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S18 Trauma und Berufskrankheit · Supplement 1 · 2001 Im Land Nordrhein-Westfalen exis- tiert keine zusammengefasste Rechts- grundlage für die Infektionsprävention in Klinik und Praxis. Die rechtlichen Regelungen ergeben sich aus einer Viel- zahl von Gesetzen und Verordnungen, die sich aus Bundes- und Landesrecht zusammensetzen. Die in der Tabelle 1 beigefügte Übersicht gibt einen orien- tierenden Überblick. Im Rahmen die- ses Beitrags kann nicht auf jede rechtli- che Regelung im Detail, sondern ledig- lich übersichtsartig auf die m. E. wich- tigsten Regelungen eingegangen wer- den. Bundesseuchengesetz In §§3–7 ist die allgemeine Meldepflicht für ausgewählte übertragbare Krankhei- ten normiert, §8 normiert eine spezielle Meldepflicht von nicht nur vereinzelt auftretenden Krankenhausinfektionen. Speziell dieser Rechtsnorm wird in der Praxis offensichtlich nicht die notwen- dige Beachtung geschenkt. §10 ist als „Generalklausel“ der Infektionsabwehr für die zuständige Behörde anzusehen. Im §11 und der dazugehörenden Trink- wasserverordnung werden detaillierte Hygieneanforderungen für die Wasser- versorgung definiert. §§19–29 regeln das Arbeiten und den Verkehr mit Krank- heitserregern, insbesondere werden Er- laubnispflichten für bestimmte mikro- biologische Arbeiten normiert. Schließ- lich enthält §48a,Abs. 1, den Auftrag der seuchenhygienischen Überwachung der Krankenhäuser durch die Gesundheits- ämter. Den aktuellen Kenntnisstand der Infektionsepidemiologie haben die Fachgesellschaften und ärztlichen Be- rufsverbände für das Gebiet der Infekti- onskrankheiten in ihrer „Denkschrift zur Bedrohung durch Infektionskrank- heiten“ [6] im Jahr 1996 niedergelegt, danach gehören die Infektionskrank- heiten keineswegs der Medizingeschich- te an, sondern ihre Bekämpfung ver- langt im Gegenteil intensivierte An- strengungen, die sich am aktuellen Risi- koprofil der Infektionserreger orientie- ren müssen. Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen Im §1 nennt das Gesetz als Ziel u. a. die Schaffung leistungsfähiger Kranken- häuser. §7 verpflichtet die Krankenhäu- ser zur Teilnahme an internen und ex- ternen Qualitätssicherungsmaßnah- men.§8 verpflichtet die Krankenhäuser, die erforderlichen Maßnahmen zur Er- kennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. §12 stellt die Krankenhäuser unter die Rechtsaufsicht der Gesundheitsfachver- waltung. Zum Krankenhausgesetz ist die Krankenhaushygieneverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erlassen worden. Diese verpflichtet in §3 die Krankenhäuser zur Bildung einer Hy- Trauma Berufskrankh 2001 · 3 [Suppl 1]: S18–S21 © Springer-Verlag 2001 Infektprävention Jörg Lafontaine Bezirksregierung Arnsberg Infektprävention in Klinik und Praxis – Was erwartet der Gesetzgeber? Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsgrundlagen der Infektprävention in Klinik und Praxis im Land Nordrhein-Westfalen Dr. J. Lafontaine Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg (Tel.: 02931-822373, Fax: 02931-822851) Zusammenfassung Es wird eine zusammenfassende Übersicht der einschlägigen Rechtsgrundlagen der In- fektionsprävention in Klinik und Praxis im Land Nordrhein-Westfalen gegeben. Schlüsselwörter Infektionsprävention · Krankenhaushygiene · Rechtsgrundlagen

Infektprävention in Klinik und Praxis – Was erwartet der Gesetzgeber?

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S18 Trauma und Berufskrankheit · Supplement 1 · 2001

Im Land Nordrhein-Westfalen exis-tiert keine zusammengefasste Rechts-grundlage für die Infektionspräventionin Klinik und Praxis. Die rechtlichenRegelungen ergeben sich aus einer Viel-zahl von Gesetzen und Verordnungen,die sich aus Bundes- und Landesrechtzusammensetzen. Die in der Tabelle 1beigefügte Übersicht gibt einen orien-tierenden Überblick. Im Rahmen die-ses Beitrags kann nicht auf jede rechtli-che Regelung im Detail, sondern ledig-lich übersichtsartig auf die m. E. wich-tigsten Regelungen eingegangen wer-den.

Bundesseuchengesetz

In §§3–7 ist die allgemeine Meldepflichtfür ausgewählte übertragbare Krankhei-ten normiert, §8 normiert eine spezielleMeldepflicht von nicht nur vereinzeltauftretenden Krankenhausinfektionen.Speziell dieser Rechtsnorm wird in derPraxis offensichtlich nicht die notwen-dige Beachtung geschenkt. §10 ist als„Generalklausel“ der Infektionsabwehrfür die zuständige Behörde anzusehen.Im §11 und der dazugehörenden Trink-wasserverordnung werden detaillierteHygieneanforderungen für die Wasser-versorgung definiert. §§19–29 regeln dasArbeiten und den Verkehr mit Krank-heitserregern, insbesondere werden Er-laubnispflichten für bestimmte mikro-biologische Arbeiten normiert. Schließ-lich enthält §48a,Abs. 1, den Auftrag derseuchenhygienischen Überwachung derKrankenhäuser durch die Gesundheits-ämter.

Den aktuellen Kenntnisstand derInfektionsepidemiologie haben dieFachgesellschaften und ärztlichen Be-rufsverbände für das Gebiet der Infekti-onskrankheiten in ihrer „Denkschriftzur Bedrohung durch Infektionskrank-heiten“ [6] im Jahr 1996 niedergelegt,danach gehören die Infektionskrank-heiten keineswegs der Medizingeschich-te an, sondern ihre Bekämpfung ver-langt im Gegenteil intensivierte An-strengungen, die sich am aktuellen Risi-koprofil der Infektionserreger orientie-ren müssen.

Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen

Im §1 nennt das Gesetz als Ziel u. a. dieSchaffung leistungsfähiger Kranken-häuser. §7 verpflichtet die Krankenhäu-ser zur Teilnahme an internen und ex-ternen Qualitätssicherungsmaßnah-men. §8 verpflichtet die Krankenhäuser,die erforderlichen Maßnahmen zur Er-kennung, Verhütung und Bekämpfungvon Krankenhausinfektionen zu treffen.§12 stellt die Krankenhäuser unter dieRechtsaufsicht der Gesundheitsfachver-waltung. Zum Krankenhausgesetz ist dieKrankenhaushygieneverordnung fürdas Land Nordrhein-Westfalen erlassenworden. Diese verpflichtet in §3 dieKrankenhäuser zur Bildung einer Hy-

Trauma Berufskrankh2001 · 3 [Suppl 1]: S18–S21 © Springer-Verlag 2001 Infektprävention

Jörg LafontaineBezirksregierung Arnsberg

Infektprävention in Klinik und Praxis – Was erwartet der Gesetzgeber?Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsgrundlagen der Infektprävention in Klinik und Praxis im Land Nordrhein-Westfalen

Dr. J. LafontaineBezirksregierung Arnsberg,Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg(Tel.: 02931-822373, Fax: 02931-822851)

Zusammenfassung

Es wird eine zusammenfassende Übersichtder einschlägigen Rechtsgrundlagen der In-fektionsprävention in Klinik und Praxis imLand Nordrhein-Westfalen gegeben.

Schlüsselwörter

Infektionsprävention · Krankenhaushygiene ·Rechtsgrundlagen

Trauma und Berufskrankheit · Supplement 1 · 2001 S19

gienekommission, im §4 zur Beschäfti-gung eines hygienebeauftragten Arztesund in §5 zur Beschäftigung von Hygie-nefachkräften. Insbesondere bestehtnach §8 die Verpflichtung, die Art unddie Anzahl aller im Krankenhaus erwor-benen Infektionen aufzuzeichnen sowieKontroll- und Wartungsarbeiten an hy-gienerelevanten technischen Einrich-tungen zu dokumentieren. Es wird deut-lich, dass sich die geforderten Elementeder Krankenhaushygienestrukturqua-lität an den Vorgaben der Richtlinie fürKrankenhaushygiene und Infektions-prävention des Robert-Koch-Institutsorientieren [4]. Auf die Richtlinie selbstsoll hier aus Platzgründen nicht nähereingegangen werden.

Zur Erfassung nosokomialer Infek-tionen hat eine Arbeitsgruppe im Regie-rungsbezirk Arnsberg einen Vorschlagfür einen Erfassungsbogen erarbeitet(Abb. 1). Dieser ist allen Krankenhäu-sern im Regierungsbezirk zur Verfü-gung gestellt worden, sie sollen ihn alsGrundlage zur Durchführung der gefor-derten Infektionserfassung ansehen,können jedoch gern auch weitergehendeeigene Dokumentationssysteme dazunutzen.

Dass nosokomiale Infektionen bzw.die Bemühungen, diese möglichst zuverhüten, eine dringende Aufgabe imGesundheitswesen darstellen,hat zuletztdie NIDEP-Studie [2] zur Prävalenz derwichtigsten nosokomialen Infektionenin Deutschland belegt. Danach betrugdie Prävalenz nosokomialer Infektionenrund 3,5%.Die häufigsten nosokomialenInfektionen waren

∑ Harnwegsinfektionen,∑ untere Atemwegsinfektionen,∑ postoperative Wundinfektionen und∑ primäre Sepsiserkrankungen.

Die Autoren der Studie forderten als be-reits jetzt ableitbare Schlussfolgerungenfür die Praxis, dass es zu einem umfas-senden gemeinsamen Verständnis zuden Definitionen der nosokomialen In-fektionen kommen müsse, und schlugeneine Anlehnung an die CDC-Definitio-nen aus den USA vor. In diesem Sinn hatdas Robert-Koch-Institut zwischenzeit-lich einen Übersichtsband im Kittelta-schenformat mit den Definitionen dernosokomialen Infektionen herausgege-ben [5]. Die Autoren der NIDEP-Studieforderten weiterhin eine intensivierteForschung über die Rolle der Risikofak-toren für nosokomiale Infektionen. Da-zu wird derzeit u. a. eine NIDEP-II-Stu-die durchgeführt. Ihre Ergebnisse dür-fen mit Spannung erwartet werden.

Des Weiteren sollen die mikrobio-logische Diagnostik nosokomialer In-fektionen verbessert sowie die Durch-führung von Antibiotikaprophylaxe und-therapie insbesondere zur Präventionvon Resistenzentwicklungen überdachtund das praktische Vorgehen in den Kli-niken nach dem heutigen Erkenntnis-stand ausgerichtet werden.

Die bisherigen Erkenntnisse überden Stand der Krankenhaushygiene imLand Nordrhein-Westfalen zeigen, dassdie genannten Maßnahmen als sinnvoll

J. Lafontaine

Infection prevention in hospitaland surgery – what does the legislator expect?Summary of the relevant statutory bases of infection prevention in hospitals and practices in North Rhine Westphalia

Abstract

This paper presents the fundamentals of leg-islation in Nordrhein-Westfalen about infec-tion prevention in hospital and surgery.

Keywords

Prevention of infection · Hospital hygiene ·Legal grounds

Trauma Berufskrankh2001 · 3 [Suppl 1]: S18–S21 © Springer-Verlag 2001

Tabelle 1Rechtsgrundlage für die Infektions-prävention in Klinik und Praxis

Nummer Rechtsgrundlage

1 Bundesseuchengesetz

2 Krankenhausfinanzierungsgesetz(KHG)

2a Bundespflegesatzverordnung

3 Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen (KHG NRW)

3a KrankenhaushygieneverordnungNW

4 Landesbauordnung NW

4a Krankenhausbauverordnung NW

5 Lebensmittel- und Bedarfsgegen-ständegesetz

5a Lebensmittelhygieneverordnung

6 Medizinproduktegesetz

6a Medizinprodukte, Betreiber-verordnung

7 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Lands Nordrhein-Westfalen

8 Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetz mit zahlreichen Rechtsver-ordnungen

9 Transfusionsgesetz

10 Transplantationsgesetz

11 Sozialgesetzbuch V

12 Approbationsordnung für Ärzte und Ausbildungsordnungen für zahlreiche medizinische Fach-pflege- und Fachberufe

13 Berufsordnungen der Landes-ärztekammern

14 Zivilrechtliche Arzthaftung

15 Richterrecht

anzusehen sind, besondere Anstrengun-gen jedoch noch zur Verbesserung desWissenstands und der Motivation desgesamten medizinischen Personals be-züglich der praktischen Umsetzung hy-gienischer Maßnahmen erforderlichsind.

Landesbauordnung NRW

Nach §54, Abs. 2, Nr. 4, können beson-dere bauliche Anforderungen des Ge-sundheitsschutzes bei der Neuerrich-tung auch von Gesundheitseinrichtun-gen gefordert werden. Speziell für denKrankenhausbereich bestimmt dieKrankenhausbauverordnung für dasLand Nordrhein-Westfalen zahlreicheBau- und Betriebsvorschriften. Beson-

ders herausgehoben werden soll §38,wonach technische und hygienischeÜberprüfungen von raumlufttechni-schen Anlagen mindestens alle 3 Jahredurchzuführen sind. Die hierzu ein-schlägige DIN-Norm 1946, Teil 4, emp-fiehlt diese Überprüfungen 1-mal jähr-lich.

Gesetz über den öffentlichenGesundheitsdienst des LandesNordrhein-Westfalen

Nach §17, Abs. 1, Nr. 3, ist die Überwa-chung der Einhaltung der Hygienevor-schriften in Krankenhäusern und nach§17, Abs. 1, Nr. 5, die Überwachung derEinhaltung der Hygienevorschriften inambulanten Pflege- und Behandlungs-einrichtungen durch die Untere Ge-sundheitsbehörde vorgeschrieben. Inder Regel führt die Untere Gesundheits-behörde nach wie vor die bisherige Be-zeichnung Gesundheitsamt als Dienst-bezeichnung. Die Überwachungstätig-keit der Unteren Gesundheitsbehördesollte als Beitrag der externen Qualitäts-sicherung aufgefasst werden.

Medizinproduktegesetz

Durch dieses Gesetz sind Risikoklassifi-zierung und Zulassungsvorschriften vonMedizinprodukten auf eine neue gesetz-liche Grundlage gestellt worden. Insbe-sondere in der dazugehörigen Medizin-produktebetreiberverordnung ist in §3die Meldepflicht bei besonderen Vor-kommnissen im Zusammenhang mitMedizinprodukten normiert. §4 formu-liert die Anforderungen bei der In-standhaltung von Medizinprodukten,insbesondere sind nach Abs. 2 die Rei-nigung, Desinfektion und Sterilisationvon Medizinprodukten mit geeignetenvalidierten und im Erfolg nachvollzieh-baren Verfahren durchzuführen. §5 for-dert die Einweisung des Personals in diesachgerechte Handhabung von Medi-zinprodukten und §6 sicherheitstechni-sche Kontrollen. Nach §§7 und 8 habenentsprechende Dokumentationen zu er-folgen.

Transfusionsgesetz

In der erst kürzlich in Kraft getretenenRechtsgrundlage wird in §13 gefordert,dass Blutprodukte nach dem Stand dermedizinischen Wissenschaft und Tech-

S20 Trauma und Berufskrankheit · Supplement 1 · 2001

Infektprävention

Abb. 1 � Erfassungsbogen nosokomialer Infektionen

Trauma und Berufskrankheit · Supplement 1 · 2001 S21

nik anzuwenden sind und gemäß §15 einQualitätssicherungskonzept gefordert.Die Bundesärztekammer hat nach §18im Einvernehmen mit weiteren Stellenin Richtlinien den allgemeinen, aner-kannten Stand der medizinischen Wis-senschaft und Technik festzustellen.

Transplantationsgesetz

Auch gemäß §16 dieses Gesetzes hat dieBundesärztekammer den Stand der Er-kenntnisse der medizinischen Wissen-schaft in Richtlinien u. a. bezüglich desRisikos der Übertragung von Krankhei-ten auf den Organempfänger festzustel-len. Es zeigte sich, dass in den beidenletztgenannten, unlängst in Kraft getre-tenen Gesetzen der Gesetzgeber der dy-namischen Entwicklung des Stands dermedizinischen Wissenschaft und Tech-nik durch die ausdrückliche Forderungnach deren Festlegung durch die Bun-desärztekammer Rechnung getragenhat.

Sozialgesetzbuch V

Im §115b wird das ambulante Operierenim Krankenhaus geregelt, dazu existiertdie Vereinbarung von Qualitätssiche-rungsmaßnahmen beim ambulantenOperieren zwischen den Spitzenverbän-den der Krankenkassen, der DeutschenKrankenhausgesellschaft und der Kas-senärztlichen Bundesvereinigung (gül-tig ab dem 1.1.1996). §137 fordert dieQualitätssicherung der stationären Ver-sorgung und §137a die Qualitätssiche-rung ärztlicher Leistungen im Kranken-haus. Eine Konkretisierung der zu for-dernden Ausgestaltung der Qualitätssi-cherungsmaßnahmen bietet der Leitfa-den „Qualitätsmanagement im deut-schen Krankenhaus“, herausgegebenvon der Bundesärztekammer im Jahr1997 [1]. Darin finden sich u. a. klareVorgaben für den Bereich der Kranken-haushygiene, die sowohl die Ebenen derStruktur-,Prozess- und Ergebnisqualitätabbilden. Die Vorgaben zur Struktur-qualität gehen noch über die Anforde-rung der oben genannten Richtlinie desRobert-Koch-Instituts hinaus [4]. Im

Rahmen der Evaluierung der Prozess-qualität soll im Wesentlichen abgeprüftwerden, ob und wie den Vorgaben ausder Struktur auch tatsächlich nachge-kommen wird (z. B. wie häufig tagt dieHygienekommission?). Die Ergebnis-qualität lässt sich u. a. durch die Abbil-dung der Häufigkeit krankenhauser-worbener Infektionen darstellen.

Richterrecht

Aus zahlreichen rechtlichen Auseinan-dersetzungen haben sich Grundsätze fürAnforderungen der Infektionspräventi-on in der Rechtsprechung entwickelt:

1. Sorgfaltsmaßstab: Ärztliches Handelnhat sich danach zu richten, was nachdem Stand der medizinischen Wissen-schaft und Erfahrung zum Zeitpunktder Behandlung erforderlich ist.

2. Weitere Verkehrspflichten: Niedergelas-sene Ärzte bzw. Krankenhausträger ha-ben für die Funktionsfähigkeit ihrer Ap-parate zu sorgen und ihre Verwender inder Handhabung zu unterweisen, siehaben ausreichende hygienische Ver-hältnisse zu schaffen (zur Übersicht:„Management Handbuch Krankenhaus“[3]).

3. Kann ein niedergelassener Arzt oderKrankenhausträger aus fachlichenund/oder personellen Gründen demgeschuldeten Hygienestandard nichtnachkommen, ist er grundsätzlich ver-pflichtet, vor der Behandlungsaufnah-me darauf hinzuweisen, es sei denn, diehygienischen Defizite werden durch an-derweitige hygienische Vorkehrungenkompensiert.

4. Grundsätzlich wird nach der Rechtspre-chung zu gelten haben, dass den er-höhten Sorgfaltsanforderungen im Hy-gienebereich nur dann Genüge getanist, wenn Bedingungen vorliegen, „dienach dem Stand der Hygiene in jederHinsicht befriedigen“.

Die vorgenannten Grundsätze sind ins-besondere für den Bereich der zivil-rechtlichen Arzthaftung relevant.

Auf strafrechtliche und arbeits-schutzrechtliche Aspekte kann an dieserStelle nicht näher eingegangen werden.

Zusammenfassend zeigt die vorste-hende Übersicht, dass der niedergelas-sene Arzt und der Krankenhausträgerim erheblichen Maß rechtlichen Rege-lungen für den Bereich der Infektions-prävention unterworfen sind und ihrTätigwerden bei jedem einzelnen Pa-tienten erneut danach ausrichten müs-sen. Nur durch Intensivierung der ge-meinsamen Anstrengung zum Infekti-onsschutz kann es gelingen, unnötigesLeid für die Patienten zu verhüten.

Der vorliegende Beitrag zeigt denStand von Mai 1999 auf. Inzwischen ha-ben sich bereits wieder neue Änderun-gen ergeben, die hier nicht ergänzt wur-den, da der betreffende Vortrag am23.4.1999 gehalten wurde.

Literatur1. Bundesärztekammer (Hrsg) (1997) Leitfaden

Qualitätsmanagement im deutschen Kranken-haus. Zuckerschwerdt, München

2. Bundesministerium für Gesundheit (1995)Nosokomiale Infektionen in Deutschland –Erfassung und Prävention (NIDEP-Studie).Teil 1: Prävalenz nosokomialer Infektionen.(Qualitätssicherung in der Krankenhaus-hygiene, Bd 56, Schriftenreihe des Bundes-ministeriums für Gesundheit) Nomos, Baden-Baden

3. Fischer H, Gerhardt E, Räpple T, Schneider E,Thiele G, Ulmer H, Degener-Hencke U (Hrsg)(1999) Management Handbuch Krankenhaus.Decker, Heidelberg

4. Robert-Koch-Institut (Hrsg) Richtlinie fürKrankenhaushygiene und Infektionspräven-tion. Fischer, Stuttgart New York

5. Robert-Koch-Institut und nationalen Referenz-zentrum für Krankenhaushygiene (Hrsg) Defi-nitionen nosokomialer Infektionen (CDC-Defi-nitionen – z. T. ergänzt). Robert-Koch-Institutund nationales Referenzzentrum für Kranken-haushygiene, Berlin

6. Rudolf-Schülke-Stiftung (Hrsg) im Auftrag derFachgesellschaften und ärztlichen Berufsver-bände für das Gebiet der Infektionskrankhei-ten (1996) Denkschrift zur Bedrohung durchInfektionskrankheiten. Notwendigkeit einerNeubewertung und einer neuen Präventions-strategie in Deutschland. mhp,Wiesbaden