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buweg GmbH, 14.01.2015, sst Seite 1 von 3 Informationsblatt für die Bewirtschafter von Landwirtschaftsflächen im Perimeter des Vernetzungsprojektes Biodiversitätsförderflächen Visperterminen Finanzielle Beiträge Die Vernetzungsbeiträge werden vom Bund (90%) und Kanton (10%) bezahlt. Aktuell sind folgende Beiträge festgelegt (Änderungen der (Gesetzlichen) Bestimmungen vorbehalten: Extensiv genutzte Wiesen (Code 611) CHF 1‘000 / ha und Jahr Wenig intensiv genutzte Wiesen (Code 612) CHF 1‘000 / ha und Jahr Extensiv genutzte Weiden (Code 617) CHF 500 / ha und Jahr Hochstamm-Feldobstbäume (Codes 921, 922, 923, 924) CHF 5 / Baum und Jahr Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Code 711) CHF 1000 / ha und Jahr Die Vernetzungsbeiträge werden zusätzlich zu den sonstigen Beiträgen (wie Offenhaltungsbeitrag, Hangbeitrag, Biodiversitätsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen (ehemals Ökologische Ausgleichsflächen), NHG-Bewirtschaftungsvertrag, etc.) ausbezahlt. Flächen die im Rahmen des VPBFF neu als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaftet werden, erhalten ebenfalls die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen. Die Beiträge für die Qualitätsstufe II müssen vom Bewirtschafter selbst beantragt werden. Bewirtschaftung der Vertragsflächen im VPBFF Das Ziel ist, dass die vorhandene standorttypische Fauna, Flora und Kulturlandschaft erhalten und die Vernetzung zwischen den Lebensräumen gewährleistet werden. In diesem Projekt geht es also in erster Linie um die Natur. Die Landwirte werden für ihre Ertragseinbussen oder Zusatzaufwände entschädigt. Es gelten folgende allgemeine Bewirtschaftungsvorschriften: Für Flächen, für die kantonale Bewirtschaftungsverträge zugunsten von Natur und Landschaft abgeschlossen wurden, gelten in jedem Fall die Bestimmungen des kantonalen Bewirtschaftungsvertrages zugunsten von Natur und Landschaft. Flächen im TWW-Inventar dürfen nur extensiv bewirtschaftet, nur traditionell bewässert (keine Beregnung erlaubt) und erst ab dem 15. Juli geschnitten werden. Die auf einer Vertragsparzelle vorhandenen Strukturelemente wie Trockenmauern, Lesesteinhaufen, markante Einzelbäumen, Obstbäume, Suonen und Oberflächengewässer, Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen nicht entfernt oder beeinträchtigt werden. Für die übrigen Flächen im VPBFF gilt der Schnitt- und Weidezeitpunkt gemäss Kartenübersicht auf der nächsten Seite. Der Schnitttermin wird im Vertrag auf der Parzellenliste aufgeführt sein. Wichtig: Schnitttermin ab 20. Juni bedeutet, dass dies der früheste mögliche Termin ist. Der effektive Zeitpunkt wird jährlich anhand von Vegetationskontrollen durch DLW/DWL festgelegt und kann wetterabhängig mehrere Tage nach hinten verschoben werden! Die wichtigsten Bewirtschaftungsvorschriften pro Bewirtschaftungsart Wiesen Mindestens 1 Schnitt pro Jahr Angepasste Bewässerung erlaubt Herbstweide vom 1. September 15. November erlaubt, jedoch keine Frühjahrsweide Mahd nur mit Balkenmäher. Rotationsmäher fallweise nur nach Rücksprache erlaubt. Schlegelmäher und Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Mulchen ist zurzeit nicht erlaubt

Informationsblatt Visperterminen

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buweg GmbH, 14.01.2015, sst Seite 1 von 3

Informationsblatt für die Bewirtschafter von Landwirtschaftsflächen im Perimeter des Vernetzungsprojektes Biodiversitätsförderflächen Visperterminen

Finanzielle Beiträge

Die Vernetzungsbeiträge werden vom Bund (90%) und Kanton (10%) bezahlt. Aktuell sind folgende

Beiträge festgelegt (Änderungen der (Gesetzlichen) Bestimmungen vorbehalten:

Extensiv genutzte Wiesen (Code 611) CHF 1‘000 / ha und Jahr

Wenig intensiv genutzte Wiesen (Code 612) CHF 1‘000 / ha und Jahr

Extensiv genutzte Weiden (Code 617) CHF 500 / ha und Jahr

Hochstamm-Feldobstbäume (Codes 921, 922, 923, 924) CHF 5 / Baum und Jahr

Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt (Code 711) CHF 1‘000 / ha und Jahr

Die Vernetzungsbeiträge werden zusätzlich zu den sonstigen Beiträgen (wie

Offenhaltungsbeitrag, Hangbeitrag, Biodiversitätsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen (ehemals

Ökologische Ausgleichsflächen), NHG-Bewirtschaftungsvertrag, etc.) ausbezahlt. Flächen die im

Rahmen des VPBFF neu als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaftet werden, erhalten ebenfalls die

Beiträge für Biodiversitätsförderflächen. Die Beiträge für die Qualitätsstufe II müssen vom

Bewirtschafter selbst beantragt werden.

Bewirtschaftung der Vertragsflächen im VPBFF

Das Ziel ist, dass die vorhandene standorttypische Fauna, Flora und Kulturlandschaft erhalten und

die Vernetzung zwischen den Lebensräumen gewährleistet werden. In diesem Projekt geht es also

in erster Linie um die Natur. Die Landwirte werden für ihre Ertragseinbussen oder Zusatzaufwände

entschädigt.

Es gelten folgende allgemeine Bewirtschaftungsvorschriften:

Für Flächen, für die kantonale Bewirtschaftungsverträge zugunsten von Natur und Landschaft

abgeschlossen wurden, gelten in jedem Fall die Bestimmungen des kantonalen

Bewirtschaftungsvertrages zugunsten von Natur und Landschaft.

Flächen im TWW-Inventar dürfen nur extensiv bewirtschaftet, nur traditionell bewässert (keine

Beregnung erlaubt) und erst ab dem 15. Juli geschnitten werden.

Die auf einer Vertragsparzelle vorhandenen Strukturelemente wie Trockenmauern,

Lesesteinhaufen, markante Einzelbäumen, Obstbäume, Suonen und Oberflächengewässer,

Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen nicht entfernt oder

beeinträchtigt werden.

Für die übrigen Flächen im VPBFF gilt der Schnitt- und Weidezeitpunkt gemäss Kartenübersicht

auf der nächsten Seite. Der Schnitttermin wird im Vertrag auf der Parzellenliste aufgeführt sein.

Wichtig: Schnitttermin ab 20. Juni bedeutet, dass dies der früheste mögliche Termin ist. Der

effektive Zeitpunkt wird jährlich anhand von Vegetationskontrollen durch DLW/DWL festgelegt und

kann wetterabhängig mehrere Tage nach hinten verschoben werden!

Die wichtigsten Bewirtschaftungsvorschriften pro Bewirtschaftungsart

Wiesen

• Mindestens 1 Schnitt pro Jahr

• Angepasste Bewässerung erlaubt

• Herbstweide vom 1. September – 15. November erlaubt, jedoch keine Frühjahrsweide

• Mahd nur mit Balkenmäher. Rotationsmäher fallweise nur nach Rücksprache erlaubt.

Schlegelmäher und Mähaufbereiter sind nicht erlaubt. Mulchen ist zurzeit nicht erlaubt

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• Das Schnittgut muss zum Trocknen auf dem Boden belassen werden (kein Silieren).

Heulage ist erlaubt, das Schnittgut muss beim Einpacken trocken sein

• Das Schnittgut ist abzuführen und landwirtschaftlich zu verwerten

• Düngung: Extensive Wiesen: Keinerlei Düngung; Wenig intensive Wiesen: nur mit Mist

im Herbst. Für alle Wiesen: absolutes Gülle- und Kunstdüngerverbot.

Weiden

• mindestens 1 Mal jährlich Beweidung (Säuberungsschnitt ist erwünscht)

• Weidedichte / -dauer: max. Anzahl Weidetage = Weidefläche [ha] x 110 / GVE.

• Weidepause zwischen zwei Umtrieben: mindestens 8 Wochen

• es dürfen keine grossflächigen Übernutzungszonen auftreten und es müssen ca. 20%

Weidereste (= nicht abgefressene Weidefläche, überständiges Gras) nach dem

Weidegang übrig bleiben

• keinerlei zusätzliche Düngung, das Zufüttern der Tiere auf der Weide ist verboten.

• Grossflächig artenarme, auf eine nicht extensive Nutzung hinweisende Bestände und /

oder solche mit Problempflanzen können nicht unter Vertrag genommen werden.

Reben

• Düngung nur im Unterstockbereich erlaubt.

• Herbizide dürfen nur im Unterstockbereich und für die Einzelstockbehandlung von

Problemunkräutern verwendet werden.

• Es dürfen nur Insektizide der Klasse N (schonend für Raubmilben, Bienen und

Parasitoide) eingesetzt werden.

• Auf Flächen, bei denen die aktuelle Vegetation nicht als „reich“ oder „typisch“ kartiert

wurde, muss Leinkraut (Linaria angustissima) gepflanzt werden auf den anderen Flächen

ist es erwünscht. Der mit Leinkraut zu bepflanzende Streifen sollte idealerweise am

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Rand angelegt werden und muss mindestens so lang sein, wie die längste

Parzellenseite. Pro Laufmeter sind mindestens 2 Topfpflanzen zu setzten. Pflanzung

gemäss Anleitung der Verantwortlichen des „Schutzprogrammes

Leinkrautscheckenfalter“. Der Leinkrautstreifen muss mindestens 1 x jährlich gejätet /

freigestellt werden. Auf den Leinkraut-Flächen kein Befahren, Schneiden oder Mulchen

und kein Herbidzid-oder Insektizideinsatz.

Fördergebiete

Fördergebiete wurden dort ausgeschieden, wo es speziell erhaltungswürdige Arten oder

Lebensräume gibt. Die Bewirtschaftung soll so erfolgen, dass diese Arten erhalten / gefördert

werden können. Deshalb kann es sein, dass für einzelne Fördergebiete spezielle

Bewirtschaftungsvorschriften gelten. Praktisch alle Grünflächen innerhalb eines Fördergebietes,

welche nicht in der Bauzone liegen, können in die Vernetzung integriert werden, sofern die

Vegetation eine botanische Mindestqualität erreicht. Für jedes Fördergebiet gibt es ein

Quantitatives Ziel. Dieses gibt vor, wie viel Prozent der Gesamtfläche eines Fördergebietes unter

Vertrag genommen werden soll. Wird dieses Ziel nicht erreicht, kann für keine Fläche in

diesem Fördergebiet ein Vertrag abgeschlossen werden!

Vertragsdauer

Die Laufdauer des Vertrages beträgt 8 Jahre.

Kontrolle

Die Umsetzung der Bewirtschaftungsvorschriften wird vom DLW kontrolliert.

Das Erreichen der biologischen Ziele (pro Fördergebiet definiert), wird nach 7 Jahren von buweg

überprüft und entscheidet über den Verbleib einer Parzelle / eines Fördergebietes im

Vernetzungsprojekt.

Vertragsverhandlungen

Die Vertragsverhandlungen finden mit jedem Landwirt einzeln statt. Es wird ein Mitarbeiter des

buweg und wenn möglich ein Betriebsberater vor Ort sein.

Bitte bereiten Sie sich gut auf die Vertragsverhandlung vor:

Lesen Sie die Vertragsbedingungen durch, damit Sie an der Verhandlung die

Bewirtschaftungsbedingungen nach dem Vertragsabschlusses kennen

Überlegen Sie sich, für welche der von Ihnen bewirtschafteten Flächen innerhalb der

Fördergebiete Sie einen Vertrag abschliessen möchten und für welche sicher nicht (Gülle

ausbringen).

bringen Sie zur Verhandlung ihr letztjähriges Flächenformular, falls vorhanden den NHG-

Vertrag und allfällige weitere Bewirtschaftungsverträge mit.

Die dazu notwendigen Unterlagen können Sie via http://heidadorf.com/vernetzungsprojekt/ oder

unter diesem Link

https://www.dropbox.com/sh/yq93kgx4wqesw8u/AADB0OhTmr73ucZkYJrVnk9Ta?dl=0

downloaden oder in gedruckter Form auf der Gemeindekanzlei einsehen.

Dieses Informationsblatt dient der Information der Landwirte im VPBFF Visperterminen. buweg übernimmt keine

Verantwortung für die Richtigkeit der Inhalte. Verbindlich sind die Bestimmungen im Vertrag. Änderungen vorbehalten.