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hat einige einflussreiche Schriften zu Politik- und Staatslehre verfasst, die mit seiner Ethik eng verzahnt sind, was sich unter anderem bereits darin zeigt, dass er den kategorischen Imperativ als Handlungsanleitung für Politiker empfiehlt. In seinen Texten „Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht“ von 1784 und „Zum ewigen Frieden“ von 1795 (zweite,erweiterte Auflage 1796) und weiteren geschichtsphilosophischen Schriften entwirft er ein Fortschrittsmodell des Menschen, in dem der Krieg ein bedeutendes Element darstellt, so definiert er beispielsweise den ewigen Frieden allein in negativer Weise durch die generelle Unmöglichkeit von Krieg.Der Mensch macht Krieg, obwohl er Frieden will. Eine große Frage ist deshalb: Gibt es Krieg, damit Frieden sein kann? Bei Kant besitzt der Krieg eine interessante Doppelrolle. Viele seiner Äußerungen legen nahe, dass er im Krieg etwas absolut schlechtes sieht, doch gleichzeitig scheint es so, dass er dem Krieg auch ein positive Rolle zugesteht, denn er braucht den Krieg in seiner teleologischen Konzeption der Entwicklung der Menschheit hin zur „Auswickelung ihrer Vernunftanlagen“ und auch hin zum „ewigen Frieden“.
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LV-Nr. 541.227, WS 2010/11SE: Geschichte der Philosophie (Kants Geschichtsphilosophie)Leiter: Dr. Jürgen MittelstrassFachbereich für Philosophie an der KGW-FakultätUNIVERSITÄT SALZBURG
KANT UND DER KRIEGoder:
Über den Frieden: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis
Philipp DollwetzelMatrikelnr.: 0820518
28.02.2011
Inhalt
1 Einleitung...................................................................................................... 3
2 Der Naturzustand ist ein Kriegszustand....................................................... 3
3 Kants Auffassung vom Frieden.................................................................... 4
4 Der Fortschritt der Gattung Mensch............................................................. 4
5 Die Rolle des Krieges im Plan der Natur...................................................... 6
6 Die Natur als Garant des Friedens................................................................ 7
7 Kants Präliminar- und Definitivartikel......................................................... 8
7.1 Die sechs Präliminarartikel.................................................................... 8
7.1.1 Erster Präliminarartikel.................................................................. 8
7.1.2 Zweiter Präliminarartikel............................................................... 8
7.1.3 Dritter Präliminarartikel................................................................. 9
7.1.4 Vierter Präliminarartikel................................................................ 9
7.1.5 Fünfter Präliminarartikel................................................................ 9
7.1.6 Sechster Präliminarartikel.............................................................. 10
7.2 Die drei Definitivartikel......................................................................... 10
7.2.1 Erster Definitivartikel.................................................................... 11
7.2.2 Zweiter Definitivartikel................................................................. 11
7.2.3 Dritter Definitivartikel................................................................... 12
8 Ewiger Frieden und Antagonismus – ist das möglich?................................ 12
9 Was will die Natur wirklich?........................................................................ 14
10 Zusammenfassung....................................................................................... 17
11 Literaturverzeichnis..................................................................................... 19
1 Einleitung
Philosophiert man über den Staat, dann kommt man unweigerlich zum Krieg.
Immanuel Kant hat einige einflussreiche Schriften zu Politik- und Staatslehre
verfasst, die mit seiner Ethik eng verzahnt sind, was sich unter anderem bereits
darin zeigt, dass er den kategorischen Imperativ als Handlungsanleitung für
Politiker empfiehlt. In seinen Texten „Idee zu einer allgemeinen Geschichte in
weltbürgerlicher Absicht“ von 1784 und „Zum ewigen Frieden“ von 1795 (zweite,
erweiterte Auflage 1796) und weiteren geschichtsphilosophischen Schriften
entwirft er ein Fortschrittsmodell des Menschen, in dem der Krieg ein
bedeutendes Element darstellt, so definiert er beispielsweise den ewigen Frieden
allein in negativer Weise durch die generelle Unmöglichkeit von Krieg.
Der Mensch macht Krieg, obwohl er Frieden will. Eine große Frage ist deshalb:
Gibt es Krieg, damit Frieden sein kann? Bei Kant besitzt der Krieg eine
interessante Doppelrolle. Viele seiner Äußerungen legen nahe, dass er im Krieg
etwas absolut schlechtes sieht1, doch gleichzeitig scheint es so, dass er dem Krieg
auch ein positive Rolle zugesteht, denn er braucht den Krieg in seiner
teleologischen Konzeption der Entwicklung der Menschheit hin zur
„Auswickelung ihrer Vernunftanlagen“ und auch hin zum „ewigen Frieden“.
2 Der Naturzustand ist ein Kriegszustand
Das siebzehnte und achtzehnte Jahrhundert waren die Jahrhunderte der
Philosophie des Naturzustandes; John Locke, Thomas Hobbes, Samuel von
Pufendorf, Johann Heinrich Pestalozzi, Anthony Ashley-Cooper oder auch Jean-
Jacques Rousseau gehörten zu den führenden Philosophen, die sich mit dem
Naturzustand auseinandersetzten und auch in Kants politischer Philosophie spielt
der Naturzustand eine wichtige Rolle.
Der Naturzustand bei Kant besteht schlicht aus der Abwesenheit eines rechtlichen
Zustandes, d.h. der Naturzustand tritt genau dann ein, wenn keine obere
gesetzgebende Gewalt existiert.2 Damit unterscheidet sich Kants Konzeption
beispielsweise essentiell von Lockes Naturzustand, denn dort gelten bereits
gewisse naturgegebene Rechte.3 Kant scheint hier deshalb Hobbes näher zu
1 Kant bezeichnet den Krieg unter anderem als „das größte Hindernis des Moralischen“ (Kant,Streit 1798, 199-200), „Zerstörer alles Guten“ (Kant, Streit 1798, 197) oder auch als „Quellaller Übel und Verderbnis der Sitten“ (Kant, Streit 1798, 191).
2 Kant, Frieden 1796, 58.3 Der Naturzustand ist nach Locke der Zustand bevor sich die Menschen „auf Grund ihrer
3
stehen. Der Naturzustand sei immer auch ein Kriegszustand und nie ein Zustand
des Friedens, da der Mensch durch eigennützige und bösartige Neigungen
getrieben sei und so eine ständige Bedrohung durch einen möglichen Krieg
herrsche.4
3 Kants Auffassung vom Frieden
Frieden müsse deshalb erst „gestiftet“ und gesichert werden. Eine solche
Friedensgarantie könne nur durch einen bürgerlich-gesetzlichen Zustand gegeben
werden.5 Im ersten Präliminarartikel seiner Schrift „Zum ewigen Frieden“
erläutert Kant sein Verständnis von Frieden. Er bedeute nicht bloßer
Waffenstillstand, sondern mit dem Frieden würden alle Ursachen des Krieges
beseitigt. Wirklicher Frieden zeichne sich somit durch die tatsächliche
Unmöglichkeit eines zukünftigen Krieges aus.6
Krieg widerspreche grundsätzlich der Vernunft und Frieden sei Pflicht.7 Der
Frieden, der alle Kriege beendet, müsse durch einen „Vertrag der Völker unter
sich“, dem sogenannten „Friedensbund“ gestiftet werden.8 Ziel des Friedenbundes
sei die „Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staats für sich selbst und
zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb (wie
Menschen im Naturzustande) öffentlichen Gesetzen und einem Zwange unter
denselben unterwerfen dürfen.“9
4 Der Fortschritt der Gattung Mensch
Kant geht davon aus, dass die Entwicklung des Menschen zielgerichtet ist, die
Gattung Mensch also einem Fortschritt unterworfen sei. Ziel sei es, „diejenigen
eigenen Zustimmung zu Gliedern einer politischen Gesellschaft machen.“ (Locke 1977,II.§15.) Locke definiert den Naturzustand am Anfang des zweiten Treatise wie folgt: „Er ist[für die Menschen] ein Zustand vollkommener Freiheit, innerhalb der Grenzen des Gesetzesder Natur ihre Handlungen zu regeln und über ihren Besitz und ihre Persönlichkeit so zuverfügen, wie es ihnen am besten scheint, ohne dabei jemanden um Erlaubnis zu bitten odervom Willen eines anderen abhängig zu sein.“ (Locke 1977, II.§4.) Zudem sei er ein „Zustandder Gleichheit, in dem alle Macht und Rechtsprechung wechselseitig sind, da niemand mehrbesitzt als ein anderer“ (ebd.). Jeder Mensch habe im Naturzustand das Recht die Vorteile derNatur zu genießen und seine angeborenen Fähigkeiten zu gebrauchen, jedoch im Rahmen desGesetzes der Natur, das Gerechtigkeit und Barmherzigkeit fordert (Locke 1977, II.§5).
4 Kant, Idee 1784, 26.5 Kant, Frieden 1796, 58.6 Kant, Frieden 1796, 51-52. - Kant bezeichnet die Wortkombination 'ewiger Friede' als einen
„Pleonasm", da der Friede, den er meint, ein endzeitlicher Friede sei (ebd.).7 Kant, Frieden 1796, 66.8 Kant, Frieden 1796, 66-67.9 Kant, Frieden 1796, 67.
4
Naturanlagen, die auf den Gebrauch seiner Vernunft abgezielt sind“ in der
Menschheit als Gattung vollkommen zu entwickeln, d.h. der Mensch wird
vollkommen vernünftig.10 Diese Idee soll „Ziel seiner Bestrebungen sein, weil
sonst die Naturanlagen größtenteils als vergeblich und zwecklos angesehen
werden müßten; (…) welches (…) die Natur (…) am Menschen allein eines
kindischen Spiels verdächtig machen würde.“11 Der Fortschritt benötige
„Versuche, Übung und Unterricht, um von einer Stufe der Einsicht zur anderen
allmählich fortzuschreiten"12 und soll vom Menschen aber allein durch sein
eigenes Engagement erreicht werden.13
Um dieses Ziel zu verwirklichen, nutze die Natur einen im Menschen natürlich
angelegten Antagonismus, nämlich die „ungesellige Geselligkeit der Menschen,
d.i. den Hang derselben in Gesellschaft zu treten, der doch mit einem
durchgängigen Widerstande, welcher diese Gesellschaft beständig zu trennen
droht, verbunden ist.“14 Der Eigensinn eines Menschen führe zu diesem
gesellschaftlichen Widerstand und der sei es wiederum, der „alle Kräfte des
Menschen erweckt, ihn dahin bringt seinen Hang zur Faulheit zu überwinden und,
getrieben durch Ehrsucht, Herrschsucht oder Habsucht, sich einen Rang unter
seinen Mitgenossen zu verschaffen“.15 Erst diese Konkurrenz führe also zur
Weiterentwicklung und Bildung der menschlichen Fähigkeiten. Aus der Existenz
dieses Antagonismus schließt Kant auf einen weisen Schöpfer, der den Plan der
Natur so festgelegt hat.16
Nur eine bürgerliche Gesellschaft könne letztendlich den Antagonismus im
sicheren Gleichgewicht halten, dauerhaften Frieden stiften und garantieren, dass
der Mensch seine Anlagen vollständig entwickeln kann.17 Sie bedeute für die
Menschen die größtmögliche Freiheit bei genauer Begrenzung derselben, d.h. ein
Zustand der „Freiheit unter äußeren Gesetzen“.18 Kant beschreibt ihn auch als
einen „Zustand des Zwanges“.19
10 Kant, Idee 1784, 23.11 Kant, Idee 1784, 23-24.12 Kant, Idee 1784, 23.13 Kant, Idee 1784, 25.14 Kant, Idee 1784, 25.15 Kant, Idee 1784, 26.16 Kant, Idee 1784, 26-27.17 Kant, Idee 1784, 33.18 Kant, Idee 1784, 27.19 Kant, Idee 1784, 28.
5
5 Die Rolle des Krieges im Plan der Natur
Die Natur habe dem Menschen ein Leben in allen „Erdgegenden“ ermöglicht und
die Menschen durch Krieg gezielt in alle diese Gegenden getrieben, sie dadurch
bevölkert und ebenfalls nur durch Krieg den Menschen genötigt, gesetzmäßige
Verhältnisse einzugehen.20 Somit ist der oben beschriebene kriegerisches
Naturzustand letztendlich Ursache der gerechten bürgerlichen Verfassung: „In
diesen Zustand des Zwanges zu treten, zwingt den sonst für ungebundene Freiheit
so eingenommenen Menschen die Not und zwar die größte unter allen, nämlich
die, welche sich Menschen unter einander selbst zufügen, deren Neigungen es
machen, daß in wilder Freiheit nicht lange neben einander bestehen können.“21
Falls die innere Zwietracht in einem Staat nicht ausreiche, um den Menschen in
diesen Zustand zu bringen, dann geschehe dies durch Krieg von außen, denn im
Naturzustand werde ein Volk stets durch andere Völker bedroht und genötigt sich
zusammenzuschließen, um bestehen zu können.22
So wie die einzelnen Menschen ohne eine vereinigende bürgerliche Verfassung im
kriegerischen Naturzustand zueinander stehen, ist es auch bei Staaten. Krieg sei
im Naturzustand das einzige „traurige Notmittel (…), durch Gewalt sein Recht zu
behaupten“, da eben gemäß Definition in diesem Zustand keine obere richterliche
Gewalt existiere, die bei einem Streit urteilen könnte. Der Ausgang des Krieges
entscheide wie „vor einem sogenannten Gottesgerichte“.23
„Die Natur hat also die Unvertragsamkeit der Menschen, selbst der großen
Gesellschaften und Staatskörper dieser Art Geschöpfe wieder zu einem Mittel
gebraucht, um in dem unvermeidlichen Antagonism derselben einen Zustand der
Ruhe und Sicherheit auszufinden; d. i. sie treibt durch die Kriege, durch die
überspannte und niemals nachlassende Zurüstung zu denselben, durch die Not, die
dadurch endlich ein jeder Staat selbst mitten im Frieden innerlich fühlen muß, zu
anfänglich unvollkommenen Versuchen, endlich aber nach vielen Verwüstungen,
Umkippungen und selbst durchgängiger innerer Erschöpfung ihrer Kräfte zu dem,
was ihnen die Vernunft auch ohne so viel traurige Erfahrung hätte sagen können,
20 Kant, Frieden 1796, 75. - Wenn die Natur wollte, dass alle Menschen an allen Stellen der Erdeleben konnten, dann sollten auch alle Menschen überall leben. Dieses Sollen bestehe auchdann, wenn es der menschlichen Neigung widerspreche und sei nicht durch einen moralischenPflichtbegriff begründet (Kant, Frieden 1796, 76-77).
21 Kant, Idee 1784, 28.22 Kant, Frieden 1796, 78.23 Kant, Frieden 1796, 55-56.
6
nämlich: aus dem gesetzlosen Zustande der Wilden hinaus zu gehen und in einen
Völkerbund zu treten“.24
Kant beschreibt den Krieg somit zum einen als ein Rechtsmittel der Not und
Mittel der Natur zur Belehrung des Menschen.25 Nur durch all die schlimmen
Erfahrungen, die mit ihm verbunden sind, wird der Mensch vernünftiger werden
und sich einer bürgerlichen Verfassung freiwillig unterwerfen.26
6 Die Natur als Garant des Friedens
Die Natur garantiere den Frieden, denn sie sei zweckmäßig27 und aus der
Zwietracht der Menschen müsse somit unweigerlich Eintracht folgen, das sei
„Schicksal“ bzw. „Vorsehung“.28 Mit 'Natur' bezeichnet Kant im Grunde nichts
anderes als eine göttliche Ordnung, in der alles mit Notwendigkeit geschehe.29
24 Kant, Idee 1784, 30. (Hervorhebungen durch den Verfasser) - Krieg ist also die Ungeselligkeitunter Staaten und der Handel gilt für Kant als sein geselliges Komplement, denn der Handelhabe die ersten friedlichen Beziehungen zwischen Völkern ermöglicht (Kant, Frieden 1796,76). Der „Handelsgeist“ vereinige die Völker, denn Handel und Krieg schließen sich aus.Durch den Willen zur Förderung der „Geldmacht“ fördern die Staaten den Handel und damitden Frieden (Kant, Frieden 1796, 81).
25 „Alle Kriege sind demnach so viel Versuche (zwar nicht in der Absicht der Menschen, aberdoch in der Absicht der Natur), neue Verhältnisse der Staaten zu Stande zu bringen und durchZerstörung, wenigstens Zerstückelung aller neue Körper zu bilden, die sich aber wiederentweder in sich selbst oder neben einander nicht erhalten können und daher neue, ähnlicheRevolutionen erleiden müssen; bis endlich einmal teils durch die bestmögliche Anordnung derbürgerlichen Verfassung innerlich, teils durch eine gemeinschaftliche Verabredung undGesetzgebung äußerlich ein Zustand errichtet wird, der, einem bürgerlichen gemeinen Wesenähnlich so wie ein Automat sich selbst erhalten kann.“ (Kant, Idee 1784, 31.)
26 „Nicht genießen, sondern Kräfte-Entwickelung war der Zweck der Natur. Das Gute sollte ausder Rohigkeit entwickelt werden: das war Naturplan. Der Mensch macht, daß es aus demBösen entwickelt werden muß. Das Böse (..) zwingt zum Guten" (Kant, Reflexionen 1974,234).
27 Laut Kant folgt der Lauf der Natur einem „Zweck eines sie vorher bestimmendenWelturhebers" (Kant, Frieden 1796, 73). Deshalb sei alles durch Naturgesetze vorherbestimmt.Man könne zwar erkennen, dass es einen Zwecke gebe, doch nicht worin dieser Zweckbestehe, und Gott greife nicht aktiv in den Lauf der Welt ein, sondern er sei nur ihr Anfang(ebd.).
28 Kant, Frieden 1796, 74. - Wobei die Tatsache, dass die Entwicklung des Menschengeschlechts(Gattung) auf einen „objektiven Endzweck“ gerichtet sei, nicht an den „Kunstanstalten derNatur“ erkennbar sei und auch nicht auf diesen Endzweck geschlossen werden könne, sondernnur hinzugedacht werden könne und müsse. Dies sei durch einen Analogieschluss möglich. DieNatur folge dem göttlichen Zweck in der Art, wie die menschlichen Handlungen den Zweckenfolgen, die die Vernunft ihnen gebe (ebd.). - Meines Erachtens macht Kant aber genau dies,was er hier als unmöglich beschreibt, nämlich den Schluss von den „Kunstanstalten der Natur"auf die Existenz einer Zweckgerichtetheit der Natur. Das zeigt beispielsweise seine mehrmalsaufgegriffene Geschichte mit dem Treibholz, um den Naturplan der Verbreitung des Menschenin alle Weltgegenden zu erläutern.
29 Die Verwendung des Begriffs 'Natur' ist laut Kant in einer Theorie „schicklicher für dieSchranken der menschlichen Vernunft (…) und bescheidener als der Ausdruck einer für unserkennbaren Vorsehung, mit dem man sich vermessenerweise ikarische Flügel ansetzt, um demGeheimnis ihrer unergründlichen Absicht näher zu kommen“´(Kant, Frieden 1796, 75).
7
Die Natur unterstützt durch selbstsüchtige Neigungen den menschlichen
(vernünftigen) Willen, denn in der republikanische, d.h. bürgerlichen Verfassung
werden schlussendlich die entgegengesetzten Neigungen so geregelt, dass sie sich
gegenseitig aufheben, sodass die Vernunft frei agieren kann. So wird der Mensch,
der von Natur aus nicht moralisch gut ist, gezwungen, ein guter Staatsbürger zu
sein.30
7 Kants Präliminar- und Definitivartikel
Zur Erlangung des ewigen Friedens stellt Kant einen Katalog von Verboten und
Geboten auf, die unbedingt beachtet werden müssten, weil ansonsten endgültiger
Friede unmöglich sei. Diese Postulate teilt er in sechs Präliminar- und drei
Definitivartikel ein.
7.1 Die sechs Präliminarartikel
Die Artikel 1, 5 und 6 der Präliminartikel bezeichnet Kant als strenge Gesetze,
die sofort zu beachten sind. Die Durchführung der Artikel 2, 3 und 4 sei dagegen
aufschiebbar, „damit sie nicht übereilt und so der Absicht selbst zuwider
geschehe“.31
7.1.1 Erster Präliminarartikel
„Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen
Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden."32 Wie oben
bereits erläutert, handelt es sich beim Frieden nicht um einen einfach
Waffenstillstand, sondern um die Beseitigung des Kriegs.
7.1.2 Zweiter Präliminarartikel
„Es soll kein für sich bestehender Staat (klein oder groß, das gilt hier gleichviel)
von einem anderen Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben
werden können.“33 Ein Staat sei kein Eigentum, sondern „eine Gesellschaft von
30 Kant, Frieden 1796, 79. - Der Mensch besäße eine moralische Anlage, durch die es möglichsei, seine böse Natur zu bändigen (Kant, Frieden 1796, 66) und die Natur „entwickele in dieserscheinbarlich wilden Anordnung ganz regelmäßig jene ursprüngliche Anlagen“ (Kant, Idee1784, 31).
31 Kant, Frieden 1796, 57.32 Kant, Frieden 1796, 51.33 Kant, Frieden 1796, 52.
8
Menschen, über die niemand anders als er selbst zu gebieten und zu disponieren
hat.“34 Wäre ein Staat ein Besitztum, das von einem Besitzer zum anderen
übergeht, dann verliere, der Staat „seine Existenz als einer moralischen Person“.35
7.1.3 Dritter Präliminarartikel
„Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.“36 Ein
stehendes Heer sei eine ständige Bedrohung anderer Staaten und führe zum
Wettrüsten. Die Aufrüstung dränge zur Nutzung der angehäuften Waffen und
somit seien stehende Heer selbst Ursachen für Angriffskriege.37 Zudem bedeuten
Heere im Grunde „einen Gebrauch von Menschen als bloßen Maschinen und
Werkzeugen in der Hand eines andern (des Staats) (…), der sich nicht wohl mit
dem Rechte der Menschheit in unserer eigenen Person vereinigen läßt.“38
7.1.4 Vierter Präliminarartikel
„Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht
werden.“39 Schulden dürfen nur zum Wohl des Volkes aufgenommen werden.
Geliehenes Geld zur Kriegsführung sei eine bedrohliche Geldmacht.40 Zudem
würde der „unvermeidliche Staatsbankrott manche andere Staaten unverschuldet
in den Schaden mit verwickeln“.41
7.1.5 Fünfter Präliminarartikel
„Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats
gewalttätig einmischen“.42 Ein Staat mit unrechter Verfassung kann ein warnendes
Beispiel geben, stellt aber selbst noch keine Schädigung eines anderen Staates dar,
34 Kant, Frieden 1796, 52.35 Kant, Frieden 1796, 52. - So dürfe ein Staat auch einem anderen Staat keine Truppen stellen,
wenn kein gemeinsamer Feind bestehe, denn dadurch würden die Soldaten, die auchUntertanen und Personen sind, „als nach Belieben zu handhabende Sachen gebraucht undverbraucht." (Kant, Frieden 1796, 53.)
36 Kant, Frieden 1796, 53.37 Kant, Frieden 1796, 53.38 Kant, Frieden 1796, 53. - Dies sei „Umkehrung des Endzwecks der Schöpfung selbst." (Kant,
treit, 1798, 195.) Beim freiweilligen Waffengang zur Sicherung der Heimat sei dies aber nichtder Fall (Kant, Frieden 1796, 53).
39 Kant, Frieden 1796, 54.40 Es gebe drei zentrale Mächte: die „Heeresmacht“, die „Bundesmacht“ und die „Geldmacht“,
welche alle drei in gleicher Weise als bedrohlich einzustufen seien (Kant, Frieden 1796, 53-54).
41 Kant, Frieden 1796, 54.42 Kant, Frieden 1796, 55.
9
auf die reagiert werden muss.43 Auch darf in einen Bürgerkrieg nicht von Außen
militärisch eingegriffen werden, denn auch hier würde die „Einmischung äußerer
Mächte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern Krankheit ringenden,
von keinem andern abhängigen Volks, selbst also ein gegebenes Skandal sein und
die Autonomie aller Staaten unsicher machen.“44 Kein Staat kann einen anderen
verurteilen oder bestrafen, da zwischen Staaten kein hierarchisches Verhältnis
vorliegen kann.45
7.1.6 Sechster Präliminarartikel
„Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten
erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich
machen müssen: als da sind Anstellung der Meuchelmörder (percussores),
Giftmischer (venefici), Brechung der Kapitulation, Anstiftung des Verrats
(perduellio) in dem bekriegten Staat etc.“46 Wenn das Vertrauen auf Frieden
gänzlich verloren gegangen sei, werde der Krieg zum reinen „Ausrottungskrieg“
und verliere seine Zweckorientierung. Die Vernichtung aller Menschen führe zwar
auch zum ewigen Frieden, dies sei aber nicht das Ziel.47
7.2 Die drei Definitivartikel
Die drei Definitivartikel basieren laut Kant auf dem folgenden Gesetz: „Alle
Menschen, die aufeinander wechselseitig einfließen können, müssen zu
irgendeiner bürgerlichen Verfassung gehören.“48 Menschen können in drei
Rechtsformen aufeinander Einfluss nehmen, als Bürger innerhalb eines Staates,
als Staaten untereinander und als Staaten und gleichfalls Menschen „als Bürger
eines allgemeinen Menschenstaats“.49 Dieser Aufteilung folgend behandeln die
Definitivartikel zuerst das Staatsbürgerrecht, dann das Völkerrecht und schließlich
das Weltbürgerrecht.
43 Feindseliges Verhalten sei nur dann gerechtfertigt, wenn man schon „tätig lädiert“ wurde(Kant, Frieden 1796, 58).
44 Kant, Frieden 1796, 55.45 Kant, Frieden 1796, 56.46 Kant, Frieden 1796, 55.47 Kant, Frieden 1796, 55.48 Kant, Frieden 1796, 59.49 Kant, Frieden 1796, 59.
10
7.2.1 Erster Definitivartikel
„Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.“50 Die
republikanisch-bürgerliche Verfassung sei gekennzeichnet durch die Freiheit der
Bürger als Menschen, der Abhängigkeit derselben als Untertanen und ihrer
Gleichheit als Staatsbürger.51 In einer republikanischen Verfassung beschließen die
Staatsbürger selbst, ob Krieg geführt werde oder nicht. Was bedeuten würde, dass
„sie alle Drangsale des Krieges über sich selbst beschließen müßten“; ein
Beschluss, den Kant als höchst unwahrscheinlich betrachtet.52
7.2.2 Zweiter Definitivartikel
„Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein.“53 Wie
oben bereits angesprochen wurde, betrachtet Kant Staaten in derselben Weise wie
Personen, die sich im Naturzustand befinden (der wiederum ein Kriegszustand
ist). Zur Garantie der Sicherheit müssen die Staaten in eine gemeinsame
Verfassung treten, die der bürgerlichen ähnelt, was Kant den „Völkerbund“
nennt.54 Der Völkerbund sei aber kein „Völkerstaat“, weil niemals ein Staat
Gesetzgeber eines anderen sein kann.55
50 Kant, Frieden 1796, 59.51 Kant, Frieden 1796, 59. - Kant definiert Freiheit und Gleichheit wie folgt: äußere rechtliche
Freiheit „ist die Befugnis, keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meineBeistimmung habe geben können.“ Gleichheit ist „in einem Staates dasjenige Verhältnis derStaatsbürger, nach welchem keiner den andern wozu rechtlich verbinden kann, ohne daß er sichzugleich dem Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art auch verbundenwerden zu können.“ Es handle sich dabei um angeborene, zur Menschheit notwendiggehörende und unveräußerliche Rechte (Kant, Frieden 1796, 60). Der Mensch könne denZustand der Gleichheit nur durch eigenes Verbrechen verlassen, aber nie durch Vertrag oderKriegsgewalt (Kant, Gemeinspruch 1793, 141). Eine genauere Erläuterung der Einteilungfinden Sie bei Kant, Gemeinspruch 1793, 137-145.
52 Kant, Frieden 1796, 62. - Die republikanische Verfassung sei aber keine demokratischeVerfassung. Das Prädikat 'republikanisch' bedeute nichts anderes als Gewaltenteilung, d.h. die„Absonderung der ausführenden Gewalt (der Regierung) von der gesetzgebenden“. Daher gebees entweder republikanische oder despotische Regierungen. Regierungart sei nicht dasselbewie die Staatsform. Die Demokratie sei despotisch. (Kant, Frieden 1796, 62-64).
53 Kant, Frieden 1796, 64.54 Die Durchführbarkeit dieser Idee sieht Kant in der Französischen Revolution als Beispiel für
den möglichen Ausgangspunkt einer solchen Friedensbewegung bestätigt: „Denn wann dasGlück es so fügt: daß ein mächtiges und aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrerNatur nach zum ewigen Frieden geneigt sein muß) bilden kann, so gibt dieses einenMittelpunkt der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich an sie anzuschließenund so den Freiheitszustand der Staaten gemäß der Idee des Völkerrechts zu sichern und sichdurch mehrere Verbindungen dieser Art nach und nach immer weiter auszubreiten.“ (Kant,Frieden 1796, 67.) Siehe auch Kant, Streit 1798, 190.
55 Kant, Frieden 1796, 64. - Kant sieht bei dem Völkerstaat einen Widerspruch, da „viele Völkeraber in einem Staate nur ein Volk ausmachen" (ebd.). An anderer Stelle (Kant, Frieden 1796,59) hat er aber von einem Menschenstaat gesprochen. Hier ist anzumerken, dass die Gründungeines solchen Menschenstaates nur dann wirklich durchgeführt werden kann, wennStaatsbürgerrecht und Völkerrecht durch das Weltbürgerrecht ersetzt werden. Viele
11
7.2.3 Dritter Definitivartikel
„Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität
eingeschränkt sein.“56 Hospitalität definiert Kant als „das Recht eines Fremdlings,
seiner Ankunft auf dem Boden eines andern wegen von diesem nicht feindselig
behandelt zu werden.“57 Dieses Recht ist auf dem Recht „des gemeinschaftlichen
Besitzes der Oberfläche der Erde“ begründet, wodurch „niemand an einem Orte
der Erde zu sein mehr Recht hat, als der andere.“58 Die Einhaltung der Hospitalität
ermögliche die grundsätzlich friedliche Kommunikation der Völker und eine
allmähliche Annäherung an die weltbürgerliche Verfassung.59
8 Ewiger Frieden und Antagonismus – ist das möglich?
Kants Auffassung des Antagonismus scheint in Anbetracht seiner Definition des
ewigen Friedens problematisch. Wir erinnern uns, er definiert den Frieden durch
die grundsätzliche Unmöglichkeit des Krieges. Betrachten wir nun folgenden
Absatz: „Was also der zwecklose Zustand der Wilden tat, daß er nämlich alle
Naturanlagen in unserer Gattung zurück hielt, aber endlich durch die Übel, worin
er diese versetzt, sie nötigte, aus diesem Zustande hinaus und in eine bürgerliche
Verfassung zu treten, in welcher alle jene Keime entwickelt werden können, das tut
auch die barbarische Freiheit der schon gestifteten Staaten, nämlich: daß durch die
Verwendung aller Kräfte der gemeinen Wesen auf Rüstung gegen einander, durch
die Verwüstungen, die der Krieg anrichtet, noch mehr durch die Notwendigkeit
sich beständig in Bereitschaft dazu zu erhalten zwar die völlige Entwickelung der
Naturanlagen in ihrem Fortgange gehemmt wird, dagegen aber auch die Übel, die
daraus entspringen, unsere Gattung nötigen, zu dem an sich heilsamen
Widerstande vieler Staaten neben einander, der aus ihrer Freiheit entspringt, ein
Gesetz des Gleichgewichts auszufinden und eine vereinigte Gewalt, die demselben
Nachdruck gibt, mithin einen weltbürgerlichen Zustand der öffentlichen
voneinander unabhängige Staaten seien besser als eine „Universalmonarchie“, weil derenGesetze durch die Größe der Regierung an Macht verlieren und vom Despotismus zur Anarchieführen würden (Kant, Frieden 1796, 80). Im Gegensatz dazu impliziert ein Völkerbund nichtdie Auflösung der Einzelstaaten.
56 Kant, Frieden 1796, 69.57 Kant, Frieden 1796, 69. - Es handle sich nicht um ein „Gastrecht“, sondern um ein
„Besuchsrecht“ (Kant, Frieden 1796, 69).58 Kant, Frieden 1796, 69.59 Kant, Frieden 1796, 70. - Die Natur besäße zwei Mittel, um Völker von der Vermischung
abzuhalten und zu trennen, das seien die verschiedenen Sprachen und die verschiedenenReligionen (Kant, Frieden 1796, 80-81).
12
Staatssicherheit einzuführen, der nicht ohne alle Gefahr sei, damit die Kräfte der
Menschheit nicht einschlafen, aber doch nicht ohne ein Prinzip der der Gleichheit
ihrer wechselseitigen Wirkung und Gegenwirkung, damit sie einander nicht
zerstören.“60
Durch den weltbürgerlichen Zustand wird der Antagonismus ebenso wie in der
bürgerlichen Staatsverfassung nicht aufgehoben, sondern so ausbalanciert, dass
durch die enge Bindung der Staaten im Völkerbund jede Aggression gegen
einzelne Mitglieder alle Staaten betrifft und deshalb ein Krieg von vorne herein
kaum Aussicht auf Erfolg bietet.61 Das ist zwar realistisch, aber strenggenommen
wird durch eine solche Balancierung die Unmöglichkeit des Krieges nicht
garantiert, sondern Krieg wird nur unwahrscheinlicher. Damit ist dieser Zustand
nicht hinreichend, um ewigen Frieden zu garantieren.
Zudem betont Kant, dass innerhalb dieses Zustandes auch immer noch Gefahr
herrschen soll, damit eben der Fortschritt in der Gattung Mensch nicht abebbt.
Doch wie soll man dies verstehen? Ungeselligkeit ist und bleibt Ungeselligkeit
und widerspricht im Grunde immer Kants Kategorischem Imperativ. Oder ist ein
bisschen Ungeselligkeit erlaubt oder sogar geboten, um den Fortschritt des
Menschen zu garantieren?
Im Grunde versucht Kant mit seiner bürgerlichen Weltordnung einen
endzeitlichen Zustand zu beschreiben, der sich zwar bemüht auf realistischem
Boden zu bleiben, aber genau deswegen nicht weit genug geht.62 Dabei gerät er
unvermeidlich in eine theoretische Problematik, denn es gilt auch bei Krieg und
Frieden tertium non datur: es kann nicht ewigen Frieden mit gleichzeitiger
latenter Ungeselligkeit (d.h. Gefahr) geben, denn nur da droht Gefahr, wo
Ungeselligkeit ist, und wo Ungeselligkeit ist, droht Krieg. Ist nicht da, wo immer
noch Gefahr droht, ein latenter Kriegszustand? Aber ist es nicht gerade Ziel diesen
Zustand abzuschaffen?
Kant postuliert zudem absolut, dass einzig und allein die praktizierte Moralität
Essenz und Ziel aller Zivilisierung ist,63 und die praktizierte Moralität lässt keine
Ungeselligkeit mehr zu. Somit kann auch durch die weltbürgerliche Verfassung
kein ewiger Frieden garantiert werden und dies weiß auch Kant: „Für Staaten im
60 Kant, Idee 1784, 32. (Hervorhebungen durch den Verfasser)61 Kant, Idee 1784, 35.62 Den angestrebten Völkerbund bezeichnet er als „letzte Vollkommenheit" (Kant, Reflexionen
1974, 221).63 Kant, Idee 1784, 32.
13
Verhältnisse untereinander kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus
dem gesetzlosen Zustande, der lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie,
ebenso wie einzelne Menschen, ihre wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben, sich zu
öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen und so einen (freilich immer
wachsenden) Völkerstaat (civitas gentium) bilden. Da sie dies aber nach ihrer Idee
vom Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was in in thesi richtig ist, in
hypothesi verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee einer Weltrepublik
(wenn nicht alles verloren werden soll) nur das negative Surrogat eines den Krieg
abwehrenden, bestehenden und sich immer ausbreitenden Bundes den Strom der
rechtscheuenden, feindseligen Neigung aufhalten, doch mit beständiger Gefahr
ihres Ausbruchs.“64 Er schreibt weiterhin: „Auf die Art garantiert die Natur durch
den Mechanism in den menschlichen Neigungen selbst den ewigen Frieden;
freilich mit einer Sicherheit, die nicht hinreichend ist, die Zukunft desselben
(theoretisch) zu weissagen, aber dich in praktischer Absicht zulangt und es zur
Pflicht macht, zu diesem (nicht bloß chimärischen) Zwecke hinzuarbeiten.“65
In diesem Zusammenhang noch von einer Garantie zu sprechen (ob in
theoretischer oder praktischer Hinsicht ist irrelevant), ist sinnlos. Was soll eine
Garantie ohne Sicherheit überhaupt sein? Das wäre nichts anderes als eine
Garantie ohne Garantie. Was für eine zweckmäßige Natur ist das, die dem
Menschen ein Ziel setzt, dass sie nie vollkommen garantieren und er realiter nie
vollkommen erreichen kann?
9 Was will die Natur wirklich?
Wenn wir Kants Meinung folgen, dann ist es unmöglich die Natur vollständig zu
durchdringen, jedoch gibt auch er vor, ein paar sichere Angaben über sie machen
zu können. Die Natur sei zweckmäßig, tue „nichts überflüssig und ist im
Gebrauche der Mittel zu ihren Zwecken nicht verschwenderisch."66 Für den
Menschen habe sie als Ziel bestimmt, alle seine vernünftigen Anlagen
vollkommen entwickeln zu können, d.h. einen vollkommen vernünftigen
Endzustand zu erreichen. Dies soll, wie bereits beschrieben, allein sein eigener
Verdienst sein. Doch Kant ist sich bewusst, dass der Mensch dieses Ziel oftmals
64 Kant, Frieden 1796, 68.65 Kant, Frieden 1796, 81. (Hervorhebungen durch den Verfasser)66 Kant, Idee 1784, 23. - Kants Einschätzung der Natur ist unverträglich mit der darwinschen
Evolutionstheorie.
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nicht bewusst verfolgt oder sogar unvernünftig handelt und fragt deshalb, wie die
Natur sicherstellt, dass er trotz seiner widerstrebenden Neigungen dies im
Endeffekt doch tut. Seine Antwort ist, das die Natur dem Menschen keine Pflicht
im moralischen Sinn auferlegt, sondern „sie tut es selbst, wir mögen wollen oder
nicht (…). Die Natur will unwiderstehlich, daß das Recht zuletzt die Obergewalt
erhalte.“67
Das bedeutet folglich, dass die Natur für den Menschen vorgesehen hat, dass er
das Ziel erreicht, und auch noch garantiert, dass er das Ziel erreicht, ob er es nun
aktiv anstrebt oder nicht. Daraus ergibt sich nun die Frage: Wie kann dies nun
noch ganz allein ein Verdienst des Menschen sein, wenn es doch in gewisser
Weise sein Schicksal ist? Warum soll sich der Mensch dann noch aktiv darum
bemühen?
Wenn zudem die Natur wirklich „nichts überflüssig“ tut und „im Gebrauche der
Mittel zu ihren Zwecken nicht verschwenderisch“ ist, dann folgt daraus, dass jeder
Krieg, jedes Leid und jedes Gewaltopfer der Geschichte notwendig war.68 So
könnte man mit Recht behaupten, beide Weltkriege und der Holocaust des
zwanzigsten Jahrhunderts seien mit Notwendigkeit geschehen, denn sie seien im
Plan der Natur vorgesehen, um dem Menschen letztendlich zur Vernunft zu
nötigen. Wollen wir dies akzeptieren? In diesem Zusammenhang überrascht es
nicht, dass auch Kant selbst sich wundert, warum bei diesem obskuren Plan erst
die später geborenen Menschen das Glück genießen können, in einem
vernünftigen Zustand zu leben, obwohl doch viele Generationen vorher eben
diesen Zustand vorbereitet haben und nicht belohnt wurden, sondern leiden
mussten.69
67 Kant, Frieden 1796, 78-80. - So ist es der von der Natur festgelegte Zweck der Vernunft, deninneren und äußeren Frieden zu fördern und sicherzustellen (Kant, Frieden 1796, 80).
68 In den Reflexionen aus Kants Nachlss finden sich Fragmente, die genau solch einenGedankengang aufzeigen:„Die (Natur) Bestimmung des Menschen ist die Entwickelung allerTalente und die auf die hochste (sic!) Kunst gegründete Glückseligkeit und Gutartigkeit. Dazubedient sich die Natur des Schmerzens und der Übel, die sie uns antut, noch mehr: die wir unsselbst zuziehen. Diese Bestimmung der Menschengattung müssen wir folgen. Moralität ist einesache der Kunst, nicht der Natur.“ (Kant, Reflexionen 1974, 207.) Weiterhin schreibt er:„Welches sind die Triebfedern, deren sich die Natur zur Hervorbringung der bürgerlichenGesellschaft bedient? Der Eifersucht, des Mißtrauens, der Gewalttätigkeiten, welche dieMenschen nötigen, sich Gesetzen zu unterwerfen und die wilde Freiheit aufzugeben. Daherkommt die Entwicklung aller guten Naturanlagen. (Man kann die Geschichte eines jeden Volksals eine Bestrebung der Natur zu Errichtung einer vollkommenen bürgerlichen Verfassungansehen. Die der Staaten als Versuche zum Völkerrecht.)“ (Kant, Reflexionen 1974, 210.)
69 Kant, Idee 1784, 25.
15
In extremer Ausformung könnte dieses teleologische Konzept sogar dazu
verwendet werden, Kriege in Anbetracht eines höheren Gutes zu rechtfertigen. Ein
Kriegstreiber könnte sagen: „Ich führe Krieg, um die Weiterentwicklung der
Vernunftanlagen in der Gattung Mensch zu fördern“.
Wir wollen diesen Ausspruch kurz prüfen. Sowohl ungesellige wie auch gesellige
Handlungen, hier bezeichnet als soziale und antisoziale Handlungen, fördern die
Entwicklung des Menschen hin zum vernünftigen Zustand. Man darf deshalb an
dieser Stelle die Frage stellen: Ist alles, was zur Weiterentwicklung der
Vernunftanlagen beiträgt gut? Mit 'gut' kann hier auch moralisch gut gemeint sein,
also im Prinzip moralisch geboten. Damit würde die Frage lauten: „Ist alles, was
zur Weiterentwicklung der Vernunftanlagen beiträgt moralisch geboten?“
Zur Bewertung dieser Frage bietet sich Kants ureigenes Kriterium an, der
Kategorische Imperativ: „Handle so, daß du wollen kannst, deine Maxime solle
ein allgemeines Gesetz werden (der Zweck mag sein, welcher er wolle).“70.
Der Satz, der hier zu prüfen ist, könnte wie folgt lauten: „Ich tue willentlich etwas
soziales (z.B. friedliche, einträchtige, ehrliche, vertrauensvolle Handlungen), um
die Weiterentwicklung der Vernunftanlagen in der Gattung Mensch zu fördern.“
Ich kann ohne Probleme wollen, es sei allgemeines Gesetz, willentlich sozial zu
handeln, um die Weiterentwicklung der Vernunftanlagen in der Gattung Mensch
zu fördern.71 Das nennt man im Volksmund „mit gutem Beispiel vorangehen“. Das
würde auch bedeuten: „Stifte Frieden!“. Wenn nun dies geboten ist, so kann eine
antisoziale Handlung nicht noch ebenfalls geboten sein, sie kann nicht einmal
erlaubt sein, weil ihre Unterlassung geboten ist. Deshalb folgt daraus, dass nicht
alles, was laut Kant zur Weiterentwicklung der Vernunftanlagen beiträgt moralisch
geboten sein kann.72
Doch wie ist das zu verstehen? Der Kriegstreiber könnte argumentieren: Wie kann
etwas nicht geboten sein, wenn es dazu beiträgt, dass der Mensch letztendlich
vernünftiger wird? Nun, es kann auch sein, dass alles, was zur Weiterentwicklung
der Vernunftanlagen beiträgt keinen moralischen Gehalt hat. Dann wären aber
70 Kant, Frieden 1796, 91.71 Problematisch wird erst dann, wenn jeder dieses Gesetz befolgt (was eine soziale Tat ist), denn
dann wäre ja jeder bereits vernünftig und das Gesetz wäre eine unsinnige Tautologie.72 Die obigen Sätze drücken zweckgerichtete Handlungen aus und hier würde Kant sowieso
einwenden, dass Krieg führen und ungesellig Handeln an sich verboten sind, egal ob mandamit einen guten Zweck verfolgt oder nicht. Doch damit würde er unserer Argumentation nurentgegenkommen.
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soziale Handlungen ebenfalls kein Gegenstand moralischer Bewertung, was sie
aber offensichtlich sind.
Wie ist es dann zu verstehen, dass Handlungen, die aus dem Antagonismus
entspringen, notwendig, aber nicht geboten sind? Wie kann hier überhaupt noch
ein moralischer Maßstab angesetzt werden, wo doch all das notwendig geschieht?
Letztendlich führt uns dieses Thema unweigerlich zu dem alten Problem zwischen
Freiheit des Willens und der Determination des Naturgeschehens.
10 Zusammenfassung
Kant ist es hoch anzurechnen, dass er in seinen Gedanken zum ewigen
Friedensschluss auf einer durchführbaren und realistischen Ebene bleibt. Doch ist
auch genau dies sein größtes Problem, denn sein ganzes Konzept basiert auf
einem Ideal der Natur, das sich in seiner Vollkommenheit grundsätzlich nicht mit
der offensichtlichen Unmöglichkeit zur Vollkommenheit des Menschen verträgt.
Kant selbst war sich dessen bewusst, dass der Völkerbund einen ewigen Frieden
nicht garantieren kann und er weiß auch, dass der Mensch aufgrund seiner
ungeselligen Anlagen über einen solchen Zustand nicht weiter hinauskommen
kann, und trotzdem spricht er von einer Garantie der Natur auf ewigen Frieden,
was, wie oben erläutert wurde, sinnlos ist.
So scheint Kants Konzeption wie ein Versuch selbst dem schlechtesten aller
Dinge, das ist der Krieg, noch eine sinnvolle Rolle im großen Plan der Natur zu
verleihen. Wenn Kant von einer vollkommenen Zweckmäßigkeit der Natur
ausgeht, dann kann er auch nicht anders als dem, was uns am unsinnigsten, am
unvernünftigsten und am widerlichsten erscheint, im großen Naturganzen einen
Zweck zuzusprechen. Der von ihm beschriebene Antagonismus existiert zwar
offensichtlich, aber ob er in genau dieser Art und Weise zweckgerichtet ist, ist eine
andere Frage. So behauptet er, dass alles, was bedingt durch diesen Antagonismus
geschieht, im Grunde dazu beiträgt, dass der Mensch seine Naturanlagen
weiterentwickeln kann bis zu dem Punkt, wo er den Antagonismus letztendlich
aushebelt, indem er sich freiwillig einer republikanisch-bürgerlichen Verfassung
unterwirft. Nun stellt aber die Aussage, dass die Natur den Menschen
unweigerlich, ob er will oder nicht, zur Vernunft führt ein gravierendes Problem
der praktischen Ethik dar. Denn warum soll etwas angestrebt werden, was sowieso
notwendig geschieht? Zudem führt uns die beschriebene Behauptung zu
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moralischen Problemen, die schwer zu akzeptieren sind, und schließlich
gezwungenermaßen zum altbekannten Konflikt zwischen Freiheit und
Notwendigkeit.
Im gesamten betrachtet ist Kant aber zuzustimmen, dass die von ihm postulierte
Verfassung und der Völkerbund praktisch am besten geeignet sind, die
Wahrscheinlichkeit für einen Krieg zu vermindern, auch wenn der ewige Frieden
unerreichbar scheint.73
73 „Die Idee einer mit dem natürlichen Rechte des Menschen zusammenstimmenden Konstitution(...) ist nicht ein leeres Hirngespinst, sondern die ewige Norm für alle bürgerliche Verfassungüberhaupt und entfernt allen Krieg." (Kant, Streit 1798, 196-197.)
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11 Literaturverzeichnis
Kant, Frieden 1796
Kant, Immanuel, Klemme, Heiner (Hg.): Über den Gemeinspruch: Das
mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis. Zum
ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf. Mit Einleitung und
Anmerkungen, Bibliographie und Registern kritisch herausgegeben von
Heiner F. Klemme, Hamburg 1992 (Philosophische Bibliothek, Bd. 443).
Kant, Gemeinspruch 1793
Kant, Immanuel: Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig
sein, taugt aber nicht für die Praxis, in: Riedel, Manfred (Hg.), Kant,
Immanuel: Schriften zur Geschichtsphilosophie. Mit einer Einleitung
herausgegeben von Manfred Riedel, Stuttgart 1974, 118-182.
Kant, Idee 1784
Kant, Immanuel: Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher
Absicht, in: Riedel, Manfred (Hg.), Kant, Immanuel: Schriften zur
Geschichtsphilosophie. Mit einer Einleitung herausgegeben von Manfred
Riedel, Stuttgart 1974, 21-39.
Kant, Reflexionen 1974
Kant, Immanuel: Ausgewählte Reflexionen aus dem Nachlaß zur
Anthropologie, Geschichtsphilosophie und Historiographie, in: Riedel,
Manfred (Hg.), Kant, Immanuel: Schriften zur Geschichtsphilosophie. Mit
einer Einleitung herausgegeben von Manfred Riedel, Stuttgart 1974, 201-
255.
Kant, Streit 1798
Kant, Immanuel: Der Streit der Fakultäten, 2. Abschnitt. Der Streit der
philosophischen Fakultät mit der juristischen. Erneuerte Frage: Ob das
menschliche Geschlecht im beständigen Fortschreiten zum Besseren sei,
in: Riedel, Manfred (Hg.), Kant, Immanuel: Schriften zur
Geschichtsphilosophie. Mit einer Einleitung herausgegeben von Manfred
Riedel, Stuttgart 1974, 183-200.
Locke, 1977
Locke, John, Euchner, Walter (Hg.): Zwei Abhandlungen über die
Regierung. (Two Treatises of Government, engl.) Übers. v. Hans Jörn
Hoffmann, Frankfurt am Main 1977.
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