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P. b . b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1541 Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni 1981 120. Stück 306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Reisegebührenvorschrift (NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: AB 2354 S. 412.) 307. Bundesgesetz: 30. Vertragsbedienstetengesetz-Novdle und Änderung des Hochschulassistentengeset- zes, der Bundesforste-Dienstordnung und des Bundesgesetzes über die Ausbildungsbei- träge für Probelehrer (NR GP XV RV 715 AB 756 S. 77. BR: AB 2355 S. 412.) 306. Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (37. Gehaltsgesetz- Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und die Reisegebührenvorschrift geän- dert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1980, wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: „Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten § 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besol- dungsgruppen: 1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, 2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsan- wälte, 3. Hochschullehrer, 4. Lehrer, 5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes, 6. Wachebeamte, 7. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Solda- ten." 2. Im § 8 Abs. 3 entfällt vor dem Wort „Ruhe- stand" das Wort „dauernden". 3. Am Ende des § 15 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; dem § 15 Abs. 1 wird angefügt: „14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppen- gesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20 d)." 4. Nach § 20 c wird eingefügt: „Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes § 20 d. (1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengeset- zes, BGBl. Nr. 396/1976, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Spra- che in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tat- sächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monat- liche Vergütung. (2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage und ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der tatsächlichen Anwendung im Sinne des Abs. 1 in Hundertsätzen der im § 59 Abs. 10 ange- führten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. (3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergü- tung ist § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. (4) Sind — bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres — erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen. (5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 10 beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden." 5. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfä- higen Bundesdienstzeit, in denen der Beamte wegen 1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutz- gesetzes 1979 oder 2. Präsenz- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensions- beitrag zu leisten." 6. Die Überschriften vor § 28 und die §§ 28 bis 30 erhalten folgende Fassung: "ABSCHNITT II Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in hand- werklicher Verwendung UNTERABSCHNITT A Beamte der Allgemeinen Verwaltung Gehalt § 28. (1) Das Gehalt des Beamten der Allgemei- nen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in 16 189

Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30 . Juni 1981 120 . Stück · Juni 1981 - Nr. 306 1543 3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse

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P. b . b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien1541

Jahrgang 1981 Ausgegeben am 30. Juni 1981 120. Stück

306. Bundesgesetz: 37. Gehaltsgesetz-Novelle und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 undder Reisegebührenvorschrift(NR: GP XV RV 714 AB 755 S. 77. BR: AB 2354 S. 412.)

307. Bundesgesetz: 30. Vertragsbedienstetengesetz-Novdle und Änderung des Hochschulassistentengeset-zes, der Bundesforste-Dienstordnung und des Bundesgesetzes über die Ausbildungsbei-träge für Probelehrer(NR GP XV RV 715 AB 756 S. 77. BR: AB 2355 S. 412.)

306. Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit demdas Gehaltsgesetz 1956 (37. Gehaltsgesetz-Novelle), das Beamten-Dienstrechtsgesetz1979 und die Reisegebührenvorschrift geän-

dert werdenDer Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletztgeändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 591/1980, wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

„Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach

der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besol-dungsgruppen:

1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung und inhandwerklicher Verwendung,

2. Richteramtsanwärter, Richter und Staatsan-wälte,

3. Hochschullehrer,4. Lehrer,5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes,6. Wachebeamte,7. Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Solda-

ten."

2. Im § 8 Abs. 3 entfällt vor dem Wort „Ruhe-stand" das Wort „dauernden".

3. Am Ende des § 15 Abs. 1 wird der Punktdurch einen Beistrich ersetzt; dem § 15 Abs. 1 wirdangefügt:

„14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppen-gesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20 d)."

4. Nach § 20 c wird eingefügt:

„Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes

§ 20 d. (1) Dem Beamten, der bei einer Behördeoder Dienststelle beschäftigt ist, die in der aufGrund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengeset-zes, BGBl. Nr. 396/1976, ergangenen Verordnungangeführt sind, der die dort zugelassene Spracheeiner Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 desVolksgruppengesetzes beherrscht und diese Spra-

che in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tat-sächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monat-liche Vergütung.

(2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulageund ist unter Bedachtnahme auf die Art und denUmfang der tatsächlichen Anwendung im Sinne desAbs. 1 in Hundertsätzen der im § 59 Abs. 10 ange-führten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessungbedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers unddes Bundesministers für Finanzen.

(3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergü-tung ist § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.

(4) Sind — bezogen auf den Zeitraum einesKalenderjahres — erhebliche Änderungen in denBemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten,so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahresneu festzusetzen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eineDienstzulage gemäß § 59 Abs. 10 beziehen, und aufBeamte, die die Sprache einer Volksgruppe imSinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaftals hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzerverwenden, nicht anzuwenden."

5. § 22 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfä-higen Bundesdienstzeit, in denen der Beamtewegen

1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutz-gesetzes 1979 oder

2. Präsenz- oder Zivildiensteskeinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Pensions-beitrag zu leisten."

6. Die Überschriften vor § 28 und die §§ 28 bis30 erhalten folgende Fassung:

"ABSCHNITT IIBeamte der Allgemeinen Verwaltung und in hand-

werklicher VerwendungUNTERABSCHNITT A

Beamte der Allgemeinen VerwaltungGehalt

§ 28. (1) Das Gehalt des Beamten der Allgemei-nen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in

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ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse IIIüberdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht für Beamte

der Verwendungsgruppe A — die Dienstklas-sen III bis IX,

der Verwendungsgruppe B — die Dienstklas-sen III bis VII,

der Verwendungsgruppe C — die Dienstklas-sen III bis V,

der Verwendungsgruppe D — die Dienstklas-sen III und IV,

der Verwendungsgruppe E — die Dienst-klasse III.

Der Beamte ist bei seiner Anstellung in dieDienstklasse III einzureihen. Wenn es jedochbesondere dienstliche Rücksichten geboten erschei-nen lassen, kann der Beamte bei der Anstellungdurch Verfügung des Bundespräsidenten unmittel-bar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppevorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; hiebeiist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vor-rückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahnund auf die künftige Verwendung des BeamtenBedacht zu nehmen.

(3) Das Gehalt beträgt

(4) Das Gehalt beginnt, soweit im folgendennichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in denVerwendungsgruppen D und C mit der Gehalts-stufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit derGehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe Amit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse Vbeginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen Cund B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwen-dungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In derDienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwen-dungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn esbesondere dienstliche Rücksichten geboten erschei-nen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellungdurch Verfügung des Bundespräsidenten unmittel-bar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden;Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällenanzuwenden.

Dienstalterszulage

§ 29. Dem Beamten der Allgemeinen Verwal-tung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienst-klasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückungnicht mehr vorgesehen ist, gebührt

1. in den Verwendungsgruppen A und B nachvier Jahren, die er in der höchsten Gehalts-stufe verbracht hat, eine für die Bemessungdes Ruhegenusses anrechenbare Dienstalters-zulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrük-kungsbeträgen seiner Dienstklasse;

2. in den Verwendungsgruppen C, D und Enach zwei Jahren, die er in der höchstenGehaltsstufe verbracht hat, eine für dieBemessung des Ruhegenusses anrechenbareDienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrük-kungsbetrages seiner Dienstklasse; dieDienstalterszulage erhöht sich nach vier inder höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahrenauf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrük-kungsbeträgen seiner Dienstklasse.

Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Verwaltungsdienstzulage

§ 30. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwal-tung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfä-hige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt beiBeamten

(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nichtfür Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 85 dAnspruch auf Heeresdienstzulage hat."

7. § 30 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste 339 S,2. für Beamte der medizinisch-technischen

Dienste 889 S,

120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 - Nr. 306 1543

3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstesund für Hebammena) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III

889 S,b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III

1 068 S."

8. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht derBeamte

der Verwendungsgruppe C — die Dienst-klasse IV,

der Verwendungsgruppe B — die Dienstklas-sen IV und V,

der Verwendungsgruppe A — die Dienstklas-sen IV bis VI."

9. An die Stelle des § 33 Abs. 2 bis 8 treten fol-gende Bestimmungen:

„(2) Für Beamte der Verwendungsgruppen D, C,B und A kann eine Beförderung in die Dienst-klasse IV frühestens mit einer für die Vorrückungmaßgebenden Dienstzeit erfolgen, die nach zwei inder höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungs-gruppe in der Dienstklasse III verbrachten Jahrenerreicht wird. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäßanzuwenden.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuenDienstklasse für die Verwendungsgruppe einesBeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger alsdas bisherige Gehalt, so erhält der Beamte die dembisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe,wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist,die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte indem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in derbisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für dasErreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe derneuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens abernach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehalts-stufe" einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird biszum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abwei-chend hievon wird in jenen Fällen, in denen für dieBeförderung in eine höhere Dienstklasse zwingenddie Zurücklegung von zwei Jahren in der höchstenGehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorge-schrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe die-ser Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaßvon vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwin-gend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeitübersteigt. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzu-wenden.

(5) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse,in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrük-kung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beför-derung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrük-kungstermin nicht.

(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe Cin die Dienstklasse V befördert, so wird abwei-

chend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit ange-rechnet. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwen-den."

10. § 34 erhält folgende Fassung:

„Überstellung

§ 34. (1) Wird ein Beamter der Dienstklasse Voder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwer-tige oder höhere Verwendungsgruppe überstelltund hat er in der bisherigen Verwendungsgruppebereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neueVerwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufeerreicht, so ändern sich abweichend vom § 12 aAbs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vor-rückungstermin nicht. Dem Beamten gebührtjedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stel-lung, die sich ergeben würde, wenn er die in derbisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrük-kung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Aus-maß als Beamter der höheren Verwendungsgruppezurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßerAnwendung des § 12 a Abs. 3 beziehungsweise 4ergeben würde.

(2) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungs-gruppe oder ein Beamter in handwerklicher Ver-wendung zum Beamten der Allgemeinen Verwal-tung ernannt, so kann er auch in eine höhere als diefür die neue Verwendungsgruppe des Beamten vor-gesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden.Überdies kann vom zuständigen Bundesminister imEinvernehmen mit dem Bundeskanzler eine höhereals die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neueVerwendungsgruppe des Beamten vorgeseheneGehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherigeStellung und die künftige Verwendung ist dabeiBedacht zu nehmen.

(3) Ist bei einer Überstellung nach § 12 a Abs. 6oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten inder neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durchZeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beam-ten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die inder niedrigeren Verwendungsgruppe noch durchZeitvorrückung erreichbar ist, und die entspre-chende Dienstalterszulage."

11. Die Überschriften vor § 39 und die §§ 39 und40 erhalten folgende Fassung:

„UNTERABSCHNITT B

Beamte in handwerklicher Verwendung

Gehalt

§ 39. (1) Das Gehalt des Beamten in handwerkli-cher Verwendung wird durch die Verwendungs-gruppe, die Dienstklasse und in ihr durch dieGehaltsstufe bestimmt.

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(2) Es kommen in Betracht für Beamte

der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 — dieDienstklassen III und IV,

der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 — dieDienstklasse III.

§ 28 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist sinngemäßanzuwenden.

(3) Das Gehalt beträgt in der Dienstklasse III

(4) Für das Gehalt der Dienstklasse IV sind dieim § 28 Abs. 3 für diese Dienstklasse vorgesehenenGehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.

(5) Das Gehalt beginnt, soweit im folgendennichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1.In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit derGehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstlicheRücksichten geboten erscheinen lassen, kann demBeamten bei der Anstellung durch Verfügung desBundespräsidenten unmittelbar eine höhereGehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nachMaßgabe der Bestimmungen über den Vorrük-kungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn unddie künftige Verwendung des Beamten Bedacht zunehmen.

Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Zeitvorrückung,Beförderung, Überstellung

§ 40. (1) Dem Beamten in handwerklicher Ver-wendung, der die höchste Gehaltsstufe einerDienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrük-kung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zweiJahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe ver-bracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenus-ses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaßeines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; dieDienstalterszulage erhöht sich nach vier in derhöchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf dasAusmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen sei-ner Dienstklasse. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäßanzuwenden.

(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe P 1erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienst-klasse IV. § 32 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzu-wenden.

(3) Es sind ferner sinngemäß anzuwenden1. die §§ 30 bis 31 auf alle in Betracht kommen-

den Beamten in handwerklicher Verwendung,2. § 33 Abs. 1 bis 5 und § 34 Abs. 2 und 3 auf die

Beamten der Verwendungsgruppen P 1 undP 2."

12. An die Stelle der Abschnittsbezeichnungen„IV", „V", „VI", „VII", „VIII" und „IX" tretendie Abschnittsbezeichnungen „III", „IV", „V",„VI", „VII" und „VIII".

13. § 55 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Ver-wendungsgruppe und durch die Gehaltsstufebestimmt und beträgt:

(2) Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit imfolgenden nichts anderes bestimmt wird, mit derGehaltsstufe 1. Wenn es jedoch besondere dienstli-che Rücksichten geboten erscheinen lassen, kanndem Lehrer bei der Anstellung als Lehrer durchVerfügung des Bundespräsidenten unmittelbar einehöhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei istnach Maßgabe der Bestimmungen über den Vor-rückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahnund auf die künftige Verwendung des LehrersBedacht zu nehmen."

14. Im § 59 Abs. 5, 6 und 13 und im § 60 Abs. 1und 2 entfallen in den Klammerausdrücken jeweilsdie Worte „und Ergänzungszulage".

15. § 61 Abs. 5 und 6 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auchden Lehrern, die zur Vertretung eines vorüberge-hend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflich-ten gehinderten Lehrers herangezogen werden,wenn der Grund oder unmittelbar aufeinanderfol-

120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 - Nr. 306 1545

gende Gründe der Verhinderung länger als dreiaufeinanderfolgende Kalendertage besteht bezie-hungsweise bestehen. Die Vergütung gebührt indiesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung undbeträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH dergemäß Abs. 1 bis 4 für den Monat gebührendenVergütung.

(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstlei-stungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nachAbs. 5 zu vergütenden Vertretung einzustellen.Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der Teil-nahme an Schulveranstaltungen (§ 13 des Schulun-terrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974) oder in dervon der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme anFortbildungs- oder Schulungsveranstaltungenbegründet ist."

16. § 72 erhält folgende Fassung:

„Gehalt und Dienstalterszulage

§ 72. (1) Für die Wachebeamten der Verwen-dungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse III vorgese-hen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt:

Im übrigen gelten für das Gehalt der Wachebeam-ten die Bestimmungen des Abschnittes II mit derAbweichung, daß die Verwendungsgruppe W 2 derVerwendungsgruppe C und die Verwendungs-gruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entsprichtund daß für Wachebeamte der Verwendungs-gruppe W 1 die Dienstklassen III bis VIII inBetracht kommen.

(2) Die §§ 29 (mit Ausnahme der Z 2) und 30 asind auf Wachebeamte der Verwendungsgrup-pen W 1 und W 2 sinngemäß anzuwenden."

17. Im § 73 Abs. 1 wird in der linken Spalte derfür die Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenenTabelle der Ausdruck „II bis IV" durch den Aus-druck „III und IV" ersetzt.

18. Im § 73 Abs. 7 wird der Ausdruck „Dienst-klassen II bis IV" durch den Ausdruck „Dienstklas-sen III und IV" ersetzt.

19. § 75 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten dieBestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe,daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwen-dungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 dieDienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

(2) § 29 (mit Ausnahme der Z 2) und § 30 a sindauf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden."

20. Im § 76 Abs. 1 wird in der linken Spalte derfür die Berufsoffiziere vorgesehenen Tabelle derAusdruck „II bis IV" durch den Ausdruck „III undIV" ersetzt.

21. § 76 a erhält folgende Fassung:

„Heeresdienstzulage

§ 76 a. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine fürdie Bemessung des Ruhegenusses anrechenbareHeeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage rich-tet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellungund beträgt

in den Gehaltsstufen 1 bis 4der Dienstklasse III der VerwendungsgruppeH 2 759 S,in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse IIIder Verwendungsgruppe H 2, in der Dienst-klasse III der Verwendungsgruppe H 1 und inder Dienstklasse IV 570 S,in der Dienstklasse V 378 S.

(2) Für die Anwendung des § 33 Abs. 3 gilt dieHeeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil."

22. § 78 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Das Gehalt des zeitverpflichteten Soldatenwird durch die Verwendungsgruppe, Dienststufeund Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

23. § 86 Abs. 2 lit. a sublit. aa erhält folgendeFassung:

1546 120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 - Nr. 306

24. Die Tabelle im § 86 Abs. 2 lit. b erhält fol-gende Fassung:

Artikel II

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 333, zuletzt geändert durch Art. VII des Bun-desgesetzes BGBl. Nr. 545/1980, wird wie folgtgeändert:

1. Im § 65 Abs. 1 Z 4 lit. a wird der Ausdruck„Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse V" durch denAusdruck „Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV"ersetzt.

2. Die Tabelle im § 136 Abs. 1 erhält folgendeFassung:

3. In der Tabelle des § 137 Abs. 1 wird der Aus-druck

ersetzt.

4. Die Tabelle im § 140 erhält folgende Fassung:

5. Die Tabelle im § 144 erhält folgende Fassung:

120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 - Nr. 306 1547

6. Die Tabelle im § 149 Abs. 1 erhält folgendeFassung:

Artikel III

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgeset-zes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Gel-tung stehende Verordnung der Bundesregierung,BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch dasBundesgesetz BGBl. Nr. 595/1980, wird wie folgtgeändert:

1. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 über dieGebührenstufen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Gebührenstufe 1:

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Ver-wendungsgruppe E der Dienstklasse III, der Ver-wendungsgruppe D der Dienstklasse III bisGehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwen-dungsgruppe C der Dienstklasse III bis Gehalts-stufe 9 einschließlich;

Beamte in handwerklicher Verwendung der Ver-wendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III,der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienst-klasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und derVerwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bisGehaltsstufe 11 einschließlich;

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehalts-stufe 7 einschließlich;

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3sowie Wachebeamte ,der Verwendungsgruppe W 2der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließ-lich;

zeitverpflichtete Soldaten.

Gebührenstufe 2:

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Ver-wendungsgruppe D der Dienstklasse III abGehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C derDienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Ver-wendungsgruppe B der Dienstklasse III;

Beamte in handwerklicher Verwendung der Ver-wendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse IIIab Gehaltsstufe 15 und der Verwendungs-gruppe P 1 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12;

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in denGehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Verwen-dungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließ-lich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 undL 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und derVerwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 ein-schließlich, ausgenommen die Leiter der Verwen-dungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2;

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 derDienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Ver-wendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III;

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 derDienstklasse III;"

2. In der Regelung des § 3 Abs. 1 über dieGebührenstufe 3 ist nach dem die Beamten der All-gemeinen Verwaltung betreffenden Absatz folgen-der Absatz einzufügen:

„Beamte in handwerklicher Verwendung derVerwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienst-klasse IV;"

Artikel IV

(1) Alle in die Dienstklassen I, II und III einge-reihten Beamten der Allgemeinen Verwaltung undBeamten in handwerklicher Verwendung, Wache-beamten und Berufsoffiziere, mit Ausnahme: derBeamten der Verwendungsgruppen A und H 1,werden mit Wirkung vom 1. Juli 1981, ausgehendvon ihrem Vorrückungsstichtag, entsprechend ihrerfür die Vorrückung maßgebenden Gesamtdienst-zeit in das Gehalt der neuen Dienstklasse III über-geleitet. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Erreicht ein Beamter auf Grund der Überlei-tung gemäß Abs. 1 mit 1. Juli 1981 ein Gehalt derDienstklasse IV, so gebührt abweichend von denBestimmungen des § 32 in der Fassung des Art. Ifür die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982dem Beamten, wenn er der Verwendungs-gruppe P 1, C oder W 2 angehört, das Gehalt der

1548 120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 - Nr. 306

Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV mit nächsterVorrückung am 1. Juli 1983, wenn er jedoch derVerwendungsgruppe B, W 1 oder H 2 angehört,das Gehalt der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IVmit nächster Vorrückung am 1. Juli 1983.

(3) Auf Beamte der Verwendungsgruppen A undH 1, die sich am 30.Juni 1981 in der Gehalts-stufe 1, 2 oder 3 der Dienstklasse III befinden undauf Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum30. Juni 1982 in die Verwendungsgruppe A oderH 1 aufgenommen oder überstellt werden, sind diebis zum 30. Juni 1981 für diese Verwendungsgrup-pen geltenden Bestimmungen mit der Maßgabeweiter anzuwenden, daß an die Stelle der bisheri-gen Bezugsansätze der Dienstklasse III die imArt. V Abs. 1 für diese Gehaltsstufen vorgesehenenBezugsansätze treten.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden1. auf Beamte, die am 30. Juni 1981 Anspruch

auf das Gehalt einer höheren Dienstklasse alsder Dienstklasse III haben, sofern sie nichtder Verwendungsgruppe D angehören oderals Beamte der Verwendungsgruppen C oderW 2 Anspruch auf ein Gehalt der Gehalts-stufe 2 der Dienstklasse IV haben,

2. auf Beamte, die mit Wirkung vom 1. Juli 1981in die Dienstklasse IV befördert oder über-stellt werden.

(5) Die Abs. 1 und 2 sind auf Beamte, die am30. Juni 1981 nach §86 Abs. 2 lit. a oder b desGehaltsgesetzes 1956 Anspruch auf erhöhtesGehalt haben, sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf Beamte der Dienstklasse IV der Verwen-dungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in derGehaltsstufe 1 oder 2 dieser Dienstklasse befinden,sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestim-mungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstu-fen 1 und 2 der Dienstklasse IV so lange weiteranzuwenden, bis diese Beamten im Wege der Vor-rückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. DieseGehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allge-meinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte mitWirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehalts-erhöhung um jenen Hundertsatz, um den dasGehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ange-hoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g undmehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden undRestbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässi-gen.

(7) Bei der Anwendung des Abs. 1 kann diebesoldungsrechtliche Stellung von Beamten derVerwendungsgruppen C und W 2 der Dienst-klasse III in der neuen Dienstklasse III um ein hal-bes Jahr günstiger festgesetzt werden, als sie sichaus Abs. 1 ergibt, wenn diese Beamten zu diesemZeitpunkt alle nachstehend angeführten Erforder-nisse erfüllen :

1. besoldungsrechtliche Stellung in der Dienst-klasse III, die sich aus einem Erreichen dieserDienstklasse mit einer für die Vorrückungmaßgebenden Gesamtdienstzeit von 18 Jah-ren ergibt,

2. gültige Leistungsfeststellung, daß der Beamteden zu erwartenden Arbeitserfolg durchbesondere Leistungen erheblich überschrittenhat, und

3. Innehabung eines Arbeitsplatzes, dessen Auf-gaben eine Beförderung in die Dienstklasse Voder bei Wachebeamten der Verwendungs-gruppe W 2 eine Ernennung in die Dienst-stufe 3 zulassen, oder überwiegende Verrich-tung von Diensten, die einer höheren Ver-wendungsgruppe zuzuordnen sind.

Diese Maßnahme bewirkt auch eine entsprechendeVerbesserung der dienstrechtlichen Stellung undbedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

(8) Wird ein Beamter der Verwendungsgrup-pen C oder W 2, der das Gehalt der Dienst-klasse IV im Wege der Zeitvorrückung erreicht hat,in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982in die Dienstklasse IV befördert, so ist seine besol-dungsrechtliche Stellung in dieser Dienstklassegegenüber der unmittelbar vor dieser Beförderunggeltenden besoldungsrechtlichen Stellung um zweiJahre zu verbessern. Ist bei einem im ersten Satzangeführten Beamten durch den Entfall derGehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV eine Laufbahn-verbesserung eingetreten, so vermindert sich der imersten Sau angeführte zweijährige Zeitraum umdas Ausmaß dieser Laufbahnverbesserung.

(9) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 11 darfkeine Verschlechterung der besoldungsrechtlichenStellung des Beamten eintreten. Bei Beamten derVerwendungsgruppe D der Dienstklasse III, denenauf Grund ihrer bisherigen besoldungsrechtlichenStellung ein Gehalt der Dienstklasse IV gebührte,stellt die Festsetzung der neuen besoldungsrechtli-chen Stellung in der Dienstklasse III keine Ver-schlechterung dar.

(10) Beamte der Dienstklassen I und II werdenmit Wirkung vom 1. Juli 1981 Beamte der Dienst-klasse III.

(11) Auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1981bis zum 30. Juni 1982 in die Verwendungs-gruppe P 1, C, W 2, B, W 1 oder H 2 ernannt wer-den und für die sich auf Grund ihrer für die Vor-rückung maßgebenden Gesamtdienstzeit einebesoldungsrechtliche Stellung in einer höherenDienstklasse als der Dienstklasse III ergibt, sind fürdie Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellungabweichend von den geltenden besoldungsrechtli-chen Vorschriften die bis zum 30. Juni 1981 gelten-den Vorschriften über das Erreichen der Dienst-klasse IV im Wege der Zeitvorrückung anzuwen-den. In jenen Fällen, in denen sich nach den neuen,aber noch nicht nach den bisherigen Vorschrifteneine besoldungsrechtliche Stellung in der Dienst-klasse IV ergeben würde, gebührt dem Beamten

120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 - Nr. 306 1549

hievon abweichend folgende besoldungsrechtlicheStellung:

1. in den Verwendungsgruppen P 1, C und W 2:Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 3, nächste Vor-rückung in zwei Jahren;

2. in den Verwendungsgruppen B, W 1 und H 2:Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, nächste Vor-rückung in zwei Jahren.

Artikel V

(1) Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni1982 gebührt den Beamten in den nachstehendangeführten Einstufungen an Stelle des Gehaltes(zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage) inder im Art. I angeführten Höhe folgendes Gehalt(zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage):

1. für Beamte der Allgemeinen Verwaltung:

2. für Beamte in handwerklicher Verwendung:

3. für Lehrer, wobei die für Lehrer der Verwen-dungsgruppe L 1 vorgesehenen Gehaltsansätzeauch auf Üniversitäts(Hochschul)assistenten anzu-wenden sind:

4. für Wachebeamtea) in der Verwendungsgruppe W 3 in der

Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III: 6 887 S,b) in der Verwendungsgruppe W 2 das in Z 1

für Beamte der Verwendungsgruppe C vorge-sehene Gehalt,

c) in der Verwendungsgruppe W 1 das in Z 1 fürBeamte der Verwendungsgruppe B vorgese-hene Gehalt.

5. für Berufsoffizierea) der Verwendungsgruppe H 1 das in Z 1 für

Beamte der Verwendungsgruppe A vorgese-hene Gehalt,

b) der Verwendungsgruppe H 2 das in Z 1 fürBeamte der Verwendungsgruppe B vorgese-hene Gehalt.

(2) Umfaßt der gemäß Abs. 1 gebührende Bezugneben dem Gehalt auch eine Dienstalterszulageund erreicht er noch nicht die volle Höhe nach den

1550 120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 - Nr. 306

im Art. I vorgesehenen Ansätzen, so gilt der aufGehalt und Dienstalterszulage entfallende Bezugs-teil, soweit er nicht den im Gehaltsansatz vorgese-henen Betrag übersteigt, ausschließlich als Gehalt;soweit jedoch dieser Bezugsteil den im Gehaltsan-satz gemäß Art. I vorgesehenen Betrag übersteigt,gilt er als Dienstalterszulage.

(3) Einem Beamten der Verwendungsgruppe P 1,der gemäß Art. IV Abs. 2 oder Abs. 11 eine besol-dungsrechtliche Stellung in der Gehaltsstufe 3 derDienstklasse IV erreicht hat, gebührt in der Zeitvom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni 1982 für jeneZeiträume, in denen er unter der Annahme desWeitergeltens der bis zum 30. Juni 1981 für dieVerwendungsgruppe P 1 geltenden Bestimmungendie Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III der Verwen-dungsgruppe P 1 erreicht hätte, an Stelle des in derGehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV gebührendenGehaltes ein Gehalt von 10 616 S (zuzüglich einerallfälligen Dienstalterszulage nach den für die Ver-wendungsgruppe P 1 bis zum 30. Juni 1981 gelten-den Vorschriften in der Höhe von 506 S bezie-hungsweise 1 265 S). Art. IV Abs. 6 zweiter unddritter Satz sind auf diese Beträge sinngemäß anzu-wenden.

(4) Im Fall einer allgemeinen Gehaltserhöhungerhöhen sich die in den Abs. 1 und 3 vorgesehenenGehaltsansätze mit Wirksamkeit vom Tag dieserallgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundert-satz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 derDienstklasse V angehoben wird. Dabei sind Restbe-träge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträgeaufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 gzu vernachlässigen.

(5) Dem Beamten der Verwendungsgruppe Dgebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IVeine ruhegenußfähige und nach Maßgabe desErreichens eines höheren Gehaltes einzuziehendeErgänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbe-trages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt derGehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwen-dungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulagevon zweieinhalb Vorrückungsbeträgen).

(6) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2gebührt

1. in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV eineruhegenußfähige und nach Maßgabe desErreichens eines höheren Gehaltes einzuzie-hende Ergänzungszulage im Ausmaß desUnterschiedsbetrages zwischen seinem Gehaltund dem Gehalt der Gehaltsstufe 17 derDienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2(zuzüglich einer Dienstalterszulage voneinem Vorrückungsbetrag),

2. in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV eineruhegenußfähige und nach Maßgabe desErreichens eines höheren Gehaltes einzuzie-hende Ergänzungszulage im Ausmaß desUnterschiedsbetrages zwischen seinem Gehaltund dem Gehalt der Gehaltsstufe 17 der

Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2(zuzüglich einer Dienstalterszulage vonzweieinhalb Vorrückungsbeträgen).

Artikel VI

(1) Auf einen Beamten, dessen besoldungsrechtli-che Stellung gemäß Art. IV Abs. 2 oder 11 festge-setzt worden ist und der am oder nach dem 1. Juli1981 mit Anspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienst-stand ausscheidet, ist mit Wirkung vom Beginn desletzten im Dienststand verbrachten Monats dieBestimmung des § 32 in der Fassung des Art. Ianzuwenden. Gleiches gilt für einen Beamten derVerwendungsgruppe C, W 2, B, W 1 oder H 2, dersich am 30. Juni 1981 in der Dienstklasse IV befun-den hat und am oder nach dem 1. Juli 1981 mitAnspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand aus-scheidet.

(2) Dem Beamten, dessen besoldungsrechtlicheStellung gemäß Art. IV Abs. 3 festgesetzt wordenist und der am oder nach dem 1. Juli 1981 mitAnspruch auf Ruhegenuß aus dem Dienststand aus-scheidet und der spätestens mit Beginn des letztenim Dienststand verbrachten Monats die Gehalts-stufe 2 der Dienstklasse III gemäß Art. V Abs. 1 Z 1oder Z 5 lit. a erreicht, ist mit Wirkung vom Beginndieses Monats die besoldungsrechtliche Stellungunter der Annahme neu festzusetzen, daß er imWege der Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Anfal-les der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse III in dieGehaltsstufe 5 der Dienstklasse IV gelangt ist. Ingleicher Weise ist bei einem Beamten der Verwen-dungsgruppe A oder H 1 vorzugehen, der am odernach dem 1. Juli 1981 mit Anspruch auf Ruhegenußaus dem Dienststand ausscheidet und sich zuBeginn des letzten im Dienststand verbrachtenMonats in der Dienstklasse IV befunden hat.

(3) Der Abs. 1 ist auf Beamte, die nach § 86Abs. 2 lit. a oder b des Gehaltsgesetzes 1956Anspruch auf erhöhtes Gehalt haben, sinngemäßanzuwenden.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 darfkeine Verschlechterung der besoldungsrechtlichenStellung des Beamten eintreten.

(5) Ist der Beamte am oder nach dem 1. Juli 1981durch Tod aus dem Dienststand ausgeschieden,sind die Abs. 1 bis 4 für die Bemessung der Ver-sorgungsgenüsse seiner Hinterbliebenen sinngemäßanzuwenden.

Artikel VII

(1) Die Überleitung der Ruhegenüsse der Beam-ten der Allgemeinen Verwaltung, der Beamten inhandwerklicher Verwendung, der Wachebeamtenund der Berufsoffiziere, die vor dem 1. Juli 1981aus dem Dienststand ausgeschieden sind und derenruhegenußfähigem Monatsbezug ein Gehalt derDienstklassen I, II und III oder das Gehalt derGehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwen-

120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 - Nr. 306 1551

dungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe)der Dienstklasse IV zugrunde liegt, sowie die Über-leitung der Versorgungsgenüsse der Hinterbliebe-nen erfolgt durch eine gesonderte gesetzliche Rege-lung.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichenRegelung sind die im Abs. 1 angeführtenRuhe(Versorgungs)genüsse nach den bis zum30. Juni 1981 geltenden Vorschriften zu bemessen;auf die Beamten der Verwendungsgruppe D derDienstklasse IV, Gehaltsstufe 9, und auf die Hin-terbliebenen nach solchen Beamten ist an Stelle des§ 29 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung desArt. I § 29 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in derbis zum 30. Juni 1981 geltenden Fassung weiterhinanzuwenden. Im Fall einer allgemeinen Erhöhungdes Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagender Beamten des Dienststandes ist mit Wirkungvom Tag dieser allgemeinen Erhöhung der derBemessung der genannten Ruhe(Versor-gungs)genüsse zugrunde liegende ruhegenußfähigeMonatsbezug um jenen Hundertsatz zu erhöhen,um den vergleichbare Bezüge auf Grund dieser all-gemeinen Bezugserhöhung angehoben werden.Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volleSchillingbeträge aufzurunden und Restbeträge vonweniger als 50 g zu vernachlässigen.

Artikel VIII

§ 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes1979 ist für den Bereich der Post- und Telegra-phenverwaltung nur auf jene Anstellungs- undDefinitivstellungserfordernisse anzuwenden, diesich auf die Ablegung einer Dienstprüfung bezie-hen.

Artikel IX

Dem Art. IV der 33. Gehaltsgesetz-Novelle,BGBl. Nr. 677/1978, wird angefügt:

„(4) Verbesserungen nach den Abs. 1 bis 3 sindausschließlich in folgenden Fällen und bis zumnachstehend angeführten Höchstausmaß zulässig:

1. für Beamte der Verwendungsgruppe A derDienstklasse VIIIa) an nachgeordneten Dienststellen um

höchstens ein Jahr,b) im Patentamt, bei der Finanzprokuratur

und im Österreichischen StatistischenZentralamt um höchstens ein halbes Jahr,wenn zwischen den Ernennungen zuBeamten der Dienstklasse VII und derDienstklasse VIII ein längerer Zeitraumals bei Beamten liegt, die hinsichtlichFunktion und Leistungsfeststellung ver-gleichbar sind und bei denen zwischenden Ernennungen in die Dienstklas-sen VII und VIII ein Zeitraum von nichtmehr als sechs Jahren liegt;

2. für Beamte der Verwendungsgruppe H 1a) der Dienstklasse VIII, wenn zwischen den

Ernennungen zu Beamten der Dienst-klasse VII und der Dienstklasse VIII einlängerer Zeitraum als bei Beamten liegt,die hinsichtlich Funktion und Leistungs-feststellung vergleichbar sind und beidenen zwischen den Ernennungen in dieDienstklassen VII und VIII ein Zeitraumvon nicht mehr als sechs Jahren liegt,

b) der Dienstklassen VI und VH um höch-stens ein Jahr;

3. für Beamte der Verwendungsgruppe B derDienstklassen IV bis VII an nachgeordnetenDienststellen um höchstens ein Jahr;

4. für Beamte der Verwendungsgruppen W 1und H 2a) der Dienstklasse IV um höchstens ein

Jahr,b) der Dienstklassen V bis VIII um höch-

stens eineinhalb Jahre.

(5) Die im Abs. 4 Z 3 angeführte Höchstgrenzekann bei Beamten der Verwendungsgruppe B annachgeordneten Dienststellen der Post- und Tele-graphenverwaltung um jenes Ausmaß überschrittenwerden, um das deren Beförderungspraxis vor dem1. Jänner 1978 für die Beamten weniger günstiggewesen ist, als für vergleichbare Beamte der Ver-wendungsgruppe B an anderen nachgeordnetenDienststellen.

(6) Den Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 sindjene Bewertungen des Arbeitsplatzes und jeneDienstbeurteilungen zugrunde zu legen, die zumZeitpunkt der fiktiv zurückverlegten Beförderun-gen maßgebend gewesen sind. § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, ist indiesem Zusammenhang nicht anzuwenden.

(7) Abs. 4 Z 1 bis 3 ist auch auf Beamte der Zen-tralstellen anzuwenden, wenn sie zum Zeitpunktder Beförderung in die in der betreffenden Z ange-führte Dienstklasse einer im Abs. 4 Z 1 bis 3 ange-führten Dienststelle angehört haben."

Artikel X

Die 36. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 591/1980, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz des Art. I wird die Zitie-rung „Art. VH" durch die Zitierung „Art. VIII"ersetzt.

2. Im Art. V Abs. 2 wird die Zitierung 㤠43Abs. 3" durch die Zitierung 㤠43 Abs. 1" ersetzt.

Artikel XI

Es treten außer Kraft:1. Art. II der 25. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 278/1972,

1552 120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 — Nr. 307

2. Art. II der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 318/1973,

3. das Bundesgesetz über Ergänzungszulagenzur Erhöhung der Anfangsbezüge im öffentli-chen Dienst, BGBl. Nr. 573/1973,

4. Art. III der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 392/1974,

5. Art. III Abs. 2 bis 9, Art. IV Abs. 4 und Art. Xder 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 662/1977.

Artikel XII

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. IX mit 1. Juli 1979,2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesge-

setzes mit 1. Juli 1981.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministersbetreffen, dieser Bundesminister betraut.

KirchschlägerKreisky Pahr Sekanina SalcherSteyrer Staribacher Lanc BrodaRösch Haiden Dallinger Sinowatz

Lausecker Firnberg

307. Bundesgesetz vom 10. Juni 1981, mit demdas Vertragsbedienstetengesetz 1948 (30. Ver-tragsbedienstetengesetz-Novelle), das Hoch-schulassistentengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung und das Bundesgesetz über dieAusbildungsbeiträge für Probelehrer geändert

werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.Nr. 86, zuletzt geändert durch das BundesgesetzBGBl. Nr. 592/1980, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 1 wird angefügt:

„§ 44 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes1979, BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden."

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fas-sung:

3. Dem § 13 wird angefügt:

„§ 4 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes1979 gilt sinngemäß."

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fas-sung:

5. § 29 b Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderesbestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 für Rechte, diesich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirk-sam."

6. Dem § 40 wird angefügt:

„(4) § 4 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechts-gesetzes 1979 gilt sinngemäß."

120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 — Nr. 307 1553

7. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fas-sung:

8. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Einreihung in die Entlohnungsgrup-pen des Entlohnungsschemas II L sind die Bestim-mungen des § 40 Abs. 2 bis 4 anzuwenden."

9. § 44 erhält folgende Fassung:

"Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

§ 44. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrerdes Entlohnungsschemas II L beträgt:

10. § 44 a Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fas-sung:

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstundebeträgt 378,90 S, sie erhöht sich bei den in Z 1genannten Fremdsprachlehrern an PolytechnischenLehrgängen und bei den in Z 3 genannten Arbeits-lehrerinnen an Polytechnischen Lehrgängen undhauswirtschaftlichen Berufsschulen um 137,50 Sjährlich."

Artikel II

Das Hochschulassistentengesetz 1962, BGBl.Nr. 216, zuletzt geändert durch das BundesgesetzBGBl. Nr. 665/1977, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Demonstratoren sind mit höchstens einemDrittel des jeweils vorgesehenen Beschäftigungs-ausmaßes zu verwenden."

2. § 18 erhält folgende Fassung:

„Monatsentgelt

§ 18. (1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichenHilfskräften gebührt ein Monatsentgelt im Ausmaßvon 67,69 vH des Gehaltes (zuzüglich einer allfälli-gen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienst-klasse V gebührt. Dieses Ausmaß erhöht sich fürvollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte, dieDiplomkaufmann, Diplomvolkswirt oder Diplom-dolmetscher sind, auf 70,66 vH. Neben demMonatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage nachden §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Nichtvollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräftengebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teildes Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.

(2) Demonstratoren gebührt der ihrer Arbeitszeitentsprechende Teil des für vollbeschäftigte wissen-schaftliche Hilfskräfte festgesetzten Monatsentgel-tes und der Haushaltszulage.

(3) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findetnicht statt.

(4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 sind Restbe-träge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträgeaufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 gzu vernachlässigen."

3. § 21 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

„(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigtenVertragsassistenten beträgt im ersten und zweitenJahr ihrer Verwendung 90,86 vH,ab dem dritten Jahr ihrer Verwendung . . 92,27 vH,ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung . 93,69 vH,ab dem siebenten Jahrihrer Verwendung 95,10 vHund ab dem neunten Jahrihrer Verwendung 96,51 vHdes Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teue-rungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienst-klasse V gebührt.

(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertrags-assistenten, welche das Doktorat der Medizinerworben haben und als Ärzte verwendet werden,ab dem elften Jahr ihrer Verwendungauf 103,18 vH,ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendungauf 108,83 vH

1554 120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 — Nr. 307

und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer Verwendungauf 114,39 vHdes Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teue-rungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienst-klasse V gebührt."

4. Dem § 21 wird angefügt:

„(7) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 sind Rest-beträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbe-träge aufzurunden und Restbeträge von weniger als50 g zu vernachlässigen."

Artikel III

Die Bundesforste-Dienstordnung, BGBl.Nr. 201/1969, zuletzt geändert durch das Bundes-gesetz BGBl. Nr. 594/1980, wird wie folgt geän-dert:

1. Die Tabelle im § 17 Abs. 2 erhält folgende Fas-sung:

2. § 42 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderesbestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 für Rechte, diesich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirk-sam."

3. § 62 Abs. 6 letzter Satz erhält folgende Fas-sung:

„Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oderZivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubesnach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und fürdie Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 65)im vollen Ausmaß entrichtet hat."

4. § 65 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(7)". Alsneuer Abs. 6 wird eingefügt:

„(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen1. Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutz-

gesetzes 1979 oder2. Präsenz- oder Zivildienstes

keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zuentrichten."

5. Im § 73 Abs. 4 wird der Betrag „29 S" durchden Betrag „33 S" ersetzt.

Artikel IV

Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträgefür Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973, zuletzt geän-dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 166/1977,wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich70 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines dievolle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrersdes Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppel 1 Entlohnungsstufe 1 zuzüglich allfälliger Teue-rungszulagen, soweit im folgenden nichts anderesbestimmt wird."

2. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Einem Probelehrer, der neben seiner Ein-führung in das praktische Lehramt in einer lehramt-lichen Verwendung oder in einem vertraglichenoder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zumBund steht, ist der Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgeltaus dem Dienstverhältnis zuzüglich allfälligerTeuerungszulagen und der Ausbildungsbeitragzusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehr-verpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Ent-lohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe 1 1 Ent-lohnungsstufe 1 zuzüglich allfälliger Teuerungszu-lagen übersteigen."

3. § 6 erhält folgende Fassung:

„§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit 30. Dezember1972 in Kraft und mit 31. August 1984 außerKraft."

Artikel V

(1) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppec, die mit Ablauf des 30. Juni 1981 eine für die Vor-rückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens40 Jahren aufweisen, sind mit Wirkung vom 1. Juli1981 in die Entlohnungsstufe 21 ihrer Entlohnungs-gruppe einzureihen.

120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 — Nr. 307 1555

(2) Für die Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Juni1982 gebührt in den nachstehend angeführten Ein-stufungen

1. den Vertragsbediensteten des Entlohnungs-schemas I an Stelle des Monatsentgeltes inder im Artikel I angeführten Höhe folgendesMonatsentgelt:

2. den Vertragsbediensteten des Entlohnungs-schemas II an Stelle des Monatsengeltes inder im Artikel I angeführten Höhe folgendesMonatsentgelt:

3. den Vertragslehrern des EntlohnungsschemasI L an Stelle des Monatsentgeltes in der imArtikel I angeführten Höhe folgendesMonatsentgelt:

4. den Vertragslehrern des Entlohnungssche-mas II L der Entlohnungsgruppe l 1 an Stelleder Jahresentlohnung in der im Art. I ange-führten Höhe folgende Jahresentlohnung:

5. den vollbeschäftigten Vertragsassistenten anStelle des Monatsentgeltes in der im Artikel IIangeführten Höhe folgendes Monatsentgelt:

ab dem fünften Jahrihrer Verwendung 93,07 vHim siebenten und achten Jahr ihrer Verwen-dung 93,07 vHdes Gehaltes (zuzüglich einer allfälligenTeuerungszulage), das nach dem Gehaltsge-setz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2der Dienstklasse V gebührt.

6. den Bediensteten der Österreichischen Bun-desforste an Stelle des Gehaltes in der imArtikel III angeführten Höhe folgendesGehalt:

1556 120. Stück — Ausgegeben am 30. Juni 1981 — Nr. 307

(3) Im Fall einer allgemeinen Gehaltserhöhungerhöhen sich die im Abs. 2 vorgesehenen Entgeltan-sätze mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinenGehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um dendas im Gehaltsgesetz 1956 vorgesehene Gehalt derGehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtenangehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 gund mehr auf volle Schillingbeträge aufzurundenund Restbeträge von weniger als 50 g zu vernach-lässigen.

(4) Für Vertragsbedienstete im Sinne des § 11Abs. 3 und des § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienste-tengesetzes 1948 sind abweichend vom Abs. 2 Z 1und 2 für die Berechnung des Monatsentgeltes dieAnsätze des Monatsentgeltes der vollbeschäftigtenVertragsbediensteten der betreffenden Entloh-nungsgruppen gemäß Art. I Z 2 und 4 zugrunde zulegen.

Artikel VI

Die §§186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 desBeamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbe-diensteten des Entlohnungsschemas II und auf dieentsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzu-wenden.

Artikel VII

Es treten außer Kraft:

1. Art. III der 21. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 319/1973,

2. Art. III der 22. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 397/1975,

3. Art. II und III der 24. Vertragsbedienstetenge-setz-Novelle, BGBl. Nr. 319/1977,

4. Art. III Abs. 3 und Art. IV Abs. 2 bis 5 der25. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.Nr. 663/1977.

Artikel VIII

(1) Es treten in Kraft:

1. Art. III Z 5 mit 1. November 1980,

2. die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgeset-zes mit 1. Juli 1981.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministersbetreffen, dieser Bundesminister betraut.

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Lausecker Firnberg