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757 Jahrgang 1950 Ausgegeben am 12. September 1950 44. Stück 178. Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften. 179. Protokoll, betreffend die Abänderung der im. Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle. 180. Protokoll, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen, in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung. 181. Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen. 178. Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichnete Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften zusammen mit dem am gleichen Tage unterzeichneten Unterzeichnungsprotokoll und Schlußakt in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung, welches also lautet: (Übersetzung) Übereinkommen von 1936 zur Unter- drückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften. Der Bundespräsident von Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen Dominien jenseits der Meere, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Nationalregierung der Republik China; der Präsident der Repu- blik Columbien; der Präsident der Republik Cuba; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; Seine Majestät der König von Ägypten; der mit der höchsten Gewalt betraute Beamte der Republik Ekuador; der Präsident der spanischen Republik; der Präsident der Republik Estland; der Präsident der französi- schen Republik; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Honduras; Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Prinz von Monaco; der Präsident der Repu- blik Panama; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; das Zentral- Exekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken; der Präsident der Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela, 60 78

Jahrgang 1950 Ausgegeben am 12. September 1950 44. Stück · Herrn Raoul Bibica-Rosetti, Ständigen Delegierten beim Völkerbund, außerordent-lichen Gesandten und bevollmächtigten

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757

Jahrgang 1950 Ausgegeben am 12. September 1950 44. Stück

1 7 8 . Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften.1 7 9 . Protokoll, betreffend die Abänderung der im. Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar 1925,

am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genf am26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen und Protokolle.

180. Protokoll, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welche nicht in denBereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung derVerteilung von Suchtgiften fallen, in der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichneteProtokoll abgeänderten Fassung.

1 8 1 . Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen.

178.Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 26. Juni 1936 in Genf

unterzeichnete Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiftenzusammen mit dem am gleichen Tage unterzeichneten Unterzeichnungsprotokoll und Schlußaktin der durch das in Lake Success am 11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeändertenFassung, welches also lautet:

(Übersetzung)

Übereinkommen von 1936 zur Unter-drückung des unerlaubten Handels mit

Suchtgiften.Der Bundespräsident von Österreich; Seine

Majestät der König der Belgier; der Präsidentder Vereinigten Staaten von Brasilien; SeineMajestät der König von Großbritannien, Irlandund der britischen Dominien jenseits der Meere,Kaiser von Indien; Seine Majestät der König derBulgaren; der Präsident der Nationalregierungder Republik China; der Präsident der Repu-blik Columbien; der Präsident der RepublikCuba; Seine Majestät der König von Dänemarkund Island; Seine Majestät der König vonÄgypten; der mit der höchsten Gewalt betrauteBeamte der Republik Ekuador; der Präsidentder spanischen Republik; der Präsident derRepublik Estland; der Präsident der französi-schen Republik; Seine Majestät der König derHellenen; der Präsident der Republik Honduras;Seine Durchlaucht der Reichsverweser desKönigreiches Ungarn; Seine Majestät der Kaiservon Japan; der Präsident der VereinigtenStaaten von Mexiko; Seine Durchlaucht derPrinz von Monaco; der Präsident der Repu-blik Panama; Ihre Majestät die Königin derNiederlande; der Präsident der Republik Polen;der Präsident der Portugiesischen Republik;Seine Majestät der König von Rumänien; derSchweizerische Bundesrat; der Präsident derTschechoslowakischen Republik; das Zentral-Exekutivkomitee der Union der SozialistischenSowjet-Republiken; der Präsident der RepublikUruguay; der Präsident der Vereinigten Staatenvon Venezuela,

60 78

758 Stück 44, Nr. 178.

entschlossen, einerseits die Maßnahmen zu ver-stärken, die darauf abzielen, Vergehen gegendie Bestimmungen des am 23. Jänner 1912 imHaag unterzeichneten Internationalen Opium-abkommens, des Genfer Übereinkommens vom19. Februar 1925 und des am 13. Juli 1931 inGenf unterzeichneten Übereinkommens zur Be-schränkung der Erzeugung und Regelung derVerteilung der Suchtgifte zu bestrafen undanderseits durch die in den gegenwärtigen Um-ständen wirksamsten Mittel den verbotenenHandel mit Suchtgiften und Substanzen, welchedie obigen Übereinkommen einschließen, zubekämpfen,haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident von Österreich:Herrn Emerich P f l ü g l , Ständigen Ver-

treter beim Völkerbund, außerordentlichenGesandten und bevollmächtigten Minister;

Dr. Bruno S c h u l t z , ehemaligen Vizeprä-sidenten der Wiener Polizei, VertreterÖsterreichs beim Beratenden Komitee fürHandel mit Opium und anderen Sucht-giften.

Seine Majestät der König der Belgier:Herrn Maurice B o u r q u i n , Rechtsberater

des Ministeriums für Auswärtige Angele-genheiten und Außenhandel, Professor ander Universität Genf.

Der Präsident der Vereinigten Staaten vonBrasilien:Herrn Jorge L a t o u r , Legationssekretär.

Seine Majestät der König von Großbritannien,Irland und der britischen Dominien jenseitsder Meere, Kaiser von Indien:

Für Großbritannnien und Nordirland undalle Teile des Britischen Weltreiches, die nichtEinzelmitglieder des Völkerbundes sind:

Herrn Oscar Follett D o w s o n , C. B. E.,Rechtsberater des Innenministeriums;

Major William Hewett C o l e s , D. S. O., Ver-treter des Vereinigten Königreiches beimBeratenden Komitee für Handel mit Opiumund anderen Suchtgiften.

Für das Dominion Canada:Oberst C. H. L. S h a r m a n, C. M. G.,

C. B. E., Chef der Suchtgiftabteilung imRessort für Pensionen und nationale Ge-sundheit, Vertreter Canadas beim Beraten-den Komitee für Handel mit Opium undanderen Suchtgiften.

Für Indien:Herrn Gordon Sidey H a r d y , C. I. E.,

I. C. S., Vizepräsidenten des BeratendenKomitees für Handel mit Opium und an-deren Suchtgiften.

Stück 44, Nr. 178. 759

Seine Majestät der König der Bulgaren:Herrn Nicolas M o m t c h i l o f f , Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, außerordent-lichen Gesandten und bevollmächtigten Mi-nister beim Schweizerischen Bundesrat.

Der Präsident der Nationalregierung der Re-publik China:Dr. Hoo C h i - T s a i , Direktor des Stän-

digen Büros der Delegation beim Völker-bund, außerordentlichen Gesandten undbevollmächtigten Minister beim Schweize-rischen Bundesrat.

Der Präsident der Republik Columbien:Herrn Rafael G u i z a d o , Sekretär der Stän-

digen Delegation beim Völkerbund.

Der Präsident der Republik Cuba:Herrn Guillermo de B l a n c k , Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, außerordent-lichen Gesandten und bevollmächtigtenMinister beim Schweizerischen Bundesrat.

Seine Majestät der König von Dänemark undIsland:Herrn William B o r b e r g , Ständigen Dele-

gierten beim Völkerbund, außerordent-lichen Gesandten und bevollmächtigtenMinister.

Seine Majestät der König von Ägypten:Herrn Edgar G o r r a , Königlichen Rat, Di-

rektor des „contentieux de l'Etat", Ale-xandrien.

Der mit der höchsten Gewalt betraute Beamteder Republik Ekuador:Herrn Alejandro G a s t e l ú C o n c h a , Se-

kretär der Ständigen Delegation beim Völ-kerbund, Generalkonsul in Genf.

Der Präsident der Spanischen Republik:Herrn Julio C a s a r e s y S á n c h e z , Ab-

teilungschef im Ministerium für AuswärtigeAngelegenheiten, Vertreter Spaniens beimBeratenden Komitee für Handel mit Opiumund anderen Suchtgiften.

Der Präsident der Republik Estland:Herrn Johannes K o d a r, Ständigen Dele-

gierten a. i. beim Völkerbund.

Der Präsident der Französischen Republik:Herrn V e r c h è r e de R e f f y e , bevoll-

mächtigten Minister, Stellvertretender Di-rektor des „contentieux et des chancelleries"im Ministerium für Auswärtige Angelegen-heiten;

Herrn Gaston B o u r g o i s , Generalkonsulvon Frankreich.

760 Stück 44, Nr. 178.

Seine Majestät der König der Hellenen:Herrn Raoul B i b i c a - R o s e t t i , Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, außerordent-lichen Gesandten und bevollmächtigtenMinister;

Herrn Alexander C o n t o u m a s , ErstenSekretär der Ständigen Delegation beimVölkerbund.

Der Präsident der Republik Honduras:Dr. Julian L ó p e z P i n e d a , Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, Geschäfts-träger in Paris.

Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Kö-nigreiches Ungarn:

Herrn Laszl6 de V e l i c s , Chef der König-lichen Delegation beim Völkerbund, außer-ordentlichen Gesandten und bevollmäch-tigten Minister beim Schweizerischen Bun-desrat.

Seine Majestät der Kaiser von Japan:Herrn Massa-aki H o t t a , außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten Ministerbeim Schweizerischen Bundesrat.

Der Präsident der Vereinigten Staaten vonMexiko:Herrn Manuel Tello, Sektretär der Ständigen

Delegation beim Völkerbund, ersten Se-kretär des mexikanischen AuswärtigenDienstes, Vertreter Mexikos beim Beraten-den Komitee für Handel mit Opium undanderen Suchtgiften.

Seine Durchlaucht der Prinz von Monaco:Herrn Xavier-John R a i s i n , Generalkonsul

in Genf.

Der Präsident der Republik Panama:Dr. Ernesto H o f f m a n n , Ständigen De-

legierten beim Völkerbund.

Ihre Majestät die Königin der Niederlande:Herrn J. H. D e l g o r g e , Berater der Nie-

derländischen Regierung in internationalenOpium-Fragen, niederländischer Vertreterim Beratenden Komitee für Handel mitOpium und anderen Suchtgiften.

Jonkheer G. B e e l a e r t s v a n B i o k l a n d,Stellvertretender Redakteur im Ministeriumfür Auswärtige Angelegenheiten.

Der Präsident der Republik Polen:Dr. Witold C h o d z k o , ehemaligen Minister

für Öffentliche Gesundheit, Präsident desBeratenden Komitees für Handel mitOpium und anderen Suchtgiften.

Der Präsident der Portugiesischen Republik:Dr. Augusto de V a s c o n c e l l o s , Ständigen

Delegierten beim Völkerbund, bevollmäch-tigten Minister;

Stück 44, Nr. 178. 761

Professor José C a e i r o da M a t t a , Rektorder Universität Lissabon.

Seihe Majestät der König von Rumänien:Herrn Constantin A n t o n i a d e , außer-

ordentlichen Gesandten und bevollmäch-tigten Minister beim Völkerbund.

Der Schweizerische Bundesrat:Herrn Camillo G o r g é , Legationsrat, Chef

der Völkerbundsabteilung im Eidgenös-sischen Politischen Departement.

Der Präsident der Tschechoslowakischen Re-publik:Dr. Antonin K o u k a l , Rat im Justizmini-

sterium.

Das Zentrale Exekutiv-Komitee der Union derSozialistischen Sowjet-Republiken:Herrn Georges L a c h k e v i t c h , Rechtsbe-

rater im Volkskommissariat für AuswärtigeAngelegenheiten.

Der Präsident der Republik Uruguay:Herrn Victor B e n a v i d e s , außerordent-

lichen Gesandten und bevollmächtigtenMinister beim Schweizerischen Bundesrat;

Dr. Alfredo de C a s t r o , außerordentlichenGesandten und bevollmächtigten Ministerbei seiner Majestät dem König der Belgierund Ihrer Majestät der Königin der Nieder-lande, Vertreter Uruguays im BeratendenKomitee für Handel mit Opium und an-deren Suchtgiften.

Der Präsident der Vereinigten Staaten vonVenezuela:Herrn Manuel A r o c h a, Ständigen Dele-

gierten beim Völkerbund, außerordent-lichen Gesandten und bevollmächtigtenMinister,

die nach Vorweisung ihrer in guter und ge-höriger Form befundenen Vollmachten über diefolgenden Bestimmungen übereingekommensind:

Artikel 1

1. In diesem Übereinkommen sollen unter„Suchtgiften" Gifte und Substanzen verstandenwerden, auf welche die Bestimmungen desHaager Übereinkommens vom 23. Jänner 1912und der Genfer Übereinkommen vom 19. Fe-bruar 1925 und 13. Juli 1931 gegenwärtig oderkünftig Anwendung finden.

2. Für die Zwecke des vorliegenden Überein-kommens bedeutet das Wort „Gewinnung" einVerfahren, wodurch ein Suchtgift von der Sub-stanz oder Verbindung, deren Teil es bildet,getrennt wird, ohne eigentlich eine tatsächlicheFabrikation oder Umwandlung in sich zuschließen. Diese Definition des Wortes „Ge-winnung" schließt nicht die Verfahren ein,

762 Stück 44, Nr. 178.

durch welche Rohopium aus Opiummolm ge-wonnen wird, denn diese Verfahren fallenunter den Ausdruck „Produktion".

Artikel 2

Jede der Hohen Vertragschließenden Parteienstimmt zu, die notwendigen gesetzlichen Be-stimmungen zu erlassen, um die folgendenHandlungen mit Gefängnis oder anderen Frei-heitsstrafen strenge zu bestrafen, nämlich:

a) die Herstellung, Umwandlung, Gewin-nung, Zubereitung, den Besitz, das Feil-bieten, Inverkaufbringen, die Verteilung,den Kauf, Verkauf, die Abgabe unterwelchen Bedingungen immer, die Maklerei,Transitversendung, Versendung, denTransport, und die Ein- und Ausfuhrvon Suchtgiften, wenn sie den Bestim-mungen der genannten Übereinkommenzuwiderlaufen;

b) die vorsätzliche Beteiligung an den indiesem Artikel erwähnten Delikten;

c) das Zusammenwirken, um irgendeines deroben erwähnten Delikte zu begehen;

d) den Versuch und, vorbehaltlich der durchdie nationale Gesetzgebung vorgesehenenBedingungen, die Vorbereitungshand-lungen.

Artikel 3

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, dieauf dem Gebiete einer anderen Hohen Ver-tragschließenden Partei exterritoriale Gerichts-barkeit besitzen, verpflichten sich, die notwen-digen gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen,um diejenigen ihrer eigenen Staatsbürger, wel-che sich auf dem betreffenden Gebiete einesim Artikel 2 erwähnten Deliktes schuldig ge-macht haben, mindestens ebenso strenge zu be-strafen, als ob das Delikt in ihrem eigenenStaatsgebiet begangen worden wäre.

Artikel 4

Jede der im Artikel 2 bezeichneten Hand-lungen wird, wenn sie in verschiedenen Ländernbegangen wurden, als ein gesondertes Delikt be-trachtet.

Artikel 5Die Hohen Vertragschließenden Parteien,

deren nationales Recht den Anbau, die Ernteund die Produktion im Hinblick auf die Er-langung von Suchtgiften regelt, werden ingleicher Weise jede Verletzung desselben fürstreng strafbar erklären.

Artikel 6

In Ländern, in denen der Grundsatz der in-ternationalen Anerkennnung früherer Verur-teilungen anerkannt wird, werden ausländische

Stück 44, Nr. 178. 763

Verurteilungen für Delikte, auf die in. Artikel 2Bezug genommen ist, vorbehaltlich der durchdas inländische Recht vorgeschriebenen Bedin-gungen zu dem Zweck anerkannt, um Gewohn-heitsverbrechen festzustellen.

Artikel 7

1. In Ländern, in denen der Grundsatz derAuslieferung von Staatsangehörigen nicht aner-kannt wird, sollen Staatsangehörige, welche indas Gebiet ihres Landes zurückgekehrt sind,nachdem sie im Ausland irgendeines der imArtikel 2 angeführten Delikte begangen haben,in derselben Weise verfolgt und bestraft werden,als ob das Delikt auf dem genannten Gebietbegangen worden wäre, sogar in dem Falle, indem der Schuldige seine Staatsbürgerschaft nachBegehung des Deliktes erworben hat.

2. Diese Bestimmung findet nicht Anwendung,wenn in einem ähnlichen Falle die Auslieferungeines Ausländers nicht zugestanden werdenkann.

Artikel 8

Die Ausländer, die sich auf dem Gebiete einerHohen Vertragschließenden Partei befinden unddie im Auslande eines der im Artikel 2 an-geführten Delikte begangen haben, sollen ver-folgt und bestraft werden, als ob das Delikt aufjenem Staatsgebiete begangen worden wäre,wenn die folgenden Bedingungen zutreffen,nämlich daß

a) die Auslieferung verlangt wurde und auseinem vom Delikt selbst unabhängigenGrunde nicht zugestanden werden konnte;

b) das Recht des Zufluchtlandes die Verfol-gung der von Ausländern im Auslandbegangenen Delikte als allgemeine Regelfür zulässig ansieht.

Artikel 91. Die im Artikel 2 erwähnten Delikte sollen

in jeden Auslieferungsvertrag, der zwischen ir-gendeiner den Hohen Vertragschließenden Par-teien abgeschlossen worden ist oder künftigabgeschlossen werden mag, als Auslieferungsver-brechen aufgenommen werden.

2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien,welche die Auslieferung nicht vom Besteheneines Vertrages oder von der Gegenseitigkeit ab-hängig machen, werden die Delikte, auf dieoben Bezug genommen ist, untereinander alsAuslieferungsverbrechen anerkennen.

3. Die Auslieferung wird gemäß dem Rechtdes Landes gewährt, an welches das Ersuchengerichtet ist.

4. Die Hohe Vertragschließende Partei, anwelche ein Auslieferungsersuchen gerichtet wird,wird in allen Fällen das Recht haben, es ab-zulehnen, die Festnahme eines flüchtigen Ver-

764 Stück 44, Nr. 178.

brechers durchzuführen oder dessen Auslieferungzu gewähren, wenn ihre zuständigen Behördenfinden, daß das Delikt, dessen der flüchtigeSchuldige angeklagt oder überführt ist, nichtgenügend schwer ist.

Artikel 10

Alle Suchtgifte, wie auch alle Substanzen undMittel, die zur Begehung eines der Delikte, aufdie im Artikel 2 Bezug genommen ist, bestimmtsind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskationunterworfen sein.

Artikel 111. Jede der Hohen Vertragschließenden Par-

teien wird im Rahmen ihrer innerstaatlichenGesetzgebung ein Zentralamt zur Überwachungund Koordinierung aller Maßnahmen errichten,die notwendig sind, um die im Artikel 2 er-wähnten Delikte zu verhindern und um zusichern, daß Schritte zur Verfolgung von Per-sonen eingeleitet werden, die solcher Delikteschuldig sind.

2. Dieses Zentralamt:a) soll mit anderen offiziellen Stellen oder

Körperschaften, die sich mit Suchtgiftenbefassen, in engem Kontakt stehen;

b) soll alle Information der Art zusammen-tragen, um die Nachforschungen nach unddie Verhinderung von den in Artikel 2erwähnten Delikten zu erleichtern;

c) soll mit den Zentralämtern anderer Län-der im engen Kontakt stehen und kann mitihnen unmittelbar in Verbindung treten.

3. Wo die Regierung einer Hohen Vertrag-schließenden Partei Bundescharakter hat oderwo die Exekutivgewalt dieser Regierung zwi-schen Zentralregierung und Landesregierungenaufgeteilt ist, soll die in Absatz 1 erwähnteÜberwachung und Koordinierung und dieDurchführung der in (a) und (b) des Absatzes 2erwähnten Funktionen in Übereinstimmungmit dem verfassungs- oder verwaltungsmäßigenVerfahren durchgeführt werden.

4. In dem Falle, in. dem das vorliegendeÜbereinkommen auf irgendein Gebiet aufGrund des Artikels 18 angewendet worden ist,können die Bestimmungen des vorliegenden Ar-tikels durch ein Zentralamt, das in diesemoder für dieses Gebiet errichtet wurde, ausge-führt werden, welches, wenn notwendig, inVerbindung mit dem Zentralamt im betref-fenden Mutterlande vorgeht.

5. Die Befugnisse und Funktionen des Zen-tralamtes können der „besonderen Verwaltung",auf die im Artikel 15 des Übereinkommenszur Beschränkung der Herstellung und Regelungder Verteilung von Suchtgiften vom Jahre 1931Bezug genommen ist, übertragen werden.

Stück 44, Nr. 178. 765

Artikel 12

1. Das Zentralamt wird in möglichst weit-gehendem Maße mit den Zentralämtern andererLänder zusammenarbeiten, um die Verhinderungund Bestrafung der im Artikel 2 erwähntenDelikte zu erleichtern.

2. Das Amt wird, soweit es dies für zweck-dienlich hält, dem Zentralamt jedes Landes,welches betroffen sein mag, mitteilen:

a) die Einzelheiten, die es ermöglichen, ir-gendwelche Nachforschungen oder Maß-nahmen durchzuführen, die sich auf ir-gendwelche bereits im Laufe befindlicheoder geplante Transaktion beziehen;

b) alle Einzelheiten, die es hinsichtlich derIdentität und der Beschreibung der Händ-ler sicherstellen konnte, um ihre Bewe-gungen zu überwachen;

c) die Entdeckung geheimer Erzeugungs-stätten von Suchtgiften.

Artikel 13

1. Die Übermittlung von Ersuchsschreiben,die sich auf die im Artikel 2 verwiesenen De-likte beziehen, wird bewerkstelligt:

a) vorzugsweise durch unmittelbare Mit-teilung zwischen den zuständigen Be-hörden jedes Landes oder durch die Zen-tralämter, oder

b) durch unmittelbaren Briefwechsel zwischenden Justizministern beider Länder oderdurch unmittelbare Mitteilung seitens eineranderen zuständigen Behörde des er-suchenden Landes an den Justizministerdes Landes, an welches das Ersuchen ge-richtet wird, oder

c) durch den diplomatischen oder konsu-larischen Vertreter des ersuchenden Landesin dem Lande, an welches das Ersuchengerichtet wird. Zu diesem Zwecke werdendie Ersuchsschreiben durch einen solchenVertreter an die Behörde übermittelt, diedurch das ersuchte Land bezeichnet wird.

2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kanndurch eine Mitteilung an die anderen HohenVertragschließenden Parteien ihren Wunsch zumAusdruck bringen, daß ihr Ersuchsschreiben,die innerhalb ihres Gebietes ausgeführt werdensollen, auf diplomatischem Wege übermitteltwerden.

3. Im Falle lit. (c) des Absatzes 1 soll eineAbschrift des Ersuchsschreibens gleichzeitigdurch den diplomatischen oder konsularischenVertreter des das Ersuchen stellenden Landesan den Außenminister des Landes übermitteltwerden, an welches das Ersuchen gerichtet wird.

4. Wenn nicht anders vereinbart, soll das Er-suchsschreiben in der Sprache der Behörde ab-

766 Stück 44, Nr. 178.

gefaßt werden, an welche sich das Ersuchenrichtet oder in einer anderen von den beidenbetreffenden Ländern vereinbarten Sprache.

5. Jede Hohe Vertragschließende Partei wirdjeder der anderen Hohen VertragschließendenParteien die Art oder die Arten der oben er-wähnten Übermittlung bekanntgeben, welchesie für die Ersuchsschreiben der letzteren HohenVertragschließenden Partei anerkennen wird.

6. Bis eine solche Mitteilung von einer HohenVertragschließenden Partei erfolgt, wird ihr be-stehendes Verfahren hinsichtlich der Ersuchs-schreiben in Geltung bleiben.

7. Die Ausführung der Ersuchsschreiben sollaußer den Gebühren für die Sachverständigennicht der Bezahlung von Abgaben oder Ge-bühren unterliegen.

8. Nichts im vorliegenden Artikel soll als eineVerpflichtung seitens der Hohen Vertrag-schließenden Parteien ausgelegt werden, in Straf-sachen irgendeine Beweisform oder Beweisver-fahren, die ihren Gesetzen widersprechen, inanderer Weise als im Rahmen ihrer Gesetze an-zuwenden oder Ersuchsschreiben in andererWeise als im Rahmen ihrer Gesetze auszu-führen.

Artikel 14Die Teilnahme einer Hohen Vertragschlies-

senden Partei am vorliegenden Übereinkommensoll nicht so ausgelegt werden, als ob sie dieHaltung dieser Partei zur allgemeinen Frage derStrafgerichtsbarkeit als einer Frage des inter-nationalen Rechtes berühre.

Artikel 15

Das vorliegende Übereinkommen berührtnicht den Grundsatz, daß die Delikte, auf diein den Artikeln 2 und 5 Bezug genommen ist,in jedem Lande im Einklang mit den allge-meinen Regeln seiner innerstaatlichen Gesetz-gebung bestimmt, verfolgt und bestraft werdensollen.

Artikel 16Die Hohen Vertragschließenden Parteien wer-

den einander durch den Generalsekretär derVereinten Nationen die Gesetze und Verord-nungen, die, um das vorliegende Übereinkom-men in Wirksamkeit treten zu lassen, ver-kündet wurden und ebenso jährliche Berichteüber die Wirkung des Übereinkommens inihren Gebieten mitteilen.

Artikel 17Falls zwischen den Hohen Vertragschließenden

Parteien eine Meinungsverschiedenheit irgend-einer Art bezüglich der Auslegung oder An-wendung des vorliegenden Übereinkommensentstehen sollte und falls eine solche Meinungs-verschiedenheit nicht zufriedenstellend auf di-

Stück 44, Nr. 178. 767

plomatischem Wege geregelt werden kann, sosoll sie in Übereinstimmung mit irgendwelchenzwischen den Parteien in Kraft stehenden Ver-einbarungen, die die Beilegung internationalerStreitigkeiten vorsehen, geregelt werden.

Falls zwischen den Parteien keine solche Ver-einbarung besteht, so soll der Streitfall einerschiedsgerichtlichen oder gerichtlichen Regelungunterbreitet werden. In Ermangelung einerEinigung über die Wahl eines anderen Gerichteswird der Streitfall auf Antrag einer jeden derParteien dem Internationalen Gerichtshof, fallsalle am Streitfall beteiligten Parteien Vertrags-partner des Statutes sind und, falls eine deram Streitfall beteiligten Parteien nicht Vertrags-partner des Statutes ist, einem Schiedsgerichtunterbreitet, das in Übereinstimmung mit demHaager Übereinkommen vom 18. Oktober 1907zur friedlichen Erledigung internationaler Streit-fälle errichtet ist.

Artikel 181. Jede Hohe Vertragschließende Partei kann

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifika-tion oder des Beitrittes erklären, daß sie durchdie Annahme des vorliegenden Übereinkommenshinsichtlich aller oder irgendeiner ihrer Kolo-nien, Protektorate, überseeischen Gebiete oderder unter ihrer Souveränität oder Mandat ste-henden Gebiete keinerlei Verpflichtung über-nimmt und das vorliegende Übereinkommensoll auf keines der in einer solchen Erklärunggenannten Gebiete Anwendung finden.

2. Jede Hohe Vertragschließende Partei kanndem Generalsekretär der Vereinten Nationenzu jedem späteren Zeitpunkt bekanntgeben, daßsie erklärt, daß das Übereinkommen auf alleoder irgendeines ihrer Gebiete, die zum Gegen-stand einer Erklärung gemäß dem vorhergehen-den Absatz gemacht worden sind, Anwendungfinden soll, und das Übereinkommen soll aufalle in einer solchen Mitteilung genannten Ge-biete neunzig Tage nach ihrem Erhalt durchden Generalsekretär der Vereinten NationenAnwendung finden.

3. Jede Hohe Vertragschließende Partei kannzu jedem Zeitpunkt nach Ablauf des im Ar-tikel 24 erwähnten Zeitraumes von fünf Jahrenerklären, daß sie wünscht, daß das vorliegendeÜbereinkommen aufhören soll, auf alle oderirgendeine ihrer Kolonien, Protektorate undüberseeischen Gebiete oder auf die unter ihrerSouveränität oder ihrem Mandat stehenden Ge-biete Anwendung zu finden, und das Überein-kommen wird aufhören, auf die in einer solchenErklärung genannten Gebiete Anwendung zufinden, und zwar ein Jahr nach dem Erhaltdurch den Generalsekretär der Vereinten Na-tionen.

4. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedernder Vereinten Nationen und den im Artikel 20

768 Stück 44, Nr. 178.

erwähnten Nichtmitgliedern alle auf Grunddieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Mit-teilungen bekanntgeben.

Artikel 19

Das vorliegende Übereinkommen, dessenfranzösischer und englischer Text in gleicherWeise authentisch ist, trägt das Datum diesesTages und wird bis zum 31. Dezember 1936für jedes Mitglied des Völkerbundes und fürjeden Nichtmitgliedstaat, der zur Konferenz,welche das vorliegende Übereinkommen ausge-arbeitet hat, eingeladen wurde, oder dem derVölkerbundrat zu diesem Zwecke eine Abschriftdes Übereinkommens zugesandt hat, zur Unter-zeichnung offenstehen.

Artikel 20Das vorliegende Übereinkommen unterliegt

der Ratifikation. Vom 1. Jänner 1947 an werdendie Ratifikationsurkunden beim Generalsekretärder Vereinten Nationen hinterlegt, der ihrenEmpfang allen Mitgliedern der Vereinten Na-tionen und den Nichtmitgliedern, denen derGeneralsekretär eine Abschrift des Übereinkom-mens übermittelt hat, bekanntgeben wird.

Artikel 21

1. Das vorliegende Übereinkommen wird je-dem Mitglied der Vereinten Nationen oder je-dem im Artikel 20 erwähnten Nichtmitglied-staat zum Beitritt offenstehen.

2. Die Beitrittsurkunden werden dem Gene-ralsekretär der Vereinten Nationen übermittelt,der ihren Empfang allen Mitgliedern der Ver-einten Nationen und den in diesem Artikelerwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgebenwird.

Artikel 22Das vorliegende Übereinkommen wird neun-

zig Tage, nachdem der Generalsekretär desVölkerbundes die Ratifikationen oder die Bei-tritte von zehn Mitgliedern des Völkerbundesoder Nichtmitgliedstaaten erhalten hat, in Krafttreten. Es wird zu jenem Zeitpunkt vom Gene-ralsekretär des Völkerbundes registriert werden.

Artikel 23Die Ratifikationen oder Beitritte, welche nach

der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oderBeitrittsurkunde einlangen, treten nach Ablaufeines Zeitraumes von neunzig Tagen, gerechnetvom Zeitpunkt ihres Empfanges durch denGeneralsekretär der Vereinten Nationen an, inWirksamkeit.

Artikel 24

1. Nach Ablauf von fünf Jahren vom Zeit-punkt des Inkrafttretens des vorliegendenÜbereinkommens kann es durch eine schriftliche,

Stück 44, Nr. 178. 769

beim Generalsekretär der Vereinten Nationenhinterlegte Urkunde gekündigt werden. DieKündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunktihres Erhalts durch den Generalsekretär derVereinten Nationen wirksam werden und wirdnur hinsichtlich der Hohen VertragschließendenPartei Wirkung haben, in deren Namen siehinterlegt wurde.

2. Der Generalsekretär wird allen Mitgliedernder Vereinten Nationen und den im Artikel 20erwähnten Nichtmitgliedstaaten von allen er-haltenen Kündigungen Mitteilung machen.

3. Falls infolge von gleichzeitigen oder auf-einanderfolgenden Kündigungen die Anzahl derHohen Vertragschließenden Parteien auf wenigerals zehn sinkt, wird das Übereinkommen auf-hören, in Kraft zu stehen, und zwar von demZeitpunkt an, an dem die letzte dieser Kündi-gungen in Übereinstimmung mit den Bestim-mungen dieses Artikels in Wirksamkeit tritt.

Artikel 25

Ein Antrag auf Revision des vorliegendenÜbereinkommens kann zu jedem Zeitpunkt vonjeder Hohen Vertragschließenden Partei mittelseiner an den Generalsekretär der VereintenNationen gerichteten Anzeige eingebracht wer-den. Eine derartige Anzeige soll vom General-sekretär den anderen Hohen VertragschließendenParteien übermittelt werden und, falls sie vonnicht weniger als einem Drittel von ihnen gut-geheißen wird, stimmen die Hohen Vertrag-schließenden Parteien zu, zum Zwecke der Revi-sion des Übereinkommens zusammenzukommen.

Zu Urkund dessen haben die oben erwähntenBevollmächtigten das vorliegende Übereinkom-men unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigstenJuni eintausendneunhundertsechsunddreißig, ineiner einzigen Ausfertigung, die in den Archivendes Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibensoll und von der allen Mitgliedern des Völker-bundes und den im Artikel 19 erwähnten Nicht-mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften über-mittelt werden.

Österreich:E. P f l ü g l

Dr. Bruno S c h u l t z

Belgien:Bei der Annahme des vorliegenden Überein-

kommens beabsichtigt Belgien nicht irgendwelcheVerpflichtung hinsichtlich Belgisch-Kongos undder Gebiete von Ruanda-Urundi zu über-nehmen, bezüglich deren es im Namen desVölkerbundes ein Mandat ausübt.

Maurice BourquinVereinigte Staaten von Brasilien:

Jorge L a t o u rad referendum

770 Stück 44, Nr. 178.

Großbritannien und Nordirland und alle Teiledes britischen Weltreiches, die nicht Einzel-Mitglieder des Völkerbundes sind:

Oscar F. D o w s o nWm. H. C o l e s

Canada:C. H. L. S h a r m a n

Indien:G. H a r d y

Bulgarien:N. M o m t c h i l o f f

China:Hoo C h i - T s a i

Columbien:ad referendum

Rafael G u i z a d oCuba:

G. de B l a n c kDänemark:

William B o r b e r gÄgypten:

Edgar G o r r aEkuador:

Alex GastelúSpanien:

Julio C a s a r e sEstland:

J. KodarFrankreich:

P. de R e f f y eG. B o u r g o i s

Griechenland:Raoul B i b i c a - R o s e t t i

A. C o n t o u r n a sHonduras:

J. López P i n e d aUngarn:

Unter dem Vorbehalt der RatifikationV e l i c s

Japan:Massa-aki Hotta

Mexiko :Manuel T e l l o

Monaco:Xavier R a i s i n

Panama:ad referendum

Dr. Ernesto H o f f m a n n

Niederlande:D e l g o r g e

G. Beelaerts van Blokland

Polen:C h o d z k o

Portugal:Augusto de V a s c o n c e l l o s

José Caeiro da M a t t a

Stück 44, Nr. 178. 771

Rumänien:C. A n t o n i a d e

Schweiz:C. G o r g é

Tschechoslowakei :Dr. Antonín Koukal

Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:G. L a c h k e v i t c h

Uruguay:V. B e n a v i d e s

Alfredo de C a s t r oVenezuela:

ad referendumA r o c h a

Unterzeichnungsprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommensvon 1936 zur Unterdrückung des unerlaubtenHandels mit Suchtgiften von diesem Tage er-klären die unterzeichneten Bevollmächtigten imNamen ihrer Regierungen übereingekommenzu sein:

1. daß China die Annahme des Übereinkom-mens dem folgenden Vorbehalt in bezug aufArtikel 9 unterwirft:

„Solange die Konsular-Gerichtsbarkeit, derensich die Staatsangehörigen gewisser Mächte inChina erfreuen, nicht beseitigt ist, ist dieChinesische Regierung nicht imstande, die Ver-pflichtungen, die sich aus dem Artikel 9 ab-leiten, und die eine allgemeine Verpflichtungdurch die Hohen Vertragschließenden Parteieneinschließen, die Auslieferung von Ausländern,die der in diesem Artikel erwähnten Delikteschuldig sind, zu gewähren, einzuhalten."

2. Daß die Niederlande ihre Annahme desÜbereinkommens von dem Vorbehalt abhängigmachen, daß sie gemäß den in den Niederlandengeltenden Grundsätzen des Strafrechts nur inden Fällen gemäß lit. (c) des Artikels 2 vor-gehen können, in denen eine Ausführungshand-lung gesetzt wird.

3. Daß Indien seine Annahme des Überein-kommens von dem Vorbehalt abhängig macht,daß das besagte Übereinkommen nicht auf dieIndischen Staaten oder auf die Shan-Staaten(welche einen Teil Britisch-Indiens bilden) An-wendung findet.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichnetenihre Unterschrift dem vorliegenden Protokollbeigesetzt.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigstenJuni eintausendneunhundertsechsunddreißig, ineiner einzigen Ausfertigung, die in den Archivendes Völkerbundsekretariates hinterlegt bleibensoll und von der allen Mitgliedern des Völker-bundes und den im Artikel 19 des Übereinkom-mens erwähnten Nichtmitgliedstaaten beglaubigteAbschriften übermittelt werden.

772 Stück 44, Nr. 178.

Schlußakt.

Die Regierungen Afghanistans, der Vereinig-ten Staaten von Amerika, Österreichs, der Ver-einigten Staaten von Brasilien, des VereinigtenKönigreiches von Großbritannien und Nord-irland, Bulgariens, Canadas, Chiles, Chinas,Cubas, Dänemarks, Ägyptens, Ekuadors,Spaniens, Frankreichs, Griechenlands, Honduras,Ungarns, Indiens, Iraks, des Irischen Freistaates,Japans, Liechtensteins, der Vereinigten Staatenvon Mexiko, Nikaraguas, Norwegens, Panamas,der Niederlande, Perus, Polens, Portugals, Ru-mäniens, Siams, der Schweiz, der Tschechoslo-wakei, der Türkei, der Union der SozialistischenSowjet-Republiken, Uruguays, der VereinigtenStaaten von Venezuela und Jugoslawiens,

welche die Einladung angenommen haben, diean sie in Ausführung der vom Völkerbundrat am20. Jänner 1936 angenommenen Resolution zumZwecke des Abschlusses eines Übereinkommenszur Unterdrückung des unerlaubten Handelsmit Suchtgiften ergangen ist,haben die folgenden Delegierten ernannt:

Afghanistan:Delegierten:Seine Exzellenz General M o h a m m e d

O m e r Khan, Delegierten bei der Völker-bundversammlung, Ständigen Stellvertreten-den Delegierten beim Völkerbund.

Vereinigte Staaten von Amerika:Delegierte:Herrn Stuart J. F u l l e r , Stellvertretenden

Chef der Fernostabteilung im State-De-partment, Vertreter der Vereinigten Staatenvon Amerika im Beratenden Komitee fürHandel mit Opium und anderen Sucht-giften.

Herrn Harry J. A n s i i n g e r, Beauftragtenfür Suchtgifte im Finanzministerium.

Rechtsberater:Herrn Frank X. W a r d , Stellvertretenden

Rechtsberater des State-Department.

Österreich:Delegierte:Seine Exzellenz Herrn Emerich P f l ü g l ,

Ständigen Vertreter beim Völkerbund,außerordentlichen Gesandten und bevoll-mächtigten Minister.

Dr. Bruno S c h u l t z , Ehemaligen Vize-präsidenten der Wiener Polizei, VertreterÖsterreichs beim Beratenden Komitee fürHandel mit Opium und anderen Sucht-giften.

Vereinigte Staaten von Brasilien:Delegierten:Herrn Jorge L a t o u r , Legationssekretär.

Stück 44, Nr. 178. 773

Vereinigtes Königreich von Großbritannien undNordirland und alle Teile des Britischen Welt-reiches, welche nicht Einzel-Mitglieder desVölkerbundes sind:Delegierte:Herrn Oscar Follet D o w s o n , C.B. E.,

Rechtsberater im Innenministerium;Major William Hewett C o l e s , D. S. O., Ver-

treter des Vereinigten Königreiches beimBeratenden Komitee für Handel mit Opiumund anderen Suchtgiften.

Bulgarien:Delegierte:Seine Exzellenz Herrn Nicolas M o m t c h i -

loff, Ständigen Delegierten beim Völker-bund, außerordentlichen Gesandten und be-vollmächtigten Minister;

Herrn Eugène S i l i a n o f f , Sekretär derStändigen Delegation beim Völkerbund undSekretär der Gesandtschaft in Bern.

Canada:Delegierten:Oberst C. H. L. S h a r m a n , C M . G.,

C. B. E., Chef der Suchtgiftabteilung imRessort für Pensionen und nationale Ge-sundheit, Vertreter Canadas beim Beraten-den Komitee für Handel mit Opium undanderen Suchtgiften.

Sekretär:Herrn Alfred R i v e .

Chile:Delegierten:Herrn Francisco H e r n a n d e z J i m e n e z ,

Chef der Ernährungs- und Suchtgift-abteilung des Gesundheitsministeriums.

China:Delegierten:Seine Exzellenz Dr. Hoo C h i - T s a i ,

Direktor des Ständigen Büros der Dele-gation beim Völkerbund, außerordentlichenGesandten und bevollmächtigten Ministerbeim Schweizerischen Bundesrat.

Ersatz-Delegierten:Herrn C h e n Ting, Ersten Sekretär des

Ständigen Büros der Delegation beimVölkerbund.

Sekretär:Herrn Yone Ming Lee , Sekretär der Gesandt-

schaft in Bern.

Cuba:Delegierten:Seine Exzellenz Herrn Guillermo de B l a n c k ,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,außerordentlichen Gesandten und bevoll-mächtigten Minister beim SchweizerischenBundesrat.

774 Stück 44, Nr. 178.

Dänemark:Delegierten:Seine Exzellenz Herrn William B o r b e r g ,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,außerordentlichen Gesandten und bevoll-mächtigten Minister.

Ersatz-Delegierten:Herrn Holger Oluf Quistgaard Bech , Erster

Sekretär der Ständigen Delegation beimVölkerbund.

Ägypten:Delegierten:Herrn Edgar G o r r a , Königlicher Rat,

Direktor des „contentieux de l'Etat",Alexandrien.

Ekuador:Delegierten:Herrn Alejandro G a s t e l ú C o n c h a ,

Sekretär der Ständigen Delegation beimVölkerbund, Generalkonsul von Ekuadorin Genf.

Spanien:Delegierten:Herrn Julio C a s a r e s, Vertreter Spaniens

beim Beratenden Komitee für Handel mitOpium und anderen Suchtgiften.

Rechtsberater:Herrn Manuel L o p e z Rey , Professor des

Strafrechtes.Frankreich:

Delegierten:Seine Exzellenz Herrn de R e f f y e , bevoll-

mächtigten Minister, StellvertretendenDirektor des „contentieux et des chancel-leries" im Ministerium für Auswärtige An-gelegenheiten.

Ersatz-Delegierten:Herrn Gaston B o u r g o i s , Generalkonsul

von Frankreich.Griechenland:

Delegierten:Seine Exzellenz Herrn Raoul B i b i c a - Ro-

s e t t i , Ständigen Delegierten beim Völker-bund, bevollmächtigten Minister.

Ersatz-Delegierten:Herrn Alexander C o n t o u r n a s , Ersten

Sekretär der Ständigen Delegation beimVölkerbund.

Honduras:Delegierten:Seine Exzellenz Dr. Julian L ó p e z P i n e d a ,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,Geschäftsträger in Paris.

Ungarn:Delegierten:Seine Exzellenz Herrn László de Velics,

Chef der Delegation beim Völkerbund,außerordentlichen Gesandten und bevoll-mächtigten Minister beim SchweizerischenBundesrat.

Stück 44, Nr. 178. 775

Ersatz-Delegierten:Herrn László B a r t o k , Ersten Legations-

sekretär der Ständigen Delegation beimVölkerbund.

Indien:Delegierten:Herrn Gordon Sidey H a r d y , C.I.E.,

I. C. S., Vizepräsidenten des BeratendenKomitees für Handel mit Opium undanderen Suchtgiften.

Irak:Delegierten:Sahib Bey N a j i b , Chef der Ständigen Dele-

gation beim Völkerbund, Legationsrat.

Irischer Freistaat:Delegierten:Herrn Francis Thomas C r e m i n s, Ständigen

Delegierten beim Völkerbund.Japan:

Delegierten:Seine Exzellenz Massa-aki H o t t a , außer-

ordentlichen Gesandten und bevollmächtig-ten Minister beim Schweizerischen Bundes-rat.

Sachverständige:Herrn Unji K o n n o , Technischen Sachver-

ständigen des Hygienischen Laboratoriumsvon Tokio.

Herrn Morikatsu Inagaki, dem Auswärti-gen Amt zugeteilten Sachverständigen.

Sekretäre:Herrn Yoshiro S u g i t a , Sekretär des Mini-

steriums für Überseeische Angelegenheiten.Herrn Bushichiro O t a k e , Sekretär im

Jusitzministerium.Herrn Kumao N i s h i m u r a , Zweiten

Sekretär bei der Gesandtschaft in Paris.Liechtenstein:

Delegierten:Herrn Camille G o r g é , Legationsrat, Chef

der Völkerbundsabteilung des Schweize-rischen Eidgenössischen Politischen Depar-tements, Bern.

Experten:Herrn E. S c h e i m, Beamten der Polizei-

abteilung, Schweizerisches EidgenössischesJustiz- und Polizei-Departement.

Vereinigte Staaten von Mexiko:Delegierten:Herrn Manuel T e l l o , Ersten Sekretär des

mexikanischen Auswärtigen Dienstes, Ver-treter Mexikos beim Beratenden Komiteefür Handel mit Opium und anderen Sucht-giften.

Nikaragua:Delegierten:Seine Exzellenz Herrn Francisco Tomás Me-

d i n a , Ständigen Delegierten beim Völker-bund, bevollmächtigten Minister.

776 Stück 44, Nr. 178.

Norwegen:Delegierten:Herrn Einar M a s e n g , Ständigen Delegierten

beim Völkerbund.

Panama:Delegierten:Dr. Ernesto H o f f m a n n , Ständigen Dele-

gierten beim Völkerbund.

Niederlande:Delegierte:Herrn J. H. D e l g o r g e , Berater der Nieder-

ländischen Regierung in internationalenOpium-Fragen und niederländischen Ver-treter beim Beratenden Komitee für Handelmit Opium und anderen Suchtgiften.

Dr. J. R. M. von A n g e r e n , Direktor, Chefder Polizei-Abteilung im Justizministerium.

Ersatz-Delegierten und Sekretär:Jonkheer G. B e e l a e r t s van Blokland,

Stellvertretenden Redakteur im Ministeriumfür Auswärtige Angelegenheiten.

Peru:Delegierten:Herrn Enrique T r u j i l l o B r a v o , In-

genieur.Polen:

Delegierten:Seine Exzellenz Dr. Witold C h o d z k o , Ehe-

maligen Minister für Öffentliche Gesund-heit, Präsident des Beratenden Komitees fürHandel mit Opium und anderen Sucht-giften.

Technischen Ratgeber:M. Kazimierz T r e b i c k i , Ersten Sekretär

bei der Delegation beim Völkerbund.

Portugal:Delegierte:Seine Exzellenz Dr. Augusto de Vascon-

c e l l o s , Ständigen Delegierten beim Völ-kerbund, bevollmächtigten Minister;

Seine Exzellenz Professor José C a e i r o daM a t t a , Rektor der Universität Lissabon.

Sekretär:Herrn Henrique da G u e r r a Q u a r e s m a

V i a n n a , Geschäftsträger beim Völker-bund, Legationsrat.

Rumänien:Delegierten:Seine Exzellenz Herrn Constantin An-

t o n i a d e , außerordentlichen Gesandtenund bevollmächtigten Minister beim Völ-kerbund.

Ersatz-Delegierten :Herrn Dino C a n t e m i r , Sekretär der Dele-

gation beim Völkerbund.

Stück 44, Nr. 178. 777

Siam:Delegierten:Seine Exzellenz Phya R a j a w a n g s a n ,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,außerordentlichen Gesandten und bevoll-mächtigten Minister beim Hof von St.James.

Ersatz-Delegierten :Luang B h a d r a v a d i , Legationssekretär bei

der Gesandtschaft in London.Sekretär:Luang C h a m n o n g - D i t h a k a r , Lega-

tionssekretär bei der Gesandtschaft inLondon.

Schweiz:Delegierten:Herrn Camille G o r g é , Legationsrat, Chef

der Völkerbundsabteilung beim Eidgenös-sischen Politischen Departement.

Experten:Herrn E. S c h e i m, Beamten der Polizei-

abteilung, Eidgenössisches Justiz- und Poli-zei-Departement.

Tschechoslowakei :Delegierten:Dr. Antonín K o u k a l , Rat im Justizmini-

sterium.Türkei:

Delegierten:Herrn Numan Tahir S e y m e n , General-

konsul in Genf.Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:

Delegierten:Herrn Georges L a c h k e v i t c h , Rechts-

berater im Volkskommissariat für Aus-wärtige Angelegenheiten.

Uruguay:Delegierte:Seine Exzellenz Herrn Victor B e n a v i d e s ,

außerordentlichen Gesandten und bevoll-mächtigten Minister beim SchweizerischenBundesrat.

Seine Exzellenz Dr. Alfredo de C a s t r o ,außerordentlichen Gesandten und bevoll-mächtigten Minister bei Seiner Majestät demKönig der Belgier und Ihrer Majestät derKönigin der Niederlande, Vertreter Uru-guays im Beratenden Komitee für Handelmit Opium und anderen Suchtgiften.

Vereinigte Staaten von Venezuela:Delegierten:Seine Exzellenz Herrn Manuel A r o c h a .

Ständigen Delegierten beim Völkerbund,außerordentlichen Gesandten und bevoll-mächtigten Minister.

Jugoslawien:Delegierten:Seine Exzellenz Dr. Ivan S o u b b o t i t c h ,

Ständigen Delegierten beim Völkerbund.

778 Stück 44, Nr. 178.

Sachverständige:Herrn Bochko D j o r d j e v i t c h , Sekretär

im Königlichen Handels- und Industrie-ministerium;

Dr. Vladimir M a n o i l o v i t c h , Sekretärder Ständigen Delegation beim Völkerbund.

An der Konferenz nahmen als Beobachterteil:Finnland:

Herr Helge von K n o r r i n g, Erster Lega-tionssekretär.

Lettland:Herr Karlis K a l n i n s , Erster Legations-

sekretär.An der Konferenz in beratender Eigenschaft

und als Sachverständige teilnehmend:Internationale Kriminalpolizei-Kommission :

Herr Norman K e n d a l , C. B. E., Stellver-tretender Kommissar der „Metropolitan"-Polizei, London.

Dr. Bruno S c h u l t z , Ehemaliger Vizepräsi-dent der Wiener Polizei, Vertreter Öster-reichs beim Beratenden Komitee für Handelmit Opium und anderen Suchtgiften.

die in Genf zusammengekommen sind.Der Völkerbund ernannte zum Präsidenten

der Konferenz:Herrn Joseph L i m b u r g, Mitglied des

Staatsrates der Niederlande.Die Konferenz hat zum Vizepräsidenten er-

nannt:Herrn de R e f f y e, bevollmächtigten

Minister, Stellvertretenden Direktor des„contentieux et des chancelleries" im Mini-sterium für Auswärtige Angelegenheiten derFranzösischen Republik.

Die Funktionen des Generalsekretärs bei derKonferenz wurden wahrgenommen von:

Herrn Eric Einar E k s t r a n d , Direktor derAbteilungen für Opiumhandel und SozialeFragen, der den Generalsekretär des Völ-kerbundes vertrat.

Im Laufe einer Reihe von Tagungen zwischendem 8. Juni und dem 26. Juni 1936 wurden dienachstehend aufgezählten Urkunden verfaßt:

1. Übereinkommen von 1936 zur Unter-drückung des unerlaubten Handels mit Sucht-giften.

2. Unterzeichnungsprotokoll des Überein-kommens.

Die Konferenz hat ebenso nachstehendes an-genommen:

I. Auslegungen.1. Es besteht Einverständnis, daß die Bestim-

mungen des Übereinkommens und insbesonderedie Bestimmungen der Artikel 2 und 5 auf nichtvorsätzlich begangene Delikte keine Anwendungfinden.

Stück 44, Nr. 178. 779

2. Artikel 15 ist in dem Sinne auszulegen, daßdas Übereinkommen insbesondere nicht die Frei-heit der Hohen Vertragschließenden Parteienberührt, die Grundsätze zu bestimmen, denengemäß mildernde Umstände in Betracht ge-zogen werden können.

II. Empfehlungen.1. Die Konferenz,indem sie daran erinnert, daß die Inter-

nationale Opium-Konferenz von 1912, ent-schlossen, in der fortschreitenden Unterdrückungdes Opiummißbrauches fortzufahren, in dasInternationale Opium-Abkommen von 1912 denfolgenden Artikel 6 aufgenommen hat: „DieVertragsmächte werden unter Berücksichtigungder besonderen Verhältnisse in den einzelnenLändern zum Zwecke der allmählichen undwirksamen Unterdrückung der Herstellung, desVertriebes im Inlande und der Verwendung vonzubereitetem Opium Maßnahmen treffen, so-fern nicht bereits entsprechende Bestimmungenbestehen";

indem sie daran erinnert, daß die Vertrags-partner des Genfer Opium-Abkommens von1925 in der Präambel erklärten, daß sie fest ent-schlossen wären, die fortschreitende und wirk-same Unterdrückung der Herstellung des Ver-triebs im Inlande und der Verwendung vonzubereitetem Opium, wie dies in Kapitel II desinternationalen Opium-Abkommens von 1912vorgesehen ist, in ihren fernöstlichen Besitzungenund Gebieten, einschließlich der Pacht- oderSchutzgebiete, in welchen die Verwendung vonzubereitetem Opium einstweilig gestattet ist,durchzuführen, und daß sie von dem Wunschebeseelt seien, aus Gründen der Humanität und,um die soziale und moralische Wohlfahrt ihrerVölker zu fördern, alle möglichen Maßnahmeneinzuleiten, um die Unterdrückung der Ver-wendung des Opiums zum Rauchen unverzüg-lich zu erreichen;

vom Wunsche beseelt, die durch die gegen-wärtige Konferenz gebotene Gelegenheit zu er-greifen, die betreffenden Staaten dringend auf-zufordern, ihre Bemühungen in dieser Richtungfortzusetzen:

empfiehlt, daß die Regierungen, welche dieVerwendung von Opium für andere als medi-zinische oder wissenschaftliche Zwecke noch ge-statten, unverzüglich wirksame Maßnahmen er-greifen, um die Beseitigung einer solchen Ver-wendung von Opium herbeizuführen.

2. Die Konferenz empfiehlt, daß die Länder,welche den Grundsatz der Auslieferung ihrerStaatsangehörigen anerkennen, die Auslieferungvon denjenigen ihrer Staatsangehörigen zuge-stehen sollen, die sich auf ihrem Staatsgebiet be-finden und die schuldig sind, im Auslande einesder im Artikel 2 erwähnten Delikte begangen zu

780 Stück 44, Nr. 178.

haben, selbst dann, wenn der anzuwendendeAuslieferungsvertrag einen Vorbehalt hinsicht-lich der Auslieferung der eigenen Staatsange-hörigen enthält.

3. Die Konferenz empfiehlt den Hohen Ver-tragschließenden Teilen, wo notwendig, einenspezialisierten Polizeidienst für die Zwecke desvorliegenden Übereinkommens zu schaffen.

4. Die Konferenz empfiehlt; daß das BeratendeKomitee für Handel mit Opium und anderenSuchtgiften die Frage erwägen soll, ob eswünschenswert ist, daß Tagungen der Vertreterder Zentralämter der Hohen Vertragschließen-den Parteien stattfinden sollen, um die inter-nationale Zusammenarbeit, wie sie im vor-liegenden Übereinkommen vorgesehen ist, zusichern, zu verbessern und zu entwickeln undgegebenenfalls diesbezüglich dem Völkerbundratein Gutachten abzugeben.

Zu Urkund dessen haben die Delegierten denvorliegenden Akt unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den sechsundzwanzigstenJuni eintausendneunhundertundsechsunddreißigin einer einzigen Ausfertigung, die in den Ar-chiven des Sekretariats des Völkerbundes hinter-legt wird und von der authentische Ausferti-gungen allen auf der Konferenz vertretenenStaaten übermittelt werden.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unter-fertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesministerfür die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der RepublikÖsterreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.

Der Bundespräsident:Renner

Der Bundeskanzler:Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung:Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten:Gruber

Die Ratifikationsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der VereintenNationen hinterlegt; gemäß seinem Artikel 23 ist das Übereinkommen für Österreich am15. August 1950 wirksam geworden.

Folgende Staaten haben bis einschließlich 16. Mai 1950 das Übereinkommen sowie dasUnterzeichnungsprotokoll ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten:

Ägypten, Belgien, Brasilien, Canada, China, Columbien, Frankreich, Griechenland, Guate-mala, Haiti, Indien, Rumänien, Türkei.

Figl

Stück 44, Nr. 179. 781

179.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll vom 11. De-zember 1946, betreffend die Abänderung der im Haag am 23. Jänner 1912, in Genf am 11. Februar1925, am 19. Februar 1925 und am 13. Juli 1931, in Bangkok am 27. November 1931 und in Genfam 26. Juni 1936, betreffend die Suchtgifte abgeschlossenen Abkommen, Übereinkommen undProtokolle, welches also lautet:

(Übersetzung)

Protokoll, betreffend die Ab-änderung der im Haag am23. Jänner 1912, in Genf am11. Februar 1925, am 19. Fe-bruar 1925 und am 13. Juli1931, in Bangkok am27. November 1931 und inGenf am 26. Juni 1936, be-treffend die Suchtgifte ab-geschlossenen Abkommen,Übereinkommen und Pro-

tokolle

Die Vertragspartner des vor-liegenden Protokolls sind inAnbetracht der Tatsache, daßgemäß den internationalen Ab-kommen, Übereinkommen undProtokollen, betreffend dieSuchtgifte, welche am 23. Jän-ner 1912, am 11. Februar 1925,am 19. Februar 1925, am13. Juli 1931, am 27. Novem-ber 1931 und am 26. Juni 1936abgeschlossen wurden, der Völ-kerbund mit gewissen Pflichtenund Funktionen betraut war,für deren ununterbrocheneAusübung es infolge der Auf-lösung des Völkerbundes not-wendig ist, Vorsorge zu tref-fen, und in Anbetracht derTatsache, daß es zweckmäßigist, daß diese Pflichten undFunktionen fortan durch dieVereinten Nationen und die

Weltgesundheitsorganisationoder deren Interimskommis-sion ausgeübt werden, über diefolgenden Bestimmungen über-eingekommen:

Artikel I

Die Vertragspartner des vor-liegenden Protokolls verpflich-ten sich, daß sie untereinander,jeder bezüglich der Vertrags-urkunden, deren Partner er ist,

782 Stück 44, Nr. 179.

und in Übereinstimmung mitden Bestimmungen des vor-liegenden Protokolls, den Ab-änderungen dieser Vertrags-urkunden, die im Anhang zum.vorliegenden Protokoll erwähntsind, volle gesetzliche Kraft undWirksamkeit verleihen und siegebührend anwenden werden.

Artikel II

1. Es wird vereinbart, daßwährend des Zeitraumes, derdem Inkrafttreten des Proto-kolls in bezug auf das inter-nationale Übereinkommen, be-treffend Suchtgifte vom 19. Fe-bruar 1925 und in bezug aufdas internationale Übereinkom-men zur Beschränkung derHerstellung und Regelung derVerteilung von Suchtgiftenvom 13. Juni 1931 vorangeht,der Ständige Zentralausschußund der Überwachungsausschuß,wie sie gegenwärtig zusammen-gesetzt sind, ihre Funktionenweiter ausüben sollen. VakanteSitze im Ständigen Zentralaus-schuß können während diesesZeitraumes vom Wirtschafts-und Sozialrat besetzt werden.

2. Der Generalsekretär derVereinten Nationen ist ermäch-tigt, sofort die Aufgaben zuübernehmen, die bisher derGeneralsekretär des Völker-bundes in Verbindung mit denim Anhang zum vorliegendenProtokoll angeführten Abkom-men, Übereinkommen undProtokollen ausgeübt hat.

3. Die Staaten, welche Part-ner irgendeiner der Vertrags-urkunden sind, die durch dasvorliegende Protokoll abge-ändert werden sollen, werdeneingeladen, die abgeändertenTexte dieser Vertragsurkundenanzuwenden, sobald die Ab-änderungen in Kraft sind, auchwenn sie noch nicht Partner desvorliegenden Protokolls werdenkonnten.

4. Sollten die Abänderungenzum Übereinkommen, betref-fend die Suchtgifte vom 19. Fe-bruar 1925, oder die Abände-rungen zum Übereinkommen

Stück 44, Nr. 179. 783

zur Beschränkung der Herstel-lung und Regelung der Ver-teilung von Suchtgiften vom13. Juli 1931 in Kraft treten,bevor die Weltgesundheits-organisation in der Lage ist,ihre Funktionen gemäß diesenÜbereinkommen zu über-nehmen, werden die Funk-tionen, die dieser Organisationdurch die Abänderungen über-tragen wurden, vorläufig vonderen Interimskommission aus-geübt werden.

Artikel III

Die Funktionen, die der Re-gierung der Niederlande ge-mäß den Artikeln 21 und 25des im Haag am 23. Jänner1912 unterzeichneten Inter-nationalen Opium-Abkommensübertragen und die mit Zu-stimmung der Regierung derNiederlande dem General-sekretär des Völkerbundesdurch einen Beschluß derVölkerbundversammlung vom15. Dezember 1920 anvertrautwurden, werden in Hinkunftvom Generalsekretär der Ver-einten Nationen ausgeübtwerden.

Artikel IV

Sobald als möglich, nachdemdieses Protokoll zur Unter-zeichnung aufgelegt worden ist,wird der Generalsekretär dieTexte der in Übereinstimmungmit dem vorliegenden Proto-koll revidierten Abkommen,Übereinkommen und Proto-kolle herstellen lassen und wirdder Regierung jedes Mitgliedesder Vereinten Nationen undjedes Nicht-Mitgliedstaates, derdieses Protokoll vom General-sekretär übermittelt wurde, zuihrer Information Ausferti-gungen zusenden.

Artikel V

Das vorliegende Protokollsteht jedem Staat, der Partnerder Abkommen, Übereinkom-men und Protokolle, betreffenddie Suchtgifte, vom 23. Jänner1912, 11. Februar 1925, 19. Fe-

784 Stück 44, Nr. 179.

bruar 1925, 13. Juli 1931,27. November 1931 und 26. Juni1936 ist und dem der General-sekretär der Vereinten Na-tionen eine Ausfertigung desvorliegenden Protokolls über-mittelt hat, zur Unterzeich-nung oder Annahme offen.

Artikel VI

Die Staaten können Partnerdes vorliegenden Protokollswerden durch:

a) Unterzeichnung ohneVorbehalt in bezug aufdie Genehmigung,

b) Unterzeichnung unterVorbehalt der Genehmi-gung, gefolgt von derAnnahme, oder

c) Annahme.

Die Annahme erfolgt durchdie Hinterlegung einer formel-len Urkunde beim General-sekretär der Vereinten Na-tionen.

Artikel VII

1. Das vorliegende Protokolltritt in bezug auf jeden Ver-tragspartner zu dem Zeitpunktin Kraft, an welchem es vondiesem Partner ohne Vorbehaltin bezug auf die Genehmigungunterzeichnet oder an welchemeine Annahmeurkunde hinter-legt worden ist.

2. Die im Anhang zum vor-liegenden Protokoll angeführ-ten Abänderungen treten in be-zug auf jedes Abkommen,Übereinkommen und Protokollin Kraft, wenn eine Mehrheitder Partner hiezu Vertrags-partner des vorliegenden Proto-kolls geworden ist.

Artikel VIII

In Übereinstimmung mitArtikel 102 der Satzung derVereinten Nationen wird derGeneralsekretär der VereintenNationen die in jeder Urkundedurch das vorliegende Proto-koll herbeigeführten Abände-

Stück 44, Nr. 179. 785

rungen zu dem Zeitpunkt desInkrafttretens dieser Abände-rungen registrieren und ver-öffentlichen.

Artikel IX

Das vorliegende Protokoll,dessen chinesischer, englischer,französischer, russischer undspanischer Text in gleicherWeise authentisch ist, wird inden Archiven des Sekretariatsder Vereinten Nationen hinter-legt. Die Abkommen, Über-einkommen und Protokolle,die in Übereinstimmung mitdem Anhang abzuändern sind,sind nur in englischer und fran-zösischer Sprache abgefaßt, wo-bei die englischen und franzö-sischen Texte des Anhanges ingleicher Weise authentischeTexte und die chinesischen, rus-sischen und spanischen TexteÜbersetzungen sind. Eine be-glaubigte Ausfertigung des Pro-tokolls einschließlich des An-hanges wird vom General-sekretär jedem der Staaten, diePartner der Abkommen, Über-einkommen und Protokolle, be-treffend Suchtgifte vom 23. Jän-ner 1912, 11. Februar 1925,19. Februar 1925, 13. Juli 1931,27. November 1931 und26. Juni 1936, sind, wie auchallen Mitgliedern der VereintenNationen und den im Ar-tikel IV erwähnten Nicht-Mit-gliedstaaten zugesendet werden.

Zu Urkund dessen haben dieUnterzeichneten, gehörig be-vollmächtigt, das vorliegendeProtokoll im Namen ihrerRegierungen, an den Daten, dieneben ihren Unterschriften auf-scheinen, gefertigt.

Geschehen in Lake Success,New York, am elften De-zember eintausendneunhundert-sechsundvierzig.

Anhang

zum Protokoll, betreffend dieAbänderung der im Haag am23. Jänner 1912, in Genf am11. Februar 1925, am 19. Fe-bruar 1925 und am 13. Juli1931, in Bangkok am 27. No-

786 Stück 44, Nr. 179.

vember 1931 und in Genf am26. Juni 1936, betreffend dieSuchtgifte abgeschlossenen Ab-kommen, Übereinkommen undProtokolle.

1. Übereinkommen, betref-fend die Herstellung, denVertrieb im Inlande und dieVerwendung von zubereite-tem Opium, mit Protokollund Schlußakt, unterzeichnetin Genf am 11. Februar 1925

In den Artikeln 10, 13, 14und 15 des Übereinkommenssind die Worte „der General-sekretär der Vereinten Na-tionen" an Stelle der Worte„der Generalsekretär des Völ-kerbundes" und die Worte„das Sekretariat der VereintenNationen" an Stelle der Worte„das Sekretariat des Völker-bundes" zu setzen.

In den Artikeln 3 und 4 desProtokolls sind die Worte „derWirtschafts- und Sozialrat derVereinten Nationen" an Stelleder Worte „der Völkerbund-rat" zu setzen.

2. Internationales Überein-kommen, betreffend Sucht-gifte mit Protokoll, unter-zeichnet in Genf am 19. Fe-

bruar 1925

An Stelle des Artikels 8 trittder folgende Artikel:

„Im Falle die Weltgesund-heitsorganisation auf Grundder Ansicht eines durch siebestellten Sachverständigen-komitees findet, daß eine Ver-bindung, die irgendeines derSuchtgifte enthält, auf die imvorliegenden Kapitel Bezug ge-nommen ist, auf Grund derHeilmittelstoffe, mit denendiese Suchtgifte verbunden sindund welche in der Praxis dieWiedergewinnung der erwähn-ten Suchtgifte ausschließen,nicht Anlaß zur Süchtigkeitgeben kann, teilt die Welt-gesundheitsorganisation dieseFeststellung dem Wirtschafts-und Sozialrat der VereintenNationen mit. Der Rat teiltdie Feststellung den Vertrag-

Stück 44, Nr. 179. 787

schließenden Parteien mit unddaraufhin sind die Bestimmun-gen des vorliegenden Überein-kommens auf die betreffendeVerbindung nicht anzuwen-den."

An Stelle des Artikels 10tritt der folgende Artikel:

„Im Falle die Weltgesund-heitsorganisation auf Grund derAnsicht eines durch sie bestell-ten Sachverständigenkomiteesfindet, daß irgendein Suchtgift,auf welches das vorliegendeÜbereinkommen keine Anwen-dung findet, einem ähnlichenMißbrauch ausgesetzt ist undähnliche krankhafte Wirkun-gen wie die Substanzen, aufwelche dieses Kapitel des Über-einkommens Anwendung fin-det, hervorruft, wird die Welt-gesundheitsorganisation denWirtschafts- und Sozialrat ent-sprechend unterrichten undempfehlen, daß die Bestimmun-gen des vorliegenden Überein-kommens auf ein solches Sucht-gift angewendet werden."

„Der Wirtschafts- und So-zialrat übermittelt diese Emp-fehlung den Vertragschließen-den Parteien. Jede Vertrag-schließende Partei, die bereitist, die Empfehlung anzu-nehmen, verständigt hievonden Generalsekretär der Verein-ten Nationen, der die anderenVertragschließenden Parteienbenachrichtigt."

„Die Bestimmungen des vor-liegenden Übereinkommensfinden daraufhin zwischen denVertragschließenden Parteien,die die oben bezogene Emp-fehlung angenommen haben,auf den fraglichen Stoff An-wendung."

Im dritten Absatz des Ar-tikels 19 sind die Worte „derWirtschafts- und Sozialrat derVereinten Nationen" an Stelleder Worte „der Völkerbund-rat" zu setzen.

Der vierte Absatz des Ar-tikels 19 wird gestrichen.

In den Artikeln 20, 24, 27,30, 32 und 38 Abs. 1 sind dieWorte „der Wirtschafts- und

788 Stück 44, Nr. 179.

Sozialrat der Vereinten Na-tionen" an Stelle der Worte„der Völkerbundrat" und dieWorte „der Generalsekretärder Vereinten Nationen" anStelle der Worte „der General-sekretär des Völkerbundes" zusetzen, wo immer diese Wortevorkommen.

Im Artikel 32 sind die Worte„der Internationale Gerichts-hof" an Stelle der Worte „derStändige Internationale Ge-richtshof" zu setzen.

Artikel 34 lautet wie folgt:

„Das vorliegende Überein-kommen unterliegt der Ratifi-kation. Vom 1. Jänner 1947 anwerden die Ratifikationsurkun-den beim Generalsekretär derVereinten Nationen hinterlegt,der ihren Empfang allen Mit-gliedern der Vereinten Na-tionen und den Nicht-Mit-gliedstaaten, denen der Gene-ralsekretär eine Ausfertigungdes Übereinkommens übermit-telt hat, mitteilen wird."

Artikel 35 lautet wie folgt:

„Nach dem 30. September1925 kann jeder Staat, der beider Konferenz, auf welcherdieses Übereinkommen ausge-arbeitet worden ist, und derdieses Übereinkommen nichtunterzeichnet hat, jedes Mit-glied der Vereinten Nationenoder jedes andere im Artikel 34erwähnte Nicht-Mitglied demvorliegenden Übereinkommenbeitreten.

„Die Beitritte erfolgen durcheine dem Generalsekretär derVereinten Nationen übermit-telte Urkunde, die in denArchiven des Sekretariates derVereinten Nationen hinterlegtwird. Der Generalsekretär ver-ständigt von dieser Hinterlegungsofort alle Mitglieder der Ver-einten Nationen, die Signataredes Übereinkommens sind, undalle im Artikel 34 erwähntenNicht-Mitgliedstaaten, wie auchdie neubeitretenden Staaten."

Stück 44, Nr. 179. 789

Artikel 37 lautet wie folgt:

„Der Generalsekretär derVereinten Nationen wird einbesonderes Verzeichnis anlegen,welches anzeigt, welche Staatendas vorliegende Übereinkom-men unterzeichnet und ratifi-ziert haben, ihm beigetretensind oder es gekündigt haben.Dieses Verzeichnis wird denVertragschließenden Parteienzur Einsichtnahme offenstehenund wird von Zeit zu Zeit ver-öffentlicht werden."

Der zweite Absatz des Ar-tikels 38 lautet wie folgt:

„Der Generalsekretär derVereinten Nationen wird alleMitglieder der Vereinten Na-tionen und die im Artikel 34erwähnten Staaten vom Emp-fang solcher Kündigungen be-nachrichtigen."

3. Internationales Überein-kommen zur Beschränkungder Herstellung und Rege-lung der Verteilung vonSuchtgiften mit Unterzeich-nungsprotokoll, unterzeich-net in Genf am 13. Juli 1931

Im Artikel 5 Abs. 1 werdendie Worte „allen Mitgliederndes Völkerbundes und den imArtikel 27 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten" durch dieWorte „allen Mitgliedern derVereinten Nationen und denim Artikel 28 erwähntenNicht-Mitgliedstaaten" ersetzt.

An Stelle des ersten Ab-satzes des § 6 des Artikels 5tritt folgender Absatz:

„Die Voranschläge werdenvon einem aus vier Mitgliedernbestehenden Überwachungs-ausschuß geprüft. Die Welt-gesundheitsorganisation bestelltzwei Mitglieder, die Kommis-sion für Suchtgifte des Wirt-schafts- und Sozialrates und derStändige Zentralausschuß be-stellen je ein Mitglied."

„Das Sekretariat des Über-wachungsausschusses wird vom

790 Stück 44, Nr. 179.

Generalsekretär der VereintenNationen, der die enge Zusam-menarbeit mit dem StändigenZentralausschuß sichern wird,betreut."

Im Artikel 5 Abs. 7 tretendie Worte „15. Dezember einesjeden Jahres" an Steife derWorte „1. November einesjeden Jahres" und die Worte„durch die Vermittlung desGeneralsekretärs der VereintenNationen allen Mitgliedern derVereinten Nationen und denim Artikel 28 angeführtenNicht-Mitgliedstaaten" an Stelleder Worte „durch die Ver-mittlung des Generalsekretärsallen Mitgliedern des Völker-bundes und den im Artikel 27erwähnten Nicht - Mitglied-staaten".

An Stelle der Abs. 2, 3, 4und 5 des Artikels 11 tretendie folgenden Absätze:

„2. Jede Hohe Vertrag-schließende Partei, die den Ver-trieb oder die handelsmäßigeHerstellung eines jeden solchenProduktes erlaubt, wird dies-bezüglich dem Generalsekretärder Vereinten Nationen soforteine Mitteilung zukommenlassen, der die anderen HohenVertragschließenden Parteienund die Weltgesundheitsorgani-sation benachrichtigen wird."

„3. Die Weltgesundheits-organisation, welche über An-raten des von ihr bestelltenSachverständigenkomitees han-delt, wird daraufhin ent-scheiden, ob das in Frage ste-hende Erzeugnis Süchtigkeit her-vorrufen kann (und in der Folgeden in der Untergruppe a derGruppe I erwähnten Sucht-giften gleichzustellen ist) oderob es in ein solches Suchtgiftumgewandelt werden kann(und in der Folge den in derUntergruppe b der Gruppe Ioder in Gruppe II erwähntenSuchtgiften gleichzustellen ist)."

„4. Im Falle die Weltgesund-heitsorganisation auf Grundder Ansicht des von ihr bestell-ten Sachverständigenkomiteesentscheidet, daß das Erzeugnis

Stück 44, Nr. 179. 791

selbst nicht ein Stoff ist, derSüchtigkeit hervorrufen kann,aber in ein solches Suchtgiftumwandelbar ist, wird dieFrage, ob der in Frage stehendeStoff unter die Untergruppe bder Gruppe I oder unter dieGruppe II fallen soll, einemAusschuß von drei Sachver-ständigen zur Entscheidungzugewiesen, die geeignet sind,die wissenschaftlichen und tech-nischen Möglichkeiten dieserAngelegenheit zu prüfen; einMitglied dieses Ausschusseswird von der betreffenden Re-gierung, eines von der Sucht-giftkommission des Wirtschafts-und Sozialrates und das drittevon den beiden so gewähltenMitgliedern gewählt."

„5. Jede in Übereinstimmungmit den beiden vorangegan-genen Absätzen getroffene Ent-scheidung wird dem General-sekretär der Vereinten Natio-nen bekanntgegeben, der sieallen Mitgliedstaaten der Ver-einten Nationen und den imArtikel 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten mitteilen wird."

In den Abs. 6 und 7 des Ar-tikels 11 treten die Worte„der Generalsekretär der Ver-einten Nationen" an Stelle derWorte „der Generalsekretär".

In den Artikeln 14, 20, 21,23, 26, 31, 32 und 33 tretendie Worte „der Generalsekretärder Vereinten Nationen" anStelle der Worte „der General-sekretär des Völkerbundes".

Im Artikel 21 treten anStelle der Worte „durch dasBeratende Komitee für Handelmit Opium und anderen Sucht-giften" die Worte „durch dieSuchtgiftkommission des Wirt-schafts- und Sozialrates".

An Stelle des zweiten Ab-satzes des Artikels 25 tritt derfolgende Absatz:

„Im Falle ein solches Über-einkommen zwischen den Par-teien nicht in Kraft ist, wirdder Streitfall einem schiedsge-richtlichen oder gerichtlichenVerfahren unterworfen. In Er-mangelung einer Einigung über

792 Stück 44, Nr. 179.

die Wahl eines anderen Gerich-tes wird der Streitfall auf An-trag einer jeden der Parteiendem Internationalen Gerichts-hof, wenn alle am Streitfallbeteiligten Parteien Partner derStatuten sind, und, wenn eineder am Streitfall beteiligtenParteien nicht Partner der Sta-tuten ist, einem Schiedsgerichtunterbreitet, das in Überein-stimmung mit dem HaagerÜbereinkommen vom 18. Ok-tober 1907 zur friedlichen Er-ledigung internationaler Streit-fälle errichtet ist."

An Stelle des letzten Ab-satzes des Artikels 26 tritt derfolgende Absatz:

„Der Generalsekretär über-mittelt allen Mitgliedern derVereinten Nationen oder denim Artikel 28 erwähntenNicht-Mitgliedstaaten alle Er-klärungen und Mitteilungen,die er auf Grund des vorliegen-den Artikels erhalten hat."

Artikel 28 lautet wie folgt:

„Das vorliegende Überein-kommen unterliegt der Rati-fikation. Vom 1. Jänner 1947an werden die Ratifikations-urkunden beim Generalsekretärder Vereinten Nationen hinter-legt, der ihren Empfang allenMitgliedern der Vereinten Na-tionen und den Nicht-Mitglied-staaten, denen der General-sekretär eine Ausfertigung desÜbereinkommens übermittelthat, anzeigen wird."

Artikel 29 lautet wie folgt:

„Jedes Mitglied der Verein-ten Nationen oder jeder inArtikel 28 erwähnte Nicht-Mitgliedstaat kann dem vor-liegenden Übereinkommen bei-treten. Die Beitrittsurkundenwerden beim Generalsekretärder Vereinten Nationen hinter-legt, der ihren Empfang allenMitgliedern der Vereinten Na-tionen und den im Artikel 28erwähnten Nicht-Mitglied-staaten bekanntgeben wird."

Im ersten Absatz des Ar-tikels 32 lautet der letzte Satzwie folgt:

Stück 44, Nr. 179. 793

„Jede Kündigung wird nurin bezug auf die Hohe Ver-tragschließende Partei wirksam,in deren Namen sie hinterlegtworden ist."

Der zweite Absatz des Ar-tikels 32 lautet wie folgt:

„Der Generalsekretär wirdalle Mitglieder der VereintenNationen und die im Artikel 28erwähnten Nicht-Mitglied-staaten von jeder erhaltenenKündigung benachrichtigen."

Im dritten Absatz des Ar-tikels 32 ersetzen die Worte„Hohe Vertragschließende Par-teien" die Worte „Mitgliederdes Völkerbundes und Nicht-Mitgliedstaaten, die durch dasvorliegende Übereinkommengebunden sind".

Im Artikel 33 ersetzen dieWorte „Hohe Vertragschlie-ßende Partei" und „die HohenVertragschließenden Parteien"die Worte „Mitglied des Völ-kerbundes oder Nicht-Mitglied-staat, der durch dieses Über-einkommen gebunden ist" und„Mitglieder des Völkerbundesoder Nicht-Mitgliedstaaten, diedurch dieses Übereinkommengebunden sind".

4. Abkommen zur Kontrolledes Opiumrauchens im Fer-nen Osten mit Schlußakt,unterzeichnet in Bangkok am

27. November 1931

In den Artikeln V und VIItreten die Worte „der Gene-ralsekretär der Vereinten Na-tionen" an Stelle der Worte„der Generalsekretär des Völ-kerbundes".

5. Internationales Überein-kommen zur Unterdrückungdes unerlaubten Handels mitSuchtgiften, unterzeichnet in

Genf am 26. Juni 1936

In den Artikeln 16, 18, 21,23 und 24 treten die Worte„der Generalsekretär der Ver-einten Nationen" an Stelle der

794 Stück 44, Nr. 179.

Worte „der Generalsekretärdes Völkerbundes".

An die Stelle des Artikels 17,zweiter Absatz, tritt der fol-gende Absatz:

„Im Falle ein solches Über-einkommen zwischen den Part-nern nicht besteht, wird derStreitfall einem schiedsgericht-lichen oder gerichtlichen Ver-fahren unterworfen. In Er-mangelung einer Einigung überdie Wahl eines anderen Gerich-tes wird der Streitfall auf An-trag einer jeden der Parteiendem Internationalen Gerichts-hof, wenn alle am Streitfallbeteiligten Parteien Partner derStatuten sind, und, wenn eineder am Streitfall beteiligtenParteien nicht Partner der Sta-tuten ist, einem Schiedsgerichtunterbreitet, das in Überein-stimmung mit dem HaagerÜbereinkommen vom 18. Ok-tober 1907 zur friedlichen Er-ledigung internationaler Streit-fälle errichtet ist."

Abs. 4 des Artikels 13 lautetwie folgt:

„Der Generalsekretär teiltallen Mitgliedern der Verein-ten Nationen und den. im Ar-tikel 20 erwähnten Nicht-Mit-gliedstaaten alle auf Grunddieses Artikels erhaltenen Er-klärungen und Mitteilungenmit."

Artikel 20 lautet wie folgt:

„Das vorliegende Abkommenunterliegt der Ratifikation.Vom 1. Jänner 1947 an werdendie Ratifikationsurkunden beimGeneralsekretär der VereintenNationen hinterlegt, der ihrenEmpfang allen Mitgliedern derVereinten Nationen und denNicht-Mitgliedstaaten, denender Generalsekretär eine Aus-fertigung des Abkommensübermittelt hat, mitteilenwird."

Abs. 1 des Artikels 21 lautetwie folgt:

„Das vorliegende Abkommensteht jedem Mitglied der Ver-einten Nationen oder jedem

Stück 44, Nr. 179. 795

im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaat zum Beitrittoffen."

Im Abs. 1 des Artikels 24treten die Worte „Hohe Ver-tragschließende Partei" an Stelleder Worte „Mitglied des Völ-kerbundes oder Nicht-Mitglied-staat".

Der zweite Absatz des Ar-tikels 24 lautet wie folgt:

„Der Generalsekretär wirdalle Mitglieder der VereintenNationen und die im Artikel 20erwähnten Nicht-Mitglied-staaten von jeder erhaltenenKündigung benachrichtigen."

Im Abs. 3 des Artikels 24treten die Worte „Hohe Ver-tragschließende Parteien" anStelle der Worte „Mitgliederdes Völkerbundes oder Nicht-Mitgliedstaaten, die durch dasvorliegende Abkommen gebun-den sind".

Artikel 25 lautet wie folgt:

„Ein Antrag auf Revisiondes vorliegenden Übereinkom-mens kann zu jedem Zeitpunktvon jeder Hohen Vertrag-schließenden Partei mittelseiner an den Generalsekretärder Vereinten Nationen ge-richteten Anzeige eingebrachtwerden. Eine derartige Anzeigesoll vom Generalsekretär denanderen Hohen Vertragschlie-ßenden Parteien übermitteltwerden und, falls sie von nichtweniger als einem Drittel vonihnen gutgeheißen wird stim-men die Hohen Vertragschlie-ßenden Parteien zu, zumZwecke der Revision des Über-einkommens zusammenzukom-men."

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafteErfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

796 Stück 44, Nr. 179.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unter-fertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesministerfür die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der RepublikÖsterreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.

Der Bundespräsident:

Renner

Der Bundeskanzler:

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung:

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten:

Gruber

Die Beitrittsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten Nationenhinterlegt; gemäß seinem Artikel VII ist das Protokoll daher für Österreich am 17. Mai 1950in Kraft getreten.

Folgende Staaten haben bis einschließlich 16. Mai 1950 das Protokoll entweder vorbehaltlosunterzeichnet oder die Annahmeurkunden hinterlegt:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien,Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland, Canada, China, Columbien, Dänemark, DominikanischeRepublik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Indien, Iran, Irland, Italien,Jugoslawien, Libanon, Liberia, Liechtenstein, Luxemburg, Mexico, Monaco, Niederlande, Neusee-land, Nicaragua, Norwegen, Panama, Polen, Saudi-Arabien, Syrien, Schweden, Schweiz, Thailand,Tschechoslowakei, Türkei, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine, Südafrikanische Union, Unionder Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,Vereinigte Staaten.

Die Abänderungen zu den nachstehend genannten Abkommen, deren Vertragspartner Öster-reich ist, sind zu folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

Internationale Opiumkonvention vom 19. Februar 1925, BGBl. Nr. 244/1928, am3. Februar 1948.

Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Ver-teilung von Suchtgiften, BGBl. II Nr. 198/1934, am 21. November 1947.

Figl

Stück 44, Nr. 180. 797

180.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit, dem Protokoll vom 19. No-vember 1948, betreffend die Einbeziehung von Suchtgiften in die internationale Kontrolle, welchenicht in den Bereich des Übereinkommens vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellungund Regelung der Verteilung von Suchtgiften fallen, in der durch das in Lake Success am11. Dezember 1946 unterzeichnete Protokoll abgeänderten Fassung, welches also lautet:

(Übersetzung)Protokoll, betreffend die Ein-beziehung von Suchtgiften indie internationale Kontrolle,welche nicht in den Bereichdes Übereinkommens vom13. Juli 1931 zur Beschrän-kung der Herstellung undRegelung der Verteilung vonSuchtgiften fallen, in derdurch das in Lake Success am11. Dezember 1946 unter-zeichnete Protokoll abge-

änderten Fassung

Präambel

Die Vertragspartner des vor-liegenden Protokolls

Angesichts der Tatsache, daßder Fortschritt der modernenPharmakologie und Chemiezur Entdeckung von Sucht-giften, besonders synthetischerSuchtgifte, geführt hat, die ge-eignet sind, Sucht hervorzu-rufen, die aber nicht unter dasÜbereinkommen vom 13. Juli1931 zur Beschränkung derHerstellung und Regelung derVerteilung der Suchtgifte inder durch das in Lake Successam 11. Dezember 1946 unter-zeichnete Protokoll abgeänder-ten Fassung fallen,

Vom Wunsche beseelt, dieBestimmungen dieses Überein-kommens zu ergänzen und dieseStoffe einschließlich ihrer Sub-stanzen und Verbindungen,welche diese Stoffe enthalten,unter Kontrolle zu stellen, umdurch ein internationales Ab-kommen ihre Herstellung aufden eigentlichen Weltbedarf fürmedizinische und wissenschaft-liche Zwecke zu beschränkenund ihre Verteilung zu regeln,

798 Stück 44, Nr. 180.

In dem Bewußtsein der Be-deutung der allgemeinen An-wendung dieses internationalenAbkommens und seines mög-lichst frühen Inkrafttretens

Haben beschlossen, zu diesemZwecke ein Protokoll abzu-schließen und sind über die fol-genden Bestimmungen über-eingekommen:

KAPITEL I. KONTROLLE

Artikel 1

1. Jeder Vertragspartner desvorliegenden Protokolls, derder Ansicht ist, daß ein Stoff,der für medizinische oderwissenschaftliche Zwecke ver-wendet wird oder verwendetwerden kann und auf den dasÜbereinkommen vom 13. Juli1931 nicht Anwendung findet,derselben Art von Mißbrauchausgesetzt ist und dieselbe Artschädlicher Wirkungen hervor-ruft wie die Stoffe, die imArtikel 1 Abs. 2 des erwähn-ten Übereinkommens angeführtsind, wird dem Generalsekretärder Vereinten Nationen zudiesem Zwecke eine Mitteilungmit allem Informationsmaterialzukommen lassen; der General-sekretär gibt diese Mitteilungungesäumt den anderen Ver-tragspartnern des vorliegendenProtokolls, der Suchtgiftkom-mission des Wirtschafts- undSozialrates und der Weltgesund-heitsorganisation bekannt.

2. Wenn die Weltgesund-heitsorganisation findet, daßder in Frage stehende Stoff ge-eignet ist, Sucht hervorzu-rufen oder in ein Erzeugnisumgewandelt zu werden, dasgeeignet ist, Sucht hervorzu-rufen, wird diese Organisationentscheiden, ob der Stoff:

a) unter die Bestimmungen,die im Übereinkommenvon 1931 für die in Ar-tikel 1, Abs. 2 Gruppe Idieses Übereinkommensangeführten Stoffe nieder-gelegt sind, oder

b) unter die Bestimmungen,die im Übereinkommen

Stück 44, Nr. 180. 799

von 1931 für die im Ar-tikel 1 Abs. 2 Gruppe IIdieses Übereinkommensangeführten Stoße vor-gesehen sind,

fallen soll

3. Jede Entscheidung oderjede Feststellung, die in Über-einstimmung mit dem vorher-gehenden Absatz getroffenwird, wird ohne Verzug demGeneralsekretär der VereintenNationen bekanntgegeben, dersie unmittelbar allen Mitglied-staaten der Vereinten Nationen,den Nicht-Mitgliedstaaten, diejedoch Vertragspartner diesesProtokolls sind, der Suchtgift-kommission und dem StändigenZentralausschuß mitteilt.

4. Nach Erhalt der Mit-teilungen des Generalsekretärsder Vereinten Nationen, dieeine Entscheidung gemäßobigem Abs. 2 a oder b an-zeigen, werden die Vertrags-partner dieses Protokolls aufdas in Frage stehende Suchtgiftdie geeigneten Bestimmungenanwenden, die durch das Über-einkommen von 1931 nieder-gelegt wurden.

Artikel 2

Nach Erhalt der Mitteilungdes Generalsekretärs der Ver-einten Nationen gemäß Abs. 1des Artikels 1 dieses Protokollswird die Suchtgiftkommissionsobald als möglich prüfen, obdie Maßnahmen, die auf die inArtikel 1 Abs. 2 Gruppe I desÜbereinkommens von 1931 an-geführten Suchtgifte anzuwen-den sind, auf die in Fragestehenden Suchtgifte vorläufigbis zum Erhalt der Ent-scheidung oder der Stellung-nahme der Weltgesundheits-organisation Anwendung findensollen. Wenn die Suchtgift-kommission entscheidet, daßsolche Maßnahmen vorläufigAnwendung finden sollen, wirddiese Entscheidung vom Gene-ralsekretär der Vereinten Na-tionen ohne Verzug den Ver-tragspartnern dieses Protokolls,der Weltgesundheitsorganisationund dem Ständigen Zentral-

800 Stück 44, Nr. 180.

ausschuß mitgeteilt werden.Die erwähnten Maßnahmenwerden daraufhin vorläufig aufdas in Frage stehende Suchtgiftangewendet.

Artikel 3

Jede Entscheidung oder Stel-lungnahme, die gemäß Ar-tikel 1 oder Artikel 2 diesesProtokolls getroffen wird, kannnach Erwägung weiterer Er-fahrungen in Übereinstimmungmit dem in diesem Kapitel vor-gesehenen Verfahren abgeändertwerden.

KAPITEL II. ALLGEMEINEBESTIMMUNGEN

Artikel 4

Das vorliegende Protokoll fin-det keine Anwendung auf Roh-opium, medizinisches Opium,Kokain oder Indischen Hanf,wie sie im Artikel 1 des inGenf am 19. Februar 1925unterzeichneten InternationalenÜbereinkommens, betreffendSuchtgifte, genau bestimmt sind;es findet ebenso nicht Anwen-dung auf zubereitetes Opium,wie es im Kapitel II des imHaag am 23. Jänner 1912unterzeichneten InternationalenOpium-Abkommens genau be-stimmt ist.

Artikel 5

Das vorliegende Protokoll,dessen chinesischer, englischer,französischer, russischer undspanischer Text in gleicherWeise authentisch ist, bleibt,zur Unterzeichnung oder An-nahme durch jedes Mitglied derVereinten Nationen und eben-so durch jeden Nicht-Mitglied-staat, an den vom Wirtschafts-und Sozialrat eine Einladunggerichtet wurde, offen.

2. Jeder solche Staat kann:a) unterzeichnen ohne Vor-

behalt in bezug auf dieAnnahme;

b) unterzeichnen vorbehalt-lich der Annahme undspäter annehmen; oder

c) annehmen.

Stück 44, Nr. 180. 801

Die Annahme erfolgt durchHinterlegung einer formellenUrkunde beim Generalsekretärder Vereinten Nationen.

Artikel 6

Das vorliegende Protokolltritt in Kraft nach Ablauf einerFrist von 30 Tagen, gerechnetvon dem Tage an, an dem 25oder mehr Staaten es ohneVorbehalt unterzeichnet oderin Übereinstimmung mit Ar-tikel 5 angenommen haben,vorausgesetzt, daß sich unterdiesen Staaten fünf der folgen-den befinden: China, Tschecho-slowakei, Frankreich, Nieder-lande, Polen, Schweiz, Türkei,Vereinigtes Königreich, Unionder Sozialistischen Sowjetrepu-bliken, Vereinigte Staaten vonAmerika, Jugoslawien.

Artikel 7

Ein Staat, der ohne Vorbe-halt in bezug auf die Annahmeunterzeichnet hat oder gemäßArtikel 5 angenommen hat,wird Partner dieses Protokollsmit seinem Inkrafttreten odernach Ablauf von 30 Tagen,die dem Zeitpunkt einer sol-chen Unterzeichnung oder An-nahme, wenn diese nachdem Inkrafttreten durchgeführtwurde, folgen.

Artikel 8

Jeder Staat kann zum Zeit-punkte der Unterzeichnungoder der Hinterlegung seinerformellen Annahmeurkundeoder zu jeder Zeit nachherdurch eine an den General-sekretär der Vereinten Na-tionen gerichtete Mitteilungerklären, daß der Geltungs-bereich des vorliegenden Proto-kolls sich auf alle ,oder einzelneder Gebiete erstrecken soll, fürdie er die internationale Ver-antwortung trägt; dieses Pro-tokoll gilt dann für das Gebietoder die Gebiete, die in der

802 Stück 44, Nr. 180.

Mitteilung angeführt sind, undzwar vom 30. Tage nach demZeitpunkt des Erhalts dieserMitteilung durch den General-sekretär der Vereinten Na-tionen an.

Artikel 9

Nach Ablauf von fünf Jahrenvom Zeitpunkt des Inkraft-tretens des vorliegenden Proto-kolls an kann jeder Vertrags-partner des vorliegenden Pro-tokolls in seinem eigenenNamen oder im Namen derGebiete, für die er die inter-nationale Verantwortung trägt,dieses Protokoll durch eineschriftliche Mitteilung, die beimGeneralsekretär der VereintenNationen hinterlegt wird,kündigen.

Die Kündigung wird, wennsie der Generalsekretär am odervor dem 1. Juli eines jedenJahres erhält, am 1. Jänner desfolgenden Jahres wirksam; er-hält er die Kündigung nach dem1. Juli, wird sie wirksam, alsob sie am oder vor dem 1. Julides folgenden Jahres eingelangtwäre.

Artikel 10

Der Generalsekretär der Ver-einten Nationen verständigtalle Mitglieder der VereintenNationen und die Nicht-Mit-gliedstaaten, auf die in den Ar-tikeln 5 und 6 Bezug genom-men ist, von allen Unterzeich-nungen und Annahmen, die erin Übereinstimmung mit diesenArtikeln und von allen Mit-teilungen, die er gemäß denArtikeln 8 und 9 erhalten hat.

Artikel 11

In Übereinstimmung mit Ar-tikel 102 der Satzung der Ver-einten Nationen wird das vor-liegende Protokoll vom . Gene-ralsekretär der Vereinten Na-tionen zum Zeitpunkt seinesInkrafttretens registriert wer-den.

Stück 44, Nr. 180. 803

Zu Urkund dessen haben dieUnterzeichneten, geziemend be-vollmächtigt, das vorliegendeProtokoll im Namen ihrerRegierungen unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, am neun-zehnten November eintausend-neunhundertachtundvierzig ineiner einzigen Ausfertigung, diein den Archiven der VereintenNationen hinterlegt bleibenwird und von der beglaubigteAusfertigungen allen Mit-gliedern der Vereinten Na-tionen und den Nicht-Mitglied-staaten, auf die in den Ar-tikeln 5 und 6 Bezug genom-men ist, zugestellt werden.

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafteErfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unter-fertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundes-minister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel derRepublik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. April 1950.

Der Bundespräsident:

Renner

Der Bundeskanzler:

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung:

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten:

Gruber

Die Beitrittsurkunde wurde am 17. Mai 1950 beim Generalsekretär der Vereinten Nationenhinterlegt; gemäß seinem Artikel 7 ist das Protokoll daher für Österreich am 17. Juni 1950 inKraft getreten.

Das durch das vorliegende Protokoll erweiterte Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Be-schränkung der Herstellung und der Regelung der Verteilung von Suchtgiften ist im Bundes-gesetzblatt II 198/1934 kundgemacht worden.

804 Stück 44, Nr. 181.

Folgende Staaten haben bis einschließlich 14. Juli 1950 das Protokoll entweder vorbehalt-los unterzeichnet oder die Annahmeurkunden hinterlegt:

Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Albanien, Australien — auch im Namen aller Gebieteeinschließlich der Treuhandschaftsgebiete von Neuguinea und Nauru, für welche Australieninternationale Verantwortlichkeit trägt; Burma, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelorußland,Canada, Ceylon, China, Dänemark — einschließlich der Gebiete von Grönland; Finnland,Frankreich — einschließlich des Departements Algerien, der überseeischen Departements (Gua-deloupe, Guyana, Martinique, Reunion), der überseeischen Gebiete (französisch Westafrika,französisch Äquatorial-Afrika, französisch Somaliland, Madagaskar, Comoro-Inseln, französischeNiederlassung in Indien, Neu-Caledonien, französische Niederlassungen in Ozeanien, SaintPierre und Miquelon), von Tunis und Marocco, der Treuhandschaftsgebiete Togoland undKamerun unter französischer Verwaltung und des Archipels der Neuen Hebriden unter fran-zösischer und britischer Verwaltung;

Italien, Jugoslawien, Libanon, Mexico, Monaco, Neuseeland — auch im Namen allerGebiete einschließlich des Treuhandschaftsgebietes von West-Samoa, für welche Neuseeland inter-nationale Verantwortung trägt;

Norwegen, Polen, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Türkei,Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien — ein-schließlich folgender Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verant-wortlich ist:

Aden, Bahamas, Barbados, Basuto-Land, Bechuanaland, Bermuda, britisch Guyana, britischHonduras, Brunei, Cypern, Falklandinseln, Fiji, Cambia, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln,Goldküste, Hongkong, Jamaica, Gambia, Leeward-Inseln (Antigua, Montserrat, St. Christopherund Nevis, Virginia Inseln) Malaischer Staatenbund, Malta, Mauritius, Neufundland, Nigeria,Nord-Borneo, Nordrhodesien, Nyasaland, Saravak, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Salamon-Inseln, Somaliland, Südrhodesien, St. Helena, Tanganyika, Tonga, Trinidad, Uganda, Windward-Inseln (Dominica, Grenada, St. Lucia, St. Vincent) Sansibar;

Yemen.Figl

181.

Am 27. August 1947 hat Österreich auf der dritten, in Genf abgehaltenen Tagung derGeneralversammlung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationenden Beitritt zu dieser Organisation erklärt und die Verfassung der Ernährungs- und Land-wirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen gemäß ihrem Artikel II, Absatz 2, angenommen,die für Österreich sofort in Kraft getreten ist.

Die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationenhat nachstehenden Wortlaut:

(Übersetzung)

Verfassung der Ernährungs- und Landwirt-schafts-Organisation der Vereinten Nationen.

PRÄAMBEL

Die Staaten, die diese Verfassung annehmen,entschlossen, die allgemeine Wohlfahrt durch dieFörderung besonderer und gemeinsamer Maß-nahmen zu heben, mit dem Ziel,

das Ernährungsniveau und den Lebensstandardder unter ihrer Jurisdiktion lebenden Völkerzu heben,

in der Leistungsfähigkeit der Produktion undder Verteilung aller Lebensmittel undlandwirtschaftliehen Erzeugnisse eine Ver-besserung sicherzustellen,

Stück 44, Nr. 181. 805

die Lebensbedingungen der ländlichen Bevöl-kerung zu verbessern und damit zur Aus-weitung der Weltwirtschaft beizutragen,

gründen hiemit die Ernährungs- und Landwirt-schafts-Organisation der Vereinten Nationen, imfolgenden „Organisation" genannt, durch diesich die Mitglieder gegenseitig über die auf demoben umschriebenen Tätigkeitsgebiet getroffenenMaßnahmen und die erzielten Fortschritteunterrichten werden.

ARTIKEL I

Aufgaben der Organisation

1. Die Organisation sammelt, analysiert, inter-pretiert und verteilt Informationen über Er-nährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft.

2. Die Organisation soll nationale und inter-nationale Maßnahmen fördern und, wo ange-messen, empfehlen und zwar in bezug auf:

a) die wissenschaftliche, technologische, sozialeund wirtschaftliche Forschung hinsichtlichErnährung, Nahrungsmittel und Land-wirtschaft;

b) die Verbesserung des Ausbildungswesensund der Verwaltung auf dem Gebiete derErnährung, der Nahrungsmittel und derLandwirtschaft sowie die Verbreitungallgemeiner wissenschaftlicher und prak-tischer Kenntnisse in Ernährung und Land-wirtschaft;

c) die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellenund die Anwendung verbesserter Metho-den in der landwirtschaftlichen Produk-tion;

d) die Verbesserung der Verarbeitungs-methoden, des Absatzes und der Verteilungvon Nahrungsmitteln und landwirtschaft-lichen Produkten;

e) die Annahme von Richtlinien für dieBeschaffung angemessener nationaler undinternationaler landwirtschaftlicher Kre-dite;

f) die Annahme internationaler Richtlinienhinsichtlich von Abkommen über land-wirtschaftliche Produkte.

3. Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation:

a) die technische Unterstützung zu leisten,um welche die Regierungen ansuchen;

b) in Zusammenarbeit mit den interessiertenRegierungen die Missionen zu organisieren,die nötig sein könnten, um sie in der Er-füllung der Verpflichtungen, die sich ausder Annahme der Empfehlungen der Kon-ferenz der Vereinten Nationen für Er-nährung und Landwirtschaft ergeben, zuunterstützen; und

806 Stück 44, Nr. 181.

c) allgemein alle notwendigen und angemes-senen Maßnahmen zu ergreifen, um diein der Präambel angeführten Ziele derOrganisation zu verwirklichen.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft

1. Die ursprünglichen Mitglieder der Organi-sation sind diejenigen der im Anhang I aufge-zählten Staaten, die diese Verfassung gemäß denBestimmungen des Artikels XXI annehmen.

2. Weitere Mitglieder können zur Organi-sation durch eine mit Zweidrittelmehrheit allerKonferenzmitglieder erfolgte Abstimmung undnach Annahme dieser Verfassung, wie sie zurZeit der Zulassung in Kraft steht, zugelassenwerden.

ARTIKEL III

Die Konferenz

1. Es wird eine Konferenz der Organisationgeschaffen, in der jeder Mitgliedstaat durch einMitglied vertreten sein soll.

2. Jeder Mitgliedstaat kann für sein Kon-ferenzmitglied einen Stellvertreter, ferner Bei-sitzer und Berater ernennen. Die Konferenzkann über die Teilnahme der Stellvertreter,Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen Vor-schriften aufstellen, doch soll jede derartige Teil-nahme ohne Stimmrecht erfolgen außer im Falle,daß ein Stellvertreter oder Beisitzer an Stelleeines Mitgliedes teilnimmt.

3. Kein Mitglied der Konferenz kann mehrals einen Mitgliedstaat vertreten.

4. Jeder Mitgliedstaat soll nur eine Stimmehaben. Ein Mitgliedstaat, der mit der Bezahlungseiner finanziellen Beiträge an die Organisationim Rückstand ist, soll in der Konferenz keinStimmrecht haben, wenn die Summe dieserRückstände gleich hoch oder höher ist als dieSumme der Beiträge, die von dem Mitgliedstaatfür die vorhergehenden zwei Jahre zu bezahlenwaren. Die Konferenz kann nichtsdestowenigereinem solchen Mitgliedstaat die Ausübung desStimmrechtes gestatten, wenn genügend klarfeststeht, daß die Nichtzahlung auf Umständezurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolledes Mitgliedstaates liegen.

5. die Konferenz kann jede öffentliche inter-nationale Organisation mit ähnlichen Aufgabeneinladen, einen Vertreter zu ernennen, der anihren Tagungen unter den von der Konferenzfestgesetzten Bedingungen teilnehmen soll. Keinsolcher Vertreter soll stimmberechtigt sein.

6. Die Konferenz tritt mindestens einmal imJahr zusammen.

7. Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten,regelt ihr eigenes Verfahren und stellt Vor-

Stück 44, Nr. 181. 807

schriften über die Einberufung der Tagungenund die Festsetzung der Tagesordnung auf.

8. Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassungoder in den von der Konferenz erlassenen Vor-schriften anderweitig vorgesehen, sollen alleAngelegenheiten von der Konferenz durch ein-fache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ent-schieden werden.

ARTIKEL IV

Aufgaben der Konferenz

1. Die Konferenz bestimmt die Politik derOrganisation, genehmigt ihr Budget und übt dieanderen ihr durch diese Verfassung übertragenenBefugnisse aus.

2. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen Stimmen Empfehlungenüber Fragen der Ernährung und Landwirtschaftmachen, die den Mitgliedstaaten zwecks Ver-wirklichung durch staatliche Maßnahmen zurErwägung vorgelegt werden sollen.

3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen Stimmen den Mitglied-staaten Übereinkommen, betreffend Ernährungs-und Landwirtschaftsfragen zur Erwägung unter-breiten, und zwar im Hinblick auf ihre An-nahme durch das entsprechende verfassungsrecht-liche Verfahren.

4. Die Konferenz legt die Vorschriften für daseinzuhaltende Verfahren fest, um zu gewähr-leisten:

a) das entsprechende Einvernehmen mit denRegierungen und eine angemessene tech-nische Vorbereitung der vorgeschlagenenEmpfehlungen und Übereinkommen vorErwägung derselben durch die Konferenz;und

b) das entsprechende Einvernehmen mit denRegierungen hinsichtlich der Beziehungenzwischen der Organisation und nationalenInstitutionen oder Privatpersonen.

5. Die Konferenz kann an jede öffentlicheinternationale Organisation über jede Angelegen-heit, die sich auf den Zweck der Organisationbezieht, Empfehlungen richten.

6. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehr-heit der abgegebenen Stimmen der Übernahmejeder anderen mit den Zielen der Organisationin Einklang stehenden Aufgaben zustimmen, dieihr durch die Regierungen übertragen werdenoder die durch Abkommen zwischen der Or-ganisation und jeden anderen öffentlichen inter-nationalen Organisationen vorgesehen werden.

ARTIKEL VRat der FAO

1. Die Konferenz wählt einen Rat der Er-nährungs- und Landwirtschaftsorganisation, der

808 Stück 44, Nr. 181.

aus 18 Mitgliedstaaten besteht, von denen jederdurch ein Mitglied vertreten ist. Die Konferenzernennt einen unabhängigen Vorsitzenden desRates. Die Dauer und die sonstigen Bestim-mungen der Amtstätigkeit der Ratsmitgliederunterliegen den von der Konferenz zu erlassen-den Bestimmungen.

2. Die Konferenz kann dem Rat solche Befug-nisse übertragen, wie sie es für gut befindet, aus-genommen jene Befugnisse, die in Abs. 2 desArtikels II, in den Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 desArtikels IV, in Abs. 1 des Artikels VII, inArtikel XIII und in Artikel XX dieser Verfas-sung festgelegt sind.

3. Der Rat ernennt seine Beamten, mit Aus-nahme des Vorsitzenden und nimmt, vorbehalt-lich irgendwelcher Entscheidungen der Kon-ferenz, seine eigenen Verfahrensregeln an.

4. Der Rat errichtet ein Koordinations-komitee, das Gutachten über die Koordinationder technischen Arbeiten und die Kontinuitätder gemäß den Entscheidungen der Konferenzübernommenen Tätigkeiten der Organisationabgibt.

ARTIKEL VI

Komitees und Konferenzen

1. Die Konferenz kann ständige technische undregionale Komitees einsetzen und Komitees zumStudium und zur Berichterstattung über jede dieZiele der Organisation betreffende Frage er-nennen.

2. Die Konferenz kann allgemeine, technische,regionale oder andere Konferenzen einberufenund kann auf die Weise, die sie für gut er-achtet, Vorsorge treffen, daß bei solchen Kon-ferenzen nationale und internationale Körper-schaften, die sich mit Ernährung, Nahrungs-mitteln und Landwirtschaft befassen, vertretensind.

ARTIKEL VII

Der Generaldirektor

1. Die Organisation hat einen General-direktor, der von der Konferenz nach einem vonihr festgelegten Verfahren und unter den vonihr festgelegten Bestimmungen ernannt wird.

2. Vorbehaltlich der allgemeinen Oberaufsichtdurch die Konferenz und den Rat besitzt derGeneraldirektor. Vollmacht und Autorität zurLeitung der Arbeiten der Organisation.

3. Der Generaldirektor oder ein von ihmbestimmter Vertreter nimmt ohne Stimmrechtan allen Tagungen der Konferenz und des Ratesteil und arbeitet zur Prüfung durch die Kon-ferenz und den Rat Vorschläge für geeigneteMaßnahmen in bezug auf die Angelegenheitenaus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegtwerden.

Stück 44, Nr. 181. 809

ARTIKEL VIII

Personal

1. Das Personal der Organisation wird vomGeneraldirektor gemäß einem von der Kon-ferenz festgelegten Verfahren ernannt.

2. Das Personal der Organisation ist demGeneraldirektor verantwortlich. Seine Aufgabensind ausschließlich internationalen Charaktersund es soll hinsichtlich ihrer DurchführungWeisungen von irgendeiner, außerhalb der Or-ganisation stehenden Behörde weder einholennoch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten ver-pflichten sich, den internationalen Charakter derAufgaben des Personals voll zu respektieren undnicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staats-angehörigen in der Ausübung dieser Aufgabenzu beeinflussen.

3. Bei der Ernennung des Personals soll der• Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz beson-deren Bedeutung, das höchste Maß an Leistungs-fähigkeit und technischer Fähigkeit zu sichern,der Bedeutung der Auswahl des Personals aufeiner möglichst breiten geographischen Grund-lage gebührende Berücksichtigung widmen.

4. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in-soweit es ihm nach seinen verfassungsrechtlichenVerfahren möglich ist, dem Generaldirektor undden höheren Beamten die diplomatischen Privi-legien und Immunitäten zu gewähren und denanderen Mitgliedern des Personals alle Erleich-terungen und Immunitäten zu gewähren, diedem nichtdiplomatischen Personal bei diploma-tischen Vertretungen eingeräumt werden, oderaber diesen anderen Mitgliedern des Personalsdie Immunitäten und Erleichterungen einzu-räumen, die künftighin gleichrangigen Mit-gliedern des Personals anderer öffentlicher inter-nationaler Organisationen zugestanden werdenkönnen.

ARTIKEL IX

Sitz

Der Sitz der Organisation wird von der Kon-ferenz bestimmt.

ARTIKEL X

Regionale und Verbindungsbüros

1. Der Generaldirektor kann mit Genehmi-gung der Konferenz die Errichtung von Regio-nalbüros bestimmen.

2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlichder Zustimmung der betreffenden Regierung,Verbindungsbeamte für einzelne Länder oderGebiete ernennen.

810 Stück. 44, Nr. 181.

ARTIKEL XI

Berichte von Mitgliedern

1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organi-station in regelmäßigen Zeitabständen Berichteüber die Fortschritte, die zur Erreichung des inder Präambel festgesetzten Zieles der Organisationgemacht wurden, sowie über die Maßnahmen,die auf Grund der von der Konferenz gemachtenEmpfehlungen und auf Grund der von ihrunterbreiteten Konventionen ergriffen wurden.

2. Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt undin der Form gemacht werden und jene Einzel-heiten enthalten, die die Konferenz verlangt.

3. Der Generaldirektor unterbreitet diese Be-richte mit Erläuterungen hiezu der Konferenzund veröffentlicht jene Berichte und Erläute-rungen, deren Veröffentlichung von der Kon-ferenz gebilligt wird, zusammen mit anderensich darauf beziehenden Berichten, die von derKonferenz angenommen wurden.

4. Der Generaldirektor kann jeden Mitglied-staat ersuchen, Informationen vorzulegen, diesich auf die Ziele der Organisation beziehen.

5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisationüber ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffent-lichung alle Gesetze und Verordnungen sowieoffiziellen Berichte und Statistiken, betreffendErnährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaftmit.

ARTIKEL XII

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischender Organisation und anderen öffentlichen inter-nationalen Organisationen mit verwandtemWirkungskreis Vorsorge zu treffen, kann dieKonferenz, vorbehaltlich der Bestimmungen desArtikels XIII, mit den zuständigen Behördensoldier Organisationen Abkommen abschließen,welche die Verteilung des Aufgabenbereichesund die Methoden der Zusammenarbeit fest-legen.

2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlichirgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,mit anderen öffentlichen internationalen Organi-sationen Abkommen abschließen zur Unter-haltung gemeinsamer Dienststellen, für gemein-same Anordnungen in bezug auf Anstellung,Schulung, Dienstbedingungen und andere ver-wandte Angelegenheiten sowie für den gegen-seitigen Austausch von Personal.

ARTIKEL XIII

Beziehung zu einer allgemeinen Welt-organisation

1. Die Organisation soll in Übereinstimmungmit dem im folgenden Absatz vorgesehenenVerfahren einen Bestandteil jeder allgemeinen

Stück 44, Nr. 181. 811

internationalen Organisation bilden, der dieKoordinierung der Tätigkeit internationalerOrganisationen mit speziellen Aufgabengebietenanvertraut werden könnte.

2. Die Abkommen zur näheren Bestimmungder Beziehungen zwischen der Organisationund einer solchen allgemeinen Organisationunterliegen der Zustimmung der Konferenz.Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels XXkönnen solche Abkommen, wenn sie von derKonferenz mit Zweidrittelmehrheit der ab-gegebenen Stimmen genehmigt werden, Ände-rungen der Bestimmungen dieser Verfassung insich schließen, vorausgesetzt, daß solche Ab-kommen die Ziele und den Geltungsbereich derOrganisation, wie sie in dieser Verfassung fest-gelegt sind, nicht verändern.

ARTIKEL XIV

Überwachung anderer Organisationen

Die Konferenz kann Abkommen genehmigen,durch die andere öffentliche internationale Or-ganisationen, die sich mit Fragen der Ernährungund Landwirtschaft befassen, der allgemeinenAutorität der Organisation unterstellt werden,und zwar unter solchen Bedingungen, wie siemit den zuständigen Stellen der betreffendenOrganisation vereinbart werden.

ARTIKEL XV

Rechtlicher Status

1. Die Organisation hat die Stellung einerjuristischen Person, um jede Rechtshandlung, dieihrem Ziele entspricht und nicht über die ihrdurch diese Verfassung eingeräumten Befugnissehinausgeht, auszuführen.

2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, inso-weit es ihm gemäß einem verfassungsmäßigenVerfahren möglich ist, der Organisation alleImmunitäten und Erleichterungen zu gewähren,die er den diplomatischen Vertretungen ein-räumt, einschließlich der Unverletzlichkeit vonGebäuden und Archiven, der Befreiung von derGerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.

3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für dieEntscheidung von Meinungsverschiedenheitenüber die Anstellung und Verwendungsbedin-gungen des Personals durch ein Verwaltungs-gericht.

ARTIKEL XVI

Fischerei- und Forstprodukte

In dieser Verfassung umfaßt der Ausdruck„Landwirtschaft" und die davon abgeleitetenAusdrücke auch die Fischerei, die Meerproduktedie Forstwirtschaft und die primären Forst-produkte.

312 Stück 44, Nr. 181.

ARTIKEL XVII

Auslegung der Verfassung

Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, be-treffend die Auslegung dieser Verfassung odereines gemäß dieser Verfassung angenommeneninternationalen Übereinkommens soll zur Ent-scheidung einem geeigneten internationalen Ge-richtshof oder Schiedsgericht, und zwar gemäßden von der Konferenz festzulegenden Ver-fahrensregeln, unterbreitet werden.

ARTIKEL XVIIIAusgaben

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen desArtikels XXV unterbreitet der Generaldirektorder Konferenz ein jährliches Budget, das dievoraussichtlichen Ausgaben der Organisationdeckt. Nach Genehmigung des Budgets wird derbewilligte Gesamtbetrag unter den Mitglied-staaten nach einem von Zeit zu Zeit von derKonferenz festgesetzten Verhältnis aufgeteilt.Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, vorbehalt-lich der Erfordernisse seines verfassungsrecht-lichen Verfahrens, seinen so festgesetzten Anteilan den Ausgaben pünktlich an die Organisationzu leisten.

2. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach seiner An-nahme dieser Verfassung als ersten Beitrag seinenAnteil am Jahresbudget für das laufendeFinanzjahr.

3. Das Finanzjahr der Organisation läuft vom1. Juli bis 30. Juni, falls die Konferenz nichtanders beschließt.

ARTIKEL XIX

Austritt

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf vonvier Jahren, gerechnet vom Tage seiner An-nahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Aus-tritt aus der Organisation bekanntgeben. Einesolche Erklärung wird ein Jahr nach dem Tageihrer Mitteilung an den Generaldirektor derOrganisation wirksam, vorausgesetzt, daß derMitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt seinen Jahres-beitrag für jedes Jahr seiner Mitgliedschaft be-zahlt hat, einschließlich des Finanzjahres, welchesdem Tage einer solchen Erklärung folgt.

ARTIKEL XX

Abänderung der Verfassung1. Abänderungen dieser Verfassung, die neue

Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten bein-halten, bedürfen der Genehmigung der Kon-ferenz mit einer Zweidrittelmehrheit aller ihrerMitglieder und sie werden für jeden Mitglied-staat, der die Abänderung annimmt, nach An-nahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten

Stück 44, Nr. 181. 813

und in der Folge für jeden anderen Mitglied-staat nach durch ihn erfolgter Annahmewirksam.

2. Die anderen Abänderungen werden wirk-sam, wenn sie von der Konferenz mit Zwei-drittelmehrheit aller ihrer Mitglieder angenom-men worden sind.

ARTIKEL XXI

Inkrafttreten der Verfassung

1. Diese Verfassung steht den in Anhang Iangeführten Länder zur Annahme offen.

2. Die Annahmeurkunden werden von jederRegierung der Interims-Kommission der Ver-einten Nationen für Ernährung und Landwirt-schaft übermittelt, die ihren Empfang denRegierungen der im Anhang I angeführtenStaaten anzeigt. Die Annahme kann derInterims-Kommission durch einen diplomatischenVertreter angezeigt werden, in welchem Falle dieAnnahmeurkunde so bald als möglich der Kom-mission übermittelt werden soll.

3. Nach Erhalt von zwanzig Annahme-erklärungen durch die Interims-Kommission ver-anlaßt sie, daß diese Verfassung in einem einzigenExemplar von den hiezu gebührend bevoll-mächtigten diplomatischen Vertretern derStaaten, die ihre Annahme angezeigt haben,unterzeichnet wird. Sobald diese Verfassung imNamen von nicht weniger als zwanzig der imAnhang I angeführten Staaten unterzeichnetworden sein wird, tritt sie unverzüglich in Kraft.

4. Die nach Inkrafttreten dieser Verfassungabgegebenen Annahmeerklärungen werden nachderen Empfang durch die Interims-Kommissionoder die Organisation wirksam.

ARTIKEL XXII

Erste Tagung der Konferenz

Die Interims-Kommission der VereintenNationen für Ernährung und Landwirtschaftwird, die erste Tagung der Konferenz zu einemgeeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieserVerfassung einberufen.

ARTIKEL XXIII

Sprache

Bis zur Annahme von Vorschriften hinsicht-lich der Sprachen durch die Konferenz werdendie Geschäfte der Konferenz in englischerSprache erledigt.

ARTIKEL XXIV

Vorläufiger Sitz

Der vorläufige Sitz der Organisation wird,falls die Konferenz nicht anderes bestimmt, inWashington sein.

814 Stück 44, Nr. 181.

ARTIKEL XXV

Erstes Finanzjahr

Die folgenden Ausnahmebestimmungen geltenin bezug auf das erste Finanzjahr, in dem dieseVerfassung in Kraft tritt:

a) Das Budget ist das in Anhang II dieserVerfassung festgesetzte provisorische Bud-get, und

b) die von den Mitgliedstaaten zu leistendenBeiträge sollen in dem im Anhang II dieserVerfassung angegebenen Verhältnis stehen,vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat da-von den Betrag, den er für die Ausgabender Interims-Kommission bereits zur Ver-fügung stellte, abziehen kann.

ARTIKEL XXVI

Auflösung der Interims-Kommission

Bei der Eröffnung der ersten Tagung derKonferenz wird die Interims-Kommission derVereinten Nationen für Ernährung und Land-wirtschaft als aufgelöst betrachtet und ihreArchive und sonstiges Vermögen werden Eigen-tum der Organisation werden.

ANHANG I

Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werdenkönnen

Stück 44, Nr. 181 815

ANHANG II

Budget für das erste Finanzjahr

Das vorläufige Budget für das erste Finanzjahrbeläuft sich auf 2,500.000 US-Dollars, wovonder nicht verausgabte Teil den Grundstock einesKapitalfonds bilden soll.

Diese Summe soll von den Mitgliedstaaten imfolgenden Verhältnis aufgebracht werden:

816 Stück 44, Nr. 181.

Folgende Staaten sind gegenwärtig Vertragspartner der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen:

Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Burma, Canada,Ceylon, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik,Ekuador, El-Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island,Indien, Indonesien, Irak, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Korea, Libanon, Liberia, Luxem-burg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Nikaragua, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay,Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Haschemitisches Königreich des Jordan, Schweden, Siam,Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Südafrikanische Union, Ungarn, Uruguay, VereinigtesKönigreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Venezuela.

Die Tschechoslowakei und Polen haben am 27. Dezember 1949 beziehungsweise am 25. April1950 ihren Austritt aus der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationenbekanntgegeben. Nach Artikel XIX der Verfassung werden diese Austrittserklärungen ein Jahrnach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam.

Figl