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Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung und Zielstellung 1 1.1. Historischer Abriss 1 1.2. Begriffsbestimmung 2 1.3. Ätiologie 4 1.4. Zielstellung 7 2. Material und Methodik 7 2.1. Auswahl der Population 7 2.2. Methodik der Aktenauswertung 9 2.3. Methodik der Auswertung der Fragebögen 9 2.4. Methodik der Verknüpfung der Daten aus Aktenkopien und Frage- bogenaktion 9 3. Ergebnisse 10 3.1. Ergebnisse der Aktenauswertung 10 3.1.1. Gesamtbeurteilung nach Alter, Geschlecht, Tätigkeit und Genese der berufsbedingten Hautveränderungen 10 3.1.2. Beurteilung nach Geschlecht, Tätigkeit und Genese der berufsbe- dingten Hautveränderungen in den einzelnen Altersgruppen 12 3.1.2.1. Verteilung in der Altersgruppe unter 20 Jahre 12 3.1.2.2. Verteilung in der Altersgruppe 20 Jahre bis 25 Jahre 13 3.1.2.3. Verteilung in der Altersgruppe 26 Jahre bis 30 Jahre 13 3.1.2.4. Verteilung in der Altersgruppe 31 Jahre bis 40 Jahre 13 3.1.2.5. Verteilung in der Altersgruppe über 40 Jahre 17 3.1.3. Verteilung der Hauterkrankungsfälle auf die Unfallversicherungs- träger 18 3.1.4. Analyse des Inhalts der Aktenkopien des Sächsischen Landes- institutes 19 3.1.5. Analyse der Aussagen zu Diagnosen, auslösenden Ursachen und vorgeschlagenen Maßnahmen in den gewerbeärztlichen Stellung- nahmen 20 3.2. Ergebnisse der Fragebogenauswertung 23 3.2.1. Zahl der ausgewerteten Fälle 23

Inhaltsverzeichnis: 1.1. Historischer Abriss 1 1.2 ... · erste Lehrbuch, das ausschließlich ... 1.3. Ätiologie Mit einer ... die meist nach Kon-takt mit externen Faktoren entstehen,

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Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung und Zielstellung 1

1.1. Historischer Abriss 1

1.2. Begriffsbestimmung 2

1.3. Ätiologie 4

1.4. Zielstellung 7

2. Material und Methodik 7

2.1. Auswahl der Population 7

2.2. Methodik der Aktenauswertung 9

2.3. Methodik der Auswertung der Fragebögen 9

2.4. Methodik der Verknüpfung der Daten aus Aktenkopien und Frage-

bogenaktion 9

3. Ergebnisse 10

3.1. Ergebnisse der Aktenauswertung 10

3.1.1. Gesamtbeurteilung nach Alter, Geschlecht, Tätigkeit und Genese

der berufsbedingten Hautveränderungen 10

3.1.2. Beurteilung nach Geschlecht, Tätigkeit und Genese der berufsbe-

dingten Hautveränderungen in den einzelnen Altersgruppen 12

3.1.2.1. Verteilung in der Altersgruppe unter 20 Jahre 12

3.1.2.2. Verteilung in der Altersgruppe 20 Jahre bis 25 Jahre 13

3.1.2.3. Verteilung in der Altersgruppe 26 Jahre bis 30 Jahre 13

3.1.2.4. Verteilung in der Altersgruppe 31 Jahre bis 40 Jahre 13

3.1.2.5. Verteilung in der Altersgruppe über 40 Jahre 17

3.1.3. Verteilung der Hauterkrankungsfälle auf die Unfallversicherungs-

träger 18

3.1.4. Analyse des Inhalts der Aktenkopien des Sächsischen Landes-

institutes 19

3.1.5. Analyse der Aussagen zu Diagnosen, auslösenden Ursachen und

vorgeschlagenen Maßnahmen in den gewerbeärztlichen Stellung-

nahmen 20

3.2. Ergebnisse der Fragebogenauswertung 23

3.2.1. Zahl der ausgewerteten Fälle 23

3.2.2. Analyse der zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion ausgeführten

Tätigkeiten 24

3.2.3. Auswertung der Angaben zur Eigen- und Familienanamnese 24

3.2.4. Analyse der Angaben zur Tätigkeit beim Auftreten der ersten

berufsbedingten Hautveränderungen 25

3.2.5. Meldung des Verdachts auf berufsbedingte Hautveränderungen 26

3.2.6. Analyse der Angaben der Versicherten zur Information durch den

Unfallversicherungsträger nach Abschluss des Berufskrankheiten-

verfahrens 27

3.2.7. Analyse der Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion 28

3.3. Vergleich der Ergebnisse aus Akten- und Fragebogenauswertung 31

3.3.1. Vergleich der Tätigkeiten 31

3.3.2. Analyse der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen 32

3.3.3. Vergleich nach Diagnosen 33

4. Diskussion der Ergebnisse 36

4.1. Bewertung nach Alter, Geschlecht und Tätigkeit 36

4.2. Bewertung nach Genese der Hautveränderungen 41

4.3. Bewertung nach eingeleiteten Maßnahmen 42

5. Schlußfolgerungen 47

5.1. Schlussfolgerungen aus der vorgelegten Studie 47

5.2. Ableitung allgemeingültiger Schlussfolgerungen 51

6. Zusammenfassung 52

7. Literaturverzeichnis 54

8. Anlagen

1

1. Einleitung und Zielstellung

1.1. Historischer Abriss

Hinweise zum Einfluss der Arbeit auf die Gesundheit des Menschen wurden bereits in

Schriften des alten China um 2600 v.d.Z. gefunden. Hippokrates hat in seinen Büchern

über Krankheiten geschrieben, die durch die berufliche Tätigkeit erworben wurden. Das

erste Lehrbuch, das ausschließlich der Beschreibung von Arbeitsbedingungen und da-

durch verursachten Erkrankungen gewidmet war, stammt von Ramazzini (1633 bis

1714).

Große Bedeutung für die Medizin erlangten durch berufliche Tätigkeiten verursachte

Erkrankungen jedoch erst mit der Entwicklung und Spezialisierung der Industrie

(Springer 1979). Neue Werkstoffe oder Technologien, veränderte Produktionsabläufe

und ökonomische Zwänge veränderten und verändern noch heute das Bild der Belas-

tungen und Gefährdungen des Menschen im Produktionsprozess ständig. Trotz vieler

Fortschritte im Arbeitsschutz des 20. Jahrhunderts sind noch Millionen von Arbeitneh-

mern weltweit chemischen, physikalischen und sozialen Gefahren ausgesetzt, die ihre

körperliche und geistige Gesundheit bedrohen. Das Thema Berufskrankheiten findet

daher heute mehr denn je öffentliches Interesse (Encyclopaedia of Occupational Health

and Safety 1998).

Die in den letzten Jahrzehnten rapide gesteigerte Technisierung in unserer Industriege-

sellschaft hat auch dazu geführt, dass Beruf und Umwelt - als Gefahrenquellen und Ri-

sikofaktoren - weit mehr als früher das ätiologische Denken und Handeln der heutigen

Medizin beeinflussen. Dies spiegelt sich z.B. in der Zahl, Art und Vielschichtigkeit der

ärztlichen Verdachtsmeldungen auf das Vorliegen von Berufskrankheiten wider, unter

denen bereits in den 60er Jahren und erneut seit Beginn der 80er Jahre die Hautkrank-

heiten in den westlichen Industriestaaten, darunter auch in der Bundesrepublik Deutsch-

land, an der Spitze liegen (Hornstein 1988). Dass sich dieser Trend fortsetzt, ist aus den

Leistungsberichten der Unfallversicherungsträger ersichtlich. Aus einem Bericht zum

Berufskrankheitengeschehen im öffentlichen Dienst im Jahre 1996 geht hervor, dass

von insgesamt 5912 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit 1877 Fälle (= 32%)

auf Hauterkrankungen entfielen. Davon wurden 150 Erkrankungsfälle als Berufskrank-

heit anerkannt und für weitere 303 Fälle eine berufliche Verursachung bestätigt (Bun-

desverband der Unfallkassen 1999). In einer Pressemitteilung vom 06.09.2000 weist der

2

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, zuständig für 43 Millionen

Versicherte und drei Millionen Unternehmen, darauf hin, dass die Hauterkrankungen

die häufigste Berufskrankheit in seinem Zuständigkeitsbereich sind. In 25.000 von ins-

gesamt 71.000 entschiedenen Fällen konnte 1999 der Verdacht auf die berufliche Ver-

ursachung einer Erkrankung bestätigt werden. Bei 8.700 (= 35%) dieser Fälle handelte

es sich um eine Hauterkrankung. Beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufs-

genossenschaften gingen 1999 insgesamt 3540 Anzeigen über den Verdacht auf eine

Berufskrankheit ein. Unter den 777 anerkannten Berufskrankheiten waren 75 Hauter-

krankungen (Geschäftsergebnisse des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Be-

rufsgenossenschaften 2000).

Diese Zahlen belegen die große sozialmedizinische, gesundheitspolitische und ökono-

mische Bedeutung der berufsbedingten Hauterkrankungen, worauf Diepgen et al. bereits

mehrfach hinwiesen (1996, 1998).

1.2. Begriffsbestimmung

Jeder Mensch beginnt irgendwann in seinem Leben eine Berufsausbildung und steigt

damit in einen langen Arbeitsprozess ein.

Bei Beginn der Lehre sind die durch die berufliche Tätigkeit zu erwartenden Belastun-

gen und Gefährdungen nur selten hinreichend bekannt. So ist erklärbar, dass jede elfte

Berufskrankheit in der gewerblichen Wirtschaft auf die Gruppe der jungen Berufstäti-

gen unter 25 Jahren entfällt. Von den jährlich insgesamt etwa 2.500 Fällen in dieser

Altersgruppe entfallen dabei über 80% auf Hautkrankheiten. Häufig müssen die Er-

krankten ihre Ausbildung abbrechen bzw. den erlernten Beruf aufgeben.

Aber auch Jahre nach Beginn einer hautbelastenden Tätigkeit können sich

berufsbedingte Hautveränderungen entwickeln, die besondere Behandlungs- oder

Schutzmaßnahmen, bis hin zum Arbeitsplatz- oder Berufswechsel erfordern. Dies

belastet nicht nur die Betroffenen sondern auch die zuständigen

Unfallversicherungsträger, die die notwendigen Maßnahmen finanzieren. Im Einzelfall

können dabei Kosten in Höhe von 200.000 bis 300.000 Mark entstehen

(Informationsschrift des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften

1998). Berufskrankheit ist kein medizinischer, sondern ein versicherungsrechtlicher Begriff

(Scheuch 1998). Berufskrankheiten sind danach solche Erkrankungen, die nach dem

jeweiligen wissenschaftlichen Kenntnisstand durch berufliche Einwirkungen verursacht

3

sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Berufstätigkeit in einem erheblich

höheren Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind, die gemäß § 9 Abs. 1 und 6

Sozialgesetzbuch VII (1996) als solche bezeichnet sind und in der Anlage zur Be-

rufskrankheitenverordnung (1997) benannt sind. Berufliche Hauterkrankungen werden

unter Nr. 5101 geführt und wie folgt definiert: “Schwere oder wiederholt rückfällige

Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die

Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich

waren oder sein können.“

Die Schwere einer Hauterkrankung kann sich aus dem klinischen Bild, der Ausdehnung

und dem Verlauf der Hauterkrankung aber auch aus den Auswirkungen bestehender

Allergien ergeben.

Wiederholte Rückfälligkeit liegt immer dann vor, wenn nach der Ersterkrankung min-

destens zwei behandlungsbedürftige Rückfälle mit zwischenzeitlicher Abheilung aufge-

treten sind.

Als Aufgabe der schädigenden Tätigkeit wird nicht nur ein Berufs- oder Tätigkeits-

wechsel sondern auch die komplette Meidung der die Krankheit auslösenden Noxen

verstanden. Wenn nicht alle dieser versicherungsrechtlichen Merkmale erfüllt sind,

kann eine Hauterkrankung nicht als Berufskrankheit nach Nr. 5101 anerkannt werden.

Das erklärt, dass, obwohl die Berufsdermatosen seit Jahren die Hitliste der Berufs-

krankheiten-Verdachtsanzeigen anführen, lediglich ca. 10% als Berufskrankheit aner-

kannt werden (Schnuch und Butz 1993, Bundesverband der Unfallkassen 1999, Presse-

meldung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften 2000, Scholten

und Buhles 2000).

Insgesamt muss für ca. 60% bis 80% der gemeldeten Hauterkrankungen von einer tätig-

keitsrelevanten Bedeutung ausgegangen werden und sie müssen als rehabilitationsbe-

dürftig angesehen werden (Schnuch und Butz 1993, Jahresbericht des Landesgesund-

heitsamtes Baden-Württemberg 1996, Schwanitz et al. 1997). Das heißt, auch in diesen

Fällen ist sowohl die haftungsbegründende Kausalität (berufliche Tätigkeit ist rechtlich

relevante Ursache der Hautveränderungen) als auch die haftungsausfüllende Kausalität

(Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung ist gesichert) gegeben.

Wichtigste rechtliche Grundlage zur Früherkennung von beruflich bedingten Hautver-

änderungen und somit für eine wirksame Prävention ist der § 3 der Berufskrankheiten-

verordnung (1997) in dem es heißt: „Besteht für einen Versicherten die Gefahr, dass

eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, so hat der Unfall-

4

versicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken...“. In

diesem Zusammenhang mussten die Unfallversicherungsträger der gewerblichen Wirt-

schaft im Jahr 1998 rund 21,7 Mill. DM für die medizinische und ca. 8,7 Mill. DM für

die berufliche Rehabilitation aufwenden (Pressemeldung des Hauptverbandes der ge-

werblichen Berufsgenossenschaften 2000). Nach Berechnungen von Backes-Gellner,

vorgetragen auf dem Krefelder Hautschutztag (1998), entstehen auch für die Betriebe,

in denen berufsbedingte Dermatosen auftreten, enorme Kosten. Sie liegen pro Hauter-

krankungsfall zwischen 13.000 und 20.000 Mark im Jahr. Das kann insbesondere für

Klein- und Mittelbetriebe ernste finanzielle Schwierigkeiten nach sich ziehen.

Nach Tronnier et al. (1989) sind die finanziellen Aufwendungen für die Realisierung

eines vollständigen Hautschutzprogrammes gegenüber den immensen Kosten, die durch

Berufsdermatosen entstehen, sehr gering. Nach seinen Angaben entsprechen die Kosten

für Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegepräparate pro Arbeitnehmer und Jahr

dem Gegenwert von zwei Arbeitsstunden. Die Summe der direkten (z.B. Lohnfortzah-

lung) und indirekten (z.B. Maschinenleerlauf) Kosten für einen Tag Arbeitsunfähigkeit

eines Arbeitnehmers infolge Hauterkrankung ist nach Schmidt (1999) gleichzusetzen

mit den betrieblichen Kosten für Hautschutzmaßnahmen für acht Arbeitnehmer über

den Zeitraum von einem Jahr.

1.3. Ätiologie

Mit einer Oberfläche von fast zwei Quadratmetern und rund einem Sechstel des Kör-

pergewichts ist die Haut nach der Skelettmuskulatur das größte Organ des menschlichen

Körpers. Dabei ist sie nicht nur äußere Hülle, die den Körper zusammenhält, sondern

erfüllt gleichzeitig eine Vielzahl von Schutz- und Kontaktfunktionen.

Nicht zu unterschätzen ist, dass die Haut ein wesentlicher Teil der äußeren Erscheinung

und damit der Individualität eines Menschen ist. Sichtbare Erkrankungen und Anoma-

lien der Haut sind nicht mit Erkrankungen innerer Organe vergleichbar. Neben den

Qualen des Juckreizes oder der Lästigkeit von Schuppungen führen schwere Hautver-

änderungen oft zu Minderwertigkeitskomplexen und gelegentlich zur Isolation. Hieraus

lässt sich die besondere psychische Verfassung eines Hautkranken und die psychologi-

sche Situation in seiner Familie oder an seinem Arbeitsplatz verstehen (Braun 1977).

Mehr denn je ist die Haut heute in Alltag und Beruf einer Vielzahl chemischer, physika-

lischer oder sonstiger Belastungen ausgesetzt. Insbesondere im Arbeitsprozess werden

5

immer wieder neue Belastungen der Haut durch unterschiedliche Noxenkontakte und

veränderte Arbeitstechnologien beobachtet. Dadurch wird das äußere Grenz- und

Schutzsystem des Menschen zunehmend überlastet und reagiert mit einer spezifischen

Veränderung, die in aller Regel ein Ekzem ist (Klaschka 1995).

Ekzeme sind nicht-infektiöse entzündliche Hautveränderungen endogener oder exoge-

ner Ursache.

Über 90% der berufsbedingten Hautkrankheiten sind Handekzeme, die meist nach Kon-

takt mit externen Faktoren entstehen, wobei je nach Ätiologie subtoxisch-kumulative

und allergische Kontaktekzeme unterschieden werden können (Diepgen et al. 1998).

Das subtoxisch-kumulative Ekzem - auch Irritationsekzem genannt - wird durch Stoffe

verursacht, die bei einmaligem Kontakt keine Hautschädigung auslösen, jedoch durch

sich immer wiederholende Einwirkungen zu einer Ekzemreaktion an der Kontaktstelle

führen können. Typische Vertreter der Irritantien sind z.B. Wasser, Kühlschmierstoffe,

Kälte oder Glasfasern. Wird der Kontakt zu den auslösenden Noxen unterbrochen, heilt

das Irritationsekzem in der Regel ab. Zurück bleibt eine noch lange Zeit nicht voll funk-

tionsfähige Haut, so dass bei erneutem Noxenkontakt mit weiteren Ekzemschüben zu

rechnen ist (Tronnier 1992).

Beim allergischen Kontaktekzem liegt zumeist eine Allergie vom Spättyp (Typ IV Al-

lergie) als immunologische Antwort auf den Kontakt mit einem Allergen vor. Im Be-

rufsleben häufig vorkommende Kontaktallergene sind z.B. Dichromationen, Epoxide

oder Gummiinhaltsstoffe. Eine einmal erworbene Kontaktallergie gegen Berufsstoffe ist

nicht heilbar (Diepgen et al. 1998).

In neuerer Zeit gewinnen auch die auf einer Allergie vom Soforttyp (Typ I Allergie)

beruhenden Haut- und Schleimhautveränderungen immer mehr an Bedeutung im Rah-

men der beruflich verursachten Erkrankungen. Insbesondere ist hier auf die Kontaktur-

tikaria bei Latexallergie oder durch Pflanzenbestandteile, aber auch auf die Proteinder-

matitiden hinzuweisen (Schmidt 1999).

Kontaktekzeme verlaufen oft als Zweiphasenekzeme, d.h. es besteht zunächst ein Irrita-

tionsekzem auf welches sich ein allergisches Ekzem aufpfropft. Dabei stellt die durch

Irritantien vorgeschädigte Haut einen Locus minores für Sensibilisierungen dar (Löffler

2000). Im Spätstadium oder bei nicht typischen Verläufen sind das Irritationsekzem und

das allergische Ekzem rein äußerlich oftmals nicht zu unterscheiden. Hier muß neben

der Erhebung einer umfangreichen Berufsanamnese durch gezielte Testungen eine Klä-

rung des Sachverhalts erfolgen.

6

Die bis hierher beschriebenen Ekzeme haben bei beruflicher Verursachung ihren Sitz im

unmittelbaren Kontaktbereich der Noxen. Zumeist sind Hände und Unterarme,

gelegentlich auch Füße oder Oberschenkel betroffen. Wenn der Schadstoff aber z.B. als

Staub, Gas oder Aerosol vorliegt, wird über die Luft eine Hauteinwirkung anderer Lo-

kalisation (z.B. Gesicht) möglich. Es entsteht ein aerogenes Kontaktekzem.

Im Zusammenhang mit Berufsekzemen ist auch das atopische Ekzem, ein anlagebeding-

tes Ekzem, das aufgrund des Vorliegens einer verminderten Hornschichtbarriere die

Entstehung irritativer und allergischer Kontaktekzeme begünstigt, von größter Bedeu-

tung. Durch die Tatsache, dass die Bereitschaft, Ekzeme zu entwickeln, bei Atopikern

anlagebedingt erhöht ist, kann das atopische Ekzem nicht direkt bzw. ausschließlich als

berufsbedingt eingestuft werden. Durch hautbelastende Tätigkeiten kann es jedoch

erstmals ausgelöst oder wesentlich verschlimmert werden.

Besteht eine atopische Disposition, auf deren Boden sich zunächst ein Irritationsekzem

entwickelt, das später nach erfolgter Sensibilisierung in ein allergisches Kontaktekzem

übergehen kann, spricht man von einem Dreiphasenekzem (Bäurle et al. 1985, Buhles

2000).

Mit dem Wissen um die Ursachen der berufsbedingten Hautveränderungen ergeben sich

auch Hinweise zur Lösung dieses Problems. Die meisten Noxenkontakte lassen sich

durch Schutzmaßnahmen effektiv minimieren. In der Rang- und Reihenfolge der

Schutzmaßnahmen ist in erster Linie ein Ersatz der hautgefährdenden Substanzen anzu-

streben. Aber auch technische (z.B. gekapselte Maschinen, Verwendung von Putzauto-

maten) und organisatorische (z.B. Aufteilung der Feuchtarbeitsanteile) Maßnahmen

führen zur Reduzierung von Hautbelastungen am Arbeitsplatz. Wenn die obengenann-

ten Maßnahmen arbeitstechnisch nicht möglich sind, müssen individuelle Hautschutz-

und Hautpflegemaßnahmen (z.B. Schutzhandschuhe, Hautschutzpräparate) zur Verfü-

gung gestellt werden (Schmidt 1999).

In einer Studie, die von der Universität Erlangen gemeinsam mit dem Gewerbeauf-

sichtsamt Nürnberg und dem Krefelder Unternehmen Stockhausen durchgeführt wurde,

konnte nachgewiesen werden, dass bei Anwendung eines geeigneten Haut-

schutzprogrammes das Risiko von Berufsdermatosen um zwei Drittel reduziert werden

kann (Kefer und Mörer 2000).

7

1.4. Zielstellung

Bis zum 31.12.1999 wurden durch den Gewerbeärztlichen Dienst des Sächsischen Lan-

desinstitutes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Rahmen des § 4 Abs. 2 der Be-

rufskrankheitenverordnung insgesamt 35.960 Fälle hinsichtlich des Vorliegens einer

berufsbedingten Erkrankung geprüft. Darunter waren 3.336 Hauterkrankungen, von

denen 630 Fälle den Unfallversicherungsträgern zur Anerkennung als Berufskrankheit

nach Nr. 5101 vorgeschlagen wurden. Für weitere 2.260 Fälle konnte eine berufliche

Verursachung der Hauterkrankung hinreichend gesichert werden, jedoch waren die ver-

sicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht

gegeben.

Um Hinweise auf das Gesundheits- und Arbeitsschicksal dieser Versicherten zu erhal-

ten, wurden durch Befragung einer ausgewählten Population die nach dem Abschluß

des Berufskrankheitenverfahrens durch den Unfallversicherungsträger eingeleitete

Maßnahmen, deren Wirkung bzw. Umsetzung am Arbeitsplatz und damit der Verlauf

der Hauterkrankung der Betroffenen erfasst und bewertet.

2. Material und Methodik

2.1. Auswahl der Population

Alle dem Gewerbeärztlichen Dienst des Sächsischen Landesinstitutes für Arbeitsschutz

und Arbeitsmedizin durch die Unfallversicherungsträger zur Beurteilung einer berufs-

bedingten Erkrankung vorgelegten Aktenvorgänge werden nach der Bearbeitung über

ein spezielles Computerprogramm erfaßt. Aus diesem Datenpool wurden zunächst die

von 01/94 bis 12/98 bearbeiteten Hauterkrankungsfälle ausgewählt, für die aus versiche-

rungsrechtlichen Gründen eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht erfolgen konnte,

aber die berufliche Verursachung der Hautveränderungen hinreichend gesichert war.

Unterlagen aus 1999 wurden nicht einbezogen, da nicht gewährleistet werden konnte,

dass alle in diesem Jahr betroffenen Erkrankten schon vom zuständigen Unfallversiche-

rungsträger einen Bescheid über den Abschluss des Verfahrens erhalten hatten.

Die so gewonnene Population wurde dann nach folgenden Kriterien bereinigt:

8

Geburtsdatum nach dem 31.12.1949: Dadurch sollte erreicht werden, dass die Be-

troffenen voraussichtlich noch mindestens 10 Jahre (Frauen) bzw. 15 Jahre (Män-

ner) einer beruflichen Tätigkeit nachgehen müssen und somit ein ausreichend gro-

ßes Interesse an Maßnahmen zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

Wohnsitz in Sachsen: Es wurde eine höhere Akzeptanz und Mitwirkung für die Ak-

tion angenommen, wenn die Untersuchung von einer staatlichen Behörde des eige-

nen Bundeslandes ausgeht.

Versicherte, die einen ärztlichen Beruf ausüben, wurden nicht einbezogen. In diesen

Fällen wird erfahrungsgemäß fast ausschließlich Selbstmedikation ohne echte Do-

kumentation praktiziert, so daß keine aussagefähigen Behandlungsunterlagen, wie

sie für die Beurteilung der Erkrankung im Rahmen dieser Studie als zwingend er-

forderlich angesehen wurden, vorliegen.

Altfälle nach Berufskrankheit Nr. 80 BKVO/DDR wurden ausgeschlossen, um

versicherungsrechtliche Kriterien nicht zu vermischen.

Nach der Sortierung entsprechend obengenannter Kriterien ergab sich ein Datenbestand

von 856 Versicherten. Die zu diesen 856 Vorgängen im Sächsischen Landesinstitut für

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorliegenden Aktenkopien wurden nach konkreten

Kriterien durchgesehen, computertechnisch erfaßt und anschließend ausgewertet.

Gleichlaufend wurde ein Anschreiben (Anlage 1) und ein Fragebogen (Anlage 2) erar-

beitet.

Durch das Anschreiben sollten die Versicherten auf den Zweck der Fragebogenaktion

hingewiesen und die Motivation zur Beantwortung des beiliegenden Fragebogens er-

höht werden.

Es gingen Rückantworten von 253 Versicherten (= 29,6%) ein. In die weitere Bearbei-

tung konnten nur 248 Antworten einbezogen werden, da drei Fragebogen unausgefüllt

zurückgeschickt wurden und bei zwei Versicherten zwischenzeitlich die Anerkennung

der Hauterkrankung als Berufskrankheit erfolgt war.

Mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ wurden 16 Briefe (= 1,9%) durch die Deut-

sche Post zurückgegeben.

9

2.2. Methodik der Aktenauswertung

Anhand der vom Computer erstellten Liste der Fälle, die den obengenannten Kriterien

entsprachen, wurden alle relevanten Daten aus den Aktenkopien von der Verfasserin

selbst in ein eigens für diese Auswertung entwickeltes Formular eingegeben und somit

eine spezielle elektronische Datenbank angelegt.

Erfasst wurden neben den persönlichen Daten der Betroffenen (z.B. Name, Alter, Ge-

schlecht) auch Angaben zur Eigen-, Familien- und Berufsanamnese sowie alle relevan-

ten medizinischen Befunde (z.B. Hautarztberichte, Gutachten) und Fakten zum Be-

rufskrankheitenverfahren (z.B. Meldung durch, Laufzeit des Vorganges). Aus der Stel-

lungnahme des staatlichen Gewerbearztes wurden Diagnose, angeschuldigte Ursache

und empfohlene Maßnahmen in die Auswertung einbezogen.

2.3. Methodik der Auswertung der Fragebögen

Diese Auswertung erfolgte analog zur obengenannten Erfassung.

Spezielles Augenmerk wurde auf Daten zu den vom Unfallversicherungsträger eingelei-

teten Maßnahmen (z.B. spezielle Hautschutzmaßnahmen, Umschulung) und deren

Wirksamkeit, zur Information und Aufklärung der Versicherten am Arbeitsplatz, zum

beruflichen Werdegang und zum Verlauf der Hauterkrankung nach dem abschließenden

Bescheid der Berufsgenossenschaft gerichtet.

Fragebogen und Aktenvorgang wurden über eine Identifikationsnummer verknüpft, so

dass bei Rückantwort weder Name noch Anschrift auf dem Brief bzw. Fragebogen ver-

merkt werden musste.

2.4. Methodik der Verknüpfung der Daten aus Aktenkopien und Fragebogenaktion

Für die abschließende Auswertung wurde computertechnisch eine Verknüpfung der

einzelnen Aussagepunkte im Akten- und Fragebogen-Formular hergestellt. Aus dem

dabei entstandenen zahlenmäßigen Vergleich von Fakten wurden Aussagen und Schluß-

folgerungen zum Gesundheits- und Arbeitsschicksal der betroffenen Versicherten for-

muliert.

10

3. Ergebnisse

3.1. Ergebnisse der Aktenauswertung

3.1.1. Gesamtbeurteilung nach Alter, Geschlecht, Tätigkeit und Genese der berufsbe-

dingten Hautveränderungen

Von den insgesamt 856 Versicherten, deren Unterlagen in die Auswertung einbezogen

werden konnten, sind 623 (= 72, 8%) weiblichen und 233 (= 27,2%) männlichen Ge-

schlechts.

Die Analyse der Aktenvorgänge nach dem Alter beim Auftreten der ersten berufsbe-

dingten Hautveränderungen zeigt, dass sich die Hälfte (444 Fälle = 51,9%) der berufs-

bedingten Hauterscheinungen bis zum 25. Lebensjahr herausbildete (Abb. 1). Dieses

Ergebnis, das sich auf die Gruppe der Berufsanfänger bezieht, war zu erwarten. Neben

der Berufsschulausbildung sind in dieser Zeit erstmals berufstypische praktische Arbei-

ten zu absolvieren, die insbesondere die bisher wenig strapazierten Hände beanspru-

chen. Das Wissen über berufliche Noxen und damit verbundene Gesundheitsgefahren

sowie über erforderliche Schutzmaßnahmen ist noch nicht vorhanden.

Abb.

Nach

chen

tersg

28

192

55

169

47

87

62

117

41

58

0

50

100

150

200

250

unter 20Jahre

20 - 25Jahre

26 - 30Jahre

31 - 40Jahre

über 40Jahre

weiblichmännlich

1: Alter bei Auftreten der ersten berufsbedingten Hautveränderungen

einem Rückgang in der Gruppe bis 30 Jahre (134 Fälle = 15,7%), der der natürli-

Selektion und Adaptation geschuldet ist, zeigt sich ein weiterer Anstieg in der Al-

ruppe vom 31. bis 40. Lebensjahr (179 Fälle = 20,9%). Daraus wurde die Hypothe-

11

se abgeleitet, dass in dieser Altersgruppe Hautveränderungen insbesondere bei Personen

auftraten, die den Beruf bzw. die Tätigkeit infolge der wirtschaftlich-strukturellen Ver-

änderungen in Sachsen nach 1989 gewechselt haben.

Nach dem 40. Lebensjahr wurden die wenigsten Erstbefunde (99 Fälle = 11,6%) regist-

riert (Abb. 1).

Analysiert man die bei Meldung der Hauterkrankung ausgeübten Tätigkeiten über alle

Altersgruppen, belegen die Pflegeberufe (206 Fälle = 24,0%) unmittelbar vor den Fri-

seuren (202 Fälle = 23,6%) den ersten Platz. Es folgen die Bauberufe (107 Fälle =

12,5%) und die Metallberufe (105 Fälle = 12,3%). Damit verteilen sich ca. drei Viertel

aller berufsbedingten Hauterkrankungen auf diese vier Berufsgruppen (Abb. 2).

206

202107

105

71

6038 31 19 10 8

Pflegeberufe Friseure Bauberufe Metallberufe

sonstige Reinigungsberufe Koch/Küchenhilfe/Kellner Landwirtschaft

Bäcker Floristen/Gärtner Fleischer/Fleischverkäufer

Abb. 2: Verteilung nach Tätigkeiten

Da in Pflegeberufen und im Friseurhandwerk überwiegend Frauen beschäftigt sind, kor-

reliert der hohe Anteil weiblicher Beschäftigter mit Berufsdermatosen mit der Vertei-

lung nach Berufsgruppen.

Werden die Hautveränderungen in den einzelnen Tätigkeiten nach ihrer Genese, das

heißt nach der vom Gewerbearzt vorgenommenen Zuordnung zu einer bestimmten oder

überwiegenden auslösenden Ursache, analysiert, kann festgestellt werden, dass bei den

Pflege- und Bauberufen annähernd die Hälfte der Hauterkrankungen allergischen bzw.

irritativen Ursprungs ist. Während bei den Friseuren das allergische Kontaktekzem ü-

berwiegt (60,4%), ist bei den Metall- und Reinigungsberufen in der Mehrzahl der Fälle

(69,5%, 78,3%) ein Irritationsekzem aufgetreten (Abb. 3).

12

In diesen Berufsgruppen fanden sich unter den Personen mit allergischem Kontaktek-

zem lediglich 22,0% mit einer atopischen Disposition. Dagegen war ihr Anteil bei den

Betroffenen, für die ein Irritationsekzem diagnostiziert wurde, mit 40,6% fast doppelt so

hoch.

A

3

3

A

d

s

B

4

B

f

N

t

r

89

117

80

122

4661

73

3247

13

0

20

40

60

80

100

120

140

Pflegeberufe Friseure Bauberufe Metallberufe Reinigungsberufe

irritativ allergisch

bb. 3: Hautveränderungen nach Berufsgruppen und Genese

.1.2. Beurteilung nach Geschlecht, Tätigkeit und Genese der Hautveränderungen in

den einzelnen Altersgruppen

.1.2.1. Altersgruppe unter 20 Jahre

uf diese Altersgruppe entfallen insgesamt 220 (= 25,7%) erkrankte Versicherte, von

enen 192 (= 87,3%) Personen weiblichen und 28 (= 12,7%) männlichen Geschlechts

ind (Abb. 1).

esonders auffällig ist die Zahl der Betroffenen im Friseurhandwerk mit 93 Fällen (=

2,3%). In den Pflegeberufen erkrankten 47 Personen (= 21,4%), in den Metall- und

auberufen jeweils 10 Versicherte (= 4,5%) und in den Reinigungsberufen traten bei

ünf Personen (= 2,3%) Hautveränderungen auf (Abb. 4).

ach der Genese bestanden bei der Mehrzahl der Versicherten (132 Fälle = 60,0%) irri-

ative Hautveränderungen. Bei 92 Personen (= 41,8%) lagen allergische Hautverände-

ungen vor. Ein Zweiphasenekzem wurde fünfmal nachgewiesen (Abb. 5).

13

3.1.2.2. Altersgruppe 20 Jahre bis 25 Jahre

In dieser Altersgruppe sind 224 Versicherte (= 26,2%) erfasst. Hierbei handelt es sich

um 169 Frauen (= 75,4%) und 55 Männer (= 24,6%) (Abb. 1).

Während die Zahl der in Pflegeberufen beschäftigten Personen angestiegen ist (63 Fälle

= 28,1%), ist die Zahl der Friseure deutlich rückläufig (61 Fälle = 27,2%). Die folgen-

den Plätze werden von Betroffenen aus Bau- (26 Fälle = 11,6%) und Metallberufen (20

Fälle = 8,9%) eingenommen (Abb. 4).

Bei der Beurteilung nach der Genese der Hauterkrankungen zeigte sich eine Zunahme

der allergischen Fälle (118 Fälle = 52,7%) und ein Rückgang der Zahl der irritativen

Erkrankungen (105 Fälle = 46,9%). Elfmal wurde ein Zweiphasenekzem nachgewiesen

(Abb. 5).

3.1.2.3. Altersgruppe 26 Jahre bis 30 Jahre

Im Alter zwischen 26 und 30 Jahren erkrankten 87 Frauen (= 64,9%) und 47 Männer (=

35,1%) - also insgesamt 134 Personen (= 15,7%) - erstmals an berufsbedingten Haut-

veränderungen (Abb. 1). Darunter sind 30 Beschäftigte (= 22,4%) aus Pflegeberufen

und 29 Betroffene (= 21,6%) kommen aus Bauberufen. Die Zahl der Friseure (23 Fälle

= 15,7%) ist gegenüber den vorherigen Altersgruppen weiterhin rückläufig, während die

Metallberufe (18 Fälle = 13,4%) und die Reinigungsberufe (13 Fälle = 9,7%) zugelegt

haben (Abb. 4).

Hinsichtlich der Genese der Hautveränderungen in dieser Altersgruppe konnte festge-

stellt werden, dass in 71 Fällen (= 53,0%) Hauterscheinungen allergischer Ursache und

in 63 Fällen (= 47,0%) Irritationsdermatosen bestanden. Zweimal wurde ein Zweipha-

senekzemen diagnostiziert. (Abb. 5).

3.1.2.4. Altersgruppe 31 Jahre bis 40 Jahre

Von den 179 Fällen (= 20,9%) dieser Gruppe entfallen 117 (= 65,4%) auf weibliche und

62 (= 34,6%) auf männliche Beschäftigte (Abb. 1).

Es sind 50 Personen (= 27,9%) in Pflegeberufen, 28 Betroffene (= 15,6%) in Metall-

und 27 Versicherte (= 15,1%) in Bauberufen beschäftigt. Weitere 18 Fälle (= 10,1%)

traten bei Friseuren und 15 Fälle (= 8,4%) bei Gebäudereinigern auf (Abb. 4).

14

In dieser Altersgruppe entfallen die Hautveränderungen je zur Hälfte auf allergische (86

Fälle = 48,0%) bzw. irritative (88 Fälle = 49,2%) Hautveränderungen. In 14 Fällen

wurde ein Zweiphasenekzem diagnostiziert (Abb. 5).

9361

21 18 9

47 6330

5016

10 20 18 28 29

10 26 29 27 15

5 12 13 15 15

0

50

100

unter20

Jahre

20 - 25Jahre

26 - 30Jahre

31 - 40Jahre

über 40Jahre

Reinigungsberufe

Bauberufe

Metallberufe

Pflegeberufe

Friseure

Abb. 4: Verteilung nach Berufsgruppen in den einzelnen Altersgruppen

A

Z

d

o

S

132 10563 88

55

92 11871 86

40

5 11 2 14 50

50

100

150

unter 20Jahre

20 - 25Jahre

26 - 30Jahre

31 - 40Jahre

über 40Jahre

Zweiphasenekzem

allergische Hautveränderungen

irritative Hautveränderungen

bb. 5: Verteilung nach Genese der Hautveränderungen in den einzelnen Altersgruppen

ur Prüfung der Hypothese, dass die überwiegende Mehrzahl der Hautveränderungen in

er Altersgruppe vom 31. bis 40. Lebensjahr im Zusammenhang mit Tätigkeitswechseln

der veränderten Tätigkeitsprofilen nach der wirtschaftlich-strukturellen Wende in

achsen steht, muss zunächst festgehalten werden, dass entsprechend der Auswahlkrite-

15

rien für diese Studie zwischen 1981 und 1990 die ersten Versicherten das Alter von 31

bzw. 40 Jahren erreichten.

Lediglich bei 18 Personen (= 10,1%) dieser Altersgruppe traten zwischen 1981 und

1990 berufsbedingte Hautveränderungen auf (Abb. 6). Bei über der Hälfte dieser Versi-

cherten (10 Fälle = 55,6%) ging dem Auftreten der Hautveränderungen kein Tätig-

keitswechsel voraus. Diese berufsbedingten Ekzeme waren 4mal irritativer sowie 4mal

allergischer Genese, und bei zwei Versicherten wurde ein Zweiphasenekzem diagnosti-

ziert. Dabei lag in sechs Fällen gleichzeitig eine anlagebedingte Hauterkrankung vor.

Die Zeitspanne vom Beginn der hautbelastenden Tätigkeit bis zum Auftreten der ersten

berufsbedingten Hautveränderungen lag unabhängig von der Genese der Hauterkran-

kung bei durchschnittlich 16,9 Jahren (zwischen 7 und 23 Jahren).

Bei weiteren sechs Versicherten (= 33,3%), darunter zwei Personen, bei denen anlage-

bedingte Hautveränderungen bekannt waren, traten die Hautveränderungen nach einem

Tätigkeitswechsel auf, wobei vier Versicherte von einem hautbelastungsfreien Job (Bü-

roangestellte, Kindergärtnerin, 2mal Berufskraftfahrer) in eine hautbelastende Tätigkeit

wechselten (Nieterin, Reinigungsfrau, Härter, Fußbodenleger). Für die anderen zwei

Betroffenen wechselte die Arbeitsaufgabe (Montiererin/Schweißerin, Schlosser/CNC-

Dreher).

Für zwei Betroffene (= 11,1%) konnte nach Aktenlage nicht ermittelt werden, warum

gerade zu diesem Zeitpunkt erstmals Hautveränderungen auftraten.

Fast 90% der Betroffenen dieser Altersgruppe (161 Fälle) bemerkten erst nach 1990

erstmals das Auftreten berufsbedingter Hautveränderungen (Abb. 6).

Dabei kam es bei der Hälfte der Betroffenen (87 Fälle = 54,0%) zum erstmaligen Auf-

treten berufsbedingter Hautveränderungen, ohne dass die Tätigkeit gewechselt wurde.

Die durchschnittliche Latenzzeit lag bei 16,4 Jahren (zwischen 5 und 25 Jahren).

Unter diesen Betroffenen konnte nach Aktenlage für ein Viertel der Personen (21 Fälle

= 24,1%) eine atopische Disposition angenommen werden. Die Rangfolge der betroffe-

nen Berufsgruppen wird von den Pflegeberufen (24 Fälle = 27,6) angeführt. Es folgen

die Metallberufe (20 Fälle = 23,0%) und die Berufsgruppe der Friseure (13 Fälle =

14,9%). Als häufigste Diagnose der berufsbedingten Hauterkrankungen wurde ein aller-

gisches Kontaktekzem benannt (46 Fälle = 58,6%), wobei in der Berufsgruppe der Fri-

seure 84,6% der Hautveränderungen, bei den Pflegeberufen 66,7% und bei den Metall-

berufen 40,0% allergischer Genese waren. Als auslösende Ursache konnten 13mal Al-

lergien auf Gummiinhaltsstoffe/Latex, 8mal auf Friseurstoffe, 7mal auf Reinigungs- und

16

Desinfektionsmittel und 5mal auf Inhaltsstoffe von technischen Fetten, Ölen oder Kühl-

schmierstoffen ermittelt werden. In den Bauberufen, die mit 9 Fällen (= 10,3%) in die-

ser Rubrik auffielen, wurden 6 Handekzeme allergischer Genese (4mal Epoxidharze,

2mal Chromate) nachgewiesen.

Abb. 6: Hau

Zeit

Nach 1990

wechselte d

ckenen Beru

= 37,5%) k

Hautbelastu

In der Reihe

an erster St

21,9%), die

tere 7 Perso

pflegerin au

die eine Tät

Die Auswer

sonen ergab

keitswechse

10 Versiche

Handekzem

161

8764

1018 10 6 2

0

50

100

150

200

Gesamtzahl ohne Tätigkeits-wechsel

mit Tätigkeits-wechsel

nicht auswertbar

Hautveränderungen vor 1990 Hautveränderungen nach 1990

tveränderungen in der Altersgruppe 31 – 40 Jahre in Abhängigkeit vom

punkt des Auftretens und des Tätigkeitswechsels

haben 64 Personen (= 39,8%) ihre berufliche Tätigkeit verändert. Dabei

ie überwiegende Mehrheit (40 Fälle = 62,5%) aus einem sauberen und tro-

f in eine Tätigkeit mit Hautbelastung. Die restlichen Versicherten (24 Fälle

amen aus hautbelastenden Berufen und nahmen Tätigkeiten mit anderen

ngen auf (Abb. 6).

nfolge der Berufsgruppen, in die gewechselt wurde, stehen die Pflegeberufe

elle (15 Fälle = 23,4%). Danach folgen die Reinigungsberufe (14 Fälle =

Bauberufe (11 Fälle = 17,2%) und die Metallberufe (8 Fälle = 12,5%). Wei-

nen (= 10,9%) nahmen eine Tätigkeit als Friseurin, Kosmetikerin oder Fuß-

f. Unter den restlichen Versicherten (9 Fälle = 14,1%) sind vier Betroffene,

igkeit als Floristin aufgenommen hatten (Abb. 7).

tung der Genese der berufsbedingten Hautveränderungen bei diesen 64 Per-

, dass bei der Hälfte der Versicherten (33 Fälle = 51,6%) nach dem Tätig-

l ein irritatives Kontaktekzem diagnostiziert wurde. Darunter befanden sich

rte, für die nach Aktenlage eine anlagebedingte Ekzemneigung bekannt war.

e allergischer Genese lagen bei 25 Personen (= 39,0%) vor. Bemerkenswert

17

erscheint, dass darunter nur eine Person war, für die eine anlagebedingte Disposition

angenommen werden muss.

Bei den restlichen sechs Betroffenen entwickelte sich ein Zweiphasenekzem.

Als allergieauslösende Faktoren wurden Kontakte zu Gummiinhaltsstoffen/Latex

(7mal), Epoxidharzen (6mal), Reinigungs-/Desinfektionsmitteln, Friseurstoffen und

Chromaten (je 4mal) angeschuldigt.

Die Verteilung der Hautveränderungen nach Berufsgruppen und Genese macht deutlich,

dass in den Pflegeberufen irritative und allergische Hautveränderungen annähernd

gleichmäßig verteilt auftraten (10/9). Ganz anders ist das Bild bei den Reinigungsberu-

fen. Hier dominierten eindeutig die Irritationsekzeme (11/2). Bei den Friseuren (2/4),

den Bauberufen (2/8) und den Metallberufen (3/5) hingegen waren die meisten Handek-

zeme allergischer Genese (Abb. 4).

Wegen Unvollständigkeit der Berufsanamnese konnten die Unterlagen von 10 Personen

(= 6,2%) nicht in diese Auswertung einbezogen werden.

Abb

3.1.

In d

änd

(Ab

Im V

nen

15

1411

8

74 5

Pflegeberufe Reinigungsberufe BauberufeMetallberufe Friseure Floristen/Gärtnersonstige

. 7: Tätigkeitswechsel

2.5. Altersgruppe über 40 Jahre

ieser Altersgruppe erkrankten 99 Versicherte erstmals an berufsbedingten Hautver-

erungen. Dabei handelt es sich um 58 Frauen (= 58,6%) und 41 Männer (= 41,4%)

b. 1).

ergleich zu den übrigen Altersgruppen ist eine Zunahme des Anteils der Betroffe-

aus den Metall- (29 Fälle = 29,3%) und Reinigungsberufen (15 Fälle = 15,2%) zu

18

erkennen, während der Anteil der Versicherten aus den Pflege- (16 Fälle = 16,2%) und

Bauberufen (15 Fälle = 15,2%) sowie der Friseure (9 Fälle = 9,1%) rückläufig ist (Abb.

4).

Bei der Beurteilung nach der Genese der berufsbedingten Hautveränderungen lagen in

55 Fällen (=55,6%) irritative und in 40 Fällen (= 40,4%) allergische Hautveränderungen

vor. Bei fünf Personen wurde ein Zweiphasenekzem diagnostiziert. (Abb. 5)

3.1.3. Verteilung der Hauterkrankungsfälle auf die Unfallversicherungsträger

Weil die Zuordnung der Unternehmen zu den Unfallversicherungsträgern entsprechend

ihres Tätigkeits- bzw. Produktionsprofils erfolgt, ist es nur logisch, dass der überwie-

gende Anteil der dem Gewerbeärztlichen Dienst zur Stellungnahme nach § 4 (2) Be-

rufskrankheitenverordnung vorgelegten Unterlagen (348 Fälle = 40,7%) aus dem Be-

reich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eingingen,

die neben den Pflegeberufen auch für die Berufsgruppe der Friseure zuständig ist.

Es folgen die Unfallversicherungsträger des Bauwesens (121 Fälle = 14,1%) und der

Maschinenbau- und Metallindustrie (90 Fälle = 10,5%).

Somit kann davon ausgegangen werden, dass in Sachsen ca. zwei Drittel aller berufsbe-

dingten Hauterkrankungen in diesen drei Wirtschaftszweigen entstehen (Abb. 8).

A

348

12190

83

53

44 33 13 12 1049

BGW Bau u. TBG SMBG u. Masch. UKsonstige Fein BGN SLBGBGC Einzel Bahnen

bb. 8: Verteilung auf Unfallversicherungsträger

19

3.1.4. Analyse des Inhalts der Aktenkopien des Sächsischen Landesinstitutes für Ar-

beitsschutz und Arbeitsmedizin

Um zu einer fundierten gewerbeärztlichen Stellungnahme zu kommen, müssen die Ak-

ten möglichst viele und genaue Angaben zur Eigen- und Berufsanamnese sowie zur

Exposition und zum Erkrankungsverlauf enthalten.

A

B

g

v

I

l

4

A

g

S

E

I

i

5

d

t

724

590

402

221 209145

280

200

400

600

800

weitereBefunde

Testergebnisse Gutachten TAD-Bericht Ermittlung desGÄD

Stellungnahmedes beratenden

Arztes

Bericht desBerufshelfers

TAD = Technischer Aufsichtsdienst GÄD = Gewerbeärztlicher Dienst

bb. 9: Akteninhalt

ei den im Sächsischen Landesinstitut für Arbeitsschutz- und Arbeitsmedizin vorlie-

enden Aktenkopien handelt es sich um Auszüge der von den Berufsgenossenschaften

orgelegten Unterlagen zum Berufskrankheitenverfahren.

n der überwiegenden Zahl (724mal = 84,6%) enthielten die Aktenkopien mehrere ärzt-

iche Befund- und Verlaufsberichte oder hautfachärztliche Gutachten (402mal =

7,0%). Ergebnisse von Expositionsermittlungen durch die Technischen

ufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger lagen hingegen in einer wesentlich

eringeren Anzahl (221mal = 25,8%) vor. Vor der Formulierung der abschließenden

tellungnahme wurden bei einem Viertel der Fälle (209mal = 24,4%) zusätzliche

rmittlungen durch die Gewerbeärzte erforderlich (Abb. 9).

m Ergebnis der insgesamt 402 veranlaßten hautfachärztlichen Begutachtungen wurde

n 62 Fällen (= 15,4%) vom Gutachter eine Anerkennung als Berufskrankheit nach Nr.

101 vorgeschlagen (Abb. 10). Dabei wurde bei über einem Viertel (17 Fälle = 27,4%)

er begutachteten Fälle sogar für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberech-

igtem Ausmaß (≥ 20%) plädiert (Abb. 11).

20

Dieser Auffassung konnte sich der Gewerbearzt in seiner Stellungnahme in keinem Fall

anschließen, da die versicherungsrechtlichen Kriterien für eine Anerkennung (Schwere,

Rückfälligkeit, Zwang zur Tätigkeitsaufgabe) nicht gegeben waren.

A

A

3.

In

m

pi

m

856

402340

62

0

100

200

300

400

500

600

700

800

900

gesamt Gutachten §3-Maßnahmen Anerkennung

bb. 10: Gutachten

bb

1.

s

ög

sc

en

62

5

29

11 125

0

10

20

30

40

50

60

70

gesamt <10% 10% 15% 20% >20%

. 11: Minderung der Erwerbsfähigkeit

5. Analyse der Aussagen zu Diagnosen, auslösenden Noxen und vorgeschlagenen

Maßnahmen in den Gewerbeärztlichen Stellungnahmen

einer abschließenden Stellungnahme muß der Gewerbearzt schlussendlich zu einer

lichst exakten Diagnose, die sich sowohl auf anlagebedingte Vorschäden (z.B. ato-

hes Ekzem) als auch auf konkrete Hautbelastungen am Arbeitsplatz bezieht, kom-

.

21

Es stellte sich heraus, dass bei einem Drittel der ausgewerteten Unterlagen (288 Fälle =

33,6%) das Vorliegen bzw. der Verdacht auf das Vorliegen einer anlagebedingten Haut-

erkrankung (Dermatitis atopica) in der Gewerbeärztlichen Stellungnahme vermerkt war.

Die Reihenfolge der mit überwiegender Sicherheit angenommenen Auslöser der berufs-

bedingten Hautveränderungen wird von der Feuchtarbeit angeführt (238 Fälle = 27,8%).

Dies bestätigt die in der Literatur gefundenen Aussagen, dass ca. ein Viertel aller be-

rufsbedingten Hautveränderungen allein durch Feuchtarbeit ausgelöst wird.

Es folgen Hautveränderungen durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel (201 Fälle =

23,5%), durch Friseurstoffe (200 Fälle = 23,4%), durch Gummiinhaltsstoffe und Latex

(92 Fälle = 10,7%) und durch technische Öle, Fette und Kühlschmierstoffe (80 Fälle =

9,3%), wobei Mehrfachnennungen möglich sind (Abb. 12).

Ab

Au

her

Au

gen

Fäl

wu

288

238

201 200

9280

52

32 2915 8 8

0

50

100

150

200

250

300

Der

mat

its a

topi

ca

KE

durc

h so

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enä

her b

ez. F

akto

ren

KE

durc

h R

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el

KE

durc

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KE

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KE

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KE

durc

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Bau

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KE

durc

h Ep

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KE

durc

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el

sons

tige

Hau

terk

rank

unge

n

KE

durc

h A

rzne

imitt

el

KE

durc

h Pf

lanz

en

KE = Kontaktekzem KSS = Kühlschmierstoffe

b. 12: Auslösende Ursachen

s der Enddiagnose, die aus der abschließenden Stellungnahme des Gewerbearztes

vorgeht, ist auch die Genese der berufsbedingten Hauterkrankungen abzuleiten.

s den im Sächsischen Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorlie-

den Unterlagen war zu entnehmen, dass in der Hälfte der Hauterkrankungsfälle (438

le = 51,2%) irritative Noxen als Haupt- oder wesentliche Mitursache angenommen

rden. Bei einem Drittel der Hauterkrankungen (283 Fälle = 33,0%) konnte eine aller-

22

gische Haupt- oder Mitursache nachgewiesen werden. Es ergab sich eine Vielzahl von

Genesekombinationen, die im nachfolgenden Diagramm dargestellt sind (Abb. 13).

283

225

182

93

30 229 7 5

0

50

100

150

200

250

300

alle

rgis

ch

irrita

tiv

anla

gebe

ding

t +irr

itativ

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gebd

ingt

+al

lerg

isch

Zwei

phas

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alle

rgis

ch +

irrita

tiv

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gebe

ding

t +al

lerg

isch

+irr

itativ

anla

gebe

ding

t +Zw

eiph

asen

ekze

m

anla

gebe

ding

t

Abb. 13: Enddiagnosen

In der Gewerbeärztlichen Stellungnahme werden Empfehlungen zur medizinischen Re-

habilitation und zu erforderlichen Schutzmaßnahmen oder Hinweise auf arbeitstechni-

sche bzw. arbeitsorganisatorische Maßnahmen formuliert.

So wurde den Unfallversicherungsträgern für drei Viertel der Betroffenen (673 Fälle =

78,6%) die Kostenübernahme für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen empfohlen.

In fast gleichem Umfang wurde vorgeschlagen, spezielle Hautschutzmaßnahmen einzu-

leiten (613 Fälle = 71,6%).

Die Durchführung arbeitsorganisatorischer Maßnahmen sollte für ein Drittel der Betrof-

fenen (307 Fälle = 35,9%) veranlasst werden.

Eine berufliche Rehabilitation wurde lediglich für ein Viertel der Versicherten (186

Fälle = 21,7%) für erforderlich gehalten.

Auf die konsequente Einhaltung spezieller Rechtsvorschriften zum Hautschutz (z.B.

TRGS 530, TRGS 531) wurde ebenso hingewiesen wie auf die Durchführung arbeits-

medizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grund-

satz G 24 (Abb. 14).

23

673613

307

186 166127

0

100

200

300

400

500

600

700

med

izin

isch

eR

ehab

ilita

tion

erw

eite

rter

Hau

tsch

utz

arbe

itsor

g.M

aßna

hmen

beru

flich

eR

ehab

ilita

tion

sons

tige

Maß

nahm

en

Rei

henu

nter

-su

chun

g

Abb. 14: Empfohlene Maßnahmen

3.2. Ergebnisse der Fragebogenauswertung

3.2.1. Zahl der ausgewerteten Fälle

Von den insgesamt 253 Rückantworten wurden 248 in die Auswertung einbezogen. Der

nachfolgenden Auswertung liegen 191 (= 77,0%) Antworten von weiblichen und 57 (=

23,0%) von männlichen Versicherten zu Grunde. Die Relation von weiblichen zu männ-

lichen Betroffenen ist damit in der Aktenauswertung und in der Fragebogenauswertung

etwa gleich (Abb. 15).

865

248

623

191 23357

0

500

1000

gesamt weiblich männlich

ausgewertete Fälle ausgewertete Fragebogen

Abb. 15: Zahl der ausgewerteten Fälle

24

3.2.2. Analyse der zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion ausgeführten Tätigkeiten

Analysiert man die zum Zeitpunkt der Ausfüllung des Fragebogens ausgeübten Tätig-

keiten, muss zunächst festgestellt werden, dass fast ein Viertel der Antworter (56 Fälle

= 22,6%) keiner beruflichen Tätigkeit nachging. Es war ein hoher Anteil an Arbeitslo-

sen (33 Fälle = 13,3%) zu verzeichnen und viele Versicherte (23 Fälle = 9,3%) befan-

den sich im Schwangeren- oder Erziehungsurlaub bzw. absolvierten den Wehr- oder

Zivildienst.

Von den Berufstätigen waren die meisten in Pflegeberufen beschäftigt (47 Fälle

=19,0%), gefolgt von den sonstigen Tätigkeiten (27 Fälle =10,9%), den Friseuren (24

Fälle =9,7%), den Büroberufen (19 Fälle =7,7%) und den Bauberufen (18 Fälle =

7,3%). Die Metallberufe nahmen den sechsten Rang (14 Fälle = 5,6%) ein. Diese Rei-

henfolge entspricht - bis auf die neu hinzugekommenen Büroberufe und die erhöhte

Zahl der sonstigen Tätigkeiten - der Rangfolge, die nach der Aktendurchsicht aufgestellt

wurde (Abb. 16).

A

3

E

H

b

c

47

33

272423

19

18

149

8 8 5 4 4 3 2

Pflegeberufe Arbeitslosigkeit sonst. TätigkeitenFriseure gesetz. Freistellung BüroberufeBauberufe Metallberufe ReinigungsberufeLandwirtschaft Verkäufer Kraftfahrerkeine Angabe Koch/Küchenhilfe/Kellner Floristen/GärtnerBäcker

bb. 16: Verteilung nach Tätigkeiten bei Fragebogenauswertung

.2.3. Auswertung der Angaben zur Eigen- und Familienanamnese

ine besondere Bedeutung wurde den Angaben der Versicherten im Fragebogen zu

auterkrankungen in der Kindheit oder Jugend beigemessen. Hierbei zeigte sich, dass

ei etwa einem Fünftel der Antworter (48 Fälle = 19,4%) schon vor Beginn der berufli-

hen Tätigkeit Hautveränderungen bekannt waren, darunter auch 14 Personen (=

25

29,2%) mit Handekzemen.

Die Frage nach Hauterkrankungen oder Allergien in der Familie wurde von zwei Fünf-

teln der Befragten (99 Fälle = 39,9%) mit „ja“ beantwortet. Davon entfallen 37 Nen-

nungen (= 37,4%) auf die Antwortmöglichkeit „Neurodermitis/Ekzem“.

Damit bestand nach aktuellem medizinischen Wissen für über die Hälfte der Betroffe-

nen (147 Fälle = 59,3%) die konkrete Gefahr der Entwicklung bzw. Verschlimmerung

von Hautveränderungen durch berufliche Einflüsse, sofern keine ausreichenden

Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Auf die Frage, ob derzeitig Allergien bekannt sind, antworteten 179 Personen (= 72,2%)

mit „ja“. Allerdings war die Fragestellung nicht geeignet festzustellen, ob diese Aller-

gien vor oder nach Eintritt ins Berufsleben bekannt wurden (Abb. 17).

A

3

N

H

B

U

d

(

f

248

48

99

179

0

50

100

150

200

250

gesamt HV in derJugend

HV in derFamilie

Allergien

HV = Hautveränderungen

bb. 17: Relevante Erkrankungen in der Eigen- und Familienanamnese

.2.4. Analyse der Angaben zur Tätigkeit beim Auftreten der ersten berufsbedingten

Hautveränderungen

ach eigenen Angaben gingen zum Zeitpunkt des Auftretens der ersten berufsbedingten

autveränderungen drei Viertel der Antworter (185 Fälle = 74,6 %) ihrem erlernten

eruf nach.

nter diesen 185 Versicherten sind 40 Personen (= 21,6%), die anamnestisch bereits in

er Kindheit oder Jugend Hautveränderungen hatten. Sie waren u.a. in Pflegeberufen

12 Fälle), Bauberufen (7 Fälle), als Friseur (7 Fälle) oder Gebäudereiniger, Küchenhil-

e, Koch, Bäcker oder Gärtner (10 Fälle) tätig.

26

Während sich 3 Versicherte (= 1,2%) zu dieser Frage nicht äußerten, war ein weiteres

Viertel der Antworter (60 Fälle = 24,2%) zu diesem Zeitpunkt ungelernt tätig, davon 8

Personen (= 13,3%) mit Hautveränderungen vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit.

Diese arbeiteten z.B. als Friseur, Koch, Melker, Gebäudereiniger oder Zahnarzthelferin

(Abb. 18).

Ab

3.2

Be

zu

de

Di

üb

Ra

Nu

1,6

run

200

48

145

40

528

300

50

100

150

200

250

gesamt erlernterBeruf

nichterlernter

Beruf

keineAngabe

bei Beginn der beruflichen Tätigkeit hautkrank bei Beginn der beruflichen Tätigkeit hautgesund

b. 18: Tätigkeit zum Zeitpunkt der Hautveränderung

.5. Meldung des Verdachts auf berufsbedingte Hautveränderungen

vor es zur Einleitung eines Berufskrankheitenverfahrens kommen kann, muss der

ständige Unfallversicherungsträger über den Verdacht auf berufsbedingte Hautverän-

rungen informiert werden.

e vorliegende Auswertung ergab, dass die überwiegende Mehrheit der Meldungen

er den Verdacht auf eine berufsbedingte Hauterkrankung (218 Fälle = 87,9%) im

hmen des Hautarztverfahrens mittels eines speziellen Hautarztberichtes erfolgte.

r in 3,7% der Fälle meldete der Hausarzt, in 2,0% die Versicherten selbst und in

% der Betriebsarzt den Verdacht über das Vorliegen berufsbedingter Hautverände-

gen an die Berufsgenossenschaften.

27

3.2.6. Analyse der Angaben der Versicherten zur Information durch den Unfallversi-

cherungsträger nach Abschluss des Berufskrankheitenverfahrens

Nach Abschluss der Ermittlungen und Beurteilungen muss der Versicherte durch den

Unfallversicherungsträger über das Ergebnis informiert werden. Dies erfolgte durch

eine schriftliche Mitteilung des zuständigen Unfallversicherungsträgers in 219 Fällen (=

88,3%). Ein Drittel der Versicherten (86 Fälle = 34,7%) wurde in diesem Zusammen-

hang durch einen Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft am Arbeitsplatz aufgesucht.

In einem weiteren Punkt des Fragebogens wurden die Versicherten zu den nach Ab-

schluss des Verfahrens eingeleiteten Maßnahmen, zur Besserung des Hautbefundes und

zu Veränderungen am Arbeitsplatz befragt.

Die medizinische Rehabilitation über hautfachärztliche Behandlungen machte erwar-

tungsgemäß den Hauptanteil der eingeleiteten Maßnahmen aus (170 Fälle = 68,5%) und

wurde regelmäßig in Anspruch genommen. Dabei streute der Abstand der Behandlun-

gen von monatlich (46 Fälle = 27,1%) über vierteljährlich (56 Fälle = 32,9%) bis jähr-

lich (14 Fälle = 8,2%). Von 37 Personen (= 21,8%) wurde diese Frage nicht beantwor-

tet.

Zur Bereitstellung spezieller Hautschutz- oder Hautreinigungsmittel kam es bei der

Hälfte der Betroffenen (116 Fälle = 46,8%).

153 Versicherte (= 61,7%) waren der Meinung, dass ihnen geeignete Schutzhandschuhe

zur Verfügung gestellt wurden. Angaben zum Handschuhtyp konnte jedoch die Hälfte

dieser Personen nicht machen.

Über die Änderung der Arbeitsaufgabe (48 Fälle = 19,4%) bzw. durch einen innerbe-

trieblichen Arbeitsplatzwechsel (29 Fälle = 11,7%) wurde für ein Drittel (77 Fälle =

31,0%) der Antworter eine Minimierung der Hautbelastung angestrebt.

Einer beruflichen Rehabilitation (Umschulung) wurden 36 Betroffene (= 14,5%) zuge-

führt.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen bzw. Konsultationen des Betriebsarztes im Zu-

sammenhang mit dem Abschluß des Verfahrens erfolgten in 76 (= 30,6%) Fällen (Abb.

19).

28

170

153

116

76

48

36

29

0

20

40

60

80

100

120

140

160

180

hautfachärztlicheBehandlung

Bereitstellung vonSchutzhandschuhen

Bereitstellung vonHautschutz- und Haut-

reinigungsmitteln

Vorstellung beimBetriebsarzt

Änderung derArbeitsaufgabe

Umschulung innerbetrieblicherArbeitsplatzw echsel

Abb. 19: Eingeleitete Maßnahmen nach Fragebogen

Die eingeleiteten Maßnahmen führten bei der Hälfte der Antworter (126 Fälle = 50,8 %)

zu Veränderungen im Verlauf der Hauterkrankung. Dabei sprachen 85 Personen (= 67,4

%) von Besserung, 37 (= 29,4 %) von wechselhaftem Verlauf und 3 (= 2,4 %) von Ver-

schlechterung der Hautveränderungen. Einmal erfolgte keine Angabe.

3.2.7. Analyse der Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion

Aus der Abfrage der Tätigkeit zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion ergab sich, dass die

meisten Versicherten (100 Fälle = 40,3 %) weiterhin in ihrem erlernten Beruf arbeite-

ten. Ein Viertel der Antworter (70 Fälle = 28,2 %) war ungelernt tätig und fast ein Vier-

tel der Versicherten (59 Fälle = 23,8 %) machte keine Angabe zur derzeitigen berufli-

chen Tätigkeit, darin enthalten sind die arbeitslos gemeldeten und die von der berufli-

chen Tätigkeit freigestellten Personen. 19 Versicherte gaben an, im Umschulungsberuf

zu arbeiten. Das entspricht der Hälfte der Umgeschulten (52,8%). Somit standen zum

Zeitpunkt der Fragebogenaktion 192 der Antworter in einem Arbeitsverhältnis (Abb.

20).

29

248

10070 59

19

0

50

100

150

200

250

gesamt erlernterBeruf

nicht erl.Beruf

keineAngabe

Umschul.-beruf

Abb. 20: Angaben zur derzeitigen Tätigkeit

Aus privaten oder anderen Gründen hatten 44 Antworter (= 17,7%) selbständig den Job

gewechselt. Fast die Hälfte der Betroffenen (20 Fälle = 45,5%) gab dafür das Vorliegen

von Hautveränderungen an. Dabei handelt es sich um sieben Friseure, drei Köche, zwei

Bäcker, zwei Bauarbeiter (Fliesenleger, Betonsanierer), zwei Mitarbeiter in Pflegeberu-

fen (Krankenschwester Zahnarzthelfer), einen Melker, einen Polsterer und einen sonsti-

gen Beschäftigten (Lehrer für Werkunterricht). In 15 Fällen muss vermutet werden, dass

keine geeigneten oder ausreichenden Maßnahmen eingeleitet wurden.

Von 4 Personen wurde trotz Umschulung ein selbständiger Tätigkeitswechsel vorge-

nommen.

Bei einer Versicherten traten nach Umsetzung neue allergische Beschwerden (Atemwe-

ge) auf.

Über die Fragebogenaktion wurde ermittelt, wie die Versicherten ihre derzeitige beruf-

liche Tätigkeit hinsichtlich der Hautbelastung und der möglichen Verursachung von

Hautveränderungen einschätzen.

Nach eigenen Angaben bestanden bei 89 Antwortern (= 35,9%) Hautbelastungen bei

der derzeitigen beruflichen Tätigkeit und 92 Personen (= 37,1%) gaben an, in der beruf-

lichen Tätigkeit derzeitig keine Hautbelastungen zu haben. Die restlichen Versicherten

machten keine Angaben (11 Fälle = 4,4%) oder waren ohne berufliche Tätigkeit (56

Fälle = 22,6%). Somit ging die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt im Arbeitsprozeß ste-

henden Antworter (89 von 192 Fällen = 46,4%) weiterhin einer hautbelastenden Tätig-

keit nach.

30

Zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion bestanden bei einem Drittel der Antworter (94

Fälle = 37,9%) noch Hautveränderungen. Davon waren 16 Personen zu dieser Zeit nicht

berufstätig. Von den 144 Versicherten (= 58,1%), die diese Frage verneinten, standen

108 nicht im Arbeitsprozess. 10 Personen (= 4,0%) machten keine Angabe, darunter

vier Nichtberufstätige. Damit hatten von den zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion einer

Berufstätigkeit nachgehenden Versicherten 78 Personen (78 Fälle von 192 Fällen =

40,6%) weiterhin Hautveränderungen (Abb. 21).

A

B

d

b

f

v

Z

A

D

s

3

s

D

t

248

144

94

10

0

50

100

150

200

250

gesamt ohneHautveränd.

mit Hautveränd. keine Angabe

bb. 21: Angaben zu derzeitigen Hautveränderungen

ei der Auswertung der Frage, ob die Betroffenen einen Zusammenhang zwischen ihrer

erzeitigen beruflichen Tätigkeit und den bestehenden Hautveränderungen sehen, erga-

en sich häufig Widersprüche zu den vorangegangenen Antworten. Letztendlich konnte

ür 50 Antworter (= 20,2%) ein direkter Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Haut-

eränderungen belegt werden und für 19 Personen (= 7,7%) ergab sich tatsächlich kein

usammenhang. Allerdings lieferte die Mehrzahl der Betroffenen keine verwertbaren

ngaben.

ie Notwendigkeit einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung der Hautveränderungen

ah die Hälfte der Antworter (134 Fälle = 54,0%) nicht, während bei 81 Versicherten (=

2,7%) nach eigenen Angaben weiterhin regelmäßige Behandlungsnotwendigkeit be-

tand. 33 Personen (= 13,3%) äußerten sich zu dieser Frage nicht.

ie Behandlungszeiträume erstreckten sich von monatlich (13 Fälle = 16,1%) über vier-

eljährlich (15 Fälle = 18,5%) bis halbjährlich (6 Fälle = 7,4%).

31

Arbeitsunfähigkeitsschreibungen infolge der Hauterkrankung waren in den letzten zwei

Jahren bei 28 Personen (= 11,3%) erforderlich.

Allerdings gaben einige Versicherte durch Randbemerkungen im Fragebogen an, dass

sie aus Angst um den Arbeitsplatz bzw. aus Zeit- oder Personalmangel mit ausgeprägten

Hautveränderungen weitergearbeitet haben.

3.3. Vergleich der Ergebnisse aus Akten- und Fragebogenauswertung

3.3.1. Vergleich nach Tätigkeiten

In diesen Vergleich wurden die 248 Fälle einbezogen, für die sowohl eine Auswertung

der Aktenkopien des Sächsischen Landesinstitutes für Arbeitsschutz- und Arbeitsmedi-

zin als auch des zurückgesandten Fragebogens vorlag.

Analysiert man die beruflichen Tätigkeiten der betroffenen Versicherten hinsichtlich

relevanter Tätigkeit (d.h. nach der Tätigkeit, die nach Auffassung des Gewerbearztes

die Hautveränderungen auslöste), Tätigkeit zum Zeitpunkt der ersten Hautveränderun-

gen (nach Angabe der Versicherten) und jetziger Tätigkeit (d.h. Tätigkeit zum Zeitpunkt

der Fragebogenaktion) fällt zunächst auf, dass zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion 56

Versicherte, d.h. ein Viertel der Antworter (22,6 %) keiner beruflichen Tätigkeit nach-

ging.

Bei Beurteilung der übrigen Tätigkeiten halten die Pflegeberufe den ersten Rang, wobei

ihr Anteil von 24,0 % nach Aktenlage auf 19,0 % nach Fragebogenangabe sank. Auf

Rang zwei liegen die sonstigen Tätigkeiten, deren Anteil von 8,3 % nach Aktenlage auf

10,9 % nach der Fragebogenauswertung anstieg. Am stärksten fällt die Reduzierung der

Zahl der Beschäftigten im Friseurberuf auf, der von 23,6 % nach Aktenlage auf 9,7 %

nach der Fragebogenauswertung abfiel. Es folgen mit 7,7 % die Büroberufe, die in der

Aktenauswertung nicht vorkamen, die Bauberufe, die von 12,5 % nach Aktenlage auf

7,3 % nach Fragebogenangabe fielen und die Metallberufe, welche sich von 12,3 %

nach Aktenlage auf 5,6 % nach Fragebogenangabe reduziert haben (Abb. 22).

Die Auswertung der vorliegenden Fragebögen zeigt, dass in bestimmten Berufsgruppen

viele Beschäftigte mit berufsbedingten Hautkrankheiten die Tätigkeit gewechselt haben.

Zum Beispiel gaben von 50 Friseuren 26 (= 52,0%) und von 19 Gebäudereinigern 10 (=

52,6%) den Beruf auf. Weiterhin wechselten von 30 Krankenschwestern 10 (= 33,3%)

32

und von 17 Zahnarzthelfern 10 (= 58,8%) in eine andere Tätigkeit. Von 11 Melkern

beendeten 7 (= 63,6%) und von 11 Maurern 8 (= 72,7%) diese Tätigkeit.

A

3

W

r

s

V

r

A

m

c

r

ä

g

l

b

D

v

b

24,0% 23,6%

12,5% 12,3%8,3%

0,0%19,0%

9,7% 7,3% 5,6%10,9%

7,7%

0,0%

5,0%

10,0%

15,0%

20,0%

25,0%

Pflegeberufe Friseure Bauberufe Metallberufe sonst.Tätigkeiten

Büroberufe

jetzige Tätigkeit

relevante Tätigkeit

bb. 22: Verteilung nach Tätigkeiten im Vergleich von Akten- und Fragebo-

genauswertung

.3.2. Analyse der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen

erden die vom Gewerbearzt in der abschließenden Stellungnahme nach § 4 (2) Be-

ufskrankheitenverordnung vorgeschlagenen Maßnahmen den veranlassten bzw. reali-

ierten Maßnahmen gegenübergestellt, ergibt sich, dass durch den Gewerbearzt für 203

ersicherte die Weiterführung der hautfachärztlichen Behandlung nach § 3 Be-

ufskrankheitenverordnung (medizinische Rehabilitation) empfohlen wurde. Nach den

ngaben im Fragebogen erfolgte aber nur bei 170 Betroffenen (= 83,7 %) eine regel-

äßige Behandlung der Hautveränderungen. Allerdings wurde nicht erfragt, aus wel-

hen Gründen sich die übrigen Versicherten nicht zur Behandlung vorstellten. Eine be-

ufliche Rehabilitation nach § 3 Berufskrankheitenverordnung wurde in der Gewerbe-

rztlichen Stellungnahme bei 47 Personen für erforderlich gehalten. Bei der Fragebo-

enaktion gaben 36 Versicherte (= 76,6 %) an, zwischenzeitlich an einer Umschu-

ungsmaßnahme teilgenommen zu haben. Auch hier kann nicht beurteilt werden, warum

ei den übrigen Betroffenen diese Maßnahme nicht erfolgte.

ie Anwendung spezieller Hautschutz- oder Hautreinigungsmittel wurde in 183 Fällen

orgeschlagen. Im Vergleich mit den Angaben im Fragebogen wurde dieser Vorschlag

ei 141 Versicherten (= 77,0 %) realisiert. Darüber hinaus gaben weitere 40 Personen

33

an, dass für sie spezielle Hautschutzmaßnahmen veranlaßt wurden. Insgesamt wurden

damit für 181 Betroffene erweiterte Schutzmaßnahmen veranlaßt. Für 88 Personen wur-

den sowohl Schutzhandschuhe als auch Hautschutzmittel bereitgestellt.

Die Änderung der Arbeitsaufgabe bzw. die Veranlassung bestimmter arbeitsorganisato-

rischer Maßnahmen (z.B. Austausch des Desinfektionsmittels) wurde in 81 Fällen vor-

geschlagen. Nur für 32 Versicherte (= 39,5 %) wurde dieser Vorschlag umgesetzt. Al-

lerdings wurden in weiteren 49 Fällen auch Änderungen der Arbeitsaufgabe vorge-

nommen, so dass insgesamt für 81 Betroffenen von einer Veränderung der Arbeitsplatz-

situation ausgegangen werden kann (Abb. 23).

A

3

V

w

F

s

J

203

47

183

81

170

36

141

32

40 49

0

50

100

150

200

250

medizinischeRehabilitation

beruflicheRehabilitation

Hautschutz-maßnahmen

arbeitsorg.Maßnahmen

nicht vorgeschlagene Realisierung

realisierte Vorschläge

Vorschläge

bb. 23: Eingeleitete Maßnahmen im Vergleich von Akten- und Fragebogenaus-

wertung

.3.3. Vergleich nach Diagnosen

ergleicht man eigenanamnestische Angaben im Fragebogen und Diagnose in der Ge-

erbeärztlichen Stellungnahme muss festgestellt werden, dass der Gewerbearzt in 25

ällen nach Aktenlage Hinweise auf ein anlagebedingtes Hauterkrankungsgeschehen

ah. Diese 25 Personen gaben in ihren Fragebogen alle an, schon in der Kindheit oder

ugend Hautveränderungen bemerkt zu haben.

34

Dabei waren bei 6 Personen die Hände, bei 7 Personen die Gelenkbeugen und bei zwei

Personen Hände und Gelenkbeugen betroffen. Bei den übrigen Versicherten lagen

Hautveränderungen mit sonstiger Lokalisation vor.

Somit bestand zumindest bei 15 Versicherten mit hinreichender Sicherheit vor Aufnah-

me der hautgefährdenden Tätigkeit eine atopische Disposition und somit die Gefahr der

Auslösung oder Verschlimmerung einer anlagebedingten Hauterkrankung. Die beiden

Versicherten mit juvenilen Hautveränderungen an den Händen und in den Beugen führ-

ten zum Zeitpunkt der Ermittlung zum Verdacht über eine Berufskrankheit nach Nr.

5101 die Tätigkeit eines Friseurs bzw. eines Gebäudereinigers aus. Die übrigen Perso-

nen waren in Bauberufen (5 Fälle), als Koch/Küchenhilfe/Bäcker (5 Fälle), in Pflegebe-

rufen (2 Fälle) oder als Gärtner (1 Fall) tätig.

Von den Gewerbeärzten wurde die Diagnose Allergie bzw. Kontaktekzem durch Reini-

gungs- und Desinfektionsmittel 66mal vergeben. Auf die entsprechende Frage im Fra-

gebogen antworteten 36 Personen, dass bei ihnen diese Noxen als Auslöser der Haut-

veränderungen nachgewiesen worden seien, wobei aber nur 18 Antworter mit vom Ge-

werbearzt benannten Personen identisch waren. Von diesen Versicherten waren 13 in

Pflegeberufen, drei als Gebäudereiniger, einer als Koch und einer als Textilpfleger be-

schäftigt.

Die Diagnose einer Allergie bzw. Kontaktdermatitis durch Latex oder Gummiinhalts-

stoffe wurde vom Gewerbearzt 31mal vergeben. Die Auswertung der Fragebögen ergab,

dass 30 Versicherte in ihrem Fall annahmen, an einer entsprechenden Allergie zu lei-

den. Darunter waren nur 16 Personen, bei welchen auch der Gewerbearzt eine solche

Sensibilisierung als ursächlich angegeben hatte. Dabei handelt es sich um 12 Beschäf-

tigte in Pflegeberufen, einen Gebäudereiniger, einen Friseur, einen Melker und einen

Bauarbeiter.

Allergien oder Kontaktekzeme durch Friseurstoffe wurden vom Gewerbearzt nach Ak-

tenlage für 50 Friseure bestätigt. Nur 19 Versicherten, alle als Friseur tätig, war eine

Allergie auf Friseurstoffe als Ursache ihrer Hautveränderungen bekannt.

Allergien oder Kontaktdermatitiden durch Lebensmittel wurden vom Gewerbearzt im

Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit 11mal hinreichend sicher angenommen.

Im Fragebogen gaben 17 Versicherte das Vorliegen von Lebensmittelallergien an, wo-

bei nur vier Personen (zwei Bäcker, ein Fleischverkäufer, ein Koch) mit vom Gewerbe-

arzt benannten Fällen identisch waren.

35

Während die Diagnose einer Allergie oder Kontaktdermatitis durch Pflanzenbestandtei-

le vom Gewerbearzt nur 6mal vergeben wurde, gaben 19 Versicherte im Fragebogen an,

an einer derartigen Erkrankung zu leiden. Hierbei waren nur zwei Fälle (zwei Floris-

ten/Blumenbinder) identisch mit den vom Gewerbearzt benannten Personen.

Allergien oder Kontaktdermatitiden durch Chromate wurden vom Gewerbearzt nach

Aktenlage 21mal bestätigt. Von den Versicherten waren 13 der Auffassung, dass bei

ihnen eine solche Erkrankung vorliegt, aber nur 7 Fälle (alles Bauberufe) waren iden-

tisch mit den vom Gewerbearzt benannten Personen.

Eine bessere Übereinstimmung zwischen Diagnose und Wissen der Versicherten über

die Ursache ihrer Hautveränderungen konnte lediglich bei den Allergien bzw. Kontakt-

dermatitiden durch Epoxidharze nachgewiesen werden. Diese Diagnose wurde 7mal

vergeben, von den Versicherten 8mal benannt und 6 Fälle (vier Bauberufe, zwei Me-

tallbauer) waren identisch.

Aus dieser Aufstellung wird eine deutliche Diskrepanz zwischen der Diagnosestellung

durch den Gewerbearzt, die sich auf die Ergebnisse der im Verlauf des Berufskrankhei-

tenverfahrens von Dermatologen durchgeführten diagnostischen Maßnahmen stützt, und

der Weiterleitung von Informationen über den beruflichen Auslöser der Hautverände-

rungen an die Betroffenen deutlich.

Bei ungenügendem Wissen über die berufsbedingten Ursachen der Hauterkrankung

(z.B. Friseurstoffe, Chromate) infolge unzureichender Information und Aufklärung nach

Abschluss des Berufskrankheitenverfahrens, wird der zielgerichtete Austausch von Ar-

beitsstoffen, die Minimierung bzw. Meidung von Noxenkontakten und der Einsatz ge-

eigneter Schutzmaßnahmen verhindert.

Das „Zuviel“ an Angaben über Allergien durch Nahrungsmittel und Pflanzenbestandtei-

le ist durch außerberuflich erworbene Sensibilisierungen (z.B. Heuschnupfen) erklärbar.

36

4. Diskussion der Ergebnisse

4.1. Bewertung nach Alter, Geschlecht und Tätigkeit

In Sachsen waren zwischen 1994 und 1998 jährlich durchschnittlich 1,9 Millionen Bür-

ger, davon 44,1% Frauen und 55,9% Männer, berufstätig.

Im Bereich öffentliche und private Dienstleistungen lag der Frauenanteil bei ca. 72%,

während im verarbeitenden Gewerbe zu rund 67% und im Baugewerbe zu 90% Männer

beschäftigt waren (Statistisches Jahrbuch Sachsen 1994, 1995, 1996, 1997, 1998).

Aus Untersuchungen zur Prävalenz von Handekzemen in der Allgemeinbevölkerung

ergibt sich für Frauen eine Prävalenz von 10,6% und für Männer von 5,2%, also ein

Verhältnis von 2:1 (Schnuch 1994).

Bei Kindern und alten Menschen zeigt sich das Kontaktekzem seltener. Es ist vor allem

eine Erkrankung des jungen und mittleren Lebensalters und verursacht große ökonomi-

sche Probleme, wenn es unter den Bedingungen der beruflichen Tätigkeit auftritt

(Schnuch und Butz 1993).

Um nähere Angaben über das Vorliegen berufsbedingter Kontaktekzeme bei sächsi-

schen Arbeitnehmern zu gewinnen, wurden die Unterlagen von 856 ausgewählten Per-

sonen, die nachweislich an berufsbedingten Hautveränderungen erkrankt waren, analy-

siert.

Dabei handelte es sich in 72,8% der Fälle um weibliche und in 27,2% der Fälle um

männliche Arbeitnehmer. Obwohl nach statistischen Angaben in Sachsen mehr Männer

als Frauen im Arbeitsprozess standen, traten Hauterkrankungen im Zusammenhang mit

der beruflichen Tätigkeit überdimensional häufig bei Frauen auf.

Der hohe Anteil von Frauen unter den an berufsbedingten Hautveränderungen leidenden

Berufstätigen ergibt sich aus der Beschäftigungsstruktur. Diese Studie bestätigt, daß

Frauen überwiegend in Dienstleistungsberufen wie Alten- und Krankenpflege, Gebäu-

dereinigung oder als Friseurin tätig sind. Für diese Tätigkeitsbereiche ist eine erhebliche

Hautbelastung durch sehr unterschiedliche und kombinierte Noxen bekannt (Ippen

1995, Uter et al. 1995, Hasselmann und Kölmel 1995, Tesch et al. 1996, Koch 2000).

Bei den männlichen Arbeitnehmern konzentrieren sich diejenigen mit berufsbedingten

Hautveränderungen hauptsächlich auf Bau- und Metallberufe. Das entspricht den Wirt-

schaftsbereichen, in denen – auch in Sachsen - überwiegend Männer beschäftigt sind

und in welchen neben mechanischen Hautbelastungen irritativ oder sensibilisierend

37

wirkende Arbeitsstoffe zum Einsatz kommen (Lautenschläger et al. 1997, Elliehausen et

al. 1998, Hillen et al. 2000).

Auf das Lebensalter bezogene Angaben zur Ekzem-Erstmanifestation zeigen, daß das

atopische Ekzem zu 60% (Hornstein 1991) bis 80% (Klaschka 1995) schon vor dem

Erwachsenenalter in Erscheinung tritt, Kontaktekzeme allergischer oder irritativer Ge-

nese aber überwiegend erst zwischen dem 2. bis 4. Lebensjahrzehnt, mit Erkrankungs-

gipfel zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr, entstehen. Berufsbezogen können Kon-

taktekzeme allerdings auch noch in jedem späteren Lebensabschnitt auftreten (Klaschka

1995).

Über die Hälfte aller für Sachsen ausgewerteten Fälle betrafen Berufsanfänger bis 25

Jahre. Während aus der Literatur bekannt ist, dass der Gipfel der Erstmanifestation von

berufsbedingten Hautveränderungen häufig schon zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr

liegt (Bäurle et al. 1985), zeigt sich in dieser Studie kein zahlenmäßiger Unterschied

zwischen den unter 20jährigen und den 20- bis 25jährigen Betroffenen.

Als Ursache der berufsbedingten Hautveränderungen sind in diesen Altersgruppen so-

wohl das Nichtwissen um die hautschädigenden Wirkungen bestimmter Berufsstoffe

und der ungeübte Umgang mit Hautschadstoffen als auch die Nichteignung für den er-

wählten Beruf aufgrund anlagebedingter Dispositionen anzusehen (Bäurle et. al. 1985,

Böhm 1991). Eine verbesserte Berufsberatung und qualifizierte Untersuchungen nach

Jugendarbeitsschutzgesetz unter Mitwirkung von Arbeitsmedizinern und Betriebsärzten

könnten zur Minimierung von Fehlern bei der Berufswahl beitragen (Kühl 1985, Diep-

gen und Bork 1995). Über die Einbeziehung von Fragen des medizinischen Arbeits-

schutzes in die theoretische Berufsausbildung vom ersten Lehrjahr an und eine gleich-

zeitige Kontrolle der Anwendung des Gelernten am Arbeitsplatz, wäre die Akzeptanz

von Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen schon vor dem Auftreten von Hauterkran-

kungen zu erhöhen (Wulfhorst et al. 1996).

Der Rückgang der Zahl der an berufsbedingten Hautveränderungen leidenden Arbeit-

nehmer in der Altersgruppe vom 26. bis zum 30. Lebensjahr wird neben der natürlichen

Selektion auf die Adaptation an berufliche Hautbelastungen (Hardening-Effekt) zurück-

geführt (Wulfhorst 1996).

Dass berufsbedingte Hautveränderungen unterschiedlicher Genese auch nach sehr lan-

gen Latenzzeiten noch auftreten können, zeigt sich in der Altersgruppe vom 31. bis 40.

Lebensjahr. Es konnte nachgewiesen werden, dass über 50% der in dieser Altersgruppe

geführten Versicherten nach einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 16 Jahren

38

(5 bis 25 Jahre) im gleichen Beruf erstmals Hautveränderungen im Zusammenhang mit

ihrer beruflichen Tätigkeit bemerkten, wobei nicht ermittelt werden konnte, inwieweit

eine regelmäßige Anwendung von Hautschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz erfolgte.

Aus der gewerbeärztlichen Praxis ist jedoch hinreichend sicher bekannt, dass entspre-

chende Maßnahmen erst nach dem Auftreten von Hautveränderungen mehr oder weni-

ger regelmäßig zum Einsatz kommen. Das lässt den Schluss zu, dass bei Anwendung

geeigneter Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel am Arbeitsplatz von Be-

ginn einer hautbelastenden Tätigkeit an, der Zeitpunkt des Auftretens berufsbedingter

Hautveränderungen über weitere Jahre verschoben bzw. sogar verhindert werden kann

(Schmidt et al. 1996).

Es wurde vorab die Vermutung geäußert, dass die Häufung der berufsbedingten Hauter-

krankungen in dieser Altersgruppe im direkten Zusammenhang mit den sozialen und

wirtschaftlichen Veränderungen in Sachsen ab 1990 gesehen werden muss, da viele

Versicherte gezwungen waren, ihre bisherige Tätigkeit wegen struktureller Veränderun-

gen in der regionalen Wirtschaft und im sozialen Umfeld aufzugeben. Dabei wechselten

62,5% der Betroffenen dieser Altersgruppe nach 1989 aus einer sauberen, trockenen

Tätigkeit in einen Beruf mit Hautbelastung.

Besonders charakteristisch zeigte sich der Erkrankungsverlauf bei einer zum Zeitpunkt

des Auftretens der ersten berufsbedingten Hautveränderungen 35jährigen Versicherten.

Nach einer 14jährigen Tätigkeit als Näherin und Schneiderin begann diese 1989 als

Hauswirtschaftspflegerin zu arbeiten. Aus der Eigen- und Familienanamnese ergaben

sich Hinweise auf eine atopische Disposition. Durch intensive berufliche Feuchtekon-

takte wurde nach ca. drei Jahren zunächst ein irritatives Handekzem ausgelöst, auf wel-

ches sich ein allergisches Ekzem, ausgelöst durch Duftstoffe in Seifen und Badezusät-

zen der zu Pflegenden, aufpfropfte.

Bei den restlichen Betroffenen änderte sich durch den Tätigkeitswechsel das Profil der

Hautbelastungen.

Es konnte hinreichend sicher abgeleitet werden, dass es in den Pflegeberufen durch das

veränderte Hygieneregime und das damit verbundene häufigere Tragen von Schutz-

handschuhen zu einer erhöhten Hautbelastung und deren Folgen gekommen ist. Beson-

dere Bedeutung erlangte dabei die Allergie gegenüber Latexhandschuhen (Heese 1997,

Rimmele-Schick 1997).

Ähnliches gilt für die Friseur- und Kosmetikberufe. Hier kam es nach dem Einsatz neu-

er Produktpaletten zu allergischen Reaktionen. So traten bei zwei Kosmetikerinnen al-

39

lergische Handekzeme durch den Einsatz neuer Kosmetik- bzw. Pflegeserien mit be-

stimmten Duftstoffkomponenten auf, die nach deren Austausch abheilten. Bei einer

Friseurin, die bereits 15 Jahre im Beruf tätig war, kam es zunächst zu Hautveränderun-

gen bei Kontakt zu Haarfärbemitteln. Deshalb wurden zum Schutz Latexhandschuhe

getragen. Nach anfänglicher Besserung traten erneut Hautveränderungen auf. Durch

Testung konnte neben der bereits bekannten Sensibilisierung gegenüber 4-

Toluylendiamin zusätzlich eine Latexallergie nachgewiesen werden.

In der Baubranche entstand durch den verstärkten Einsatz epoxidharzhaltiger Baustoffe

eine neue Gefahrenquelle für die Ausbildung allergischer Hauterkrankungen (ZH 1/450

1994). Mit dem Einsatz neuer Kühlschmierstoffe, die in erster Linie nach technologi-

schen Gesichtspunkten (Schutz der Werkzeuge, Qualität der Werkstücke) und nicht

nach Hautverträglichkeit ausgewählt wurden, kam es zur Zunahme von Hautproblemen

in der metallverarbeitenden Industrie (BIA-Report Kühlschmierstoffe 1996).

Bei etwa einem Viertel der Personen dieser Altersgruppe konnte nach Aktenlage zusätz-

lich eine atopische Disposition angenommen werden. Nicht immer führt also das Vor-

liegen einer atopischen Disposition zum frühzeitigen Auftreten von beruflich ausgelös-

ten Hautveränderungen. Damit kann die Annahme bestätigt werden, dass in diesen Fäl-

len die genetische Basis der atopischen Hautdiathese geringer ausgeprägt ist und erst die

berufliche Dauerbelastung der latent empfindlichen Haut das Ekzem an den Händen

zum Ausbruch bringt (Hornstein 1991). Weiterhin konnte festgestellt werden, dass in

dieser Altersgruppe Ekzeme allergischer Genese, die je nach Sensibilisierungspotenz

der Noxe, Art und Dauer der Einwirkung des Allergens und der individuellen Sensibili-

sierungsbereitschaft auftreten (Klaschka 1995), die gleiche Häufigkeit aufweisen wie

irritative Handekzeme, deren Entwicklung bekanntermaßen auf eine lange Einwir-

kungszeit von primär irritierenden Hautschadstoffen zurückgeführt wird (Fartasch et al.

1991).

Allerdings werden innerhalb der Berufsgruppen sehr große Unterschiede hinsichtlich

der Genese deutlich. Während unter den Friseurekzemen 85% allergischer Genese sind,

sind es bei den Pflegeberufen 67% und bei den Metallberufen nur 40%.

Zur geschlechtsspezifischen Ekzembereitschaft liegen verschiedene Untersuchungen

vor, wobei signifikante Unterschiede im Reaktionsverhalten nie nachgewiesen werden

konnten. Das gehäufte Auftreten bestimmter Ekzemformen bei Männern oder Frauen ist

immer auf Unterschiede in der beruflichen und privaten Exposition zurückzuführen

(Schnuch 1994, Klaschka 1995, Uter 1996).

40

In einer Dokumentation des Bundesverbandes der Unfallkassen zum Berufskrankhei-

tengeschehen im öffentlichen Dienst wird festgestellt, daß bei Frauen die meisten Mel-

dungen über eine Hauterkrankung bereits in den Altersklassen von 20 bis 39 Jahren

eingehen, während bei Männern das Maximum in der Altersgruppe der 30 bis

39jährigen liegt (1999).

Auch in der hier vorgelegten Studie zeigt die Geschlechtsstruktur beim erstmaligen

Auftreten berufsbedingter Hautveränderungen einen extrem hohen Anteil an weiblichen

Betroffenen in den Altersgruppen bis 20 Jahre (87,3%) bzw. von 20 bis 25 Jahre

(75,4%). In den folgenden Altersgruppen konnte ein Verhältnis von 65% Frauen zu

35% Männer errechnet werden und erst bei den über 40jährigen waren beide Gruppen

annähernd gleich stark besetzt. Nach dieser Analyse ergeben sich Hinweise darauf, dass

berufsbedingte Hautveränderungen bei Männern häufig erst nach dem 40. Lebensjahr

auftreten, während sie bei Frauen gleichen Alters rückläufig sind. Als Ursache ist die

Doppelbelastung der Haut der Hände von Frauen durch zusätzliche Feuchtarbeiten im

Haushalt bzw. bei der Kinderpflege anzunehmen, die sich in aller Regel nach dem 40.

Lebensjahr auf natürliche Art reduzieren.

Desweiteren dürften dafür aber auch berufliche Umorientierungen unterschiedlicher

Ursache verantwortlich sein. So hat sich unter den weiblichen Betroffenen mit berufs-

bedingten Hautveränderungen der Anteil der Friseurinnen von 50,5% bei den unter

20jährigen bereits in der Altersgruppe vom 20. bis 25. Lebensjahr auf 32,0% reduziert.

Diese Aussage bestätigt das Ergebnis einer 1991 publizierten Umfrage unter Berufs-

schülern in Norddeutschland, wonach 20% der Friseurlehrlinge ihre Ausbildung wegen

aufgetretener Hautschäden aufgaben (Budde 1991).

Bei den männlichen Betroffenen hingegen hat insbesondere der Anteil der in den Me-

tallberufen beschäftigten von 25,0% bei den unter 20jährigen auf 51,2% bei den über

40jährigen zugenommen.

Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten, die geeignet sind Hautveränderungen auszulö-

sen, belegen vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgege-

bene Statistiken, dass insbesondere in Pflegeberufen, bei Friseuren, in der Metallbran-

che, im Bauwesen und bei Reinigungsarbeiten berufsbedingte Hauterkrankungen auftre-

ten (2000).

Für Sachsen ergibt sich erwartungsgemäß eine annähernd gleiche Reihenfolge.

Friseur- und Pflegeberufe sind zahlenmäßig fast gleich betroffen, obwohl die Gesamt-

zahl der Friseure weit niedriger zu schätzen ist als die Zahl der in Pflegeberufen Be-

41

schäftigten. Ebenfalls gleich ist die Zahl der an beruflichen Hautveränderungen Leiden-

den in der Bau- und Metallbranche Sachsens, während die Reinigungsberufe nur Rang

sechs einnehmen.

4.2. Bewertung nach Genese der Hautveränderungen

Ätiologische Klassifikationen der Handekzeme werden dadurch erschwert, dass meist

ein multifaktorielles Geschehen vorliegt. So muss bei jedem Handekzem nach den Ur-

sachen gesucht werden, wobei sich die Einteilung in vorwiegend endogen, vorwiegend

exogen und dysregulativ-mikrobiell gut bewährt hat. Dabei können mehrere Ursachen

gleichzeitig oder zeitlich versetzt von pathogenetischer Relevanz sein (Hornstein 1984,

Fartasch et al. 1991).

Im Gegensatz zur Aussage von Bäurle et al. (1985), die bei 52% der Berufsekzematiker

atopische Kausalfaktoren feststellten, konnte in der vorliegenden Studie nur bei einem

Drittel der Betroffenen nach Aktenlage vom Vorliegen einer anlagebedingten atopi-

schen Disposition ausgegangen werden. Bezogen auf die fünf wichtigsten Berufszweige

(Pflegeberufe, Friseure, Bauberufe, Metallberufe, Reinigungsberufe) lag sogar lediglich

bei einem Viertel eine atopische Disposition vor.

Bei der Hälfte der Gesamtbetroffenen konnten - wie bei der Hälfte der Betroffenen aus

den Hauptberufszweigen - irritative Noxen als Haupt- oder wesentliche Mitursache der

berufsbedingten Hautveränderungen nachgewiesen und eine Irritationsdermatose diag-

nostiziert werden. Es fiel eine Häufung der Kombination irritativer berufsbedingter

Hautveränderungen mit einer anlagebedingten atopischen Disposition auf. Für 40% der

Personen, die an einer berufsbedingten Irritationsdermatose leiden, konnte nach Akten-

lage eine anlagebedingte atopische Disposition vermutet werden. Hornstein und Bäurle

(1987) fanden unter Patienten mit irritativen Kontaktekzemen 34% Atopiker.

Bei einem Drittel der Gesamtbetroffenen – aber der Hälfte der Betroffenen aus den

Hauptberufsgruppen - konnte eine Allergie als Haupt- oder wesentliche Mitursache

nachgewiesen werden. Unter den Personen mit allergischen Kontaktekzemen fanden

sich bei 22% nach Aktenlage Hinweise auf eine atopische Disposition. Dieser Wert liegt

deutlich unter dem von Hornstein und Bäurle 1987 nachgewiesenen Anteil von 39%.

Bei der Beurteilung des Auftretens von irritativen bzw. allergischen Kontaktekzemen

nach Berufsgruppen fällt auf, dass bei den Reinigungs- und den Metallberufen die irrita-

tiven Ekzeme überwiegen. Während bei den Pflege- und den Bauberufen eine annä-

42

hernde Gleichverteilung angenommen werden kann, überwiegen bei den Friseuren die

allergischen Ekzeme. Diese Aussage korreliert weitestgehend mit Untersuchungsergeb-

nissen von Diepgen et al. (1994). Eine stark abweichende Zuordnung ist lediglich für

die Bauberufe zu erkennen, wobei der Anteil der irritativen Kontaktekzeme in dieser

Studie 10% höher liegt.

Der Anteil der Atopiker unter den an berufsbedingten Kontaktekzemen erkrankten Per-

sonen in diesen fünf Berufsgruppen beträgt im Durchschnitt 26%. Im Vergleich zu Lite-

raturangaben (Schnuch 1994) liegt in den für Sachsen ausgewerteten Unterlagen der

Anteil der Atopiker unter den Berufsekzematikern damit bei den Pflegeberufen (35%),

Metallberufen (28,6%) und Reinigungsberufen (28,3%) sowie bei den Friseuren

(29,7%) deutlich unterhalb dort genannter Prozentsätze. Bei den Bauberufen (29,9%)

sind Literaturangabe und eigene Ermittlung identisch.

Es muss kritisch angemerkt werden, dass sich die Angaben zu den Fakten Atopie, Irrita-

tionsdermatose, allergisches Kontaktekzem ausschließlich auf Angaben in den Akten

(Hautarztberichte, Testprotokolle, Gutachten) bzw. Fragebogen (Angaben zur Familien-

und Eigennamense) nicht aber auf morphologische Kriterien oder eigene Untersuchun-

gen stützen.

4.3. Bewertung nach eingeleiteten Maßnahmen

Zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitnehmern mit Hautveränderungen stehen

verschiedene technische, organisatorische oder medizinische Möglichkeiten zur Verfü-

gung.

Als erste Maßnahme ist die Austauschbarkeit des Schadstoffes, der als Auslöser der

Hauterkrankung nachgewiesen werden konnte, zu prüfen und wenn möglich sind weni-

ger oder gar nicht schädigende Stoffe einzusetzen. Neben technischen Maßnahmen

spielt der Gebrauch von Schutzhandschuhen und speziellen Externa, die sowohl vor der

Arbeit als auch zwischendurch und danach angewandt werden sollten, eine große Rolle

in der Prävention von Berufsdermatosen (Wigger-Alberti 1997). In den vergangenen

Jahren ist die Wirksamkeit von Hautschutz- und Hautpflegepräparaten bestätigt worden,

gleichzeitig konnte nachgewiesen werden, dass im Einzelfall durch die Verwendung

eines ungeeigneten Produktes bei gleichzeitiger Exposition zu beruflichen Irritantien

eine stärkere Schädigung der Hautbarriere resultieren kann (Wigger-Alberti 2000).

Ähnliches gilt für den Einsatz von Schutzhandschuhen. Diese sind nicht immer un-

43

durchlässig für die Chemikalien, mit denen am Arbeitsplatz umgegangen wird. Darüber

hinaus sind sie nicht indifferent für die Haut der Anwender (Wulfhorst und Schwanitz

2000). Dass durch das Tragen von Schutzhandschuhen und die Anwendung von Haut-

schutzpräparaten auch Allergien ausgelöst werden können, stellten Geier und Schnuch

(2000) anhand des Datenmaterials des Informationsverbundes Dermatologischer Klini-

ken dar.

Trotz aller Nachteile ist es unumstritten, dass durch geeignete und geprüfte Haut-

schutzmaßnahmen das Risiko von Berufsdermatosen um zwei Drittel reduziert werden

kann (Kefer und Mörer 2000). Schutzhandschuhe und Hautschutzpräparate dienen dem

Schutz der gesunden Haut und sind – wenn sie mit Beginn einer hautbelastenden Tätig-

keit regelmäßig eingesetzt werden – geeignet, den Zeitpunkt des Auftretens berufsbe-

dingter Hautveränderungen viele Jahre hinauszuzögern oder gänzlich zu verhindern.

Neben den beschriebenen Hautschutzmaßnahmen stehen noch andere Methoden der

Beratung, Betreuung und Behandlung von berufsbedingten Hauterkrankungen zur Ver-

fügung. Nach Angaben von Scholten (2000) gehören dazu das Hautarztverfahren, die

arbeitsmedizinischen Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz

G 24 und das Beratungsarztverfahren. Auf die Einleitung von Präventionsmaßnahmen

nach § 3 Berufskrankheitenverordnung und deren Kontrolle durch den Berufshelfer

oder Rehabilitationsberater des Unfallversicherungsträgers wird hingewiesen. Im Zu-

sammenhang mit einem Berufskrankheitenverfahren kann durch ein Heilverfahren zu-

nächst der Hautzustand stabilisiert und durch tätigkeitsspezifische Hautschutzpläne das

Wiederaufleben der berufsbedingten Hautveränderungen verhindert oder wesentlich

verzögert werden. Nach Literaturangaben kann dadurch für die Hälfte der Betroffenen

eine soziale Desintegration verhindert werden (Scholten 2000).

Aus den gesichteten Unterlagen ging hervor, dass in der Gewerbeärztlichen Stellung-

nahme für drei Viertel aller Versicherten die Übernahme der Kosten für die dermatolo-

gische Behandlung nach § 3 Berufskrankheitenverordnung empfohlen wurde. Erwar-

tungsgemäß machte die Inanspruchnahme hautfachärztlicher Behandlungen im Verlauf

bzw. nach Abschluss des Berufskrankheitenverfahrens nach Angaben der Betroffenen

in den Fragebogen den Hauptanteil der realisierten Maßnahmen aus. Allerdings sahen

etwa 10% der Versicherten, für die Konsultationen beim Hautarzt empfohlen wurden,

keinen Sinn in einer regelmäßigen Behandlung, da eine wesentliche Besserung nur

kurzzeitig oder noch nie eingetreten sei und vom Dermatologen für erforderlich gehal-

tene Arbeitsunfähigkeitsschreibungen aus Angst um den Arbeitsplatz nicht angenom-

44

men werden könnten. Mit hinreichender Sicherheit besteht für diese Gruppe der haut-

kranken Arbeitnehmer die Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101

der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung. Ein aktives Eingreifen des Betriebsarz-

tes durch Beratungs- und Motivationsgespräche im Rahmen arbeitsmedizinischer Un-

tersuchungen könnte einen großen Teil der Betroffenen von der dringenden Notwendig-

keit hautfachärztlicher Behandlungen überzeugen. Dass der Nachholbedarf hierbei sehr

hoch ist, belegt zum Beispiel eine Studie der Abteilung Gesundheitsschutz der Volks-

wagen AG (Nöring 1995). Diese zeigt auf, dass der Werksarzt von weniger als der Hälf-

te aller Hautpatienten aufgesucht wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass die-

ser Anteil insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben, in welchen der Betriebsarzt nur

in mehr oder weniger großen Abständen und zeitlich sehr begrenztem Umfang vor Ort

ist, wesentlich geringer ist. Die Einbeziehung des Betriebsarztes in die Kontrolle des

Krankheitsverlaufes unter spezifischen Arbeitsplatzbedingungen oder in die Beratung

zu geeigneten Hautschutzmaßnahmen erfolgte nach Angaben der Versicherten in dieser

Studie bei 30% der Fälle. Hier liegen deutliche Reserven für eine effektive und umfas-

sende Prävention berufsbedingter Hautveränderungen.

Die Anwendung geeigneter Hautschutzmaßnahmen wurde in der Gewerbeärztlichen

Stellungnahme für 70% der Erkrankten für erforderlich gehalten. Die Auswertung der

Rückantworten ergab, dass die Hälfte der Betroffenen vom Arbeitgeber Hautschutz-

Hautreinigungs- und/oder Hautpflegepräparate zur Verfügung gestellt bekamen, wobei

Umfang und Art der eingesetzten Präparate nicht erfragt wurden. Aus dem Wissen, dass

Hautschutzpräparate in den Betrieben oft nur bei Hautproblemen ausgegeben werden

(Nöring 1995), muss abgeleitet werden, dass die übrigen 20% der Hautkranken dem

Beschäftigungsbetrieb wahrscheinlich nicht bekannt sind. Auch hierbei steht aus ge-

werbeärztlicher Sicht die Angst um den Arbeitsplatz der erforderlichen Information des

Arbeitgebers entgegen.

In 60% der Fälle wurden nach Angaben der Versicherten Schutzhandschuhe zur Verfü-

gung gestellt. Allerdings konnte die Hälfte der Betroffenen keine Aussage zum bereit-

gestellten Handschuhtyp machen. Dies belegt, dass sich die Arbeitnehmer, selbst wenn

schon Hautveränderungen bestehen, nicht mit der Problematik des Einsatzes geeigneter

Schutzhandschuhe befassen. Der Beschäftigte selbst stellt somit einen Hemmschuh im

Prozess der Verbesserung seines Hautzustandes dar, worauf auf dem 5. Krefelder Haut-

schutztag im Juni 2000 hingewiesen wurde.

45

Im verbalen Teil der Fragebogenaktion kam zum Ausdruck, dass bestimmte Maßnah-

men durch den Unfallversicherungsträger zwar vorgeschlagen wurden, die Umsetzung

aber allein dem Betroffenen auferlegt wurde. Dazu gehören Aussagen wie: Haut-

schutzmittel „soll der Arbeitgeber stellen, tut er aber nicht“, „ich kaufe Salben und

Cremes in der Apotheke“ oder Schutzhandschuhe „muss ich mir selbst kaufen und be-

komme dann das Geld zurück“. In diesen Fällen wird sicherlich nicht selten zu den

preisgünstigsten Produkten gegriffen und der Fakt der Eignung für den entsprechenden

Arbeitsplatz und die dort vorliegenden Gefährdungen unberücksichtigt gelassen, weil

das Wissen um geeignete Alternativen und Produkte nicht gegeben ist. Vom Arbeit-

nehmer kann nicht erwartet werden, dass er sich mit der Vielzahl von Schutzhandschu-

hen unterschiedlichster Hersteller und veränderlicher Zusammensetzungen auskennt.

Die Auswahl des richtigen Produktes muss durch einen Fachmann (Sicherheitsfach-

kraft) gegebenenfalls nach Rücksprache mit Herstellern und Anbietern erfolgen (Zuther

200). In vielen Fällen ist eine Einbeziehung des Betriebsarztes unerlässlich, da dieser

die auslösenden Ursachen für Hautveränderungen an bestimmten Arbeitsplätzen im

Zusammenhang mit der klinischen Diagnose am besten beurteilen kann.

Es kann nicht unerwähnt bleiben, dass Arbeitnehmer gewillt waren regelmäßig Schutz-

handschuhe bei hautbelastenden Tätigkeiten zu tragen, vom Arbeitgeber aber darauf

hingewiesen wurden, dass dies nicht erwünscht sei. So gab eine zum Zeitpunkt der Be-

fragung 23jährige Versicherte an, ab dem 2. Jahr ihrer Ausbildung zur Friseurin erheb-

liche Hautprobleme bekommen zu haben. Die Behandlung sei mit cortisonhaltigen Sal-

ben erfolgt und die Berufsgenossenschaft habe das Tragen von Schutzhandschuhen

empfohlen. In dem Friseursalon, in dem die Versicherte ihre praktische Ausbildung

absolvierte, war das Tragen von Schutzhandschuhen bei der Kundenbedienung nicht

erwünscht. Im dritten Lehrjahr wurde die Lehre abgebrochen und in eine ungelernte

Tätigkeit (Kellnerin) gewechselt.

Über die Durchführung arbeitsorganisatorischer Maßnahmen sollte entsprechend den

Vorschlägen in der abschließenden Stellungnahme des Gewerbearztes für ein Drittel der

hautkranken Arbeitnehmer eine Minimierung der beruflichen Hautbelastungen und da-

mit eine Stabilisierung des Hautzustandes erreicht werden. Dazu wurde auf die Einhal-

tung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe in Berufen mit Gefährdung der Haut im

feuchten Milieu (TRGS 531 1996) und in Friseurberufen (TRGS 530 1992) hingewie-

sen. Weiterhin wurden Vorschläge zum Austausch bestimmter Arbeitsstoffe (TRGS 540

1997, TRGS 907 1997) unterbreitet. Dass von den Antwortern 31% die Durchführung

46

arbeitsorganisatorischer Maßnahmen bestätigten, zeigt die gute Akzeptanz und Umsetz-

barkeit dieser Vorschläge.

Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation (Umschulung) im Rahmen des § 3 der Be-

rufskrankheitenverordnung wurden für ein Viertel der Betroffenen empfohlen, da auch

bei Einhaltung aller Schutzmaßnahmen mit einer konkreten und dauerhaften Stabilisie-

rung des Hautbefundes bei Verbleib am Arbeitsplatz nach Aktenlage nicht gerechnet

werden konnte. Für 15% der Hautkranken wurden vom Unfallversicherungsträger Um-

schulungen veranlasst. Von den Umgeschulten war zum Zeitpunkt der Fragebogenakti-

on die Hälfte im Umschulungsberuf tätig. Somit kann keineswegs von einer günstigen

Relation von Umschulungskosten, die nach Literaturangaben bei ca. 100.000 DM pro

Fall liegen (Scholten 2000), zum Nutzen dieser Maßnahme ausgegangen werden.

Die Prüfung, ob und inwieweit vorgeschlagene Maßnahmen nach § 3 der Berufskrank-

heitenverordnung unter den konkreten Arbeitsplatzbedingungen durchführbar sind, ob-

liegt dem Unfallversicherungsträger (Skrobis et al. 2000).

Dass bei Ausnutzung aller möglichen präventiven Maßnahmen (hautfachärztliche Be-

handlung, arbeitsorganisatorische Veränderungen, Einhaltung von Arbeitsschutzvor-

schriften, regelmäßige Anwendung geeigneter Hautschutz- und Hautpflegeprogramme)

für eine große Zahl der Hautkranken eine Weiterbeschäftigung in der gleichen Tätigkeit

möglich ist, zeigt die Tatsache, dass nach den Angaben im Fragebogen die Hälfte der

zum Zeitpunkt der Fragebogenaktion im Arbeitsprozess stehenden Betroffenen unter

obengenannten Kautelen weiterhin ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte. Aller-

dings bestanden bei einem Drittel dieser Personen weiterhin Hautveränderungen, die

nach Aussage der Versicherten in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ge-

bracht werden müssen und weiterhin regelmäßig behandlungsbedürftig sind. Daraus

muss abgeleitet werden, dass für diese Versicherten die Gefahr der Entstehung einer

Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung nicht

völlig gebannt ist und durch Verhaltensänderungen (Vernachlässigung der Schutzmaß-

nahmen und der Behandlung) weitere schwere Rezidive der Hauterkrankung auftreten

können. Nach Skudlik et al. (2000) ist daher eine kombinierte ärztliche und gesund-

heitspädagogische Intervention angezeigt. Durch Kontrollen der Arbeitsplatzbedingun-

gen, des Hautbefundes und der Anwendung geeigneter Hautschutz- und Hautpflege-

maßnahmen durch den Betriebsarzt im Rahmen von Arbeitsplatzbegehungen, arbeits-

medizinischen Untersuchungen und Beratungen kann die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

dieser Versicherten unterstützt werden.

47

5. Schlussfolgerungen

5.1. Schlussfolgerungen aus der vorgelegten Studie

In Sachsen stehen rund 12% mehr Männer als Frauen im Arbeitsprozess. Der Anteil

des weiblichen Geschlechts mit berufsbedingten Hautveränderungen liegt im Unter-

suchungszeitraum bei ca. 73% der Gesamtbetroffenen. Das kann nicht allein durch

die höhere Prävalenz von Handekzemen bei Frauen in der Allgemeinbevölkerung

erklärt werden. Die Studie zeigt, dass Frauen insbesondere in hautbelastenden Beru-

fen des Dienstleistungsgewerbes tätig sind. Daraus ergibt sich die Forderung nach

regelmäßigen arbeitsmedizinischen Untersuchungen zur Früherkennung von Be-

rufsdermatosen in Dienstleistungsberufen mit hautbelastenden Tätigkeiten.

Die männlichen Arbeitnehmer, die im Laufe des Berufslebens Hautveränderungen

entwickeln, sind in Sachsen überwiegend in Bau- oder Metallberufen beschäftigt.

Da nachgewiesen werden konnte, dass über ein Viertel der männlichen Beschäftig-

ten im Alter zwischen 31 und 40 Jahren an Berufsdermatosen erkrankt, muss bei

den arbeitsmedizinischen Untersuchungen dieser Altersgruppe eine ausführliche Be-

fragung zu Hautveränderungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und

die gründliche Untersuchung des Hautorgans gefordert werden.

Diese Studie belegt, dass in Sachsen ein Viertel aller berufsbedingten Hautverände-

rungen vor dem 20. Lebensjahr auftritt. Bei etwa 37% dieser Fälle ist im Rahmen

der Meldung der Hautveränderungen unter dem Verdacht einer beruflichen Verursa-

chung oder Verschlimmerung eine atopische Disposition benannt. Das macht deut-

lich, dass die Untersuchungen nach Jugendarbeitsschutzgesetz, die vor Beginn der

beruflichen Tätigkeit erfolgen und von jedem approbierten Arzt durchgeführt wer-

den dürfen, nicht geeignet sind gefährdete Jugendliche zu erkennen, entsprechend

zu beraten und fortlaufend zu betreuen. Zur Verbesserung der derzeitigen Situation

ergibt sich die Forderung nach einer generellen arbeitsmedizinischen Untersuchung

von Jugendlichen durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner. Insbesondere Ju-

gendliche mit eigen- oder familienanamnestischen Hinweisen auf eine atopische

Disposition, die einen hautbelastenden Beruf erlernen möchten, müssen vor Lehrbe-

ginn dem Betriebsarzt des Ausbildungsbetriebes vorgestellt werden. Die Betriebs-

ärzte kennen die aktuelle Arbeitsplatzsituation im Betrieb und können die Tauglich-

48

keit der Jugendlichen für diesen Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ihrer individu-

ellen Disposition konkret ermitteln. Durch regelmäßige Nachuntersuchungen ist ei-

ne Verlaufsbeobachtung und frühzeitige Intervention möglich.

Durch die wirtschaftliche Situation der Region sind die Versicherten häufig zu be-

ruflichen Umorientierungen gezwungen. Diese erfolgen ohne Berücksichtigung in-

dividueller Dispositionen und ohne Kenntnis über zu erwartende Hautbelastungen.

Bei Vermittlung von Jobs über das Arbeitsamt muss in begründeten Fällen durch

Arbeitsamtsärztliche Untersuchungen die Eignung für die gewählte Tätigkeit ge-

prüft werden. Jeder Arbeitgeber sollte verpflichtet werden, bei Neueinstellungen

umgehend betriebsärztliche Untersuchungen zu veranlassen.

Drei Viertel aller berufsbedingten Hautveränderungen in Sachsen treten bei Friseu-

ren, in Pflege-, Bau- und Metallberufen auf. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit

arbeitsmedizinischer Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen unter speziel-

ler Betrachtung des Hautorgans für diese Tätigkeiten. Der Berufsgenossenschaftli-

che Grundsatz für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G 24 „Hauter-

krankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)“ stellt dafür das geeignete Untersu-

chungsinstrumentarium dar. Die Schaffung der Rechtsverbindlichkeit dieses Grund-

satzes ist Voraussetzung für die Akzeptanz arbeitsmedizinischer Untersuchungen

nach G 24. Gleichzeitig ist von einer Qualitätssteigerung der Vorsorgeuntersuchun-

gen in bezug auf das Hautorgan auszugehen.

Es muss davon ausgegangen werden, dass das ungenügende Wissen um Hautge-

fährdungen am Arbeitsplatz ein nicht zu unterschätzender Einflussfaktor für die

Entstehung berufsbedingter Hautveränderungen ist. Neben der Durchführung ar-

beitsmedizinischer Untersuchungen nach G 24 muss durch eine frühzeitige Vermitt-

lung von Wissen über hautschädigende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz und Möglich-

keiten des persönlichen Schutzes eine Reduzierung dieser Zahl erreicht werden. Da-

zu muss im Berufsschulunterricht – möglichst schon vor Beginn der praktischen

Ausbildung - der Grundstein gelegt werden. In den Unternehmen, in welchen die

praktische Ausbildung erfolgen soll, muss geprüft werden, ob alle im Rahmen der

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geforderten Maßnahmen eingehalten werden.

Durch regelmäßige Kontrollen des Hautbefundes im Rahmen arbeitsmedizinischer

Untersuchungen nach G 24 in allen hautgefährdenden Berufen können berufsbe-

dingte Hauterkrankungen rechtzeitig erkannt und einer hautfachärztlichen Betreu-

49

ung bzw. Behandlung zugeführt werden. Durch gleichzeitige Prüfung der Arbeits-

platzbedingungen und Unterbreitung von Hinweise zu Änderungen arbeitstechni-

scher und arbeitsorganisatorischer Belange sowie des betrieblichen Hautschutz-,

Hautreinigungs- und Hautpflegeprogrammes kann und muss der Betriebsarzt direkt

Einfluß auf die Entwicklung von Berufsdermatosen nehmen.

Nachweislich sind neue Produktpaletten oder Technologien, auf deren möglicher-

weise gesundheitsgefährdendes Potential nicht ausreichend hingewiesen wird, mit-

verantwortlich für die hohe Zahl von Berufsdermatosen. Es ist erforderlich, im

Rahmen regelmäßiger Schulungen und Unterweisungen speziell bei Friseuren, in

Pflege-, Bau- und Metallberufen das Wissen über Noxen am Arbeitsplatz und ent-

sprechende Schutzmaßnahmen ständig zu aktualisieren. Betriebsarzt und Sicher-

heitsfachkraft müssen diese Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung übernehmen.

Voraussetzung ist die fachliche Unterstützung durch die Unfallversicherungsträger,

die regelmäßig gewährleistet werden muss.

Für die Auslösung berufsbedingter Hautveränderungen insgesamt sind irritative und

allergische Ursachen gleichermaßen bedeutungsvoll. Hinsichtlich bestimmter Be-

rufsgruppen zeigen sich jedoch Unterschiede. Während in Reinigungs- und Metall-

berufen irritative Hautveränderungen überwiegen, treten bei den Beschäftigten in

Pflege- und Bauberufen irritative und allergische Ekzeme in gleicher Häufigkeit auf.

Bei den Friseuren überwiegen die allergischen Hauterkrankungen. Es muss davon

ausgegangen werden, dass Hautfachärzte mit geringer berufsdermatologischer Er-

fahrung die für einen bestimmten Beruf spezifischen Hautbelastungen und Expositi-

onen nur ungenügend kennen. Daraus ergeben sich Schwierigkeiten bei der adäqua-

ten Einordnung von Hautschäden und bei der Diagnostik möglicher Kontaktaller-

gien. Durch die Erarbeitung tätigkeitsspezifischer Anamneseerhebungsbögen muss

dem Hautarzt ein geeignetes Instrument zur vorläufigen Expositionsermittlung in

die Hand gegeben werden. Damit kann die Diagnose ausreichend gesichert und die

Zahl der Testungen auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden.

Es wurde festgestellt, dass die Ermittlungen der Unfallversicherungsträger, die nach

Eingang eines Hautarztberichtes oder jeder sonstigen Anzeige über den Verdacht

auf eine berufsbedingte Hauterkrankung eingeleitet werden, umfangreich und zeit-

aufwendig sind. Nur für die Hälfte der Fälle erfolgt die Vorlage des Aktenvorganges

zur abschließenden Stellungnahme durch den Gewerbearzt nach weniger als 12 Mo-

50

naten. Zwischenzeitlich werden zwar die Behandlungskosten nach § 3 Berufskrank-

heitenverordnung übernommenen, aber es ergehen keine Informationen, die erfor-

derlichen Falls im Rahmen der ärztlichen Schweigepflicht vertraulich behandelt

werden müssen, an den Betriebsarzt. Damit vergeben die Unfallversicherungsträger

die Möglichkeit gleichzeitiger Ermittlungen am Arbeitsplatz durch den Betriebsarzt,

in deren Folge den Betroffenen wichtige Informationen und Hinweise zum haut-

schonenden Verhalten bzw. zur Anwendung geeigneter Hautschutz-, Hautreini-

gungs- und Hautpflegemaßnahmen gegeben werden können.

Die Gewerbeärztliche Stellungnahme enthält Hinweise auf die auslösenden Ursa-

chen der Hauterkrankungen und auf die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der

Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der betroffenen Versicherten. Vom Abschluss des

Berufskrankheitenverfahrens werden die Betroffenen durch die Unfallversiche-

rungsträger informiert. Im Ergebnis dieser Studie muss festgestellt werden, dass da-

bei ein hoher Informationsverlust eintritt. Die Versicherten müssen in verständlicher

Form umfassend über die Ursachen ihrer berufsbedingt auftretenden Hautverände-

rungen informiert und aufgeklärt werden. Durch schriftliche oder persönliche In-

formationen müssen die Betroffenen konkrete Angaben über für sie relevante irrita-

tive und/oder allergische Noxen und deren Verbreitung im Berufs- und Privatleben

erhalten, um eine strikte Meidung der Auslöser der Hautveränderungen zu ermögli-

chen. Die regelmäßige Vorstellung zur hautfachärztlichen Behandlung und arbeits-

medizinischen Betreuung muss mit Nachdruck gefordert und regelmäßig überprüft

werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Versicherten am Arbeitsplatz verbleiben

und mit Restbefunden weiterarbeiten.

Die Auswertung der Fragebogenaktion ergab, das sich die Versicherten nach Ab-

schluss des Berufskrankheitenverfahrens selbst überlassen bleiben. Die, die am Ar-

beitsplatz verbleiben, arbeiten unter Einhaltung mehr oder weniger geeigneter Haut-

schutzmaßnahmen und fortbestehenden Hautveränderungen weiter. Andere geben

ihre Tätigkeit – auch den Umschulungsberuf - selbständig auf oder werden arbeits-

los und wechseln anschließend in irgendeinen Job ohne an vorbestehende Sensibili-

sierungen oder Dispositionen zu denken. Für alle an einer Berufsdermatose Erkrank-

ten ist durch eine berufsdermatologische oder arbeitsmedizinische Dispensaire-

betreuung, die unabhängig von der beruflichen Tätigkeit in regelmäßigen Abständen

erfolgen muss, das Wiederauftreten oder die richtungsweisende Verschlimmerung

51

einer berufsbedingten Dermatose und somit auch eine Berufskrankheit nach Nr.

5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung zu verhindern.

5.2. Ableitung allgemeingültiger Schlussfolgerungen

Schaffung der Rechtsverbindlichkeit für die Durchführung arbeitsmedizinischer

Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24.

Durchführung arbeitsmedizinischer Erstuntersuchungen von Jugendlichen mit atopi-

scher Disposition vor Beginn der beruflichen Tätigkeit.

Zertifizierung der Ausbildungsbetriebe hinsichtlich der Einhaltung der Forderungen

des technischen und medizinischen Arbeitsschutzes.

Vermittlung des theoretischen Wissens über berufstypische Hautbelastungen und

entsprechende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vor Beginn der praktischen Be-

rufsausbildung.

Durchführung arbeitsmedizinischer Erst- und Nachuntersuchungen nach G 24 für

alle Beschäftigten in hautbelastenden Berufen, insbesondere für Friseure, Pflege-,

Bau- und Metallberufe.

Frühzeitige Einbeziehung des Betriebsarztes in das Berufskrankheitenverfahren.

Umfassende Information und Dispensairebetreuung der Versicherten, für die eine

Berufsdermatose bestätigt wurde, nach Abschluss des Berufskrankheitenverfahrens.

Aufbau brachenspezifischer Arbeitsmedizinischer Dienste der Unfallversicherungs-

träger, die eine berufs- bzw. gefährdungsgerechte betriebsärztliche Betreuung aller

Arbeitnehmer gewährleisten und die Dispensairebetreuung der an berufsbedingten

Dermatosen leidenden Arbeitnehmer übernehmen.

52

6. Zusammenfassung

Jedes Jahr ergeben sich für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Hinweise auf Hauterkran-

kungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstan-

den sind und die daher einer Abklärung der Kausalität zugeführt werden müssen.

In der vorliegenden Studie wurden Unterlagen von 856 Versicherten aus Sachsen aus-

gewertet, für die zwischen 1994 und 1998 im Rahmen des Berufskrankheitenverfahrens

zum Verdacht über das Vorliegen einer berufsbedingten Hauterkrankung nach § 4 (2)

der Berufskrankheitenverordnung Stellung genommen wurde, aber aus versicherungs-

rechtlichen Gründen eine Anerkennung als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage

zur Berufskrankheitenverordnung nicht vorgeschlagen werden konnte.

Dabei zeigten sich geschlechtsspezifische Unterschiede in der Verteilung auf Berufs-

gruppen und hinsichtlich des Erkrankungsalters. Während Frauen mit berufsbedingten

Hautveränderungen überwiegend in Dienstleistungsberufen beschäftigt waren, überwo-

gen bei den männlichen Arbeitnehmern die Bau- und Metallberufe. Bei den weiblichen

Versicherten war mit steigendem Alter ein Rückgang von an berufsbedingten Hauter-

krankungen leidenden Personen zu verzeichnen. Der Anteil der männlichen Betroffenen

nahm hingegen mit steigendem Lebensalter zu.

Es konnte herausgearbeitet werden, dass die ab 1990 eingetretenen wirtschaftlich-

strukturellen Veränderungen in Sachsen zur Zunahme berufsbedingter Hautveränderun-

gen in der Altersgruppe der 31- bis 40jährigen Versicherten geführt haben.

Die vom Gewerbearzt in der abschließenden Stellungnahme nach § 4 (2) der Be-

rufskrankheitenverordnung empfohlenen Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Betroffenen wurden von den Unfallversicherungsträgern wei-

testgehend an die Arbeitnehmer und Arbeitgeber übermittelt, aber nicht immer im er-

forderlichen Umfang und mit entsprechender Kompetenz umgesetzt. Als kostenaufwen-

digste aber wenig erfolgversprechende Maßnahme muss nach den Ergebnissen dieser

Studie die berufliche Rehabilitation nach § 3 Berufskrankheitenverordnung beurteilt

werden, da nur ein geringer Anteil dieser Versicherten zum Zeitpunkt der Fragebogen-

aktion auch im Umschulungsberuf arbeitete.

Ein großer Teil der Versicherten mit berufsbedingten Hautveränderungen konnte im

Beruf verbleiben, da durch eine regelmäßige hautfachärztliche Behandlung bei gleich-

zeitigem Einsatz geeigneter Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemaßnahmen

am Arbeitsplatz der Hautzustand stabilisiert werden konnte. Auch durch spezielle ar-

53

beitsorganisatorische Änderungen konnten Arbeitsplatzwechsel verhindert werden. Al-

lerdings leiden viele Versicherte auch weiterhin unter Hautveränderungen im Zusam-

menhang mit der beruflichen Tätigkeit, so dass das weitere Arbeits- und Gesundheits-

schicksal dieser Personen nicht sicher bewertbar ist. Es muss davon ausgegangen wer-

den, dass diese Personen ein Reservoir für die Entstehung einer Berufskrankheit nach

Nr. 5101 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung darstellen, wenn sich nicht

Unfallversicherungsträger, Betriebsärzte und Hautärzte ständig um die Erhaltung ihrer

Leistungs- und Arbeitsfähigkeit bemühen.

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7. Literaturverzeichnis

Backes-Gellner, U. (1998): Dermatosen kosten Milliarden In: "hautkontakt" Magazin, spezial 1998, S. 8-9 Bau-Berufsgenossenschaften und Tiefbau-Berufsgenossenschaft (Hrsg.) (1994): Epoxidharze in der Bauwirtschaft - Handlungsanleitung: ZH 1/450 Köln: Carl Heymanns Verlag KG, 1994 Bäurle, G., Hornstein, O.P., Diepgen, Th.L. (1985): Professionelle Handekzeme und Atopie - Eine klinische Prospektivstudie zur Frage des Zusammenhangs In: Dermatosen in Beruf und Umwelt 33(1985), H. 5, S. 161-165 Bäurle, G., Hornstein, O.P., Diepgen, Th.L. (1985): Atopie als Kausal- und Kofaktor bei der Entstehung und Unterhaltung beruflicher Ekzeme In: Arbeitmed. Sozialmed. Präventivmed. 20(1995), H. 5, S. 100-103 Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623), zuletzt geändert am 21.12.2000 (BGBl I S. 1983) (1997) Böhm, U. (1991): Berufsbedingte Hautkrankheiten und ihre Verhütung In: Sicherheitsingenieur 7/1991, S. 12-15 Braun, W. (1977): Dermatologie - Ein Lehrbuch für Studenten Berlin: Verlag Volk und Gesundheit, 1977 Budde, U. (1991): Beruflichbedingte Handekzeme - Dargestellt am Beispiel des Friseurhandwerks In: Z. Allg. Med. 67(1991), S. 1902-1912 Buhles, N. (2000): Das Atopiesyndrom im gewerblichen Bereich: Dermatologisch-allergologische Aspekte In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 5, S. 189-190 Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (2000): Zahlen und Fakten Unter: www.LSV-d.de, 2000 Bundesverband der Unfallkassen (1999): Das Berufskrankheitengeschehen im öffent-lichen Dienst 1996 Unter: www.unfallkassen.de, 2000 Diepgen, Th.L., Bork, K. (1995): Jugendarbeitsschutzuntersuchungen: Berufs-dermatologische und allergologische Aspekte - Teil II In: Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 30(1995), S. 461-463 Diepgen, Th.L., Fartasch, M., Schmidt, A. (1998): Berufsdermatosen München: MMV Medien & Medizin Verlagsgesellschaft mbH, 1998

55

Diepgen, Th.L., Schmidt, A., Berg, A., Plinske, W. (1996): Berufliche Rehabilitation von hautkranken Beschäftigten In: Deutsches Ärzteblatt 93, H. 1/2, S. C24-C33 Diepgen, Th.L., Schmidt, A., Schmidt, M., Fartasch, M. (1994): Berufsekzeme und Berufskrankheitenverfahren - epidemiologische Aspekte In: Allergologie 17(1994), H. 3, S. 84-89 Elliehausen, H.-J., Konerding, J., Stroh, W. (1998): Das Zementekzem - eine vermeid-bare Berufsdermatose In: Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 33(1998), H. 12, S. 539-543 Fartasch, M., Diepgen, Th.L., Meister, G. Hornstein, O.P. (1991): Atopische Diathese und Ekzem, Kapitel 7: Diagnostik der Handekzeme und Relevanz der atopischen Diathese als ätiologischer Kausalfaktor In: Aktuelle Beiträge zu Umwelt- und Berufskrankheiten der Haut Berlin: Berliner Medizinische Verlagsanstalt, 1991 Geier, J, Schnuch, A. (2000): Kontaktallergie durch Prävention In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 4, S. 139-140 Geier, J., Struppek, K. (1995): Anamnese-Auxilium für die berufsdermatologische untersuchung von Maurern, Betonbauern, Fliesenlegern und Angehörigen verwandter Berufe In: Dermatosen in Beruf und Umwelt 43(1995), H. 2, S. 75-80 Grüner, Ch. (1996): Berufskrankheiten der Haut In: Jahresbericht des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg 1996, S. 53 Hasselmann, A., Kölmel, F. (1995): Berufsdermatosen des Reinigungspersonals - Eine katamnestische Studie In: Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 30 (1995), S. 106-120 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (2000): Hautkrankheiten, Lärm, Asbest - Schwerpunkte bei Berufkrankheiten Unter: www.hvbg.de, 2000 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.) (1995): Berufs-genossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs) In: Arbeitsmedizinische Vorsorge Stuttgart: Gentner Verlag, 1996 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.) (1996): Kühl-schmierstoffe: BIA-Report 7/1996 Sankt Augustin: 1996 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.) (1998): Bei der Berufswahl an allergene Belastungen denken In: HVBG-Info 7/1998

56

Heese, A. (1997): Allergien gegen Latexhandschuhe - Studie zu Ursachen, Häufigkeiten und Risikofaktoren Landsberg: ecomed verlagsgesellschaft AG & Co.KG, 1997 Hillen, U. Uter, W., Goergens, U., Goos, M. (2000): Diagnostik beruflicher Kontaktallergien bei Malern und Lackierern In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 4, S. 144-145 Hornstein, O.P. (1984): Ekzemkrankheiten - Klassifikation für die Praxis In: Therapiewoche 34(1984), S. 400-409 Hornstein, O.P. (1991): Atopische Diathese und Ekzem, Kapitel 1: Das atopische Ekzem - eine komplexe Krankheitseinheit In: Aktuelle Beiträge zu Umwelt- und Berufskrankheiten der Haut Berlin: Berliner Medizinische Verlagsanstalt, 1991 Hornstein, O.P., Bäurle, G. (1987): Neue Erkenntnisse zur Bedeutung konstitutioneller Parameter für die Entstehung beruflich bedingter Ekzeme In: Norpoth, K. (Hrsg.): Arbeitsmedizinisches Kolloquium der gewerblichen Berufs-genossenschaften Stuttgart: Gentner Verlag, 1987 Hornstein, O.P., Klaschka, F. (1988): Berufsdermatosen - Aktuelle Perspektiven In: Aktuelle Beiträge zu Umwelt- und Berufskrankheiten der Haut Berlin: Grosse Verlag, 1998 Ippen, H. (1995): Berufsdermatologische Grundfragen bei der Beurteilung gefährlicher Fremdstoffe In: Dermatosen in Beruf und Umwelt 43(1995), H. 4, S. 172-174 Kefer, M., Mörer, A. (2000): Angewandter Hautschutz reduziert Risiko von Berufs-dermatosen um zwei Drittel In: "hautkontakt" Magazin, Juni 2000, S. 8-9 Klaschka, F. (1995): Das Ekzem - Hautkrankheit, Allergie-Phänomen, Berufsdermatose In: Aktuelle Beiträge zu Umwelt- und Berufskrankheiten der Haut Berlin: Berliner Medizinische Verlagsanstalt, 1995 Koch, P. (2000): Diagnostik beruflicher Kontaktallergien in medizinischen Berufen In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 4, S. 145 Kühl, M. (1985): Dermatologische Aspekte für die Berufswahl - Die Bedeutung des Jugendarbeitsschutzgesetzes In: Dt. Dermatosen 33(1985), H. 8, S. 857-861 Lautenschläger, H., Nissen, H.-P., Wieland, W. (1997): Neue Untersuchungen zur Hautverträglichkeit von Kühlschmierstoffen In: Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 32(1997), H. 12, S. 474-479

57

Lehmann, F. (1998): Berufsberatung bei allergischer Disposition In: Deutsches Ärzteblatt 95, H. 21, S. C-943 Löffler, H. (2000): Irritation und Kontaktallergie In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 4, S. 141 Nöring, R. (1995): Evaluierung eines arbeitsmedizinischen Programms zur Prävention berufsbedingter Hauterkrankungen In: Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 30(1995), S. 251-256 Rimmele-Schick, E. (1997): Die Latexallergie als berufsbedingte Erkrankung Heidenheim: HARTMANN medical edition, 1997 Scheuch, K. (1998): Berufkrankheiten In: Ärzteblatt Sachsen 1/1998, S. 18-20 Schmidt, A. (1999): Berufsbedingte Hautveränderungen Chemnitz: Vortrag im Rahmen des G 24-Lehrganges am Sächsischen Landesinstitut für Arbeitsschutz- und Arbeitsmedizin, 1999 Schmidt, U., Wulfhorst, B., Schwanitz, H.J. (1996): Betriebsberatungen als Maßnahme gesundheitspädagogischer Intervention In: Allergologie 19(1996), H. 10, S. 480 Schnuch, A. (1994): Die Verbreitung des Kontaktekzems in der Allgemeinbevölkerung und in verschiedenen Berufen In: Manuale allergologicum V, Band II München-Deisenhofen: Dustri-Verlag, 1997/98 Schnuch, A., Butz, M. (1993): Kosten berufbedingter Hauterkrankungen für die Berufsgenossenschaften - Eine Argumentation zur Verhütung des Kontaktekzems In: Dermatosen in Beruf und Umwelt 41(1993), H. 1, S. 10 Scholten, S. (2000): Der tätigkeitsgeprüfte Hautschutz-Plan In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 5, S. 190-191 Scholten, S., Buhles, N. (2000): Rehabilitation von Gewerbedermatosen - 3. BG-Meeting im Rahmen des 10. Workshops der Inselkliniken auf Sylt In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 5, S. 188-194 Schwanitz, H.J., Richter, G., John, S.M., Diepgen, Th.L. (1997): 3. Dermatologisches Alpenseminar - Allergologie, Berufs- und Umweltdermatologie - Gutachtenseminar In: Allergologie 20(1997), H. 5, S. 252-269 Skrobis, K., Skudlik, Ch., Schwanitz, H.J. (2000): Prävention vor Rehabilitation? Praxis der Anwendung von §-3-Maßnahmen In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 4, S. 151

58

Skudlik, Ch., Proske, S., Riehl, U. Schwanitz, H.J. (2000): Kombinierte Intervention in der Prävention berufsbedingter Hauterkrankungen: Stellenwert der ärztlichen Komponente In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 4, S. 151 Sozialgesetzbuch VII vom 07. August 1996 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert am 16.02.2001 (BGBl I S. 266) (1996) Springer, E. (1979): Grundlagen der Arbeitshygiene Berlin: Verlag Volk und Gesundheit, 1979 Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen (Hrsg.) (1995 - 1999): Statistisches Jahrbuch 1994, 1995, 1996, 1997, 1998 Dresden: Sächsisches Druck- und Verlagshaus GmbH, 1995-1999 Stellmann, J.M. et al. (1998): Encyclopaedia of Occupational Health and Safety Geneva: International Labour Office, 1998 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 530: Friseurhandwerk (1992) In: BArbBl Nr. 9/1992, S. 41 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 531: Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) (1996) In: BArbBl Nr. 9/1996, S. 63 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 540: Sensibilisierende Stoffe (1997) In: BArbBl. Nr. 12/1997, S. 47 Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe (1997): In: BArbBl Nr. 12/1997 S. 47 Tesch, D., Naumann, Ch., Richter, G., Scheuch, K. (1996): Arbeitsmedizinische Probleme von Reinigungskräften In: Ärzteblatt Sachsen 9/1997, S. 397-406 Tronnier, H. (1992): Die Abnutzungsdermatose In: Dermatosen in Beruf und Umwelt 40(1992), H. 1, S. 7-11 Tronnier, H., Kresken, J., Jablonski, K., Komp, B. (1989): Haut und Beruf - Strategien zur Verhütung berufsbedingter Hauterkrankungen Berlin: Grosse Verlag, 1989 Uter, W. (1996): Die Bedeutung von Geschlecht und Alter für die Entstehung irritativer Kontaktekzeme In: Dermatosen in Beruf und Umwelt 44(1996), H. 3, S. 144 Uter, W., Gefeller, O., Schwanitz, H.J. (1995): Frühe irritative Hautschäden bei Friseurlehrlingen In: Hautarzt 46(1995), S. 771-778

59

Wigger-Alberti, W. (1997): Hautschutz - Kluft zwischen Wissenschaft und Praxis In: Allergologie 20(1997), H. 5, S. 258 Wigger-Alberti, W. (2000): Prävention durch Externa In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 4, S. 139 Wribitzky, R., Nasterlack, M. (1995): Jugendarbeitsschutzuntersuchungen: Arbeits-medizinische Aspekte - Teil 1 In: Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 30(1995), S. 414-415 Wulfhorst, B. (1996): Zum Hardening-Effekt In: Allergologie 19(1997), H. 10, S. 479-480 Wulfhorst, B., Schöbel, K., Schwanitz, H.J. (1996): Erste Ergebnisse eines Projektes zur sekundären Präventin von Hautschäden im Friseurberuf In: Präv.-Rehab. 9(1996), H. 1, S. 22-28 Wulfhorst, B., Schwanitz, H.J. (2000): Prävention durch Schutzhandschuhe In: Dermatologie in Beruf und Umwelt 48(2000), H. 4, S. 139 Zuther, F. (2000): Chemikalienschutzhandschuhe - es geht um mehr als Hand- und Hautschutz In: Arbeitsschutz aktuell, Heft 6/2000, S. 248-252