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Prüfungsrelevante Zusammenfassung RG ÖR, 500 – 1945 ruhigblut & schmoll ©, 16.12.2005 RECHTSGESCHICHTLICHE PERIODEN MITTELALTER 500-1500 FRÜHE NEUZEIT 1500-1740 AUFGEKLÄRTER ABSOLUTISMUS REFORMZEIT VORMÄRZ 1740-1792 1792-1848 FRÜHKONSTITUTIONALISMUS 1848-1851 NEOABSOLUTISMUS 1851-1867 KONSTITUTIONALISMUS 1867-1918 REPUBLIK DEUTSCHÖSTERREICH 1918-1920 DEMOKRATISCHE REPUBLIK ÖSTERREICH 1920-1933 AUSTROFASCHISTISCHE ÄRA 1933-1938 ÖSTERREICH UNTER DEM REICH DER HERRENRASSE 1938-1945

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RREECCHHTTSSGGEESSCCHHIICCHHTTLLIICCHHEE PPEERRIIOODDEENN

MITTELALTER 500-1500

FRÜHE NEUZEIT 1500-1740

AUFGEKLÄRTER ABSOLUTISMUS

REFORMZEIT

VORMÄRZ

1740-17921792-1848

FRÜHKONSTITUTIONALISMUS 1848-1851

NEOABSOLUTISMUS 1851-1867

KONSTITUTIONALISMUS 1867-1918

REPUBLIK DEUTSCHÖSTERREICH 1918-1920

DEMOKRATISCHE REPUBLIK ÖSTERREICH 1920-1933

AUSTROFASCHISTISCHE ÄRA 1933-1938

ÖSTERREICH UNTER DEM REICH DER

HERRENRASSE

1938-1945

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MITTELALTER 500 - 1500

GESELLSCHAFTLICHES UMFELD

Historische GrunddatenGründung Fränkisches Reich durch Merowingerkönig Chlodwig – Pippinische Schenkung –Christianisierung Mitteleuropas beginnt - Merowinger verbannt – Karl der Große zumKaiser gekrönt (Karolingerzeit)Erste europäische Revolution (1050-1200) – mittelalterliche Agrarrevolution, urbaneRevolution, päpstliche Revolution – große gesellschaftliche Veränderungen

Wirtschaftliche Rahmenbedingungenstetiger Bevölkerungszuwachs – Lebenserwartung ca 30 Jahre, hohe Säuglingssterberate,daher Kleinfamilien90 % leben von Landwirtschaft – Hochmittelalter Rodungen – unter AgrarrevolutionDreifelderwirtschaft entstanden (Winterfeld, Sommerfeld, Brache) – verbesserte Geräte,Kummet (gepolsterter Halskragen), vierrädriger Wagenurbane Revolution – Stadtbegriff (Stadtrecht, Gerichtsbarkeit, Ummauerung,Wirtschaftsmittelpunkt, Urbanität) – Zunahme Kaufleute – Geldwirtschaft –Wechselzwang (territorialer Pfennig) – Handwerker, Zunft

Soziale StrukturenDreiständelehre – Klerus, Adel, Bauern (Lehrstand, Wehrstand, Nährstand) – mitUrbanisierung entstand 4. Stand: Bürgertum – Unterschiede in Besitz und Vermögen,Rechtsungleichheit zw den StändenPrinzip der Ebenbürtigkeit – gewisse Rechtsbeziehungen nur zwischen Standesgenossenmöglich (Heirat)Adel: Berufskriegerstand, Grundherren – Aufstieg in den Adel durch Ministerialen,

ursprünglich Unfreie durch Kriegsdienst aufgrund Herren- und Waffendienstabgesondert – Steuerfreiheit, Pflicht zum Kriegsdienst – Hausgesetze

Bürger: Voraussetzung: freie eheliche Geburt, Mindestvermögen – (1 Jahr) Stadtluftmacht frei – Pfahlbürger (Bewohner der Vorstadt)

Bauern: dreifache Abhängigkeit – sachenrechtlich (Grund und Boden) – politisch (vomGrundherrn), Staat im Staat – persönlich (Beschränkungen, grundherrlicheEinwilligung, zB Heirat, Wohnsitz, Beruf)

Ordnung der GeschlechterMundialsystem, patriachales Gesellschaftssystem, Hausvater hatte Muntgewalt(Munt = Schutz, Hand), alleinige Leitungs- und Ordnungsgewalt – Frauen lebenslangväterliche Munt (unverheiratete Frauen) - vormundschaftliche Munt (männlicherVerwandter durch Tod des Vaters) - eheherrliche Munt (verheiratete Frauen) -Geschlechtsvormundschaft im engeren Sinn (Tod des Ehegatten – Übergang aufmündigen Sohn) - Rechtlosigkeit der FrauSpätmittelalterliche Emanzipation – durch Städtebildung und Zerfall bäuerlicherGroßfamilien – Aufweichung – Kauffrauen volle Rechtsfähigkeit – eigene Frauenzünfte –Schlüsselgewalt (Haushaltsführung)Bauersfrau – aus der Sicht des Grundherren Gleichstellung zum MannTrendumkehr durch Geschlechterlehre Aristoteles – Frau als unvollkommener Mann –Mann Haupt der Familie

RechtUsus modernus pandectarum = Hauptrezeption im 15., 16. Jh. – große AbendländischeRezeption (in früher Neuzeit wichtig)Übernahme des „gemeinen Rechts“ = ius commune (röm. Recht) + kanonisches Recht(Kirchenrecht aus Dekretalensammlung = päpstliche Antwortschreiben, Regelung überKirchenverfassung hinaus), das anstelle des heimischen Gewohnheitsrechts(Partikularrecht) übernommen werden sollKirchliches und weltliches Recht sind miteinander verknüpft, das eine kann nicht ohnedas andere verstanden werden

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Zwei-Schwerter-Theorie – Zusammenhang Kirche und Weltreich des Kaisers(Herrschaftsstellung) – beruht auf Deutung des LukasversesIm 15. Jh. Kaiserrecht = röm. RechtStrafrecht – Einhaltung des Gottesfriedens (zw Kirche und Menschen) – Geldbuße – ausGottesfrieden wurde Landfrieden (zw Reichsfürsten, Adel und König – Schutz einzelnerTage und Personen) – Verstoß peinliche Strafe (Leibes- und Lebensstrafen)peinliche Strafen verdrängten Bußensystem – ab Mitte 12. Jh. Todesstrafe – EntwicklungInquisitionsprozess (Inquisition = Untersuchung, Verhör � Erforschung der Wahrheit)

HERRSCHAFTS- und VERFASSUNGSORDNUNG

Lehenwesendurch geschenkten Grundbesitz zur Treue verpflichtetVasallität = pers. Abhängigkeit in Verbindung mit Benefizium = Landschenkung (dinglich)wechselseitige Treueverbindung: Vasallen Heer- und Hoffahrt, Lehensherren Gewährungvon Schutz und UnterhaltBegründung in drei Stufen: � Mannschaftsleistung (Unterwerfungshandlung)

� Treueid (zur Bekräftigung)� Investitur (Einräumung der Gewere/Recht)

Bildung einer Reichskriegerschicht (vom König od Adel abhängig)Lehenswesen als Grundprinzip für Staatsaufbau, auf köngl. Ämter ausgedehnt, Adeligewurden zu Vasallen des Königs, Ämter zu Lehen

HeerschildordnungRangordnung = Lehenspyramide1. Heerschild - König2. Heerschild – geistliche Fürsten (Lehensleute des Königs)3. Heerschild – weltliche Fürsten (Lehensleute des Königs)4. Heerschild – freie Herren5. Heerschild – Lehensmänner der freien Herren6. Heerschild – Lehensmannen des 5. Heerschildes

Königtumdeutsches Königreich durch Teilung des Karolingischen Reichs entstanden –Volkskönigtum (Volk = oberste Führungsschicht Adel und Freie)

Goldene Bulle 1356= schriftliche Fixierung des (gewohnheitsrechtlichen) Königwahlrechtsgewählt durch 3 geistliche + 4 weltliche Kurfürsten (später 8, dann 10)festgelegt wurden: Majoritätsprinzip (Mehrheitswahlrecht) + Grundsatz von Ort undDauer der Wahl

KaisertumVerkörperung und Fokussierung des christlichen WeltreichsKarl der Große = erster abendländischer KaiserZweikaiserproblem mit Kaiser Basileus in Byzanz-Ostrom - nach mittelalterlicherVorstellung konnte es nur einen Kaiser gebenImperium Romanum konnte nur übertragen werden – auf Franken – auf Karl d. GroßenImperium umfasste 3 Königreiche (Deutsches Königreich, Italienisches Königreich,Königreich Burgund)seit 11. Jh. röm. Qualität besonders betont - Heiliges Röm. Reich – Kaiser vom Papst inRom gekrönt – ab 16. Jh. war mit der Wahl zum deutschen König automatisch Ernennungzum KaiserKaiser konnte Könige ernennen, Universitäten gründen, uneheliche Kinder legitimieren

Papsttum – KaisertumMA religiös – Zweireichslehre (Reich Gottes und irdisches Reich) – Aufgabe des KaisersEtablierung des Reichs Gottes auf Erden – Papst = Bischof von Rom – Wandel desPapsttums von Lehensuntertan zum (zumindest theoretischen) Lehensherrn des Kaisers

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Ottonisch/salisches Reichskirchensystem 9. – 11. Jh.Kirche in Reichsverfassung eingebaut, um Einfluss Stammesherzogtümerzurückzudrängen - Bischöfe als Reichsbeamte, dafür Einfluss des Königs auf Bischofswahl

Investiturstreit 11. Jh.Investitur = bekleiden der Bischofsämter durch den KönigPapst Gregor VII bekämpft Laieninvestitur – Heinrich IV hält an Investitur fest

Wormser Konkordat 1122Lösung des Investiturstreites und Ende des ott./sal. Reichskirchensystem – Wahl derBischöfe durch Papst jedoch in Gegenwart des KönigsFeudalisierung der Reichskirche beginnt – Reichsbeamte werden Lehensmänner

Theozentrisches WeltbildDualismus: regnum (Königreich= weltl. Reich) und sacerdotium (geistl. R.) sind

eigenständige Bereiche, je ein Schwert von Gott für Königreich undKirche

Hierokratismus: Königreich hierarchisch unter Kirche, Kaiser = Beauftragter desPapstes, Gott gibt beide Schwerter der Kirche, Kirche gibt das Schwertan das Königreich weiter

Kirchensschisma – Kirchenspaltung – drei konkurrierende Päpste – Lösung durchKonziliarismus = allgem. Konzil, welches Papst absetzen kann – Sieg Kaiser

Reichsständischer Dualismus (König gegen Landesherren)König wollte Zentralisierung um Herrschaft aufzubauenLandesherren und Reichsfürsten wollten DezentralisierungSystem von Grafschaften (Graf = absetzbarer königlicher Amtsträger, erblich) – wolltendie Erhaltung des Königsgutes wahrenMachtverlust der königlichen Gewalt durch Interregnum (herrschaftslose Zeit)Machtteilung der Herrschaft zw. König und Reichsständen – Versammlung der weltlichenund geistlichen Großen am Hofe des Königs (Hoftage) wurden zum Reichstag - Königbrauchte Zustimmung der geistlichen und weltlichen Reichsstände (traten in Kurien auf –Kurfürsten, Reichsfürsten, Reichstädte) – ab 13. Jh. Mehrheitsprinzip – Reichstag vertratnicht Volksinteressen

Landständischer Dualismus (Landesherren gegen Landstände)Herrschaftsgewalt geteilt zw Landesfürsten (Landesherren = reichsunmittelbarer Fürst,der ein Reichsamt ausübt, vom Kaiser mit Land belehnt) und Landständen (bevorrechtetePersonen, denen das Recht auf Sitz im Landtag zukommt, landsässiger Adel durchLehenswesen an Landesherrn gebunden) geteiltnur von Landesherren ausgeübt: Kirchenhoheit, Lehenshoheit, Regalien (Hoh.Rechte)festgelegte Zusammenarbeit bei: Heer- und Steuerwesen, höchster Gerichtsbarkeit

(Landtaiding, Landfriedenswahrung)

Segmentäre HerrschaftsbereicheAutonomie Kennzeichen mittelalterlicher Herrschaft – Herrschaftsvielfalt

Kirchenherrschaft: mittels eigener Rechtsordnung (kanonisches Recht) sollten Klerikerund Laien ihr Leben nach den Geboten der Kirche ausrichten – keinMitbestimmungsrecht – Etablierung landesfürstlicherKirchenherrschaft

Grundherrschaft: unterhalb der Ebene der Landesherrschaft – Herrschaft über Land undLeute – Grundherr hat Befugnis über die sein Land bestellendenBauern – Villikationssystem (Meierhofwirtschaft) = Grundherrbewirtschaftet seinen Boden selbst mit Hilfe der abhängiger Bauern(Fronhöfe), später Übergabe einer bäuerliche Leihe zurselbstständigen Bearbeitung durch die Bauern

Dorfherrschaft: Herrschaftsverband der Dorfbewohner – eigenes Dorfrecht undDorfgericht

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Hausherrschaft: Gewalt des Hausherrn (Munt = Schutz, Hand) – öffentlicheGerichtsgewalt hatte nur äußerst beschränkten Zugriff

Stadtherrschaft: Urbanisierungsprozess – Stadtrecht, Stadtrichter, Bürgermeister, RatZunftherrschaft: Zunft = genossenschaftliche Organisation von Handwerksmeistern –

Zwangsverbände (Zunftzwang) – Anliegen Wirtschaftsystem derStädte nach ihren Vorstellung zu regeln, Gleichstellung mitVollbürgern

ENTSTEHUNG ÖSTERREICHISCHER LÄNDERVERBINDUNGEN

Bemühen der Landesfürsten Herrschaft in mehreren Ländern zu übernehmen(zB Ö + Stmk., Böhmen + Mähren, Haus Ö)Modell der Personalunionlandesfürstliche Union = „zufällig“ gleiche Person des gemeinsamen Landesfürstendynastische Union = Bezugspunkt nicht Einzelperson sondern Familie

Entstehung der Realunion des Hauses Österreich= auf Dauer angelegte, rechtlich abgesicherte monarchische Union

Privilegium minus 1156 (frühestes österreichisches Rechtsdokument)politischer Hintergrund: Staufer Konrad III wurde anstatt eines Welfen zum Königgewählt – Staufer entzog den Welfen Herzogtum Bayern (landet bei Heinrich II) –Friedrich I (Barbarossa) wird König – will Versöhnung Staufer und Welfen (Dynastien)ohne Heinrich II den Herzogtitel zu entziehen – Heinrich II verzichtet auf HerzogtumBayern – geht über Friedrich I zurück an die Welfen – die Welfen geben über Friedrich Idie Mark Österreich retour an Heinrich II (Herauslösung Österreichs aus dem bayrischenHerzogtum) - Zustimmung zu Verzicht Heinrichs II auf Bayern über Zugeständnisse desKönigs im Privilegium minus 1156:Heinrich II Beibehaltung des Herzogtitels – Umwandlung Österreich in ein Territorial-HerzogtumStellung Herzogs als Reichsfürst (Ö erlangte Reichsunmittelbarkeit) – BeschränkungHof- und HehrfahrtspflichtHerzogtum als Weiberlehen = Anerkennung subsidiärer Erbfolge weiblicher NachkommenSicherung der herzöglichen Stellung der Witwe – Recht bei Kinderlosigkeit Nachfolger zubestimmen

Privilegium maius 1358Fälschung von Rudolf IV selbst in Auftrag gegeben (ev. wegen Missachtung derHabsburger in der Goldenen Bulle 1356)5 Dokumente (3 neue Freiheitsbriefe)Hauptziele: Unabhängigkeit der habsburgerischen Länder, Ehrenstellung des Herzogs,Gleichstellung mit Kurfürsten, Österreich wird Realunion (Länderverbindung)Anerkennung im 15. Jh. durch Habsburger Friedrich= Staatsrechtliches Element f. d. Zusammenwachsen d. österreichischen Länder,grundlegende Verfassungsurkunde Österreichs

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FRÜHE NEUZEIT 1500 - 1740

GESELLSCHAFTLICHES UMFELD

Historische GrunddatenHeiratspolitik Maximilians – Karl V „Reich in dem die Sonne nie untergeht“Vertrag zu Brüssel 1522 zw Karl V (spanische Linie) und Ferdinand I (österreichischeLinie) – Aufteilung des habsburgischen GesamtbesitzesUngarn und Böhmen gelangten an die Habsburger (Erbvertrag von Pressburg) –Machterweiterung nach Osten – Abwehr gegen die TürkenKonfessionskriege – protestantische Reformation und katholische GegenreformationKrieg um das spanische Erbe (1701 – 1714)

� als Folge erließ Karl VIdie Pragmatische Sanktion 1713:• Unteilbarkeit des Herrscherhauses• Institutionalisierung des gemeinsamen Landesfürsten als Monarch der Union• Erbfolge (grundsätzlich durch Primogeniturerbfolge im Mannesstamm + subsidiäres

Erbrecht der Töchter

Soziale StrukturenBevölkerungsrückgang durch Pest, Krieg, Bauernaufstände, Vertreibung der ProtestantenAgrarkrise – Intensivierung des Handels (Fugger)Adel: verlor Funktion als Kriegerstand (Waffenentwicklung, Söldnerwesen,

stehende Heere) – Folge Statusverunsicherung des Adels, Monopol aufoberste Ämter

Bauern: Lage der ländlichen Bevölkerung verschlechtert sich (steigendeVerschuldung der Bauern) – Dekommunalisierung (bäuerliche Gemeindeverliert an Bedeutung) – Zugriff der Landesfürsten auf bäuerlicheUntertanen – Bauern unter Abgabendruck (Finanzierung der Bauwut undKriege der adeligen und kirchlichen Herrscher) – Folge Massenprotest derBauern

Bürgertum: innovativste Gruppierung des Spätmittelalters – Bildungswesen (lesen undschreiben, Schulen in den Städten) – Buchdruck

Verlagsystem – Manufakturen – frühkapitalistische Wirtschaftsformen brachten Bergbauund Hüttenbetrieb hervorÖkonomische Denken geprägt von Merkantilismus (Wirtschaftspolitik im Absolutismus(16. – 18. Jh.); Ziel war Beschaffung von Geld für Staatskasse zur Verstärkung derStaatsmacht; Ausfuhrgewerbe begünstigt – Einfuhr von Fertigerzeugnissen und Ausfuhrvon Rohstoffen gehemmt) und Kameralismus (Wirtschaftwissenschaft in D während desMerkantilismus)

Ordnung der GeschlechterUnterordnung der Frau selbstverständlich (auch für Juristen) – Frauen wurden bestimmteRecht vorenthalten bzw eingeschränktWiderstandsbewegung der Frauen – führten zur Erweiterung des Bewusstseins derMenschen, wenngleich die Gesellschaft noch nicht reif für den Gedanken derGleichberechtigung warAntwort auf Emanzipationsbewegung waren Hexenverfolgungen – Strafprozesse ohneStraftat – zuerst Einzelprozesse, dann Massenhinrichtungen – Grundlage für Strafbarkeitder Hexerei/Zauberei war die BibelHexenbulle = Vorgangsweise bei HexenverfolgungHexenhammer = Handbuch zur HexenverfolgungConstitutio Criminalis Carolina = Strafrechts- und Strafprozessordnung Karls V –anonyme Anzeige reichte zur peinlichen Befragung (Ziel war Geständnis)bis 1782 – aufgehoben durch Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und derselbenBestrafung Josephs II in Österreich

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Rechtrezipiertes (übernommenes) römisch-kanonisches Recht sollte anwendbar gemachtwerden – gemeine Recht sollte nur subsidiär geltenReformation des mittelalterlichen Rechts – Recht ist wandelbar – zuständig fürÄnderungen waren Landesfürst und Landestände nach dualistischem Kräfteverhältnis –Ziel war die Überwindung der mittelalterlichen Rechtszersplitterung – Folge Flut vonGesetzen und Gesetzesentwürfen – zahlreiche Landesordnungen – Landeshandfesten fürlandesständische Verfassungen in einzelnen Territorien – Stadtrechte nicht mehrautonom sondern durch Landesherren – bäuerliches Recht durch Weistümer –Formelbücher (Notars-, Gerichts- und Stadtbücher), Landtafeln + Grundbücher(öffentliche Bücher)

Polizeiordnungen – die Landesfürsten hatten die Verpflichtung für die Wohlfahrt undSicherheit der Untertanen zu sorgen (gute Policey) – frühmoderne Staatlichkeit –polizeyliche Eingriffe nur auf Hintergrund des Nutzen für das Gemeinwohl (geordnetesZusammenleben) aus verschienen Breichen (Religion, Sitte, öffentliche Sicherheit,Landwirtschaft, Fremdenwesen, Armenwesen, Handel, Verkehrswesen, Bauwesen,Kultur…) – im 18. Jh. entwickelte sich aus dieser Polizeiwissenschaft(Kameralwissenschaft) das Polizeirecht als Vorläufer des heutigen Verwaltungswesens

Reformation - GegenreformationReformversuche der Kirche im 15. Jh. scheiterten – Krise der Kirche – Krise der Finanzen– Ablasshandel (Freikauf von Sünden)Ende 15. Jh. Martin Luther – Veröffentlichung 95 Thesen (verkündete Reformen derKirche ohne Rücksicht auf Papst) – Kaiser Karl V verhängte im Wormser Edikt dieReichsacht über Luther, weil dieser nicht zu Widerruf der Thesen bereit war – Mehrheitder Territorialherren führten Edikt nicht aus – dies brachte Entfaltungsmöglichkeit für dieReform

Protestanten fordern Selbstständigkeit in Religionssachen gegenüber Kaiser(landesherrliches Kirchenregiment) – protestieren (daher Name) gegenRevisionsversuche des Kaisers am Reichstag von Speyer – Widerstandsbewegung derProtestanten im militärischen Bündnis „Schmalkadischer Bund“ – Sieg des Kaisers Karl Vüber die Protestanten im Schmalkadischen Krieg – Augsburger Interim 1548 – eigeneReichsreligionsordnung durch Kaiser (Priesterehe + Laienkelch gestattet, sonstkatholische Tradition verbindlich) – Lösung Augsburger Religionsfrieden 1555(Vertrag)– Kompromiss zw König Ferdinand I und lutherischen und katholischenReichsständen – Augsburger Konfession (= lutherische ungleich reformierte Zwingli,Calvin) wurde als gleichberechtigt anerkannt – Entscheidung über Konfession überReichsstände – dies beschreibt: „ius reformandi“ (Recht der Obrigkeit die Konfession zuwechseln und diese den Untertanen zuzuweisen) und „Wessen das Land, dessen dieReligion“ - Kaiser Karl V dankt ab

Protestanten viele Anhänger in Österreich – Kaiser Maximilian II Sympathisant desProtestantismus – gewährt durch Assekuration viele Rechte – Sohn Rudolf II betriebRekatholisierung (Verbot + Gegenreformation Anfang 17. Jh., protestantische Kirchen,Schulen geschlossen, Bücher verbrannt)Bruderzwist in Habsburg (Rudolf II und Matthias) – Matthias gelang Frieden von Wien1606 (Religionsfreiheit Ungarns) – Rudolf nicht einverstanden – Matthias gewann dieösterreichischen und ungarischen Stände, Böhmen blieb Rudolf treu – 1609 erzwangenProtestanten in Böhmen Majestätsbrief – gewährte Adel und den Städten Religionsfreiheit– Matthias wurde König von Böhmen – nach Tod Rudolfs wurde Matthias auch Kaiser –Meinungsverschiedenheiten über Majestätsbrief führten zum 2. Prager Fenstersturz +Tod Matthias brachte Ausbruch des Krieges – Staatsbildungskriege um Vorherrschaft inEuropa

1649 Westfälischer Friede – reformiertes dem augsburgischen Bekenntnisgleichgestellt – Augsburger Religionsfriede bestätigt – Reichstag muss nachReligionsgruppen beraten

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HERRSCHAFTS- und VERFASSUNGSORDNUNG

Hl. Römische Reich Deutscher NationReichsreform – Wormser Reichstag 1495 (4 Reformmaßnahmen)• „ewiger Landfrieden“ = absolutes Fehdeverbot• ständiges Reichskammergericht (beschränkt vom Kaiser abhängig)• Exekutionsordnung• Einhebung des gemeinen Pfennigs (Reichssteuer)weiterer Reformprozess• Institutionalisierung der Reichsgesetzgebung• Institutionalisierung der Reichssteuern (gemeine Pfennig bewährte sich nicht –

Wiedereinführung des Matrikularbeitrages = fixer Aufteilungsschlüssel, Reichsständewälzen Last auf Untertanen ab)

• Kreisverfassung (Einteilung in 10 Reichskreise)

König/Kaiser – Reichstagmonarchische Spitze durch Mitspracherecht der Kurfürsten und Reichsstände beschränkt– Kaiser/König konnte Reichstag einberufen, war oberster Lehensherr, führte Oberbefehlüber ReichheerKaiserreich bis zum Untergang eine Wahlmonarchie – trotzdem bis zum Aussterben imMannesstamm (1740 MT heiratet Lothringer � Habsburg-Lothringen) ausschließlichHabsburger zum Kaiser/König gewählt – im 16. Jh. Kaiserkrönung auch durch KurfürstenmöglichReichstag – Versammlung der Reichsstände zur Regierung und Gesetzgebung –Zusammensetzung aus Kurfürstenkollegium, Fürstenkollegium (geistliche, weltlicheBank) und Städtekollegium

Von der Landesherrschaft zur LandehoheitLandeshoheit = Weiterentwicklung der mittelalterlichen Landesherrschaft, zusätzlichehoheitliche Aufgaben, Privilegien, Regalien – diese Entwicklung wurde im WestfälischenFrieden reichsverfassungsrechtlich anerkannt – Reichsstände konnten Religion ihrerUntertanen vorschreiben, eigene bewaffnete Macht aufstellen, Außenpolitik selbstbestimmen (mussten Interessen des Kaisers wahren)Verhärtung des Dualismus – Landstände wollen landesherrliche Gewalt einschränkenEs gab einen landesfürstlicher Herrschaftsbereich, landrechtlich gebundeneStaatsaufgaben und einen landständischen Herrschaftsbereich (Landtag, eigenerBehördenapparat).Im 16. Jh. zwei politisch-rechtliche Zentren im Land (landesfürstlich und landständisch) –getrennte Behördenapparate (institutioneller Dualismus) ermöglichten unterschiedlichePolitiken (politsicher Dualismus)Landstände von monarchomachischen (anti–monarchischen) Ideen geprägt (Staatsidealein konstitutioneller Ständestaat)landständisches Steuerbewilligungsrecht – Steuerfreiheit für Adeldualistisches Heerwesen = ständisches Landesaufgebot + SöldnerheerReligionsfrage wird zu verfassungsrechtlicher prima causa – Landstände wanderten zumProtestantismus – unter Ferdinand erster gegenreformatorischer Einbruch – bewirkte2ten Prager Fenstersturz, Absetzung Ferdinands und Wahl eines calvinistischenKurfürsten zum König von Böhmen - die Landstände verweigerten die Erbhuldigunggegenüber Ferdinand – Folge: Schlacht auf dem Weißen Berg bei Prag 1620 – Ferdinandsiegt – katholischer Landesfürst hat Vormachtstellung (politischer Absolutismus), dochLandstände blieben bestehen (institutioneller Dualismus), mussten sich aber unterordnen

In der Schlacht am Weißen Berg (tschechisch: Bílá Hora, im Westen Prags) 1620unterlagen die böhmischen Stände den Truppen der katholischen Liga. Anführer wurdenhingerichtet.Schlacht ist für weitere Geschichte Mitteleuropas bedeutsam, da sie in denösterreichischen und böhmischen Ländern den Weg zur Rekatholisierung und zurDurchsetzung des Absolutismus freigab. Die Stände Böhmens wurden durch die vomKaiser 1627 erlassene Verneuerte Landesordnung völlig entmachtet.

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VOM AUFGEKLÄRTEN ABSOLUTISMUS ZUM FRÜHKONSTITUTIONALISMUS

1740-1851

GESELLSCHAFTLICHES UMFELD

Historische GrunddatenTod von Karl VI - Tochter Maria Theresia Thronfolge als erste Frau – trotz pragmatischerSanktion 4 Erbfolgekriege

Maria Theresia 1740 – 1780 Behördenstruktur, ZentralisierungSteuerreform für stehendes HeerReligionsreform

Sohn Joseph II 1765 – 1780 Mitregent Blütezeit des aufgeklärten Absolutismus1780 – 1790 Alleinherrscher Toleranzpatent

Sohn Leopold II 1790 – 1792 konnte seine verfassungsrechtl. Ideeneiner Mitbeteiligung des Volkes nichtumsetzen

Franz II Enkel 1792 - 1835 Abwehr aufgeklärter IdeenPrinzip monarchischer Legitimität

Ferdinand I 1835 – 1848 unfähigFranz Joseph 1848 - 1916 Auflösung Reichstag in KremsierKarl I 1916 – 1918 konnte Zusammenbruch Ö-U nicht

verhindern

1740 – 1792 Reformzeit – Aufklärungsbewegung1789 Französische Revolution1792 – 1848 Vormärz – Ö ist Zensur- und Überwachungsstaat1806 Rheinbund1815 Wiener Kongress – „Metternichsches Stabilitätssystem“, Gründung

Deutscher Bund1848 – 1851 Frühkonstitutionalismus1848 Märzrevolution – politische Wende – Erlass Pillersdorfscher Verfassung1848/49 Kremsierer Entwurf (Prinzip der Gewaltentrennung) – trat nie in Kraft1849 Oktroyierte Märzverfassung

Soziale StrukturenMerkantilismus: Wirtschaftspolitik im Absolutismus (16. – 18. Jh.); Ziel war

Beschaffung von Geld für Staatskasse zur Verstärkung derStaatsmacht; Ausfuhrgewerbe begünstigt – Einfuhr vonFertigerzeugnissen und Ausfuhr von Rohstoffen gehemmt

Industrielle Rev.: Beginn 19. Jh.Arbeitervolk: Frauen- und Kinderarbeit, , 14-16 Stundentage, schlechte

Entlohnung, kein Arbeiterschutz, keine Vorsorge, Verarmung derUnterschicht

HERRSCHAFTS- und VERFASSUNGSORDNUNG

Aufklärung: vernunftbegabter Mensch – Leben ohne autoritäre Führung, Angelpunkt wardie Erziehung zum vernünftigen MenschenBildungs- und BesitzbürgertumRecht nicht aufgrund von Gewohnheit sondern aus Vernunftgründenverstärkte Säkularisierung (Verweltlichung)

Recht: weg vom göttlichen Naturrecht zum Vernunftrecht, Recht soll erfasst werden(planvolle Gesetzgebung) - Kodifikationsidee - 1766 Codex Theresianus (tratnicht in Kraft), 1786 Josephinische Gesetzbuch über Personenrecht ausEntwurf Horten, 1797 Entwurf Martini (Urentwurf, Westgalizisches GB) inGalizien eingeführt, Überarbeitung durch Zeiller (forcierte Trennung zwPrivatrecht und öffentlichem Recht) als ABGB 1811 in Kraft getreten

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Staat: Gesellschaftsvertrag zw Staat und Menschen – Staat hatZweck die Rechte der Menschen, Eigentum und Freiheit zuschützen – Garant dafür kann nur absoluter Herrscher sein –Ideen von John Locke und Montesquieu - Gewaltentrennungzur gegenseitigen Kontrolle – M. entwickelte das klassischeTrias der Staatsgewalt, Gesetzgebung durch vom Volkgewählte Repräsentanten (Oberhaus und Unterhaus),Exekutive allein der Monarch (absolutes Veto),Rechtssprechung mit Laienrichtern

Aufgeklärter Absolutismus: Staatsform, die an Absolutheit des Monarchen festhält,Ausübung seiner Gewalt ist jedoch auf allgemeine Wohlfahrtdes Volkes ausgerichtet – Monarch ist erster Diener desStaates

Geschlechtergleichheit: Forderung Martinis zur Gleichstellung von Mann und Frau inder Ehe – Verwirklichung blieb Martini versagt – Wandel zumPolizeistaat (1795) erstickte Hoffnung aufGleichheitssicherungZeiller vertrat Auffassung, dass sich Mann und Frau ausnaturrechtlicher Sicht zwangsläufig unterschiedlichentwickeln – die familiäre Unterordnung der Frau und derMann als Oberhaupt der Familie blieben bis 1975 im ABGBfestgeschrieben!!!

Maria Theresia 1740 – 1780stand der Aufklärung ablehnend gegenüber – ihre Macht ist Gott gewollt – Blüte desAbsolutismus – einzige Gesetzgeberin, oberste Richterin

Joseph II 1765 – 1780 Mitregent1780 – 1790 Alleinherrscher

differenzierte Anschauung zu Staat und Religion – radikal (Modernisierung + Brechen mitalten Traditionen) – Josephinismus – Nützlichkeitsüberlegung (der Einzelne musste zumWohl der Allgemeinheit nützliche Leistungen erbringen) - Blütezeit des aufgeklärtenAbsolutismus – war für Vorherrschaft des Staates über Kirche – radikalen Reformenstießen auf massiven Widerstand in der Bevölkerung

Leopold II 1790 – 1792musste die radikalsten Reformen Josephs zurücknehmen

Steuerreform: damit M.T. ein stehendes Heer verwirklichen konnte, mussten Mittelbeschafft werden – Steuern von Landesfürsten und Landständenwurden eingehoben – Grund und Boden wurden versteuert(Einführung der Katastierung unter Joseph II) – EinführungEinkommens- und Besoldungssteuer

Wirtschaftsreform: Merkantilismus – Arbeitskräftemangel wurde durch Maßnahmen zurBevölkerungsvermehrung bekämpft (Aufhebung von Eheverboten) –Staat sollte autark werden (wirtschaftlich von Importen unabhängig)

Gewerbe: Milderung bzw Aufhebung der Zunftvorschriften – Gründungstaatlicher Fabriken und Manufakturen – Mangel fachkundigerArbeiter – Auswanderungsverbot

Handel: durch Ausbau Verkehrswege, aktive Zollpolitik angekurbelt –Umstellung des Münzwesens auf Kupfer (billiger), Ausgabe vonPapiergeld – Gründung kaiserlicher Börse

Kinder- und Zwangsarbeit sowohl und M.T. als auch unter Joseph IIZollwesen: Abschaffung Binnenzölle zw habsburgischen Ländern – Joseph II

war für einheitliches Zollwesen

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Agrarreform: zunehmende Landflucht aufgrund Nahrungsmittelknappheit – M.T.verbesserte die persönlichen Verhältnisse der Bauern – Förderungfreier Eheschließung und grundbücherlichen Einkaufs –Leistungspflichten der Bauern wurden gesenkt = Urbarialregulierung(Robotpatente) – unter Joseph II Leibeigenschaft aufgehoben

Staatsreform: M.T. setzte zur Entmachtung der Landstände eine Reform derBehördenstruktur durch (Zentralisierung, Ausbau staatlicherVerwaltung, gebildeter Beamtenstab)Haugwitsche Staatsreform – Schaffung einer Hofkanzlei (für äußereund innere Angelegenheiten), Hofkriegsrat, Staatskanzlei(auswärtige und kaiserliche Angelegenheiten), Oberste Justizstelle(Trennung Justiz und Verwaltung, aber direkte Kontrolle durchHerrscher bis 1790), KreisämterPolizeiwesen – wichtiger Zweig der Staatsverwaltung – insbesonderein den Städten – für Sicherheit und Ordnung – „gute Polizey“ –Aufgaben Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung –Nummerierung der Häuser + Meldepflicht Fremder angeordnet

Österr. Staatsrat: zur Beratung des Herrschers in Regierungsfragen – Trennung derFinanzverwaltung von der allgem. Verwaltung, von Joseph II wiederaufgehoben und bildete die Vereinigte Hofstelle – Einteilung derLänder in 13 Regierungsbezirke, Kreisämter gewinnen anBedeutung, Einrichtung von Polizeidirektionen (in größerenStädten), Magistratsverfassungen, deutsche Sprache alsAmtssprache – Beamtentum

Religionsreform: M.T. war streng katholisch – Protestantenvertreibungen(Siebenbürgen, Ungarn), Judenunterdrückung – kritisch gegenüberPapst, Klerus erstmals steuerpflichtig – Einfluss der Kircheabgeschwächt – Milderung unter Einfluss Josephs II –Toleranzpatent Josephs II 1781 – Erlaubnis nicht öffentlicherReligionsausübung (Privatexercitium) für Nichtkatholiken,Beendigung der ZwangsbekehrungJuden wurden besser gestellt (nicht in Toleranzpatent erfasst) –Gewerbe + Studium möglichJosephinische Staatskirchentum – griff in kirchl. Organisation ein –löste 1/3 der Klöster auf (Vermögen darauf in Religionsfonds, umPfarren zu finanzieren)

Bildungsreform: Einführung allgem. Schulpflicht – Bestreben jedem Grundbildung zuermöglichen, jedoch starke staatliche Kontrolle – Schulwesen zurGänze aus kirchlicher Zuständigkeit gelöst – Schulgeld, Bücherselbst finanzieren – Universitäten nicht für jeden zugänglich –strenges Zensurwesen für Presse, Buchhandel und Theater

VORMÄRZ 1792 - 1848

Periode des Stillstandes – Zeit vor Märzrevolution 1848

Jakobinerverschwörung: Aufstand Intellektueller und Beamten – gegenRestaurationspolitik von Franz II (Sohn von Leopold II) –Rückgang zum Absolutismus – bereiteten Revolution vonUnten vor – Jakobinerprozesse – Todesurteile über Jakobiner –Hinrichtung Ludwig XVI führte bei Franz II zu Hetzjagd auf allseine Gegner – Wiedereinführung der Todesstrafe

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Wiener Kongress 1815: territoriale Neuordnung Europas durch 4 Siegermächte nachBefreiung von Napoleon auf Grundlage des 1. Pariser Friedens1814 – Staatskanzler Metternich – Neuaufbau unter absoluterHerrschaftsgewalt – Reaktion auf Revolution – dreiHauptergebnisse (Neuverteilung von Ländern und Staaten,Absicherung gegen Umsturz, internationale Stabilisierungdurch Völkerrechtsverträge) – daher drei Prinzipien(Restauration, dynastische Legitimität, Solidarität)

Deutscher Bund: 1804: Franz II verlieh sich zusätzlich den Titel erblichösterreichischer KaiserAnlass: Kaiserreich Frankreich durch Napoleon + Furchtnächste Kaiserwahl zu verlierenAbsicht: Gleichstellung mit anderen Kaiserreichen Europas

1806: 16 deutsche Fürsten traten aus hl. röm. Reich aus –gründeten Rheinbund unter Protektorat Frankreichs – aufNapoleons Aufforderung legte Franz II die Kaiserkrone nieder– (verfassungswidriges) Ende des hl. röm. Reichs

1815: nach Wiener Kongress gründeten 40 souveräneGliedstaaten den Deutschen Bund (völkerrechtlicher Vertrag) –Gründung originär, kein Rechtsnachfolger des hl. röm. Reichs– Gründung Hl. Allianz zw Russland, Preußen, Ö(wechselseitiges Interventionsabkommen zum Schutz vorrevolutionären Ereignissen)

Metternichs Politik: für Staatskanzler Metternich war Zensur bestes Mittel dieVerbreitung staatsgefährdender Ideen zu verhindern –polizeistaatliches Bespitzelungssystem – dadurchZurückgezogenheit der Menschen = Lebensstil Biedermeier,um Bespitzelung zu entgehenIn den „Karlsbader Beschlüssen“ wurden alle politischenParteien verboten, Vereins- und Versammlungsfreiheitabgeschafft, Unis überwacht und die Presse zensiert

Wirtschaft: Industrielle Revolution war in den habsburgischen Ländernkaum spürbar (hohe Bürokratie) – nur wenige Kapitalistennutzten neue Technik - Besitzbürgertum neue führendeGesellschaftsschicht (Reichtum aufgrund kostengünstigerProduktionsweisen, Arbeiterschaft billig, Kinderarbeit)Arbeiterschaft neue Unterschicht – durch wirtschaftliche Lageund Bevölkerungswachstum herrschte Pauperismus(Massenarmut)

MÄRZREVOLUTION 1848politische Wende, beendete vormärzliches Stabilitätssystem

Europäische Revolutionvon Frankreich ausgehend, verbreitet sich insbesondere im Deutschen Bund, HabsburgerMonarchie und ItalienPariser Februarrevolution löste eine gesamteuropäische Kettenreaktion aus

Revolution in der Habsburger Monarchiebürgerliche Revolution: Forderung des Volkes nach demokratisch-parlamentarischer

Mitbestimmung, unabhängiger Justiz, Grundrechten undrechtlicher Gleichstellung aller Konfessionen

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soziale Revolution: Bauern immer noch nicht Eigentümer ihres Landes, musstenRobotdienste leistenHandwerker mussten durch industrielle Revolution alsLohnarbeiter ihr Geld verdienenArbeiterschaft sah Existenz durch zunehmendenMaschineneinsatz gefährdet, 16 Stunden, 7 Tage Woche,niedrige Löhne, billige Frauen- und KinderarbeitBeamten seit Jahrzehnten keine Bezugserhöhung

nationale Revolution: Metternich unterdrückte aus Angst der nationalen Zerstückelungalle nationalen Bestrebungen – 1848 brach dasNationalitätenproblem hervor

Frauen-Revolution: Beginn der Frauenbewegung in Österreich, Demonstrationen vonArbeiterinnen, auch die oberen Frauenschichten begaben sichauf die Straße, Frauenfragen wurden Teil der revolutionärenForderungen, Gleichberechtigung

Revolution in WienMärzerhebungen: im März 1848 drangen Demonstranten ins niederösterreichische

Landhaus ein, sie forderten Verfassung, Grundrechte, AufhebungZensur usw. – Metternich versuchte mit Gewalt Demo zu beenden –Arbeiter zerstörten Maschinen und Fabriksanlagen, Bauernverweigerten Abgaben – Reaktion des kaiserlichen Hofes: Metternichwurde zum Rücktritt bewegt – im April 1848 wurde Zensuraufgehoben, Pressegesetz normiert, Geschworenengerichtsbarkeit inAussicht gestellt und Innenminister Pillersdorf mit der Erstellungeiner Verfassung betraut

Maiunruhen: Pillersdorfsche Verfassung wies Defizite auf – Senat = reinkaiserliche Kammer, nur Kammer der Abgeordneten aus gewähltenVolksvertretern, Wahlordnung enthielt zum größtem Teil derArbeiterschaft das Stimmrecht vor (Tag- und Wochenlöhner,Dienstboten) – deshalb neue Revolutionswelle im Mai –Demonstranten dringen in Wiener Hofburg ein – überreichenSturmpetition – nötigen Kaiser zur Verfassungsnovellierung(kaiserliche Proklamation) – neue Wahlordnung: nur mehr eineKammer, Arbeiterschaft durfte wählen (defacto Wahl jedoch ohneArbeiterschaft, da zu kurzfristig vor Wahl in Kraft getreten)

Bauernbefreiung: 1848, Grundherrschaften wurden aufgelöst, Besitzrecht an Hof infreies Eigentum umgewandelt – Entschädigungszahlungen für dieGrundentlastung an Grundherren – Folge: neue Abhängigkeit derBauern gegenüber Geldgebern

Oktobererhebungen: letzte Revolutionsphase in Wien – Ermordung des Kriegsministers –Reichstag wurde deshalb nach Kremsier verlegt, um Einflussnahmedurch das revolutionäre Wien zu entgehen – Revolution vonkaiserlichen Truppen blutig niedergeschlagen – Revolutionsführerhingerichtet – demokratische Arbeiterklubs und Frauenvereinverboten

Konterrevolution: Dezember 1848 – Franz Joseph besteigt den Thron nach AbdankungFerdinands – durch Erfolge der Gegenrevolution rückte Franz Josephzunehmend von seiner zunächst vertretenenkonstitutionsfreundlichen Linie ab und löste im März 1849 denKremsierer Reichstag auf, bevor der Kremsierer Entwurf in Kraftgesetzt werden konnte.danach erließ der Kaiser eine Verfassung und einGrundrechtspatent, die als Oktroyierte Märzverfassung in dieGeschichte eingingen (Inhalt: Innenminister Stadion)

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Obwohl die Revolution 1848 eine Niederlage erlitten hatte, war sie ein wichtiger Schritt inRichtung einer Modernisierung des österr. Vielvölkerstaates. Alle künftigen sozialen undpolitischen Bewegungen fanden ihren Ursprung in den ereignisreichen Jahren 1848/49.

katholische Kirche: Lockerung der Kontrolle des Staates über Kirche – hatte wiederEinfluss auf religiöse ErziehungRechtsstellung von Protestanten und Juden verbesserte sich durcheine Reihe von Einzelgesetzen, rechtliche Gleichstellung mitkatholischer Bevölkerung, zwangsweise Belehrung bei angestrebtemKonfessionsübertritt entfiel

Deutscher Bund: „Frage an Österreich“: auch in anderen Ländern kam es zuRegierungsumbildungen und Machtverschiebungen, der DeutscheBund sollte zum konstitutionellen Bundesstaat werden, dieVielvölkermonarchie Österreich sollte nur mit deutschsprachigenGebieten integriert werden (großdeutsche Lösung), zu den übrigenGebieten Verbindung mittels Personalunion, für Österreich kamTeilung nicht in Frage, deshalb Ausschluss Österreichs aus demDeutschen Bund (kleindeutsche Lösung, 1848)Deutsches Reich wurde als konstitutionelle Erbmonarchieeingerichtet (Monarch hatte Titel „Kaiser der Deutschen“), fürÖsterreich blieben Sitze in der Länderkammer des Reichstagesreserviert1850 versuchte Österreich mit seinen gesamten Ländern in denBund einzutreten (70 Mio. Reich), doch Widerstand Preußens1866 Niederlage bei Königgrätz, Auflösung des Deutschen Bundes,zunächst Norddeutscher Bund1871 Gründung des Deutschen Reiches

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FRÜHKONSTITUTIONALISMUS 1948-1951

1848 Pillersdorfsche Verfassung• erste formelle Verfassung für Österreich• Gesetzgebung gemeinsam durch Kaiser und Reichstag (aus 2 Kammern) – 1.

Kammer Senat (alle volljährigen Prinzen des Kaiserhauses), 2. Kammer derAbgeordneten (gewählte Mitglieder) – erste zu wählende Reichstag bestand nur ausAbgeordnetenhaus

• indirekte Wahl durch Wahlmänner• Kaiser hatte absolutes Veto gegen Beschlüsse der Kammer(n)• Gerichtsbarkeit öffentlich + mündlich, Geschworenengerichtsbarkeit• Einführung neuer Prozessgrundlagen, Anklageprinzip• Ministerverantwortlichkeit nicht geregelt• Grundrechte keine subjektiven Rechte (nicht durchsetzbar), Unterscheidung zw

Menschen- und Staatsbürgerrechten• ohne Ungarn

Kremsierer Verfassungsentwurf 1848/49• föderalistisches Prinzip• Gesetzgebung: durch Länder (taxativ aufgezählt) und Kaiser + Reichstag

(Reichsgesetzgebung), Selbstversammlungsrecht vom Reichstag• Kaiser suspensives Veto (mit Beharrungsbeschluss Hinwegsetzung gegen Veto

möglich)• Reichstag aus einer Volks- und einer Länderkammern bestehend• Vollziehung: Zentralbehörden• Gemeindeautonomie• Wahlrecht mit Steuerzensus (max. 5 Gulden)• Grundrechtskatalog: gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte (=

hochkonstitutionell)• Religionsfreiheit• OGH, richterliche Unabhängigkeit• volle Gewaltenteilung• ohne Ungarn• Amtshaftungsbestimmungen (durch Civilklage volle Genugtuung vom Staat für

Verletzungen fordern)• Ministerverantwortlichkeit: Klage vor oberstem Reichsgericht vorgesehen• Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen• Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität

Oktroyierte Märzverfassung 1849• inkl. Ungarn• Gesetzgebung durch Kaiser + Reichstag (Reichstag wurde nie eingerichtet)• direkte Wahl mit hohem Steuerzensus (10-20 Gulden• Oberhaus = Vertreter der Landtage (föderalistisches Prinzip)• Kompetenzverteilung: Landesgesetzgebung durch Landtage + Kaiser• Einberufung des Reichstages nur durch Kaiser• Kaiser hatte absolutes Veto und Notverordnungsrecht• Vollziehung durch den Kaiser• Gerichtsbarkeit im Namen des Kaisers• Schaffung Reichsrat (Beratungsorgan Kaiser + Minister): Mitglieder v. Kaiser ernannt• Gerichtsbarkeit öffentlich + mündlich, Anklageprinzip, Schwurgerichtsbarkeit,

Beteiligung des Volkes an der Rechtssprechung, richterl. Unabhängigkeit garantiert• Grundrechte (Reichsbürgerrechte) in eigenem Patent, galt nur in cisleithanischen

Ländern, bei Verletzung Klagemöglichkeit beim Reichsgericht, Grundrechte konnten inKrisenzeiten ausgesetzt werden (Relativierung des Grundrechtschutzes)

• keine Gewaltenteilung• für Ministerverantwortlichkeit vorerst keine Ausformung• Anordnung alles Volksstämme sind gleichberechtigt, Recht auf Wahrung und Pflege

seiner Nationalität

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Staats-gewalt

Gewalten-teilung

Parlament(Reichstag)

Selbstver-sammlung

VetorechtKaiser

Grundrechte

PillersdorfscheVerfassung1848(frühkonstit.)

KaiserneinnurTeilnahmedes Volkes

Senat+

Abgeordneten-haus

Nein absolut Integriert,aber keineKontrolle

KremsiererEntwurf1848/1849(hochkonstitut.)

Kaiser+Volk

JaVolkskamm

er +Länderkam

mer

Ja suspensiv Katalog mitKontrolle

OktroyierteMärzverf. 1849(frühkonstit.)

Kaiser NeinVolkskammer (UH) +

Länderkammer (OH)

Nein absolutIntegriert +Patent mitKontrolle

Zusammenfassende Charakteristika der österreichischen Verfassungen 1848/1849

Im Gegensatz zur Fortschrittlichkeit des Kremsierer Verfassungsentwurfes sind sowohldie Pillersdorfsche Verfassung als auch die oktroyierte Märzverfassung nur alsfrühkonstitutionelle Verfassungsmuster zu sehen. Es kam zu keiner Gewaltenteilung,sondern bloß zur Teilhabe des Volkes an der alleinigen Herrschaft des Monarchen. Auchdie Zusammensetzung des Oberhauses wurde vom Kaiser dominiert. Der Volksvertretungkam darüber hinaus kein Selbstversammlungsrecht zu.

Der Kremsierer Verfassungsentwurf wird als hochkonstitutionelles Verfassungsmusterangesehen (Ausprägung der Gewaltenteilung, unabhängige gerichtliche Kontrolle vonGesetzgebung und Vollziehung, Volksvertretung in einem Zwei-Kammersystem, wobeieine Kammer als Länderkammer eingerichtet ist [Föderalismus] und als entscheidend dasSelbstversammlungsrecht der Volksvertretungskammern und das bloß suspensive Vetodes Monarchen).

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NEOABSOLUTISMUS 1851 – 1867

Neoabsolutismus: Abkehr von jeder verfassungsmäßigen Verbindung desMonarchen, Rückkehr zur absoluten Regierungsformneu daran: durch scheinkonstitutionelle Einrichtungenund wirtschaftsliberale Reformen gemildert, insgesamtFortschritte für die RechtsentwicklungBetonung Zentralismus, Negierung Nationalitätenkonflikt(zB durch Einführung Deutsch als Amtssprache)Träger des Neoabsolutismus: Kaiser, Beamtentum, Heer,Kirche, Unternehmertum

Wirtschaftsliberalismus: Preisniveau nach Angebot und Nachfrage – sankNachfrage nach Arbeit, wurde auch Lohn gekürzt – führtezu Verarmung breiter Bevölkerungsschichten +Machtstellung der BesitzendenBsp für wirtschaftsliberale Gesetzgebung:Gewerbeordnung 1859 (kaum Einschränkungen)

Scheinkonstitutionalismus: anstelle formeller Verfassung traten vom Monarchenaufgestellte Verfassungsgrundsätze, in denen so gut wiealle konstitutionell-rechtsstaatlichen Einrichtungenfehlten Monarchische Legitimität (Kaiser alleiniger Trägerder Staatsgewalt)Im Februarpatent 1861 fehlen im Vergleich zurVerfassung 1849

• eine formelle Gesetzgebung aufgrund der „Prärogativeder Krone“ (Kaiser hatte Vorrecht Gesetze zu erlassen)

• echte Volksrepräsentation (Reichsrat keine gewählteKammer, Landtag Interessensvertretung)

• umfassender Grundrechtskatalog• bei bestehenden Grundrechten die Durchsetzbarkeit

(keine subjektiven Rechte)• strikte Gewaltentrennung• Ministerverantwortlichkeit

Konkordat 1855: Konkordat = völkerrechtlicher Vertrag zw Kirche und Staatzwischen Österreich und heiligem Stuhl – Franz Joseph wollte sichin Europa als katholische Großmacht präsentieren – erhoffte sichGegengewicht zum protestantischen Preußen – die Monarchiemachte der Kirche große Zugeständnisse – Hoffnung des Kaisersdurch Konkordat die Ungarn zur Räson zu bringen (Einsicht)Katholizismus als Ideologielieferant sollte über nationalenInteressen stehen

Historische Schule: Schule der geschichtlichen Rechtswissenschaften (Rechtsschule)–gegen Naturrecht – Recht an seine geschichtlichenVoraussetzungen gebunden – wollte Studierende mittels Lehre derösterreichischen Geschichte (und christlichen Werten) zuBefürwortern der Monarchie (absoluten Regierungsform) machen.

Kulturkampf: Kampf um Säkularisierung von Staat und Gesellschaft –Konkordat von Liberalen heftig kritisiert – 1870 nutzte RegierungUnfehlbarkeitsdogma als Anlass zur Kündigung des Konkordats –1874 Staatsaufsicht über Kirche verstärkt und Gleichberechtigungder Konfessionen verwirklicht – katholische Widerstandskraftbrachte u.a. 1880 die Christlich Soziale Partei hervor

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Kaiser Franz Joseph verwirklichte nie die Einrichtung des Reichstags (gemäßMärzverfassung 1849) – fehlender Wille zur konstitutionellen StaatsführungReichsrat (Beratungsorgan) wurde verfassungswidrig aufgewertet

Patent April 1851: der Reichsrat wird zum Ersatzparlament – Gesetzesinitiativrechtkam nur Kaiser zu

August 1851„allerhöchstes Kabinettschreiben“: Franz Joseph änderte Reichsrat zum Rat der Krone,

um Rat + Regierung zu schwächen (engere Bindungan alleinigen Willen des Monarchen)Weiters wurde die Ministerverantwortlichkeitfestgelegt (Minister sollten nur gegenüber Kaiserverantwortlich sein

Silvesterpatente 1851: drei (2 Patente + 1 allerhöchstes Kabinettschreiben) mitdenen die oktroyierte Märzverfassung und diefrühkonstitutionelle Phase endetekeine Verfassung, Monarch absoluter Herrscher

1. Patent: setzte Verfassung vom März 1849 außer Kraft – bestätigtwurden Gleichheit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetzund die Aufhebung der bäuerlichen Untertänigkeit

2. Patent: hob Grundrechtspatent 1849 auf – religiöse Grundrechtewurden bestätigt – Grundsätze waren keine Grundrechtesondern Staatszielbestimmungen mangels verfassungsmäßigerKontrolle (kein Schutz, nicht durchsetzbar)

Kabinettschreiben: an Ministerpräsident Schwarzenberg – legte 36 Grundsätze fürorganische Einrichtungen in den Kronländern desösterreichischen Kaiserstaates fest – die innere Verwaltungwurde umstrukturiert, die Staatsgewalt beim Kaiserkonzentriert, Volk von jeder Mitbestimmung ausgeschlossen –Bevorzugung der wohlhabenden und besitzenden Kreisen –Abschaffung richterliche Unabhängigkeit, Aufgabe vonTrennung Justiz und Verwaltung, Aufhebung derSchwurgerichtsbarkeit, keine öffentliche Prozessführung –Einführung des ABGB in Ländern, in denen es noch nicht inKraft war

Oktoberdiplom 1860: Widerstand gegen Silvesterpatente veranlasste F.J. neuerlichdie Prinzipien der Staatsgewalt zu verändern – Wende wurdeerwart, F.J. stellte alles auf den Kopf, änderte im wesentlichenaber nichts – mit Patent vom Mrz 1860 erweiterte er Reichsrat– ihm wurden Gesetzgebungsangelegenheiten zur Beratungübertragen – später auch Kompetenz für Steuer- undGebührenerhöhungen – Oktoberdiplom 1860 sollte die innerenstaatrechtlichen Verhältnisse der Monarchie regeln: Erbfolgenach pragmatischer Sanktion, Unteilbarkeit derhabsburgischen Länder, ordnete Beteiligung des Volks inGesetzgebung und Verwaltung ankeine neue Verfassung, nur Versuch von F.J. die ungarischenLänder zu beruhigen – Gesetzgebung sollte unter Mitwirkungdes Reichsrates und der Landtage ausgeübt werdenAngelegenheiten, die die gesamte Monarchie betrafen, solltenim Reichsrat verhandelt werden – alle anderen Gegenständemit den Landtagen gemeinsam, nur nicht mit Ungarn(differenzierter Föderalismus)Trennung von Justiz und Verwaltung, Selbstverwaltung derGemeinden wurde gestärkt

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Februarpatent 1861 als Ausführungsgesetz zum Oktoberdiplom erging im Februar1861 ein Patent, welches das Oktoberdiplom inhaltlichwesentlich abwandelteZwei Beilagen: Grundgesetz über die Reichsvertretung sowie 15Landesordnung bzw Landtagswahlordnungen – wurde alsVerfassung unseres Reiches verkündet – damit erstmal seit1849 wieder das Wort Verfassung, obwohl Anordnungenkonstitutionellen Anforderungen nicht entsprachen.Landesgesetzgebung umfasst zB öffentliches Bauwesen,Landtage bestanden aus 4 Kurien (Großgrundbesitz, Handel undGewerbe, Städte und Märkte, Landgemeinden), Wahl mit hohemSteuerzensusReichsrat wurde in Herrenhaus und Abgeordnetenhaus geteilt,jährlich vom Kaiser einberufenKompetenzbereich des Reichsrats wie im Oktoberdiplomengerer Reichsrat (ohne ungarische Abgeordnete) behandelteAngelegenheiten, die nicht ungarische Länder betrafen und nichtexplizit Landtagen vorbehalten waren.Reichsrat hatte Gesetzesinitiativrecht, wenn Reichsrat nichtversammelt war, hatte Monarch ein Notverordnungsrechtalleinige Entscheidungskraft des Kaisers: Äußeres, Kriegswesen,Religion, Unterricht, Straf- und Zivilrecht (Prärogativen derKrone)verstärkte Reichsrat wurde aufgelöst und als Staatsrat wieder inBeratungsorgan des Kaisers umgewandeltFebruarverfassung kann nicht nur als Scheinkonstitutionalismusgewertet werden, zwar keine Grundrechte, aber bereits in ersterReichsratssession wurden Immunitätsgesetz, Pressegesetz,Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und Schutz desHausrechts verwirklichtder ökonomische Boom der Gründerzeit 1867-1873 basiert aufdiesen Strukturreformen

Obstruktionspolitik und Sistierung des Grundgesetzes über die ReichsvertretungObstruktionspolitik = Widerstands-, VerzögerungspolitikMonarch freundete sich mit der Idee eines Dualismus mit Ungarn an und trat 1865 miteiner entsprechenden Erklärung an seine Völker an die Öffentlichkeitdas Februarpatent 1861 sollte mit dem ungarischen und kroatischen Landtag neuverhandelt werden, dies bedingte, dass das Grundgesetz über die Reichsvertretung fürdie übrigen Länder sistiert (unterbrochen) wurdeDie Sistierung erfolgte mittels kaiserlichen Patents vom Sept. 1865 und versprach beiEinigung mit ungarischem und kroatischem Landtag eine Vorlage bei den anderenLandtagen

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KONSTITUTIONALISMUS 1867 - 1918

GESELLSCHAFTLICHES UMFELD

Historische GrunddatenAus dem Kaisertum Österreich wurde die Österreichisch-Ungarische Monarchie, die sogenannte Doppelmonarchie. Verbindende Elemente wurden durch den Ausgleichfestgelegt.

Die ungarische Reichsverfassung 1867 zugunsten des Monarchen modifizierte Versionder Verfassung 1848

Dezemberverfassung 1867 für österreichische Reichshälfte, aus einzelnenStaatsgrundgesetzen bestehend

Politische Merkmale des Konstitutionalismus• verstärkter Parlamentarismus• Bildung von Massenparteien• Kampf um allgemeines Wahlrecht• nationale Forderungen

Cisleithanien = ÖsterreichTransleithanien = Länder der ungarischen Krone

Der AusgleichDer Ausgleich zwischen den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern(Cisleithanien) und den Ländern der ungarischen Krone (Transleithanien), der eineTeilung der Monarchie unter deutscher und magyarischer Vorherrschaft besiegelte,konnte nur als Beleidigung gegenüber den slawischen Ländern und anderenVolksgruppen verstanden werden.Das Versprechen des Kaisers die Zustimmung in den Landtagen einzuholen, hielt ernicht.

Rechtliche Grundlage des Ausgleichs war die Pragmatische Sanktion, für Ungarn derungarische Gesetzesartikel XII und für Österreich das Delegationsgesetz (Vollzugsnormdes Ausgleichs – Kompetenzverteilung zw Reichshälften, regelte pragmatische,gemeinsame und dualistische Angelegenheiten und deren Finanzierung)

Ansicht über die Rechtsnatur des AusgleichsÖsterreich -> hielt es für einen VertragUngarn -> hielt es für eine jederzeit abänderbar Verpflichtung

Ansicht über die StaatsformRealunion besonderer Art zweier ansonsten selbständiger StaatenVerbindendes Element bildete die Person des Kaisers (= Personalunion)

Zentraler Inhalt des AusgleichsTeilung der Monarchie in zwei Staaten, in denen nur bestimmte in denAusgleichsgesetzen vorgesehene Angelegenheiten (pragmatische) gemeinsam, andere(dualistische) nach vereinbarten Grundsätzen zu behandeln waren.Pragmatische Angelegenheiten: Äußeres, Kriegswesen und Finanzen wurden durch

gemeinsame k u k Ministerien erledigt. Dafür zuständigwaren zwei Delegationen, die von den Parlamenten mit je60 Mitgliedern (20 Ober-, 40 Unterhaus) beschicktwurden. Beraten wurde über Gesetzesentwürfe, zumInkrafttreten war Einigung der beiden Delegationen sowieSanktion des Kaisers (der jedoch absolutes Veto hatte)nötig, militärische Oberbefehl lag beim Kaiser

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Dualistische Angelegenheiten: Wirtschaftsfragen sollten durch Entwürfe derösterreichischen und ungarischen Ministerien auf denWeg der Gesetzgebung gebracht werden – fallserforderlich Verhandlungen – Ergebnisse waren immergetrennte, für je eine Reichshälfte gültige Gesetze =paktierte Gesetze.

Kampf um Säkularisierung (Verweltlichung) von Staat und Gesellschaft – Konkordat vonLiberalen heftig kritisiert – 1870 nutzte Regierung Unfehlbarkeitsdogma (= Meinung,dass Gott die Unfehlbarkeit eines Menschen [Papst] sicherstellen könne) als Anlass zurKündigung des Konkordats – 1874 Staatsaufsicht über Kirche verstärkt undGleichberechtigung der Konfessionen verwirklicht – katholische Widerstandskraft brachteu.a. 1880 die Christlich Soziale Partei hervor.

Außenpolitik1878 wurde Österreich von europäischen Staaten mit der Okkupation (Besetzung) undVerwaltung Bosniens und Herzegowinas beauftragt. Befürchtung, dass Russland Einflussauf die südslawischen Völker nimmt. Eine Konfrontation mit Russland schienunvermeidlich. Die Bündnispolitik mit Preußen sollte ein Sicherheitssystem schaffen.(Zweibund 1879, später mit Italien Dreibund, später mit Serbien und Rumänien). TrotzErweitung blieben nur k u k Monarchie und das deutsche Kaiserreich als MittelmächteBündnispartner. Frankreich und Großbritannien mit Russland waren die Triple-Entente.Entente und Mittelmächte bildeten gegnerische Blöcke. 1908 wurde Bosnien-Herzegowinavon F.J. an Österreich-Ungarn angeschlossen (Annexion).1914 wurde Thronfolger Franz Ferdinand in Sarajevo von serbischem Nationalistenermordet. Spitze des Eisbergs serbisch-österreichischer Konfrontation. Ultimatum undKriegserklärung ergingen an Serbien. Auslöser 1. Weltkrieg.Serbien hatte Unterstützung von Russland, Frankreich und England, später auch Japangegen Deutschland und Österreich-Ungarn.

Wirtschaftliche RahmenbedingungenMonarch auf Widerruf – Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Wirtschaft war geprägtvon ständigen Konflikten, gegenseitigen Machtdemonstrationen, Druckmittel.wirtschaftlicher Ausgleich: Zoll- und Handelsbündnis von 1867 (zollfreier Verkehr)

Kosten für gemeinsamen Staatshaushalt nach „Quote“(ca 70:30 = Ö:U)

Gründerzeit (ab konstitutioneller Regierungsperiode) = Wirtschaftswachstum ab 1867,der durch Börsenkrach 1873 beendet wurde (= Ende des Liberalismus = Vertrauen in diefreie Wirtschaft war zerstört)Schwerpunktsetzung der Wirtschaftsräume – Österreich Industrie, Ungarn Landwirtschaft1892 Umstellung der Währung auf Krone

Kriegswirtschaft 1914-1918Vergeudungswirtschaft wird zur Mangelwirtschaft, Produktionseinbruch durchVerknappung der Rohstoffe, Lebensmittelkrise.

Autonomiebestrebungen und Überlegungen zur Staatsreform

deutsch-tschechische Beziehungen: Sprachenkonflikt und Autonomiebewegungeneinzelner Länder beherrschen die Innenpolitik,Jungtschechen fordern nationaleSelbstständigkeit, Massenkundgebungen

Versuch Böhmischen Ausgleichs 1871: durch einen föderalistischen Umbau der Monarchiezur Befriedigung der Tschechen scheiterte –plötzlicher Meinungsumschwungs des Kaisers F.J.

Ausgleich mit Mähren 1905/06: entschärfte die nach der BadenischenSprachenverordnung eskalierte Situation nichtWahlberechtigter konnte nur Abgeordnete seinerNationalität wählen

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Slowenen: nationaler Schutz und Trennung in Verwaltungs- und Schulzuständigkeitwurde Slowenen in Stmk. und Kärnten verweigert. Alles Slowenische wurdein Schulen unterdrückt

Galizien: Polen blieb lieber unter Schutz der Monarchie, als sich der drohendenGefahr Russlands auszusetzen. Ruthenen strebten jedoch nach Russland.Polnisch-Ruthenischer Ausgleich scheiterte am Widerstand polnischerNationalisten.

Trialismus: Schlagwort in Nationalitätenfrage – als dritte Kraft im Staat sahen sichsowohl Tschechen als auch die südslawischen Völker, die einen drittenReichsteil (großteils zu Lasten Ungarns) wollten.

Geschlechterordnungpolitische Mitsprache war Frauen untersagt, Zugang zur Bildung und Berufstätigkeitmusste erst erkämpft werden. „Alte Frauenbewegung“ (neue in 60er und 70er Jahren deszwanzigsten Jh.)Zentrale Punkte der Frauenbewegung: Stimmrechtsbewegung

Kampf um BildungsmöglichkeitZugang zu Beruf und öffentlichen ÄmternArbeitsschutzbestimmungenstaatliche SozialvorsorgeÄnderung Familien-, Ehe- und Scheidungsrecht

Frauenbewegung scheiterte an der Berücksichtungen dieser Forderungen bei der Reformdes ABGB 1811 (kaum Änderungen)

RechtDas ABGB wurde 1914/15/60 novelliert.

HERRSCHAFTS- UND VERFASSUNGSORDNUNG

Dezemberverfassung 1867ist kein einheitliches Verfassungsdokument; besteht aus:

• Neuregelung der Ministerverantwortlichkeit• geändertem Grundgesetz über Reichsvertretung• vier Staatsgrundgesetzen• parlamentarischer Zustimmung zum Ausgleich mit Ungarn

Kein neues Bekenntnis zum Konstitutionalismus, viele Rückgriffe auf Verfassung 1849bzw Novellierung von Bestimmungen des Neoabsolutismus – führte zu unbefriedigendemErgebnis

MinisterverantwortlichkeitMinister konnte für Verletzungen der Verfassung oder sonstiger Gesetze vorStaatsgerichtshof verurteilt werden (Amtsverlust).

Grundgesetz über ReichsvertretungReichsrat bestand wie bisher aus Herren- und Abgeordnetenhaus, die nach einembestimmten Zahlenverhältnis von den Ländern beschickt wurden – RR sollte von Kaiserjährlich einberufen werden – Gesetzgebungskompetenzen taxativ aufgezählt – gültigerGesetzesbeschluss bedurfte Zustimmung beider Häuser sowie der Sanktion des Kaisers(absolutes Veto) - Möglichkeit einer außerordentlichen Gesetzgebung vorgesehen.

StGGverwirklichen Gewaltentrennung, verbanden Prinzip der Volkssouveränität mit derLegitimität des Monarchen (sichtbar auch an Beibehaltung des Namens Reichsrat für dasParlament – wurde auch als Rat der Krone bezeichnet)weiterhin absolutes Veto des Kaisers

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• StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger= Grundrechtskatalog der Dezemberverfassung 1867normiert Freiheitsrechte, aber keine politischen oder sozialen Grundrechte –Schwäche war die normierte Möglichkeit der Aussetzung (wegen Krieg, Unruhen)einiger Grundrechte

• StGG über die Einsetzung eines Reichsgerichtsschuf erstmals die Möglichkeit Kompetenzkonflikte durch Beschluss des RG zu lösenentschied auch über öffentlich-rechtliche Ansprüche an den StaatMöglichkeit der Beschwerde von Einzelpersonen über die Verletzungverfassungsrechtlich normierter politischer RechteReichsgerichtshof betonte Einschränkung auf politische RechteJudikatur brachte Präzisierung der Grundrechte12 Mitglieder auf Vorschlag des RR auf Lebenszeit ernannt

• StGG über die richterliche Gewaltgarantierte richterliche Unabhängigkeitkündigte Regelung zu Amtshaftung anstellte Grundsätze der Gerichtsbarkeit dar (öffentliches Verfahren)Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung bestätigtVerwaltungsgerichtshof wurde 1875 eingerichtetgrößter Mangel: keine gesetzliche Grundregelung bezüglich Verwaltungsverfahren(Amtshandlungen wurden aufgrund interner Weisungen abgewickelt)

• StGG über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewaltbeschäftige sich mit der Person des Kaisersnormierte das Legalitätsprinzip (Ausübung der Verwaltung nur aufgrund der Gesetze)

WahlrechtWahl des Abgeordnetenhauses des RR erfolgte mittels Entsendung durch die ständischenLandtage, in Ausnahmefällen konnte Kaiser Volkswahl anordnen ->Ausführungsbestimmung in Form des Notwahlgesetzes 1868Wahlrecht war bestimmt von Ideen eines Kurien- und Zensuswahlrechts

Kurienwahlrecht: ergab sich aus der Tradition der ständisch zusammengesetztenLandtage, nur Vertreter einer bestimmten Gruppe warenvertreten und übten Wahlrecht innerhalb ihrer jeweiligen KurieausWähler wurden in Wahlklassen zusammengefasstKurien waren: Großgrundbesitz, Städte/Märkte undHandelskammern, Landgemeinen, Geistliche/Rektoren

Zensuswahlrecht: Wahlberechtigung war an die Voraussetzung einer bestimmtenSteuerleistung geknüpft

„Direktwahl“des Abgeordnetenhauses: 1871 wurde RR sowie 8 cisleithanische Landtage aufgelöst und

Neuwahlen ausgeschriebenNeuinterpretation des 10-Gulden-Wahlzensus (bisher nichterfasste Beträge wurden als Steuerleistung anerkannt) brachtedoppelte Wählerstimmen, erster Schritt in Richtung breitererWählerbasis

Wahlrechtsreform 1873: Änderung des Grundgesetzes über die Reichsvertretung, Zahlder Mitglieder des Abgeordnetenhauses wird neu festgelegtund nach fixem Schlüssel auf Länder verteilt, diese wiederumnach fixem Schema zwischen 4 Kurien (Wahlklassen)aufgeteilt (auf je einen Abgeordneten in der Wählerklasse Ifielen zB 59 Wähler, in der Wählerklasse II bereits 1580Wähler)

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Kurien: Großgrundbesitzer (auch Frauen als Wählerinnenzugelassen), Städte, Handels- und Gewerbekammern,Landgemeindendie ersten 3 Kurien wurden durch unmittelbares Wahlrecht, dieLandgemeinden durch Wahlmänner gewählt - Abgeordnete auf6 Jahre, Wiederwahl war zulässigwahlberechtigt: männliche Staatsbürger ab 24. Lj., wenn nichtausdrücklich ausgeschlossenpassiv wahlberechtigt: männliche Staatsbürger (seit mind.3 Jahren) ab 30. Lj.ausgeschlossen waren: Frauen, nicht eigenberechtigtePersonen, Personen, die öffentliche Fürsorge bezogen,Personen in Konkurs, Personen, die wegen wirtschaftlicherDelikte verurteilt worden warenAbstimmung: grundsätzlich mit Stimmzettel, konnte aber auchmündlich sein (für Landgemeinden)Folge: Ungleichgewichtung der Stimmen, Bevorzugung Stadtvor Land – 1. Wahlergebnis: Mehrheit liberale Abgeordnete

Allgemeines Wahlrechtpolitisch unvertretene Arbeiterschaft stellte Forderung nach allgemeinem Wahlrecht –wurde an Innenminister herangetragen – schroffe Ablehnung der Pöbelherrschaft1872 Vorschlag neuer Kurie „Arbeiterkammer“ – im RR immer wieder diskutiert –Ablehnung, da für Staat keine Gegenleistung zu erwarten warWiener Demokraten setzten sich für Arbeiterwahlrecht ein, führten 3 Voraussetzungenan: Erfüllung allgemeiner Wehrpflicht, indirekte Steuerleistung, Ermöglichung direkterSteuerleistung der Besitzenden durch den Einsatz eigener Arbeitskraft (allgemeineWehrpflicht ab 20. Lj. 1868 eingeführt – 5-12 J.)Argument betreffend Wehrpflicht fand Zustimmung von konservativen Abgeordneten –Folge war Ablehnung der Einführung des Frauenwahlrechts

Taaffesche Wahlrechtsreformab 1879 regierte das konservative feudal-klerikal dominierte Kabinett von Graf vonTaaffe; dieses stützte sich auf parlamentarische Mehrheit des Eisernen Rings (mehr oderweniger freiwilliger Zusammenschluss deutscher und slawischer Gruppen)1882 wurde Reichswahl abgeändert (= Taaffesche Wahlrechtsreform) – Senkung desSteuerzensus auf 5 Gulden – 400.000 zusätzliche StimmberechtigteReichsratswahl 1885 brachte Stimmgewinn für klerikale und föderalistischeGruppierungen1893 legte Regierung Entwurf einer Wahlordnung des Abgeordnetenhauses vor, wonachin den Kurien der Stadt- und Landgemeinden ein allgemeines Wahlrecht ohne Zensuseingeführt werden sollte – erntete nur Gegenstimmen – Regierung Taaffe wurde ihresAmtes enthoben

Badenische Wahlrechtsreform 1896Graf Badeni – Gegner Sozialdemokratie – Regierungsvorlage einer Wahlrechtsreform –für Einführung einer 5. Wählerklasse – annähernd allgemeines Männerwahlrecht,Voraussetzung 6monatige Sesshaftigkeit in einer Gemeinde – nicht wahlberechtigt warGesinde im Haushalt5. Kurie nach System des Pluralwahlrechts – alle männlichen Wahlberechtigten der 4sonstigen Kurien hatten auch in der 5. Kurie ein Stimmrecht – erweiterte Vorrecht deralten Kurie – nach Arbeitern debattierte man auch Frauen Wahlrecht zuzugestehenAufstockung des Abgeordnetenhauses der 5. Kurie – Wahlrecht der 5. Kurie indirekt überWahlmänner, Steuerzensus von 5 auf 4 Gulden gesenktbei der Wahl 1897 trotz 5. Kurie kein großer Umbruch wegen Wahlarithmetik (fürwenige Abgeordnete der 5. Kurie waren sehr viele Wahlberechtigte nötig).

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Allgemeines und gleiches MännerwahlrechtSozialdemokraten und Christlichsoziale setzten sich weiterhin für allgemeines Wahlrechtein. 1905 drohte die sozialdemokratische Partei mit Massendemos und Streiks –Ministerpräsident war zum Einlenken bereit, auch andere Parteien brachtenDringlichkeitsanträge zur Einführung eines allgemeinen Wahlrechts ein.Gleichzeitig kam die Reformbedürftigkeit des Herrenhauses auf, welche Reformennatürlich strikt ablehnte.1907 gab Kaiser Zustimmung zur Reform. Folge:

Becksche WahlrechtsreformDer Einführung eines allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrechts wurdenur mit Einschränkungen entsprochen:Abschaffung 1. Kurie � reines Männerwahlrecht � Rückschritt für Frauenwahlrechtab 24. Lj., ein Jahr sesshaft in der Wahlgemeinde (= Verlängerung)Ausschließungsgründe erweitert: viele Strafdelikte führten zum Wahlrechtsverlust,Wahlrecht war persönlich auszuüben, jeder hatte eine StimmeDie Mandate des Abgeordnetenhauses wurden aufgestockt. Die Einführung derVertretung der Wählerstimmen je Abgeordneten brachte je nach Land eine erheblicheDifferenzierung. Prinzip der Mehrheitswahl, geheim mittels Stimmzettel, neu war eineinheitlicher Wahltag im Reichsgebiet.

Im Landtagswahlrecht blieb das Kurienwahlrecht bis zur Ende der Monarchie, eineallgemeine Wählerklasse wurde aber in allen Ländern (außer Tirol) eingeführt.6 Anträge auf Einführung des allgemeinen Frauenwahlrechts wurden nie im Plenumbehandelt.Wahl 1907 – große Gewinner Sozialdemokraten und Christlichsoziale – Neuwahl 1911 �kaum Veränderungen � Massenkundgebungen und Attentate durch Parteigänger �UnruheDiskussion über Einführung des Proportionalwahlrechts (Verhältniswahlrecht)beschäftigte Parlament in den letzten Jahren in der Monarchie in Wahlrechtsfragen nebenFrauenwahlrecht.Verhältniswahlrecht – vor allem aus Gründen des nationalen Minderheitenschutzesbefürwortet.

Zusammenfassung Wahlrecht3 grundlegende Wahlrechtsprinzipien:

Zensuswahlrecht: abhängig von Steuerleistung, politische Mitwirkung setztewirtschaftliche Unabhängigkeit voraus, deshalb feudale undbürgerliche Oberschicht privilegiert

Kurienwahlrecht: Wahlberechtigte werden zusätzlich in Wählerklassen gebündeltund den Kurien unterschiedliche Mandatszahlen zugewiesen1. WK: Großgrundbesitzer2. WK: Städtische Gemeindemitglieder3. WK: Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern4. WK: Mitglieder der Landgemeinden

Ausschluss der Frauen: vom Wahlrecht (Ausnahme Großgrundbesitzerjuristische Rechtfertigung dafür � fehlender Militärdienst =geminderte Grundrechtssubjektivitäterst 1918 erlangte Österreich das erste wirkliche allgemeineWahlrecht ohne Unterschied des Geschlechts!!!

Parteien als MassenphänomenWahlkampf wurde insbesondere um die unteren Schichten geführtneue Massenparteien: sozialdemokratische Partei, christlichsoziale Partei (wurde zu kath.Volkspartei), Deutschnationalen

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Sozialdemokratische Partei: Sozialdemokratische Arbeiterpartei – offen bleibt dieNationalitätenfrage – Anfang 1880 – Radikalisierung derArbeiterbewegung – Viktor Adler übernahm Aufgabe derEinigung – Silvester 1888 fand in HainfeldEinigungsparteitag der Sozialdemokratischen Partei statt �Hainfelder Programm

Christlichsoziale Partei: bis ca. 1850 vom Adel und hoher Geistlichkeit getragen –Entstehung durch Karl Lueger – gegen Liberalismus,auffallend war Antisemitismus � deshalb Probleme mitAmtskirche – erst nach Resolution, die Treue zum Kaiserund Papst betonte, billigte Papst die Christlichsozialen

Deutschnationale Partei: Liberalismus zugunsten Nationalismus aufgegeben2 Denkrichtungen: Befürworter eines deutschenNationalstaates und andere Schutz des Deutschtums imRahmen der Vielvölkermonarchieherrschende Figur – Schönerer – 1882 GründungDeutschnationaler Verein – Schönerers Antisemitismuswurde vom deutschen Club abgelehnt

Obstruktiondurch Störaktionen, wie Dauerreden, übermäßige Antragstellung, Lärmen undNichtteilnahme von ganzen Fraktionen an Sitzungen legte sich der Reichrat immer wiederquasi selbst lahm

Notverordnungsrechtnach § 14 des Gesetzes über die Neuordnung der Reichsvertretung 1867Ob selbstverursachte Handlungsunfähigkeit des Parlaments solche außerordentliche Formder Gesetzgebung rechtfertigte blieb strittig. Der Kaiser drohte mit Vertagung desReichsrates, wenn für bestimmte Beschlüsse keine Mehrheit zu erwarten war.Drei Teilnovellen des ABGB wurden zB durch solche § 14 Notverordnungen in Kraftgesetzt.

Kriegsabsolutismusbesonders im Krieg ergriff die Regierung Möglichkeit ohne Parlament zu herrschen – von1914 – 1917 blieb Reichsrat vertagt – alle Entscheidungen erfolgten überaußerordentliche Gesetzgebung (diese wurde weiter ausgebaut)Grundrechte wurden eingeschränkt, Zensur und Überwachung wieder eingeführt – 1917anstehende Wahlen ausgesetzt

kaiserliche Verordnung 1914gemäß § 14 NotverO 1867 – räumte Kaiser der Regierung ein Notverordnungsrecht zurFörderung der Wirtschaft und Sicherung der Versorgung der Bevölkerung im Krieg einalle aufgrund Reg.VO erlassenen Bestimmungen sollten nach Krieg wieder außer Krafttreten

Kriegswirtschaftliches ErmächtigungsgesetzReichsrat bestätigte 1917 Notverordnungsrecht der Regierung mittelsGesetzgebungsbeschluss als Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz � kaiserlicheVerordnung 1914 trat somit außer Kraft

14-Punkte-Plan von Wilson1918 von US-Präsident Wilson – er ging von einer autonomen nationalen Entwicklung derVölker Österreich-Ungarns aus: Pkt. 10 � Wir wollen den Platz der VölkerÖsterreich-Ungarns geschützt und gesichert sehen und ihnen freie Gelegenheit zurautonomen Entwicklung zugestehen.

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Sixtus-BriefeKarl I hatte darin Frankreich volle Unterstützung bei Wiedererlangen Elsass-Lothringensversprochen – die Enthüllung 1917 bzw die Leugnung der Briefe durch Karl I riefEmpörung des deutschen Reichs hervor (Verstoß gegen Bündnisabsprache derMittelmächte)Entente (besonders Frankreich) verlor Vertrauen in österreichische Monarchiegleichzeitig forderten Slawen beim Kongress der unterdrückten Völker nationaleSelbstständigkeit � Sixtusaffäre beschleunigt den Zerfall somit1918 wird der tschechoslowakische Nationalrat anerkannt. US-Regierung machte klar,dass Pkt 10 des Wilson-Plans als Selbstbestimmung der Nationen mit dem Ziel derGründung unabhängiger Staaten auszulegen war.

Erklärung von Korfu 1917südslawische Politiker kündigen Neugründung eines gemeinsamen Staates der Serben,Kroaten und Slowenen an

Manifest 1918letzter Versuch eines staat- und verfassungsrechtlichen Umbaus von Kaiser Karl I – wardoppelter Fehlschlag, zeitlich zu spät und konnte inhaltlich nicht an die Zugeständnisse,die Entente an Tschechen, Polen und Südslawen gab, heranreichen.Ungarn war nicht berücksichtigt worden – die Gründung eines Bundesstaates wäre aberohne Bruch des Ausgleichs nicht möglich gewesen.Auch deutsche Abgeordnete des Reichsrats erklären die Gründung eines neuennationalen (deutsch-österreichischen) Staates, allerdings noch mit dem Ziel einerFöderation mit den übrigen Nationalstaaten.Neue Regierungschefs von Ö und U waren Renner und Karolyi – letzte Sitzung desAbgeordnetenhauses am 12.12.1918 – am Tag zuvor hatte Karl den Rückzug von denStaatsgeschäften, nicht aber den Thronverzicht erklärt (Verzichtserklärung).

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REPUBLIK DEUTSCHÖSTERREICH 1918-1920

GESELLSCHAFTLICHES UMFELD

Historische GrunddatenDas Ende des ersten Weltkrieges bedeutete den Zerfall der Österreichisch-UngarischenMonarchie, den Untergang des Staates Österreich und die Entstehung der neuen RepublikDeutschösterreich.

Die vorrevolutionäre Situation bedingt durch Zerfall der Habsburger Monarchie undAuflösung der k u k-Armee, Unzufriedenheit des Volks und die verheerendeVersorgungslage konnte durch Einigung auf eine republikanische Staatsform,Demokratie, Abschaffung des Adels und eine fortschrittliche Arbeits- undSozialgesetzgebung entschärft werden (bürgerlich-demokratische unblutige Revolutionvon der Masse des Volkes getragen).

Als Strukturelemente blieben die ehemaligen Kronländer und die politischen Parteienbestehen. Sozialdemokratische, christlichsoziale und großdeutsche Partei stellten je einender gleichberechtigten Präsidenten der provisorischen Nationalversammlung. Aufgabedieser: Schaffung eines vorübergehenden Verfassungswerkes sowie Vorbereitung derWahl einer Konstituierenden Nationalversammlung. Parteiübergreifendes Streben nachdem Anschluss Deutschösterreichs an das Deutsche Reich + Aufbau einer Demokratie.Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich 1918 konstituierteden Staat als demokratische Republik.

Wirtschaftliche Rahmenbedingungenwirtschaftliche Probleme – aus Österreich wurde ein außenhandelsabhängiger Kleinstaatmit starkem Ost-West-Gefälle – Westen agrarische Struktur – Osten Industrie.Mangel an Lebensmitteln, Kohlemangel (weniger Eisenbahnverkehr), hoheArbeitslosigkeit, Nachkriegsinflation.Die Fülle an Krisen der ersten Republik trug schlussendlich zum Scheitern desdemokratischen Systems in Österreich bei.

Soziale StrukturenEntfeudalisierung der Gesellschaft � alte Hierarchien hörten auf zu existieren, untereSchichten gewannen Selbstbewusstsein, Mittelschicht verarmte (besondersBeamtenschaft - zu groß für kleinen Staat)Verarmung führte zu Plünderungen, Diebstählen � Bildung von Selbstschutzverbänden,Orts- und Bauernwehren

Phase der sozialen Revolution – große Gruppe arbeitsloser Frauen (wurden entlassen umheimkehrenden Soldaten Arbeitsplätze zu geben) – Ausbau der staatlichen Sozialpolitik(Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz, Sozialversicherung, gesetzliche Regelung derArbeitslosenversicherung)

Geschlechterordnungprovisorische Nationalversammlung beschloss:• Vereins- und Versammlungsfreiheit für beide Geschlechter• erstes wirkliches allgemeines Wahlrecht für Österreich.

In Kriegsjahren bewiesen die Frauen den Männern, dass sie zu „mannhaften“ Leistungfähig waren. Dies und das nun allgemeine Wahlrecht führte zu Bereitschaft zu Reformen.Parteien konnten Frauenwählerstimmen noch nicht einschätzen (Überlegungverschiedenfarbiger Kuverts).

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RechtStaatsgründung 1918 stellte revolutionären Akt dar – keine rechtliche Kontinuität zumVerfassungsrecht des untergegangenen Staates – Untergang Monarchie Ö-U durchdismembratio = Zerfall in mehrere Staaten - wichtig bezüglich der Frage Kriegsschuldund ReparationszahlungenRepublik Deutschösterreich gab sich auf Verfassungsebene neue Ordnung, darunterübernahm es Rechtsordnung von Österreich/Cisleithanien (= Rezeption), daher kann vonmaterieller Kontinuität bei formeller Diskontinuität gesprochen werden.Gegenüber den Alliierten konnte sich Deutschösterreich allerdings nicht mit dieserAuffassung durchsetzen – im Vertrag von St. Germain musste die RechtsnachfolgeÖsterreich-Ungarns von Österreich anerkannt werden.

Mitwirkung der Bevölkerung an der Rechtssprechung verändert – Geschworenengerichtenur mehr bei politischen Delikten und Schwerstkriminalität, neu geschaffeneSchöffengerichte für mittlere und Schwerkriminalität. Todesstrafe wurde abgeschafft.richterliche Unabhängigkeit – Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit desVerfahrens – Anklageprinzip – Trennung von Justiz und VerwaltungNeuregelung im Bereich der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: anstelleReichsgerichtshof trat Verfassungsgerichtshof (VfGH).

VERFASSUNGSORDNUNG

Oktoberverfassung 1918 - Einrichtung der StaatsgewaltDie prov. Nationalversammlung verkündete im Oktober 1918 den Beschluss über diegrundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt (so genannte Oktoberverfassung). DieserBeschluss markierte die Staatsgründung der Republik Deutschösterreich und stellt einenrevolutionären Akt dar. Generalklausel besagte die prinzipielle Weitergeltung der Gesetzeund Einrichtungen Österreichs/Cisleithaniens, insoweit diese nicht aufgehoben odergeändert wurden – keine konkrete Aussage über Staatsform – Stellung eines Monarchennicht mehr vorgesehen.Gesetzgebung provisorische Nationalversammlung

keine Unterscheidung zw Verfassungsgesetzen und einfachen Gesetzenkeine außerordentliche Gesetzgebung

Staatsrat kollektives Staatsoberhaupt mit Regierungsfunktionim Wesentlichen Rechte des früheren Monarchen:• Vertretung nach außen• Gesetzesinitiativrecht• Weisungsrecht gegenüber Staatsregierung

Staatssekretär: obersten Verwaltungsgeschäfte besorgten Beauftragte des Staatsrates(Staatssekretäre) – bildeten Staatsregierung ohne Regierungsfunktionauszuüben - unterlagen im Unterschied zum Staatsrat derMinisterverantwortlichkeit

Gesetz über Staats- und Regierungsform Deutschösterreichs 1918Entscheidung über die Staatsform einer demokratischen Republik – BestimmungDeutschösterreich sei Teil des Deutschen Reichs (Wunsch des Anschlusses wurdeAusdruck gegeben) – auf Kurienwahlrecht basierende Landtage wurden aufgehoben –Wahl für konstituierende Nationalversammlung für Jänner 1919 festgesetzt aufgrundallgemeinem, gleichem, direktem und geheimem Stimmrecht aller Staatsbürger ohneUnterschied des Geschlechts.

Dezembernovelle 1918regelte Verhältnis zw den drei Präsidenten der prov. Nationalversammlung sowie zwStaatsrat und prov. Nationalversammlung – Staatsrat erhielt suspensives Veto fürGesetzesbeschlüsse der prov. Nationalversammlung (Beharrungsbeschluss möglich)insgesamt mehr Änderungen im Text als sachliche Änderungen.

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Märzverfassung 1919Gesetz über Volksvertretung und Gesetz über die Staatsregierung von KonstituierenderNationalversammlung erlassen (wurde im Februar 1919 gewählt – Wahlsiegersozialdemokratische Partei � Ende prov. Nationalversammlung).Konstituierende Nationalversammlung übernahm bestehende Verfassung (daherrechtliche Kontinuität)Stärkung des demokratischen Elements durch Verlagerung der Willensbildung insParlament und Ausgestaltung Deutschösterreichs zur parlamentarischen Republik.Nur mehr ein Präsident mit zwei Stellvertretern – Zuständigkeit des Präsidenten warenVertretung nach außen und Ratifizierung (völkerrechtliche Verträge bestätigen) vonStaatsverträgen.Gründung eines Hauptausschusses, dem Regelung der parlamentarischen Arbeit oblag –übte exekutive Gewalt der Nationalversammlung aus und war ständige Verbindung zwGesetzgebung und Vollziehung.Funktion des Staatsrates wurde der Staatsregierung (Staatskanzler + Staatssekretäre)übertragen. Staatsregierung unterlag politischer Verantwortlichkeit und konnte durchMisstrauensvotum der Nationalversammlung ihres Amtes enthoben werden.Anerkennung der Gesetzgebungshoheit der Länder (Schranke durch Prüfung VfGH).

Staatsvertrag von St. GermainVertrag zwischen Alliierten Siegermächten und deren Kriegsgegnern – vonDeutschösterreich allerdings nicht als Friedens- sondern als Staatsvertrag angesehen.Vertrag von St. Germain behandelte Deutschösterreich als Rechtsnachfolger des StaatesÖsterreich und der Österreichisch-Ungarischen Monarchie – wurde schlechter alsNachbarstaaten behandelt – Deutschösterreich musste Kriegsschuld anerkennen undWiedergutmachungsverpflichtungen auf sich nehmen (Pfandrecht) – Gebietsabtretungen(danach im Wesentlichen heutige Staatsgrenzen außer Bgl. und Südkärnten)Anschlussbestrebungen an das Deutsche Reich wurden durch Anschlussverbotunterbunden. Der Name Deutschösterreich musste in Österreich geändert werden (durchGesetz vom Oktober 1919). – Verpflichtung zur Unabhängigkeit – Verpflichtung zumMinderheitenschutz – allgemeine Wehrpflicht verboten (nur Freiwilligenheer),Obergrenzen für Ausrüstung und Bewaffnung – für Konst. Nationalversammlung warVertrag von St. Germain ein Diktatfriede.auf die Reparationszahlungen wurde schließlich von den Alliierten verzichtet.Schaffung des Völkerbundes zur Sicherung des Friedens.

Gesetz von Oktober 1919Änderung des Namens auf ÖsterreichBestimmung Deutschösterreich sei ein Teil des Deutschen Reichs wurde außer Kraftgesetzt.

Stellung der Länderim Einvernehmen mit den Ländern und der Zentralgewalt wurde die RepublikDeutschösterreich gegründet – Länder wurden aufgefordert prov. Landesversammlungenzu bilden, eine Beitrittserklärung zum deutschösterreichischen Staat abzugeben und eineprov. Landesverfassung (Recht der Gesetzgebung für Landesbereich = in der Verfassungnicht vorgesehenes bundesstaatliches Element) zu bilden.

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DEMOKRATISCHE REPUBLIK ÖSTERREICH 1920 -1933

GESELLSCHAFTLICHES UMFELD

Historische GrunddatenWirtschaftliche Strukturprobleme nicht überwundenChristlichsozialen wollten Ausschaltung der Sozialdemokraten und Umbau des Staatsnach berufsständischem Vorbild.Deutschnationaler Gedanke von mehreren Parteien getragen (Großdeutsche Volksparteifür Bürgertum und Beamte, Landbund für Landbevölkerung)

In Österreich NSDAP noch unbedeutend, 1932 bei Landtags- und GemeinderatswahlenStimmenzuwachs – führte zu Bündnis mit Großdeutscher Volkspartei und Landtag.Koalition Sozialdemokraten und Christlichsoziale scheiterte – Bildung Bürgerblock(Christlichsozial mit Parteien des nationalen Lagers)

Wichtiger Faktor in dieser Zeit war die Bildung paramilitärische (militärähnliche)Organisationen, so genannte Wehrverbände (aus politischen Gründen eingerichtet, keinegemeinsame politische Grundlage) – trugen wesentlich zum Scheitern der Republik bei.Sozialdemokraten wollten Abrüstung der Wehrverbände – dies misslang – daherGründung des Republikanischen Schutzbundes (freiwillige Arbeiterschaft).

Schattendorfer Prozess: Zusammenstoß Frontkämpfer und Schutzbund – vonFronkämpfern Kind und Invalide getötet – im SchattendorferProzess Freispruch der Schützen – Massenproteste derSozialdemokratischen Bevölkerung – Jul 1927 gewaltsameZusammenstöße – Brand des Justizpalastes.

Staat gelang es nicht, sein Gewaltmonopol gegenüber den paramilitärischen Org.aufrecht zu erhalten.

Korneuburger Eid: Bekenntnis der Heimwehr zum FaschismusVerwerfung des demokratischen Parlamentarismus undParteienstaatesSelbstverwaltung der Stände3 Gewalten: Gottesglauben, eigener harter Wille, Wort seinerFührer

Pfrimer Putsch: in der Obersteiermark versuchte Heimwehrführer Pfrimereinen Putsch, der zur weiteren Schwächung des Staatesbeitrug.

Wirtschaftliche RahmenbedingungenAufgrund der anhaltenden Inflation stand Österreich vor dem Zusammenbruch und wargezwungen Auslandskredite aufzunehmen. Bereitschaft der Entente-Mächte Österreich zuhelfen war gering, daher ist man an den Völkerbund herangetreten. Dieser erwirkte eineAnleihe von 650 Mio. Goldkronen, für die GB, F, I und CZ garantierten. In den dreiGenfer-Protokollen wurden die Bedingungen der Völkerbundanleihe geregelt.

Genfer Protokolle: 1922 - politische Unabhängigkeit Österreichs wurde bestätigtim Gegenzug musste sich Österreich erneut zur Unabhängigkeit imSinne des Vertrages von St. Germain verpflichten, Anschlussverbotwurde bekräftigt und Österreich musste mit dem Völkerbund einReform- und Sanierungsprogramm ausarbeiten (Austerityprogramm),zu dessen Durchführung das Wiederaufbaugesetz erlassen wurde.Heftige Ablehnung von Sozialdemokraten (Knechtungsvertrag,Finanzdiktatur).

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Durch Genfer Sanierungsprogramm rücksichtslose Politik der Ausgabenreduktion –dadurch stabiler werdende wirtschaftliche Verhältnisse – erlaubten 1924 die Einführungder Schillingwährung – der wirtschaftliche Aufschwung Österreichs fand durch die 1929einsetzende Weltwirtschaftskrise ein jähes Ende. Deshalb war Österreich zu neuenAuslandskrediten gezwungen.

Lausanner Protokolle: neuerlicher Kredit in Höhe von 300 Mio. Schilling von Belgien, GB,F, I garantiertVerpflichtung: neuerlicher Verzicht Österreichs auf Anschluss andas Deutsche Reich

Staatliche Deflationspolitik – Staat greift aktiv in Wirtschaftsprozess ein um Inflation zuvermeiden.

RechtTrotz Anschlussverbot wurde Gedanke an Annäherung zw Ö und D nicht aufgegeben – alserster Schritt sollte Rechtsverkehr zw den beiden Staaten durch eine Rechtsangleichungvereinfacht werden (zB HGB, Eherecht und Strafrecht).

VERFASSUNGSORDNUNG

B-VG 1920Märzverfassung 1919 sollte nur vorübergehende Lösung darstellen, B-VG 1920 wurde aufEntwurf Kelsen aufgebaut. Linzer Entwurf (Erstellt unter Mitwirkung der Länder) warGrundlage der Beratungen. Am 1.Oktober 1920 wurden das B-VG 1920 und dasÜbergangsgesetz einstimmig angenommen. Kompetenzbestimmungen traten vorläufignicht in Kraft, kein Einvernehmen im Finanzrecht, ebenso bei den Grundrechten, ausdiesem Grund wurde der Grundrechtskatalog aus 1867 in das B-VG 1920 übernommen.Österreich wurde als föderalistischer Bundesstaat ausgerichtet (Bund = Gesamtstaat,Länder = Gliedstaaten)Kompetenzkompetenz beim BundGerichtsbarkeit ausschließlich Bund, Rest zw Bund und Ländern aufgeteilt (Generalklauselzugunsten der Länder)Wahl der obersten Organe aufgrund des allgem., gleichen, geheimen und direktenWahlrechtsNationalrat wählte die Bundesregierung und konnte sie ihres Amtes enthebenNationalrat und Bundesrat (Länderkammer) zusammen = Bundesversammlung � Wahldes Bundespräsidenten und Kriegserklärung

Gesetzgebung: mittelbare Demokratie (nur Möglichkeit von Volksbegehren undVolksabstimmung)Nationalrat aufgrund Verhältniswahlrecht gewählt, 165 Abgeordnete aufvier Jahre, vom Bundespräsidenten einberufen, Auflösung konnte nur NRselbst bestimmenGesetzesinitiativrecht durch Mindestanzahl von Abgeordneten des NRoder durch Bundesregierung (musste auch Anträge des Bundesrates undVolksbegehren dem NR vorlegen)Bundesrat hatte suspensives Veto, NR konnte sich mitBeharrungsbeschluss darüber hinwegsetzenGesetzesbeschluss von Präsidenten beurkundet, vom Bundeskanzler imBundesgesetzblatt kundgemachtes entstanden drei verschiedene Gesetzesebenen:verfassungsrechtliche Grundprinzipien = Baugesetze der Verfassung(demokratische, republikanische, bundesstaatliche, gewaltentrennende,liberale und rechtsstaatliche Prinzip – Änderung nur mittelsVolksabstimmung möglich)einfache Bundesverfassungsgesetze (Anwesenheit der Hälfte im NR +2/3 Mehrheit notwendig)einfache Gesetze (Anwesenheit 1/3 im NR + absolute Mehrheit)

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außerordentliche Gesetzgebung: wurde durch die Übernahme des KriegwirtschaftlichenErmächtigungsgesetzes 1917 (gemäß § 7 VÜ-G) in dasB-VG 1920 eingeführt – Bundesregierung sowieBundesminister konnten im Falle eines KriegesKriegswirtschaftliche Verordnungen ohne NR erlassen.

Regierungsverordnungen: 1922 wurde der Regierung in Durchführung der GenferProtokolle die Vollmacht zum Erlass gesetzesändernderVerordnungen übertragen (Regierungsverordnungen=)diese waren an Bedingungen geknüpft: sie mussten derHerstellung des budgetären Gleichgewichts dienen unddurften weder B-VG noch Finanz-VerfG 1922 ändern.

Verwaltung des Bundes: mit der Gesetzgebung verbunden, jedoch vonGerichtsbarkeit getrennt – durchgeführt vonBundespräsident, Bundesregierung und Bundesminister

Bundespräsident: kein NotverordnungsrechtStaatsoberhaupt, von Bundesversammlung für vierJahre gewählt, Wiederwahl nur einmal zulässigVertretung nach außen, berief gewählten NR ein,Vertretung des Bundes gegenüber Ländern,beurkundete verfassungsmäßige Zustandekommen derGesetze (repräsentative Aufgaben)

Bundesregierung: oberste Verwaltungsgeschäfte, bestehend ausBundeskanzler, Vizekanzler und Bundesministern (zurUnterstützung Staatssekretäre)vom NR gewähltpolitischer Verantwortlichkeit – NR hatte Möglichkeitaufgrund eines Misstrauensantrages die Regierungihres Amtes zu enthebenLandesregierungen und Bezirkshauptmannschaftenwaren gemäß § 42 V-ÜG organisatorischBundesbehörden und wurden durch Organe des Bundesbesetzt

Verf.GH und VwGH: Rechtskontrolle über Bund und LänderVwGH bekam Recht zur Überprüfung vonErmessensentscheidungen

B-VG war wesentlich durch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit bestimmt. DerLegalitätsgrundsatz legte fest, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund derGesetze ausgeübt werden durfte. Gesetzgebung wurde auch an Gesetze gebunden(Gesetzprüfungsrecht des VfGH).

Finanz-Verfassung 1922übertrug die Kompetenzkompetenz in Abgabenangelegenheiten dem einfachenBundesgesetzgeber (sollte finanzielle Lage des Bundes, der Länder und Gemeindenberücksichtigen)

Verfassungsnovelle 1925• Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen (Schritt in Richtung Zentralismus)• Beseitigung der Doppelgleisigkeit der Verwaltung• Landesverwaltung wurde neu organisiert (organisatorisch Landesbehörden, Beamte

aber Bundesbeamte)• Zuständigkeit des VfGH in Kompetenzfragen erweitert (Entscheidung über

Zuständigkeit von Landes- oder Bundesregierung bei Streitfrage)

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Verfassungsnovelle 1929B-VG 1920 war Kompromiss zw Sozialdemokraten und Christlichsozialen – bürgerlicheLager unzufrieden

Landbund: wollte direkte Wahl des Bundespräsidenten mit Recht BestätigungBundesregierung, Auflösung NR und Bundesrat und AnordnungNeuwahlen

Großdeutschen: wollten Volkswahl des Bundespräsidenten, Volksabstimmung inwichtigen Fragen und Einführung Stände- und Wirtschaftsvertretunggleichberechtigt neben NR, Abschaffung Bundesrat und Bundesstaat

Christlichsozialen: Wahl des Bundespräsidenten durch Volk + weitreichende Befugnisse

Sozialdemokraten: wollten Neuregelung Volksabstimmung, jeder Gesetzesbeschlusssollte vor Beurkundung durch den Bundespräsidenten auf Verlangeneines Drittels des NR einer Volksabstimmung unterzogen werden

Inhalt• Verschiebung der Kompetenzen zugunsten Bund• Bundespräsident Recht zur Einberufung und Auflösung des NR, sowie Neuwahlen• Wahl der Bundesregierung nicht mehr durch NR• Bundespräsident vom Volk gewählt für 6 Jahre, Absetzung durch Volksabstimmung,

Bundespräsident ernannte und entließ Bundesregierung, frei bei Ernennung desBundeskanzlers, Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeskanzlers

• Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten auf Vorschlag Bundesregierung nurwenn NR nicht versammelt war.

• Bundesrat durch Länder- und Ständerat ersetzen – sollte eigenes BVG regeln, das nieerlassen wurde, daher alte Rechtslage

• Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurden entpolitisiert – Folge war jedochUmpolitisierung VfGH

• Neuordnung der Verhältnisse zw obersten Bundesorganen: NR und Bundespräsidentgleichgeordnet, Bundesregierung vom NR und Bundespräsidenten abhängig.

Stellung der LänderZunächst 8 Bundesländer (Wien war Teil von NÖ, erst 1922 Wien eigenes Bundesland)Burgenland im Vertrag von St. Germain zugesprochen, Ungarn hielt es zunächst besetzt,musste im Vertrag von Trianon der Abtretung zustimmen, leistete jedoch Widerstandgegen Übergabe.Bundesländer waren Gliedstaaten ohne eigene Souveränität, sie hatten keine MöglichkeitStaatsverträge zu schließen, wirkten an Gesetzgebung mit (auch über Bundesrat), alleLänder gleiche Rechte und Pflichten, eigene Landesverfassungen (B-VG bestimmteGrundzüge).keine Kompetenz in GerichtsbarkeitLandesregierung dem Landtag nachgeordnet und abhängigLandtage mittels gleichem, unmittelbarem, geheimen und persönlichemVerhältniswahlrecht gewählt – wählten ihrerseits Landesregierung, deren Rücktritt siedurch Misstrauensvotum herbeiführen konnte.Landesregierung oberstes Verwaltungsorgan im Land (Kollegialorgan)

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AUSTROFASCHISTISCHE ÄRA 1933-1938

GESELLSCHAFTLICHES UMFELD

Historische Grunddatenneue politische Bewegung in Europa � FaschismusKampf des Faschismus gegen die Arbeiterbewegung (sollten zerstört werden, um Arbeiterfür sich zu gewinnen � Mobilisierung der Massen) und die parlamentarische Demokratie

Besonderheit des Austrofaschismuses existieren zwei faschistische Bewegungen nebeneinander – österreichische Gliederungder deutschen NSDAP und Zusammenfassung nationalistischer, konterrevolutionärerWehreinheiten = Kern des Austrofaschismus (überwiegend aus großdeutsch orientiertenHeimwehren hervorgegangen)

Außerordentlichen Nationalratssitzung März 1933(auf Wunsch Sozialdemokraten einberufen - wegen Lohnkürzung Eisenbahner – DefizitBundesbahn)die Koalition (christlichsoziale Partei, Landbund und Heimwehren) verfügte nur über eineStimme Mehrheit – Streit um Gültigkeit eines Stimmzettels – alle drei NR-Präsidentenlegten Amt nieder (um selbst wählen zu können) – Geschäftsordnung des NR sah keineLösung vor – Regierung ging von einer Selbstausschaltung des NR aus und blockiertedie Einberufung des Parlaments – in einer Demokratie ist Selbstausschaltung jedoch nichtmöglich – war auch nur Krise des Plenums, nicht des ganzen Parlaments,Hauptausschuss des NR tagte weiterhinStaatsstreich auf Raten (von der Regierung vorgesehen): Reaktivierung des NR sollteals Druckmittel eingesetzt werden, um Zustimmung zu Verfassungsänderungen zuerzwingen. Währenddessen sollte mit Hilfe des KriegswirtschaftlichenErmächtigungsgesetzes 1917 (KWEG) regiert werden. Nach Ausschaltung des NR nahmRegierung Gesetzgebung vor. Als gesetzliche Grundlage stützte sie sich dabei auf dasKWEG, um den Anschein der Legalität zu bewahren. Da viele Gesetze nunmehr einerPrüfung durch den VfGH nicht standhalten würden, schaltete die Regierung diesen aufGrundlage des KWEG aus.

Der autoritäre Kurs der Regierung stieß auf innenpolitischen Widerstand der anderenParteien und deren Anhänger. Im Feb. 1934 kam es schließlich zu einem insgesamt vierTage dauernden österreichischen Bürgerkrieg, der mit einem Sieg der RegierungDollfuß endete. Als Gegengewicht zu der von Hitlerdeutschland ausgehenden Bedrohungsuchte Dollfuß die Annäherung an Italien. In den römischen Protokollen 1934 kamenItalien, Ö und U überein, hinsichtlich Wirtschaft und Außenpolitik zusammenzuarbeiten.Um Ö zu destabilisieren, kam es zu deutschem Wirtschaftskrieg gegen Ö und dieständige Gefahr eines deutschen Angriffs auf Ö. Durch Errichtung einesKonkurrenzfaschismus wollte Dollfuß der Anziehungskraft der Nationalsozialistenbeikommen.

Durch Maiverfassung 1934 sollte die politische Herrschaft Österreichs neu strukturiertwerden. Die Vaterländische Front (Symbol Kruckenkreuz) trat als einzige erlaubteStaatspartei an die Stelle des Parteienpluralismus. Die VF orientierte sich wie die NSDAPam Führerkult und autoritären Prinzipien, eine Nichtmitgliedschaft hatte Berufsverbot imöffentlichen Dienst zur Folge.

1934 kam es zu verstärkten terroristischen Aktivitäten der NSDAP in Ö. Im Juli 1934versuchten die Nationalsozialisten durch einen Staatsstreich an die Macht zu gelangen,besetzten Bundeskanzleramt und ermordeten Bundeskanzler Dollfuß. Seine Nachfolgeübernahm Schuschnigg, dieser hielt am Konzept einer Regierungsdiktatur fest, denangestrebten Aufbau von Staat und Gesellschaft nach berufsständischen Prinzipienkonnte er allerdings nicht verwirklichen.

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Durch die Annäherung zw Hitler und Mussolini 1936 und die dadurch entstehende AchseBerlin-Rom fiel die Schutzmachtfunktion Italiens für Ö weg. Im Juli-Abkommen 1936musste Ö dem Deutschen Reich erste Zugeständnisse machen:• NSDAP wurde in Ö zwar nicht wieder zugelassen, aber zwei der Partei nahe stehende

Personen in Regierung aufgenommen• Nationalsozialisten hatten Möglichkeit in der VF mitzuarbeiten und erlangten somit

halblegalen Status• gleichzeitig kam es zur innenpolitischen Entmachtung der Heimweh, die aus der

Regierung gedrängt wurde

Berchtesgadener Abkommen: Im Feb. 1938 fand zw Hitler und Schuschnigg einTreffen in Berchtesgaden statt. Schuschnigg musste einvon Hitler diktiertes Ultimatum annehmen, das dieAnpassung der österreichischen Außen-, Militär-,Wirtschafts- und Pressepolitik an die jeweilige deutschePolitik vorsah. Weiters enthielt es die Amnestie(Straferlasse für politische Vergehen) undBetätigungsfreiheit für die österreichischenNationalsozialisten, sowie die Ernennung vonSeyß-Inquart zum Innenminister mit Polizeigewalt. BeiAblehnung des Ultimatums drohte Hitler mit demEinmarsch.

Unternehmen Otto: Schuschnigg kündigte Volksabstimmung für ein freiesund unabhängiges Ö an � dies nahm Hitler zum Anlassfür den Einmarsch deutscher Truppen in Ö am 12. Mrz.1938 (= Unternehmen Otto). Am Tag daraufunterzeichnete Seyß-Inquart das Gesetz über dieWiedervereinigung Österreichs mit demDeutschen Reich.

Wirtschaftliche RahmenbedingungenDie schlechte wirtschaftliche Situation Anfang der 30iger Jahre bewirkte ein raschesAnsteigen der Arbeitslosigkeit.Die deutsche Regierung hob von allen Deutschen, die nach Österreich reisen wollten eineAbgabe von 1000 Reichsmark ein. Diese so genannte 1000-Mark-Sperre schädigte denösterreichischen Fremdenverkehr empfindlich. Die im Gegenzug von Ö verhängte5-Schilling-Sperre hatte eher symbolischen Charakter.

Soziale StrukturDurch das Konkordat 1933/34 wurde eine Rekatholisierung des Landes bewirkt. ImGegenzug für die Privilegien, die der Kirche von der Regierung Dollfuß übertragenwurden, diente sie als Ideologielieferant für das autoritäre Regime.Kernstück des Staates sollte eine berufständische Ordnung bilden, allerdings wurden nurzwei Berufstände verwirklicht (öffentlicher Dienst sowie Land- und Forstwirtschaft). DasScheitern der Integration der Arbeiterschaft bedeutet für das Herrschaftssystem desAustrofaschismus einen weiteren Stabilitätsverlust.Das Frauenbild des Austrofaschismus war festgelegt auf die katholische Hausfrau undMutter � Zurückdrängen der Frau aus dem Berufsleben � nach dem so genanntenDoppelverdienergesetz bildete das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einemVerdienenden einen Entlassungsgrund.

Verlust an RechtsstaatlichkeitKennzeichen des Austrofaschismus war, dass Regierung zumindest den Anschein derLegalität bewahren wollte. Bediente sich deshalb des KWEG – Vorzensur öffentlicherMedien sowie Einschränkung Versammlungsrecht und Demonstrationsfreiheit -Ausschaltung demokratischer Institutionen wie etwa Bundesrat oder Wiener Gemeinderat– Einführung der Todesstrafe – politische Gegner wurden in Anhaltelagern festgehalten –Staat konnte in Grundrechte eingreifen – Rückwirkungsverbot für Strafgesetze undDoppelbestrafungsverbot wurden wiederholt gebrochen.

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VERFASSUNGSORDNUNG

Mai-Verfassung 1934Dollfuß wollte neue Verfassungsordnung für Österreich (keine Reformen mehr). DieGesetzgebung sollten drei ständische Kammern ausüben, Wien sollte Stellung einerbundesunmittelbaren Stadt erhalten, Staatsnotrecht wurde ausgebaut, das KWEG solltegleichzeitig beseitigt werden. Bis zum Inkrafttreten der Verfassung sollte einVerfassungs-Überleitungs-Gesetz geschaffen werden, das ein autoritäres Regimevorsehen sollte.

Oktroyierung der Mai-Verfassung 1934Die Verfassung 1934 wurde zweimal erlassen. Das erste Mal erließ die Bundesregierungaufgrund des KWEG eine Verordnung, die die Verfassung 1934 zum Inhalt hatte(autoritärer Weg eines Verfassungsoktroi � verfassungswidrig, KWEG ermächtige nichtzum Erlass einer neuen Verfassung, weiters fehlte vorgesehene Volksabstimmung.Auch der zweite Weg basierte auf dem KWEG: das so genannte Rumpfparlament (nur 76Abgeordnete) erließ das Bundesverfassungsgesetz über außerordentliche Maßnahmen imBereich der Verfassung. Dieses Ermächtigungsgesetz bestimmte die Aufhebung des Art.44 (2) B-VG (Gesamtänderung der Verfassung � zwingende Volksabstimmung). Weiterserklärte das Ermächtigungsgesetz die Verordnung, mit der die Mai-Verfassung das ersteMal erlassen wurde, zum Bundesverfassungsgesetz. Auch der zweite Schritt warverfassungswidrig (mind. 83 Abgeordnete wären erforderlich gewesen für 2/3 Mehrheit,Ermächtigungsgesetz selbst hätte bereits einer Volksabstimmung unterzogen werdenmüssen, Aufhebung Art. 44 (2) B-VG ebenfalls). Zum Teil galten Bestimmungen desVÜG 1934 bis 1938.

Inhalt der Mai-Verfassung 1934• Berufung auf Gott + Einbeziehung der Kirchen- und Religionsgesellschaften• nur mehr drei (statt vier) unterschiedliche Kompetenztypen• zw Gesetzgebung und Verwaltung kam es zur Gewaltenverbindung• die obersten Verwaltungsorgane des Bundes hatten vorherrschende Stellung• Gesetzgebung des Bundes nicht mehr von Parlament sondern bestimmten

Organisationen und Personen von Bundeskanzler und Bundespräsident bestimmt• Recht zur Gesetzesinitiative ausschließlich Bundesregierung• mehrer Möglichkeiten der außerordentlichen Gesetzgebung: Bundesregierung Recht

auf gesetzändernde Verordnungen (max. 3 Jahre gültig) – Bundespräsident kam aufVorschlag der Bundesregierung ein Notrecht zu

• Möglichkeit einer Volksabstimmung vorgesehen• Verwaltung erfuhr Machterweiterung• Bundesregierung � Machtzentrum der Verfassung - Bundeskanzler war Führer der

Bundesregierung – keine politische Verantwortung, ausschließlich vomBundespräsidenten abhängig

• Gerichtsbarkeit beim Bund• VwGH und VfGH durch Bundesgerichtshof ersetzt

Nur die autoritären, nicht aber die ständischen Elemente der Verfassung 1934 wurdenrealisiert. Verfassungswirklichkeit im Austrofaschismus prägte weniger die Mai-Verfassung als die zeitlich unbeschränkten Bestimmungen des VÜG 1934.

Verfassungs-Überleitungs-Gesetz 1934Die Bestimmungen der Verfassung 1934 traten zeitgleich mit dem VÜG in Kraft. Für dieMai-Verfassung galt dies nur soweit, als das VÜG nichts anderes bestimmte, was jedochin vielen Bereichen der Fall war. Das VÜG untermauerte besonders die zentrale Rolle derRegierung im austrofaschistischen Staat. Es ordnete auch die Weitergeltung desErmächtigungsgesetzes 1934 an. Das föderalistische Prinzip erfuhr durch das VÜGdeutliche Einschränkungen (Zentralgewalt Bundesregierung).

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Ermächtigungsgesetz 1934Das Ermächtigungsgesetz 1934 sah auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuenVerfassung vor, dass die Bundesregierung die gesamte Gesetzgebung – auch dieVerfassungsgesetzgebung – ausüben konnte. Eine Notsituation, wie sie da anderenNotrechte voraussetzen, wurde dabei nicht gefordert.

Konkordat 1933/34Wurde bereits 1933 unterzeichnet, trat aber erst mit der zweiten Kundmachung derVerfassung 1934 in Kraft. Einige Artikel des Konkordats waren auch in der Mai-Verfassung enthalten und erhielten dadurch Verfassungsrang. Durch das Konkordatwurde eine Rekonfessionalisierung eingeleitet. Einfluss der Kirche: Religionsunterricht,Schulen. Das Konkordat erlosch mit der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten(Einmarsch am 12. Mrz 1938).

Stellung der LänderMai-Verfassung schwächte Stellung der Länder – Wien wurde zur bundesunmittelbarenStadt – Bundeskanzler konnte auf Besetzung der Landesverwaltung Einfluss nehmen –autoritäre Grundsätze kennzeichneten auch die Regierung der Länder –Landesverwaltung (Landesregierung) dominierte über Gesetzgebung (Landtag) – imOktober 1934 Auflösung der Landtage, neue Mitglieder durch Landeshauptmann gemäßVÜG ernannt – in der Landesgesetzgebung nur Landesregierung Gesetzesinitiativrecht –absolutes Veto des Bundeskanzler auch bei Landesgesetzen – Gemeinderecht inVerfassung 1934 neue Rechtsgrundlage – Wien erhält eigenes Hauptstück + Ausführungder Rechtsstellung Wiens im Wiener Stadtrecht

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ÖSTERREICH UNTER DEM REICH DER HERRENRASSE 1933-1945

Der Nationalsozialismus in DeutschlandGrund für Siegeszug könnte Scheitern der Demokratie Anf. der 30er Jahre gewesen sein.

Hitler an den Schalthebeln der MachtBei Reichstagswahlen 1932 wurde NSDAP stärkste Partei – ihr Programm erwies sichdank seiner Unbestimmtheit als anpassungsfähig für alle Wählerschichten – im Jänner1933 wurde Hitler zum Reichskanzler ernannt – politisches Ziel war die Abkehr von derWeimarer Demokratie und die Bekämpfung des Kommunismus.

Von der Rechtsordnung zum RechtschaosDie Weimarer Verfassung 1919 hatte das Deutsche Reich als demokratische Republikeingerichtet.Ihre tragenden Prinzipien waren:• demokratisches Prinzip (Volk Träger der Souveränität)• republikanisches Prinzip (Tätigkeit des Staatsoberhauptes zeitlich begrenzt, sowie

rechtlicher und politischer Kontrolle unterworfen)• bundesstaatliches Prinzip (Dezentralisierung auf Länderebenen)• rechtsstaatliches Prinzip (macht staatliches Handeln vorhersehbar und prüfbar –

Verfassungsstaat, Rechtsstaat, Rechtschutzstaat)• liberales Prinzip (Grund- und Freiheitsrechte)• gewaltenteiliges Prinzip (Schutz vor Machtmissbrauch)

Diese Grundsätze mussten zur Verwirklichung des nationalsozialistische Führerstaatesbeseitigt werden.

Im Feb. 1933 brannte der Reichstag. Die Nationalsozialisten nahmen diesen Anlass, umdas Schreckensbild einer kommunistischen Revolution heraufzubeschwören. Es wurdenalle Abgeordneten der KPD verhaftet und eine Verordnung zum Schutz von Volk undStaat erlassen, die die demokratisch-politisch wichtigen Grundrechte beseitigte. Damitwar Grundlage für Schreckensregiment von SS und Gestapo geschaffen. Wenig spätererließ Reichstag ein Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Recht(= Ermächtigungsgesetz). Nun konnte die Regierung selbst Gesetze erlassen.Die NSDAP wurde zur einzig erlaubten Partei erklärt. Hoheitsrechte der Länder gingen aufdas Reich über. Hitler vereinte Amt des Reichspräsidenten und Reichskanzlers in einerPerson.

Das Recht als Werkzeug des NationalsozialismusDas Recht sollte zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Weltanschauung dienen.NS-Gesetzgebung war in drei Kategorien zu unterteilen:• Sicherung und Ausbau der Macht• Wiederaufrüstung und damit Stabilisierung der Wirtschaft• Expansion und Krieg

Überlagert wurden alle drei Bereiche durch die Rassengesetzgebung.

Die Säulen der nationalsozialistischen StaatsordnungFührerprinzip: Willensäußerung des Führers (und von ihm berechtigte

Personen) wurde als Rechtsquelle herangezogen(dadurch Gesetzesflut)

Prinzip völkischer Ungleichheit: Rechtsfähigkeit nach Rasse, Artfremde wurden zu Staats-und Volksfeinden erklärt, Reichsbürgergesetz führteUnterscheidung von Reichsbürgern undStaatsangehörigen ein, Reichsbürgerschaft setztedeutsches oder artverwandtes Blut voraus,Voraussetzung für Rechtsfähigkeit des einzelnen war dievolksgenössische Ehre, Reichsbürgerschaft wurde mittelsReichsbürgerbrief verliehen

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Gemeinschaftsideologie: Begriff Volksgemeinschaft umfasste alle Menschengleicher Rasse, Sprache und Kultur, die Zielen desNationalsozialismus verbunden waren und arischerAbstammung waren – „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“– die neuen Rechtsquellen waren neben demFührerwillen, die nationalsozialistische Weltanschauung,das gesunde Volksempfinden und das NSDAP-Parteiprogramm

Die NSDAP als Staatspartei1919 als deutsche Arbeiterpartei gegründet – mit Bestellung Hitlers zum Reichskanzlerbegann der Weg seiner Partei zur Staatspartei – NSDAP verfolgte auf Grundlage vonGesetzen politische Gegner, zog kommunistisches Vermögen ein und führteParteimonopol ein – NSDAP wurde Teil des Staates

NS-PolizeiPolizei und Gestapo: Die politische Polizei, bekannt als geheime Staatspolizei (Gestapo)

wurde verselbständigt – hatte Aufgabe staatsgefährdendeBestrebungen zu erforschen und zu bekämpfen – erfüllte präventive(vorbeugende) Aufgabe mittels Errichtung von KZs – da jedegeheimpolizeiliche Handlung gerichtlicher Kontrolle entzogen war,bestand nicht die Möglichkeit das Handeln der Gestapo auf seineRechtmäßigkeit untersuchen zu lassen.

Schutzstaffel (SS): wurde als persönliche Leibwache für Hitler gegründet – unterstanddem jeweiligen SA-Führer (Sturmabteilung = NSDAP Ordnerdienst –diente Schutz vor Parteiveranstaltungen) – 1936 wurde HimmlerChef der gesamten Polizei – vereinigte SS und Gestapo unter seinerFührungDie „Endlösung der Judenfrage“ (systematische Ermordung dereuropäischen Juden) zählte ab 1941 auch zu den Aufgaben der SS

NS-JustizAuch innerhalb der Justiz setzte sich das Führerprinzip durch – Laiengerichtsbarkeitwurde abgeschafft, Verteidigungsrechte eingeschränkt, Kompetenz Staatsanwaltschafterweitert – Hitler war oberster Gerichtsherr – Sondergerichte wie zB Volksgerichtshofbekamen Rechte von ordentlichen Gerichten übertragen

NS-Sondergerichtsbarkeit: Einrichtung von Spezialstrafkammern – AufgabeOppositionelle in abgekürztem Verfahren rasch zu verurteilen (meist Todesstrafe) –entschieden in erster und letzter Instanz

Volksgerichtshof: für besonders schwere Vergehen eingerichtet (Hochverrat, Mord,Mordversuch an Regierungsmitgliedern) – Anlass für Errichtung war (für Hitler)unbefriedigendes Ergebnis beim Reichstagsbrandprozess – sollte deutschenNationalgerichtshof realisieren, um Gegner in legaler Weise auszurotten.Ab 1938 auch in Österreich erste und letzte Instanz in politischen Strafverfahren –Zusammensetzung Vorsitzende Richter, drei Beisitzer waren Funktionäre der NSDAPberühmt durch Geschwister Scholl (zum Tode verurteilte Studierende, die sich gegen denNationalsozialismus auflehnten) – ebenso nach missglücktem Attentat auf Hitler –Attentäter noch am selben Abend standesrechtlich erschossen

Der RassenwahnAntisemitismus: der moderne Antisemitismus richtete sich nicht mehr auf diejüdische Religion sondern gegen die jüdische Gesellschaft selbst – GleichsetzungJudentum mit Modernismus, Kapitalismus, Verstädterung – Zentralgedanke war Kampfgegen Judenherrschaft – getragen von sich benachteiligt fühlenden Gruppen –entscheidend war die Verbindung von Antisemitismus und Nationalsozialismus – NSGlaube an die unterschiedliche Wertigkeit menschlicher Rassen – Nazis setzten die Judenals Propagandamittel sämtlicher Missstände ein – Hitler machte antijüdischen Rassismuszur Regierungspolitik

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Verrechtlichung der Rassenideologie1935 wurden in Nürnberg drei Gesetze beschlossen:• Reichsflaggengesetz (Hakenkreuzfahne wird Reichsflagge)• Reichsbürgergesetz: Bevorzugung deutscher Reichsbürger gegenüber Juden,

Aberkennung politischer Recht und Verweigerung der Ausübung öffentlicher Ämtererste Verordnung zum Reichsbürgergesetz legte fest, wer jüdischer Mischling,Geltungsjude, Vierteljude oder Deutschblütiger ist.

• Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehredie letzten beiden sind als „Nürnberger Gesetze“ bekannt

Durch das Blutschutzgesetz wurde die Eheschließung zw Juden und Staatsangehörigendeutschen oder artverwandten Blutes verboten. Außerehelicher Geschlechtsverkehr undStaatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes mit Zuchthaus oder Gefängnisbestraft. Strafen galten nur für den Mann.

MassenvernichtungsprogrammMit den Nürnberger Gesetzen begann eines der grausamsten Kapitel derMenschheitsgeschichte: der Holocaust (griech. „vollständiges Brandopfer“ bezeichnetsystematischen Völkermord) an etwa 6 Mio Menschen (Juden, Behinderte, Sinti, Roma,slawische Völker...)NS bedienten sich der bestehende Vorurteile, um Bevölkerung gegen Juden aufzuhetzen(für verlorenen ersten WK verantwortlich gemacht, Arbeitslosigkeit). Folge warenschlussendlich Deportationen in Konzentrationslager � organisierte Völkervernichtung(zB Mauthausen, Auschwitz)

Euthanasieprogrammgriech. eu = gut, thanatos = Tod � Bedeutung: einem Schwerkranken oder Sterbendeneinen „guten Tod“ zu ermöglichen, sie/ihn auf ausdrücklichen Wunsch zu töten� im Nationalsozialismus Pervertierung dieses Begriffs im Sinne einer methodischenTötung „unwerten Lebens“ (Erbkranke oder behinderte Menschen wurden Verbrecherngleichgesetzt und „heimlich“ getötet – Hinterbliebenen wurden über natürlichen Todinformiert) – Aktion T4 (Abkürzung für Adresse Verwaltungszentrale) –Anlass war Antrageines Vaters auf Tötung seines behinderten Kindes – wurde in entlegenen Gebietendurchgeführt – auch für chronisch kranke und alte Manschen –auch in Hartheim undMauthausen

Einsatz von ZwangsarbeiternDurch Krieg fehlte es in Deutschland an Arbeitskräften � Ausbeutung ausländischerArbeitskräfte – war nicht geplant (brachte ideologische Probleme mit sich) –Zwangsarbeiter erhielten neben Behandlung auch Arbeit entsprechend ihrer „Wertigkeit“aufgrund der Rasse - zuletzt wurde auch auf KZ Häftlinge zurückgegriffen – 1/3 derausländischen Zwangsarbeiter waren Frauen

GeschlechterordnungWert der Frau ergab sich nur aus ihrer Funktion zur Bluterhaltung undRassenvermehrung – Primäre Aufgabe also Hausfrau und Mutter – um Geburtenrateerwünschter Kinder zu steigern wurde SS naher Verein Lebensborn gegründet – Frauensollten – wenn überhaupt - nur minderqualifizierte Arbeiten verrichten, wurden aber beikriegsbedingter Personalknappheit in der Rüstungsindustrie eingesetzt.

Der Anschluss Österreichs

Nach 1. Weltkrieg glaubten viele Österreicher nicht an Überlebensfähigkeit Österreichs,wollten darum Zusammenschluss mit Deutschland.Ziel Hitlers war Gewinnung von Lebensraum für das Deutsche Volk zur Errichtung einesautarken großeuropäischen Wirtschaftsraumes. Mittel dazu: BlitzkriegskonzeptionIn Deutschland Rohstoffknappheit – daher erster Schritt der Expansion nach Österreich –erster Versuch innere Aushöhlung durch NSDAP – als dies Fehlschlug und Schuschniggnach den Berchtesgadener Gesprächen mit Hitler eine Volksabstimmung betreffend derUnabhängigkeit Österreichs ankündigte, nahm Hitler dies zum Anlass für den Einmarschdeutscher Truppen am 12. März 1938.

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Prüfungsrelevante Zusammenfassung RG ÖR, 500 – 1945 ruhigblut & schmoll ©, 16.12.2005

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Der rechtliche AnschlussVon österreichischer Regierung wurde aufgrund des Ermächtigungsgesetzes 1934 ein„BVG über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich“ erlassen –Bestimmung, dass Österreich ein Land des deutschen Reiches sei und Volksabstimmungüber Wiedervereinigung am 10. April 1938 stattfinden sollte – mit Genehmigung desdeutschen Reichstages (Reichsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit demDeutschen Reich) war Anschluss auch nach dt. Recht vollzogen – alle HoheitsrechteÖsterreichs gingen auf Deutsches Reich über, Österreichs Bundesregierung wurde zurLandesregierung, Minister zu Beamten unter Reichsstatthalter Seyß-Inquart.Neugliederung in Reichsgaue (7 Alpen und Donaureichsgaue)

Die VolksabstimmungDiente wie im NS Regime üblich nicht zur tatsächlichen Ermittlung des Volkswillens,sonder bloß zur Zustimmung der Führeranordnung (Anschluss gem AnschlussG bereitsvollzogen) – bei Abstimmung am 10. April 1938 war Wahlgeheimnis (Gerüchten der NSzufolge) nicht gewährleistet – NS Propaganda auch von österreichischer Kircheunterstützt – Juden durften nicht an Wahl teilnehmen - Wahlergebnis: 99,3% fürAnschluss – Zusammenspiel von Propaganda und Terror hatte perfekt funktioniert

Die Ostmark als Vorzeigeland

Der „arische Raubzug“Viele von den Nazis gewünschten Veränderungen ließen sich in Österreich rascher undmit weniger Widerstand durchführen, etwa die „Entjudung“ � österreichisches Vorgehenbei der Arisierung wurde zum Modell für das Altreich – Ursache für Angriffe gegen Judenmeist materieller Neid – aufgrund Wirtschaftsboykotten des Auslands versuchte NSFührung (zumindest dem Anschein nach) anstatt spontanen Terrors eine legale Basisüber Enteignungsverfahren zu schaffen � keine Verbesserung für Juden, Vorgehenwurde nur noch effizienter.

Novemberpogrom 1938Im November 1938 wurde Botschaftssekretär (anstatt wie geplant des dt. Botschafters)von einem polnischen Juden in Paris getötet – Grund: Racheakt für die Abschiebungseines Vaters – NS propagierte dies als jüdische Weltverschwörung � es folgtenangeordnete Racheaktionen im Deutschen Reich, daher zahlreiche Pogrome(=Ausschreitung gegen politische oder religiöse Minderheiten) – darüber hinaus wurdedeutschen Juden eine Sühneleistung von 1 Milliarde Reichsmark auferlegt – nächsterSchritt war die Errichtung von KZs zur körperlichen Vernichtung der sozial Vertriebenen

KZ MauthausenWar das größte österreichische und eines der gefürchtetsten KZs – hatte Lagerstufe III –Gefangene hatten vermerk „RU“(Rückkehr unerwünscht) in ihrer Akte – ab 1942 wurdeauch Frauen inhaftiert (für Rüstungsindustrie, zur Prostitution gezwungen oder nur fürExekution)

Vernichtungslager Schloss Hartheim1940 wurde im Schloss Hartheim ein Mordzentrum für Programm T4 errichtet, in demzuvor eine Anstalt zur Pflege von Behinderten war – Offiziell weiterhin Heim, nachErmordung wurden von eigenem Amt Todesfälle beurkundet und Hinterbliebene mitLügen getröstet – Aktion 14f13 (gehörte zu T4): Ärzte Hartheims suchten KZs auf, umkranke Häftlinge zu töten – 1942 stoppte Hitler T4, 14f13 lief jedoch weiter – alsNiederlage der NS absehbar wurde, tarnte man Schloss Hartheim mit einem Kinderheim

Einsatz von Zwangsarbeitern in ÖsterreichBis zum Kriegsbeginn hatten ausländische Arbeitskräfte keine große Bedeutung inÖsterreich, die Zahl der österreichischen Arbeitslosen reichte vorerst zur Deckung desBedarfs. Mit Ausbruch des Krieges veränderte sich die Situation und ab 1940 wurdenausländische Zivilisten und Kriegsgefangene in der Landwirtschaft eingesetzt.

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Österreich zwischen 1938 und 1945 Tod oder nur Scheintod?

Die Frage nach der völkerrechtlichen Qualität des „Anschlusses“ Österreichs wurdebekannt als Streit zw Annexionstheorie und Okkupationstheorie.

Annexionstheorie: geht davon aus, dass Ö 1938 durch den Anschluss an Hitler-Deutschland sowohl staats- als auch völkerrechtlichuntergegangen sei.

Okkupationstheorie: vertritt Auffassung, dass Ö zwar seiner völkerrechtlichenHandlungsfähigkeit beraubt wurde, der Staat „Österreich“ habejedoch die Zeit des Nationalsozialismus quasi „scheintot“überdauert.

Schlussendlich gelang es den Vertretern der Okkupationstheorie sich durchzusetzen �Österreich wurde, nachdem es mit Gewalt dem Deutschen Reich einverleibt worden war,als souveräner Staat wiederhergestellt.