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Kartoffe!n, Gemfise, Prize. 53 Anordnung veto 16. Juli 1949 [Amtsbl. VELF S. 194; diese Z. (Ges. u. VO.) 90, 35 (1950)] lebensmittelrechtliche Bedeutung hat, wird in verschiedenen Punkten ergiinzt.. Als § 14a werden die nachstehenden Vors ohriften fiber M a ] z g e r s t e ein~effi~t: ,,(1) Feine l~alzgerste mul~ hinsichtlieh der Sortierung undtIandbeurteilung fo]genden Min- destanforderungen entspreehen: Vo]lgerstenanteil (Sieb 2,5 + 2,8 ram) meln. als 90 v. ]:[. Spelzenbesehaffenhei~ ..................... gul~ Farbe .................................. einwandfrei Verum'einigungen ........................ wenig verletzte KSrner ......................... wenig Geruch ................................. gesund Auswuehs .............................. praktis ch nieht vorhanden. (2) Ausstichgerste mul~ folgenden Anforderungen entsprechen: a) Beider Untersuchung der Probe (§ 14b Abs. 2) auf EiweiBgehalt in Troekensubstanz uowie bei Fest0setzung des Anteiles an Voilgerste und der Gleiehm~Bigkeit mfissen mindestens 29 Punkte nach folgender Bewertung erreicht werden: EiweiBgeha]t in Trockensubstanz 10,5 v. t{. und weniger = 16 Punkte 10,6 his 11,0 v.H. ~ 15 Punkte 11,1 bis 11,5 v. I-I. = 14 Punkte Anteil an Vo]lgerste 95,1 v. t{. und meln. = 16 Punktc 90,1 his 95,0 v. It. = 14 Punkte 85,1 his 90,0 v. I-I. = 12 Punkte b) Bei der Handbeurteilung mfissen fo]gende iMindestanforderungen erffillt sein: Spelzenbeschaffenheit............ rein Farbe ......................... einwandfrei Verunreinigungen ............... unerheblich vorletzte K6rner ................ unerheblich Geruch ........................ gesund Auswuchs ...................... praktisch nicht vorhanden." § 145 enth~lt Vorschrfften fiber die Probeentnahme bei Ma]zgerste. Von dem sonstigen Inhalt der Vierten ~nderungs-Anordnungis~ lediglich die J~mdertmg dos § 27 der ursprfinglichen Anordnung betr. Beimisehung wesentlich, da neben der Beimisehungs- pflicht in der neuen l%ssung des § 27 nunmehr aueh Angaben fiber die Brotherste]lung enthalten sind. Im einzelnen lautet die ~nderung wie folgt: .~ 27. erh~lt unter Streiehung der iJberscln'ift ,,Beimisehung" folgende Fassung: ,(1) Be- und Verarbeitun¢sbetriebe, die Brot odor andere t~ackwaren herstellen, sind ver- pfliehteb, naeh Weisung des Dh'ektors oder der Obersten LandesbehSrden Beimischungsmehle, insbesondere iMaismehl, Sojamehl, Kartoffelwalzmehl, zu beziehen und beider ~Ierstellung yon Brot odor anderen Baekwaren beiZumischen. (2) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Bro~ gegen Werklohn hers~ellen, sind verpflicbtet, fiir je 100 kg Mehl mindestens 133 kg Bro$ auszuliefern. (3) Bro~, das in einer Entfernung yon mehr als 50 Bahnkilometern vom ]=[ersteilungsort Zur Abgabe ge]angen soil (Versandbrot), mul~ mit einer Papiermarke, einem Umband odor einer Umhfillung versehen sein, die die An~abe des tterstellers und des ~ersteilungsortes aufweisen". Der fibrige Inhalt der Vierten ~nderungs-Anordnung ist lebensmit0telrechtlich ohne t~e- deutung. F. Egger (Mannheim). [Kartoffeln, Gemiise, Pilze. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet. (~emischles Gemiise ohne Lorcheln und Mischgemiise. Beschlufl des Aus~ehusses ,,Lebensmittelchemie" beider Verwaltung /i~r Evn~ihrung, Landwirt- scha/t und Forsten. -- [Nach Dtseh. Lebensmittol-Rdseh. 45, 243 (1949).] ])or Ausschu8 ,,Lebensmittelchemie" beider VELF ha~ bescldossen: Der vorfibergebenden Duldung der I-Ierste]lung yon gemischtem Gemfise ohne Lorcheln stehen keine Bedenken ent- gegen. Da.bei wird jedoch das )/Iischgemfise a]s ,,hergestellt ohne Loreheln" zu kennzeichnensein. .F. Egger (Mannhoim).

Kartoffeln, Gemüse, Pilze

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Kartoffe!n, Gemfise, Prize. 53

Anordnung veto 16. Juli 1949 [Amtsbl. VELF S. 194; diese Z. (Ges. u. VO.) 90, 35 (1950)] lebensmittelrechtliche Bedeutung hat, wird in verschiedenen Punkten ergiinzt.. Als

§ 14a werden die nachstehenden Vors ohriften fiber M a ] z g e r s t e ein~effi~t:

,,(1) Feine l~alzgerste mul~ hinsichtlieh der Sortierung undtIandbeurteilung fo]genden Min- destanforderungen entspreehen:

Vo]lgerstenanteil (Sieb 2,5 + 2,8 ram) meln. als 90 v. ]:[. Spelzenbesehaffenhei~ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gul~ Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . einwandfrei Verum'einigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenig verletzte KSrner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenig Geruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gesund Auswuehs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . praktis ch nieht vorhanden. (2) Ausstichgerste mul~ folgenden Anforderungen entsprechen: a) Beider Untersuchung der Probe (§ 14b Abs. 2) auf EiweiBgehalt in Troekensubstanz

uowie bei Fest0setzung des Anteiles an Voilgerste und der Gleiehm~Bigkeit mfissen mindestens 29 Punkte nach folgender Bewertung erreicht werden:

EiweiBgeha]t in Trockensubstanz 10,5 v. t{. und weniger = 16 Punkte 10,6 his 11,0 v .H. ~ 15 Punkte 11,1 bis 11,5 v. I-I. = 14 Punkte

Anteil an Vo]lgerste 95,1 v. t{. und meln. = 16 Punktc 90,1 his 95,0 v. It. = 14 Punkte 85,1 his 90,0 v. I-I. = 12 Punkte

b) Bei der Handbeurteilung mfissen fo]gende iMindestanforderungen erffillt sein: Spelzenbeschaffenheit . . . . . . . . . . . . rein Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . einwan dfrei Verunreinigungen . . . . . . . . . . . . . . . unerheblich vorletzte K6rner . . . . . . . . . . . . . . . . unerheblich Geruch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gesund Auswuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . praktisch nicht vorhanden."

§ 145 enth~lt Vorschrfften fiber die Probeentnahme bei Ma]zgerste.

Von dem sonstigen Inhalt der Vierten ~nderungs-Anordnung is~ lediglich die J~mdertmg dos § 27 der ursprfinglichen Anordnung betr. Beimisehung wesentlich, da neben der Beimisehungs- pflicht in der neuen l%ssung des § 27 nunmehr aueh Angaben fiber die Brotherste]lung enthalten sind. Im einzelnen lautet die ~nderung wie folgt:

.~ 27. erh~lt unter Streiehung der iJberscln'ift ,,Beimisehung" folgende Fassung:

,(1) Be- und Verarbeitun¢sbetriebe, die Brot odor andere t~ackwaren herstellen, sind ver- pfliehteb, naeh Weisung des Dh'ektors oder der Obersten LandesbehSrden Beimischungsmehle, insbesondere iMaismehl, Sojamehl, Kartoffelwalzmehl, zu beziehen und beider ~Ierstellung yon Brot odor anderen Baekwaren beiZumischen.

(2) Be- und Verarbeitungsbetriebe, die Bro~ gegen Werklohn hers~ellen, sind verpflicbtet, fiir je 100 kg Mehl mindestens 133 kg Bro$ auszuliefern.

(3) Bro~, das in einer Entfernung yon mehr als 50 Bahnkilometern vom ]=[ersteilungsort Zur Abgabe ge]angen soil (Versandbrot), mul~ mit einer Papiermarke, einem Umband odor einer Umhfillung versehen sein, die die An~abe des tterstellers und des ~ersteilungsortes aufweisen".

Der fibrige Inhalt der Vierten ~nderungs-Anordnung ist lebensmit0telrechtlich ohne t~e- deutung. F. Egger (Mannheim).

[Kartoffeln, Gemiise, Pilze. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet.

(~emischles Gemiise ohne Lorcheln und Mischgemiise. Beschlufl des Aus~ehusses ,,Lebensmittelchemie" beider Verwaltung /i~r Evn~ihrung, Landwirt-

scha/t und Forsten. - - [Nach Dtseh. Lebensmittol-Rdseh. 45, 243 (1949).] ])or Ausschu8 ,,Lebensmittelchemie" beider VELF ha~ bescldossen: Der vorfibergebenden

Duldung der I-Ierste]lung yon gemischtem Gemfise ohne Lorcheln stehen keine Bedenken ent- gegen. Da.bei wird jedoch das )/Iischgemfise a]s ,,hergestellt ohne Loreheln" zu kennzeichnen sein.

.F. Egger (Mannhoim).

54 Gesetze'und Verordnungen.

Bewirtschaftung und Marktregelung yon Erzeugnissen der KartoffeI- und St;.irkewirtschaft. Finn/re Ergdnzungs-Anordnung der Verwaltung [iir Erntihrung, Landwirtscha/t und Forsten vom

3. September 1949. - - ( A m t s b l . VELF 1949, Nr. 33, S. 256.) Die Anordnung yore 1. September 1948 [diese Z. (Ges. u. VO.) 89, 107, (1949)] wird in § 4,

Abs. 2 wie folgt abge/~ndert: ,,Die MindestgrSBe ffir Speisekartoffeln wird auf 3,4 cm (grgl3ter Durchmesser) festgesetzt."

Obst, Obsterzeugnisse, Limonaden. Vereinigtes Wirtschaftsgebiet.

Herstellangsvorschri~ten fiir .llarmelade. Beschlu/3 des Ausschusses ,,Lebensmittelchemie" bei der Verwaltung ]iir Ern~ihrung, Landwirt-

seha/t und Forsten. - - [Nach Dtsch. Lebensmittel-Rdsch. 45, 243 (1949).J Der Ausschul? ,,Lebensmittelchemie" bei der VELF hat der Gleichstellung yon Wild-

friichten und Trockenfrfichten mit Pulpen im Sinne der Obstverordnung nicht stattgegeben. Jedoch soll his zur endgfiltigen Regelung die Verwendung yon Wild- und Trockenfrfichten in tier ,,Gemischten Marmelade" nicht beanstandet werden. Der Verwendung yon 'Kfirbis ist nicht zugestimmt worden, hingegen bestehen keine Bedenken gegen die Mitverwendung yon Rhabarber und Zuckermark bei , ,Gemischten Marmeladen". Ebenso bestehen vorfibergehend keine Bedenken gegen die Verwendung yon Rohzucker und Riibenpektin. Farbung ist auf alas technisch unvermeidbare 11¢[a1~ zu beschr~inken. Im fibrigen soll die Obstverordnung wieder roll in Kraft gesetzt werden. F. Egger (Mannheim).

Zucker, Honig, Siif~waren, kiinstlicher Siit~stoff. Nord-Wiir ttemberg - Baden.

Herstellung von Sii~stofL Erlafl des Innenministeriums Wi~rttemberg-Baden Nr. X d227 yore 3. Oktober 1949. -- (Nicht im

Druck ver6ffentlicht.) Auf Antrag einer tIerstellerfirma, die Genehmigung erhalten, Sfii3stofftabletten im Gewicht

yon 0,05 g in Verkehr zu bringen, wobei die Tabletten 0,011 g o-Benzoes/iuresulfimid und 0,0055 g p-Phenetylc,~rbamid enthalten mfissen. Die Packung mul~ an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und nicht verwischbarer Sehrift folgende Angaben enthalten:

a) Die Bezeichnung ,,Sfil3stoff Benzoesi~uresulfimid und Phenethylcarbamid", b) die Inhaltsangabe nach Zahl und Gewicht der Tabletten, c) den Vermerk: ,,Entspricht der Sfil3kraft -con . . . . . g Zucker", d) den Vermerk: ,,Genehmigte Inlandpackung". F. Egger (Mannheim).

Konservierungs- und Siiflungsmittel ,,Sfiko". Erlafi des Innenministeriums ~Vi~rttemberg-Baden Nr. X 4385 yore 11. Oktober 1919. - - (Nicht im

Druck verSffentlicht.) Die I-Ierstellung des Konservierungs- und SfiBungsmittels ,,Sfiko" [diese Z. (Ges. u. VO.)

89, 160 (1949)] is~ inzwischen eingestellt worden. Die ffir dasselbe zu verwendende Packung bedarf, sofern Fabrikation und Vertrieb wieder aufgenommen werden, nochder Genehmigung.

F. Egger (M,~nnheim).

Wiirzmittel, Aromastoffe, Essig, Kochsalz us~¢. Nord-Wiirttemberg - Baden,

Kennzeiehnungspflieht bei Haushaltsspeisesalz. Erlafl des Wirtscha/tsministeriums Wi~rttemberg-Baden Az. 8 - -C 1 5 m - - S t 3/11 (Os/Br) yore

21. Juli 1949. - - (Nicht im Druek ver6ffentlicht.) Die durch die Anlage zur Verordnmlg fiber HSchstpreise ffir Speisesalz vom 23. Juli 1942

(RGB1. I, S. 476) eingeffihrte Verpfliehtung, ttaushaltsspeisesalz bei Abgabe in Packungen nach der Art der ~erstellung Ms Steinsalz, l~fittensalz, chemisch gewonnenes Sa]z oder Siedesalz ztl kennzeichnen, bleibt weiterhin aufreeht erhalten, obwohl die Salzpreise nunmehr freigegeben sind. F. Egger (Mannheim).