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Inhaltsübersicht CD 1. Weitere Informationen 1.1 BMUB-Anwendungshinweise Anwendungshinweise für den Vollzug des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes 1. Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude als grundlegende Renovierungen (Hinweis Nr. 1/2013) 2. Anwendbarkeit des EEWärmeG auf Gebäude der Gaststreitkräfte (Hinweis Nr. 2/2012) 3. Nutzung von Wärme aus Müllverbrennungsanlagen (Hinweis Nr. 1/2010) 4. Anwendung auf An- und Umbauten (Hinweis Nr. 2/2010) 5. Nutzung von Fernwärme (Hinweis Nr. 3/2010) Weitere Anwendungshinweise finden Sie im Internet unter: http://www.erneuerbare-energien.de/unser-service/mediathek/downloads/ detailansicht/artikel/anwendungshinweise-zum-vollzug-des-erneuerbare- energien-waermegesetzes-eewaermeg/%29/ 1.2 Datenerhebungsbogen Wohngebäude IEMB – Stand 16.02.09 1.3. Regelheft Energieeffizienzexperte dena 2013 1.4. KfW-Merkblätter Energieeffizienzberatung Liste der förderfähigen Maßnahmen Anlage zu den Merkblättern – Technische Mindestanforderungen Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Sanieren - Kredit Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Bauen Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen – Technische Mindestanforderungen Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Altersgerecht Umbauen Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen – Technische Mindestanforderungen Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Sanieren - Ergänzungskredit Merkblatt Erneuerbare Energien – KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Sanieren - Investitionszuschuss

Inhaltsübersicht CD - Reguvis · 2014. 5. 7. · 1.5 Universität Gesamthochschule Kassel – Fachgebiet Bauphysik, Univ.-Prof. Dr.-Ing. Gerd Hauser, Leitfaden für die Vor-Ort-Beratung

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  • Inhaltsübersicht CD

    1. Weitere Informationen

    1.1 BMUB-Anwendungshinweise

    ▪ Anwendungshinweise für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

    1. Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude als grundlegende Renovierungen (Hinweis Nr. 1/2013)

    2. Anwendbarkeit des EEWärmeG auf Gebäude der Gaststreitkräfte (Hinweis Nr. 2/2012)

    3. Nutzung von Wärme aus Müllverbrennungsanlagen (Hinweis Nr. 1/2010)

    4. Anwendung auf An- und Umbauten (Hinweis Nr. 2/2010)

    5. Nutzung von Fernwärme (Hinweis Nr. 3/2010)

    ▪ Weitere Anwendungshinweise finden Sie im Internet unter: http://www.erneuerbare-energien.de/unser-service/mediathek/downloads/ detailansicht/artikel/anwendungshinweise-zum-vollzug-des-erneuerbare-energien-waermegesetzes-eewaermeg/%29/

    1.2 Datenerhebungsbogen Wohngebäude IEMB – Stand 16.02.09

    1.3. Regelheft Energieeffizienzexperte dena 2013

    1.4. KfW-Merkblätter Energieeffizienzberatung

    ▪ Liste der förderfähigen Maßnahmen

    ▪ Anlage zu den Merkblättern – Technische Mindestanforderungen

    ▪ Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Sanieren - Kredit

    ▪ Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Bauen

    ▪ Anlage zum Merkblatt Energieeffizient Bauen – Technische Mindestanforderungen

    ▪ Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Altersgerecht Umbauen

    ▪ Anlage zum Merkblatt Altersgerecht Umbauen – Technische Mindestanforderungen

    ▪ Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Sanieren -Ergänzungskredit

    ▪ Merkblatt Erneuerbare Energien – KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher"

    ▪ Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Sanieren -Investitionszuschuss

    http://www.erneuerbare-energien.de/unser-service/mediathek/downloads/ detailansicht/artikel/anwendungshinweise-zum-vollzug-des-erneuerbare-energien-waermegesetzes-eewaermeg/%29/http://www.erneuerbare-energien.de/unser-service/mediathek/downloads/ detailansicht/artikel/anwendungshinweise-zum-vollzug-des-erneuerbare-energien-waermegesetzes-eewaermeg/%29/http://www.erneuerbare-energien.de/unser-service/mediathek/downloads/ detailansicht/artikel/anwendungshinweise-zum-vollzug-des-erneuerbare-energien-waermegesetzes-eewaermeg/%29/

  • ▪ Bauen, Wohnen, Energie sparen – Förderfähige Leistungen/ Rechnungslegung

    ▪ Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen – Energieeffizient Sanieren -Baubegleitung

    ▪ Anlage zu den Merkblättern 151/152, 430: Technische Mindestanforderungen

    1.5 Universität Gesamthochschule Kassel – Fachgebiet Bauphysik, Univ.-Prof. Dr.-Ing. Gerd Hauser, Leitfaden für die Vor-Ort-Beratung bei Sanierungsvorhaben – Auszüge

    1.6 Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie e. V., AMz-Bericht 008/2005: Wärmeleitfähigkeit von Ziegelmauerwerk im historischen Wandel

    1.7 http://www.energieberater-denkmal.de/pdf/ fortbildungsmodul_2011_12_14.pdf

    2. Gesetze und Vorschriften

    a) EU-Normen

    ▪ EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, 2002 / 91 EG vom 16.12.2002, ABl. EU L1/65

    b) Bundesrecht

    ▪ Energieeinsparungsgesetz – Stand 04.07.2013 (EnEG)

    ▪ Energieeinsparverordnung – Stand 18.12.2013 (EnEV)

    ▪ Erneuerbare-Energien-Gesetz – Stand 20.12.2012 (EEG)

    ▪ Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – Stand 22.12.2011 (EEWärmeG)

    ▪ Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – Stand 10.07.2013 (HOAI 2013)

    ▪ Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz – Stand 07.08.2013 (KWK-Gesetz)

    ▪ Rechtsdienstleistungsgesetz – Stand 01.10.2013 (RDG)

    ▪ Energiedienstleistunggesetz – Stand 04.11.2010 (EDL-G)

    c) Richtlinien und Bekanntmachungen

    Sie finden die Vorschriften und die noch nicht veröffentlichten neuen Bekanntmachungen zur EnEV 2014 nach ihrer Veröffentlichung unter http://www.bundesanzeiger-verlag.de/Energieberatung.

    ▪ Richtlinie Vor-Ort-Beratung vom 11.06.2012

    ▪ Bekannmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand vom 30.07.09, BAnz vom 08.09.09, S. 3136

    http://www.energieberater-denkmal.de/pdf/fortbildungsmodul_2011_12_14.pdfhttp://www.energieberater-denkmal.de/pdf/fortbildungsmodul_2011_12_14.pdfhttp://www.bundesanzeiger-verlag.de/Energieberatung

  • ▪ Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom 30.07.09, BAnz vom 08.09.09, S. 3136

    ▪ Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand vom 30.07.09, BAnz vom 08.09.09, S. 3136

    ▪ Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand vom 30.07.09, BAnz vom 08.09.09, S. 3136

    3. Materialien / historische Fassungen ▪ Begründung zur Energieeinsparverordnung vom 18.12.2013

    ▪ Begründung zum EnEG vom 04.07.2013

    ▪ Energieeinsparverordnung – Stand 29.04.2009

    ▪ Energieeinsparverordnung – Stand 24.07.07

    ▪ Begründung zur Energieeinsparverordnung 2007

    ▪ Energieeinsparverordnung – Stand 16.11.01

    ▪ Begründung zur Energieeinsparverordnung 2009

    ▪ Energieeinsparungsgesetz 2009 – Stand 28.03.2009

    ▪ Begründung zum Energieeinsparungsgesetz (EnEG) 2009

    ▪ Energieeinsparungsgesetz – Stand 22.07.76

    ▪ Wärmeschutzverordnung – Stand 11.08.77

    4. Bauministerkonferenz: Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) ▪ Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zu

    Energieeinsparverordnung Teil 11

    ▪ Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zu Energieeinsparverordnung Teil1 2

    ▪ Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zu Energieeinsparverordnung Teil 13

    ▪ Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zu Energieeinsparverordnung Teil 14

    ▪ Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zu Energieeinsparverordnung Teil 15

    ▪ Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zu Energieeinsparverordnung Teil 16

    ▪ Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zu Energieeinsparverordnung Teil 17

  • Berlin, 15. Mai 2013

    Anwendungshinweis für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

    hier: Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude

    als grundlegende Renovierungen (Hinweis Nr. 1/2013)

    I. Fragestellung Die länderoffene Ad-hoc-Arbeitsgruppe zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-

    Wärmegesetzes (EEWärmeG) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-

    aktorsicherheit in ihrer 7. Sitzung um eine Klarstellung gebeten, welche baulichen Erweite-

    rungen von bereits errichteten Gebäuden der öffentlichen Hand als grundlegende Renovie-

    rungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG gelten.

    II. Hintergrund § 3 EEWärmeG regelt die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und

    Kälteenergiebedarfs von Gebäuden. § 3 Absatz 1 EEWärmeG normiert eine Nutzungspflicht

    für alle Gebäude, die neu errichtet werden, § 3 Absatz 2 EEWärmeG für bestehende öffentli-

    che Gebäude, die grundlegend renoviert werden. Die jeweiligen Mindestnutzungsanteile sind

    bei Neubauten höher als bei bestehenden Gebäuden. Für öffentliche Gebäude, die keiner

    grundlegenden Renovierung unterzogen werden, bestehen keine Nutzungspflichten nach

    dem EEWärmeG.

    Zur Frage, welche An- und Umbauten als Neuerrichtungen nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG

    anzusehen sind, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

    bereits einen Anwendungshinweis erlassen (Hinweis Nr. 2/2010 vom 11. Mai 2010). Der vor-

    liegende Anwendungshinweis dient der Klärung, welche baulichen Erweiterungen öffentlicher

    Gebäude, die keine Neuerrichtung darstellen, als grundlegende Renovierungen der Nut-

    zungspflicht nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG unterfallen. Dazu bedarf es einer Auslegung der

    Begriffsbestimmung von § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG und damit des sachlichen An-

    wendungsbereichs von § 3 Absatz 2 EEWärmeG.

  • III. Stellungnahme Die Auslegung und Anwendung der Rechtsbegriffe obliegt den Behörden der Länder. Im In-

    teresse der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, der Rechts- und Planungssicherheit sowie

    einer dem Gesetzeszweck entsprechenden und bundesweit einheitlichen Anwendung des

    EEWärmeG empfiehlt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-

    heit aber folgende Auslegung:

    Die bauliche Erweiterung eines bereits errichteten Gebäudes der öffentlichen Hand gilt als

    grundlegende Renovierung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG, sofern im zeitlichen

    Zusammenhang von zwei Jahren

    • ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage des bereits errichteten Ge-

    bäudekomplexes auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und

    • mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle des gesamten Gebäudes

    erneuert oder neu errichtet werden.

    Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude um beheizte oder klimatisierte Bereiche (An-

    bauten, Umbauten, Ausbauten und Aufstockungen), die ihrerseits zwar kein neues Gebäude

    schaffen, in deren Zuge aber insgesamt mehr als 20 Prozent der Gebäudehülle des gesam-

    ten Gebäudes (bestehendes Gebäude und Anbau) erneuert oder neu errichtet werden, un-

    terfallen – bei entsprechender Änderung der Heizung – mithin der Nutzungspflicht nach § 3

    Absatz 2 EEWärmeG. Maßgeblich für die Erfüllung der Nutzungspflicht ist das Gesamtge-

    bäude nach grundlegender Renovierung.

    Von dieser Auslegung unberührt bleibt die Frage, ob bauliche Erweiterungen bereits aus sich

    heraus als neu errichtete Gebäude nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG gelten (siehe hierzu Hin-

    weis Nr. 2/2010 vom 11. Mai 2010). Soweit eine bauliche Erweiterung als Neuerrichtung ei-

    nes Gebäudes einzuordnen ist, gilt daher die Nutzungspflicht aus § 3 Absatz 1 EEWärmeG.

    IV. Begründung Die o. g. Auslegung von § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG ist erforderlich, um Wertungs-

    widersprüche zwischen den Pflichten bei Renovierungen ohne bauliche Erweiterungen und

    Renovierungen mit baulichen Erweiterungen zu vermeiden. Für erstere findet die anteilige

    Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG ohne Weiteres Anwendung, wenn neben den

    ohnehin erforderlichen Veränderungen an der Heizung mindestens 20 Prozent der Gebäu-

  • dehülle renoviert werden. Dies muss erst recht gelten, wenn im Zusammenhang mit den o. g.

    Veränderungen an der Heizung ein entsprechender Anteil des Gesamtgebäudes durch eine

    bauliche Erweiterung in einen renovierten Zustand versetzt wird. Denn Renovierungen auf-

    grund baulicher Erweiterungen stellen regelmäßig einen baulich intensiveren, gestaltungsof-

    feneren und investitionshöheren Eingriff in das Gebäude dar. Der Einsatz Erneuerbarer

    Energien wird hier in vielen Fällen technisch und wirtschaftlich einfacher möglich sein. Inso-

    weit sind diese Maßnahmen zumindest den Pflichten zu unterwerfen, die für Maßnahmen mit

    geringerer Eingriffsintensität gelten. Diese Auslegung vermeidet ungerechtfertigte Privilegie-

    rungen baulicher Erweiterungen mit möglicherweise erheblichem Flächenverbrauch und

    Möglichkeiten der Umgehung von § 3 Absatz 2 EEWärmeG. Sie dient daher einer einheitli-

    chen und sachgerechten Rechtsanwendung.

    Die Geltung der Nutzungspflicht aus § 3 Absatz 2 EEWärmeG für o. g. bauliche Erweiterun-

    gen ist zugleich ein Beitrag, um die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand zu erfüllen. Nach

    § 1a EEWärmeG übernehmen öffentliche Gebäude bei der Gewährleistung der Zweckerrei-

    chung aus § 1 EEWärmeG eine Vorbildfunktion, um den Anteil Erneuerbarer Energien am

    Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erhöhen. Diese Vorbildfunktion wäre nur ein-

    geschränkt zu erfüllen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der baulichen Maßnahmen von den

    Pflichten des EEWärmeG ausgenommen wird. Dies gilt erst recht, wenn diese Maßnahmen

    – wie hier – in besonderem Maße geeignet sind, in wirtschaftlicher Weise den Einsatz Er-

    neuerbarer Energien zu fördern.

  • Berlin, 2012

    Anwendungshinweise zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

    hier: Anwendbarkeit des EEWärmeG auf Gebäude der Gaststreitkräfte

    (Hinweis Nr. 2/2012)

    I. Hintergrund und Fragestellung

    Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) hat eine Pflicht für Neubauten zur

    Nutzung Erneuerbarer Energien eingeführt (§ 3 Absatz 1 EEWärmeG). Diese Pflicht besteht

    auch bei Altbauten der öffentlichen Hand, wenn diese grundlegend renoviert werden (§ 3 Ab-

    satz 2 EEWärmeG). Ob diese Pflicht auch für Neubauten und die grundlegende Renovierung

    von Altbauten gilt, die im Eigentum der Gasstreitkräfte stehen hängt davon ab, ob

    1. Gebäude der Gaststreitkräfte in den Anwendungsbereich des EEWärmeG fallen und

    2. Ausnahmen von der Nutzungspflicht bestehen.

    Es handelt sich hierbei um eine Frage des Vollzugs der Regelungen des EEWärmeG, der den

    Ländern obliegt. Die Auslegung und Anwendung der Regelungen erfolgt daher durch die Be-

    hörden vor Ort. Ungeachtete dessen sind zu diesem Themenkomplex konkrete Auslegungs-

    fragen aus der Praxis an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-

    heit (BMU) herangetragen worden. Das BMU möchte mit dem nachfolgenden Anwendungs-

    hinweis die gestellten Fragen beantworten und den Ländern sowie den Behörden vor Ort für

    die Auslegung und Anwendung zur Verfügung stellen. Eine einheitliche Anwendung bei

    Baumaßnahmen für und durch die Gaststreitkräfte geleitet von einer länderübergreifenden

    Auslegung durch den Bund erscheint hierbei sinnvoll und effektiv.

  • 2

    II. Stellungnahme

    1. Nutzungspflicht für Neubauten der Gaststreitkräfte

    § 3 Abs. 1 EEWärmeG bestimmt für alle Neubauten grundsätzlich eine Pflicht zur anteiligen

    Nutzung von Erneuerbaren Energien, wenn die Neubauten eine Nutzfläche von mehr als 50

    Quadratmetern haben. Grundsätzlich sind daher unabhängig von der Eigentumsfrage sowohl

    Private als auch öffentliche Eigentümer nach dem Gesetz verpflichtet. Ausnahmen von der

    Nutzungspflicht bestehen nach § 4 EEWärmeG nur für bestimmte Gebäudekategorien (hierzu

    siehe unten unter Nr.3). Neubauten der Gaststreitkräfte sind daher grundsätzlich vom Anwen-

    dungsbereich des EEWärmeG erfasst.

    2. Nutzungspflicht für bestehende Gebäude der Gaststreitkräfte

    Bestehende Gebäude privater Eigentümer werden derzeit im EEWärmeG keiner Nutzungs-

    pflicht unterworfen.

    Nach § 3 Abs. 2 EEWärmeG ist jedoch die öffentliche Hand bei der grundlegenden Renovie-

    rung öffentlicher Gebäude verpflichtet, einen Teil des Wärmebedarfs der Gebäude durch die

    Nutzung erneuerbarer Energien zu decken. Diese Pflicht konkretisiert die in § 1a EEWärmeG

    beschriebene Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude. Neben der allgemeinen Prüfung, ob es

    sich um eine „grundlegende Renovierung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 EEWärmeG handelt,

    gilt es die Frage zu klären, ob Gebäude der Gaststreitkräfte Gebäude der öffentlichen Hand

    sind.

    Der Begriff der „öffentliche Gebäude“ ist in § 2 Absatz 2 Nr. 5 EEWärmeG legal definiert.

    Hierunter fallen alle im Eigentum oder Besitz der deutschen öffentlichen Hand befindlichen

    Nichtwohngebäude, die zu einem in § 2 Absatz 2 Nummer 5 lit. b) EEWärmeG genannten öf-

    fentlichen Zweck genutzt werden.

    Demzufolge umfasst das EEWärmeG nach Auffassung des BMU nicht Gebäude, die im Ei-

    gentum eines anderen Staates stehen.

    Befinden sich die Gebäude der Gaststreitkräfte jedoch auf Grundstücken der deutschen öffent-

    lichen Hand, etwa im Ressortvermögen eines der Bundesministerien, so stehen sie im Eigen-

    tum der deutschen öffentlichen Hand.

  • 3

    Für die Anwendung des EEWärmeG kommt es im Weiteren darauf an, ob diese Gebäude für

    einen öffentlichen Zweck genutzt werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 lit b) EEWärmeG). In Betracht

    kommt hier die Nutzung für Aufgaben der vollziehenden Gewalt. Gemeint ist hier eine Auf-

    gabe der Verwaltung, die dem klassischen hoheitlichen Handeln des Staates zuzurechnen ist.

    Hierzu gehört unter anderem auch die Landesverteidigung. Auf Grundlage des NATO Trup-

    penstatut aus dem Jahre 1951 i.V.m. dem entsprechenden Zusatzabkommen von 1994 haben

    die Streitkräfte inzwischen die Aufgabe, die Bundeswehr im deutschen Raum durch militäri-

    sche Präsens zu unterstützen. Sie unterstützen daher die Landesverteidigung. Ihre Gebäude

    sind nach Ansicht des BMU insoweit als öffentliche Gebäude im Sinne des EEWärmeG ein-

    zustufen und unterliegen damit der Nutzungspflicht des EEWärmeG.

    3. Ausnahmen von der Nutzungspflicht für Gebäude der Gaststreitkräfte

    Das EEWärmeG sieht zum einen in §§ 4, 2 Absatz 2 Nummer 5 Satz 3 für bestimmte Gebäu-

    de eine Ausnahme von der Nutzungspflicht vor und kennt zum anderen eine Ausnahme im

    Einzelfall nach § 9 EEWärmeG.

    • Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 Satz 3 EEWärmeG

    Nach dieser Vorschrift sind Gebäude der Bundeswehr, die der Lagerung von militäri-

    schen oder zivilen Gütern dienen nicht als „öffentliche Gebäude“ einzustufen. Dieser

    Ausnahmetatbebstand bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf die Bundeswehr, ist jedoch

    auf die Gaststreitkräfte soweit sie gleichgestellt mit der Bundeswehr Aufgaben der Lan-

    desverteidigung wahrnehmen ebenfalls anzuwenden.

    • Ausnahme nach § 4 EEWärmeG

    Für bestimmte Gebäudekategorien der Gaststreitkräfte kommt nach § 4 EEWärmeG

    ebenfalls eine Ausnahme in Betracht:

    o Traglufthallen und Zelte (§ 4 Nr. 5 EEWärmeG),

    o Gebäude, die wiederholt aufgestellt und zerlegt und daher nur provisorischer

    Natur sind (§ 4 Nr. 6 EEWärmeG) sowie

    o Gebäude der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Nutzungspflicht nach dem

    EEWärmeG der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr ent-

    gegensteht (§ 4 Nr. 11 EEWärmeG).

  • 4

    Soweit der letzte Ausnahmetatbebstand sich ausdrücklich nur auf die Bundeswehr

    bezieht, ist er nach Ansicht des BMU auf die Gaststreitkräfte analog anzuwenden,

    soweit sie Aufgaben der Landesverteidigung wahrnehmen.

    • Einzelfallausnahme nach § 9 EEWärmeG

    Bei der Bei der Frage, ob im Einzelfall eine Ausnahme von der Nutzungspflicht möglich

    ist, stellt das Gesetz in § 9 EEWärmeG hohe Anforderungen. Eine Ausnahme liegt daher

    nach einer Einzelfallprüfung vor, wenn sowohl die Erfüllung der Nutzungspflicht, als

    auch jegliche Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG zu einer unbilligen Härte führen.

    Es müssen daher zunächst sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der Nutzungspflicht

    (Nutzung von solare Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme) und

    zur Vornahme von Ersatzmaßnahmen (bessere Wärmedämmung, KWK-Einsatz, An-

    schluss an ein Wärmenetz, Abwärmenutzung), sowie deren Kombination untereinander

    hinsichtlich der Entstehung von Mehrkosten geprüft werden. Gesetzlich besteht somit ei-

    ne Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten.

    Die Entscheidung, ob mit der jeweiligen Maßnahme nicht unerhebliche Mehrkosten ver-

    bunden sind (die zu einer unbilligen Härte und zu einer Ausnahme von den Vorgaben des

    EEWärmeG führen) ist im Einzelfall anhand der gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2

    Nr. 2 a.E. EEWärmeG zu fällen. Hierbei darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass

    die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude europarechtlich vorgegeben ist und die beson-

    dere Stellung dieser Gebäude der Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie

    (2009/28/EG) dient. Auch die Frage, wann diese Mehrkosten nicht unerblich sind, ist in

    jedem konkreten Fall zu beantworten und kann nicht pauschalisiert festgelegt werden.

    Bei dieser Einzelfallprüfung ist es unerheblich, ob die zur Einhaltung der Nutzungspflicht

    erforderlichen Mittel seitens der Gaststreitkräfte „wohlwollend“ und rasch zur Verfügung

    gestellt werden oder nicht. Ebenso kann die Einzelfallprüfung nicht aufgrund von Prakti-

    kabilitätserwägungen pauschal zu einer Härtfallannahme führen.

  • Berlin, 9. Februar 2010

    Anwendungshinweise zum Vollzug des

    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

    hier: Nutzung von Wärme aus Müllverbrennungsanlagen

    (Hinweis Nr. 1/2010)

    I. Hintergrund und Fragestellung

    Die länderoffene Ad-hoc-Arbeitsgruppe zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärme-

    Gesetzes (EEWärmeG) hat in ihrer 2. Sitzung das Bundesministerium für Umwelt, Natur-

    schutz und Reaktorsicherheit (BMU) um einen Anwendungshinweis zu der Frage gebeten,

    inwieweit die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG auch durch Wärme aus Müllver-

    brennungsanlagen (MVAs) erfüllt werden kann, insbesondere:

    1. unter welchen Voraussetzungen die Wärme aus MVAs zur Erfüllung der Nutzungs-

    pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG genutzt werden kann,

    2. welche Folgen ein nachträglicher Wegfall dieser Voraussetzungen hat und

    3. welche Voraussetzungen für die Nachweise i. S. des § 10 EEWärmeG gelten.

    II. Stellungnahme

    1. Voraussetzungen für die Erfüllung der Nutzungspflicht durch Wärme aus MVAs

    Mit der Wärme aus MVAs kann die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3

    Abs. 1 EEWärmeG grundsätzlich erfüllt werden. Sofern diese Wärme, wie in aller Regel,

    durch ein öffentliches Fernwärmenetz verteilt wird, kann die Nutzungspflicht auch als Er-

    satzmaßnahme nach § 7 Nr. 3 EEWärmeG erfüllt werden, wenn die Wärme in dem Wärme-

    netz

    a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,

  • 2

    b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,

    c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

    d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c ge-

    nannten Maßnahmen

    stammt; die übrigen technischen und ökologischen Anforderungen sind einzuhalten (§ 7

    Nr. 3 i. V. mit Nummer VII.1 der Anlage zum EEWärmeG).

    Im Einzelnen:

    a) Die Nutzungspflicht wird erfüllt, wenn die Wärme in dem Wärmenetz zu einem wesent-

    lichen Anteil aus Erneuerbaren Energien stammt. Weitergehende Anforderungen stellt das EEWärmeG nicht1.

    Die biologisch abbaubaren Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie gelten

    als Erneuerbare Energien (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b EEWärmeG). Wird eine Müllverbren-

    nungsanlage mit festem Abfall befeuert, der einen biologisch abbaubaren Anteil hat, ist

    der Anteil Erneuerbarer Energien im Wärmenetz – in analoger Anwendung des § 5

    Abs. 3 Nr. 2 EEWärmeG – als wesentlicher Anteil anzusehen, wenn durch die biolo-gisch abbaubaren Anteile etwa 50 Prozent (Richtgröße) der Wärme im Wärmenetz be-

    reitgestellt wird2; der Energiegehalt des Abfalls, der aus den biologisch abbaubaren An-

    teilen stammt, muss daher bei etwa 50 Prozent liegen. Diese Voraussetzung ist regel-

    mäßig erfüllt, wenn Stoffstromanalysen ergeben, dass der biologisch abbaubare Teil

    des Abfalls etwa 50 Prozent beträgt.

    Der Anteil an Erneuerbaren Energien kann auf zwei unterschiedliche Weisen bestimmt

    werden:

    – aufgrund einer einmaligen Stoffstromprognose, die spätestens zum Zeitpunkt des

    Anschlusses eines nach § 3 verpflichteten Gebäudeeigentümers an das Wärme-

    netz erfolgt und die sich auf den statistischen Wert des Bundesdurchschnitts im

    Zeitpunkt dieses Anschlusses stützt, oder

    1 Soweit Nummer VII.1 Satz 2 i.V. mit Nummer II.3 Buchstabe a der Anlage zum EEWärmeG auch die Ein-haltung der Anforderungen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung verlangt, gilt dies nur für Anlagen, die auch in den Anwendungsbereich der 1. BImSchV fallen, also nicht für MVAs. 2 Wann ein Anteil Erneuerbarer Energien „wesentlich“ ist, bemisst sich nach der Begründung des EEWär-meG (BR-Drs. 9/08, S. 54) als Richtgröße nach den Nutzungsanteilen nach § 5 EEWärmeG, im Falle fester und flüssiger Abfälle also nach § 5 Abs. 3 EEWärmeG. Hieraus kann ein Richtwert für den biologisch ab-baubaren Anteil des Abfalls von 50 Prozent abgeleitet werden. Da Richtgrößen grundsätzlich der Orientie-rung dienen, wird den zuständigen Behörden empfohlen, diesen Wert flexibel auszulegen und in Ausnah-mefällen auch einen Anteil anzuerkennen, der unter Umständen unterhalb von 50 Prozent liegt. Damit wür-de zudem der im Regelfall sehr inhomogenen Abfallzusammensetzung und daraus resultierenden Schwan-kungen des biologisch abbaubaren Anteils im Abfall Rechnung getragen werden können.

  • 3

    – aufgrund jährlicher Stoffstromanalysen der an das Wärmenetz angeschlossenen

    MVA.

    Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt den

    mit dem Vollzug des EEWärmeG befassten Behörden, im Interesse der Planungssi-

    cherheit für MVA-Betreiber wie auch für Gebäudeeigentümer eine einmalige Stoff-

    stromprognose grundsätzlich als ausreichend anzuerkennen. Ausnahmsweise sollte

    auf jährliche Analysen der tatsächlichen Stoffströme abgestellt werden, sofern die an

    das Wärmenetz angeschlossene MVA grundlegend von dem Anlagentypus abweicht,

    für den der statistische Wert des Bundesdurchschnitts berechnet worden ist, oder

    sofern Durchschnittswerte der konkreten MVA vorliegen.

    b) Die Nutzungspflicht wird weiterhin erfüllt, wenn die Wärme in dem Wärmenetz zu min-

    destens 50 Prozent aus Abwärme stammt. Diese Erfüllungsmöglichkeit ist in aller Re-gel für MVAs nicht einschlägig, da nach dem Sinn und Zweck des Erneuerbare-

    Energien-Wärmegesetzes die in MVAs erzeugte Wärme keine Abwärme i. S. des § 2

    Abs. 2 Nr. 1 EEWärmeG darstellt. Dies begründet sich darin, dass anderenfalls die

    spezielleren Anforderungen des Gesetzes, insbesondere an den Mindestanteil des bio-

    logisch abbaubaren Anteils oder die Hocheffizienz, unterlaufen würden.

    c) Die Nutzungspflicht wird schließlich erfüllt, wenn die Wärme in dem Wärmenetz zu

    mindestens 50 Prozent aus KWK stammt. Dies gilt nur dann als Pflichterfüllung, wenn die KWK-Anlage nach Maßgabe der Nummer V.1 der Anlage zum EEWärmeG hochef-

    fizient ist. Der Nachweis der Hocheffizienz kann nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 308

    „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ erbracht werden.

    d) Die Kombination von Buchstaben a, b und/oder c erfüllt schließlich auch die Nutzungs-

    pflicht. Dies ist dann erfüllt, wenn die durch das Wärmenetz verteilte Wärme insgesamt

    eine Kombination der Bedingungen nach Buchstabe a, b oder c erfüllt (Beispiel: Kom-

    bination aus 25 Prozent Wärme aus Biomasse und weiteren 25 Prozent Wärme aus

    KWK). Hierbei ist eine Doppelzählung nicht zulässig.

    2. Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen

    Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG ist eine Dauer-

    pflicht und muss daher grundsätzlich während der gesamten Nutzungsdauer des Gebäudes

    erfüllt werden. Dementsprechend müssen auch die oben unter 1. genannten Voraussetzun-

    gen grundsätzlich für die gesamte Zeit, in der ein verpflichteter Gebäudeeigentümer die Nut-

    zungspflicht über einen Wärmenetzanschluss erfüllt, eingehalten werden. Dies ist durch den

  • 4

    Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, der sich zu diesem Zweck ggf. mit der MVA ins Be-

    nehmen setzen muss.

    Im Übrigen bestimmen sich die Rechtsfolgen des nachträglichen Wegfalls der Vorausset-

    zungen danach, ob die Höhe des Anteils Erneuerbarer Energien im Wärmenetz aufgrund ei-

    ner einmaligen Stoffstromprognose oder aufgrund jährlicher Stoffstromanalysen ermittelt wird

    (siehe oben 1.). Sofern eine einmalige Stoffstromprognose zum Zeitpunkt des Wärmenetz-

    anschlusses als ausreichend anerkannt wird, sind spätere Veränderungen unerheblich.

    Sofern jährliche Stoffstromanalysen als erforderlich angesehen werden, kann dies jedenfalls

    dann nicht zu Lasten des angeschlossenen Nutzungsverpflichteten gehen, wenn ein An-

    schluss- und Benutzungszwang des Wärmenetzes besteht; eine Ordnungswidrigkeit für den

    Gebäudeeigentümer oder eine Nachrüstung der Wärmeversorgung seines Gebäudes kom-

    men insofern nicht in Betracht.

    3. Nachweis der Voraussetzungen

    Das Vorliegen der Voraussetzungen, d.h. der Herkunft der Wärme in dem Wärmenetz und

    der technischen und ökologischen Anforderungen und Mindestanteile (siehe oben 1.), ist

    nach § 10 Abs. 3 EEWärmeG i. V. mit Nummer VII.2 der Gesetzesanlage durch eine Be-

    scheinigung des Wärmenetzbetreibers nachzuweisen. Das Gesetz stellt keine formalen An-

    forderungen an diese Bescheinigung; sie muss lediglich geeignet sein, die oben genannten

    gesetzlichen Anforderungen nachzuweisen, und sie muss richtig und für die Vollzugsbehörde

    überprüfbar sein. Unrichtige Bescheinigungen werden mit einem Bußgeld geahndet (§ 17

    Abs. 1 Nr. 4 i. V. mit § 10 Abs. 5 EEWärmeG). Sofern Länder Mustervordrucke erarbeiten,

    können diese auch als Vorbild für andere Länder dienen. Empfehlenswert sind Bescheini-

    gungen auf Grundlage des AGFW-Arbeitsblatts FW 309 Teil 1 „Energetische Bewertung von

    Fernwärme“.

    Das Gesetz stellt schließlich auch keine formalen Anforderungen daran, wie der Betreiber

    der MVA gegenüber dem Wärmenetzbetreiber das Vorliegen der Voraussetzungen, z. B. die

    Höhe des Anteils der biologisch abbaubaren Anteile des Abfalls oder die Hocheffizienz der

    KWK-Anlage, nachweisen muss. Im Interesse einer möglichst unbürokratischen Lösung

    können hier grundsätzlich alle Nachweise genutzt werden, die geeignet sind, diese Anforde-

    rungen nachzuweisen, und die überprüfbar sind. In Betracht kommen z. B. auch die Zulas-

    sungsbescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 6 KWK-G,

    soweit diese bereits die Hocheffizienz berücksichtigen.

  • Berlin, 11. Mai 2010

    Anwendungshinweise zum Vollzug des

    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

    hier: Anwendung auf An- und Umbauten

    (Hinweis Nr. 2/2010)

    I. Hintergrund und Fragestellung

    Die länderoffene Ad-hoc-Arbeitsgruppe zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmege-

    setzes (EEWärmeG) hat in ihrer 2. Sitzung das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

    und Reaktorsicherheit (BMU) um einen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und

    Stadtentwicklung (BMVBS) abgestimmten Anwendungshinweis zu der Frage gebeten, ob die

    Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG auch auf An- und Umbauten anzuwenden ist.

    II. Stellungnahme

    Bei der Beantwortung der Frage, ob auch An- und Umbauten in den Anwendungsbereich

    des EEWärmeG fallen, geht es im Kern um die Abgrenzung zwischen baulichen Maßnah-

    men, durch die „Gebäude“ i. S. des § 3 Abs. 1 EEWärmeG „neu errichtet“ werden, und sol-

    chen Maßnahmen, die an „bereits errichteten Gebäuden“ i. S. des § 3 Abs. 2 EEWärmeG

    durchgeführt werden. Bei baulichen Maßnahmen an bereits errichteten Gebäuden sind ihre

    Eigentümer nicht nach Bundesrecht dazu verpflichtet, Erneuerbare Energien für die Wärme-

    versorgung des Gebäudes zu nutzen. Anforderungen können sich ggf. aus landesrechtlichen

    Nutzungspflichten ergeben.

    Die Auslegung und Anwendung dieser Begriffe obliegt den für den Vollzug des EEWärmeG

    zuständigen Behörden der Länder. Im Interesse der Planungssicherheit und der bundesweit

    einheitlichen Anwendung des Gesetzes empfiehlt das Bundesministerium für Umwelt, Natur-

    schutz und Reaktorsicherheit den Vollzugsbehörden folgende Auslegung:

  • 2

    1. Begriff „Gebäude“ i. S. des § 3 Abs. 1 EEWärmeG

    Ein Gebäude i. S. des § 3 Abs. 1 EEWärmeG wird „neu errichtet“, wenn durch eine bauliche

    Maßnahme ein neues Gebäude geschaffen wird. Das EEWärmeG enthält keine Legaldefini-

    tion des Begriffs „Gebäude“. Anhaltspunkte für den Gebäudebegriff können dem Bauord-

    nungsrecht entnommen werden. Gebäude sind nach der Definition in § 2 Abs. 2 der Muster-

    bauordnung (MBO) „selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Men-

    schen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Men-

    schen, Tieren oder Sachen zu dienen“. Diese bauordnungsrechtliche Begriffsbestimmung

    kann grundsätzlich auch für die Zwecke des EEWärmeG herangezogen werden, auch wenn

    das Bauordnungsrecht ein Dach genügen lässt und keine Außenwände verlangt: Das Vor-

    handensein von Außenwänden ist jedoch selbstverständliche Voraussetzung des Gebäu-

    debegriffs des EEWärmeG.

    (Neu geschaffene) Teile eines Gebäudes, wie Wohnungen und andere Nutzungseinheiten,

    sind begriffsnotwendig keine „Gebäude“ i. S. des § 3 Abs. 1 EEWärmeG. Vielmehr befinden

    sie sich in einem Gebäude und sind Teil dieses Gebäudes. Zur Abgrenzung eines „neuen

    Gebäudes“ von einem „neuen Teil eines bereits errichteten Gebäudes“ können bestimmte

    Umstände – meistens mehrere gemeinsam – als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für

    das Vorliegen eines neuen Gebäudes können z. B. sprechen:

    • die selbständige Nutzbarkeit,

    • ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang,

    • die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche,

    • eine eigene Hausnummer,

    • die Eigentumsgrenzen,

    • ein eigener Eingang,

    • die Trennung durch Brandwände oder

    • eine eigenständige Wärmeversorgung.

    2. Anbauten

    Anbauten an bestehende Gebäude fallen nur unter die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1

    EEWärmeG, wenn der Anbau ein selbständiges neues Gebäude bildet, also der Anbau

    selbst die Voraussetzungen eines Gebäudes im o. a. Sinne erfüllt. Dies ist im Einzelfall an-

    hand der Gesamtschau der Umstände zu beurteilen.

  • 3

    Beispiele:

    • Der Anbau eines Hobbyraums, Wintergarten oder Arbeitszimmers schafft kein neues

    Gebäude und löst die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG nicht aus.

    • Der Anbau einer Doppelhaushälfte schafft in der Regel ein neues Gebäude und löst

    die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG aus.

    Ungeachtet dessen ist weiter zu prüfen, ob der Anbau die Voraussetzungen nach § 4

    EEWärmeG erfüllt. Sofern das angebaute Gebäude dann unter die Nutzungspflicht des § 3

    Abs. 1 EEWärmeG fällt, muss der Wärmeenergiebedarf nur für das neu errichtete Gebäude

    gesondert ermittelt werden.

    3. Ausbaumaßnahmen

    Ausbaumaßnahmen, also sowohl die bauliche Veränderung bereits bestehender Gebäude

    („Umbauten“) als auch bauliche Maßnahmen zur Schaffung neuer beheizter oder klimatisier-

    ter Räume innerhalb von bestehenden Gebäuden („Ausbauten“), sind grundsätzlich Maß-

    nahmen an „bereits errichteten Gebäuden“ i. S. des § 3 Abs. 2 EEWärmeG. Sie fallen nicht

    unter die bundesrechtliche Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG. Dies gilt auch und

    insbesondere für den bloßen Innenausbau eines Gebäudes.

    Ausbaumaßnahmen an einem „bereits errichteten Gebäude“ können ausnahmsweise nur

    dann als Neubauten angesehen werden, wenn sich die bauliche Maßnahme nach der Ge-

    samtschau der Umstände für einen objektiven Dritten nicht als Ausbau eines bestehenden

    Gebäudes darstellt, sondern als Errichtung eines neuen Gebäudes, das als solches die Vor-

    aussetzungen eines selbständigen Gebäudes im o. a. Sinne erfüllt.

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die bauliche Maßnahme auf ein gesamtes Gebäu-

    de oder einen selbständig genutzten Gebäudeteil, der selbst als Gebäude anzusehen ist

    (z. B. Doppelhaushälfte), bezieht und dieses Gebäude baulich und anlagentechnisch so

    grundlegend verändert wird, dass objektiv ein neues Gebäude entsteht. Das kann nur ange-

    nommen werden, wenn die für den Wärmebedarf relevanten Bauteile und Bestandteile der

    Anlagentechnik des Gebäudes (Fundamente, Decken, Außenwände, Fenster, Türen, wär-

    mebedarfsrelevante Haustechnik) in der ganz überwiegenden Mehrheit ersetzt werden; nur

    dann kann der Bauherr in gleicher Weise wie bei einem Neubau die Integration Erneuerbarer

    Energien in die Wärmeversorgung seiner Baumaßnahme einplanen.

  • 4

    Beispiel:

    • Die vollständige Erneuerung eines Gebäudes oder die Erneuerung eines Gebäudes,

    bei der lediglich die Bodenplatte unverändert bleibt, ist eine Maßnahme, durch die

    anstelle des bestehenden Gebäudes ein neues Gebäude geschaffen wird, so dass

    das Gebäude der Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG unterfällt.

    Sofern bei solchen Baumaßnahmen auch die Voraussetzungen des § 4 EEWärmeG vorlie-

    gen, ist die Nutzungspflicht für das betroffene Gebäude zu erfüllen.

    Werden hingegen lediglich Gebäudeteile um- oder ausgebaut, erfüllt dies schon nicht den

    o. a. Gebäudebegriff und betrifft darüber hinaus nur ein „bereits errichtetes Gebäude“, für

    das § 3 EEWärmeG ausdrücklich keine bundesrechtliche Nutzungspflicht vorsieht.

    Beispiel:

    • Die Sanierung lediglich einzelner Stockwerke eines mehrgeschossigen Gebäudes

    oder der Ausbau eines unbeheizten Dachbodens zu einer Dachgeschosswohnung

    lösen nicht die bundesrechtliche Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG aus,

    können aber ggf. landesrechtlichen Anforderungen unterliegen.

    Die vorstehende Auslegung berührt nicht die Auslegung der Begriffe „zu errichtende Gebäu-

    de“ und „bestehende Gebäude“ i. S. der Energieeinsparverordnung.

  • Berlin, 15. Juni 2010

    Anwendungshinweise zum Vollzug des

    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

    hier: Nutzung von Fernwärme

    (Hinweis Nr. 3/2010)

    I. Hintergrund und Fragestellung

    Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) hat eine Pflicht zur Nutzung Erneu-

    erbarer Energien bei Neubauten eingeführt. Diese Pflicht kann auch durch Fernwärme erfüllt

    werden. Nach § 7 Nummer 3 EEWärmeG i. V. mit Nummer VII der Anlage setzt dies voraus,

    dass die Fernwärme

    a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,

    b) zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,

    c) zu mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder

    d) zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der in den Buchstaben a bis c ge-

    nannten Maßnahmen

    stammt. Außerdem müssen die übrigen technischen und ökologischen Anforderungen des

    EEWärmeG eingehalten werden, z.B. die Hocheffizienz bei KWK-Anlagen.

    Zu diesen Voraussetzungen sind aus der Praxis verschiedene Auslegungsfragen an das

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gerichtet worden.

    Das BMU möchte mit dem nachfolgenden Anwendungshinweis häufig gestellte Fragen be-

    antworten und diese Antworten den Landesbehörden für die Anwendung des EEWärmeG

    empfehlen. Dies betrifft insbesondere die Fragen,

    1. welche Anteile Erneuerbarer Energien als „wesentlicher Anteil“ anzusehen sind,

  • 2

    2. was als „Wärme aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme“ anzusehen ist,

    3. welche Kombination zulässig sind,

    4. welche Folgen ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen hat,

    5. welche Voraussetzungen für die Nachweise i. S. des § 10 EEWärmeG gelten.

    II. Stellungnahme

    1. Welche Anteile Erneuerbarer Energien sind als „wesentlicher Anteil“ anzusehen?

    Nummer VII.1 Buchstabe a der Anlage zum EEWärmeG bestimmt, dass die Nutzungspflicht

    auch durch Fernwärme erfüllt werden kann, wenn die Wärme in dem Wärmenetz „zu einem

    wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien“ stammt.

    Bei der Frage, welcher Anteil Erneuerbarer Energien im Fernwärmenetz als „wesentlich“ an-

    zusehen ist, können die Mindestanteile nach § 5 EEWärmeG herangezogen werden, also die

    Anteile Erneuerbarer Energien, die mindestens eingehalten werden müssen, wenn der Wär-

    meenergiebedarf unmittelbar durch (nicht netzgebundene) Erneuerbare Energien gedeckt

    wird. Ein wesentlicher Anteil liegt mithin vor, wenn die Fernwärme mindestens zu 15 Prozent

    aus solarer Strahlungsenergie, zu 30 Prozent aus Biogas oder zu 50 Prozent aus anderen

    Erneuerbaren Energien stammt.

    Diese Werte sind als Richtgrößen anzusehen. Den zuständigen Behörden wird empfohlen,

    diesen Wert als Orientierungswert zugrunde zu legen, der im (begründeten) Einzelfall auch

    unterschritten werden kann. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in

    vielen Fällen der Ausbau von Nahwärmenetzen schrittweise erfolgt, so dass die Anteile Er-

    neuerbarer Energien erst im Endausbau die Werte nach EEWärmeG erreichen. Vor diesem

    Hintergrund kann aufgrund des Standes der Markteinführung, der Kostendegression und der

    technischen Entwicklung nach Ansicht des BMU insbesondere im Falle der Nutzung von So-

    larenergie und von Tiefengeothermie davon ausgegangen werden, dass in begründeten Fäl-

    len ein um bis zu 5 Prozentpunkte (bei Solarenergie) bzw. ein um bis zu 10 Prozentpunkte

    (bei Tiefengeothermie) geringerer Anteil Erneuerbarer Energie immer noch einen „wesentli-

    chen Anteil“ darstellt. Aufgrund des frühen Stadiums der Technologieentwicklung ist bei So-

    larwärme und Tiefengeothermie die Einspeisung in Wärmenetze technisch noch besonders

    schwierig und sind die Mindestanteile nach § 5 EEWärmeG daher schwerer zu erreichen.

    Für Nutzung von Wärme aus Biomasse oder Wärmepumpen hingegen ist aufgrund der wei-

    ter fortgeschrittenen technischen Entwicklung nach Ansicht des BMU grundsätzlich der

  • 3

    Richtwert des § 5 EEWärmeG (50 Prozent bzw. 30 Prozent bei Biogas) als wesentlicher An-

    teil anzusetzen.

    2. Was ist als „Wärme aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme“ anzusehen?

    a) Begriff der Abwärme i. S. des EEWärmeG

    Gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 EEWärmeG ist „Abwärme die Wärme, die aus technischen

    Prozessen und baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen

    wird“. Für Abwärme als Wärmequelle für Fernwärmenetze hat nur die Wärme aus techni-

    schen Prozessen Relevanz. Ein technischer Prozess ist jedes Verfahren, das dazu dient, die

    Kräfte der Natur für den Menschen nutzbar zu machen. Hierunter fallen insbesondere auch

    alle Arten von (industriellen) Produktions- oder Umwandlungsprozessen.

    Die hier gebrauchten Begriffe Abluft und Abwasser suggerieren zwar, dass die Trägermedien

    in jedem Fall aus Wasser oder Luft bestehen müssten. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn

    und Zweck der Regelung. Vielmehr ist mit dieser Definition auch jede sonstige über dem

    Temperaturniveau der Umgebung liegende, unmittelbar nutzbare oder durch geringfügige

    Temperaturanhebung technisch nutzbar gemachte Abwärme aus heißen Flüssigkeits- oder

    Gasströmen gemeint, die aus technischen Prozessen, insbesondere aus industriellen Pro-

    duktionsprozessen, stammen (mit Ausnahme von Müllverbrennungsanlagen, siehe den An-

    wendungshinweis Nummer 1/2010). Es ist daher keine Voraussetzung, dass die Ströme ihre

    Wärme zunächst an ein Luft- oder Wasser-basiertes Kühlmedium abgeben, damit daraus

    Abwärme gewonnen werden kann. Der jeweilige Strom enthält selber unmittelbar Abwärme

    und kann direkt diese Abwärme, z. B. in geeigneten Wärmetauschern, an das Wärmeträ-

    germedium des Fernwärmenetzes abgeben.

    Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, wird einschränkend nur Abwärme anerkannt,

    „die vollständig der Umgebung zugeführt würde, wenn sie nicht zur Pflichterfüllung i. S. die-

    ses Gesetzes eingesetzt würde“. Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt, wenn die Abwärme

    nur zu dem Zweck erzeugt würde, als Ersatzmaßnahme zu dienen. Abwärme ist also nur

    derjenige Anteil der Wärme, der als „Abfallprodukt“ ohne weitere Nutzung an die Umgebung

    abgeführt würde. So würde z. B. der verstärkte Einsatz fossiler Energie in einem technischen

    Prozess mit dem alleinigen Ziel, hierdurch mehr Abwärme für die (sekundäre) Wärmeversor-

    gung zu erzeugen, eine Umgehung der Definition Abwärme und als solche eine Umgehung

    der Nutzungspflicht darstellen. Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die Energie, die zur

    notwendigen Anhebung des Temperaturniveaus der Abwärme dient.

  • 4

    b) „Wärme aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme“

    Der in Nummer VII.1 Buchstabe b der Anlage zum EEWärmeG geforderte Mindestanteil von

    50 Prozent bezieht sich auf die Herkunft der Wärme „aus Anlagen zur Nutzung von Abwär-

    me“. Nicht gemeint ist, dass 50 Prozent der in das Netz eingespeisten Wärme „unbehandel-

    te“ Abwärme sein müssen. Damit wird unmittelbar dem Umstand Rechnung getragen, dass

    eine Abwärmenutzung mit oder ohne Abwärmeaufwertung in Form einer Anhebung des

    Temperaturniveaus der in das Netz eingespeisten Wärme erfolgen kann. Die hier angespro-

    chene Wärmemenge, die angerechnet werden kann, ist die vollständige aus der Anlage zur

    Nutzung von Abwärme austretende und zur Einspeisung genutzte Wärmemenge; dies ent-

    spricht dem prozessbedingten und fernwärmebedingten Anteil der Wärme nach AGFW-

    Arbeitsblatt FW 309-1. Dieses Ergebnis folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Einsatz

    von Energie zur Anhebung des Temperaturniveaus ist insofern an dieser Stelle unerheblich.

    Die Nutzung von Abwärme mit Abwärmeaufwertung durch Wärmepumpen ist in Num-

    mer IV.1 der Gesetzesanlage geregelt. Diese Wärmepumpen (z. B. Abwasserwärmepum-

    pen) müssen dieselben Anforderungen (Jahresarbeitszahlen und Zähleinrichtungen) erfüllen

    wie die Wärmepumpen zur Nutzung der Umweltwärme; dies gilt sinngemäß auch beim Be-

    trieb einer Wärmepumpe zur Einspeisung in ein Fernwärmenetz.

    Gleichzeitig sollte i. S. der Ziele des Gesetzes eine Abwärmeaufwertung möglichst nur erfol-

    gen, sofern die erhöhte Temperatur für die Einspeisung zwingend erforderlich ist. Hierbei

    sollte der weit überwiegende Anteil der Wärme aus dem prozessbedingten Anteil der Ab-

    wärme stammen. Eine Anerkennung der Wärme aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme als

    Ersatzmaßnahme ist nach Ansicht des BMU regelmäßig nicht gegeben, wenn der überwie-

    gende Anteil der eingespeisten Wärme aus diesen Anlagen der fernwärmebedingten Wär-

    memenge zuzurechnen ist.

    3. Sind Kombinationen möglich?

    § 8 EEWärmeG eröffnet den Verpflichteten die Möglichkeit, Erneuerbare Energien und Er-

    satzmaßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflicht untereinander und miteinander zu kombi-

    nieren. Diese Vorschrift bezieht sich grundsätzlich auch auf Fernwärme. Bei der Frage, in-

    wieweit Kombinationen auch bei Fernwärme möglich sind, sind drei verschiedene Fälle zu

    unterscheiden:

  • 5

    a) Kombinationen im Wärmenetz

    Im Wärmenetz können die zugelassenen Wärmequellen kombiniert werden. Eine solche

    Kombination wird ausdrücklich durch Nummer VII.1 Buchstabe d der Anlage zum EEWär-

    meG zugelassen: Sofern die Fernwärme nur anteilig aus den Energieträgern nach Num-

    mer VII.1 Buchstabe a bis c der Anlage zum EEWärmeG gedeckt wird, ist ein Wärmenetz

    nach Buchstabe d auch dann zulässig, wenn die Wärme zu mindestens 50 Prozent aus einer

    Kombination der in den Buchstaben a bis c genannten Energien stammt.

    Gleichzeitig bestimmt § 8 EEWärmeG, dass die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nut-

    zung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen i. S. des § 8 Absatz 1

    EEWärmeG im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung in der

    Summe 100 ergeben müssen. Diese Kombinationsregel ist sinngemäß auch auf die Nutzung

    Erneuerbarer Energien oder Ersatzmaßnahmen für die Wärmebereitstellung eines Wär-

    menetzes, das anteilig aus einer Kombination mehrerer Erneuerbarer Energieträger gespeist

    wird, anzuwenden.

    Das bedeutet, dass die Nutzungspflicht auch durch Fernwärme erfüllt werden kann, wenn

    diese aus einer Kombination von Erneuerbaren Energien, Abwärme und Wärme aus KWK

    stammt und – nach der Berechnung des § 8 EEWärmeG – die Summe der einzelnen Ver-

    hältnisse der tatsächlichen Nutzung zu dem vorgeschriebenen Mindestanteil 100 ergibt.

    Hierbei ist für die Bemessung der anteiligen Pflichterfüllung durch Abwärme oder KWK der

    Mindestanteil 50 Prozent heranzuziehen; für die Erneuerbaren Energien sind die oben be-

    schriebenen Mindestanteile heranzuziehen (siehe oben 1.).

    Beispiel: …

    b) Kombinationen beim Gebäudeeigentümer…

    Fall 1: … weil der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes zu einem zu geringen Anteil durch Fernwärme gedeckt wird.

    Wenn das Wärmenetz zwar die erforderlichen Mindestanteile erfüllt, also z. B. zu 50 Prozent

    aus fester Biomasse gespeist wird, aber den Wärmeenergiebedarf des Gebäudes nur zu 30

    Prozent deckt, kommt eine Kombination nach § 8 EEWärmeG in Betracht.

    In dieser Konstellation stellt sich das Problem, dass § 7 Nummer 3 EEWärmeG nicht regelt,

    zu welchem Mindestanteil der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch die Fernwärme

    gedeckt werden muss. In Ermangelung dieses Anteils ist eine Berechnung der Kombination

    (und damit des Anteils, zu dem der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes durch andere Maß-

  • 6

    nahmen, insbesondere Erneuerbare Energien gedeckt werden muss), nicht möglich. Das

    Bundesumweltministerium empfiehlt den Ländern, für die Zwecke dieser Berechnung den

    Anteil der vorgesehenen Nutzung i. S. des § 8 Absatz 2 EEWärmeG mit 80 Prozent festzu-

    setzen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Bestimmung, da der Gesetzgeber davon

    ausgegangen ist, dass grundsätzlich der gesamte Wärmeenergiebedarf des Gebäudes

    durch die Fernwärme gedeckt werden soll und lediglich ausnahmsweise (z. B. für eine elek-

    trische Kühlung) andere Wärme- und Kälteerzeuger genutzt werden können.

    Beispiel: …

    Fall 2: … weil die Fernwärme zu einem zu geringen Anteil aus zugelassenen Energien stammt.

    Wenn das Wärmenetz die Mindestanteile nur teilweise erfüllt, also z. B. nur zu 25 Prozent

    aus KWK gespeist wird, gilt dies nicht als teilweise Erfüllung der Nutzungspflicht; die Nut-

    zungspflicht kann daher nicht durch eine zusätzliche Teilerfüllung durch eine andere Maß-

    nahme erfüllt werden.

    Beispiel: In einem Wärmenetz stammen nur 40 Prozent der Wärme aus Abwärme, die restli-

    che Wärme aus nicht anerkannten Energieträgern. Es ist nicht zulässig, eine 40/50 = 80-

    prozentige Pflichterfüllung durch den Anschluss an dieses Netz anzunehmen und die restli-

    chen 20 Prozent durch weitere Maßnahmen zu erfüllen. Vielmehr muss das Netz selber die

    Voraussetzungen nach Nummer VII.1 der Anlage zum EEWärmeG erfüllen.

    4. Welche Folgen hat ein nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen?

    Die Nutzungspflicht ist eine Dauerpflicht und muss daher grundsätzlich während der gesam-

    ten Nutzungsdauer des Gebäudes erfüllt werden. Dementsprechend müssen auch die oben

    genannten Voraussetzungen grundsätzlich für die gesamte Zeit, in der ein verpflichteter Ge-

    bäudeeigentümer die Nutzungspflicht über einen Wärmenetzanschluss erfüllt, eingehalten

    werden. Dies ist durch den Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, der sich zu diesem Zweck

    ggf. mit seinen Vertragspartnern, die ihm die Fernwärme liefern, ins Benehmen setzen muss.

    Im Übrigen bestimmen sich die Rechtsfolgen des nachträglichen Wegfalls der Vorausset-

    zungen danach, ob die Höhe des Anteils Erneuerbarer Energien oder der zulässigen Er-

    satzmaßnahmen im Wärmenetz aufgrund einer einmaligen Bilanzierung (z. B. aufgrund der

    Zertifizierung des Primärenergiefaktors des Wärmenetzes), aufgrund vergangener Daten für

    Brennstoffverbrauch, Wärmeerzeugung und Wärmeeinspeisung oder aufgrund jährlicher Bi-

    lanzen ermittelt wird. Sofern eine Bilanzierung zum Zeitpunkt oder in zeitlicher Nähe zum

    Wärmenetzanschluss als ausreichend anerkannt wird, sind spätere Veränderungen unerheb-

  • 7

    lich. Sofern jährliche Bilanzierungen durch den Wärmenetzbetreiber als erforderlich angese-

    hen werden, kann dies jedenfalls dann nicht zu Lasten des angeschlossenen Nutzungsver-

    pflichteten gehen, wenn er selbst keine Kenntnis von der Veränderung der Zusammenset-

    zung der Wärme im Netz hat; eine Ordnungswidrigkeit für den Gebäudeeigentümer oder ei-

    ne Nachrüstung der Wärmeversorgung seines Gebäudes kommen insofern nicht in Betracht.

    Der Wärmenetzbetreiber hat jedoch bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 EE-

    WärmeG, die die Eignung des Wärmenetzes für das EEWärmeG bescheinigt, sicherzustel-

    len, dass während der Gültigkeit der Bescheinigung die Voraussetzungen eingehalten wer-

    den. Insbesondere muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass neuen Anschlussneh-

    mern immer eine möglichst aktuelle Bescheinigung zugänglich gemacht wird. Bei Wegfall der

    Voraussetzungen für die Eignung des Wärmenetzes als Ersatzmaßnahme soll der Wär-

    menetzbetreiber sicherstellen, dass dieses neuen Anschlusskunden vor Abschluss eines

    Wärmeliefervertrages mitgeteilt wird.

    5. Welche Voraussetzungen gelten für die Nachweise i. S. des § 10 EEWärmeG?

    Das Vorliegen der Voraussetzungen, d.h. die Herkunft der Fernwärme und die technischen

    und ökologischen Anforderungen und Mindestanteile, ist nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG

    i. V. mit Nummer VII.2 der Gesetzesanlage durch eine Bescheinigung des Wärmenetzbetrei-

    bers nachzuweisen. Das Gesetz stellt keine formalen Anforderungen an diese Bescheini-

    gung; sie muss lediglich geeignet sein, die oben genannten gesetzlichen Anforderungen

    nachzuweisen, und sie muss richtig und für die Vollzugsbehörde überprüfbar sein. Unrichtige

    Bescheinigungen werden mit einem Bußgeld geahndet (§ 17 Absatz 1 Nummer 4 i. V. mit

    § 10 Absatz 5 EEWärmeG). Sofern Länder Mustervordrucke erarbeiten, können diese auch

    als Vorbild für andere Länder dienen. Empfehlenswert sind Bescheinigungen auf Grundlage

    des AGFW-Arbeitsblatts FW 309 Teil 5 „Energetische Bewertung von Fernwärme“ […].

    Das Gesetz stellt schließlich auch keine formalen Anforderungen daran, wie der Betreiber

    einer Wärmeerzeugungsanlage gegenüber dem Wärmenetzbetreiber das Vorliegen der Vor-

    aussetzungen, z. B. die Höhe des Anteils bestimmter eingesetzter Brennstoffe oder die

    Hocheffizienz der verwendeten KWK-Anlage, nachweisen muss. Im Interesse einer mög-

    lichst unbürokratischen Lösung können hier grundsätzlich alle Nachweise genutzt werden,

    die geeignet sind, diese Anforderungen nachzuweisen, und die überprüfbar sind. In Betracht

    kommen z. B. auch die Zulassungsbescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr-

    kontrolle nach § 6 KWK-G, soweit diese bereits die Hocheffizienz berücksichtigen, oder Zerti-

    fizierungen nach der KWK-Richtlinie der EU für die Förderung nach KWKG.

  • 1

    Datenerhebungsbogen

    Erhebungsbogen für die Aufnahme geometrischer Abmessungen und die Ermittlung energetischer Eigenschaften von Bauteilen und Anlagensystemen von bestehenden Wohngebäuden

    (Erhebungsbogen zur Datenaufnahme im Wohngebäudebestand)

  • 2

    Inhaltsverzeichnis

    1 Kenndaten ....................................................................................................................................... 3 1.1 Eigentümer des Gebäudes bzw. Gebäudeteils........................................................................ 3 1.2 Anschrift des Gebäudes bzw. Gebäudeteils ........................................................................... 3 1.3 Angaben zum Baujahr des Gebäudes ..................................................................................... 3 1.4 Angaben zum Denkmalschutz................................................................................................ 4

    2 Geometrische Angaben .............................................................................................................. 4 2.1 Architektur des Gebäudes ...................................................................................................... 4

    2.1.1 Dachform des Gebäudes.................................................................................................................... 4 2.1.2 Grundrissform und Abmessungen des Gebäudes .............................................................................. 5

    2.2 Wärmeübertragende Gebäudehülle ........................................................................................ 6 2.2.1 Beheiztes Volumen des Gebäudes..................................................................................................... 6 2.2.2 Dachgeschoss des Gebäudes ............................................................................................................. 6 2.2.3 Dachgauben des beheizten Gebäudeteils........................................................................................... 7 2.2.4 Keller des Gebäudes .......................................................................................................................... 7 2.2.5 Fensterflächen beheizter Räume........................................................................................................ 9 2.2.6 Dachflächen beheizter Räume an Außenluft ................................................................................... 10 2.2.7 Fußboden- und Wandflächen beheizter (Keller-) Räume an Erdreich............................................. 11 2.2.8 Bodenflächen beheizter Räume an unbeheizte Kellerräume ........................................................... 12 2.2.9 Außentüren / Hauseingangstüren..................................................................................................... 12 2.2.10 Deckenflächen zu unbeheizten Dachräumen................................................................................... 13 2.2.11 Heizkörpernischen ungedämmter Außenwände .............................................................................. 13 2.2.12 Bodenflächen beheizter Räume an Außenluft ................................................................................. 14 2.2.13 Innenwandflächen zu unbeheizten Räumen .................................................................................... 15

    3 Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung................................................................................ 16 3.1 Heizung ................................................................................................................................ 16

    3.1.1 Systeme zur Heizung von Räumen.................................................................................................. 16 3.1.2 System der Verteilung ..................................................................................................................... 17 3.1.3 Pufferspeicher der Heizungsanlage ................................................................................................. 17 3.1.4 Beschreibung der Wärmeerzeugung................................................................................................18

    3.2 Warmwasserbereitung .......................................................................................................... 19 3.2.1 Verteilleitungen der Warmwasseranlage......................................................................................... 19 3.2.2 Speicherung des Trinkwarmwassers................................................................................................ 19 3.2.3 Erzeugung / Trinkwarmwasserbereitung......................................................................................... 20

    3.3 Lüftung ................................................................................................................................. 20 4 Modernisierungsmaßnahmen / Instandsetzung ........................................................................ 22

    4.1 Nachweise über die energetische Qualität............................................................................ 24 Anlage 1: Außenwandkonstruktionen sowie Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten [1]...... 25 Anlage 2: Fensterkonstruktionen sowie Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten [1] ............. 26 Anlage 3: Konstruktionen oberster Geschossdecken und Flachdachkonstruktionen sowie Pauschalwerte für

    den Wärmedurchgangskoeffizienten [1].......................................................................................... 27 Anlage 4: Steildachkonstruktionen sowie Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten [1] .......... 28 Anlage 5: Konstruktionen von Fußböden gegen Erdreich und Kellerdeckenkonstruktionen sowie

    Pauschalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten [1] ............................................................ 29

  • 3

    1 Kenndaten 1.1 Eigentümer des Gebäudes bzw. Gebäudeteils

    Name

    Straße, Nr.

    PLZ, Ort

    Telefon

    Fax

    E-Mail

    Telefonische Rückfragen in der Zeit: von: bis:

    1.2 Anschrift des Gebäudes bzw. Gebäudeteils (Wenn abweidend vom Eigentümer des Gebäudes)

    Straße, Nr.

    PLZ, Ort

    1.3 Angaben zum Baujahr des Gebäudes

    Baujahr des Bestandsgebäudes:

    Ggf.: Baujahr des Anbaus:

    Ggf.: Baujahr des Wintergartens:

    Ggf.: Altbau, saniert in Jahr:

    Datum Bauantrag (soweit bekannt):

    Baujahr sonstige Gebäudeteile:

    Benennung „sonstige Gebäudeteile“:

  • 4

    1.4 Angaben zum Denkmalschutz Ensamble-Schutz (Fassade) O

    Gesamtes Gebäude denkmalgeschützt: O

    Teile des Gebäudes sind denkmalgeschützt: O

    Anforderungen des Denkmalschutzes an (z.B. Fenster, Fassade etc.):

    2 Geometrische Angaben 2.1 Architektur des Gebäudes Ein- oder Zweifamilienhaus O Mehrfamilienhaus O Fachwerkhaus O Massivbau O Fertighaus in Holzbauweise O Plattenbau O Haus freistehend

    O

    Doppelhaushälfte, Berührungsfläche Giebel

    O

    Berührungsfläche Längsseite

    O

    Reihenmittelhaus, Berührungsfläche Giebel

    O

    Berührungsfläche Längsseite

    O

    Gemeinsame Wandfläche / Berührungsfläche .......... m² 2.1.1 Dachform des Gebäudes

    Satteldach O

    Flachdach O

    Walmdach O

    Pultdach O

    Sonstige O

  • 5

    2.1.2 Grundrissform und Abmessungen des Gebäudes

    Quadratisch O

    Rechteckig O

    L - Form O

    T - Form O

    U - Form O

    Andere O

    L1 = .…....m, L2 = …..... m, H1 =........ m, H2 = ........ m L1 = .…....m, L2 = …..... m, L3 = .…....m, L4 = …..... m,

    H1 =........ m, H2 = ........ m

    L1 = .…....m, L2 = …..... m, L3 = .…....m, L4 = …..... m,

    H1 =........ m, H2 = ........ m

    L1 = .…....m, L2 = …..... m, L3 = .…....m, L4 = …..... m,

    L5 = .…....m, L6 = …..... m, H1 =........ m, H2 = ........ m

    L1 = .…....m, L2 = …..... m, L3 = .…....m, L4 = …..... m,

    L5 = .…....m, L6 = …..... m, H1 =........ m, H2 = ........ m

  • 6

    2.2 Wärmeübertragende Gebäudehülle

    Die Flächenangaben, die an dieser Stelle abgefragt werden,

    sind an den Außenseiten, also außerhalb des Gebäudes, und an

    den Außenkanten des Gebäudes zu ermitteln! Man spricht von

    den sogenannten Außenabmessungen des Gebäudes.

    AußenabmessungAußenabmessung

    Für die Abbildung eines Gebäudes in einem Rechenmodell

    sind diejenigen Wand-, Decken-, Fußboden- und Fensterflä-

    chen zu bestimmen, die die beheizten Räume (Küche, Bad,

    Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, WC etc.) von

    der Außenluft, von unbeheizten Räumen (unbeheizte Keller,

    unbeheizte Dachgeschosse, unbeheizte Wintergärten, überwie-

    gend unbeheizte Hobbyräume, Hauswirtschaftsräume, Gara-

    gen etc.) sowie vom Erdreich abgrenzen. Diese sogenannte

    Systemgrenze (rote Linie im Bild rechts) bildet die wärme-

    übertragende Hüllfläche eines Gebäudes.

    Winter-gartenunbeheizt

    Durchfahrt Keller unbeheizt

    2.2.1 Beheiztes Volumen des Gebäudes Die Ermittlung des beheizten Volumens des Gebäudes ist

    besondere sorgfältig vorzunehmen! Das beheizte Gebäudevo-

    lumen wird durch die wärmeübertragende Hüllfläche eines

    Gebäudes begrenzt. Das Volumen bestimmt sich aus den be-

    heizten Flächen von Dachgeschoss, Regelschoss (Erdgeschoss

    sowie alle Obergeschosse, Dachgeschoss und Keller sind nicht

    Teil der Regelgeschosse) und Erdgeschoss sowie den jeweili-

    gen Geschosshöhen.

    Beheiztes Volumen Regelgeschosse ........ m³

    Beheiztes Volumen

    Dachgeschoss (siehe 2.2.2) ........ m³

    Beheiztes Volumen des

    Kellers (siehe 2.2.4) ........ m³

    Beheiztes Gebäudevolumen: Σ ........ m³

    2.2.2 Dachgeschoss des Gebäudes Hat das Gebäude ein Dachgeschoss? O Ja O Nein Nutzung des Dachgeschosses

    O Unbeheizt, d.h.

    ohne Heizung unbeheiztunbeheizt

    O Zu Wohnzwecken

    vollausgebaut und

    beheizbar

    O Zu Wohnzwecken

    teilausgebaut und

    teilbeheizbar

    Wie groß ist das beheizte Volumen des Dachgeschosses? ......... m³

  • 7

    2.2.3 Dachgauben des beheizten Gebäudeteils

    Hat das Gebäude Dachgauben im beheizten Teil des Dachgeschosses? O Ja O Nein An dieser Stelle sind Anzahl und Breite je Gaube in Abhängigkeit von der Himmelsrichtung und den zu-gehörigen beheizten Räumen anzuführen. Anzahl Breite je Gaube Himmelsrich-

    tung

    [Anzahl] [m] [-]

    Breite

    Breite

    2.2.4 Keller des Gebäudes Hat das Gebäude einen Keller? O Ja O Nein Nutzung des Kellers O Ist das Gebäude teilun-

    terkellert?

    O Ist der Keller vollbe-

    heizt?

    O Ist das Gebäude vollun-

    terkellert?

    O Ist der Keller teilbe-

    heizt?

    O Ist der Keller unbe-

    heizt?

    Wie groß ist das beheizte Volumen des Kellers?

    ......... m³

    Anmerkung: Ist ein Kellerabgang nicht vom beheizten Bereich abgegrenzt und führt dieser Abgang zu einem un-beheizten Keller, so zählt der Kellerabgang zum beheizten Bereich.

    Ist der Kellerabgang vom beheizten Bereich abge-grenzt und führt dieser Abgang zu einem unbe-heizten Keller?

    O Ja O Nein

  • 8

    Außenwandflächen beheizter Räume an Außenluft

    Bestimmen Sie die Außenwand-Flächen, die direkt an die Außenluft grenzen in Abhängigkeit von der Himmelsrichtung. Die Fläche ergibt sich aus der Län-ge mal der Breite einer Außenwand. Fensterflächen, Flächen von Außentüren, Heizkörpernischen und Flächen von Rollladenkästen sind an dieser Stelle in der Außenwandfläche enthalten. Gemeinsame Berührungsflächen mit Nachbarhäusern (z.B. bei Doppelhaushälften und Reihenhäusern), Ga-ragen, Anbau etc. dürfen in der an Außenluft grenzen-den Außenwandfläche nicht enthalten sein. Anmerkung: Rollladenkästen werden über einen pauschalen Wärmebrü-ckenzuschlag berücksichtigt und müssen nicht separat erfasst werden.

    Winter-gartenunbeheizt

    Durchfahrt Keller unbeheizt

    Die Außenwandflächen von beheizten Kellerräumen und beheizten Dachräumen, die direkt an Außenluft grenzen, müssen an dieser Stelle mitberücksichtigt werden.

    beheiztbeheizt

    Soweit bekannt geben Sie die Dicke der Dämmung (Polystyrol, Mineralfaser etc.) der Außenwand oder den U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) der Außenwand an. Hilfsweise kann Anlage 1 benutzt werden. Bauart-Bezeichnung nach Anlage 1: ...................................................................................

    Himmelsrichtung Fläche der

    Außenwand

    Dicke der

    Außenwand

    Dämmstoffdicke

    (ggf. 0 cm) U-Wert

    [ - ] [m²] [cm] [cm] [W/(m²K)]

  • 9

    Erhaltungszustand Außenwand

    Neuwertig O Feuchteschäden O Ohne Dämmung O Risse O

    Außenputzschäden O Wärmebrücken O Sonstige ..................................... O

    2.2.5 Fensterflächen beheizter Räume Die Fensterflächen sind in Abhängigkeit der Him-melsrichtung zu bestimmen. Darüber hinaus sind Angaben zur Verglasungsart und Rahmenart der Fens-terfläche zu machen. Fenstermaße sind immer am Rohbaumaß / Maueröff-nungsmaß zu bestimmen. Die Himmelsrichtungen sind nach den vier Hauptrich-tungen (Nord, Ost, Süd und West) und den vier Zwi-schenhimmelsrichtungen (Nordost, Südost, Südwest und Nordwest) zu unterscheiden.

    Winter-gartenunbeheizt

    Durchfahrt Keller unbeheizt

    Verglasungsart nach Anlage 2: ......................................................................................................................... Rahmenart nach Anlage 2: ..............................................................................................................................

    Baujahr Breite Höhe Fläche Himmelsrich-

    tung

    U-Wert

    [1] [m] [m] [m²] [-] [W/(m²K)]

    Erhaltungszustand Fenster

    Neuwertig O Verglasung defekt O Anschlussfugen undicht O

    Schimmelbefall O Dichtungen undicht O Sonstige ..................................... O

  • 10

    2.2.6 Dachflächen beheizter Räume an Außenluft

    An dieser Stelle sind nur diejenigen Dachflächen zu

    berücksichtigen, die beheizte Räume von der Außenluft

    abgrenzen.

    Soweit bekannt bzw. relevant geben Sie die Dicke

    der Dämmung (Polystyrol, Mineralfaser etc.) der

    Dachfläche oder den U-Wert (Wärmedurchgangsko-

    effizient) der Dachfläche an. Hilfsweise können die

    Anlagen 3 und 4 benutzt werden.

    beheiztbeheiztbeheizt

    Die Flächen von Dachgauben beheizter Räume können an dieser Stelle vernachlässigt werden. Diese werden dann über Pauschalwerte erfasst. Sind die Dachgauben beheizter Räume in den Flächenangaben zum Dach enthalten? O Ja O Nein Bauart-Bezeichnung nach Anlage 3 und 4: ...................................................................................

    Bezeichnung /

    Himmelsrichtung

    Dachfläche Dämmstoffdicke U-Wert

    [ - ] [m²] [cm] [W/(m²K)]

    Erhaltungszustand Dachflächen

    Neuwertig O Feuchteschäden O Schimmelbefall, vermoost O Ohne Dämmung O

    Luft-Undichtheiten O Wärmebrücken O Sonstige ..................................... O

  • 11

    2.2.7 Fußboden- und Wandflächen beheizter (Keller-) Räume an Erdreich

    Durchfahrt

    Keller beheizt

    An dieser Stelle werden diejenigen Fußboden- und

    Wandflächen beheizter Räume berücksichtigt, die di-

    rekt mit Erdreich in Berührung sind. Das können Fuß-

    bodenflächen des Erdgeschosses und/oder des Kellers

    sein (nicht-, teil- oder vollunterkellerter Gebäude) so-

    wie und der Teil der Außenwände des Kellers, die

    direkt das Erdreich berühren. Das betrifft insbesondere

    Hanghäuser. Außenwandflächen beheizter Kellerräu-

    me, die an Außenluft grenzen, sind hier nicht zu be-

    rücksichtigen. (siehe rechts).

    beheiztbeheizt

    Alle Fußbodenflächen beheizter Räume, die direkt an Erdreich grenzen, müssen an dieser Stelle berücksichtigt werden. Soweit bekannt geben Sie die Dicke der Dämmung (Polystyrol, Mineralfaser etc.) der Außenwand oder den U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) der Außenwand an. Hilfsweise können Anlage 1 und 5 benutzt werden. Bauart-Bezeichnung nach Anlage 1 oder 5 : ............................................................................................................... ................................................................................................................................................................................. Bezeichnung Fläche Bauteildicke Dämmstoffdicke U-Wert

    [ - ] [m²] [cm] [cm] [W/(m²K)] Fußbodenfläche der beheizten Erdge-schossräume an Erdreich

    Fußbodenfläche der beheizten Keller-räume an Erdreich

    Wände der beheizten (Keller-) Räume an Erdreich

    Erhaltungszustand Boden- und Wandflächen an Erdreich

    Neuwertig O Feuchteschäden O Schimmelbefall O Ohne Perimeterdämmung O

    Versalzungen O Wärmebrücken O Sonstige ..................................... O

  • 12

    2.2.8 Bodenflächen beheizter Räume an unbeheizte Kellerräume An dieser Stelle sind nur diejenigen Bodenflächen zu

    berücksichtigen, die beheizte Räume von unbeheizten

    Kellerräumen abgrenzen (siehe rechts).

    beheizt

    Alle Fußbodenflächen beheizter Räume, die direkt an unbeheizte Räume grenzen, müssen an dieser Stelle be-rücksichtigt werden. Soweit bekannt geben Sie die Dicke der Dämmung (Polystyrol, Mineralfaser etc.) der Bodenfläche oder den U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) an. Hilfsweise kann Anlage 5 benutzt werden. Bauart-Bezeichnung nach Anlage 5: ............................................................................................................... .................................................................................................................................................................................

    Bezeichnung Bodenfläche Bauteildicke Dämmstoffdicke

    (ggf. 0 cm)

    U-Wert

    [ - ] [m²] [cm] [cm] [W/(m²K)]

    Erhaltungszustand Bodenflächen an unbeheizte Räume

    Neuwertig O Feuchteschäden O Schimmelbefall O ungedämmt O

    Versalzungen O Wärmebrücken O Sonstige ..................................... O

    2.2.9 Außentüren / Hauseingangstüren Anzahl Breite Höhe Fläche Himmelsrichtung

    [Anzahl] [m] [m] [m²] [-]

  • 13

    2.2.10 Deckenflächen zu unbeheizten Dachräumen An dieser Stelle sind nur diejenigen Deckenflächen zu

    berücksichtigen, die beheizte Räume von unbeheiz-

    ten Dachräumen abgrenzen (oberste Geschossdecke).

    u n b e h e iz tu n b e h e iz t

    Alle Deckenflächen beheizter Räume, die direkt an unbeheizte Räume grenzen, müssen an dieser Stelle berück-sichtigt werden. Soweit bekannt geben Sie die Dicke der Dämmung (Polystyrol, Mineralfaser etc.) der Fläche oder den U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) an. Hilfsweise kann Anlage 3 benutzt werden. Bauart-Bezeichnung nach Anlage 3: ............................................................................................................... .................................................................................................................................................................................

    Bezeichnung Deckenfläche Bauteildicke Dämmstoff-dicke U-Wert

    [ - ] [m²] [cm] [cm] [W/(m²K)]

    Erhaltungszustand Deckenflächen an unbeheizte Räume

    Neuwertig O Feuchteschäden O Schimmelbefall O

    ungedämmt O Wärmebrücken O Sonstige ..................................... O

    2.2.11 Heizkörpernischen ungedämmter Außenwände

    Anzahl Breite Höhe Fläche Himmelsrichtung

    (S, SW, SO etc.)

    [Anzahl] [m] [m] [m²] [-]

  • 14

    2.2.12 Bodenflächen beheizter Räume an Außenluft

    An dieser Stelle sind nur diejenigen Bodenflächen zu

    berücksichtigen, die beheizte Räume nach unten

    gegen Außenluft abgrenzen.

    Zu den Bodenflächen, die nach unten gegen Außenluft

    grenzen zählen beispielsweise Tordurchfahrten und die

    Unterseiten von Erkern (siehe rechts).

    Winter-gartenunbeheizt

    Durchfahrt

    Soweit bekannt geben Sie die Dicke der Dämmung (Polystyrol, Mineralfaser etc.) der Fläche oder den U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) an. Hilfsweise kann Anlage 5 benutzt werden. Bauart-Bezeichnung nach Anlage 5: ............................................................................................................... .................................................................................................................................................................................

    Bezeichnung Bodenfläche Dicke des

    Bauteils

    Dämmstoffdicke

    (ggf. 0 cm) U-Wert

    [ - ] [m²] [cm] [cm] [W/(m²K)]

    Tordurchfahrten

    Unterseiten von

    Erkern

    Erhaltungszustand Bodenflächen an Außenluft

    Neuwertig O Feuchteschäden O Schimmelbefall O Risse O

    Außenputzschäden O Wärmebrücken O Sonstige ..................................... O

  • 15

    2.2.13 Innenwandflächen zu unbeheizten Räumen An dieser Stelle sind alle Wandflächen zu bestimmen,

    die beheizte von unbeheizten Räumen, Zonen oder

    Gebäudeteilen abgrenzen.

    Dazu zählen Innenwandflächen zu unbeheizten Trep-

    penhäusern, unbeheizten Dachgeschossräumen, unbe-

    heizten Kellerräumen, unbeheizten Garagen, Absei-

    tenwänden von Dachgeschossen und unbeheizten sons-

    tigen Anbauten.

    beheizt

    beheizt

    beheizt

    Soweit bekannt bzw. relevant geben Sie die Dicke der Dämmung (Polystyrol, Mineralfaser etc.) der Fläche oder den U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) an. Hilfsweise kann Anlage 1 benutzt werden. Bauart-Bezeichnung nach Anlage 1: ............................................................................................................... .................................................................................................................................................................................

    Bezeichnung Fläche der

    Wand

    Dicke der

    Innenwand

    Dämmstoffdicke

    (ggf. 0 cm)

    U-Wert

    Innenwandflächen

    zu ...

    [m²] [cm] [cm] [W/(m²K)]

    unbeheizten Trep-

    penhäusern

    unbeheizten Dach-

    geschossräumen

    Abseitenwänden von

    Dachgeschossen

    unbeheizten Keller-

    räumen

    unbeheizten Garagen

    sonstigen unbeheiz-

    ten Anbauten

  • 16

    3 Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung 3.1 Heizung 3.1.1 Systeme zur Heizung von Räumen Ein Gebäude kann über eine oder mehrere Arten von Heizflächen bzw. Systeme zur Heizung von Räumen verfügen. Das sind z.B. Heizkörper-, Fußbodenheizungs- oder Luftheizungs-Systeme. An dieser Stelle wird die Art und die Anzahl der Systeme im Gebäude abgefragt. Eine Mehrfachnennung von Systemen ist möglich Darüber hinaus wird die Art der Temperaturregelung im Raum geklärt.

    Hat das Gebäude freie Heizflächen wie Plattenheizkörper oder Radiatoren? O Ja O Nein Die Regelung der Heizflächen erfolgt über

    Ungeregelt O Thermostatventil O elektronische Regeleinrichtung O sonstiges: ............................................................. O Baujahr ............

    Hat das Gebäude integrierte Heizflächen wie Fußbodenheizung, Wandheizung oder Deckenheizung? O Ja O Nein

    Die Regelung der Heizflächen erfolgt über

    Einzelraumregelung mit Zweipunktregler O elektronische Regeleinrichtung O sonstiges: .................................................. O Baujahr ...............

    Heizflächen können innerhalb von Räumen an den Außen-wänden oder an den Innenwänden installiert sein. Die Heizflächen befinden sich überwiegend

    an den Außenwänden O an den Innenwänden/-flächen O sonstiges: ..................................................... O Baujahr ...............

  • 17

    3.1.2 System der Verteilung Soweit im Gebäude ein Warmwasserheizungs-System instal-liert ist, werden die Auslegungstemperaturen des Heizkreises benötigt. Diese werden mit der Vorlauf- und der Rücklauftem-peratur beschrieben. Welche Heizkreistemperaturen hat die Warmwasserheizung?

    Vorlauf-/Rücklauftemperatur: 35/28°C O Vorlauf-/Rücklauftemperatur: 55/45°C O Vorlauf-/Rücklauftemperatur: 70/55°C O Vorlauf-/Rücklauftemperatur: 90/70°C O sonstiges: ..................................................... O Baujahr ...............

    Wie erfolgt die Führung der horizontalen Verteilleitungen und der senkrechten Strangleitungen des Warmwasserheizungs-Systems im Gebäude?

    Verteilleitungen (horizontal) in beheizten Räumen O Verteilleitungen (horizontal) in unbeheizten Räumen O Die Verteilleitungen sind ungedämmt O Strangleitungen (senkrecht) an Außenwänden O Strangleitungen (senkrecht) an Innenwänden O

    Baujahr ...............

    Wie wird die Pumpe der Warmwasserheizung betrieben?

    Pumpe geregelt (z.B. Differenzdruckgeregelt) O Pumpe ungeregelt O

    Baujahr ...............

    3.1.3 Pufferspeicher der Heizungsanlage Wo ist der Pufferspeicher der Heizung (nicht Trinkwarmwas-serspeicher) in Bezug auf den beheizten Bereich des Gebäudes aufgestellt?

    kein Speicher vorhanden O Speicheraufstellung in unbeheiztem Raum O Speicheraufstellung in beheiztem Raum O Baujahr ...............

  • 18

    3.1.4 Beschreibung der Wärmeerzeugung An dieser Stelle wird die Wärmeerzeugung der Heizungsanla-ge abgefragt. Standardkessel = Konstanttemperaturkessel O Niedertemperaturkessel O Brennwertkessel Gas O Brennwertkessel Öl O Heizungswärmepumpe Wasser-Wasser O Heizungswärmepumpe Sole-Wasser O Heizungswärmepumpe Luft-Wasser ohne Erdwärmeübertrager O Heizungswärmepumpe Luft-Wasser mit Erdwärmeübertrager O Heizungswärmepumpe Abluft-Wasser O Fern-/Nahwärme aus Heizwerk, fossiler Brennstoff O Fern-/Nahwärme aus Heizwerk, erneuerbarer Brennstoff O Fern-/Nahwärme aus KWK, fossiler Brennstoff O Fern-/Nahwärme aus KWK, erneuerbarer Brennstoff O Elektrodirektheizung O Elektrospeicherheizung O Elektrischer Heizstab O Einzelfeuerstätte, Brennstoff Braunkohle O Einzelfeuerstätte, Brennstoff Steinkohle O Sonstiger: ...................................... O Baujahr ...............

    Hat das Gebäude einen zusätzlichen Wärmeerzeuger für die Spitzenlast? O Ja O Nein Durch welche Art von Erzeuger (s.o.) wird die Spitzenlast der Heizungsanlage gedeckt? ..................................................................................................... Baujahr ...............

    Hat das Gebäude eine Solaranlage zur Heizungsunterstützung? O Ja O Nein

    Kollektortyp: Röhre O Kollektortyp: Flachkollektor O Kollektorfläche .......... m² Neigung ............ ° Ausrichtung des Kollektorfeldes Süd O Ost / West O Sonstige ............... Baujahr ...............

  • 19

    3.2 Warmwasserbereitung 3.2.1 Verteilleitungen der Warmwasseranlage An dieser Stelle wird die Verteilung des Trinkwarmwassers innerhalb des Gebäudes abgefragt.

    Zentrale Trinkwarmwasserbereitung für das gesamte Gebäude O mit Zirkulationsleitungen O

    ohne Zirkulationsleitungen O

    Verteilleitungen horizontal innerhalb

    beheizter Räume (siehe Heizung) O

    Verteilleitungen horizontal außerhalb

    beheizter Räume (siehe Heizung) O

    Ungedämmte Verteilleitungen außerhalb beheizter Räume O

    Wohnungszentrale Warmwasserbereitung (z.B. Gastherme) O

    Raumweise Warmwasserbereitung (z.B. Durchlauferhitzer) O

    Baujahr ...............

    3.2.2 Speicherung des Trinkwarmwassers An dieser Stelle werden Informationen zur Speicherung des Trinkwarmwassers abgefragt.

    kein Speicher vorhanden O

    Speicheraufstellung in unbeheiztem Raum O

    Speicheraufstellung in beheiztem Raum O

    Indirekt beheizter Speicher O Elekto-Tagspeicher O Elektro-Nachtspeicher O Gasbeheizter Speicher O Elektrokleinspeicher O Baujahr ...............

  • 20

    3.2.3 Erzeugung / Trinkwarmwasserbereitung An dieser Stelle wird der Erzeuger für die Trinkwarmwasserbe-reitung abgefragt. Vergleiche dazu 3.1.4. Erzeuger: ....................................................................................

    Baujahr ...............

    Hat das Gebäude eine Solaranlage zur Unterstützung der Warmwasserbereitung? O Ja O Nein Kollektortyp: Röhre O Kollektortyp: Flachkollektor O Kollektorfläche .......... m² Neigung ............ ° Ausrichtung des Kollektorfeldes Süd O Ost O West O Sonstige ............... Baujahr ...............

    3.3 Lüftung Die Lüftung von Wohnräumen, Wohnungen und Gebäuden kann über unterschiedliche Systeme erfolgen. Man unterschei-det die „freie Lüftung“ über Fenster und/oder separate Luft-durchlässe in den Außenwänden und die „ventilatorgestützte“ bzw. „mechanische“ Lüftung.

    Welches Lüftungssystem ist im Gebäude vorhanden? Mehrfachnennung möglich.

    Freie Lüftung O

    Freie Lüftung über Fenster O Freie Lüftung über Luftdurchlässe in den Außenwänden / Fenstern O Freie Lüftung über Schachtlüftung O

  • 21

    Abluftanlage O

    Grundluft-Volumenstrom ....... m³/h Abluftanlage ohne Wärmerückgewinnung O Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung O

    Art der Wärmerückgewinnung: ................................................. ........................................................................

    Wärmerückgewinnungsgrad: ........... % Gleichstromventilator (DC, vgl. Typenschild) O Wechselstromventilator (AC, vgl. Typenschild) O Abluftanlage mit einem Zentralventilator O Abluftanlage mit dezentralen/raumweisen Ventilatoren O Baujahr Ventilator ...............

    Schlafen

    Wohnen Küche

    Bad/WCSchlafen

    Wohnen Küche

    Bad/WC

    Zu- und Abluftanlage O

    Grundluft-Volumenstrom ......... m³/h Zu- und Abluftanlage ohne