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331 Jahrgang 1959 Ausgegeben am 9. Jänner 1959 4. Stück 6 . Bundesgesetz: Kleingartengesetz. 7. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958. 6. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz). Der Nationalrat hat beschlossen: ABSCHNITT I. Allgemeines. Kleingärten. § 1. (1) Kleingärten im Sinne dieses Bundes- gesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m 2 und höchstens 650 m 2 , die der reicht erwerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen. (2) Soweit baurechtliche Vorschriften das zu- lässige Ausmaß eines Kleingartens mit mehr als -650 m 2 festsetzen, gilt im Anwendungsbereiche dieser baurechtlichen Vorschriften das darin ent- haltene Höchstausmaß. (3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nicht für Kleingärten auf Eigengrund. (4) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grund- stücksteile) ausgenommen, die a) zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, b) in Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach den Ergebnissen der jeweils letzten Volks- zählung 5000 nicht übersteigt, in Einzel- pacht vergeben werden, c) im Zusammenhange mit der Innehabung einer Wohnung zur Nutzung überlassen werden, d) im Zusammenhange mit einem Dienst- verhältnisse zur Nutzung überlassen wer- den, sofern die Überlassung nicht auf einem Pachtvertrage beruht (§ 17), e) gegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzung überlassen werden. Pachtdauer. § 2. Pachtverträge (General-, Unter- und Einzelpachtverträge) können auf unbestimmte oder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pacht- verträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahre beträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzere Vertragsdauer abgeschlossen, so gelten diese Pachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen. Pachtbeschränkungen. § 3. (1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Klein- gartens. (2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur eine einzelne natürliche Person sein. (3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpach- tung des Kleingartens nicht gestattet. ABSCHNITT II. Generalpachtverträge. Vertragsparteien. § 4. Pachtverträge über Grundstücke (Grund- stücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtung als Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörper- schaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Ver- bänden der Kleingärtnervereine oder mit Unter- nehmern, sofern sie die Grundstücke (Grund- stücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unter- pacht weitergeben, abgeschlossen werden. Pachtzins bei Generalpacht- verträgen. § 5. (1) Als Pachtzins darf höchstens ein nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Lage und der Bodenbeschaffenheit des Grund- stückes (Grundstücksteiles), angemessener Betrag vereinbart werden. (2) Eine Änderung des Pachtzinses während der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die für die Bemessung maßgeblich gewesenen Umstände wesentlich geändert haben; hiebei bleibt eine Werterhöhung des Grundstückes (Grundstücks- teiles) infolge der Tätigkeit oder von Aufwen- dungen des General-, Unter- oder Einzelpächters außer Betracht. 16 15

Jahrgang 1959 Ausgegeben am 9. Jänner 1959 4. Stück · 4. Stück Ausgegeben am 9. Jänner 1959 Nr. 6 333 grund nicht hinsichtlich des ganzen Pachtgrund-stückes gegeben ist. (4)

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Jahrgang 1959 Ausgegeben am 9. Jänner 1959 4. Stück

6. Bundesgesetz: Kleingartengesetz.7 . Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958.

6. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958über die Regelung des Kleingartenwesens

(Kleingartengesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeines.

K l e i n g ä r t e n .

§ 1. (1) Kleingärten im Sinne dieses Bundes-gesetzes sind Grundstücke (Grundstücksteile) imAusmaße von mehr als 120 m2 und höchstens650 m2, die der reicht erwerbsmäßigen Nutzungoder der Erholung dienen. Kleingärten könnenin oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen.

(2) Soweit baurechtliche Vorschriften das zu-lässige Ausmaß eines Kleingartens mit mehr als-650 m2 festsetzen, gilt im Anwendungsbereichedieser baurechtlichen Vorschriften das darin ent-haltene Höchstausmaß.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesgelten, soweit darin nichts anderes bestimmtwird, nicht für Kleingärten auf Eigengrund.

(4) Von der Anwendung der Bestimmungendieses Bundesgesetzes sind Grundstücke (Grund-stücksteile) ausgenommen, die

a) zu einem land- oder forstwirtschaftlichenBetrieb gehören,

b) in Gemeinden, deren Einwohnerzahl nachden Ergebnissen der jeweils letzten Volks-zählung 5000 nicht übersteigt, in Einzel-pacht vergeben werden,

c) im Zusammenhange mit der Innehabungeiner Wohnung zur Nutzung überlassenwerden,

d) im Zusammenhange mit einem Dienst-verhältnisse zur Nutzung überlassen wer-den, sofern die Überlassung nicht auf einemPachtvertrage beruht (§ 17),

e) gegen jederzeitigen Widerruf zur Nutzungüberlassen werden.

Pachtdauer.

§ 2. Pachtverträge (General-, Unter- undEinzelpachtverträge) können auf unbestimmteoder bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Pacht-

verträge auf bestimmte Zeit sind nur zulässig,wenn die Vertragsdauer mindestens zehn Jahrebeträgt; werden Pachtverträge auf eine kürzereVertragsdauer abgeschlossen, so gelten diesePachtverträge als auf zehn Jahre abgeschlossen.

P a c h t b e s c h r ä n k u n g e n .

§ 3. (1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowieseinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiterenKleingartens im selben Bundesland nicht gestattet;dies gilt auch für den Eigentümer eines Klein-gartens.

(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter(§ 18) eines Kleingartens kann nur eine einzelnenatürliche Person sein.

(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpach-tung des Kleingartens nicht gestattet.

ABSCHNITT II.

Generalpachtverträge.

V e r t r a g s p a r t e i e n .

§ 4. Pachtverträge über Grundstücke (Grund-stücksteile) zum Zwecke ihrer Weiterverpachtungals Kleingärten (Generalpachtverträge) dürfenbei sonstiger Nichtigkeit nur mit Gebietskörper-schaften, mit Kleingärtnervereinen, mit Ver-bänden der Kleingärtnervereine oder mit Unter-nehmern, sofern sie die Grundstücke (Grund-stücksteile) an ihre Betriebsangehörigen in Unter-pacht weitergeben, abgeschlossen werden.

P a c h t z i n s b e i G e n e r a l p a c h t -v e r t r ä g e n .

§ 5. (1) Als Pachtzins darf höchstens ein nachden Umständen des Falles, insbesondere nach derLage und der Bodenbeschaffenheit des Grund-stückes (Grundstücksteiles), angemessener Betragvereinbart werden.

(2) Eine Änderung des Pachtzinses währendder Vertragsdauer ist zulässig, wenn sich die fürdie Bemessung maßgeblich gewesenen Umständewesentlich geändert haben; hiebei bleibt eineWerterhöhung des Grundstückes (Grundstücks-teiles) infolge der Tätigkeit oder von Aufwen-dungen des General-, Unter- oder Einzelpächtersaußer Betracht.

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332 4. Stück — Ausgegeben am 9. Jänner 1959 — Nr . 6

(s) Besteht Streit über die Angemessenheit desvereinbarten Pachtzinses (Abs. 1) oder kommteine Vereinbarung über die Änderung des Pacht-zinses (Abs. 2) nicht zustande, so entscheidet aufAntrag eines Vertragsteiles die Bezirksverwal-tungsbehörde über die Höhe des Pachtzinses.Eine Entscheidung über die Änderung des Pacht-zinses ist nur für die Zeit nach Ablauf des je-weiligen Kalenderjahres zulässig und nur wirk-sam, wenn sie spätestens drei Monate vor Ablaufdes Kalenderjahres beantragt wird.

(4) Über Berufungen gegen die Entscheidungder Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 3) ent-scheidet für den Bereich des Landes Wiendas Bundesministerium für soziale Verwaltung(Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in derFassung von 1929), für den Bereich der übrigenBundesländer der Landeshauptmann in zweiterund letzter Instanz.

(5) Der Anspruch auf Rückforderung von Lei-stungen, die das nach den Abs. 1 oder 2 zu-lässige Ausmaß des Pachtzinses übersteigen, ver-jährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren,gerechnet vorn Zeitpunkt der Leistung. Die Ver-jährung ist gehemmt, solange ein Verfahren zurFestsetzung der Höhe des Pachtzinses anhängigist. Auf den Rückforderungsanspruch kann imvoraus nicht verzichtet werden.

K ü n d i g u n g u n d A u f h e b u n g v o nG e n e r a l p a c h t v e r t r ä g e n .

§ 6. (1) Generalpachtverträge können nur zumEnde eines Kalenderjahres unter Einhaltung einerhalbjährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.Wird das Grundstück (der Grundstücksteil) fürZwecke des Eisenbahnbetriebes oder des Eisen-bahnverkehres, der Luftfahrt oder der öffent-lichen Elektrizitätsversorgung benötigt und dieDringlichkeit dieser Zwecke vom Bundesministe-rium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaftbestätigt, tr i t t als Kündigungstermin an die Stelledes Endes des Kalenderjahres das Ende jedesKalenderviertels und an die Stelle der halb-jährigen Kündigungsfrist eine dreimonatigeKündigungsfrist.

(2) Der Verpächter kann einen auf unbestimmteZeit abgeschlossenen Generalpachtvertrag nur auseinem der nachfolgenden Gründe kündigen:

a) wenn der Verpächter das Grundstück (denGrundstücksteil) zur erwerbsmäßig land-oder forstwirtschaftlichen oder erwerbs-mäßig gärtnerischen Bewirtschaftung oderzu gewerblichen Zwecken für sich dringendbenötigt;

b) wenn das Grundstück (der Grundstücks-teil) innerhalb eines Jahres der Bebauungzugeführt oder im öffentlichen Interesseanderweitig verwendet werden soll und dieMöglichkeit der fristgerechten Durch-

führung des Baues oder der anderweitigenVerwendung glaubhaft gemacht wird;

c) wenn der Verpächter das Grundstück (denGrundstücksteil) für andere als die unterlit. a und b genannten Zwecke für sichdringend benötigt, ein nach Lage, Flächen-ausmaß und Beschaffenheit angemessenesErsatzgrundstück zur Verfügung stellt undaußer der Entschädigung nach § 9 Abs. 1einen entsprechenden Beitrag zur Verlegungdes Kleingartens leistet;

d) wenn der Generalpächter trotz einer nachEintritt der Fälligkeit mittels eingeschrie-benen Briefes erfolgten Mahnung mit derZahlung des Pachtzinses länger als dreiMonate im Rückstande bleibt;

e) wenn der Generalpächter ohne zwingendenGrund trotz einer schriftlich gesetzten an-gemessenen Frist das Grundstück (denGrundstücksteil) nicht unterverpachtet odernicht dafür sorgt, daß das Grundstück (derGrundstücksteil) kleingärtnerisch genutztwird;

f) wenn dem Verpächter aus dem Fort-bestande des Pachtverhältnisses ein un-verhältnismäßig größerer Nachteil er-wüchse als dem Generalpächter und denUnterpächtern aus der Kündigung.

(3) Der Verpächter kann einen auf bestimmteZeit abgeschlossenen Generalpachtvertrag vorAblauf der Vertragsdauer kündigen, wenn einerder im Abs. 2 lit. b, d, e oder f angeführtenGründe vorliegt; die Bestimmungen des Abs. 1gelten sinngemäß.

(4) Eine Vereinbarung, wonach dem Verpächterdas Kündigungsrecht unbeschränkt oder in einemweiteren als dem vorstehend bestimmten Maßezustehen soll, ist nichtig.

(5) Die Kündigung des Generalpachtvertrageskann auf einzelne Teile des Pachtgrundstückesbeschränkt werden.

(G) Generalpachtverträge, die auf bestimmteZeit abgeschlossen sind, gelten bei Zutreffen derim § 569 ZPO. angeführten Voraussetzungen alsauf unbestimmte Zeit verlängert.

§ 7. (1) Generalpachtverträge können nur ge-richtlich gekündigt werden. Der Verpächter hatin der Kündigung die Kündigungsgründe kurzanzuführen; andere Kündigungsgründe kann erim Verfahren über diese Kündigung nicht mehrgeltend machen. Werden gegen die KündigungEinwendungen erhoben, hat der Verpächter nach-zuweisen, daß der von ihm geltend gemachteKündigungsgrund gegeben ist.

(2) Der Generalpächter, dem der General-pachtvertrag gekündigt wurde, hat die Unter-pächter hievon unverzüglich zu verständigen.

(3) Das Gericht kann die Kündigung nur hin-sichtlich einzelner Teile des Pachtgrundstückesals wirksam erkennen, wenn der Kündigungs-

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4. Stück — Ausgegeben am 9. Jänner 1959 — Nr. 6 333

grund nicht hinsichtlich des ganzen Pachtgrund-stückes gegeben ist.

(4) Erkennt das Gericht die Kündigung ausden Gründen des § 6 Abs. 2 lit. a, b, c oder fals wirksam, so hat es im Urteil auszusprechen,daß das Grundstück (der Grundstücksteil) nurZug um Zug gegen Leistung einer ziffermäßigzu bestimmenden Entschädigung nach § 9 Abs. 1,im Falle des § 6 Abs. 2 lit. c außerdem gegenBeistellung des Ersatzgrundstückes und des zif-fermäßig zu bestimmenden Beitrages zur Ver-legung des Kleingartens zu räumen ist.

(5) Wenn der Generalpächter, dem nur ausdem Grunde des § 6 Abs. 2 lit. d gekündigtwurde und den an dem Zahlungsrückstande keingrobes Verschulden trifft, vor Schluß der derEntscheidung des Gerichtes erster Instanz unmit-telbar vorangehenden Verhandlung den geschul-deten Betrag entrichtet, ist die Kündigung auf-zuheben; das gleiche gilt, wenn die Unterpächteran Stelle des Generalpächters bis zu dem an-geführten Zeitpunkte den geschuldeten Betragentrichten. Der Generalpächter hat jedoch demVerpächter die Kosten des Verfahrens zu er-setzen, soweit ihn ohne die Zahlung eine Kosten-ersatzpflicht getroffen hätte. Ist die Höhe desgeschuldeten Betrages strittig, so hat das Gerichtvor Schluß der Verhandlung darüber durch Be-schluß zu entscheiden. Ist jedoch auch die An-gemessenheit des Pachtzinses strittig, so hat dasGericht das Verfahren zu unterbrechen und dar-über die Entscheidung der Bezirksverwaltungs-behörde (§ 5 Abs. 3) einzuholen; nach Rechts-kraft dieser Entscheidung hat es das unter-brochene Verfahren von Amts wegen aufzu-nehmen.

§ 8. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 findenauf Rechtsstreitigkeiten wegen Aufhebung derGeneralpacht und Räumung des Pachtgegenstan-des sinngemäß Anwendung, wenn der Klage-anspruch darauf gegründet ist, daß der General-pächter nach erfolgter Einmahnung mit der Be-zahlung des Pachtzinses dergestalt säumig war,daß er mit Ablauf des Termins den rückstän-digen Pachtzins nicht vollständig entrichtet hatte(§ 1118 ABGB.).

A u f w e n d u n g e n .

§ 9. (1) Bei Beendigung des Generalpachtver-hältnisses kann der Generalpächter vom Grund-eigentümer den Ersatz für die von ihm odervon den Unterpächtern gemachten Aufwen-dungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischenNutzung notwendig oder nützlich sind, ins-besondere für Obstbäume, Sträucher und son-stige Kulturen; für Baulichkeiten jedoch nur,wenn sie den Bauvorschriften entsprechend er-richtet worden sind. Der Ersatz gebührt nachdem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirk-lich gemachten Aufwand nicht übersteigt.

(2) Endet das Generalpachtverhältnis infolgeZeitablaufes und soll das Grundstück einer an-deren Verwendung als der kleingärtnerischenNutzung zugeführt werden, so entfällt der Er-satzanspruch nach Abs. 1, wenn der Grund-eigentümer dem Generalpächter erklärt, gegendie Entfernung der Aufwendungen keinen Ein-spruch zu erheben. Eine Entfernung der Auf-wendungen gegen den Willen des Grundeigen-tümers ist nur insoweit zulässig, als sie nichtfür den Grundeigentümer notwendig oder nütz-lich sind.

(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt desAbschlusses des Generalpachtvertrages bereits füreine im öffentlichen Interesse gelegene Verwen-dung bestimmt waren und nur bis zu ihrerbestimmungsgemäßen Verwendung einstweilenfür eine kleingärtnerische Nutzung überlassenwerden, kann über den Ersatz von Aufwen-dungen im Generalpachtvertrag eine andere Re-gelung getroffen werden.

ABSCHNITT III.

Unter- und Einzelpachtverträge.

U n t e r p a c h t v e r t r ä g e .

§ 10. Die Generalpächter (§ 4) haben die vonihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücks-teile) an einzelne natürliche Personen in Unter-pacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke(Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftsein-richtungen verwendet werden.

P a c h t z i n s u n d A b l ö s e b e i U n t e r -p a c h t v e r t r ä g e n .

§ 11. (1) Der Unterpachtzins besteht höchstensaus einem verhältnismäßigen Teil

a) des vom Generalpächter zu leistendenPachtzinses,

b) der vom Generalpächter für den Pacht-grund zu leistenden Steuern und Abgaben,

c) der angemessenen Verwaltungskosten undd) der Kosten der vom Generalpächter er-

richteten gemeinsamen Anlagen und Ein-richtungen.

(2) Der Anteil nach Abs. 1 bestimmt sich nachdem Verhältnis der Fläche des einzelnen Klein-gartens zur Gesamtfläche der in Unterpacht ge-gebenen Kleingärten.

(3) Eine Änderung des Unterpachtzinses wäh-rend der Vertragsdauer ist zulässig, wenn sichdie für die Bemessung maßgeblich gewesenenUmstände wesentlich geändert haben.

(4) Besteht Streit über die Angemessenheit desvereinbarten Unterpachtzinses (Abs. 1) oderkommt eine Vereinbarung über die Änderungdes Unterpachtzinses (Abs. 3) nicht zustande,so entscheidet hierüber auf Antrag eines Ver-tragsteiles die Bezirksverwaltungsbehörde.

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334 4. Stück — Ausgegeben am 9. Jänner 1959 — Nr. 6

(5) Über Berufungen gegen die Entscheidungder Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 4) ent-scheidet für den Bereich des Landes Wien dasBundesministerium für soziale Verwaltung(Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in derFassung von 1929), für den Bereich der übrigenBundesländer der Landeshauptmann in zweiterund letzter Instanz.

(6) Bei Abschluß des Unterpachtvertrages istder Generalpächter berechtigt, den Ersatz einerdem bisherigen Unterpächter nach § 16 Abs. 1geleisteten Entschädigung vom neuen Unter-pächter zu verlangen. Ablöseleistungen, die diesesAusmaß übersteigen, können innerhalb einesJahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung,zurückgefordert werden. Auf den Rückforde-rungsanspruch kann im voraus nicht verzichtetwerden.

(7) Der Anspruch auf Rückforderung von Lei-stungen, die das nach den Abs. 1 bis 3 zu-lässige Ausmaß des Unterpachtzinses übersteigen,verjährt in jedem Fall innerhalb von drei Jahren,gerechnet vom Zeitpunkt der Leistung. Die Ver-jährung ist gehemmt, solange ein Verfahren zurFestsetzung der Höhe des Unterpachtzinses an-hängig ist. Auf den Rückforderungsanspruchkann im voraus nicht verzichtet werden.

K ü n d i g u n g u n d A u f h e b u n g v o nU n t e r p a c h t v e r t r ä g e n .

§ 12. (1) Unterpachtverträge können nur zum31. März oder 30. November eines jeden Jahresunter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-gungsfrist gekündigt werden.

(2) Der Generalpächter kann den Unterpacht-vertrag, gleichgültig, ob er auf unbestimmte oderbestimmte Zeit abgeschlossen ist, nur aus wich-tigen Gründen kündigen. Als ein wichtigerGrund ist insbesondere anzusehen, wenn

a) der Unterpächter mit der Zahlung desUnterpachtzinses, von Umlagen oder Bei-trägen, zu deren Zahlung er nach denBestimmungen des Unterpachtvertragesoder nach den Satzungen des Kleingärtner-vereines oder Verbandes der Kleingärtner-vereine verpflichtet ist, trotz einer nachEintritt der Fälligkeit mittels eingeschrie-benen Briefes ausgesprochenen Mahnunglänger ,als einen Monat im Rückstandebleibt;

b) der Unterpächter durch sein rücksichts-loses, anstößiges oder sonst grob ungehö-riges Verhalten anderen Kleingärtnern dasZusammenleben verleidet;

c) der Unterpächter sich gegenüber demGrundeigentümer oder dem General-pächter oder deren Organen, einem Mit-glied oder Organ des Kleingärtnervereinesoder Verbandes der Kleingärtnervereineeiner strafbaren Handlung gegen das

Eigentum, die Sittlichkeit oder die körper-liche Sicherheit schuldig macht, sofern essich nicht um Fälle handelt, die nach denUmständen als geringfügig zu bezeichnensind;

d) der Unterpächter den Kleingarten ohnezwingenden Grund länger als ein Jahrnicht im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendetoder trotz erfolgter Mahnung die ihm be-kanntgegebenen erheblichen Bewirtschaf-tungsmängel innerhalb einer schriftlich ge-setzten angemessenen Frist nicht abstellt;

e) der Unterpächter den Kleingarten trotzerfolgter Mahnung — sei es gärtnerisch, seies anderweitig — erwerbsmäßig nutzt odergegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1oder 3 verstößt.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c stehtdem Verhalten des Unterpächters das Verhaltender seinen Garten besuchenden Personen gleich,sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfezu schaffen.

(4) Als Kündigungsgrund nach Abs. 2 lit. bund c kann ein Verhalten des Unterpächtersoder der im Abs. 3 genannten Personen nichtherangezogen werden, wenn seither mehr alsein halbes Jahr verstrichen ist.

(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 sowiedes § 7 Abs. 1 und 4 sind auf Unterpachtver-träge sinngemäß anzuwenden.

(6) Wenn ein Unterpächter, dem nur aus demGrunde des Abs. 2 lit. a gekündigt wurde undden an dem Zahlungsrückstand kein grobes Ver-schulden trifft, vor Schluß der der Entscheidungdes Gerichtes erster Instanz unmittelbar voran-gehenden Verhandlung den geschuldeten Betragentrichtet, ist die Kündigung aufzuheben. DerUnterpächter hat jedoch dem Generalpächter dieKosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihnohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht ge-troffen hätte. Ist die Höhe des geschuldeten Be-trages strittig, so hat das Gericht vor Schluß derVerhandlung darüber durch Beschluß zu ent-scheiden. Ist jedoch auch die Angemessenheitdes Unterpachtzinses strittig, so hat das Ge-richt das Verfahren zu unterbrechen und dieEntscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde(§11 Abs. 4) einzuholen; nach Rechtskraft dieserEntscheidung hat es das unterbrochene Verfahrenvon Amts wegen aufzunehmen.

§ 13. (1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6finden sinngemäß Anwendung auf Rechtsstreitig-keiten wegen Aufhebung der Unterpacht undRäumung des Pachtgegenstandes, wenn derKlageanspruch darauf gegründet ist, daß derUnterpächter nach erfolgter Einmahnung mitder Bezahlung des Pachtzinses dergestalt säumigwar, daß er mit Ablauf des Termins den rück-ständigen Pachtzins nicht vollständig entrichtethatte (§ 1118 ABGB.).

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4. Stück — Ausgegeben am 9. Jänner 1959 — Nr . 6 335

(2) In Kündigungsstreitigkeiten aus Unter-pachtverhältnissen, auf welche die Bestimmungendieses Bundesgesetzes Anwendung finden, istgegen ein bestätigendes Urteil des Berufungs-gerichtes die Revision nur aus dem im § 503Z. 4 ZPO. bezeichneten Grund und nur dannzulässig, wenn sie entweder im Urteile des Be-rufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde oderwenn der Fall des § 502 Abs. 5 ZPO. gegeben ist.

Ü b e r t r a g u n g d e s K l e i n g a r t e n s .

§ 14. (1) Die Übertragung der Rechte auseinem Unterpachtvertrag an einem Kleingartenauf eine andere Person bedarf zu ihrer Wirk-samkeit der schriftlichen Zustimmung des Gene-ralpächters.

(2) Weigert sich der Generalpächter ohne wich-tigen Grund, der Übertragung des Kleingartensan den Ehegatten, an einen Verwandten in ge-rader Linie oder an ein Wahlkind des Unter-pächters zuzustimmen, so kann das Gericht aufAntrag des Kleingärtners die Zustimmung desGeneralpächters ersetzen. Die Entscheidung istvom Bezirksgericht, in dessen Sprengel derKleingarten liegt, im Verfahren außer Streit-sachen zu treffen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden aufEisenbahngrundstücke keine Anwendung.

T o d d e s U n t e r p ä c h t e r s .

§ 15. (1) Durch den Tod des Unterpächterswird der Unterpachtvertrag aufgelöst, es seidenn, daß binnen zwei Monaten der Ehegatte,Verwandte in gerader Linie oder Wahlkinderdes Verstorbenen oder eine andere Person, diean der Bewirtschaftung des Kleingartens in denletzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt hat,schriftlich die Bereitschaft erklären, den Unter-pachtvertrag fortzusetzen. Der Generalpächterhat längstens binnen einem weiteren Monat denEintri t t einer dieser Personen in den Unterpacht-vertrag schriftlich anzuerkennen. Falls mehrerePersonen ihre Bereitschaft erklärt haben undeine Einigung darüber, wer von ihnen das Un-terpachtverhältnis fortsetzen soll, nicht zustandegekommen ist, gilt folgendes: Der Ehegatte unddie Kinder des Verstorbenen haben den Vorzugvor anderen Eintrittsberechtigten; unter diesengehen diejenigen, die den Kleingarten bewirt-schaftet haben, den übrigen vor. Soweit nachdiesen Vorschriften mehrere Personen für dasEintrittsrecht in Betracht kommen, entscheidetder Generalpächter unter diesen nach seinerWahl.

(2) Die in den Unterpachtvertrag gemäßAbs. 1 eintretende Person wird mit dem Wertder Aufwendungen, für die im Falle der Auf-lösung des Unterpachtverhältnisses im Zeitpunktedes Todes des Unterpächters ein Entschädigungs-anspruch gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz gegebenwäre, Schuldner der Verlassenschaft.

(s) Eine Person, die selbst oder deren Ehegattebereits einen Kleingarten im selben Bundeslandinnehat, kann in den Vertrag nur eintreten, wennsie den bisher innegehabten Kleingarten zuvoraufgegeben hat; dies gilt auch für den Eigen-tümer eines Kleingartens.

(4) Das Eintrittsrecht nach Abs. 1 ist bei Eisen-bahngrundstücken auf Personen beschränkt, dieselbst Bedienstete des in Betracht kommendenEisenbahnunternehmens sind oder von ihmeinen Versorgungsgenuß beziehen; in diesem Fallerlischt der Unterpachtvertrag mit Ende desJahres, in dem der Versorgungsgenuß endet.

A u f w e n d u n g e n .

§ 16. (1) Bei Beendigung des Unterpachtverhält-nisses kann der Unterpächter vom Generalpächterden Ersatz für die von ihm gemachten Aufwen-dungen beanspruchen, die zur kleingärtnerischenNutzung notwendig oder nützlich sind, insbeson-dere für Obstbäume, Sträucher und sonstige Kul-turen; für Baulichkeiten jedoch nur, wenn sieden Bauvorschriften entsprechend errichtet wor-den sind. Der Ersatz gebührt nach dem gegen-wärtigen Werte, insofern er den wirklich ge-machten Aufwand nicht übersteigt.

(2) Endet das Unterpachtverhältnis infolgeZeitablaufes und soll das Grundstück einer an-deren Verwendung als der kleingärtnerischenNutzung zugeführt werden, so entfällt der Er-satzanspruch nach Abs. 1, wenn der General-pächter erklärt, gegen die Entfernung der Auf-wendungen keinen Einspruch zu erheben. EineEntfernung der Aufwendungen gegen den Wil-len des Generalpächters ist im Falle der Beendi-gung des Unterpachtverhältnisses infolge Been-digung des Generalpachtverhältnisses (§ 9 Abs. 1)nur insoweit zulässig, als sie nicht für den Grund-eigentümer, in den übrigen Fällen als sie nichtfür den Generalpächter notwendig oder nützlichsind.

(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des Ab-schlusses des Generalpachtvertrages bereits füreine im öffentlichen Interesse gelegene Verwen-dung bestimmt waren und nur bis zu ihrer be-stimmungsgemäßen Verwendung einstweilen füreine kleingärtnerische Nutzung überlassen wer-den, kann über den Ersatz der Aufwendungenim Unterpachtvertrag eine andere Regelung ge-troffen werden.

P a c h t v e r t r ä g e i m Z u s a m m e n h a n g em i t e i n e m D i e n s t v e r h ä l t n i s s e .

§ 17. Sofern Unternehmer Grundstücke(Grundstücksteile) an ihre Betriebsangehörigenin Einzelpacht (§ 18) oder in Unterpacht (§ 10)geben, gelten, solange das Dienstverhältnis dauert,für den Pachtvertrag über den Kleingarten dieBestimmungen der §§ 11, 12, 13 und 14. MitBeendigung des Dienstverhältnisses erlischt auch

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336 4. Stück — Ausgegeben am 9. Jänner 1959 — Nr . 6

das Pachtverhältnis. Endet das Dienstverhältniszwischen dem 1. April und dem 30. Novembereines Kalenderjahres, erlischt das Pachtverhältniserst mit dem 30. November des laufenden Kalen-derjahres. Bei Beendigung des Pachtverhältnissessind die Bestimmungen des § 16 anzuwenden.

E i n z e l p a c h t v e r t r ä g e .

§ 18. Auf unmittelbar zwischen dem Grund-eigentümer und dem Kleingärtner abgeschlossenePachtverträge (Einzelpachtverträge) sind die Be-stimmungen des § 5, § 6 Abs. 2 lit. a bis c und f,§ 11 Abs. 6, § 12, § 13, § 14, § 15 sowie § 16sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT IV.

Kleingärtnervereine und Verbände der Klein-gärtnervereine.

§ 19. (1) Kleingärtnervereine und Verbände derKleingärtnervereine im Sinne dieses Bundes-gesetzes sind Vereine, denen die Förderung desKleingartenwesens und die Wahrung der daraufbezüglichen Interessen ihrer Mitglieder statuten-gemäß obliegt.

(2) Die den Kleingärtnern nach diesem Bun-desgesetze zustehenden Rechte können durchSatzungen und Gartenordnungen der Klein-gärtnervereine oder der Verbände der Kleingärt-nervereine weder aufgehoben noch beschränktwerden.

(3) Die Kleingärtnervereine und die Verbändeder Kleingärtnervereine sind verpflichtet, die inihrem Eigentume stehenden Grundstücke (Grund-stücksteile) als Kleingärten zu verpachten, soweitdiese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht fürGemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

ABSCHNITT V.

Übergangsbestimmungen.

§ 20. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzesnach den bisherigen Kleingartenvorschriften an-hängige Verfahren sind unbeschadet der Be-stimmungen des Abs. 9 nach den bisher gelten-den Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes be-reits bestehende Pachtverträge werden durch dieBestimmungen der §§ 2 und 3 nicht berührt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzesauf bestehende Pachtverträge über Kleingärtenauch dann Anwendung, wenn ihr Ausmaß vonden Bestimmungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2abweicht.

(4) Bestehende Generalpachtverträge über klein-gärtnerisch genutzte Grundstücke (Grundstücks-teile) mit anderen als den im § 4 genannten Ver-tragsparteien bleiben aufrecht, doch könnenKleingärtnervereine oder Verbände der Klein-

gärtnervereine bei der Bezirksverwaltungs-behörde beantragen, daß sie an Stelle des Ge-neralpächters unter den bisher vereinbarten Be-dingungen in den Vertrag eintreten.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nachAnhörung des Generalpächters und des Verpäch-ters dem Antrage stattzugeben, wenn wichtige,im öffentlichen Interesse gelegene, der Förderungdes Kleingartenwesens dienende Umstände dafürsprechen. Solche Umstände liegen insbesonderevor, wenn der bisherige Generalpächter keineGewähr dafür bietet, daß die Grundstücke imSinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

(6) Über Berufungen entscheidet für den Be-reich des Landes Wien das Bundesministeriumfür soziale Verwaltung (Art. 109 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929),für den Bereich der übrigen Bundesländer derLandeshauptmann in zweiter und letzter Instanz.

(7) Bewerben sich mehrere Vereine (Verbände)um den Eintritt in den Generalpachtvertrag, sogebührt dem Bewerber der Vorzug, der nach derSachlage die beste Gewähr dafür bietet, daß dasGrundstück (der Grundstücksteil) im Sinne derBestimmungen dieses Bundesgesetzes ordnungs-gemäß bewirtschaftet wird. In der Entscheidungist nach sorgfältiger Erwägung aller Umständeauszusprechen, ob und in welchem Umfange derAntragsteller dem bisherigen Generalpächter eineEntschädigung zu leisten hat. Der Verpächterkann begehren, daß dem Antrage nur nach an-gemessener Sicherheitsleistung für den laufendenPachtzins und allfällige sonstige Ansprüche ausdem Pachtvertrage stattgegeben wird. Als Tag,an dem der Antragsteller in das Pachtverhältniseintritt, ist, sofern nicht zwischen dem bisherigenund dem neuen Generalpächter anderes verein-bart wird, der Erste des auf die Entscheidung derBezirksverwaltungsbehörde folgenden Monateszu bestimmen.

(8) In den Fällen des Abs. 4 übernimmt der inden Generalpachtvertrag eintretende Verein(Verband) die Rechte und Pflichten aus den be-stehenden Unterpachtverträgen.

(9) Die Bestimmungen des § 15 finden auf alleVerlassenschaften Anwendung, bei denen derTodesfall nach dem Inkrafttreten dieses Bundes-gesetzes eingetreten ist. Der Lauf der Fristen des§ 15 beginnt in diesen Fällen mit dem Tage desInkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

ABSCHNITT VI.

Schlußbestimmungen.

V e r h ä l t n i s z u a n d e r e n R e c h t s -v o r s c h r i f t e n .

§ 21 . (1) Durch die Bestimmungen dieses Bun-desgesetzes werden die geltenden gesetzlichenEnteignungsbestimmungen nicht berührt.

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(2) Auf Pachtverträge über Kleingärten, dieden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter-liegen, finden die Bestimmungen der Reichspacht-schutzordnung vom 30. Juli 1940, DeutschesRGBl. I S. 1065, keine Anwendung.

A u f h e b u n g v o n R e c h t s -v o r s c h r i f t e n .

§ 22. Mit dem Wirksamkeitsbeginn diesesBundesgesetzes treten folgende Rechtsvorschriftenaußer Kraft:

1. § 1 Z. 2 und 5 der Verordnung über die Ein-führung des Kleinsiedlungs- und Kleingarten-rechts im Lande Österreich vom 28. Februar1939, Deutsches RGBl. I S. 345 (GBl. f. d. L. Ö.Nr. 375/1939), die Kleingarten- und Kleinpacht-landordnung vom 31. Juli 1919, DeutschesRGBl. I S. 1371, das Gesetz zur Ergänzung derKleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom26. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 809, in derFassung des Gesetzes vom 2. August 1940,Deutsches RGBl. I S. 1074, samt den auf Grunddieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften.

2. Die Verordnung über Kündigungsschutz undandere kleingartenrechtliche Vorschriften in derFassung vom • 15. Dezember 1944, DeutschesRGBl. I S. 347.

V o l l z i e h u n g .

§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts an-deres bestimmt ist, sind mit seiner Vollziehungdas Bundesministerium für soziale Verwaltungund das Bundesministerium für Justiz betraut.

SchärfRaab Proksch Tschadek

7. Bundesgesetz vom 17. Dezember 1958,mit dem die Nationalrats-Wahlordnung1957 abgeändert wird (Nationalrats-Wahl-

ordnungsnovelle 1958).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Die Nationalrats-Wahlordnung 1957, BGBl.Nr. 67/1957, wird wie folgt abgeändert:

1. § 24 hat zu lauten:

㤠24. W e g e n g e r i c h t l i c h e rV e r u r t e i l u n g .

(1) Vom Wahlrechte sind ausgeschlossen:1. Personen, die wegen eines nicht unter Z. 2

fallenden Verbrechens verurteilt worden sind:bis zum Ablauf von fünf Jahren nach demEnde der Strafe.

2. Personen, die wegen eines der im § 6 Z. 1bis 12 des Gesetzes vom 15. November 1867,RGBl. Nr . 131, in der Fassung des Gesetzes vom15. Juli 1920, StGBl. Nr . 323, angeführten Ver-

brechens oder wegen eines Verbrechens nachdem Bundesgesetz zum Schutze des Staates(Staatsschutzgesetz, BGBl. Nr . 223/1936) ver-urteilt worden sind: bis zum Ende der Strafe.

3. Personen, diea) wegen einer Übertretung des Diebstahles,

der Veruntreuung, der Teilnehmung dar-an, des Betruges, der Untreue, der Kup-pelei, der Plünderung oder der Teil-nehmung daran (§§ 460, 461, 463, 464,512, 681 und 683 StG.) verurteilt wurden,

b) wegen eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 desWuchergesetzes 1949 (BGBl. Nr . 271/1949), eines. Vergehens oder einer Über-tretung nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai1883, RGBl. Nr . 78 (Vereitlung vonZwangsvollstreckungen), verurteilt wurden,

c) mindestens dreimal wegen eines Vergehensder selbstverschuldeten vollen Berauschungverurteilt wurden, sofern sie in diesem Zu-stand eine sonst als Verbrechen zuzurech-nende Handlung oder Unterlassung be-gangen haben (§ 523 StG. in der Fassungder Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr . 62/1952),

d) mindestens dreimal wegen einer Übertre-tung der Trunkenheit verurteilt Wurden(§ 523 StG. in seiner vor dem Inkrafttretender Strafgesetznovelle 1952, BGBl. Nr . 62/1952, in Geltung gestandenen Fassung),

e) mindestens dreimal verurteilt wurden, wo-bei diesen Verurteilungen Delikte beider inlit. c und lit. d angeführten Arten zu-grunde lagen:

in allen Fällen bis zum Ablauf von drei Jahrennach dem Ende der Strafe.

4. Personen, die wegen eines im § 14 des Ge-setzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. N r . 18, be-zeichneten Vergehens, das bei Wahlen des Bun-despräsidenten, des Nationalrates, bei Volks-begehren, Volksabstimmungen oder bei Wahlenzu den Landtagen begangen wurde, verurteiltworden sind: bis zum Ablauf von fünf Jahrennach dem Ende der Strafe.

(2) Personen, die in der Zeit vom 13. März1938 bis zum 27. April 1945 von einem deut-schen, außerhalb des Gebietes der RepublikÖsterreich gelegenen Gerichte zu einer Zucht-hausstrafe verurteilt worden sind, sind bis zumAblauf von fünf Jahren nach dem Ende derStrafe vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn mitder Verurteilung auch die Aberkennung derbürgerlichen Ehrenrechte ausgesprochen wordenist.

(3) Personen, die in der Zeit nach dem 13. März1938 von einem im Gebiete der RepublikÖsterreich gelegenen Gericht auf Grund reichs-deutscher Strafvorschriften zu einer Zuchthaus-oder Kerkerstrafe verurteilt worden sind, sindbis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Endeder Strafe vom Wahlrecht ausgeschlossen.

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(4) Sind die im Abs. 1 bis 3 bezeichneten straf-baren Handlungen von Personen begangen wor-den, die zur Zeit der Ta t das 18. Lebensjahrnoch nicht erreicht haben, so hat die Ahndungden Ausschluß vom Wahlrecht nicht zur Folge.

(5) Der Ausschluß vom Wahlrecht nach Abs. 1bis 3 tritt nicht ein, wenn das Gericht die Voll-ziehung der Strafe nach dem Gesetz über diebedingte Verurteilung 1949 (BGBl. Nr . 277/1949) in der geltenden Fassung vorläufig aufge-schoben hat. Wird der Aufschub widerrufen, sotri t t mit dem Tage der Rechtskraft dieses Be-schlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

(6) Die Wahlausschließungsgründe nach Abs. 1bis 3 gelten nicht, wenn die Verurteilung getilgtist oder auf Grund besonderer gesetzlicher Be-stimmung als nicht erfolgt oder getilgt gilt."

2. § 44 Z. 2 lit. d hat zu lauten:

„d) Personen, wenn sie sich in einer Heil- oderPflegeanstalt in Obhut befinden oder dortDienst verrichten. Das gleiche gilt für Per-sonen, die in einer Kuranstalt eine Kurgebrauchen."

3. § 48 hat zu entfallen.

4. § 49 hat zu lauten:

㤠49. K r e i s w a h l v o r s c h l a g .

(1) Wahlwerbende Parteien (Artikel 26 Abs. 6des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassungvon 1929) haben ihre Wahlvorschläge für daserste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag)spätestens am einundzwanzigsten Tage vor demWahltage bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vor-zulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag denTag und die Uhrzeit seines- Einlangens zu ver-merken.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstenszweihundert Wahlberechtigten des Wahlkreisesunterschrieben sein. Die Wahlberechtigten habenhiebei ihren Zu- und Vornamen, das Geburts-jahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurück-ziehung einzelner Unterschriften nach Einlangendes Wahlvorschlages bei der Kreiswahlbehördeist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, essei denn, daß der Kreiswahlbehörde glaubhaftgemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahl-vorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oderdurch arglistige Täuschung oder Drohung zurLeistung der Unterschrift bestimmt worden istund die Zurückziehung der Unterschrift späte-stens am zehnten Tage vor dem Wahltage er-folgt ist.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:1. die unterscheidende Parteibezeichnung in

Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung inBuchstaben;

2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis vonhöchstens doppelt so vielen Bewerbern, als im

Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in derbeantragten, mit arabischen Ziffern bezeichnetenReihenfolge unter Angabe des Zu- und Vor-namens, Geburtsjahres, Berufes und der Adressejedes Bewerbers;

3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmäch-tigten Vertreters (Zu- und Vorname, Beruf,Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerbernur dann aufgenommen werden, wenn er hiezuseine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Er-klärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften derbei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unver-züglich der Hauptwahlbehörde vorzulegen. Des-gleichen sind auch nachträgliche Änderungen,die in den gemäß § 55 veröffentlichten Kreis-wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, derHauptwahlbehörde ungesäumt zu berichten.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben an denBund einen Beitrag für die Kosten des Wahl-verfahrens in der Höhe von 2000 S zu leisten.Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlungdes Wahlvorschlages (§ 49 Abs. 1) bei der Kreis-wahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kosten-beitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlagals nicht eingebracht."

5. Dem § 50 werden folgende neue Abs. 3und 4 angefügt:

„(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem anerster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benen-nen ist (Namensliste), der Name des Listen-führers aber dem Namen des Listenführers eineranderen Parteiliste gleicht oder von diesemschwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiterden Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einerBesprechung zu laden und ihn aufzufordern,einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessenName zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt.Wird in einem solchen Falle kein anderer Listen-führer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvor-schlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neuauftretenden wahlwerbenden Parteien die Partei-bezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vor-rang hat, die ihren Wahlvorschlag früher ein-gebracht hat."

6. § 54 hat zu lauten:

„§ 54. K r e i s w a h l v o r s c h l ä g e m i tg l e i c h e n W a h l w e r b e r n .

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichenWahlkreis den Namen desselben Wahlwerbersauf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde auf-zufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestensam zehnten Tage vor dem Wahltage, zu erklä-ren, für welchen der Wahlvorschläge er sichentscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägenwird er gestrichen. Wenn er sich in der vorge-sehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als

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ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinenNamen trug, belassen."

7. § 55 hat zu lauten:

„§ 55. A b s c h l i e ß u n g u n d V e r ö f f e n t -l i c h u n g d e r K r e i s w a h l v o r s c h l ä g e .

(1) Frühestens am neunten, spätestens am sie-benten Tag vor dem Wahltage hat die Kreis-wahlbehörde die Kreiswahlvorschläge abzu-schließen, falls eine Parteiliste mehr als doppeltso viele Bewerber enthält, als im Wahlkreis Ab-geordnete zu wählen sind, die überzähligen Be-werber zu streichen und die Wahlvorschläge zuveröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hatsich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletztgewählten Nationalrat vertreten waren, nachder Zahl der Mandate, die die Parteien bei derletzten Nationalratswahl im ganzen Bundes-gebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl derMandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolgenach der bei der letzten Nationalratswahl ermit-telten Gesamtsumme der Parteistimmen; sindauch diese gleich, so entscheidet die Hauptwahl-behörde durch das Los, das von dem an Jahrenjüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelteReihenfolge ist von der Hauptwahlbehörde denKreiswahlbehörden bis spätestens am einund-zwanzigsten Tage vor dem Wahltage bekannt-zugeben und ist für die Kreiswahlbehörden ver-bindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihtenParteien sind die übrigen wahlwerbenden Par-teien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolgenach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahl-vorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig ein-gebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über dieReihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los,das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu zie-hen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungensind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufen-der Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sicheine im zuletzt gewählten Nationalrat vertre-tene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hatin der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1zukommende Listennummer und daneben dasWort „leer" aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicherWeise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listen-nummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge(§ 49 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze ersichtlichsein.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind dieParteibezeichnungen einschließlich allfälligerKurzbezeichnungen mit gleich großen Druck-buchstaben in für jede wahlwerbende Parteigleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbeeinzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebeieinheitlich große schwarze. Druckbuchstaben zuverwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in

schwarzem Druck das Wor t „Liste" und dar-unter größer die jeweilige forlaufende Ziffer an-zuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeich-nungen kann die Größe der Druckbuchstabendem zur Verfügung stehenden Raum entspre-chend angepaßt werden."

8. Nach § 55 ist ein neuer § 55 a einzuschalten,der zu lauten hat:

„§ 55 a. Z u r ü c k n a h m e v o n K r e i s -w a h l v o r s c h l ä g e n .

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihrenWahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärungzurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spä-testens am zehnten Tage vor dem Wahltage beider Kreiswahlbehörde einlangen und von min-destens der Hälfte der Wahlberechtigten ge-fertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlagunterzeichnet haben.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zu-rückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber des-selben im eigenen Namen schriftlich bis zumzehnten Tage vor dem Wahltage gegenüber derKreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung ver-zichtet haben.

(3) In diesem Falle ist der Kostenbeitrag (§ 49Abs. 6) zurückzuerstatten."

9. § 61 hat zu lauten:

㤠61. W a h l z e l l e .

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eineWahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung derWähler zu ermöglichen, können für eine Wahl-behörde auch mehrere Wahlzellen aufgestelltwerden, soweit die Überwachung der Wahlhand-lung durch die Wahlbehörde dadurch nicht ge-fährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal min-destens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daßder Wähler in der Zelle unbeobachtet von allenanderen im Wahllokal anwesenden Personen denStimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvertgeben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesemZweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zurVerfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtungim Wahllokale, die ein Beobachten des Wählersin der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wirdsohin insbesondere durch einfache, mit undurch-sichtigem Papier oder Stoff bespannte Holz-rahmen, durch die Anbringung eines Vorhangesin einer Zimmerecke, durch Aneinanderschiebenvon größeren Kasten, durch entsprechende Auf-stellung von Schultafeln gebildet werden können.Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß derWähler die Zelle von einer Seite betreten undauf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch undeinem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit

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einer Schreibunterlage zu versehen und mit demerforderlichen Material für die Ausfüllung desStimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten.Außerdem sind die von der Kreiswahlbehördeabgeschlossenen und von ihr veröffentlichtenParteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbarenStelle anzuschlagen.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß dieWahlzelle während der Wahlzeit ausreichendbeleuchtet ist."

10. § 66 hat zu lauten:

㤠66. B e g i n n d e r W a h l h a n d l u n g .

(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten Stundeund in dem dazu bestimmten Wahllokal wirddie Wahlhandlung durch den Wahlleiter ein-geleitet, der der Wahlbehörde das Wählerver-zeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungs-verzeichnis (Muster Anlage 3), die Wahlkuvertsund die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihrdie Bestimmungen der §§ 19 und 20 über dieBeschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. DerWahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl dergegen Empfangsbestätigung (§ 76 Abs. 3) über-nommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzu-geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zuüberprüfen und das Ergebnis in der Nieder-schrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmunghat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daßdie zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmteWahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß dieMitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigenHilfskräfte, die Vertrauenspersonen und dieWahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sieim Wählerverzeichnis eines anderen Wahlspren-gels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrechtvor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst ver-richten, nur auf Grund einer Wahlkarte aus-üben. Im übrigen gelten für die Ausübung derWahl durch Wahlkartenwähler die Bestim-mungen des § 73."

11. § 69 hat zu lauten:

„§ 69. P e r s ö n l i c h e A u s ü b u n g d e sW a h l r e c h t e s .

(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlichauszuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Seh-behinderte und Bresthafte von einer Geleitper-son, die sie selbst auswählen können, führen unddiese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fäl-len abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur voneiner Person betreten werden.

(2) Bresthafte Personen sind solche, die ge-lähmt oder des Gebrauches der Hände unfähigoder von solcher körperlicher Verfassung sind,daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimm-zettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet wer-den kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahmeeiner Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalledie Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfeeiner Geleitperson ist in der Niederschrift fest-zuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer seh-behindert oder bresthaft ausgibt, begeht eineVerwaltungsübertretung und wird von der Be-zirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 1000 S,im Uneinbringungsfalle mit Arrest bis zu vierWochen bestraft.

(5) Über die Ausübung des Wahlrechtes vonPfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten enthältder § 75 die näheren Bestimmungen."

12. § 71 hat zu lauten:

㤠71. Die Stimmenabgabe.

(1) Hat der Wähler sich entsprechend aus-gewiesen und ist er im Wählerverzeichnis ein-getragen, so erhält er vom Wahlleiter das leereWahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuwei-sen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dor t fülltder Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legtihn in das Kuvert, t r i t t aus der Wahlzelle undübergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es un-eröffnet in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung desamtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufenund begehrt der Wähler die Aushändigung einesweiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies imAbstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesemWähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen.Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigtenamtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehördedurch Zerreißen unbrauchbar zu machen undzwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sichzu nehmen."

13. § 76 hat zu lauten:

㤠76. A m t l i c h e r S t i m m z e t t e l .

(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listen-nummern, die Parteibezeichnungen einschließlichallfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken miteinem Kreis, die Zu- und Vornamen sowie dasGeburtsdatum der von den wahlwerbenden Par-teien vorgeschlagenen Bewerber, im übrigen aberunter Berücksichtigung der gemäß § 55 erfolgtenVeröffentlichung die aus dem Muster Anlage 4ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amt-liche Stimmzettel darf nur auf Anordnung derKreiswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hatsich nach der Anzahl der im Wahlkreis zu be-rücksichtigenden Listennummern und nach derAnzahl der Bewerber der Parteien zu richten.Das Ausmaß hat ungefähr 141/2 bis 151/2 cm inder Breite und 20 bis 22 cm in der Länge odernach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu be-tragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die

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gleiche Größe der Rechtecke und der Druck-buchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeich-nungen einheitlich größtmögliche Druckbuch-staben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligenParteibezeichnungen kann die Größe der Druck-buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raumentsprechend angepaßt werden. Das Wort„Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselbensind möglichst groß zu drucken: Die Farbe allerDruckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.Die Trennungslinien der Rechtecke und derKreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zuwerden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch dieKreiswahlbehörden den Sprengelwahlbehördenin Wien unmittelbar, den Gemeinde- und Spren-gelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Be-zirkshauptmannschaften und Gemeinden, beiStädten mit eigenem Statut über diese, entspre-chend der endgültigen Zahl der Wahlberech-tigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlicheiner Reserve von 15 v. H . zu übermitteln. Eineweitere Reserve von 5 v. H . ist den Bezirksver-waltungsbehörden für einen allfälligen zusätz-lichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltagezur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimm-zettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestä-tigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen;hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber,die zweite Ausfertigung für den Übernehmer be-stimmt.

(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oderwer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oderähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungs-übertretung und wird, wenn darin keine strengerzu bestrafende Handlung gelegen ist, von derBezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu3000 S und im Uneinbringungsfalle mit Arrestbis zu sechs Wochen bestraft. Hiebei könnenunbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oderStimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettelgleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärtwerden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch,wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Aus-gabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeineWeise kennzeichnet."

14. § 77 hat zu lauten:

„§ 77. G ü l t i g e A u s f ü l l u n g .

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vomWahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvertdem Wähler übergebene amtliche Stimmzettelverwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wennaus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Par-teiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist derFall, wenn der Wähler in einem der links vonjeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise einliegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit

Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus demunzweideutig hervorgeht, daß er die in der-selben Zeile angeführte Parteiliste wählen will.Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig aus-gefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andereWeise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstrei-chen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einerwahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen derübrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Be-zeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerbereiner Parteiliste eindeutig zu erkennen ist.

(3) Der Wähler kann die Reihenfolge, in derdie Bewerber gemäß § 49 Abs. 3 Z. 2 in derveröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durchBeifügung eines Reihungsvermerkes (§ 78 Abs. 4)ändern oder Bewerber streichen.

(4) Sind auf dem amtlichen Stimmzettel Be-werber verschiedener Parteien gereiht, so geltendie Reihungsvermerke als nicht beigesetzt."

15. § 79 hat zu lauten:

„§79. Mehrere Stimmzettel ineinem Wahlkuvert.

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtlicheStimmzettel enthält, so zählen sie für einen gül-tigen, wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche Partei-liste vom Wähler bezeichnet wurde, oder

2; mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefülltist und sich aus der Bezeichnung der übrigenStimmzettel kein Zweifel über die gewählte Listeergibt, oder

3. wenn neben einem gültig ausgefüllten amt-lichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimm-zettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gül-tigkeit gemäß § 77 Abs. 4 oder § 80 Abs. 3 nichtbeeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, diesich neben einem gültig ausgefüllten amtlichenStimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträch-tigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettelsnicht.

(3) Weisen die Stimmzettel eine verschiedeneReihung von Bewerbern auf, so gelten die Rei-hungsvermerke als nicht beigesetzt."

16. § 80 hat zu lauten:

„§ 80. U n g ü l t i g e S t i m m z e t t e l .

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettelzur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Tei-les derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehrunzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste derWähler wählen wollte, oder

3. überhaupt keine Parteiliste oder kein Be-werber angezeichnet wurde, oder

4. zwei oder mehrere Parteilisten oder Be-werber verschiedener Parteilisten angezeichnetwurden, oder

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5. eine Liste angezeichnet wurde, die nur eineListennummer, aber keine Parteibezeichnungenthält, oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zei-chen oder der sonstigen Kennzeichnung nichtunzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste erwählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültigeStimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrereStimmzettel, die auf verschiedene Parteien lau-ten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeitnicht schon aus anderen Gründen ergibt, als einungültiger Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, dieauf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kenn-zeichnung der wahlwerbenden Partei angebrachtwurden, beeinträchtigen die Gültigkeit einesStimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nichteiner der vorangeführten Ungültigkeitsgründeergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen allerArt beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichenStimmzettels nicht."

17. § 81 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksich-tigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerk-ten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest,wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgege-ben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zu-sammen mit dem noch verbleibenden nicht aus-gegebenen Rest die Zahl der vor der Wahl-handlung übernommenen amtlichen Stimmzet-tel ergibt."

18. Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 81erhalten die Bezeichnung 3, 4 und 5.

19. § 84 Abs. 2 und 3 haben zu lauten:

„(2) Die Niederschrift hat mindestens zu ent-halten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde,zugehöriger politischer Bezirk, Wahlspren-gel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahl-tag;

b) die Namen der an- und abwesenden Mit-glieder der Wahlbehörde sowie der Ver-trauenspersonen gemäß § 17 Abs. 4;

c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der

Wahlhandlung;e) die Anzahl der übernommenen und an

die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimm-zettel;

f) die Namen der Wahlkartenwähler;g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die

Zulassung oder Nichtzulassung von Wäh-lern zur Stimmabgabe (§ 74);

h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, diewährend der Wahlhandlung gefaßt wur-den (zum Beispiel Unterbrechung derWahlhandlung usw.);

i) die Feststellungen der Wahlbehörde nachden §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82, wobei,wenn ungültige Stimmen festgestellt wur-den, auch der Grund der Ungültigkeit an-zuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:a) das Wählerverzeichnis;

b) das Abstimmungsverzeichnis;c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d) die Empfangsbestätigung über die Anzahlder übernommenen amtlichen Stimmzet-tel;

e) die ungültigen Stimmzettel, die in abge-sonderten Umschlägen mit entsprechendenAufschriften zu verpacken sind;

f) die gültigen Stimmzettel, die, je nach denParteilisten, den Stimmzetteln ohne undmit Reihungsvermerken geordnet, in ab-gesonderten Umschlägen mit entsprechen-den Aufschriften zu verpacken sind;

g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichenStimmzettel, die ebenfalls in abgesonder-ten Umschlägen mit entsprechenden Auf-schriften zu verpacken sind."

20. § 85 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Die Sprengelwahlbehörden in den imAbs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahl-akten, verschlossen und womöglich im versiegel-ten Umschlag, unverzüglich der Gemeindewahl-behörde zu übermitteln. Die Gemeindewahl-behörden haben die von den Sprengelwahl-behörden gemäß § § 8 1 Abs. 3 und 4 und 82vorgenommenen Feststellungen auf Grund derNiederschriften zu überprüfen, für den gesam-ten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnenund in einer Niederschrift zu beurkunden. Fürdie Niederschrift gelten die Bestimmungen des§ 84 Abs. 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. DieNiederschrift hat insbesondere das Gesamtergeb-nis der Wahl für den Bereich der Gemeinde inder in den §§ 81 Abs. 3 und 4 und 82 geglie-derten Form zu enthalten."

21. Nach dem VI. Hauptstück ist ein neuesVII. Hauptstück einzufügen, das zu lauten hat:

„VII. HAUPTSTÜCK.Gemeinsame Durchführung der Nationalrats-

wahl mit anderen allgemeinen Wahlen.

§ 105 a.

(1) Mit der Wahl zum Nationalrat könnenandere allgemeine Wahlen gemeinsam durch-geführt werden, wenn die Bundesregierung imSinne des Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929 ihre Zu-stimmung zur Mitwirkung der für die Natio-nalratswahl berufenen Wahlbehörden erteilthat.

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(2) Für die gemeinsame Durchführung andererallgemeiner Wahlen mit der Nationalratswahlgelten folgende besondere Bestimmungen:

1. Die Stimmzettel für die anderen allgemei-nen Wahlen können mit dem Stimmzettel fürdie Nationalratswahl vereinigt werden, wenndie Stimmzettel zusammen das doppelte Aus-maß des Stimmzettels für die Nationalratswahlnicht überschreiten.

2. Findet eine Vereinigung der Stimmzettelnicht statt, so ist jedem Wähler vom Wahlleiterein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Natio-nalratswahl als auch für die anderen allgemeinenWahlen auszufolgen, wenn der Wähler sowohlzum Nationalrat als auch für die anderen all-gemeinen Wahlen wahlberechtigt ist.

3. Ist ein Wähler am Wahlort nur zum Na-tionalrat wahlberechtigt, so ist ihm nur einStimmzettel für die Nationalratswahl auszufol-gen. Die Wahlkuverts solcher Wähler sind ineine besondere Wahlurne zu legen, die die Auf-schrift „Nur für Nationalratswähler" zu tragenhat.

4. Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvertauszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder ge-trennte Stimmzettel abgegeben werden.

5. Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn desStimmzählungsverfahrens nach Eröffnung derWahlkuverts zu trennen und dem weiteren nachden einschlägigen Wahlordnungen vorgeschrie-benen Verfahren zu unterziehen. Die Gültigkeitoder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Na-tionalratswahl und für die anderen allgemeinenWahlen ist nach den einschlägigen Wahlordnun-gen zu beurteilen.

6. Die für die Nationalratswahl vorgesehenenNiederschriften, Wählerverzeichnisse, Abstim-mungsverzeichnisse, Wahlkarten, Stimmzettelund sonstige Beilagen verbleiben beim Wahlaktfür die Nationalratswahl."

22. Das bisherige VII. Hauptstück erhält dieBezeichnung „VIII. Hauptstück".

23. Die Anlage 1 (Gebietsabgrenzung derWahlkreise, Vororte) hat hinsichtlich der Wahl-kreise 6, 9, 11 und 12 zu lauten:

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Inneres im Einver-nehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.

SchärfRaab Helmer

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Anlage 4

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