Internationales Privatrechtgesetz - IRPG - Schweiz

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    Bundesgesetzber das Internationale Privatrecht(IPRG)

    vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2010)

    Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

    gesttzt auf die Zustndigkeit des Bundes in auswrtigen Angelegenheiten1und auf Artikel 64 der Bundesverfassung2,nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 19823,4

    beschliesst:

    1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

    1. Abschnitt: Geltungsbereich

    Art. 11 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhltnis:

    a. die Zustndigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behr-den;

    b. das anzuwendende Recht;c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung

    auslndischer Entscheidungen;

    d. den Konkurs und den Nachlassvertrag;

    e. die Schiedsgerichtsbarkeit.

    2 Vlkerrechtliche Vertrge sind vorbehalten.

    AS 1988 17761 Dieser Zustndigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs. 1 der neuen

    Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR101).2 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 122 der neuen Bundesverfassung vom

    18. April 1999 (SR101).3 BBl 1983 I 263

    4 Fassung gemss Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 ber die in die Schweizentsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004(SR823.20).

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    2. Abschnitt: Zustndigkeit

    Art. 2

    Sieht dieses Gesetz keine besondere Zustndigkeit vor, so sind dieschweizerischen Gerichte oder Behrden am Wohnsitz des Beklag-ten zustndig.

    Art. 3

    Sieht dieses Gesetz keine Zustndigkeit in der Schweiz vor und istein Verfahren im Ausland nicht mglich oder unzumutbar, so sinddie schweizerischen Gerichte oder Behrden am Ort zustndig, mitdem der Sachverhalt einen gengenden Zusammenhang aufweist.

    Art. 4

    Sieht dieses Gesetz keine andere Zustndigkeit in der Schweiz vor,so kann die Klage auf Prosequierung des Arrestes am schweizeri-schen Arrestort erhoben werden.

    Art. 51 Fr einen bestehenden oder fr einen zuknftigen Rechtsstreit bervermgensrechtliche Ansprche aus einem bestimmten Rechtsver-

    hltnis knnen die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. DieVereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefaxoder in einer anderen Form der bermittlung, die den Nachweis derVereinbarung durch Text ermglicht, erfolgen. Geht aus der Verein-barung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht aus-schliesslich zustndig.

    2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Parteiein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbruchlich entzo-gen wird.

    3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zustndigkeit nicht ablehnen:

    a. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewhnlichen Auf-enthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbartenGerichts hat, oder

    b. wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schwei-zerisches Recht anzuwenden ist.

    Art. 6

    In vermgensrechtlichen Streitigkeiten begrndet die vorbehaltloseEinlassung die Zustndigkeit des angerufenen schweizerischen

    Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zustndigkeitnicht ablehnen kann.

    I. ImAllgemeinen

    II. Notzustndig-keit

    III. Arrest-prosequierung

    IV. Gerichts-standsverein-

    barung

    V. Einlassung

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    Art. 7

    Haben die Parteien ber eine schiedsfhige Streitsache eine Schieds-vereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische

    Gericht seine Zustndigkeit ab, es sei denn:a. der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren einge-

    lassen;

    b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinfllig,unwirksam oder nicht erfllbar, oder

    c. das Schiedsgericht knne nicht bestellt werden aus Grnden,fr die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich ein-zustehen hat.

    Art. 8Das Gericht, bei dem die Hauptklage hngig ist, beurteilt auch dieWiderklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicherZusammenhang besteht.

    Art. 91 Ist eine Klage ber denselben Gegenstand zwischen denselben Par-teien zuerst im Ausland hngig gemacht worden, so setzt das schwei-zerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das

    auslndische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fllt,die in der Schweiz anerkennbar ist.

    2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz hngig gemachtworden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, fr die Klageeinleitung not-wendigen Verfahrenshandlung massgebend. Als solche gengt dieEinleitung des Shneverfahrens.

    3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zurck, sobald ihmeine auslndische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweizanerkannt werden kann.

    Art. 10

    Die schweizerischen Gerichte oder Behrden knnen vorsorglicheMassnahmen treffen, auch wenn sie fr die Entscheidung in derSache selbst nicht zustndig sind.

    Art. 111 Rechtshilfehandlungen werden in der Schweiz nach dem Recht desKantons durchgefhrt, in dem sie vorgenommen werden.

    VI. Schieds-vereinbarung

    VII. Widerklage

    VIII. Rechts-hngigkeit

    IX. VorsorglicheMassnahmen

    X. Rechtshilfe-handlungen

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    2 Auf Begehren der ersuchenden Behrde knnen auch auslndischeVerfahrensformen angewendet oder bercksichtigt werden, wenn esfr die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendigist und nicht wichtige Grnde auf Seiten des Betroffenen entgegen-stehen.

    3 Die schweizerischen Gerichte oder Behrden knnen Urkundennach einer Form des auslndischen Rechts ausstellen oder einemGesuchsteller die eidesstattliche Erklrung abnehmen, wenn eineForm nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wirdund deshalb ein schtzenswerter Rechtsanspruch dort nicht durch-gesetzt werden knnte.

    Art. 12

    Hat eine Person im Ausland vor schweizerischen Gerichten oderBehrden eine Frist zu wahren, so gengt es fr die Wahrung vonFristen, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schwei-zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.

    3. Abschnitt: Anwendbares Recht

    Art. 13

    Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein auslndisches Recht umfasstalle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhaltanwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des ausln-dischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr einffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.

    Art. 141 Sieht das anwendbare Recht eine Rckverweisung auf das schwei-zerische Recht oder eine Weiterverweisung auf ein anderes auslndi-sches Recht vor, so ist sie zu beachten, wenn dieses Gesetz sie vor-

    sieht.2 In Fragen des Personen- oder Familienstandes ist die Rckverwei-sung auf das schweizerische Recht zu beachten.

    Art. 151 Das Recht, auf das dieses Gesetz verweist, ist ausnahmsweise nichtanwendbar, wenn nach den gesamten Umstnden offensichtlich ist,dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einemanderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht.

    2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn eine Rechtswahl vor-liegt.

    XI. Fristen

    I. Umfang derVerweisung

    II. Rck- undWeiter-verweisung

    III. Ausnahme-klausel

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    Art. 161 Der Inhalt des anzuwendenden auslndischen Rechts ist von Amteswegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt

    werden. Bei vermgensrechtlichen Ansprchen kann der Nachweisden Parteien berbunden werden.

    2 Ist der Inhalt des anzuwendenden auslndischen Rechts nicht fest-stellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.

    Art. 17

    Die Anwendung von Bestimmungen eines auslndischen Rechts, istausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis fhren wrde, das mitdem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

    Art. 18

    Vorbehalten bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts, diewegen ihres besonderen Zweckes, unabhngig von dem durch diesesGesetz bezeichneten Recht, zwingend anzuwenden sind.

    Art. 191 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kanndie Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein

    will, bercksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauf-fassung schtzenswerte und offensichtlich berwiegende Interesseneiner Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einenengen Zusammenhang aufweist.

    2 Ob eine solche Bestimmung zu bercksichtigen ist, beurteilt sichnach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen fr einenach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung.

    4. Abschnitt: Wohnsitz, Sitz und Staatsangehrigkeit

    Art. 201 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natrliche Person:

    a. ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absichtdauernden Verbleibens aufhlt;

    b. ihren gewhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie wh-rend lngerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornher-ein befristet ist;

    c. ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunktihrer geschftlichen Ttigkeit befindet.

    IV. FeststellungauslndischenRechts

    V. Vorbehalts-klausel

    VI. ZwingendeAnwendung desschweizerischenRechts

    VII. Berck-sichtigungzwingenderBestimmungeneines aus-lndischenRechts

    I. Wohnsitz,gewhnlicherAufenthalt und

    Niederlassungeiner natrlichenPerson

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    2 Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hateine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewhnliche Auf-enthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivil-gesetzbuches5 ber Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar.

    Art. 2161 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitzals Wohnsitz.

    2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesell-schaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, sogilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatschlich verwaltetwird.

    3

    Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trustsschriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichneteOrt seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt alsSitz der tatschliche Ort seiner Verwaltung.

    4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindetsich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, indem sich eine Zweigniederlassung befindet.

    Art. 22

    Die Staatsangehrigkeit einer natrlichen Person bestimmt sich nachdem Recht des Staates, zu dem die Staatsangehrigkeit in Fragesteht.

    Art. 231 Besitzt eine Person neben der schweizerischen eine andere Staats-angehrigkeit, so ist fr die Begrndung eines Heimatgerichtsstan-des ausschliesslich die schweizerische Staatsangehrigkeit mass-gebend.

    2 Besitzt eine Person mehrere Staatsangehrigkeiten, so ist, soweit

    dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, fr die Bestimmung des an-wendbaren Rechts die Angehrigkeit zu dem Staat massgebend, mitdem die Person am engsten verbunden ist.

    3 Ist die Staatsangehrigkeit einer Person Voraussetzung fr dieAnerkennung einer auslndischen Entscheidung in der Schweiz, sogengt die Beachtung einer ihrer Staatsangehrigkeiten.

    5 SR210

    6 Fassung gemss Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 ber die Genehmigung undUmsetzung des Haager bereink. ber das auf Trusts anzuwendende Recht und berihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849 2853; BBl 2006 551).

    II. Sitz undNiederlassungvon Gesellschaf-ten und Trusts

    III. Staats-

    angehrigkeit

    IV. MehrfacheStaats-angehrigkeit

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    Art. 241 Eine Person gilt als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinnedes New Yorker bereinkommens vom 28. September 19547 ber

    die Rechtsstellung der Staatenlosen zukommt oder wenn ihre Bezie-hung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosig-keit gleichkommt.

    2 Eine Person gilt als Flchtling, wenn ihr diese Eigenschaft imSinne des Asylgesetzes vom 5. Oktober 19798 zukommt.

    3 Ist dieses Gesetz auf Staatenlose oder Flchtlinge anzuwenden, sogilt der Wohnsitz an Stelle der Staatsangehrigkeit.

    5. Abschnitt:Anerkennung und Vollstreckung auslndischerEntscheidungen

    Art. 25

    Eine auslndische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:

    a. wenn die Zustndigkeit der Gerichte oder Behrden desStaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begrndetwar;

    b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittelmehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgltigist, und

    c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27vorliegt.

    Art. 26

    Die Zustndigkeit auslndischer Behrden ist begrndet:

    a. wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder,

    falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitzim Urteilsstaat hatte;

    b. wenn in vermgensrechtlichen Streitigkeiten die Parteiensich durch eine nach diesem Gesetz gltige Vereinbarung derZustndigkeit der Behrde unterworfen haben, welche dieEntscheidung getroffen hat;

    7 SR0.142.40

    8 [AS 1980 1718, 1986 2062, 1987 1674, 1990 938 1587 Art. 3 Abs. 1,1994 1634 Ziff. I 8.1 2876, 1995 146 Ziff. II 1 4356, 1997 2372 2394, 1998 1582.AS 1999 2262 Art. 120 Bst. a]. Heute: BG vom 26. Juni 1998 (SR142.31).

    V. Staatenloseund Flchtlinge

    I. Anerkennung1. Grundsatz

    2. ZustndigkeitauslndischerBehrden

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    c. wenn sich der Beklagte in einer vermgensrechtlichen Strei-tigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;

    d. wenn im Falle einer Widerklage die Behrde, die die Ent-

    scheidung getroffen hat, fr die Hauptklage zustndig warund zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusam-menhang besteht.

    Art. 271 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiznicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischenOrdre public offensichtlich unvereinbar wre.

    2 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht

    anerkannt, wenn eine Partei nachweist:a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch

    nach dem am gewhnlichen Aufenthalt gehrig geladenwurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Ver-fahren eingelassen;

    b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grund-stze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekom-men ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehr verwei-gert worden ist;

    c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und berdenselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oderin der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einemDrittstaat frher entschieden worden ist und dieser Entscheidin der Schweiz anerkannt werden kann.

    3 Im brigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nach-geprft werden.

    Art. 28

    Eine nach den Artikeln 2527 anerkannte Entscheidung wird auf

    Begehren der interessierten Partei fr vollstreckbar erklrt.

    Art. 291 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an diezustndige Behrde des Kantons zu richten, in dem die auslndischeEntscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen:

    a. eine vollstndige und beglaubigte Ausfertigung der Entschei-dung;

    3. Verweige-rungsgrnde

    II. Vollstreckung

    III. Verfahren

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    b. eine Besttigung, dass gegen die Entscheidung kein ordent-liches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oderdass sie endgltig ist, und

    c. im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus derhervorgeht, dass die unterlegene Partei gehrig und so recht-zeitig geladen worden ist, dass sie die Mglichkeit gehabthatte, sich zu verteidigen.

    2 Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, diesich dem Begehren widersetzt, anzuhren; sie kann ihre Beweismit-tel geltend machen.

    3 Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kanndie angerufene Behrde selber ber die Anerkennung entscheiden.

    Art. 30

    Die Artikel 2529 gelten auch fr den gerichtlichen Vergleich,sofern er in dem Staat, in dem er abgeschlossen worden ist, einergerichtlichen Entscheidung gleichgestellt wird.

    Art. 31

    Die Artikel 2529 gelten sinngemss fr die Anerkennung und Voll-streckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligenGerichtsbarkeit.

    Art. 321 Eine auslndische Entscheidung oder Urkunde ber den Zivilstandwird aufgrund einer Verfgung der kantonalen Aufsichtsbehrde indie Zivilstandsregister eingetragen.

    2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Arti-kel 2527 erfllt sind.

    3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhren, wennnicht feststeht, dass im auslndischen Urteilsstaat die verfahrens-mssigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind.

    2. Kapitel: Natrliche Personen

    Art. 331 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so sind fr personenrecht-liche Verhltnisse die schweizerischen Gerichte oder Behrden amWohnsitz zustndig; sie wenden das Recht am Wohnsitz an.

    2 Fr Ansprche aus Persnlichkeitsverletzung gelten die Bestim-mungen dieses Gesetzes ber unerlaubte Handlungen (Art. 129 ff.).

    IV. GerichtlicherVergleich

    V. FreiwilligeGerichtsbarkeit

    VI. Eintragungin die Zivil-standsregister

    I. Grundsatz

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    Art. 341 Die Rechtsfhigkeit untersteht schweizerischem Recht.

    2 Beginn und Ende der Persnlichkeit unterstehen dem Recht desRechtsverhltnisses, das die Rechtsfhigkeit voraussetzt.

    Art. 35

    Die Handlungsfhigkeit untersteht dem Recht am Wohnsitz. EinWechsel des Wohnsitzes berhrt die einmal erworbene Handlungs-fhigkeit nicht.

    Art. 361 Wer ein Rechtsgeschft vorgenommen hat, obwohl er nach demRecht an seinem Wohnsitz handlungsunfhig war, kann sich aufseine Handlungsunfhigkeit nicht berufen, wenn er nach dem Rechtdes Staates, in dem er das Rechtsgeschft vorgenommen hat, hand-lungsfhig gewesen wre, es sei denn, die andere Partei habe seineHandlungsunfhigkeit gekannt oder htte sie kennen mssen.

    2 Diese Bestimmung ist auf familien- und erbrechtliche Rechts-geschfte sowie auf Rechtsgeschfte ber dingliche Rechte anGrundstcken nicht anwendbar.

    Art. 371 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz unterstehtschweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz imAusland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht desWohnsitzstaates verweist.

    2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimat-recht untersteht.

    Art. 38

    1 Fr eine Namensnderung sind die schweizerischen Behrden amWohnsitz des Gesuchstellers zustndig.

    2 Ein Schweizer Brger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei derBehrde seines Heimatkantons eine Namensnderung verlangen.

    3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensnderung unterstehenschweizerischem Recht.

    Art. 39

    Eine im Ausland erfolgte Namensnderung wird in der Schweiz

    anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuch-stellers gltig ist.

    II. Rechts-fhigkeit

    III. Handlungs-fhigkeit1. Grundsatz

    2. Verkehrs-

    schutz

    IV. Name1. Grundsatz

    2. Namens-nderung

    3. Namens-nderung imAusland

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    Art. 40

    Der Name wird nach den schweizerischen Grundstzen ber dieRegisterfhrung in die Zivilstandsregister eingetragen.

    Art. 411 Fr die Verschollenerklrung sind die schweizerischen Gerichteoder Behrden am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenenPerson zustndig.

    2 Die schweizerischen Gerichte oder Behrden sind berdies fr eineVerschollenerklrung zustndig, wenn hierfr ein schtzenswertesInteresse besteht.

    3 Voraussetzungen und Wirkungen der Verschollenerklrung unter-

    stehen schweizerischem Recht.

    Art. 42

    Eine im Ausland ausgesprochene Verschollen- oder Todeserklrungwird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten be-kannten Wohnsitzes oder im Heimatstaat der verschwundenen Per-son ergangen ist.

    3. Kapitel: Eherecht1. Abschnitt: Eheschliessung

    Art. 431 Die schweizerischen Behrden sind fr die Eheschliessung zustn-dig, wenn die Braut oder der Brutigam in der Schweiz Wohnsitzoder das Schweizer Brgerrecht hat.

    2 Auslndischen Brautleuten ohne Wohnsitz in der Schweiz kanndurch die zustndige Behrde die Eheschliessung in der Schweiz

    auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimat-staat beider Brautleute anerkannt wird.

    3 Die Bewilligung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weileine in der Schweiz ausgesprochene oder anerkannte Scheidung imAusland nicht anerkannt wird.

    Art. 441 Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschliessung inder Schweiz unterstehen schweizerischem Recht.

    4. Eintragung indie Zivilstands-register

    V. Verschollen-erklrung1. Zustndigkeitund anwendbaresRecht

    2. Verschollen-und Todes-erklrung imAusland

    I. Zustndigkeit

    II. AnwendbaresRecht

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    2 Sind die Voraussetzungen nach schweizerischem Recht nichterfllt, so kann die Ehe zwischen Auslndern geschlossen werden,wenn sie den Voraussetzungen des Heimatrechts eines der Braut-leute entspricht.

    3 Die Form der Eheschliessung in der Schweiz untersteht schweizeri-schem Recht.

    Art. 451 Eine im Ausland gltig geschlossene Ehe wird in der Schweizanerkannt.

    2 Sind Braut oder Brutigam Schweizer Brger oder haben beideWohnsitz in der Schweiz, so wird die im Ausland geschlossene Ehe

    anerkannt, wenn der Abschluss nicht in der offenbaren Absicht insAusland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischenRechts ber die Eheungltigkeit zu umgehen.9

    3 Eine im Ausland gltig geschlossene Ehe zwischen Personengleichen Geschlechts wird in der Schweiz als eingetragene Partner-schaft anerkannt.10

    Art. 45a11

    Unmndige mit Wohnsitz in der Schweiz werden mit der Ehe-schliessung in der Schweiz oder mit der Anerkennung der im Aus-land geschlossenen Ehe mndig.

    2. Abschnitt: Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

    Art. 46

    Fr Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte undPflichten sind die schweizerischen Gerichte oder Behrden amWohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewhnlichen

    Aufenthalt eines der Ehegatten zustndig.

    9 Fassung gemss Anhang Ziff. 3 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000(AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

    10 Eingefgt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,

    in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR211.231).11 Eingefgt durch Ziff. II 2 des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1996(AS 1995 1126 1131; BBl 1993 I 1169).

    III. Ehe-schliessung imAusland

    IV. Mndigkeit

    I. Zustndigkeit1. Grundsatz

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    Art. 47

    Haben die Ehegatten weder Wohnsitz noch gewhnlichen Aufenthaltin der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Brger, so sind fr

    Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte undPflichten die Gerichte oder Behrden am Heimatort zustndig, wennes unmglich oder unzumutbar ist, die Klage oder das Begehren amWohnsitz oder am gewhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuerheben.

    Art. 481 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht desStaates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben.

    2

    Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, sounterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht desWohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammen-hang steht.

    3 Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behrdenam Heimatort zustndig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

    Art. 49

    Fr die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten gilt das Haager ber-einkommen vom 2. Oktober 197312 ber das auf die Unterhalts-pflichten anzuwendende Recht.

    Art. 50

    Auslndische Entscheidungen oder Massnahmen ber die ehelichenRechte und Pflichten werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie imStaat des Wohnsitzes oder des gewhnlichen Aufenthaltes eines derEhegatten ergangen sind.

    3. Abschnitt: Ehegterrecht

    Art. 51

    Fr Klagen oder Massnahmen betreffend die gterrechtlichen Ver-hltnisse sind zustndig:

    a. fr die gterrechtliche Auseinandersetzung im Falle des To-des eines Ehegatten die schweizerischen Gerichte oder Be-hrden, die fr die erbrechtliche Auseinandersetzung zustn-dig sind (Art. 8689);

    12 SR0.211.213.01

    2. Heimat-zustndigkeit

    II. AnwendbaresRecht1. Grundsatz

    2. Unterhalts-pflicht

    III. AuslndischeEntscheidungenoder Mass-nahmen

    I. Zustndigkeit

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    b. fr die gterrechtliche Auseinandersetzung im Falle einergerichtlichen Auflsung oder Trennung der Ehe die schwei-zerischen Gerichte, die hierfr zustndig sind (Art. 59, 60,63, 64);

    c. in den brigen Fllen die schweizerischen Gerichte oder Be-hrden, die fr Klagen oder Massnahmen betreffend die Wir-kungen der Ehe zustndig sind (Art. 46, 47).

    Art. 521 Die gterrechtlichen Verhltnisse unterstehen dem von den Ehe-gatten gewhlten Recht.

    2 Die Ehegatten knnen whlen zwischen dem Recht des Staates, in

    dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessunghaben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. Artikel 23Absatz 2 ist nicht anwendbar.

    Art. 531 Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutigaus dem Ehevertrag ergeben. Im brigen untersteht sie dem gewhl-ten Recht.

    2 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder gendert werden.Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt sie, wenn dieParteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Ehe-schliessung zurck.

    3 Das gewhlte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein ande-res Recht whlen oder die Rechtswahl aufheben.

    Art. 541 Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehendie gterrechtlichen Verhltnisse:

    a. dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihrenWohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist,

    b. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletztgleichzeitig ihren Wohnsitz hatten.

    2 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staat,so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anwendbar.

    3 Hatten die Ehegatten nie gleichzeitig Wohnsitz im gleichen Staatund haben sie auch keine gemeinsame Staatsangehrigkeit, so giltdie Gtertrennung des schweizerischen Rechts.

    II. AnwendbaresRecht1. Rechtswahla. Grundsatz

    b. Modalitten

    2. Fehlen einerRechtswahla. Grundsatz

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    Bundesgesetz

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    Art. 551 Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einenanderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rckwirkend auf

    den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden. Die Ehegatten kn-nen durch schriftliche Vereinbarung die Rckwirkung ausschliessen.

    2 Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendendeRecht, wenn die Parteien die Weitergeltung des frheren Rechtsschriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehever-trag besteht.

    Art. 56

    Der Ehevertrag ist formgltig, wenn er dem auf den Ehevertrag

    anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

    Art. 571 Die Wirkungen des Gterstandes auf das Rechtsverhltnis zwi-schen einem Ehegatten und einem Dritten unterstehen dem Recht desStaates, in dem dieser Ehegatte im Zeitpunkt der Entstehung desRechtsverhltnisses seinen Wohnsitz hat.

    2 Hat der Dritte im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhltnissesdas Recht, dem die gterrechtlichen Verhltnisse unterstanden,gekannt oder htte er es kennen mssen, so ist dieses anzuwenden.

    Art. 581 Auslndische Entscheidungen ber gterrechtliche Verhltnissewerden in der Schweiz anerkannt:

    a. wenn sie im Wohnsitzstaat des beklagten Ehegatten ergan-gen sind oder wenn sie dort anerkannt werden;

    b. wenn sie im Wohnsitzstaat des klagenden Ehegatten ergan-gen sind oder dort anerkannt werden, vorausgesetzt, der be-klagte Ehegatte hatte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz;

    c. wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz an-wendbar ist, ergangen sind oder wenn sie dort anerkanntwerden, oder

    d. wenn sie Grundstcke betreffen und am Ort der gelegenenSache ergangen sind oder dort anerkannt werden.

    2 Fr Entscheidungen ber gterrechtliche Verhltnisse, die imZusammenhang mit Massnahmen zum Schutz der ehelichen Ge-meinschaft oder infolge Tod, Nichtigerklrung, Scheidung oderTrennung ergangen sind, richtet sich die Anerkennung nach den

    Bestimmungen dieses Gesetzes ber das Ehe-, Ehescheidungs- oderErbrecht (Art. 50, 65 und 96).

    b. Wandelbarkeitund Rck-wirkung bei

    Wohnsitz-wechsel

    3. Form des Ehe-vertrages

    4. Rechtsverhlt-nisse mit Dritten

    III. AuslndischeEntscheidungen

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    Internationales Privatrecht

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    4. Abschnitt: Scheidung und Trennung

    Art. 59

    Fr Klagen auf Scheidung oder Trennung sind zustndig:

    a. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten;

    b. die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klgers,wenn dieser sich seit einem Jahr in der Schweiz aufhlt oderwenn er Schweizer Brger ist.

    Art. 60

    Haben die Ehegatten keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer

    von ihnen Schweizer Brger, so sind die Gerichte am Heimatort frKlagen auf Scheidung oder Trennung der Ehe zustndig, wenn esunmglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz eines derEhegatten zu erheben.

    Art. 61

    1 Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.

    2 Haben die Ehegatten eine gemeinsame auslndische Staatsange-hrigkeit und hat nur einer von ihnen Wohnsitz in der Schweiz, so ist

    ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.3 Ist die Scheidung nach dem gemeinsamen auslndischen Heimat-recht nicht oder nur unter ausserordentlich strengen Bedingungenzulssig, so ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn einer derEhegatten auch Schweizer Brger ist oder sich seit zwei Jahren inder Schweiz aufhlt.

    4 Sind nach Artikel 60 die schweizerischen Gerichte am Heimatortzustndig, so wenden sie schweizerisches Recht an.

    Art. 621 Das schweizerische Gericht, bei dem eine Scheidungs- oder Tren-nungsklage hngig ist, kann vorsorgliche Massnahmen treffen,sofern seine Unzustndigkeit zur Beurteilung der Klage nicht offen-sichtlich ist oder nicht rechtskrftig festgestellt wurde.

    2 Die vorsorglichen Massnahmen unterstehen schweizerischemRecht.

    3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes ber die Unterhaltspflicht derEhegatten (Art. 49), die Wirkungen des Kindesverhltnisses (Art. 82und 83) und den Minderjhrigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

    I. Zustndigkeit1. Grundsatz

    2. Heimat-zustndigkeit

    II. AnwendbaresRecht

    III. VorsorglicheMassnahmen

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    Bundesgesetz

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    Art. 631 Die fr Klagen auf Scheidung oder Trennung zustndigen schwei-zerischen Gerichte sind auch fr die Regelung der Nebenfolgen

    zustndig.2 Die Nebenfolgen der Scheidung oder Trennung unterstehen demauf die Scheidung anzuwendenden Recht. Die Bestimmungen diesesGesetzes ber den Namen (Art. 3740), die Unterhaltspflicht derEhegatten (Art. 49), das eheliche Gterrecht (Art. 5257), die Wir-kungen des Kindesverhltnisses (Art. 82 und 83) und den Minderjh-rigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

    Art. 641

    Die schweizerischen Gerichte sind fr Klagen auf Ergnzung oderAbnderung von Entscheidungen ber die Scheidung oder die Tren-nung zustndig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben oderwenn sie nach Artikel 59 oder 60 zustndig sind. Die Bestimmungendieses Gesetzes ber den Minderjhrigenschutz (Art. 85) sind vor-behalten.

    2 Die Ergnzung oder Abnderung eines Trennungs- oder Schei-dungsurteils untersteht dem auf die Scheidung anwendbaren Recht.Die Bestimmungen dieses Gesetzes ber den Namen (Art. 3740),die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), das eheliche Gterrecht

    (Art. 5257), die Wirkungen des Kindesverhltnisses (Art. 82 und83) und den Minderjhrigenschutz (Art. 85) sind vorbehalten.

    Art. 651 Auslndische Entscheidungen ber die Scheidung oder Trennungwerden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes,des gewhnlichen Aufenthalts oder im Heimatstaat eines Ehegattenergangen sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt wer-den.

    2 Ist jedoch die Entscheidung in einem Staat ergangen, dem kein

    oder nur der klagende Ehegatte angehrt, so wird sie in der Schweiznur anerkannt:

    a. wenn im Zeitpunkt der Klageeinleitung wenigstens ein Ehe-gatte in diesem Staat Wohnsitz oder gewhnlichen Aufent-halt hatte und der beklagte Ehegatte seinen Wohnsitz nicht inder Schweiz hatte;

    b. wenn der beklagte Ehegatte sich der Zustndigkeit des aus-lndischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat, oder

    c. wenn der beklagte Ehegatte mit der Anerkennung der Ent-

    scheidung in der Schweiz einverstanden ist.

    IV. Nebenfolgen

    V. Ergnzungoder Abnderungeiner Entschei-dung

    VI. AuslndischeEntscheidungen

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    Internationales Privatrecht

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    Kapitel 3a:13 Eingetragene Partnerschaft

    Art. 65a

    Die Bestimmungen des dritten Kapitels gelten fr die eingetragenePartnerschaft sinngemss, mit Ausnahme der Artikel 43 Absatz 2und 44 Absatz 2.

    Art. 65b

    Haben die Partnerinnen oder Partner keinen Wohnsitz in derSchweiz und ist keine oder keiner von ihnen Schweizer Brger, sosind fr Klagen oder Begehren betreffend Auflsung der eingetrage-nen Partnerschaft die schweizerischen Gerichte am Eintragungsort

    zustndig, wenn es unmglich oder unzumutbar ist, die Klage oderdas Begehren am Wohnsitz einer der Personen zu erheben.

    Art. 65c1 Kennt das nach den Bestimmungen des dritten Kapitels anwend-bare Recht keine Regeln ber die eingetragene Partnerschaft, so istschweizerisches Recht anwendbar; vorbehalten bleibt Artikel 49.

    2 Zustzlich zu den in Artikel 52 Absatz 2 bezeichneten Rechtenknnen die Partnerinnen oder Partner das Recht des Staates whlen,

    in dem die Partnerschaft eingetragen worden ist.

    Art. 65d

    Auslndische Entscheidungen oder Massnahmen werden in derSchweiz anerkannt, wenn:

    a. sie im Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft einge-tragen worden ist; und

    b. es unmglich oder unzumutbar war, die Klage oder das Be-gehren in einem Staat zu erheben, dessen Zustndigkeit in

    der Schweiz gemss den Bestimmungen des dritten Kapitelsanerkannt ist.

    13 Eingefgt durch Anhang Ziff. 17 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004,in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR211.231).

    I. Anwendungdes drittenKapitels

    II. Zustndigkeitam Eintragungs-ort bei Auf-lsung

    III. Anwend-bares Recht

    IV. Entschei-dungen oderMassnahmen desEintragungs-staats

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    Bundesgesetz

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    4. Kapitel: Kindesrecht

    1. Abschnitt:Entstehung des Kindesverhltnisses durch Abstammung

    Art. 66

    Fr Klagen auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhltnis-ses sind die schweizerischen Gerichte am gewhnlichen Aufenthaltdes Kindes oder am Wohnsitz der Mutter oder des Vaters zustndig.

    Art. 67

    Haben die Eltern keinen Wohnsitz und das Kind keinen gewhnli-chen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Gerichte am schweizeri-

    schen Heimatort der Mutter oder des Vaters fr Klagen auf Feststel-lung oder Anfechtung des Kindesverhltnisses zustndig, wenn esunmglich oder unzumutbar ist, die Klage am Wohnsitz der Mutteroder des Vaters oder am gewhnlichen Aufenthalt des Kindes zuerheben.

    Art. 681 Die Entstehung des Kindesverhltnisses sowie dessen Feststellungoder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewhnlichen Aufent-halt des Kindes.

    2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staatdes gewhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Elternund das Kind die gleiche Staatsangehrigkeit, so ist ihr gemeinsamesHeimatrecht anzuwenden.

    Art. 691 Fr die Bestimmung des auf die Entstehung, Feststellung oderAnfechtung des Kindesverhltnisses anwendbaren Rechts ist derZeitpunkt der Geburt massgebend.

    2 Bei gerichtlicher Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhlt-nisses ist jedoch der Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend,wenn ein berwiegendes Interesse des Kindes es erfordert.

    Art. 70

    Auslndische Entscheidungen betreffend die Feststellung oderAnfechtung des Kindesverhltnisses werden in der Schweiz aner-kannt, wenn sie im Staat des gewhnlichen Aufenthaltes des Kindes,in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der

    Mutter oder des Vaters ergangen sind.

    I. Zustndigkeit1. Grundsatz

    2. Heimat-zustndigkeit

    II. AnwendbaresRecht1. Grundsatz

    2. MassgeblicherZeitpunkt

    III. AuslndischeEntscheidungen

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    2. Abschnitt: Anerkennung

    Art. 711 Fr die Entgegennahme der Anerkennung sind die schweizerischenBehrden am Geburtsort oder am gewhnlichen Aufenthalt des Kin-des, sowie die Behrden am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutteroder des Vaters zustndig.

    2 Erfolgt die Anerkennung im Rahmen eines gerichtlichen Verfah-rens, in dem die Abstammung rechtserheblich ist, so kann auch dermit der Klage befasste Richter die Anerkennung entgegennehmen.

    3 Fr die Anfechtung der Anerkennung sind die gleichen Gerichtezustndig wie fr die Feststellung oder Anfechtung des Kindesver-

    hltnisses (Art. 66 und 67).

    Art. 721 Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am ge-whnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nachdem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oderdes Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung.

    2 Die Form der Anerkennung in der Schweiz untersteht schweizeri-schem Recht.

    3 Die Anfechtung der Anerkennung untersteht schweizerischemRecht.

    Art. 731 Die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes wird in derSchweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewhnlichenAufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Rechtam Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vatersgltig ist.

    2 Auslndische Entscheidungen ber die Anfechtung einer Anerken-nung werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie in einem der inAbsatz 1 genannten Staaten ergangen sind.

    Art. 74

    Fr die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Legitimation giltArtikel 73 sinngemss.

    I. Zustndigkeit

    II. AnwendbaresRecht

    III. AuslndischeAnerkennungund Anfechtungder Anerkennung

    IV. Legitimation

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    3. Abschnitt: Adoption

    Art. 75

    1 Die schweizerischen Gerichte oder Behrden am Wohnsitz deradoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten sind zustn-dig, die Adoption auszusprechen.

    2 Fr die Anfechtung der Adoption sind die gleichen Gerichte zu-stndig wie fr die Feststellung oder die Anfechtung des Kindesver-hltnisses (Art. 66 und 67).

    Art. 76

    Haben die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten

    keinen Wohnsitz in der Schweiz und ist einer von ihnen SchweizerBrger, so sind die Gerichte oder Behrden am Heimatort fr dieAdoption zustndig, wenn es unmglich oder unzumutbar ist, dieAdoption an ihrem Wohnsitz durchzufhren.

    Art. 771 Die Voraussetzungen der Adoption in der Schweiz unterstehenschweizerischem Recht.

    2 Zeigt sich, dass eine Adoption im Wohnsitz- oder im Heimatstaat

    der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten nichtanerkannt und dem Kind daraus ein schwerwiegender Nachteilerwachsen wrde, so bercksichtigt die Behrde auch die Vorausset-zungen des Rechts des betreffenden Staates. Erscheint die Anerken-nung auch dann nicht als gesichert, so darf die Adoption nicht ausge-sprochen werden.

    3 Die Anfechtung einer in der Schweiz ausgesprochenen Adoptionuntersteht schweizerischem Recht. Eine im Ausland ausgesprocheneAdoption kann in der Schweiz nur angefochten werden, wenn auchein Anfechtungsgrund nach schweizerischem Recht vorliegt.

    Art. 781 Auslndische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wennsie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierendenPerson oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen wordensind.

    2 Auslndische Adoptionen oder hnliche Akte, die von einem Kin-desverhltnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlichabweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit denWirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begrndung zukom-men.

    I. Zustndigkeit1. Grundsatz

    2. Heimat-zustndigkeit

    II. AnwendbaresRecht

    III. AuslndischeAdoptionen undhnliche Akte

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    4. Abschnitt: Wirkungen des Kindesverhltnisses

    Art. 791 Fr Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind,insbesondere betreffend den Unterhalt des Kindes, sind die schwei-zerischen Gerichte am gewhnlichen Aufenthalt des Kindes oder amWohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewhnlichen Aufenthaltdes beklagten Elternteils zustndig.

    2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes ber den Namen (Art. 33, 3740), den Schutz Minderjhriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 8689) sind vorbehalten.

    Art. 80Hat weder das Kind noch der beklagte Elternteil Wohnsitz odergewhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnenSchweizer Brger, so sind die Gerichte am Heimatort zustndig.

    Art. 81

    Die nach Artikel 79 und 80 zustndigen schweizerischen Gerichteentscheiden ebenfalls:

    a. ber Ansprche von Behrden, die fr den Unterhalt des

    Kindes Vorschuss geleistet haben;b. ber Ansprche der Mutter auf Unterhalt und Ersatz der

    durch die Geburt entstandenen Kosten.

    Art. 821 Die Beziehungen zwischen Eltern und Kind unterstehen dem Rechtam gewhnlichen Aufenthalt des Kindes.

    2 Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staatdes gewhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Elternund das Kind die gleiche Staatsangehrigkeit, so ist ihr gemeinsamesHeimatrecht anzuwenden.

    3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes ber den Namen (Art. 33, 3740), den Schutz Minderjhriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 9095) sind vorbehalten.

    I. Zustndigkeit1. Grundsatz

    2. Heimat-zustndigkeit

    3. AnsprcheDritter

    II. AnwendbaresRecht1. Grundsatz

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    Art. 831 Fr die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind gilt das Haagerbereinkommen vom 2. Oktober 197314 ber das auf Unterhalts-

    pflichten anzuwendende Recht.2 Soweit das bereinkommen die Ansprche der Mutter auf Unter-halt und Ersatz der durch die Geburt entstandenen Kosten nichtregelt, gilt es sinngemss.

    Art. 841 Auslndische Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwi-schen Eltern und Kind werden in der Schweiz anerkannt, wenn sieim Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewhnlichen Auf-

    enthalt oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewhn-lichen Aufenthalt hat.

    2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes ber den Namen (Art. 39), denSchutz Minderjhriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 96) sind vor-behalten.

    5. Kapitel:Vormundschaft und andere Schutzmassnahmen

    Art. 85151 Fr den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zustndigkeit derschweizerischen Gerichte oder Behrden, auf das anwendbare Rechtsowie auf die Anerkennung und Vollstreckung auslndischer Ent-scheidungen oder Massnahmen das Haager bereinkommen vom19. Oktober 199616 ber die Zustndigkeit, das anzuwendendeRecht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit aufdem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zumSchutz von Kindern.

    2 Fr den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zustndig-keit der schweizerischen Gerichte oder Behrden, auf das anwend-bare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung auslndi-scher Entscheidungen oder Massnahmen das Haager berein-kommen vom 13. Januar 200017 ber den internationalen Schutz vonErwachsenen.

    14 SR0.211.213.0115 Fassung gemss Art. 15 des BG vom 21. Dez. 2007 ber internationale Kindes-

    entfhrung und die Haager bereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen,

    in Kraft seit 1. Juli 2009 (SR211.222.32).16 SR0.211.231.01117 SR0.211.232.1

    2. Unterhalts-pflicht

    III. AuslndischeEntscheidungen

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    3 Die schweizerischen Gerichte oder Behrden sind ausserdemzustndig, wenn es fr den Schutz einer Person oder von derenVermgen unerlsslich ist.

    4 Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertrags-staat der in den Abstzen 1 und 2 erwhnten bereinkommen ist,werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewhnlichen Aufenthaltsdes Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkanntwerden.

    6. Kapitel: Erbrecht

    Art. 86

    1 Fr das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeitensind die schweizerischen Gerichte oder Behrden am letzten Wohn-sitz des Erblassers zustndig.

    2 Vorbehalten ist die Zustndigkeit des Staates, der fr Grundstckeauf seinem Gebiet die ausschliessliche Zustndigkeit vorsieht.

    Art. 871 War der Erblasser Schweizer Brger mit letztem Wohnsitz imAusland, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behrden am

    Heimatort zustndig, soweit sich die auslndische Behrde mit sei-nem Nachlass nicht befasst.

    2 Sie sind stets zustndig wenn ein Schweizer Brger mit letztemWohnsitz im Ausland sein in der Schweiz gelegenes Vermgen oderseinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfgung oder Erbver-trag der schweizerischen Zustndigkeit oder dem schweizerischenRecht unterstellt hat. Artikel 86 Absatz 2 ist vorbehalten.

    Art. 88

    1 War der Erblasser Auslnder mit letztem Wohnsitz im Ausland, sosind die schweizerischen Gerichte oder Behrden am Ort der gelege-nen Sache fr den in der Schweiz gelegenen Nachlass zustndig,soweit sich die auslndischen Behrden damit nicht befassen.

    2 Befindet sich Vermgen an mehreren Orten, so sind die zuerstangerufenen schweizerischen Gerichte oder Behrden zustndig.

    I. Zustndigkeit1. Grundsatz

    2. Heimat-zustndigkeit

    3. Zustndigkeitam Ort dergelegenen Sache

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    Art. 89

    Hinterlsst der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland Verm-gen in der Schweiz, so ordnen die schweizerischen Behrden am Ort

    der gelegenen Sache die zum einstweiligen Schutz der Vermgens-werte notwendigen Massnahmen an.

    Art. 901 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweizuntersteht schweizerischem Recht.

    2 Ein Auslnder kann jedoch durch letztwillige Verfgung oder Erb-vertrag den Nachlass einem seiner Heimatrechte unterstellen. DieseUnterstellung fllt dahin, wenn er im Zeitpunkt des Todes diesem

    Staat nicht mehr angehrt hat oder wenn er Schweizer Brger ge-worden ist.

    Art. 911 Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland unter-steht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitz-staates verweist.

    2 Soweit nach Artikel 87 die schweizerischen Gerichte oder Behr-den am Heimatort zustndig sind, untersteht der Nachlass einesSchweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischemRecht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfgungoder im Erbvertrag ausdrcklich das Recht an seinem letzten Wohn-sitz vorbehalten.

    Art. 921 Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nach-lass gehrt, wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer dieSchulden des Nachlasses trgt, welche Rechtsbehelfe und Massnah-men zulssig sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen

    werden knnen.2 Die Durchfhrung der einzelnen Massnahmen richtet sich nachdem Recht am Ort der zustndigen Behrde. Diesem Recht unterste-hen namentlich die sichernden Massnahmen und die Nachlass-abwicklung mit Einschluss der Willensvollstreckung.

    Art. 931 Fr die Form der letztwilligen Verfgung gilt das Haager berein-kommen vom 5. Oktober 196118 ber das auf die Form letztwilligerVerfgungen anwendbare Recht.

    18 SR0.211.312.1

    4. SicherndeMassnahmen

    II. AnwendbaresRecht1. LetzterWohnsitzin der Schweiz

    2. LetzterWohnsitz imAusland

    3. Umfangdes Erbstatutsund Nachlass-abwicklung

    4. Form

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    2 Dieses bereinkommen gilt sinngemss auch fr die Form andererVerfgungen von Todes wegen.

    Art. 94Eine Person kann von Todes wegen verfgen, wenn sie im Zeitpunktder Verfgung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewhnlichenAufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verf-gungsfhig ist.

    Art. 951 Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblasserszur Zeit des Vertragsabschlusses.

    2 Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinemHeimatrecht, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts.

    3 Gegenseitige Verfgungen von Todes wegen mssen dem Wohn-sitzrecht jedes Verfgenden oder dem von ihnen gewhlten gemein-samen Heimatrecht entsprechen.

    4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes ber dieForm und die Verfgungsfhigkeit (Art. 93 und 94).

    Art. 96

    1 Auslndische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, dieden Nachlass betreffen, sowie Rechte aus einem im Ausland erffne-ten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt:

    a. wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oderim Staat, dessen Recht er gewhlt hat, getroffen, ausgestelltoder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieserStaaten anerkannt werden, oder

    b. wenn sie Grundstcke betreffen und in dem Staat, in dem sieliegen, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sindoder wenn sie dort anerkannt werden.

    2 Beansprucht ein Staat fr die in seinem Gebiet liegenden Grund-stcke des Erblassers die ausschliessliche Zustndigkeit, so werdennur dessen Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden anerkannt.

    3 Sichernde Massnahmen des Staates, in dem Vermgen des Erb-lassers liegt, werden in der Schweiz anerkannt.

    5. Verfgungs-fhigkeit

    6. Erbvertrgeund gegenseitigeVerfgungenvon Todes

    wegen

    III. AuslndischeEntscheidungen,Massnahmen,Urkunden undRechte

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    7. Kapitel: Sachenrecht

    Art. 97

    Fr Klagen betreffend dingliche Rechte an Grundstcken in derSchweiz sind die Gerichte am Ort der gelegenen Sache ausschliess-lich zustndig.

    Art. 981 Fr Klagen betreffend dingliche Rechte an beweglichen Sachensind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein sol-cher fehlt, diejenigen am gewhnlichen Aufenthalt des Beklagtenzustndig.

    2 Hat der Beklagte in der Schweiz weder Wohnsitz noch gewhn-lichen Aufenthalt, so sind die schweizerischen Gerichte am Ort dergelegenen Sache zustndig.

    Art. 98a19

    Fr Klagen auf Rckfhrung von Kulturgut nach Artikel 9 desKulturgtertransfergesetzes vom 20. Juni 200320 ist das Gericht amWohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem dasKulturgut sich befindet, zustndig.

    Art. 991 Dingliche Rechte an Grundstcken unterstehen dem Recht am Ortder gelegenen Sache.

    2 Fr Ansprche aus Immissionen, die von einem Grundstck aus-gehen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes ber unerlaubteHandlungen (Art. 138).

    Art. 100

    1 Erwerb und Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachenunterstehen dem Recht des Staates, in dem die Sache im Zeitpunktdes Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird,liegt.

    2 Inhalt und Ausbung dinglicher Rechte an beweglichen Sachenunterstehen dem Recht am Ort der gelegenen Sache.

    19 Eingefgt durch Art. 32 Ziff. 3 des Kulturgtertransfergesetzes vom 20. Juni 2003,in Kraft seit 1. Juni 2005 (SR444.1).20 SR444.1

    I. Zustndigkeit1. Grundstcke

    2. BeweglicheSachen

    3. Kulturgut

    II. AnwendbaresRecht1. Grundstcke

    2. BeweglicheSachena. Grundsatz

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    Internationales Privatrecht

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    Art. 101

    Rechtsgeschftlicher Erwerb und Verlust dinglicher Rechte anSachen im Transit unterstehen dem Recht des Bestimmungsstaates.

    Art. 1021 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist der Erwerboder der Verlust eines dinglichen Rechts an ihr nicht bereits im Aus-land erfolgt, so gelten die im Ausland eingetretenen Vorgnge als inder Schweiz erfolgt.

    2 Gelangt eine bewegliche Sache in die Schweiz und ist an ihr imAusland ein Eigentumsvorbehalt gltig begrndet worden, der denAnforderungen des schweizerischen Rechts nicht gengt, so bleibt

    der Eigentumsvorbehalt in der Schweiz noch whrend drei Monatengltig.

    3 Dem gutglubigen Dritten kann der Bestand eines solchen Eigen-tumsvorbehalts nicht entgegengehalten werden.

    Art. 103

    Der Eigentumsvorbehalt an einer zur Ausfuhr bestimmten beweg-lichen Sache untersteht dem Recht des Bestimmungsstaates.

    Art. 1041 Die Parteien knnen den Erwerb und den Verlust dinglicher Rechtean beweglichen Sachen dem Recht des Abgangs- oder des Bestim-mungsstaates oder dem Recht unterstellen, dem das zugrundeliegen-de Rechtsgeschft untersteht.

    2 Die Rechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

    Art. 1051

    Die Verpfndung von Forderungen, Wertpapieren und anderenRechten untersteht dem von den Parteien gewhlten Recht. DieRechtswahl kann Dritten nicht entgegengehalten werden.

    2 Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht die Verpfndung von Forde-rungen und Wertpapieren dem Recht am gewhnlichen Aufenthaltdes Pfandglubigers; die Verpfndung anderer Rechte unterstehtdem auf diese anwendbaren Recht.

    3 Dem Schuldner kann nur das Recht entgegengehalten werden, demdas verpfndete Recht untersteht.

    b. Sachenim Transit

    c. Sachen, diein die Schweizgelangen

    d. Eigentumsvor-behalt anSachen, die aus-gefhrt werden

    e. Rechtswahl

    3. BesondereRegelna. Verpfndungvon Forderun-gen, Wert-

    papieren undanderen Rechten

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    Bundesgesetz

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    Art. 1061 Das in einem Warenpapier bezeichnete Recht bestimmt, ob dasPapier die Ware vertritt. Ist im Papier kein Recht bezeichnet, so gilt

    das Recht des Staates, in dem der Aussteller seine Niederlassung hat.2 Vertritt ein Papier die Ware, so unterstehen die dinglichen Rechteam Papier und an der Ware dem Recht, das auf das Warenpapier alsbewegliche Sache anwendbar ist.

    3 Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der Ware gel-tend, die einen unmittelbar, die anderen aufgrund eines Waren-papiers, so entscheidet ber den Vorrang das auf die Ware selbstanwendbare Recht.

    Art. 107Die Bestimmungen anderer Gesetze ber dingliche Rechte an Schif-fen, Luftfahrzeugen und anderen Transportmitteln sind vorbehalten.

    Art. 1081 Auslndische Entscheidungen ber dingliche Rechte an Grund-stcken werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat, in demsie liegen, ergangen sind oder wenn sie dort anerkannt werden.

    2 Auslndische Entscheidungen ber dingliche Rechte an beweg-

    lichen Sachen werden in der Schweiz anerkannt:a. wenn sie im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen

    Wohnsitz hat; oder

    b. wenn sie im Staat, in dem die Sache liegt, ergangen sind, so-fern der Beklagte dort seinen gewhnlichen Aufenthalt hatte.

    c. 21

    7a. Kapitel:22 Intermedirverwahrte Wertpapiere

    Art. 108a

    Unter intermedirverwahrten Wertpapieren sind Wertpapiere zuverstehen, die bei einem Intermedir im Sinne des Haager berein-

    21 Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 ber die Genehmigung und dieUmsetzung des bereinkommens ber die auf bestimmte Rechte an intermedirver-wahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010(AS 2009 6579 6581; BBl 2006 9315).

    22 Eingefgt durch Art. 2 des BB vom 3. Okt. 2008 ber die Genehmigung und die

    Umsetzung des bereinkommens ber die auf bestimmte Rechte an intermedirver-wahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung, in Kraft seit 1. Jan. 2010(AS 2009 6579 6581; BBl 2006 9315).

    b. Warenpapiere

    c. Transport-mittel

    III. AuslndischeEntscheidungen

    I. Begriff

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    kommens vom 5. Juli 200623 ber die auf bestimmte Rechte anintermedirverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnungverwahrt werden.

    Art. 108b1 Fr Klagen betreffend intermedirverwahrte Wertpapiere sind dieschweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wennein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewhnlichen Aufenthaltzustndig.

    2 Fr Klagen betreffend intermedirverwahrte Wertpapiere aufgrundder Ttigkeit einer Niederlassung in der Schweiz sind berdies dieGerichte am Ort der Niederlassung zustndig.

    Art. 108c

    Fr intermedirverwahrte Wertpapiere gilt das Haager berein-kommen vom 5. Juli 200624 ber die auf bestimmte Rechte an inter-medirverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung.

    Art. 108d

    Auslndische Entscheidungen ber intermedirverwahrte Wert-papiere werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

    a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitzoder seinen gewhnlichen Aufenthalt hatte; oder

    b. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seine Niederlas-sung hatte, und sie Ansprche aus dem Betrieb dieser Nie-derlassung betreffen.

    8. Kapitel: Immaterialgterrecht

    Art. 109251 Fr Klagen betreffend die Gltigkeit oder die Eintragung vonImmaterialgterrechten in der Schweiz sind die schweizerischenGerichte am Wohnsitz des Beklagten zustndig. Hat der Beklagtekeinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Ge-richte am Geschftssitz des im Register eingetragenen Vertretersoder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischenRegisterbehrde zustndig.

    23 SR0.957.1; BBl 2006 9441

    24 SR0.957.1; BBl 2006 944125 Fassung gemss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008(AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).

    II. Zustndigkeit

    III. Anwendba-res Recht

    IV. AuslndischeEntscheidungen

    I. Zustndigkeit

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    2 Fr Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgterrechten sinddie schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder,wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewhnlichen Aufent-haltsort zustndig. berdies sind die schweizerischen Gerichte amHandlungs- und Erfolgsort sowie fr Klagen aufgrund der Ttigkeiteiner Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Nieder-lassung zustndig.

    3 Knnen mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden undsttzen sich die Ansprche im Wesentlichen auf die gleichen Tatsa-chen und Rechtsgrnde, so kann bei jedem zustndigen Richtergegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist aus-schliesslich zustndig.

    Art. 1101 Immaterialgterrechte unterstehen dem Recht des Staates, fr dender Schutz der Immaterialgter beansprucht wird.

    2 Fr Ansprche aus Verletzung von Immaterialgterrechten knnendie Parteien nach Eintritt des schdigenden Ereignisses stets verein-baren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

    3 Vertrge ber Immaterialgterrechte unterstehen den Bestimmun-gen dieses Gesetzes ber das auf obligationenrechtliche Vertrgeanzuwendende Recht (Art. 122).

    Art. 1111 Auslndische Entscheidungen betreffend Immaterialgterrechtewerden in der Schweiz anerkannt, wenn sie:

    a. im Staat ergangen sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitzhatte; oder

    b. am Handlungs- oder Erfolgsort ergangen sind und der Be-klagte keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte.26

    2 Auslndische Entscheidungen betreffend Gltigkeit oder Eintra-

    gung von Immaterialgterrechten werden nur anerkannt, wenn sie imStaat ergangen sind, fr den der Schutz beansprucht wird, oder wennsie dort anerkannt werden.

    26 Fassung gemss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008(AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).

    II. AnwendbaresRecht

    III. AuslndischeEntscheidungen

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    Internationales Privatrecht

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    9. Kapitel: Obligationenrecht

    1. Abschnitt: Vertrge

    Art. 1121 Fr Klagen aus Vertrag sind die schweizerischen Gerichte amWohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen anseinem gewhnlichen Aufenthalt zustndig.

    2 Fr Klagen aufgrund der Ttigkeit einer Niederlassung in derSchweiz sind berdies die Gerichte am Ort der Niederlassung zu-stndig.

    Art. 113

    Hat der Beklagte weder Wohnsitz oder gewhnlichen Aufenthalt,noch eine Niederlassung in der Schweiz, ist aber die Leistung in derSchweiz zu erbringen, so kann beim schweizerischen Gericht amErfllungsort geklagt werden.

    Art. 1141 Fr die Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag, der denVoraussetzungen von Artikel 120 Absatz 1 entspricht, sind nachWahl des Konsumenten die schweizerischen Gerichte zustndig:

    a. am Wohnsitz oder am gewhnlichen Aufenthalt des Konsu-menten, oder

    b. am Wohnsitz des Anbieters oder, wenn ein solcher fehlt, andessen gewhnlichem Aufenthalt.

    2 Der Konsument kann nicht zum voraus auf den Gerichtsstand anseinem Wohnsitz oder an seinem gewhnlichen Aufenthalt verzich-ten.

    Art. 115

    1 Fr Klagen aus Arbeitsvertrag sind die schweizerischen Gerichteam Wohnsitz des Beklagten oder am Ort zustndig, wo der Arbeit-nehmer gewhnlich seine Arbeit verrichtet.

    2 Fr Klagen des Arbeitnehmers sind berdies die schweizerischenGerichte an seinem Wohnsitz oder an seinem gewhnlichen Aufent-halt zustndig.

    3 Fr Klagen bezglich der auf die Arbeitsleistung anzuwendendenArbeits- und Lohnbedingungen sind zudem die Schweizer Gerichteam Ort zustndig, an den der Arbeitnehmer fr einen begrenzten

    I. Zustndigkeit1. Grundsatz

    2. Erfllungsort

    3. Vertrge mitKonsumenten

    4. Arbeits-vertrge

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    Zeitraum und zur Verrichtung auch nur eines Teils seiner Arbeit ausdem Ausland entsandt worden ist.27

    Art. 1161 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewhlten Recht.

    2 Die Rechtswahl muss ausdrcklich sein oder sich eindeutig ausdem Vertrag oder aus den Umstnden ergeben. Im brigen unter-steht sie dem gewhlten Recht.

    3 Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder gendert werden.Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder gendert, so wirktsie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurck. Die RechteDritter sind vorbehalten.

    Art. 1171 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht desStaates, mit dem er am engsten zusammenhngt.

    2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit demStaat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistungerbringen soll, ihren gewhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie denVertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Ttigkeitgeschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.

    3

    Als charakteristische Leistung gilt namentlich:a. bei Verusserungsvertrgen die Leistung des Verusserers;

    b. bei Gebrauchsberlassungsvertrgen die Leistung der Partei,die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch berlsst;

    c. bei Auftrag, Werkvertrag und hnlichen Dienstleistungsver-trgen die Dienstleistung;

    d. bei Verwahrungsvertrgen die Leistung des Verwahrers;

    e. bei Garantie- oder Brgschaftsvertrgen die Leistung desGaranten oder des Brgen.

    Art. 1181 Fr den Kauf beweglicher krperlicher Sachen gilt das Haagerbereinkommen vom 15. Juni 195528 betreffend das auf internatio-nale Kaufvertrge ber bewegliche krperliche Sachen anzuwen-dende Recht.

    2 Artikel 120 ist vorbehalten.

    27 Eingefgt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 ber die in die Schweiz

    entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004(SR823.20).28 SR0.221.211.4

    II. AnwendbaresRecht1. ImAllgemeinena. Rechtswahl

    b. Fehlen einerRechtswahl

    2. Im Besonde-rena. Kauf

    beweglicherkrperlicherSachen

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    Art. 1191 Vertrge ber Grundstcke oder deren Gebrauch unterstehen demRecht des Staates, in dem sich die Grundstcke befinden.

    2 Eine Rechtswahl ist zulssig.3 Die Form untersteht dem Recht des Staates, in dem sich das Grund-stck befindet, es sei denn, dieses Recht lasse die Anwendung einesanderen Rechts zu. Fr ein Grundstck in der Schweiz richtet sichdie Form nach schweizerischem Recht.

    Art. 1201 Vertrge ber Leistungen des blichen Verbrauchs, die fr den per-snlichen oder familiren Gebrauch des Konsumenten bestimmt sind

    und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichenTtigkeit des Konsumenten stehen, unterstehen dem Recht des Staa-tes, in dem der Konsument seinen gewhnlichen Aufenthalt hat:

    a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegen-genommen hat;

    b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebotoder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsumentin diesem Staat die zum Vertragsabschluss erforderlichenRechtshandlungen vorgenommen hat, oder

    c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich insAusland zu begeben und seine Bestellung dort abzugeben.

    2 Eine Rechtswahl ist ausgeschlossen.

    Art. 1211 Der Arbeitsvertrag untersteht dem Recht des Staates, in dem derArbeitnehmer gewhnlich seine Arbeit verrichtet.

    2 Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewhnlich in mehrerenStaaten, so untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in

    dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohn-sitz oder der gewhnliche Aufenthalt des Arbeitgebers befindet.

    3 Die Parteien knnen den Arbeitsvertrag dem Recht des Staatesunterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewhnlichen Aufent-halt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinenWohnsitz oder seinen gewhnlichen Aufenthalt hat.

    b. Grundstcke

    c. Vertrge mitKonsumenten

    d. Arbeits-vertrge

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    Art. 1221 Vertrge ber Immaterialgterrechte unterstehen dem Recht desStaates, in dem derjenige, der das Immaterialgterrecht bertrgt

    oder die Benutzung an ihm einrumt, seinen gewhnlichen Aufent-halt hat.

    2 Eine Rechtswahl ist zulssig.

    3 Vertrge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ber Rechtean Immaterialgtern, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Erfllungdes Arbeitsvertrages geschaffen hat, unterstehen dem auf den Ar-beitsvertrag anwendbaren Recht.

    Art. 123

    Schweigt eine Partei auf einen Antrag zum Abschluss eines Ver-trages, so kann sie sich fr die Wirkungen des Schweigens auf dasRecht des Staates berufen, in dem sie ihren gewhnlichen Aufenthalthat.

    Art. 1241 Der Vertrag ist formgltig, wenn er dem auf den Vertrag anwend-baren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.

    2 Befinden sich die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in

    verschiedenen Staaten, so gengt es, wenn die Form dem Rechteines dieser Staaten entspricht.

    3 Schreibt das auf den Vertrag anwendbare Recht die Beachtungeiner Form zum Schutz einer Partei vor, so richtet sich die Formgl-tigkeit ausschliesslich nach diesem Recht, es sei denn, dieses lassedie Anwendung eines anderen Rechts zu.

    Art. 125

    Erfllungs- und Untersuchungsmodalitten unterstehen dem Rechtdes Staates, in dem sie tatschlich erfolgen.

    Art. 1261 Bei rechtsgeschftlicher Vertretung untersteht das Verhltnis zwi-schen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertraganwendbaren Recht.

    2 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertretersden Vertretenen gegenber dem Dritten verpflichtet, unterstehendem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat

    oder, wenn eine solche fehlt oder fr den Dritten nicht erkennbar ist,

    e. Vertrgeber Immaterial-gterrechte

    3. GemeinsameBestimmungena. Schweigenauf einen Antrag

    b. Form

    c. Erfllungs-und Unter-

    suchungs-modalitten

    d. Stellvertretung

  • 7/29/2019 Internationales Privatrechtgesetz - IRPG - Schweiz

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    dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall haupt-schlich handelt.

    3 Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhltnis zum Vertretenen und

    besitzt er keine eigene Geschftsniederlassung, so befindet sich derOrt seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen.

    4 Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch fr das Verhltniszwischen dem nicht ermchtigten Vertreter und dem Dritten.

    2. Abschnitt: Ungerechtfertigte Bereicherung

    Art. 12729

    Fr Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung sind die schweizeri-schen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcherfehlt, diejenigen an seinem gewhnlichen Aufenthaltsort zustndig.berdies sind fr Klagen aufgrund der Ttigkeit einer Niederlassungin der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zustndig.

    Art. 1281 Ansprche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterstehen demRecht, dem das bestehende oder das vermeintliche Rechtsverhltnisunterstellt ist, aufgrund dessen die Bereicherung stattgefunden hat.

    2 Besteht kein Rechtsverhltnis, so unterstehen die Ansprche ausungerechtfertigter Bereicherung dem Recht des Staates, in dem dieBereicherung eingetreten ist; die Parteien knnen vereinbaren, dassdas Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

    3. Abschnitt: Unerlaubte Handlungen

    Art. 12930

    1 Fr Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischenGerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt,diejenigen an seinem gewhnlichen Aufenthaltsort zustndig. ber-dies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolg-sort sowie fr Klagen aufgrund der Ttigkeit einer Niederlassung inder Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zustndig.

    29 Fassung gemss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008

    (AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).30 Fassung gemss Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008(AS 2008 2551 2567; BBl 2006 1).

    I. Zustndigkeit

    II. AnwendbaresRecht

    I. Zustndigkeit1. Grundsatz

  • 7/29/2019 Internationales Privatrechtgesetz - IRPG - Schweiz

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    2 Knnen mehrere Beklagte in der Schweiz belangt werden undsttzen sich die Ansprche im Wesentlichen auf die gleichen Tatsa-chen und Rechtsgrnde, so kann bei jedem zustndigen Richtergegen alle geklagt werden; der zuerst angerufene Richter ist aus-schliesslich zustndig.

    Art. 1301 Ist durch eine Kernanlage oder beim Transport vom Kernmateria-lien Schaden verursacht worden, so sind die schweizerischen Gerich-te des Ortes zustndig, an dem das schdigende Ereignis eingetretenist.

    2 Kann dieser Ort nicht ermittelt werden, so sind:

    a. wenn der Inhaber einer Kernanlage haftet, die schweizeri-schen Gerichte des Ortes zustndig, in dem die Kernanlagegelegen ist;

    b. wenn der Inhaber einer Transportbewilligung haftet, dieschweizerischen Gerichte des Ortes zustndig, an dem derInhaber der Transportbewilligung seinen Wohnsitz oder seinGerichtsdomizil hat.

    3 Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts gegen den Inhabereiner Datensammlung knnen bei den in Artikel 129 genanntenGerichten oder bei den schweizerischen Gerichten am Ort, wo die

    Datensammlung gefhrt oder verwendet wird, eingereicht werden.31

    Art. 131

    Fr Klagen aufgrund eines unmittelbaren Forderungsrechts gegenden Haftpflichtversicherer sind die schweizerischen Gerichte am Ortder Niederlassung des Versicherers oder diejenigen am Handlungs-oder am Erfolgsort zustndig.

    Art. 132

    Die Parteien knnen nach Eintritt des schdigenden Ereignisses stetsvereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anzuwenden ist.

    Art. 1331 Haben Schdiger und Geschdigter ihren gewhnlichen Aufenthaltim gleichen Staat, so unterstehen Ansprche aus unerlaubter Hand-lung dem Recht dieses Staates.

    31 Eingefgt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 ber den Datenschutz,in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR235.1).

    2. ImBesonderen

    3. UnmittelbaresForderungsrecht

    II. AnwendbaresRecht1. ImAllgemeinena. Rechtswahl

    b. Fehlen einerRechtswahl

  • 7/29/2019 Internationales Privatrechtgesetz - IRPG - Schweiz

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    Internationales Privatrecht

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    2 Haben Schdiger und Geschdigter ihren gewhnlichen Aufenthaltnicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, indem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolgnicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangenworden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem derErfolg eintritt, wenn der Schdiger mit dem Eintritt des Erfolges indiesem Staat rechnen musste.

    3 Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schdiger undGeschdigtem bestehendes Rechtsverhltnis verletzt, so unterstehenAnsprche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Abstze 1 und2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhltnis unterstellt ist.

    Art. 134

    Fr Ansprche aus Strassenverkehrsunfllen gilt das Haager ber-einkommen vom 4. Mai 197132 ber das auf Strassenverkehrsunflleanwendbare Recht.

    Art. 1351 Ansprche aus Mngeln oder mangelhafter Beschreibung einesProduktes unterstehen nach Wahl des Geschdigten:

    a. dem Recht des Staates, in dem der Schdiger seine Nieder-lassung oder, wenn eine solche fehlt, seinen gewhnlichen

    Aufenthalt hat, oderb. dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden

    ist, sofern der Schdiger nicht nachweist, dass es in diesemStaat ohne sein Einverstndnis in den Handel gelangt ist.

    2 Unterstehen Ansprche aus Mngeln oder mangelhafter Beschrei-bung eines Produktes auslndischem Recht, so knnen in derSchweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden, alsnach schweizerischem Recht fr einen solchen Schaden zuzuspre-chen wren.

    Art. 1361 Ansprche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht desStaates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung ent-faltet.

    2 Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betrieb-liche Interessen des Geschdigten, so ist das Recht des Staates anzu-wenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet.

    3 Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten.

    32 SR0.741.31

    2. Im Besonde-rena. Strassen-verkehrsunflle

    b. Produkte-mngel

    c. UnlautererWettbewerb

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    Art. 1371 Ansprche aus Wettbewerbsbehinderung unterstehen dem Rechtdes Staates, auf dessen Markt der Geschdigte von der Behinderung

    unmittelbar betroffen ist.2 Unterstehen Ansprche aus Wettbewerbsbehinderung auslndi-schem Recht, so knnen in der Schweiz keine weitergehenden Leis-tungen zugesprochen werden als nach schweizerischem Recht freine unzulssige Wettbewerbsbehinderung zuzusprechen wren.

    Art. 138

    Ansprche aus schdigenden Einwirkungen, die von einem Grund-stck ausgehen, unterstehen nach Wahl des Geschdigten dem Recht

    des Staates, in dem das Grundstck liegt, oder dem Recht des Staa-tes, in dem der Erfolg einer Einwirkung eintritt.

    Art. 1391 Ansprche aus Verletzung der Persnlichkeit durch Medien, ins-besondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Infor-mationsmittel in der ffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Ge-schdigten:

    a. dem Recht des Staates, in dem der Geschdigte seinen ge-whnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schdiger mit demEintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste;

    b. dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzungseine Niederlassung oder seinen gewhnlichen Aufenthalthat, oder

    c. dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzendenHandlung eintritt, sofern der Schdiger mit dem Eintritt desErfolges in diesem Staat rechnen musste.

    2 Das Gegendarstellungsrecht gegenber periodisch erscheinendenMedien richtet sich ausschliesslich nach dem Recht des Staates, in

    dem das Druckerzeugnis erschienen ist oder von dem aus die Radio-oder Fernsehsendung verbreitet wurde

    3 Absatz 1 ist auch anwendbar auf Ansprche aus Verletzung derPersnlichkeit durch das Bearbeiten von Personendaten sowie ausBeeintrchtigung des Rechts auf Auskunft ber Personendaten.33

    33 Eingefgt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 1992 ber den Datenschutz,in Kraft seit 1. Juli 1993 (SR235.1).

    d. Wettbewerbs-behinderung

    e. Immissionen

    f. Persnlich-keitsverletzung

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    Art. 140

    Sind mehrere Personen an einer unerlaubten Handlung beteiligt, soist fr jede von ihnen das anwendbare Recht gesondert zu bestim-

    men, unabhngig von der Art ihrer Beteiligung.

    Art. 141

    Der Geschdigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versichererdes Haftpflichtigen geltend machen, wenn das auf die unerlaubteHandlung oder auf den Versicherungsvertrag anwendbare Recht esvorsieht.

    Art. 142

    1 Das auf die unerlaubte Handlung anwendbare Recht bestimmt ins-besondere die Deliktsfhigkeit, die Voraussetzungen und den Um-fang der Haftung sowie die Person des Haftpflichtigen.

    2 Sicherheits- und Verhaltensvorschriften am Ort der Handlung sindzu bercksichtigen.

    4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

    Art. 143Hat der Glubiger Ansprche gegen mehrere Schuldner, so unterste-hen die Rechtsfolgen daraus dem Recht, dem das Rechtsverhltniszwischen dem Glubiger und dem in Anspruch genommenenSchuldner unterstellt ist.

    Art. 1441 Ein Schuldner kann auf einen anderen Schuldner unmittelbar oderdurch Eintritt in die Rechtsstellung des Glubigers insoweit Rck-griff nehmen, als es die Rechte zulassen, denen die entsprechenden

    Schulden unterstehen.2 Die Durchfhrung des Rckgriffs untersteht dem gleichen Rechtwie die Schuld des Rckgriffsverpflichteten. Fragen, die nur dasVerhltnis zwischen Glubiger und Rckgriffsberechtigtem betref-fen, unterstehen dem Recht, das auf die Schuld des Rckgriffs-berechtigten anwendbar ist.

    3 Ob einer Einrichtung, die ffentliche Aufgaben wahrnimmt, einRckgriffsrecht zusteht, bestimmt sich nach dem auf diese Einrich-tung anwendbaren Recht. Fr die Zulssigkeit und die Durchfhrung

    des Rckgriffes gelten die Abstze 1 und 2.

    3. BesondereBestimmungena. Mehrfache

    Haftpflichtige

    b. UnmittelbaresForderungsrecht

    4. Geltungs-bereich

    I. Mehrheit vonSchuldnern1. Ansprchegegen mehrereSchuldner

    2. RckgriffzwischenSchuldnern

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    Art. 1451 Die Abtretung einer Forderung durch Vertrag untersteht dem vonden Parteien gewhlten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf

    die Forderung anzuwendenden Recht. Die Rechtswahl ist gegenberdem Schuldner ohne dessen Zustimmung unwirksam.

    2 Fr die Abtretung einer Forderung des Arbeitnehmers ist dieRechtswahl nur insoweit wirksam, als Artikel 121 Absatz 3 sie frden Arbeitsvertrag zulsst.

    3 Die Form der Abtretung untersteht ausschliesslich dem auf denAbtretungsvertrag anwendbaren Recht.

    4 Fragen, die nur das Verhltnis zwischen den Parteien des Abtre-tungsvertrages betreffen, unterstehen dem Recht, welches auf das der

    Abtretung zugrundeliegende Rechtsverhltnis anwendbar ist.

    Art. 1461 Der bergang einer Forderung kraft Gesetzes untersteht dem Rechtdes zugrundeliegenden Rechtsverhltnisses zwischen altem undneuem Glubiger oder, wenn ein solches fehlt, dem Recht der Forde-rung.

    2 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Rechts der Forderung, dieden Schuldner schtzen.

    Art. 1471 Was unter einer Whrung zu verstehen ist, bestimmt das Recht desStaates, dessen Whrung in Frage steht.

    2 Die Wirkungen einer Whrung auf die Hhe einer Schuld unter-stehen dem Recht, das auf die Schuld anwendbar ist.

    3 In welcher Whrung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht desStaates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat.

    Art. 1481 Verjhrung und Erlschen einer Forderung unterstehen dem auf dieForderung anwendbaren Recht.

    2 Bei der Verrechnung untersteht das Erlschen dem Recht der For-derung, deren Tilgung mit der Verrechnung bezweckt ist.

    3 Die Neuerung, der Erlass- und der Verrechnungsvertrag richtensich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ber das auf Vertrgeanwendbare Recht (Art. 116 ff.).

    II. bergangeiner Forderung1. Abtretung

    durch Vertrag

    2. bergangkraft Gesetzes

    III. Whrung

    IV. Verjhrungund Erlscheneiner Forderung

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    5. Abschnitt: Auslndische Entscheidungen

    Art. 149

    1 Auslndische Entscheidungen ber obligationenrechtliche Anspr-che werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangensind:

    a. in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hatte, oder

    b. in dem der Beklagte seinen gewhnlichen Aufenthalt hatteund die Ansprche mit einer Ttigkeit an diesem Ort zusam-menhngen.

    2 Eine auslndische Entscheidung wird ferner anerkannt:

    a. wenn sie eine vertragliche Leistung betrifft, im Staat der Er-fllung dieser Leistung ergangen ist und der Beklagte seinenWohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

    b. wenn sie Ansprche aus Vertrgen mit Konsumenten betrifftund am Wohnsitz oder am gewhnlichen Aufenthalt desKonsumenten ergangen ist, und die Voraussetzungen vonArtikel 120 Absatz 1 erfllt sind;

    c. wenn sie Ansprche aus einem Arbeitsvertrag betrifft, amArbeits- oder Betriebsort ergangen ist und der Arbeitnehmerseinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte;

    d. wenn sie Ansprche aus dem Betrieb einer Niederlassungbetrifft und am Sitz dieser Niederlassung ergangen ist;

    e. wenn sie Ansprche aus ungerechtfertigter Bereicherung be-trifft, am Handlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist undder Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte,oder

    f. wenn sie Ansprche aus unerlaubter Handlung betrifft, amHandlungs- oder am Erfolgsort ergangen ist und der Beklag-te seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.

    9a. Kapitel:34 Trusts

    Art. 149a

    Als Trusts gelten rechtsgeschftlich errichtete Trusts im Sinne desHaager bereinkommens vom 1. Juli 198535 ber das auf Trustsanzuwendende Recht und ber ihre Anerkennung, unabhngig

    34 Eingefgt durch Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 ber die Genehmigung und

    Umsetzung des Haager bereink. ber das auf Trusts anzuwendende Recht und berihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849 2853; BBl 2006 551).35 SR0.221.371

    I. Begriff

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    davon, ob sie im Sinne von Artikel 3 des bereinkommens schrift-lich nachgewiesen sind.

    Art. 149b1 In trustrechtlichen Angelegenheiten ist die Gerichtsstandswahlgemss den Bestimmungen des Trusts massgebend. Die Wahl odereine Ermchtigung dazu in den Bestimmungen ist nur zu beachten,wenn sie schriftlich erfolgt ist oder in einer anderen Form, die ihrenNachweis durch Text ermglicht. Ist nichts anderes bestimmt, so istdas bezeichnete Gericht ausschliesslich zustndig. Artikel 5 Absatz 2gilt sinngemss.

    2 Das bezeichnete Gericht darf seine Zustndigkeit nicht ablehnen,wenn:

    a. eine Partei, der Trust oder ein Trustee Wohnsitz, gewhn-lichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton diesesGerichts hat, oder

    b. ein Grossteil des Trustvermgens sich in der Schweiz befin-det.

    3 Fehlt eine gltige Gerichtsstandswahl oder ist nach ihr das be-zeichnete Gericht nicht ausschliesslich zustndig, so sind dieschweizerischen Gerichte zustndig:

    a. am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewhnlichenAufenthalt der beklagten Partei;

    b. am Sitz des Trusts; oder

    c. fr Klagen aufgrund der Ttigkeit einer Niederlassung in derSchweiz, am Ort dieser Niederlassung.

    4 Bei Streitigkeiten ber die Verantwortlichkeit infolge ffentlicherAusgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen kann ausserdembei den schweizerischen Gerichten am Ausgabeort geklagt werden.Diese Zustndigkeit kann durch eine Gerichtsstandswahl nichtausgeschlossen werden.

    Art. 149c

    1 Fr das auf Trusts anwendbare Recht gilt das Haager berein-kommen vom 1. Juli 198536 ber das auf Trusts anzuwendendeRecht und ber ihre Anerkennung.

    2 Das vom bereinkommen bezeichnete anwendbare Recht ist auchdort massgebend, wo nach Artikel 5 des bereinkommens diesesnicht anzuwenden ist oder wo nach Artikel 13 des bereinkommenskeine Verpflichtung zur Anerkennung eines Trusts besteht.

    36 SR0.221.371

    II. Zustndigkeit

    III. Anwend-bares Recht

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    Art. 149d1 Bei Trustvermgen, das auf den Namen von Trustees im Grund-buch, im Schiffsregister oder im Luftfahrzeugbuch eingetragen ist,

    kann auf das Trustverhltnis durch eine Anmerkung hingewiesenwerden.

    2 Trustverhltnisse, die in der Schweiz registrierte Immaterialgter-rechte betreffen, werden auf Antrag im jeweiligen Register eingetra-gen.

    3 Ein nicht angemerktes oder eingetragenes Trustverhltnis ist gut-glubigen Dritten gegenber unwirksam.

    Art. 149e

    1 Auslndische Entscheidungen in trustrechtlichen Angelegenheitenwerden in der Schweiz anerkannt, wenn:

    a. sie von einem nach Artikel 149b Absatz 1 gltig bezeichne-ten Gericht getroffen worden sind;

    b. sie im Staat ergangen sind, in dem die beklagte Partei ihrenWohnsitz, ihren gewhnlichen Aufenthalt oder ihre Nieder-lassung hatte;

    c. sie im Staat ergangen sind, in dem der Trust seinen Sitz hat-te;

    d. sie im Staat ergangen sind, dessen Recht der Trust untersteht,oder

    e. sie im Staat anerkannt werden, in dem der Trust seinen Sitzhat, und die beklagte Partei ihren Wohnsitz nicht in derSchweiz hatte.

    2 Fr auslndische Entscheidungen ber Ansprche aus ffentlicherAusgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen aufgrund vonProspekten, Zirkularen und hnlichen Bekanntmachungen gilt sinn-gemss Artikel 165 Absatz 2.

    10. Kapitel: Gesellschaftsrecht

    Art. 1501 Als Gesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten organisiertePersonenzusammenschlsse und organisierte Vermgenseinheiten.

    2 Fr einfache Gesellschaften, die sich keine Organisation gegebenhaben, gilt das auf Vertrge anwendbare Recht (Art. 116 ff.).

    IV. BesondereVorschriften

    betreffend

    Publizitt

    V. AuslndischeE