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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü 2- 1 Kauf und Tausch Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch "Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB Historische Entwicklung: Schenkung Tausch Kauf Die unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / - kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang

Kauf und Tausch

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Kauf und Tausch. Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch : Austausch " Sache gegen Sache “; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch " Sache gegen Geld “; §§ 1053 ff ABGB - PowerPoint PPT Presentation

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SoWi Ü 2- 1

Kauf und Tausch

Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz:

Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch "Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB

Historische Entwicklung: Schenkung Tausch KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge

Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? Abschluß des Kaufvertrags

Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb!

Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang

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SoWi Ü 2- 2

§ 1045 ABGB

„Der Tausch ist ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Die wirkliche Übergabe ist nicht zur Errichtung; sondern nur zur Erfüllung des Tauschvertrages, und zur Erwerbung des Eigentumes notwendig.“

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§ 1053 ABGB

„Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigentum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Übergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Übergabe behält der Verkäufer das Eigentumsrecht.“

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Kaufpreis = Geld

… muß bestimmt oder wenigstens

bestimmbar sein!zB:● ortsüblicher oder● branchenüblicher Preis● Marktpreis● Börsenpreis● Listenpreis● Schätzpreis durch Sachverständige

= Sachen § 285 ABGB: weiter

Sachbegriff Bspw bewegliche +

unbewegliche körperliche +

unkörperliche

Kaufgegenstand

Auch künftige oder fremde Sachen sowie vertretbare + unvertret-

bare Sachen: Stück- oder Spezies- und Gattungs- oder Genuskauf

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Was gilt heute als Geld?

Mögliche Zahlungsarten

Bargeld Banküberweisung Kreditkarte Scheck Wechsel Chip-Karte Zahlung durch Aufrechnung, zB Kontokorrent Kundenkarte Telefon(wert)karte Zession etc

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SoWi Ü 2- 6

Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten

Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht

Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands

Geldgläubiger +Sachschuldner

Geldschuldner +Sachgläubiger

VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten

Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (zB genetische oder funktionale ) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner)

Haupt(leistungs)pflichten

§§ 1061, 1062 ABGB

KVK

Recht auf Kaufpreis

Kaufpreis-zahlungs-

pflicht

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Haupt- und Neben(leistungs)pflichten

Recht auf KaufpreisPflicht zur

Kaufpreiszahlung

Pflicht Kaufgegenstand zu übergeben

Recht auf Übergabe des Kaufgegenstands

VK KHaupt(leistungs)pflichten

Neben Haupt(leistungs)pflichten bestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten:

● zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB● Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-

pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline

zB beim Kauf

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SoWi Ü 2- 8

Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1)

Auch formfrei gültig!Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig

Sie ist Erfüllung(shandlung) des auch mündlich gültig geschlossenen Vertrags !

Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren Aufsandung(serklärung): § 32 GBG Unbedenklichkeitsbescheinigung des

Finanzamts Allenfalls weitere Genehmigungen nötig !

ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung

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SoWi Ü 2- 9

Liegenschaftskauf (2)

Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: Ein- oder zweiseitige Anmerkung der Rangordnung + RangO-

Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG Restkaufpreishypothek

– sichert nur Verkäufer Treuhandlösung

– sichert beide, jedoch...! Zurückhalten der Aufsandungserklärung

– Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt!

Nunmehr: BTVG 1997

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SoWi Ü 2- 10

Arten des Kaufs Normaler Kauf =

Zug um Zug – Prinzip: § 1052 ABGB

Kreditkauf § 1063 ABGB

Vorauszahlungskauf § 27 KSchG

Hand- oder Realkauf Barkauf Stück- und

Gattungskauf Versendungskauf

§ 429 ABGB Ratenkauf: § 16 ff KSchG

Abzahlungsgeschäft

Fahrnis- undLiegenschaftskauf

Kauf als Zielschuldverhältnis

Kauf als Dauerschuldverhältnis

Handelskauf §§ 373 ff HGB

Spezifikationskauf § 375 HGB

Internationaler Kauf nach UN- oder Wiener

Kaufrecht 1988 (UNCITRAL) Zivilrecht online

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SoWi Ü 2- 11

Abzahlungsgeschäft: Gesetzliche Voraussetzungen

Das Abzahlungsgeschäft ist grundsätzlich ein KaufV (Käufer muss Verbraucher, Verkäufer Unternehmer sein):

über bewegliche körperliche Sachen, die vor vollständiger Bezahlung dem

Verbraucher übergeben werden, wobei der Käufer das Entgelt in Teilzahlungen zu

entrichten hat. Gesamtentgelt: max 25.000 € (310.000 öS) Anzahlung + mindestens 2 Teilzahlungen Formpflicht: Ratenbrief Laufzeit: max 5 Jahre

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SoWi Ü 2- 12

Drittfinanzierung: Konsumfinanzierung

Lieferung unter ETV

Zession: Kaufpreis-forderung + ETV

KaufV

VK

K

Auszahlung der Kreditsumme (durch Bank) an VK gegen Zession (an Bank): 1. Der Kaufpreisforderung und

2. des ETV am KaufgegenstandBeachte: Bestimmte KaufV-

Pflichten bleiben beim VK; (zB GWL)

KreditVBank

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SoWi Ü 2- 13

Sonderfall der Konsumfinanzierung: Autokauf

Bank und Käufer vereinbaren, dass der Käufer bei Verzug das Auto herausgeben muss

Bank ist ohnedies Eigentümerin: Abtretung des Kaufpreisanspruchs und ETV durch VK an Bank

Bank kann: Auto schätzen lassen und freihändig verkaufen – Erlös wird Käufer gutgeschrieben

Diese Vorgangsweise ist auch für Käufer günstiger als gerichtliche Versteigerung

§ 22 KSchG: Entspricht gelebter Praxis

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SoWi Ü 2- 14

Drittfinanzierung: Absatzfinanzierung

Lieferung unter ETV

Ratenzahlung

Zession

Kauf-vertra

g

VK

KBank

Abschluss des KreditV und Auszahlung der Kreditsumme an VK gegen Zession (an Bank) von:1. Kaufpreisforderung und 2. ETV am Kaufgegenstand

Beachte: Bestimmte KaufV- Pflichten (zB GWL)

bleiben bei VK

KreditV

KreditV wird zw VK und B geschlossen:

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SoWi Ü 2- 15

Gegenüberstellung: SachenR SchuldR

Rechtsbeziehung Person zu Sache ... Person zu Person Recht auf eigenes Verhalten ... auf fremdes Verhalten

Recht gegen unbestimmten Personenkreis → alle

... nur gegen bestimmte Personen/einzelne

Dafür nur Recht auf: allgemeines, negatives Verhalten = Nichthindern, Nichteingreifen absolute Wirkung

... spezielles, (meist) positives Verhalten aber auch Unterlassen relative Wirkung

Da alle angehend: von jedermann verletzbar

Da nur Gl u Sch angehend: grundsätzlich nur vom Vertragspartner verletzbar

Vertrauensschutz Treu & Glauben Publizität

Typenzwang Formfreiheit Vertragsfreiheit

ius cogens ius dispositivum

Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf

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SoWi Ü 2- 16

ABGB, HGB und KSchG

ABGBGrundlage für alle Rechtsgeschäfte

HGB Sonderregeln für Kaufleute

KSchG Sonderregeln

für Verbraucher

Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, HGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung

Gemeinsamer Anwendungsbereich

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SoWi Ü 2- 17

Konsumentenschutzgesetz / KSchGBGBl 1979/140

Schutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und unlauterem Wettbewerb

Einarbeitung des alten RatenG Überlegungen des Gesetzgebers:

Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit (vor allem der Inhaltsfreiheit) durch Vertragsschablonen und aggressive Vertriebsmethoden

SITUATION FRÜHER:● Einzelverträge ● Rechtsgeschäfte über einfache Bedarfsgegenstände● persönlicher Kontakt der Kontrahenten● Geringe wirtschaftliche Unterschiede● Überschaubarkeit des Marktes

JETZT: ● Massengeschäft ● größere Tragweite der Geschäfte● Undurchschaubarkeit der Produktion und der Vertriebs- methoden für Konsumenten● Konzentration der Anbieter● Riesiges Warenangebot

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SoWi Ü 2- 18

KSchG 1979

§ 1: Legaldefinitionen - zB Verbraucher, Unternehmer

§ 2 Abs 2: relativ zwingendes Recht

§§ 3, 4: Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften

§ 5: Kostenvoranschläge §§ 5a-5j: Vertragsschlüsse im

Fernabsatz + § 31a § 6: unzulässige

Vertragsbestandteile § 7 Mäßigung von An- und

Reugeld §§ 8, 9, 9a, 9b 23:

Gewährleistung + Garantie

§ 12: Verbot der Gehaltsabtretung

§ 13: Terminsverlust § 14: Gerichtsstand § 15: Verträge über

wiederkehrende Leistungen §§ 16-25:

Abzahlungsgeschäfte §§ 25a-25d: Kredite von

Ehegatten und Verbrauchern §§ 28, 29: Verbandsklage §§ 30a ff: Immobiliengeschäfte §§ 31b-31f:

Reiseveranstaltungsvertrag