60
Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7 Artikel 1 Anwendungsbereich 7 Artikel 2 Definitionen 7 Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8 Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8 Artikel 5 Pflichten der Verbände 9 Artikel 6 Verantwortung der Verbände 9 Artikel 7 Antidoping 10 Artikel 8 Fairplay 10 Artikel 9 Versicherung 10 Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 12 Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 12 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 13 Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 13 Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationswettbewerb 13 Artikel 14 Punktegleichheit – Qualifikationswettbewerb 13 Artikel 15 Playoffs 14 Artikel 16 Gruppenbildung – Endrunde 15 Artikel 17 Spielmodus – Endrunde 15 Artikel 18 Punktegleichheit – Endrunde 16 Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 17 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 18 Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 18 Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 19 Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften 19 Artikel 23 Spielabbruch 20 Artikel 24 Spielabsage – Qualifikationswettbewerb 21 Artikel 25 Spielabsage – Endrunde 21 Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 21 IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 23 Artikel 27 Stadien 23 Artikel 28 Spielfeld 23 Artikel 29 Kunstrasen 24 Artikel 30 Mobile Stadiondächer 25 Artikel 31 Flutlicht 25 Artikel 32 Stadionuhren 25 Artikel 33 Bildschirme 25 3

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Inhalt

Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 6

I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 7Artikel 1 Anwendungsbereich 7Artikel 2 Definitionen 7Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb 8Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren 8Artikel 5 Pflichten der Verbände 9Artikel 6 Verantwortung der Verbände 9Artikel 7 Antidoping 10Artikel 8 Fairplay 10Artikel 9 Versicherung 10Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 12Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte 12

II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 13Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem 13Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationswettbewerb 13Artikel 14 Punktegleichheit – Qualifikationswettbewerb 13Artikel 15 Playoffs 14Artikel 16 Gruppenbildung – Endrunde 15Artikel 17 Spielmodus – Endrunde 15Artikel 18 Punktegleichheit – Endrunde 16Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen 17

III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 18Artikel 20 Spieldaten und Paarungen 18Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten 19Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften 19Artikel 23 Spielabbruch 20Artikel 24 Spielabsage – Qualifikationswettbewerb 21Artikel 25 Spielabsage – Endrunde 21Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 21

IV - Stadioninfrastruktur _______________________________________________________________________________ 23Artikel 27 Stadien 23Artikel 28 Spielfeld 23Artikel 29 Kunstrasen 24Artikel 30 Mobile Stadiondächer 25Artikel 31 Flutlicht 25Artikel 32 Stadionuhren 25Artikel 33 Bildschirme 25

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V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 27Artikel 34 Spielmaterial 27Artikel 35 Trainingseinheiten 27Artikel 36 Trainingsplätze – Endrunde 27Artikel 37 Eintrittskarten – Qualifikationswettbewerb 28Artikel 38 Venue Data Coordinator 28

VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 29Artikel 39 Spielblatt 29Artikel 40 Spielprotokoll 30Artikel 41 Regeln für die Technische Zone 31

VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 32Artikel 42 Spielberechtigung 32Artikel 43 Spielerlisten 32

VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 34Artikel 44 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 34Artikel 45 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 34Artikel 46 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 35

IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 36Artikel 47 UEFA-Rechtspflegeordnung 36Artikel 48 Gelbe und rote Karten 36Artikel 49 Protest und Berufung 36

X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 37Artikel 50 Genehmigung der Spielerausrüstung 37Artikel 51 Farben 37Artikel 52 Nummern und Namen 38Artikel 53 Abzeichen für die Endrunde 38Artikel 54 Im Stadion verwendetes Material 38

XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 39Artikel 55 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 39Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb 39Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Endrunde 39

XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 41Artikel 58 Kommerzielle Rechte – allgemein 41Artikel 59 Promotion-Zwecke 41Artikel 60 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb 42Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Endrunde 44

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XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 46Artikel 62 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten –

Qualifikationsphase 46

Artikel 63 Medienaktivitäten der Mannschaften – Qualifikationsphase 46Artikel 64 Akkreditierung und Zugangsrechte – Qualifikationsphase 47Artikel 65 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten –

Endrunde 48

Artikel 66 Medienaktivitäten der Mannschaften – Endrunde 49Artikel 67 Akkreditierung und Zugangsrechte – Endrunde 50

XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 52Artikel 68 Umsetzungsbestimmungen 52Artikel 69 Unvorhergesehene Fälle 52Artikel 70 Nichteinhaltung 52Artikel 71 Schiedsgericht des Sports (TAS) 52Artikel 72 Anhänge 52Artikel 73 Maßgebende Fassung 52Artikel 74 Genehmigung und Inkrafttreten 53

Anhang A - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 54A.1 Grundsätze 54A.2 Berechnungsweise für die Erstellung der

Koeffizientenrangliste 56

A.3 Sonderfälle 56A.4 Koeffizientengleichheit 56

Anhang B - Medienanordnung und TV-Kamerapositionen _____________________________ 57

Index ___________________________________________________________________________________________________________ 58

5

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Präambel

Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 50Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen.

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I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Anwendungsbereich

1.01 Im vorliegenden Reglement werden die Rechte, Pflichten undVerantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Organisation der UEFA-U21-Europameisterschaft 2017-19 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligtenParteien festgelegt.

Artikel 2 Definitionen

2.01 Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgendeBedeutung:a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und

im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten,Marketingrechten und Datenrechten;

b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit demWettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten;

c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäßUEFA-Dopingreglement;

d. Ausrichterverband: der Verband, der ein Qualifikationsspiel organisiert bzw.auf dessen Gebiet die Endrunde ausgerichtet wird;

e. Host Broadcaster (HB): Medienproduktionsteam (einschließlich offiziellerBroadcasting-Partner), das unter anderem für die multilaterale TV-Produktion,die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerbverantwortlich ist (Bezeichnungen wie „internationale Medien“,„Medienvertreter“ usw. schließen den Host Broadcaster ein);

f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung,Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitätendurchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring,Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming,Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellenAssoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten;

g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder Audio-Berichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetztenEmpfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien,unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunftentwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineareMediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlichaller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und

I – Allgemeine Bestimmungen 7

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Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandtenRechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media),Downloads und interaktiven Rechten;

h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellenRechte unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oderindirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist.

2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zumBeispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd undschränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein.

Artikel 3 Frequenz und Anmeldung zum Wettbewerb

3.01 Die UEFA veranstaltet den Wettbewerb alle zwei Jahre über zwei Spielzeiten.3.02 Alle UEFA-Mitgliedsverbände (nachfolgend „Verbände“) sind eingeladen, ihre

U21-Nationalmannschaft zum Wettbewerb anzumelden.

Artikel 4 Zulassungskriterien und -verfahren

4.01 Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Verbände:a. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und

Offiziellen den IFAB-Spielregeln des International Football Association Board(IFAB) entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darinaufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsseder UEFA zu respektieren;

b. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler undOffiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports(TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen derUEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahrenvor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. denAusschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigungder Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sports-related Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungendurchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer undsuperprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicherstaatlicher Gerichte;

c. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche dieUEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterienfür notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administrationfestgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbändemitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen.

4.02 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb.Solche Entscheide sind endgültig.

8 I – Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 5 Pflichten der Verbände

5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmendenVerbände,a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des

gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten;b. alle Spiele unter einem Cheftrainer zu bestreiten, der mindestens über die

höchste Trainerqualifikation des Verbands, bei dem er angestellt ist, verfügt(auf der Grundlage des Standes der Umsetzung der UEFA-Trainerkonvention)oder der sich unter Einhaltung der nationalen Reglemente dazu verpflichtet,sich innerhalb eines Jahres ab seiner Ernennung zu einem entsprechendenTrainerkurs anzumelden, um eine solche Lizenz zu erwerben;

c. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglementsauszutragen;

d. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFA-Administration und aller anderen zuständigen Organe betreffend denWettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oderoffiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen;

e. bei allen Spielen des Wettbewerbs das UEFA-Sicherheitsreglement zu befolgen;f. alle Spiele des Wettbewerbs in einem Stadion durchzuführen, das die

infrastrukturellen Kriterien der gemäß Absatz 27.01 erforderlichenStadionkategorie erfüllt;

g. die UEFA und ihre Tochtergesellschaften sowie all deren Beauftragte,Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter vonjeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden,Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten(einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit derNichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verband, seineSpieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen,freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten;

h. die Grundsätze betreffend das Abstellen von Spielern fürAuswahlmannschaften gemäß Anhang 1, Artikel 1 des FIFA-Reglementsbezüglich Status und Transfer von Spielern einzuhalten;

i. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftlicheGenehmigung der UEFA einzuholen.

Artikel 6 Verantwortung der Verbände

6.01 Die Verbände tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spieleine Funktion ausüben.

I – Allgemeine Bestimmungen 9

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6.02 Spiele müssen in Stadien auf dem Gebiet des Ausrichterverbands ausgetragenwerden. In Ausnahmefällen kann auf Entscheidung der zuständigen UEFA-Gremien, beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder infolge einerDisziplinarmaßnahme, auf ein Stadion eines anderen UEFA-Mitgliedsverbandsausgewichen werden.

6.03 Der Ausrichterverband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach demSpiel verantwortlich. Der Ausrichterverband kann für Zwischenfälle jeglicher Artzur Verantwortung gezogen und bestraft werden.

6.04 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, diemedizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverband zurVerfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFAaufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in obengenanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist derAusrichterverband allein verantwortlich.

6.05 Zum Ausrichter der Endrunde wird das UEFA-Exekutivkomitee einen UEFA-Mitgliedsverband ernennen.

6.06 Die UEFA-Administration informiert die an der Endrunde teilnehmendenVerbände über etwaige zusätzliche Richtlinien, Weisungen oder Beschlüsse imZusammenhang mit der Endrunde und stellt ihnen die notwendigen Dokumentezu gegebener Zeit zur Verfügung.

Artikel 7 Antidoping

7.01 Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen Antidoping-Vorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein undverhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnungund UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmenbeinhalten.

7.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen.

Artikel 8 Fairplay

8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFA-Statuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden.

8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeitwerden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen inÜbereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen.

Artikel 9 Versicherung

9.01 Die UEFA schließt die für ihren sich aus vorliegendem Reglement ergebendenZuständigkeitsbereich notwendigen Versicherungen ab.

10 I – Allgemeine Bestimmungen

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9.02 Alle am Wettbewerb beteiligten Personen sind für ihre eigeneVersicherungsdeckung verantwortlich.

9.03 Sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form mitgeteilt, sind dieVerbände für den Abschluss aller notwendigen und angemessenenVersicherungen für ihre Delegation (einschließlich Spieler und Offizielle) aufeigene Kosten verantwortlich.

9.04 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass der Eigentümer bzw. Betreiberaller offiziellen Einrichtungen, insbesondere der Stadien, umfassendenVersicherungsschutz, einschließlich Haftpflicht- und Gebäudeversicherung,gewährleistet. Unterbreitet der Stadioneigentümer bzw. -betreiber dieangemessene Versicherungsdeckung nicht rechtzeitig, muss derAusrichterverband die erforderliche zusätzliche Versicherungsdeckung auf eigeneKosten abschließen. Unterlässt er dies, schließt die UEFA die erforderlicheVersicherungsdeckung auf Kosten des Ausrichterverbandes ab.

9.05 Sämtliche Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Wettbewerbs gültigsein, einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase.

9.06 Schadenersatzforderungen gegen die UEFA sind ausdrücklich ausgeschlossen.Sämtliche Beteiligten müssen die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhangmit dem Wettbewerb befreien. In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligtenverlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung,Bestätigungen, Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachender UEFA vorlegen.

9.07 Der Ausrichterverband muss sämtliche Risiken, die sich durch die Organisationund Ausrichtung von Spielen ergeben, bewerten und bei einer angesehenenVersicherungsgesellschaft auf eigene Kosten alle notwendigen Versicherungenabschließen, einschließlich einer Haftpflicht- und einerZuschauerunfallversicherung. Der Ausrichterverband hat zu gewährleisten, dassdie UEFA in den Versicherungsverträgen als mitversicherte Partei eingeschlossenist.

9.08 Die Haftpflichtversicherung muss eine angemessene Garantiesumme für allePersonen-, Sach- und Vermögensschäden (einschließlich schlechten Wetters,höherer Gewalt und Terrorismus) sowie für reine Vermögensschäden umfassen.Sie muss außerdem den Verhältnissen des jeweiligen Verbands entsprechen.

9.09 Der Ausrichterverband der Endrunde muss sämtliche Risiken, die sich durch dieOrganisation und Ausrichtung der Endrunde ergeben, bewerten und sich aufeigene Kosten gegen alle Risiken (einschließlich Absage) im Zusammenhang mitder Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Endrunde angemessenversichern.

I – Allgemeine Bestimmungen 11

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Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen

10.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe beim Endspiel und fürandere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird,bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung inOriginalgröße, die Siegertrophäe der UEFA-U21-Europameisterschaft.

10.02 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbsüberreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffendenVerbands bleiben und dürfen das Land des Verbands ohne vorherige schriftlicheGenehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Verbände dürfen keine Verwendungder Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlichSponsoren und anderer Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziationzwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führenkönnte. Die Verbände sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenenRichtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten.

10.03 Die Verbände dürfen keine Werbematerialien oder ‑artikel entwickeln, herstellen,verwenden, verkaufen oder verteilen, die eine Darstellung des Pokals oder einerNachbildung desselben enthalten (einschließlich Bildern von Pokalübergaben),oder solche Darstellungen auf eine Weise verwenden, die zu einer Assoziationzwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führenkönnte, und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun.

10.04 Der Sieger erhält 35 Gold-, der zweite Finalist 35 Silbermedaillen. Die Herstellungzusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt.

10.05 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband erhält eine Erinnerungsplakette.

Artikel 11 Schutz- und Urheberrechte

11.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte amWettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte anjeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerbsowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten,Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordertdie vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von derUEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen.

11.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken(einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) imZusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme vonSpielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA.Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecksErfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitätensind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind dieteilnehmenden Verbände, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck alsder Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andereNutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt.

12 I – Allgemeine Bestimmungen

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II – Wettbewerbsmodus

Artikel 12 Wettbewerbsphasen und Setzsystem

12.01 Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den IFAB-Spielregelnauszutragen. Die Halbzeitpause dauert 15 Minuten.

12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt:a. Qualifikationswettbewerb:

– Gruppenphase und– Playoffs;

b. Endrunde.12.03 Die UEFA-Administration setzt die Mannschaften für die Auslosungen der

Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs und der Endrunde inÜbereinstimmung mit der UEFA-U21-Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste(vgl. Anhang A).

Artikel 13 Gruppenbildung und Spielmodus –Qualifikationswettbewerb

13.01 Die Mannschaft des Endrundenausrichters ist automatisch für die Endrundequalifiziert. Die übrigen Mannschaften werden in neun Fünfer- undSechsergruppen gelost.

13.02 Die Gruppenspiele werden im Meisterschaftsmodus ausgetragen. Dabei spieltjede Mannschaft in Hin- und Rückspiel gegen jede andere Mannschaft ihrerGruppe. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eineNiederlage null Punkte.

13.03 Die neun Gruppensieger qualifizieren sich für die Endrunde, die vier bestenZweitplatzierten qualifizieren sich für die Playoffs. Die beiden Sieger der Playoffsqualifizieren sich für die Endrunde.

Artikel 14 Punktegleichheit – Qualifikationswettbewerb

14.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss derGruppenphase des Qualifikationswettbewerbs die gleiche Anzahl Punkteaufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolgeermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;

II – Wettbewerbsmodus 13

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d. größere Anzahl Auswärtstore in den Direktbegegnungen der betreffendenMannschaften;

e. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis d) immer noch mehrereMannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis d) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien f) bis j)angewendet;

f. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;g. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;h. größere Anzahl erzielter Auswärtstore aus allen Gruppenspielen;i. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen

Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =3 Punkte);

j. bessere Platzierung in der UEFA-U21-Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs verwendet wurde (vgl. Anhang A.1.2 a).

14.02 Um die Platzierungen zwischen den Qualifikationsgruppen zu vergleichen und dievier besten Zweitplatzierten zu ermitteln, werden die Ergebnisse gegen diesechstplatzierten Mannschaften nicht gewertet. Dabei gelten die folgendenKriterien in dieser Reihenfolge:a. höhere Punktzahl;b. bessere Tordifferenz;c. größere Anzahl erzielter Tore;d. größere Anzahl Auswärtstore;e. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen

gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);

f. bessere Platzierung in der UEFA-U21-Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs verwendet wurde (vgl. Anhang A.1.2 a).

Artikel 15 Playoffs

15.01 Die zwei Playoff-Paarungen werden ausgelost, ebenso wie die Reihenfolge derbeiden jeweiligen Begegnungen. Die Playoffs werden nach dem Pokalsystem (K.-o.-System) ausgetragen, d.h. die Mannschaften treten in Heim- und Auswärtsspielzweimal gegeneinander an. Die Mannschaft, die in beiden Spielen zusammen diemeisten Tore erzielt, qualifiziert sich für die Endrunde. Andernfalls finden dieBestimmungen von Absatz 19.01 Anwendung.

14 II – Wettbewerbsmodus

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Artikel 16 Gruppenbildung – Endrunde

16.01 Mittels Auslosung, teilt die UEFA-Administration die 12 für die Endrundequalifizierten Mannschaften in drei Vierergruppen (A, B, C) ein.

16.02 Die drei Gruppen werden wie folgt gebildet, wobei der Ausrichterverband diePosition A1 und die zwei in der UEFA-U21-Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste für die Endrunde (vgl. Anhang A.1.2 b) bestplatzierten Mannschaften die Positionen B1 und C1 belegen:

Gruppe A Gruppe B Gruppe CA1 B1 C1A2 B2 C2A3 B3 C3A4 B4 C4

Artikel 17 Spielmodus – Endrunde

17.01 Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. EinSieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage nullPunkte. Die Gruppenspiele der Endrunde werden nach dem nachfolgendenSpielplan ausgetragen. Die erstgenannte Mannschaft gilt als Heimmannschaft.

1. Spieltag 2. Spieltag 3. SpieltagGruppe A A1 - A2 A1 - A3 A4 - A1

A3 - A4 A2 - A4 A2 - A3Gruppe B B1 - B2 B1 - B3 B4 - B1

B3 - B4 B2 - B4 B2 - B3Gruppe C C1 - C2 C1 - C3 C4 - C1

C3 - C4 C2 - C4 C2 - C3

17.02 Die drei Gruppensieger und der beste Zweitplatzierte tragen dieHalbfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt aus:

Halbfinale 1 1.A - 2.B/2.C/1.CHalbfinale 2 1.B - 2.A/1.C„1.“ steht für den Sieger und „2.“ für den Zweitplatzierten der jeweiligen Gruppe.

II – Wettbewerbsmodus 15

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17.03 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wiefolgt aus:

Endspiel Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2

Artikel 18 Punktegleichheit – Endrunde

18.01 Wenn zwei oder mehr Mannschaften derselben Gruppe nach Abschluss derGruppenspiele die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nachfolgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt:a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden

Mannschaften;d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere

Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneutangewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen derbetreffenden Mannschaften, um deren endgültige Platzierung zu bestimmen.Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bish) angewendet;

e. bessere Tordifferenz aus allen Gruppenspielen;f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Gruppenspielen;g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allen

Gruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =3 Punkte);

h. bessere Platzierung in der UEFA-U21-Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste, die für die Auslosung der Endrunde verwendet wurde (vgl. Anhang A.1.2 b).

18.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Gruppenspiel aufeinander, die dieselbeAnzahl Punkte, die gleiche Tordifferenz und dieselbe Anzahl Tore aufweisen, undendet das betreffende Spiel unentschieden, wird ihre endgültige Platzierungdurch Elfmeterschießen (vgl. Absatz 19.04 bis Absatz 19.06) ermittelt,vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschlussder Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte hat. Haben mehr als zweiMannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 18.01Anwendung.

18.03 Zur Ermittlung des besten Zweitplatzierten werden folgende Kriterien in dieserReihenfolge auf die Gruppenspiele der Endrunde angewandt:a. höhere Punktzahl;b. bessere Tordifferenz;c. größere Anzahl erzielter Tore;

16 II – Wettbewerbsmodus

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d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der in allenGruppenspielen erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte,gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel =3 Punkte);

e. bessere Platzierung in der UEFA-U21-Nationalmannschafts-Koeffizientenrangliste, die für die Endrundenauslosung verwendet wurde (vgl. Anhang A.1.2 b).

Artikel 19 Auswärtstorregel, Verlängerung und Elfmeterschießen

19.01 Für Playoff-Begegnungen gilt Folgendes: Haben beide Mannschaften in den zweiSpielen gleich viele Tore erzielt, ist diejenige Mannschaft für die Endrundequalifiziert, die mehr Auswärtstore erzielt hat. Führt dieses Vorgehen keineEntscheidung herbei, d.h. haben beide Mannschaften sowohl auswärts als auch zuHause gleich viele Tore erzielt, wird das Rückspiel um zweimal 15 Minutenverlängert. Erzielen beide Mannschaften in der Verlängerung gleich viele Tore,zählen die Auswärtstore doppelt (die Gastmannschaft ist somit qualifiziert). Wirdin der Verlängerung kein Tor erzielt, muss die für die Endrunde qualifizierteMannschaft durch Elfmeterschießen ermittelt werden (vgl Absatz 19.04.bis Absatz 19.06).

19.02 Steht ein Halbfinale, das Endspiel oder eine Playoff-Begegnung zu denOlympischen Spielen nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eineVerlängerung von zweimal 15 Minuten gespielt. Ist auch nach der Verlängerungnoch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Elfmeterschießenermittelt (vgl. Absatz 19.04 bis Absatz 19.06).

19.03 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulärenSpielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt.In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler währendder fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld.

19.04 Elfmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den IFAB-Spielregelnfestgelegten Vorgehensweise durchzuführen.

19.05 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird:a. Wenn beide Tore für das Elfmeterschießen verwendet werden können, wirft

der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zuentscheiden, welches Tor verwendet wird.

b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtungo.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. SolcheEntscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung.

19.06 Um die strikte Einhaltung der Vorgehensweise zu gewährleisten, wird derSchiedsrichter vom Schiedsrichterteam unterstützt, das auch die Nummern derSpieler jeder Mannschaft notiert, die einen Elfmeter ausgeführt haben.

19.07 Kann das Elfmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendetwerden, gelten die Bestimmungen von Artikel 26.

II – Wettbewerbsmodus 17

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III – Spielansetzung

Artikel 20 Spieldaten und Paarungen

20.01 Alle Spiele des Qualifikationswettbewerbs werden an folgenden Datenausgetragen, wie in den Internationalen Spielkalendern der FIFA 2015-18 und2018-24 aufgeführt.a. Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs

– 20. - 28. März 2017– 5. - 13. Juni 2017– 28. August - 5. September 2017– 2. - 10. Oktober 2017– 6. - 14. November 2017– 19. - 27. März 2018– 3. - 11. September 2018– 8. - 16. Oktober 2018

b. Playoffs– 12. - 20. November 2018

20.02 Sind sich alle betroffenen Verbände einig und werden die Grundsätze betreffenddas Abstellen von Spielern für Auswahlmannschaften der Verbände gemäßAnhang 1, Artikel 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer vonSpielern eingehalten, können die Spiele des Qualifikationswettbewerbs an einembeliebigen anderen Datum ausgetragen werden.

20.03 Unmittelbar nach der Auslosung der Gruppenphase desQualifikationswettbewerbs finden die Sitzungen zur Festlegung des Spielplansstatt. Die Verbände müssen sich auf das genaue Datum jedes Spiels einigen.Verbände, die bei diesen Sitzungen nicht vertreten sind, müssen die von denanderen Verbänden ihrer Gruppe getroffenen Entscheidungen automatischakzeptieren. Kommt keine Einigung zwischen den Verbänden einer Gruppezustande, sind die Spiele gemäß einem von der UEFA-Administration festgelegtenStandardspielplan auszutragen. Nachträgliche Datenänderungen setzen dieGenehmigung der UEFA-Administration voraus. Der betreffendeAusrichterverband hat in diesem Fall auch die übrigen Verbände derselbenGruppe zu informieren.

20.04 Die beiden betroffenen Verbände müssen sich innerhalb von vier Arbeitstagennach der entsprechenden Auslosung auf die Daten der Playoffs einigen. Kommtkeine Einigung zustande, entscheidet die UEFA-Administration endgültig.

20.05 Die UEFA erstellt den Spielplan für die Endrunde, die im Juni 2019 stattfindet. DieEndrundenteilnehmer haben Anspruch auf mindestens zwei Ruhetage zwischenden Spielen.

20.06 Die genauen Endrundendaten werden vom UEFA-Exekutivkomitee bestätigt.

18 III – Spielansetzung

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Artikel 21 Spielorte und Anstoßzeiten

21.01 Die Spielorte des Qualifikationswettbewerbs sind durch die Ausrichterverbändefestzulegen und spätestens 60 Tage vor dem jeweiligen Spiel (bzw. für Playoff-Spiele spätestens sieben Tage nach der entsprechenden Auslosung) onlineeinzugeben. Die Gastmannschaften können die Informationen über die PlattformFAME einsehen.

21.02 Bei der Festsetzung des Spielortes muss der Ausrichterverband die Dauer derReise des Gastverbands berücksichtigen. Der Spielort für ein Qualifikationsspieldarf nicht weiter als zwei Busfahrtstunden vom nächsten internationalenFlughafen mit täglichen Flugverbindungen aus bzw. in andere europäische Städteentfernt sein, es sei denn, der Gastverband erklärt sich damit einverstanden.

21.03 Einwände eines Gastverbands gegen einen festgelegten Spielort sind der UEFA-Administration mit Kopie an den Ausrichterverband innerhalb von drei Tagen abdessen Bekanntgabe mitzuteilen. Die UEFA-Administration trifft einen endgültigenEntscheid und bestätigt entweder den Spielort oder verlangt vomAusrichterverband, einen neuen Spielort in Übereinstimmung mit demvorliegenden Reglement vorzuschlagen.

21.04 Die Anstoßzeiten sind durch die Ausrichterverbände festzulegen und spätestens30 Tage vor dem Spiel (bzw. für Playoff-Spiele spätestens sieben Tage nach derentsprechenden Auslosung) online einzugeben.

21.05 Aus Gründen sportlicher Fairness müssen die letzten Gruppenspiele am selbenTag stattfinden und die UEFA-Administration kann verlangen, dass sie zeitgleichausgetragen werden.

Artikel 22 Ankunft und Abreise der Mannschaften

22.01 Bei Qualifikationsspielen haben die Gastverbände dafür zu sorgen, dass ihreMannschaft rechtzeitig, spätestens aber 24 Stunden vor Spielbeginn am Spielorteintrifft. Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem Spiel abreisen.

22.02 In der Endrunde müssen sich die teilnehmenden Mannschaften spätestens zweiTage vor ihrem ersten Spiel im Mannschaftshotel im Ausrichterland einfinden undeinen Tag nach ihrem Ausscheiden (bzw. einen Tag nach dem Endspiel für dieFinalisten) abreisen.

22.03 In der Endrunde müssen die Mannschaften spätestens 24 Stunden vorSpielbeginn in ihrem Transferhotel eintreffen oder sich im Umkreis von 60 km umdas Stadion aufhalten, in dem ihr Spiel ausgetragen wird.

22.04 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverband vereinbart ist, übernehmen dieMannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vor dem Spiel bzw.mehr als zwei Nächte vor ihrem ersten Endrundenspiel) oder später abreisen (d.h.mehr als einen Tag nach dem Spiel bzw. ihrem letzten Endrundenspiel), diedadurch anfallenden Zusatzkosten.

III – Spielansetzung 19

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Artikel 23 Spielabbruch

23.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als sieben Spieler zählt, wird dasSpiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidetüber die Folgen.

23.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit desSpielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich amfolgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibendenSpielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den betreffendenVerbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung desSchiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt dieUEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid istendgültig.

23.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einemanderen, von der UEFA-Administration festgelegten Datum gespielt, gelten diefolgenden Grundsätze:a. Mit Ausnahme während des abgebrochenen Spiels ausgewechselter oder des

Feldes verwiesener Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrterSpieler dürfen alle Spieler auf das Spielblatt eingetragen werden, die in demabgebrochenen Spiel in Übereinstimmung mit Absatz 43.01 und Absatz 43.03auf dem Spielblatt eingetragen waren. Spieler, die zum Zeitpunkt desSpielabbruchs im Spiel waren, dürfen nicht als Ersatzspieler auf das Spielblatteingetragen werden.

b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spielsweiterhin gültig.

c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andereSpiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespieltwurde.

d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden,dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformationentspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs.

e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden,können auf das Spielblatt eingetragen werden.

f. Die Mannschaften dürfen nur so viele Auswechslungen vornehmen, wie ihnenzum Zeitpunkt des Spielabbruchs noch zustanden.

g. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wiederaufzunehmen (d.h. Freistoß, Einwurf, Abstoß, Eckstoß, Elfmeter usw.). War derBall zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einemSchiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen.

20 III – Spielansetzung

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Artikel 24 Spielabsage – Qualifikationswettbewerb

24.01 Kann ein Spiel nach Ansicht des Ausrichterverbands beispielsweise aufgrund derUnbespielbarkeit des Spielfeldes nicht stattfinden, ist er verpflichtet, denGastverband, das Schiedsrichterteam, den UEFA-Spieldelegierten und den UEFA-Schiedsrichterbeobachter vor deren Abreise sowie parallel dazu die UEFA-Administration davon zu unterrichten. In diesem Fall muss das Spiel an einemvom Ausrichterverband bestimmten, anderen Austragungsort und/oder an einemanderen Datum, in welches der Gastverband einwilligt, neu angesetzt werden,vorbehaltlich der Genehmigung durch die UEFA-Administration.

24.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über dieBespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespieltwerden kann oder nicht.

24.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand desSpielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern dieUEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zweiStunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeitenlegt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid istendgültig.

24.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverband verpflichtet, den Gastverband undden Schiedsrichter vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel nichtstattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- undAufenthaltskosten des Gastverbands und des Schiedsrichterteams tragen.

24.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verband seine eigenen Kosten. Dies gilt auchfür zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datumausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höhererGewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverband wieder ab, werdendie Reise- und Aufenthaltskosten des Gastverbands sowie die Kosten für dieDurchführung des Spiels von den betroffenen Verbänden zu gleichen Teilengetragen.

Artikel 25 Spielabsage – Endrunde

25.01 Kann ein Spiel der Endrunde aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes oderaus anderen Gründen nicht beginnen, ist das Spiel am folgenden Tag neuanzusetzen. Kann das Spiel aus Gründen höherer Gewalt nicht am folgenden Tagausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Administration endgültig über dasweitere Vorgehen.

Artikel 26 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle

26.01 Weigert sich ein Verband zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden einesVerbands nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit.

III – Spielansetzung 21

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26.02 Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer kann das Ergebnis beiSpielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verbandnachteilig war, der den Spielabbruch verschuldet hat.

26.03 Wird ein Verband im Verlaufe des Wettbewerbs ausgeschlossen, werden dieResultate und Punkte aus allen Spielen der betreffenden Mannschaft annulliert.

26.04 Wenn ein für die Endrunde qualifizierter Verband nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verband, der an seineStelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerbausgeschiedenen Verbände.

26.05 Ein Verband, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spielnicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruchauf Zahlungen seitens der UEFA.

26.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag desgeschädigten Verbands bzw. der geschädigten Verbände Schadenersatz fürEinnahmeausfall zusprechen.

22 III – Spielansetzung

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IV – Stadioninfrastruktur

Artikel 27 Stadien

27.01 Sofern dieses Reglement nichts anderes bestimmt, müssen alle Spiele desWettbewerbs in Stadien ausgetragen werden, welche die infrastrukturellenKriterien der folgenden im UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement definiertenKategorien erfüllen:a. Kategorie 2 für den Qualifikationswettbewerb;b. Kategorie 3 bzw. 4 für die Endrunde.

27.02 Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen und auf begründetenAntrag hin Ausnahmen betreffend spezielle infrastrukturelle Kriterien für diegeforderte Stadionkategorie bewilligen, beispielsweise aufgrund der geltendennationalen Gesetzgebung oder wenn das Beharren auf den festgelegten Kriterieneinen Verband dazu zwingen würde, seine Heimspiele auf dem Gebiet einesanderen Verbands auszutragen. Es können Ausnahmen für eines oder mehrereSpiele des Wettbewerbs oder für die gesamte Dauer des Wettbewerbs bewilligtwerden. Solche Entscheide sind endgültig.

27.03 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich,a. alle betroffenen Stadien zu inspizieren und jeweils das entsprechende Online-

Formular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dassdie Stadien die infrastrukturellen Kriterien der geforderten Stadionkategorieerfüllen;

b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Stadien sowie derenEinrichtungen (Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmengegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig vonden zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allenSicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen.

27.04 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowiejeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFA-Administration über die einzelnen Stadien. Solche Entscheide sind endgültig.

27.05 Die UEFA-Administration kann jederzeit vor und während des WettbewerbsStadioninspektionen durchführen, um zu prüfen, ob die geforderteninfrastrukturellen Kriterien erfüllt werden.

Artikel 28 Spielfeld

28.01 Die Rasenhöhe bei Naturrasen sollte grundsätzlich höchstens 30 mm betragen,und die gesamte Rasenfläche muss gleich hoch geschnitten sein. Die Rasenhöhesollte für die Trainingseinheit und das Spiel die gleiche sein. Falls er dies für nötigerachtet, kann der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte vomAusrichterverband verlangen, die Rasenhöhe für das Spiel und dieTrainingseinheiten zu kürzen.

IV – Stadioninfrastruktur 23

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28.02 Der Zeitplan für die Bewässerung des Spielfelds ist vom Ausrichterverband bei derOrganisationssitzung vor dem Spiel bekanntzugeben. Das Spielfeld istgleichmäßig und nicht nur in bestimmten Bereichen zu bewässern. Grundsätzlichmuss die Bewässerung 60 Minuten vor dem Anstoß beendet sein. ImQualifikationswettbewerb kann der Ausrichterverband entscheiden, das Spielfeldauch nach diesem Zeitpunkt zu bewässern, unter der Voraussetzung, dass dieBewässerung in folgenden Zeiträumen stattfindet:a. zwischen der 15. und der 10. Minute vor dem Anstoß; und/oderb. während der Halbzeitpause (für höchstens fünf Minuten, damit sich die

Ersatzspieler auf dem Spielfeld aufwärmen können).Der Schiedsrichter kann Änderungen am Bewässerungsplan verlangen.

28.03 Mit Ausnahme der Halbzeitpause dürfen die teilnehmenden Verbände von demAugenblick an, in dem die Mannschaften für den Anstoß bereit sind, bis zumSchlusspfiff keine kommerziellen oder Werbeaktivitäten (z.B. kommerzielleMarken oder Produktmarken, Logos oder kommerzielle Maskottchen) auf dasSpielfeld lassen.

28.04 Jede Art von stehender Werbung muss in einem Mindestabstand von drei Meternzur Spielfeldbegrenzung und einem Meter zum Tornetz platziert sein.

Artikel 29 Kunstrasen

29.01 Mit Ausnahme der Endrunde, die auf Naturrasen stattfinden muss, können Spieledes Wettbewerbs auf Kunstrasen ausgetragen werden, unter der Voraussetzung,dass die Bestimmungen aus dem UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglementeingehalten werden und dass der Kunstrasen als FIFA Quality Pro zertifiziert ist.

29.02 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband übernehmen die volleVerantwortung für die Erfüllung der oben genannten Anforderungen,insbesondere jener betreffend:a. Unterhaltsarbeiten und fortlaufende Verbesserungsmaßnahmen;b. Maßnahmen bezüglich Sicherheit und Umwelt wie im FIFA Quality Programme

for Football Turf – Handbook of Requirements und im FIFA Quality Programmefor Football Turf – Handbook of Test Methods festgelegt.

29.03 Der Eigentümer des Kunstrasens und der Ausrichterverband müssen vomHersteller und vom Installateur des Kunstrasens ausreichende Garantienbetreffend das Material und die Installation erhalten.

29.04 Die UEFA kann für Schäden Dritter, die sich aus der Verwendung des Kunstrasensergeben, nicht haftbar gemacht werden.

29.05 Bei der Meldung des Spielorts an die UEFA-Administration hat derAusrichterverband eine Kopie des betreffenden Kunstrasen-Zertifikatseinzureichen, das bis zum Tag des fraglichen Spiels gültig ist.

24 IV – Stadioninfrastruktur

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Artikel 30 Mobile Stadiondächer

30.01 Vor dem Spiel entscheidet der UEFA-Spieldelegierte in Absprache mit demSchiedsrichter über eine mögliche Schließung des mobilen Stadiondaches. DieserBeschluss muss bei der Organisationssitzung vor dem Spiel bekanntgegebenwerden, kann jedoch im Falle einer Wetteränderung nach erneuter Absprache mitdem Schiedsrichter jederzeit vor Spielbeginn geändert werden.

30.02 Beginnt das Spiel mit geschlossenem Dach, muss dieses bis zur Halbzeitpauseoder während des gesamten Spiels geschlossen bleiben. Beginnt das Spiel mitoffenem Dach, kann nur der Schiedsrichter während des Spiels die Schließunganordnen, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, die von einer zuständigenstaatlichen Behörde erlassen wurden. Ein solcher Entscheid kann nur gefälltwerden, wenn sich das Wetter stark verschlechtert. Falls der Schiedsrichterwährend des Spiels die Schließung des Daches anordnet, muss es bis zurHalbzeitpause oder bis zum Schlusspfiff geschlossen bleiben.

Artikel 31 Flutlicht

31.01 Die Spiele können bei Tageslicht oder bei Flutlicht ausgetragen werden.

Artikel 32 Stadionuhren

32.01 Die Spielzeit-Uhren in den Stadien dürfen während des Spiels mitlaufen unterdem Vorbehalt, dass sie jeweils nach Ablauf der regulären Spielzeit von 45 bzw. 90Minuten angehalten werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einerVerlängerung (d.h. nach 105 bzw. 120 Minuten).

Artikel 33 Bildschirme

33.01 Im Qualifikationswettbewerb können die Ergebnisse von anderen Spielenwährend des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirmangezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen fürPressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen sind erlaubt. Zudem könnenSimultanübertragungen, Wiederholungen und zeitversetzt ausgestrahltesBildmaterial des im Stadion laufenden Spiels auf dem Großbildschirm im Stadiongezeigt werden, sofern der Ausrichterverband alle für eine solche Übertragungnotwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigung des UEFA-Spieldelegierten und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. DerAusrichterverband muss jedoch sicherstellen, dass Wiederholungen undzeitversetzt ausgestrahltes Bildmaterial nur dann auf dem Großbildschirm gezeigtwerden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause und/oderin der Pause vor einer etwaigen Verlängerung. Darüber hinaus muss derAusrichterverband sicherstellen, dass auf dem Großbildschirm gezeigtesBildmaterial unter keinen Umständen Bilder enthält, die:a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten;

IV – Stadioninfrastruktur 25

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b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzialhaben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen;

c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes und/oderWerbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeldbefindet, zeigen;

d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität einesSpielers, Schiedsrichters und/oder eines Dritten im Stadion zu kritisieren, zuunterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, die daraufabzielen, direkt oder indirekt auf eine Abseitsstellung, ein Foul, einenmöglichen Schiedsrichterfehler oder anderes Verhalten, das gegen denFairplay-Geist verstößt, hinzuweisen).

33.02 Die UEFA-Administration legt die Bedingungen für sämtliche Übertragungen aufder Anzeigetafel und dem Großbildschirm während der Endrunde fest.

26 IV – Stadioninfrastruktur

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V – Spielorganisation

Artikel 34 Spielmaterial

34.01 Die Bälle müssen den IFAB-Spielregeln sowie Artikel 65 des UEFA-Ausrüstungsreglements entsprechen.

34.02 Im Qualifikationswettbewerb stellt der Ausrichterverband die Bälle von guterQualität für die Spiele und Trainingseinheiten zur Verfügung. Die für dieTrainingseinheiten zur Verfügung gestellten Bälle müssen von der gleichen Artund Qualität sein wie diejenigen für die Spiele.

34.03 In der Endrunde stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die offiziellenTrainingseinheiten zur Verfügung.

34.04 Die Verwendung von (wenn möglich elektronischen) Auswechseltafeln mitbeidseitiger Anzeige ist obligatorisch. Der Ausrichterverband hat dafür zu sorgen,dass bei jedem Spiel mindestens zwei Auswechseltafeln zur Verfügung stehen.

Artikel 35 Trainingseinheiten

35.01 Sofern der Spielfeldzustand dies erlaubt, dürfen beide Mannschaften am Tag vordem Spiel maximal eine Stunde auf dem Spielfeld trainieren, auf dem das Spielstattfinden wird.

35.02 Zusätzlich darf die Gastmannschaft im QualifikationswettbewerbTrainingseinheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit an einem mit demAusrichterverband vereinbarten Trainingsort durchführen, nicht jedoch imStadion, in dem das Spiel stattfinden wird.

35.03 Das Schiedsrichterteam darf am Vortag des Spiels auf dem Spielfeld trainieren, aufdem das Spiel stattfinden wird.

Artikel 36 Trainingsplätze – Endrunde

36.01 Für die Endrunde stellt die UEFA jedem Verband einen zuvor ausgesuchtenTrainingsplatz zur Verfügung. Wählt ein Verband einen anderen Trainingsplatz,hat er alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen und die vollständigeEinhaltung des vorliegenden Reglements zu gewährleisten.

36.02 Alle während der Endrunde von Verbänden genutzten Trainingsplätze gelten abzwei Tagen vor dem Eröffnungsspiel als offizielle Trainingsplätze, und es geltendie in Absatz 61.01 festgelegten Bestimmungen. Die UEFA-Administration wirdspezifische Weisungen und Richtlinien für die Verwendung sämtlicherausgewählter Trainingsplätze herausgeben.

V – Spielorganisation 27

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36.03 Jeder an der Endrunde teilnehmende Verband muss mit seiner Mannschaft nachder Ankunft im Ausrichterland mindestens eine öffentliche Trainingseinheit inÜbereinstimmung mit den Weisungen und Richtlinien der UEFA-Administrationabhalten. Die teilnehmenden Verbände dürfen keinerlei kommerziellen Rechte imZusammenhang mit solchen öffentlichen Trainingseinheiten verwerten.

Artikel 37 Eintrittskarten – Qualifikationswettbewerb

37.01 Im Qualifikationswettbewerb ist für den Gastverband eine angemessene,gegenseitig vereinbarte Anzahl Frei- und Kaufkarten zu reservieren.

37.02 Die Ausrichterverbände müssen mindestens 5 % des Gesamtfassungsvermögensihres Stadions den Anhängern des Gastverbands vorbehalten. Zusätzlich sind dieGastverbände berechtigt, für VIPs, Sponsoren usw. bis zu 200 Karten der bestenKategorie zu erwerben, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarungzwischen den beiden betroffenen Verbänden (vgl. Artikel 16 und 23 des UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglements und Artikel 19 des UEFA-Sicherheitsreglements).

37.03 Gastverbände, die ein Kartenkontingent beansprucht haben, dürfen nichtbenötigte Karten bis sieben Tage vor dem Spiel unentgeltlich an denAusrichterverband zurückgeben, es sei denn, die beiden Verbände haben eineanders lautende schriftliche Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist muss derGastverband das ganze Kontingent bezahlen, ungeachtet dessen, ob er alle Kartenverkauft hat oder nicht.

37.04 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens vier Vertretern desGastverbands sind Plätze der ersten Kategorie im VIP-Bereich (einschließlichdazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Artikel 38 Venue Data Coordinator

38.01 Der Ausrichterverband hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassungernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC):a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein

Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit Breitband-Internetzugang zur Verfügung steht;

b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zurSchiedsrichterumkleidekabine gewährt.

28 V – Spielorganisation

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VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

Artikel 39 Spielblatt

39.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namenund Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 18(Endrunde 23) Kaderspieler anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamender Offiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank und auf den zusätzlichen SitzenPlatz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Verbandsoffiziellen zuvalidieren.

39.02 Die elf auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation gekennzeichneten Spieler(Spieler der Startformation) beginnen das Spiel, die übrigen sieben (Endrundezwölf) sind die Ersatzspieler. Die Rückennummern der Spieler müssen mit den aufdem Spielblatt angeführten Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und derMannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein.

39.03 Beide Mannschaften haben das validierte Spielblatt spätestens 75 Minuten vorSpielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen.

39.04 Nur drei der auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler dürfen eingesetztwerden. Ersetzte Spieler dürfen am Spiel nicht wieder teilnehmen.

39.05 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beimSchiedsrichter eingereicht wurden, ist im Qualifikationswettbewerb das Ersetzenvon Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation

aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage,zu beginnen, darf er nur durch einen der sieben auf dem Spielblattaufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Der entsprechende Ersatzspielerdarf dann durch einen nicht auf dem Spielblatt aufgeführten (jedoch in derListe der 23 Spieler gemäß Absatz 43.01 enthaltenen), registrierten Spielerersetzt werden, so dass sich die Anzahl noch verfügbarer Ersatzspieler nichtreduziert. Während des Spiels dürfen weiterhin drei Spieler ausgewechseltwerden.

b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, ausunvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zuwerden, dürfen sie durch einen registrierten, auf dem Spielblatt nichtaufgeführten (jedoch in der Liste der 23 Spieler gemäß Absatz 43.01enthaltenen) Spieler ersetzt werden.

Der betreffende Verband muss der UEFA-Administration auf Anfrageentsprechende Arztzeugnisse unterbreiten.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 29

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39.06 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beimSchiedsrichter eingereicht wurden, ist in der Endrunde das Ersetzen von Spielernauf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt:a. Ist einer der Spieler, die auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation

aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage,zu beginnen, darf er nur durch einen der zwölf auf dem Spielblattaufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vomSpielblatt gestrichen und die Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbarenErsatzspieler wird entsprechend reduziert. Während des Spiels dürfenweiterhin drei Spieler ausgewechselt werden.

b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, ausunvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zuwerden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für dasbetreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert.

Artikel 40 Spielprotokoll

40.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind im Stadion die Flaggen der beteiligtenMannschaften sowie die UEFA-, die FIFA- und die UEFA-Respect-Flagge horizontalzu hissen.

40.02 Folgender Countdown ist einzuhalten und kann nur angepasst werden, um derDistanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld sowie der Länge derNationalhymnen Rechnung zu tragen:

Minuten vor dem Anstoß

90 bis 75(spätestens)

Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spiel-delegierter und/oder UEFA-Schiedsrichterbeobachtertreffen im Stadion ein

75 Mannschaften übergeben die Spielblätter demSchiedsrichter

60 bis 15 Aufwärmen auf dem Spielfeld8 Kontrolle der Stollen im Korridor

6 Die Mannschaften laufen auf das Spielfeld ein undreihen sich vor der VIP-Tribüne auf

4 Nationalhymne „Auswärtsteam“3 Nationalhymne „Heimteam“2 Händeschütteln und Mannschaftsfotos1 Münzwurf

0 Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als21.00 Uhr Ortszeit)

30 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel

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40.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß im Stadionsein.

40.04 Unmittelbar nach der Aufreihung der beiden Mannschaften sind dieentsprechenden Nationalhymnen zu spielen.

40.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach derAufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und demSchiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln.

Artikel 41 Regeln für die Technische Zone

41.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer einMannschaftsarzt sein muss, und sieben (Endrunde zwölf) Ersatzspieler Platznehmen, d.h. insgesamt 13 (Endrunde 18) Personen. Die Namen und Funktionenall dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen.

41.02 Sofern die Raumverhältnisse am Spielfeldrand es erlauben, können proMannschaft bis zu fünf zusätzliche Sitze installiert werden, um während des Spielsweiteren Mitgliedern des Betreuerstabs Platz zu bieten (z.B. Zeugwart, Assistentdes Physiotherapeuten). Diese Sitze sind außerhalb der Technischen Zoneaufzustellen. Sie befinden sich mindestens fünf Meter von den Ersatzbänkenentfernt und ermöglichen den Zutritt zu den Umkleidekabinen. Die Namen undFunktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen.

41.03 Während des Spiels ist es Ersatzspielern gestattet, die Technische Zone zuverlassen, um sich aufzuwärmen. Der Schiedsrichter bestimmt genau, wie vieleErsatzspieler sich gleichzeitig aufwärmen dürfen und in welchem Bereich dieserlaubt ist (hinter dem ersten Schiedsrichterassistenten oder hinter denWerbebanden hinter dem Tor). Grundsätzlich dürfen sich drei Ersatzspieler proMannschaft gleichzeitig aufwärmen. Bei genügend Platz kann der Schiedsrichterausnahmsweise bis zu sieben Ersatzspielern jeder Mannschaft erlauben, sichgleichzeitig im vorgegebenen Bereich aufzuwärmen. Der auf dem Spielblatt alssolcher aufgeführte Fitnesstrainer der Mannschaft darf sich bei den sichaufwärmenden Spielern aufhalten.

41.04 Vor, während und nach dem Spiel ist das Rauchen in der Technischen Zoneuntersagt.

41.05 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler undMannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben.

VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 31

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VII – Spielermeldung

Artikel 42 Spielberechtigung

42.01 Jeder Verband muss seine Auswahlmannschaft aus Spielern zusammenstellen, dieStaatsangehörige des betreffenden Landes sind und die Bestimmungen vonArtikeln 5 bis 8 der Ausführungsbestimmungen zu den FIFA-Statuten erfüllen.

42.02 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss Inhaber eines gültigenReisepasses oder eines amtlichen Personalausweises mit Foto und vollständigerGeburtsangabe (Tag, Monat, Jahr) des Landes sein, für das er spielt. Ansonsten ister für den Wettbewerb nicht spielberechtigt. Der Schiedsrichter oder der UEFA-Spieldelegierte kann die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe der auf demSpielblatt eingetragenen Spieler verlangen.

42.03 Spieler, die am oder nach dem 1. Januar 1996 geboren wurden, sind für diesenWettbewerb spielberechtigt.

42.04 Alle Spieler (einschließlich möglicher Ersatzspieler gemäß Absatz 43.04) müssensich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einermedizinischen Untersuchung unterziehen.

42.05 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. AngefochteneEntscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammerbehandelt.

Artikel 43 Spielerlisten

43.01 Im Qualifikationswettbewerb muss jeder Verband der UEFA-Administration eineListe mit 23 Spielern (Name, Vorname, Verein und Geburtsdatum) sowie Name,Vorname und Trainerqualifikation des Cheftrainers unterbreiten. Drei deraufgeführten 23 Spieler müssen Torhüter sein. Diese Liste ist bis 12.00 Uhr MEZam Vortag des jeweiligen Spiels online auszufüllen. Ein unterzeichneter Ausdruckdieser Liste ist dem UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung amVortag des Spiels vorzulegen.

43.02 Nur 18 dieser 23 registrierten Spieler sind spielberechtigt. Nach Ablauf derin Absatz 43.01 festgelegten Frist können an der Liste keine Änderungen mehrvorgenommen werden.

43.03 Für die Endrunde ist die Liste der 23 Spieler spätestens zehn volle Tage vor demEröffnungsspiel online auszufüllen. Drei der aufgeführten 23 Spieler müssenTorhüter sein. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist bis zur selben Frist andie UEFA-Administration zu senden.

43.04 Sollte sich ein Spieler der Liste vor dem ersten Endrundenspiel seiner Mannschafteine schwere Verletzung oder Krankheit zuziehen, so kann er nur ersetzt werden,wenn ein Arzt der Medizinischen Kommission der UEFA und der betreffendeMannschaftsarzt die Schwere der Verletzung bzw. Krankheit und die Unfähigkeitzur Teilnahme an der Endrunde bestätigen. Unter Vorbehalt der definitiven

32 VII – Spielermeldung

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Genehmigung der UEFA-Administration kann der verletzte bzw. kranke Spieler inder Liste der 23 für die Teilnahme an der Endrunde gemeldeten Spieler ersetztwerden.

43.05 Alle 23 Spieler sowie der Cheftrainer sind auf dem Spielblatt für jedes Spiel derEndrunde aufgeführt.

43.06 Alle offiziellen Spielerlisten werden von der UEFA-Administration veröffentlicht.43.07 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen

betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich.

VII – Spielermeldung 33

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VIII – Schiedsrichterwesen

Artikel 44 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson

44.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt dasPflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen.

44.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem Schiedsrichter, zweiSchiedsrichterassistenten, dem vierten Offiziellen und, falls ernannt, zweizusätzlichen Schiedsrichterassistenten.

44.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei deres sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss.

44.04 Unmittelbar nach Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellenSpielbericht.

Artikel 45 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern

45.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel einen Schiedsrichter. Eskönnen nur Schiedsrichter ernannt werden, die auf der offiziellen FIFA-Schiedsrichterliste aufgeführt sind. Die übrigen Mitglieder desSchiedsrichterteams werden grundsätzlich in Übereinstimmung mit den von derSchiedsrichterkommission festgelegten Kriterien vom Verband des Schiedsrichtersvorgeschlagen. Der Ausrichterverband kann mit der Ernennung vonSchiedsrichtern beauftragt werden.

45.02 Die Schiedsrichterkommission legt für jede Wettbewerbsphase Kriterienhinsichtlich der Ernennung von zusätzlichen Schiedsrichterassistenten fest.

45.03 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tagvor dem Spiel am Spielort eintrifft. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams amVorabend des Spiels noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetztwerden. Die Schiedsrichterkommission fällt die entsprechenden Entscheide, dieendgültig sind.

45.04 Wenn ein Schiedsrichter vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, seinAmt auszuüben, tritt der Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Wenn einSchiedsrichterassistent vor oder während des Spiels nicht in der Lage ist, sein Amtauszuüben, tritt der vierte Offizielle an seine Stelle. Wenn ein Schiedsrichter voroder während eines Spiels, für das zusätzliche Schiedsrichterassistenten ernanntwurden, nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt einer der beidenzusätzlichen Schiedsrichterassistenten an seine Stelle. Die UEFA-Administrationentscheidet in Absprache mit der Schiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Einsolcher Entscheid ist endgültig.

34 VIII – Schiedsrichterwesen

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Artikel 46 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern

46.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichterdas Spiel in Übereinstimmung mit Regel 5 der IFAB-Spielregeln und lässt denverletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte dieUntersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafterVorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einensofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung).

46.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet und auf eine möglicheGehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wennder Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass er dazuin der Lage ist.

VIII – Schiedsrichterwesen 35

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IX – Disziplinarrecht und -verfahren

Artikel 47 UEFA-Rechtspflegeordnung

47.01 Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtlichedisziplinarischen Verfehlungen durch Verbände, Offizielle, Mitglieder oderPersonen, die im Auftrag eines Verbands beim Spiel eine Funktion ausüben,sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt.

Artikel 48 Gelbe und rote Karten

48.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel desWettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einerAusweitung auf andere Wettbewerbe.

48.02 Bei wiederholten Verwarnungen in verschiedenen Spielen:a. im Qualifikationswettbewerb wird ein Spieler nach drei Verwarnungen sowie

nach der fünften und jeder weiteren Verwarnung für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt;

b. in der Endrunde wird ein Spieler nach der zweiten Verwarnung für das nächsteWettbewerbsspiel gesperrt.

48.03 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende desQualifikationswettbewerbs. Sie werden nicht in die Endrunde übernommen.

48.04 Einzelne Verwarnungen aus Spielen der Endrunde verfallen nach derGruppenphase. Sie werden nicht ins Halbfinale bzw. in eine Playoff-Begegnung zuden Olympischen Spielen übernommen.

48.05 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren aus der Endrunde verfallen mit Endedes Wettbewerbs.

Artikel 49 Protest und Berufung

49.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-,Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigenBestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für dieEndrunde ausnahmsweise folgende Fristen gelten:a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFA-

Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen;b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und

Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung derbegründeten Entscheidung eingereicht werden.

36 IX – Disziplinarrecht und -verfahren

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X – Ausrüstung

Artikel 50 Genehmigung der Spielerausrüstung

50.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des WettbewerbsAnwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht.

50.02 Im Qualifikationswettbewerb müssen die teilnehmenden Verbände eineAusrüstung verwenden, die vorab der UEFA-Administration vorgelegt und vondieser genehmigt wurde. Ein Muster jeglicher neuer Ausrüstung ist der UEFA-Administration spätestens zwei Wochen vor der geplanten Verwendung zurGenehmigung vorzulegen.

50.03 Für die Endrunde ist sämtliche von den teilnehmenden Verbänden verwendeteAusrüstung (Spielkleidung und alle anderen Ausrüstungsgegenstände) von derUEFA-Administration zu genehmigen, die das genaue Genehmigungsverfahrenbei einem im Rahmen der Endrundenauslosung stattfindenden Workshopbekanntgeben wird.

50.04 Die während der Endrunde getragenen Ausrüstungsgegenstände müssen frei seinvon jeglicher Sponsorenwerbung. Dies gilt insbesondere:a. bei allen in einem Stadion stattfindenden Veranstaltungen von der Ankunft bis

zum Verlassen des Stadions;b. bei allen von der UEFA-Administration als offiziell gewerteten

Trainingseinheiten;c. bei allen offiziellen UEFA-Medienkonferenzen.

50.05 Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung vor demSpiel zu prüfen und einzelne Ausrüstungsgegenstände nach dem Spiel der UEFA-Administration zur weiteren Überprüfung zu überstellen.

Artikel 51 Farben

51.01 In der Regel hat die Heimmannschaft Vorrang bei der Wahl ihrer offiziellenSpielkleidung aus den im Anmeldeformular angegebenen Spielkleidungen. DieGastmannschaft muss die Spielkleidung wählen, die den bestmöglichen Kontrastbietet (falls nötig eine Kombination aus Haupt- und Ersatzspielkleidung). DieSpielkleidung der Feldspieler wird vor jener der Torhüter jeder Mannschaftausgewählt. Für die Spiele der Endrunde informiert die UEFA-Administrationschriftlich über den Entscheid betreffend die Farben.

51.02 Falls der Schiedsrichter oder die UEFA-Administration am Spieltag der Meinungist, dass die Farben der beiden Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten,müssen sie geändert werden. Solche Entscheide der UEFA-Administration inAbsprache mit dem Schiedsrichter sind endgültig.

X – Ausrüstung 37

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Artikel 52 Nummern und Namen

52.01 Den Spielern sind Nummern von 1 bis 23 zuzuweisen. Wird die Nummer 1verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Die Rückennummern der Spielermüssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen Nummern übereinstimmen.

52.02 Für die Endrunde sind den Spielern fixe Nummern zuzuweisen, die auf derVorderseite des Trikots auf Brusthöhe, sowie zusammen mit den Spielernamen aufder Rückseite des Trikots anzubringen sind.

Artikel 53 Abzeichen für die Endrunde

53.01 Das Wettbewerbsabzeichen ist mittig in der freien Zone des rechten Trikotärmelsanzubringen.

53.02 Die UEFA stellt den Verbänden so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie in derEndrunde brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Das Wettbewerbsabzeichendarf weder in einem anderen Wettbewerb getragen werden, noch dürfen dasAbzeichen oder in ihm enthaltene Logos zu anderen Zwecken verwendet werden,einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten.

53.03 Die UEFA stellt den Verbänden auch ein UEFA-Respect-Abzeichen zur Verfügung.Das Abzeichen ist horizontal und mittig in der freien Zone des linken Trikotärmelsanzubringen. Dieses Abzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlichkommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden.

Artikel 54 Im Stadion verwendetes Material

54.01 Für den Qualifikationswettbewerb stellt die UEFA den Verbänden dieKapitänsbinden zur Verfügung und gibt Richtlinien für deren Verwendung beiSpielen heraus.

54.02 In der Endrunde ist ausschließlich das den teilnehmenden Verbänden zurVerfügung gestellte, spezielle Material (Trinkflaschen, Notfallkoffer,Kapitänsbinden usw.) zu verwenden.

54.03 Für die Endrunde dürfen bei offiziellen Trainingseinheiten sowie während desAufwärmens vor dem Spiel im Stadion und des Aufwärmens von Ersatzspielernwährend des Spiels nur die von der UEFA zur Verfügung gestellten Überzügeverwendet werden.

38 X – Ausrüstung

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XI – Finanzielle Bestimmungen

Artikel 55 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb

55.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglichsind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen.

55.02 Die UEFA-Administration entscheidet über Streitfälle betreffend dieAbrechnungen der teilnehmenden Verbände. Solche Entscheidungen sindendgültig.

Artikel 56 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationswettbewerb

56.01 Grundsätzlich behält der Ausrichterverband seine Einnahmen für sich und trägtalle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren).

56.02 Der Ausrichterverband kommt für Unterkunft und Verpflegung desSchiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFA-Schiedsrichterbeobachters sowie für deren Transport innerhalb desVerbandsgebietes auf. Die UEFA trägt ihre internationalen Reisespesen undTagesentschädigungen.

56.03 Für Spiele des Qualifikationswettbewerbs trägt der Gastverband seine Reise- undAufenthaltskosten, sofern die betreffenden Verbände nichts anderes vereinbarenund sofern in diesem Reglement nichts anders festgelegt ist.

56.04 Die am Qualifikationswettbewerb teilnehmenden Verbände erhalten folgendeBeiträge zur Deckung von Kosten bei Auswärtsspielen (Reise, Unterkunft undVerpflegung):a. Fixe Teilnahmeentschädigung von EUR 135 000, die dem Verbandskonto bei

der UEFA wie folgt gutgeschrieben wird:i. EUR 70 000 bis 31. Dezember 2017;ii. EUR 65 000 bis 30. November 2018;

b. ein zusätzlicher Beitrag von je EUR 25 000 an die vier Verbände, die sich fürdie Playoffs qualifizieren, wird bis zum 30. November 2018 dementsprechenden Verbandskonto bei der UEFA gutgeschrieben.

Artikel 57 Finanzielle Grundsätze – Endrunde

57.01 Die UEFA kommt für die internationalen Reisekosten der elf Gastdelegationen –Hin- und Rückfahrt im klimatisierten Mannschaftsbus, im Zug (1. Klasse oderSchlafwagen) oder im Flugzeug (Economy-Klasse) für höchstens 35 Personen proDelegation – auf. Der hierfür gutgeschriebene Pauschalbetrag basiert aufbestehenden Economy-Vollzahler-Tarifen, wie von der nationalenVerkehrsgesellschaft veröffentlicht. Für die Berechnung des Tarifs werden der

XI – Finanzielle Bestimmungen 39

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wichtigste Flughafen im Land einer teilnehmenden Mannschaft und derinternationale Flughafen, der dem Mannschaftsquartier der Mannschaft imAusrichterland am nächsten liegt, zugrunde gelegt.

57.02 Während der Endrunde sorgt die UEFA für den Bodentransport auf dem Gebietdes Ausrichterverbands für maximal 35 Personen pro Delegation. ZusätzlicheTransporte sind von den Verbänden selbst zu organisieren und zu finanzieren.

57.03 Die UEFA zahlt jedem teilnehmenden Verband einen Beitrag an die Kosten fürUnterkunft und Verpflegung ab zwei Tagen vor dem ersten Spiel einerMannschaft bis einen Tag nach dem Ausscheiden einer Mannschaft bzw. bis einenTag nach Turnierende für die Finalisten oder für die Teilnehmer an der Playoff-Begegnung zu den Olympischen Spielen.

57.04 Das UEFA-Exekutivkomitee entscheidet über die Höhe und denVerteilungsschlüssel der Leistungsprämien, die aus den Gesamteinnahmen ausder Verwertung der kommerziellen Rechte finanziert werden. Detailliertefinanzielle Informationen, die für alle teilnehmenden Verbände von Interesse sind,werden vor der Endrunde bekanntgegeben.

40 XI – Finanzielle Bestimmungen

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XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

Artikel 58 Kommerzielle Rechte – allgemein

58.01 Die teilnehmenden Verbände dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigungder UEFA keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik oder grafische oderkünstlerische Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerbentwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen oder Werbungverwenden und dürfen Dritten nicht erlauben, dies zu tun. Sie dürfen auch keineMarken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oderregistrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nachberechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Darstellungen oderFormen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen,von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerbstehen.

58.02 Die UEFA lehnt im Falle von Konflikten zwischen von einem Verbandabgeschlossenen Vereinbarungen und von der UEFA abgeschlossenenVereinbarungen im Zusammenhang mit der Verwertung der kommerziellenRechte an der Endrunde jegliche Verantwortung und Haftung ab.

Artikel 59 Promotion-Zwecke

59.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter –besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten.

59.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewähren Verbände der UEFA das Recht,fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material ihrer Mannschaft, der Spielerund der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder)sowie Verbandsnamen, Logo, Emblem, Bilder des Stadions und Mannschaftstrikot(einschließlich Referenzen zu Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit fürdie gesamte Dauer der Rechte (a) im Zusammenhang mit der Organisation undDurchführung des Wettbewerbs (und künftiger Ausgaben des Wettbewerbs); (b)für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/oder redaktionelle Zwecke(einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zur Endrunde, auchim Rahmen von digitalen Diensten der UEFA) und/oder (c) wie von der UEFAinnerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zuerlauben, dieses zu nutzen. Die Nutzung kann dabei auch nach Abschluss desWettbewerbs erfolgen, und die Verwendung von Verweisen auf und/oderBranding von Dritten einschließlich Sponsoren in diesem Zusammenhang istzulässig, sofern zwischen einzelnen Spielern oder Verbänden und Partnern keinedirekte Assoziation geschaffen wird. Die Verbände stellen der UEFA auf Verlangensämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte durch die UEFA gemäßdiesem Absatz geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zurVerfügung.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 41

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59.03 Im Falle der Qualifikation für die Endrunde gewährt ein Verband der UEFA dasRecht, Bildmaterial des Verbands für die Herstellung von kommerziellen undWerbeartikeln (einschließlich Verpackungen und Werbematerial für solche Artikel)kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte zu nutzen und anderenzu erlauben, dieses zu nutzen, vorausgesetzt, dass solche Artikel: (a) einen Bezugzur Endrunde aufweisen, (b) den Wettbewerbsnamen und/oder dasWettbewerbslogo enthalten, (c) Bildmaterial von allen anderen teilnehmendenVerbänden beinhalten und (d) keinem teilnehmenden Verband bzw. keinerGruppe von Verbänden mehr Gewicht geben als anderen Verbänden. Die unter (c)und (d) genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung vonBildmaterial des teilnehmenden Verbands, der den Wettbewerb gewinnt, falls essich dabei um Bilder des betreffenden Verbands im Rahmen der Siegesfeier nachdem Endspiel (z.B. Bilder von der Pokalübergabe) handelt. Solche Produkte dürfenverkauft oder kostenlos verteilt werden, und die Verwendung vonhandelsüblichen Verweisen auf und/oder Branding von Herstellern, Vertreibernund/oder Providern der betreffenden Produkte in diesem Zusammenhang istzulässig, sofern die Verweise bzw. das Branding nicht auf eine Unterstützung einessolchen Dritten oder seiner Produkte und/oder Dienstleistungen durch denbetreffenden teilnehmenden Verband schließen lassen. Dieser Absatz bezieht sichnicht auf Bildmaterial von Spielern der Verbände.

59.04 Die Verbände müssen dafür sorgen, dass sie über alle notwendigenGenehmigungen von Dritten verfügen, um die Bestimmungen des vorliegendenKapitels zu erfüllen, und die nötigen Unterlagen (einschließlich etwaigerEinverständniserklärungen von Dritten) der UEFA auf Anfrage kostenlos zurVerfügung stellen, damit die UEFA ihre Rechte gemäß vorliegenden Reglementnutzen und verwerten kann.

Artikel 60 Kommerzielle Rechte – Qualifikationswettbewerb

60.01 Der Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs ist berechtigt,die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem Spiel zu verwerten. Dabeihat er die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und diedazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere, von der UEFAherausgegebene Weisungen und Richtlinien zu beachten. Der Ausrichterverbandhat sicherzustellen, dass alle im Hinblick auf die Verwertung solcher Rechteabgeschlossenen Verträge als integrierenden Bestandteil Folgendes enthalten:a. Klauseln, die vom jeweiligen Dritten verlangen, die Bestimmungen von Artikel

48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zubeachten;

b. eine Klausel, die im Falle von Änderungen des Artikels und/oder diesesReglements sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nachInkrafttreten des neuen Artikels und/oder Reglements angepasst werdenmüssen.

60.02 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend die Verwertung der kommerziellenRechte am Qualifikationswettbewerb sind der UEFA-Administration auf Verlangenvorzulegen. Zudem können die kommerziellen Rechte an einem Spiel des

42 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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Qualifikationswettbewerbs nicht verkauft werden, außer der Verkauf sei in einerschriftlichen Vereinbarung geregelt, welche die Bezahlung einer angemessenenGebühr an den Ausrichterverband festlegt. Eine solche Gebühr ist Teil derSpieleinnahmen und verbleibt beim Ausrichterverband.

60.03 Die UEFA hat das alleinige Recht, die Marketingrechte amQualifikationswettbewerb im Allgemeinen oder als Ganzes zu verwerten,einschließlich beispielsweise des Rechts, Sponsoren im Zusammenhang mit demQualifikationswettbewerb oder dem Wettbewerb (einschließlich desQualifikationswettbewerbs) als Ganzes zu ernennen. Die teilnehmenden Verbändesind nicht berechtigt, Marketingrechte in einer Weise zu kumulieren oder Drittendie Nutzung von vom teilnehmenden Verband gewährten Rechten in einer Weisezu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit dem Qualifikationswettbewerb,dem Wettbewerb oder der Endrunde im Allgemeinen oder als Ganzesermöglichen könnte. Folglich dürfen jegliche von einem teilnehmenden Verbandim Zusammenhang mit dem Qualifikationswettbewerb gewährtenMarketingrechte nur unter der Bedingung vergeben werden, dass diebetreffenden Rechte nicht in dieser Weise verwertet werden. Ein teilnehmenderVerband darf beispielsweise keine Website kreieren, für die als offizielle Websitedes Qualifikationswettbewerbs als Ganzes geworben wird, oder Dritten erlauben,von ihm gewährte Rechte in dieser Weise zu verwerten.

60.04 Alle Verbände, die am Qualifikationswettbewerb teilnehmen, müssen alle von derUEFA nach ihrem Ermessen für nötig erachteten rechtlichen und anderenMaßnahmen ergreifen, um eine nicht autorisierte Verwertung der kommerziellenRechte am Qualifikationswettbewerb zu verbieten, zu verhindern und zu stoppenund um die Rechteinhaber zu schützen.

60.05 Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere beiProgrammen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, hatder Ausrichterverband eines Spiels des Qualifikationswettbewerbs sicherzustellen,dass Inhaber von Bildrechten an einem solchen Spiel der UEFA das Rechteinräumen, mindestens 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials vondiesem Spiel dauerhaft, weltweit, kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damitverbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien,unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickeltwerden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zuverwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Für dieSpiele des Qualifikationswettbewerbs, für die die Produktion eines Fernsehsignalsvorgesehen ist, stellt der Ausrichterverband der UEFA kostenlos und spätestens60 Minuten vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zurVerfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ortempfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatzaufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind demAusrichterverband auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Kann das Signal ausirgendeinem Grund nicht empfangen werden, stellt der Ausrichterverband derUEFA kostenlos eine Aufzeichnung des gesamten Spiels im Format HDCAM (oder

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 43

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andernfalls Digibeta) oder einem anderen von der UEFA verlangten Format zurVerfügung; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dembetreffenden Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden.

Artikel 61 Kommerzielle Rechte – Endrunde

61.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Verbände und Dritter –besitzt die kommerziellen Rechte an der Endrunde und darf diese verwerten,einschließlich jener im Zusammenhang mit den offiziellen Trainingsplätzen derteilnehmenden Verbände. Die UEFA übt ihr Recht auf Verwertung derkommerziellen Rechte in eigenem Ermessen und weltweit aus.

61.02 Die kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit dem offiziellenTrainingsgelände beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endrunde undenden nach Abschluss der Endrunde.

61.03 Alle an der Endrunde teilnehmenden Verbände müssen die UEFA in allennotwendigen Belangen unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, indem siealle von der UEFA nach deren eigenem Ermessen für nötig erachteten rechtlichenund anderen Maßnahmen treffen, um eine nicht autorisierte Verwertung derkommerziellen Rechte an der Endrunde zu verbieten, zu verhindern bzw. zustoppen sowie um sicherzustellen, dass alle kommerziellen Rechte ausschließlich,exklusiv und ohne Einschränkungen im Besitz der UEFA bleiben und dass dieUEFA sie in dieser Weise verwerten kann. In diesem Zusammenhang ist es denVerbänden untersagt, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, diebestimmten Bedingungen unterliegen kann, kommerzielle Rechte an derEndrunde direkt oder indirekt zu nutzen oder zu verwerten. Die Verbände müssensicherstellen, dass ihre kommerziellen und anderen Partner darauf verzichten,ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA, die diese nach eigenemErmessen erteilen oder verweigern kann, kommerzielle Rechte an der Endrundedirekt oder indirekt zu nutzen oder anderweitig zu verwerten.

61.04 Ab der Ankunft des Verbands am Spielort der Endrunde bis zum Abschluss derEndrunde darf ein teilnehmender Verband in Stadien der Endrunde und beioffiziellen UEFA-Medienkonferenzen weder eine kommerzielle Identifikation nochein Branding eines Dritten zeigen (auch nicht auf der Kleidung). Davonausgenommen sind:a. die bei inoffiziellen Trainingseinheiten verwendete Ausrüstung;b. die Herstelleridentifikation auf der Ausrüstung in Übereinstimmung mit dem

UEFA-Ausrüstungsreglement.61.05 Den an der Endrunde teilnehmenden Verbänden kann die Erlaubnis erteilt

werden, Lehrfilme zu produzieren, die keinem anderen Zweck als derverbandsinternen Schulung von Spielern, Schiedsrichtern und Offiziellen dienendürfen. Die Produktion solcher Lehrfilme unterliegt der schriftlichen Genehmigungdurch die UEFA-Administration. In einer solchen Genehmigung sind auch diefinanziellen und sonstigen Bedingungen festgelegt. Die für solche Filmcrews zurVerfügung stehenden Standorte sind begrenzt, weshalb entsprechende Gesucheder UEFA-Administration spätestens 30 Tage vor Beginn der Endrunde zu

44 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte

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unterbreiten sind. Alle praktischen Vorkehrungen für die Produktion solcher Filme,einschließlich Zugang, Arbeitsbereiche, Anzahl und Größe der Filmcrews, zuverwendende Kameraarten usw. werden von der UEFA im Voraus perRundschreiben oder ähnlichem Kommunikationsmittel mitgeteilt. Alle Schutz- undUrheberrechte an zu solchen Zwecken produziertem Filmmaterial müssenschriftlich an die UEFA abgetreten werden, und auf Verlangen der UEFA musssämtliches relevantes Filmmaterial innerhalb von 24 Stunden nach Anfrage derUEFA zur Verfügung gestellt werden.

61.06 Jeder teilnehmende Verband gewährt der UEFA optimale Unterstützung bei derUmsetzung der kommerziellen Rechte und verpflichtet sich, alles zu unterlassen,was eine Beeinträchtigung der von der UEFA an ihre Partner übertragenen Rechtezur Folge haben könnte.

61.07 Jeder teilnehmende Verband muss (gegebenenfalls) der UEFA helfen, gegenAktivitäten vorzugehen, die das kommerzielle Programm der UEFA zuuntergraben und den Wert der kommerziellen Rechte zu schwächen versuchen.Diesbezüglich muss jeder teilnehmende Verband der UEFA angemesseneUnterstützung leisten, um zu verhindern, dass Dritte Aktivitäten ohneGenehmigung der UEFA durchführen und so ihre Produkte, Dienstleistungen undMarken direkt oder indirekt mit der UEFA oder dem Wettbewerb in Verbindungbringen. Insbesondere muss jeder teilnehmende Verband Dritten, denen sieRechte übertragen, solche Aktivitäten verbieten. Zusätzlich darf keinteilnehmender Verband eine Person ins Stadion lassen, die mit großerWahrscheinlichkeit durch ihr Handeln das kommerzielle Programm der UEFAuntergraben würde.

61.08 Jeder teilnehmende Verband hat das von der UEFA geschaffene kommerzielleProgramm für die Endrunde, einschließlich der Promotion-Programme der UEFAund ihrer Partner (z.B. Ballkinder, Spielerbegleitkinder, Spielballkind, Fahnenträger,Spieler-des-Spiels-Auszeichnung oder Stadionführungen) zu unterstützen undsicherzustellen, dass seine Spieler, Offiziellen und übrigen Angestellten diesebenfalls tun.

XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 45

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XIII – Medienangelegenheiten

Artikel 62 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten –Qualifikationsphase

62.01 Jeder teilnehmende Verband muss einen Englisch sprechenden Team-Pressechefernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und den Mediengemäß dem Regelwerk der UEFA koordiniert. Der Team-Pressechef hatsicherzustellen, dass die vom Verband für Heimspiele zur Verfügung gestelltenMedieneinrichtungen die für das Spiel erforderlichen Standards erfüllen. AufVerlangen unterstützt der Team-Pressechef die UEFA beim Zusammenstellen vonredaktionellen Beiträgen und Statistiken für die Promotion des Wettbewerbs undbei der Lieferung von Informationen zu den Mannschaften undTagesprogrammen. Der Team-Pressechef muss bei sämtlichen Heim- undAuswärtsspielen (einschließlich Trainingseinheiten) anwesend sein, um alleMedienvorkehrungen, Medienkonferenzen vor und nach dem Spiel sowieInterviews zu koordinieren. Dabei muss er mit dem Pressechef derGastmannschaft und dem UEFA-Medienverantwortlichen (falls ernannt)zusammenarbeiten. Der Pressechef der Gastmannschaft sendet dem Pressechefder Heimmannschaft mindestens fünf Arbeitstage vor dem Spiel eine vollständigeListe mit den Medien-Akkreditierungsanträgen. Beide Team-Pressechefs müssensicherstellen, dass alle Akkreditierungsanträge von vertrauenswürdigenMedienvertretern stammen.

Artikel 63 Medienaktivitäten der Mannschaften – Qualifikationsphase

63.01 Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, mussVertretern aller Mediensparten während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährtwerden. Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverbandzusammen mit dem Pressechef der Gastmannschaft oder dem UEFA-Medienverantwortlichen (falls bezeichnet) sicher, dass die Medien das Stadionnach 15 Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltetsind.

63.02 Am Vortag des Spiels muss jede Mannschaft eine Medienkonferenz abhalten. ImIdealfall findet die Medienkonferenz im Spielstadion statt. In jedem Fall muss siein der Stadt, in der das Spiel ausgetragen wird, durchgeführt werden. DieMedienkonferenzen beider Mannschaften sind so anzusetzen, dassMedienvertreter an beiden teilnehmen können und der in den betreffendenLändern geltende Redaktionsschluss eingehalten werden kann. Bei jederMedienkonferenz müssen der Cheftrainer und mindestens ein Spieler anwesendsein. Findet die Medienkonferenz im Spielstadion statt, ist der Ausrichterverbandverpflichtet, einen ausgebildeten Dolmetscher sowie die nötige technischeEinrichtung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten ist jede Mannschaft verpflichtet,die erforderlichen Dienstleistungen und Einrichtungen bei ihrer eigenenMedienkonferenz zur Verfügung zu stellen.

46 XIII – Medienangelegenheiten

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63.03 Die Medienkonferenz nach dem Spiel muss spätestens 20 Minuten nach demSchlusspfiff beginnen. Der Ausrichterverband ist verpflichtet, einen ausgebildetenDolmetscher sowie die nötige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen.Beide Mannschaften sind verpflichtet, ihren Cheftrainer und einen Spieler fürdiese Medienkonferenz zur Verfügung zu stellen. Die Team-Pressechefs (oder derUEFA-Medienverantwortliche, falls bezeichnet) sind für die Koordination derMedienkonferenzen und Broadcast-Interviews zuständig.

63.04 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und denMannschaftsbussen zu bezeichnen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielernund Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzlicheGelegenheit für Interviews.

63.05 Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren.63.06 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews vor und

während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdingsAnkunfts-, Halbzeit- und Flash-Interviews geführt werden:a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern

und Spielern vor dem Spiel erlaubt.b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit

der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführtwerden. Spieler, einschließlich der Spieler auf der Ersatzbank, dürfen währendder Halbzeitpause nicht interviewt werden.

c. Flash-Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereichzwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. BeideMannschaften sind verpflichtet, auf Anfrage ihren Cheftrainer und mindestenszwei Schlüsselspieler zur Verfügung zu stellen.

Artikel 64 Akkreditierung und Zugangsrechte – Qualifikationsphase

64.01 Im Qualifikationswettbewerb ist der Ausrichterverband für dasMedienakkreditierungssystem (Akkreditierungsausweise, Überzüge usw.) und dieÜbergabe der entsprechenden Akkreditierungen an folgende Medienvertreterzuständig:● schreibende Presse;● Fotografen;● audiovisuelle Rechteinhaber;● audiovisuelle Partner ohne Rechte.

64.02 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicherForm berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website,Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zurGemischten Zone.

64.03 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaigerEinschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone istFotografieren allerdings untersagt.

XIII – Medienangelegenheiten 47

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64.04 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelleOnline-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,wobei folgende Voraussetzungen gelten:a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-

Videos handeln.b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig

Sekunden vergehen.64.05 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem

Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters,welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamerafilmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche dieMannschaften nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereichund die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigteFlash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host Broadcasters, die diefolgenden Ereignisse filmt:a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine);b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn);c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit.

64.06 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen,Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal deraudiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechendeInnenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen denSpielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten (vgl. Anhang B).

64.07 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor,während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigenEinverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des HostBroadcasters die Umkleidekabinen vor dem Spiel betreten, um die Trikots und dieAusrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunftder Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein.

64.08 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der ausFilmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinensollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaftenund dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten.

Artikel 65 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten –Endrunde

65.01 Jeder teilnehmende Verband muss einen Englisch sprechenden Team-Pressecheffür das gesamte Turnier bezeichnen, der die Medienangelegenheiten inZusammenarbeit mit seiner Mannschaft, dem Pressechef der Gastmannschaft undden Medien sowie der UEFA und den UEFA-Medienverantwortlichen gemäß demRegelwerk der UEFA koordiniert. Der Team-Pressechef unterstützt die UEFA beimZusammenstellen von redaktionellen Beiträgen und Statistiken für die Promotiondes Wettbewerbs und beim Zusammenstellen von Informationen für die

48 XIII – Medienangelegenheiten

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offiziellen Medienplattformen der UEFA für das Turnier, liefert regelmäßigInformationen zu den Mannschaften und Tagesprogrammen und stellt sicher,dass die Mannschaft ihren Medienverpflichtungen nachkommt. Der Team-Pressechef des Verbands wohnt allen Medienaktivitäten der Mannschaft bei, reistmit ihr an alle Spiele und arbeitet mit dem UEFA-Medienverantwortlichenzusammen.

Artikel 66 Medienaktivitäten der Mannschaften – Endrunde

66.01 Jede Mannschaft muss am Vortag eines Spiels im Stadion, in dem das Spielausgetragen wird, eine offizielle Trainingseinheit absolvieren. Befindet sich dasSpielfeld in einem schlechten Zustand, kann die UEFA von den Mannschaftenverlangen, dass sie die offizielle Trainingseinheit an einem anderen Ortabsolvieren. Diese Trainingseinheit muss Vertretern aller Mediensparten währendmindestens 15 Minuten zugänglich sein. Falls den Medien nur 15 Minuten Zuganggewährt wird, stellen der Team-Pressechef und der UEFA-Medienverantwortlichesicher, dass die Medien das Stadion nach 15 Minuten verlassen und dass alle festinstallierten TV-Kameras ausgeschaltet sind.

66.02 Am Vortag eines Spiels und unmittelbar nach dem Spiel muss jede Mannschafteine offizielle UEFA-Medienkonferenz abhalten. Offizielle UEFA-Medienkonferenzen müssen in dem Stadion stattfinden, in dem das Spielausgetragen wird. Die offiziellen UEFA-Medienkonferenzen sind inZusammenarbeit mit dem UEFA-Medienverantwortlichen zu organisieren, um dieMedienvertreter bei der Einhaltung des Redaktionsschlusses in ihren jeweiligenLändern zu unterstützen. Bei jeder Medienkonferenz am Tag vor dem Spielmüssen der Cheftrainer und mindestens ein Spieler anwesend sein. Bei deroffiziellen UEFA-Medienkonferenz nach dem Spiel müssen die Cheftrainer beiderMannschaften sowie der UEFA-Mann des Spiels anwesend sein. Zugang zu diesenoffiziellen UEFA-Medienkonferenzen ist allen für die Endrunde akkreditiertenMedienvertretern zu gewähren. Bei den offiziellen UEFA-Medienkonferenzen sinddie von der UEFA zur Verfügung gestellten Stellwände zu verwenden. Bei allenoffiziellen UEFA-Medienkonferenzen sind die Mannschaften für die Bereitstellungeines Dolmetschdienstes gemäß UEFA-Anweisungen verantwortlich.

66.03 Die offizielle UEFA-Medienkonferenz nach dem Spiel muss spätestens 20 Minutennach dem Schlusspfiff beginnen. Der UEFA-Medienverantwortliche entscheidetunter Berücksichtigung der Interview-Terminierung für die Broadcaster über dieReihenfolge der Teilnahme der Trainer an der Medienkonferenz.

66.04 Nach dem Spiel muss eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen undden Mannschaftsbussen bezeichnet werden, die nur Trainern, Spielern undMedienvertretern zugänglich sein darf und den Reportern eine zusätzlicheGelegenheit für Interviews bietet. Die UEFA kann die Gemischte Zone inverschiedene Bereiche aufteilen, einen für audiovisuelle Rechteinhaber und UEFA-Multimedia-Plattformen, einen für die schreibende Presse, einen für Audiomedienund einen für audiovisuelle Nicht-Rechteinhaber. Die UEFA stellt dieentsprechenden Zutrittsausweise aus.

XIII – Medienangelegenheiten 49

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66.05 Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren.66.06 Alle Anfragen für Interviews sind mit dem UEFA-Medienverantwortlichen zu

koordinieren.66.07 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews vor und

während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdingsAnkunfts-, Halbzeit- und Flash-Interviews geführt werden:a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern

und Spielern vor dem Spiel erlaubt.b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit

der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführtwerden. Spieler, einschließlich der Ersatzspieler, dürfen während derHalbzeitpause nicht interviewt werden.

c. Super-Flash-Interviews nach dem Spiel können an einer bezeichneten Stelleauf oder neben dem Spielfeld oder zwischen dem Spielfeld und denUmkleidekabinen geführt werden. Die Mannschaften müssen den Cheftraineroder einen Schlüsselspieler, d.h. einen Spieler, der einen entscheidendenEinfluss auf das Spielergebnis hatte, für mindestens ein Super-Flash-Interviewzur Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber ihresLandes durchgeführt wird.

d. Flash-Interviews finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereichzwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. BeideMannschaften sind verpflichtet, auf Anfrage ihren Cheftrainer und mindestenszwei Schlüsselspieler zur Verfügung zu stellen.

Artikel 67 Akkreditierung und Zugangsrechte – Endrunde

67.01 Die Akkreditierung von Medienvertretern liegt in der Verantwortung der UEFA,welche die Verbände hinsichtlich der Prüfung der von Medienvertretern aus derenLändern erhaltenen Anträge konsultieren kann. Sämtliche Akkreditierungsanträgewerden so schnell wie möglich nach Anmeldeschluss beantwortet. DerAnmeldeschluss wird zu gegebener Zeit bekanntgegeben. Die UEFA entscheidetendgültig und in ihrem eigenen Ermessen über die Annahme oder Ablehnung vonAkkreditierungsanträgen. Außerdem kann die UEFA eine Akkreditierung jederzeitentziehen.

67.02 Die UEFA ist für die Zuteilung und Ausgabe von Zutrittsberechtigungen zu deneinzelnen Spielen der Endrunde und zu offiziellen Medienaktivitäten an dieMedien zuständig.

67.03 Akkreditierungsanfragen von Medien, die ausschließlich in schriftlicher FormBericht erstatten, unabhängig von der Art des Mediums (z.B. Zeitungen, Internet-Websites, Mobilfunkportale) sind anzunehmen, vorausgesetzt, dass diebetreffenden Reporter nicht live in Bild und/oder Ton über das Spiel berichten(diese Einschränkung schließt Pressekonferenzen und die Gemischte Zone ein).

50 XIII – Medienangelegenheiten

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67.04 Die audiovisuelle Live-Übertragung von Spielen über Internet und Wireless oderder mediale Verkauf bzw. die mediale Distribution von Kommentaren zu denSpielen ist ausdrücklich untersagt, es sei denn, es liege eine spezifischeBewilligung der UEFA vor.

67.05 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelleOnline-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden,wobei folgende Voraussetzungen gelten:a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder Quasi-

Videos handeln.b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig

Sekunden vergehen.67.06 Für die Endrunde gelten folgende Zugangsbeschränkungen:

a. Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nachdem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die mit einer tragbarenKamera operierende TV-Crew des Host Broadcasters, die die Aufreihung derMannschaften vor dem Spiel und die Bilder nach dem Schlusspfiff filmt, fallsdies vorher von der UEFA gutgeheißen wird.

b. Medienvertreter ohne entsprechende Akkreditierung haben keinen Zutritt zumSpielfeld oder zum Bereich zwischen Spielfeldrand und Zuschauertribünen.Nur Medienvertreter, die vom UEFA-Medienverantwortlichen eine Bewilligungerhalten haben, wie akkreditierte Fotografen und audiovisuelle Rechteinhaber,dürfen in den spezifischen Bereichen, die ihnen zugewiesen werden, arbeiten.

c. Den Medienvertretern ist es untersagt, den Spielertunnel und denUmkleidekabinenbereich zu betreten. Davon ausgenommen sind die Flash-Interviews an den von der UEFA genehmigten Stellen sowie Kameras des HostBroadcasters, die die Mannschaften vor dem Betreten des Spielfelds bei derKontrolle der Stollen im Spielertunnel filmen.

d. Der Zutritt zu den Umkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während undnach dem Spiel verboten mit Ausnahme einer Kamera des Host Broadcasters,die die Ausrüstung der Mannschaften vor deren Ankunft filmt.

XIII – Medienangelegenheiten 51

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XIV – Schlussbestimmungen

Artikel 68 Umsetzungsbestimmungen

68.01 Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbszuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für dieUmsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien zuerlassen.

Artikel 69 Unvorhergesehene Fälle

69.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fällehöherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sindendgültig.

Artikel 70 Nichteinhaltung

70.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA inÜbereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden.

Artikel 71 Schiedsgericht des Sports (TAS)

71.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement geltendie in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend dasSchiedsgericht des Sports (TAS).

Artikel 72 Anhänge

72.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements.

Artikel 73 Maßgebende Fassung

73.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischenVersion des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend.

52 XIV – Schlussbestimmungen

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Artikel 74 Genehmigung und Inkrafttreten

74.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzungam 16. September 2016 genehmigt und tritt am 1. November 2016 in Kraft.

Für das Exekutivkomitee der UEFA:

Aleksander ČeferinPräsident

Theodore TheodoridisGeneralsekretär

Athen, 16. September 2016

XIV – Schlussbestimmungen 53

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Anhang A – Koeffizientenrangliste

A.1 Grundsätze

A.1.1 Berücksichtigte SpieleEs werden alle Spiele der Qualifikationswettbewerbe (Gruppenphase und Playoffs)und Endrunden der UEFA-U21-Europameisterschaft in die Kalkulation einbezogen.Freundschaftsländerspiele hingegen werden für den Koeffizienten nichtberücksichtigt.

A.1.2 ReferenzzeitraumIn diesem Anhang wird ein vollständiger Wettbewerb (Qualifikationswettbewerbplus Endrunde) als Zyklus bezeichnet. Ein halber Zyklus besteht entweder auseinem Qualifikationswettbewerb (Gruppenphase und gegebenenfalls Playoffs)oder aus einer Endrunde. Für die Berechnung des für die unten genanntenAuslosungen verwendeten Nationalmannschafts-Koeffizienten werden in derRegel zweieinhalb Zyklen berücksichtigt.a. Auslosung der Gruppenphase des Qualifikationswettbewerbs

– UEFA-U21-Europameisterschaft 2011-13 (Qualifikationswettbewerb undEndrunde)

– UEFA-U21-Europameisterschaft 2013-15 (Qualifikationswettbewerb undEndrunde)

– UEFA-U21-Europameisterschaft 2015-17 (Qualifikationswettbewerb:Gruppenphase und Playoffs)

b. Auslosung der Endrunde– UEFA-U21-Europameisterschaft 2013-15 (Qualifikationswettbewerb und

Endrunde)– UEFA-U21-Europameisterschaft 2015-17 (Qualifikationswettbewerb und

Endrunde)– UEFA-U21-Europameisterschaft 2017-19 (Qualifikationswettbewerb: nur

Gruppenphase)A.1.3 Punkte pro Spiel

Für jedes in der Qualifikation und in der Endrunde bestrittene Spiel werdenPunkte vergeben. Es werden nur Punkte für tatsächlich ausgetragene Spielevergeben. Die Gesamtpunktzahl pro Spiel wird dabei wie folgt berechnet:a. Jeder Mannschaft werden unabhängig vom Ergebnis des Spiels 10 000 Punkte

gutgeschrieben.b. Für einen Sieg kommen 30 000 Punkte hinzu, für ein Unentschieden 10 000

Punkte.c. Jedes erzielte Tor ergibt 501 Punkte, für jedes Gegentor werden 500 Punkte

abgezogen. Diese Regel gilt auch für Tore, die in einer etwaigen Verlängerungerzielt werden.

54 Anhang A – Koeffizientenrangliste

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d. Für die Playoffs werden die Punkte aus den oben genannten Absätzen b) bis c)nach der regulären Spielzeit des Hinspiels und nach der regulären Spielzeitbzw. einer etwaigen Verlängerung des Rückspiels vergeben. FürElfmeterschießen werden keine Punkte vergeben.

e. Für ein K.-o.-Spiel der Endrunde, das im Elfmeterschießen entschieden wird,erhalten beide Mannschaften 10 000 Punkte (wie bei einem Unentschieden).Zudem erhält der Sieger zusätzliche 10 000 Punkte. Die Treffer aus demElfmeterschießen werden nicht berücksichtigt.

Beispiel: Team A gewinnt gegen Team B mit 4:1

Team A Team B+ 10 000 Punkte für jedes Spiel 10 000 10 000+ 30 000 Punkte für einen Sieg 30 000 0+ 501 Punkte pro Tor 4x 501 1x 501- 500 Punkte pro Gegentor 1x (-500) 4x (-500)Gesamtpunktzahl 41 504 8 501

A.1.4 BonuspunkteUm den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden in den verschiedenenWettbewerbsphasen bei der Kalkulation Rechnung zu tragen, werdenBonuspunkte gemäß nachfolgender Tabelle vergeben. Diese Bonuspunkte werdenautomatisch gutgeschrieben und sind vom Spielergebnis unabhängig.

Qualifikations-wettbewerb Endrunde

Playoffs Gruppen-phase Olympia-Playoff Halbfinale Endspiel

6 000 9 000 - 28 000 38 000

A.1.5 Koeffizient pro ZyklusFür jede einzelne Nationalmannschaft werden alle Punkte, die während einesZyklus (bzw. eines halben Zyklus) in offiziellen Spielen erzielt wurden,zusammengezählt und durch die Anzahl der in diesem Zeitraum bestrittenenPartien geteilt. Das Ergebnis ergibt den Koeffizienten für den betreffenden Zyklus(bzw. halben Zyklus).Bei Mannschaften, die sich nicht für eine Endrunde qualifizieren, werden nur dieErgebnisse der Spiele des entsprechenden Qualifikationswettbewerbs für dieBerechnung des Koeffizienten des betreffenden Zyklus berücksichtigt.

Anhang A – Koeffizientenrangliste 55

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A.1.6 GewichtungsfaktorWeniger weit zurückliegende Resultate werden stärker gewichtet. Der Koeffizientaus dem halben Zyklus wird doppelt gewertet (Gewichtungsfaktor 2), ebenso derKoeffizient aus dem jüngsten Zyklus (Gewichtungsfaktor 2), während derKoeffizient aus dem am weitesten zurückliegenden Zyklus nur einfach zählt(Gewichtungsfaktor 1).

A.2 Berechnungsweise für die Erstellung der Koeffizientenrangliste

Die Koeffizienten der zweieinhalb Zyklen werden jeweils mit dem entsprechendenGewichtungsfaktor multipliziert, die Ergebnisse werden zusammengezählt unddurch fünf (d.h. durch die Summe der Gewichtungsfaktoren) geteilt. Das Ergebnisist der Gesamtkoeffizient der Nationalmannschaft, der für die Erstellung derKoeffizientenrangliste verwendet wird.

A.3 Sonderfälle

a. Für Verbände, die an bestimmten Zyklen im berücksichtigten Zeitraum nichtteilgenommen haben, werden nur die Zyklen (und/oder der halbe Zyklus), andenen sie teilgenommen haben, mit ihrem entsprechenden Gewichtungsfaktorberücksichtigt. Das Endergebnis wird durch die Summe derGewichtungsfaktoren für die entsprechenden Zyklen (und/oder den halbenZyklus) geteilt.

b. Für Verbände, die in einem der in Anhang A.1.2 genannten Referenzzeiträumeeine Endrunde der UEFA-U21-Europameisterschaft ausgerichtet oderausrichten werden und folglich nicht am betreffendenQualifikationswettbewerb teilgenommen haben, werden für die Berechnungdes Koeffizienten die im jüngsten Qualifikationswettbewerb, an dem derVerband teilgenommen hat, erzielten Punkte berücksichtigt.

A.4 Koeffizientengleichheit

Haben zwei oder mehr Verbände bezogen auf den Referenzzeitraum denselbenKoeffizienten, wird ihre Platzierung in der Koeffizientenrangliste nach folgendenKriterien in dieser Reihenfolge, angewandt auf den jüngsten Halbzyklus, ermittelt:a. Koeffizient;b. durchschnittliche Tordifferenz;c. durchschnittliche Anzahl erzielter Tore;d. durchschnittliche Anzahl erzielter Auswärtstore;e. durchschnittliche Anzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen

gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt,Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte);

f. Losentscheid.

56 Anhang A – Koeffizientenrangliste

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Anhang B – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen

3

1

1111111111

13

3

99

7 7

45 5

888

1010

11

1010

1. Mannschaften vor dem Spiel

2. Fotografen vor dem Spiel3. Fotografen während des Spiels4. Mittellinie-Kamera5. 20-Meter-Kamera6. Tragbare TV-Kamera (vor dem Spiel, während der Aufreihung und nach dem Spiel)7. Steadicam während des Spiels8. Reverse-Angle-Kameras9. Zusätzliche TV-Kameras (reservierter Bereich von mindestens 10 x 2 m)10. Kameras des Host Broadcasters (nur Kameras mit Fernauslöser vor Werbebanden)11. Ersatzbänke

WerbebandenHinweis: Diagramm entspricht Standard-Anordnung. Änderungen gemäß der jeweiligenStadionkonfiguration vorbehalten. Jegliche Ausrüstung am Spielfeldrand ist so zu platzieren, dass siekeine Gefahr für Spieler, Trainer und Schiedsrichter darstellt.

Anhang B – Medienanordnung und TV-Kamerapositionen 57

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Index

AAbgebrochene Spiele............................ 20, 22Abgesagte Spiele............................................21Abzeichen..........................................................38Akkreditierungen.....................................28, 50Ankunft der Mannschaften..................19, 31Ankunft der Schiedsrichter......................... 34Anmeldeunterlagen......................................... 8Anstoßzeiten............................................. 18, 19Anwendungsbereich........................................7Anzeigetafel.............................................. 25, 26Aufreihungszeremonie..........................31, 48Aufwärmen................................................ 31, 38Ausrüstung......................................... 27, 37, 44Auswechseltafeln............................................27BBälle..................................................................... 27Berufung............................................................ 36Bewässerung.................................................... 24Bildschirme........................................................25CCheftrainer............................................ 9, 32, 49Countdown vor dem Spiel..........................30DDoping.........................................................10, 47Drittplatzierte Mannschaften...... 13, 14, 16EEinlaufmusik..................................................... 31Eintrittskarten...................................................28Elfmeterschießen..................................... 16, 17Ernennung von Schiedsrichtern................34Ersatzbänke............................................... 29, 31Ersatzspieler....................................... 29, 30, 31Ersetzen von Spielern.....................29, 30, 32Ersetzung von Schiedsrichtern..................34FFairplay..............................8, 13, 16, 25, 31, 56Farben.................................................................37Feldverweise.....................................................36Finanzielle Grundsätze................................. 39Flaggen........................................................30, 31Flutlicht...............................................................25Freundschaftsspiele.......................................54

GGelbe Karten.....................................................36Gemischte Zone................................47, 49, 50Genehmigung..................................................53Genehmigung Spielerausrüstung............ 37Gruppenbildung...................................... 13, 15HHalbzeitpause...........................................13, 24Händeschütteln...............................................31Höhere Gewalt......................................... 11, 52Hymnen..............................................................31IInfrastrukturelle Kriterien............................ 23KK.-o.-Spiele................... 13, 14, 15, 16, 17, 54Karten..................................................................36Koeffizientenrangliste.................... 13, 16, 54Kommerzielle Rechte.................7, 28, 40, 42Kosten..........................................................21, 39Kunstrasen.........................................................24MMaßgebende Fassung.................................. 52Medaillen...........................................................12Medienkonferenzen........................44, 47, 49Medienverantwortlicher der UEFA... 48, 49Medienzugang...........................47, 48, 49, 50Medizinische Anforderungen......10, 30, 32Meldung von Spielern.................................. 32NNachbildung.....................................................12Namen..................................................29, 32, 38Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........34Nichteinhaltung.............................................. 52Nummern................................................... 29, 38PPause vor Verlängerung.............................. 17Plaketten............................................................12Playoffs.................................. 14, 17, 19, 36, 39Pokal....................................................................12Pressechef...........................................46, 48, 49Protest.................................................................36Punktegleichheit......................................13, 16

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RRangliste............................................................ 54Rasen............................................................23, 24Rechtspflegeordnung................................... 36Respect-Abzeichen........................................ 38Rote Karten.......................................................36Ruhetage............................................................18SSchiedsgericht des Sports...................... 8, 52Schiedsrichter....................................27, 34, 39Schiedsrichter-Begleitperson.....................34Schiedsrichterteam........................................ 34Schutz- und Urheberrechte.................12, 44Setzsystem................................................. 13, 15Sicherheit........................................9, 10, 23, 28Sitze für Betreuer.....................................29, 31Spezielles Material......................................... 38Spielabbruch............................................. 20, 22Spielabsage.......................................................21Spielberechtigung..................................... 8, 32Spielblatt...............................20, 29, 31, 32, 38Spieldaten......................................................... 18Spielerliste.........................................................32Spielfeldzustand............................... 21, 23, 27Spielkalendar....................................................18Spielmodus................................................13, 15Spielplan..............................................12, 15, 18Spielprotokoll........................................... 30, 31Spielregeln.....................................8, 13, 17, 27Spielsperren......................................................36Stadiondach......................................................25Stadioninspektionen..................................... 23Stadionkategorien..........................................23Stadionuhren....................................................25TTAS.................................................................. 8, 52Technische Zone.............................................31Trainerqualifikation...................................9, 32Trainingseinheiten.............27, 28, 37, 44, 49Trainingsplätze.........................................27, 44UUnvorhergesehene Fälle..............................52VVerlängerung.....................................13, 17, 25Versicherung.................................................... 10Verwarnungen................................................. 36

WWerbung am Spielfeldrand................. 24, 28Wettbewerbsabzeichen................................38Wettbewerbsphasen.................................8, 13ZZweitplatzierte Mannschaften

.................................................13, 14, 15, 16

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