Upload
others
View
1
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Informationsblatt zur Änderung/Fortschreibung des Krankenhausplans NRW 2015
Folgende Änderungen werden im Krankenhausplan 2015 vorgenommen
Ergänzung des Anhang F des Krankenhausplans NRW 2015 um die
Ausweisung von besonderen Aufgaben von Zentren bestehend aus einer
Präambel für besondere Aufgaben von Zentren und die jeweiligen Checklisten
zur Ausweisung von besonderen Aufgaben von Zentren:
1. Präambel für besondere Aufgaben von Zentren:
Besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkte werden durch Ausweisung und
Festlegung im Krankenhausplan des Landes NRW festgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2
Nr. 4 i.V.m. Satz 4 KHEntgG).
Dabei werden die Auswahlkriterien und besonderen Aufgaben umfassend im
Krankenhausrahmenplan beschrieben. Bei vollständiger Erfüllung dieser
Anforderungen und Durchführung eines Verfahrens nach § 14 KHGG NRW erfolgt
die Feststellung durch einen Bescheid nach § 16 KHGG NRW an den einzelnen
Krankenhausträger unter Verweis auf den Rahmenplan.
Die vollständige Erfüllung der besonderen Aufgaben ist somit Auswahlkriterium,
soweit nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 14 KHGG NRW für einzelne Zentren
aufgrund regionaler Besonderheiten Einschränkungen notwendig sind.
Die besonderen Aufgaben orientieren sich an der Anlage zur Zentrumsvereinbarung
(„Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 2 KHEntgG zur Konkretisierung der
besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG
(Zentrumsvereinbarung)“).
Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 13 KHGG NRW legt das zuständige
Ministerium als regionale Planungseinheit für die planerische Festlegung Besonderer
Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten je nach Aufgabenstellung das Land, die
Regierungsbezirke oder Versorgungsgebiet fest. So wird eine überörtliche Planung
und Abstimmung bedarfsgerechter Angebote ermöglicht, wobei es Zentren mit
(zuschlagsberechtigt) und ohne (nicht zuschlagsberechtigt) besondere Aufgaben
geben kann.
Detaillierte Ausführungen finden sich in den einzelnen Checklisten der Zentren.
Über die Checklisten hinaus bleiben die aus unserer Sicht notwendigen
Qualitätsvorgaben des G-BA unberührt. Das bedeutet, dass die Vorgaben des G-BA,
z.B. bei Mindestmengen bei Transplantationen, die Checklisten ergänzen.
Im Folgenden werden die Auswahlkriterien, Besonderen Aufgaben, Planungsebenen
und Bedarfsparameter für die einzelnen Bereiche ausgeführt.
2. Checklisten:
a) Zentrum für Seltene Erkrankungen
Auswahlkriterien
Anforderungskatalog NAMSE Typ A
(zukünftig) Zertifizierung durch das Nationale Aktionsbündnis für Menschen mit
Seltenen Erkrankungen bzw. einem neu zu gründenden Verein NAMSE e. V.
Teilnahme am Netzwerk NRW-ZSE
Besondere Aufgaben
Leistungen der Zentren, die die Kernkriterien und Qualitätsziele des
Anforderungskatalogs an Zentren (Typ A, Version 2.0, Stand: 14.12.2015, siehe
www.namse.de) inklusive außergewöhnlich vorhandener Fachexpertise zur
Behandlung von seltenen Erkrankungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst
und aktuellem medizinischen Standard erfüllen einschließlich Lotsenfunktion
(interdisziplinäre Fallkonferenzen, fachspezifische Kolloquien) [Buchst. e) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Durchführung von einrichtungsinternen und externen Fortbildungsveranstaltungen
unter Berücksichtigung multidisziplinärer und multiprofessioneller Aspekte im
Rahmen des nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit seltenen
Erkrankungen (NAMSE) [Buchst. f) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer durch Bereitstellung gebündelter
interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung und Bewertung von
Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, vorhandener Fachexpertise in
besonderen Versorgungsbereichen im Sinne des Netzwerkes NRW-ZSE [Buchst.
l) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf
Land, derzeit ausreichende Bedarfsdeckung durch Einrichtungen im Netzwerk NRW-
ZSE
b) Zentrum für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie)
Auswahlkriterien
Die Ausweisung von Zentren für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) richtet sich
nach den Strukturvorgaben zur HBO-Behandlung im Rahmen der
Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen vom Juli 2015 (MGEPA NRW 211-
0506.50 vom 28.07.2015, Anlage 1).
Dort werden Zentren für HBO (Hyperbare Sauerstofftherapie) definiert und die
Anforderungen an diese Zentren geregelt.
Besondere Aufgaben
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote (vgl.
Anlage 1) [Buchst. k) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, vorhandener Fachexpertise in
besonderen Versorgungsbereichen (vgl. Anlage 1) [Buchst. l) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf
Aus der im Jahr 2015 vorgenommen Erhebung ergibt sich derzeit ein Bedarf von je
einem Zentrum für HBO pro Landesteil mit der Möglichkeit zur kooperativen
Aufgabenwahrnehmung
c) Zentrum für hochkontagiös erkrankte Patienten
Auswahlkriterien
Sonderisolierstation entsprechend der infektiologischen Versorgungsstufe C
(hermetische Abschirmung) laut dem Stufenkonzept des Seuchenalarmplans
NRW mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen Betreuung
Aufnahme in den „Ständigen Arbeitskreis der Kompetenz- und
Behandlungszentren für hochkontagiöse und lebensbedrohliche Erkrankungen
(STAKOB)“ am Robert Koch-Institut (RKI)
Kooperation mit dem Kompetenzzentrum Infektionsschutz (KI) am
Landeszentrum Gesundheit (LZG)
Besondere Aufgaben
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote
Sonderisolierstation an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten
vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen vgl.
Seuchenalarmplan NRW [Buchst. l) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf
Land, nach derzeitiger Einschätzung ist ein Zentrum ausreichend.
d) Onkologische Spitzenzentren
Auswahlkriterien
Orientierung an den Kriterien der Deutschen Krebshilfe für CCC, im
Besonderen:
fachübergreifende interdisziplinäre Onkologie für alle Tumorerkrankungen
(seltene onkologische Erkrankungen oder seltene hochkomplexe
Konstellationen bei häufigen onkologischen Erkrankungen) mit zentraler
Anlaufstelle für Krebspatienten
Einrichtung von interdisziplinären Konferenzen („Tumor Boards“) und
Tumorsprechstunden
Entwicklung und/oder überregionale Umsetzung von Behandlungspfaden im
Sinne von Leitlinien/ Netzwerk-SOP`s (onkologische und palliative)
Aufnahme von Patienten in klinische Studien und Entwicklung von
Forschungsprogrammen zur engen Verzahnung von Forschung und Klinik
translationale Forschung (Grundlagenforschung, klinische Forschung und die
Verbindung der beiden Vorgenannten in einer Einrichtung)
Nachweis eines Qualitätssicherungssystems
psychoonkologische und palliative Versorgung/ palliative SOP`s
Einbindung von Krebs-Selbsthilfeorganisationen
elektronisches Dokumentationssystem für eine institutionen- und
standortübergreifende Datennutzung
überregionale Tumorgewebebank
Besondere Aufgaben
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von Tumorboards,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst.
i) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten
vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Onkologie,
Psychoonkologie und Palliativmedizin [Buchst. l) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf:
Land, aus derzeitiger Sicht sollen maximal fünf onkologische Spitzenzentren
benannt werden.
e) Zentrum überregionale Stroke Unit
Auswahlkriterien
Abteilung für Neurologie, Neurochirurgie, Wahrnehmung eines
gefäßchirurgischen und kardiologischen Versorgungsauftrages gemäß den
Vorgaben des Krankenhausplans.
24/7/365 Verfügbarkeit neuroradiologischer Kompetenz für angiografische
Diagnostik und bei Bedarf unverzügliche endovaskuläre Therapie
24/7/365 Verfügbarkeit CT/CT-Perfusion, MRT/MR-Angiografie
Intensivstation
Stroke Unit mit mind. 10 Betten
Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die
Weiterbildung
Die unter den Aufzählungspunkten genannten Angebote müssen an einem Standort
vorgehalten werden.
Besondere Aufgaben
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote
Intensivstation und Stroke Unit (s.o.) an einzelnen Standorten [Buchst. k) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten
vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Team aus
Neurologie, Neuroradiologie, Neurochirurgie, Gefäßchirurgie, Kardiologie (s.o.)
[Buchst. l) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene: Regierungsbezirk
f) Herzzentrum
Auswahlkriterien Erwachsene
Abteilung für Herzchirurgie und Kardiologie an einem Standort
konventioneller und Hybrid-OP
Herzkathetermessplatz
Intensivstation mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen
Betreuung
Herz-Lungen-Maschine (HLM), auch als mobiles Gerät für den Transport im
Rettungswagen
temporäre Herzunterstützungssysteme
Durchführung von Herztransplantationen oder Kunstherzversorgung
Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die
Weiterbildung
Einrichtung eines EMAH-Zentrums
Auswahlkriterien Kinder
Einhaltung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über
Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei
Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Richtlinie zur
Kinderherzchirurgie, KiHe-RL)
Intensivstation mit der Möglichkeit einer maximalen intensiv-medizinischen
Betreuung
Einrichtung eines EMAH-Zentrums
Besondere Aufgaben
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientenakten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote SOP`s/
HLM an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten
vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Herzteam aus
der Herzchirurgie und Kardiologie [Buchst. l) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf
Landesteil; je Landesteil max. zwei Zentren.
g) Perinatalzentrum
Auswahlkriterien
Die Ausweisung von Perinatalzentren richtet sich nach den Level 1-Anforderungen
der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur
Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136
Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V
(Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene/QFR-RL), in Kraft getreten
am 25. August 2017.
Diese Richtlinie definiert ein Stufenkonzept der perinatologischen Versorgung. Sie
regelt verbindliche Mindestanforderungen an die Versorgung von bestimmten
Schwangeren und von Früh- und Reifgeborenen in nach § 108 SGB V zugelassenen
Krankenhäusern.
Alle Anforderungen des G-BA müssen erfüllt sein.
Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die
Weiterbildung.
Besondere Aufgaben
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote an
einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung],
Abholtransporte
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten
vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen nach QFR-RL
[Buchst. l) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf
Regierungsbezirk. Die Bedarfsfeststellung erfolgt wie bisher im Rahmen der
regionalen Planungskonzepte.
h) Zentrum für Schwerbrandverletzte
Auswahlkriterien
Intensivüberwachungs- und Behandlungseinheit mit mind. 4 Betten mit
Einzelzimmern und der Möglichkeit maximaler Intensivtherapie
(Schwerbrandverletztenstation)
chirurgischer Behandlungs-/Verbandsraum mit der Möglichkeit der Hydrotherapie
Operationseinheit innerhalb der Schwerbrandverletztenstation mit täglicher
Operationsmöglichkeit
Möglichkeit der kontinuierlichen bakteriologischen Überwachung oder enge
Kooperation mit einem externen bakteriologischen Labor
Möglichkeit zur kontinuierlichen Haemofiltration bzw. Dialyse
Verfügbarkeit von Kulturhaut
Ärztliche Leitung durch eine(n) Ärztin/Arzt für Plastische Chirurgie oder
Chirurgie/Unfallchirurgie bzw. für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische
und Ästhetische Chirurgie mit der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin und
Handchirurgie
weitere Dienste: Physiotherapie, Ergotherapie, psychologische Betreuung
Frührehabilitation
Nachsorgesprechstunde
Zusammenarbeit mit der „Zentralen Anlaufstelle für die Vermittlung von
Krankenhausbetten für Schwerbrandverletzte“ (ZA-Schwerbrandverletzte) der
Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg
Beteiligung am Verbrennungsregister der Deutschen Gesellschaft für
Verbrennungsmedizin (DGV)
vertraglich gesicherte Zusammenarbeit mit einem HBO-Zentrum
Besondere Aufgaben
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die
Weiterbildung
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote
Schwerbrandverletztenstation an einzelnen Standorten [Buchst. k) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten
vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen Plastische
Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Ästhetische Chirurgie und Physiotherapie,
Ergotherapie, psychologische Betreuung [Buchst. l) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf
Landesteile, die derzeit ausgewiesenen 10 Einrichtungen erscheinen
bedarfsdeckend
i) Zentrum für Transplantation
Auswahlkriterien/Spezialisierung
Erfüllung aller organbezogener Anforderungen des TPG
o Richtlinien der Bundesärztekammer
o zukünftig Transplantationsregister
Einhaltung der Mindestmengenregelungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für
nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Mindestmengenregelungen,
Mm-R) für die Leber- und Nierentransplantation
transplantationsspezifische QM-Instrumente
Entnahme- und Transplantationsteams
Transplantationsambulanz(en)
Transplantationsbüro mit 24h/7 Tage-Besetzung
Besondere Aufgaben
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung [Buchst. i) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote
SOP´s/HLM an einzelnen Standorten (Buchst. K) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten
vorhandener Fachexpertise in besonderen organbezogenen
Versorgungsbereichen, Transplantationsteam [Buchst. l) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf
Landesteil. Die bestehende Zahl an Transplantationsstandorten in NRW wird als
bedarfsgerecht betrachtet.
j) Brustzentrum
Auswahlkriterien
Erfüllung aller Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum
entsprechend den Vorgaben aus dem Anhang des Krankenhausplans
Nordrhein-Westfalen.
Turnusgemäße erfolgreiche (Re-)Zertifizierung durch die Ärztekammer
Westfalen-Lippe nach den Bestimmungen aus Kapitel 5.3.5.3 b) des
Krankenhausplans Nordrhein-Westfalen.
Abschluss eines zentrumsübergreifenden Kooperationskonzeptes für die
Weiterbildung
Besondere Aufgaben
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von Tumorboards,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst.
i) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Planungsebene und Bedarf
Versorgungsgebiet. Die Bedarfsfeststellung erfolgt wie bisher im Rahmen der
regionalen Planungskonzepte.
Auszug Krankenhausplan NRW 2015 5.3.5 Brustzentren 5.3.5.1 Angebot 2010 Im Jahr 2010 standen für die stationäre Versorgung 49 Brustzentren zur Verfügung Diese verteilen sich auf 106 Standorte. In 49 Kreisen bzw. kreisfreien Städten war mindestens ein Brustzentrum vorhanden. 5.3.5.2 Struktur 2015 5.3.5.3 Rahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum Die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Brustzentren sind von den Beteiligten der konzertierten Aktion und der Krankenhausplanung einvernehmlich verabschiedet worden. Brustzentren sollen demnach - alle notwendigen Kernleistungen wie Operationen, bildgebende Diagnostik, Strahlentherapie, Pathologie und Onkologie in interdisziplinärer Zusammenarbeit erbringen. - Die Leistungen können im Zusammenschluss mit mehreren Einrichtungen erfolgen. - Die Kernleistungen sind jedoch jeweils zentral durchzuführen. - Mit niedergelassenen Gynäkologinnen und Gynäkologen sowie mit weiteren Spezialistinnen und Spezialisten wie z. B. Psychotherapeutinnen und -therapeuten wird ein regionales Netzwerk gebildet, das von der Diagnose über die Behandlung bis zur Nachsorge alle Leistungen ermöglicht. - Mindestens 150 Operationen sind bei Neuerkrankungen pro Jahr und mindestens 50 Operationen je Operateurin bzw. je Operateur durchzuführen. - Die Leistungen können in begründeten Fällen auf mehrere Standorte verteilt werden, wenn in den Standorten jeweils mindestens 100 und je Operateurin bzw. Operateur mindestens 50 Operationen erbracht werden. - Mit ihren Kooperationspartnern verpflichten sie sich zu einem Qualitätsmanagement und zu einer umfassenden Patientendokumentation. - Sie kooperieren in Studien und bieten gemeinsam Fortbildungen für die beteiligten Berufsgruppen an. - Eine systematische und umfassende Information der Patientinnen und Patienten ist Standard. Diese werden in alle Therapieentscheidungen einbezogen. - Unter Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen wird eine psychosoziale Begleitung und Beratung sowie die Weiterversorgung am Wohnort organisiert. Die vorgeschriebene Planzahl für Erstoperationen hat eine Konzentration auf rd. 50 Zentren anstelle von bis dato rd. 250 Krankenhäusern zur Folge. Der Einzugsbereich umfasst jeweils 360.000 bis 450.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Der grundsätzliche Zusammenhang zwischen höheren Fallzahlen und besseren Behandlungsergebnissen ist dabei international vielfach belegt. Die konkret angesetzten Fallzahlen orientieren sich an den EUSOMA-Forderungen. Sie werden bereits bei einer arbeitsorganisatorisch ohnehin gebotenen Besetzung mit zwei bis drei Operateurinnen oder Operateuren mit jeweils lediglich einer einschlägigen Operation pro Woche erfüllt. Bei mehreren Standorten werden sie deutlich übertroffen werden und dürften auch aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein. Bei künftig rd. 50 Zentren in NRW ist auch die ausreichende Wohnortnähe einer solchen spezialisierten Leistung gewährleistet. Die Vorgabe dieser Planzahl ist im Konsens mit den Beteiligten an der Krankenhausplanung ausnahmsweise möglich. Es handelt sich hierbei nicht um eine Struktur-, sondern um eine Leistungsvorgabe, die nur konsensual in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann. Sollten die Vorgaben des G-BA davon abweichen, gebührt dessen Regelungen der Vorrang.
a) Anerkennung von Brustzentren in der Krankenhausplanung Die Anerkennung von Brustzentren im Rahmen der Krankenhausplanung setzt die Erfüllung der genannten Vorgaben oder der Vorgaben des G-BA voraus. Das Planungsverfahren zur Anerkennung von Brustzentren folgt der Regelung des § 14 KHGG NRW, wonach durch regionale Planungskonzepte die Leistungsstrukturen, Planbettenzahlen und Behandlungsplätzen festgelegt werden. Die Verhandlungen mit den Krankenkassen können insoweit mit ggf. vorhandenen Kooperationspartnern geführt werden. Siehe auch Anhang "Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum" vom 31. Juli 2002. b) Zertifizierung Die in den Krankenhausplan aufgenommenen Brustzentren weisen im Abstand von 3 Jahren in einem Zertifizierungsverfahren nach, dass sie die in einem Anforderungskatalog festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Das konkrete Verfahren wurde in einem breiten Konsensusprozess mit den wesentlich Beteiligten abgestimmt. Dabei erfolgt eine Harmonisierung insbesondere auch mit den Verfahren und Vorgaben der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie. Wesentliche Eckpunkte sind: Die Zertifizierung erfolgt landeseinheitlich. Sie wird erstmals ca. 1 Jahr nach Anerkennung des Brustzentrums im Krankenhausplan durchgeführt. Anerkannte Brustzentren unterziehen sich alle drei Jahre einem Rezertifizierungsaudit. In den zwei Jahren zwischen den Rezertifizierungsaudits unterziehen sich die Brustzentren einem zusätzlichen Überwachungsaudit, das Voraussetzung für die Rezertifizierung ist. Das Verfahren wird von der Ärztekammer Westfalen-Lippe durchgeführt. Die Auditorinnen und Auditoren müssen über die Qualifikation als Qualitätsmanager oder -managerin und über besondere fachspezifische Kenntnisse der Brustkrebsbehandlung verfügen. Auf das Konzept "Rahmenbedingungen für eine Anerkennung als Brustzentrum" (D
Anhang Ziffer 13) wird ergänzend verwiesen.
k) Zentrum für Kinderonkologie
Auswahlkriterien:
Die Ausweisung von Zentren für Kinderonkologie richtet sich nach der Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die
stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen
Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V
zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL).
Diese GBA-Richtlinie definiert Zentren für die pädiatrisch-hämato-onkologische
Versorgung und regelt die Anforderungen an diese Zentren.
Besondere Aufgaben:
interdisziplinäre Fallkonferenzen für stationäre Patienten anderer Krankenhäuser,
wenn diese zwischen den Krankenhäusern schriftlich vereinbart sind:
- Durchführung von fachspezifischen Kolloquien,
- Durchführung von Tumorboards,
- Durchführung von interdisziplinären Fallkonferenzen mit anderen
Krankenhäusern, Beratung von Ärzten anderer Krankenhäuser, sofern
diese nicht bereits als Konsiliarleistung abrechenbar ist
[Buchst. a) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
regelmäßige, strukturierte, zentrumsbezogene Fort- oder
Weiterbildungsveranstaltungen (kostenloses Angebot, nicht fremdfinanziert),
sofern diese der fallunabhängigen Informationsvermittlung über
Behandlungsstandards und Behandlungsmöglichkeiten dienen [Buchst. c) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Leistungen der in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über
Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern
und Jugendlichen mit hämatoonkologischen Krankheiten vorgesehenen
Therapieoptimierungsstudien und der damit verbundenen einheitlichen
Referenzdiagnostik [Buchst. d) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Unterstützung anderer Leistungserbringer im stationären Bereich durch
Bereitstellung gebündelter interdisziplinärer Fachexpertise in Form von Prüfung
und Bewertung von Patientendaten anderer Leistungserbringer und Abgabe von
Behandlungsempfehlungen [Buchst. g) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Management eines Netzwerkes von Krankenhäusern [Buchst. h) der Anlage zur
Zentrumsvereinbarung]
Strukturierter Einsatz von Personal mit besonderen Qualifikationserfordernissen
in Schnittstellenbereichen der stationären Versorgung (Psychoonkologie) [Buchst.
i) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Zusammen mit anderen Aufgaben: Erarbeitung fachübergreifender
Behandlungskonzepte und Behandlungspfade oder Erstellung von Standard
Operating Procedure (SOP) für spezifische Versorgungprozesse [Buchst. j) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher technischer Angebote an
einzelnen Standorten) der Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
Vorhaltung und Konzentration außergewöhnlicher, an einzelnen Standorten
vorhandener Fachexpertise in besonderen Versorgungsbereichen [Buchst. l) der
Anlage zur Zentrumsvereinbarung]
o 24/7/365 Versorgung
o zeitnah
o operative Kompetenz
o Kinderradiologie
o Kinderanästhesie
Planungsebene und Bedarf
Land, regionale Planungsverfahren maßgeblich.