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Jänner 2007 Die Beteiligungsregeln im 7. EU-Rahmenprogramm im Überblick Ylva Huber Bereich Europäische und Internationale Programme FFG – Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft

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Jänner 2007

Die Beteiligungsregeln im 7. EU-Rahmenprogrammim Überblick

Ylva Huber

Bereich Europäische und Internationale ProgrammeFFG – Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft

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Maßnahmen zum Bürokratieabbau im RP7 – „Simplification“

Einheitliches Registrierungssystem mit gemeinsamer Datenbank für alle Kommissionsdienststellen.

Zahl der Audit Zertifikate wird reduziert werden; Berichtszeiträume werden rationalisiert.

„Single clearing House-Stelle“: einheitliche Auslegung der rechtlichen und finanziellen Bestimmungen für alle Kommissionsdienststellen.

Teilnehmerfreundlichere Unterlagen, einheitliche Kommunikation.

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Mindestteilnahmebedingungen

Die Teilnahme am 7. EU-Rahmenprogramm steht jederRechtsperson offen, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind:

Mindestens drei Rechtspersonen (RP) aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten (MS) oder assoziierten Staaten (AS) (voneinander unabhängig).

(Sonderfall: Specific International Cooperation Actions – SICA: 2 RP aus MS und 2 RP aus Drittstaaten)

Mindestteilnahmebedingung bei „frontier research“ (IDEAS): Mindestens eine RP aus einem MS oder einem AS;

Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung: mind. 1 RP

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Förderungsgrundsätze

Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft wird v.a. bestimmt von

- Art der Tätigkeit ( F&E, sicherheitsbezogene Forschung, Demonstration, Pionierforschungs-massnahmen, Verwaltungstätigkeiten, Sonstiges) im Rahmen der betreffenden Projektart

- Maximalen Erstattungssätzen je nach Art der Tätigkeit

- Besondere Bestimmungen der betreffenden Projektart

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Änderungen im RP7 im Vergleich zum RP6 – Allgemein (1)

- Neue bzw. geänderte Definitionen (z.B. „public body“, „research organisation“, „grant agreement“ statt „model contract“, „background“, „foreground“)

- Zwei-Stufen-Verfahren für die Einreichung und zwei-Stufen-Verfahren für die Bewertung

- Einheitliches Kostenerstattungssystem durch Abschaffung der Kostenmodelle

- Neue Förderquoten, DENNOCH: Kontinuität zu RP6

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Änderungen im Vergleich zu RP6 – Allgemein (2)

- Einführung eine Mechanismus zur Deckung des Risikos: Teilnehmergarantiefonds (Ersatz zur gesamt-schuldnerischen Haftung)

- Abschaffung, Vorabzustimmungen der KOM v.a im Bereich IPR einholen zu müssen

- Spezielle Regelungen zu „frontier research“ (Pionierforschung) des ERC

- Möglichkeit der Aufnahme von Darlehen oder Bürgschaften bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) aufgrund des neuen Finanzierungsinstrumentes „Risk-Sharing Finance Facility“ (RSFF)

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Risikoabdeckung – TeilnehmergarantiefondsAnnex II, Art. 21• Ersetzt die kollektive Haftung des Konsortiums

gegenüber der KOM• Keine Überprüfung der finanziellen Bonität von

Teilnehmern (insbes. von KMU) mehr.• Zurückbehaltung von 5 % der Projektfördersumme,

welche am Ende des Projektes idealerweise wieder an das Konsortium rücküberwiesen wird.

• Die erwirtschafteten Zinsen gelten als Sicherheit für eventuelle Ansprüche der KOM gegenüber säumigen Teilnehmern.

• Reichen die erwirtschafteten Zinsen nicht aus, kann die KOM max. 1% der Fördersumme einbehalten. Ausgenommen: Universitäten, öffentliche Einrichtungen

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Änderung im RP7 - Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums (1)

- Änderung der Definitionen: nunmehr „foreground“ und „background“ („sideground“ ist bei „background“ ausgeschlossen)

- Übertragung von Eigentumsrechten und Veröffentlichungen von Ergebnissen: Abschaffung der Unterrichtung der KOM; nur Unterrichtung der Vertragspartner; Dennoch: Anzeige an die KOM bei vorheriger Vereinbarung in der Finanzhilfevereinbarung!

- „Joint ownership“ – Standardverfahren für die Nutzung von Ergebnissen.

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Änderung im 7.RP - Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums (2)

- Teilnehmer können „benötigtes“ „background“ festlegen und - soweit erforderlich - spezielles „background“ ausschließen.

- Keine Zeitbeschränkung mehr für den Ausschluss von bestimmtem „background“ (im RP6 vor Abschluss des Fördervertrages mit der KOM);

- Zugangrechte zu „foreground“ und „background“ bei „frontier research“ (Pionierforschung) ist unentgeltlich zur Weiterentwicklung von Forschung zu gewähren.

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Änderungen im RP7 - Form des Gemeinschafts-beitrags Förderung durch:

1. Rückerstattung zulässiger Kosten

2. Pauschalbeträge

3. Finanzierung nach Pauschalsätzen inkl. der Finanzierung auf Basis von Skalen und Einheitskosten;

- Kombination aller möglich: Pauschalbeträge können z.B. mit dem Ersatz tatsächlicher Kosten kombiniert werden.

- Im Laufe des Rahmenprogramms soll zunehmend auf Pauschalbeträge und die Finanzierung nach Einheitskosten zurückgegriffen werden.

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Änderungen im RP7 - Maximale Förderungssätze

Erstattung der Kosten auf Vollkostenbasis zu folgenden Förderungsquoten:

- Forschung und Entwicklung zu 50% (Standard)- Für Universitäten, Forschungseinrichtungen, KMU, non-profit

öffent. Einrichtung: 75%

- Sicherheitsforschung: bis zu 75%

- Demonstrationsaktivitäten: bis zu 50%

- Pionierforschung (frontier research), SSA, CA, Aus- und Weiterbildung sowie Laufbahnentwicklung: bis zu 100%

- Managementtätigkeiten (z.B. Audits) und „andere Tätigkeiten“: 100% (keine Begrenzung der Kosten für Management-Tätigkeiten des Konsortiums auf 7% der Gesamtfördersumme)

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Kostenplanung – FörderungsquoteAnnex II Art. II.16

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Erstattungsfähigkeit der Kosten

• Direkte Kosten: Kosten, die unmittelbar dem Projekt zugerechnet werden können und im Einklang mit den internen Buchführungsgrundsätzen abgerechnet werden.

• Indirekte Kosten: stehen mit den direkten Projektkosten in Verbindung, können aber nicht einzeln zugewiesen werden. Darunter fallen z.B. projektanteilige

- Mietkosten - Nebenkosten für Wasser, Heizung, Strom, Wartung,

Versicherung- Allgemeine Büroausstattung wie PCs, Bürosoftware- Postgebühren, Bürobedarf, - Netzwerkkosten, Telefon.

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Personalkosten• Bei ehemaligen Zusatzkostenmodellrechnern: Kosten für fest

angestelltes Personal sind im FP7 abzurechnen!

• Zeitaufzeichnungen sind zu führen (werden vom Wirtschaftstreuhänder überprüft) – siehe ToR Form D (Annex VII)

• Begriff Personal in den Allgemeinen Bestimmungen näher erläutert (Annex II Art. II.15.1); Wirtschaftstreuhänder sind ggf. AV vorzulegen – siehe ToR Form D, Annex VII

• Durchschnittspersonalkosten sind möglich! Zertifizierung der Methode und Genehmigung durch die KOM (siehe ToR – Form E, Annex VII)

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Berechnung der indirekten Kosten – (1) Annex II Art. II. 15

- Abrechnung der tatsächlichen indirekten Projektkosten Anwendung einer vereinfachten Methode, wenn

diese mit den üblichen Rechnungsführungs-prinzipien im Einklang steht und sofern die Buchhaltungsmöglichkeiten keine genaue Zuordnung der indirekten Kosten zulassen.

- Option für alle Rechtspersonen auf die Abrechnung der indirekten Kosten in Form einer Pauschale idH. von 20% . - Sonderregelung bei der pauschalen

Abrechnung für Universitäten, öffentliche Einrichtungen, KMU (!) und Forschungsorganisationen für F&E Tätigkeiten und Demonstrationstätigkeiten (60% bis 2009).

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Infos:Infos:Infos der KOM zu den RfP: http://cordis.europa.eu/fp7/participation.htmInfos der EIP/FFG zum RP7: http://rp7.ffg.at/RP7.aspx

Kontakt für spezifische Anfragen:Kontakt für spezifische Anfragen:Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG)Europäische und Internationale ProgrammeDr. Claudia DorningerE-Mail: [email protected]

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