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Indictment January 2013

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January 2013

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REPUBUK STERREICHSTMTSANWALTSCHAFT WIEN40 St 165/12t-3

Landesgerichtsstrae 11 1082 WenTel.: 01140127-1364 Fax: 011402 7911Sachbearbeter:Staatsanwalt Dr. Kurt HANKIEWICZ

ANKLAGESCHRIFT

DIE STAATSANWALTSCHAFT WIEN LEGTStephan TEMPL,geboren am 7.10.1960 in Wien, sterreichischerStaatsbrger, ledig, Publizist, wohnhaft in, 15000 Pr1ag, Tschechische Republik, Ulica Nikolajky 24

ZUR LASTStephan TEMPL hat im Zeitraum 24.11.2005 - 28.12.2005 in Wien als bevollmchtigter Vertreter seiner Mutter Dr. Helene TEMPL mit dem Vorsatz, sich und Dr. Helene TEMPL durch das Verhalten der Getuschten unrechtmig zu bereichern, Organe der Schiedsinstanz fr Naturalrestitution und Organe des Bundesministeriums fr Wirtschaft, Familie und Jugend durch die Vorspiegelung, seine Mutter Dr. Helene TEMPL sei die einzige Tochter des Ehepaares Rosa und Helmuth HOLLAS, obwohl noch Dr. Elisabeth KRETSCHMER eine weitere Tochter dieses Ehepaares existierte, somit durch Tuschung ber Tatsachen, zur Unterlassung der Verstndigung der Dr. Elisabeth KRETSCHMER von der Mg!ichkeit einer Antragstellung auf Naturalrestitution der Liegenschaft EZ 864 der Katastralgemeinde Josefstadt, Haus in der Shmidgasse 14, nach dem Entschdigungsfondsgesetz (BGBI 111212001), sowie zu Handlungen verleitet, nmlich der Bejahung der Antragsberechtigung der Dr. Helene TEMPL betreffend die Naturalrestitution der Liegenschaft EZ 864 der Katastralgemeinde Josefstadt durch die Schiedsinstanz fr Naturalrestitution, zur Empfehlung der Schiedsinstanz zur Naturalrestitution an das Bundesministeriurn fr Wirschaft, Familie und Jugend die genannte Liegenschaft an die Nachkommen von Daniel und Marie FRTH, Groeltern des 1938 verstorbenen Eigentmers der Liegenschaft Dr. Lothar FRTH, rckzustellen und der Erlassung einer Eigentmerweisunq durch Organe des Bundesministeriums fr Wirtschaft, Familie und Jugend an die Bundesimmobiliengesellschaft, ein Zwlftel der genannten Liegenschaft an Dr. Helene TEMPL unentgeltlich zu bertragen, wodurch zunchst die Bundesimmobiliengesellschaft mit einem 50.000,-- bersteigenden Betrag am Vermgen geschdigt wurde.Stephan TEMPI- hat hiedurch das Verbrechen des schweren Betruges nach den 146, 147 Absatz 3 StGBbegangen und wird hiefr nach dem 147 Absatz 3 StGB zu bestrafen sein.

DIE STAATSANWALTSCHAFT WIEN BEANTRAGT:1.)Durchfhrung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht fr Strafsachen Wien als Schffengericht;2.)Vorladung des Stephan TEMPI- als Angeklagten zur Hauptverhandlung;3.)Vernehmung der Zeugen:Mag. Claire FRITSCH,informierter Vertreter des Bundesministeriums fr Wirtschaft, Familie und Jugend, Dr. Elisabeth KRETSCHMER;4.)gem 252 Absatz 2 StPO: Verlesung der Anzeige, des Polizeiberichtes, der Entscheidungen der Schiedsinstanz fr Naturalrestitution, der Eingaben und Antrge des Stephan TEMPI- an die Schiedsinstanz fr Naturalrestitution sowie der Strafregisterauskunft.

BEGRNDUNG:Der 52 Jahre alte in Wien geborene sterreichische Staatsbrger Stephan TEMPI- hat seinen Wohnsitz in Prag, wo er als Publizist ein Monatseinkommen von ca. 1.200,-- bezieht. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In sterreich ist er unbescholten.Stephan TEMPI- ist der Sohn der Dr. Helene TEMPL. Seine Mutter und ihre Schwester Dr. Elisabeth KRETSCHMER sind Urenkelinnen von Daniel und Marie FRTH, die vterlicherseits die Groeltern von Dr. Lothar FRTH waren, der bis zu seinem Tod 1938 Eigentmer der Liegenschaft Schmidgasse 14 in Wien-Josefstadt gewesen ist.Daniel und Marie FRTH hinterlieen vier Kinder:Hermine POPPER, geborene FRTH, ist am 28.5.1953 verstorben ist. Ihre Tochter Amalie POPPER heiratete Emil FEITIS. Aus dieser Ehe entstammt Rosa FEITIS. Amalie FEITIS wurde 1942 im Konzentrationslager Treblinka umgebracht. Rosa FEITIS heiratete HeImuth HOLLAS. Aus dieser Ehe stammen Helene und Elisabeth HOLLAS, die nunmehr infolge Verehelichung die Namen TEMPL bzw. KRETSCHMER fhren.

Die Liegenschaft in 1080 Wien, Schmidgasse 14, fel nach dem Tod des Dr. Lothar FRTH zunchst an das Deutsche Reich, da die testamentarisch eingesetzten Erben aus Grnden ihrer Abstammung verfoigt wurden und ihre Erbschaft nicht antreten konnten. Nach dem Krieg gelangte die Liegenschaft an die Republik sterreich und wurde mit 31.12.2000 an die Bundesimmbiliengesellschaft bertragen.Zur umfassenden Lsung offener Fragen der Entschdigungen von Opfern des Nationalsozialismus fr Verluste und Schden, die als Folge oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der Republik sterreich whrend der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wurde mit Bundesgesetz Nr. 1212001 ein Allgemeiner Entschdigungsfonds fr Opfer des Nationalsozialismus und eine Schiedsinstanz zur Prfung von Antrgen auf Naturalrestitution von ffentlichen Vermgen eingerichtet.Erstmals in den Jahren 2003 und 2004 haben Nachkommen der Groeltern von Dr. Lothar FRTH Antrge auf Naturalrestitution der Liegenschaft in 1080 Wien, Schmidgasse 14, bel der Schiedsinstanz des Allgemeinen Entschdigungsfonds eingebracht. Mit Entscheidung der Schiedsinstanz vom. 15.11.2005, Nr. 2712005, wurde die Antragsberechtigung der Antragsteller, die ihre Ansprche durchwegs auf ihr Erbrecht von Deszendenten der driften Parentel - also von Dr. Lothar FRTH's Groeltern vterlicherseits oder mtterlicherseits - ableiteten, bejaht und den Antrgen auf Naturalrestitution stattgegeben. Die Schiedsinstanz empfahl dem zustndigen Bundesminister fr Wirtschaft, Familie und Jugend, die Rckstellung der Liegenschaft.Stephan TEMPL war bekannt, dass seine Mutter Dr. Helene TEMPL ebenfalls zu den Nachkommen der Groeltern von Dr. Lothar FRTH zhlte und damit Ansprche auf Naturalrestitution der Liegenschaft in Wien-Josefstadt steilten konnte. Er ersuchte daher seine Mutter ihm eine Vollmacht auszustellen, damit er fr sie die Naturalrestitution beantragen konnte. Mit dem Vorsatz, sich und Dr. Helene TEMPL durch das Verhalten der Getuschten unrechtsmig zu bereichern, beschloss der Angeklagte, jeglichen Hinweis auf die Existenz einer Schwester von Dr. Helene TEMPL zu unterlassen, um den Liegenschaftsanteil seiner Mutter nicht mit Dr. Elisabeth KRETSCHMER, der Schwester von Dr. Helene TEMPL, teilen zu mssen.In Ausfhrung dieses Tatplanes brachte der Angeklagte namens seiner Mutter am 24.11.2005 einen Antrag auf Naturalrestitution der Liegenschaft in Wien-Josefstadt bel der Schiedsinstanz ein. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung Nr. 2712005 brachte der Angeklagte namens seiner Mutter vor, diese sei ebenfalls Nachkomme der Groeltern des Dr. Lothar FRTH. Die Existenz von Dr. Elisabeth KRETSCHMER verschwieg er konsequent. Dem Antrag legte er ein mit Stammbaum" betiteltes Dokument bel, in dem seine Mutter als einzige Tochter von EMIL und ROSA FEITIS dargestellt wurde.

Am 1.12.2005 hielt sich der Angeklagte in den Rurn1ichkeiten des Aligemeinen Entschdigungsfond im Parlament auf und legte den Mitarbeiterinnen der Geschftsstelle Personenstandsdokumente zur Rechtsnachfolge seiner Mutter nach Hermine POPPER, geborene FRTH, vor.ber Befragen der Mitarbeiterinnen des Entschdigungsfond behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, in jeder Generation htte es nach Hermine POPPER, geborene FRTH, nur ein Kind gegeben. Der Angeklagte wurde ersucht, weitere Erbrechtsdokumente nachzureichen, insbesondere Urkunden ber die Verlassenschaft der 1975 verstorbenen Rosa HOLLAS. Trotz dieses Ersuchens unterlie der Angeklagte die Vorlage von Unterlagen betreffend die Verlassenschaft seiner 1975 verstorbenen Gromutter Rosa HOLLAS, da ja daraus die Existenz von Dr. Elisabeth KRETSCHMER hervorgegangen wre und dieser Umstand die Schiedsinstanz zu weiteren Recherchen nach dem Verbleib von Dr. Elisabeth KRETSCHMER veranlasst htte.Am 28.12.2005 reichte der Angeklagte das von ihm fr seine Mutter ausgefllte Antragsformular des Allgemeinen Entschdigungsfonds nach. Darin wurde neben weiteren Antrgen auf Geldentschdigung fr andere o Vermgenswerte auch der Antrag auf Naturalrestitution der Liegenschaft in 1080 Wien, Schmidgasse 14, gesteilt. Dieses Formular enthielt auch die Aufforderung, ,,andere mgliche Erben" bekannt zu geben. Der Angeklagte hielt diesen Teil des Formulars bewusst frei. Zu diesem Zeitpunkt war ihm die Existenz seiner Tante Dr. Elisabeth KRETSCHMER bekannt, da er mit ihr persnlichen Kontakt hatte. Er

Er wusste allerdings, dass bei Bekanntgabe seiner Tante der Anteil seiner Mutter auf Naturalrestitution geringer wre. Mit dem Vorsatz auf unrechtmige Bereicherung unterlie er dies, obwohl er zur wahrheitsgemen Angaben verpflichtet war.Mit Entscheidung Nr. 27a/2006 vom 23.1.2006 bejahten die getuschten Organe der Schiedsinstanz die Antragsberechtigung der Dr. Helene TEMPL betreffend die Naturalrestitution der Liegenschaft in Wien-Josefstadt. In dieser Entscheidung wurden die Verwandtschaftsverhltnisse und die Erbflle der Nachkommenschaft von Hermine FRTH dargestellt. Dabei folgten die Organe der Schiedsinstanz dem Vorbringen des Angeklagten und den von ihm vorgelegten Urkunden. Die Existenz einer Schwester der Antragstellerin Dr. Helene TEMPL wurde in den Entscheidungsgrnden der Schiedsinstanz nicht erwhnt. Wre der Schiedsinstanz die Existenz der Dr. Elisabeth KRETSCHMER bekannt gewesen, htte sie Dr. Elisabeth KRETSCHMER von der Mglichkeit der Einbringung eines Antrages auf Naturalrestitution der Liegenschaft in Wien-Josefstadt in Kenntnis gesetzt. Selbst wenn Dr. Elisabeth KRETSCHMER keinen Antrag auf Naturalrestitution dieser Liegenschaft gestellt htte, wre ihre Existenz in der Entscheidung der Schiedsinstanz erwhnt worden.

40 St 165112tAm 23.6.2008 bejahte die Schiedsinstanz fr Naturalrestitution die Antragsberechtigung von 29 weiteren Antragstellerinnen, die als Nachkommen von Dr. Lothar FRTH's Groeltern vterlicherseits ihr Erbrecht geltend gemacht hatten.Konkrete Erbquoten steilte die Schiedsinstanz in keiner Entscheidung fest. Diese Aufgabe oblag den zustndigen Organen des Bundesministeriums fr Wirtschaft, Familie und Jugend, denen die Schiedsinstanz die Naturalrestitution an die Antragsteller empfohlen hatte.Die' bergabe der gesamten Liegenschaft an die berechtigten Erben nach Dr. Lothar FRTH erfolgte durch eine Eigentmerweisung der Organe des Bundesministeriums fr Wirtschaft, Familie und Jugend an die Bundesimmobiliengesellschaft, das Eigentum an die Berechtigten zu bertragen. Bel Festlegung der Erbquoten folgten die Organe des Bundesministeriums fr Wirtschaft, Familie und Jugend den Angaben der Antragsteller in Verbindung mit den Empfehlungen der Schiedsinstanz.Unter Zugrundelegung der bewusst unvollstndigen Angaben des Angeklagten wurde die Bundesimmobiliengesellschaft angewiesen, ein Zwlftel der Liegenschaft unentgeltlich an Dr. Helene TEMPL zu bertragen. Selbst wenn Dr. Elisabeth KRETSCHMER keinen Restitutionsantrag gestellt htte, wre ihr Anteil den brigen Erben - also nicht nur an Dr. Helene TEMPL - anteilig zugefallen.Die Liegenschaft wurde in der Folge um insgesamt 7,904.029,06 an die Schmidgasse 14 Entwicklungs GmbH verkauft. 'Dr. Helene TEMPL erhielt fr ihren Ein Zwlftel-Anteil 1,100.000,-.Dr. Elisabeth KRETSCHMER erfuhr erst im Dezember 2011 von der durchgefhrten Naturalrestitution der Liegenschaft. Ihr Antrag auf Naturalrestitution wurde am 26.1.2012 zurckgewiesen, da ein solcher Antrag bis zum 31.12.2007 einzubringen war.Durch die vom Angeklagten gesetzten Tuschungshandlungen wurde zunchst die Bundesimmobiliengesellschaft mit einem 50.000,-- bersteigenden Betrag am Vermgen geschdigt, da bei Kenntnis der Existenz der Dr. Elisabeth KRETSCHMER die Mutter des Angeklagten nicht ein Zwlftel, sondern einen geringeren Anteil erhalten htte. Auch wenn Dr. Elisabeth KRETSCHMER keinen Antrag auf Naturalrestitution gestellt htte, wre ihr Anteil nur teilweise der Dr. Helene TEMPL zugefallen.Stephan TEMPL hat sich im Vorverfahren damit verantwortet, er knne sich nicht daran erinnern, welche Gesprche er mit Mitarbeiterinnen der Schiedsinstanz gefhrt htte und warum er das offizielle Antragsformular bezglich der Angaben ber weitere Erben nicht ausgefllt hat. Er htte smtliche Urkunden vorgelegt, zu deren Vorlage er aufgefordert worden sei. Jegliches vorstzliche Verhalten wird von ihm in Abrede gestellt. Er verweist auf 15 der Geschftsordnung des Allgemeinen Entschdigungsfonds, wonach die Schiedsinstanz den Antragsteller allenfalls zur Vervollstndigung seines Antrages aufzufordern und ihn auch dabei zu untersttzen htte. Dies htten die Mitarbeiterinnen der Schiedsinstanz unterlassen.

Der Angeklagte wird allerdings zu berfhren sein:Die Zeugin Mag. Claire FRITSCH bekundete,. der Angeklagte habe angegeben, dass es in jeder Generation der Erbfolge nach den Groeltern von Daniel und Marie FRTH nur ein Kind gegeben htte.Der Angeklagte hat auch einen ,,Stammbaum" verfasst, in dem zwar seine Mutter Dr. Helene TEMPL, nicht aber ihre Schwester Dr. Elisabeth KRETSCHMER aufschien.Der Angeklagte wurde aufgefordert, unter anderem Urkunden nach der Verlassenschaft der Rosa FEITIS (Mutter von Dr. Helene TEMPL und Dr. Elisabeth KRETSCHMER - Gromutter des Angeklagten) vorzulegen, die 1975 verstarb. Ihm war bewusst, dass aus solchen Urkunden die Existenz einer Schwester seiner Mutter abzuleiten war, weshalb er bewusst weder Urkunden vorlegte, noch Hinweise auf die Existenz der Dr. Elisabeth KRETSCHMER gab. Da der Angeklagte am Verkauf des bertragenen Liegenschaftsanteils ebenfalls mitwirkte, besteht der Verdacht, dass er mit dem Vorsatz handelte, auch sich selbst durch das Verhalten der Getuschten unrechtsmig zu bereichern.Stephan TEMPL wird sohin durch die beantragten Beweise im Sinne der Anklage zu berfhren sein.

Staatsanwaltschaft WienWen, am 31.01.2013Dr. Kurt HANKIEWICZ, Staatsanwalt