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Inhalt I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungs- vorschriften II. Bekanntmachungen Zusammensetzung der Ersten Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord- deutschland.................................................................................................... 30 Bekanntgabe von Arbeitsrechtlichen Regelungen............................................................. 38 Bekanntgabe der Änderung und Neubekanntmachung der Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „diakoniestiftung – füreinander da sein“ Vom 24. Januar 2013....................................................................................... 73 Einführung eines neuen Kirchensiegels.......................................................................... 76 Einführung eines neuen Kirchensiegels.......................................................................... 76 Verlust eines Siegelstempels in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt......................... 76 Pfarrstellenänderungen................................................................................................. 76 Pfarrstellenerrichtungen............................................................................................... 77 Pfarrstellenaufhebungen............................................................................................... 77 III. Pfarrstellenausschreibungen Pfarrstellen innerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland......................................... 78 IV. Stellenausschreibungen Kirchenmusik............................................................................................................. 88 Soziale und bildende Berufe.......................................................................................... 90 Verwaltung und sonstige Berufe.................................................................................... 92 V. Personalnachrichten .................................................................................................................................. 93 29 Nummer 2 Kiel, 1. Februar 2013

Inhalt - kirchenrecht-nordkirche.de · Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg: (20) WEDEL, von, Dr., Henning 21465 Reinbek Rechtsanwalt (21) STÜLCKEN, Andreas 23554 Lübeck ... (34) RADTKE,

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Inhalt

I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungs-vorschriften

II. BekanntmachungenZusammensetzung der Ersten Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-

deutschland.................................................................................................... 30Bekanntgabe von Arbeitsrechtlichen Regelungen............................................................. 38Bekanntgabe der Änderung und Neubekanntmachung der Satzung der kirchlichen Stiftung des

bürgerlichen Rechts „diakoniestiftung – füreinander da sein“Vom 24. Januar 2013....................................................................................... 73

Einführung eines neuen Kirchensiegels.......................................................................... 76Einführung eines neuen Kirchensiegels.......................................................................... 76Verlust eines Siegelstempels in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt......................... 76Pfarrstellenänderungen................................................................................................. 76Pfarrstellenerrichtungen............................................................................................... 77Pfarrstellenaufhebungen............................................................................................... 77

III. PfarrstellenausschreibungenPfarrstellen innerhalb der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland......................................... 78

IV. StellenausschreibungenKirchenmusik............................................................................................................. 88Soziale und bildende Berufe.......................................................................................... 90Verwaltung und sonstige Berufe.................................................................................... 92

V. Personalnachrichten.................................................................................................................................. 93

29

Nummer 2 Kiel, 1. Februar 2013

II. Bekanntmachungen

Zusammensetzungder Ersten Landessynode

der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland

Die Zusammensetzung der Ersten Landessynode derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandwird gemäß Teil 1 § 23 Absatz 1, Teil 2 § 20 Ab-satz 3 des Einführungsgesetzes zur Verfassung derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandvom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zu-letzt durch Kirchengesetz vom 19. November 2012(KABl. S. 318) geändert worden ist, und Artikel 80der Verfassung bekannt gegeben:

A) Mitglieder der Ersten Landessynode:Gemeinde-Synodale:

(Synodalplatz Nr.:)Kirchenkreis Hamburg-Ost:(1) G R E V E, Dr., Kai

22927 GroßhansdorfRechtsanwalt

(2) B L Ö C H E R, Martin21079 HamburgFinanz-Consultant

(3) HARTMANNN, Prof. Dr. Dr., Wilfried22415 HamburgUniversitätsprofessor em.

(4) GRYTZ, Wolfgang22529 HamburgRechtsanwalt

(5) FÄHRMANN, Anja22041 HamburgJuristin

(6) BÖHMANN, Prof. Dr., Tilo22043 HamburgHochschullehrer

(7) FINTEL,von, Katharina20303 HamburgSoziologin

(8) WEDDIGEN, Dr., Renaud22395 HamburgFachapotheker

(9) HARMS, Stefan22041 Hamburgselbstst. Projekt- u. Konzeptentwickler

(10) LOVENS, Corinna20149 HamburgRechtsanwältin

(11) SCHMITT-ROSENKÖTTER, Reinhard24226 HeikendorfRichter

(12) WIEBECKE, Hildegard22765 HamburgRechtsanwältin/Steuerberaterin

Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein:(13) SCHICK, Bernhard

22459 HamburgKaufmann

(14) PAETZMANN, Dr., Karsten22609 HamburgKaufmann

(15) BARTELT, Almut22605 HamburgLektorin i. R.

(16) SCHRÖDER, Hermann-Dieter22767 HamburgSozialwissenschaftler

(17) BÜTTNER, Prof. Dr., Ursula25469 HalstenbekHistorikerin

(18) KOPP, Karen22589 HamburgStudienrätin i. R.

(19) PAELCHEN, Renate25436 MoorregeBankkauffrau

Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg:(20) WEDEL, von, Dr., Henning

21465 ReinbekRechtsanwalt

(21) STÜLCKEN, Andreas23554 LübeckTechn. Kaufmann

(22) SCHUBACK, Jan23554 LübeckIT-Projektleiter

(23) WIENBERG, Maren23568 LübeckLehrerin

(24) KLATT, Dr., Ingaburgh23558 LübeckHistorikerin i. R.

(25) HARNEIT, Mathias21465 WentorfLehrer

Kirchenkreis Mecklenburg:(26) WAHL, von, Bettina

17091 FriedrichsruhRedakteurin

(27) KAWAN, Wulf19053 SchwerinBauingenieur

(28) BALZER, Thomas19061 SchwerinJournalist

30 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

(29) REEMTSMA, Dr., Martina23968 Groß WalmstorfÄrztin

(30) DÜVEL, Annamaria18273 GüstrowRichterin

(31) DECKER, Lutz18311 RibnitzDipl.-Ingenieur

Kirchenkreis Pommern:(32) KÖNIG, Elke

17489 GreifswaldRegionalbereichsleiterin

(33) MÄHL, Lieselotte17498 DersekowDipl.-Agraringenieurin

(34) RADTKE, Simone17379 Wilhelmsburg EichhofPostzustellerin

(35) KEUNECKE, Gerd-Henning17335 Strasburg (Um.)Rentner

Kirchenkreis Altholstein:(36) RAPP, Michael

24146 KielRentner

(37) GEMMER, Matthias24159 KielMarineoffizier a. D.

(38) RADESTOCK, Sven24536 NeumünsterRedakteur

(39) GÖRNER, Rudolf24111 KielVerwaltungsjurist i. R.

(40) ANDREßEN, Dr., Cordelia24105 KielÄrztin

(41) GATTERMANN, Arne24229 SchwedeneckIT-Berater

(42) MARSIAN, Hermann24637 SchillsdorfGeschäftsführer

Kirchenkreis Dithmarschen:(43) FROMBERG, Merle

25704 MeldorfTouristikfachfrau

(44) VOGT, Telse25541 BrunsbüttelRektorin

(45) BRANDT, Sven25785 NordhastedtBankkaufmann

(46) MENDE, Christian25746 WesselnGeschäftsführer

Kirchenkreis Nordfriesland:(47) MAHRT, Heinke

25853 DrelsdorfRealschullehrerin

(48) BÜCHNER, Ralf25924 KlanxbüllFacharzt für Allgemeinmedizin

(49) KLOCKER, Stefan25813 HusumBetriebswirt

(50) KNOLL, Lothar25813 HusumOberstudienrat i. R.

(51) LANGENHAN, Michael25946 Nebel (Amrum)Rechtsanwalt/Steuerberater

Kirchenkreis Ostholstein:(52) WENDT, Dr., Peter

23689 PansdorfSchulleiter/Schulrat a. D.

(53) HEYDEBRECK, Margarethe23769 FehmarnJuristin/Hotelkauffrau

(53) POOCH, Monika23611 Bad SchwartauBankangestellte

(55) STRAWE, Roland23744 Schönwalde a. B.Personalfachkaufmann

(56) KASTENBAUER, Renate23701 EutinDipl.-Finanzwirtin/Steuerbeamtin

Kirchenkreis Plön-Segeberg:(57) HILLMANN, Ulrike

24114 KielRichterin

(58) BÖTTGER, Christine23847 RethwischBankkauffrau

(59) LÜPPING, Dr., Werner24253 ProbsteierhagenDipl.-Agraringenieur

(60) BROCKDORF-AHLEFELDT, Graf von,Albrecht24326 AschebergDipl.-Landwirt

(61) WENDE, Volker24211 PreetzLandesbeamter

Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf:(62) SZAMEITPREIKS, Günter

25335 ElmshornRektor i. R.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 31

(63) SCHMITT, Dorothea25588 OldendorfNetzwerkkoordinatorin

(64) EGGE, Hinnerk25579 RadeJurist

(65) KÖLLN, Günter25358 HorstLandwirt

Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde:(66) KUCZYNSKI, Bernd

24340 EckernfördeSoldat

(67) SORKALE, Erika24811 OwschlagPflegedienst-, Heimleiterin i. R.

(68) LANG, Florian24622 GnutzRechtsanwalt

(69) SCHLENZKA, Werner24782 BüdelsdorfRichter i. R.

(70) STUDT, Stefan24782 RickertStaatssekretär

Kirchenkreis Schleswig-Flensburg:(71) WÜSTEFELD, Norbert

24937 FlensburgRichter a. D.

(72) GERLING, Burkhard24975 HusbyRechtsanwalt

(73) ANDRESEN, Dörte24885 SieverstedtVerwaltungsbeamtin

(74) PERTIET, Susanne24837 SchleswigGrafik-Designerin

(75) KUTSCHE, Wilfried24988 Oeversee-FrörupMarineoffizier a. D.

(76) PFAFF, Till Maurice24884 GeltorfLogistikregionalleiter

Pastoren-Synodale:

Kirchenkreis Hamburg-Ost:(77) BOHL, Matthias

21465 ReinbekPropst

(78) WILM, Sieghard20359 HamburgPastor

(79) FEHRS, Karsten20095 HamburgPastor

(80) SEEMANN, Rolf-Dieter20095 HamburgPastor

(81) WENN, Ulrike22417 HamburgPastorin

Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein:(82) MELZER, Dr., Karl-Heinrich

22459 HamburgPropst

(83) HOWALDT, Frank22763 HamburgPastor

(84) WOYDACK, Dr., Tobias22549 HamburgPastor

Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg:(85) EIBEN, Frauke

23909 RatzeburgPröpstin

(86) OLDENDORF, Constanze23558 LübeckPastorin

Kirchenkreis Mecklenburg:(87) HAVEMANN, Dr., Daniel

17168 JördenstorfPastor

(88) SIEGERT, Dr., Karl-Matthias23966 WismarPropst

(89) POPPE, Stefan19395 Plau am SeePastor

Kirchenkreis Pommern:(90) MAHLBURG, Michael

17489 GreifswaldPastor

(91) BARTELS, Matthias17498 WackerowPastor

Kirchenkreis Altholstein:(92) BLOCK, Stefan

24534 NeumünsterPropst

(93) ANDERSEN, Christian24537 NeumünsterPastor

(94) SIEVERS, Christian24114 KielPastor

Kirchenkreis Dithmarschen:(95) BAUM, Thomas

25704 MeldorfPastor

32 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

(96) STRUVE, Klaus25746 HeidePastor

Kirchenkreis Nordfriesland:(97) HAMANN, Andreas

25821 StruckumPastor

(98) ASMUSSEN, Holger25899 FahretoftPastor

Kirchenkreis Ostholstein:(99) MERKER, Hans-Joachim

23617 StockelsdorfPastor

(100) WACKERNAGEL, Andreas23701 EutinPastor

Kirchenkreis Plön-Segeberg:(101) PETERSEN, Gabriele

22812 WahlstedtPastorin

(102) GELDER, Dr. Dr., Katrin24211 PreetzPastorin

Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf:(103) (103) KLEINE, Friedrich

25379 HerzhornPastor

(104) STENDER, Britta25335 ElmshornPastorin

Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde:(105) WITT, Almut

24360 BarkelsbyPastorin

(106) KRÜGER, Matthias24768 RendsburgPropst

Kirchenkreis Schleswig-Flensburg:(107) RAHLF, Carmen

24937 FlensburgPröpstin

(108) EMERSLEBEN, Dr., Lars Olaf24876 HollingstedtPastor

Mitarbeiter-Synodale:

Kirchenkreis Hamburg-Ost:(109) MANSARAY, Peter Sorie

22307 HamburgDiakonisch-missionarischer Mitarbeiter

(110) DENKER, Thorsten20149 HamburgVerwaltungsangestellter

Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein:(111) MARKIES, Andrea

22397 HamburgKaufmännische Geschäftsführerin

Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg:(112) SPANGENBERG, Alexander

23909 RatzeburgBankkaufmann/VwAng.

Kirchenkreis Mecklenburg:(113) LANGE, Änne

18055 RostockBiologin

Kirchenkreis Pommern:(114) FRANKE, Thomas

18311 Ribnitz-DamgartenGemeindepädagoge

Kirchenkreis Altholstein:(115) WITTKUGEL-FIRRINCIELI, Katharina

24537 NeumünsterDiakonin

Kirchenkreis Dithmarschen:(116) SCHWARZE-WUNDERLICH, Sebastian

25746 HEIDEKirchenmusiker

Kirchenkreis Nordfriesland:(117) SCHÜMANN, Volker

24975 HusbyDiakoniegeschäftsführer

Kirchenkreis Ostholstein:(118) GRIEPHAN, Maren

23858 ReinfeldDiakonin

Kirchenkreis Plön-Segeberg:(119) SCHWERK, Heinrich

24306 PlönKantor/Organist

Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf:(120) SCHRUM-ZÖLLNER, Ronald

24539 NeumünsterDipl.-Betriebswirt

Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde:(121) HEHNEN, Inga

24589 NortorfPressereferentin

Kirchenkreis Schleswig-Flensburg:(122) SCHÖNE-WARNEFELD, Thomas

24837 SchleswigVerwaltungsfachangestellter

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 33

Werke-Synodale:

Ehrenamtliche:(123) LECHNER, Sven

22589 HamburgVersicherungskaufmann

(124) EYE, von, Christina22299 HamburgKriminalbeamtin

(125) LINGNER, Elisabeth22587 HamburgSenatsdirektorin i. R.

(126) SEMMLER, Margit24939 FlensburgRealschullehrerin i. R.

(127) LINDNER, Lena22609 HamburgMutter

(128) NEBENDAHL, Prof. Dr., Matthias24217 SchönbergRechtsanwalt u. Notar

(129) SIEKMEIER, Elke18513 DeyelsdorfMeliorationsingenieur

(130) VARCHMIN, Dr., Brigitte24147 KielReferentin

(131) WAGNER-SCHÖTTKE, Andrea24635 RicklingAngestellte

(132) MEYER, Herwig21147 HamburgElektroingenieur

Hauptamtliche:(133) REGENSTEIN, Henrike

23992 NeuklosterDipl.-SozVwWirtin/Kinderkrankenschwester

(134) BRAND-SEIß, Ulrike24534 NeumünsterPastorin

(135) STAHL, Michael22767 HamburgPastor

(136) AHRENS, Dirk22159 HamburgPastor/Vorstand DW-HH

(137) SCHORLEMMER, Andreas17495 Groß KiesowPolizeiseelsorge-Pfarrer

(138) BAUCH, Christoph22926 AhrensburgGeschäftsführer/Bildungsreferent

(139) SCHÄFER, Dr., Klaus22393 HamburgPastor/Direktor ZMÖ

(140) VETTER, Dr., Martin23909 RatzeburgPastor/Rektor PastKoll

Berufene Synodale:

Mitglied: Stellvertretung gem. Art.80 Abs. 9 Satz 2 Verf:

(141) STRENGE,Hans-Peter22609 HamburgStaatsrat a. D.

BORCHERT, Katharina22299 HamburgJournalistin

(142) TEUSCHER,Prof. Dr., Micha17033 Neubranden-burgUniversitätsprofessor

WÜSTENBERG, Prof.Dr., Ralf24943 FlensburgUniversitätsprofessor

(143) WULF,Hans-Jürgen22767 HamburgKirchenmusiker

KÜHN, Arne17489 GreifswaldStudent/kirchl.Angest.

(144) ANTONIOLI,Marcus18057 RostockPastor

JARCK-ALBERS, Luise25746 HeidePastorin

(145) RINGGUTH,Wolf-Dieter17192 WarenDipl.-Ingenieur

KOPITZSCH, Wolfgang22297 HamburgPolizeipräsident

(146) BOOR, de,Christoph17235 NeustrelitzDiakoniegesch.fhr.

OHSE, Karl Georg19055 SchwerinDipl.-Sozialpädagoge

(147) LIETZ,Frauke18057 RostockDipl.-Theologin

KARSTENS, Enno25704 EpenwöhrdenDipl.-Agraringenieur

(148) MÖLLER, Claus24107 KielMinister a. D.

KÜHL, Katrin19230 HagenowPastorin

(149) RHEIN,Dr.,Hans-Werner22607 HamburgRechtsanwalt

TODSEN-REESE,Herlich Marie23714 Bad Malente-GremsmühlenReg.baudirektorin a. D.

(150) OST,Rüdiger19395 WangelinLandwirt

KOHNKE-BRUNS,Gesa21033 HamburgDipl.-Agraringenieurin

(151) TIETZE,Dr., Andreas24105 KielSozialökonom/MdL

MICHELSEN, Uwe22397 HamburgJournalist

(152) BRENNE,Jens19055 SchwerinRichter

THORMÄHLEN,Volker25451 QuickbornJournalist

34 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Professorinnen bzw. Professoren der Theologie:

Mitglied: Stellvertretung gem. Art.80 Abs. 9 Satz 2 Verf:

Universität Greifswald:(153) BÖTTRICH, Prof.

Dr., Christfried17489 GreifswaldUniversitätsprofessor

ASSEL, Prof. Dr.,Heinrich17489 GreifswaldUniversitätsprofessor

Universität Hamburg:(154) GUTMANN, Prof.

Dr., Martin20255 HamburgUniversitätsprofessor

STEIGER, Prof. Dr.,Johann Anselm24837 SchleswigUniversitätsprofessor

Universität Kiel:(155) MÜLLER, Prof.

Dr., Andreas24105 KielUniversitätsprofessor

ROSENAU, Prof. Dr.,Hartmut24118 KielUniversitätsprofessor

Universität Rostock:(156) STOELLGER,

Prof. Dr., Phillipp18055 RostockUniversitätsprofessor

REINMUTH, Prof. Dr.,Eckart18055 RostockUniversitätsprofessor

B) Stellvertretende Mitglieder gemäß Arti-kel 80 Absatz 9 Satz 1 Verfassung:

Gemeinde-Synodale:

Kirchenkreis Hamburg-Ost:1. KRÖGER, Susanne,2. ERNST, Dr., Martin,3. RÖHRER, Martina,4. SCHERF, Claudia,5. ZEIDLER, Christel,6. LAUTERBACH, Prof. Dr., Reiner,7. FECHNER, Ursula,8. GOEBEL, Manfred,9. BEHRENDT, Volker,10. NASSUA, Martin,11. GANTZ, Dr., Ulrich,12. TREUTNER, Torsten,13. ZACHARIAS, Marcus,14. BURKART, Detlev,15. MEYER, Helga,16. KOHZ, Frederike,17. MEIER, Dirk,18. BROST, Andrea,19. LIETZAU, Bernd,20. HAUZINSKI, Gunter,21. LANGHEIN, Dr., Alf,22. GEHRS, Ulrike,23. REIN, Renate,

24. PIRLING, Adolf,25. TONNE, Martin.Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein:1. WRAGE, Elke,2. BEYER, Rolf,3. JOHANNES, Dr., Eckhard,4. ROSEN, Freiherr von, Dr., Claus,5. LAMPE, von, Walter,6. VOSZ-WALENSA, Karin,7. BUSSE, Björn.Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg:1. SCHWICHTENBERG, Juliane,2. NOLZE, Wolfgang,3. FÜLLNER, Christiane,4. SCHULZ, Dr., Carl-Heinz,5. BRAASCH, Brigitte,6. CLAUSEN, Marga,7. ANGENENDT, Hartmut,8. GRÄTSCH, Hans-Joachim,9. HELMERT, Wulf,10. WIGGER, Ruth Maria,11. MARBS, Heinrich,12. TROEGEL, Ralf,13. SZYMANSKI, Regina,14. MEYER, Joachim,15. HAUSER, Artur.Kirchenkreis Mecklenburg:1. HAKER, Gerlinde,2. HARLOFF, Evelore,3. MÖHRING, Dr., Christa,4. DREßLER, Ulrich,5. TIMM, Dr., Martina,6. KÜTHE, Jörg,7. MIERSCH, Martina,8. FUNK, Ingo,9. FITSCHEN, Peter,10. SCHÖNMEHL, Michael,11. NYENHUIS, Hans,12. DINGLE, Dr., Patrick Scott,13. BUCHE, Sigune,14. KRAMER, Peter.Kirchenkreis Pommern:1. KELLOTAT, Thorsten,2. POCH, Siegfried,3. PAHL, Frank,4. RADICKE, Ulf,5. KÜHNE-HELLMESSEN, Ulf,6. HOBUSCH, Heike.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 35

Kirchenkreis Altholstein:1. RAUPACH, Gundula,2. BONDE, Margrit,3. CASTRINGIUS, Dr., Sebastian,4. OSBAHR, Thomas,5. DALLMANN, Ulf,6. SCHNEIDER-ZIEMSEN, Astrid,7. WEIDE, Christian,8. SCHÖNENBERG-WESSEL, Ulf,9. LENTSCH, Bettina,10. BEREUTHER, Stefan,11. WAHL, Marie-Charlotte,12. MORGENROTH, Ilse,13. LIEBERS, Renate,14. HANSEN, Maik,15. BRUSE-LÜDEMANN, Dr., Diethild,16. MALLON, Alexandra,17. PRANGE, Antje,18. BAHR, Siegfried,19. MÜLLER, Reinhard,20. RODENBECK, Käthi.Kirchenkreis Dithmarschen:1. BÖHM, Christine,2. SCHULTZ, Arndt,3. MEYENBURG, Karen-Ina-Marie,4. RAVE, Jens,5. BAHN-KRAFACK, Hildegard,6. SCHRÖDER, Thomas,7. MAAßEN, Anne-Regine,8. NAGEL, Harm.Kirchenkreis Nordfriesland:1. TIEMANN, Karen.Kirchenkreis Ostholstein:1. SCHIRGE, Rainer,2. LASKE, Eckhard,3. BORNS, Achim,4. SCHOTT, Dieter,5. SCHOOP, Dr., Hans-Jürgen,6. POLZIN, Sandra.Kirchenkreis Plön-Segeberg:1. KRUSE,Bernd,2. GINTEL, Jan,3. GRÜTT, Ernst,4. RANTZAU, Gräfin zu, Cornelia,5. BAERMANN, Jörg.Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf:1. SEELAND, Malin,2. PETERS, Regina,

3. SCHMIDT, Susanne,4. ROLL, Karl-Heinz,5. KOTOWSKI, Jochen.Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde:1. PLAß, Meike,2. ENGELBRECHT, Michael,3. MEYER, Volkhardt,4. ANCKEN, von, Wolfgang,5. SCHULKE, Henning.Kirchenkreis Schleswig-Flensburg:1. SIEBERT, Ulrich,2. HANFSTÄNGL, Eva-Maria,3. JACOBSEN, Hans-Georg,4. NISSEN, Hauke,5. SACHT, Karin,6. LUFFT, Dr., Wolfram,7. SENDER, Gerhard,8. MEYER, Dr., Gerd-Uwe,9. PFEIFER, Frauke,10. KRÄMER, Rüdiger,11. ARNING, Dirk,12. PFLEIDERER, Gabriele.

Pastoren-Synodale:

Kirchenkreis Hamburg-Ost:1. SENF, Burkhard,2. TITZ, Sabine,3. CONRADI, Claus,4. ANDE, Tomke,5. JANKE, Gerhard,6. WEIßMANN, Holger.Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein:1. DAHNKE, Mathias,2. HEYDE, von der, Maren,3. KAISER, Matthias,4. MÜLLER-TEICHERT, Bernd,5. OTTERSTEIN, Kerstin,6. PAPE, Dorothea.Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg:1. GRAFFAM, Phillip,2. SCHWETASCH, Ulrich,3. BARZ, Peter,4. KIEDROWSKI, von, Heiko.Kirchenkreis Mecklenburg:1. STRUBE, Dorothea,2. ALBRECHT, Jörg,3. LOTZ, Albrecht,4. WAACK, Martin,

36 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

5. SCHAEPER, Roland,6. FELLER, Kai.Kirchenkreis Pommern:1. JEHSERT, Matthias,2. SCHÄFER, Hans-Ulrich,3. REEK-WINKLER, Frauke.Kirchenkreis Altholstein:1. VOß, Jens,2. SCHULZE, Michael,3. BECKMANN, Dr., Jens,4. EBELING, Renate,5. VIERTEL, Dr., Matthias.Kirchenkreis Dithmarschen:1. BUCHIN, Astrid,2. SINN, Alfred,3. JEUTE, Sabine,4. POHL, Ingo,5. BOYSEN, Heiko.Kirchenkreis Nordfriesland:1. KNIPPENBERG, Thomas,2. CHINNOW, Rainer.Kirchenkreis Ostholstein:1. SIMONSEN, Dr., Horst,2. LÖFFELMACHER, Maren.Kirchenkreis Plön-Segeberg:1. BERGER, Bernd,2. WENDT, Andreas.Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf:1. MÖLLER-GÖTSCHE, Telse,2. GLOGE, Thorsten.Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde:1. ZIMMERMANN-STOCK, Rode,2. SCHINKEL, Gabriele,3. BARON, Hans.Kirchenkreis Schleswig-Flensburg:1. HANSELMANN, Antje,2. SENDER, Bettina,3. HANSEN, Dr., Kai,4. FLEISCHBEIN, von, Theo,5. FRANZEN, Hans-Henning,6. MENTZ, Jane,7. THIEME-HACHMANN, Joachim.

Mitarbeiter-Synodale:

Kirchenkreis Hamburg-Ost:1. SÜLTER, Carsten,2. WENDLER, Kay Helge,

3. HATH, Volker.Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein:1. KLUCK, Karin,2. BURGDORF, Eva,3. GRIMBO, Silke,4. FRIEDRICHS, Angelika.Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg:1. DOMBROWSKI, Ulrich,2. HERBST, Mary.Kirchenkreis Mecklenburg:1. HEYDENREICH-OGILVIE, Henrike,2. GAUCK, Rolf,3. HARNACK, Janett,4. LOHEIT, Uta,5. PASKOWSKI, Gunnar,6. SCHENKE, Hartmut.Kirchenkreis Pommern:1. BOLLENBACH, Cord.Kirchenkreis Altholstein:1. MIETH, Bernhard,2. SONNENSCHMIDT, Jürgen.Kirchenkreis Dithmarschen:1. KOCH, Michael,2. MÖLLER, Bettina.Kirchenkreis Nordfriesland:1. PENNO-BURMEISTER, Karin,2. OETZMANN, Gunnar.Kirchenkreis Ostholstein:1. SCHLAGE, Johannes,2. MANTHEY, Manfred,3. BRATTIG, Dörte,4. RÖPSTORFF, Roman.Kirchenkreis Plön-Segeberg:1. EGGERT, Christiane.Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf:1. SCHULZ, Timo.Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde:1. LINK, Brigitta.Kirchenkreis Schleswig-Flensburg:1. JENSEN-BUNDELS, Karin,2. DREGER, Martina.

Werke-Synodale:

Ehrenamtliche:1. WENKEL, Wolfgang,2. WÖBKE, Joachim,

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 37

3. ZIMMERMANN, Karl-Otto,4. WEIß, Thomas Michael,5. DIEDRICH, Jessica,6. GRABICHLER, Claudia,7. OHLAND, Angelika,8. TREDE, Hans,9. FÜRST, Kornelius,10. TIEDGE, Kornelia,11. IRMLER-RODENHAUSEN, Carin Maria,12. MARQUARDT, Dietmar.Hauptamtliche:1. RACKWITZ-BUSSE, Claudia,2. BORCK, Sebastian,3. REHSE, Hans-Uwe,4. KROK, Dagmar,5. MINKE, Christoph-David,6. KAISER, Klaus-Dieter,7. NOLTE-WACKER, Gudrun,8. KUHLMANN, Birgit,9. SCHIMMER, Anke,10. UHLE, Maria,11. WILKENS, Jan,12. DEBROW, Daniel.

C) Die Erste Landessynode hat auf der kostituieren-den Tagung am 15. November 2012 in Lübeck-Tra-vemünde gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verfassungdas

Präsidiumgewählt.Präses: TIETZE, Dr., Andreas (Synodalplatz 151)Erster Vizepräses: BAUM, Thomas (Synodal-

platz 95)Zweite Vizepräses: KÖNIG, Elke (Synodalplatz 32)

D) Teilnahmeberechtigt

- sind gemäß Artikel 80 Absatz 7 der Verfassung unddem Kirchengesetz betreffend den Anschluss deut-scher evangelischer Kirchengemeinden außerhalbSchleswig-Holsteins an die Evangelisch-Lutheri-sche Landeskirche Schleswig-Holsteins vom27. Oktober 1924 (KGVOBl. 1925 S. 48), geändertdurch Kirchengesetz vom 16. November 1961(KGVOBl. S. 128) alsVertretung der Nordschleswigschen Gemeinde

mit Rede- und Antragsrecht:

Vertretung: Stellvertretung:(157) MATZEN,

Hans HinrichDK-6200 ApenradeLandwirt

BLUME, EllenDK-6240 Lügum-klosterLehrerin i. R.

(158) KRISTOFFERSEN,KirstinDK-6360 TingleffPastorin/Seniorin derNG

LAUE, SylviaDK-6300 Graven-steinPastorin

- sind gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Verfassung ausjedem Sprengel zwei

Jugenddelegiertemit Rede- und Antragsrecht

(Synodalplätze 159 bis 164),die von der Jugendvertretung der Landeskirche zuden jeweiligen Tagungen der Ersten Landessynodeentsandt werden.

Kiel, 19. November 2012Der Wahlbeauftragte

der Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland

D a w i nAz.: NK 1022/12 – R Da

Bekanntgabe vonArbeitsrechtlichen Regelungen

Wir veröffentlichen nachstehend die folgenden vonder Arbeitsrechtlichen Kommission des Ev.-Luth.Kirchenkreises Mecklenburg und des PommerschenEvangelischen Kirchenkreises beschlossenen Arbeits-rechtlichen Regelungen:Beschluss [1-2012] vom 9. November 2012: Kirchli-che Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern;Beschluss [2-2012] vom 9. November 2012: Regelungzur Änderung der Entgelttabelle;Beschluss 3-2012 vom 9. November 2012: Regelungüber die Gewährung einer Sonderzahlung im Evange-lisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg;Beschluss 4-2012 vom 22. November 2012: Regelungzur Altersteilzeit (Altersteilzeitordnung);Beschluss 5-2012 vom 22. November 2012: Regelungzur Entgeltumwandlung für die freiwillige betriebli-che Zusatzversicherung (Entgeltumwandlungsord-nung).Der Inhalt der Anlage 3 „Langzeitkonto“ zu § 10 Ab-satz 2 der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Meck-lenburg-Pommern vom 9. November 2012 (Beschluss[1-2012]) ist noch nicht beschlossen worden.

Kiel, 14. Januar 2013Landeskirchenamt

T r i e b e lAz.: NK 3217-8 – DAR Tr

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38 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Arbeitsrechtliche Kommissiondes Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg

und des Pommerschen EvangelischenKirchenkreises

Beschluss [1-2012]Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgendeKirchliche Arbeitsvertragsordnung beschlossen.Schwerin, 9. November 2012Die Arbeitsrechtliche KommissionM a r t i n sVorsitzender

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Kirchliche ArbeitsvertragsordnungMecklenburg-Pommern

(KAVO-MP)Vom 9. November 2012

§ 1Geltungsbereich

(1) Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung gilt für dieMitarbeiter, die in einem privatrechtlichen Arbeits-verhältnis zum Evangelisch-Lutherischen Kirchen-kreis Mecklenburg oder zum Pommerschen Evange-lischen Kirchenkreis, zu Kirchengemeinden sowiekirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts undderen rechtlich unselbstständigen Diensten, Werkenund Einrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkrei-se beschäftigt sind.(2) Die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung gilt auchfür Lehrkräfte und Lehrbeauftragte an Schulen sowieprivatrechtlich beschäftigte Pastoren, soweit für diesenicht etwas anderes bestimmt ist.(3) Diese Kirchliche Arbeitsvertragsordnung gilt nichtfüra) Mitarbeiter, die ein über das Tabellenentgelt der

Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßigesEntgelt erhalten,

b) Auszubildende, Schüler in der Gesundheits- undKrankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbin-dungspflege und Altenpflege,

c) Personen, die für einen festen begrenzten Zeit-raum ausschließlich oder überwiegend zum Zwe-cke ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt wer-den, insbesondere Volontäre sowie Praktikanten,

d) Leiharbeitnehmer,e) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Ab-

satz 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte),f) Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge ei-

ner körperlichen, geistigen oder seelischen Be-hinderung beeinträchtigt ist und deren Rehabili-tation oder Resozialisierung durch Beschäfti-gungs- und Arbeitstherapiemaßnahmen ange-strebt wird.

(4) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieserKirchlichen Arbeitsvertragsordnung gelten in der je-weils weiblichen und männlichen Form.

§ 2Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen;dem Mitarbeiter ist eine Ausfertigung auszuhändigen.(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselbenDienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn diejeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem un-mittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfallsgelten sie als ein Arbeitsverhältnis.(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schrift-lich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekün-digt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbartist.(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung geltenals Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag aufeine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeitvereinbart worden ist. 2Innerhalb der Probezeit kannder Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochenzum Monatsschluss gekündigt werden. 3Bei Übernah-me von Auszubildenden im unmittelbaren Anschlussan das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnisbeim selben Dienstgeber entfällt die Probezeit.

§ 3Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) 1Die Mitarbeiter haben in verschiedenen Dienstenin gemeinsamer Verantwortung teil an der Erfüllungdes kirchlichen Auftrages zur Verkündigung desEvangeliums in Wort und Tat. 2Ihr gesamtes Verhaltenim Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Ver-antwortung entsprechen, die sie als Mitarbeiter imDienst der Kirche übernommen haben.(2) 1Die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kir-che setzt die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche derEvangelischen Kirche in Deutschland voraus. 2In be-gründeten Ausnahmefällen kann davon nach Maßgabeder Anlage 1 „Anstellungsvoraussetzung Kirchenmit-gliedschaft“ abgewichen werden. 3Ein Kirchenaustrittoder Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaftist unverzüglich anzuzeigen.(3) 1Der Dienstgeber ist berechtigt, von Mitarbeiternin der Kinder- und Jugendarbeit und in kinder- undjugendnahen Tätigkeiten ein erweitertes Führungs-zeugnis nach §30a Absatz 1 Bundeszentralregisterge-setz (BZRG) zu verlangen. 2Die Begründung einesArbeitsverhältnisses in der Kinder- und Jugendarbeitund in kinder- und jugendnahen Tätigkeiten setzt dieVorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach§ 30a Absatz 1 BZRG voraus. 3Die Kosten nachSatz 1 trägt der Dienstgeber, die Kosten nach Satz 2der Bewerber.(4) Umfang und Art der Dienstpflichten des Mitarbei-ters ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, aus denkirchlichen Gesetzen, Ordnungen und sonstigen Be-stimmungen.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 39

(5) 1Der Mitarbeiter hat dienstlichen Anordnungennachzukommen. 2Beim Vollzug einer dienstlichenAnordnung trifft die Verantwortung denjenigen, derdie Anordnung gegeben hat. 3Der Mitarbeiter hatAnordnungen, deren Ausführung – ihm erkennbar –den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu be-folgen.(6) Der Mitarbeiter hat über alle vertraulichen dienst-lichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm imRahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, Ver-schwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Be-endigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.(7) 1Der Mitarbeiter darf von Dritten Geld, Belohnun-gen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergüns-tigungen in Bezug auf seine Tätigkeit nicht annehmen.Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Dienstge-bers möglich. 2Werden dem Mitarbeiter derartige Ver-günstigungen angeboten, hat er dies dem Dienstgeberunverzüglich anzuzeigen. 3Geschenke, die das her-kömmliche Maß nicht überschreiten, darf der Mitar-beiter annehmen.(8) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt hat der Mitarbei-ter seinem Dienstgeber rechtzeitig vorher schriftlichanzuzeigen. 2Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeituntersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diesegeeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichenPflichten des Mitarbeiters oder berechtigte Interessendes Dienstgebers zu beeinträchtigen.(9) 1Der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassungberechtigt, den Mitarbeiter zu verpflichten, durch ärzt-liche Bescheinigung des Betriebs- oder Vertrauens-arztes nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeits-vertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2DieKosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber.(10) 1Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in sei-ne vollständigen Personalakten. 2Er kann das Rechtauf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Be-vollmächtigten ausüben lassen. 3Er kann Auszügeoder Kopien aus seinen Personalakten erhalten.(11) Für die Schadenshaftung des Mitarbeiters findendie beamtenrechtlichen Bestimmungen der Evange-lisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ent-sprechende Anwendung.

§ 4Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) 1Der Mitarbeiter kann aus dienstlichen oder be-trieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.2Soll der Mitarbeiter an eine Dienststelle oder einenBetrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetztoder voraussichtlich länger als drei Monate abgeord-net werden, so ist er vorher zu hören.(2) 1Dem Mitarbeiter kann im dienstlichen oder be-trieblichen Interesse mit seiner Zustimmung vorüber-gehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit beieinem anderen kirchlichen oder diakonischen Dienst-geber zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nuraus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechts-stellung des Mitarbeiters bleibt unberührt. 4Bezüge

aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Ent-gelt angerechnet.(3) 1Werden Aufgaben des Mitarbeiters zu einem Drit-ten verlagert, ist auf Verlangen des Dienstgebers beiweiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsver-traglich geschuldete Arbeitsleistung bei einem Drittenzu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowiegesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.Erläuterung:Abordnung:Abordnung ist die vom Dienstgeber veranlasste vorü-bergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienst-stelle oder einem anderen Betrieb desselben oder ei-nes anderen Dienstgebers unter Fortsetzung des be-stehenden Arbeitsverhältnisses.Versetzung:Versetzung ist die vom Dienstgeber veranlasste, aufDauer bestimmte Beschäftigung bei einer anderenDienststelle oder einem anderen Betrieb desselbenDienstgebers unter Fortsetzung des bestehenden Ar-beitverhältnisses.Zuweisung:Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehendenArbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäfti-gung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei demder Allgemeine Teil dieser KAVO nicht zur Anwen-dung kommt. Eine Zuweisung kommt in den Fällen inBetracht, in denen eine Abordnung nicht möglich ist.Personalgestellung:Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des beste-henden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angeleg-te Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitätender Personalgestellung werden zwischen dem Dienst-geber und dem Dritten vertraglich geregelt.

§ 5Fort- und Weiterbildung

(1) 1Der Mitarbeiter ist berechtigt und verpflichtet,seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch beruflicheFortbildung aufrechtzuerhalten und weiterzuentwi-ckeln. 2Der Dienstgeber ist verpflichtet, hierfür ent-sprechende Voraussetzungen zu schaffen.(2) Näheres regelt das Kirchengesetz über die Fortbil-dung in der jeweils geltenden Fassung.(3) Bis zum Inkrafttreten des Kirchengesetzes nachAbsatz 2 gilt § 59 Satz 2 Überleitungsbestim-mungen – Teil 1 des Einführungsgesetzes zur Verfas-sung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-deutschland vom 7. Januar 2012 – entsprechend mitder Maßgabe, dass an die Stelle der Bestimmungen desKAT jeweils die Bestimmungen dieser KAVO treten.

§ 6Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließ-lich der Pausen für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterdurchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die Ar-beitswoche beginnt am Sonntag um 0.00 Uhr und en-

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det am Sonnabend um 24.00 Uhr. 3Die regelmäßigewöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel auf fünfTage verteilt; aus notwendigen dienstlichen Gründenkann eine Verteilung auf höchstens sechs Tage in derWoche erfolgen.(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraumvon einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend vonSatz 1 kann bei Mitarbeitern, die ständig Wechsel-schicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie fürdie Durchführung sogenannter Sabbatjahrmodelle einlängerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.(3) 1Soweit es die betrieblichen oder dienstlichen Ver-hältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. De-zember und am 31. Dezember unter Fortzahlung desEntgelts von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Frei-stellung nach Satz 1 aus betrieblichen oder dienstli-chen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Frei-zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewäh-ren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich fürjeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezem-ber und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktagfallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stun-den.(4) Aus dringenden betrieblichen oder dienstlichenGründen kann auf der Grundlage einer Dienstverein-barung im Rahmen des § 7 Absätze 1, 2 und des § 12ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzesabgewichen werden.(5) Der Mitarbeiter ist im Rahmen begründeter be-trieblicher oder dienstlicher Notwendigkeiten zurLeistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechsel-schicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäfti-gung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mitseiner Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbe-reitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.(6) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmtenZeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheb-lich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für dieseZeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stundenwöchentlich, jedoch nicht über 10 Stunden täglich,verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeitin den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürztwird (Jahreszeitenausgleich).(7) 1Die Arbeitszeit beginnt und endet am Arbeits-platz. 2Wegezeiten zwischen mehreren Arbeitsplätzeninnerhalb eines Arbeitsverhältnisses sind ebenfallsArbeitszeit.(8) 1In Verwaltungen oder Verwaltungsteilen bzw.Betrieben oder Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonn-tags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oderNachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. be-triebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 2BeiSonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monatzwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichenoder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 3Satz 2gilt nicht für Mitarbeiter, die regelmäßig an der Ge-staltung des Gottesdienstes beteiligt sind; für diese istein Sonntag im Kalendervierteljahr arbeitsfrei zu las-

sen. 4Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Ar-beitszeit an einem Sonn- oder Feiertag ist durch eineentsprechende zusammenhängende Freizeit an einemWerktag der nächsten oder der übernächsten Wocheauszugleichen.(9) Bei Dienstreisen gelten die Zeit der dienstlichenInanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sowiedie notwendige Reisezeit, einschließlich der erforder-lichen Wartezeiten, als Arbeitszeit, höchstens jedoch12 Stunden täglich.

§ 7Sonderformen der Arbeit

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einemSchichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täg-lichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, beidenen Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ab-lauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezo-gen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Ar-beitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag undNacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitetwird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die min-destens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schicht-plan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns dertäglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden inZeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens13 Stunden geleistet wird.(3) Bereitschaftsdienst leistet der Mitarbeiter, der sichauf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regel-mäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber be-stimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeitaufzunehmen.(4) 1Rufbereitschaft leistet der Mitarbeiter, der sich aufAnordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmä-ßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzei-genden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzu-nehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausge-schlossen, dass der Mitarbeiter vom Dienstgeber miteinem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren tech-nischen Hilfsmittel ausgestattet ist.(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22:00 Uhr und6:00 Uhr.(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die ein teil-zeitbeschäftigter Mitarbeiter über die vereinbarte re-gelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigenwöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Mit-arbeitern (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leistet.(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienst-gebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die imRahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbe-schäftigten Mitarbeiters (§ 6 Absatz 1 Satz 1) für dieWoche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festge-setzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zumEnde der folgenden Kalenderwoche ausgeglichenwerden.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 41

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeits-stunden Überstunden, die die vereinbarte Obergrenzebei einem eingerichteten Arbeitszeitkonto nach § 10außerhalb der darin genannten maximal möglichenPlusstundenzahl überschreiten und angeordnet wor-den sind.

§ 8Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) 1Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für dietatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeit-zuschläge betragen – auch bei einem teilzeitbeschäf-tigten Mitarbeiter – je Stundea) für Überstunden

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 25 v. H.,in den Entgeltgruppen 9 bis 12 15 v. H.,

b) für Nachtarbeit 20 v. H.,c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,d) bei Feiertagsarbeit

- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,- mit Freizeitausgleich 35 v. H.,

e) für Arbeit an Sonnabenden von 13:00 Uhr bis22:00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen derWechselschicht oder Schichtarbeit anfällt,20 v. H.

des jeweiligen Stundenentgeltes.

3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nachSatz 2 Buchstabe c bis e wird nur der höchste Zeitzu-schlag gezahlt. 4Auf Wunsch des Mitarbeiters können,soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist unddie betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulas-sen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge ent-sprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einerStunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen wer-den. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als sol-che. 6Die Regelungen der Buchstaben c und d geltennicht für einen Mitarbeiter im Verkündigungsdienst.(2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entspre-chende Freizeit auszugleichen. 2Sofern kein Arbeits-zeitkonto nach § 10 eingerichtet ist oder wenn ein sol-ches besteht, der Mitarbeiter jedoch keine Faktorisie-rung nach Absatz 1 geltend macht, erhält der Mitar-beiter für Überstunden, die nicht bis zum Ende desdritten Kalendermonats – möglichst aber schon biszum Ende des nächsten Kalendermonats – nach derenEntstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, jeStunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden An-teils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgrup-pe und Stufe. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag fürÜberstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig voneinem Freizeitausgleich.(3) Für Mitarbeiter ab Entgeltgruppe 13 sind Mehrar-beit und Überstunden durch das Tabellenentgelt ab-gegolten.(4) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pau-schale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für dieTage Montag bis Freitag das Zweifache, für Sonn-

abend, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache desStundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nachSatz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt.4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschafteinschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeitenwird jede angefangene Stunde auf eine volle Stundegerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowieetwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Ab-satz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchungauf das Arbeitszeitkonto nach § 10 zulässig ist.6Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbe-reitschaft. 7Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft vonweniger als zwölf Stunden vor. 8In diesem Fall wirdabweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stundeder Rufbereitschaft 12,5 v. H. des tariflichen Stunden-entgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.(5) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird nach demeinschlägigen Tarifvertrag des Bundes in der jeweilsgeltenden Fassung geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treteneiner Regelung nach Satz 1 gelten die am 31. Dezem-ber 2007 jeweils geltenden Bestimmungen fort.(6) 1Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit leistet,erhält eine Wechselschichtzulage. 2Die jeweilige Hö-he der Wechselschichtzulage ergibt sich aus Anlage 5„Entgelttabelle“.(7) 1Der Mitarbeiter, der Schichtarbeit leistet, erhälteine Schichtzulage. 2Die jeweilige Höhe der Schicht-zulage ergibt sich aus Anlage 5 „Entgelttabelle“.Anmerkung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besondersausgewiesen und bezeichnet werden. Falls kein Frei-zeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt ein-schließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertagentfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. ge-zahlt.

§ 9Bereitschaftszeiten

(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sichder Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderenvom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügunghalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbststän-dig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen, und indenen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.(2) 1Für den Mitarbeiter, in dessen Tätigkeit regelmä-ßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschafts-zeiten anfallen, gelten folgende Regelungen:1. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als regelmä-

ßige Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).2. Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der re-

gelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondertausgewiesen.

3. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschafts-zeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeitnach § 6 Absatz 1 nicht überschreiten.

42 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

4. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszei-ten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlichnicht überschreiten.

2Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vo-rübergehend angelegte Organisationsmaßnahme be-steht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichemUmfang Bereitschaftszeiten anfallen.(3) Absatz 2 gilt für Mitarbeiter, wenn betrieblich Be-ginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Ein-schluss der Bereitschaftszeiten für diese Mitarbeiter-gruppen festgelegt werden.

§ 10Arbeitszeitkonto und Langzeitkonto

(1) 1Durch Dienstvereinbarung kann die Einrichtungvon Arbeitszeitkonten ermöglicht werden. 2Nähereswird in Anlage 2 „Arbeitszeitkonto“ geregelt. 3EineRegelung nach Satz 1 kann auch in einer Arbeits-rechtsregelung getroffen werden, wenn eine Dienst-vereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt.(2) 1Durch Dienstvereinbarung kann die Einrichtungvon Langzeitkonten ermöglicht werden. 2Nähereswird in Anlage 3 „Langzeitkonto“ geregelt.

§ 11Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung des Mitarbeiters richtet sichnach Anlage 4 „Eingruppierungsordnung“. 2Er ist indie Entgeltgruppe und Fallgruppe eingruppiert, derenTätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nurvorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen.3Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht denTätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeit-lich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,die für sich genommen die Anforderungen eines Tä-tigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmaledieser Entgeltgruppe erfüllen. 4Erreicht keine der vondem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeiten das inSatz 3 geforderte Maß, werden höherwertige Tätig-keiten der jeweils nächst niedrigeren Tätigkeit hinzu-gerechnet.

5Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regelerst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgängefestgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse),sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, obdiese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zubeurteilen. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anfor-derung eine Voraussetzung in der Person des Mitar-beiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfülltsein.(2) Die Entgeltgruppe und Fallgruppe des Mitarbeiterssind im Arbeitsvertrag anzugeben.Anmerkung zu § 11 Absatz 1:Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließ-lich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf diegesamte auszuübende Tätigkeit des Mitarbeiters, zueinem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ar-beitsergebnis führen. Jeder einzelne Arbeitsvorgang

ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich derAnforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

§ 12Eingruppierung in besonderen Fällen

(1) 1Ist dem Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tä-tigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihmübertragene Tätigkeit nicht nur vorübergehend derartgeändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer hö-heren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht,und hat er die höherwertigen Tätigkeiten ununterbro-chen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginndes darauf folgenden Kalendermonats in der höherenEntgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegendensechs Kalendermonate gilt § 13 entsprechend.(2) 1Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tä-tigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung oder Vorberei-tung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insge-samt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen wor-den, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechsMonaten eingerechnet. 2Bei einer längeren Unterbre-chung oder bei einer Unterbrechung aus anderenGründen beginnt die Frist nach der Beendigung vonneuem. 3Wird dem Mitarbeiter vor Ablauf von sechsMonaten wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die denTätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Entgeltgruppeentspricht, gilt § 13 entsprechend.

§ 13Vorübergehende Ausübung einer

höherwertigen Tätigkeit(1) Wird dem Mitarbeiter vorübergehend eine andereTätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen ei-ner höheren als seiner Eingruppierung entspricht, undhat er diese mindestens zwei Monate ausgeübt, erhälter für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulagerückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung derTätigkeit.(2) Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Un-terschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich fürden Mitarbeiter bei dauerhafter Übertragung nach§ 16 Absatz 4 Sätze 1 und 2 ergeben hätte.

§ 14Tabellenentgelt

1Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgeltnach der Anlage 5 „Entgelttabelle“. 2Die Höhe be-stimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingrup-piert ist und nach der für ihn geltenden Stufe.

§ 15Stufen der Entgelttabelle

(1) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Ein-stellungen mit dieser Entgeltgruppe erfolgen zwin-gend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweilsnächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorange-gangenen Stufe erreicht.(2) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 8 umfassen sechs Stufen.2Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen.

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3Die Abweichungen von Satz 1 und 2 sind im § 44geregelt.(3) 1Bei der Einstellung mit Entgeltgruppen 2 bis 15wird der Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofernkeine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügtder Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfah-rung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigenArbeitsverhältnis zu einem kirchlichen oder diakoni-schen Dienstgeber innerhalb der Evangelischen Kir-che in Deutschland, erfolgt die Stufenzuordnung unterAnrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufser-fahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Istdie einschlägige Berufserfahrung von mindestens ei-nem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderenDienstgeber erworben worden, erfolgt die Einstellungin die Stufe 2, bei Vorliegen einer einschlägigen Be-rufserfahrung von mindestens drei Jahren in Stufe 3.4Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neuein-stellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiteneiner vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teil-weise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenndiese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förder-lich ist.(4) 1Der Dienstgeber kann bei Einstellung von Be-schäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Ar-beitsverhältnis im kirchlichen, diakonischen oder öf-fentlichen Dienst die beim vorherigen Dienst- bzw.Arbeitgeber nach den Regelungen der KAVO EKD-Ost, der ARRÜ-KAVO 2008 oder einer vergleichba-ren Arbeitsrechtsregelung bzw. eines vergleichbarenTarifvertrages erworbene Stufe derselben Entgelt-gruppe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweiseberücksichtigen. 2Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.(5) 1Der Mitarbeiter erreicht die jeweils nächste Stufenach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätig-keit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei seinemDienstgeber (Stufenlaufzeit):- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Ent-

geltgruppen 2 bis 8.

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im § 44 geregelt.Anmerkung zu § 15 Absatz 31. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche

Erfahrung in der übertragenen oder einer auf dieAufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Sat-zes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorhe-rigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhält-nisses ein Zeitraum von längstens sechs Monatenliegt.

§ 16Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an,in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellen-entgelt nach der neuen Stufe.(2) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit imSinne des § 15 Absatz 5 stehen gleich:1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 21 bis zu

26 Wochen,3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienst-

geber vor dem Antritt schriftlich ein dienstlichesbzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von wenigerals einem Monat im Kalenderjahr,

6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer hö-herwertigen Tätigkeit.

(3) 1Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer vonjeweils drei Jahren, die nicht von Absatz 2 erfasst wer-den, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind un-schädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeitangerechnet. 2Bei einer Unterbrechung von mehr alsdrei Jahren oder bei Elternzeit von mehr als fünf Jah-ren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vorder Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedochnicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stu-fenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme.3Zeiten, in denen der Mitarbeiter mit einer kürzeren alsder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines ent-sprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt war, wer-den voll angerechnet.(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppewird der Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, inder er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt er-hält, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppie-rung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zu-ordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob fak-tisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Ent-geltgruppen stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unter-schiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenent-gelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als25 € in den Entgeltgruppen 1 bis 8 beziehungsweiseweniger als 50 € in den Entgeltgruppen 9 bis 15, soerhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stu-fenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Ga-rantiebetrag von monatlich 25 € (Entgeltgruppen 1 bis8) beziehungsweise 50 € (Entgeltgruppen 9 bis 15).3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe be-ginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einerEingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe istder Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe er-reichten Stufe zuzuordnen. 5Der Mitarbeiter erhältvom Beginn des Monats an, in dem die Veränderungwirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt ausder in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betref-fenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlichdes Garantiebetrages.

44 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

§ 17Kinderbezogener Entgeltbestandteil

(1) Der Mitarbeiter erhält einen kinderbezogenen Ent-geltbestandteil nach Anlage 5 „Entgelttabelle“ für je-des Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Einkom-mensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskin-dergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Be-rücksichtigung des § 64 oder des § 65 EStG oder des§ 3 oder des § 4 BKGG zusteht und wenn für diesesKind keine Dienstbezüge nach beamtenrechtlichenRegelungen gewährt wird.(2) Für jedes Kind wird der kinderbezogene Entgelt-bestandteil nach Absatz 1 nur einmal gewährt.

§ 18Erschwerniszuschläge

(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten ge-zahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhal-ten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem derEingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tä-tigkeitsbild verbunden sind.(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne desAbsatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbei-ten1. mit besonderer Gefährdung,2. mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwir-

kung,3. mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelas-

tung,4. mit besonders starker Strahlenexposition oder5. unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umstän-

den.(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt,soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch ge-eignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeits-schutz, ausreichend Rechnung getragen wird.(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis15 v. H. – in besonderen Fällen auch abweichend – desauf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichenTabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höheder Zuschläge werden durch eine Arbeitsrechtsrege-lung vereinbart. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer ent-sprechenden Arbeitsrechtsregelung gelten die bishe-rigen Regelungen fort.

§ 19Jahressonderzahlung

(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsver-hältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonder-zahlung.(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeiternin allen Entgeltgruppen 70 v. H. des dem Mitarbeiterin den Kalendermonaten Juli, August und Septemberdurchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; un-berücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Über-stunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im

Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszu-lagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemes-sungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am1. September. 3Bei Mitarbeitern, deren Arbeitsverhält-nis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an dieStelle des Bemessungszeitraums der erste volle Ka-lendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen,in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes wäh-rend des Bemessungszeitraums eine elterngeldun-schädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, be-misst sich die Jahressonderzahlung nach dem Be-schäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der El-ternzeit.(3) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 ver-mindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermo-nat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Ent-gelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 hat. 2DieVerminderung unterbleibt für Kalendermonate,1. für die der Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhal-

ten hat wegena) Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2

und § 6 Absatz 1 MuSchG,b) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz biszum Ende des Kalenderjahres, in dem dasKind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt derElternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

2. in denen dem Mitarbeiter nur wegen der Höhe deszustehenden Krankengelds ein Krankengeldzu-schuss nicht gezahlt worden ist.

(4) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellen-entgelt für November ausgezahlt.

§ 20Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Ab-satz 3 Satz 1, § 21 Absatz 1, § 28, § 29 und § 30 werdendas Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbe-trägen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe-standteile werden als Durchschnitt auf Basis der demmaßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vor-hergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Be-rechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervonsind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenenÜberstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzah-lungen sowie Zahlungen nach den §§ 22 bis 24.Anmerkungen zu § 20 Sätze 2 und 3:1. Volle Kalendermonate im Sinne der Durch-

schnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermo-nate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeits-verhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhält-nis weniger als drei Kalendermonate bestanden,sind die vollen Kalendermonate, in denen das Ar-beitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen.Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit wer-den die nach der Arbeitszeitänderung liegendenvollen Kalendermonate zugrunde gelegt.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 45

2. Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgelt-bestandteile, die für den Berechnungszeitraum zu-gestanden haben, wenn die regelmäßige wöchent-liche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tageverteilt ist. Maßgebend ist die Verteilung der Ar-beitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. Beieiner abweichenden Verteilung der Arbeitszeit istder Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2zu ermitteln. Sofern während des Berechnungs-zeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorla-gen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnittsnach Satz 2 diejenigen Beträge unberücksichtigt,die während der Fortzahlungstatbestände auf Ba-sis der Tagesdurchschnitte zustanden.

3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer all-gemeinen Entgeltanpassung ein, sind die berück-sichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vorder Entgeltanpassung zustanden, um 90 v. H. desVomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltan-passung zu erhöhen.

§ 21Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit in-folge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, oh-ne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er bis zurDauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 20. 2Beierneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krank-heit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnissesgelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unver-schuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einerMaßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabi-litation im Sinne von § 9 EFZG.(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhältder Mitarbeiter für die Zeit, für die ihm Krankengeldoder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahltwerden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Un-terschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleis-tungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoent-gelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzügeverminderte Entgelt im Sinne des § 20; bei freiwilligKrankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken-und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Dienstge-berzuschuss zu berücksichtigen. 3Für einen Mitarbei-ter, der wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgelt-grenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzli-chen Krankenversicherung unterliegt, ist bei der Be-rechnung des Krankengeldzuschusses der Kranken-geldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der ge-setzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrundezu legen.(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäf-tigungszeit (§ 34 Absatz 3) – von mehr als einem Jahrlängstens bis zum Ende der 13. Woche und – von mehrals drei Jahren längstens bis zum Ende der 26. Wo-che – seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolgederselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Be-rechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäfti-

gungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Ar-beitsunfähigkeit vollendet wird.(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das En-de des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZGbleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudemnicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem ander Mitarbeiter eine Rente oder eine vergleichbareLeistung aufgrund eigener Versicherung aus der ge-setzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichenAlters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einersonstigen Versorgungseinrichtung erhält, die nicht al-lein aus Mitteln des Mitarbeiters finanziert ist. 3Über-zahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzah-lungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeit-raum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die An-sprüche des Mitarbeiters gehen insoweit auf denDienstgeber über. 4Der Dienstgeber kann von derRückforderung des Teils des überzahlten Betrags, dernicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zu-stehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichenworden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hatdem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheidsschuldhaft verspätet mitgeteilt.Anmerkung zu § 21 Absatz 1 Satz 1:Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeits-unfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei-geführt wurde.

§ 22Vermögenswirksame Leistungen

1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes inseiner jeweiligen Fassung hat der Mitarbeiter, dessenArbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechsMonate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirk-same Leistungen. 2Für vollbeschäftigte Mitarbeiterbeträgt die vermögenswirksame Leistung für jedenvollen Kalendermonat 6,65 €. 3Der Anspruch entstehtfrühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitar-beiter dem Dienstgeber die erforderlichen Angabenschriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegange-nen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeittritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mittei-lung beim Dienstgeber ein. 4Die vermögenswirksameLeistung wird nur für Kalendermonate gewährt, fürdie dem Mitarbeiter Tabellenentgelt, Entgeltfortzah-lung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten,für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermö-genswirksame Leistung Teil des Krankengeldzu-schusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist keinzusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 23Jubiläumszuwendung

(1) Der Mitarbeiter erhält eine Jubiläumszuwendungbei Vollendung einer Beschäftigungszeita) von 20 Jahren in Höhe von 200,00 €,b) von 30 Jahren in Höhe von 300,00 €,c) von 40 Jahren in Höhe von 400,00 €.

46 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

(2) 1Des Weiteren erhält der Mitarbeiter als Jubilä-umszuwendung mit Vollendung einer Beschäfti-gungszeita) von 10 Jahren 2 Tage,b) von 20 Jahren 4 Tage,c) von 30 Jahren 6 Tage,d) von 40 Jahren 8 Tageals zusätzlichen Erholungsurlaub. 2Auf Antrag desMitarbeiters ist der zusätzliche Erholungsurlaub ge-mäß § 28 Absatz 2 abzugelten.(3) Ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter erhält die Ju-biläumszuwendung in voller Höhe.(4) Beschäftigungszeiten gemäß Absätzen 1 und 2sind die Zeiten, die im Geltungsbereich dieser Kirch-lichen Arbeitsvertragsordnung bei mehreren kirchli-chen und diakonischen Dienstgebern zurückgelegtwurden; Unterbrechungen sind unschädlich.Anmerkung zu § 23 Absatz 4Dies gilt auch für Beschäftigungszeiten bei Dienstge-bern in der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Lan-deskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evan-gelischen Kirche.

§ 24Sterbegeld

1Beim Tod eines Mitarbeiters, dessen Arbeitsverhält-nis nicht geruht hat, wird dem Ehegatten, dem Le-benspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgeset-zes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. 2AlsSterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemo-nats und – in einer Summe – für zwei weitere Monatedas Tabellenentgelt des Verstorbenen gezahlt. 3DieZahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigtenbringt den Anspruch der Übrigen gegenüber demDienstgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Ge-haltskonto des Mitarbeiters hat befreiende Wirkung.

§ 25Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt unddie sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermo-nat, soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung nicht aus-drücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zah-lung erfolgt am 16. des Monats (Zahltag) für den lau-fenden Kalendermonat auf ein vom Mitarbeiter be-nanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaates der Eu-ropäischen Union. 3Entgeltbestandteile, die nicht inMonatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tages-durchschnitt nach § 20 sind am Zahltag des zweitenKalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.(2) Soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung nicht aus-drücklich etwas anderes geregelt ist, erhält ein teil-zeitbeschäftigter Mitarbeiter das Tabellenentgelt undalle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, derdem Anteil seiner individuell vereinbarten durch-schnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeits-zeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Mitarbeiterentspricht.

(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgeltoder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alleTage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt,der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nurfür einen Teil eines Kalendertages Anspruch auf Ent-gelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oderbetriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde ent-fallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonsti-gen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestand-teile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde ent-fallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festge-legten Entgeltbestandteile durch das 4,348fache derregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Ab-satz 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.(4) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen einBruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er auf-zurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzu-runden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils aufzwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Entgeltbe-standteil ist einzeln zu runden.(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage imLaufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entspre-chend.(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenent-gelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschlä-ge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.

§ 26Betriebliche Altersversorgung

(1) 1Der Mitarbeiter wird vom Dienstgeber zumZweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-nenversorgung bei einer kirchlichen Zusatzversor-gungskasse versichert. 2Die Einzelheiten der Zusatz-versorgung richten sich nach der Satzung der kirchli-chen Zusatzversorgungskasse in der jeweils gültigenFassung. 3Erfüllt der Dienstgeber die Voraussetzun-gen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarungmit der kirchlichen Zusatzversorgungskasse nachSatz 1 nicht, so hat er eine andere, vergleichbare zu-sätzliche Alters- und Hinterbliebenensicherung bei ei-ner öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung si-cherzustellen.(2) 1Besteht grundsätzlich für den Mitarbeiter Versi-cherungspflicht bei einer kirchlichen Zusatzversor-gungskasse und ist der Mitarbeiter von der Versiche-rungspflicht bei der kirchlichen Zusatzversorgungs-kasse befreit, so kann ihm auf Antrag ein Zuschuss zuden Beiträgen einer anderen berufsständigen Versi-cherungs- oder Versorgungseinrichtung gewährt wer-den. 2Dieser Zuschuss darf den Beitrag nicht überstei-gen, den der Dienstgeber an die Kirchliche Zusatzver-sorgungskasse abzuführen hätte, wenn der Mitarbeiternicht von der Zusatzversicherungspflicht befreit wäre.(3) 1Der Mitarbeiter kann verlangen, dass nach demGesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-sorgung die Umwandlung von Entgelt in betrieblicheAltersversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversor-gungskasse, zu der die Versicherung nach Absatz 1besteht, nach deren Satzung erfolgt. 2Die Einzelheiten

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 47

einer Entgeltumwandlung werden in einer gesonder-ten Arbeitsrechtsregelung festgelegt.

§ 27Beschäftigungssicherung

(1) 1In wirtschaftlichen Notlagen von Dienststellenbzw. Einrichtungen können Dienststellenleitung undMitarbeitervertretung durch Dienstvereinbarung be-fristet die Arbeitsentgelte um bis zu 10 v. H. reduzie-ren. 2Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen,wenn die Dienststelle bzw. die Einrichtung oder einwirtschaftlich selbstständig arbeitender Teil nicht inder Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufenderwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtun-gen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen,und wenn ein im Einvernehmen zwischen Dienststel-lenleitung und Mitarbeitervertretung vorgeschlagenerWirtschaftsprüfer oder ein sonstiger Sachverständigerdies bestätigt.(2) Einzelheiten regelt die Anlage 6 „Beschäftigungs-sicherung“.

§ 28Erholungsurlaub

(1) 1Der Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr An-spruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung desEntgelts. 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeits-zeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt derUrlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitsta-ge. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichenArbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht odervermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruch-teil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt,wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstagbleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub mussim laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch inTeilen genommen werden. 6Einmal pro Jahr ist einUrlaubsteil von mindestens zwei Wochen Dauer zunehmen.(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit fol-genden Maßgaben:a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsur-

laub in den ersten drei Monaten des folgendenKalenderjahres angetreten werden. Kann der Er-holungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oderaus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht biszum 31. März angetreten werden, ist er bis zum31. Mai anzutreten.

b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Lau-fe eines Jahres, erhält der Mitarbeiter als Erho-lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeits-verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchsnach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sichdie Dauer des Erholungsurlaubs einschließlicheines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollenKalendermonat um ein Zwölftel.

§ 29Zusatzurlaub

(1) Der Mitarbeiter, der ständig Wechselschichtarbeitnach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeitnach § 7 Absatz 2 leistet und dem die Zulage nach§ 8 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 zusteht, erhälteinen Arbeitstag Zusatzurlauba) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammen-

hängende Monate undb) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende

Monate.(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oderSchichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhält der Mit-arbeiter, dem die Zulage nach § 8 Absatz 6 Satz 1 oderAbsatz 7 Satz 1 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaubfüra) je drei Monate im Jahr, in denen er überwiegend

Wechselschichtarbeit geleistet hat undb) je fünf Monate im Jahr, in denen er überwiegend

Schichtarbeit geleistet hat.(3) Im Übrigen gilt § 28 mit Ausnahme von Ab-satz 2 Buchstabe b entsprechend.Anmerkung zu § 29 Absätze 1 und 2:Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach derabgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit undentsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzun-gen nach Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Für die Fest-stellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder stän-dige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechungdurch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahltenUrlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des§ 21 unschädlich.

§ 30Arbeitsbefreiung

(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Mitarbeiterunter Fortzahlung des Entgelts nach § 20 im nachste-hend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestelltwerden, gelten nur die folgenden Anlässe:a) kirchliche Trauung des Mitarbeiters,b) Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartne-

rin des Mitarbeiters,c) Taufe, Einsegnung (Konfirmation), Erstkommu-

nion oder kirchliche Trauung eines Kindes desMitarbeiters,

d) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichemGrund an einen anderen Ort

jeweils ein Arbeitstag;e) Familientag für einen Mitarbeiter, in dessen ei-

genem Haushalt mindestens ein unterhaltsbe-rechtigtes Kind bis zu 12 Jahren lebt,

f) schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweiter im gemeinsamen Haushalt lebt,

jeweils ein Arbeitstag im Kalenderjahr;

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g) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, einesKindes, eines Elternteils, einer Schwester, einesBruders

jeweils zwei Arbeitstage;h) schwere Erkrankung

1. eines im eigenen Haushalt lebenden Kindes,das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendethat, wenn im laufenden Kalenderjahr keinAnspruch nach § 45 SGB V besteht oder be-standen hat,

2. einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbei-ter deshalb die Betreuung des Kindes, das das8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderwegen körperlicher, geistiger oder seelischerBehinderung dauernd pflegebedürftig ist,übernehmen muss,

jeweils bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr;i) ärztliche Behandlung des Mitarbeiters, wenn die-

se während der Arbeitszeit erfolgen muss, für er-forderliche nachgewiesene Abwesenheitszeiteinschließlich erforderlicher Wegezeiten.

2Die Freistellung nach Buchstaben f und h darf insge-samt zehn Arbeitstage im Kalenderjahr nicht über-schreiten. 3Eine Freistellung nach Buchstaben f und hNummer 1 erfolgt nur, soweit eine andere Person zurPflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügungsteht und der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheitdes Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt.(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicherPflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeits-befreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit diePflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenen-falls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werdenkönnen, besteht der Anspruch auf Fortzahlung desEntgelts nach § 20 nur insoweit, als der Mitarbeiternicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend ma-chen kann. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe desErsatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen derKostenträger. 3Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruchgeltend zu machen und die erhaltenen Beträge an denDienstgeber abzuführen.

4Der Mitarbeiter wird ferner unter Fortzahlung desEntgelts nach § 20 freigestellt:a) zur Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach

Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden kirch-lichen Organe und ihrer Ausschüsse sowie derKirchengerichte;

b) zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kir-chentag, sofern dienstliche Gründe nicht entge-genstehen.

(3) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- undvon Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbil-dungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen vonSozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Ar-beitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach§ 20 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstli-che oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

(4) 1Der Dienstgeber kann in sonstigen dringendenFällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Ent-gelts nach § 20 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2Inbegründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgeltkurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenndie dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es ge-statten.Anmerkung zu § 30 Absatz 1:Fällt in den Fällen der Buchstaben a und c der Anlassder Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, ist derdem Anlass der Freistellung folgende Arbeitstag ar-beitsfrei.Anmerkung zu § 30 Absatz 4:Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche An-lässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch aufArbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönli-chen Gründen).

§ 31Sonderurlaub

1Der Mitarbeiter kann bei Vorliegen eines wichtigenGrundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Ent-gelts Sonderurlaub erhalten. 2Wenn keine dringendenbetrieblichen Gründe entgegenstehen, soll auf Antrag,insbesondere in den folgenden Fällen, Sonderurlaubgewährt werden:a) tatsächliche Betreuung und Pflege eines Kindes

unter 18 Jahren, für das das Sorgerecht besteht;b) tatsächliche Betreuung und Pflege eines nach

ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonsti-gen Angehörigen.

§ 32Befristete Arbeitsverträge

(1) 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe desTeilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer ge-setzlicher Vorschriften über die Befristung von Ar-beitsverträgen zulässig. 2Vor Ablauf des Arbeitsver-trages hat der Dienstgeber zu prüfen, ob eine unbe-fristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglichist.(2) Befristete Arbeitsverträge sind mit den Fristen ent-sprechend § 34 Absatz 1 kündbar.

§ 33Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ohne Kündigung(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einerKündigung bedarf,a) mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter

das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreicheneiner abschlagsfreien Regelaltersrente vollendethat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auf-lösungsvertrag).

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(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf desMonats, in dem der Bescheid eines Rentenversiche-rungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wo-nach der Mitarbeiter voll oder teilweise erwerbsge-mindert ist. 2Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber vonder Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zuunterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustel-lung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnismit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Ta-ges. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-verhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zu-stimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endetdas Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zu-stellung des Zustimmungsbescheids des Integrations-amtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nachdem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eineRente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht dasArbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Renteauf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend,ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Mo-nats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbe-scheids folgt.(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw.ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Mitarbeiternach seinem vom Rentenversicherungsträger festge-stellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigenoder einem anderen geeigneten und freien Arbeits-platz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit drin-gende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht ent-gegenstehen, und der Mitarbeiter innerhalb von zweiWochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Wei-terbeschäftigung schriftlich beantragt.(4) 1Verzögert der Mitarbeiter schuldhaft den Renten-antrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder§ 236a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichenRentenversicherung versichert, so tritt an die Stelledes Rentenbescheids das Gutachten eines Amtsarztesoder eines nach § 3 Absatz 9 bestimmten Arztes. 2DasArbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf desMonats, in dem dem Mitarbeiter das Gutachten be-kannt gegeben worden ist.(5) 1Soll der Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnisnach Absatz 1 Buchstabe a geendet hat, weiterbe-schäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeits-vertrag abzuschließen. 2Das Arbeitsverhältnis kann je-derzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monats-ende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertragnichts anderes vereinbart ist.

§ 34Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn desArbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zweiWochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt dieKündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

bis zu einem Jahr einen Monat zum Monats-schluss,von mehr als einem Jahr 6 Wochen,von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,von mindestens 10 Jahren 5 Monate,von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.(2) Das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters, der das45. Lebensjahr vollendet hat, kann nach einer Be-schäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch denDienstgeber nur aus einem wichtigen Grund gekün-digt werden.(3) 1Beschäftigungszeit gemäß Absätzen 1 und 2 istdie bei demselben Dienstgeber im Arbeitsverhältniszurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.2Sonderurlaub nach § 31, der zusammenhängend fürlänger als 6 Monate gewährt wird, wird auf die Be-schäftigungszeit nicht angerechnet. 3Hat der Mitarbei-ter von einem kirchlichen oder diakonischen Dienst-geber zu einem Dienstgeber unter dem Geltungsbe-reich dieser Arbeitsrechtsregelung gewechselt, wer-den die Zeiten bei dem anderen Dienstgeber als Be-schäftigungszeit berücksichtigt, sofern die Berück-sichtigung bei der Begründung des Arbeitsverhältnis-ses schriftlich zugesagt wurde.

§ 35Außerordentliche Kündigung

(1) Der Dienstgeber und der Mitarbeiter sind berech-tigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grundfristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf-grund derer dem Kündigenden unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalles und unter Ab-wägung der Interessen beider Vertragsteile die Fort-setzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf derKündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendi-gung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werdenkann.(2) Ein wichtiger Grund für eine außerordentlicheKündigung ist insbesondere1. ein Verhalten, das eine grobe Missachtung der

evangelischen Kirche oder ihrer Ordnungen undsomit eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeitdes kirchlichen Dienstes darstellt,

2. der Verlust der Rechte aus der Ordination oderVokation,

3. der Austritt aus der evangelischen Kirche oder ei-ner anderen der Arbeitsgemeinschaft ChristlicherKirchen in Deutschland angehörenden Kirche.

(3) 1Die außerordentliche Kündigung nach Absätzen 1und 2 kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kün-digungsberechtigte von den für die Kündigung maß-gebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Künd-igende muss dem Gekündigten auf Verlangen denKündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.(4) 1Der Dienstgeber kann das Arbeitsverhältnis aus-nahmsweise mit einer Frist von einem Jahr zumSchluss eines Kalendervierteljahres kündigen, wenndie Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters deshalb

50 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

nicht mehr möglich ist, weil die Dienststelle oder Ein-richtung, in der er bisher tätig war, wesentlich einge-schränkt oder aufgelöst wird und die wirtschaftlichenNachteile durch den Dienstgeber abgemildert werden.2Wurde dem Mitarbeiter eine zumutbare im Wesent-lichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Be-schäftigungsmöglichkeit nachgewiesen, auch wenn erin dieser Beschäftigung eine Vergütungsgruppe nied-riger eingruppiert ist, und nimmt der Mitarbeiter dieseBeschäftigung nicht an, kann der Dienstgeber das Ar-beitsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zumSchluss eines Kalendervierteljahres kündigen. 3In die-sem Fall stehen dem Mitarbeiter keine Leistungen desDienstgebers zur Abmilderung wirtschaftlicher Nach-teile zu.

§ 36Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat derMitarbeiter Anspruch auf ein schriftliches Zeugnisüber Art und Dauer seiner Tätigkeit, das sich auch aufFührung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).(2) Aus triftigen Gründen kann der Mitarbeiter auchwährend des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlan-gen (Zwischenzeugnis).(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsver-hältnisses kann der Mitarbeiter ein Zeugnis über Artund Dauer seiner Tätigkeit verlangen (vorläufigesZeugnis).(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sindunverzüglich auszustellen.

§ 37Ausschlussfrist

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen,wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist vonsechs Monaten nach Fälligkeit von dem Mitarbeiteroder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemachtwerden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einma-lige Geltendmachung des Anspruchs auch für späterfällige Leistungen aus.(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozi-alplan.

§ 38Reisekosten

Für die Erstattung der Reisekosten finden die für Kir-chenbeamte jeweils geltenden Bestimmungen ent-sprechende Anwendung.

§ 39Forderungsübergang bei Dritthaftung

Kann der Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschrif-ten von einem Dritten Schadensersatz wegen des Ver-dienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Ar-beitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruchinsoweit auf den Dienstgeber über, als dieser demMitarbeiter Entgelt gezahlt hat.

§ 40Sonderregelung für Mitarbeiter als Lehrkräfte

(1) Diese Sonderregelung gilt für Mitarbeiter als Lehr-kräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbil-denden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschu-len) sowie für gemeindepädagogische und sonstigekirchliche Mitarbeiter, die an staatlichen bzw. nicht-kirchlichen privaten Schulen Religionsunterricht er-teilen.(2) Ergänzend zu § 3 Absatz 9 gelten die Bestimmun-gen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragbarerKrankheiten durch die Schulen allgemein erlassensind.(3) 1Die §§ 6 bis 10 und 25 finden keine Anwendung.2Es gelten die Bestimmungen für vergleichbare beam-tete Lehrkräfte entsprechend. 3Sind solche nicht vor-handen, so sind arbeitsvertraglich Regelungen zu tref-fen.(4) 1Abweichend von §§ 11 ff. richtet sich die Ein-gruppierung nach den jeweiligen Landesregelungenfür vergleichbare Lehrkräfte. 2Die Eingruppierung dergemeindepädagogischen und sonstigen kirchlichenMitarbeiter im Sinne von Absatz 1 erfolgt nach Maß-gabe des jeweiligen Gestellungsvertrages; hiervonkann nur unter Anwendung der für den Mitarbeitergeltenden Eingruppierungsordnung abgewichen wer-den.(5) Abweichend von §§ 14 f. kann durch Dienstver-einbarung (§ 36 MVG.EKD) vereinbart werden, dassdie für Lehrer an den entsprechenden staatlichen Schu-len geltenden Entgelt- bzw. Besoldungsregelungeneinschließlich der Regelungen für eine Jahressonder-zahlung anzuwenden sind.(6) § 15 Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzu-wenden, dass für neu zu begründende Arbeitsverhält-nisse von Lehrkräften die zur Vorbereitung auf denLehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oderdes Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Mo-naten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnetwird.(7) 1Die §§ 28 bis 30 finden keine Anwendung. 2Esgelten die Bestimmungen für die entsprechendenLehrkräfte im Landesdienst.

3Wird die Lehrkraft während der Schulferien durchUnfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie diesunverzüglich anzuzeigen. 4Die Fristen des § 21 Ab-satz 3 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.5Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferienoder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wieder-herstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistungzur Verfügung zu stellen.

6Für die Inanspruchnahme der Lehrkraft während derden Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeitgelten die Bestimmungen für die entsprechendenLehrkräfte im Landesdienst.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 51

(8) Abweichend von § 33 Absatz 1 endet das Arbeits-verhältnis mit dem Ablauf des Schulhalbjahres(31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Mitarbeiter dasgesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer ab-schlagsfreien Regelaltersrente vollendet.(9) § 34 Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung,dass die bei deutschen Auslandsschulen verbrachtenZeiten als Beschäftigungszeit angerechnet werdenkönnen.(10) § 34 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwen-dung, dass eine ordentliche Kündigung nur zum Ab-lauf des 31. Januar oder des 31. Juli eines Jahres zu-lässig ist.

§ 41Sonderregelung für Mitarbeiter im

gemeindepädagogischen Dienst(1) Diese Sonderregelung gilt für Mitarbeiter im ge-meindepädagogischen Dienst.(2) § 28 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Ur-laub grundsätzlich nur in den Schulferien genommenwerden kann.(3) 1Weiteres wird in einer Arbeitsrechtsregelung be-stimmt. 2Bis zu deren Inkrafttreten findet Anlage 7„Orientierungsrahmen – Arbeitszeit Gemeindepäda-gogen“ unter Berücksichtigung von § 6 sinngemäßAnwendung.

§ 42Sonderregelung für Mitarbeiter im

kirchenmusikalischen DienstDie Sonderregelung für Mitarbeiter im kirchenmusi-kalischen Dienst wird in einer Arbeitsrechtsregelunggetroffen.

§ 43Sonderregelung für Mitarbeiter im Küsterdienst

Die Sonderregelung für Mitarbeiter im Küsterdienstwird in einer Arbeitsrechtsregelung getroffen.

§ 44Regelung zum Besitzstand

(1) 1Ergibt sich für den Mitarbeiter, der am Tag vorInkrafttreten dieser KAVO in einem Arbeitsverhältniszum Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Meck-lenburgs oder zum Pommerschen Evangelischen Kir-chenkreis, zu Kirchengemeinden sowie kirchlichenKörperschaften des öffentlichen Rechts und derenrechtlich unselbstständigen Diensten, Werken undEinrichtungen im Gebiet der beiden Kirchenkreisesteht, aus § 14 ein geringeres Tabellenentgelt, so erhältdieser Mitarbeiter für die Dauer der unverändertenTätigkeit eine dynamische Besitzstandszulage. 2DieBesitzstandszulage bemisst sich aus der Differenzzwischen der bisherigen Eingruppierung und der Ein-gruppierung nach § 11 aufgrund der Anlage 5 „Ent-gelttabelle“. 3Die Stufenzuordnung und die Stufen-laufzeit bleiben unberührt.

(2) 1Ist der Mitarbeiter einer individuellen Endstufeinnerhalb der Entgeltgruppe zugeordnet, gilt diese in-dividuelle Endstufe für die Dauer der unverändertenTätigkeit fort. 2Die individuelle Endstufe verändertsich um denselben Vomhundertsatz bzw. im selbenUmfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgelt-gruppe. 3Wird der Mitarbeiter aus einer individuellenEndstufe höhergruppiert, so erhält er in der höherenEntgeltgruppe mindestens den Betrag, der seiner bis-herigen individuellen Endstufe entspricht.(3) Für die bis zum Inkrafttreten dieser KAVO unun-terbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisse wer-den die vor dem 1. Januar 2013 anerkannten Beschäf-tigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des§ 34 Absatz 3 berücksichtigt.(4) Für die Anwendung von § 23 Absätze 1 und 2 wer-den die vor dem 1. Januar 2013 zurückgelegten Zeiten,die nach Maßgabe des § 39 KAVO 1992 in den Be-reichen der Evangelisch-Lutherischen LandeskircheMecklenburgs und der Pommerschen EvangelischenKirche anerkannte Dienstzeiten sind, als Beschäfti-gungszeit berücksichtigt.Anmerkung zu § 44:Dies gilt auch für den Mitarbeiter der ehemaligenEvangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklen-burgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche,der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Mitarbeiterder Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch-land geworden ist und in kirchenkreislichen Aufgabenim Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklen-burg oder im Pommerschen Evangelischen Kirchen-kreis tätig ist und bis 31. Mai 2013 diese KAVO alsArbeitsvertragsgrundlage vereinbart.

§ 45In-Kraft-Treten

Diese Kirchliche Arbeitsvertragsordnung tritt mitWirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

*

Anlage 1 „AnstellungsvoraussetzungKirchenmitgliedschaft“

1. Stellen im Bereich Verkündigung, Seelsorge, Un-terweisung und Leitung dürfen nur mit Personenbesetzt werden, die einer Gliedkirche der Evange-lischen Kirche in Deutschland angehören.

2. Stellen, die nicht der Verkündigung, Seelsorge,Unterweisung und Leitung zuzuordnen sind, kön-nen auch mit Personen besetzt werden, die einerMitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christli-cher Kirchen in Deutschland oder der VereinigungEvangelischer Freikirchen angehören.

3. In Stellen nach Ziffer 2, in denen sich auf eineAusschreibung hin keine geeignete Person be-wirbt, die einer Mitgliedskirche der Arbeitsge-meinschaft Christlicher Kirchen in Deutschlandoder der Vereinigung Evangelischer Freikirchenangehört, wird eine befristete Anstellung für einenZeitraum von maximal zwei Jahren ermöglicht. In

52 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

diesen Fällen ist eine Begleitung des betreffendenMitarbeiters durch Angebote sicherzustellen, diees der Person ermöglicht, sich mit den Grundsätzendes christlichen Glaubens auseinanderzusetzen.

4. Eine Entfristung der Arbeitsverträge ist in den Be-reichen Erziehung und Bildung (Kindertagesstät-ten und Schulen), Beratungsstellen und Verwal-tung nur möglich, wenn innerhalb der Zweijahres-frist eine Kirchenmitgliedschaft entsprechend Zif-fer 2 erworben wird.

5. Ist die Existenz einer Einrichtung oder eines Ar-beitsbereiches dadurch gefährdet, dass auch zumAblauf der Zweijahresfrist nachweislich auf eineerneute Ausschreibung hin keine Person zu findenist, die das Kriterium Kirchenmitgliedschaft ent-sprechend Ziffer 2 erfüllt, kann eine Entfristungdes Arbeitsvertrages vorgenommen werden.

*

Anlage 2 „Arbeitszeitkonto“1. Das Arbeitszeitkonto für den Mitarbeiter führt

der Dienstgeber.2. In der Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob

Arbeitszeitkonten im ganzen Betrieb, der gan-zen Dienststelle oder Teilen davon eingerichtetwerden. Alle Mitarbeiter der Betriebs-/Dienst-stelle, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtetwird, werden von den Regelungen des Arbeits-zeitkontos erfasst.

3. Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die beiAnwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegtenZeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuldbestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgegli-chene Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Ab-satz 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschlägenach § 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. Wei-tere Kontingente (z. B. Rufbereitschafts-/Be-reitschaftsdienstentgelte) können durch Dienst-vereinbarung zur Buchung freigegeben werden.Der Mitarbeiter entscheidet für einen in derDienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, wel-che der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Ar-beitszeitkonto gebucht werden.

4. Das Arbeitszeitkonto soll am Ende des Aus-gleichszeitraums ausgeglichen sein. Ist diesnicht möglich, erfolgt ein Übertrag. Auf Antragdes Mitarbeiters bestehen folgende alternativeMöglichkeiten:a) Auszahlung des Zeitguthabens,b) Übertragung des Zeitguthabens in das

Langzeitkonto gemäß § 10 Absatz 2KAVO-MP,

c) Kombination der genannten Möglichkei-ten.

Bei Antrag auf Auszahlung des Zeitguthabenskann die Übertragung von maximal 40 Stundenauf das Arbeitszeitkonto des Folgejahres ange-ordnet werden. Ein Minussaldo verfällt am Endedes Ausgleichszeitraums zu Gunsten des Mitar-

beiters, wenn der Ausgleich aus betriebsbeding-ten Gründen nicht erfolgen konnte.

5. Als Ausgleichszeitraum gilt das Kalenderjahr.Stichtag für den Ausgleich ist der 31. Dezember.Statt des Kalenderjahres kann ein anderer 12mo-natiger Ausgleichszeitraum festgelegt werden.

6. Die Inanspruchnahme des Arbeitszeitkontos er-folgt entsprechend den Grundsätzen der Gewäh-rung von Erholungsurlaub.

7. Dienstgeber und Mitarbeiter können zur Schaf-fung von beschäftigungsfreien Zeiten (Zeitaus-gleich) das Arbeitszeitkonto in Anspruch neh-men. Die Ankündigungsfristen betragen bei ei-nem beschäftigungsfreien Zeitraum von drei biszehn Tagen zwei Wochen und bei einem be-schäftigungsfreien Zeitraum von mehr als zehnTagen vier Wochen. Einzelne beschäftigungs-freie Tage bedürfen einer Ankündigungsfristvon drei Tagen. Eine kurzfristigere Inanspruch-nahme kann im gegenseitigen Einvernehmenerfolgen.

8. Im Falle einer unverzüglich angezeigten unddurch ärztliches Attest nachgewiesenen Ar-beitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichsvom Arbeitszeitkonto tritt eine Minderung desZeitguthabens nicht ein.

9. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dasArbeitszeitkonto bis zum Austritt auszuglei-chen. Ist ein Ausgleich aus dienstlichen Grün-den nicht möglich, ist das Zeitguthaben abzu-gelten.

10. Im Falle des Todes des Mitarbeiters wird dasZeitguthaben an die Anspruchsberechtigtenausgezahlt.

Musterdienstvereinbarung

Dienstvereinbarung zur Einführung vonArbeitszeitkonten

(gemäß § 10 Absatz 1 KAVO-MP)zwischen

nachfolgend: Dienstgeberund der Mitarbeitervertretung

nachfolgend: MitarbeitervertretungZwischen dem Dienstgeber und der Mitarbeiterver-tretung wird für die Einrichtung von Arbeitszeitkontenfolgende Vereinbarung geschlossen:1. Die Möglichkeit der Einrichtung von Arbeitszeit-

konten gemäß Anlage 2 „Arbeitszeitkonto“KAVO-MP wird vereinbart.

2. Diese Vereinbarung tritt am inKraft.

3. Diese Vereinbarung gilt für folgende Betriebstei-le/-bereiche:a)

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 53

b)c)

4. Zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto werden fol-gende Kontingente freigegeben:a)b)c)

5. Der Ausgleichszeitraum von 12 Monaten beginntam und endet am .

Ort, Datum

Dienstgeber Mitarbeitervertretung

*

Anlage 4 „Eingruppierungsordnung“

VerzeichnisA. GrundsätzeB. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Mitarbeiter-

gruppen1. Archiv-, Bibliotheksdienst2. Diakone/Gemeindepädagogen3. Fridhofsdienst4. Gemeindlicher Verwaltungsdienst5. Hauswirtschaftsdienst6. Kirchenmusikalischer Dienst7. Kranken- und Pflegedienst8. Küsterdienst/Hausmeisterdienst9. Sozial- und ErziehungsdienstC. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

A. Grundsätze

1. Für die Eingruppierung ist nach § 11 KAVO-MP mindestens die Hälfte der dem Mitarbeiterübertragenen Tätigkeiten ausschlaggebend. So-mit führen die Tätigkeiten zu der tarifrechtlichkorrekten Eingruppierung, wenn zeitlich min-destens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen,die für sich genommen die Anforderungen ei-nes Merkmals oder mehrerer Merkmale dieserGrundmerkmale erfüllen.Bei der Bewertung der Tätigkeit sind die demMitarbeiter übertragenen Arbeitsvorgänge ent-scheidend.Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (ein-schließlich Zusammenhangsarbeiten), die be-zogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiterszu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenz-baren Arbeitsergebnis führen (z. B. unter-schriftsreife Bearbeitung einer Einstellung, Er-arbeiten von Erbbaurechtsverträgen oder dieAufstellung kirchlicher Haushaltspläne).

Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zubewerten und darf dabei hinsichtlich der An-forderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden.

2. (1) Für das Verhältnis der Teile B und C zu-einander gelten die Regelungen der Absätze 2bis 4.(2) Für den Mitarbeiter, dessen Tätigkeit in be-sonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils B auf-geführt ist, gelten nur die Tätigkeitsmerkmaledieses Teils. Die Tätigkeitsmerkmale des TeilsC (Allgemeiner Teil) gelten für diesen Mitar-beiter weder in der Entgeltgruppe, in der seineTätigkeit in Teil B aufgeführt ist, noch in einerhöheren Entgeltgruppe. Die Sätze 1 und 2 gel-ten nicht für den sonstigen Mitarbeiter der Ent-geltgruppen 13 bis 15 des Allgemeinen Teils,der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten undseiner Erfahrung eine entsprechende Tätigkeitim Sinne des Allgemeinen Teils ausübt, es seidenn, dass seine Tätigkeit in besonderen Tätig-keitsmerkmalen des Teils B aufgeführt ist.(3) Für den Mitarbeiter, dessen Tätigkeit nichtin Teil B aufgeführt ist, gelten die Tätigkeits-merkmale des Teils C, sofern in Absatz 2 nichtetwas anderes geregelt ist.(4) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils Boder C eine Vorbildung oder Ausbildung alsAnforderung bestimmt, ohne dass der sonstigeMitarbeiter, der aufgrund gleichwertiger Fähig-keiten und seiner Erfahrung eine entsprechendeTätigkeit ausübt, davon erfasst wird, ist der Mit-arbeiter, der die geforderte Vorbildung oderAusbildung nicht besitzt, bei Erfüllung dersonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerk-mals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe(eine Entgeltgruppe niedriger) eingruppiert.Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale,die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungeneine höhere Eingruppierung vorsehen. Für Tä-tigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 9 ohneZusatz gilt die Entgeltgruppe 9 mit dem Zusatz„Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6“ alsnächst niedrigere Entgeltgruppe.

3. Für den Mitarbeiter im Pflegedienst gelten nurdie Tätigkeitsmerkmale des Teils B.7.

4. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 1 desTeils C gilt unabhängig von der Nummer 1 fürTätigkeiten des Teils B.

5. Soweit die Eingruppierung von der Zahl derunterstellten Mitarbeiter abhängig ist, rechnenhierzu auch Mitarbeiter der vergleichbaren Be-soldungsgruppen. Bei der Zahl der unterstelltenbzw. beaufsichtigten oder der in dem betreffen-den Bereich beschäftigten Personen zählenTeilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhält-nis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbar-ten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit ei-nes Vollzeitbeschäftigten. Für die Eingruppie-rung ist es unschädlich, wenn im Organisations-

54 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

und Stellenplan zur Besetzung ausgewieseneStellen nicht besetzt sind.

6. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter inUrlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

7. (1) Aufgrund des Artikels 37 des Einigungs-vertrages und der Vorschriften hierzu alsgleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfun-gen und Befähigungsnachweise stehen ab demZeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeits-merkmalen geforderten entsprechenden Anfor-derungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erstnach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse fest-gestellt worden, gilt die Gleichstellung ab derFeststellung.(2) Der Facharbeiter mit einem im Beitrittsge-biet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nachArtikel 37 des Einigungsvertrages und der Vor-schriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einemanerkannten Ausbildungsberuf mit einer Aus-bildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw.einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestelltist, wird bei entsprechender Tätigkeit wie derMitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossenerAusbildung in einem solchen Ausbildungsberufeingruppiert.

8. Erfolgt eine Eingruppierung nach einem beson-deren Tätigkeitsmerkmal des Teils B, kommt esauf die berufliche Vorbildung nicht an, es seidenn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine be-stimmte Ausbildung oder eine andere berufli-che Qualifikation.

9. Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nachdem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkann-ten oder als staatlich anerkannt geltenden Aus-bildungsberufe.

B. Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Mitar-beitergruppen

B.1 Archiv-, Bibliotheksdienst

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 11 1. Diplombibliothekar, der für eine Bü-cherei mit einem Bestand von min-destens 70.000 Medieneinheiten alsBerater auf schwierigen Sachgebietenbeschäftigt ist und dessen Tätigkeitbesonders hervorragende Fachkennt-nisse voraussetzt

E 10 1. Diplombibliothekar mit entsprechen-der Tätigkeit,a) dem mindestens ein Diplombib-

liothekar mit mindestens der Ent-geltgruppe 9 unterstellt ist,

b) als Leiter einer Bücherei mit ei-nem Bestand von mindestens40.000 Medieneinheiten.

2. Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenenArchivdienst, dem mehrere Archivbe-schäftigte oder gleichwertige Fach-kräfte mindestens der Entgeltgruppe 9unterstellt sind

E 9 1. Diplombibliothekar mit entsprechen-der Tätigkeit

2. Mitarbeiter mit abgeschlossenerFachausbildung für den gehobenenArchivdienst und entsprechender Tä-tigkeit

E 7 1. Mitarbeiter einer Bücherei in einer Tä-tigkeit, die gründliche und vielseitigeFachkenntnisse im Bibliotheksdienstund in nicht unerheblichem Umfangselbstständige Leistungen erfordert

2. Mitarbeiter im Archiv in einer Tätig-keit, die gründliche und vielseitigeFachkenntnisse im Archivdienst undin nicht unerheblichem Umfangeselbstständige Leistungen erfordert

E 5 1. Mitarbeiter einer Bücherei mit gründ-lichen Fachkenntnissen im Biblio-theksdienst

2. Mitarbeiter in Archiv, Museum oderanderer wissenschaftlicher Einrich-tung mit gründlichen Fachkenntnissen

E 4 1. Mitarbeiter mit schwieriger Tätigkeitin Bücherei, Archiv, Museum oder an-derer wissenschaftlicher Einrichtung(keine Stufe 6)

B.2 Diakone/Gemeindepädagogen

Vorbe-merkung

ReferentenstelleIn Referentenstellen werden Aufgabendes Kirchenkreises wahrgenommen(z. B. als Regionalreferent oder Mitarbei-ter in der Propstei-Kinder-Jugendarbeit).

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 14 1. Diakon/Gemeindepädagoge mit Ordi-nation in pfarramtlicher Tätigkeit

E 11 1. Diakon/Gemeindepädagoge in Refe-rentenstelle

E 10 1. Diakon/Gemeindepädagoge mitFachhochschulausbildung und ent-sprechender Tätigkeit

E 9 1. Diakon/Gemeindepädagoge mitFachschulausbildung und entspre-chender Tätigkeit

E 5 1. Gemeindepädagoge mit theologisch-pädagogischer Teilausbildung

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 55

B.3 Friedhofsdienst

Vorbe-merkung

FriedhofsflächeBei der Verwaltung mehrerer Friedhöfeist deren Gesamtfläche für die Eingrup-pierung maßgebend. Die Flächenzahlbeinhaltet nur gewidmete Friedhöfe.

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 9 1. Friedhofsverwalter von Friedhöfenmit einer Fläche von mehr als 15 ha

E 8 1. Friedhofsverwalter von Friedhöfenmit einer Fläche von 5 ha bis 15 ha

E 7 1. Friedhofsverwalter von Friedhöfenmit einer Fläche von 3 ha bis 5 ha

E 6 1. Gärtnermeister mit Aufsichtsfunktionüber Hilfskräfte auf Friedhöfen

E 5 1. Gärtner mit abgeschlossener Berufs-ausbildung und entsprechender Tätig-keit

2. Landschaftspfleger mit abgeschlosse-ner Berufsausbildung und entspre-chender Tätigkeit

3. Friedhofsverwalter von Friedhöfenmit einer Fläche bis zu 3 ha

E 2 1. Hilfskraft auf Friedhöfen

B.4 Gemeindlicher Verwaltungsdienst

Vorbe-merkung

Gründliche FachkenntnisseDie gründlichen Fachkenntnisse werdengrundsätzlich im Rahmen einer förderli-chen Berufsausbildung (abgeschlosseneBerufsausbildung in einem kaufmänni-schen oder Verwaltungsberuf) erworben.Gründliche Fachkenntnisse sind insbe-sondere für folgende Tätigkeiten erfor-derlich:a) Gestaltung von Gemeindepublikati-

onen,b) Inhaltliche/sachliche externe Kor-

respondenz,c) Führen von Ergebnisprotokollen,d) Ausführung des Gemeindehaus-

halts.Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 7 1. LeitungssekretärE 5 1. Verwaltungsfachkraft

2. Gemeindesekretär mit gründlichenFachkenntnissen

E 3 1. Gemeindesekretär

B.5 Hauswirtschaftsdienst

Vorbe-merkung

HauswirtschaftsleiterMitarbeiter mit staatlicher Prüfung odermit staatlicher Anerkennung als Haus-wirtschaftsleiter, als Wirtschaftsleiteroder als hauswirtschaftlicher Betriebslei-ter.KüchenmeisterMitarbeiter, der bei der Industrie- undHandelskammer die Prüfung als Küchen-meister bestanden hat. Dem Küchenmeis-ter wird ein Koch mit abgeschlossenerBerufsausbildung und sechsjähriger Be-rufsausübung als Koch gleichgestellt.WirtschafterMitarbeiter mit staatlicher Prüfung alsWirtschafter, dera) mit der selbstständigen Führung der

gesamten Hauswirtschaft oderb) mit der selbstständigen Erledigung

von Teilgebieten der Hauswirtschaftoder in Teilgebieten der Küchen-wirtschaft, z. B. Aufstellen des Spei-seplans, Zubereitung der Nahrungoder Beaufsichtigen des Küchenper-sonals, Bestellen und Berechnen derNahrungsmittel oder in Teilgebietender Hauspflege, z. B. Aufsicht überPflege und Reinigen des Hauses, Be-schaffen der Pflege- und Reini-gungsmittel oder in Teilgebieten derWäschereinigung und -pflege,z. B. Aufsicht über Reinigen und In-standhalten der Wäsche, Beschaffenund Kontrollieren der Wäsche oderin Teilgebieten der Materialverwal-tung, z. B. Beschaffen, Ausgeben,Abrechnen und Kontrollieren vonMaterial, beauftragt ist.

Gleichstellung mit WirtschafternEin Mitarbeiter, der mindestens fünf Jah-re die Tätigkeit von Wirtschaftern ausge-übt hat, ohne die staatliche Prüfung abge-legt zu haben, ist Hauswirtschaftern mitstaatlicher Prüfung gleichgestellt.Einfache TätigkeitenTätigkeiten, die keine Vor- und Ausbil-dung, aber eine Einarbeitung erfordern,die über eine sehr kurze Einweisung oderAnlernphase hinausgeht. Die Einarbei-tung dient dem Erwerb derjenigen Kennt-nisse und Fertigkeiten, die für die Beherr-schung der Arbeitsabläufe als solche er-forderlich sind.

56 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 9 1. Hauswirtschaftsleiter mit Fachhoch-schulausbildung im Bereich Betriebs-wirtschaft oder Verwaltung (Diplom-betriebswirt (FH), Diplomverwal-tungswirt (FH))

2. Graduierter Oekotrophologe mitstaatlicher Prüfung und entsprechen-der Tätigkeit

E 8 1. Hauswirtschaftsleiter mit staatlicherPrüfung oder mit staatlicher Anerken-nung in Stelle mit besonderer Verant-wortung

2. Oekotrophologe mit staatlicher Prü-fung in einer Stelle mit besondererVerantwortung

E 7 1. Hauswirtschaftsleiter mit staatlicherPrüfung oder mit staatlicher Anerken-nung in entsprechender Tätigkeit

2. Diätassistent mit staatlicher Anerken-nung in entsprechender Tätigkeit

3. Oekotrophologe mit staatlicher Prü-fung in einer entsprechenden Tätig-keit

E 6 1. KüchenmeisterE 5 1. Hauswirtschafter mit abgeschlossener

Berufsausbildung und entsprechenderTätigkeit

2. Koch mit abgeschlossener Berufsaus-bildung und entsprechender Tätigkeit

E 3 1. Mitarbeiter im Hauswirtschaftsdienstmit Tätigkeit, für die eine eingehendeEinarbeitung bzw. ein fachliches An-lernen erforderlich ist, die über eineEinarbeitung im Sinne der Entgelt-gruppe 2 hinausgeht

E 2 1. Mitarbeiter im Hauswirtschaftsdienstmit einfacher Tätigkeit

B.6 Kirchenmusikalischer Dienst

Vorbe-merkung

FunktionszulageEin Kirchenmusiker mit mindestens B-Prüfung in der Funktion als Kirchenkreis-musiker/Propsteikirchenmusiker erhältfür die Dauer der Wahrnehmung derFunktion eine persönliche Zulage in Höhevon 105,00 €. Wird diese Funktion miteinem Beschäftigungsumfang von nichtmehr als 50 % einer Vollbeschäftigungübertragen, erhält er die Zulage in Höhevon 55,00 €.

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 14 1. Kirchenmusiker mit A-Prüfung auf ei-ner A-Stelle mit besonderer Schwie-rigkeit und Bedeutung

E 13 1. Kirchenmusiker mit A-Prüfung auf ei-ner A-Stelle

E 10 1. Kirchenmusiker auf einer B-Stelle mitmindestens B-Prüfung

E 6 1. Kirchenmusiker auf einer C-Stelle mitmindestens C-Prüfung

E 3 1. Kirchenmusiker mit D-Prüfung

B.7 Kranken- und Pflegedienst

Vorbe-merkung

Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpfle-geNach diesen Tätigkeitsmerkmalen sindauch Mitarbeiter in der Gemeindekran-kenpflege, die ihren Dienst nicht im Rah-men einer Diakoniestation wahrnehmen,eingruppiert.Gleichstellung der verwaltungseigenenPrüfungDer einjährigen Ausbildung ist einer ab-geschlossenen verwaltungseigenen Aus-bildung gleichgestellt, wenn sie mindes-tens 240 Unterrichtsstunden umfasst.Altenpfleger mit zweijähriger Ausbil-dungFür Altenpfleger mit einer zweijährigenAusbildung verlängert sich das Erforder-nis der beruflichen Tätigkeit um ein Jahr.ZusatzausbildungEine abgeschlossene zusätzliche Ausbil-dung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmalsliegt nur vor, wenn sie mindestens800 Unterrichtsstunden umfasst.EntgeltgruppenzulageTätigkeitsmerkmale, die mit einem * ge-kennzeichnet sind, erhalten eine monatli-che Entgeltgruppenzulage in Höhe von105,00 €.

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 10 1. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit mindestens dreijährigerberuflicher Tätigkeit als Leiter einerDiakoniestation, dem mindestenszwölf Mitarbeiter im Pflegedienstständig unterstellt sind

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 57

E 9 1. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit mindestens dreijährigerberuflicher Tätigkeit als Leiter einerDiakoniestation, dem mindestenssechs Mitarbeiter im Pflegedienstständig unterstellt sind*

2. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit abgeschlossener zusätzli-cher Ausbildung in der Gemeinde-krankenpflege oder Gemeindealten-pflege als Leiter einer Diakoniestati-on, dem mindestens sechs Mitarbeiterim Pflegedienst ständig unterstelltsind*

3. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit mindestens dreijährigerberuflicher Tätigkeit als ausdrücklichbestellter Vertreter eines Mitarbeitersder Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1*

4. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit abgeschlossener zusätzli-cher Ausbildung in der Gemeinde-krankenpflege oder Gemeindealten-pflege als ausdrücklich bestellter Ver-treter eines Mitarbeiters der Entgelt-gruppe 10 Fallgruppe 1*

5. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit mindestens dreijährigerberuflicher Tätigkeit als ausdrücklichbestellter Vertreter eines Mitarbeitersder Fallgruppen 1 oder 2

6. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit abgeschlossener zusätzli-cher Ausbildung in der Gemeinde-krankenpflege oder Gemeindealten-pflege als ausdrücklich bestellter Ver-treter eines Mitarbeiters der Fallgrup-pen 1 oder 2

7. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit mindestens dreijährigerberuflicher Tätigkeit als Leiter einerDiakoniestation (keine Stufen 5 und 6,Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2,Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3)

8. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit abgeschlossener zusätzli-cher Ausbildung in der Gemeinde-krankenpflege oder Gemeindealten-pflege als Leiter einer Diakoniestation(keine Stufen 5 und 6, Stufe 3 nach 5Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jah-ren in Stufe 3)

E 8 1. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit abgeschlossener zusätzli-cher Ausbildung in der Gemeinde-krankenpflege oder Gemeindealten-pflege und entsprechender Tätigkeit

E 7 1. Gesundheits-, Kranken- oder Alten-pfleger mit entsprechender Tätigkeit

E 4 1. Krankenpflegehelfer oder Altenpfle-gehelfer mit mindestens einjährigerabgeschlossener Ausbildung und ent-sprechender Tätigkeit

E 3 1. Pflegehelfer mit entsprechender Tä-tigkeit

B.8 Küster- und Hausmeisterdienst

Vorbe-merkung

Schwierige TätigkeitenSchwierige Tätigkeiten sind u. a. die ei-genverantwortliche technische Gebäude-bewirtschaftung (erfasst auch die laufen-de Instandhaltung, das Reinigungsma-nagement, das Schlüsselmanagement so-wie das Energiecontrolling).

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 6 1. Küster mit schwieriger Tätigkeit undumfangreichem und vielfältigem Ar-beitsbereich im liturgischen Dienst

2. Küster oder Hausmeister, der sich ausder Entgeltgruppe 5 dadurch heraus-hebt, dass ihm regelmäßig mindestensdrei Mitarbeiter unterstellt sind

E 5 1. Küster mit schwieriger Tätigkeit2. Hausmeister mit schwieriger Tätig-

keit, die eine entsprechende hand-werkliche Berufsausbildung erfordert

E 4 1. Küster2. Hausmeister

E 3 1. Küster mit einfacher Tätigkeit2. Hausmeister mit einfacher Tätigkeit

B.9 Sozial- und Erziehungsdienst

Vorbe-merkung

KindertagesstättenKindertagesstätten sind Krippen, Kinder-gärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben,Kinderhäuser und Tageseinrichtungender örtlichen Kindererholungsfürsorge.DurchschnittsbelegungSoweit die Eingruppierung von derDurchschnittsbelegung der jeweiligenEinrichtung abhängt, ist die Zahl der tat-sächlich belegten, nicht jedoch der vor-handenen Plätze zugrunde zu legen. Vor-übergehend oder für kurze Zeit z. B. we-gen Erkrankung nicht belegte Plätze sindmitzurechnen. Zeiten, in denen die Ein-richtung vorübergehend z. B. wegen Be-triebsferien nicht oder nur gering belegtist, sind außer Betracht zu lassen. Bei derFeststellung der Belegung ist von der täg-lichen Höchstbelegung auszugehen. DerErmittlung der Durchschnittsbelegungsind bei Schwankungen während des

58 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Dienstverhältnisses die letzten zwölf Mo-nate vor dem Tag, an dem die betreffendearbeitsrechtliche Maßnahme (Herabgrup-pierung, Höhergruppierung, Änderungs-kündigung) getroffen wird, zugrundezu-legen. Ändert sich die Belegungszahldurch organisatorische Maßnahmen aufDauer (z. B. Schließung einer vorhande-nen oder Hinzunahme einer neuen Grup-pe in einem Kindergarten oder Heim), soist von dem Tage an, mit dem die Ände-rung wirksam wird, von der geändertenBelegungszahl auszugehen. Bei altersge-mischten Gruppen, integrativen Gruppenoder Krabbelgruppen sind die Berech-nungszahlen unter Anwendung der lan-desspezifischen Vorgaben (z. B. Kinder-tagesstättengesetze) ins Verhältnis zu set-zen. Bei der Bestimmung der Durch-schnittsbelegung ist der Zeitpunkt des Be-ginns des Kindergartenjahres maßgeb-lich. Dabei werden- Kinder ab drei Jahren mit dem Fak-

tor 1,0,- Kinder unter drei Jahren mit dem Fak-

tor 2,0 und- behinderte oder von wesentlicher Be-

hinderung bedrohte Kinder im Sinnevon § 53 SGB IV mit dem Faktor 3,0

gerechnet.Ständige VertreterStändige Vertreter sind Erzieher, diedurch ausdrückliche Anordnung als stän-diger Vertreter des Leiters von Kinderta-gesstätten bestellt sind. Ständige Vertre-ter sind nicht die Vertreter in Urlaubs-und sonstigen Abwesenheitsfällen.EntgeltgruppenzulageTätigkeitsmerkmale, die mit einem * ge-kennzeichnet sind, erhalten eine monatli-che Entgeltgruppenzulage in Höhe von105,00 €.Schwierige fachliche TätigkeitenSchwierige fachliche Tätigkeiten sindz. B.a) Tätigkeiten in Einrichtungen für be-

hinderte Menschen im Sinne des§ 2 SGB IX,

b) alleinverantwortliche Betreuungvon Gruppen z. B. in Randzeiten,

c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen(Erziehungsgruppen, denen beson-dere Aufgaben in der gemeinsamenFörderung behinderter und nicht be-hinderter Kinder zugewiesen sind)mit einem Anteil von mindestens ei-nem Drittel von behinderten Men-schen im Sinne des § 2 SGB IX in

Einrichtungen der Kindertagesbe-treuung,

d) Tätigkeiten in Gruppen von behin-derten Menschen im Sinne des§ 2 SGB IX oder in Gruppen vonKindern und Jugendlichen mit we-sentlichen Erziehungsschwierigkei-ten.

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 12 1. Mitarbeiter als Leiter eines Erzie-hungsheims mit einer Durchschnitts-belegung von mindestens 50 Plätzen

2. Mitarbeiter als Leiter einer Kinderta-gesstätte mit einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 130 Plätzen

E 11 1. Mitarbeiter als Leiter einer Kinderta-gesstätte mit einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 70 Plätzen

2. Mitarbeiter, der durch ausdrücklicheAnordnung als ständiger Vertreter desLeiters einer Kindertagesstätte mit ei-ner Durchschnittsbelegung von min-destens 130 Plätzen bestellt ist

E 10 1. Mitarbeiter als Leiter einer Kinderta-gesstätte mit einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 40 Plätzen odermindestens 2 Gruppen, sofern beson-dere pädagogischen Anforderungenerfüllt werden

2. Mitarbeiter, der durch ausdrücklicheAnordnung als ständiger Vertreter desLeiters einer Kindertagesstätte mit ei-ner Durchschnittsbelegung von min-destens 70 Plätzen bestellt ist

E 9 1. Mitarbeiter als Leiter einer Kinderta-gesstätte mit einer Durchschnittsbele-gung von mindestens 40 Plätzen

2. Diplomsozialpädagoge mit entspre-chender Tätigkeit

3. Erzieher mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit mit be-sonders schwieriger fachlicher Tätig-keit (keine Stufen 5 und 6, Stufe 3nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach9 Jahren in Stufe 3)

4. Erzieher mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit mit ei-ner besonderen Qualifikation (keineStufen 5 und 6, Stufe 3 nach 5 Jahrenin Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren inStufe 3)

5. Heilpädagoge mit staatlicher Aner-kennung und entsprechender Tätig-keit (keine Stufen 5 und 6, Stufe 3nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach9 Jahren in Stufe 3)

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 59

E 8 1. Erzieher mit staatlicher Anerkennungund entsprechender Tätigkeit*

2. Heilerziehungspfleger mit staatlicherAnerkennung und entsprechender Tä-tigkeit*

E 6 1. Kinderpfleger mit staatlicher Aner-kennung oder mit staatlicher Prüfungund entsprechender Tätigkeit mitschwieriger fachlicher Tätigkeit

E 5 1. Kinderpfleger mit staatlicher Aner-kennung oder mit staatlicher Prüfungund entsprechender Tätigkeit

2. Sozialassistent mit staatlicher Aner-kennung oder mit staatlicher Prüfungund entsprechender Tätigkeit

C. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Vorbe-merkung

Wissenschaftlicher HochschulabschlussWissenschaftliche Hochschulen sindUniversitäten, Technische Hochschulensowie andere Hochschulen, die nach Lan-desrecht als wissenschaftliche Hochschu-len anerkannt sind. Eine abgeschlossenewissenschaftliche Hochschulbildungliegt vor, wenn das Studium mit einer ers-ten Staatsprüfung oder mit einer Diplom-prüfung oder mit einer Masterprüfung be-endet worden ist. Diesen Prüfungen stehteine Promotion oder die AkademischeAbschlussprüfung (Magisterprüfung) ei-ner Philosophischen Fakultät nur in denFällen gleich, in denen die Ablegung ei-ner ersten Staatsprüfung oder einer Dip-lomprüfung oder einer Masterprüfungnach den einschlägigen Ausbildungsvor-schriften nicht vorgesehen ist.Eine abgeschlossene wissenschaftlicheHochschulbildung liegt auch vor, wennder Master an einer Fachhochschule er-langt wurde und den Zugang zum höherenDienst bzw. zur entsprechenden Qualifi-kationsebene eröffnet; dies setzt voraus,dass der Masterstudiengang das Akkredi-tierungsverfahren erfolgreich durchlau-fen hat, solange dies nach dem jeweilsgeltenden Beamtenrecht für den Zugangzum höheren Dienst bzw. zur entspre-chenden Qualifikationsebene gefordertist.Eine abgeschlossene wissenschaftlicheHochschulbildung setzt voraus, dass dieAbschlussprüfung in einem Studiengangabgelegt wird, der seinerseits mindestensdas Zeugnis der Hochschulreife (allge-meine Hochschulreife oder einschlägigefachgebundene Hochschulreife) oder ei-ne andere landesrechtliche Hochschulzu-gangsberechtigung als Zugangsvoraus-setzung erfordert und für den Abschluss

eine Mindeststudienzeit von mehr alssechs Semestern – ohne etwaige Praxis-semester, Prüfungssemester o. Ä. – vor-geschrieben ist. Ein Bachelorstudiengangerfüllt diese Voraussetzung auch dannnicht, wenn mehr als sechs Semester fürden Abschluss vorgeschrieben sind.Ein Abschluss an einer ausländischenHochschule gilt als abgeschlossene wis-senschaftliche Hochschulbildung, wenner von der zuständigen Landesbehördedem deutschen Hochschulabschlussgleichgestellt ist.Gründliche, umfassende FachkenntnisseGründliche, umfassende Fachkenntnissebedeuten gegenüber den in den Entgelt-gruppen 6 bis 8 sowie in Entgeltgruppe 9Fallgruppe 3 geforderten gründlichen undvielseitigen Fachkenntnissen eine Steige-rung der Tiefe und der Breite nach.Selbstständige LeistungenSelbstständige Leistungen erfordern einden vorausgesetzten Fachkenntnissenentsprechendes selbstständiges Erarbei-ten eines Ergebnisses unter Entwicklungeiner eigenen geistigen Initiative; eineleichte geistige Arbeit kann diese Anfor-derung nicht erfüllen.Gründliche und vielseitige Fachkenntnis-seDie gründlichen und vielseitigen Fach-kenntnisse brauchen sich nicht auf dasgesamte Gebiet der Verwaltung/des Be-triebes, in der/dem der Mitarbeiter tätigist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis desMitarbeiters muss aber so gestaltet sein,dass er nur beim Vorhandensein gründli-cher und vielseitiger Fachkenntnisse ord-nungsgemäß bearbeitet werden kann.EntgeltgruppenzulageTätigkeitsmerkmale, die mit einem * ge-kennzeichnet sind, erhalten eine monatli-che Entgeltgruppenzulage in Höhe von105,00 €.

Entgelt-gruppe

Anforderungen

E 15 1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wis-senschaftlicher Hochschulbildungund entsprechender Tätigkeit odersonstiger Mitarbeiter, der aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und seinerErfahrung eine entsprechende Tätig-keit ausübt, dessen Tätigkeit sichdurch das Maß der damit verbundenenVerantwortung erheblich aus der Ent-geltgruppe 14 heraushebt

60 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

E 14 1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wis-senschaftlicher Hochschulbildungund entsprechender Tätigkeit odersonstiger Mitarbeiter, der aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und seinerErfahrung eine entsprechende Tätig-keit ausübt, dessen Tätigkeit sichdurch besondere Schwierigkeit undBedeutung aus der Entgeltgruppe 13heraushebt

E 13 1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wis-senschaftlicher Hochschulbildungund entsprechender Tätigkeit odersonstiger Mitarbeiter, der aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und seinerErfahrung eine entsprechende Tätig-keit ausübt

E 12 1. Mitarbeiter mit Tätigkeit, die sichdurch das Maß ihrer Verantwortungerheblich aus Entgeltgruppe 11 he-raushebt

E 11 1. Mitarbeiter mit Tätigkeit, die sich ausder Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1durch besondere Schwierigkeit undBedeutung heraushebt

E 10 1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sichmindestens zu einem Drittel durch be-sondere Schwierigkeit und Bedeutungaus der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 1heraushebt

E 9 1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich da-durch aus der Fallgruppe 2 heraus-hebt, dass sie besonders verantwor-tungsvoll ist *

2. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründli-che, umfassende Fachkenntnisse undselbstständige Leistungen erfordert(Entsprechende Kenntnisse oder Fer-tigkeiten müssen sich nicht auf die ge-samte Breite und Tiefe des im Rahmender vorausgesetzten Ausbildung ver-mittelten fachlichen Wissens undKönnens beziehen, sondern auf denTeil, der für diese oder gleichwertigeTätigkeiten erforderlich ist)

3. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründli-che und vielseitige Fachkenntnisseund selbstständige Leistungen erfor-dert (keine Stufe 5 und 6 sowie Stu-fe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4nach 9 Jahren in Stufe 3)

4. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich da-durch aus der Entgeltgruppe 6, Fall-gruppe 2 heraushebt, dass er aufgrundder angegebenen tatsächlichen Ver-hältnisse Entgelte einschließlich derKrankenbezüge und Urlaubsentgelteselbstständig errechnet und die damitzusammenhängenden Arbeiten (z. B.

Feststellen der Versicherungspflichtin der Sozialversicherung und der Zu-satzversicherung, Bearbeiten von Ab-tretungen und Pfändungen) selbst-ständig ausführt sowie den damit zu-sammenhängenden Schriftwechselselbstständig führt (keine Stufe 5 und6 sowie Stufe 3 nach 5 Jahren inStufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stu-fe 3)

Anmerkung:Im Verwaltungsdienst ist zur Übertra-gung einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe9, Fallgruppe 1 und 2 oder höher der er-folgreiche Abschluss der Zweiten Ver-waltungsprüfung, des Angestelltenlehr-gangs II oder eines für die Tätigkeit dien-lichen Bachelor-Studiengangs Voraus-setzung.

E 8 1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründli-che und vielseitige Fachkenntnisseund zu mindestens einem Drittelselbstständige Leistungen erfordert

2. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich da-durch aus der Entgeltgruppe 6, Fall-gruppe 3 heraushebt, dass er aufgrundder angegebenen tatsächlichen Ver-hältnisse die für die Errechnung undZahlbarmachung der Dienst- oderVersorgungsbezüge, Entgelte ein-schließlich der Krankenbezüge undUrlaubsentgelte im DV-Verfahrennotwendigen Merkmale und die sons-tigen Anspruchsvoraussetzungen fest-stellt, die erforderlichen Arbeiten(z. B. Feststellen der Versicherungs-pflicht in der Sozialversicherung undder Zusatzversicherung, Bearbeitenvon Abtretungen und Pfändungen)und Kontrollen zur maschinellen Be-rechnung verantwortlich vornimmtsowie den damit zusammenhängen-den Schriftwechsel selbstständig führt

Anmerkung zu Fallgruppe 2:1. Zu den Dienst- und Versorgungsbe-

zügen und den Entgelten im Sinne die-ses Tätigkeitsmerkmals gehören ge-gebenenfalls auch sonstige Leistun-gen, z. B. Kindergeld, Beitragszu-schuss nach § 257 SGB V und vermö-genswirksame Leistungen

2. Das Tätigkeitsmerkmal ist auch er-füllt, wenn der Mitarbeiter das Besol-dungsdienst-alter erstmals, die ruhe-gehaltfähigen Dienstbezüge erstmals,die ruhegehaltfähige Dienstzeit, dieBeschäftigungszeit, die Dienstzeit so-wie das Tabellenentgelt nach §§ 14und 15 bei Einstellung nicht festzu-setzen, keine Widerspruchsbescheide

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 61

zu erteilen und Abtretungen undPfändungen nicht zu bearbeiten hat

E 7 1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründli-che und vielseitige Fachkenntnisseund zu mindestens einem Fünftelselbstständige Leistungen erfordert

E 6 1. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit gründli-che und vielseitige Fachkenntnisse er-fordert

2. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich da-durch aus der Entgeltgruppe 5 Fall-gruppe 2 heraushebt, dass er aufgrundder angegebenen Merkmale Dienst-oder Versorgungsbezüge, Entgelteeinschließlich der Krankenbezügeund Urlaubsentgelte selbstständig er-rechnet

3. Mitarbeiter, der aufgrund der angege-benen Merkmale die für die Errech-nung und Zahlbarmachung derDienst- oder Versorgungsbezüge,Entgelte einschließlich der Kranken-bezüge und Urlaubsentgelte im DV-Verfahren erforderlichen Arbeitenund Kontrollen zur maschinellen Be-rechnung verantwortlich vornimmt

Anmerkung:Zu den Dienst- und Versorgungsbezügenund den Entgelten im Sinne dieses Tätig-keitsmerkmals gehören gegebenenfallsauch sonstige Leistungen, z. B. Kin-dergeld, Beitragszuschuss nach § 257SGB V und vermögenswirksame Leis-tungen.

E 5 1. Mitarbeiter mit Tätigkeit, die gründli-che Fachkenntnisse erfordern

2. Berechner von Dienst- oder Versor-gungsbezügen, von Entgelten ein-schließlich der Krankenbezüge oderUrlaubsentgelte, dessen Tätigkeitgründliche Fachkenntnisse erfordert

Anmerkung:Die Übertragung von Tätigkeiten nachEntgeltgruppe 5 setzt grundsätzlich dasVorliegen einer förderlichen Berufsaus-bildung nach dem BBiG voraus.Anmerkung zu Fallgruppe 1:Erforderlich sind nähere Kenntnisse vonGesetzen, Verwaltungsvorschriften undBestimmungen des Aufgabenkreises.Anmerkung zu Fallgruppe 2:Zu den Dienst- und Versorgungsbezügenund den Entgelten im Sinne dieses Tätig-keitsmerkmals gehören gegebenenfallsauch sonstige Leistungen, z. B. Kin-dergeld, Beitragszuschuss nach § 257SGB V und vermögenswirksame Leis-tungen.

E 4 1. Mitarbeiter mit schwieriger Tätigkeit2. Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich da-

durch aus der Entgeltgruppe 3 heraus-hebt, dass sie mindestens zu einemViertel gründliche Fachkenntnisse er-fordert (Erforderlich sind nähereKenntnisse von Gesetzen, Verwal-tungsvorschriften und Bestimmungendes Aufgabenkreises)

E 3 1. Mitarbeiter mit Tätigkeit, für die eineeingehende Einarbeitung bzw. einfachliches Anlernen erforderlich ist,die über eine Einarbeitung im Sinneder Entgeltgruppe 2 hinausgeht

E 2 1. Mitarbeiter mit einfacher TätigkeitAnmerkung:Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten,die keine Vor- und Ausbildung, aber eineEinarbeitung erfordern, die über eine sehrkurze Einweisung oder Anlernphase hi-nausgeht.Einarbeitung dient dem Erwerb derjeni-gen Kenntnisse und Fertigkeiten, die fürdie Beherrschung der Arbeitsabläufe alssolche erforderlich sind.

E 1 1. Mitarbeiter mit einfachster TätigkeitAnmerkung:Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus- Essen- und Getränkeausgeber,- Hilfskraft im Hauswirtschaftsbereich,- Raumpfleger und Reiniger,- Hausarbeiter und- Hausgehilfe.

*

62 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Anlage 6 „Beschäftigungssicherung“

§ 1Vorübergehende Absenkung der Personalkosten

1Zur Abwendung betriebsbedingter Kündigungen in-folge einer festgestellten wirtschaftlichen Notlagei. S. des § 27 Absatz 1 kann für die Mitarbeiter einerDienststelle oder Einrichtung i. S. des § 1 durch dieDienstvereinbarung zwischen der Dienststellenlei-tung und der Mitarbeitervertretung festgelegt werden,dass die Personalkosten vorübergehend bis zu maxi-mal zehn Prozent abgesenkt werden. 2Das kann be-treffen:a) die jährliche Sonderzahlung,b) die wöchentliche Arbeitszeit,c) sonstige Vergütungsbestandteile.

3In der Dienstvereinbarung kann festgelegt werden,dass der einzelne Mitarbeiter gegenüber der Leitungerklären kann, welche der Möglichkeiten der Buch-staben a) bis c) er in Anspruch nehmen will.

§ 2Dienstvereinbarung

(1) 1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienst-vereinbarung gemäß § 2 ist, dass der Dienstgeber derMitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstver-einbarung die wirtschaftliche Situation der Einrich-tung darlegt. 2Dazu ist der Einblick in die dafür erfor-derlichen Unterlagen zu gewähren und die unmittel-bare Unterrichtung durch den Sachverständigen ge-mäß § 27 Absatz 1 zu ermöglichen. 3Dienststellenlei-tung und Mitarbeitervertretung haben vor Abschlussder Dienstvereinbarung zu prüfen, ob es andere Mög-lichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Not-lage gibt.(2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstverein-barung aufgenommen werden:1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung

führen;2. die Bereitschaftserklärung des Dienstgebers, ein

Konzept zur Überwindung der wirtschaftlichenNotlage zu entwickeln;

3. die Verpflichtung des Dienstgebers, während derLaufzeit der Vereinbarung keine betriebsbeding-ten Kündigungen auszusprechen;

4. ob und welche Mitarbeiter aus sozialen Gründenganz oder teilweise von der vorübergehenden Ab-senkung ausgenommen werden sollen;

5. die Laufzeit der vorübergehenden Absenkung unddie Verpflichtung des Dienstgebers, nach Ende derLaufzeit die festgelegten Bezüge gemäß derKAVO-MP zu bezahlen.

(3) 1Es wird ein gemeinsamer Ausschuss zwischenMitarbeitervertretung und Dienststellenleitung gebil-det, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zurÜberwindung der wirtschaftlichen Notlage beratenwird. 2Der Ausschuss hat während der Laufzeit zuprüfen, ob die Senkung der Personalkosten in der ver-

einbarten Höhe notwendig ist. 3Die Mitglieder derDienststellenleitung und die Mitglieder der Mitarbei-tervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zu denSitzungen sachkundige Personen gemäß § 25MVG.EKD hinzuzuziehen.(4) 1Mitarbeitervertretung und Leitung sind berech-tigt, die Dienstvereinbarung jederzeit fristlos auswichtigem Grund zu kündigen. 2Ein wichtiger Grundist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenlei-tung gegen das Kündigungsverbot gemäß Ab-satz 2 Nr. 3 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäߧ 613a BGB stattfindet.3Die Laufzeit der Dienstvereinbarung endet vorfristig,wenn die Mitarbeitervertretung nicht mehr besteht undNeuwahlen nicht eingeleitet sind.(5) 1Die Dienstvereinbarung ist vor ihrem In-Kraft-Treten der Arbeitsrechtlichen Kommission zur Ge-nehmigung vorzulegen. 2Die Genehmigung ist zu er-teilen, wenn die Voraussetzungen der Absät-ze 1 und 2 eingehalten sind.

*

Anlage 7 „Orientierungsrahmen –Arbeitszeit Gemeindepädagogen“

Orientierungsrahmenzur Arbeitsplatzbeschreibung und

Arbeitszeitbewertung für gemeindepädagogischeMitarbeiterinnen und Mitarbeiter in

gemeindlichen/regionalen Arbeitsbezügen(veröffentlicht als Anlage der mecklenburgischen

„Richtlinie für die Arbeit der gemeindepädagogischenMitarbeiter/innen in kirchgemeindlichen Stellen“

(KABl 2011 S. 7))Vorbemerkung:

Dieses Papier dient der Gewichtung von Aufga-ben sowie dem Berechnen von Arbeitszeiten ingemeindepädagogischen Arbeitsfeldern. Alle ge-nannten Zeiten sind als Orientierungsrahmen zuverstehen. Die Arbeitsschwerpunkte der Kirchen-gemeinde sind gemeinsam zu beraten und in derJahresplanung der gemeindepädagogischen Mit-arbeiterin/des Mitarbeiters zu berücksichtigen.

Für die Jahresarbeitszeit werden 46 Arbeitswo-chen mit je 40 Arbeitszeitstunden (h) zugrundegelegt.

40 Wochenstunden entsprechen einer Vollzeitbe-schäftigung. Bei Teilzeitstellen muss für die Ar-beitsplatzbeschreibung eine entsprechendeSchwerpunktsetzung erfolgen. Teilzeitstellen imUmfang von 25 % sollten nicht angestrebt wer-den, da in ihnen zu wenig Zeit für die Weiterent-wicklung gemeindepädagogischer Arbeit zurVerfügung steht.

Die Gesamtjahresarbeitszeit beträgt bei Vollbe-schäftigung 1.840 Stunden (durchschnittliche Ur-laubszeit bereits berücksichtigt).

64 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Zeitweiliger Mehraufwand an Arbeitsstundensoll innerhalb eines halben Jahres durch Zeitengeringerer Arbeitsstunden ausgeglichen werden.Laut Kirchlicher Arbeitsvertragsordnung(KAVO-MP) sind Urlaub und der Mehraufwandan Arbeitszeit sowie der daraus resultierendeFreizeitausgleich mit der Dienstaufsicht zu re-geln.

Fahrzeiten innerhalb des Arbeitsbereiches sindder Arbeitszeit zuzurechnen. (z. B. Hausbesuche,Fahrt zu Konventen).

Für Gruppengrößen gilt der Richtwert von min-destens 8 Teilnehmenden.

Die gemeindepädagogische Mitarbeiterin/derMitarbeiter führt einen Arbeitszeitnachweis. Die-ser ist der Dienst- und Fachaufsicht regelmäßigvorzulegen.

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Mitar-beiterin/der Mitarbeiter auch außerhalb derDienstzeit am Leben der Gemeinde beteiligt.

Gesamtübersicht

Aufgabenschwerpunkte Zeitumfang der gesamten Arbeitszeit1. Gruppen und Einzelne begleiten ca. 45 %

1.1 Gruppenarbeit1.2 Einzelne aufsuchen

2. Räume eröffnen – Zusammenarbeit im Gemein-wesen

ca. 20 %

3. Projekte mit Übernachtungen ca. 10 %4. Eigene Ressourcen entwickeln ca. 15 %5. Verwaltung max. 5 %6. Sonderaufgaben ca. 5 %

Detailübersicht

Aufgabenschwerpunkte 100 %= jährlich

1840 h

75 %= jährlich

1380 h

50 %= jährlich

920 h1. Gruppen und Einzelne begleiten Zeitumfang ca. 45 %1.1 Gruppenarbeit1.1.1 Regelmäßige thematische Gruppenstunde, z. B.

Christenlehre, weitere Kindergruppen, inkl.Kontakten, Präsenz davor und danach

2,5 h1 pro Gruppen-stunde

1.1.2 Regelmäßige freizeit- und themen-pädagogi-sche Angebote, z. B. Junge Gemeinde

4,5 h2 pro Veran-staltung

1.1.3 Regelmäßiges Bildungsangebot, z. B. Gruppen-arbeit mit Erwachsenen

3 h3 pro Veran-staltung

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 65

Aufgabenschwerpunkte 100 %= jährlich

1840 h

75 %= jährlich

1380 h

50 %= jährlich

920 h1.1.4 Kinder-, Jugend-, Familientage, besondere kir-

chenjahreszeitliche Angebote, z. B. Krippen-spiel (ohne Übernachtung)

3 – 8 h3 pro Veran-staltung

………………………………………Kinderbibelwoche (ohne Übernachtung)

3 – 10 h3 ………………

pro Tag1.1.5 Familien- und Jugendgottesdienste, Feste 15 h4 pro Veran-

staltung1.1.6 Kindergottesdienst 2 h1 pro Veran-

staltung1.1.7 musisch-kulturelle Arbeit 2,5 h pro Veran-

staltung1.2 Einzelne aufsuchen1.2.1 seelsorgerliche Begleitung

4 h 3h 2h pro Woche1.2.2 Erstkontakte und regelmäßige Besuche, z. B.mit Familien- oder Taufelternbriefen

2. Räume eröffnen – Zusammenarbeit im Gemein-wesen

Zeitumfang ca. 20 % pro Woche

2.1 Gewinnung und Begleitung ehren- und neben-amtlicher Mitarbeiter, z. B. Kindergottesdienst-kreis

1 – 3 h pro Woche

2.2 Regionale Zusammenarbeit mit Netzwerkar-beit, z. B. Eltern, Kindergarten, Sponsoren, wei-tere Kirchengemeinden, schulkooperative Pro-jekte u. a.

2 – 5 h pro Woche

2.3 Öffentlichkeitsarbeit/Kontakte, z. B. Stadtteil-tisch

1 – 3 h pro Woche

2.4 Gremienarbeit, z. B. Kreiskonferenz Jugendhil-fe

2 – 3 h pro Monat

3. Projekte mit Übernachtungen Zeitumfang: 10 %3.1 Freizeiten/Rüstzeiten/Fahrten/Exkursionen 10 h pro Tag

Vor-, Nachbereitung, Organisation Fördermit-tel, Werbung

6 hpro Rüstzeit

4. Eigene Ressourcen entwickeln Zeitumfang: 15 %4.1 Selbststudium, Sichten von Fachliteratur, Kon-

zeptentwicklung2 h 2 h 2 h pro Monat

4.2 Eigene Fortbildung und Supervision 7 Tage pro Jahr4.3 dienstliche Tagungen mit Übernachtungen, z. B.

MAT als Teilnehmer/in8 h pro Tag

4.4 Mitarbeiter- und Fachkonvente, Klausuren 4 h 4 h 4 h pro Monat4.5 Dienstbesprechungen, Gespräche mit der Fach-

aufsicht, Absprachen4 h 3 h 2 h pro Monat

5. Verwaltung Zeitumfang max. 5 %5.1 Arbeitsbereichsbezogene Verwaltung

(Stundennachweis, Fahrtenbuch, Arbeitsbe-richt, Jahresplanung)

2 h 2 h 2 h pro Monat

66 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Aufgabenschwerpunkte 100 %= jährlich

1840 h

75 %= jährlich

1380 h

50 %= jährlich

920 h6. Sonderaufgaben Zeitumfang ca. 5 %6.1 Transport von Kindern 4 h5 4 h 2 h pro Monat6.2 Unvorhergesehenes/Unplanbares 8 h 8 h 4 h pro Monat6.3 Mentorentätigkeit (nur in Absprache mit Dienst-

und Fachaufsicht)8 h 8 h – pro Monat

1 1 Stunde Vorbereitung, 1 Stunde Durchführung, 0,5 Stunden Nachbereitung.2 1 Stunde Vorbereitung, 1 Stunde Durchführung, 0,5 Stunden Nachbereitung + 2 Stunden Präsenzzeit.3 inkl. Vor- und Nachbereitung, Werbung und realer Durchführungszeit.4 Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Werbung, Mitarbeiterteam bilden.5 wenn es mehr Zeit braucht, muss es begründet werden.

**

Beschluss [2-2012]Die Arbeitsrechtliche Kommission hat folgende Re-gelung zur Änderung der Entgelttabelle beschlossen:

Erste Arbeitsrechtliche Regelungzur Änderung der Entgelttabelle der

Kirchlichen ArbeitsvertragsordnungMecklenburg-Pommern (KAVO-MP)

Vom 9. November 2012Die Anlage 5 „Entgelttabelle“ der KirchlichenArbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern(KAVO-MP) vom 9. November 2012 wird wie folgtgeändert:Die Tabellenentgelte werden ab dem 1. Januar 2013um 3,5 v. H. und ab dem 1. Januar 2014 um weitere2,8 v. H. erhöht.Die Laufzeit wurde bis 31. Dezember 2014 festgesetzt.

Schwerin, 9. November 2012Die Arbeitsrechtliche KommissionM a r t i n sVorsitzender

*

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 67

Beschluss 3-2012

Arbeitsrechtliche Regelungüber die Gewährung einer Sonderzahlung

im Evangelisch-LutherischenKirchenkreis Mecklenburg

Vom 9. November 2012

§ 1Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt folgen-de Arbeitsrechtliche Regelung:(1) Der Mitarbeiter, der am 1. Dezember 2012 in ei-nem Arbeitsverhältnis stand und auf der Grundlage derKirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO 2008)vom 4. Juli 2007 im Jahr 2012 eine Sonderzahlungerhielt, und der ab 1. Januar 2013 als Arbeitsvertrag-sinhalt die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung Meck-lenburg-Pommern (KAVO-MP) vom 9. Novem-ber 2012 vereinbart, hat Anspruch auf eine Sonder-zahlung.(2) Die Sonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen20 v. H. des mit dem Mitarbeiter für den Kalender-monat Januar 2013 arbeitsvertraglich vereinbarten Ta-bellenentgelts.(3) Die Sonderzahlung wird zum 16. März 2013 aus-gezahlt.

§ 2Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Janu-ar 2013 in Kraft.

Schwerin, 9. November 2012Die Arbeitsrechtliche KommissionM a r t i n sVorsitzender

**

Beschluss 4-2012

Arbeitsrechtliche Regelungzur Altersteilzeit

(Altersteilzeitordnung –AtzO)Vom 22. November 2012

Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt folgen-de Arbeitsrechtliche Regelung:

§ 1Geltungsbereich

1Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterin-nen und Mitarbeiter – nachfolgend Mitarbeiter ge-nannt –, die unter den Geltungsbereich der Kirch-lichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pom-mern (KAVO-MP) vom 9. November 2012 fallen,die bis zum 31. Dezember 2020 die jeweiligenVoraussetzungen nach dieser Arbeitsrechtsregelungerfüllen und deren Arbeitsverhältnis vor dem1. Januar 2021 begonnen hat. 2Auf Altersteilzeitar-

beitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2013 be-gonnen haben, findet diese Arbeitsrechtsregelungkeine Anwendung. 3Ebenso gilt sie nicht für Mit-arbeiter, auf die vor dem In-Kraft-Treten dieserArbeitsrechtsregelung ein Sozialplan Anwendungfindet.

§ 2Möglichkeiten der Altersteilzeit

(1) Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes(AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltendenFassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses inein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.(2) Mitarbeiter mit einer Beschäftigungszeit von min-destens drei Jahren gem. § 34 Absatz 3 KAVO-MP,haben 60 Monate vor Erfüllung der individuellen Vo-raussetzungen zum Bezug der abschlagsfreien Regel-altersrente Anspruch auf Vereinbarung eines Alters-teilzeitarbeitsverhältnisses im Sinne des Altersteilzeit-gesetzes, wenn die persönlichen Voraussetzungennach § 3 vorliegen.(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Al-tersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn drin-gende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegen-stehen.Anmerkung zu Absatz 3:Der Begriff des betrieblichen Grundes beinhaltet aucheinen wirtschaftlichen Grund.(4) 1Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzeskann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht,insbesondere in Restrukturierungs- und Stellenabbau-bereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarfvereinbart werden, wenn die persönlichen Vorausset-zungen nach § 3 vorliegen. 2Die Festlegung der vor-genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in wel-chem Umfang und für welchen Personenkreis dort Al-tersteilzeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienst-geber.

§ 3Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelungsetzt voraus, dass die Mitarbeitera) das 60. Lebensjahr vollendet haben undb) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der

Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalenderta-ge in einer versicherungspflichtigen Beschäfti-gung nach SGB III gestanden haben.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zu-mindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegenAlters beansprucht werden kann.(3) 1Die Mitarbeiter haben die Vereinbarung von Al-tersteilzeit mit einer Frist von drei Monaten vor demgeplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnis-ses schriftlich zu beantragen; von dem Fristerforderniskann einvernehmlich abgewichen werden. 2Der An-trag kann wirksam frühestens ein Jahr vor Erfüllungder Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden.

70 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

§ 4Vereinbarung eines

Altersteilzeitarbeitsverhältnisses(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versi-cherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sin-ne des SGB III sein, darf die Dauer von sechs Jahrennicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2021beginnen.(2) 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeitwährend des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgtdie Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.2Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichenArbeitszeit gilt § 6 Absatz 2 AltTZG. 3Dabei bleibenArbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regel-mäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben.(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeits-verhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt wer-den, dass siea) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsver-

hältnisses geleistet und die Mitarbeiter anschlie-ßend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leis-tungen nach Maßgabe des § 5 freigestellt werden(Blockmodell) oder

b) durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell).(4) Die Mitarbeiter können vom Dienstgeber verlan-gen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Vertei-lung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmli-chen Regelung erörtert wird.

§ 5Leistungen des Dienstgebers

(1) 1Mitarbeiter erhalten während der Gesamtdauerdes Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenent-gelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe dersich für entsprechende Teilzeitbeschäftigtenach § 25 Absatz 2 KAVO-MP ergebenden Beträgemit der Maßgabe, dass die nicht in Monatsbeträgenfestgelegten Entgeltbestandteile (§ 19 Satz 2 KAVO-MP) entsprechend dem Umfang der tatsächlich ge-leisteten Tätigkeit berücksichtigt werden. 2Maßge-bend ist die nach § 4 Absatz 2 vereinbarte durch-schnittliche wöchentliche Arbeitszeit.(2) 1Die den Mitarbeiter nach Absatz 1 zustehendenEntgelte zuzüglich des darauf entfallenden sozialver-sicherungspflichtigen Teils des vom Dienstgeber zutragenden Beitrags zur Zusatzversorgungseinrichtung(Regelarbeitsentgelt) werden um 30 v. H. aufgestockt.2Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die ein-malig (z. B. Jahressonderzahlung nach § 20 KAVO-MP) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit(z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahltwerden, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt undbleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. 3Ent-geltbestandteile, die für den Zeitraum der vereinbartenAltersteilzeit nicht vermindert worden sind, bleibenbei der Aufstockung außer Betracht.

(3) 1Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozi-alversicherungsbeiträgen für die nach Absatz 1 zuste-henden Entgelte entrichtet der Dienstgeber für dieMitarbeiter zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Ren-tenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 90 v. H.des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, be-grenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H.der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und demRegelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis zur Bei-tragsbemessungsgrenze (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 b i. V. m.§ 6 Absatz 1 AltTZG). 2Für von der Versicherungs-pflicht befreite Mitarbeiter im Sinne von § 4 Absatz 2AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.(4) 1In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeitbesteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2längstens in den Grenzen des § 21 KAVO-MP. 2DieLeistungen nach Absatz 3 werden längstens für dieDauer nach § 21 Absatz 1 KAVO-MP gezahlt.Anmerkung zu Absatz 4:Der Aufstockungsbetrag nach Absatz 2 wird für dieZeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses(§ 21 Absatz 2 bis 4 KAVO-MP), längstens bis zumEnde der 26. Krankheitswoche, in Höhe des kalender-täglichen Durchschnitts des in den letzten drei abge-rechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufsto-ckungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben un-berücksichtigt.(5) 1Sind Mitarbeiter bei Altersteilzeit im Blockmo-dell während der Arbeitsphase über den Zeitraum derEntgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt,verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des denEntgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeit-raums der Arbeitsunfähigkeit. 2Die Dauer der Frei-stellungsphase verkürzt sich entsprechend.(6) 1Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Al-tersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeiti-gen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben,erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfin-dung in Höhe von 5 v. H. des Entgelts (§ 15 KAVO-MP). 2Die Abfindung wird zum Ende des Altersteil-zeitarbeitsverhältnisses gezahlt.

§ 6Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet zu dem inder Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unbe-schadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbe-ständea) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat,

von dem an die oder der Mitarbeiter eine ab-schlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchenkann, oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die oderder Mitarbeiter eine Rente wegen Alters tatsäch-lich bezieht.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 71

(3) 1Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Ver-einbarung eines Blockmodells vorzeitig, so erhaltenMitarbeiter die etwaige Differenz zwischen dem nach§ 5 Absatz 1 gezahlten tariflichen Entgelt einschließ-lich der Aufstockungsleistung nach § 5 Absatz 2 unddem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Be-schäftigung, das sie ohne Eintritt in die Altersteilzeiterzielt hätten. 2Bei Tod steht der Anspruch den Erbenzu.

§ 7Nebentätigkeiten

(1) 1Mitarbeiter dürfen während des Altersteilzeitar-beitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbst-ständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügig-keitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn,diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkei-ten sind bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Be-ginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig aus-geübt worden. 2Bestehende tarifliche Regelungen überNebentätigkeiten bleiben unberührt.(2) 1Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungenruht während der Zeit, in der Mitarbeiter eine unzu-lässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit imSinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Alters-teilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstundenleisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenzedes § 8 SGB IV übersteigen. 2Hat der Anspruch aufdie Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage ge-ruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zu-sammengerechnet.

§ 8Urlaub

1Für Mitarbeiter, die Altersteilzeit im Blockmodellleisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit derFreistellung von der Arbeit. 2Im Kalenderjahr desÜbergangs von der Beschäftigung zur Freistellung ha-ben die Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungs-monat Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs.

§ 9In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Janu-ar 2013 in Kraft.

Schwerin, 22. November 2012Die Arbeitsrechtliche KommissionM a r t i n sVorsitzender

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Beschluss 5-2012

Arbeitsrechtliche Regelungzur Entgeltumwandlung für die

freiwillige betriebliche Zusatzversicherung(Entgeltumwandlungsordnung)

Vom 22. November 2012Die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt folgen-de Arbeitsrechtliche Regelung:

§ 11Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitar-beiter, die unter den Geltungsbereich der Kirchli-chen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pom-mern (KAVO-MP) vom 9. November 2012 fallenund die an einer freiwilligen betrieblichen Zusatz-versicherung zur Verbesserung der Altersvorsorgeteilnehmen. 2Diese Arbeitsrechtliche Regelung giltferner für Mitarbeiter in der Ausbildung, die aneiner freiwilligen betrieblichen Zusatzversicherungzur Verbesserung der Altersvorsorge teilnehmen.

§ 2(1) 1Die Mitarbeiter nach § 1 können von ihremDienstgeber oder Ausbildenden verlangen, dass vonihren Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligenBeitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherungfür die freiwillige betriebliche Altersversorgung beieiner Kirchlichen Zusatzversorgungskasse verwendetwerden, soweit dieser Höchstbetrag nicht bereitsdurch Beiträge für die Pflichtversicherung bei der Zu-satzversorgungskasse ausgeschöpft ist (Entgeltum-wandlung). 2Zwischen dem Mitarbeiter und demDienstgeber oder Ausbildenden kann durch Einzel-vertrag vereinbart werden, dass ein höherer Anteil derEntgeltansprüche zu diesem Zweck umgewandeltwird. 3Der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehendeAnteil ist vom Dienstgeber im Rahmen des § 40b desEinkommenssteuergesetzes pauschal zu versteuern.(2) Abweichend von Absatz 1 kann zwischen Mitar-beitern und ihrem Dienstgeber oder Ausbildendendurch Einzelvertrag eine Entgeltumwandlung für eineandere freiwillige zusätzliche betriebliche Altersver-sorgung vereinbart werden, wenn dafür eine Entgelt-umwandlung bereits vor Beginn des kirchlichen Ar-beitsverhältnisses bestand und die Mitarbeiter diesezusätzliche betriebliche Altersversorgung fortführenwollen.(3) 1Umgewandelt werden können ganz oder teilweisedie künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrereBestandteile der Bezüge aus dem Arbeits- oder Aus-bildungsverhältnis. 2Die Umwandlung von Teilen derlaufenden Bezüge kann nur mit gleichbleibenden mo-natlichen Beträgen verlangt werden.

72 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

§ 3(1) 1Der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach§ 2 Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich geltend zu machen.2Das Schreiben muss mindestens einen Monat vorherbei der vom Dienstgeber beauftragten Gehaltsabrech-nungsstelle eingegangen sein; dies gilt nicht bei Be-ginn des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. 3Ei-ne Änderung oder eine Beendigung der Entgeltum-wandlung ist ebenfalls mindestens einen Monat vorherschriftlich geltend zu machen.(2) Bei der Geltendmachung nach Absatz 1 ist anzu-geben1. welche Bestandteile der künftigen Entgeltansprü-

che in welchem Umfang umgewandelt werden sol-len,

2. wann die Entgeltumwandlung beginnen soll,3. ob sie monatlich im Zusammenhang mit der lau-

fenden Entgeltzahlung, bei Umwandlung von Ein-malzahlungen oder unständigen Bezügen bei derenFälligkeit oder jährlich zu einem anzugebendenZeitpunkt erfolgen soll.

(3) Der Mitarbeiter ist für die Dauer von sechs Mona-ten an seine Entscheidung gebunden.

§ 4Diese Arbeitsrechtliche Regelung tritt am 1. Janu-ar 2013 in Kraft.

Schwerin, 22. November 2012Die Arbeitsrechtliche KommissionM a r t i n sVorsitzender

Bekanntgabe derÄnderung und Neubekanntmachungder Satzung der kirchlichen Stiftung

des bürgerlichen Rechts„diakoniestiftung – füreinander da sein“

Vom 24. Januar 2013Nachstehend wird die vom Vorstand der Stiftung „di-akoniestiftung – füreinander da sein“ am 20. Novem-ber 2012 beschlossene Satzung zur Änderung der Sat-zung der Stiftung „diakoniestiftung – füreinander dasein“ vom 16. August 2007 (KABl ELLM S. 68) unddie auf derselben Sitzung vom Vorstand beschlosseneNeubekanntmachung der Satzung der Stiftung „dia-koniestiftung – füreinander da sein“ in der ab dem1. März 2013 geltenden Fassung bekannt gegeben. DieSatzungsänderung und die Neubekanntmachung wur-den vom Landeskirchenamt gemäß Beschluss desKollegiums vom 22. Januar 2013 mit Schreiben vom23. Januar 2013 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 desEinführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Ja-nuar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in Verbindung mit

§ 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchlichen Stiftungsgesetzesvom 18. November 2006 (KABl ELLM S. 83 undGVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich ge-nehmigt.

Schwerin, 24. Januar 2013Landeskirchenamt

Außenstelle SchwerinK r i e d e l

Az.: NK - 605.41 – R Kr

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Satzung zur Änderung der Satzung derrechtsfähigen kirchlichen Stiftung

bürgerlichen Rechts„diakoniestiftung – füreinander da sein“

Vom 20. November 2012Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „diakoniestif-tung – füreinander da sein“ hat in seiner Sitzung am20. November 2012 folgende, am 1. März 2013 inKraft tretende Satzungsänderungen sowie die Neube-kanntgabe der Satzung beschlossen:

Artikel 1Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftungbürgerlichen Rechts „diakoniestiftung – füreinanderda sein“ vom 16. August 2007 (KABl ELLM S. 68),von der Kirchenleitung der Evangelisch-LutherischenLandeskirche Mecklenburgs am 14. September 2007genehmigt, wird wie folgt geändert:1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „den Oberkir-

chenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskir-che Mecklenburgs“ durch die Wörter „das Lan-deskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kir-che in Norddeutschland“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „LandeskircheMecklenburgs“ durch die Wörter „Kirche in Nord-deutschland “ ersetzt.

3. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter „der Evange-lisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“durch die Wörter „Mecklenburg-Vorpommern“ersetzt.

4. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „LandeskircheMecklenburgs“ durch die Wörter „Kirche in Nord-deutschland“ ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den

Oberkirchenrat“ durch die Wörter „das Lan-deskirchenamt“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:aa) Im ersten Halbsatz wird nach dem Wort

„geprüft“ das Wort „werden“ angefügt.bb) Im zweiten Halbsatz wird das Wort

„werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 73

6. § 9 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den

Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutheri-schen Landeskirche Mecklenburgs“ durch dieWörter „das Landeskirchenamt“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „LandeskircheMecklenburgs“ durch die Wörter „Kirche inNorddeutschland“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „den Oberkir-chenrat“ durch die Wörter „das Landeskir-chenamt“ ersetzt.

7. In § 11 wird nach dem bisherigen einzigen Satz einSatz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt:„Die in der Sitzung des Vorstandes am 20. No-vember 2012 beschlossenen Satzungsänderungentreten vorbehaltlich der Genehmigung durch dasLandeskirchenamt am 1. März 2013 in Kraft.“

Artikel 2Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Ge-nehmigung des Landeskirchenamtes am 1. März 2013in Kraft.

Artikel 3Die Satzung der „diakoniestiftung – füreinander dasein“ vom 16. August 2007 wird aufgrund des Be-schlusses vom 20. November 2012 in der Fassung vom1. März 2013 neu bekannt gemacht.

Rampe, 20. November 2012

Der Vorstand

D i e t e r P o h lDer Vorsitzende

M a r t i n S c r i b aWeiteres Mitglied

*

Neufassung derSatzung für die Stiftung

„diakoniestiftung – füreinander da sein“

§ 1Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) 1Die Stiftung führt den Namen „diakoniestiftung –füreinander da sein“. 2Sie ist eine rechtsfähige kirch-liche Stiftung des privaten Rechts.(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Rampe bei Schwerin.(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(4) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskir-chenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland wahrgenommen.

§ 2Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, die- Betreuung und Pflege, Erziehung und Rehabilita-

tion von Menschen mit Behinderungen und ge-sundheitlichen Gefährdungen,

- schulische und berufliche Ausbildung auch vonnicht behinderten Menschen,

- Betriebsführung von Kindergärten, Altenhilfeein-richtungen, Behindertenwerkstätten sowie sonsti-ger sozialer Einrichtungen

zu fördern, vorrangig die Arbeit des DiakoniewerkesNeues Ufer gemeinnützige GmbH.(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch dieZurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für dieArbeit verwirklicht.(3) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezugzum Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland und ihrer Werke und Einrichtungen.

§ 3Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel-bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(2) 1Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nichtin erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Mit-tel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwe-cke verwendet werden. 3Es darf keine Person durchAusgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sindoder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen,Vergütungen begünstigt werden. 4Stifter dürfen keineGewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter auchkeine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Kör-perschaft erhalten.

§ 4Stiftungsvermögen

(1) 1Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt derAnerkennung der Stiftung aus einem Stiftungskapitalin Höhe von EUR 50.000,00 (in Worten: fünfzigtau-send EUR). 2Das Stiftungskapital ist unangreifbaresGrundstockvermögen. 3Der Betrag steht der Stiftungzeitgleich mit der Erteilung der Anerkennung zur Ver-fügung.(2) 1Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegenund in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.2Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwen-dungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darfderartige Zustiftungen annehmen. 3Sie darf auch Zu-wendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einerVerfügung von Todes wegen und freie Rücklagen imSinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögenzuführen.

74 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen nur Er-trägnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungenherangezogen werden, soweit diese nicht als Zustif-tungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmtsind.(4) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweitdies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichist.(5) 1Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall dersteuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermö-gen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Dia-koniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH oderseine Rechtsnachfolger, wenn dies nicht möglich istan das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommerne. V., das es unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zuverwenden hat. 2Gleiches gilt, wenn die Erfüllung desStiftungszweckes unmöglich wird.

§ 5Stiftungsvorstand

(1) 1Organ der Stiftung ist der Vorstand. 2Er bestehtaus vier Personen.(2) 1Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlichdurch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsamvertreten. 2Im Innenverhältnis sind sie an die Be-schlüsse des Vorstandes gebunden.(3) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten derStiftung zuständig. 2Er sorgt für die Erfüllung des Stif-tungszweckes und die dafür erforderliche Geschäfts-führung und Verwaltung.

§ 6Zusammensetzung des Vorstandes

(1) 1Der Vorstand besteht aus:- drei Mitgliedern des Aufsichtsrates des Diakonie-

werks Neues Ufer gemeinnützige GmbH, die vomAufsichtsrat entsandt werden,

- einem Vertreter der Mitarbeitervertretung des Di-akoniewerks Neues Ufer gemeinnützige GmbH,der von der Mitarbeitervertretung entsandt wird.

2Der Vorstand kann eine weitere Person mit beraten-der Funktion benennen.(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 6 Jahre.(3) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandangehört und die Stiftungszwecke unterstützen will.(4) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vor-standes wählt dieser aus seiner Mitte den Vorsitzendenund den stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schrift-führer und einen Rechnungsführer.(5) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Aus-tritt aus dem Aufsichtsrat oder der Mitarbeitervertre-tung.

(6) 1Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes ausdem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eineNeuentsendung bzw. Nachbenennung für den Rest derAmtszeit. 2Wiederentsendung oder Wiederbenennungist zulässig.(7) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Er-satz ihrer notwendigen Auslagen, soweit das Stif-tungsvermögen dies zulässt.

§ 7Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestensdie Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, da-runter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vor-sitzende anwesend sind.(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzen-de.(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungzu verlangen.(4) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vomSchriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die voneinem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unter-zeichnen ist.(5) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und dieAufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmungsämtlicher stimmberechtigter Vorstandsmitglieder.

§ 8Verwaltung

(1) 1Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kanndurch Beschluss des Vorstandes auf den Vorsitzendenoder einen Geschäftsführer übertragen werden. 2DasNähere regelt eine Geschäftsordnung, die der stif-tungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Landes-kirchenamt bedarf.(2) 1Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung mussnach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwal-tung öffentlicher Gelder maßgebend sind. 2Es mussdaher über die Einnahmen und Ausgaben ordentlichBuch geführt werden und über jedes GeschäftsjahrRechnung abgelegt werden. 3Die Stiftung kann durchdie Wirtschaftsprüfer geprüft werden, durch die dasDiakoniewerk Neues Ufer gemeinnützige GmbH ge-prüft wird.

§ 9Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

(1) 1Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auf-hebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durchdas Landeskirchenamt. 2Bei der Aufhebung sind wei-tergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu be-achten.(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tä-tigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-deutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ord-nungen einschließlich der in diesem Bereich geltendenDatenschutzbestimmungen anerkannt.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 75

(3) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Lan-deskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchenge-setzlichen Vorschriften geregelt.

§ 10Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Sat-zung gelten jeweils in der männlichen und weiblichenForm.

§ 11In-Kraft-Treten

1Diese Satzung tritt nach Anerkennung durch denOberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Lan-deskirche Mecklenburgs mit dem Tage des Zugangsder Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftungdurch das Innenministerium Mecklenburg-Vorpom-mern in Kraft. 2Die in der Sitzung des Vorstandes am20. November 2012 beschlossenen Satzungsänderun-gen treten vorbehaltlich der Genehmigung durch dasLandeskirchenamt am 1. März 2013 in Kraft.

Einführung eines neuen KirchensiegelsDie Einführung des nachstehend abgedruckten Kir-chensiegels der

St. Stephanus-Kirchengemeinde in Lübeckist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg genehmigtworden.

Kiel, 8. Januar 2013Landeskirchenamt

B e l i t zAz.: 10.9 St. Stephanus in Lübeck – R Be

Einführung eines neuen KirchensiegelsDie Einführung des nachstehend abgedruckten Kir-chensiegels der

Evangelischen KirchengemeindeUeckermünde-Liepgarten

ist durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Evan-gelischen Kirchenkreises genehmigt worden.

Kiel, 10. Januar 2013Landeskirchenamt

B e l i t zAz.: 10 Ueckermünde-Liepgarten – R Be

Verlust eines Siegelstempelsin der Ev.-Luth. Kirchengemeinde EidelstedtIn der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein, istder Siegelstempel mit dem Beizeichen „Thorarolle“durch Einbruchdiebstahl verloren gegangen. Der Sie-gelstempel ist daher mit Wirkung vom 13. Januar 2013durch Beschluss des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth.Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein außerGeltung gesetzt worden.Das Kirchensiegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ei-delstedt ist im Gesetz- und Verordnungsblatt der ehe-maligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 2007 S. 18bekannt gemacht worden.

Kiel, 18. Januar 2013Landeskirchenamt

B e l i t zAz.: 10.9 Eidelstedt – R Be

PfarrstellenänderungenDer Stellenumfang der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Kellinghusen, Ev.-Luth. Kirchen-kreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom1. Januar 2013 von 100 Prozent auf 50 Prozent redu-ziert.Az.: 20 Kellinghusen (3) – P Re/P Ha

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76 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kel-linghusen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münster-dorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 mit derPfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breiten-berg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf,verbunden.Az.: 20 Kellinghusen-Breitenberg – P Re/P Ha

*Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kir-chengemeinde Breitenberg, Ev.-Luth. KirchenkreisRantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2013 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.Az.: 20 Breitenberg – P Re/P Ha

*Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kir-chengemeinde St. Margarethen, Ev.-Luth. Kirchen-kreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom1. Januar 2013 von 100 Prozent auf 50 Prozent redu-ziert.Az.: 20 St. Margarethen – P Re/P Ha

*Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kir-chengemeinde Brokdorf, Ev.-Luth. KirchenkreisRantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2013 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.Az.: 20 Brokdorf – P Re/P Ha

*Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeSt. Margarethen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013mit der Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeBrokdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münster-dorf, verbunden.Az.: 20 St. Margarethen-Brokdorf – P Re/P Ha

*Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeFriedrich von Bodelschwingh in Lübeck, Ev.-Luth.Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, wird von 75 Prozentauf 100 Prozent bei gleichzeitiger Reduzierung der2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fried-rich von Bodelschwingh in Lübeck, Ev.-Luth. Kir-chenkreis Lübeck-Lauenburg von 75 Prozent auf50 Prozent mit Wirkung vom 1. Januar 2013 angeho-ben.Az.: 20 Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck (1),(2) – P Ah/P Lad

*Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Brunsbüttel, Ev.-Luth. Kirchen-kreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2013 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.Az.: 20 Brunsbüttel (1) – P Re/P Ha

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Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Brunsbüttel, Ev.-Luth. Kirchen-kreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2013 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.Az.: 20 Brunsbüttel (3) – P Re/P Ha

*Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth.Kirchengemeinde St. Johannis auf Föhr, Ev.-Luth.Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom1. Februar 2013 von 100 Prozent auf 50 Prozent redu-ziert.Az.: 20 St. Johannis auf Föhr (1) – P Vo/P Ha

PfarrstellenerrichtungenDie 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeSt. Petrus Henstedt-Rhen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Alt-holstein, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 er-richtet.Az.: 20 St. Petrus Henstedt-Rhen (2) – P Re/P Ha

*Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeSt. Johannis auf Föhr, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nord-friesland, wird mit Wirkung vom 1. Februar 2013 er-richtet.Az.: 20 St. Johannis auf Föhr (2) – P Vo/P Ha

PfarrstellenaufhebungenDie 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchen-gemeinde Kremperheide, Ev.-Luth. KirchenkreisRantzau-Münsterdorf, wird mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2013 aufgehoben.Az.: 20 St. Johannes Kremperheide (2) – P Re/P Ha

*Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neu-enkirchen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münster-dorf, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 aufgeho-ben.Az.: 20 Neuenkirchen – P Re/P Ha

*Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeSt. Petri zu Ratzeburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lü-beck-Lauenburg, wird mit Wirkung vom 1. Ja-nuar 2013 aufgehoben. Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth.Kirchengemeinde St. Petri zu Ratzeburg wird zur1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petrizu Ratzeburg.Az.: 20 St. Petri zu Ratzeburg (1), (3) – P Lad

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Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 77

Die gemeinsame Pfarrstelle der Ev.-Luth. Erlöser-Kir-chengemeinde Hamburg-Lohbrügge und der Ev.-Luth. Gnaden-Kirchengemeinde Hamburg-Lohbrüg-ge, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mitWirkung vom 1. Januar 2013 aufgehoben.Az.: 20 Erlöser und Gnaden Hamburg-Lohbrügge –P Lad

III. Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstellen innerhalbder Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland

In den durch Kooperation verbundenen Ev. Kirchen-gemeinden Ahlbeck und Heringsdorf und Bansinauf der Insel Usedom (Propstei Pasewalk im Pommer-schen Evangelischen Kirchenkreis) ist eine Pfarrstellemit einem Stellenumfang von 100 Prozent (75 Prozentin Ahlbeck und 25 Prozent in Heringsdorf-Bansin) va-kant und zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einerPastorin bzw. einem Pastor oder einem Pastorenehe-paar zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahldes Kirchengemeinderats. Dienstsitz ist Seebad Ahl-beck.Die Kirchengemeinde Ahlbeck umfasst 783 Gemein-deglieder, die Gemeinde Heringsdorf-Bansin 1338.Die Pfarrstelle in Heringsdorf-Bansin ist zurzeit durchein Pfarrehepaar besetzt.Die drei Kaiserbäder Ahlbeck, Heringsdorf und Ban-sin liegen auf der sonnenreichen Insel Usedom mit ei-nem wunderschönen 40 Kilometer langen Sandstrandund einem idyllischen Hinterland. In Ahlbeck sindKinderkrippen und -gärten sowie alle Schularten vor-handen. Ein evangelischer Kindergarten sowie eineevangelische Grundschule mit Orientierungsstufe be-finden sich im zehn Kilometer entfernten Benz.Das Leben in unseren Gemeinden ist geprägt durcheine bodenständige einheimische Gemeinde und einesehr lebendige Urlauberarbeit. Die sonntäglichen Got-tesdienste sind sehr gut besucht. Außerdem werden imSommer über 50 hochklassige Kirchen-Konzerte or-ganisiert.Die Pfarrwohnung ist 2012 renoviert worden und liegtin zentraler, unmittelbarer Nähe zur Kirche, dem Rat-haus und zum Strand.Wir suchen eine Pastorin bzw. einen Pastor mit Er-fahrung in der Gemeindearbeit und in der Gestaltungvon lebendigen Gottesdiensten unter Einbeziehungvon Jung & Alt. Die weiteren gemeindeüblichen Auf-gaben sind:1. Seelsorge auch in Alten- und Pflegeheimen,2. Kinder- und Jugendarbeit sowie Christenlehre,3. Gruppenarbeit in verschiedenen Kreisen,

4. Zusammenarbeit mit den Nachbarpastorinnen und-pastoren.

In den Diensten der Kirchengemeinde stehen ein B-Kirchenmusiker zu 65 Prozent (weitere 15 ProzentKirchenkreis sowie 20 Prozent Heringsdorf-Bansin)und ein Küster- bzw. Friedhofsarbeiter mit 85 ProzentBeschäftigung. In Trägerschaft der Kirchengemeindebefindet sich ein Friedhof mit Trauerhalle.Eine engagierte Gemeinde mit zahlreichen Ehrenamt-lichen steht Ihnen hilfreich zur Seite. Alle weiterenInformationen finden Sie unter www.kirche-ahl-beck.de. Nähere Auskünfte erteilt der Vorsitzende desKirchengemeinderates Dr. Gerrit Richter, Telefondienstlich: 038378-28314, privat: 038378-80687.Bitte richten Sie Ihre Bewerbung mit aussagekräftigenUnterlagen an den Kirchengemeinderat Seebad Ahl-beck über das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lu-therischen Kirche in Norddeutschland, Dezernat P,Dänische Straße 21 – 35 in 24103 Kiel.Die Bewerbungsfrist endet am 31. März 2013.Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern derrechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.Az.: 20 Ahlbeck (Usedom) – P Vo/P Rö

*Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg Eckernförde istdie 2. Pfarrstelle (50 Prozent) der Ev.-Luth. Kirchen-gemeinde Hamdorf baldmöglichst mit einer Pastorinoder einem Pastor zu besetzen. Die Besetzung erfolgtdurch Wahl des Kirchengemeinderates.Durch Pfarrstellenwechsel der bisherigen Stellenin-haberin wird ab Mitte April 2013 die 1. Pfarrstelle(100 Prozent) ebenfalls vakant und ist durch bischöf-liche Ernennung neu zu besetzen. So wäre auch dieBesetzung beider Stellen (insgesamt 150 Prozent)durch ein Pastorenehepaar denkbar.Die ländlich geprägte Kirchengemeinde Hamdorf istidyllisch am Nord-Ostsee-Kanal und an der Eider ge-legen und umfasst die drei größeren Dörfer Hamdorf,Breiholz und Elsdorf-Westermühlen sowie die klei-neren Gemeinden Prinzenmoor und Hörsten.

78 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Eine Grundschule gibt es in Hamdorf, weiterführendeSchulen sind gut erreichbar in Hohn, Fockbek undRendsburg.Der Kirchengemeinderat wird eine Dienstwohnungstellen.Das Zentrum der Kirchengemeinde ist die HamdorferKirche mit dem 2010 neu errichteten Gemeindehaus.Eine weitere Predigtstätte findet sich in Breiholz (Got-tesdienst einmal monatlich und zusätzlich an beson-deren Feiertagen).Die Kirchengemeinde Hamdorf hat ca. 3100 Gemein-deglieder. Ein engagierter und kreativer Kirchenge-meinderat trägt zusammen mit der Inhaberin der erstenPfarrstelle sowie haupt- und ehrenamtlichen Mitar-beitenden die Verantwortung für ein vielfältiges Ge-meindeleben. Dieses zeichnet sich aus durch- traditionelle und alternative Gottesdienste, auch an

besonderen Orten (Wald, Bauernhof, Eider) und zubesonderen Anlässen (EON-Hanse-Cup),

- Angebote und Gruppen vor allem im Bereich derKinder- und Jugendarbeit (Jungschar, Krabbel-gruppen, Jugendtreff, Naturkids, Pfadfinder, Frei-zeiten etc.) einschließlich der religionspädagogi-schen Begleitung in den drei kommunalen Kinder-gärten,

- weitere Kreise und Gruppen wie der Afrikakreiszur Pflege der Beziehungen zur Partnergemeindein Tansania, der Besuchsdienst, Bibelgesprächs-kreis, Kirchenchor, Second-Hand- Shop, Senio-renkreis.

Die Kirchengemeinde ist Trägerin einer Diakoniesta-tion und eines Friedhofes.Im Bereich der Konfirmandenarbeit hat sich die Um-stellung auf das KU-4-Modell bewährt.Eine detaillierte Stellenbeschreibung für beide Pfarr-stellen soll in Zusammenarbeit mit der Arbeitsstellefür Personal- und Gemeindeentwicklung des Kirchen-kreises gemeinsam mit den neuen Stelleninhabernbzw. Stelleninhaberinnen erarbeitet werden.Die Pastorin oder der Pastor, die oder den wir suchen,- versteht es, das Evangelium mit kommunikativer

Kompetenz, Humor und ökumenischer Offenheitglaubwürdig zu vertreten;

- ist seelsorglich begabt, einfühlsam und fähig zurSelbstreflexion;

- hat Freude an der Gestaltung von lebendigen Got-tesdiensten, auch im Team;

- zeigt Wachheit und Sensibilität für aktuelle, ge-sellschaftliche Themen und Herausforderungen;

- ist daran interessiert, kirchliches Leben im ländli-chen Raum zu gestalten;

- achtet das Bewährte und wagt im Kontext unseresLeitbildes neue Schritte;

- ist fähig zu konstruktiver und partnerschaftlicherZusammenarbeit mit der Inhaberin oder dem In-haber der ersten Pfarrstelle sowie den haupt- undehrenamtlichen Mitarbeitenden der Gemeinde.

Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sindzu richten an den Propst des Kirchenkreises Rends-burg-Eckernförde, Propstei Eckernförde, Herrn SönkeFunck, An der Marienkirche 7 – 8, 24768 Rendsburg.Auskünfte erteilen Pastorin Gabriele Schinkel,Tel.: 04332 99099, sowie Propst Sönke Funck, Tel.:04331 5903-112.Die Bewerbungsfrist endet am 28. Februar 2013.Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern derrechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.Az.: 20 Hamdorf (2) – P Ha

*In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Raisdorf (StadtSchwentinental) im Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Se-geberg ist die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) nach überzehn Jahren durch einen Stellenwechsel frei gewor-den. Die Neubesetzung mit einer Pastorin, einem Pas-tor oder einem Pastorenehepaar erfolgt durch Wahldes Kirchengemeinderates.Zu unserer Kirchengemeinde mit zwei 100 Prozent-Pfarrstellen und etwa 4500 Gemeindegliedern gehö-ren neben dem zentralen Ortsteil Raisdorf mit derSt. Martins-Kirche, deren Altarraum 2012 umfang-reich neu gestaltet wurde, und dem Gemeindezentrum(Haus der Kirche) noch mehrere umliegende Dörfermit der St. Ansgar-Kapelle in Wildenhorst.In unserer Kirchengemeinde gibt es keine Gemeinde-bezirke, sodass zum einen die Gemeindeglieder dieMöglichkeit haben, sich mit ihren Anliegen an diePastorin bzw. den Pastor ihres Vertrauens zu wenden,zum anderen wird durch das Setzen bestimmter undunterschiedlicher Schwerpunkte in der inhaltlichenArbeit und das Ansprechen unterschiedlicher Gruppendas Gemeindeleben in unserer Kirche sehr bereichert.Diese sehr gemeindeorientierte Form der Gemeinde-arbeit erfordert von den Pfarrstelleninhabern ein hohesMaß an Organisation, Kooperation und Absprache so-wie eine große Offenheit gegenüber der Kollegin bzw.dem Kollegen.Die Kirchengemeinde Raisdorf engagiert sich in ge-sellschaftlichen Fragen. So hat Partnerschaftsarbeitfür uns Tradition und diakonische Fragen und Projektehaben auch in Zukunft hier ein hohes Gewicht.Ein Schwerpunkt der Pfarrstelleninhaber wird nebender allgemeinen pastoralen Gemeindearbeit die auf-suchende Seniorenarbeit sowie die Mitbetreuung deshier gelegenen katholischen Alten- und Pflegeheimessein. Der Schwerpunkt der 2. Pfarrstelle liegt in derArbeit mit jungen Familien sowie in der Begleitungunseres Kindergartens (zehn Gruppen) und der vonunserer Gemeindepädagogin (50 Prozent) organisiert-

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 79

en Kinder- und Jugendarbeit.Für die Besetzung der 2. Pfarrstelle wünschen wir unseine Pastorin bzw. einen Pastor oder ein Pastorenehe-paar, die bzw. der oder das- Kompetenzen in Personalführung und Manage-

ment mitbringt;- mit uns Gottesdienste nach Agende feiert, aber

ebenso offen ist für andere Formen auch bei öku-menischen Veranstaltungen;

- den Zugang zu jungen Familien in der Gemeindesucht und weiter ausbaut. Die Arbeit im ev. Kin-dergarten, im Kindergottesdienst und den Eltern-Kind-Kreisen steht dabei im Mittelpunkt;

- sich mit Engagement und Überzeugung für dengroßen ev. Kindergarten in kirchlicher Träger-schaft vor Ort einsetzt und nach einer Einarbei-tungs- bzw. Übergangszeit bereit ist, den Dienst-vorsitz, der vom KGR-Vorsitz getrennt ist, für dieMitarbeitenden zu übernehmen.

Die Arbeit in der Kirchengemeinde Raisdorf wird voneinem engagierten Kirchengemeinderat geleitet, derdie Pfarrstelleninhaber nicht nur unterstützt, sondernihnen auch viel Raum für eigene Impulse lässt.Zur Infrastruktur:Im Frühjahr 2008 sind die Orte Raisdorf und Klaus-dorf zur Stadt Schwentinental fusioniert. In Klausdorfgibt es eine eigenständige ev.-luth. Kirchengemeinde,die Philippus-Kirchengemeinde. Mit der Pfarrstellen-inhaberin gibt es eine gut funktionierende Urlaubs-und Vertretungsregelung.Die unmittelbar an Kiel angrenzende neue Stadt wirdlandschaftlich durch das schöne Tal der Schwentinegeprägt. Der Ortsteil Raisdorf besitzt gute Verkehrs-anbindungen an die Landeshauptstadt, die Ostsee unddie Holsteinische Schweiz. Grund- und Gemein-schaftsschule sind am Ort, Gymnasien befinden sichin den angrenzenden Stadtteilen von Kiel und inPreetz. Umfassende Versorgungseinrichtungen undvielfältige Freizeitangebote tragen zu hoher Lebens-qualität bei. Das Pastorat liegt auf dem Gelände desGemeindezentrums neben dem „Haus der Kirche“ unddem Kindergarten direkt am Schwentinepark und wirdumfangreich renoviert.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum15. März 2013 an den Kirchengemeinderat über denPropsten der Propstei Plön im Ev.-Luth. KirchenkreisPlön-Segeberg, Herrn Matthias Petersen, Am AltenAmtsgericht 5, 24211 Preetz. Entscheidend ist nichtder Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang beider angegebenen Adresse.Für weitere Auskünfte steht Pastor Klaus Grottke(Vorsitzender des KGR), Tel.: 04307 8241918, gernezur Verfügung.Az.: 20 Raisdorf (2) – P Sc

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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien zuFlensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flens-burg, ist zum 1. August 2013 die Pfarrstelle mit einemStellenumfang von 100 Prozent durch Wahl des Kir-chengemeinderates neu zu besetzen.Der bisherige Stelleninhaber tritt nach 35jähriger Tä-tigkeit in der Gemeinde in den Ruhestand. St. Marienhat derzeit 1,25 Pfarrstellen. Mit der KirchengemeindeSt. Nikolai teilt sich die Gemeinde seit 2012 die Stelleeines A-Kirchenmusikers. Weitere hauptamtlicheMitarbeiter sind ein Küster (75 Prozent) und eine ge-meinsam mit der Kirchengemeinde St. Petri einge-setzte Sekretärin (Teilzeit) mit täglicher Präsenz imGemeindebüro. Der zukünftige Pfarrstellenplan siehtvor, dass der Stellenanteil von 0,25 entfällt; gleichzei-tig soll die Stelle eines City-Pastors für eine gemein-deüber-greifende Arbeit der Innenstadtkirchen ge-schaffen und ebenfalls in diesem Jahr besetzt werden.St. Marien ist Predigtstätte der Pröpstin der PropsteiFlensburg und Heimat des überregional bekanntenBachchores mit Kinder-, Jugend- und Erwachsenenc-hören, der als eigenständiger Verein besteht.Die Kirchengemeinde St. Marien in der reizvollen In-nenstadt umfasst den Bereich der nördlichen Altstadt,einen Teil der westlichen Höhe und den Stadtteil Du-burg. Sie hat ca. 3200 Gemeindeglieder in sehr unter-schiedlichen sozialen Strukturen, hinzu kommen ca.300 zugemeindete Personen. Die wichtigsten Kirchender dänischen und der römisch-katholischen Gemein-de sowie das jüdische Gemeindezentrum und eineMoschee befinden sich im Gemeindegebiet. Zentrumder Gemeinde ist die historische St. Marien-Kirche(Baubeginn 1284) mit dem Marienkirchhof, an demsich Wohn- und Dienstsitz der Pröpstin und des der-zeitigen und künftigen Stelleninhabers bzw. der künf-tigen Stelleninhaberin ebenso befinden wie das Ge-meindebüro und Veranstaltungsräume. Das nahe Ge-meindehaus in der Fußgängerzone wird u. a. von dia-konischen Einrichtungen des Kirchenkreises unddurch den Bachchor genutzt.Die Stadt Flensburg ist ein Oberzentrum mit allen kul-turellen und schulischen Einrichtungen, Universitätund Fachhochschulen und besitzt mit ihrer Umgebungeinen anerkannten hohen Freizeitwert.St. Marien ist Ort eines vielfältigen gottesdienstlichenund geistlichen Lebens, das die Möglichkeiten eineralten Stadtkirche im 21. Jahrhundert nutzt. Neben denpastoralen Kernaufgaben erwartet die künftige Stel-leninhaberin bzw. den künftigen Stelleninhaber dieAufgabe, die Gemeindearbeit in einer neuen kirchli-chen Struktur in der Innenstadt mit zu gestalten. Kir-chenmusikalische Gottesdienste, Konzerte, Ausstel-lungen und Veranstaltungsreihen sollen künftig in Zu-sammenarbeit mit der City-Pastorin bzw. dem City-Pastor und der Kirchengemeinde St. Nikolai ebensofortgeführt werden wie die Kontakte zu den anderenKirchen und Religionen. Wir wünschen uns und un-terstützen aber auch Ideenreichtum und Kreativität,um etwa neue Andachtsformen zu entwickeln und Eh-renamtliche zu gewinnen und zu begleiten.

80 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Dafür suchen wir eine profilierte Persönlichkeit- mit Freude an der Verkündigung des Evangeliums

in einer großen Stadtkirche- mit Liebe zur Gestaltung von Gottesdiensten und

Amtshandlungen- mit Neigung zur Kirchenmusik und zu bildender

Kunst- mit Interesse an der Ökumene und am interreligiö-

sen Dialog- mit Spaß an der Entwicklung neuer Impulse- mit der Bereitschaft, offen auf unterschiedliche

Menschen zuzugehen- mit der Fähigkeit, mit dem Kirchengemeinderat

und den Gremien und Menschen der Region in ei-ner neuen kirchlichen Struktur in der Innenstadtzusammen zu arbeiten.

Auskünfte erteilen Frau Pröpstin Rahlf (Tel.: 04615030939), Herr Hanf als Vorsitzender des Kirchenge-meinderates (Tel.: 0461 57303) sowie Herr PastorLandbeck (Tel.: 0461 53306).Bewerbungen mit handgeschriebenen Lebenslauf sindzu richten an Frau Pröpstin Carmen Rahlf, Marien-kirchhof 4, 24937 Flensburg.Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des15. März 2013. Entscheidend ist nicht der Poststem-pel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angege-benen Adresse.Az.: 20 St. Marien Flensburg (1) – P Rö

*In der Ev.-Luth. St. Petrigemeinde in Flensburg imEv.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg ist zumnächstmöglichen Zeitpunkt die 1. Pfarrstelle mit ei-nem Dienstumfang von 100 Prozent wieder zu beset-zen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchen-gemeinderates.Im Gemeindegebiet der St. Petri Kirche im Flensbur-ger Norden leben ca. 5200 Kirchenglieder. Das ab-wechslungsreiche Gebiet erstreckt sich vom Nordertorbis zur dänischen Grenze. Die „Neustadt“ ist geprägtvon ihren internationalen Bewohnern sowie den erstenund gelungenen Schritten städtischer Sanierung in die-sem „sozialen Brennpunkt“ Flensburgs. Der nördlicheGemeindebezirk, die Stadtteile Ostseebad und Was-sersleben, dienen überwiegend dem bürgerlichenWohnen und der Naherholung.Die vor gut 100 Jahren errichtete St. Petri Kirche unddas Gemeindehaus befinden sich inmitten diesesSpannungsfeldes, nahe zur Flensburger Förde und derattraktiven Innenstadt. Alle Einkaufsmöglichkeiten,Schulen und unterschiedliche Stadt- und Freizeitein-richtungen sind zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu er-reichen. Eine Wohnsitznahme im Gemeindegebiet istunumgänglich. Die Gemeinde wird, in Abstimmungmit der neuen Stelleninhaberin bzw. dem neuen Stel-leninhaber, eine Pastoratswohnung kirchennah zurVerfügung stellen.

Das vielfältige Gemeindeleben wird gestaltet mit:- einem engagiertem Team aus haupt- und ehren-

amtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,- die Freude daran haben, geistliches Leben gemein-

sam zu verwirklichen,- großer Offenheit für Impulse und Ideen, die Sie neu

einbringen oder mit anderen entwickeln möchten,- tragfähigen Strukturen, die eine gute Zusammen-

arbeit mit Vereinen und Institutionen im Stadtteilermöglichen.

Einen Überblick aller Gemeindeaktivitäten gibt dieHomepage unter www.kirchenkreis-schleswig-flens-burg.de.Der Kirchengemeinderat wünscht sich eine Pastorinoder einen Pastor, die bzw. der- Menschen für die Kirche begeistern kann,- bereit ist, am spannenden Profil einer lokal ver-

netzten Gemeinde langfristig mitzuarbeiten,- die vielfältigen Gemeindeteile weiter zusammen-

führen möchte,- offen ist für mögliche Schwerpunktsetzungen, ge-

meinsame Reflexion und die Weiterentwicklungeines Gemeindekonzepts.

Der Kirchengemeinderat freut sich über Bewerberin-nen und Bewerber mit folgenden Qualifikationen:- Sie sind kontaktfreudig und haben Organisations-

geschick,- Sie verfügen über ein gutes Einfühlungsvermögen

für die Belange auch bedürftiger Menschen,- Sie schätzen eine selbstständige und zielorientierte

Arbeitsweise.Auskünfte erteilen Pastor Christoph Touché,Tel.: 0461 41868, E-Mail: [email protected],Frau Susanne Brandt, stellvertretende Kirchenge-meinderatsvorsitzende, Tel.: 0170 2446814, undPröpstin Carmen Rahlf, Tel.: 0461 5030939.Die Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagensind zu richten an die Pröpstin des KirchenkreisesSchleswig-Flensburg/Bezirk Flensburg, Frau PröpstinCarmen Rahlf, Marienkirchhof 4, 24937 Flensburg.Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des15. März 2013.Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern derrechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.Az.: 20 St. Petri Flensburg (1) – P Rö

*In den verbundenen Ev.-Luth. KirchengemeindenSülstorf und Pampow im Ev.-Luth. KirchenkreisMecklenburg ist die Pfarrstelle mit einem Stellenum-fang von 75 Prozent vakant und ist mit einer Pastorin,einem Pastor oder einem Pastorenehepaar zum nächst-möglichen Termin neu zu besetzen. Die Besetzung er-folgt durch bischöfliche Ernennung.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 81

Die Kirchengemeinderäte schreiben:Die verbundenen Kirchengemeinden Sülstorf undPampow suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt einePastorin oder einen Pastor, die oder der Schwerpunktein der Gemeindearbeit fortsetzt, aber auch Freude da-ran hat, Neues zu erschließen. Die engagierten Kir-chengemeinderäte und eine Vielzahl ehrenamtlich Ar-beitender sind neuen Impulsen gegenüber aufge-schlossen und freuen sich darauf, gemeinsame Ideenzu entwickeln.In den zwölf Dörfern der verbundenen Kirchenge-meinden leben ca. 900 evangelische Christen. ZumBereich gehören Kirchen in Sülstorf, Pampow undSülte und eine Kapelle in Holthusen. Im Allgemeinenwerden in diesen Orten wechselweise Gottesdienstegefeiert, ebenso in den kommunalen Friedhofskapel-len in Hoort und Neu Zachun. In Neu Zachun undHolthusen feiert die Kirchengemeinde üblicherweisenur zu den kirchlichen Festtagen Gottesdienst.Ein besonderes Kleinod stellt die mittelalterliche Jo-hanniterkirche zu Sülstorf dar.Die Pampower neugotische Kirche befindet sich, auchdank kommunaler Unterstützung, in gutem baulichemZustand.Durch die Trockenlegung der Sülter Kirche sind wirin letzter Zeit bei ihrer Erhaltung ein gutes Stück wei-ter vorangekommen.Unsere Kirchen werden gern als Konzertorte genutzt.Die gemeindeeigenen Friedhöfe in Pampow und Sülteobliegen der Verwaltung der Kirchenkreisverwaltung.Die beiden einsatzfreudigen Kirchengemeinderäte ar-beiten seit vielen Jahren auf gemeinsamen Sitzungenkonstruktiv und vertrauensvoll zusammen.Das prägt unsere Gemeindearbeit:- Für die Kinder- und Familienarbeit ist eine Ge-

meindepädagogin mit einem Stellenumfang von50 Prozent angestellt, die in einem hohen Maße dieGemeindearbeit mit gestaltet und erfolgreich mitden kommunalen Einrichtungen zusammenarbei-tet.

- In der Konfirmandenarbeit hat sich seit Jahren dieZusammenarbeit mit den Nachbargemeinden be-währt.

- Sie ist Baustein einer vielfältigen regionalen Ar-beit: Regelmäßige Veranstaltungen wie beispiels-weise Kindertage, Kinder- und Familienrüstzeiten,Gottesdienste und Feste zu besonderen Anlässenim Kirchenjahr und gemeinsame kirchenmusikali-sche Projekt durchziehen alle Bereiche des Ge-meindelebens.

- Der kleine ehrenamtlich geleitete Kirchenchor derGemeinden gestaltet besondere Gottesdienste imKirchenjahr.

- Regelmäßig treffen sich zwei Seniorenkreise inbeiden Pfarrhäusern.

- In Zusammenarbeit mit dem „Tafel e. V.“ Schwe-rin findet im Pampower Pfarrhaus eine wöchentli-che Lebensmittelausgabe mit Cafe statt. Ehren-amtliche aus der Kirchengemeinde und Kommunearbeiten hier Hand in Hand.

- In den Sommermonaten lädt die Sülstorfer Pfarr-scheune zur Kinosaison ein.

- Die partnerschaftlichen Kontakte zur evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Gussev in Russ-land werden maßgeblich von Ehrenamtlichen ge-tragen.

Der Bereich der verbundenen KirchengemeindenSülstorf und Pampow liegt an der Stadtgrenze zurLandeshauptstadt Schwerin und bietet damit die reiz-volle Bandbreite von ländlichem bis hin zu fastkleinstädtischem Lebensraum.Der Pfarrsitz befindet sich in Sülstorf. Hier erwartetSie ein Pfarrhaus mit Gemeinderäumen, Pfarrwoh-nung, einer 2. Wohnung im Obergeschoss und einemgroßen Pfarrgrundstück.Auch in Pampow steht ein Pfarrhaus mit Gemeinde-und Wohnräumen zur Verfügung.Zur Infrastruktur des Kirchengemeindebereiches ge-hören Kindertagesstätten, Grundschule, Bibliothek,Ärzte, Einkaufsmöglichkeiten und Betreutes Wohnen.Ein Schulzentrum mit Regionaler Schule und Gym-nasium befindet sich im Nachbarort Stralendorf. Einegroße Bandbreite an Schulen, auch mit spezieller Aus-richtung, bietet Schwerin.Bahnanbindungen nach Berlin und Hamburg findensich in Sülstorf und Pampow.Die verbundenen Kirchengemeinden Sülstorf undPampow freuen sich auf eine Pastorin oder einen Pas-tor, die oder der mit uns- einladende Gottesdienste feiert,- die oder der ihre oder seine Freude an Teamarbeit

in die vielschichtige Zusammenarbeit einbringt,- die oder der mit großer Offenheit auf Menschen

zugeht, auch auf Menschen anderer Konfessionenund der Kirche Fernstehende.

Die verbundenen Kirchengemeinden freuen sich überIhr Interesse.Für weitere Informationen und Rückfragen stehengern die stellvertretenden Kirchengemeinderatsvorsit-zenden Frau Ramona Hauschild, Tel.: 03865 3072,Herr Bernd-Ulrich Degel, Tel.: 03865 4773, oder Ge-meindepädagogin Constanze Buck, Tel.: 03855571624, zur Verfügung.Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sindzu richten an den Bischof im Sprengel Mecklenburgund Pommern, Herrn Bischof Dr. Andreas v. Malt-zahn, Bischofskanzlei Schwerin, Münzstr. 8 – 10,19055 Schwerin, Tel.: 0385 20223-147,E-Mail: [email protected],E-Mail: [email protected],

82 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

über den Herrn Propst des Ev.-Luth. KirchenkreisesMecklenburg, Propstei Wismar, Herrn PropstDr. Karl-Matthias Siegert, St.-Marien-Kirchhof 3,23966 Wismar.Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 28. Febru-ar 2013.Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern derrechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.Az.: 20 Sülstorf und Pampow – P Ha

*Im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth.Kirchenkreisverbandes Hamburg ist die 28. Pfarr-stelle, die mit der Wahrnehmung der Krankenhaus-seelsorge in der Asklepios Klinik Nord (StandorteHeidberg und Ochsenzoll) verbunden ist, baldmög-lichst auf fünf Jahre mit einer Pastorin oder einemPastor (100 Prozent) zu besetzen.Die AK Nord ist ein Akutkrankenhaus, das zur Ask-lepios-Gruppe gehört. Sie ist Anbieter umfassenderDienstleistungen im Gesundheitswesen für den SüdenSchleswig-Holsteins und den Norden Hamburgs. DasKrankenhaus verfügt über 1509 Betten (inklusive desStandortes Wandsbek) und ist damit die größte KlinikHamburgs. Die akutmedizinische Kompetenz der AKNord basiert auf dem Vorhandensein und der interdis-ziplinären Zusammenarbeit von nahezu allen klini-schen Disziplinen. Jährlich werden über 40 000 „Fäl-le“ stationär behandelt. Über 2500 Mitarbeiter sind imKlinikum beschäftigt. Die AK Nord unterteilt sich indie Psychiatrie (Schwerpunkt Ochsenzoll) und die So-matik (Schwerpunkt Heidberg).Die hier ausgeschriebene Stelle bezieht sich auf beidegenannten Standorte der AK Nord, sie hat aber einenwichtigen Schwerpunkt der Seelsorge in der Somatik.Gewünscht wird eine Pastorin bzw. ein Pastor, diebzw. der unabhängig der Konfessions- oder Religi-onszugehörigkeit für die Menschen da ist – für die Pa-tientinnen und Patienten, die Angehörigen, die Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter – und ihnen mit Empathieund Interesse begegnet.Eingeladen zur Bewerbung sind besonders Pastorin-nen und Pastoren mit einer pastoral-psychologischenZusatzausbildung sowie entsprechender Erfahrungund Reflexion. Es wird erwartet, dass der Stellenin-haber bzw. die Stelleninhaberin sich ständig, beson-ders im Blick auf den Bereich der Somatik, fortbildet.Die Krankenhausseelsorge erfolgt im ökumenischenTeam mit einer evangelischen Kollegin bzw. einemKollegen (vergleiche die zeitgleiche Ausschreibungder 1. Pfarrstelle des Krankenhausseelsorgepfarram-tes) sowie einer katholischen Kollegin (75 Prozent).An beiden Standorten des Krankenhauses stehen fürdie Seelsorge jeweils zwei Büros zur Verfügung. Einebegleitete ‚Teamentwicklung zu Beginn‘ gehört zuden Standards im Krankenhausseelsorgepfarramt desKirchenkreisverbandes Hamburg.

Grundlage für das seelsorgerliche Wirken mit Kran-ken, Angehörigen und Mitarbeitenden ist die aktuelle„Ordnung für die Krankenhausseelsorge des Ev.-Luth.Kirchenkreisverbandes Hamburg“ in der Fassung vom19. Dezember 2012, die Ihnen bei Interesse aus derGeschäftsstelle des Kirchenkreisverbands zugesendetwerden kann. Hinzu kommen die Leitlinien der EKDfür die Krankenhausseelsorge „Die Kraft zumMenschsein stärken“ (www.ekd.de/download/leitlini-en_krankenhausseelsorge_ekd_2004.pdf). In beidenTexten sind die Aufgaben und das inhaltliche Profilder Krankenhausseelsorge näher beschrieben.Der Hamburger Krankenhausseelsorge-Konvent bie-tet, in Ergänzung zu den regionalen Pfarrkonventen,eine besondere Möglichkeit zu fachlichem Austausch,inhaltlicher Gemeinschaft und Zusammenarbeit.Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Er-wartet wird das Wohnen im Gebiet der beiden Ham-burger Kirchenkreise, wobei auch aufgrund von Ruf-bereitschaften eine gewisse räumliche Nähe zumKrankenhaus zu empfehlen ist.Wenn Sie Interesse an dieser Pfarrstelle haben undweitere Informationen wünschen, setzen Sie sich bittemit dem bisherigen Krankenhausseelsorger PastorChristian Schoberth, jetzt BerufsgenossenschaftlichesUnfallkrankenhaus Hamburg, Tel.: 040 73061676,oder dem für die Krankenhausseelsorge zuständigemLeiter des Kirchenkreisverbandes Hamburg, PastorArnd Schomerus (Tel.: 040 30620-1000) in Verbin-dung. Des Weiteren erhalten Sie Informationen überdas Klinikum Nord im Internet unter: www.asklepi-os.com/nord.Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen undberufsbiographischer Begründung für den Weg in dieKrankenhausseelsorge richten Sie bitte an den Leiterdes Kirchenkreisverbandes Hamburg, Pastor ArndSchomerus, Königstr. 54, 22767 Hamburg.Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des15. März 2013. Entscheidend ist nicht der Poststem-pel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angege-benen Adresse.Az.: 20 KKV Hamburg Krankenhausseelsorge (28) –P Lad

*Der Hauptbereich 1 „Aus- und Fortbildung“ der Evan-gelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandschreibt die Stelle der Referentin bzw. des Referentenfür die Kooperation von Schule und Kirche (schul-kooperative Arbeit)/leitende Mitarbeit in der Arbeits-gemeinschaft Tage Ethischer Orientierung – AG TEOaus.Die schulkooperative Arbeit fördert insbesondere mitHilfe von Veranstaltungen des Gesamtmodells TEOfür alle Schularten und Jahrgangsstufen die Zusam-menarbeit von kirchlicher außerschulischer Kinder-und Jugendarbeit und Schulen. Von einer Bewerberinbzw. einem Bewerber werden ausgeprägte Kommu-nikations- und Kooperationsfähigkeiten, Mobilität,

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 83

partnerschaftlicher Leitungsstil, systemübergreifen-des Denken und exploratives Handeln für die Ver-mittlung zwischen den Handlungslogiken von Schuleund Kirche erwartet.Die Bewerberin bzw. der Bewerber sollte über fol-gende Voraussetzungen verfügen:- theologischer und/oder erziehungswissenschaftli-

cher bzw. sozialwissenschaftlicher oder gemein-depädagogischer Hochschulabschluss

- mehrjährige Berufserfahrung in der außerschuli-schen Kinder- und Jugendbildung oder schulischenBildung

- Kenntnisse kirchlicher Handlungsfelder undStrukturen

- Leitungserfahrung- Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Nord-

deutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev.Kirche in Deutschland.

Zum Stellenprofil gehören folgende Aufgaben:- Zusammenarbeit mit dem Theologisch-Pädagogi-

schen Kollegium der AG TEO- konzeptionelle Weiterentwicklung der schulkoo-

perativen Arbeit mit dem Modell TEO (einschließ-lich der Erschließung finanzieller und personellerRessourcen)

- Zusammenarbeit mit relevanten Einrichtungen desLandes Mecklenburg-Vorpommern und der Kir-chenkreise (insbesondere Mecklenburg und Pom-mern)

- Zusammenarbeit mit den vier TEO-Koordinatorender staatlichen Schulämter in MV

- Zusammenarbeit mit den relevanten staatlichenund kirchlichen Partnerinstitutionen in Absprachemit dem zuständigen Referenten des Landeskir-chenamtes und der Leitung des Hauptbereichs

- Zuständigkeit für die Verwaltung in der Geschäfts-stelle der AG TEO

- gegebenenfalls Mitwirkung in schul- und jugend-politischen Gremien des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Die Stellenbesetzung soll zum nächstmöglichen Zeit-punkt im Umfang von 100 Prozent erfolgen. Dienstsitzist die Geschäftsstelle der AG TEO in Schwerin.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens15. Februar 2013 an Herrn OKR Prof. Dr. B.-M.Haese, Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Kirche inNorddeutschland, Dänische Straße 21 – 35, 24103Kiel.Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern derrechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.Auskünfte erteilt Hans-Ulrich Keßler, Hauptbereichs-leitung Aus- und Fortbildung, Tel.: 040 30620-1301.Az.: 20 HB 2 TEO (2) – P Sc

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Im Hauptbereich 5 „Frauen, Männer, Jugend“ derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch-land (Nordkirche) ist zum nächstmöglichen Zeit-punkt die Stelle der

Arbeitsbereichsleitung Frauenwerkim Umfang von 100 Prozent mit einer Pastorin bzw.einem Pastor zu besetzen. Dienstsitz ist Kiel.Die Arbeitsbereichsleitung wird von der Kirchenlei-tung im Einvernehmen mit der Hauptbereichsleitungund dem Hauptbereichskuratorium auf fünf Jahre be-stellt. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Stellewird nach der Besoldungsgruppe A 13/A 14 des Kir-chenbesoldungsgesetzes mit einer Zulage nach A 15besoldet. Die Aufsicht über die Arbeitsbereichsleitungführt die Hauptbereichsleitung.Die Aufgaben der Arbeitsbereichsleitung sind imHauptbereichsgesetz vom 11. März 2008(GVOBl. S. 110, 134) geregelt. Hierzu gehören in Zu-sammenarbeit mit der Hauptbereichsleitung u. a.:- Entwicklung einer eigenen Zielplanung aus den

Zielvorgaben des Hauptbereichs- Festlegung der Aufbau- und Ablauforganisation

des Arbeitsbereiches- operative Leitung des Arbeitsbereiches- Fachvorgesetzte aller Mitarbeitenden im Arbeits-

bereich- Festlegung der Verwendung der finanziellen und

sächlichen Ressourcen- Zusammenarbeit mit dem Beirat des Arbeitsberei-

ches.Das Frauenwerk der Nordkirche macht auf der Grund-lage feministischer Theologie Angebote für Frauen,begleitet daraus entstehende Prozesse und wirkt alsImpulsgeberin in die Kirche und in die Gesellschaftinsgesamt hinein. Es stärkt die Frauen in ihrem Enga-gement in Kirche und Gesellschaft, verbindet die be-freiende Tradition der Bibel mit konkretem Handelnund geht davon aus, dass Frauen die Welt auf eigeneWeise erleben.Die Arbeit geschieht in der Vielfalt unterschiedlicherFrauenthemen und -kulturen- zwischen theologischen, politischen und sozialen

Fragestellungen,- zwischen landeskirchlicher und Kirchenkreis-

Frauenarbeit,- zwischen den Konfessionen und Religionen,- zwischen politischen Verbänden und Einrichtun-

gen,- zwischen den Frauengenerationen.Das Frauenwerk bietet ein erfahrenes, interdisziplinä-res und kreatives Team in Hamburg, Kiel und Stral-sund, engagierte Mitarbeiterinnen in der Fachbera-tungsstelle contra in Kiel und im Ev. Kurzentrum „Go-de Tied“ in Büsum, ein tragendes Netzwerk aus haupt-und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen in der Frauen-

84 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

arbeit sowie ein hohes Maß an Freiheit, die sich ver-ändernde Frauenarbeit mitzugestalten.Wir suchen eine Leiterin bzw. einen Leiter, die bzw.der- theologische Reflexion und Leitungsverantwor-

tung in ihrer bzw. seiner Person zu verbinden ver-steht,

- mit den theologischen Ansätzen und feministi-schen Theologien vertraut ist,

- ein großes Interesse an frauenspezifischen Themenmitbringt und die Fähigkeit hat, Frauen in ihrerLebenswelt, ihrer Entwicklung und ihren Bedürf-nissen wahrzunehmen, Veränderungen zu regis-trieren und die Themen der Zeit aufzuspüren,

- die theologische Fundierung und gesellschaftspo-litische Profilierung mit den daraus resultierendenSchwerpunkten und Zielen des Frauenwerkes mitdem Team und den ehrenamtlichen Frauen weiter-entwickelt,

- Sorge trägt für die Entwicklung und Überprüfungder inhaltlichen Arbeitsschwerpunkte im Frauen-werk,

- über Erfahrungen in Personalführung, kooperati-ven Leitungsstil, Budgetverwaltung und Verwal-tungsorganisation verfügt und die Fachaufsichtüber die Mitarbeiterinnen des Frauenwerks verant-wortungsvoll, wertschätzend und in einer Kulturder Beteiligung führt,

- den Fusionsprozess und die Teamentwicklung ge-staltet und fördert,

- Leitungsverantwortung für die eigenständig-ab-hängigen Bereiche „Gode Tied“ und „contra“übernimmt,

- dem Frauenwerk innerhalb des Hauptbereiches 5„Frauen, Männer, Jugend“ eine starke Stimme ver-leiht und die Entwicklung des Hauptbereiches ak-tiv mitgestaltet und konzeptionell begleitet,

- die Vernetzung mit anderen kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen weiterentwickelt unddie das Frauenwerk der Nordkirche in Kirche undGesellschaft repräsentiert.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 28. Febru-ar 2013 an Herrn OKR Prof. Dr. Bernd-Michael Hae-se, Landeskirchenamt der Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland, Dezernat KirchlicheHandlungsfelder, Dänische Straße 21 – 35, 24103Kiel.Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Entscheidend istnicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zu-gang bei der angegebenen Adresse. Verspätet einge-gangene Bewerbungen müssen unberücksichtigt blei-ben.Auskünfte erteilen gerne Her OKR Prof. Dr. Haese imLandeskirchenamt der Nordkirche, Tel.: 04319797-780, oder die stellvertretende Leiterin des Frau-enwerks der Nordkirche, Frau Susanne Sengstock,

Tel.: 0431 55779-102.Az.: 20 Frauenwerk – P Sc

*In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-deutschland (Nordkirche) ist zum nächstmöglichenTermin die Pfarrstelle der

Leitung des Hauptbereiches 5„Frauen, Männer, Jugend“

zu besetzen.Zum Hauptbereich 5 gehören das Jugendpfarramt inder Nordkirche, die Evangelische Jugend-, Freizeit-und Bildungsstätte Koppelsberg, das Frauenwerk derNordkirche, das Männerforum Nordkirche, die Fach-stelle Familie, die Fachstelle Alter, die EvangelischeArbeitsgemeinschaft Erwachsenenbildung und derBeauftragte für den Ring Evangelischer Gemeinde-pfadfinder. Die Aufsicht über die Hauptbereichslei-tung führt das Landeskirchenamt.Die Hauptbereichsleitung wird von der Kirchenlei-tung für fünf Jahre berufen, erneute Bestellung ist zu-lässig. Der Dienstsitz ist das Evangelische ZentrumGartenstraße in Kiel.Die Stelle hat einen Dienstumfang von 100 ProzentSie wird nach der Besoldungsgruppe A 13/A 14 desKirchenbesoldungsgesetzes mit einer ruhegehaltfähi-gen Zulage nach A 15 und darüber hinaus mit derHälfte der nicht ruhegehaltfähigen Zulage von A 15nach A 16 besoldet.Die Hauptbereichsleitung hat die Aufgabe, zusammenmit dem Hauptbereichskuratorium auf der Grundlagedes Hauptbereichsgesetzes die Gesamtkonzeption desHauptbereichs zu entwickeln. Insbesondere gehörendazu:- Planung der Hauptbereichsziele und Arbeits-

schwerpunkte des Hauptbereiches 5 im Rahmender Zielvorgaben und Synode

- Förderung der Zusammenarbeit im Hauptbereich- Integration der verschiedenen Arbeitszweige und

ihrer Traditionen im Zuge des Zusammenwach-sens der Nordkirche

- Profilierung des Hauptbereichs im Miteinander dernordkirchlichen Dienste und Werke

- Aufstellung und Verantwortung des Hauptbe-reichsbudgets und Festlegung der Teilbudgets

- Unterstützung der Arbeitsbereiche durch Control-ling

- Begründung, Veränderung und Beendigung derArbeitsverhältnisse

- Aufsicht über alle Mitarbeitenden im Hauptbe-reich.

Wir bieten damit eine Stelle voller Herausforderun-gen, in der es gilt, etablierte Arbeitsfelder zeitgemäßauszurichten und neue aufzubauen. Die Größe undVielfalt unserer Kirche erfordern einerseits hohes Ver-

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 85

ständnis und integrative Kraft, andererseits Klarheitund strukturelles Gestaltungsvermögen.Wir suchen eine Pastorin oder einen Pastor, die oderder- theologisch reflektiert arbeitet, sich klar positio-

niert und dabei Glaubensfragen zeitgemäß zurSprache bringt,

- visionär und gleichzeitig strukturiert denkt,- gesellschaftliche, kulturelle und kirchliche Per-

spektiven zusammenführt,- Leitungserfahrung, verbunden mit Budgetverant-

wortung vorweisen kann und Verständnis von be-triebswirtschaftlichen Zusammenhängen besitzt,

- über Kenntnisse und Fähigkeiten in Konzeptions-entwicklung und -umsetzung verfügt,

- kommunikativ versiert und teamfähig ist,- sich in nordkirchlichen Arbeits- und Leitungs-

strukturen auskennt,- unvermeidliche Enttäuschungen mit Humor über-

windet.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 28. Febru-ar 2013 an die Kirchenleitung der Evangelisch-Lu-therischen Kirche in Norddeutschland, Dänische Str.21 – 35, 24103 Kiel.Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Entscheidend istnicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zu-gang bei der angegebenen Adresse. Verspätet einge-gangene Bewerbungen müssen unberücksichtigt blei-ben.Auskünfte erteilt gerne Herr OKR Prof. Dr. Haese,Tel.: 0431 9797-780.Az.: 20 HB 5 Leitung – P Sc

*Im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutheri-schen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) inKiel ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle

einer Referentin bzw. eines Referentenim Dezernat Kirchliche Handlungsfelder

im Umfang von 100 Prozent zu besetzen.Wir suchen eine Persönlichkeit, die den Bereich derFrauen-, Männer- und Jugendarbeit kennt und sich mitLust und Engagement in diese Themen einbringt. Siesollten Kenntnisse kirchlicher Strukturen und Ge-schick in der Steuerung von Verwaltungsabläufen so-wie Interesse und Erfahrung mit der Arbeit mit Gre-mien und Ausschüssen mitbringen.Der Arbeitsbereich umfasst mit dem ersten Aufgaben-schwerpunkt den Hauptbereich „Frauen, Männer, Ju-gend“ (Hauptbereich 5). Hierzu gehören insbesonderefolgende Aufgaben:- Fachaufsicht über den Hauptbereich 5- Bearbeitung, Weiterleitung und Vertretung von

Vorlagen des Hauptbereichs 5 in kirchenleitendenGremien

- Konzeptentwicklungen, Bearbeitung von Anfra-gen, Erteilung von Genehmigungen.

Ein zweiter Schwerpunkt ist das Jugendaufbauwerk.Dazu gehört u. a. die- Beratung und Aufsicht über die Leitung des Ju-

gendaufbauwerks,- Genehmigungserteilungen,- Aufsicht über die Finanzen.Hinzu kommt das Arbeitsfeld Erwachsenenbildung:- Zusammenarbeit mit dem Hauptbereich 5 und an-

deren Einrichtungen (Christian-Jensen-Kolleg,Haus am Schüberg etc.)

- Mitwirkung und Konzeptionsentwicklung- Teilnahme an der Referentenkonferenz auf EKD-

Ebene.Bewerberinnen und Bewerber sollten entweder ordi-nierte Theologinnen oder Theologen sein und bereitsin einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Nord-kirche stehen oder ein abgeschlossenes Studium imBereich Sozialmanagement oder vergleichbaren Stu-dienfächern haben. Die Mitgliedschaft in der Nord-kirche oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirchein Deutschland wird vorausgesetzt.Bei einer Beschäftigung im Pfarrerdienstverhältnis er-folgt die Berufung zunächst auf fünf Jahre mit einerBesoldung nach der Besoldungsgruppe A 13/A 14.Die Umwandlung des Pfarrerdienstverhältnisses in einKirchenbeamtenverhältnis ist gegebenenfalls zu ei-nem späteren Zeitpunkt möglich. Befindet sich dieBewerberin bzw. der Bewerber nicht in einem Pfar-rerdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Nordkirche, er-folgt die Einstellung im Angestelltenverhältnis mit ei-ner Bezahlung nach Entgeltgruppe K 12 des Kirchli-chen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), siehewww.vkda-nordelbien.de.Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mitden üblichen Unterlagen bis zum Ablauf des 28. Fe-bruar 2013 an den Präsidenten des Landeskirchen-amtes, Herrn Prof. Dr. Peter Unruh, Dänische Str.21 – 35, 24103 Kiel. Entscheidend ist nicht das Datumdes Poststempels, sondern der rechtzeitige Zugang beider angegebenen Adresse. Bewerbungen per E-Mailkönnen nicht berücksichtigt werden.Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkostenoder andere im Zusammenhang mit der Bewerbungstehende Auslagen nicht erstattet werden.Auskünfte erteilt Herr OKR Prof. Dr. Haese,Tel.: 0431 9797-780.Az.: 20 ReferentIn Frauen-/Männer- u. Jugendarbeit –P Sc

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86 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Beim Zentrum für Mission und Ökumene – Nord-kirche weltweit (ZMÖ) ist die Pfarrstelle für Christ-lich-Islamischen Dialog zum nächstmöglichen Ter-min neu zu besetzen. Der Dienstsitz ist Hamburg. DieBesetzung erfolgt durch die Kirchenleitung nach Wahldurch den Vorstand des ZMÖ für zunächst fünf Jahre.Der Stellenumfang beträgt 100 Prozent.Zu den Aufgaben der Referentin bzw. des Referentengehören:- Bearbeitung theologischer Grundsatzfragen im

Kontext von Mission, Dialog und Ökumene, ins-besondere des christlich-islamischen Dialoges

- Initiierung und Begleitung von christlich-muslimi-schen Begegnungen in Kirchengemeinden undKirchenkreisen

- Beratung von Kirchengemeinden und kirchlichenGremien bei Fragen, die sich aus dem Zusammen-leben von Christinnen und Christen mit Muslimin-nen und Muslimen ergeben

- Begleitung und Bearbeitung von Konflikten, diesich aus dem Zusammenleben von Christinnen undChristen mit Musliminnen und Muslimen ergeben

- Pflege der Beziehungen zu islamischen Dachver-bänden und Moscheegemeinden

- Begleitung der Kirchenkreisbeauftragen für denchristlich-islamischen Dialog

- Organisation und Durchführung von Bildungsver-anstaltungen und Seminaren

- Mitarbeit in der Vikariatsausbildung sowie in derWeiterbildung von Pastorinnen und Pastoren imPastoralkolleg

- Mitarbeit in der Aus- und Weiterbildung von kirch-lichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

- Mitarbeit in der Konferenz für Islamfragen derEKD

- Mitarbeit im Interreligiösen Forum Hamburg- Mitarbeit im Gesprächskreis Interreligiöser Reli-

gionsunterricht in Hamburg- Mitarbeit im Ausschuss für christlich-islamischen

Dialog der ACK-Hamburg- Geschäftsführung des Ausschusses des Vorstandes

des ZMÖ für den christlich-islamischen Dialog.Von der Stelleninhaberin bzw. dem Stelleninhaber er-warten wir- Erfahrungen im christlich-islamischen Dialog- Kenntnisse islamischer Theologie- Kenntnisse der aktuellen missions- und dialogthe-

ologischen Diskussion- Kommunikative, integrative, interkulturelle und

interreligiöse Kompetenz- Bereitschaft zu Reisen.Bewerbungen mit Lebenslauf und aussagefähigen Un-terlagen richten Sie bitte an den Vorstand:

Zentrum für Mission und Ökumene – NordkircheweltweitPropst i. R. Jürgen F. Bollmann, Vorsitzender desVorstandsAgathe-Lasch-Weg 16, 22605 HamburgElektronisch: [email protected]ünfte können telefonisch bei Pastor Dr. KlausSchäfer, Direktor des Zentrums für Mission und Öku-mene (Tel.: 040 88181-201), und bei dem derzeitigenStelleninhaber, Pastor Dr. Detlef Görrig (Tel.: 04088181-140), eingeholt werden.Die Bewerbungsfrist endet zum 15. März 2013. Ent-scheidend ist nicht der Poststempel, sondern der recht-zeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.Az.: 20 ZMÖ (8) – P Sc

*Die Stiftung Diakoniewerk Kropp (www.diakonie-kropp.de) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt

eine Pastorin oder einen Pastorfür die Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohnersowie der Patientinnen und Patienten am StandortKropp in den Aufgabenbereichen Seelsorge, Gottes-dienst und Freizeitgestaltung.Sie bringen mit- Erfahrung im oder Bereitschaft zum Umgang mit

Menschen, die alt sind und/oder mit seelischen Er-krankungen oder Behinderungen leben

- KSA oder vergleichbare Qualifikation- Freude an der Gestaltung und Leitung agendari-

scher, aber auch unkonventioneller Andachten undGottesdienste, sowie an vielen Einzelgesprächen

- Sicherheit in und Bereitschaft zur Planung undDurchführung verschiedenster Freizeitaktivitäten

- Mitwirkung an diakonisch-theologischen Fortbil-dungen für Mitarbeitende in der Pflege

- Freude an der Kooperation mit und Anleitung vonehrenamtlich Mitarbeitenden.

Wir bieten Ihnen- die Möglichkeit zur verantwortlichen Mitgestal-

tung unseres diakonischen Profils- ein kooperatives theologisches und therapeuti-

sches Kolleginnen und Kollegen-Team- Arbeiten und Wohnen in der Nähe der Ostsee- Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten

Wohnung.Bewerben können sich Pastorinnen und Pastoren derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutsch-land.Informationen beim Theologischen Vorstand der Stif-tung Diakoniewerk Kropp, Herrn Pastor Jörn Engleroder bei Pastorin Susanne Klöpper (Tel.: 04624801-0).

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 87

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum15. März 2013 an Pastor Jörn Engler, Johannesallee,24848 Kropp.Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern derrechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.Az. : 20 Diakoniewerk Kropp (2) – P Sc

IV. Stellenausschreibungen

KirchenmusikIn der Ev.-Luth. Heilig-Geist-KirchengemeindePinneberg im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West-Südholstein ist ab 1. Mai 2013 eine B-Kirchen-musikstelle mit einem Stellenumfang von 50 Prozentzu besetzen.Die Heilig-Geist-Kirchengemeinde liegt im Nordender Kreisstadt Pinneberg (43 000 Einwohner) und inunmittelbarer Nähe zu Hamburg (gute S-Bahn undBAB-Verbindung). Alle Schulen sind am Ort vorhan-den. In der Gemeinde leben 3700 evangelische Chris-ten.Die 1963 erbaute Heilig-Geist-Kirche mit ihren350 Sitzplätzen besitzt eine Kemper-Orgel, die vonder Firma Beckerath generalüberholt worden ist. Fürdie kirchenmusikalische Arbeit stehen ein E-Piano,ein Klavier und ein Orgelpositiv zur Verfügung.Wir wünschen uns eine Kirchenmusikerin bzw. einenKirchenmusiker, die bzw. der mit Lust und Liebe Ge-meindeglieder aller Altersgruppen für die Kirchenmu-sik motiviert.Wir wünschen uns jemanden, die bzw. der- den bestehenden Chor begleitet und weiter aufbaut,- mit Kindern und Jugendlichen musikalisch arbei-

tet,- gern im Team arbeitet.Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland oder einer anderen Glied-kirche der Evangelischen Kirche in Deutschland set-zen wir voraus.Die Vergütung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeit-nehmerinnenTarifvertrag (KAT).Auskünfte erteilen Frau Pastorin Dorothea Pape(Tel.: 04101 6976827) und der Kreiskantor, HerrEberhard Kneifel, (Tel.: 04122 45529).Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen richten Siebitte bis zum 10. April 2013 an Frau Pastorin DorotheaPape Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde, Ul-menallee 9, 25421 Pinneberg.Az.: 30 Heilig-Geist Pinneberg – T Jü

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In der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Andreas inHamburg-Harvestehude, Ev.-Luth. KirchenkreisHamburg-Ost, ist zum 1. August 2013 die B-Kirchen-musikstelle (100 Prozent)neu zu besetzen, da der bisherige Stelleninhaber nachüber 30 Jahren in den Ruhestand wechselt.Die Kirchenmusik besitzt in der Gemeinde einen ho-hen Stellenwert und ist wichtiger Ausdruck von Ver-kündigung und Gemeindeentwicklung. Im Leben un-serer Gemeinde nehmen die Gottesdienste und And-achten mit liturgischem Profil eine wichtige Stellungein. Wir wünschen uns eine Kirchenmusikerin bzw.einen Kirchenmusiker, die bzw. der die kontinuierli-che Arbeit in der Gemeinde fortschreibt sowie neueAkzente setzt.Unsere Kirchengemeinde befindet sich in einem be-liebten Stadtteil auf der Grenze zwischen Harvestehu-de und Eimsbüttel. Dies ist ein für Menschen aller Al-tersgruppen attraktiver, dicht besiedelter Stadtteil. Erist zentral und im Univiertel gelegen. Das Gemeinde-gebiet bietet ein vielfältiges kulturelles Angebot sowieeine hohe Schuldichte. Zur Kirchengemeinde St. And-reas gehören ca. 4100 Gemeindeglieder.Wir erwarten:- die liturgisch und künstlerisch hochwertige Ge-

staltung von Gottesdiensten am Sonntagmorgenund Mittwochabend und Amtshandlungen;

- die Leitung der Kantorei (zurzeit ca. 60 Mitglieder)mit ca. drei Konzerten pro Jahr, sowie regelmäßi-gen Chorreisen;

- die Leitung des bestehenden Kinderchores sowieden weiteren Aufbau der kirchenmusikalischenArbeit mit Kindern und Jugendlichen;

- den Aufbau eines Gospelchores sowie den Aufbaueiner Instrumentalgruppe mit regionaler Ausstrah-lung. Eine regionale Zusammenarbeit mit derNachbargemeinde ist in diesem Feld ausdrücklicherwünscht;

- kollegiale und aufgeschlossene Zusammenarbeitmit den beiden Pastoren und den Mitarbeitern inder Gemeinde (Küster, Gemeindemanagerin, Kin-dergarten-Team).

88 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

Wir bieten:- eine lebendige Gemeinde, der die Kirchenmusik

am Herzen liegt,- einen 105jährigen Kirchenraum mit hervorragen-

der Akustik und einer Steinmeyer-Orgel von 1970(45/III/P – vor einigen Jahren generalüberholt),

- eine engagierte Kantorei (http://www.st-andreas-kantorei.de),

- einen Gemeindesaal mit Yamaha-Flügel,- ein Dienstzimmer,- ein angenehmes Arbeitsklima und gutes Miteinan-

der unter den Haupt- und Ehrenamtlichen.Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitglied-schaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland oder einer anderen Gliedkirche derEKD.Das Entgelt erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitneh-merinnen Tarifvertrag (KAT; K9). Bewerbungs-schluss ist der 28. Februar 2013.Die Bewerbungsgespräche sind vorgesehen am21. und 22. März 2013, die praktische Vorstellungwäre am 6., 7., 13. oder 20. April 2013.Die Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagensind zu richten an die Ev. Luth. KirchengemeindeSt. Andreas, c/o Herrn Pastor Rainer Aue, Bogenstr.26, 20144 Hamburg.Auskünfte erteilen gern der Vorsitzende des Kirchen-gemeinderats, Herr Pastor Rainer Aue, Tel.: 04041354501, oder die Kreiskantorin Julia Götting,Tel.: 040 61163574.Az.: 30 St. Andreas in Hamburg-Harvestehude – T Jü

*In der Ev.-Luth Kirchengemeinde Volksdorf imEv.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost ist zum 1. Sep-tember 2013 die A-Kirchenmusikstelle (75 Prozent)verbunden mit dem Kreiskantorat (25 Prozent) in derPropstei Bramfeld-Volksdorf wieder zu besetzen.Der bisherige Stelleninhaber wechselt nach 18 Jahrenin eine andere Stelle.Die Kirchengemeinde Volksdorf ist eine lebendigeGemeinde mit knapp 8000 Gemeindegliedern. Wir ar-beiten in einem Team von haupt- und ehrenamtlichMitarbeitenden strukturiert und vertrauensvoll unterder Leitung eines engagierten Kirchengemeinderateszusammen. Zur Gemeinde gehören zwei Gemeinde-zentren jeweils mit Gemeinderäumen und Kirche: Kir-che am Rockenhof (1952) und St. Gabriel (1967). Siebieten liturgisch sehr verschieden ausstrahlende Räu-me und sind Predigtstätte der Pröpstin. Das Gemein-deleben ist geprägt durch die beiden SchwerpunkteKirchenmusik und Angebote für Familien mit Kindernund Jugendlichen. Die Kirchenmusik ist ein wichtigerTeil des kulturellen Lebens im Stadtteil und darüberhinaus.

Das im Nordosten von Hamburg gelegene Volksdorfist eine beliebte Wohngegend. Das frühere Bauerndorfhat seinen dörflichen Charakter weitgehend verlorenund zeigt heute das Gesicht einer gepflegten Klein-stadt im Grünen mit mehr als 20 000 Einwohnern. DieHamburger Innenstadt ist mit mehreren U-Bahnstati-onen in ca. 30 Minuten erreichbar.Wir erwarten die Fortführung der Arbeit auf hohemkünstlerischen Niveau mit eigenen Schwerpunktenund Impulsen sowie die Koordination der Kirchen-musik in der Gemeinde.Dazu gehört die Leitung- der Kantorei (ca. 100 Mitglieder) mit

regelmäßigem Gottesdienstsingen, Kantatengot-tesdiensten,zwei oratorische Aufführungen jährlich (Bach bisKoerppen),

- des Kirchenorchesters (21 Mitglieder) mitBegleitorchester für Gottesdienste und Konzerte(Bach bis Gubaidulina),

- der Jugendkantorei (ca. 15 Mitglieder) mitGospel bis Klassik, eigene Projekte und Konzertemit Kantorei (Bach, Chilcott, u. a.).

Wir bieten in der Kirche am Rockenhof:Mühleisen-Orgel von 2002 (III/55), Klop-Truhe (I/3),Klavier, Flügel, E-Piano.In der Kirche St. Gabriel:Schuke-Orgel von 1971 (II/24), Klavier, Flügel, Cem-balo.Eine reichhaltige Notenbibliothek und ein Büro stehenzur Verfügung. Ein Förderverein für Kirchenmusikund engagierte Ehrenamtliche unterstützen und be-gleiten die kirchenmusikalische Arbeit.Wir wünschen eine enge Zusammenarbeit mit derKantorin der Nachbargemeinde, die die Kinderkanto-rei Volksdorf (sechs Gruppen mit ca. 100 Kindern)leitet sowie mit einem interessiertem PastorInnenteamund dem Kirchengemeinderat.Das Kreiskantorat umfasst u. a. die Förderung undBegleitung der kirchenmusikalischen Arbeit in derPropstei sowie die Mitarbeit im Kollegium des Amtesfür Kirchenmusik.Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in derEvangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandoder einer anderen Gliedkirche der EKD. Das Entgelterfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Ta-rifvertrag (KAT).Die Gesprächstermine sind vorgesehen für den20. April 2013. Die praktischen Vorstellungen sindvorgesehen vom 30. Mai bis 2. Juni 2013.Bewerbungen sind bis zum 15. März 2013 (Eingang)zu richten an die Vorsitzende des Kirchengemeinde-rats der Kirchengemeinde Volksdorf, Pastorin Gabri-ele Frietzsche, Rockenhof 5, 22359 Hamburg.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 89

Für Rückfragen stehen zur Verfügung: Pastor JasperBurmester, Tel.: 040 6036037, Pröpstin Isa Lübbers,Tel.: 040 519000-103, und der LKMD Hans-JürgenWulf, Tel.: 040 30620-1070, Internet: www.kirche-in-volkdorf.de.Az.: 30 Volksdorf – T Jü

Soziale und bildende BerufeIn der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-deutschland (Nordkirche) ist ab sofort die Stelle ei-ner Referentin bzw. eines Referenten für Gemeinde-pädagogik im Umfang von 50 Prozent am Pädago-gisch-Theologischen Institut (PTI) der Nordkirche,Standort Mecklenburg-Vorpommern, ArbeitsstätteLudwigslust, zu besetzen.Das PTI der Nordkirche fördert mit einem engagiertenTeam von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an denStandorten Greifswald, Hamburg, Kiel und Ludwigs-lust das Bildungs-, Erziehungs- und Unterrichtsge-schehen in Kirche, Schule und Gesellschaft. Beson-dere Schwerpunkte bilden die gemeindepädagogischeArbeit und der Religionsunterricht.Mit der Besetzung der Stelle einer Referentin bzw. ei-nes Referenten für Gemeindepädagogik setzt das In-stitut sein Engagement für die Qualifizierung von Ge-meindepädagoginnen und Gemeindepädagogen fort.Das Zusammenkommen unterschiedlicher gemeinde-pädagogischer Traditionen in der Nordkirche bietetdie besondere Gelegenheit, gemeinsam mit den ande-ren Referentinnen und Referenten des Instituts die ge-meindepädagogische Arbeit der Nordkirche zu entwi-ckeln und zu profilieren.Für diese Aufgabe sucht das PTI eine Mitarbeiterinbzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der im Rahmen einerausgewiesenen theologischen und religionspädagogi-schen Kompetenz erwachsenenbildnerisch tätig seinkann.Wahrzunehmen sind vornehmlich folgende Aufga-ben:- Begleitung des Anerkennungsjahres der Gemein-

depädagoginnen und -pädagogen- Beteiligung an der Leitung der gemeindepädago-

gischen Ausbildung- Fortbildungen für Gemeindepädagoginnen und

-pädagogen- Entwicklung von Unterrichtsmaterial- Mitarbeit an der Entwicklung und Profilierung des

Arbeitsfeldes Gemeindepädagogik im PTI derNordkirche

Voraussetzungen sind:- theologischer und/oder erziehungswissenschaftli-

cher bzw. sozialwissenschaftlicher oder gemein-depädagogischer Hochschulabschluss

- mehrjährige Berufserfahrung in der Kinder- undJugendbildung

- Erfahrungen in der Vorbereitung und Durchfüh-rung von Fort- und Weiterbildungen

- kommunikative Kompetenzen- Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Nord-

deutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev.Kirche in Deutschland

Die Stellenbesetzung soll zum nächstmöglichen Zeit-punkt im Umfang von 50 Prozent erfolgen. Dienstsitzist das Kirchliche Bildungshaus in Ludwiglust.Die Bezahlung der Stelle erfolgt nach dem KirchlichenArbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT).Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens15. Februar 2013 an Herrn OKR Prof. Dr. B.-M.Haese, Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Kirche inNorddeutschland, Dänische Straße 21 – 35, 24103Kiel.Auskünfte erteilt Hans-Ulrich Keßler, Hauptbereichs-leitung Aus- und Fortbildung, Tel.: 040 30620-1301.Az.: 30-HB 1.35 – DAR Bk

*In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nord-deutschland (Nordkirche) ist ab sofort die Stelle ei-ner Referentin bzw. eines Referenten für Religions-pädagogik (Schwerpunkt Klassen 9 bis 12 & Berufli-che Schulen) im Umfang von 100 Prozent am Päda-gogisch-Theologischen Institut (PTI) der Nordkirche,Standort Mecklenburg-Vorpommern, ArbeitsstätteLudwigslust, zu besetzen.Das PTI der Nordkirche fördert mit einem engagiertenTeam von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an denStandorten Greifswald, Hamburg, Kiel und Ludwigs-lust das Bildungs-, Erziehungs- und Unterrichtsge-schehen in Kirche, Schule und Gesellschaft. Beson-dere Schwerpunkte bilden der Religionsunterricht unddie gemeindepädagogische Arbeit.Mit der Besetzung der Stelle einer Referentin bzw. ei-nes Referenten für Religionspädagogik (SchwerpunktKlassen 9 bis 12 & Berufliche Schulen) setzt das In-stitut sein Engagement für die Qualifizierung von Re-ligionslehrerinnen und Religionslehrern in Mecklen-burg-Vorpommern fort.Für diese Aufgabe sucht das PTI eine Mitarbeiterinbzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der im Rahmen einerausgewiesenen theologischen und religionspädagogi-schen Kompetenz erwachsenenbildnerisch tätig seinkann.Wahrzunehmen sind vornehmlich folgende Aufga-ben:- Organisation und Durchführung von Fortbildun-

gen für RU-Lehrerinnen und -Lehrer insbesondereim Bereich der 9. bis 12. Klasse und der beruflicheSchulen

- Beteiligung an Qualifizierungen für fachfremd Un-terrichtende

- Hospitationen und Beratungen der pädagogischenFachkräfte

90 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

- Beteiligung an Unterrichtshospitationen und Prü-fungen im Rahmen des Zweiten TheologischenExamens

- Begleitung von Prozessen der Evaluation und Qua-litätsentwicklung

- Entwicklung von UnterrichtsmaterialVoraussetzungen sind:- Erste und Zweite Lehramtsprüfung für das Lehr-

amt an Gymnasien oder Erstes und Zweites Theo-logisches Examen

- schulpraktische Erfahrungen, möglichst an einemGymnasium in Mecklenburg-Vorpommern

- Kompetenzen in reformpädagogischen Grundsatz-fragen

- Kompetenzen im Dialog mit Konfessionslosen- Erfahrungen in der Vorbereitung und Durchfüh-

rung von Fort- und Weiterbildungen- kommunikative Kompetenzen- Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Nord-

deutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev.Kirche in Deutschland

Die Stellenbesetzung soll zum nächstmöglichen Zeit-punkt im Umfang von 100 Prozent erfolgen. Dienstsitzist die Arbeitsstätte des PTI in Ludwigslust.Die Bezahlung der Stelle erfolgt nach dem KirchlichenArbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT).Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens15. Februar 2013 an Herrn OKR Prof. Dr. B.-M.Haese, Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Kirche inNorddeutschland, Dänische Straße 21 – 35, 24103Kiel.Auskünfte erteilt Hans-Ulrich Keßler, Hauptbereichs-leitung Aus- und Fortbildung, Tel.: 040 30620-1301.Az.: 30-HB 1.41 – DAR Bk

*In der Evangelisch-Lutherische Kirche in Nord-deutschland (Nordkirche) ist ab sofort die Stelle ei-ner Referentin bzw. eines Referenten für Religions-pädagogik (Schwerpunkt Sek II) im Umfang von25 Prozent am Pädagogisch-Theologischen Institut(PTI) der Nordkirche, Standort Hamburg, zu besetzen.Das PTI der Nordkirche fördert mit einem engagiertenTeam von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an denStandorten Greifswald, Hamburg, Kiel und Ludwigs-lust das Bildungs-, Erziehungs- und Unterrichtsge-schehen in Kirche, Schule und Gesellschaft. Beson-dere Schwerpunkte bilden der Religionsunterricht unddie gemeindepädagogische Arbeit.Mit der Besetzung der Stelle einer Referentin bzw. ei-nes Referenten für Religionspädagogik (SchwerpunktSek II) setzt das Institut sein Engagement für die Qua-lifizierung von Religionslehrerinnen und Religions-lehrern in Hamburg fort.

Für diese Aufgabe sucht das PTI eine Mitarbeiterinbzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der im Rahmen einerausgewiesenen theologischen und religionspädagogi-schen Kompetenz erwachsenenbildnerisch tätig seinkann.Wahrzunehmen sind vornehmlich folgende Aufga-ben:- Organisation und Durchführung von Fortbildun-

gen für RU-Lehrerinnen und -Lehrer der Sekun-darstufe II im Rahmen des „RU für alle“

- Beteiligung an der Rahmenplanentwicklung fürSek II

- Entwicklung von UnterrichtsmaterialVoraussetzungen sind:- Erste und Zweite Lehramtsprüfung für das Lehr-

amt an Gymnasien oder Erstes und Zweites Theo-logisches Examen

- schulpraktische Erfahrungen, möglichst im Rah-men des Hamburger „RU für alle“

- Erfahrungen in der Vorbereitung und Durchfüh-rung von Fort- und Weiterbildungen

- kommunikative Kompetenzen- Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Nord-

deutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev.Kirche in Deutschland

Die Einstellung ist, abhängig vom bisherigen Beschäf-tigungsverhältnis der Bewerberin bzw. des Bewer-bers, im Pfarrdienstverhältnis oder im privatrechtli-chen Beschäftigungsverhältnis möglich.Im Falle der Besetzung mit einer Mitarbeiterin bzw.einem Mitarbeiter wird das Entgelt nach dem Kirch-lichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag gezahlt. Beider Besetzung mit einer Pastorin bzw. einem Pastorerfolgt die Berufung auf fünf Jahre (erneute Bestellungist zulässig). Die Bezahlung erfolgt nach den besol-dungsrechtlichen Bestimmungen der Nordkirche oderdem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag(KAT). Im Rahmen von Freistellungen durch dasLand erfolgen die notwendigen Absprachen zu Bezü-gen zwischen der BSB und dem PTI.Die Stellenbesetzung soll zum nächstmöglichen Zeit-punkt im Umfang von 25 Prozent erfolgen. Dienstsitzist die Arbeitsstätte des PTI in Hamburg.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens15. Februar 2013 an Herrn OKR Prof. Dr. B.-M.Haese, Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Kirche inNorddeutschland, Dänische Straße 21 – 35, 24103Kiel.Auskünfte erteilt Hans-Ulrich Keßler, Hauptbereichs-leitung Aus- und Fortbildung, Tel.: 040 30620-1301.Az.: 30-HB 1.3 – DAR Bk

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Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 91

Der Hauptbereich 1 „Aus- und Fortbildung“ der Evan-gelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandschreibt die Stelle der Referentin bzw. des Referentenfür die Kooperation von Schule und Kirche (schul-kooperative Arbeit)/leitende Mitarbeit in der Arbeits-gemeinschaft Tage Ethischer Orientierung – AG TEOaus.Die schulkooperative Arbeit fördert insbesondere mitHilfe von Veranstaltungen des Gesamtmodells TEOfür alle Schularten und Jahrgangsstufen die Zusam-menarbeit von kirchlicher außerschulischer Kinder-und Jugendarbeit und Schulen. Von einer Bewerberinbzw. einem Bewerber werden ausgeprägte Kommu-nikations- und Kooperationsfähigkeiten, Mobilität,partnerschaftlicher Leitungsstil, systemübergreifen-des Denken und exploratives Handeln für die Ver-mittlung zwischen den Handlungslogiken von Schuleund Kirche erwartet.Die Bewerberin bzw. der Bewerber sollte über fol-gende Voraussetzungen verfügen:- theologischer und/oder erziehungswissenschaftli-

cher bzw. sozialwissenschaftlicher oder gemein-depädagogischer Hochschulabschluss

- mehrjährige Berufserfahrung in der außerschuli-schen Kinder- und Jugendbildung oder schulischenBildung

- Kenntnisse kirchlicher Handlungsfelder undStrukturen

- Leitungserfahrung- Mitgliedschaft in der Ev.-Luth. Kirche in Nord-

deutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev.Kirche in Deutschland

Zum Stellenprofil gehören folgende Aufgaben:- Zusammenarbeit mit dem Theologisch-Pädagogi-

schen Kollegium der AG TEO- konzeptionelle Weiterentwicklung der schulkoo-

perativen Arbeit mit dem Modell TEO (einschließ-lich der Erschließung finanzieller und personellerRessourcen)

- Zusammenarbeit mit relevanten Einrichtungen desLandes Mecklenburg-Vorpommern und der Kir-chenkreise (insbesondere Mecklenburg und Pom-mern)

- Zusammenarbeit mit den vier TEO-Koordinatorender staatlichen Schulämter in MV

- Zusammenarbeit mit den relevanten staatlichenund kirchlichen Partnerinstitutionen in Absprachemit dem zuständigen Referenten des Landeskir-chenamtes und der Leitung des Hauptbereichs

- Zuständigkeit für die Verwaltung in der Geschäfts-stelle der AG TEO

- gegebenenfalls Mitwirkung in schul- und jugend-politischen Gremien des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Die Stellenbesetzung soll zum nächstmöglichen Zeit-punkt im Umfang von 100 Prozent erfolgen. Dienstsitzist die Geschäftsstelle der AG TEO in Schwerin.

Die Bezahlung der Stelle erfolgt nach dem KirchlichenArbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT). Bei einer Be-schäftigung im Pfarrerdienstverhältnis erfolgt die Be-rufung zunächst auf acht Jahre.Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens15. Februar 2013 an Herrn OKR Prof. Dr. B.-M.Haese, Landeskirchenamt der Ev.-Luth. Kirche inNorddeutschland, Dänische Straße 21 – 35, 24103Kiel.Auskünfte erteilt Hans-Ulrich Keßler, Hauptbereichs-leitung Aus- und Fortbildung, Tel.: 040 30620-1301.Az.: 30-HB 1.45 – DAR Bk

Verwaltung und sonstige BerufeIm Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutheri-schen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) inKiel ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle

einer Referentin bzw. eines Referentenim Dezernat Kirchliche Handlungsfelder

im Umfang von 100 Prozent zu besetzen.Wir suchen eine Persönlichkeit, die den Bereich derFrauen-, Männer- und Jugendarbeit kennt und sich mitLust und Engagement in diese Themen einbringt. Siesollten Kenntnisse kirchlicher Strukturen und Ge-schick in der Steuerung von Verwaltungsabläufen so-wie Interesse und Erfahrung mit der Arbeit mit Gre-mien und Ausschüssen mitbringen.Der Arbeitsbereich umfasst mit dem ersten Aufgaben-schwerpunkt den Hauptbereich „Frauen, Männer, Ju-gend“ (Hauptbereich 5). Hierzu gehören insbesonderefolgende Aufgaben:- Fachaufsicht über den Hauptbereich 5- Bearbeitung, Weiterleitung und Vertretung von

Vorlagen des Hauptbereichs 5 in kirchenleitendenGremien

- Konzeptentwicklungen, Bearbeitung von Anfra-gen, Erteilung von Genehmigungen

Ein zweiter Schwerpunkt ist das Jugendaufbauwerk.Dazu gehört u. a. die- Beratung und Aufsicht über die Leitung des Ju-

gendaufbauwerks,- Genehmigungserteilungen,- Aufsicht über die Finanzen.Hinzu kommt das Arbeitsfeld Erwachsenenbildung:- Zusammenarbeit mit dem Hauptbereich 5 und an-

deren Einrichtungen (Christian-Jensen-Kolleg,Haus am Schüberg etc.)

- Mitwirkung und Konzeptionsentwicklung- Teilnahme an der Referentenkonferenz auf EKD-

EbeneBewerberinnen und Bewerber sollten entweder ordi-nierte Theologinnen oder Theologen sein und bereitsin einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit zur Nord-

92 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

kirche stehen oder ein abgeschlossenes Studium imBereich Sozialmanagement oder vergleichbaren Stu-dienfächern haben. Die Mitgliedschaft in der Nord-kirche oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirchein Deutschland wird vorausgesetzt.Bei einer Beschäftigung im Pfarrerdienstverhältnis er-folgt die Berufung zunächst auf fünf Jahre mit einerBesoldung nach der Besoldungsgruppe A 13/A 14.Die Umwandlung des Pfarrerdienstverhältnisses in einKirchenbeamtenverhältnis ist gegebenenfalls zu ei-nem späteren Zeitpunkt möglich. Befindet sich dieBewerberin bzw. der Bewerber nicht in einem Pfar-rerdienstverhältnis auf Lebenszeit zur Nordkirche, er-folgt die Einstellung im Angestelltenverhältnis mit ei-ner Bezahlung nach Entgeltgruppe K 12 des Kirchli-chen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), siehewww.vkda-nordelbien.de.

Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mitden üblichen Unterlagen bis zum Ablauf des 28. Fe-bruar 2013 an den Präsidenten des Landeskirchen-amtes, Herrn Prof. Dr. Peter Unruh, Dänische Str.21-35, 24103 Kiel. Entscheidend ist nicht das Datumdes Poststempels, sondern der rechtzeitige Zugang beider angegebenen Adresse. Bewerbungen per E-Mailkönnen nicht berücksichtigt werden.Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkostenoder andere im Zusammenhang mit der Bewerbungstehende Auslagen nicht erstattet werden.Auskünfte erteilt Herr OKR Prof. Dr. Haese,Tel.: 0431 9797-780.Az.: 30-1.4 – DAR Bk

V. Personalnachrichten

Die Zweite Theologische Prüfungder Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland

im Herbst 2012 haben bestanden:KielJil B e c k e r, Gwen B r y d e, Chang-Mi D a l l a t ,Tilman F u ß, Mareike H a n s e n, Barbara H ä u ß-l e r , Nadia K a m o u n, Till K a r n s t ä d t - M e i ß-n e r , Arne E. K u t s c h e, Simon P a s c h e n, DennisP i s t o l , Mareile R ö s n e r, Björn S c h n e i d e r-e i t , Gesina T i e d e m a n n, Dr. Christian W o l l-m a n n.Vorsitzender der Prüfungskommission in Kiel warHerr Bischof Gerhard Ulrich.LudwigslustChristian H a s e n p u s c h, Thomas M o l l , Jens-Pe-ter S c h u l z.Vorsitzender der Prüfungskommission in Ludwigslustwar Herr Bischof Dr. Andreas von Maltzahn.GreifswaldStefan F r i c k e, Ulf H a r d e r, Franziska Z i m m e r-m a n n.Vorsitzender der Prüfungskommission in Greifswaldwar Herr Bischof Dr. Hans-Jürgen Abromeit.

Schwerin, 8. Januar 2013Landeskirchenamt

Außenstelle SchwerinB u z i n

Az.:2135-H 2012 – P Bu

Ordiniert wurde:am 18. November 2012 die Vikarin Claudia S t e i n-b r ü c k.

Ernannt wurden:mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor Dr. Mi-chael D ü b b e r s, Sülfeld, zum Pastor der 1. Pfarr-stelle der Ev.-Luth. Domgemeinde Schleswig, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg;mit Wirkung vom 11. Februar 2013 der Pastor Dr. Jo-hannes P ö r k s e n, Kiel, zum Pastor der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Neubukow/Westenbrügge, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;mit Wirkung vom 11. Februar 2013 die Pastorin Mar-gret P ö r k s e n, Kiel, zur Pastorin der verbunden Ev.-Luth. Kirchengemeinden Neubukow und Westen-brügge, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg.

Bestätigt wurden:mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Wahl der Pas-torin Julia A t z e, Hamburg, zur Pastorin der 3. Pfarr-stelle der Hauptkirche St. Michaelis, Ev.-Luth. Kir-chenkreis Hamburg-Ost, Propstei Mitte-Bergedorf;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Wahl des Pas-tors Stefan B e m m é, Elmshorn, zum Pastor der Ev.-Luth. Anschar-Kirchengemeinde Neumünster –2. Pfarrstelle –, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein;mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Wahl des PastorsMarkus H o l m e r, Klaber, zum Pastor der Ev.-Luth.Kirchengemeinde Lübtheen, Ev.-Luth. KirchenkreisMecklenburg;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Wahl des Pas-tors Markus K i s s, Schwerin, zum Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Südstadt, Ev.-Luth.Kirchenkreis Mecklenburg;

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 93

mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Wahl des Pas-tors Stephan K r t s c h i l , Feldberger Seenlandschaft,zum Pastor der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Gülzow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lau-enburg.

Berufen wurden:mit Wirkung vom 1. Mai 2013 bis einschließlich30. April 2019 der Pastor Martin B a r k o w s k i,Hamburg, in die 9. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchen-kreises Hamburg-Ost für Projektarbeit;mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis einschließlich31. Januar 2013 der Pastor Stefan B e m m é zum Pas-tor der 52. Pfarrstelle der Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit be-sonderem Auftrag (erneute Berufung);mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis einschließlich31. Dezember 2013 der Pastor Jörg D e n e c k e, Ham-burg, in die 13. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkrei-ses Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleis-tung;mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis einschließlich31. Dezember 2018 die Pastorin Systa E h m in diePfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland für die Gehörlosenseelsorge inHamburg;mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis einschließlich30. Juni 2013 der Pastor Andreas E r l e r in die45. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland zur Dienstleistung mit besonderemAuftrag (erneute Berufung);mit Wirkung vom 1. Mai 2013 bis einschließlich30. April 2018 die Pastorin Angela H e i n e, Ham-burg, in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. KirchenkreisesHamburg-West/Südholstein zur Dienstleistung mitbesonderem Auftrag;mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis einschließlich31. Dezember 2013 der Pastor Dr. Matthias K l e i-m i n g e r, Rostock, in die Pfarrstelle des Ev.-Luth.Kirchenkreises Mecklenburg für Vertretungsdienste(erneute Berufung);mit Wirkung vom 1. Februar 2013 bis einschließlich31. Januar 2023 der Pastor Willfrid K n e e s, Itzehoe,in die 2. Projektpfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkrei-ses Rantzau-Münsterdorf;mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis einschließlich30. Juni 2013 die Pastorin Ute K ö p p e n in die32. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland zur Dienstleistung mit besonderemAuftrag (erneute Berufung);mit Wirkung vom 1. Februar 2013 bis einschließlich31. Dezember 2013 der Pastor Dr. Detlef M e l s-b a c h, Hamburg, in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth.Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreislicheDienstleistung;

mit Wirkung vom 1. Februar 2013 bis einschließlich31. Juli 2013 der Pastor Burkhard M ü l l e r in die16. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland zur Dienstleistung mit besonderemAuftrag (erneute Berufung);mit Wirkung vom 1. Februar 2013 bis einschließlich31. Januar 2015 der Pastor Detlev P a s c h e n in die30. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland zur Dienstleistung mit besonderemAuftrag;mit Wirkung vom 1. Januar 2013 bis einschließlich30. Juni 2013 der Pastor Thomas R ö h l k in die12. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland zur Dienstleistung mit besonderemAuftrag (erneute Berufung);mit Wirkung vom 14. Januar 2013 bis einschließlich13. Januar 2018 der Pastor Christian S c h o b e r t h,Hamburg, in die 25. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchen-kreisverbandes Hamburg für Krankenhausseelsorge;mit Wirkung vom 15. März 2013 bis einschließlich14. März 2018 die Pastorin Elisabeth W a l l e r , Ham-burg, in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. KirchenkreisesHamburg-West/Südholstein für Notfallseelsorge (er-neute Berufung).

Beauftragt wurden:mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor z. A.Alexander B ö h m unter Begründung eines Dienst-verhältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Chris-tuskirche Bordesholm, Ev.-Luth. Kirchenkreis Althol-stein;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Pastorin z. A.Chang-Mi D a l l a t unter Begründung eines Dienst-verhältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der1. Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Kirch-dorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor z. A.Tilman F u ß unter Begründung eines Dienstverhält-nisses auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirchein Norddeutschland mit der Verwaltung der 2. Pfarr-stelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kaltenkirchen,Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Pastorin z. A.Mareike H a n s e n unter Begründung eines Dienst-verhältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Ge-orgsberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Pastorin z. A.Barbara H ä u ß l e r unter Begründung eines Dienst-verhältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg aufFehmarn, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein;

94 Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013

mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Pastorin z. A.Nadia K a m o u n unter Begründung eines Dienstver-hältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mel-dorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor z. A. OlafK l e i n unter Begründung eines Dienstverhältnissesauf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland mit der Verwaltung der 2. Pfarrstelleder Ev.-luth. Johann-Hinrich-Wichern-Kirchenge-meinde zu Lübeck, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor z. A.Arne K u t s c h e unter Begründung eines Dienstver-hältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung derPfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sarau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg;mit Wirkung vom 1. Mai 2013 der Pastor z. A. ThomasM o l l unter Begründung eines Dienstverhältnissesauf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche inNorddeutschland mit der Verwaltung der Pfarrstelleder Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin,Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor z. A.Simon P a s c h e n unter Begründung eines Dienst-verhältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde BadSchwartau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Pastorin z. A.Andrea S c h m i d t unter Begründung eines Dienst-verhältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bar-tholomäus Wesselburen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dith-marschen;

mit Wirkung vom 1. März 2013 die Pastorin z. A. Vi-viane S c h u l z unter Begründung eines Dienstver-hältnisses auf Probe zur Evangelisch-LutherischenKirche in Norddeutschland mit der Verwaltung derPfarrstelle der verbundenen Ev.-Luth. Kirchenge-meinde Massow und der Ev.-Luth. Petruskirchenge-meinde Stuer, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 die Pastorin z. A.Gesina T i e d e m a n n unter Begründung einesDienstverhältnisses auf Probe zur Evangelisch-Luthe-rischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwal-tung der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeStellingen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor z. A.Dr. Christian W o l l m a n n unter Begründung einesDienstverhältnisses auf Probe zur Evangelisch-Luthe-rischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwal-tung der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. KirchengemeindeHarksheide, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein.

Beurlaubt wurde:mit Wirkung vom 1. Februar 2013 bis einschließlich31. Januar 2023 der Pastor Dr. Gunnar G a r l e f f zurEvangelischen Landeskirche in Baden.

In den Ruhestand versetzt wurden:mit Wirkung vom 1. August 2013 der Pastor UdoG r ä v e in Flensburg;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor HorstG ü t z k o w;mit Wirkung vom 1. Februar 2013 der Pastor CharlesR u p p e r t in Niendorf a. d. Stecknitz;mit Wirkung vom 1. Januar 2013 der Pastor ThomasT i m m in Goldberg.

Kirchliches Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland - Nr. 2/2013 95

Verstorben im Ruhestand:

Pastor i. R.Ernst Andersson

geboren am 25. Dezember 1926 in Hamburggestorben am 1. Dezember 2012 in Königs

Wusterhausen

Pastor Ernst Andersson wurde am 21. Oktober1956 in Rendsburg ordiniert.Anschließend war er Hilfsgeistlicher und Pas-tor in Eckernförde. Vom 4. November 1962 bis4. November 1967 war er Pastor der Kirchen-gemeinde Bornhöved, ehemalige PropsteiPlön. Anschließend wurde ihm die 3. Pfarr-stelle der Christus-Kirchengemeinde Pinne-berg, ehemalige Propstei Pinneberg, übertra-gen. Mit Wirkung vom 1. September 1971wurde er Inhaber der 2. Pfarrstelle der Kir-chengemeinde Tornesch, ehemalige PropsteiPinneberg. Die Pfarrstelle der St. Martin-Kir-chengemeinde Itzehoe-Oelixdorf, ehemaligerKirchenkreis Münsterdorf, wurde Pastor An-dersson mit Wirkung vom 1. Mai 1981 über-tragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle biszu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mitWirkung vom 1. November 1989 erfolgte.Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Nord-deutschland erinnert sich dankbar an denDienst von Pastor Andersson.Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeitschauen.

Pastor i. R.Dietrich Röhlk

geboren am 17. September 1926 in Kielgestorben am 20. Dezember 2012 in Plön

Pastor Röhlk wurde am 16. November 1952 inKiel ordiniert.Anschließend trat er seine erste Pfarrstelle inder Kirchengemeinde Plön-Niederkleveez imheutigen Evangelisch-Lutherischen Kirchen-kreis Plön-Segeberg an. In dieser Kirchenge-meinde wirkte er bis zu seinem Eintritt in denRuhestand am 1. Januar 1989.Am 16. November 2012 beging er das 60. Or-dinationsjubiläum.Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Nord-deutschland erinnert sich dankbar an denDienst von Pastor Röhlk.Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeitschauen.

Pastorin i. R.Eva Meta Willnat

geboren am 3. Januar 1928 in Gumbinnengestorben am 30. November 2012 in Hamburg

Pastorin Willnat wurde am 29. April 1973 imSt. Petri-Dom zu Schleswig ordiniert.Anschließend war sie als Pfarrvikarin imHilfsdienst und Pastorin in der Osterkirche inHamburg-Altona.Zum 1. November 1978 wurde sie zur Pastorinin der Paulus Kirchengemeinde in Altona be-rufen. Am 1. März 1980 wurde sie auf diePfarrstelle der Rimbert-KirchengemeindeNordbillstedt gewählt, wo sie bis zum Eintrittin den Ruhestand am 1. Oktober 1987 blieb.Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Nord-deutschland erinnert sich dankbar an denDienst von Pastorin WillnatJesus Christus lasse sie die ewige Herrlichkeitschauen.

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Postvertriebsstück C 4193 BDeutsche Post AG Entgelt bezahlt

Herausgeber und Verlag:Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Postfach 3449, 24033 Kiel;Dänische Str. 21/35, 24103 KielRedaktion: Maren Levin (Tel.: 0431 9797-846), Satz: Paul Ziemer (Tel.: 0431 9797-847),Fax: 0431 9797-869, E-Mail: [email protected]: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Zustellgebühr; Einzelexemplar: 2 EuroDas Kirchliche Amtsbatt erscheint monatlich einmal.Der fortlaufende Bezug erfolgt über das Landeskirchenamt.Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November einesJahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Druck: Druckerei Schmidt & Klaunig, Postfach 3925, 24038 Kiel.E-Mail: [email protected]

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