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Katastervermessung Katastervermessung Katastervermessung Vermessung AVT ZT-GmbH Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen www.avt.at Der Vermesser ist ein wichtiger Begleiter bei Bauvorhaben. Er sorgt für Rechtssi- cherheit vor, während und nach dem Bau und hilft bei der Einhaltung der Tiroler Bau- ordnung (TBO). 1 BAUORDNUNG UND BAUSTELLE LAGEPLAN GEM. § 31 TBO Mit dem Bauansuchen ist ein Lageplan mit den in der Tiroler Bauordnung vorgeschrie- benen Inhalten einzureichen. Für die Berechnung des Grenzabstandes ist die genaue Kenntnis des Grenzverlaufes und der Höhenverhältnisse notwendig. SCHNURGERÜST GEM. § 38 (2) TBO Wenn es ans Mauern geht, muss der ein- gereichte Bauplan des Architekten oder Baumeisters eingehalten werden. Die Tiroler Bauordnung sieht vor, den Ver- messer nach Fertigstellung der Boden- platte und vor der Errichtung des aufstei- genden Mauerwerks zu holen. Zu diesem Zeitpunkt ist es noch möglich Korrekturen anzubringen und Fehler mit geringeren Ko- sten zu beseitigen. Das Schnurgerüst kennzeichnet die genaue Lage der Hausfluchten, die Bestätigung über die korrekte Lage wird der Gemeinde vorgelegt. KATASTERVERMESSUNG Katastervermessung HÖHENKONTROLLE GEM. § 38 (3) TBO Um zu verhindern, dass das Gebäude zu hoch gebaut wird ist die Höhe der obersten Ziegelschar, vor Aufsetzen der Dachkon- struktion, vom Vermesser zu kontrollieren. Die Einhaltung des Baubescheides wird für die Gemeinde bestätigt.

KATASTERVERMESSUNG - avt.at · HÖHENKONTROLLE GEM. § 38 (3) TBO Um zu verhindern, dass das Gebäude zu hoch gebaut wird ist die Höhe der obersten Ziegelschar, vor Aufsetzen der

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Vermessung AVT ZT-GmbHIngen ieurkonsu len ten fü r

Ve rmessungswesen

www.avt.at

Der Vermesser ist ein wichtiger Begleiter

bei Bauvorhaben. Er sorgt für Rechtssi-

cherheit vor, während und nach dem Bau

und hilft bei der Einhaltung der Tiroler Bau-

ordnung (TBO).

1 BAUORDNUNG UND BAUSTELLE

LAGEPLAN GEM. § 31 TBO Mit dem Bauansuchen ist ein Lageplan mit

den in der Tiroler Bauordnung vorgeschrie-

benen Inhalten einzureichen.

Für die Berechnung des Grenzabstandes

ist die genaue Kenntnis des Grenzverlaufes

und der Höhenverhältnisse notwendig.

SCHNURGERÜST GEM. § 38 (2) TBOWenn es ans Mauern geht, muss der ein-

gereichte Bauplan des Architekten oder

Baumeisters eingehalten werden.

Die Tiroler Bauordnung sieht vor, den Ver-

messer nach Fertigstellung der Boden-

platte und vor der Errichtung des aufstei-

genden Mauerwerks zu holen. Zu diesem

Zeitpunkt ist es noch möglich Korrekturen

anzubringen und Fehler mit geringeren Ko-

sten zu beseitigen.

Das Schnurgerüst kennzeichnet die genaue

Lage der Hausfluchten, die Bestätigung

über die korrekte Lage wird der Gemeinde

vorgelegt.

KATASTERVERMESSUNG

Katastervermessung

HÖHENKONTROLLE GEM. § 38 (3) TBO Um zu verhindern, dass das Gebäude zu

hoch gebaut wird ist die Höhe der obersten

Ziegelschar, vor Aufsetzen der Dachkon-

struktion, vom Vermesser zu kontrollieren.

Die Einhaltung des Baubescheides wird für

die Gemeinde bestätigt.

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Vermessung AVT ZT-GmbHIngen ieurkonsu len ten fü r

Ve rmessungswesen

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Der Vermesser ist eine Urkundsperson, die

aufgrund seiner staatlich verliehenen Befug-

nis, Veränderungen im Kataster und Grund-

buch verfassen kann.

GRUNDSTÜCK2

Katastervermessung

KUBATURERMITTLUNGDie Ermittlung des Volumens der Baugru-

be, bzw. der bewegten Massen durch den

Vermesser als neutrale Institution liefert

eindeutige Abrechnungsmengen und –ko-

sten.

TEILUNGWenn ein Grundstück geteilt werden soll,

dann ist eine Vermessungsurkunde not-

wendig. Umfangreiche rechtliche Bestim-

mungen wie das Raumordnungsgesetz, die

Tiroler Bauordnung, das Liegenschaftstei-

lungsgesetz, das Grundbuchsgesetz sind

einzuhalten.

Der Ingenieurkonsulent für Vermessungs-

wesen steht dem Grundstückseigentümer

von der Idee, über die Vermessung und

Verhandlung der Grundstücksgrenzen mit

den Nachbarn, bis zur verbücherungsfä-

higen Teilungsurkunde mit seinem Fachwis-

sen zur Seite.

Bei unbekannten oder nicht eindeutigen

Grenzverläufen prüft der Ingenieurkonsu-

lent alle alten Dokumente und führt mit den

Nachbarn eine Verhandlung der Grenzen in

der Natur durch

Ein zur Gänze vermessenes und verhandel-

tes Grundstück kann in ein rechtsverbind-

liches Grenzkatastergrundstück umgewan-

delt werden. Damit ist das Eigentum im

Grenzverlauf dauerhaft gesichert.

Eine Ersitzung von Teilen dieses Grund-

stückes ist ebenfalls nicht mehr möglich.

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SUNTIMER3

Eine „Suntimer“-Messung beschreibt die

Sonnenlaufbahn mit Kennzeichnung der

Jahres- und Tageszeiten und unter Berück-

sichtigung der lokalen Gegebenheiten. Die

Sonnenbahn wird dabei in ein vor Ort er-

stelltes Panoramafoto eingearbeitet. Durch

diesen Umstand werden die wahren Verhält-

nisse, bedingt durch Abschattungen, von

zum Beispiel nahe stehenden Bäumen oder

Nachbargebäuden, sichtbar gemacht. Die

somit ermöglichte Ermittlung von Sonnen

und Schattenzeiten hilft die Lage und Aus-

richtung von Gebäuden und Solaranlagen zu

optimieren.

Katastervermessung

GRENZRÜCKSTECKUNGWenn bereits vermessene Grenzpunkte

nicht mehr auffindbar oder unkenntlich/

unsicher geworden sind, können diese je-

derzeit wieder hergestellt werden und bei

einer Begehung mit den betroffenen Anrai-

nern an die Eigentümer übergeben werden.

GUTACHTENERSTELLUNGFür strittige Grenzen sind Gutachten zu er-

stellen. Einige unserer Ingenieurkonsulenten

sind als allgemein beeidete gerichtlich zerti-

fizierte Sachverständige für Gerichte tätig.

BESTANDSAUFNAHMEVor der Planung ist eine Bestandsaufnah-

me in der Natur durch den Vermesser

notwendig. Bestehende Gebäude mit den

Fassaden, das Gelände in Form von Schich-

tenlinien und Profilen werden vermessen.

Häufig ist auch die Darstellung von Was-

serleitungen, Kanalisation, Kabel und Lei-

tungen in dieser Bestandsaufnahme ge-

wünscht.

Der Projektant bzw. Bauherr bekommt ei-

nen Lage-Höhenplan als CAD-Datensatz

und kann schnell und zuverlässig mit sei-

nen Werkzeugen weiterplanen.

FASSADENAUFNAHMEBei der Fassadenaufnahme werden Einzel-

punkte aufgenommen und ein hochauflö-

sendes Photo bzw. Messbild erstellt.

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ANSPRECHPARTNER4

Katastervermessung

Imst

ROMAN MARKOWSKI

E-Mail: [email protected]

Tel: +43 5412 69 30 - 0

Mobil: +43 664 817 40 68

Landeck

JOHANNES PAULITSCH

E-Mail: [email protected]

Tel: +43 5442 63 800

Mobil: +43 664 817 40 96

Innsbruck

JOSEF WENDL

E-Mail: [email protected]

Tel: +43 512 58 18 72 - 0

Mobil: +43 664 817 40 55

Reutte

PETER TREFALT

E-Mail: [email protected]

Tel: +43 5672 62 246

Mobil: +43 664 817 40 66

St. Johann in Tirol

SIEGFRIED SIEGELE

E-Mail: [email protected]

Tel: +43 5352 63 693

Mobil: +43 664 817 40 62

Zell am Ziller

ENGELBERT SIEGELE

E-Mail: [email protected]

Tel: +43 5282 26 65

Mobil: +43 664 817 40 81

Imst

ALEXANDER TREFALT

E-Mail: [email protected]

Tel: +43 5412 69 30 - 0

Mobil: +43 664 817 40 80

IMSTEichenweg 42 | 6460 ImstE-Mail: [email protected]: +43 5412 69 30 - 0Fax: +43 5412 6930 - 26

INNSBRUCKMaria-Theresien-Straße 49 | 6020 Innsbruck E-Mail: [email protected]: +43 512 58 18 72Fax: +43 512 58 18 72 - 76

LANDECKMalser Straße 20 | 6500 LandeckE-Mail: [email protected]: +43 5442 63 800Fax: +43 5442 63 800 - 16

REUTTEBreitenwanger Straße 12 | 6600 ReutteE-Mail: [email protected]: +43 5672 62 246Fax: +43 5672 62 246 - 76

ST. JOHANN IN TIROLLeharweg 9 | 6380 St. Johann i. TirolE-Mail: [email protected]: +43 5352 63 693 - 0Fax: +43 5352 63 693 - 26

ZELL AM ZILLERSteinfeld 5 | 6280 Zell a. ZillerE-Mail: [email protected]: +43 5282 26 65Fax: +43 5282 26 65 - 16