16
Schriften zum Internationalen Recht Band 220 Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. Jahrhunderts Festschrift für Koresuke Yamauchi zum 70. Geburtstag Herausgegeben von Heinrich Menkhaus und Midori Narazaki Duncker & Humblot · Berlin

Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

  • Upload
    others

  • View
    2

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Schriften zum Internationalen Recht

Band 220

Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. Jahrhunderts

Festschrift für Koresuke Yamauchi zum 70. Geburtstag

Herausgegeben von

Heinrich Menkhaus und Midori Narazaki

Duncker & Humblot · Berlin

Page 2: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

HEINRICH MENKHAUS / MIDORI NARAZAKI (Hrsg.)

Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. Jahrhunderts

Page 3: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Schriften zum Internationalen Recht

Band 220

Page 4: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Duncker & Humblot · Berlin

Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. Jahrhunderts

Festschrift für Koresuke Yamauchi zum 70. Geburtstag

Herausgegeben von

Heinrich Menkhaus und Midori Narazaki

Page 5: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in

der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten

sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, für sämtliche Beiträge vorbehalten

© 2017 Duncker & Humblot GmbH, BerlinSatz: Konrad Triltsch GmbH, Ochsenfurt

Druck: Das Druckteam BerlinPrinted in Germany

ISSN 0720-7646ISBN 978-3-428-14845-5 (Print)

ISBN 978-3-428-54845-3 (E-Book)ISBN 978-3-428-84845-4 (Print & E-Book)

Gedruckt auf alterungsbeständigem (säurefreiem) Papierentsprechend ISO 9706

Internet: http://www.duncker-humblot.de

Page 6: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Vorwort der Herausgeber

Koresuke Yamauchi ist zum 60. Geburtstag eine Festschrift gewidmet worden.(Menkhaus, Heinrich/Sato, Fumihiko (Hg.): Japanischer Brückenbauer zum deut-schen Rechtskreis. Festschrift für Koresuke Yamauchi zum 60. Geburtstag. Duncker& Humblot: Berlin 2006). Die in Japan relevanten Gründe für die Überreichung einerFestschrift zum 60. Geburtstag wurden seinerzeit im Vorwort erklärt.

Die hier vorgelegte Festschrift nun ehrt ihn zu seinem 70. Geburtstag, den er am18. August 2016 beging. Das folgt wiederum japanischem Brauch. Die Vollendungdes 70. Lebensjahres wird in Japan koki genannt, wobei ko die in Japan gebräuchlichechinesische Lesung des Schriftzeichens für alt ist und ki die Bedeutung von Seltenheithat.Die Schriftzeichenkombination koki stammt aus einemalten chinesischenGedicht,wo sie den Inhalt hat: Ein Überleben bis zum 70. Geburtstag ist seit alter Zeit ganz sel-ten. In Deutschland würde man vielleicht eher „biblisches Alter“ sagen; jedenfalls einAlter, das es z.B. durch die Herausgabe einer Festschrift zu würdigen sich lohnt.

Nun ist dasvollendete 70.Lebensjahr anderChuo-Universität, ander der Jubilar lehrt,zugleich das Jahr der Emeritierung der Professoren.Da das Studienjahr in Japan aber erstzum 31. März eines Jahres endet und – wie gesagt – Koresuke Yamauchi seinen 70. Ge-burtstag im Sommer 2016 beging, erfolgt die Emeritierung erst zum 31. März 2017.

An diesemDatumorientiert sich die andere Festschrift, die demPensionär in Japanselbst gewidmet wurde. Die Umschlagseiten dieser Festschrift sind hier abgebildet,um demwestlichen Leser einen Eindruck von der japanischen Handhabung zu geben.

THE CHUO LAW REVIEW

Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016

定価本体一〇〇〇円(税別)

明治二十四年四月二十五日創刊

平成二十八年十一月二十七日発行

第 123巻 第5・6号

中 央 大 学 法 学 会

平成二十八年十一月

山内惟介先生退職記念論文集(

第一二三巻

第五・六号

ESSAYS

IN HONOR OF

PROFESSOR YAMAUCHI KORESUKE’S RETIREMENT

山 内 惟 介 先 生

退 職 記 念 論 文 集

Page 7: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Die Festschrift ist Band einer Zeitschrift. In Japan hat fast jede juristische Fakultätihre eigene Zeitschrift. Am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Chuoträgt diese den Titel hogaku shimpo, was etwa mit „Neue Mitteilungen der juristi-schen Fakultät“ übersetzt werden kann. Die englischsprachige Version „The ChuoLaw Review“ hat die dortige Redaktion selbst gewählt. Diese Zeitschrift ist inJapan in juristischen Fachkreisen sehr bekannt, weil die Universität Chuo nichtnur über einen der bedeutendsten juristischen Fachbereiche in Japanverfügt, sondernals Rechtsschule des englischen Rechts im Jahre 1885 zu einer Zeit gegründet wurde,als das Studium der Rechte der Signatarstaaten der sogenannten „ungleichen Verträ-ge“ für Japan ein zwingendes Erfordernis war, um die Revision dieser Abkommenund damit seine völkerrechtliche Gleichstellung zu erreichen. 1891 ist die Zeitschrifterstmals und seither fast ohne Unterbrechung fortlaufend erschienen. Der Band, derdie Festschrift für Koresuke Yamauchi enthält, trägt den Titel Koresuke Yamauchisensei taishoku ki’nen ronbunshu, was mit „Sammlung von Aufsätzen aus Anlassder Emeritierung von Professor Koresuke Yamauchi“ zu übersetzen ist.

Gleichzeitig hat die Juristische Fakultät der Universität Chuo beschlossen, denJubilar mit dem zusätzlichen Titel meiyo kyoju auszustatten. Das ist ins Deutschevielleicht am Besten mit dem Begriff „Ehrenprofessor“ zu übersetzen. Es handeltsich um einen Titel, der durchaus nicht allen Professoren zum Abschluss ihrer uni-versitären Karriere verliehen wird. Er berechtigt u. a. zur Nutzung eines „Ehrenpro-fessoren“ zur Verfügung stehenden Raumes der Universität.

Am 19. Januar 2017 hat Koresuke Yamauchi vor großem Auditorium aus Kolle-gen, Ehemaligen und Studierenden seine Abschiedsvorlesung zumThema „Die Auf-gaben der Jurisprudenz im 21. Jahrhundert und die Verantwortung der Juristen – ba-sierend auf den Erfahrungen eines Vierteljahrhunderts mit dem Studiengang Interna-tionales Unternehmensrecht“ gehalten.

Hier liegt einer der Gründe, warum als Titel für die hiesige Festschrift „Vorkämp-fer für die Rechtsordnung des 21. Jahrhunderts“ gewählt wurde. Denn neben den bei-den Studiengängen Rechtswissenschaften und Politikwissenschaften, die nebenein-ander in der Juristischen Fakultät der Universität Chuo schon seit langem existieren,gibt es seit 1993 dort einen dritten Studiengang, den er selbst maßgeblich aus derTaufe gehoben hat und den es, soweit ersichtlich, bisher an keiner anderen juristi-schen Fakultät in Japan gibt. Hier drückt sich seine tiefe Überzeugung aus, dassdie traditionellenGrenzen der zu unterrichtendenRechtsgebiete imZeitalter der Glo-balisierung überwunden werden müssen und man das Phänomen Unternehmen, dasnicht nur für Japan eine große Rolle spielt, aus dem Blickwinkel aller juristischenDisziplinen gleichzeitig betrachten muss.

Auch sein Einsatz für sein eigentliches Lehrfach, das Internationale Privatrecht,war vorbildlich. Er hat gegen alle Widerstände die selbstständige Bedeutung diesesFaches durch dieMitgründung der „Japanischen Forschungsvereinigung für Interna-tionales Privatrecht“ (kokusai shiho gakkai) durchgesetzt und diese durch die Über-nahme der Präsidentschaft in den Jahren 2008–2016 gefestigt. Er hat versucht, das

Vorwort der Herausgeber6

Page 8: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Fach selbst aus seiner engen Bezogenheit auf nationale Interessen herauszuführen.Das wird für den deutschen Sprachraum deutlich erkennbar aus seiner Schrift„Das globale Internationale Privatrecht im 21. Jahrhundert – Wendung des klassi-schen Paradigmas des IPRs zur Globalisierung“, die auf einen Vortrag an der Univer-sität Halle-Wittenberg zurückgeht.

Schließlich hat er in einer Welt, die sich bei der grenzüberschreitenden Kommu-nikation praktisch nur noch der englischen Sprache bedient, deutlich gemacht, dasses zwar zwingend erforderlich ist, auch englisch zu können und zu nutzen, dass aberfür Personen aus Japan und Deutschland die Beherrschung einer zweiten Fremdspra-che bedeutsam ist, weil sie andere Rechtsordnungen haben, als sie in englischspra-chigen Staaten anzutreffen sind. Diese zweite Fremdsprache war für ihn – basierendauf den besonderen historischen Beziehungen zwischen Deutschland und Japan aufjuristischem Gebiet – Deutsch, was seine vielfältigen Vorträge und Veröffentlichun-gen auf Deutsch ebenso beweisen wie der Reimar Lüst-Forschungspreis der Alexan-der von Humboldt-Stiftung und die Betreuung deutscher Jurastudenten an seinemLehrstuhl.

Eine besondere Verbindung hat er damit zwischen seiner japanischen alma materund der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hergestellt. Er hat in Münsterin den Jahren 1983/84 studiert und sich danach für den Abschluss eines Partner-schaftsvertrages zwischen den beiden juristischen Fakultäten eingesetzt. Diese Ver-bindung ist nach wie vor außerordentlich lebendig, wie die jüngste Ausgabe desNewsletter des Japanischen Instituts für Rechtsvergleichung der Universität Chuo(chuo daigaku hikakuho kenkyusho) vom Februar 2017 ebenso deutlich macht wiedie aus Anlass des 20-jährigen Bestehens der Partnerschaft der Westfälischen Wil-helms-Universität Münster und der Chuo-Universität Tokyo auf dem Gebiet derRechtswissenschaft im Jahre 2006 erschienene deutschsprachige Festschrift. Dasist qualitativ etwas anderes als die bloße Anhäufung von Kooperationsvereinbarun-gen, die ebenso rasch entstehen, wie sie in der Bedeutungslosigkeit versinken. Es istso nachhaltig, dass sich die Fakultät in Münster 2012 entschlossen hat, ihm die dor-tige Ehrendoktorwürde anzutragen.

Der Eintritt Koresuke Yamauchis in den Ruhestand wird keiner sein. Noch immerist er Herausgeber verschiedener Zeitschriften, sitzt er im Vorstand verschiedenerForschungsvereine und ist einer der Prüfer für das Erste Juristische Staatsexamenim Justizministerium. Außerdem hat er Pläne für weitere Veröffentlichungen. Erwird also weiter sehr beschäftigt sein, und wir dürfen uns auf die Ergebnisse seinerArbeit freuen.

DieHerausgeber bedanken sich bei denAutoren für ihre Beiträge und beimVerlagfür die Betreuung. Gemeinsam wünschen sie dem Geehrten ad multos annos!

Heinrich Menkhaus Midori NarazakiUniversität Meiji Universität Chuo

Vorwort der Herausgeber 7

Page 9: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月
Page 10: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Inhaltsverzeichnis

Rolf BirkGrenzüberschreitendes Arbeitsrecht in Ostasien. Ein Vergleich der kollisions-rechtlichen Regelungen zum Arbeitsvertrag in Taiwan, der Volksrepublik China,Japan und Südkorea . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Reinhard BorkDie grenzüberschreitende Aussonderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Klaus BrondicsArbeitsrechtliche Probleme des Profifußballs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Werner F. EbkeAre Interpretations by the International Monetary Fund of Article VIII, Section 2(b) of the IMF Articles of Agreement Binding Upon the Courts of the IMFMember States? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61

Dirk EhlersInnerstaatliche Umsetzung von Völkerrecht – dargestellt am Beispiel der Um-setzung der ILO-Konvention 182 in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117

Gilbert GornigWiedervereinigung Deutschlands und Verlust der deutschen Ostgebiete. EinBeitrag zur Rechtslage Deutschlands nach 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135

Gerard-René de Groot und Hildegard SchneiderWillkürlicher Entzug der Staatsangehörigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159

Bernhard GroßfeldGeographie und Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173

Thomas Hoeren und Julia DreyerInterkultureller Austausch von Archivgut. Überlegungen zum datenschutz-rechtlichen Verhältnis zwischen EU-Mitgliedsstaaten und den USA am Beispielder öffentlichen Archive in NRW und US-amerikanischen Museen unter demArchivG NRW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179

Page 11: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Peter JungDie Wahrnehmung von Geschäftsführungsfunktionen durch juristische Perso-nen. Eine Skizze zum schweizerischen Gesellschaftsrecht mit rechtsverglei-chenden Hinweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203

Stefan KadelbachJenseits der Anarchie – Entwicklungstendenzen im Völkerrecht . . . . . . . . . . . . 225

Michael KlingJapanische Unternehmen vor dem EuGH? Die Verantwortlichkeit japanischerUnternehmen für Kartellverstöße nach Europäischem Kartellrecht . . . . . . . . . . . 243

Chie KojimaMaritime Security Implications of Climate Change and the Arctic under Inter-national Law: A Japanese Perspective . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273

Karl KreuzerZur Funktion des Schuldvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285

Won-ho LeeUnfaire Handelspraktiken und Marktstörungsaktivitäten im koreanischen Kapi-talmarktrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317

Heinrich MenkhausSaiban? – Nein, Shinpan! Ein weiteres Instrument der japanischen Judikative?Hier: Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341

Midori NarazakiDas Risikomanagementsystem und die Verantwortung des Vorstandes in der ja-panischen Finanz-Branche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367

Petra Pohlmann„Ewiges“ Widerrufsrecht und Treu und Glauben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377

Ingo SaengerOffenlegung von „Social Responsibility Standards“ – Auswirkungen der Richt-linie 2014/95/EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389

Otto SandrockBesonderheiten des Schiedsverfahrensrechts im Übereinkommen über eineTrans-Pacific Partnership (TPP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 403

Fumihiko SatoDer Zwang zum gemeinsamen Ehenamen und dessen Verfassungsmäßigkeit inJapan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421

Inhaltsverzeichnis10

Page 12: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Cordula StumpfParadigmenwechsel im Recht der familienrechtlichen Personenverbindungen:Von der Institution zur Funktion? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433

Hiroshi TakiRecognition of States and Conflict of Laws . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481

Ken’ichi TanakaA Legal Reform for Small Public Interest Associations in Japan . . . . . . . . . . . . 491

Verzeichnis der Schriften von Prof. Dr. Dr. h.c. Koresuke Yamauchi . . . . . . . . . . . . 505

Autorenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533

Inhaltsverzeichnis 11

Page 13: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月
Page 14: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

Grenzüberschreitendes Arbeitsrechtin Ostasien

Ein Vergleich der kollisionsrechtlichen Regelungen zum Arbeitsvertragin Taiwan, der Volksrepublik China, Japan und Südkorea

Von Rolf Birk

I. Einleitung

Arbeitskollisionsrecht führt meist nach wie vor ein Schattendasein. Die Globali-sierung der Arbeitswelt schreitet zwar immer weiter voran, doch nimmt weder dasArbeitsrecht noch das Kollisionsrecht davon ausreichend Kenntnis. Ein praktischerFall kann die Bedeutung der Thematik leicht sichtbar machen: Ein taiwanesischesUnternehmen schickt einen Mitarbeiter zu einem Tochterunternehmen nachTokyo, dort soll er die Software modernisieren, aber die Muttergesellschaft ist mitseiner Arbeit aus verschiedenen Gründen nicht zufrieden und entlässt ihn daher.Wo kann der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagen, und richtet sich diesenach dem Recht von Japan? Ist der Fall gleich zu lösen, wenn der Arbeitnehmernach Shanghai geschickt wird? Was würde sich ändern, wenn der Sachverhalt ent-gegengesetzt wäre?

Hier stellen sich viele Fragen, für die es häufig keine klaren Antworten gibt. Wirbeschränken uns hier auf die materielle Seite einer solchen Klage aus der Sicht derwichtigsten Industriestaaten in Fernost: Taiwan, PRC, Japan und Südkorea.

Die rechtliche Ausgangslage hat bei der Beantwortung der Frage anzusetzen, wel-ches Recht auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, denn wir haben es hier ersicht-lich mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und damit einer vertragsrechtlichrelevanten Frage zu tun.

Die Anknüpfung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Arbeitsvertrages erfolgt nachden Kollisionsregeln für schuldrechtliche Verträge. Die für diese Art von Rechtsge-schäften maßgeblichen Regeln wurden in den letzten Jahren sowohl in West wie inOst reformiert. Zunächst begann damit die Europäische Union, etwas später folgtendann die eingangs erwähnten ostasiatischen Staaten mit der Reform ihrer dafür maß-geblichen Vorschriften für das Internationale Privatrecht: zuerst Südkorea 2001,dann Japan 2008 und schließlich 2010 die Volksrepublik China und Taiwan. Bisauf Taiwan enthalten alle neuen IPR-Gesetze eine besondere Vorschrift für den Ar-

Page 15: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

beitsvertrag. In Taiwan fehlt also eine spezielle Regelung, so dass die allgemeinenNormen über internationale Schuldverträge Anwendung finden müssen.

In der EU sind seit 1980 alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die gemeinsamen Re-geln für grenzüberschreitende Schuldverträge anzuwenden, die sich zunächst ineinem eigenen völkerrechtlichen Vertrag vom 19. Juni 1980, dem RömischenEWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendeRecht befanden, das aber durch die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf ver-tragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) vom 17. Juni 2008 abge-löst wurde. Letzteres enthält in Art. 8 eine spezielle Vorschrift über Individualar-beitsverträge. Weiter ist zu beachten die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Par-laments und Rates über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbrin-gung von Dienstleistungen.

Auf diese Regelungen konnten daher die ostasiatischen Staaten bei ihrer Reformals Modell zurückgreifen, was auch weitgehend geschehen ist. Maßgebend für un-seren Vergleich sind folgende nationalen IPR-Gesetze: Das taiwanesische IPR-Ge-setz von 2010, das chinesische IPR-Gesetz von 2010, das japanische IPR-Gesetz von2008 sowie das südkoreanische IPR-Gesetz von 2001. Die besonderen Vorschriftenzum Arbeitsvertrag sind Art. 43 im chinesischen Gesetz und Art. 12 des IPR-Geset-zes von Japan und Art. 28 des IPR-Gesetzes von Südkorea.

Diese Regeln sind freilich sehr rudimentär und erfassen nur das individuelle Ar-beitsrecht, während Fragen des kollektivenArbeitsrechts und der internationalen Zu-ständigkeit bis auf Art. 28 IPR-Gesetz Südkorea ungeregelt bleiben. Letztlich ist diemaßgebliche Gesetzeslage unbefriedigend, was im Übrigen teilweise auch für dieRechtslage in der EU gilt.

II. Die Regelung des Arbeitsvertragsrechts der einzelnen Staaten:Taiwan, der Volksrepublik China, Japan und Südkorea

1. Taiwan

Warum das IPR-Gesetz von 2010 keine Spezialvorschrift zumArbeitsvertrag ent-hält, entzieht sich meiner Kenntnis, angesichts der ausführlichen Regelungen desVerbrauchervertrags vermag das nur zu verwundern.

Demnach ist das auf das Arbeitsverhältnis bzw. den Arbeitsvertrag anwendbareRecht nur aufgrund der allgemeinen Regel über den Schuldvertrag gem. Art. 20IPR-Gesetz zu ermitteln. Danach richten sich Abschluss und Wirkung des Arbeits-vertrages nach demParteiwillen (Abs. 1). Fehlt ein ausdrücklicherWille, entscheidetdas Recht der engsten Verbindung (Abs. 2), diese wiederum zeigt sich in der charak-teristischen Leistung (vgl. Abs. 3). Beim Arbeitsverhältnis ist dies das Recht der Ar-beitsleistung am gewöhnlichen Arbeitsort, was freilich hier aus demGesetz nicht un-mittelbar entnommen werden kann, da dieses auf den Wohnsitz des Schuldners der

Rolf Birk14

Page 16: Japanischer Vorkämpfer für die Rechtsordnung des 21. … · Vol. CXXIII No. 5 ・6 Nov., 2016 定 価 本 体 一 〇 〇 〇 円 ( 税 別 ) 明 治 二 十 四 年 四 月

charakteristischen Leistung abstellt, was indes für den Arbeitsvertrag unbrauchbarist. Mehr enthält Art. 20 IPR-Gesetz leider nicht. Damit bleibt fast alles offen. DieSituation ist daher sehr unbefriedigend. Niemand kann deshalb sagen, wie die taiwa-nesischen Gerichte zur Anwendung des Art. 20 IPR-Gesetz auf den Arbeitsvertragentscheiden werden. Leider sind mir keine einschlägigen Entscheidungen bekannt.

2. Volksrepublik China

Demgegenüber enthält das chinesische IPR-Gesetz in Art. 43 eine ausdrücklicheBestimmung über das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht. Es ordnet ganz la-pidar die Maßgeblichkeit des Rechts des Arbeitsortes an (Art. 43 Satz 1). Soweit derArbeitsort des Arbeitnehmers nicht bestimmt ist, entscheidet der Hauptsitz des Be-triebes (principle place of business) des Arbeitgebers (Art. 43 Satz 2). ZeitweiligeEntsendung (labour dispatch) richtet sich gem. Art. 43 Satz 3 nach dem Recht desEntsendeortes (law of the place of dispatch).

Dazu ist Art. 10 der Auslegungsregeln zum IPR von 2012 des Obersten Volksge-richtshofs zu beachten, der als zwingende, unmittelbar anzuwendende chinesischenVorschriften unabhängig von sonst anzuwendendem Recht solche bezeichnet, wel-che den Schutz der Arbeitnehmer berühren (where the protection of the interestsis involved).

3. Japan

Durch die IPR-ReformwurdeArt. 12 des IPR-Gesetzes von 2008 als Spezialnormfür den individuellen Arbeitsvertrag eingeführt. Er schränkt die freie Rechtswahl fürden Arbeitsvertrag nach Art. 7 IPR-Gesetz durch Anwendung bestimmten zwingen-den Rechts ein (Abs. 1), soweit der Arbeitnehmer ausdrücklich gegenüber dem Ar-beitgeber den Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass diese zwingenden Vorschrif-ten des Rechts des Ortes, mit dem der Arbeitsvertrag seine engste Beziehung auf-weist, angewendet werden sollen. Dies ist eine besonders unglücklich und sonst nir-gends vorzufindende Vorschrift, die dem Arbeitnehmer die Last aufbürdet, daszwingende Recht zu benennen, statt vom Gericht feststellen zu lassen. Als Rechtdes Ortes, an dem nach dem Arbeitsvertrag die Arbeit zu leisten ist, gilt das Rechtdes Ortes mit dem der Arbeitsvertrag die engste Beziehung aufweist (Abs. 2). Istder Arbeitsort nicht festzustellen, tritt an seine Stelle das Recht des Ortes, an demsich der einstellende Betrieb befindet.

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, ist das Recht des Arbeitsortes alsRecht der engsten Beziehung anzusehen.

Insgesamt betrachtet überzeugt das japanische Recht vor allem insoweit nicht, alses eine völlig verfehlte Regelung hinsichtlich der Grenzen des Arbeitsvertragsstatutsim Hinblick auf das zwingende Recht als Grenzen der Rechtswahlfreiheit trifft.

Grenzüberschreitendes Arbeitsrecht in Ostasien 15