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Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

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Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ)

Bund und VKA

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Übersicht

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005

- TVÜ-Bund

- TVÜ-VKA

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Allgemeine VorschriftenGeltungsbereich

Arbeiter/ Arbeiterinnen und Angestellte

- Geltungsbereich TVöD

- Ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis

über den 30. September 2005 hinaus

• Unterbrechungen bis zu einem Monat sind unschädlich

- Soweit besonders geregelt auch für Neueinstellungen

Arbeitgeber

- Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA mit

Tarifbindung

- Beschäftigungsverhältnis beim Bund

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Allgemeine VorschriftenAblösung / Ersetzung

BUND- Katalog der zu ersetzenden Tarifverträge (Mantel TV‘s)

VKA

- Manteltarifverträge sowie ergänzende TV

- Anpassung landesbezirklicher Tarifverträge

- Sonderregelungen TV-V / TV-N / TV WW

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Zuordnung Vergütungs- und Lohngruppen

Zuordnung Übergeleitete (§ 4)- Nach den vereinbarten Zuordnungstabellen

z.B. VG VIb = EG 6

Neueingestellte (§ 17)- Eingruppierung nach bisherigen Regeln /

Zuordnungstabelle• Ausnahmen:

- EG 1 und BAT I- BAT II a 5/6jähriger Aufstieg BAT Ib: Statt Zuordnung zu EG 14 EG 13 plus persönliche Zulage nach EG 14

- Wegfall der Bewährungs- Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege

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Arbeiter/-innen Monatstabellenlohn

§ 5 Vergleichsentgelt

Angestellte

Grundvergütung,

Ortszuschlagsstufe 1 oder 2(wenn beide im ö.D. Unterschiedsbetrag Stufe 1-Stufe 2 hälftig),

allgemeine Zulage

• Teilzeit• Vergleichsentgelt und Zuordnung entsprechend Vollzeit, dann ratierliche Entgeltberechnung

• Stufenmoratorium aus Tarifabschluss 2003• Ermittlung Vergleichsentgelt September gemäß vollem Grundgehalt/Lohn

• Persönliches Entgelt

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Überleitung in die Stufe die erreicht worden wäre, wenn

die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der

Beschäftigungszeit gegolten hätte

die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr

berücksichtigt; mindestens in Stufe 2

Mindestens Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe,

die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht

die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe

entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch

fehlenden Beschäftigungszeit

Stufenzuordnung ArbeiterInnen

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Lohngruppe 5/6/6a EG 6

Verlauf “Alt” Verlauf “Neu”

1 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 1 1.764 €

2 Stufe 1 1.902,83 € Stufe 2 1.960 €

3 Stufe 2 1.933,27 € Stufe 2 1.960 €

4 Stufe 2 2.020,27 € Stufe 3 2.060 €

5 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €

6 Stufe 3 2.052,59 € Stufe 3 2.060 €

7 Stufe 4 2.085,44 € Stufe 4 2.155 €

8 Stufe 4 2.132,35 € Stufe 4 2.155 €

9 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €

10 Stufe 5 2.166,49 € Stufe 4 2.155 €

Zwischenstufe 2.166,49

11 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €

12 Stufe 6 2.201,14 € Stufe 5 2.220 €

13 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €

14 Stufe 7 2.236,35 € Stufe 5 2.220 €

15 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 5 2.220 €

Zwischenstufe 2.236 /2.272 €

16 Stufe 8 2.272,14 € Stufe 6 2.285 €

Überleitung ArbeiterInnen

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Überleitung Angestellte

Überleitung erfolgt anhand des Vergleichsentgelts- Eingruppierung in eine individuelle Zwischenstufe- Mindestens Stufe 2

=> Va BAT/BAT-O mit Aufstieg nach IV b / IV a in EG 10 Stufe 1

- Zum 01.10.2007 Aufstieg in nächste Stufe- Sonderregelung Stufe 2+/3 ist weggefallen

Höhergruppierung- Eingruppierung in die Stufe die mind. der Zwischenstufe

entspricht (mind. Stufe 2) - weiterer Stufenaufstieg nach TVöD

Herabgruppierung - Fiktion zum September 2005 - weiterer Stufenaufstieg nach

TVöD

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Stufe 3

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 3

und 4

Stufe 4

Stufe 5

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 5 und 6

Individuelle Zwischenstufe

Entgelte zwischen Stufen 4 und 5

Individuelle Endstufe

Entgelte höher als

die Stufe 6

Stufe 6

Nach 2 Jahren

Nach 2 Jahren

Nach 2 Jahren

Nach 3 Jahren

Nach 4 Jahren

Nach 5 Jahren

Erste Stufensteigerung nach Überleitung

Reguläre Stufensteigerungen

Überleitung Angestellte

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50% Bewährungszeit am 1.10.2005 erfüllt

mind. Stufe 2 / mind. Betrag aktuelles Entgelt

EG 3, 5, 6, 8

Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nach Ablauf Bewährungszeit

Überleitung Bewährungs- Fallgruppenaufstiege

EG 2, 9 - 15

Neue Zuordnung Vergleichsentgelt nach Ablauf Bewährungszeit

Stufenzuordnung TVöD 1.10.2007

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Vergütungsgruppenzulagen

Vergütungsgruppenzulage steht am 30.09.2005 zu- Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage

(dynamisch)

Ab 1. Oktober 2005

Vergütungsgruppenzulage ohne Fallgruppenaufstieg (z.B. Vergütungsgruppe Vb + nach 4-jähriger Bewährung Zulage)

- Ab dem Anspruchszeitpunkt - wenn die Hälfte der Bewährungszeit erfüllt -

- Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage (dynamisch)

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Vergütungsgruppenzulagen

Vergütungsgruppenzulage mit Fallgruppenaufstieg (z.B.

Vergütungsgruppe VIb mit 3 Jahre Vc + 4 Jahre Zulage)

- Fallgruppensaufstieg ist zum 30.09.2005 bereits erfolgt

• Sofern am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit

erfüllt ist: Besitzstandszulage mit Erreichen der

Gesamtzeit

- Fallgruppenaufstieg ist zum 30.09.2005 noch nicht

erfolgt

• EG 3, 5, 6, 8 - zum theoretische Zeitpunkt des

Fallgruppenaufstiegs Höhergruppierung in die nächste

Entgeltgruppe

• keine Vergütungsgruppenzulage mehr

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Übertragung höherwertiger Tätigkeiten

Zulage steht am 30.09.2005 bereits zu

- Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Zulage

- solange die Voraussetzungen erfüllt sind

zeitliche Voraussetzungen noch nicht erfüllt (§ 24 Abs. 1

und 2 BAT/BAT-O)

- Besitzstandszulage ab Erfüllen der Voraussetzungen

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Kinderbezogenen Entgeltbestandteile

Dynamische Besitzstandszulage

- Für bis zum 31.12.2005 geborene Kinder

- Ununterbrochener Anspruch auf Kindergeld

(Ausnahme: Wehr-/Zivildienst, Freiwilliges Jahr)

- Ab dem 16. Lebensjahr Abfindung möglich

- Gilt auch für bis zum 31.12.2005 übernommene

Auszubildende, SchülerInnen und PraktikantInnen

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Strukturausgleich

Anspruch erfolgt aus Überleitung am 1. Oktober 2005

Eigene Strukturausgleiche für Bund und VKA

Zahlungsbeginn grundsätzlich 1. Oktober 2007

Bei Höhergruppierungen Anrechnung des bisherigen

Strukturausgleichs

Anteilig im Tarifgebiet Ost Bund (Bemessungssatz)

97 % im Tarifgebiet Ost VKA (gerundet)

Teilzeit Strukturausgleich anteilig - Veränderungen werden

berücksichtigt

Einzelvertragliche Abfindung möglich

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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Krankengeldzuschuss Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt (bei Urlaub)

Voraussetzung:- Am 30.09.2005 Geltung des § 71 BAT- Ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis über den

30.09.2005 hinaus

Nicht Versicherungspflichtige:- Gleichbehandlung mit Versicherungspflichtigen

(Höchstsatz Nettokrankengeld)

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Urlaub

Bisherige Regelungen gelten für 2005 weiter

30 Tage für BAT I und Ia bleiben für die Dauer eines

ununterbrochen Arbeitsverhältnisses erhalten

Fortgeltung TV-Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende

Arbeiten bis zu einer Neuregelung

Verrechnung der Ansprüche für 2006 aus

§ 48a BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O mit den Ansprüchen für

Zusatzurlaub aufgrund (Wechsel-)Schicht gemäß TVöD

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Abgeltung Entgeltbestandteile

Möglich bei Entgeltbestandteilen aus Besitzstand- Einzelvertragliche Vereinbarung- Pauschalierung oder Abfindung

Zeiten für das Jubiläumsgeld

Bis zum 30.09.2005 anerkannte Zeiten werden als Beschäftigungszeit anerkannt

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Übertragung höherwertiger TätigkeitenAb dem 1. Oktober 2005

Übergeleitet aus BAT/BAT-O- Anwendung TVöD

Übergeleitet aus MTArb/MTArb-O oder BMT-G/ BMT-G-O- Weitergeltung der Regelungen (auch landesbezirkliche)- Höhe der Zulage nach TVöD

Abschluss gesonderter TV zur Übernahme höherwertiger

Tätigkeiten bis 30. Juni 2007 mit 3-Tagesregelung

- Bund - abschließender Tätigkeitskatalog- VKA - landesbezirkliche Regelungen

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Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü

Bisherige Regelung für 2Ü Überleitung aus Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O/

BAT Ostdeutsche Sparkassen nach EG 15 Ü

BUND Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5

Betrag in € 4.275 4.750 5.200 5.500 5.570

VKA Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Betrag in € 4.330 4.805 5.255 5.555 5.625

Jeweils 5 Jahre Verweildauer

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Einmalzahlung (nur VKA)

Regelung für das Tarifgebiet West Je 150,00 € in April und Juni 2006 und 2007 Anspruch besteht bei Vergütungsanspruch im

Fälligkeitsmonat Anteilig für Teilzeitbeschäftigte

Geltung in 2006 auch für ausgenommenen Bereiche, sofern nicht TV-V/TV-N/TV-WW Anwendung finden

Geltung in 2007 nur bei Ablehnung der Anwendung durch Arbeitgeber

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Jahressonderzahlung

BUND 2005 wie 2004

(Mit Nachwirkung bzw. ohne)

2006

Im November:

Jahressonderzahlung

(82,14 %/ 61,60%)

zzgl. 255,65 bzw. 332,34

zzgl 25,56 € pro Kind

VKA

2005/2006

Im November:

Jahressonderzahlung

(82,14 %/ 61,60%)

zzgl. 255,65 bzw. 332,34

zzgl 25,56 € pro Kind

2005 - Sparkassen

Regelung zur

Überstundenpauschvergütung

gilt weiter

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Bereitschaftszeiten

BUND (§23) Nr. 3 SR2r für Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit

Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit gelten fort. Ggf. Anpassung an TVöD

VKA (§25) Nr. 3 SR2r bzw. landesbezirkliche Regelungen für

Hausmeister und Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb der Arbeitszeit gelten fort. Ggf. Anpassung an TVöD

- Rückfallebene muss noch geklärt werden in Sitzung der erweiterten Lenkungsgruppe am 16. Juni 2005

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Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft

VKA (§23)

Weitergeltung SR 2a, 2b, 2c bis 31. Dezember 2005

- TVöD gilt zum 01.01.2006

- Geltung TVöD aufgrund Betriebs oder Dienstvereinbarung vorher

möglich

Teilzeitbeschäftigte

- In-Kraft-treten Teilzeitklausel (Bereitschaftsdienst entsprechend

Teilzeitbeschäftigung) zum 1. Juni 2006