38
IStGH-Statut - Koalition für einen Internationalen Strafgerichtshof - Deutsches Komitee (CICC.DE) http://www.cicc.de/ - e-mail: [email protected] - IStGH-Statut PRÄAMBEL .......................................................................................... 3 TEIL 1: ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS ............................................. 3 Artikel 1 - Der Gerichtshof .................................................. 3 Artikel 2 - Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen ............................................ 3 Artikel 3 - Sitz des Gerichtshofs ......................................... 3 Artikel 4 - Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs ....................................................... 3 TEIL 2: GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT ................................................................................ 3 Artikel 5 - Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen .................................. 4 Artikel 6 - Völkermord......................................................... 4 Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit ................ 4 Artikel 8 - Kriegsverbrechen ............................................... 5 Artikel 9 - „Verbrechenselemente“ ..................................... 7 Artikel 10 -.......................................................................... 7 Artikel 11 - Gerichtsbarkeit ratione temporis ....................... 7 Artikel 12 - Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit ............................................. 7 Artikel 13 - Ausübung der Gerichtsbarkeit .......................... 8 Artikel 14 - Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat ............................................ 8 Artikel 15 - Ankläger........................................................... 8 Artikel 16 - Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung................................................... 8 Artikel 17 - Fragen der Zulässigkeit .................................... 8 Artikel 18 - Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit .................................................. 9 Artikel 19 - Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ....................................................... 9 oder der Zulässigkeit einer Sache ...................................... 9 Artikel 20 - Ne bis in idem ................................................ 10 Artikel 21 - Anwendbares Recht ....................................... 10 TEIL 3: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES STRAFRECHTS ........................ 10 Artikel 22 - Nullum crimen sine lege ................................. 10 Artikel 23 - Nulla poena sine lege ..................................... 10 Artikel 24 - Rückwirkungsverbot ratione personae............ 10 Artikel 25 - Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit ............................................. 10 Artikel 26 - Ausschluss der Gerichtsbarkeit über Personen unter achtzehn Jahren...................... 11 Artikel 27 - Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft ...................................................... 11 Artikel 28 - Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und anderer Vorgesetzter..................................................... 11 Artikel 29 - Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften ................................... 11 Artikel 30 - Subjektive Tatbestandsmerkmale................... 11 Artikel 31 - Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit .................... 11 Artikel 32 - Tat- oder Rechtsirrtum ................................... 12 Artikel 33 - Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften ................................... 12 TEIL 4: ZUSAMMENSETZUNG UND VERWALTUNG DES GERICHTSHOFS ................................................................. 12 Artikel 34 - Organe des Gerichtshofs ............................... 12 Artikel 35 - Richteramt...................................................... 12 Artikel 36 - Befähigung, Benennung und Wahl der Richter ....................................................... 12 Artikel 37 - Frei gewordene Sitze ..................................... 14 Artikel 38 - Präsidium ....................................................... 14 Artikel 39 - Kammern ....................................................... 14 Artikel 40 - Unabhängigkeit der Richter ............................ 14 Artikel 41 - Freistellung und Ausschluss von Richtern ........................................................... 14 Artikel 42 - Anklagebehörde ............................................. 15 Artikel 43 - Kanzlei ........................................................... 15 Artikel 44 - Personal ......................................................... 15 Artikel 45 - Feierliches Versprechen................................. 16 Artikel 46 - Amtsenthebung .............................................. 16 Artikel 47 - Disziplinarmaßnahmen................................... 16 Artikel 48 - Vorrechte und Immunitäten ............................ 16 Artikel 49 - Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung .................................. 16 Artikel 50 - Amts- und Arbeitssprachen ............................ 16 Artikel 51 - Verfahrens- und Beweisordnung .................... 17 Artikel 52 - Geschäftsordnung des Gerichtshofs............... 17 TEIL 5: ERMITTLUNGEN UND STRAFVERFOLGUNG................................. 17 Artikel 53 - Einleitung von Ermittlungen ............................ 17 Artikel 54 - Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen............................... 17 Artikel 55 - Rechte der Personen während der Ermittlungen..................................................... 18 Artikel 56 - Rolle der Vorverfahrenskammer bei einer einmaligen Gelegenheit ........................... 18 zu Ermittlungsmaßnahmen .............................................. 18 Artikel 57 - Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer ...................................... 19 Artikel 58 - Erlass eines Haftbefehls oder einer Ladung durch die Vorverfahrenskammer ...................................... 19 Artikel 59 - Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat ............................................ 20 Artikel 60 - Einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof ............................................... 20 Artikel 61 - Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren ................................................ 21 TEIL 6: HAUPTVERFAHREN ................................................................. 22 Artikel 62 - Ort des Hauptverfahrens ................................ 22 Artikel 63 - Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten ..................................................... 22 Artikel 64 - Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer .................................. 22 Artikel 65 - Verfahren nach einem Geständnis ................. 22 Artikel 66 - Unschuldsvermutung...................................... 23 Artikel 67 - Rechte des Angeklagten ................................ 23 Artikel 68 - Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme am Verfahren ........................... 24 Artikel 69 - Beweismittel ................................................... 24 Artikel 70 - Straftaten gegen die Rechtspflege ................. 24 Artikel 71 - Strafmaßnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vor Gericht ............................................................. 25 Artikel 72 - Schutz von Informationen betreffend die nationale Sicherheit .................................... 25 Artikel 73 - Informationen oder Unterlagen von Dritten .............................................................. 26 Artikel 74 - Anforderungen an das Urteil........................... 26 Artikel 75 - Wiedergutmachung für die Opfer.................... 26 Artikel 76 - Strafspruch..................................................... 26 TEIL 7: STRAFEN ............................................................................... 26 Artikel 77 - Anwendbare Strafen ...................................... 26 Artikel 78 - Festsetzung der Strafe ................................... 27 Artikel 79 - Treuhandfonds ............................................... 27 Artikel 80 - Unberührtheit der einzelstaatlichen Anwendung von Strafen und ............................ 27 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ................................ 27 TEIL 8: BERUFUNG UND WIEDERAUFNAHME......................................... 27 Artikel 81 - Berufung gegen Frei- oder Schuldspruch oder gegen den Strafspruch ...................................................... 27 Artikel 82 - Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen ............................................... 27 Artikel 83 - Berufungsverfahren........................................ 28 Artikel 84 - Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Schuldspruchs......................... 28 oder des Strafspruchs ...................................................... 28 Artikel 85 - Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte ................................................ 28 TEIL 9: INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND RECHTSHILFE ............ 29 Artikel 86 - Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit .............................................. 29

IStGH-Statut - auswaertiges-amt.de · - 4 - Artikel 5 - Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen (1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten

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IStGH-Statut - Koalition für einen Internationalen Strafgerichtshof - Deutsches Komitee (CICC.DE)

http://www.cicc.de/ - e-mail: [email protected] -

IStGH-StatutPRÄAMBEL ..........................................................................................3TEIL 1: ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS .............................................3

Artikel 1 - Der Gerichtshof ..................................................3Artikel 2 - Verhältnis des Gerichtshofs zu den

Vereinten Nationen ............................................3Artikel 3 - Sitz des Gerichtshofs .........................................3Artikel 4 - Rechtsstellung und Befugnisse des

Gerichtshofs.......................................................3TEIL 2: GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES

RECHT ................................................................................3Artikel 5 - Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs

unterliegende Verbrechen ..................................4Artikel 6 - Völkermord.........................................................4Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit ................4Artikel 8 - Kriegsverbrechen...............................................5Artikel 9 - „Verbrechenselemente“ .....................................7Artikel 10 -..........................................................................7Artikel 11 - Gerichtsbarkeit ratione temporis.......................7Artikel 12 - Voraussetzungen für die Ausübung

der Gerichtsbarkeit .............................................7Artikel 13 - Ausübung der Gerichtsbarkeit ..........................8Artikel 14 - Unterbreitung einer Situation durch

einen Vertragsstaat ............................................8Artikel 15 - Ankläger...........................................................8Artikel 16 - Aufschub der Ermittlungen oder der

Strafverfolgung...................................................8Artikel 17 - Fragen der Zulässigkeit ....................................8Artikel 18 - Vorläufige Entscheidungen betreffend

die Zulässigkeit ..................................................9Artikel 19 - Anfechtung der Gerichtsbarkeit des

Gerichtshofs.......................................................9oder der Zulässigkeit einer Sache ......................................9Artikel 20 - Ne bis in idem ................................................10Artikel 21 - Anwendbares Recht .......................................10

TEIL 3: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES STRAFRECHTS ........................10Artikel 22 - Nullum crimen sine lege .................................10Artikel 23 - Nulla poena sine lege.....................................10Artikel 24 - Rückwirkungsverbot ratione personae............10Artikel 25 - Individuelle strafrechtliche

Verantwortlichkeit.............................................10Artikel 26 - Ausschluss der Gerichtsbarkeit über

Personen unter achtzehn Jahren......................11Artikel 27 - Unerheblichkeit der amtlichen

Eigenschaft ......................................................11Artikel 28 - Verantwortlichkeit militärischer

Befehlshaber und andererVorgesetzter.....................................................11

Artikel 29 - Nichtanwendbarkeit vonVerjährungsvorschriften ...................................11

Artikel 30 - Subjektive Tatbestandsmerkmale...................11Artikel 31 - Gründe für den Ausschluss der

strafrechtlichen Verantwortlichkeit ....................11Artikel 32 - Tat- oder Rechtsirrtum ...................................12Artikel 33 - Anordnungen Vorgesetzter und

gesetzliche Vorschriften ...................................12TEIL 4: ZUSAMMENSETZUNG UND VERWALTUNG DES

GERICHTSHOFS .................................................................12Artikel 34 - Organe des Gerichtshofs ...............................12Artikel 35 - Richteramt......................................................12Artikel 36 - Befähigung, Benennung und Wahl

der Richter .......................................................12Artikel 37 - Frei gewordene Sitze .....................................14Artikel 38 - Präsidium.......................................................14Artikel 39 - Kammern .......................................................14Artikel 40 - Unabhängigkeit der Richter ............................14Artikel 41 - Freistellung und Ausschluss von

Richtern ...........................................................14Artikel 42 - Anklagebehörde .............................................15Artikel 43 - Kanzlei ...........................................................15Artikel 44 - Personal.........................................................15Artikel 45 - Feierliches Versprechen.................................16

Artikel 46 - Amtsenthebung.............................................. 16Artikel 47 - Disziplinarmaßnahmen................................... 16Artikel 48 - Vorrechte und Immunitäten ............................ 16Artikel 49 - Gehälter, Zulagen und

Aufwandsentschädigung .................................. 16Artikel 50 - Amts- und Arbeitssprachen ............................ 16Artikel 51 - Verfahrens- und Beweisordnung .................... 17Artikel 52 - Geschäftsordnung des Gerichtshofs............... 17

TEIL 5: ERMITTLUNGEN UND STRAFVERFOLGUNG................................. 17Artikel 53 - Einleitung von Ermittlungen............................ 17Artikel 54 - Pflichten und Befugnisse des

Anklägers bei Ermittlungen............................... 17Artikel 55 - Rechte der Personen während der

Ermittlungen..................................................... 18Artikel 56 - Rolle der Vorverfahrenskammer bei

einer einmaligen Gelegenheit........................... 18zu Ermittlungsmaßnahmen .............................................. 18Artikel 57 - Aufgaben und Befugnisse der

Vorverfahrenskammer...................................... 19Artikel 58 - Erlass eines Haftbefehls oder einer

Ladung durch dieVorverfahrenskammer...................................... 19

Artikel 59 - Festnahmeverfahren imGewahrsamsstaat ............................................ 20

Artikel 60 - Einleitende Verfahrensschritte vordem Gerichtshof............................................... 20

Artikel 61 - Bestätigung der Anklage vor demHauptverfahren ................................................ 21

TEIL 6: HAUPTVERFAHREN ................................................................. 22Artikel 62 - Ort des Hauptverfahrens ................................22Artikel 63 - Verhandlung in Anwesenheit des

Angeklagten..................................................... 22Artikel 64 - Aufgaben und Befugnisse der

Hauptverfahrenskammer.................................. 22Artikel 65 - Verfahren nach einem Geständnis ................. 22Artikel 66 - Unschuldsvermutung...................................... 23Artikel 67 - Rechte des Angeklagten ................................23Artikel 68 - Schutz der Opfer und Zeugen und

ihre Teilnahme am Verfahren ........................... 24Artikel 69 - Beweismittel................................................... 24Artikel 70 - Straftaten gegen die Rechtspflege ................. 24Artikel 71 - Strafmaßnahmen wegen

ordnungswidrigen Verhaltens vorGericht .............................................................25

Artikel 72 - Schutz von Informationen betreffenddie nationale Sicherheit .................................... 25

Artikel 73 - Informationen oder Unterlagen vonDritten ..............................................................26

Artikel 74 - Anforderungen an das Urteil........................... 26Artikel 75 - Wiedergutmachung für die Opfer.................... 26Artikel 76 - Strafspruch..................................................... 26

TEIL 7: STRAFEN ............................................................................... 26Artikel 77 - Anwendbare Strafen ...................................... 26Artikel 78 - Festsetzung der Strafe ................................... 27Artikel 79 - Treuhandfonds............................................... 27Artikel 80 - Unberührtheit der einzelstaatlichen

Anwendung von Strafen und ............................ 27einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ................................ 27

TEIL 8: BERUFUNG UND WIEDERAUFNAHME......................................... 27Artikel 81 - Berufung gegen Frei- oder

Schuldspruch oder gegen denStrafspruch ...................................................... 27

Artikel 82 - Beschwerde gegen sonstigeEntscheidungen ............................................... 27

Artikel 83 - Berufungsverfahren........................................ 28Artikel 84 - Wiederaufnahme des Verfahrens

hinsichtlich des Schuldspruchs......................... 28oder des Strafspruchs...................................................... 28Artikel 85 - Entschädigung an Festgenommene

oder Verurteilte ................................................ 28TEIL 9: INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND RECHTSHILFE ............ 29

Artikel 86 - Allgemeine Verpflichtung zurZusammenarbeit .............................................. 29

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- 2 -

Artikel 87 - Ersuchen um Zusammenarbeit:Allgemeine Bestimmungen...............................29

Artikel 88 - Nach innerstaatlichem Recht zurVerfügung stehende Verfahren.........................29

Artikel 89 - Überstellung von Personen an denGerichtshof.......................................................29

Artikel 90 - Konkurrierende Ersuchen...............................30Artikel 91 - Inhalt des Festnahme- und

Überstellungsersuchens...................................30Artikel 92 - Vorläufige Festnahme ....................................31Artikel 93 - Andere Formen der Zusammenarbeit.............31Artikel 94 - Aufschub der Erledigung eines

Ersuchens wegen laufender .............................32Ermittlungen oder laufender Strafverfolgung ....................32Artikel 95 - Aufschub der Erledigung eines

Ersuchens wegen.............................................32Anfechtung der Zulässigkeit .............................................32Artikel 96 - Inhalt eines Ersuchens um andere

Formen der Rechtshilfe nach Artikel 93- .......................................................................33

Artikel 97 - Konsultationen ...............................................33Artikel 98 - Zusammenarbeit im Hinblick auf den

Verzicht auf Immunität......................................33und die Zustimmung zur Überstellung..............................33Artikel 99 - Erledigung von Ersuchen nach den

Artikeln 93 und 96 ............................................33Artikel 100 - Kosten..........................................................34Artikel 101 - Grundsatz der Spezialität .............................34Artikel 102 - Begriffsbestimmungen..................................34

TEIL 10: VOLLSTRECKUNG .................................................................34Artikel 103 - Rolle der Staaten bei der

Vollstreckung von Freiheitsstrafen....................34Artikel 104 - Wechsel der Bestimmung des

Vollstreckungsstaats ........................................34Artikel 105 - Vollstreckung der Strafe ...............................34Artikel 106 - Aufsicht über die Strafvollstreckung

und Haftbedingungen.......................................35Artikel 107 - Verbringung einer Person nach

verbüßter Strafe ...............................................35Artikel 108 - Einschränkung der Strafverfolgung

oder Bestrafung wegen andererStraftaten .........................................................35

Artikel 109 - Vollstreckung von Geldstrafen undEinziehungsanordnungen.................................35

Artikel 110 - Überprüfung einer Herabsetzungdes Strafmaßes durch den Gerichtshof ............35

Artikel 111 - Flucht ...........................................................35TEIL 11: VERSAMMLUNG DER VERTRAGSSTAATEN ...............................35

Artikel 112 - Versammlung der Vertragsstaaten ...............35TEIL 12: FINANZIERUNG .....................................................................36

Artikel 113 - Finanzvorschriften........................................36Artikel 114 - Kostenregelung ............................................36Artikel 115 - Finanzielle Mittel des Gerichtshofs

und der Versammlung derVertragsstaaten................................................36

Artikel 116 - Freiwillige Beiträge.......................................36Artikel 117 - Beitragsberechnung .....................................36Artikel 118 - Jährliche Rechnungsprüfung........................36

TEIL 13: SCHLUSSBESTIMMUNGEN......................................................37Artikel 119 - Beilegung von Streitigkeiten .........................37Artikel 120 - Vorbehalte....................................................37Artikel 121 - Änderungen .................................................37Artikel 122 - Änderungen der institutionellen

Bestimmungen .................................................37Artikel 123 - Überprüfung des Statuts...............................37Artikel 124 - Übergangsbestimmung ................................37Artikel 125 - Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung oder Beitritt...............37Artikel 126 - Inkrafttreten..................................................38Artikel 127 - Rücktritt........................................................38Artikel 128 - Verbindliche Wortlaute .................................38

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Amtliche Übersetzung

VEREINTE A/CONF.183/9NATIONEN 17. Juli 1998

DEUTSCH

Original: ARABISCH/CHINESISCH/ENGLISCH/FRANZÖSISCH/RUSSISCH/SPANISCH

RÖMISCHES STATUT DES INTERNATIONALENSTRAFGERICHTSHOFS*

PRÄAMBEL

Die Vertragsstaaten dieses Statuts -

im Bewusstsein, dass alle Völker durch gemeinsame Bandeverbunden sind und ihre Kulturen ein gemeinsames Erbe bilden, undbesorgt darüber, dass dieses zerbrechliche Mosaik jederzeit zerstörtwerden kann,

eingedenk dessen, dass in diesem Jahrhundert Millionen vonKindern, Frauen und Männern Opfer unvorstellbarer Gräueltatengeworden sind, die das Gewissen der Menschheit zutiefst er-schüttern,

in der Erkenntnis, dass solche schweren Verbrechen den Frieden, dieSicherheit und das Wohl der Welt bedrohen,

bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, welche dieinternationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraftbleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmenauf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationaleZusammenarbeit gewährleistet werden muss,

entschlossen, der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und sozur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen,

daran erinnernd, dass es die Pflicht eines jeden Staates ist, seineStrafgerichtsbarkeit über die für internationale VerbrechenVerantwortlichen auszuüben,

in Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der VereintenNationen und insbesondere des Grundsatzes, dass alle Staaten jedegegen die territoriale Unversehrtheit oder die politischeUnabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielender Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendungvon Gewalt zu unterlassen haben,

in diesem Zusammenhang nachdrücklich darauf hinweisend, dassdieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einenVertragsstaat, in einen bewaffneten Konflikt oder in die innerenAngelegenheiten eines Staates einzugreifen,

• Angenommen am 17. Juli 1998 auf der Diplomatischen

Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung einesInternationalen Strafgerichtshofs

Anmerkung: Der Titel der abgestimmten Übersetzung dieses Vertrags lautet:„Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ . Es wurdeEinvernehmen unter den Beteiligten erzielt, daß jede Seite in innerstaatlichenDokumenten die Bezeichnung „Römer Statut des InternationalenStrafgerichtshofs“ verwenden kann.

im festen Willen, zu diesem Zweck und um der heutigen und derkünftigen Generationen willen einen mit dem System der VereintenNationen in Beziehung stehenden unabhängigen ständigenInternationalen Strafgerichtshof zu errichten, der Gerichtsbarkeit überdie schwersten Verbrechen hat, welche die internationaleGemeinschaft als Ganzes berühren,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass der aufgrund dieses Statutserrichtete Internationale Strafgerichtshof die innerstaatlicheStrafgerichtsbarkeit ergänzt,

entschlossen, die Achtung und die Durchsetzung der internationalenRechtspflege dauerhaft zu gewährleisten -

sind wie folgt übereingekommen:

TEIL 1: ERRICHTUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 1 - Der Gerichtshof

Hiermit wird der Internationale Strafgerichtshof ("Gerichtshof")errichtet. Der Gerichtshof ist eine ständige Einrichtung und ist befugt,seine Gerichtsbarkeit über Personen wegen der in diesem Statutgenannten schwersten Verbrechen von internationalem Belangauszuüben; er ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. DieZuständigkeit und die Arbeitsweise des Gerichtshofs werden durchdieses Statut geregelt.

Artikel 2 - Verhältnis des Gerichtshofs zu den Vereinten Nationen

Der Gerichtshof wird durch ein Abkommen, das von derVersammlung der Vertragsstaaten dieses Statuts zu genehmigen unddanach vom Präsidenten des Gerichtshofs in dessen Namen zuschließen ist, mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

Artikel 3 - Sitz des Gerichtshofs

(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag in denNiederlanden ("Gaststaat").

(2) Der Gerichtshof schließt mit dem Gaststaatein Sitzabkommen, das von der Versammlung der Vertragsstaaten zugenehmigen und danach vom Präsidenten des Gerichtshofs indessen Namen zu schließen ist.

(3) Der Gerichtshof kann, wie in diesem Statutvorgesehen, an einem anderen Ort tagen, wenn er dies fürwünschenswert hält.

Artikel 4 - Rechtsstellung und Befugnisse des Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof besitztVölkerrechtspersönlichkeit. Er besitzt außerdem die Rechts- undGeschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zurVerwirklichung seiner Ziele erforderlich ist.

(2) Der Gerichtshof kann seine Aufgaben undBefugnisse, wie in diesem Statut vorgesehen, im Hoheitsgebiet einesjeden Vertragsstaats und nach Maßgabe einer besonderenÜbereinkunft im Hoheitsgebiet eines jeden anderen Staateswahrnehmen.

TEIL 2: GERICHTSBARKEIT, ZULÄSSIGKEIT UND ANWENDBARES RECHT

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Artikel 5 - Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendeVerbrechen

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist aufdie schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationaleGemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit desGerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auffolgende Verbrechen:

a) das Verbrechen des Völkermords;

b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c) Kriegsverbrechen;

d) das Verbrechen der Aggression.

(2) Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit überdas Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mitden Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist,die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübungder Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. DieseBestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Chartader Vereinten Nationen vereinbar sein.

Artikel 6 - Völkermord

Im Sinne dieses Statuts bedeutet "Völkermord" jede der folgendenHandlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale,ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oderteilweise zu zerstören

1:

a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;

b) Verursachung2 von schwerem körperlichem oder seelischem

Schaden an Mitgliedern der Gruppe;

c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die

Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung3 ganz

oder teilweise herbeizuführen;4

d) Verhängung von Maßnahmen, die auf dieGeburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eineandere Gruppe.

Artikel 7 - Verbrechen gegen die Menschlichkeit

(1) Im Sinne dieses Statuts bedeutet"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" jede der folgendenHandlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten odersystematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnisdes Angriffs begangen wird:

a) vorsätzliche Tötung;

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung derBevölkerung;

1 CH: vernichten2 A: Zufügung3 CH: Vernichtung4 A: vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit demZiel [], ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegendeBeraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegendie Grundregeln des Völkerrechts;

f) Folter;

g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zurProstitution, erzwungene Schwangerschaft,Zwangssterilisation oder jede andere Form sexuellerGewalt von vergleichbarer Schwere;

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oderGemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen,ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründendes Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder ausanderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässiganerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer indiesem Absatz genannten Handlung oder einem derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Ver-brechen;

i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen;

j) das Verbrechen der Apartheid;

k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mitdenen vorsätzlich große Leiden oder eine schwereBeeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oderder geistigen oder körperlichen Gesundheit verursachtwerden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eineVerhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung derin Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevöl-kerung verbunden ist, in Ausführung oder zurUnterstützung der Politik eines Staates oder einerOrganisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat;

b) umfasst "Ausrottung" die vorsätzliche Auferlegung von

Lebensbedingungen5 - unter anderem das Vorenthalten

des Zugangs zu Nahrungsmitteln und Medikamenten - ,

die geeignet sind6, die Vernichtung eines Teiles der

Bevölkerung herbeizuführen;

c) bedeutet "Versklavung" die Ausübung aller oder einzelnermit einem Eigentumsrecht an einer Person verbundenenBefugnisse und umfasst die Ausübung dieser Befugnisseim Rahmen des Handels mit Menschen, insbesondere mitFrauen und Kindern;

d) bedeutet "Vertreibung oder zwangsweise Überführungder Bevölkerung" die erzwungene, völkerrechtlichunzulässige Verbringung der betroffenen Personen durchAusweisung oder andere Zwangsmaßnahmen aus demGebiet, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten;

e) bedeutet "Folter", dass einer im Gewahrsam oder unterder Kontrolle des Beschuldigten befindlichen Personvorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzenoder Leiden zugefügt werden; Folter umfasst jedoch nichtSchmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlichzulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damitverbunden sind;

f) bedeutet "erzwungene Schwangerschaft" dierechtswidrige Gefangenhaltung einer zwangsweisegeschwängerten Frau in der Absicht, die ethnischeZusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussenoder andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht zu

5 A: die vorsätzliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen6 A: mit dem Ziel,

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begehen. Diese Begriffsbestimmung ist nicht soauszulegen, als berühre sie innerstaatliche Gesetze inBezug auf Schwangerschaft;

g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen,vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug vonGrundrechten wegen der Identität einer Gruppe oderGemeinschaft;

h) bedeutet "Verbrechen der Apartheid" unmenschlicheHandlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten,die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang miteinem institutionalisierten Regime der systematischenUnterdrückung und Beherrschung einer oder mehrereranderer rassischer Gruppen in der Absicht begangenwerden, dieses Regime aufrechtzuerhalten;

i) bedeutet "zwangsweises Verschwindenlassen vonPersonen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit oderdie Entführung von Personen durch einen Staat oder einepolitische Organisation oder mit Ermächtigung,Unterstützung oder Duldung des Staates oder der Orga-nisation, gefolgt von der Weigerung, dieseFreiheitsberaubung anzuerkennen oder Auskunft überdas Schicksal oder den Verbleib dieser Personen zuerteilen, in der Absicht, sie für längere Zeit dem Schutzdes Gesetzes zu entziehen.

(3) Im Sinne dieses Statuts bezieht sich derAusdruck "Geschlecht" auf beide Geschlechter, das männliche unddas weibliche, im gesellschaftlichen Zusammenhang. Er hat keineandere als die vorgenannte Bedeutung.

Artikel 8 - Kriegsverbrechen

(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezugauf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planesoder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen ingroßem Umfang verübt werden.

(2) Im Sinne dieses Statuts bedeutet"Kriegsverbrechen"

a) schwere Verletzungen der Genfer Abkommen vom12. August 1949, nämlich jede der folgenden Handlungengegen die nach dem jeweiligen Genfer Abkommengeschützten Personen oder Güter:

i) vorsätzliche Tötung;

ii) Folter oder unmenschliche Behandlungeinschließlich biologischer Versuche;

iii) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oderschwere Beeinträchtigung der körperlichenUnversehrtheit oder der Gesundheit;

iv) Zerstörung und Aneignung von Eigentum7 in

großem Ausmaß, die durch militärischeErfordernisse nicht gerechtfertigt sind undrechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden;

v) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder eineranderen geschützten Person zur Dienstleistung inden Streitkräften einer feindlichen Macht;

vi) vorsätzlicher Entzug des Rechts einesKriegsgefangenen oder einer anderen geschütztenPerson auf ein unparteiisches ordentlichesGerichtsverfahren;

7 CH: Gut

vii) rechtswidrige Vertreibung oder Überführung8 oder

rechtswidrige Gefangenhaltung;

viii) Geiselnahme;

b) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb desfeststehenden Rahmens des Völkerrechts iminternationalen bewaffneten Konflikt anwendbarenGesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgendenHandlungen:

i) vorsätzliche Angriffe auf dieZivilbevölkerung als solche oder auf einzelneZivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nichtunmittelbar teilnehmen;

ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, dasheißt auf Objekte, die nicht militärische Zielesind;

iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal,Einrichtungen, Material, Einheiten oderFahrzeuge, die an einer humanitärenHilfsmission oder friedenserhaltenden Missionin Übereinstimmung mit der Charta derVereinten Nationen beteiligt sind, solange sieAnspruch auf den Schutz haben, derZivilpersonen oder zivilen Objekten nach deminternationalen Recht des bewaffneten Konfliktsgewährt wird;

iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in derKenntnis, dass dieser auch Verluste anMenschenleben, die Verwundung vonZivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekteoder weit reichende, langfristige und schwereSchäden an der natürlichen Umweltverursachen wird, die eindeutig in keinemVerhältnis zu dem insgesamt erwartetenkonkreten und unmittelbaren militärischenVorteil stehen;

v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer,Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind, oder derenBeschießung, gleichviel mit welchen Mitteln;

vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffenstreckenden oder wehrlosen Kombattanten, dersich auf Gnade oder Ungnade ergeben hat;

vii) der Missbrauch der Parlamentärflagge, derFlagge oder der militärischen Abzeichen oderder Uniform des Feindes oder der VereintenNationen sowie der Schutzzeichen der GenferAbkommen, wodurch Tod oder schwere Verlet-zungen verursacht werden;

viii) die unmittelbare oder mittelbare Überführungdurch die Besatzungsmacht eines Teiles ihrereigenen Zivilbevölkerung in das von ihrbesetzte Gebiet oder die Vertreibung oderÜberführung der Gesamtheit oder eines Teilesder Bevölkerung des besetzten Gebiets inner-halb desselben oder aus diesem Gebiet;

ix) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die demGottesdienst, der Erziehung, der Kunst, derWissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmetsind, auf geschichtliche Denkmäler,Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke

8 A: Verschleppung oder Versetzung

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und Verwundete, sofern es nicht militärischeZiele sind;

x) die körperliche Verstümmelung von Personen,die sich in der Gewalt einer gegnerischen Parteibefinden, oder die Vornahme medizinischeroder wissenschaftlicher Versuche jeder Art andiesen Personen, die nicht durch derenärztliche, zahnärztliche oderKrankenhausbehandlung gerechtfertigt sindoder in ihrem Interesse durchgeführt werdenund die zu ihrem Tod führen oder ihreGesundheit ernsthaft gefährden;

xi) die meuchlerische Tötung oder Verwundungvon Angehörigen des feindlichen Volkes oderHeeres;

xii) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;

xiii) die Zerstörung oder Beschlagnahme feindlichenEigentums

9, sofern diese nicht durch die

Erfordernisse des Krieges zwingend gebotenist;

xiv) die Erklärung, dass Rechte und Forderungenvon Angehörigen der Gegenpartei aufgehoben,zeitweilig ausgesetzt oder vor Gericht nichteinklagbar sind;

xv) der Zwang gegen Angehörige der Gegenpartei,an den Kriegshandlungen gegen ihr eigenesLand teilzunehmen, selbst wenn sie bereits vorAusbruch des Krieges im Dienst desKriegführenden standen;

xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;

xvii) die Verwendung von Gift oder vergiftetenWaffen;

xviii) die Verwendung erstickender, giftiger odergleichartiger Gase sowie aller ähnlichenFlüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen;

xix) die Verwendung von Geschossen, die sich imKörper des Menschen leicht ausdehnen oderflachdrücken, beispielsweise Geschosse miteinem harten Mantel, der den Kern nicht ganzumschließt oder mit Einschnitten versehen ist;

xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen,Stoffen und Methoden der Kriegführung, diegeeignet sind, überflüssige Verletzungen oderunnötige Leiden zu verursachen, oder die unterVerstoß gegen das internationale Recht desbewaffneten Konflikts ihrer Natur nachunterschiedslos wirken, vorausgesetzt, dassdiese Waffen, Geschosse, Stoffe und Methodender Kriegführung Gegenstand eines umfassen-den Verbots und aufgrund einer Änderungentsprechend den einschlägigenBestimmungen in den Artikeln 121 und 123 ineiner Anlage dieses Statuts enthalten sind;

xxi) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde,insbesondere eine entwürdigende underniedrigende Behandlung;

xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigungzur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft

9 CH: Guts

im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f,Zwangssterilisation oder jede andere Formsexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwereVerletzung der Genfer Abkommen darstellt;

xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einerZivilperson oder einer anderen geschütztenPerson, um Kampfhandlungen von gewissenPunkten, Gebieten oder Streitkräftenfernzuhalten;

xxiv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material,Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel undPersonal, die in Übereinstimmung mit demVölkerrecht mit den Schutzzeichen der GenferAbkommen versehen sind;

xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonenals Methode der Kriegführung durch dasVorenthalten der für sie lebensnotwendigenGegenstände, einschließlich der vorsätzlichenBehinderung von Hilfslieferungen, wie sie nachden Genfer Abkommen vorgesehen sind;

xxvi) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederungvon Kindern unter fünfzehn Jahren in dienationalen Streitkräfte oder ihre Verwendungzur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten;

c) im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keineninternationalen Charakter hat, schwere Verstöße gegenden gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommenvom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der fol-genden Handlungen gegen Personen, die nichtunmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen,einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welchedie Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durchKrankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eineandere Ursache außer Gefecht befindlich sind:

i) Angriffe auf Leib und Leben, insbesonderevorsätzliche Tötung jeder Art, Verstümmelung,grausame Behandlung und Folter;

ii) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde,insbesondere entwürdigende und erniedrigendeBehandlung;

iii) Geiselnahme;

iv) Verurteilungen und Hinrichtungen ohnevorhergehendes Urteil eines ordentlichbestellten Gerichts, das die allgemein alsunerlässlich anerkannten Rechtsgarantienbietet;

d) Absatz 2 Buchstabe c findet Anwendung auf bewaffneteKonflikte, die keinen internationalen Charakter haben,und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen undSpannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretendeGewalttaten oder andere ähnliche Handlungen;

e) andere schwere Verstöße gegen die innerhalb desfeststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbarenGesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt, derkeinen internationalen Charakter hat, nämlich jede derfolgenden Handlungen:

i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerungals solche oder auf einzelne Zivilpersonen, diean den Feindseligkeiten nicht unmittelbarteilnehmen;

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ii) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, Material,Sanitätseinheiten, Sanitätstransportmittel undPersonal, die in Übereinstimmung mit demVölkerrecht mit den Schutzzeichen der GenferAbkommen versehen sind;

iii) vorsätzliche Angriffe auf Personal,Einrichtungen, Material, Einheiten oderFahrzeuge, die an einer humanitärenHilfsmission oder friedenserhaltenden Missionin Übereinstimmung mit der Charta derVereinten Nationen beteiligt sind, solange sieAnspruch auf den Schutz haben, derZivilpersonen oder zivilen Objekten nach deminternationalen Recht des bewaffneten Konfliktsgewährt wird;

iv) vorsätzliche Angriffe auf Gebäude, die demGottesdienst, der Erziehung, der Kunst, derWissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmetsind, auf geschichtliche Denkmäler,Krankenhäuser und Sammelplätze für Krankeund Verwundete, sofern es nicht militärischeZiele sind;

v) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung,selbst wenn sie im Sturm genommen wurde;

vi) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigungzur Prostitution, erzwungene Schwangerschaftim Sinne des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe f,Zwangssterilisation und jede andere Formsexueller Gewalt, die ebenfalls einen schwerenVerstoß gegen den gemeinsamen Artikel 3 dervier Genfer Abkommen darstellt;

vii) die Zwangsverpflichtung oder Eingliederungvon Kindern unter fünfzehn Jahren inStreitkräfte oder bewaffnete Gruppen oder ihreVerwendung zur aktiven Teilnahme anFeindseligkeiten;

viii) die Anordnung der Verlegung derZivilbevölkerung aus Gründen imZusammenhang mit dem Konflikt, sofern diesnicht im Hinblick auf die Sicherheit derbetreffenden Zivilpersonen oder auszwingenden militärischen Gründen geboten ist;

ix) die meuchlerische Tötung oder Verwundungeines gegnerischen Kombattanten;

x) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird;

xi) die körperliche Verstümmelung von Personen,die sich in der Gewalt einer anderenKonfliktpartei befinden, oder die Vornahmemedizinischer oder wissenschaftlicherVersuche jeder Art an diesen Personen, dienicht durch deren ärztliche, zahnärztliche oderKrankenhausbehandlung gerechtfertigt sindoder in ihrem Interesse durchgeführt werdenund die zu ihrem Tod führen oder ihreGesundheit ernsthaft gefährden;

xii) die Zerstörung oder Beschlagnahme

gegnerischen Eigentums10

, sofern diese nichtdurch die Erfordernisse des Konflikts zwingendgeboten ist;

f) Absatz 2 Buchstabe e findet Anwendung auf bewaffneteKonflikte, die keinen internationalen Charakter haben,

10 CH: Gut

und somit nicht auf Fälle innerer Unruhen undSpannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretendeGewalttaten oder andere ähnliche Handlungen. Er findetAnwendung auf bewaffnete Konflikte, die imHoheitsgebiet eines Staates stattfinden, wenn zwischenden staatlichen Behörden und organisierten bewaffnetenGruppen oder zwischen solchen Gruppen ein langanhaltender bewaffneter Konflikt besteht.

(3) Absatz 2 Buchstaben c und e berührt nichtdie Verantwortung einer Regierung, die öffentliche Ordnung im Staataufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die Einheit undterritoriale Unversehrtheit des Staates mit allen rechtmäßigen Mittelnzu verteidigen.

Artikel 9 - „Verbrechenselemente“

(1) Die „Verbrechenselemente“ helfen demGerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8.Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung derVertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

(2) Änderungen der „Verbrechenselemente“können vorgeschlagen werden von

a) jedem Vertragsstaat;b) den Richtern mit absoluter Mehrheit;c) dem Ankläger.

Diese Änderungen werden von den Mitgliedern der Versammlung derVertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen.

(3) Die „Verbrechenselemente“ und ihreÄnderungen müssen mit dem Statut vereinbar sein.

Artikel 10 -Dieser Teil ist nicht so auszulegen, als beschränke oder berühre erbestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts fürandere Zwecke als diejenigen dieses Statuts.

Artikel 11 - Gerichtsbarkeit ratione temporis

(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofserstreckt sich nur auf Verbrechen, die nach Inkrafttreten diesesStatuts begangen werden.

(2) Wird ein Staat nach Inkrafttreten diesesStatuts dessen Vertragspartei, so kann der Gerichtshof seineGerichtsbarkeit nur in Bezug auf Verbrechen ausüben, die nachInkrafttreten des Statuts für diesen Staat begangen wurden, es seidenn, der Staat hat eine Erklärung nach Artikel 12 Absatz 3abgegeben.

Artikel 12 - Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit

(1) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Statutswird, erkennt damit die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die inArtikel 5 bezeichneten Verbrechen an.

(2) Im Fall des Artikels 13 Buchstabe a oder ckann der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit ausüben, wenn einer odermehrere der folgenden Staaten Vertragspartei dieses Statuts sindoder in Übereinstimmung mit Absatz 3 die Gerichtsbarkeit desGerichtshofs anerkannt haben:

a) der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das fraglicheVerhalten stattgefunden hat, oder, sofern das Verbrechenan Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangenwurde, der Staat, in dem dieses registriert ist;

b) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die desVerbrechens beschuldigte Person besitzt.

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(3) Ist nach Absatz 2 die Anerkennung derGerichtsbarkeit durch einen Staat erforderlich, der nichtVertragspartei dieses Statuts ist, so kann dieser Staat durchHinterlegung einer Erklärung beim Kanzler die Ausübung derGerichtsbarkeit durch den Gerichtshof in bezug auf das fraglicheVerbrechen anerkennen. Der anerkennende Staat arbeitet mit demGerichtshof ohne Verzögerung oder Ausnahme in Übereinstimmungmit Teil 9 zusammen.

Artikel 13 - Ausübung der Gerichtsbarkeit

Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit diesem Statut seineGerichtsbarkeit über ein in Artikel 5 bezeichnetes Verbrechenausüben, wenn

a) eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines odermehrere dieser Verbrechen begangen wurden, von einemVertragsstaat nach Artikel 14 dem Ankläger unterbreitet wird,

b) eine Situation, in der es den Anschein hat, dass eines odermehrere dieser Verbrechen begangen wurden, vomSicherheitsrat, der nach Kapitel VII der Charta der VereintenNationen tätig wird, dem Ankläger unterbreitet wird, oder

c) der Ankläger nach Artikel 15 Ermittlungen in Bezug auf einesdieser Verbrechen eingeleitet hat.

Artikel 14 - Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat

(1) Ein Vertragsstaat kann eine Situation, in deres den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit desGerichtshofs unterliegende Verbrechen begangen wurden, demAnkläger unterbreiten und diesen ersuchen, die Situation zuuntersuchen, um festzustellen, ob eine oder mehrere bestimmtePersonen angeklagt werden sollen, diese Verbrechen begangen zuhaben.

(2) Soweit möglich, sind in der Unterbreitung diemaßgeblichen Umstände anzugeben und diejenigen Unterlagen zurBegründung beizufügen, über die der unterbreitende Staat verfügt.

Artikel 15 - Ankläger

(1) Der Ankläger kann auf der Grundlage vonInformationen über der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsunterliegende Verbrechen aus eigener Initiative Ermittlungeneinleiten.

(2) Der Ankläger prüft die Stichhaltigkeit dererhaltenen Informationen. Zu diesem Zweck kann er von Staaten,Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen oder -/*enOrganisationen oder anderen von ihm als geeignet erachtetenzuverlässigen Stellen zusätzliche Auskünfte einholen und am Sitz desGerichtshofs schriftliche oder mündliche Zeugenaussagenentgegennehmen.

(3) Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dasseine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungenbesteht, so legt er der Vorverfahrenskammer einen Antrag aufGenehmigung von Ermittlungen zusammen mit den gesammeltenUnterlagen zu seiner Begründung vor. Opfer können inÜbereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung Eingabenan die Vorverfahrenskammer machen.

(4) Ist die Vorverfahrenskammer nach Prüfungdes Antrags und der Unterlagen zu seiner Begründung derAuffassung, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme vonErmittlungen besteht und dass die Sache unter die Gerichtsbarkeitdes Gerichtshofs zu fallen scheint, so erteilt sie die Genehmigung zurEinleitung der Ermittlungen, unbeschadet späterer Entscheidungendes Gerichtshofs betreffend die Gerichtsbarkeit für eine Sache undihre Zulässigkeit.

(5) Verweigert die Vorverfahrenskammer dieGenehmigung zur Aufnahme von Ermittlungen, so schließt dies einenauf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützten späteren Antragdes Anklägers in Bezug auf dieselbe Situation nicht aus.

(6) Gelangt der Ankläger nach der in den Absätzen 1 und 2genannten Vorprüfung zu dem Schluss, dass die zur Verfügunggestellten Informationen keine hinreichende Grundlage fürErmittlungen darstellen, so teilt er dies den Informanten mit. Diesschließt nicht aus, dass der Ankläger im Licht neuer Tatsachen oderBeweismittel weitere Informationen prüft, die ihm in Bezug aufdieselbe Situation zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 16 - Aufschub der Ermittlungen oder der Strafverfolgung

Richtet der Sicherheitsrat in einer nach Kapitel VII der Charta derVereinten Nationen angenommenen Resolution ein entsprechendesErsuchen an den Gerichtshof, so dürfen für einen Zeitraum von12 Monaten keine Ermittlungen und keine Strafverfolgung aufgrunddieses Statuts eingeleitet oder fortgeführt werden; das Ersuchen kannvom Sicherheitsrat unter denselben Bedingungen erneuert werden.

Artikel 17 - Fragen der Zulässigkeit

(1) Im Hinblick auf Absatz 10 der Präambel undArtikel 1 entscheidet der Gerichtshof, dass eine Sache nicht zulässigist, wenn

a) in der Sache von einem Staat, der Gerichtsbarkeitdarüber hat, Ermittlungen oder eine Strafverfolgungdurchgeführt werden, es sei denn, der Staat ist nichtwillens oder nicht in der Lage, die Ermittlungen oder dieStrafverfolgung ernsthaft durchzuführen;

b) in der Sache von einem Staat, der Gerichtsbarkeitdarüber hat, Ermittlungen durchgeführt worden sind, undder Staat entschieden hat, die betreffende Person nichtstrafrechtlich zu verfolgen, es sei denn, die Entscheidungwar das Ergebnis des mangelnden Willens oder desUnvermögens des Staates, eine Strafverfolgung ernsthaftdurchzuführen;

c) die betreffende Person wegen des Verhaltens, dasGegenstand des Tatvorwurfs ist, bereits gerichtlichbelangt worden ist und die Sache nach Artikel 20 Ab-satz 3 nicht beim Gerichtshof anhängig gemacht werdenkann;

d) die Sache nicht schwerwiegend genug ist, um weitereMaßnahmen des Gerichtshofs zu rechtfertigen.

(2) Zur Feststellung des mangelnden Willens ineinem bestimmten Fall prüft der Gerichtshof unter Berücksichtigungder völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßenVerfahrens, ob gegebenenfalls eine oder mehrere der folgendenVoraussetzungen vorliegen:

a) Das Verfahren wurde oder wird geführt oder die staatlicheEntscheidung wurde getroffen, um die betreffende Personvor strafrechtlicher Verantwortlichkeit für die in Artikel 5bezeichneten, der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsunterliegenden Verbrechen zu schützen;

b) in dem Verfahren gab es eine nicht gerechtfertigteVerzögerung, die unter den gegebenen Umständen mitder Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vorGericht zu stellen;

c) das Verfahren war oder ist nicht unabhängig oderunparteiisch und wurde oder wird in einer Weise geführt,die unter den gegebenen Umständen mit der Absichtunvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zustellen.

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(3) Zur Feststellung des Unvermögens in einembestimmten Fall prüft der Gerichtshof, ob der Staat wegen desvölligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelndenVerfügbarkeit seines innerstaatlichen Justizsystems nicht in der Lageist, des Beschuldigten habhaft zu werden oder die erforderlichenBeweismittel und Zeugenaussagen zu erlangen, oder aus anderenGründen nicht in der Lage ist, ein Verfahren durchzuführen.

Artikel 18 - Vorläufige Entscheidungen betreffend die Zulässigkeit

(1) Wurde eine Situation nach Artikel 13 Buchstabe a demGerichtshof unterbreitet und hat der Ankläger festgestellt, dass einehinreichende Grundlage für die Einleitung von Ermittlungen bestünde,oder leitet der Ankläger Ermittlungen nach Artikel 13 Buchstabe c undArtikel 15 ein, so benachrichtigt der Ankläger förmlich alleVertragsstaaten und diejenigen Staaten, die unter Berücksichtigungder zur Verfügung stehenden Informationen im Regelfall dieGerichtsbarkeit über die betreffenden Verbrechen ausüben würden.Der Ankläger kann diese Staaten vertraulich benachrichtigen und,sofern er dies für notwendig hält, um Personen zu schützen, dieVernichtung von Beweismitteln oder die Flucht von Personen zuverhindern, den Umfang der den Staaten zur Verfügung gestelltenInformationen begrenzen.

(2) Binnen eines Monats nach Eingang dieserförmlichen Benachrichtigung kann ein Staat den Gerichtshof davon inKenntnis setzen, dass er gegen seine Staatsangehörigen oderandere Personen unter seiner Hoheitsgewalt in Bezug auf Straftatenermittelt oder ermittelt hat, die möglicherweise den Tatbestand der inArtikel 5 bezeichneten Verbrechen erfüllen und die mit denInformationen in Zusammenhang stehen, welche in der an dieStaaten gerichteten Benachrichtigung enthalten sind. Auf Ersuchendes betreffenden Staates stellt der Ankläger die Ermittlungen gegendiese Personen zugunsten der Ermittlungen des Staates zurück, essei denn, die Vorverfahrenskammer beschließt auf Antrag desAnklägers, diesen zu den Ermittlungen zu ermächtigen.

(3) Die Zurückstellung der Ermittlungen durchden Ankläger zugunsten der Ermittlungen eines Staates kann vomAnkläger sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Zurückstellung oderjederzeit überprüft werden, wenn sich aufgrund des mangelndenWillens oder des Unvermögens des betreffenden Staates zurernsthaften Durchführung von Ermittlungen die Sachlage wesentlichgeändert hat .

(4) Der betreffende Staat oder der Ankläger kannnach Artikel 82 gegen eine Entscheidung der Vorverfahrenskammerbei der Berufungskammer Beschwerde einlegen. Die Beschwerdekann beschleunigt behandelt werden.

(5) Hat der Ankläger nach Absatz 2 Ermittlungenzurückgestellt, so kann er den betreffenden Staat ersuchen, ihnregelmäßig über den Fortgang seiner Ermittlungen und jedeanschließende Strafverfolgung zu unterrichten. Die Vertragsstaatenkommen einem solchen Ersuchen ohne unangemesseneVerzögerung nach.

(6) Bis zu einer Entscheidung derVorverfahrenskammer oder jederzeit, nachdem der Ankläger nachdiesem Artikel Ermittlungen zurückgestellt hat, kann erausnahmsweise die Vorverfahrenskammer um die Ermächtigung zunotwendigen Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der Sicherung vonBeweismitteln ersuchen, wenn eine einmalige Gelegenheit zurBeschaffung wichtiger Beweismittel oder eine erhebliche Gefahrbesteht, dass diese Beweismittel später nicht verfügbar sein werden.

(7) Ein Staat, der eine Entscheidung derVorverfahrenskammer nach diesem Artikel angefochten hat, kann dieZulässigkeit einer Sache nach Artikel 19 aufgrund zusätzlicherwesentlicher Tatsachen oder einer wesentlichen Änderung derSachlage anfechten.

Artikel 19 - Anfechtung der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsoder der Zulässigkeit einer Sache

(1) Der Gerichtshof vergewissert sich, dass er injeder bei ihm anhängig gemachten Sache Gerichtsbarkeit hat. DerGerichtshof kann aus eigener Initiative über die Zulässigkeit einerSache nach Artikel 17 entscheiden.

(2) Sowohl die Zulässigkeit einer Sache aus denin Artikel 17 genannten Gründen als auch die Gerichtsbarkeit desGerichtshofs können angefochten werden von

a) einem Angeklagten oder einer Person, gegen die ein

Haftbefehl oder eine Ladung11

nach Artikel 58 ergangenist,

b) einem Staat, der Gerichtsbarkeit über eine Sache hat,weil er in der Sache Ermittlungen oder eineStrafverfolgung durchführt oder durchgeführt hat, oder

c) einem Staat, der nach Artikel 12 die Gerichtsbarkeitanerkannt haben muss.

(3) Der Ankläger kann über eine Frage derGerichtsbarkeit oder der Zulässigkeit eine Entscheidung desGerichtshofs erwirken. In Verfahren über die Gerichtsbarkeit oder dieZulässigkeit können beim Gerichtshof auch diejenigen, welche ihmdie Situation nach Artikel 13 unterbreitet haben, sowie die OpferStellungnahmen abgeben.

(4) Die Zulässigkeit einer Sache oder dieGerichtsbarkeit des Gerichtshofs kann von jeder in Absatz 2bezeichneten Person oder jedem dort bezeichneten Staat nur einmalangefochten werden. Die Anfechtung erfolgt vor oder bei Eröffnungdes Hauptverfahrens. Unter außergewöhnlichen Umständen kann derGerichtshof gestatten, eine Anfechtung mehr als einmal oder erstnach Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen. Anfechtungen derZulässigkeit einer Sache, die bei oder, sofern der Gerichtshof diesgestattet, nach Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht werden,können nur auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c gestützt werden.

(5) Ein in Absatz 2 Buchstaben b und cbezeichneter Staat bringt eine Anfechtung bei frühestmöglicherGelegenheit vor.

(6) Vor Bestätigung der Anklage werdenAnfechtungen der Zulässigkeit einer Sache oder Anfechtungen derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs an die Vorverfahrenskammerverwiesen. Nach Bestätigung der Anklage werden sie an dieHauptverfahrenskammer verwiesen. Gegen Entscheidungen über dieGerichtsbarkeit oder die Zulässigkeit kann nach Artikel 82 bei derBerufungskammer Beschwerde eingelegt werden.

(7) Bringt ein in Absatz 2 Buchstabe b oder cbezeichneter Staat eine Anfechtung vor, so setzt der Ankläger dieErmittlungen so lange aus, bis der Gerichtshof eine Entscheidungnach Artikel 17 getroffen hat.

(8) Bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofskann der Ankläger diesen um die Ermächtigung ersuchen,

a) notwendige Ermittlungsmaßnahmen der in Artikel 18Absatz 6 bezeichneten Art zu ergreifen,

b) schriftliche oder mündliche Zeugenaussagen einzuholenoder die Erhebung und Prüfung von Beweismittelnabzuschließen, mit der vor Erklärung der Anfechtungbegonnen worden war, und

c) in Zusammenarbeit mit den in Betracht kommendenStaaten die Flucht von Personen zu verhindern, für die erbereits einen Haftbefehl nach Artikel 58 beantragt hat.

11 CH: Vorladung.

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(9) Das Vorbringen einer Anfechtungbeeinträchtigt nicht die Gültigkeit einer zuvor vom Anklägervorgenommenen Handlung oder einer Anordnung oder eines Befehlsdes Gerichtshofs.

(10) Hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Sache nachArtikel 17 unzulässig ist, so kann der Ankläger eine Überprüfung derEntscheidung beantragen, wenn seiner vollen Überzeugung nachinfolge neuer Tatsachen die Grundlage entfällt, derentwegen dieSache zuvor nach Artikel 17 für unzulässig befunden worden war.

(11) Stellt der Ankläger unter Berücksichtigung der in Artikel 17genannten Angelegenheiten Ermittlungen zurück, so kann er denbetreffenden Staat ersuchen, ihm Informationen über das Verfahrenzur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen des betreffenden Staates sinddiese Informationen vertraulich. Beschließt der Ankläger danach dieFortführung der Ermittlungen, so benachrichtigt er den Staat, zudessen Gunsten das Verfahren zurückgestellt wurde.

Artikel 20 - Ne bis in idem

(1) Sofern in diesem Statut nichts anderesbestimmt ist, darf niemand wegen eines Verhaltens vor denGerichtshof gestellt werden, das den Tatbestand der Verbrechenerfüllt, derentwegen er bereits vom Gerichtshof verurteilt oderfreigesprochen wurde.

(2) Niemand darf wegen eines in Artikel 5bezeichneten Verbrechens, dessentwegen er vom Gerichtshof bereitsverurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestelltwerden.

(3) Niemand, der wegen eines auch nachArtikel 6, 7 oder 8 verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gerichtgestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangtwerden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht

a) diente dem Zweck, ihn vor strafrechtlicherVerantwortlichkeit für der Gerichtsbarkeit desGerichtshofs unterliegende Verbrechen zu schützen oder

b) war in sonstiger Hinsicht nicht unabhängigoder unparteiisch entsprechend den völkerrechtlichanerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßenVerfahrens und wurde in einer Weise geführt, die unterden gegebenen Umständen mit der Absicht, diebetreffende Person vor Gericht zu stellen, unvereinbarwar.

Artikel 21 - Anwendbares Recht

(1) Der Gerichtshof wendet Folgendes an:

a) an erster Stelle dieses Statut, die„Verbrechenselemente“ sowie seine Verfahrens- undBeweisordnung;

b) an zweiter Stelle, soweit angebracht,anwendbare Verträge sowie die Grundsätze und Regelndes Völkerrechts, einschließlich der anerkanntenGrundsätze des internationalen Rechts des bewaffnetenKonflikts;

c) soweit solche fehlen, allgemeineRechtsgrundsätze, die der Gerichtshof auseinzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Rechtssystemeder Welt, einschließlich, soweit angebracht, derinnerstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten, die imRegelfall Gerichtsbarkeit über das Verbrechen ausübenwürden, abgeleitet hat, sofern diese Grundsätze nicht mitdiesem Statut, dem Völkerrecht und den internationalanerkannten Regeln und Normen unvereinbar sind.

(2) Der Gerichtshof kann Rechtsgrundsätze undRechtsnormen entsprechend seiner Auslegung in früherenEntscheidungen anwenden.

(3) Die Anwendung und Auslegung des Rechts nach diesem Artikelmuss mit den international anerkannten Menschenrechten vereinbarsein und darf keine benachteiligende Unterscheidung etwa aufgrunddes Geschlechts im Sinne des Artikels 7 Absatz 3, des Alters, derRasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oderWeltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, dernationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, derGeburt oder des sonstigen Status machen.

TEIL 3: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DES STRAFRECHTS

Artikel 22 - Nullum crimen sine lege

(1) Eine Person ist nur dann nach diesem Statutstrafrechtlich verantwortlich, wenn das fragliche Verhalten zur Zeit derTat den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsunterliegenden Verbrechens erfüllt.

(2) Die Begriffsbestimmung eines Verbrechensist eng auszulegen und darf nicht durch Analogie erweitert werden. ImZweifelsfall ist die Begriffsbestimmung zugunsten der Personauszulegen, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oderdas Urteil richten.

(3) Dieser Artikel bedeutet nicht, dass einVerhalten nicht unabhängig von diesem Statut als nach demVölkerrecht strafbar beurteilt werden kann.

Artikel 23 - Nulla poena sine lege

Eine vom Gerichtshof für schuldig erklärte Person darf nur nachMaßgabe dieses Statuts bestraft werden.

Artikel 24 - Rückwirkungsverbot ratione personae

(1) Niemand ist nach diesem Statut für einVerhalten strafrechtlich verantwortlich, das vor Inkrafttreten desStatuts stattgefunden hat.

(2) Ändert sich das auf einen bestimmten Fallanwendbare Recht vor dem Ergehen des rechtskräftigen Urteils, soist das für die Person, gegen die sich die Ermittlungen, die Straf-verfolgung oder das Urteil richten, mildere Recht anzuwenden. Artikel 25 - Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit

(1) Der Gerichtshof hat aufgrund dieses StatutsGerichtsbarkeit über natürliche Personen.

(2) Wer ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsunterliegendes Verbrechen begeht, ist dafür in Übereinstimmung mitdiesem Statut individuell verantwortlich und strafbar.

(3) In Übereinstimmung mit diesem Statut ist fürein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechenstrafrechtlich verantwortlich und strafbar, wer

a) ein solches Verbrechen selbst,gemeinschaftlich mit einem anderen oder durch einenanderen begeht, gleichviel ob der andere strafrechtlichverantwortlich ist;

b) die Begehung eines solchen Verbrechens,das tatsächlich vollendet oder versucht wird, anordnet,dazu auffordert oder dazu anstiftet;

c) zur Erleichterung eines solchen VerbrechensBeihilfe oder sonstige Unterstützung bei seiner Begehungoder versuchten Begehung leistet, einschließlich derBereitstellung der Mittel für die Begehung;

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d) auf sonstige Weise zur Begehung oderversuchten Begehung eines solchen Verbrechens durcheine mit einem gemeinsamen Ziel handelnde Gruppe vonPersonen beiträgt. Ein derartiger Beitrag muss vorsätzlichsein und entweder

i) mit dem Ziel geleistet werden, diekriminelle Tätigkeit oder die strafbare Absicht derGruppe zu fördern, soweit sich diese auf dieBegehung eines der Gerichtsbarkeit desGerichtshofs unterliegenden Verbrechensbeziehen, oder

ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe,das Verbrechen zu begehen, geleistet werden;

e) in Bezug auf das Verbrechen desVölkermords andere unmittelbar und öffentlich zurBegehung von Völkermord aufstachelt;

f) versucht, ein solches Verbrechen zubegehen, indem er eine Handlung vornimmt, die einenwesentlichen Schritt zum Beginn seiner Ausführungdarstellt, wobei es jedoch aufgrund von Umständen, dievom Willen des Täters unabhängig sind, nicht zurTatausführung kommt. Wer jedoch die weitereAusführung des Verbrechens aufgibt oder dessenVollendung auf andere Weise verhindert, ist aufgrunddieses Statuts für den Versuch des Verbrechens nichtstrafbar, wenn er das strafbare Ziel vollständig undfreiwillig aufgegeben hat.

(4) Die Bestimmungen dieses Statuts betreffenddie individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht dieVerantwortung der Staaten nach dem Völkerrecht.

Artikel 26 - Ausschluss der Gerichtsbarkeit über Personen unterachtzehn Jahren

Der Gerichtshof hat keine Gerichtsbarkeit über eine Person, die zumZeitpunkt der angeblichen Begehung eines Verbrechens noch nichtachtzehn Jahre alt war.

Artikel 27 - Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft

(1) Dieses Statut gilt gleichermaßen für allePersonen, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft.Insbesondere enthebt die amtliche Eigenschaft als Staats- oderRegierungschef, als Mitglied einer Regierung oder eines Parlaments,als gewählter Vertreter oder als Amtsträger einer Regierung einePerson nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach diesemStatut und stellt für sich genommen keinen Strafmilderungsgrund dar.

(2) Immunitäten oder besondereVerfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach demVölkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbundensind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seinerGerichtsbarkeit über eine solche Person.

Artikel 28 - Verantwortlichkeit militärischer Befehlshaber und andererVorgesetzter

Neben anderen Gründen für die strafrechtliche Verantwortlichkeitaufgrund dieses Statuts für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsunterliegende Verbrechen gilt folgendes:

a) Ein militärischer Befehlshaber oder eine tatsächlich alsmilitärischer Befehlshaber handelnde Person ist strafrechtlichverantwortlich für der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsunterliegende Verbrechen, die von Truppen unter seiner oderihrer tatsächlichen Befehls- beziehungsweise Führungsgewaltund Kontrolle als Folge seines oder ihres Versäumnissesbegangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über dieseTruppen auszuüben, wenn

i) der betreffende militärische Befehlshaberoder die betreffende Person wusste oder aufgrund der zuder Zeit gegebenen Umstände hätte wissen müssen,dass die Truppen diese Verbrechen begingen oder zubegehen im Begriff waren, und

ii) der betreffende militärische Befehlshaberoder die betreffende Person nicht alle in seiner oder ihrerMacht stehenden erforderlichen und angemessenenMaßnahmen ergriff, um ihre Begehung zu verhindernoder zu unterbinden oder die Angelegenheit denzuständigen Behörden zur Untersuchung undStrafverfolgung vorzulegen.

b) In Bezug auf unter Buchstabe a nicht beschriebeneVorgesetzten- und Untergebenenverhältnisse ist einVorgesetzter strafrechtlich verantwortlich für der Gerichtsbarkeitdes Gerichtshofs unterliegende Verbrechen, die von Unter-gebenen unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt undKontrolle als Folge seines Versäumnisses begangen wurden,eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese Untergebenenauszuüben, wenn

i) der Vorgesetzte entweder wusste, dass dieUntergebenen solche Verbrechen begingen oder zubegehen im Begriff waren, oder eindeutig daraufhinweisende Informationen bewusst außer acht ließ;

ii) die Verbrechen Tätigkeiten betrafen, die unterdie tatsächliche Verantwortung und Kontrolle desVorgesetzten fielen, und

iii) der Vorgesetzte nicht alle in seiner Machtstehenden erforderlichen und angemessenenMaßnahmen ergriff, um ihre Begehung zu verhindernoder zu unterbinden oder die Angelegenheit denzuständigen Behörden zur Untersuchung undStrafverfolgung vorzulegen.

Artikel 29 - Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften

Die der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechenverjähren nicht.

Artikel 30 - Subjektive Tatbestandsmerkmale

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist einePerson für ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendesVerbrechen nur dann strafrechtlich verantwortlich und strafbar, wenndie objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich und wissentlichverwirklicht werden.

(2) „Vorsatz“ im Sinne dieses Artikels liegt vor,wenn die betreffende Person

a) im Hinblick auf ein Verhalten diesesVerhalten setzen will;

b) im Hinblick auf die Folgen diese Folgenherbeiführen will oder ihr bewusst ist, dass diese imgewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eintreten werden.

(3) "Wissen" im Sinne dieses Artikels bedeutetdas Bewusstsein, dass ein Umstand vorliegt oder dass imgewöhnlichen Verlauf der Ereignisse eine Folge eintreten wird."Wissentlich" und "wissen" sind entsprechend auszulegen.

Artikel 31 - Gründe für den Ausschluss der strafrechtlichenVerantwortlichkeit

(1) Neben anderen in diesem Statutvorgesehenen Gründen für den Ausschluss der strafrechtlichen

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Verantwortlichkeit ist strafrechtlich nicht verantwortlich, wer zur Zeitdes fraglichen Verhaltens

a) wegen einer seelischen Krankheit oderStörung unfähig ist, die Rechtswidrigkeit oder Art seinesVerhaltens zu erkennen oder dieses so zu steuern, dasses den gesetzlichen Anforderungen entspricht;

b) wegen eines Rauschzustands unfähig ist, dieRechtswidrigkeit oder Art seines Verhaltens zu erkennenoder dieses so zu steuern, dass es den gesetzlichenAnforderungen entspricht, sofern er sich nicht freiwilligund unter solchen Umständen berauscht hat, unter denener wusste oder in Kauf nahm, dass er sich infolge desRausches wahrscheinlich so verhält, dass der Tatbestandeines der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsunterliegenden Verbrechens erfüllt wird;

c) in angemessener Weise handelt, um sichoder einen anderen oder, im Fall von Kriegsverbrechen,für sich oder einen anderen lebensnotwendiges oder fürdie Ausführung eines militärischen Einsatzes

unverzichtbares Eigentum12

, vor einer unmittelbardrohenden und rechtswidrigen Anwendung von Gewalt ineiner Weise zu verteidigen, die in einem angemessenenVerhältnis zum Umfang der ihm, dem anderen oder dem

geschützten Eigentum13

drohenden Gefahr steht. DieTeilnahme an einem von Truppen durchgeführtenVerteidigungseinsatz stellt für sich genommen keinenGrund für den Ausschluss der strafrechtlichenVerantwortlichkeit nach diesem Buchstaben dar;

d) wegen einer ihm selbst oder einem anderenunmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder einerdauernden oder unmittelbar drohenden Gefahr schwerenkörperlichen Schadens zu einem Verhalten genötigt ist,das angeblich den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeitdes Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, undin notwendiger und angemessener Weise handelt, umdiese Gefahr abzuwenden, sofern er nicht größerenSchaden zuzufügen beabsichtigt als den, den erabzuwenden trachtet. Eine solche Gefahr kann entweder

i) von anderen Personen ausgehen oder

ii) durch andere Umstände bedingt sein,die von ihm nicht zu vertreten sind.

(2) Der Gerichtshof entscheidet über die Anwendbarkeit der indiesem Statut vorgesehenen Gründe für den Ausschluss derstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die anhängige Sache.

(3) Bei der Verhandlung kann der Gerichtshof einen anderenals die in Absatz 1 genannten Gründe für den Ausschluss derstrafrechtlichen Verantwortlichkeit in Betracht ziehen, sofern dieseraus dem anwendbaren Recht nach Artikel 21 abgeleitet ist. Dasentsprechende Verfahren ist in der Verfahrens- und Beweisordnungfestzulegen.

Artikel 32 - Tat- oder Rechtsirrtum

(1) Ein Tatirrtum ist nur dann ein Grund für den Ausschluss derstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, wenn er die für denVerbrechenstatbestand erforderlichen subjektivenTatbestandsmerkmale aufhebt.

(2) Ein Rechtsirrtum im Hinblick auf die Frage, ob einbestimmtes Verhalten den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeit desGerichtshofs unterliegenden Verbrechens erfüllt, ist kein Grund fürden Ausschluss der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. EinRechtsirrtum kann jedoch ein Grund für den Ausschluss der

12 A/CH: Gut13 A/CH: Gut

strafrechtlichen Verantwortlichkeit sein, wenn er die für denVerbrechenstatbestand erforderlichen subjektivenTatbestandsmerkmale aufhebt oder wenn die in Artikel 33 genanntenUmstände vorliegen.

Artikel 33 - Anordnungen Vorgesetzter und gesetzliche Vorschriften

(1) Die Tatsache, dass ein der Gerichtsbarkeit desGerichtshofs unterliegendes Verbrechen auf Anordnung einerRegierung oder eines militärischen oder zivilen Vorgesetztenbegangen wurde, enthebt den Täter nicht der strafrechtlichen Verant-wortlichkeit, es sei denn

a) der Täter war gesetzlich verpflichtet, denAnordnungen der betreffenden Regierung oder desbetreffenden Vorgesetzten Folge zu leisten,

b) der Täter wusste nicht, dass die Anordnungrechtswidrig ist, und

c) die Anordnung war nicht offensichtlichrechtswidrig.

(2) Anordnungen zur Begehung von Völkermord oder vonVerbrechen gegen die Menschlichkeit sind im Sinne dieses Artikelsoffensichtlich rechtswidrig.

TEIL 4: ZUSAMMENSETZUNG UND VERWALTUNG DES GERICHTSHOFS

Artikel 34 - Organe des Gerichtshofs

Der Gerichtshof setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

a) dem Präsidium;

b) einer Berufungsabteilung, einer Hauptverfahrensabteilungund einer Vorverfahrensabteilung;

c) der Anklagebehörde;

d) der Kanzlei.

Artikel 35 - Richteramt

(1) Alle Richter werden als hauptamtliche Mitglieder desGerichtshofs gewählt und stehen als solche mit Beginn ihrer Amtszeitzur Ausübung ihres Amtes zur Verfügung.

(2) Die Richter, die das Präsidium bilden, üben ihr Amthauptamtlich aus, sobald sie gewählt worden sind.

(3) Das Präsidium kann von Zeit zu Zeit auf der Grundlage desArbeitsanfalls des Gerichtshofs und nach Rücksprache mit seinenMitgliedern entscheiden, inwieweit die übrigen Richter ihr Amthauptamtlich auszuüben haben. Eine solche Regelung erfolgtunbeschadet des Artikels 40.

(4) Die finanziellen Regelungen für Richter, die ihr Amt nichthauptamtlich auszuüben brauchen, werden nach Artikel 49 getroffen.

Artikel 36 - Befähigung, Benennung und Wahl der Richter

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat der Gerichtshof achtzehnRichter.

(2) a) Das Präsidium kann im Namen des Gerichtshofsunter Angabe der Gründe, aus denen es dies alsnotwendig und angemessen erachtet, eine Erhöhung der

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in Absatz 1 genannten Anzahl der Richter vorschlagen.Der Kanzler leitet einen solchen Vorschlag umgehendallen Vertragsstaaten zu.

b) Jeder derartige Vorschlag wird sodann auf einer nachArtikel 112 einberufenen Sitzung der Versammlung derVertragsstaaten erörtert. Der Vorschlag gilt alsangenommen, wenn er auf der Sitzung von zwei Drittelnder Mitglieder der Versammlung der Vertragsstaatengenehmigt wird; er tritt zu dem von der Versammlung derVertragsstaaten beschlossenen Zeitpunkt in Kraft.

c)i) Ist ein Vorschlag auf Erhöhung derAnzahl der Richter nach Buchstabe b angenommenworden, so findet die Wahl der zusätzlichen Richternach den Absätzen 3 bis 8 sowie nach Artikel 37Absatz 2 auf der darauffolgenden Sitzung derVersammlung der Vertragsstaaten statt.

ii) Ist ein Vorschlag auf Erhöhung derAnzahl der Richter nach den Buchstaben b und cZiffer i angenommen worden und wirksamgeworden, so steht es dem Präsidium jederzeitdanach frei, wenn der Arbeitsanfall desGerichtshofs dies rechtfertigt, eine Verringerung derAnzahl der Richter vorzuschlagen; diese darfjedoch die in Absatz 1 festgelegte Anzahl nichtunterschreiten. Der Vorschlag wird nach dem unterden Buchstaben a und b festgelegten Verfahrenbehandelt. Wird der Vorschlag angenommen, sowird die Anzahl der Richter mit dem Auslaufen derAmtszeiten der amtierenden Richter so langeschrittweise verringert, bis die notwendige Anzahlerreicht ist.

(3) a) Die Richter werden unter Personen von hohemsittlichem Ansehen ausgewählt, die sich durchUnparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit auszeichnen und diein ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämtererforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

b) Jeder Kandidat für die Wahl zum Gerichtshof muss

i) über nachweisliche Fachkenntnisse auf dem Gebietdes Straf- und des Strafverfahrensrechts sowieüber die notwendige einschlägige Erfahrung alsRichter, Ankläger, Anwalt oder in ähnlicherEigenschaft bei Strafverfahren oder

ii) über nachweisliche Fachkenntnisse ineinschlägigen Bereichen des Völkerrechts, wieetwa des humanitären Völkerrechts und derMenschenrechte, sowie über weitreichendeErfahrung in einem Rechtsberuf, der für dierichterliche Arbeit des Gerichtshofs von Bedeutungist, verfügen.

c) Jeder Kandidat für die Wahl zum Gerichtshof muss überausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer derArbeitssprachen des Gerichtshofs verfügen und diesefließend sprechen.

(4) a) Jeder Vertragsstaat dieses Statuts kannKandidaten für die Wahl zum Gerichtshof benennen, undzwar entweder

i) nach dem Verfahren für die Benennung vonKandidaten für die höchsten richterlichen Ämter desjeweiligen Staates oder

ii) nach dem Verfahren, das im Statut desInternationalen Gerichtshofs für die Benennung vonKandidaten für jenen Gerichtshof vorgesehen ist.

Den Benennungen ist eine hinreichendausführliche Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht,inwiefern der Kandidat die Anforderungen in Absatz 3erfüllt.

b) Jeder Vertragsstaat kann für jede Wahl einenKandidaten aufstellen, der zwar nicht unbedingtStaatsangehöriger dieses Vertragsstaats, in jedem Falljedoch Staatsangehöriger eines Vertragsstaats seinmuss.

c) Die Versammlung der Vertragsstaaten kannbeschließen, gegebenenfalls einen BeratendenAusschuss für Benennungen einzusetzen. In diesem Fallbestimmt die Versammlung der Vertragsstaaten dieZusammensetzung und das Mandat des Ausschusses.

(5) Für die Zwecke der Wahl werden zwei Kandidatenlistenaufgestellt:

Liste A enthält die Namen der Kandidaten mit den in Absatz 3Buchstabe b Ziffer i genannten Voraussetzungen, und

Liste B enthält die Namen der Kandidaten mit den in Absatz 3Buchstabe b Ziffer ii genannten Voraussetzungen.

Kandidaten, die über hinreichende Voraussetzungen für beide Listenverfügen, können wählen, auf welche Liste sie gesetzt werdenmöchten. Bei der ersten Wahl zum Gerichtshof werden mindestensneun Richter aus der Liste A und mindestens fünf Richter aus derListe B gewählt. Darauffolgende Wahlen sind so zu gestalten, dassdas zahlenmäßige Verhältnis der Richter im Gerichtshof, welche dieVoraussetzungen für die jeweilige Liste erfüllen, gewahrt bleibt.

(6) a) Die Richter werden in geheimer Abstimmung aufeiner zu diesem Zweck nach Artikel 112 einberufenenSitzung der Versammlung der Vertragsstaaten gewählt.Vorbehaltlich des Absatzes 7 werden die achtzehnKandidaten zum Gerichtshof gewählt, welche die höchsteStimmenzahl und die Zweidrittelmehrheit deranwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten auf sichvereinen.

b) Wird im ersten Wahlgang nicht die ausreichendeAnzahl der Richter gewählt, so finden so lange weitereWahlgänge nach dem Verfahren unter Buchstabe a statt,bis die verbleibenden Sitze besetzt sind.

(7) Nicht mehr als ein Richter darf Staatsangehörigerdesselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beimGerichtshof als Staatsangehöriger mehr als eines Staates angesehenwerden kann, gilt als Staatsangehöriger des Staates, in dem ergewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

(8) a) Bei der Auswahl der Richter berücksichtigen dieVertragsstaaten die Notwendigkeit, in der Mitgliedschaftdes Gerichtshofs Folgendes zu gewährleisten:

i) die Vertretung der hauptsächlichenRechtssysteme der Welt,

ii) eine gerechte geografische Verteilung und

iii) eine ausgewogene Vertretung weiblicher undmännlicher Richter.

b) Die Vertragsstaaten berücksichtigen außerdemdie Notwendigkeit, Richter mit juristischenFachkenntnissen auf bestimmten Gebieteneinzubeziehen, insbesondere, jedoch nichtausschließlich, auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauenoder Kinder.

(9) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b werden dieRichter für die Dauer von neun Jahren gewählt;

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vorbehaltlich des Buchstabens c und des Artikels 37Absatz 2 ist eine Wiederwahl nicht zulässig.

b) Bei der ersten Wahl wird durch das Los dieAmtszeit eines Drittels der gewählten Richter auf dreiJahre und eines weiteren Drittels auf sechs Jahrefestgelegt; die Amtszeit der übrigen Richter beträgt neunJahre.

c) Ein Richter, dessen Amtszeit nach Buchstabe bauf drei Jahre festgelegt wurde, kann für eine volleAmtszeit wiedergewählt werden.

(10) Ungeachtet des Absatzes 9 bleibt ein Richter, der nachArtikel 39 einer Hauptverfahrens- oder einer Berufungskammerzugeteilt wurde, so lange im Amt, bis alle Haupt- oderRechtsmittelverfahren abgeschlossen sind, deren Verhandlung vordieser Kammer bereits begonnen hat. Artikel 37 - Frei gewordene Sitze

(1) Wird ein Sitz frei, so findet zur Besetzung des freigewordenen Sitzes eine Wahl nach Artikel 36 statt.

(2) Ein Richter, der auf einen frei gewordenen Sitz gewähltwird, übt sein Amt für die restliche Laufzeit seines Vorgängers aus;beträgt diese drei Jahre oder weniger, so ist seine Wiederwahl füreine volle Amtszeit nach Artikel 36 zulässig.

Artikel 38 - Präsidium

(1) Der Präsident sowie der Erste und der Zweite Vizepräsidentwerden von den Richtern mit absoluter Mehrheit gewählt. Sie üben ihrAmt für die Dauer von drei Jahren beziehungsweise bis zum Endeihrer jeweiligen Amtszeit als Richter aus, sofern dieser Zeitpunktfrüher liegt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Erste Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten,wenn dieser verhindert ist oder ausgeschlossen wurde. Der ZweiteVizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn sowohl derPräsident als auch der Erste Vizepräsident verhindert sind oderausgeschlossen wurden.

(3) Der Präsident sowie der Erste und der Zweite Vizepräsidentbilden das Präsidium, dem Folgendes obliegt:

a) die ordnungsgemäße Verwaltung desGerichtshofs mit Ausnahme der Anklagebehörde und

b) die sonstigen ihm auf Grund dieses Statutsübertragenen Aufgaben.

(4) Bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung nach Absatz 3Buchstabe a handelt das Präsidium in Abstimmung mit dem Anklägerund sucht dessen Zustimmung in allen Angelegenheiten vongemeinsamem Belang .

Artikel 39 - Kammern

(1) Nach der Wahl der Richter bildet der Gerichtshof so baldwie möglich die in Artikel 34 Buchstabe b genannten Abteilungen. DieBerufungsabteilung setzt sich aus dem Präsidenten und vier weiterenRichtern, die Hauptverfahrensabteilung aus mindestens sechsRichtern und die Vorverfahrensabteilung aus mindestens sechsRichtern zusammen. Die Zuteilung der Richter zu den Abteilungenrichtet sich nach der Art der von jeder Abteilung wahrzunehmendenAufgaben sowie nach der Befähigung und der Erfahrung der in denGerichtshof gewählten Richter, so dass in jeder Abteilung eineangemessene Mischung von Fachwissen auf dem Gebiet des Straf-und des Strafverfahrensrechts sowie des Völkerrechts vorhanden ist.Die Hauptverfahrensabteilung und die Vorverfahrensabteilung sollenüberwiegend aus Richtern mit Erfahrung auf dem Gebiet derVerhandlung von Strafsachen bestehen.

(2) a) Die richterlichen Aufgaben des Gerichtshofswerden in jeder Abteilung von Kammern wahrgenommen.

b) i) Die Berufungskammer setztsich aus allen Richtern der Berufungsabteilungzusammen;

ii) die Aufgaben der Hauptverfahrenskammer werdenvon drei Richtern der Hauptverfahrensabteilungwahrgenommen;

iii) die Aufgaben der Vorverfahrenskammer werdenentweder von drei Richtern derVorverfahrensabteilung oder in Übereinstimmungmit diesem Statut sowie mit der Verfahrens- undBeweisordnung von einem einzelnen Richter dieserAbteilung wahrgenommen;

c) dieser Absatz schließt die gleichzeitige Bildungvon mehr als einer Hauptverfahrenskammer oderVorverfahrenskammer nicht aus, wenn die wirksameErledigung der beim Gerichtshof anfallenden Arbeit diesverlangt.

(3) a) Die der Hauptverfahrensabteilung und derVorverfahrensabteilung zugeteilten Richter üben ihr Amtin diesen Abteilungen für die Dauer von drei Jahren ausund danach so lange, bis jede Sache abgeschlossen ist,deren Verhandlung in der betreffenden Abteilung bereitsbegonnen hat.

b) Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richterüben ihr Amt in dieser Abteilung für die gesamte Dauerihrer Amtszeit aus.

(4) Die der Berufungsabteilung zugeteilten Richter üben ihrAmt ausschließlich in dieser Abteilung aus. Dieser Artikel schließtjedoch die zeitweilige Zuteilung von Richtern derHauptverfahrensabteilung zur Vorverfahrensabteilung oderumgekehrt nicht aus, wenn das Präsidium dies im Interesse derwirksamen Erledigung der beim Gerichtshof anfallenden Arbeit fürerforderlich hält; allerdings darf ein Richter, der am Vorverfahren ineiner Sache mitgewirkt hat, unter keinen Umständen derHauptverfahrenskammer angehören, die in dieser Sache verhandelt.

Artikel 40 - Unabhängigkeit der Richter

(1) Die Richter sind bei der Erfüllung ihrer Aufgabenunabhängig.

(2) Die Richter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sich auf ihrerichterlichen Aufgaben auswirken oder das Vertrauen in ihreUnabhängigkeit beeinträchtigen könnte.

(3) Die Richter, die ihr Amt hauptamtlich am Sitz desGerichtshofs auszuüben haben, dürfen sich keiner anderenBeschäftigung beruflicher Art widmen.

(4) Alle Fragen betreffend die Anwendung der Absätze 2 und 3werden von den Richtern mit absoluter Mehrheit entschieden. Betriffteine solche Frage einen einzelnen Richter, so nimmt dieser an derEntscheidung nicht teil.

Artikel 41 - Freistellung und Ausschluss von Richtern

(1) Das Präsidium kann einen Richter auf dessen Ersuchen inÜbereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung von derWahrnehmung einer Aufgabe nach diesem Statut freistellen.

(2) a) Ein Richter nimmt an einer Sache nicht teil, wennaus irgendeinem Grund berechtigte Zweifel an seinerUnparteilichkeit geltend gemacht werden könnten. EinRichter wird unter anderem dann von einer Sache in

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Übereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen,wenn er zuvor in irgendeiner Eigenschaft an dieser beimGerichtshof anhängigen Sache oder einer damitzusammenhängenden Strafsache auf einzelstaatlicherEbene beteiligt war, welche die Person betraf, gegen diesich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten. EinRichter kann auch aus anderen in der Verfahrens- undBeweisordnung vorgesehenen Gründen ausgeschlossenwerden.

b) Der Ankläger oder die Person, gegen die sich dieErmittlungen oder die Strafverfolgung richten, könnennach diesem Absatz den Ausschluss eines Richtersbeantragen.

c) Jede Frage betreffend den Ausschluss einesRichters wird von den Richtern mit absoluter Mehrheitentschieden. Der Richter, dessen Ausschluss beantragtwird, hat Anspruch darauf, zu der Angelegenheit Stellungzu nehmen, nimmt jedoch an der Entscheidung nicht teil.

Artikel 42 - Anklagebehörde

(1) Die Anklagebehörde handelt unabhängig alsselbstständiges Organ des Gerichtshofs. Ihr obliegt es,Unterbreitungen und inhaltlich erhärtete Informationen über derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechenentgegenzunehmen und zu prüfen sowie die Ermittlungendurchzuführen und vor dem Gerichtshof die Anklage zu vertreten. EinMitglied der Anklagebehörde darf Weisungen von einer Stelleaußerhalb des Gerichtshofs weder einholen noch befolgen.

(2) Der Ankläger ist Leiter der Anklagebehörde. Er besitzt dievolle Dienstaufsicht über Führung und Verwaltung der Behördeeinschließlich ihres Personals, ihrer Einrichtungen und sonstigenMittel. Dem Ankläger stehen ein oder mehrere StellvertretendeAnkläger zur Seite, die zur Ausführung aller Handlungen befugt sind,welche nach diesem Statut dem Ankläger obliegen. Der Ankläger unddie Stellvertretenden Ankläger müssen unterschiedlicheStaatsangehörigkeit besitzen. Sie üben ihr Amt hauptamtlich aus.

(3) Der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger müssenein hohes sittliches Ansehen genießen sowie ein Höchstmaß anSachverstand und umfangreiche praktische Erfahrung in derStrafverfolgung oder der Verhandlung von Strafsachen besitzen. Siemüssen über ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer derArbeitssprachen des Gerichtshofs verfügen und diese fließendsprechen.

(4) Der Ankläger wird in geheimer Abstimmung von derabsoluten Mehrheit der Mitglieder der Versammlung derVertragsstaaten gewählt. Die Stellvertretenden Ankläger werden inderselben Weise aus einer vom Ankläger vorgelegten Kandidatenlistegewählt. Der Ankläger benennt drei Kandidaten für jede zubesetzende Stelle eines Stellvertretenden Anklägers. Sofern nichtzum Zeitpunkt ihrer Wahl eine kürzere Amtszeit beschlossen wird,werden der Ankläger und die Stellvertretenden Ankläger für die Dauervon neun Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(5)

(6) Das Präsidium kann den Ankläger oder einenStellvertretenden Ankläger auf dessen Ersuchen von einemTätigwerden in einer bestimmten Sache freistellen.

(7) Der Ankläger oder ein Stellvertretender Ankläger nimmt aneiner Angelegenheit nicht teil, wenn aus irgendeinemGrundberechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit geltend gemachtwerden könnten. Er wird unter anderem dann von einer Sache inÜbereinstimmung mit diesem Absatz ausgeschlossen, wenn er zuvorin irgendeiner Eigenschaft an dieser beim Gerichtshof anhängigenSache oder einer damit zusammenhängenden Strafsache aufeinzelstaatlicher Ebene beteiligt war, welche die Person betraf, gegendie sich die Ermittlungen oder die Strafverfolgung richten.

(8) Jede Frage betreffend den Ausschluss des Anklägers odereines Stellvertretenden Anklägers wird von der Berufungskammerentschieden.

a) Die Person, gegen die sich die Ermittlungen oderdie Strafverfolgung richten, kann jederzeit denAusschluss des Anklägers oder eines StellvertretendenAnklägers aus den in diesem Artikel festgelegtenGründen beantragen.

b) Der Ankläger beziehungsweise derStellvertretende Ankläger hat Anspruch darauf, zu derAngelegenheit Stellung zu nehmen.

(9) Der Ankläger ernennt Berater mit juristischenFachkenntnissen auf bestimmten Gebieten, insbesondere, jedochnicht ausschließlich, auf dem Gebiet der sexuellen undgeschlechtsspezifischen Gewalt sowie der Gewalt gegen Kinder.

Artikel 43 - Kanzlei

(1) Der Kanzlei obliegen die nicht mit der Rechtsprechungzusammenhängenden Aspekte der Verwaltung und der Betreuungdes Gerichtshofs, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse desAnklägers nach Artikel 42.

(2) Der Kanzler ist Leiter der Kanzlei und höchsterVerwaltungsbeamter des Gerichtshofs. Er nimmt seine Aufgabenunter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs wahr.

(3) Der Kanzler und der Stellvertretende Kanzler müssen einhohes sittliches Ansehen genießen sowie ein Höchstmaß anSachverstand und ausgezeichnete Kenntnisse mindestens einer derArbeitssprachen des Gerichtshofs besitzen und diese fließendsprechen.

(4) Die Richter wählen den Kanzler in geheimer Abstimmungmit absoluter Mehrheit unter Berücksichtigung etwaigerEmpfehlungen der Versammlung der Vertragsstaaten. Bei Bedarfwählen die Richter auf Empfehlung des Kanzlers in derselben Weiseeinen Stellvertretenden Kanzler.

(5) Der Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt;seine einmalige Wiederwahl ist zulässig; er übt sein Amt hauptamtlichaus. Der Stellvertretende Kanzler wird für die Dauer von fünf Jahrenoder für eine von den Richtern mit absoluter Mehrheit beschlossenekürzere Zeit gewählt; er kann auch mit der Maßgabe gewählt werden,dass er sein Amt nach Bedarf ausübt.

(6) Der Kanzler richtet innerhalb der Kanzlei eine Abteilung fürOpfer und Zeugen ein. Diese Abteilung stellt nach Rücksprache mitder Anklagebehörde Schutzmaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen,Beratung und andere angemessene Hilfe für Zeugen, für die vor demGerichtshof erscheinenden Opfer und andere durch die Aussagendieser Zeugen gefährdete Personen zur Verfügung. Die Abteilungumfasst auch Personal mit Fachkenntnissen über Traumata,einschließlich der Traumata im Zusammenhang mit sexuellen Gewalt-verbrechen.

Artikel 44 - Personal

(1) Der Ankläger und der Kanzler ernennen für ihre jeweiligeBehörde das notwendige fachlich befähigte Personal. Im Fall desAnklägers schließt dies die Ernennung von Ermittlern ein.

(2) Bei der Einstellung des Personals stellen der Ankläger undder Kanzler ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlichem Könnenund Ehrenhaftigkeit sicher und berücksichtigen sinngemäß die inArtikel 36 Absatz 8 enthaltenen Kriterien.

(3) Der Kanzler schlägt mit Zustimmung des Präsidiums unddes Anklägers ein Personalstatut vor, das die Bedingungen für dieErnennung, Besoldung und Entlassung des Personals des

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Gerichtshofs enthält. Das Personalstatut wird von der Versammlungder Vertragsstaaten genehmigt.

(4) In Ausnahmefällen kann der Gerichtshof dieFachkenntnisse von Personal heranziehen, das ihm vonVertragsstaaten, von zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichenOrganisationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, um einOrgan des Gerichtshofs bei seiner Arbeit zu unterstützen. DerAnkläger kann ein solches Angebot im Namen der Anklagebehördeannehmen. Dieses Personal wird in Übereinstimmung mit Richtlinienbeschäftigt, die von der Versammlung der Vertragsstaatenaufzustellen sind.

Artikel 45 - Feierliches Versprechen

Bevor die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, derKanzler und der Stellvertretende Kanzler ihr Amt nach diesem Statutantreten, geben sie in öffentlicher Sitzung das feierliche Versprechenab, ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft wahrzunehmen.

Artikel 46 - Amtsenthebung

(1) Ein Richter, der Ankläger, ein Stellvertretender Ankläger,der Kanzler oder der Stellvertretende Kanzler wird durch einenentsprechenden Beschluss nach Absatz 2 seines Amtes enthoben,wenn er

a) wie in der Verfahrens- und Beweisordnungfestgelegt, nachweislich eine schwere Verfehlung odereine schwere Verletzung seiner Amtspflichten nachdiesem Statut begangen hat oder

b) zur Wahrnehmung der ihm nach diesem Statutobliegenden Aufgaben unfähig ist.

(2) Die Amtsenthebung eines Richters, des Anklägers odereines Stellvertretenden Anklägers nach Absatz 1 wird von derVersammlung der Vertragsstaaten in geheimer Abstimmungbeschlossen

a) im Fall eines Richters mit Zweidrittelmehrheit derVertragsstaaten auf Grund einer von den übrigenRichtern mit Zweidrittelmehrheit beschlossenenEmpfehlung;

b) im Fall des Anklägers mit der absoluten Mehrheitder Vertragsstaaten;

c) im Fall eines Stellvertretenden Anklägers mit derabsoluten Mehrheit der Vertragsstaaten auf Empfehlungdes Anklägers.

(3) Die Amtsenthebung des Kanzlers oder desStellvertretenden Kanzlers wird von den Richtern mit absoluterMehrheit beschlossen.

(4) Ein Richter, Ankläger, Stellvertretender Ankläger, Kanzleroder Stellvertretender Kanzler, dessen Verhalten oder Fähigkeit zurWahrnehmung der ihm nach diesem Statut obliegenden dienstlichenAufgaben nach diesem Artikel in Frage gestellt wird, erhältuneingeschränkt Gelegenheit, in Übereinstimmung mit derVerfahrens- und Beweisordnung Beweismittel vorzulegen undentgegenzunehmen und Stellungnahmen abzugeben. An derErörterung der Angelegenheit darf er im Übrigen nicht teilnehmen.

Artikel 47 - Disziplinarmaßnahmen

Gegen einen Richter, Ankläger, Stellvertretenden Ankläger, Kanzleroder Stellvertretenden Kanzler, der eine weniger schwere Verfehlungals die in Artikel 46 Absatz 1 genannte begangen hat, werden inÜbereinstimmung mit der Verfahrens- und BeweisordnungDisziplinarmaßnahmen ergriffen.

Artikel 48 - Vorrechte und Immunitäten

(1) Der Gerichtshof genießt im Hoheitsgebiet jedesVertragsstaats die für die Erfüllung seiner Ziele notwendigenVorrechte und Immunitäten.

(2) Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Anklägerund der Kanzler genießen bei der Wahrnehmung der Geschäfte desGerichtshofs oder in Bezug auf diese die gleichen Vorrechte undImmunitäten wie Chefs diplomatischer Missionen; nach Ablauf ihrerAmtszeit wird ihnen weiterhin Immunität von der Gerichtsbarkeit inBezug auf ihre in amtlicher Eigenschaft vorgenommenenHandlungen, einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichenÄußerungen, gewährt.

(3) Der Stellvertretende Kanzler, das Personal derAnklagebehörde und das Personal der Kanzlei genießen inÜbereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Vorrechte undImmunitäten des Gerichtshofs die zur Erfüllung ihrer Aufgabennotwendigen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(4) Beratern, Sachverständigen, Zeugen und allen anderenPersonen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlichist, wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über dieVorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs die Stellung eingeräumt,die für die ordnungsgemäße Arbeit des Gerichtshofs erforderlich ist.

(5) Die Vorrechte und Immunitäten

a) eines Richters oder des Anklägers können vonden Richtern mit absoluter Mehrheit aufgehoben werden;

b) des Kanzlers können vom Präsidium aufgehobenwerden;

c) der Stellvertretenden Ankläger und des Personalsder Anklagebehörde können vom Ankläger aufgehobenwerden;

d) des Stellvertretenden Kanzlers und desPersonals der Kanzlei können vom Kanzler aufgehobenwerden.

Artikel 49 - Gehälter, Zulagen und Aufwandsentschädigung

Die Richter, der Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, der Kanzlerund der Stellvertretende Kanzler erhalten die von der Versammlungder Vertragsstaaten beschlossenen Gehälter, Zulagen undAufwandsentschädigungen. Diese Gehälter und Zulagen werdenwährend ihrer Amtszeit nicht herabgesetzt.

Artikel 50 - Amts- und Arbeitssprachen

(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Arabisch,Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. DieUrteile des Gerichtshofs sowie sonstige Entscheidungen zurRegelung grundlegender Fragen, die beim Gerichtshof anhängig sind,werden in den Amtssprachen veröffentlicht. Das Präsidiumentscheidet in Übereinstimmung mit den durch die Verfahrens- undBeweisordnung festgelegten Kriterien, welche Entscheidungen alsEntscheidungen zur Regelung grundlegender Fragen im Sinne diesesAbsatzes angesehen werden können.

(2) Die Arbeitssprachen des Gerichtshofs sind Englisch undFranzösisch. Die Verfahrens- und Beweisordnung bestimmt die Fälle,in denen andere Amtssprachen als Arbeitssprachen benutzt werdenkönnen.

(3) Auf Ersuchen einer Partei eines Verfahrens oder eines zurTeilnahme an einem Verfahren zugelassenen Staates gestattet derGerichtshof die Benutzung einer anderen als der englischen oderfranzösischen Sprache, sofern er dies als ausreichend gerechtfertigterachtet.

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Artikel 51 - Verfahrens- und Beweisordnung

(1) Die Verfahrens- und Beweisordnung tritt nach ihrerAnnahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung derVertragsstaaten in Kraft.

(2) Änderungen der Verfahrens- und Beweisordnung können

a) von jedem Vertragsstaat,

b) von den Richtern mit absoluter Mehrheit oder

c) vom Ankläger

vorgeschlagen werden. Die Änderungen treten nach ihrer Annahmedurch zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung derVertragsstaaten in Kraft.

(3) Nach Annahme der Verfahrens- und Beweisordnungkönnen die Richter in dringenden Fällen, wenn eine bestimmte beimGerichtshof anhängige Situation durch die Verfahrens- undBeweisordnung nicht erfasst ist, mit Zweidrittelmehrheit vorläufigeRegeln aufstellen, die bis zu ihrer Annahme, Änderung oderAblehnung auf der nächsten ordentlichen oder außerordentlichenTagung der Versammlung der Vertragsstaaten Anwendung finden.

(4) Die Verfahrens- und Beweisordnung, ihre Änderungen undjede vorläufige Regel müssen mit diesem Statut vereinbar sein.Änderungen der Verfahrens- und Beweisordnung sowie vorläufigeRegeln werden nicht rückwirkend zum Nachteil der Personangewandt, gegen die sich die Ermittlungen, die Strafverfolgung oderdas Urteil richten.

(5) Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Statut und derVerfahrens- und Beweisordnung hat das Statut Vorrang.

Artikel 52 - Geschäftsordnung des Gerichtshofs

(1) Die Richter nehmen in Übereinstimmung mit diesem Statutsowie der Verfahrens- und Beweisordnung die für den normalenGeschäftsgang notwendige Geschäftsordnung des Gerichtshofs mitabsoluter Mehrheit an.

(2) Der Ankläger und der Kanzler sind bei der Ausarbeitung derGeschäftsordnung und aller Änderungen zu konsultieren.

(3) Sofern die Richter nichts anderes beschließen, treten dieGeschäftsordnung und alle Änderungen mit ihrer jeweiligen Annahmein Kraft. Unmittelbar nach ihrer Annahme werden sie denVertragsstaaten zur Stellungnahme zugeleitet. Liegen binnen sechsMonaten keine Einwände seitens der Mehrheit der Vertragsstaatenvor, so bleiben sie in Kraft.

TEIL 5: ERMITTLUNGEN UND STRAFVERFOLGUNG

Artikel 53 - Einleitung von Ermittlungen

(1) Nach Auswertung der ihm zur Verfügung gestelltenInformationen leitet der Ankläger Ermittlungen ein, sofern er nichtfeststellt, dass es für die Verfahrenseinleitung nach diesem Statutkeine hinreichende Grundlage gibt. Bei seiner Entscheidung über dieEinleitung von Ermittlungen prüft der Ankläger,

a) ob die ihm vorliegenden Informationenhinreichende Verdachtsgründe dafür bieten, dass ein derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendesVerbrechen begangen wurde oder wird,

b) ob die Sache nach Artikel 17 zulässig ist oderwäre und

c) ob unter Berücksichtigung der Schwere desVerbrechens und der Interessen der Opfer dennochwesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieDurchführung von Ermittlungen nicht im Interesse derGerechtigkeit läge.

Stellt der Ankläger fest, dass es für die Verfahrenseinleitung keinehinreichende Grundlage gibt, und beruht diese Feststellungausschließlich auf Buchstabe c, so unterrichtet er dieVorverfahrenskammer.

(2) Gelangt der Ankläger nach den Ermittlungen zu demSchluss, dass es für eine Strafverfolgung keine hinreichendeGrundlage gibt, weil

a) keine hinreichende rechtliche oder sachlicheGrundlage für die Beantragung eines Haftbefehls oder

einer Ladung14

nach Artikel 58 besteht,

b) die Sache nach Artikel 17 unzulässig ist oder

c) eine Strafverfolgung unter Berücksichtigung allerUmstände, einschließlich der Schwere des Verbrechens,der Interessen der Opfer, des Alters oder derGebrechlichkeit des angeblichen Täters sowie seinerRolle bei dem angeblichen Verbrechen, nicht im Interesseder Gerechtigkeit liegt,

so unterrichtet der Ankläger die Vorverfahrenskammer und den nachArtikel 14 unterbreitenden Staat oder den Sicherheitsrat im Fall desArtikels 13 Buchstabe b von seiner Schlussfolgerung und denGründen dafür.

(3) a) Auf Ersuchen des nach Artikel 14 unterbreitendenStaates oder des Sicherheitsrats im Fall des Artikels 13Buchstabe b kann die Vorverfahrenskammer eineEntscheidung des Anklägers nach Absatz 1 oder 2, nichtweiter vorzugehen, nachprüfen und den Anklägerersuchen, sie zu überprüfen.

b) Darüber hinaus kann die Vorverfahrenskammeraus eigener Initiative eine Entscheidung des Anklägers,nicht weiter vorzugehen, nachprüfen, wenn dieseausschließlich auf Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2Buchstabe c beruht. In diesem Fall wird die Entscheidungdes Anklägers nur dann wirksam, wenn sie von derVorverfahrenskammer bestätigt wird.

(4) Der Ankläger kann eine Entscheidung über die Einleitungder Ermittlungen oder der Strafverfolgung auf der Grundlage neuerTatsachen oder Informationen jederzeit überprüfen.

Artikel 54 - Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen

(1) Der Ankläger

a) dehnt die Ermittlungen zum Zweck derWahrheitsfindung auf alle Tatsachen und Beweismittelaus, die für die Beurteilung, ob eine strafrechtlicheVerantwortlichkeit aufgrund dieses Statuts besteht,erheblich sind, und erforscht dabei gleichermaßen diebelastenden wie die entlastenden Umstände,

b) ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksameErmittlung und Strafverfolgung von der Gerichtsbarkeitdes Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen zugewährleisten, wobei er die Interessen und persönlichenLebensumstände der Opfer und Zeugen, namentlichAlter, Geschlecht im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 undGesundheitszustand, achtet und die Art des Verbrechensberücksichtigt, insbesondere soweit es mit sexueller

14 CH: Vorladung

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Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewaltgegen Kinder verbunden ist, und

c) achtet uneingeschränkt die sich aus diesemStatut ergebenden Rechte der Personen.

(2) Der Ankläger kann Ermittlungen im Hoheitsgebiet einesStaates durchführen

a) in Übereinstimmung mit Teil 9 oder

b) aufgrund einer Ermächtigung derVorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3Buchstabe d.

(3) Der Ankläger kann

a) Beweismittel sammeln und prüfen,

b) die Anwesenheit von Personen, gegen dieermittelt wird, von Opfern und von Zeugen verlangen unddiese vernehmen

15,

c) einen Staat oder eine zwischenstaatlicheOrganisation oder Stelle entsprechend ihrer jeweiligenZuständigkeit beziehungsweise ihrem Mandat umZusammenarbeit ersuchen,

d) alle diesem Statut nicht entgegenstehendenAbmachungen und Übereinkünfte eingehen, dienotwendig sind, um einem Staat, einerzwischenstaatlichen Organisation oder einer Person dieZusammenarbeit zu erleichtern,

e) einwilligen, in keiner Phase des VerfahrensDokumente oder Informationen offenzulegen, die er unterder Bedingung der Vertraulichkeit und ausschließlich zumZweck der Erlangung neuer Beweismittel erhält, sofernnicht der Informant sein Einverständnis erklärt, und

f) die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistungder Vertraulichkeit von Informationen, des Schutzes einerPerson oder der Beweissicherung treffen oder verlangen,dass sie getroffen werden.

Artikel 55 - Rechte der Personen während der Ermittlungen

(1) Bei Ermittlungen aufgrund dieses Statuts

a) darf eine Person nicht gezwungen werden, sichselbst zu belasten oder sich schuldig zu bekennen;

b) darf eine Person nicht Zwang, Nötigung oderDrohung, Folter oder einer anderen Form grausamer,unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oderStrafe unterworfen werden;

c) werden einer Person, deren Vernehmung16

in einerSprache erfolgt, die sie nicht vollständig versteht undspricht, unentgeltlich ein sachkundiger Dolmetscher unddie Übersetzungen zur Verfügung gestellt, die erforderlichsind, um dem Gebot der Fairness Genüge zu tun, und

d) darf eine Person nicht willkürlich festgenommenoder in Haft gehalten werden und darf einer Person dieFreiheit nur aus Gründen und in Übereinstimmung mitVerfahren entzogen werden, die in diesem Statutvorgesehen sind.

15 CH: einvernehmen16 CH: Einvernahme

(2) Bestehen Verdachtsgründe, dass eine Person ein derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen

begangen hat, und steht ihre Vernehmung17

entweder durch denAnkläger oder durch einzelstaatliche Behörden entsprechend einemErsuchen nach Teil 9 unmittelbar bevor, so hat sie außerdem

folgende Rechte, über die sie vor der Vernehmung18

zu belehren ist:

a) das Recht, vor der Vernehmung19

darüber belehrtzu werden, dass Verdachtsgründe bestehen, wonach sieein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendesVerbrechen begangen hat;

b) das Recht, zu schweigen, ohne dass diesesSchweigen bei der Feststellung von Schuld oderUnschuld in Betracht gezogen wird;

c) das Recht, sich durch einen Verteidiger ihrerWahl verteidigen zu lassen oder, falls sie keinenVerteidiger hat, auf Bestellung eines Verteidigers, wenndies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; fehlenihr die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihr ineinem solchen Fall ein Verteidiger unentgeltlich zubestellen, und

d) das Recht, in Anwesenheit eines

Rechtsbeistands vernommen20

zu werden, sofern sienicht freiwillig auf ihr Recht auf Rechtsbeistand verzichtethat.

Artikel 56 - Rolle der Vorverfahrenskammer bei einer einmaligenGelegenheitzu Ermittlungsmaßnahmen

(1) a) Ist der Ankläger der Auffassung, dassErmittlungen eine einmalige Gelegenheit darstellen,mündliche oder schriftliche Zeugenaussagen zu erhaltenoder Beweismittel zu prüfen, zu sammeln oder auf ihreBeweiskraft zu untersuchen, die für die Zwecke einerVerhandlung später möglicherweise nicht mehr verfügbarsein werden, so unterrichtet er die Vorverfahrenskammerdahin gehend.

b) In diesem Fall kann die Vorverfahrenskammer aufAntrag des Anklägers die notwendigen Maßnahmenergreifen, um die Wirksamkeit und Ordnungsmäßigkeitdes Verfahrens zu gewährleisten und insbesondere dieRechte der Verteidigung zu wahren.

c) Sofern die Vorverfahrenskammer nichts anderesanordnet, stellt der Ankläger der festgenommenen oder

der nach Ladung21

im Zusammenhang mit den unterBuchstabe a genannten Ermittlungen erschienenenPerson die sachdienlichen Informationen zur Verfügung,damit sie in der Angelegenheit gehört werden kann.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmenkönnen folgendes umfassen:

a) die Abgabe von Empfehlungen oderAnordnungen betreffend die anzuwendenden Verfahren;

b) die Anordnung, ein Verfahrensprotokoll zu führen;

c) die Bestellung eines Sachverständigen zurUnterstützung;

17 CH: Einvernahme18 CH: Einvernahme19 CH: Einvernahme20 CH: einvernommen21 CH: Vorladung

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d) die Ermächtigung des Rechtsbeistands einer

festgenommenen oder einer nach Ladung22

vor demGerichtshof erschienenen Person zur Teilnahme, oder,falls eine Festnahme noch nicht erfolgt ist, die Personnoch nicht erschienen ist oder kein Rechtsbeistandbenannt wurde, die Bestellung eines anderenRechtsbeistands, der die Interessen der Verteidigungwahrnimmt und vertritt;

e) die Benennung eines ihrer Mitglieder odererforderlichenfalls eines anderen verfügbaren Richtersder Vorverfahrensabteilung oder derHauptverfahrensabteilung, der hinsichtlich der Sammlung

und Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmung23

von Personen als Beobachter tätig wird undEmpfehlungen abgibt oder Anordnungen erlässt;

f) das Ergreifen etwaiger anderer zur Sammlungoder Sicherung von Beweismitteln erforderlicherMaßnahmen.

(3) a) Hat der Ankläger keine Maßnahmen nach diesemArtikel beantragt, ist die Vorverfahrenskammer jedoch derAuffassung, dass es solcher Maßnahmen bedarf, umBeweismittel zu sichern, die sie für die Verteidigung imHauptverfahren als wesentlich erachtet, so konsultiert sieden Ankläger bezüglich der Frage, ob er dieseMaßnahmen aus gutem Grund nicht beantragt hat.Gelangt die Vorverfahrenskammer aufgrund derKonsultation zu dem Schluss, dass die Nichtbeantragungdieser Maßnahmen durch den Ankläger nichtgerechtfertigt ist, so kann die Vorverfahrenskammer dieseMaßnahmen aus eigener Initiative ergreifen.

b) Der Ankläger kann gegen die Entscheidung derVorverfahrenskammer, nach diesem Absatz aus eigenerInitiative tätig zu werden, Beschwerde einlegen. Über dieBeschwerde wird beschleunigt verhandelt.

(4) Die Zulässigkeit der nach diesem Artikel für dasHauptverfahren gesicherten oder gesammelten Beweismittel oder desdarüber aufgenommenen Protokolls richtet sich im Hauptverfahrennach Artikel 69; die Beweiswürdigung erfolgt durch dieHauptverfahrenskammer.

Artikel 57 - Aufgaben und Befugnisse der Vorverfahrenskammer

(1) Sofern in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, nimmtdie Vorverfahrenskammer ihre Aufgaben in Übereinstimmung mitdiesem Artikel wahr.

(2) a) Von der Vorverfahrenskammer erlasseneAnordnungen oder Entscheidungen nach den Artikeln 15,18, 19, 54 Absatz 2, 61 Absatz 7 und 72 bedürfen derZustimmung der Mehrheit ihrer Richter.

b) In allen anderen Fällen kann ein einzelner Richterder Vorverfahrenskammer die in diesem Statutvorgesehenen Aufgaben wahrnehmen, sofern in derVerfahrens- und Beweisordnung oder durchStimmenmehrheit der Vorverfahrenskammer nichtsanderes bestimmt wird.

(3) Neben ihren anderen Aufgaben aufgrund dieses Statutskann die Vorverfahrenskammer

a) auf Antrag des Anklägers die für die Zwecke derErmittlungen erforderlichen Anordnungen und Befehleerlassen;

22 CH: Vorladung23 CH: Einvernahme

b) auf Antrag einer festgenommenen oder einer

aufgrund einer Ladung24

nach Artikel 58 erschienenenPerson die notwendigen Anordnungen erlassen,einschließlich der in Artikel 56 beschriebenenMaßnahmen, und sich um die notwendigeZusammenarbeit nach Teil 9 bemühen, um ihr bei derVorbereitung ihrer Verteidigung behilflich zu sein;

c) erforderlichenfalls für den Schutz von Opfern undZeugen und die Wahrung ihrer Privatsphäre, dieSicherung von Beweismitteln, den Schutz der

festgenommenen oder aufgrund einer Ladung25

erschienenen Personen sowie den Schutz vonInformationen, welche die nationale Sicherheit betreffen,Sorge tragen;

d) den Ankläger ermächtigen, bestimmteErmittlungsmaßnahmen im Hoheitsgebiet einesVertragsstaats vorzunehmen, ohne sich derZusammenarbeit dieses Staates nach Teil 9 versichert zuhaben, wenn die Vorverfahrenskammer, nach Möglichkeitunter Berücksichtigung der Auffassungen desbetreffenden Staates, in dieser Sache entschieden hat,dass der Staat eindeutig nicht in der Lage ist, einErsuchen um Zusammenarbeit nach Teil 9 zu erledigen,weil keine zuständige Behörde beziehungsweise keinzuständiger Teil seines Justizsystems für die Erledigungeines solchen Ersuchens zur Verfügung steht;

e) die Staaten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe kum ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf vorsorglicheMaßnahmen für die Zwecke der Einziehung ersuchen,insbesondere zum letztendlichen Nutzen der Opfer, wenn

nach Artikel 58 ein Haftbefehl oder eine Ladung26

ergangen ist und unter gebührender Berücksichtigung derBeweiskraft der Beweismittel und der Rechte der betrof-fenen Parteien, wie in diesem Statut und der Verfahrens-und Beweisordnung vorgesehen.

Artikel 58 - Erlass eines Haftbefehls oder einer Ladung27

durch dieVorverfahrenskammer

(1) Jederzeit nach Einleitung der Ermittlungen erlässt dieVorverfahrenskammer auf Antrag des Anklägers einen Haftbefehlgegen eine Person, wenn sie nach Prüfung des Antrags und derBeweismittel oder anderer vom Ankläger beigebrachter Informationenzu der Überzeugung gelangt ist,

a) dass begründeter Verdacht besteht, dass diePerson ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofsunterliegendes Verbrechen begangen hat, und

b) dass die Festnahme der Person notwendigerscheint,

i) um sicherzustellen, dass sie zurVerhandlung erscheint,

ii) um sicherzustellen, dass sie dieErmittlungen oder das Gerichtsverfahren nichtbehindert oder gefährdet, oder

iii) um sie gegebenenfalls an der weiterenBegehung dieses Verbrechens oder eines damit imZusammenhang stehenden, der Gerichtsbarkeitdes Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens zuhindern, das sich aus den gleichen Umständenergibt.

24 CH: Vorladung25 CH: Vorladung26 CH: Vorladung27 CH: Vorladung

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(2) Der Antrag des Anklägers enthält

a) den Namen der Person und alle anderensachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,

b) eine konkrete Bezugnahme auf die derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendenVerbrechen, welche die Person begangen haben soll,

c) eine knappe Darstellung des Sachverhalts, derangeblich die Tatbestandsmerkmale dieser Verbrechenerfüllt,

d) eine Zusammenfassung der Beweismittel sowiealler anderen Informationen, die den Verdacht begründen,dass die Person diese Verbrechen begangen hat, und

e) den Grund, aus dem der Ankläger die Festnahmeder Person für notwendig hält.

(3) Der Haftbefehl enthält

a) den Namen der Person und alle anderensachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,

b) eine konkrete Bezugnahme auf die derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendenVerbrechen, derentwegen die Festnahme der Personbeantragt wird, und

c) eine knappe Darstellung des Sachverhalts, derangeblich die Tatbestandsmerkmale dieser Verbrechenerfüllt.

(4) Der Haftbefehl bleibt bis zu einer anderslautendenAnordnung des Gerichtshofs in Kraft.

(5) Auf der Grundlage des Haftbefehls kann der Gerichtshofum die vorläufige Festnahme oder die Festnahme und Überstellungder Person nach Teil 9 ersuchen.

(6) Der Ankläger kann bei der Vorverfahrenskammer dieÄnderung des Haftbefehls durch Änderung der darin aufgeführtenVerbrechen oder Aufnahme zusätzlicher Verbrechen beantragen. DieVorverfahrenskammer ändert den Haftbefehl entsprechend, wennihrer Überzeugung nach begründeter Verdacht besteht, dass diePerson diese anderen oder zusätzlichen Verbrechen begangen hat.

(7) Anstelle eines Haftbefehls kann der Ankläger beantragen,

dass die Vorverfahrenskammer die Person lädt28

. Besteht nachÜberzeugung der Vorverfahrenskammer begründeter Verdacht, dassdie Person das ihr zur Last gelegte Verbrechen begangen hat und

dass eine Ladung29

ausreicht, um ihr Erscheinen vor dem

Gerichtshof sicherzustellen, so erlässt sie die Ladung 30

, mit derfreiheitsbeschränkende Bedingungen (außer Freiheitsentzug)verknüpft sein können, wenn das einzelstaatliche Recht dies vorsieht.

Die Ladung31

enthält

a) den Namen der Person und alle anderensachdienlichen Angaben zu ihrer Identifizierung,

b) den Termin, an dem die Person zu erscheinenhat,

c) eine konkrete Bezugnahme auf die derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendenVerbrechen, welche die Person begangen haben soll, und

28 CH: vorlädt29 CH: Vorladung30 CH: Vorladung31 CH: Vorladung

d) eine knappe Darstellung des Sachverhalts, derangeblich die Tatbestandsmerkmale des Verbrechenserfüllt.

Die Ladung32

ist der Person zuzustellen.

Artikel 59 - Festnahmeverfahren im Gewahrsamsstaat

(1) Ein Vertragsstaat, dem ein Ersuchen um vorläufigeFestnahme oder um Festnahme und Überstellung zugegangen ist,ergreift sofort Maßnahmen zur Festnahme der fraglichen Person inÜbereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften und mit Teil 9.

(2) Die festgenommene Person wird umgehend derzuständigen Justizbehörde im Gewahrsamsstaat vorgeführt, die inÜbereinstimmung mit dem Recht dieses Staates feststellt, dass

a) sich der Haftbefehl auf sie bezieht,

b) sie entsprechend einem ordnungsgemäßenVerfahren festgenommen wurde und

c) ihre Rechte geachtet wurden.

(3) Die festgenommene Person hat das Recht, bei derzuständigen Behörde im Gewahrsamsstaat die vorläufigeHaftentlassung bis zur Überstellung zu beantragen.

(4) Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag prüft diezuständige Behörde im Gewahrsamsstaat, ob in Anbetracht derSchwere der angeblichen Verbrechen dringende und außer-gewöhnliche Umstände vorliegen, die eine vorläufige Haftentlassungrechtfertigen, und ob durch die notwendigen Sicherheitsvorkehrungengewährleistet ist, dass der Gewahrsamsstaat seine Pflicht zurÜberstellung der Person an den Gerichtshof erfüllen kann. Derzuständigen Behörde des Gewahrsamsstaats steht es nicht frei, zuprüfen, ob der Haftbefehl nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a undb ordnungsgemäß erlassen wurde.

(5) Die Vorverfahrenskammer wird von jedem Antrag aufvorläufige Haftentlassung in Kenntnis gesetzt und erteilt derzuständigen Behörde im Gewahrsamsstaat Empfehlungen. Diesezieht die Empfehlungen, einschließlich etwaiger Empfehlungenbetreffend Maßnahmen zur Verhütung der Flucht, vollständig inBetracht, , bevor sie ihre Entscheidung fällt.

(6) Wird der Person vorläufige Haftentlassung gewährt, sokann die Vorverfahrenskammer hierzu regelmäßige Berichteverlangen.

(7) Sobald eine Anordnung auf Überstellung der Persongetroffen wurde, ist diese vom Gewahrsamsstaat so bald wie möglichan den Gerichtshof zu überstellen.

Artikel 60 - Einleitende Verfahrensschritte vor dem Gerichtshof

(1) Nach Überstellung einer Person an den Gerichtshof oder

ihrem freiwilligen oder aufgrund einer Ladung33

erfolgten Erscheinenvor dem Gerichtshof überzeugt sich die Vorverfahrenskammer davon,dass die Person über die ihr zur Last gelegten Verbrechen sowie überihre Rechte aufgrund dieses Statuts belehrt worden ist, einschließlichdes Rechts, ihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahrenzu beantragen.

(2) Eine Person, gegen die ein Haftbefehl ergangen ist, kannihre vorläufige Haftentlassung bis zum Hauptverfahren beantragen.Liegen nach Überzeugung der Vorverfahrenskammer die in Artikel 58Absatz 1 genannten Voraussetzungen vor, so bleibt die Person

32 CH: Vorladung33 CH: Vorladung

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weiterhin in Haft. Andernfalls wird sie mit oder ohne Auflagen34

auffreien Fuß gesetzt.

(3) Die Vorverfahrenskammer überprüft regelmäßig ihreEntscheidung über die Haftentlassung der Person oder dieAufrechterhaltung der Haft; sie kann dies jederzeit auf Antrag desAnklägers oder der Person tun. Nach dieser Überprüfung kann sieihre Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft, die

Haftentlassung oder Auflagen35

für die Haftentlassung ändern, wennsie überzeugt ist, dass veränderte Umstände dies erfordern.

(4) Die Vorverfahrenskammer stellt sicher, dass eine Personnicht wegen unentschuldbarer Verzögerungen seitens des Anklägersunangemessen lange in Untersuchungshaft gehalten wird. Tritt einesolche Verzögerung ein, so erwägt der Gerichtshof die

Haftentlassung der Person mit oder ohne Auflagen36

.

(5) Bei Bedarf kann die Vorverfahrenskammer einen Haftbefehlerlassen, um die Anwesenheit einer auf freien Fuß gesetzten Personsicherzustellen.

Artikel 61 - Bestätigung der Anklage vor dem Hauptverfahren

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hält die Vorverfahrenskammerinnerhalb einer angemessenen Frist nach Überstellung der Personoder ihrem freiwilligen Erscheinen vor dem Gerichtshof einemündliche Verhandlung ab, um die Anklagepunkte zu bestätigen, dieder Ankläger zum Gegenstand des Hauptverfahrens zu machenbeabsichtigt. Die mündliche Verhandlung findet in Anwesenheit des

Anklägers und des Angeschuldigten37

sowie seines Rechtsbeistandsstatt.

(2) Die Vorverfahrenskammer kann auf Ersuchen desAnklägers oder aus eigener Initiative in Abwesenheit des

Angeschuldigten38

eine mündliche Verhandlung abhalten, um dieAnklagepunkte zu bestätigen, die der Ankläger zum Gegenstand des

Hauptverfahrens zu machen beabsichtigt, wenn der Angeschuldigte39

a) auf sein Anwesenheitsrecht verzichtet hat oder

b) flüchtig oder unauffindbar ist und alleangemessenen Maßnahmen ergriffen worden sind, umsein Erscheinen vor dem Gerichtshof sicherzustellen undihn über die Anklagepunkte sowie über diebevorstehende Verhandlung betreffend derenBestätigung zu unterrichten.

In diesem Fall wird der Angeschuldigte40

durch einen Rechtsbeistandvertreten, wenn die Vorverfahrenskammer entscheidet, dass dies imInteresse der Rechtspflege liegt.

(3) Innerhalb einer angemessenen Frist vor der mündlichenVerhandlung

a) erhält der Angeschuldigte41

eine Abschrift desSchriftstücks, aus dem die Anklagepunkte hervorgehen,die der Ankläger zum Gegenstand des Hauptverfahrenszu machen beabsichtigt, und

b) wird der Angeschuldigte42

von den Beweismittelnin Kenntnis gesetzt, auf die sich der Ankläger bei dermündlichen Verhandlung zu stützen beabsichtigt.

34 A: Anwendung gelinderer Mittel35 A: Anwendung gelinderer Mittel36 A: Anwendung gelinderer Mittel37 A: Beschuldigten38 A: Beschuldigten39 A: Beschuldigte40 A. Beschuldigte41 A: Beschuldigte42 A: Beschuldigte

Die Vorverfahrenskammer kann die Offenlegung von Informationenfür die Zwecke der Verhandlung anordnen.

(4) Vor der mündlichen Verhandlung kann der Ankläger dieErmittlungen fortsetzen, und er kann Anklagepunkte ändern oder

zurücknehmen. Der Angeschuldigte43

wird unter Wahrung einerangemessenen Frist vor der mündlichen Verhandlung von derÄnderung oder Rücknahme von Anklagepunkten in Kenntnis gesetzt.Werden Anklagepunkte zurückgenommen, so teilt der Ankläger derVorverfahrenskammer die Gründe dafür mit.

(5) Bei der mündlichen Verhandlung belegt der Ankläger jedenAnklagepunkt durch ausreichende Beweise, um den dringenden

Verdacht zu begründen, dass der Angeschuldigte44

das ihm zur Lastgelegte Verbrechen begangen hat. Der Ankläger kann sich aufschriftliche oder summarische Beweise stützen und ist nicht gehalten,die Zeugen aufzurufen, deren Aussage bei dem Verfahren erwartetwird.

(6) Bei der Verhandlung kann der Angeschuldigte45

a) Einwendungen gegen die Anklagepunktevorbringen,

b) die vom Ankläger beigebrachten Beweismittelanfechten und

c) Beweismittel beibringen.

(7) Die Vorverfahrenskammer stellt auf der Grundlage dermündlichen Verhandlung fest, ob ausreichende Beweise für den

dringenden Verdacht vorliegen, dass der Angeschuldigte46

jedes derihm zur Last gelegten Verbrechen begangen hat. Auf der Grundlageihrer Feststellungen

a) bestätigt die Vorverfahrenskammer diejenigenAnklagepunkte, bezüglich deren sie entschieden hat,dass ausreichende Beweise vorliegen, und weist den

Angeschuldigten47

einer Hauptverfahrenskammer zu, diedas Hauptverfahren hinsichtlich der bestätigtenAnklagepunkte durchführt;

b) lehnt die Vorverfahrenskammer die Bestätigungderjenigen Anklagepunkte ab, bezüglich deren sieentschieden hat, dass keine ausreichenden Beweisevorliegen;

c) vertagt die Vorverfahrenskammer die mündlicheVerhandlung und ersucht den Ankläger zu erwägen,

i) zu einem bestimmten Anklagepunkt weitereBeweismittel beizubringen oder weitereErmittlungen durchzuführen oder

ii) einen Anklagepunkt zu ändern, weil diebeigebrachten Beweismittel den Nachweis für dieBegehung eines anderen der Gerichtsbarkeit desGerichtshofs unterliegenden Verbrechens zuerbringen scheinen.

(8) Lehnt die Vorverfahrenskammer die Bestätigung einesAnklagepunkts ab, so schließt dies nicht aus, dass der Anklägerspäter dessen Bestätigung aufgrund zusätzlicher Beweismittelbeantragt.

(9) Nach Bestätigung der Anklagepunkte und vor Beginn derHauptverhandlung kann der Ankläger mit Genehmigung der

43 A: Beschuldigte44 A: Beschuldigte45 A: Beschuldigte46 A: Beschuldigte47 A: Beschuldigten

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Vorverfahrenskammer und nach Benachrichtigung des Angeklagtendie Anklagepunkte ändern. Beabsichtigt der Ankläger, weitereAnklagepunkte hinzuzufügen oder bestehende Anklagepunkte durchschwererwiegende zu ersetzen, so muss zu deren Bestätigung einemündliche Verhandlung nach diesem Artikel stattfinden. Nach Beginnder Hauptverhandlung kann der Ankläger mit Genehmigung derHauptverfahrenskammer die Anklagepunkte zurücknehmen.

(10) Jeder zuvor ergangene Befehl tritt bezüglich allerAnklagepunkte außer Kraft, die von der Vorverfahrenskammer nichtbestätigt oder vom Ankläger zurückgenommen worden sind.

(11) Nach Bestätigung der Anklagepunkte in Übereinstimmung mitdiesem Artikel setzt das Präsidium eine Hauptverfahrenskammer ein,die vorbehaltlich des Absatzes 9 und des Artikels 64 Absatz 4 für dieDurchführung des anschließenden Verfahrens zuständig ist und jedeAufgabe der Vorverfahrenskammer wahrnehmen kann, die in diesemVerfahren von Belang ist und zur Anwendung kommen kann.

TEIL 6: HAUPTVERFAHREN

Artikel 62 - Ort des Hauptverfahrens

Sofern nichts anderes beschlossen wird, findet das Hauptverfahrenam Sitz des Gerichtshofs statt.

Artikel 63 - Verhandlung in Anwesenheit des Angeklagten

(1) Der Angeklagte hat während der Verhandlung anwesend zusein.

(2) Stört der vor dem Gerichtshof anwesende Angeklagtewiederholt den Verlauf der Verhandlung, so kann dieHauptverfahrenskammer ihn entfernen lassen und sorgt dann dafür,dass er von außerhalb des Gerichtssaals die Verhandlung verfolgenund seinem Rechtsbeistand Weisungen erteilen kann, bei Bedarf mitHilfe von Kommunikationstechnologie. Diese Maßnahmen werden nurin Ausnahmefällen, nachdem sich andere vertretbare Alternativen alsunzulänglich erwiesen haben, und nur für die unbedingt notwendigeDauer getroffen.

Artikel 64 - Aufgaben und Befugnisse der Hauptverfahrenskammer

(1) Die in diesem Artikel genannten Aufgaben und Befugnisseder Hauptverfahrenskammer werden in Übereinstimmung mit diesemStatut sowie der Verfahrens- und Beweisordnung wahrgenommen.

(2) Die Hauptverfahrenskammer stellt sicher, dass dasHauptverfahren fair und zügig verläuft und unter voller Beachtung derRechte des Angeklagten und gebührender Berücksichtigung desSchutzes der Opfer und Zeugen geführt wird.

(3) Die Hauptverfahrenskammer, der in Übereinstimmung mitdiesem Statut eine Sache für das Hauptverfahren zugewiesenworden ist,

a) berät sich mit den Parteien und beschließt die Verfahren,die erforderlich sind, um eine faire und zügigeDurchführung des Hauptverfahrens zu gewährleisten,

b) bestimmt die im Hauptverfahren zu verwendendeSprache oder zu verwendenden Sprachen und

c) sorgt vorbehaltlich anderer einschlägiger Bestimmungendieses Statuts rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung fürdie Offenlegung zuvor nicht offengelegter Schriftstückeoder Informationen, damit eine hinreichende Vorbereitungauf die Verhandlung möglich ist.

(4) Soweit dies für ihre wirksame und faire Arbeitsweiseerforderlich ist, kann die Hauptverfahrenskammer Vorfragen an die

Vorverfahrenskammer oder, im Bedarfsfall, an einen anderen ver-fügbaren Richter in der Vorverfahrensabteilung verweisen.

(5) Nach Benachrichtigung der Parteien kann dieHauptverfahrenskammer gegebenenfalls verfügen, dassVerhandlungen über Anklagen, die gegen mehrere Angeklagteerhoben worden sind, verbunden oder getrennt werden.

(6) In Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor oder während derHauptverhandlung kann die Hauptverfahrenskammer, soweiterforderlich,

a) alle in Artikel 61 Absatz 11 genannten Aufgaben derVorverfahrenskammer wahrnehmen;

b) die Anwesenheit und Aussage von Zeugen und dieBeibringung von Schriftstücken und anderenBeweismitteln verlangen, soweit notwendig mit Hilfe derStaaten, wie in diesem Statut vorgesehen;

c) für den Schutz vertraulicher Informationen sorgen;

d) die Beibringung von Beweismitteln zusätzlich zu den vonden Parteien bereits vor dem Hauptverfahrengesammelten oder während des Hauptverfahrensvorgelegten Beweismitteln anordnen;

e) für den Schutz des Angeklagten, der Zeugen und derOpfer sorgen;

f) alle sonstigen Angelegenheiten entscheiden, die vonBelang sind.

(7) Die Verhandlung ist öffentlich. Die Hauptverfahrenskammerkann jedoch feststellen, dass aufgrund besonderer Umständebestimmte Teile der Verhandlung für die in Artikel 68 genanntenZwecke oder zum Schutz vertraulicher oder schutzwürdigerInformationen, die im Zuge der Beweiserhebung vorgelegt werden,unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden müssen.

(8) a) Zu Beginn der Verhandlung lässt dieHauptverfahrenskammer dem Angeklagten die zuvor vonder Vorverfahrenskammer bestätigte Anklage vorlesen.Die Hauptverfahrenskammer überzeugt sich davon, dassder Angeklagte die Art der gegen ihn erhobenen Anklageversteht. Sie gibt ihm Gelegenheit, ein Geständnis inÜbereinstimmung mit Artikel 65 abzulegen oder sich fürnicht schuldig zu erklären.

b) In der Verhandlung kann der vorsitzende Richterprozessleitende Verfügungen erlassen, insbesondereauch, um die faire und unparteiische Führung desVerfahrens sicherzustellen. Vorbehaltlich etwaigerVerfügungen des vorsitzenden Richters können dieParteien in Übereinstimmung mit diesem StatutBeweismittel vorlegen.

(9) Die Hauptverfahrenskammer ist unter anderem befugt, aufAntrag einer Partei oder aus eigener Initiative

a) über die Zulässigkeit beziehungsweise Erheblichkeit vonBeweismitteln zu entscheiden und

b) alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung derOrdnung während der Verhandlung zu treffen.

(10) Die Hauptverfahrenskammer stellt sicher, dass einvollständiges Verhandlungsprotokoll, welches das Verfahren korrektwiedergibt, erstellt und vom Kanzler geführt und aufbewahrt wird.

Artikel 65 - Verfahren nach einem Geständnis

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(1) Legt der Angeklagte ein Geständnis nach Artikel 64Absatz 8 Buchstabe a ab, so stellt die Hauptverfahrenskammer fest,ob

a) der Angeklagte die Art und die Folgen des Geständnissesversteht,

b) das Geständnis vom Angeklagten nach hinreichenderBeratung mit seinem Verteidiger freiwillig abgelegt wirdund

c) das Geständnis durch die Tatsachen untermauert wird,die hervorgehen aus

i) den vom Ankläger erhobenen Anklagepunkten, dieder Angeklagte zugibt,

ii) allen vom Ankläger vorgelegten Unterlagen, welchedie Anklage erhärten und die der Angeklagteanerkennt, und

iii) allen sonstigen Beweismitteln, beispielsweiseZeugenaussagen, die vom Ankläger oder vomAngeklagten beigebracht werden.

(2) Ist die Hauptverfahrenskammer davon überzeugt, dass diein Absatz 1 genannten Umstände erwiesen sind, so erachtet sie dengesamten Tatbestand des Verbrechens, auf das sich das Geständnisbezieht, als durch das Geständnis und etwaige zusätzlichbeigebrachte Beweismittel erwiesen; sie kann den Angeklagtenwegen dieses Verbrechens verurteilen.

(3) Ist die Hauptverfahrenskammer nicht davon überzeugt,dass die in Absatz 1 genannten Umstände erwiesen sind, so erachtetsie das Geständnis als nicht abgelegt; in diesem Fall ordnet sie dieFortsetzung des Hauptverfahrens nach dem in diesem Statutvorgesehenen gewöhnlichen Verfahren an; sie kann die Sache aneine andere Hauptverfahrenskammer verweisen.

(4) Ist die Hauptverfahrenskammer der Auffassung, dass imInteresse der Gerechtigkeit, insbesondere im Interesse der Opfer,eine vollständigere Tatsachendarstellung erforderlich ist, so kann dieHauptverfahrenskammer

a) den Ankläger ersuchen, zusätzliche Beweismittel,einschließlich Zeugenaussagen, beizubringen oder

b) die Fortsetzung des Hauptverfahrens nach dem in diesemStatut vorgesehenen gewöhnlichen Verfahren anordnen;in diesem Fall erachtet sie das Geständnis als nichtabgelegt; sie kann die Sache an eine andereHauptverfahrenskammer verweisen.

(5) Erörterungen zwischen dem Ankläger und der Verteidigungin Bezug auf eine Änderung der Anklagepunkte, das Geständnis oderdie zu verhängende Strafe sind für den Gerichtshof nicht bindend.

Artikel 66 - Unschuldsvermutung

(1) Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht inÜbereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshofnachgewiesen ist.

(2) Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt beimAnkläger.

(3) Für eine Verurteilung des Angeklagten muss derGerichtshof von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dasskein vernünftiger Zweifel besteht.

Artikel 67 - Rechte des Angeklagten

(1) Der Angeklagte hat Anspruch darauf, dass über die gegenihn erhobene Anklage öffentlich nach Maßgabe dieses Statuts und inbilliger Weise unparteiisch verhandelt wird; außerdem hat er ingleicher Weise Anspruch auf folgende Mindestgarantien:

a) Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer Sprache, dieer vollständig versteht und spricht, über Art, Grund undInhalt der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten,

b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zurVorbereitung seiner Verteidigung und zum freien undvertraulichen Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahlhaben,

c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteilgegen ihn ergehen,

d) vorbehaltlich des Artikels 63 Absatz 2 muss er bei derVerhandlung anwesend sein und sich selbst verteidigendürfen oder durch einen Verteidiger seiner Wahlverteidigen lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist erüber das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zunehmen, zu unterrichten; ihm ist vom Gerichtshof einVerteidiger beizuordnen, wenn dies im Interesse derRechtspflege erforderlich ist, und zwar unentgeltlich,wenn ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigersfehlen,

e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oderstellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung

48

der Entlastungszeugen unter den für dieBelastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken. Erdarf auch Gründe, welche die Strafbarkeit ausschließen,geltend machen und sonstige aufgrund dieses Statutszulässige Beweismittel beibringen,

f) er kann die unentgeltliche Beiziehung einessachkundigen Dolmetschers und die Übersetzungenverlangen, die erforderlich sind, um dem Gebot derFairness Genüge zu tun, wenn Teile des Verfahrens oderdem Gerichtshof vorgelegte Schriftstücke nicht in einerSprache gehalten sind, die der Angeklagte vollständigversteht und spricht,

g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst alsZeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, under darf schweigen, ohne dass sein Schweigen bei derFeststellung von Schuld oder Unschuld in Betrachtgezogen wird,

h) er kann eine unbeeidigte mündliche oder schriftlicheErklärung zu seiner Verteidigung abgeben, und

i) es darf ihm weder eine Umkehr der Beweislast noch eineWiderlegungspflicht auferlegt werden.

(2) Neben anderen in diesem Statut vorgesehenenOffenlegungen legt der Ankläger, so bald wie möglich, derVerteidigung die in seinem Besitz oder seiner Verfügungsgewaltbefindlichen Beweismittel offen, die seiner Überzeugung nach dieUnschuld des Angeklagten beweisen oder zu beweisen geeignetsind, dessen Schuld mildern oder die Glaubwürdigkeit der vomAnkläger beigebrachten Beweismittel beeinträchtigen können. BeiZweifeln hinsichtlich der Anwendung dieses Absatzes entscheidet derGerichtshof.

48 CH: Einvernahme

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Artikel 68 - Schutz der Opfer und Zeugen und ihre Teilnahme amVerfahren

(1) Der Gerichtshof trifft geeignete Maßnahmen zum Schutzder Sicherheit, des körperlichen und seelischen Wohles, der Würdeund der Privatsphäre der Opfer und Zeugen. Dabei zieht derGerichtshof alle maßgeblichen Umstände in Betracht, namentlichAlter, Geschlecht im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 undGesundheitszustand sowie die Art des Verbrechens, insbesondere,jedoch nicht ausschließlich, soweit es mit sexueller odergeschlechtsspezifischer Gewalt oder Gewalt gegen Kinderzusammenhängt. Der Ankläger trifft diese Maßnahmen insbesonderewährend der Ermittlungen und der Strafverfolgung solcherVerbrechen. Diese Maßnahmen dürfen die Rechte des Angeklagtensowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrens nichtbeeinträchtigen oder damit unvereinbar sein.

(2) Als Ausnahme vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlungnach Artikel 67 können die Kammern des Gerichtshofs zum Schutzder Opfer und Zeugen oder des Angeklagten einen Teil desVerfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit führen oder dieVorlage von Beweisen mittels elektronischer oder sonstigerbesonderer Mittel gestatten. Diese Maßnahmen werden insbesondereim Fall eines Opfers sexueller Gewalt oder eines Kindes getroffen,das Opfer oder Zeuge ist, es sei denn, der Gerichtshof ordnet unterBerücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Auffassungender Opfer oder Zeugen, etwas anderes an.

(3) Sind die persönlichen Interessen der Opfer betroffen, sogestattet der Gerichtshof, dass ihre Auffassungen und Anliegen invon ihm für geeignet befundenen Verfahrensabschnitten in einerWeise vorgetragen und behandelt werden, welche die Rechte desAngeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrensnicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist. Diese Auffassungenund Anliegen können in Übereinstimmung mit der Verfahrens- undBeweisordnung von den gesetzlichen Vertretern der Opfervorgetragen werden, wenn der Gerichtshof dies für angebracht hält.

(4) Die Abteilung für Opfer und Zeugen kann den Ankläger undden Gerichtshof im Hinblick auf angemessene Schutzmaßnahmen,Sicherheitsvorkehrungen, Beratung und Hilfe nach Artikel 43 Absatz 6beraten.

(5) Kann die Offenlegung von Beweismitteln oderInformationen aufgrund dieses Statuts zu einer ernsten Gefährdungder Sicherheit eines Zeugen oder seiner Familie führen, so kann derAnkläger diese für die Zwecke jedes vor Eröffnung desHauptverfahrens geführten Verfahrens zurückhalten und statt desseneine Zusammenfassung vorlegen. Diese Maßnahmen müssen ineiner Weise angewendet werden, welche die Rechte desAngeklagten sowie die Fairness und Unparteilichkeit des Verfahrensnicht beeinträchtigt oder damit unvereinbar ist.

(6) Ein Staat kann darum ersuchen, dass die notwendigenMaßnahmen zum Schutz seiner Bediensteten oder Vertreter sowievertraulicher oder schutzwürdiger Informationen getroffen werden.

Artikel 69 - Beweismittel

(1) Vor seiner Aussage verpflichtet sich jeder Zeuge inÜbereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung, in seinemZeugnis die Wahrheit zu sagen.

(2) Ein Zeuge muss für sein Zeugnis in der Verhandlungpersönlich erscheinen, vorbehaltlich der in Artikel 68 oder in derVerfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Maßnahmen. DerGerichtshof kann auch nach Maßgabe dieses Statuts und inÜbereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung das mitHilfe der Video- oder Audiotechnik direktübertragene (mündliche)oder aufgezeichnete Zeugnis eines Zeugen sowie die Vorlage vonSchriftstücken oder schriftlichen Wortprotokollen gestatten. DieseMaßnahmen dürfen die Rechte des Angeklagten nichtbeeinträchtigen oder mit ihnen unvereinbar sein.

(3) Die Parteien können in Übereinstimmung mit Artikel 64 dieBeweismittel beibringen, die für die Sache erheblich sind. DerGerichtshof ist befugt, die Beibringung sämtlicher Beweismittel zuverlangen, die er für die Wahrheitsfindung für erforderlich hält.

(4) Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit derVerfahrens- und Beweisordnung über die Erheblichkeit oderZulässigkeit jedes Beweismittels entscheiden, wobei er unteranderem die Beweiskraft des Beweismittels und alle Nachteile inBetracht zieht, die sich für ein faires Verfahren oder für eine faireBewertung des Zeugnisses eines Zeugen möglicherweise darausergeben.

(5) Der Gerichtshof achtet und wahrt die in der Verfahrens- undBeweisordnung vorgesehenen Rechte in Bezug auf Vertraulichkeit.

(6) Der Gerichtshof verlangt nicht den Nachweis allgemeinbekannter Tatsachen, kann sie jedoch als offenkundig anerkennen.

(7) Beweismittel, die durch Verletzung dieses Statuts oderinternational anerkannter Menschenrechte erlangt wurden, sind nichtzulässig, wenn

a) die Verletzung erhebliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeitentstehen lässt oder

b) ihre Zulassung im grundsätzlichen Widerspruch zurOrdnungsmäßigkeit des Verfahrens stehen und dieserschweren Schaden zufügen würde.

(8) Bei der Entscheidung über die Erheblichkeit oderZulässigkeit der von einem Staat gesammelten Beweismittelentscheidet der Gerichtshof nicht über die Anwendung derRechtsvorschriften dieses Staates.

Artikel 70 - Straftaten gegen die Rechtspflege

(1) Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit über folgendeStraftaten gegen seine Rechtspflege, wenn diese vorsätzlich verübtwerden:

a) Falschaussage49

, wenn nach Artikel 69 Absatz 1 dieVerpflichtung bestand, die Wahrheit zu sagen;

b) Vorlage von Beweismitteln, von denen die Partei weiß,dass sie falsch, ge- oder verfälscht sind;

c) Beeinflussung eines Zeugen durch Vorteilsgewährung,Behinderung oder Störung des Erscheinens oder desZeugnisses eines Zeugen, Vergeltungsmaßnahmengegen einen Zeugen wegen seines Zeugnisses,Vernichtung oder Fälschung von Beweismitteln oderStörung der Beweisaufnahme;

d) Behinderung oder Einschüchterung eines Bedienstetendes Gerichtshofs oder Beeinflussung desselben durchVorteilsgewährung mit dem Ziel, ihn zu zwingen oder zuveranlassen, seine Pflichten gar nicht oder nichtordnungsgemäß wahrzunehmen;

e) Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Bediensteten desGerichtshofs wegen von ihm oder einem anderenBediensteten wahrgenommener Pflichten;

f) Forderung oder Annahme einer Bestechung durch einenBediensteten des Gerichtshofs im Zusammenhang mitseinen Dienstpflichten.

(2) Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über Straftatennach diesem Artikel entsprechend den in der Verfahrens- undBeweisordnung vorgesehenen Grundsätzen und Verfahren aus. DieBedingungen, unter denen dem Gerichtshof internationale

49 A: falsche Beweisaussage

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Zusammenarbeit im Hinblick auf seine Verfahren nach diesem Artikelgewährt wird, richten sich nach dem innerstaatlichen Recht desersuchten Staates.

(3) Im Fall einer Verurteilung kann der Gerichtshof eineFreiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe inÜbereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung oderbeides verhängen.

(4) a) Jeder Vertragsstaat dehnt seine Strafgesetze,durch die Straftaten gegen seine eigenen Ermittlungs-oder Gerichtsverfahren unter Strafe gestellt werden, aufdie in diesem Artikel genannten Straftaten gegen dieRechtspflege aus, die in seinem Hoheitsgebiet oder voneinem seiner Staatsangehörigen begangen werden.

b) Auf Ersuchen des Gerichtshofs, wenn er dies fürangebracht hält, unterbreitet der Vertragsstaat die Sacheseinen zuständigen Behörden zwecks Strafverfolgung.Diese Behörden behandeln diese Sachen mit Sorgfaltund stellen ausreichende Mittel zu deren wirksamerAbwicklung bereit.

Artikel 71 - Strafmaßnahmen wegen ordnungswidrigen Verhaltens vorGericht

(1) Der Gerichtshof kann vor ihm anwesende Personen, diesich ordnungswidrig verhalten, etwa durch Störung seines Verfahrensoder vorsätzliche Weigerung, seine Anordnungen zu befolgen, durchOrdnungsmittel wie vorübergehende oder dauernde Entfernung ausdem Gerichtssaal, Geldstrafe oder andere ähnliche in der Verfahrens-und Beweisordnung vorgesehene Maßnahmen, nicht jedoch durchFreiheitsstrafe, bestrafen.

(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Maßnahmen werden nach denin der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehenen Verfahrenverhängt.

Artikel 72 - Schutz von Informationen betreffend die nationaleSicherheit

(1) Dieser Artikel findet in jedem Fall Anwendung, in dem dieOffenlegung von Informationen oder Schriftstücken eines Staatesnach dessen Auffassung seine nationalen Sicherheitsinteressenbeeinträchtigen würde. Dazu gehören die Fälle, die in den Geltungs-bereich des Artikels 56 Absätze 2 und 3, des Artikels 61 Absatz 3,des Artikels 64 Absatz 3, des Artikels 67 Absatz 2, des Artikels 68Absatz 6, des Artikels 87 Absatz 6 und des Artikels 93 fallen, sowiedie Fälle, die in einem sonstigen Verfahrensabschnitt auftreten, indem sich die Frage einer solchen Offenlegung stellen kann.

(2) Dieser Artikel findet auch Anwendung, wenn eine Person,die zur Beibringung von Informationen oder Beweismittelnaufgefordert wurde, diese verweigert oder die Angelegenheit aus demGrund an den Staat verwiesen hat, dass eine Offenlegung dienationalen Sicherheitsinteressen dieses Staates beeinträchtigenwürde, und der betreffende Staat bestätigt, dass eine Offenlegungseiner Auffassung nach seine nationalen Sicherheitsinteressenbeeinträchtigen würde.

(3) Dieser Artikel lässt die Erfordernisse der Vertraulichkeitnach Artikel 54 Absatz 3 Buchstaben e und f und die Anwendung desArtikels 73 unberührt.

(4) Erfährt ein Staat, dass Informationen oder Unterlagendieses Staates in irgendeinem Abschnitt des Verfahrens offengelegtwerden oder wahrscheinlich offengelegt werden sollen, und ist er derAuffassung, dass die Offenlegung seine nationalenSicherheitsinteressen beeinträchtigen würde, so hat er das Recht,dem Verfahren beizutreten, um eine Regelung dieser Frage inÜbereinstimmung mit diesem Artikel herbeizuführen.

(5) Würde die Offenlegung von Informationen nach Auffassungeines Staates dessen nationale Sicherheitsinteressen

beeinträchtigen, so unternimmt dieser Staat alle angemessenenSchritte, um gemeinsam mit dem Ankläger, der Verteidigung oder derVorverfahrenskammer beziehungsweise der Hauptverfahrenskammerzu versuchen, die Angelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeitzu regeln. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Schrittehandeln:

a) Änderung oder Klarstellung des Ersuchens,

b) eine Entscheidung des Gerichtshofs über dieErheblichkeit der verlangten Informationen oderBeweismittel oder eine Entscheidung, ob dieBeweismittel, obzwar erheblich, nicht von einer anderenStelle als dem ersuchten Staat erlangt werden könntenoder wurden,

c) Erlangung der Informationen oder Beweismittel von eineranderen Stelle oder in anderer Form oder

d) Einigung über die Bedingungen, unter denen dieverlangte Hilfe gewährt werden könnte, so unter anderemdurch die Beibringung von Zusammenfassungen oder re-digierten Textfassungen, Beschränkung der Offenlegung,Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder derGegenpartei oder sonstige aufgrund des Statuts und derVerfahrens- und Beweisordnung zulässigeSchutzmaßnahmen.

(6) Wurden alle angemessenen Schritte unternommen, um dieAngelegenheit auf dem Weg der Zusammenarbeit zu regeln, und gibtes nach Auffassung des Staates keine Möglichkeiten oderVoraussetzungen für die Bereitstellung oder Offenlegung derInformationen oder Unterlagen, ohne dass seine nationalenSicherheitsinteressen beeinträchtigt werden, so teilt er dem Anklägeroder dem Gerichtshof die konkreten Gründe für seine Entscheidungmit, sofern nicht die konkrete Darlegung der Gründe selbstzwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der nationalenSicherheitsinteressen dieses Staates führen würde.

(7) Danach kann der Gerichtshof, sofern er entscheidet, dassdie Beweismittel erheblich und für den Nachweis der Schuld oderUnschuld des Angeklagten erforderlich sind, folgende Maßnahmenergreifen:

a) Wird die Offenlegung der Informationen oder derUnterlage aufgrund eines Ersuchens um Zusammenarbeitnach Teil 9 oder unter den in Absatz 2 beschriebenenUmständen verlangt und hat der Staat den in Artikel 93Absatz 4 genannten Ablehnungsgrund geltend gemacht,so kann der Gerichtshof,

i) bevor er zu einem in Absatz 7 Buchstabe a Ziffer iigenannten Schluss gelangt, um weitereKonsultationen zur Prüfung der Darlegungen desStaates ersuchen wozu gegebenenfalls auchVerhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeitund der Gegenpartei gehören können,

ii) wenn er zu dem Schluss gelangt, dass der ersuchteStaat durch Geltendmachung desAblehnungsgrunds nach Artikel 93 Absatz 4 unterden gegebenen Umständen nicht inÜbereinstimmung mit seinen Verpflichtungen ausdem Statut handelt, die Angelegenheit unterAngabe der Gründe für seinen Schluss inÜbereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 7verweisen, und

iii) im Verfahren gegen den Angeklagten hinsichtlichdes Erwiesenseins oder Nichterwiesenseins einerTatsache die Schlüsse ziehen, die unter denUmständen angebracht erscheinen,

oder

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b) unter allen anderen Umständen

i) die Offenlegung anordnen, oder

ii) soweit er die Offenlegung nicht anordnet, imVerfahren gegen den Angeklagten hinsichtlich desErwiesenseins oder Nichterwiesenseins einerTatsache die Schlüsse ziehen, die unter denUmständen angebracht erscheinen.

Artikel 73 - Informationen oder Unterlagen von Dritten

Wird ein Vertragsstaat vom Gerichtshof ersucht, Unterlagen oderInformationen zur Verfügung zu stellen, die sich in seinemGewahrsam, in seinem Besitz oder unter seiner Verfügungsgewaltbefinden und die ihm von einem Staat, einer zwischenstaatlichenoder internationalen Organisation unter dem Vorbehalt derVertraulichkeit offengelegt worden sind, so ersucht er den Urheberum seine Zustimmung zu deren Offenlegung. Ist der Urheber einVertragsstaat, so gibt er entweder die Zustimmung zur Offenlegungder Informationen oder Unterlagen oder verpflichtet sich, vorbehaltlichdes Artikels 72 die Frage der Offenlegung mit dem Gerichtshof zuregeln. Ist der Urheber kein Vertragsstaat und verweigert er dieZustimmung zur Offenlegung, so teilt der ersuchte Staat demGerichtshof mit, dass er wegen einer gegenüber dem Urheber zuvoreingegangenen Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht in der Lage ist,die Unterlagen oder Informationen zur Verfügung zu stellen.

Artikel 74 - Anforderungen an das Urteil

(1) Alle Richter der Hauptverfahrenskammer sind in jederPhase der Verhandlung und während der gesamten Dauer ihrerBeratungen anwesend. Das Präsidium kann fallweise, soweitverfügbar, einen oder mehrere Ersatzrichter bestimmen, die derVerhandlung in jeder Phase beiwohnen und an die Stelle einesMitglieds der Hauptverfahrenskammer treten, wenn dieses nicht inder Lage ist, weiter anwesend zu sein.

(2) Das Urteil der Hauptverfahrenskammer gründet sich aufihre Beweiswürdigung und das gesamte Verfahren. Das Urteil darfnicht über die in der Anklage dargestellten Tatsachen und Umständeund etwaige Änderungen der Anklage hinausgehen. Der Gerichtshofdarf seinem Urteil lediglich die Beweismittel zugrunde legen, diewährend der Verhandlung beigebracht und vor ihm erörtert wurden.

(3) Die Richter bemühen sich, ihr Urteil einstimmig zu fällen;gelingt dies nicht, so ergeht das Urteil durch die Mehrheit der Richter.

(4) Die Beratungen der Hauptverfahrenskammer bleibengeheim.

(5) Das Urteil ergeht schriftlich und enthält eine vollständigeund begründete Darstellung der Ergebnisse der Beweiswürdigungund der Schlussfolgerungen der Hauptverfahrenskammer. DieHauptverfahrenskammer erlässt ein einheitliches Urteil. Besteht keineEinstimmigkeit, so enthält das Urteil der Hauptverfahrenskammer dieAuffassungen der Mehrheit und die der Minderheit. Das Urteil odereine Zusammenfassung des Urteils wird in öffentlicher Sitzungverkündet.

Artikel 75 - Wiedergutmachung für die Opfer

(1) Der Gerichtshof stellt Grundsätze für dieWiedergutmachung auf, die an oder in Bezug auf die Opfer zu leistenist, einschließlich Rückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung.Auf dieser Grundlage kann der Gerichtshof in seiner Entscheidungentweder auf Antrag oder unter außergewöhnlichen Umständen auseigener Initiative den Umfang und das Ausmaß des Schadens,Verlustes oder Nachteils feststellen, der den Opfern oder in Bezugauf die Opfer entstanden ist, wobei er die Grundsätze nennt, aufgrundderen er tätig wird.

(2) Der Gerichtshof kann eine Anordnung unmittelbar gegenden Verurteilten erlassen, in der er die den Opfern oder in Bezug auf

die Opfer zu leistende angemessene Wiedergutmachung, wieRückerstattung, Entschädigung und Rehabilitierung, im einzelnenfestlegt.

Gegebenenfalls kann der Gerichtshof anordnen, dass die zuerkannteWiedergutmachung über den in Artikel 79 vorgesehenenTreuhandfonds erfolgt.

(3) Vor Erlass einer Anordnung nach diesem Artikel kann derGerichtshof zu Eingaben seitens oder zugunsten des Verurteilten, derOpfer, anderer interessierter Personen oder interessierter Staatenauffordern, die er berücksichtigt.

(4) In Wahrnehmung seiner Befugnis nach diesem Artikel kannder Gerichtshof, nachdem eine Person wegen eines derGerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechensverurteilt worden ist, entscheiden, ob es notwendig ist, Maßnahmennach Artikel 93 Absatz 1 treffen zu lassen, um eine von ihm nach demvorliegenden Artikel erlassene Anordnung in Kraft zu setzen.

(5) Ein Vertragsstaat setzt eine nach diesem Artikel ergangeneEntscheidung in Kraft, als fände Artikel 109 auf diesen ArtikelAnwendung.

(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige erdie Rechte der Opfer nach einzelstaatlichem Recht oder nach demVölkerrecht.

Artikel 76 - Strafspruch

(1) Im Fall einer Verurteilung prüft die Hauptverfahrenskammerdie zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei diewährend der Verhandlung beigebrachten Beweismittel und dieAnträge, die für den Strafspruch von Bedeutung sind.

(2) Sofern nicht Artikel 65 Anwendung findet und vor Abschlussder Verhandlung kann die Hauptverfahrenskammer aus eigenerInitiative beziehungsweise muss sie auf Antrag des Anklägers oderdes Angeklagten in Übereinstimmung mit der Verfahrens- undBeweisordnung eine weitere mündliche Verhandlung abhalten, umzusätzliche Beweismittel oder Anträge entgegenzunehmen, die fürden Strafspruch von Bedeutung sind.

(3) Findet Absatz 2 Anwendung, so werden Eingaben nachArtikel 75 bei der in Absatz 2 genannten weiteren mündlichenVerhandlung und erforderlichenfalls bei jeder zusätzlichenmündlichen Verhandlung entgegengenommen.

(4) Die Strafe wird in öffentlicher Sitzung und soweit möglich inAnwesenheit des Angeklagten verkündet.

TEIL 7: STRAFEN

Artikel 77 - Anwendbare Strafen

(1) Vorbehaltlich des Artikels 110 kann der Gerichtshof übereine Person, die wegen eines in Artikel 5 dieses Statuts genanntenVerbrechens verurteilt worden ist, eine der folgenden Strafenverhängen:

a) eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einerHöchstdauer von 30 Jahren;

b) eine lebenslange Freiheitsstrafe, wenn dies durch dieaußergewöhnliche Schwere des Verbrechens und diepersönlichen Verhältnisse des Verurteilten gerechtfertigtist.

(2) Neben der Freiheitsstrafe kann der Gerichtshof folgendesanordnen:

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a) eine Geldstrafe nach den in der Verfahrens- undBeweisordnung enthaltenen Kriterien;

b) die Einziehung des Erlöses, des Eigentums und derVermögensgegenstände, die unmittelbar oder mittelbaraus diesem Verbrechen stammen, unbeschadet derRechte gutgläubiger Dritter.

Artikel 78 - Festsetzung der Strafe

(1) Bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt derGerichtshof in Übereinstimmung mit der Verfahrens- undBeweisordnung Faktoren wie die Schwere des Verbrechens und diepersönlichen Verhältnisse des Verurteilten.

(2) Bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnet derGerichtshof die aufgrund seiner Anordnung zuvor in Haft verbrachteZeit an. Der Gerichtshof kann alle sonst im Zusammenhang mit demVerhalten, das dem Verbrechen zugrunde liegt, in Haft verbrachtenZeiten anrechnen.

(3) Ist eine Person mehr als eines Verbrechens für schuldigbefunden worden, so verhängt der Gerichtshof eine Strafe für jedesVerbrechen und eine Gesamtstrafe unter Angabe der Gesamtlängeder Freiheitsstrafe. Diese darf nicht kürzer sein als die höchsteverhängte Einzelstrafe; sie darf 30 Jahre Freiheitsentzug oder einelebenslange Freiheitsstrafe entsprechend Artikel 77 Absatz 1Buchstabe b nicht überschreiten.

Artikel 79 - Treuhandfonds

(1) Auf Beschluss der Versammlung der Vertragsstaaten wirdzugunsten der Opfer von Verbrechen, die der Gerichtsbarkeit desGerichtshofs unterliegen, und der Angehörigen der Opfer einTreuhandfonds errichtet.

(2) Der Gerichtshof kann anordnen, dass durch Geldstrafenoder Einziehung erlangte Gelder und sonstiges Eigentum aufAnordnung des Gerichtshofs an den Treuhandfonds überwiesenwerden.

(3) Der Treuhandfonds wird nach Kriterien verwaltet, die vonder Versammlung der Vertragsstaaten festzulegen sind.

Artikel 80 - Unberührtheit der einzelstaatlichen Anwendung vonStrafen undeinzelstaatlichen Rechtsvorschriften

Dieser Teil lässt die Anwendung der in den einzelstaatlichenRechtsvorschriften vorgesehenen Strafen durch die Staaten ebensounberührt wie die Rechtsvorschriften von Staaten, welche die indiesem Teil vorgesehenen Strafen nicht kennen.

TEIL 8: BERUFUNG UND WIEDERAUFNAHME

Artikel 81 - Berufung gegen Frei- oder Schuldspruch oder gegen denStrafspruch

(1) Gegen ein Urteil nach Artikel 74 kann in Übereinstimmungmit der Verfahrens- und Beweisordnung wie folgt Berufung eingelegtwerden:

a) Der Ankläger kann aus einem der folgenden GründeBerufung einlegen:

i) Verfahrensfehler,

ii) fehlerhafte Tatsachenfeststellung oder

iii) fehlerhafte Rechtsanwendung.

b) Der Verurteilte oder zu seinen Gunsten der Anklägerkann aus einem der folgenden Gründe Berufungeinlegen:

i) Verfahrensfehler,

ii) fehlerhafte Tatsachenfeststellung,

iii) fehlerhafte Rechtsanwendung oder

iv) jeder andere Grund, der die Fairness oderVerlässlichkeit des Verfahrens oder des Urteilsbeeinträchtigt.

(2) a) Gegen den Strafspruch kann derAnkläger oder der Verurteilte in Übereinstimmung mit derVerfahrens- und Beweisordnung wegen derUnverhältnismäßigkeit zwischen Verbrechen undStrafmaß Berufung einlegen.

b) Gelangt der Gerichtshof aus Anlass einer Berufung gegenden Strafspruch zu der Auffassung, dass Gründe für einevollständige oder teilweise Aufhebung des Schuldspruchsvorliegen, so kann er den Ankläger und den Verurteiltenauffordern, Gründe nach Absatz 1 Buchstabe a oder bvorzubringen; er kann in Übereinstimmung mit Artikel 83eine Entscheidung über den Schuldspruch fällen.

c) Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn derGerichtshof aus Anlass einer allein gegen denSchuldspruch gerichteten Berufung zu der Auffassunggelangt, dass Gründe für die Herabsetzung desStrafmaßes nach Absatz 2 Buchstabe a vorliegen.

(3) a) Soweit die Hauptverfahrenskammernichts anderes anordnet, bleibt ein Verurteilter währenddes Berufungsverfahrens in Haft.

b) Überschreitet die Haftzeit eines Verurteilten die verhängteFreiheitsstrafe, so wird er freigelassen; hat indessen derAnkläger ebenfalls Berufung eingelegt, so kann dieHaftentlassung nach Maßgabe der unter Buchstabe cgenannten Bedingungen erfolgen.

c) Im Fall eines Freispruchs wird der Angeklagtevorbehaltlich der folgenden Bestimmungen sofortfreigelassen:

i) unter außergewöhnlichen Umständen und mitRücksicht unter anderem auf die konkreteFluchtgefahr, die Schwere der zur Last gelegtenStraftat und die Wahrscheinlichkeit eineserfolgreichen Ausgangs der Berufung kann dieHauptverfahrenskammer auf Antrag des Anklägersden Freigesprochenen während des Beru-fungsverfahrens weiterhin in Haft halten;

ii) gegen eine Entscheidung derHauptverfahrenskammer nach Buchstabe c Ziffer ikann in Übereinstimmung mit der Verfahrens- undBeweisordnung Beschwerde eingelegt werden.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 3Buchstaben a und b wird die Vollstreckung des Urteilsbeziehungsweise der Strafe während der zulässigen Berufungsfristund für die Dauer des Berufungsverfahrens ausgesetzt.

Artikel 82 - Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen

(1) Jede der Parteien kann inÜbereinstimmung mit der Verfahrens- und Beweisordnung gegenjede der nachstehenden Entscheidungen Beschwerde einlegen:

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a) eine Entscheidung betreffend dieGerichtsbarkeit oder Zulässigkeit;

b) eine Entscheidung, mit der die Haftentlassung derPerson, gegen die sich die Ermittlungen oder dieStrafverfolgung richten, gewährt beziehungsweiseabgelehnt wird;

c) eine Entscheidung der Vorverfahrenskammer, nachArtikel 56 Absatz 3 aus eigener Initiative tätig zu werden;

d) eine Entscheidung betreffend eine Frage, welche die faireund zügige Durchführung des Verfahrens oder dasErgebnis des Hauptverfahrens maßgeblich beeinflussenwürde und deren sofortige Regelung durch dieBerufungskammer das Verfahren nach Auffassung derVorverfahrenskammer oder der Hauptverfahrenskammerwesentlich voranbringen kann.

(2) Gegen eine Entscheidung derVorverfahrenskammer nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d kann derbetroffene Staat beziehungsweise der Ankläger mit Zustimmung derVorverfahrenskammer Beschwerde einlegen. Über die Beschwerdewird beschleunigt verhandelt.

(3) Eine Beschwerde hat nur dannaufschiebende Wirkung, wenn die Berufungskammer dies aufentsprechenden Antrag in Übereinstimmung mit der Verfahrens- undBeweisordnung anordnet.

(4) Der gesetzliche Vertreter der Opfer, derVerurteilte oder ein gutgläubiger Eigentümer vonVermögensgegenständen, auf die sich eine Anordnung nachArtikel 75 nachteilig auswirkt, kann entsprechend der Verfahrens- undBeweisordnung gegen die Anordnung zur Leistung vonWiedergutmachung Beschwerde einlegen.

Artikel 83 - Berufungsverfahren

(1) Für die Zwecke eines Verfahrens nachArtikel 81 und diesem Artikel verfügt die Berufungskammer über alleBefugnisse der Hauptverfahrenskammer.

(2) Befindet die Berufungskammer, dasses dem Verfahren, gegen das Berufung eingelegt wurde, in einerWeise an Fairness mangelte, dass die Verlässlichkeit des Urteils oderdes Strafspruchs beeinträchtigt wurde, oder dass das Urteil oder derStrafspruch, gegen die Berufung eingelegt wurde, durch fehlerhafteTatsachenfeststellung, fehlerhafte Rechtsanwendung oderVerfahrensfehler wesentlich beeinträchtigt wurde, so kann sie

a) das Urteil oder den Strafspruchaufheben oder abändern oder

b) eine neue Verhandlung vor eineranderen Hauptverfahrenskammer anordnen.

Zu diesem Zweck kann die Berufungskammer eine Tatsachenfragean die ursprüngliche Hauptverfahrenskammer zur Entscheidung undentsprechenden Berichterstattung zurückverweisen, oder sie kannselbst Beweis erheben, um die Frage zu entscheiden. Wenn nur derVerurteilte oder zu seinen Gunsten der Ankläger Berufung gegen dasUrteil oder den Strafspruch eingelegt hat, kann das Urteil oder derStrafspruch nicht zum Nachteil des Verurteilten abgeändert werden.

(3) Stellt die Berufungskammer bei einerBerufung gegen den Strafspruch fest, dass das Strafmaß in keinemVerhältnis zum Verbrechen steht, so kann sie das Strafmaß inÜbereinstimmung mit Teil 7 abändern.

(4) Das Urteil der Berufungskammer ergehtmit der Stimmenmehrheit der Richter; es wird in öffentlicher Sitzungverkündet. Das Urteil enthält eine Urteilsbegründung. Besteht keineEinstimmigkeit, so enthält das Urteil die Auffassungen der Mehrheit

und die der Minderheit, doch können die Richter auch persönlicheoder abweichende Meinungen zu Rechtsfragen abgeben.

(5) Die Berufungskammer kann ihr Urteil inAbwesenheit des Freigesprochenen oder des Verurteilten verkünden.

Artikel 84 - Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich desSchuldspruchsoder des Strafspruchs

(1) Der Verurteilte oder nach seinem Todsein Ehepartner, seine Kinder, Eltern oder eine zum Zeitpunkt desTodes des Verurteilten lebende Person, die vom Verurteiltenausdrücklich schriftliche Anweisungen erhalten hat, einen solchenAntrag zu stellen, oder zugunsten des Verurteilten der Anklägerkönnen bei der Berufungskammer einen Antrag auf Wiederaufnahmedes Verfahrens hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs oderStrafspruchs stellen mit der Begründung, dass

a) neue Beweismittel bekannt geworden sind, die

i) zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht vorlagen,ohne dass dies ganz oder teilweise derantragstellenden Partei zuzuschreiben war, und

ii) so wichtig sind, dass sie wahrscheinlich zu einemanderen Urteil geführt hätten, wenn sie währendder Verhandlung entsprechend gewürdigt wordenwären;

b) erst jetzt entdeckt wurde, dass entscheidendeBeweismittel, die bei der Verhandlung berücksichtigtwurden und auf denen der Schuldspruch beruht, falschsind, ge- oder verfälscht wurden;

c) ein oder mehrere an dem Schuldspruch oder derBestätigung der Anklage beteiligte Richter in dieserSache eine so schwere Verfehlung oderAmtspflichtverletzung begangen haben, dass ihreAmtsenthebung nach Artikel 46 gerechtfertigt ist.

(2) Die Berufungskammer verwirft denWiederaufnahmeantrag, wenn sie ihn für unbegründet hält. Erachtetsie den Antrag als begründet, so kann sie je nach Sachlage

a) die ursprünglicheHauptverfahrenskammer wieder einberufen;

b) eine neue Hauptverfahrenskammerbilden oder

c) selbst die Zuständigkeit für dieAngelegenheit behalten,

mit dem Ziel, nach Anhörung der Parteien in einer der Verfahrens-und Beweisordnung entsprechenden Weise zu entscheiden, ob dasUrteil revidiert werden soll.

Artikel 85 - Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte

(1) Jeder, der unrechtmäßigfestgenommen oder in Haft gehalten worden ist, hat einen Anspruchauf Entschädigung.

(2) Ist jemand wegen einer strafbarenHandlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehobenworden, weil eine neue oder neu bekannt gewordene Tatsacheschlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, deraufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, nachrechtlichen Vorschriften zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesenwird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffendenTatsache ganz oder teilweise ihm zuzuschreiben ist.

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(3) Unter außergewöhnlichen Umständenkann der Gerichtshof, wenn er schlüssige Tatsachen feststellt, ausdenen hervorgeht, dass es zu einem schwerwiegenden undoffenkundigen Fehlurteil gekommen ist, nach eigenem Ermessen inÜbereinstimmung mit den in der Verfahrens- und Beweisordnungvorgesehenen Kriterien einer Person Entschädigung zuerkennen, dienach einem rechtskräftigen Freispruch oder einer aus diesem Grunderfolgten Verfahrenseinstellung aus der Haft entlassen worden ist.

TEIL 9: INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT UND RECHTSHILFE

Artikel 86 - Allgemeine Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Die Vertragsstaaten arbeiten nach Maßgabe dieses Statuts bei denErmittlungen von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendenVerbrechen und bei deren strafrechtlicher Verfolgunguneingeschränkt mit dem Gerichtshof zusammen.

Artikel 87 - Ersuchen um Zusammenarbeit: AllgemeineBestimmungen

(1) a) Der Gerichtshof ist befugt, dieVertragsstaaten um Zusammenarbeit zu ersuchen. DieseErsuchen werden auf diplomatischem oder jedemsonstigen geeigneten Weg übermittelt, den dieVertragsstaaten bei der Ratifikation, Annahme oderGenehmigung des Statuts oder dem Beitritt dazufestlegen.

Spätere Änderungen der Festlegung werden von jedemVertragsstaat in Übereinstimmung mit der Verfahrens-und Beweisordnung vorgenommen.

b) Gegebenenfalls können unbeschadet des Buchstabens adie Ersuchen auch über die InternationaleKriminalpolizeiliche Organisation oder eine geeigneteRegionalorganisation übermittelt werden.

(2) Ersuchen um Zusammenarbeit und allezu ihrer Begründung beigefügten Unterlagen werden in einerAmtssprache des ersuchten Staates oder einer der Arbeitssprachendes Gerichtshofs abgefasst, oder sie werden von einer Übersetzungin eine dieser Sprachen begleitet, entsprechend der Wahl, die derStaat bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statutsoder dem Beitritt dazu getroffen hat.

Spätere Änderungen dieser Wahl werden in Übereinstimmung mit derVerfahrens- und Beweisordnung vorgenommen.

(3) Der ersuchte Staat behandelt einErsuchen um Zusammenarbeit und alle zu seiner Begründungbeigefügten Unterlagen vertraulich, soweit eine Offenlegung nicht fürdie Erledigung des Ersuchens erforderlich ist.

(4) In Bezug auf die nach diesem Teilgestellten Rechtshilfeersuchen kann der Gerichtshof alle notwendigenMaßnahmen treffen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz vonInformationen, um die Sicherheit oder das körperliche oder seelischeWohl der Opfer, möglichen Zeugen und deren Angehörigen zugewährleisten. Der Gerichtshof kann darum ersuchen, dass alle nachdiesem Teil zur Verfügung gestellten Informationen in einer Weisebereitgestellt und gehandhabt werden, welche die Sicherheit und daskörperliche oder seelische Wohl der Opfer, möglichen Zeugen undderen Angehörigen schützt.

(5) a) Der Gerichtshof kann jeden Staat, der nicht Vertragsparteidieses Statuts ist, ersuchen,

aufgrund einer Ad-hoc-Vereinbarung, einer Übereinkunft mitdiesem Staat oder auf jeder anderen geeigneten GrundlageUnterstützung nach diesem Teil zu leisten.

b) Leistet ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts istund der eine Ad-hoc-

Vereinbarung oder eine Übereinkunft mit dem Gerichtshofgetroffen hat, einem aufgrund der Vereinbarung oder eineÜbereinkunft gestellten Ersuchen um Zusammenarbeit nichtFolge, so kann der Gerichtshof die Versammlung derVertragsstaaten oder, wenn der Sicherheitsrat dieAngelegenheit dem Gerichtshof unterbreitet hat, denSicherheitsrat davon unterrichten.

(6) Der Gerichtshof kann jedezwischenstaatliche Organisation ersuchen, Informationen oderUnterlagen beizubringen. Der Gerichtshof kann auch um andereFormen der Zusammenarbeit und Unterstützung bitten, die mit dieserOrganisation vereinbart werden und mit ihrer Zuständigkeit oderihrem Auftrag vereinbar sind.

(7) Leistet ein Vertragsstaat entgegendiesem Statut einem Ersuchen des Gerichtshofs um Zusammenarbeitnicht Folge und hindert er dadurch den Gerichtshof an derWahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse aufgrund diesesStatuts, so kann der Gerichtshof eine entsprechende Feststellungtreffen und die Angelegenheit der Versammlung der Vertragsstaatenoder, wenn der Sicherheitsrat die Angelegenheit dem Gerichtshofunterbreitet hat, dem Sicherheitsrat übergeben.

Artikel 88 - Nach innerstaatlichem Recht zur Verfügung stehendeVerfahren

Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass in ihrem innerstaatlichenRecht für alle in diesem Teil vorgesehenen Formen derZusammenarbeit Verfahren zur Verfügung stehen.

Artikel 89 - Überstellung von Personen an den Gerichtshof

(1) Der Gerichtshof kann jedem Staat, indessen Hoheitsgebiet sich eine Person vermutlich befindet, einErsuchen um Festnahme und Überstellung dieser Person samt den inArtikel 91 genannten zu seiner Begründung beigefügten Unterlagenübermitteln und diesen Staat um Zusammenarbeit bei der Festnahmeund Überstellung der Person ersuchen. Die Vertragsstaaten leistenErsuchen um Festnahme und Überstellung in Übereinstimmung mitdiesem Teil und den in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenenVerfahren Folge.

(2) Ficht die Person, um derenÜberstellung ersucht wurde, vor einem innerstaatlichen Gericht aufder Grundlage des in Artikel 20 festgelegten Grundsatzes ne bis inidem die Überstellung an, so konsultiert der ersuchte Staat sofort denGerichtshof, um festzustellen, ob eine entsprechende Entscheidungüber die Zulässigkeit ergangen ist. Ist die Sache zulässig, so fährt derersuchte Staat mit der Erledigung des Ersuchens fort. Steht eineZulässigkeitsentscheidung noch aus , so kann der ersuchte Staat dieErledigung des Ersuchens um Überstellung so lange aufschieben, bisder Gerichtshof eine Entscheidung über die Zulässigkeit fällt.

(3) a) Ein Vertragsstaat genehmigt inÜbereinstimmung mit seinem innerstaatlichenVerfahrensrecht die Beförderung einer von einemanderen Staat an den Gerichtshof überstellten Persondurch sein Hoheitsgebiet, soweit nicht dieDurchbeförderung durch diesen Staat die Überstellungverhindern oder verzögern würde.

b) Ein Durchbeförderungsersuchen des Gerichtshofs wird inÜbereinstimmung mit Artikel 87 übermittelt. DasDurchbeförderungsersuchen enthält

i) eine Beschreibung der zu befördernden Person,

ii) eine kurze Darlegung des Sachverhalts und dessenrechtliche Würdigung und

iii) den Haftbefehl und das Überstellungsersuchen.

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c) Während der Durchbeförderung ist die beförderte Personin Haft zu halten.

d) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Personauf dem Luftweg befördert wird und eineZwischenlandung im Hoheitsgebiet desDurchbeförderungsstaats nicht vorgesehen ist.

e) Kommt es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandungim Hoheitsgebiet des Durchbeförderungsstaats, so kanndieser Staat den Gerichtshof um einDurchbeförderungsersuchen nach Buchstabe b ersuchen.Der Durchbeförderungsstaat hält die beförderte Personso lange in Haft, bis das Durchbeförderungsersucheneingetroffen und die Durchbeförderung erfolgt ist; die Haftim Sinne dieses Buchstabens darf 96 Stunden von derunvorhergesehenen Zwischenlandung an nichtüberschreiten, es sei denn, das Ersuchen geht innerhalbdieser Frist ein.

(4) Wird im ersuchten Staat gegen diegesuchte Person gerichtlich vorgegangen oder verbüßt sie dort eineStrafe wegen eines anderen Verbrechens als desjenigen,dessentwegen die Überstellung an den Gerichtshof verlangt wird, sokonsultiert der ersuchte Staat den Gerichtshof, nachdem erbeschlossen hat, dem Ersuchen stattzugeben.

Artikel 90 - Konkurrierende Ersuchen

(1) Ein Vertragsstaat, der ein Ersuchen desGerichtshofs um Überstellung einer Person nach Artikel 89 undaußerdem von einem anderen Staat ein Ersuchen um Auslieferungderselben Person wegen desselben Verhaltens erhält, das dieGrundlage für das Verbrechen bildet, dessentwegen der Gerichtshofum die Überstellung der Person ersucht, teilt dies dem Gerichtshofund dem ersuchenden Staat mit.

(2) Ist der ersuchende Staat einVertragsstaat, so räumt der ersuchte Staat dem Ersuchen desGerichtshofs Vorrang ein, wenn

a) der Gerichtshof nach Artikel 18 oder 19 entschieden hat,dass die Sache, derentwegen die Überstellung verlangtwird, zulässig ist, und bei seiner Entscheidung dieErmittlungen oder die Strafverfolgung des ersuchendenStaates in Bezug auf dessen Auslieferungsersuchenberücksichtigt hat, oder

b) der Gerichtshof die unter Buchstabe a beschriebeneEntscheidung aufgrund der Mitteilung des ersuchtenStaates nach Absatz 1 trifft.

(3) Wurde keine Entscheidung nachAbsatz 2 Buchstabe a getroffen, so kann der ersuchte Staat nacheigenem Ermessen bis zur Entscheidung des Gerichtshofs nachAbsatz 2 Buchstabe b das Auslieferungsersuchen des ersuchendenStaates weiterbehandeln, liefert die Person jedoch nicht aus, bis derGerichtshof entschieden hat, dass die Sache unzulässig ist. DieEntscheidung des Gerichtshofs wird beschleunigt gefällt.

(4) Handelt es sich beim ersuchendenStaat um einen Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, soräumt der ersuchte Staat, sofern er nicht völkerrechtlich verpflichtetist, die Person an den ersuchenden Staat auszuliefern, demÜberstellungsersuchen des Gerichtshofs Vorrang ein, wenn derGerichtshof entschieden hat, dass die Sache zulässig ist.

(5) Hat der Gerichtshof nicht entschieden,dass eine Sache nach Absatz 4 zulässig ist, so kann der ersuchteStaat nach eigenem Ermessen das Auslieferungsersuchen desersuchenden Staates weiterbehandeln.

(6) Findet Absatz 4 Anwendung, ist derersuchte Staat jedoch völkerrechtlich verpflichtet, die Person an denersuchenden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist,auszuliefern, so entscheidet der ersuchte Staat, ob er die Person anden Gerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staat ausliefert.Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der ersuchte Staat allemaßgeblichen Umstände, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,

a) das jeweilige Datum der Ersuchen,

b) die Interessen des ersuchenden Staates, daruntergegebenenfalls die Frage, ob das Verbrechen in seinemHoheitsgebiet begangen wurde, und dieStaatsangehörigkeit der Opfer und der gesuchten Personund

c) die Möglichkeit einer späteren Überstellung der Personzwischen dem Gerichtshof und dem ersuchenden Staat.

(7) Erhält ein Vertragsstaat vomGerichtshof ein Ersuchen um Überstellung einer Person undaußerdem von einem Staat ein Ersuchen um Auslieferung derselbenPerson wegen eines anderen Verhaltens als desjenigen, das denTatbestand des Verbrechens erfüllt, dessentwegen der Gerichtshofdie Überstellung der Person verlangt,

a) so räumt der ersuchte Staat, soweit er nichtvölkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an denersuchenden Staat auszuliefern, dem Ersuchen desGerichtshofs Vorrang ein;

b) so entscheidet der ersuchte Staat, sofern ervölkerrechtlich verpflichtet ist, die Person an denersuchenden Staat auszuliefern, ob er die Person an denGerichtshof überstellt oder an den ersuchenden Staatausliefert. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt derersuchte Staat alle maßgeblichen Umstände,insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die in Absatz 6genannten Umstände; besondere Berücksichtigungfinden dabei jedoch das Wesen und die Schwere desfraglichen Verhaltens im jeweiligen Fall.

(8) Hat der Gerichtshof aufgrund einerMitteilung nach diesem Artikel entschieden, dass eine Sacheunzulässig ist, und wird später die Auslieferung an den ersuchendenStaat abgelehnt, so teilt der ersuchte Staat dem Gerichtshof dieseEntscheidung mit.

Artikel 91 - Inhalt des Festnahme- und Überstellungsersuchens

(1) Ein Festnahme- undÜberstellungsersuchen erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kannein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eineschriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss dasErsuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenenWeg bestätigt werden.

(2) Ein Ersuchen um Festnahme undÜberstellung einer Person, gegen die von der Vorverfahrenskammerein Haftbefehl nach Artikel 58 erlassen wurde, enthältbeziehungsweise wird begleitet durch

a) eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht,um sie zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, andem sie sich vermutlich aufhält,

b) eine Abschrift des Haftbefehls und

c) die Unterlagen, Erklärungen oder Informationen, dieerforderlich sind, um den Vorschriften für dasÜberstellungsverfahren im ersuchten Staat Genüge zutun; diese Vorschriften sollen jedoch keine größereBelastung als die auf Auslieferungsersuchen aufgrundvon Verträgen oder Vereinbarungen zwischen dem

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ersuchten Staat und anderen Staaten anwendbarenVorschriften darstellen; sie sollen vielmehr unterBerücksichtigung des besonderen Charakters desGerichtshofs möglichst eine geringere Belastungdarstellen.

(3) Ein Ersuchen um Festnahme undÜberstellung eines bereits Verurteilten enthält beziehungsweise wirdbegleitet durch

a) eine Abschrift jedes Haftbefehls gegen diese Person,

b) eine Abschrift des Schuldspruchs,

c) Informationen, aus denen hervorgeht, dass es sich beider gesuchten Person um diejenige handelt, die imSchuldspruch genannt ist, und

d) wenn ein Strafspruch gegen die gesuchte Personergangen ist, eine Abschrift des Strafspruchs, und im Falleiner Freiheitsstrafe eine Erklärung über die bereitsverbüßte und die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe.

(4) Auf Ersuchen des Gerichtshofskonsultiert ein Vertragsstaat den Gerichtshof entweder allgemein oderin Bezug auf eine bestimmte Angelegenheit hinsichtlich allerVorschriften seines innerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2Buchstabe c Anwendung finden können. Dabei setzt derVertragsstaat den Gerichtshof von den besonderen Vorschriftenseines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

Artikel 92 - Vorläufige Festnahme

(1) In dringenden Fällen kann derGerichtshof bis zur Vorlage des Überstellungsersuchens und der inArtikel 91 genannten Unterlagen um vorläufige Festnahme dergesuchten Person ersuchen.

(2) Das Ersuchen um vorläufigeFestnahme kann über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist,eine schriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; es enthält

a) eine Beschreibung der gesuchten Person, die ausreicht,um sie zu identifizieren, sowie Angaben über den Ort, andem sie sich vermutlich aufhält,

b) eine knappe Darstellung der Verbrechen, derentwegendie Festnahme der gesuchten Person verlangt wird,sowie der Tatsachen, die angeblich den Tatbestanddieser Verbrechen erfüllen, einschließlich, soweit möglich,des Datums und des Ortes der Verbrechensbegehung,

c) eine Erklärung über das Vorliegen eines Haftbefehls odereines Schuldspruchs gegen die gesuchte Person und

d) eine Erklärung, dass ein Überstellungsersuchennachgereicht werden wird.

(3) Eine vorläufig festgenommene Personkann aus der Haft entlassen werden, wenn der ersuchte Staat dasÜberstellungsersuchen und die in Artikel 91 genannten Unterlagennicht innerhalb der in der Verfahrens- und Beweisordnungvorgesehenen Fristen erhalten hat. Die Person kann jedoch vorAblauf dieser Frist der Überstellung zustimmen, wenn das Recht desersuchten Staates dies zulässt. In diesem Fall nimmt der ersuchteStaat ihre Überstellung an den Gerichtshof so bald wie möglich vor.

(4) Die Tatsache, dass die gesuchtePerson nach Absatz 3 aus der Haft entlassen wurde, schließt ihrespätere Festnahme und Überstellung nicht aus, wenn dasÜberstellungsersuchen und die beigefügten Unterlagen zu einemspäteren Zeitpunkt übermittelt werden.

Artikel 93 - Andere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten entsprechen inÜbereinstimmung mit diesem Teil und nach den im innerstaatlichenRecht vorgesehenen Verfahren den Ersuchen des Gerichtshofs umdie nachstehenden Formen der Rechtshilfe im Zusammenhang mitErmittlungen oder Strafverfolgungen:

a) Identifizierung und Feststellung des Verbleibs vonPersonen oder Lokalisierung von Gegenständen,

b) Beweisaufnahme, einschließlich beeideterZeugenaussagen, und Beibringung von Beweismitteln,einschließlich Sachverständigengutachten und Berichten,die der Gerichtshof benötigt,

c) Vernehmung50

von Personen, gegen die ermittelt wirdoder die strafrechtlich verfolgt werden,

d) Zustellung von Unterlagen, einschließlichgerichtlicher Schriftstücke,

e) Erleichterung des freiwilligen Erscheinens von Personenals Zeugen oder Sachverständige vor dem Gerichtshof,

f) zeitweilige Übergabe von Personennach Absatz 7,

g) Untersuchung von Orten oder Stätten, einschließlichExhumierung und Untersuchung von Grabstätten,

h) Durchführung von Durchsuchungenund Beschlagnahmen,

i) Beibringung von Akten und Unterlagen, einschließlichamtlicher Akten und Unterlagen,

j) Schutz von Opfern und Zeugen undSicherstellung von Beweismitteln,

k) Identifizierung, Aufspüren und Einfrieren oderBeschlagnahme von Erlösen, Eigentum undVermögensgegenständen sowie Tatwerkzeugen zumZweck der späteren Einziehung, unbeschadet der Rechtegutgläubiger Dritter, und

l) jede andere Form der Rechtshilfe, die nach dem Rechtdes ersuchten Staates nicht verboten ist, mit dem Ziel, dieErmittlungen in Bezug auf Verbrechen, die der Ge-richtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, und derenstrafrechtliche Verfolgung zu erleichtern.

(2) Der Gerichtshof ist befugt, einem vordem Gerichtshof erscheinenden Zeugen oder Sachverständigen dieZusicherung zu geben, dass er wegen einer Handlung oderUnterlassung, die vor seiner Abreise aus dem ersuchten Staaterfolgte, vom Gerichtshof nicht strafrechtlich verfolgt, in Haftgenommen oder einer sonstigen Einschränkung seiner persönlichenFreiheit unterworfen wird.

(3) Ist die Durchführung einer in einemErsuchen nach Absatz 1 genannten besonderenRechtshilfemaßnahme im ersuchten Staat aufgrund einesbestehenden, allgemein gültigen wesentlichen Rechtsgrundsatzesverboten, so konsultiert der ersuchte Staat umgehend denGerichtshof, um zu versuchen, die Angelegenheit zu regeln. Dabeisollte geprüft werden, ob die Rechtshilfe auf andere Weise oder unterbestimmten Bedingungen geleistet werden kann. Kann dieAngelegenheit auch nach den Konsultationen nicht geregelt werden,so ändert der Gerichtshof das Ersuchen soweit erforderlich ab.

50 CH: Einvernahme

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(4) Ein Vertragsstaat kann einRechtshilfeersuchen nur dann nach Artikel 72 ganz oder teilweiseablehnen, wenn das Ersuchen die Beibringung von Unterlagen oderdie Offenlegung von Beweismitteln betrifft, die seine nationaleSicherheit betreffen.

(5) Vor Ablehnung einesRechtshilfeersuchens nach Absatz 1 Buchstabe l prüft der ersuchteStaat, ob die Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen oder zueinem späteren Zeitpunkt oder auf andere Art und Weise geleistetwerden kann; nimmt der Gerichtshof oder der Ankläger jedoch dieRechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss sich derGerichtshof oder der Ankläger an diese Bedingungen halten.

(6) Wird ein Rechtshilfeersuchenabgelehnt, so setzt der ersuchte Vertragsstaat den Gerichtshof oderden Ankläger umgehend von den Gründen für die Ablehnung inKenntnis.

(7) a) Der Gerichtshof kann um zeitweiligeÜbergabe eines Häftlings zum Zweck der Identifizierung,der Vernehmung

51 oder einer sonstigen Form der

Rechtshilfe ersuchen. Der Häftling kann unter denfolgenden Bedingungen übergeben werden:

i) er gibt aus freien Stücken in Kenntnis sämtlicherUmstände seine Zustimmung zur Übergabe, und

ii) der ersuchte Staat stimmt der Übergabe unter denzwischen ihm und dem Gerichtshof vereinbartenBedingungen zu.

b) Die übergebene Person bleibt in Haft. Sind die Zweckeder Übergabe erfüllt, so sorgt der Gerichtshof für ihreunverzügliche Rücküberstellung an den ersuchten Staat.

(8) a) Der Gerichtshof stellt die Vertraulichkeitder Unterlagen und Informationen sicher, soweit die indem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen undVerfahren nichts anderes erfordern.

b) Der ersuchte Staat kann dem Ankläger, soweitnotwendig, Unterlagen oder Informationen vertraulichübermitteln. Diese können vom Ankläger sodann nur zumZweck der Erlangung neuer Beweismittel benutzt werden.

c) Der ersuchte Staat kann von sich aus oder auf Ersuchendes Anklägers später der Offenlegung dieser Unterlagenoder Informationen zustimmen. Sie können sodann nachden Teilen 5 und 6 und in Übereinstimmung mit derVerfahrens- und Beweisordnung als Beweismittelverwendet werden.

(9) a) i) Erhält ein Vertragsstaat vomGerichtshof und im Rahmen einer völkerrechtlichenVerpflichtung von einem anderen Staatkonkurrierende Ersuchen zu einem anderen Zweckals zur Überstellung oder Auslieferung, so bemühtsich der Vertragsstaat nach Rücksprache mit demGerichtshof und dem anderen Staat, beidenErsuchen nachzukommen, indem er, soweiterforderlich, das eine oder das andere Ersuchenzurückstellt oder Bedingungen damit verknüpft.

ii) Andernfalls werden konkurrierende Ersuchen nachden in Artikel 90 festgelegten Grundsätzengeregelt.

b) Betrifft das Ersuchen des Gerichtshofs jedochInformationen, Eigentum oder Personen, die aufgrundeiner internationalen Übereinkunft der Verfügungsgewalteines Drittstaats oder einer internationalen Organisation

51 CH: Einvernahme

unterliegen, so setzt der ersuchte Staat den Gerichtshofdavon in Kenntnis; der Gerichtshof richtet sein Ersuchendann an den Drittstaat oder die internationaleOrganisation.

(10) a) Der Gerichtshof kann auf entsprechendesErsuchen mit einem Vertragsstaat zusammenarbeitenund ihm Rechtshilfe leisten, wenn dieser StaatErmittlungen oder ein Verfahren durchführt wegen einesVerhaltens, das den Tatbestand eines der Gerichtsbarkeitdes Gerichtshofs unterliegenden Verbrechens oder einesschweren Verbrechens nach dem innerstaatlichen Rechtdes ersuchenden Staates erfüllt.

b) i) Die nach Buchstabe a geleistete Rechtshilfeumfasst unter anderem

a. die Übermittlung von Erklärungen, Unterlagenoder sonstigen Beweismitteln, die im Lauf derErmittlungen oder des Verfahrens erlangtworden sind, welche der Gerichtshofdurchgeführt hat, und

b. die Vernehmung52

einer auf Anordnung desGerichtshofs inhaftierten Person;

ii) im Fall der Rechtshilfe nach Ziffer i Unterabsatz agilt folgendes:

a. Wurden die Unterlagen oder sonstigenBeweismittel mit Hilfe eines Staates erlangt,so bedarf die Übermittlung seinerZustimmung;

b. wurden die Erklärungen, Unterlagen odersonstigen Beweismittel durch einen Zeugenoder Sachverständigen beigebracht, soerfolgt die Übermittlung vorbehaltlich desArtikels 68.

c) Der Gerichtshof kann unter den in diesem Absatzgenannten Bedingungen einem von einem Staat, dernicht Vertragspartei dieses Statuts ist, gestelltenRechtshilfeersuchen nach diesem Absatz stattgeben.

Artikel 94 - Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegenlaufenderErmittlungen oder laufender Strafverfolgung

(1) Würde die sofortige Erledigung eines Ersuchens dielaufenden Ermittlungen oder die laufende Strafverfolgung in eineranderen Sache als derjenigen beeinträchtigen, auf die sich dasErsuchen bezieht, so kann der ersuchte Staat die Erledigung desErsuchens um eine mit dem Gerichtshof vereinbarte Zeitspanneaufschieben. Der Aufschub darf jedoch nicht länger dauern, alsnotwendig ist, um die entsprechenden Ermittlungen oder dieStrafverfolgung im ersuchten Staat zum Abschluss zu bringen. Vorder Entscheidung über den Aufschub soll der ersuchte Staat prüfen,ob die erbetene Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen sofortgeleistet werden kann.

(2) Wird nach Absatz 1 ein Aufschub beschlossen, so kann derAnkläger dennoch nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe j umMaßnahmen zur Beweissicherung ersuchen.

Artikel 95 - Aufschub der Erledigung eines Ersuchens wegenAnfechtung der Zulässigkeit

Prüft der Gerichtshof eine Anfechtung der Zulässigkeit nach Artikel 18oder 19, so kann der ersuchte Staat die Erledigung eines Ersuchensnach diesem Teil bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshofaufschieben, sofern der Gerichtshof nicht ausdrücklich angeordnet

52 CH: Einvernahme

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hat, dass der Ankläger die Beweisaufnahme nach Artikel 18 oder 19fortsetzen kann.

Artikel 96 - Inhalt eines Ersuchens um andere Formen der Rechtshilfenach Artikel 93 -(1) Ein Ersuchen um die in Artikel 93 genannten anderenFormen der Rechtshilfe erfolgt schriftlich. In dringenden Fällen kannein Ersuchen über jedes Medium erfolgen, das in der Lage ist, eineschriftliche Aufzeichnung zu hinterlassen; allerdings muss dasErsuchen auf dem in Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenenWeg bestätigt werden.

(2) Das Ersuchen enthält beziehungsweise wird begleitetdurch, soweit anwendbar,

a) eine knappe Darstellung des Zweckes des Ersuchensund der erbetenen Rechtshilfe, einschließlich derRechtsgrundlage und der Gründe für das Ersuchen,

b) möglichst ausführliche Informationen über denAufenthaltsort oder die Identifizierung von Personen oderdie Orte, die gefunden oder identifiziert werden müssen,damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann,

c) eine knappe Darstellung des wesentlichen Sachverhalts,der dem Ersuchen zugrunde liegt,

d) die Gründe für alle einzuhaltenden Verfahren oderBedingungen und deren Einzelheiten,

e) alle Informationen, die nach dem Recht des ersuchtenStaates erforderlich sind, damit dem Ersuchenentsprochen werden kann, und

f) alle sonstigen Informationen, die von Bedeutung sind,damit die erbetene Rechtshilfe geleistet werden kann.

(3) Auf Ersuchen des Gerichtshofs konsultiert ein Vertragsstaatden Gerichtshof entweder allgemein oder in Bezug auf einebestimmte Angelegenheit hinsichtlich aller Vorschriften seinesinnerstaatlichen Rechts, die nach Absatz 2 Buchstabe e Anwendungfinden können. Dabei setzt der Vertragsstaat den Gerichtshof von denbesonderen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts in Kenntnis.

(4) Dieser Artikel findet gegebenenfalls auch auf ein an denGerichtshof gerichtetes Rechtshilfeersuchen Anwendung.

Artikel 97 - Konsultationen

Erhält ein Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Teiles, indessen Zusammenhang er Probleme feststellt, welche die Erledigungdes Ersuchens be- oder verhindern können, so konsultiert derVertragsstaat unverzüglich den Gerichtshof, um die Angelegenheit zuregeln. Bei diesen Problemen kann es sich unter anderem umFolgendes handeln:

a) unzureichende Informationen für die Erledigung desErsuchens,

b) im Fall eines Überstellungsersuchens der Umstand, dassdie gesuchte Person trotz aller Anstrengungen nichtausfindig gemacht werden kann oder dass dieErmittlungen ergeben haben, dass die im ersuchten Staatbefindliche Person eindeutig nicht die im Haftbefehlgenannte Person ist, oder

c) der Umstand, dass die Erledigung des Ersuchens inseiner derzeitigen Form vom ersuchten Staat verlangenwürde, eine gegenüber einem anderen Staat bereitsbestehende vertragliche Verpflichtung zu verletzen.

Artikel 98 - Zusammenarbeit im Hinblick auf den Verzicht aufImmunitätund die Zustimmung zur Überstellung

(1) Der Gerichtshof darf kein Überstellungs- oderRechtshilfeersuchen stellen, das vom ersuchten Staat verlangenwürde, in Bezug auf die Staatenimmunität oder die diplomatischeImmunität einer Person oder des Eigentums eines Drittstaatsentgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu handeln, sofernder Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit des Drittstaats imHinblick auf den Verzicht auf Immunität erreichen kann.

(2) Der Gerichtshof darf kein Überstellungsersuchen stellen,das vom ersuchten Staat verlangen würde, entgegen seinenVerpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften zu handeln,denen zufolge die Überstellung eines Angehörigen desEntsendestaats an den Gerichtshof der Zustimmung dieses Staatesbedarf, sofern der Gerichtshof nicht zuvor die Zusammenarbeit desEntsendestaats im Hinblick auf die Zustimmung zur Überstellungerreichen kann.

Artikel 99 - Erledigung von Ersuchen nach den Artikeln 93 und 96

(1) Rechtshilfeersuchen werden nach dem im Recht desersuchten Staates vorgesehenen Verfahren und, soweit durch diesesRecht nicht verboten, in der in dem Ersuchen angegebenen Weiseerledigt; in diesem Sinne hält der ersuchte Staat insbesondere jedesbeschriebene Verfahren ein oder gestattet den im Ersuchengenannten Personen, bei der Erledigung anwesend und behilflich zusein.

(2) Im Fall eines dringenden Ersuchens werden diebeigebrachten Unterlagen oder Beweismittel auf Ersuchen desGerichtshofs beschleunigt versandt.

(3) Antworten des ersuchten Staates werden in ihrerOriginalsprache und -form übermittelt.

(4) Unbeschadet anderer Artikel dieses Teiles kann derAnkläger, sofern dies für die erfolgreiche Erledigung eines Ersuchensnotwendig ist, das ohne Zwangsmaßnahmen erledigt werden kann -so insbesondere auch die Befragung einer Person oder dieBeweiserhebung von ihr auf freiwilliger Grundlage, einschließlicheiner solchen Vorgehensweise in Abwesenheit der Behörden desersuchten Vertragsstaats, falls dies für die Erledigung des Ersuchensentscheidend ist, und die nicht mit der Vornahme von Veränderungenverbundene Untersuchung einer öffentlichen Stätte oder einessonstigen öffentlichen Ortes - dieses Ersuchen wie folgt unmittelbarim Hoheitsgebiet eines Staates erledigen:

a) Wenn der ersuchte Vertragsstaat der Staat ist, in dessenHoheitsgebiet das Verbrechen begangen worden seinsoll, und nach Artikel 18 oder 19 eine Entscheidungergangen ist, dass die Sache zulässig ist, kann derAnkläger das Ersuchen nach sämtlichen möglichenKonsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaatunmittelbar erledigen;

b) in anderen Fällen kann der Ankläger das Ersuchen nachKonsultationen mit dem ersuchten Vertragsstaat undunter allen sinnvollen Bedingungen oder Anliegen diesesVertragsstaats erledigen. Stellt der ersuchte VertragsstaatProbleme bei der Erledigung eines Ersuchens nachdiesem Buchstaben fest, so konsultiert er unverzüglichden Gerichtshof, um die Angelegenheit zu regeln.

(5) Die Bestimmungen, aufgrund deren es einer vom

Gerichtshof angehörten oder vernommenen53

Person nach Artikel 72gestattet ist, Einschränkungen geltend zu machen, um dieOffenlegung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit der

53 CH: einvernommenen

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nationalen Sicherheit zu verhindern, finden auch auf die Erledigungvon Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel Anwendung.

Artikel 100 - Kosten

(1) Die gewöhnlichen Kosten der Erledigung von Ersuchen imHoheitsgebiet des ersuchten Staates gehen zu dessen Lasten, mitAusnahme folgender Kosten, die zu Lasten des Gerichtshofs gehen:

a) Kosten im Zusammenhang mit den Reisen und derSicherheit von Zeugen und Sachverständigen oder derÜbergabe von Häftlingen nach Artikel 93,

b) Übersetzungs-, Dolmetsch- und Transkriptionskosten,

c) Reisekosten und Tagegelder für die Richter, denAnkläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler,den Stellvertretenden Kanzler und das Personal derOrgane des Gerichtshofs,

d) Kosten etwaiger vom Gerichtshof angeforderterSachverständigengutachten oder - berichte,

e) Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung einerPerson, die vom Gewahrsamsstaat an den Gerichtshofüberstellt wird, und

f) nach Konsultationen alle außergewöhnlichen Kosten, diesich aus der Erledigung eines Ersuchens ergebenkönnen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für Ersuchen, die vonVertragsstaaten an den Gerichtshof gerichtet werden. In diesem Fallträgt der Gerichtshof die gewöhnlichen Kosten der Erledigung.

Artikel 101 - Grundsatz der Spezialität

(1) Eine Person, die aufgrund dieses Statuts an denGerichtshof überstellt wird, darf nicht wegen eines anderen vor derÜberstellung begangenen Verhaltens strafrechtlich verfolgt, bestraftoder in Haft genommen werden, als desjenigen Verhaltens oderderjenigen Verhaltensweise, welche die Grundlage der Verbrechenbildet, derentwegen sie überstellt wird.

(2) Der Gerichtshof kann den Staat, der die Person an denGerichtshof überstellt hat, darum ersuchen, ihn von denAnforderungen des Absatzes 1 zu befreien; der Gerichtshof bringt beiBedarf zusätzliche Informationen nach Artikel 91 bei. DieVertragsstaaten sind befugt und sollen sich bemühen, demGerichtshof diese Befreiung zu gewähren.

Artikel 102 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Statuts

a) bedeutet "Überstellung" die Verbringung einer Persondurch einen Staat an den Gerichtshof aufgrund diesesStatuts;

b) bedeutet "Auslieferung" die in einem Vertrag, einemÜbereinkommen oder dem innerstaatlichen Rechtvorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staatin einen anderen Staat.

TEIL 10: VOLLSTRECKUNG

Artikel 103 - Rolle der Staaten bei der Vollstreckung vonFreiheitsstrafen

(1) a) Eine Freiheitsstrafe wird in einem Staat verbüßt,der vom Gerichtshof anhand einer Liste von Staatenbestimmt wird, die dem Gerichtshof ihre Bereitschaftbekundet haben, Verurteilte zu übernehmen.

b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Staat seine Bereitschaftzur Übernahme von Verurteilten bekundet, kann er mitZustimmung des Gerichtshofs und in Übereinstimmungmit diesem Teil Bedingungen an die Übernahme knüpfen.

c) Ein Staat, der im Einzelfall bestimmt wird, setzt denGerichtshof umgehend davon in Kenntnis, ob er die vomGerichtshof vorgenommene Bestimmung anerkennt.

(2) a) Der Vollstreckungsstaat teilt dem Gerichtshof alleUmstände mit, namentlich die Anwendung von nachAbsatz 1 vereinbarten Bedingungen, die sich wesentlichauf die Bedingungen oder die Länge der Freiheitsstrafeauswirken könnten. Solche bekannten odervorhersehbaren Umstände sind dem Gerichtshofmindestens 45 Tage im voraus mitzuteilen. Währenddieser Frist ergreift der Vollstreckungsstaat keineMaßnahmen, die zu seinen Verpflichtungen nachArtikel 110 im Widerspruch stehen könnten.

b) Kann sich der Gerichtshof mit den unter Buchstabe agenannten Umständen nicht einverstanden erklären, soteilt er dies dem Vollstreckungsstaat mit und verfährt inÜbereinstimmung mit Artikel 104 Absatz 1.

(3) In Ausübung seines Ermessens bei der Bestimmung einesVollstreckungsstaats nach Absatz 1 berücksichtigt der Gerichtshof

a) den Grundsatz, dass die Vertragsstaaten sich inÜbereinstimmung mit den in der Verfahrens- undBeweisordnung vorgesehenen Grundsätzen derausgewogenen Verteilung die Verantwortung für dieStrafvollstreckung teilen sollen,

b) die Anwendung allgemein anerkannter Normenvölkerrechtlicher Verträge betreffend die Behandlung vonStrafgefangenen,

c) die Auffassungen des Verurteilten,

d) die Staatsangehörigkeit des Verurteilten und

e) sonstige Faktoren im Zusammenhang mit denUmständen des Verbrechens, dem Verurteilten oder derwirksamen Strafvollstreckung, die für die Bestimmung desVollstreckungsstaats in Betracht kommen.

(4) Wird nach Absatz 1 kein Staat bestimmt, so wird dieFreiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt verbüßt, die der Gaststaatentsprechend den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 2 genanntenSitzabkommens zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall werden dieKosten der Strafvollstreckung vom Gerichtshof getragen.

Artikel 104 - Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit beschließen, einenVerurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zuverlegen.

(2) Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eineVerlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.

Artikel 105 - Vollstreckung der Strafe

(1) Vorbehaltlich der von einem Staat in Übereinstimmung mitArtikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erklärten Bedingungen ist dieverhängte Freiheitsstrafe für die Vertragsstaaten bindend und darfvon ihnen nicht geändert werden.

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(2) Der Gerichtshof allein hat das Recht, über einen Berufungs-und Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden. Der Vollstreckungsstaathindert einen Verurteilten nicht daran, einen solchen Antrag zustellen.

Artikel 106 - Aufsicht über die Strafvollstreckung undHaftbedingungen

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterliegt derAufsicht des Gerichtshofs; sie steht im Einklang mit den allgemeinanerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffend dieBehandlung von Strafgefangenen.

(2) Die Haftbedingungen werden durch das Recht desVollstreckungsstaats geregelt; sie stehen im Einklang mit denallgemein anerkannten Normen völkerrechtlicher Verträge betreffenddie Behandlung von Strafgefangenen; sie dürfen keinesfalls günstigeroder ungünstiger sein als diejenigen für Strafgefangene, die imVollstreckungsstaat wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurden.

(3) Der Verkehr zwischen einem Verurteilten und demGerichtshof ist ungehindert und vertraulich.

Artikel 107 - Verbringung einer Person nach verbüßter Strafe

(1) Eine Person, die nicht Staatsangehörige desVollstreckungsstaats ist, kann nach verbüßter Strafe, sofern derVollstreckungsstaat der Person nicht den Verbleib in seinemHoheitsgebiet gestattet, in Übereinstimmung mit dem Recht desVollstreckungsstaats in einen Staat verbracht werden, der zu ihrerAufnahme verpflichtet ist, oder in einen anderen Staat, der in ihreAufnahme einwilligt, wobei die Wünsche der in diesen Staat zuverbringenden Person mitberücksichtigt werden.

(2) Werden die aus der Verbringung der Person in einenanderen Staat nach Absatz 1 entstehenden Kosten nicht von einemStaat getragen, so trägt sie der Gerichtshof.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 108 kann der Vollstreckungsstaatin Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Personauch an einen Staat ausliefern oder auf andere Weise überstellen,der um ihre Auslieferung oder Überstellung zum Zweck einesStrafverfahrens oder der Strafvollstreckung ersucht hat.

Artikel 108 - Einschränkung der Strafverfolgung oder Bestrafungwegen anderer Straftaten

(1) Ein Verurteilter im Gewahrsam des Vollstreckungsstaatsdarf für Handlungen, die er vor seiner Verbringung in denVollstreckungsstaat vorgenommen hat, nicht strafrechtlich verfolgt,bestraft oder an einen Drittstaat ausgeliefert werden, es sei denn, derGerichtshof hat diese Maßnahme auf Ersuchen desVollstreckungsstaats genehmigt.

(2) Der Gerichtshof entscheidet die Angelegenheit nachAnhörung des Verurteilten.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verurteiltefreiwillig länger als 30 Tage im Hoheitsgebiet desVollstreckungsstaats bleibt, nachdem er die gesamte vom Gerichtshofverhängte Strafe verbüßt hat, oder wenn er in das Hoheitsgebietdieses Staates zurückkehrt, nachdem er es verlassen hatte.

Artikel 109 - Vollstreckung von Geldstrafen undEinziehungsanordnungen

(1) Die Vertragsstaaten vollstrecken Geldstrafen oder eineEinziehung, die der Gerichtshof nach Teil 7 angeordnet hat,unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter und in Übereinstimmungmit dem Verfahren ihres innerstaatlichen Rechts.

(2) Ist ein Vertragsstaat nicht in der Lage, eine angeordneteEinziehung zu vollstrecken, so trifft er Maßnahmen zur Eintreibungdes Gegenwerts der Erlöse, des Eigentums oder der

Vermögensgegenstände, deren Einziehung der Gerichtshofangeordnet hatte, unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter.

(3) Eigentum oder die Erlöse aus dem Verkauf vonGrundeigentum oder gegebenenfalls dem Verkauf anderenEigentums, die ein Vertragsstaat durch die Vollstreckung eines Urteilsdes Gerichtshofs erlangt, werden auf den Gerichtshof übertragen.

Artikel 110 - Überprüfung einer Herabsetzung des Strafmaßes durchden Gerichtshof

(1) Der Vollstreckungsstaat entlässt den Verurteilten nicht vorAblauf der vom Gerichtshof verhängten Strafe aus dem Strafvollzug.

(2) Der Gerichtshof allein hat das Recht, über eineHerabsetzung des Strafmaßes zu entscheiden; er trifft seineEntscheidung in der Angelegenheit nach Anhörung des Verurteilten.

(3) Hat der Verurteilte zwei Drittel seiner Strafe oder beilebenslanger Freiheitsstrafe 25 Jahre verbüßt, so überprüft derGerichtshof die Strafe, um zu entscheiden, ob sie herabgesetztwerden soll. Diese Überprüfung findet nicht vor dem genanntenZeitpunkt statt.

(4) Bei seiner Überprüfung nach Absatz 3 kann der Gerichtshofdas Strafmaß herabsetzen, wenn er feststellt, dass einer odermehrere der nachstehenden Faktoren gegeben sind:

a) die frühzeitige und fortgesetzte Bereitschaft desVerurteilten, mit dem Gerichtshof bei seinen Ermittlungenund Strafverfolgungen zusammenzuarbeiten,

b) die freiwillige Hilfe des Verurteilten bei der Durchsetzungvon Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofsin anderen Sachen, insbesondere die Hilfe bei derLokalisierung von Vermögensgegenständen, hinsichtlichderen eine Geldstrafe, eine Einziehung oder eineWiedergutmachung angeordnet wurde und die zugunstender Opfer verwendet werden können, oder

c) sonstige in der Verfahrens- und Beweisordnungvorgesehene Faktoren, die eine deutliche und beachtlicheÄnderung der Verhältnisse erkennen lassen, dieausreicht, um eine Herabsetzung des Strafmaßes zurechtfertigen.

(5) Stellt der Gerichtshof bei seiner ersten Überprüfung nachAbsatz 3 fest, dass eine Herabsetzung des Strafmaßes nichtangebracht ist, so überprüft er die Frage einer Herabsetzung desStrafmaßes danach in den Zeitabständen und nach den Kriterien, diein der Verfahrens- und Beweisordnung vorgesehen sind.

Artikel 111 - Flucht

Entweicht ein Verurteilter aus der Haft und flieht er aus demVollstreckungsstaat, so kann dieser Staat nach Rücksprache mit demGerichtshof den Staat, in dem sich der Flüchtige aufhält, aufgrundbestehender zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte um dessenÜberstellung ersuchen oder den Gerichtshof ersuchen, dieÜberstellung des Flüchtigen in Übereinstimmung mit Teil 9 zuerwirken. Der Gerichtshof kann verfügen, dass der Flüchtige in denStaat, in dem er die Strafe verbüßte, oder in einen anderen vomGerichtshof bestimmten Staat verbracht wird.

TEIL 11: VERSAMMLUNG DER VERTRAGSSTAATEN

Artikel 112 - Versammlung der Vertragsstaaten

(1) Hiermit wird die Versammlung der Vertragsstaaten diesesStatuts gebildet. Jeder Vertragsstaat hat einen Vertreter in derVersammlung, der von Stellvertretern und Beratern begleitet seinkann. Andere Staaten, die dieses Statut oder die Schlussakte

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unterzeichnet haben, können als Beobachter an der Versammlungteilnehmen.

(2) Die Versammlung

a) erörtert Empfehlungen der Vorbereitungskommission undnimmt sie gegebenenfalls an;

b) hat die Aufsicht über das Präsidium, den Ankläger undden Kanzler betreffend die Verwaltung des Gerichtshofs;

c) erörtert die Berichte und Tätigkeiten des nach Absatz 3geschaffenen Büros und trifft diesbezüglich dieentsprechenden Maßnahmen;

d) erörtert und beschließt den Haushalt des Gerichtshofs;

e) beschließt, ob in Übereinstimmung mit Artikel 36 dieAnzahl der Richter zu ändern ist;

f) erörtert nach Artikel 87 Absätze 5 und 7 jede Frage inBezug auf fehlende Zusammenarbeit;

g) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die mit diesem Statutoder der Verfahrens- und Beweisordnung vereinbar sind.

(3) a) Die Versammlung hat ein Büro, das aus einemPräsidenten, zwei Vizepräsidenten und achtzehn von derVersammlung für eine dreijährige Amtszeit gewähltenMitgliedern besteht.

b) Das Büro hat repräsentativen Charakter, insbesondereunter Berücksichtigung einer ausgewogenengeografischen Verteilung und einer angemessenenVertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt.

c) Das Büro tritt so oft wie nötig, mindestens jedoch einmalim Jahr zusammen. Es hilft der Versammlung bei derWahrnehmung ihrer Aufgaben.

(4) Die Versammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweitdies erforderlich ist, einschließlich einer unabhängigenAufsichtsinstanz für die Inspektion, Bewertung und Überprüfung desGerichtshofs, mit dem Ziel, seine Leistungsfähigkeit undWirtschaftlichkeit zu erhöhen.

(5) Der Präsident des Gerichtshofs, der Ankläger und derKanzler oder ihre Stellvertreter können nach Bedarf an den Sitzungender Versammlung und des Büros teilnehmen.

(6) Die Versammlung tritt einmal im Jahr am Sitz desGerichtshofs oder am Sitz der Vereinten Nationen zusammen; wenndie Umstände es erfordern, hält sie außerordentliche Tagungen ab.Soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, beruft das Büro dieaußerordentlichen Tagungen entweder von sich aus oder aufErsuchen eines Drittels der Vertragsstaaten ein.

(7) Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme. Es werden alleAnstrengungen unternommen, um Entscheidungen in derVersammlung und im Büro durch Konsens zu treffen. Wenn keinKonsens erzielt werden kann und das Statut nichts anderes bestimmt,

a) müssen Beschlüsse über Sachfragen von derZweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmendenangenommen werden, wobei die Versammlungbeschlussfähig ist, wenn die absolute Mehrheit derVertragsstaaten vertreten ist;

b) werden Beschlüsse über Verfahrensfragen von dereinfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmendenVertragsstaaten gefasst.

(8) Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellenBeiträge zur Deckung der Kosten des Gerichtshofs im Rückstand ist,

hat in der Versammlung und im Büro kein Stimmrecht, wenn die Höheseiner Rückstände den Betrag seiner Beiträge für dievorangegangenen zwei vollen Jahre erreicht oder übersteigt. DieVersammlung kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in derVersammlung und im Büro gestatten, wenn nach ihrer Überzeugungder Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die derVertragsstaat nicht zu vertreten hat.

(9) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10) Die Amts- und Arbeitssprachen der Versammlung sinddiejenigen der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

TEIL 12: FINANZIERUNG

Artikel 113 - Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden allefinanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshofund den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten,einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, durch diesesStatut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaatenangenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Artikel 114 - Kostenregelung

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung derVertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorganewerden aus den finanziellen Mitteln des Gerichtshofs bestritten.

Artikel 115 - Finanzielle Mittel des Gerichtshofs und der Versammlungder Vertragsstaaten

Die Kosten des Gerichtshofs und der Versammlung derVertragsstaaten einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane,die in dem von der Versammlung der Vertragsstaaten beschlossenenHaushalt vorgesehen sind, werden aus folgenden Quellen bestritten:

a) den berechneten Beiträgen der Vertragsstaaten;

b) den von den Vereinten Nationen vorbehaltlich derZustimmung der Generalversammlung bereitgestelltenfinanziellen Mitteln, insbesondere im Zusammenhang mitden Kosten, die infolge von durch den Sicherheitsratunterbreiteten Situationen entstanden sind.

Artikel 116 - Freiwillige Beiträge

Unbeschadet des Artikels 115 kann der Gerichtshof vonRegierungen, internationalen Organisationen, Einzelpersonen,Unternehmen und anderen Rechtsträgern in Übereinstimmung mitden von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenendiesbezüglichen Kriterien freiwillige Beiträge als zusätzlichefinanzielle Mittel entgegennehmen und verwenden.

Artikel 117 - Beitragsberechnung

Die Beiträge der Vertragsstaaten werden nach einem vereinbartenBeitragsschlüssel berechnet, dem der von den Vereinten Nationen fürihren ordentlichen Haushalt beschlossene Beitragsschlüssel zuGrunde liegt und der in Übereinstimmung mit den Grundsätzenangepasst wird, auf denen dieser Beitragsschlüssel beruht.

Artikel 118 - Jährliche Rechnungsprüfung

Die Unterlagen, Bücher und Konten des Gerichtshofs, einschließlichseiner Jahresabschlüsse, werden alljährlich von einem unabhängigenRechnungsprüfer geprüft.

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TEIL 13: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 119 - Beilegung von Streitigkeiten

(1) Streitigkeiten über die richterlichen Aufgaben desGerichtshofs werden durch eine Entscheidung des Gerichtshofsbeigelegt.

(2) Jede andere Streitigkeit zwischen zwei oder mehrVertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Statuts,die nicht binnen drei Monaten nach ihrem Beginn durch Verhandlungbeigelegt wird, wird der Versammlung der Vertragsstaaten vorgelegt.Die Versammlung selbst kann die Streitigkeit beizulegen versuchenoder weitere Mittel der Streitbeilegung empfehlen, einschließlich derVorlage an den Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mitdessen Statut.

Artikel 120 - Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Statut sind nicht zulässig.

Artikel 121 - Änderungen

(1) Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten diesesStatuts kann jeder Vertragsstaat Änderungen des Statutsvorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird demGeneralsekretär der Vereinten Nationen unterbreitet, der ihnumgehend an alle Vertragsstaaten weiterleitet.

(2) Frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifikationbeschließt die nächste Versammlung der Vertragsstaaten auf ihrernächsten Sitzung mit der Mehrheit der Anwesenden undAbstimmenden, ob der Vorschlag behandelt werden soll. DieVersammlung kann sich mit dem Vorschlag unmittelbar befassenoder eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn dieAngelegenheit dies rechtfertigt.

(3) Die Annahme einer Änderung, über die auf einer Sitzungder Versammlung der Vertragsstaaten oder auf einerÜberprüfungskonferenz kein Konsens erzielt werden kann, bedarf derZweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten.

(4) Soweit in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, tritt eineÄnderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt inKraft, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations-oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationenhinterlegt haben.

(5) Eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Statuts trittfür die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben,ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkundein Kraft. Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nichtangenommen hat, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über einvon der Änderung erfasstes Verbrechen nicht aus, wenn dasVerbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaatsoder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde.

(6) Ist eine Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 4 vonsieben Achteln der Vertragsstaaten angenommen worden, so kannein Vertragsstaat, der die Änderung nicht angenommen hat,ungeachtet des Artikels 127 Absatz 1, jedoch vorbehaltlich desArtikels 127 Absatz 2 durch Kündigung spätestens ein Jahr nachInkrafttreten der Änderung mit sofortiger Wirkung von dem Statutzurücktreten.

(7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet eine aufeiner Sitzung der Versammlung der Vertragsstaaten oder einerÜberprüfungskonferenz angenommene Änderung an alleVertragsstaaten weiter.

Artikel 122 - Änderungen der institutionellen Bestimmungen

(1) Änderungen der Bestimmungen des Statuts, dieausschließlich institutioneller Art sind, nämlich Artikel 35, Artikel 36Absätze 8 und 9, Artikel 37, Artikel 38, Artikel 39 Absätze 1 (Sätze 1und 2), 2 und 4, Artikel 42 Absätze 4 bis 9, Artikel 43 Absätze 2 und 3und die Artikel 44, 46, 47 und 49 können ungeachtet des Artikels 121Absatz 1 jederzeit von einem Vertragsstaat vorgeschlagen werden.Der Wortlaut eines Änderungsvorschlags wird dem Generalsekretärder Vereinten Nationen oder einer von der Versammlung derVertragsstaaten bestimmten anderen Person unterbreitet; diese oderder Generalsekretär leitet sie umgehend an alle Vertragsstaaten unddie anderen Teilnehmer der Versammlung weiter.

(2) Änderungen auf Grund dieses Artikels, über die keinKonsens erzielt werden kann, werden von der Versammlung derVertragsstaaten oder von einer Überprüfungskonferenz mitZweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen. DieÄnderungen treten für alle Vertragsstaaten sechs Monate nach ihrerAnnahme durch die Versammlung oder durch die Konferenz in Kraft.

Artikel 123 - Überprüfung des Statuts

(1) Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Statuts beruft derGeneralsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenzzur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts ein. Eine solcheÜberprüfung kann insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die inArtikel 5 enthaltene Liste der Verbrechen umfassen. Die Konferenzsteht allen Teilnehmern der Versammlung der Vertragsstaaten zudenselben Bedingungen offen.

(2) Jederzeit danach beruft der Generalsekretär der VereintenNationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats und für den in Absatz 1genannten Zweck nach Genehmigung der Mehrheit derVertragsstaaten eine Überprüfungskonferenz ein.

(3) Artikel 121 Absätze 3 bis 7 findet auf die Annahme und dasInkrafttreten jeder auf einer Überprüfungskonferenz behandeltenÄnderung des Statuts Anwendung.

Artikel 124 - Übergangsbestimmung

Ungeachtet des Artikels 12 Absätze 1 und 2 kann ein Staat, wenn erVertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einenZeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraftgetreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie derin Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblichein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinemHoheitsgebiet begangen worden ist. Eine Erklärung nach diesemArtikel kann jederzeit zurückgenommen werden. Dieser Artikel wirdauf der in Übereinstimmung mit Artikel 123 Absatz 1 einberufenenÜberprüfungskonferenz überprüft.

Artikel 125 - Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigungoder Beitritt

(1) Dieses Statut liegt am 17. Juli 1998 für alle Staaten am Sitzder Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VereintenNationen in Rom zur Unterzeichnung auf. Danach liegt es bis zum17. Oktober 1998 im Ministerium für auswärtige AngelegenheitenItaliens in Rom zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Zeitpunkt liegtes bis zum 31. Dezember 2000 am Sitz der Vereinten Nationen inNew York zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Statut bedarf der Ratifikation, Annahme oderGenehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-,Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beimGeneralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen. DieBeitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der VereintenNationen hinterlegt.

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Artikel 126 - Inkrafttreten

(1) Dieses Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, derauf den sechzigsten Tag nach Hinterlegung der sechzigstenRatifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beimGeneralsekretär der Vereinten Nationen folgt.

(2) Für jeden Staat, der das Statut nach Hinterlegung dersechzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oderBeitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, trittes am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den sechzigsten Tagnach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-oder Beitrittsurkunde folgt.

Artikel 127 - Rücktritt

(1) Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretärder Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation von diesemStatut zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang derNotifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein spätererZeitpunkt angegeben ist.

(2) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von denVerpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen,die ihm als Vertragspartei dieses Statuts erwachsen sind. SeinRücktritt berührt nicht eine etwaige Zusammenarbeit mit demGerichtshof im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen undVerfahren, bei denen der zurücktretende Staat zur Zusammenarbeitverpflichtet war und die begonnen wurden, bevor der Rücktrittwirksam wurde; er berührt auch nicht die weitere Behandlung einerAngelegenheit, mit welcher der Gerichtshof bereits befasst war, bevorder Rücktritt wirksam wurde.

Artikel 128 - Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Statuts, dessen arabischer, chinesischer,englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlautgleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär derVereinten Nationen hinterlegt; dieser leitet allen Staaten beglaubigteAbschriften zu.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzugehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom am 17. Juli 1998.