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Kauf und Tausch. Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch : Austausch " Sache gegen Sache “; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch " Sache gegen Geld “; §§ 1053 ff ABGB - PowerPoint PPT Presentation
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SoWi Ü 2- 1
Kauf und Tausch
Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz:
Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch "Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB
Historische Entwicklung: Schenkung Tausch KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge
Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags
Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb!
Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang
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SoWi Ü 2- 2
§ 1045 ABGB
„Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig.“
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SoWi Ü 2- 3
§ 1053 ABGB
„Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.“
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SoWi Ü 2- 4
Kaufpreis = Geld
… muß bestimmt oder wenigstens
bestimmbar sein!zB:● ortsüblicher oder● branchenüblicher Preis● Marktpreis● Börsenpreis● Listenpreis● Schätzpreis durch Sachverständige
= Sachen § 285 ABGB: weiter
Sachbegriff Bspw bewegliche +
unbewegliche körperliche +
unkörperliche
Kaufgegenstand
Auch künftige oder fremde Sachen sowie vertretbare + unvertret-
bare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf
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SoWi Ü 2- 5
Was gilt heute als Geld?
Mögliche Zahlungsarten
Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc
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SoWi Ü 2- 6
Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten
Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht
Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands
Geldgläubiger +Sachschuldner
Geldschuldner +Sachgläubiger
VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten
Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (zB genetische oder funktionale ) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner)
Haupt(leistungs)pflichten
§§ 1061, 1062 ABGB
KVK
Recht auf Kaufpreis
Kaufpreis-zahlungs-
pflicht
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SoWi Ü 2- 7
Haupt- und Neben(leistungs)pflichten
Recht auf KaufpreisPflicht zur
Kaufpreiszahlung
Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben
Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands
VK KHaupt(leistungs)pflichten
Neben Haupt(leistungs)pflichten bestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten:
● zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB● Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-
pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline
zB beim Kauf
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SoWi Ü 2- 8
Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1)
Auch formfrei gültig!Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig
Sie ist Erfüllung(shandlung) des auch mündlich gültig geschlossenen Vertrags !
Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Aufsandung(serklärung): § 32 GBG Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts Allenfalls weitere Genehmigungen nötig !
ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung
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SoWi Ü 2- 9
Liegenschaftskauf (2)
Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: Ein- oder zweiseitige Anmerkung der Rangordnung + RangO-
Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG Restkaufpreishypothek
– sichert nur Verkäufer Treuhandlösung
– sichert beide, jedoch...! Zurückhalten der Aufsandungserklärung
– Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt!
Nunmehr: BTVG 1997
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SoWi Ü 2- 10
Arten des Kaufs Normaler Kauf =
Zug um Zug – Prinzip: § 1052 ABGB
Kreditkauf § 1063 ABGB
Vorauszahlungskauf § 27 KSchG
Hand- oder Realkauf Barkauf Stück- und
Gattungskauf Versendungskauf
§ 429 ABGB Ratenkauf: § 16 ff KSchG
Abzahlungsgeschäft
Fahrnis- undLiegenschaftskauf
Kauf als Zielschuldverhältnis
Kauf als Dauerschuldverhältnis
Handelskauf §§ 373 ff HGB
Spezifikationskauf § 375 HGB
Internationaler Kauf nach UN- oder Wiener
Kaufrecht 1988 (UNCITRAL) Zivilrecht online
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SoWi Ü 2- 11
Abzahlungsgeschäft: Gesetzliche Voraussetzungen
Das Abzahlungsgeschäft ist grundsätzlich ein KaufV (Käufer muss Verbraucher, Verkäufer Unternehmer sein):
über bewegliche körperliche Sachen, die vor vollständiger Bezahlung dem
Verbraucher übergeben werden, wobei der Käufer das Entgelt in Teilzahlungen zu
entrichten hat. Gesamtentgelt: max 25.000 € (310.000 öS) Anzahlung + mindestens 2 Teilzahlungen Formpflicht: Ratenbrief Laufzeit: max 5 Jahre
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SoWi Ü 2- 12
Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung
Lieferung unter ETV
Zession: Kaufpreis-forderung + ETV
KaufV
VK
K
Auszahlung der Kreditsumme (durch Bank) an VK gegen Zession (an Bank): 1. Der Kaufpreisforderung und
2. des ETV am KaufgegenstandBeachte: Bestimmte KaufV-
Pflichten bleiben beim VK; (zB GWL)
KreditVBank
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SoWi Ü 2- 13
Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf
Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss
Bank ist ohnedies Eigentümerin: Abtretung des Kaufpreisanspruchs und ETV durch VK an Bank
Bank kann: Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen – Erlös wird Käufer gutgeschrieben
Diese Vorgangsweise ist auch für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung
§ 22 KSchG: Entspricht gelebter Praxis
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SoWi Ü 2- 14
Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung
Lieferung unter ETV
Ratenzahlung
Zession
Kauf-vertra
g
VK
KBank
Abschluss des KreditV und Auszahlung der Kreditsumme an VK gegen Zession (an Bank) von:1. Kaufpreisforderung und 2. ETV am Kaufgegenstand
Beachte: Bestimmte KaufV- Pflichten (zB GWL)
bleiben bei VK
KreditV
KreditV wird zw VK und B geschlossen:
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SoWi Ü 2- 15
Gegenüberstellung: SachenR SchuldR
Rechtsbeziehung Person zu Sache ... Person zu Person Recht auf eigenes Verhalten ... auf fremdes Verhalten
Recht gegen unbestimmten Personenkreis → alle
... nur gegen bestimmte Personen/einzelne
Dafür nur Recht auf: allgemeines, negatives Verhalten = Nichthindern, Nichteingreifen absolute Wirkung
... spezielles, (meist) positives Verhalten aber auch Unterlassen relative Wirkung
Da alle angehend: von jedermann verletzbar
Da nur Gl u Sch angehend: grundsätzlich nur vom Vertragspartner verletzbar
Vertrauensschutz Treu & Glauben Publizität
Typenzwang Formfreiheit Vertragsfreiheit
ius cogens ius dispositivum
Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf
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SoWi Ü 2- 16
ABGB, HGB und KSchG
ABGBGrundlage für alle Rechtsgeschäfte
HGB Sonderregeln für Kaufleute
KSchG Sonderregeln
für Verbraucher
Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, HGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung
Gemeinsamer Anwendungsbereich
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SoWi Ü 2- 17
Konsumentenschutzgesetz / KSchGBGBl 1979/140
Schutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und unlauterem Wettbewerb
Einarbeitung des alten RatenG Überlegungen des Gesetzgebers:
Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit (vor allem der Inhaltsfreiheit) durch Vertragsschablonen und aggressive Vertriebsmethoden
SITUATION FRÜHER:● Einzelverträge ● Rechtsgeschäfte über einfache Bedarfsgegenstände● persönlicher Kontakt der Kontrahenten● Geringe wirtschaftliche Unterschiede● Überschaubarkeit des Marktes
JETZT: ● Massengeschäft ● größere Tragweite der Geschäfte● Undurchschaubarkeit der Produktion und der Vertriebs- methoden für Konsumenten● Konzentration der Anbieter● Riesiges Warenangebot
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SoWi Ü 2- 18
KSchG 1979
§ 1: Legaldefinitionen - zB Verbraucher, Unternehmer
§ 2 Abs 2: relativ zwingendes Recht
§§ 3, 4: Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften
§ 5: Kostenvoranschläge §§ 5a-5j: Vertragsschlüsse im
Fernabsatz + § 31a § 6: unzulässige
Vertragsbestandteile § 7 Mäßigung von An- und
Reugeld §§ 8, 9, 9a, 9b 23:
Gewährleistung + Garantie
§ 12: Verbot der Gehaltsabtretung
§ 13: Terminsverlust § 14: Gerichtsstand § 15: Verträge über
wiederkehrende Leistungen §§ 16-25:
Abzahlungsgeschäfte §§ 25a-25d: Kredite von
Ehegatten und Verbrauchern §§ 28, 29: Verbandsklage §§ 30a ff: Immobiliengeschäfte §§ 31b-31f:
Reiseveranstaltungsvertrag