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09/2017 Informationen für Tennisvereine und deren Vorstände

Informationen für Tennisvereine und deren Vorstände · bung liegen als Anlage bei. Das Thema für 2017 lautet: Jugendförderung Bedingungen für die Bewerbung ... Dort finden Sie

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09/2017

Informationen für Tennisvereine

und deren Vorstände

Editorial

Vorwort

Liebe Mitgliedsvereine,liebe Vereinsvorstände,

hiermit übersende ich Ihnen die neuste Ausgabe der TVN-VereinsInfo.

Ich hoffe,. die einzelnen Beiträge geben Ihnen gute Hilfe für Ihre tägliche Vereins-arbeit.

Ihr / Euer

Michael Gielen

TVN-Breitensportwart

Inhalt

BreitensportVereinsförderung 2017

Seminar 6-2017 Mitgliederbindung und Gewinnung

Aus dem LSB

Personenbezogene Daten im Verein Teil 2

KLEINES SOCIAL MEDIAGLOSSAR

Tester für Premium-Wander-wege gesucht

Sportpiktogramme

Sportmedizin

Von der ARAGSpurwechsel auf der AutobahnFrauenparkplätze

Breitensport

TVN- Wettbewerb Vereinsförderung

Auch im Jahr 2017 setzt der TVN die Ver-einsförderung fort. Aber leider sind bis heu-te keine Bewerbungen bei uns eingegan-gen.

Wenn Sie hierzu ein Konzept haben, dass auch anderen Vereinen helfen kann, be-werben Sie sich mit den entsprechenden Unterlagen.

Das Anmeldeformular sowie die Ausschrei-bung liegen als Anlage bei.

Das Thema für 2017 lautet:

Jugendförderung

Bedingungen für die Bewerbung

A. Förderbudget

Der Tennis-Verband Niederrhein (TVN) stellt im Jahr 2017 ein Budget in Höhe von insgesamt 1‘750 Euro zur Verfügung, mit dem die Mitgliedsvereine gefördert werden sollen. Die Mitgliedsvereine können sich einmal pro Jahr mit einer breitensportlichen Maßnahme unter den nachfolgend dargestellten Bedingungen um einen Zuschuss bis zum 31.10.2017 bewerben.

B. Förderungswürdige Maßnahmen

Förderungswürdige Maßnahmen sind Konzepte/Aktivitäten in folgenden Themengebieten:

- besondere Jugendförderung imTennisverein

C. Zuschussvoraussetzungen

1. Es handelt sich um eine förderungs-würdige und breitensportliche Maß-nahme.

2. Die Bewerbung erfolgt mittels des beigefügten Antragsformulars (siehe Anlage).

3. Der Verein hat die positiven Auswir-kungen seiner Maßnahme darzustellen und zu belegen. Hierzu erstellt der Verein einen Bericht inkl. Fotos zu der Maßnahme.

4. Der Verein legt eine Bescheinigung über die Teilnahme mind. eines Vereins-vertreters an einem TVN-Seminar oder an einer Bezirksveranstaltung zur Ver-einsförderung vor.

5. Der Verein erklärt sich damit einver-standen, dass seine Maßnahme (Bericht und Fotos) auf der Internetseite des TVN www.tvn-tennis.de veröffentlicht werden darf.

6. Für die betreffende Maßnahme wurde bisher kein Zuschussantrag gestellt.

7. Der Verein ist Mitglied im Tennis-Ver-band Niederrhein e.V.

8. Der Verein verfolgt ausschließlich ge-meinnützige Zwecke – insbesondere zur Förderung des Sports – und kann dies durch einen aktuellen Freistellungs-bescheid nachweisen.

D. Verteilung des Zuschusses

Die Breitensportkommission des TVN entscheidet im November 2017 darüber, welche Maßnahmen als förderungswürdig zu betrachten sind und in welcher Höhe die einzelnen Bewerber gefördert werden. Die Höhe der individuellen Förderung richtet sich dabei nach der Qualität, der Vorbildlichkeit, der Nachhaltigkeit und dem Innovationsgrad der Maßnahme.

Hieraus ergibt sich eine Platzierung, für die grundsätzlich folgende Verteilung des Zuschusses gelten soll:

Breitensport

- 1. Platz: 1.000 Euro

- 2. Platz: 500 Euro- 3. Platz: 250 Euro

Hinweis: Sollten mehrere qualitativ

hochwertige Bewerbungen eingehen,

behält sich die Breitensportkommission

eine andere Verteilung des Förderbudgets

vor – insbesondere wenn das Förderbud-

get mangels förderungswürdiger Bewerber

nicht voll ausgeschöpft wird.

E. Bewerbung und Einsendeschluss

Die Bewerbung ist unter dem Stichwort „Vereinsförderung 2017“ zu richten an:

Tennis-Verband Niederrhein e.V.Frau LindhorstHafenstr.10, 45356 Essen

Email: [email protected]

Einsendeschluss ist der 31.10.2017

In der Anlage sind der Antrag sowie die Bedingungen beigefügt.

Seminare 2017

Seminar 6-2016 Bedeutung der Mitgliederbindung und -gewinnung vor dem Erstellung von Werbematerialien

Samstag, den 07.10.2017 von 10.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr

Anmeldeschluss Montag 01.10.2017

Ort: TUS Breitscheid, Mintarder Weg 108, 40885 Ratingen

Referent:

Andreas Claudius Parensen

Sportmanager und Dozent an der Ruhr Universität Bochum

Seminarinhalte

- Überblick über Maßnahmen zur Mitgliederbindung und -gewinnung- Tipps und Erstellung zur Gestaltung

der Kommunikationsinstrumente(Flyer, Poster, Online/Sozial Medien)

Bitte Laptop mitbringen

Da dieses Seminar immer ausgebucht ist, melden Sie sich schnell an um noch einen Platz zu erhalten.Der Anmeldeschluss ist der 01.10.2017

Seminare 2018

Zurzeit wird noch für zwei Seminare ein passender Raum gesucht. Ich stehe mit zwei Vereine noch in Verhandlung.Die Seminare für 2018 werden voraussicht-lich im Monat Oktober bekanntgegeben.

Ich darf Sie bitten, bis dahin keine Reser-vierungen zu beantragen bis die Seminare im Internet oder durch die VereinsInfo bekannt gegeben werden.

Von der ARAG

Personenbezogene Daten im Verein

Teil 2

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) liefert den rechtlichen Rahmen dafür, dass Vereine von ihren Mitgliedern solche Daten erheben dürfen, die zur Verfolgung der Vereinsziele sowie zur Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind. Was aber ist, wenn der Verein perso-nenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten will, für die keine gesetzliche Grundlage existiert? In dem Fall muss der Betroffene eingewilligt haben. Gleiches gilt bei einer Veröffentlichung personenbezo-gener Daten im Internet. Lesen Sie mehr dazu in unserem Vereinsberatungsportal VIBSS. Dort finden Sie auch ein Muster für eine Einwilligungserklärung, wenn perso-nenbezogene Daten im Internet veröffent-licht werden sollen.

Datenschutz – VertiefungEinwilligung des Betroffenen

Möchte ein Verein personenbezogene Daten erheben, nutzen oder verarbeiten für die keine gesetzliche Grundlage existiert, ist das nur dann zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Dabei ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Der Betroffene ist hier auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlan-gen, auf die Folgen der Verweigerung der

Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform (Papierform), soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben, z.B. in dem sie fettgedruckt ist. Darüber hinaus ist der Betroffene daraufhin zu weisen, dass er seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Die datenschutzrechtliche Einwilligung kann nicht durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder oder des Vorstandes ersetzt werden. Es liegt auch keine wirksame Ein-willigung des Betroffenen vor, wenn eine Einwilligung dadurch unterstellt wird, dass der Betroffene der Datenverarbeitungs-maßnahme nicht widersprochen hat. Kinder und Jugendliche können nur dann in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten selbst ein-willigen, wenn sie die Fähigkeit besitzen, die Konsequenzen der Verwendung ihrer Daten zu überblicken und sich dazu auch in verbindlicher Art und Weise äußern kön-nen. Eine feste Altersgrenze ist hier nicht vorhanden. Vielmehr ist auf den individu-ellen Reifegrad der Betroffenen abzuste-llen. Beim Eintritt in den Verein, aber auch während der Dauer der Mitgliedschaft darf der Verein aufgrund § 28 BDSG nur solche Daten erheben, die für das zwischen dem Verein und dem Mitglied bestehende Schuldverhältnis notwendig sind. Das be-deutet, der Verein darf die Daten erheben, die einerseits zur Verfolgung der Vereins-ziele und andererseits zur Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind. Hierunter fallen unter anderem Name, Adresse, Bankverbindung. Darüber hinaus kann der Verein noch diejenigen Daten erheben, an denen er ein berechtigtes Interesse hat, wenn hier keine vorrangigen und schützenswürdigen Interessen desBetroffenen bestehen. Die Übermittelung von personenbezogenen Daten an einen anderen Verein, z.B. einen

Von der ARAG

Dachverband, ist nur dann erlaubt, wenn dieses zur Verwirklichung der vereins-eigenen Ziele oder Ziele des anderen Vereins erforderlich ist, z.B. Organisation eines Turniers, und keine schützenswürdi-gen Interessen der Mitglieder entgegenste-hen. Nicht zulässig ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet durch einen Verein. Ausnahmen: der Betroffene ist ausdrücklich einverstanden; es handelt sich um einen Funktionsträger des Vereins; es sind allgemein zugängliche

Daten betroffen, z.B. Ergebnisse einer Sportveranstaltung. Muster einer Einwilligungserklärung finden Sie als Anlage zu dieser VereinsInfo.

Kleines Social Media Glossar

Keine Frage, viele Begriffe aus dem Social Media Bereich und dem Online-Marketing sind längst im Alltag geläufig geworden. So gut wie jeder heute weiß, was ein Posting, Hashtag oder Blog ist und was unter Mes-senger-Diensten, Cookies oder einem Shit-storm zu verstehen ist.

Wie aber steht es mit Fachausdrücken wie Targeting, Trackback, Bitly, Crowdsourcing oder Augmented Reality? Damit Sie sich hier schnell einen Überblick verschaffen können, haben wir in unserem Vereins-beratungsportal VIBSS ein kleines Social Media Glossar zum Download für Sie zusammengestellt.

Die Anlage zu diesem Bericht finden Sie unter „Social-Glossar-Grundlagen“ zu dieser VereinsInfo.

Kompendium Sportplatz erschienen

Standardwerk für Vereine zum Sonder-preis erhältlich

Die Publikation von Stadionwelt informiert auf 164 Seiten über die Planung und den Bau, sowie die Ausstattung und den Unter-halt von Außen-Sportanlagen.

Mit seiner praxisnahen Aufbereitung richtet sich das umfassende Standardwerk vor allen Dingen an Vereine, die sich mit dem Neu- oder Umbau von Sportanlagen befas-sen und die auch für die Pflege und Erhaltung verantwortlich sind.

Einen Schwerpunkt bilden Fußballplätze sowie Kampfbahnen mit Laufbahnen und Einzelsportanlagen. Neben zahlreichen Kostenbeispielen, Themen-ABCs und Info-Grafiken enthält das Kompendium auch Gastbeiträge von anerkannten Experten und Interviews mit Fachleuten. Es ist aktuell zum Sonderpreis von 9,90 Eurofür alle Vereine bestellbar, die dem Lan-dessportbund NRW angeschlossen sind.

Tester für Premium-Wanderwege gesucht

Seit dem 01. Juli 2017 läuft die Suche der Premium-Wander-Welten nach Naturlieb-

Von der ARAG

habern, die die acht deutschlandweit verteilten Wanderregionen testen. Gesucht werden Wanderbegeisterte, die drei Tage lang die Premium-Wanderwege testen und ihre Erfahrungen mit der PWW Community teilen. Neben zwei Übernachtungen mit Frühstück erhalten die Tester 250 Euro Taschengeld. Der Test dient dazu, den

Qualitätsstandard des Deutschen Wander-instituts e.V. in den Regionen zu gewährleisten. In NRW ist es z. B. der Naturpark Schwalm-Nette, der beurteilt werden kann. Bewerbungen sind aber für alle Regionen noch bis zum 15. Oktober 2017 möglich.

Mit dem u.s. Link können Sie mehr über diese Aktion erfahren.

https://www.premiumwanderwelten.de/pwwtester/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=LSB+NRW+Newsletter+7+Juli+2017

DOSB stellt weitere Sportpikto-gramme bereit

Mehr als 190 der beliebten Icons für den uneingeschränkten Einsatz

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) stellt für seine Verbände und die mehr als 90.000 Sportvereine in Deutsch-land ab sofort über 60 weitere neue Sport-piktogramme für die nichtkommerzielle Nutzung zur Verfügung. Die lizenz- undkostenfreien Grafiken können auch von Kommunen, Schulen und anderen gemein-nützigen Organisationen verwendet, sowie von Medien und Journalisten im redakti-onellen Umfeld eingesetzt werden. Ergänzt wurde die Sammlung jetzt um Motive aus Trend- und Freizeitsportarten sowie dem Gesundheitsbereich. Damit stehen insgesamt mehr als 190 innovative Icons

von A wie Apnoetauchen bis Z wie Zumba für den Download bereit.

Zu den Sportpiktogrammen

http://www.sportdeutschland.de/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=LSB+NRW+Newsletter+7+Juli+2017

Sportmedizin:

Belastung und Belastbarkeit

Die Frage nach der richtigen Belastungs-dauer und -intensität ist für jeden sportlich Aktiven von zentraler Bedeutung. Was kann ich mir persönlich zumuten und wo liegen meine Grenzen? Kann ich z. B. einen Halbmarathon oder Marathon schaf-fen? Bin ich fit genug für eine Alpen-überquerung mit dem Fahrrad? Wie muss ich mich auf solche Beanspruchungen vor-bereiten? In unserem aktuellen Fachartikel aus der Sportklinik Hellersen werden Ant-worten auf diese Fragen gegeben und erklärt, welchen Sinn eine sportmedizi-nische Leistungsdiagnostik hat.

Direkt zum Artikel "Belastung und Belast-barkeit"

http://www.sportklinik-hellersen.de/fileadmin/co_system/default/media/Editorial/pdf/sportmedizin_artikel/170705_WIS_17-05_Sportmedizin.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=LSB+NRW+Newsletter+7+Juli+2017

Von der ARAG

Spurwechsel auf der Autobahn

Wer hat Vorfahrt bei einem Spurwechsel auf der Autobahn? Wie verhält man sich an einer Engstelle korrekt? Wir sageneuch, worauf ihr achten müsst.

Habt ihr das auch schon erlebt? Auf der Autobahn bremst der Fahrer vor euch plötzlich ab, um jemanden von der Beschleunigungsspur einfädeln zu lassen? Oder ihr wollt von der linken auf die mittlere Spur wechseln und zeitgleich zieht ein Autofahrer von der rechten Spur in die Mitte? So schnell kommt es zu heiklen Situationen. Wer Vorfahrt hat, ist gesetzlich teilweise geregelt, zum Teil aber auch nicht. Wir stellen euch drei typische Situationen auf der Autobahn vor.

Die Mittelspur-Frage

Es ist ein Autobahn-Klassiker: Dreispurige Autobahn, lebhafter Verkehr, rechts ein Pkw-Fahrer, der überholen will. Er setzt den Blinker und zieht nach links. Doch von links außen kommt in diesem Moment ein blinkendes Auto und will auch auf die Mittelspur. Zum Glück gelingt es den Fahrern durch schnelle Reaktion, einen Unfall zu verhindern. Was sagt das Gesetz zu dieser Situation?

Laut unseren Juristen müssen die Verkehrsteilnehmer untereinander klären, wer vorgelassen wird. Hat keiner der beiden Fahrer einen deutlichen Vorsprung zum anderen, müssen sie sich verstän-digen – zum Beispiel per Handzeichen (BayObLG, VRS 40, 466). Kommt es zu einem Unfall, lässt sich in der Praxis meist nicht mehr klären, wer im Recht ist. Dann

werden die Unfallkosten zwischen beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte geteilt.

Gut gemeint, schlecht gemacht: Wenn Fahrer aus Unsicherheit oder überzogener Höflichkeit bremsen, um jemand anderen von der Beschleunigungsspur einfädeln zu lassen, kann das gefährlich werden.

„Wenn es dadurch zum Crash kommt, muss der grundlos Bremsende für den Schaden geradestehen“, warnen unsere Juristen. Der ausgebremste Hintermann muss auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen nicht damit rechnen, dass der Voraus-fahrende ohne Not „in die Eisen steigt“. Fürs korrekte Einfädeln ist allein der Auffahrende zuständig, der die Vorfahrt des fließenden Verkehrs beachten muss.

Der Domino-Spurwechsel

Eine weitere Form der Auffahrhilfe: Ein Autofahrer zieht von der rechten Autobahn-spur abrupt nach links, um einem Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen die Auf-fahrt zu erleichtern. Dadurch wird auf der linken Spur ein überholender Fahrer zum Bremsen gezwungen.

Hier verhält sich der vermeintlich höfliche Fahrer klar falsch. Ein Spurwechsel ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden kann und der Wechsel per Blinker rechtzeitig ankündigt wird (§ 7, Abs. 5, StVO). Übrigens: Wer beim Auffahren auf die Autobahn vom Beschleunigungsstreifen sofort auf die Überholspur zieht, haftet bei einem Unfall allein (OLG Jena, 5U797/08).

Hier lesen: So funktioniert das Reißver-schlussverfahren.

https://www.adac.de/_mmm/pdf/rv_reissverschlussverfahren_fi_0712_41821.pdf

Von der ARAG

Wer darf Frauenparkplätze nutzen?

Was halten Sie von Frauenparkplätzen? Dort zu parken ist Männern laut StVO nicht verboten. Warum Sie Ihr Auto dennoch nicht dort abstellen sollten.

Die Versuchung ist groß: Man(n) ist spät dran, die Verabredung wartet, und es gibt nur einen freien Frauenparkplatz. Hier soll-ten Männer ihr Auto aber nicht abstellen.

Die Situation kennt jeder Autofahrer. Alle Parkplätze im Parkhaus sind voll, und meh-rere Fahrzeuge kreisen bereits auf der Suche nach einer freien Parklücke. Die Behindertenparkplätze an der Einfahrt sind tabu — das ist klar. Aber da gibt es seit einiger Zeit immer mehr speziell gekenn-zeichnete Stellplätze: „Frauenstellplatz“ oder „Mutter-Kind-Parkplatz“ steht auf den Schildern. Es ist Ehrensache, dass man den Frauen und Müttern nicht die Parkplätze wegnimmt. Aber ist es wirklich verboten?

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es keine Frauenparkplätze, Mutter-Kind-Parkplätze oder Familienparkplätze. Alle Autofahrer sind bei der Parkplatzsuche gleichberechtigt. Eine Ausnahme bilden jedoch Behindertenparkplätze. Die Benut-zung, Kennzeichnung und Anzahl unterliegt strengen Vorschriften. Private Betreiber von Parkplätzen, Parkhäusern oder Stellflächen können spezielle Parkzonen für Frauen oder Familien ausweisen. Frauenparkplätze befinden sich in der Nähe der Ausgänge oder Treppenhäuser, sind gut beleuchtet und videoüberwacht.

Rechtslage zum Frauenparkplatz ist ein-deutig

Männer, die sich auf diese speziell gekennzeichneten Parkplätze stellen, be-gehen keine Ordnungswidrigkeit im Sinneder StVO. Das Parken auf Frauenpark-plätzen ist rechtlich nicht verboten und wird auch nicht von der Polizei kontrolliert. Aber wer hier parkt, verstößt gegen die Haus-ordnung des Parkhauses. Der Betreiber kann in so einem Fall ein Hausverbot aus-sprechen.

Parkplätze für Familien oder Mütter mit Kin-dern sind ebenso wichtig. Meist sind sie breiter als normale Parklücken, sodass auch Kinder in Sitzschalen bequem ein-und ausgeladen werden können. Im Parkhaus-Test empfiehlt der ADAC, dass Parkplätze für Eltern mit Kindern und Kin-derwagen mindestens drei Meter breit an-gelegt und deutlich gekennzeichnet werden sollten.

Fazit: Männer stellen sich auf die normalen Parkplätze auch, wenn die Suche ein paar Minuten länger dauert. Familien mit Kin-dern oder Frauen, die nachts alleine unter-wegs sind, werden es danken.

Die letzte Seite

Ausblick

Sport stärkt Arme, Rumpf und Beine, kürzt die öde Zeit, und er schützt uns durch Vereine, vor der Einsamkeit.Joachim Ringelnatz (1883-1934)

Kontakt und

Impressum

Tennis-Verband Niederrhein e.V.

Hafenstr. 10

45356 Essen

Telefon 02 01 / 26 99 81 – 10

Fax 02 01 / 26 99 81 – 20

E-Mail: [email protected]

www.tvn-tennis.de

www.facebook.com/tvn.Tennis

Weitere Informationen zum Engagement

des Tennis-Verband Niederrhein e.V.

erhalten Sie unter http://www.tvn-

tennis.de

© 2017 Tennis-Verband Niederrhein e.V.

Vereinsförderung 2017

A. Förderbudget

Der Tennis-Verband Niederrhein (TVN) stellt im Jahr 2017 ein Budget in Höhe von

insgesamt 1.750 Euro zur Verfügung, mit dem die Mitgliedsvereine gefördert werden sollen.

Die Mitgliedsvereine können sich einmal pro Jahr mit einer breitensportlichen Maßnahme

unter den nachfolgend dargestellten Bedingungen um einen Zuschuss bewerben.

B. Förderungswürdige Maßnahmen

Förderungswürdige Maßnahmen sind Konzepte/Aktivitäten in folgenden Themengebieten:

- Gewinnung und Bindung von Mitgliedern;

- Gewinnung und Bindung von Ehrenamtlichen;

- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit;

- modernes Vereinsmarketing / strategisch nachhaltiges Vereinsmanagement;

- besondere sonstige Förderung des Tennissports.

C. Zuschussvoraussetzungen

1. Es handelt sich um eine förderungswürdige und breitensportliche Maßnahme.

2. Die Bewerbung erfolgt mittels des beigefügten Antragsformulars (siehe Anlage).

3. Der Verein hat die positiven Auswirkungen seiner Maßnahme darzustellen und zu belegen.

Hierzu erstellt der Verein einen Bericht inkl. Fotos zu der Maßnahme.

4. Der Verein legt eine Bescheinigung über die Teilnahme mind. eines Vereinsvertreters an

einem TVN-Seminar oder an einer Bezirksveranstaltung zur Vereinsförderung vor.

5. Der Verein erklärt sich damit einverstanden, dass seine Maßnahme (Bericht und Fotos) auf

der Internetseite des TVN www.tvn-tennis.de veröffentlicht werden darf.

6. Für die betreffende Maßnahme wurde bisher kein Zuschussantrag gestellt.

7. Der Verein ist Mitglied im Tennis-Verband Niederrhein e.V.

8. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke – insbesondere zur Förderung

des Sports – und kann dies durch einen aktuellen Freistellungsbescheid nachweisen.

D. Verteilung des Zuschusses

Die Breitensportkommission des TVN entscheidet im November 2017 darüber, welche

Maßnahmen als förderungswürdig zu betrachten sind und in welcher Höhe die einzelnen

Bewerber gefördert werden. Die Höhe der individuellen Förderung richtet sich dabei nach der

Qualität, der Vorbildlichkeit, der Nachhaltigkeit und dem Innovationsgrad der Maßnahme.

Hieraus ergibt sich eine Platzierung, für die grundsätzlich folgende Verteilung des Zuschusses

gelten soll:

- 1. Platz: 1.000 Euro

- 2. Platz: 500 Euro

- 3. Platz: 250 Euro

Hinweis: Sollten mehrere qualitativ hochwertige Bewerbungen eingehen, behält sich die

Breitensportkommission eine andere Verteilung des Förderbudgets vor – insbesondere wenn

das Förderbudget mangels förderungswürdiger Bewerber nicht voll ausgeschöpft wird.

E. Bewerbung und Einsendeschluss

Die Bewerbung ist unter dem Stichwort „Vereinsförderung“ zu richten an:

Tennis-Verband Niederrhein e.V.

Frau Jill Lindhorst

Hafenstr. 10

45356 Essen

E-Mail: [email protected]

Einsendeschluss ist der 31.10.2017.

F. Benachrichtigung

Alle teilnehmenden Vereine werden im Dezember 2017 über das Ergebnis ihrer Bewerbung

schriftlich informiert und bekommen den zugewiesenen Zuschuss auf das Vereinskonto über-

wiesen. Die drei besten Vereine werden im Rahmen der Mitgliederversammlung vorgestellt.

Antragsformular TVN Vereinsförderung 2017

Allgemeine Angaben

Vereinsname/-nummer: ________________________________________

Vereinsanschrift: ________________________________________

Ansprechpartner (bitte Kontaktdaten angeben!): ________________________________________

Gemeinnütziger Zweck: ________________________________________

Freistellungsbescheid vom (bitte beifügen!): ________________________________________

Maßnahme

Hiermit bewerben wir uns für einen Zuschuss im Rahmen der Vereinsförderung des TVN zu

folgendem breitensportlichen Themengebiet:

Gewinnung/Bindung von Mitgliedern Gewinnung/Bindung von Ehrenamtlichen

Kinder- und Jugendarbeit Vereinsmarketing/-management Sonstiges

mit folgender Maßnahme: _____________________________________________________.

Kurzbeschreibung der Maßnahme

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

Für die Maßnahme wurde bisher kein Zuschussantrag gestellt.

Ein Bericht inkl. Fotos zu der Maßnahme ist beigefügt.

Ein/mehrere Vereinsvertreter haben im Antragsjahr an einem TVN-Seminar oder an einer

Bezirksveranstaltung zur Vereinsförderung teilgenommen (bitte Teilnahme-

bescheinigung beifügen!).

Der Verein erklärt sich damit einverstanden, dass seine Maßnahme (Bericht und Fotos) auf

der Internetseite des TVN www.tvn-tennis.de veröffentlicht werden darf.

_______________________ ________________________________________

Ort, Datum Unterschrift des Vereinsvorstand

Muster Einwilligung DatenschutzNicht zulässig ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet durch einen

Verein ohne eine wirksame Einwilligung des Betroffenen. Folgendes Muster, welches vom

Landesbeaufragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg [Merkblatt Datenschutz im

Verein / Einwilligungserklärung Internet / Stand 3.2011] erstellt wurde, kann für die

Erklärung der Einwilligung in die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im

Internet verwendet werden:

Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet

Der Vereinsvorstand weist hiermit darauf hin, dass ausreichende technische Maßnahmen zur

Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch kann bei einer

Veröffentlichung von personenbezogenen Mitgliederdaten im Internet ein umfassender

Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmitglied die Risiken für eine

eventuelle Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass:

die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der

Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen,

die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit) und die

Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert ist.

Das Vereinsmitglied trifft die Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten im Internet

freiwillig und kann seine Einwilligung gegenüber dem Vereinsvorstand jederzeit widerrufen.

Erklärung

„Ich bestätige das Vorstehende zur Kenntnis genommen zu haben und willige ein, dass der

Verein

.......................................................................................................

(Name des Vereins)

folgende Daten zu meiner Person:

Allgemeine Daten Spezielle Daten von Funktionsträgern

Vorname Anschrift

Zuname Telefonnummer

Fotografien Faxnummer

Sonstige Daten

(z.B.: Leistungsergebnisse, Lizenzen,

Mannschaftsgruppe

u.ä.)

E-Mail-Adresse

wie angegeben auf folgender Internetseite des Vereins

...................................................................................................................

(Online-Dienst / Internet ; Zugangsadresse)

veröffentlichen darf.“

Ort und Datum: Unterschrift:

(Bei Minderjährigen

Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)

Sehr geehrte Damen und Herren,

für das zweite Halbjahr 2017 haben wir zwei interessante Seminare für Sie zusammenge-stellt.

Aufgrund von vielen Nachfragen beginnen wir am 09. September mit einem Platzpflegesemi-nar.

Im September findet ein Platzpflegeseminar im TC Wuppertal Ronsdorf statt. Beachten Sie bitte dass hier die Teilnehmerzahl auf 25 Teilnehmer begrenzt ist.

Den Inhalt des Seminars entnehmen Sie bitte der nachstehenden Seminarausschreibung.

Ein weiteres Platzpflegeseminar findet in diesem Jahr nicht mehr statt. Es wird nach Eingang gebucht.

Um die Vereinsarbeit zu unterstützen folgt im Oktober vom 11.10.2017 bis 12.10.2017 eine Ausbildungen zum „Vereinsassistent“.

Alles weitere zu dieser Ausbildung finden Sie in der Ausschreibung.

Die Anmeldung zum Vereinsassistenten erfolgt direkt über den TVN Frau Lindhorst.

[email protected]

Für die Unterstützung der Vereinsvorstände bieten wir im Monat Oktober wieder ein Seminar zur Mitgliederbindung und Gewinnung an.

Dieses Seminar findet am 09.10.2017 im TuS Breitscheid, Mintarder Weg 108, 40885 Ratin-gen statt.

Alles weitere dazu finden Sie in der Ausschreibung.

Sollten Sie einen besonderen Wunsch haben, über den wir ein Seminar machen sollten, sind wir Ihnen sehr dankbar, wenn Sie uns das mitteilen würden.

Zur Anmeldung zu den einzelnen Seminaren verwenden Sie bitte das in der Anlage beige-fügte Anmeldeformular.

Sollten aus einem Verein mehrere Personen teilnehmen, so ist pro Teilnehmer und Seminar eine Anmeldung auszufüllen.

Die Teilnehmergebühr beträgt 10,00 € und wird im jeweiligen Seminar eingesammelt.

Alle Seminare, außer die Ausbildung zum Vereinsassistenten, beginnen Samstag um 10.00 Uhr und enden gegen 14.00 Uhr.

Der Seminar-Ort wird in der Einzelausschreibung bekanntgegeben.

Seminargetränkte sind in der Meldegebühr enthalten.

Wir hoffen für Sie eine gute Auswahl an Themen gefunden zu haben und wünschen Ihnen, eine gute Anreisen sowie Seminarverlauf.

Michael Gielen

Breitensportwart

TVN Seminare ab September 2017

WWW.TVN-Tennis.de/Qualifizierung/Trainer/C-Trainer

Seminar 4-2017 Vereinsassistent

Mittwoch, den 11.10.2017 von 09.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr

Donnerstag, den 12.10.2017 von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Anmeldung : Bei Jill Lindhorst,

Email: [email protected]

Anmeldeschluss Samstag der 02.10.2017

Ort: Leistungszentrum des TVN,

Hafenstr. 10 , 45356 Essen-Bergeborbeck

Seminarinhalte, Anmeldeformular, Kriterien und Zeitplan finde Sie im Internet unter

WWW.TVN-Tennis.de/Qualifizierung/Trainer/C-Trainer

Seminar 5-2017 Pflatzpflegeseminar

Samstag, den 09.09.2017 von 10.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr

Anmeldeschluss Samstag der 28.08.2017

Ort: TC Blau-Weiss 1926 e.V. Wuppertal-Ronsdorf

42369 Wuppertal, Rädchen 6

Referenten

Hans Koch, Firma Tegra

Axel Möller, Sportplatzbauer

Seminarinhalte

Wann beginne ich die Plätze für den Winter aufzubereitenIm TrockenverfahrenIm Nassverfahren

Welche Arbeiten fallen für den Winter anWelche Arbeiten sind für Linien notwendigWann schließe ich die PlätzeWas mache ich mit den LinienFrühjahrsinstandsetzungBewässerungGrundüberholungWerkzeuge

Seminar 6-2017 Bedeutung der Mitgliederbindung und -gewinnung mit der

Erstellung von Werbematerialien

Samstag, den 07.10.2017 von 10.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr

Anmeldeschluss Montag 01.10.2017

Ort: TuS Breitscheid, Mintarder Weg 108, 40885 Ratingen

Referent:

Andreas Claudius Parensen

Sportmanager und Dozent an der Ruhr Universität Bochum

Seminarinhalte

- Überblick über Maßnahmen zur Mitgliederbindung und -gewinnung- Tipps und Erstellung zur Gestaltung der Kommunikationsinstrumente (Flyer, Poster,

Online/Sozial Medien)

Bitte Laptop mitbringen

Seminar 7-2017 Seminar Social Media

Der moderne Weg des Marketings und der Kommunikation

für Sportvereine

Samstag, den 11.11.2017 von 10.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr Anmeldeschluss Montag 06.11.2017

Ort: TC Hilden, Am Heidekrug 46, 40724 Hilden

Referentin:

Janine LangVereinsberaterin

Seminarinhalte

Social Media ist die Chance für Ihren Verein

Übersicht Social Media – was fällt darunterWarum sollte ich als Verein Social Media nutzenWelche Social Media Formen gibt esWie nutze ich welche Form am BestenHashtags – wie nutze ich diese Sinnvoll

Tipps und Hilfe zur Erstellung einer Facebook Seite und eineWhatsApp Kommunikations-Gruppe für den Verein

Wie kann ich als Verein Social Media optimal Einbinden und meine Vorteile daraus nutzenFragen