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(K)eine Politik für Kinderrechte? · zusammenarbeit in Kenia und Pakistan wären die Feld - studien nicht durchführbar gewesen. Die Autorin dankt auch den Mitarbeitenden aus Wissenschaft,

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  • (K)eine Politik fr Kinderrechte?Wege zur Verankerung der Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen in der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit

    Uta Simon

    Mit finanzieller Untersttzung des

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    ImpressumDeutsches Institut fr MenschenrechteZimmerstr. 26/2710969 BerlinTel.: 030 25 93 59 - 0Fax: 030 25 93 59 - 59info@institut-fuer-menschenrechte.dewww.institut-fuer-menschenrechte.de

    Satz:Wertewerk Barrierefreies PublizierenTbingen

    Mrz 20121. Auflage

    ISBN 978-3-942315-39-5 (PDF)

    2012 Deutsches Institut fr Menschenrechte Alle Rechte vorbehalten

    Die AutorinUta Simon betreut Forschungs- und Trainingsprojekte im Bereich Menschenrechte und internationale Zusam-menarbeit, unter anderem fr das UN-Hochkommissa-riat fr Menschenrechte. In mehr als zehn Jahren be-ruflicher Ttigkeit hat sie fr Amnesty International und die Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrech-te gearbeitet, vor allem mit Menschen in Nordafrika, Europa und dem Sudan. Sie ist Absolventin eines Mas-ter of Science in Development Studies an der School of Oriental and African Studies, London.

    Das InstitutDas Deutsche Institut fr Menschenrechte ist die unabhngige Nationale Menschenrechtsinstitution Deutschlands. Es ist gem den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen akkreditiert (A-Status). Zu den Aufgaben des Instituts gehren Politikberatung, Men-schenrechtsbildung, Information und Dokumentation, angewandte Forschung zu menschenrechtlichen The-men sowie die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen. Es wird vom Bundes-ministerium der Justiz, vom Auswrtigen Amt und von den Bundesministerien fr wirtschaftliche Zusammen-arbeit und Entwicklung sowie fr Arbeit und Soziales gefrdert. Im Mai 2009 wurde die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention im Institut ein-gerichtet.

    mailto:info%40institut-fuer-menschenrechte.de?subject=http://www.institut-fuer-menschenrechte.dehttp://

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    (K)eine Politik fr Kinderrechte?Wege zur Verankerung der Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen in der deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit

    Uta Simon

    Mit finanzieller Untersttzung des

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    Inhalt

    InhaltVorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6

    Vorwort der Autorin . . . . . . . . . . . . . . . . . .7

    1 Kontext . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8

    2 Die Kinderrechtskonvention . . . . . . . . .9

    2.1 Anforderungen fr die innerstaatliche Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

    2.2 Anforderungen an die Entwicklungspolitik . 10

    3 Manahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit . . . . . . 11

    3.1 Manahmen und Vorhaben bisherige Praxis. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11

    3.2 Ansatzpunkte fr eine verbesserte Verankerung der Kinderrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

    4 Querschnittsverankerung der Kinderrechte bei anderen Akteuren . .13

    4.1 UNICEF. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

    4.2 Deutsche Nichtregierungs organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

    4.3 Bilaterale staatliche Geber. . . . . . . . . . . . . . . 14

    4.4 Kinderrechtsregime der EU. . . . . . . . . . . . . . . 14

    5 Empfehlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .16

    5.1 Wesentliche Elemente einer Strategie zur Querschnittsverankerung in der deutschen staatlichen EZ . . . . . . . . . . . . . . . . 16

    5.2 Kooperation innerhalb des BMZ . . . . . . . . . . 16

    5.3 Beauftragung von Vorhaben . . . . . . . . . . . . . 17

    5.4 Ausblick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

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    Vorwort

    VorwortMit der Konvention ber die Rechte des Kindes (UN-Kin-derrechtskonvention) wurde ein Men schenrechtsvertrag von grundlegender Bedeutung geschaffen, der die Rech-te des Kindes umfassend kodifiziert. Die deutsche Bun-desregierung hat im Rah men des Ratifikationsprozesses daher zu Recht hervor gehoben, dass die Konvention erstmals in der Geschichte des Vlkerrechts die Rechte des Kindes umfassend in einem internationalen Vertrags-werk mit weltweitem Geltungsanspruch verankere und sie als einen Meilenstein der Entwicklung des interna-tionalen Rechts gewrdigt.

    Mit ihrer Ratifizierung ist die Kinderrechtskonvention von den Vertragsstaaten sowohl innerstaatlich umzusetzen als auch in ihrer Politik gegenber Drittstaaten. Explizit ruft sie die Staaten dazu auf, ihre Entwicklungspolitik und programme an den Bestimmungen der Konvention auszurichten. Dies ist der Ausgangspunkt zweier Studien zur Verankerung der Kinderrechte in der Entwicklungspolitik, die das Deutsche Institut fr Menschenrechte im Auftrag des Bundesministeriums fr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zwischen Oktober 2010 und Juli 2011 durchgefhrt hat. Ihre Zusammenfassung ist Gegenstand der vorliegenden Publikation.

    Die Studien analysieren die Anstze und Beispiele zur Frderung von Kindern und Jugendlichen in der Ent-wicklungszusammenarbeit. Die Studie zur deutschen Entwicklungspolitik fhrt aus, wie diese durch einen menschen- und kinderrechtlichen Ansatz bereichert werden und damit auch eine grere Wirksamkeit und Nachhaltigkeit erzielen kann. Fr eine umfassende Ver-ankerung der Menschenrechte von Kindern und Ju-gendlichen bedarf es der (Weiter-) Entwicklung von Instrumenten, die geeignet sind, die Relevanz von Kin-dern und Jugendlichen in Lnderportfolios sowie die mglichen Auswirkungen entwicklungspolitischer Manahmen auf junge Menschen gezielt zu beobach-ten, zu prfen und umzusetzen. Diese Publikation soll eine praxisorientierte Anregung sein fr politisches Handeln und die Durchfhrung.

    Berlin, Mrz 2012 Deutsches Institut fr Menschenrechte

    Prof. Dr. Beate Rudolf, Michael Windfuhr Vorstand

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    Vorwort der Autorin

    Vorwort der Autorin Die Autorin dankt einer Vielzahl von Mitarbeitenden im Bundesministerium fr wirtschaftliche Zusammen-arbeit und Entwicklung (BMZ), in der Deutschen Ge-sellschaft fr Internationale Zusammenarbeit (GIZ) und der Kreditanstalt fr Wiederaufbau (KfW). Sie haben umfangreiche Materialien zur Verfgung gestellt und sich die Zeit genommen, in persnlichen und telefoni-schen Interviews ber ihre Erfahrungen zu sprechen. Besonderer Dank gebhrt den Mitarbeiterinnen aus dem Sektorvorhaben Umsetzung von Kinder- und Ju-gendrechten in der GIZ. Sie standen whrend der ge-samten Dauer der Studie fr Fragen zur Verfgung. Ohne die aktive Untersttzung der nationalen und in-ternationalen Fachkrfte der deutschen Entwicklungs-zusammenarbeit in Kenia und Pakistan wren die Feld-studien nicht durchfhrbar gewesen. Die Autorin dankt auch den Mitarbeitenden aus Wissenschaft, Nichtre-gierungsorganisationen (NGOs) und internationalen Organisationen, die die Studie mit ihren Ideen und Ein-sichten bereichert haben.

    Die Verankerung der Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen in einem so groen Politikfeld wie der Entwicklungspolitik ist komplex und anspruchsvoll. Die hier zusammengefasste Studie leistet dazu einen ers-ten Beitrag und konzentriert sich dabei auf ausgewhl-te Aspekte: auf die normativen Erfordernisse, den men-schenrechtlichen Blick auf Vorhaben der Entwicklungs-zusammenarbeit und die relevanten Instrumente des BMZ. Entsprechend dem vom BMZ erteilten Auftrag ist die Studie ausdrcklich keine Evaluierung beauftrag-ter und durchgefhrter Vorhaben, sondern will viel-mehr Anregungen fr eine verbesserte Bercksichti-gung und Verankerung von Kinderrechten geben. Auch daher nimmt sie bewusst einen Standpunkt auerhalb der entwicklungspolitischen Forschungs- und Durch-fhrungslandschaft ein.

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    Kontext1

    1 KontextMit dem Konzept Menschenrechte in der Deutschen Entwicklungspolitik von Mai 2011 verpflichtet sich das Bundesministerium fr wirtschaftliche Zusammen-arbeit und Entwicklung (BMZ), die deutsche Entwick-lungspolitik an menschenrechtlichen Pflichten, Stan-dards und Prinzipien auszurichten. Das Konzept macht den Menschenrechtsansatz fr die deutsche Entwick-lungszusammenarbeit (EZ) verbindlich und nimmt ex-plizit Bezug auf die Rechte von Kindern und Jugendli-chen.

    Im Auftrag des BMZ untersucht das Deutsche Institut fr Menschenrechte in zwei Studien, wie die Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Entwicklungszu-sammenarbeit besser verankert werden knnen.1

    Die im Dezember 2011 vorgelegte Studie zur deutschen Entwicklungszusammenarbeit stellt dar, welche Ver-pflichtungen sich aus den internationalen Menschen-rechtsabkommen fr die Partnerlnder einerseits und fr das deutsche entwicklungspolitische Handeln an-dererseits ableiten (Kapitel 2). Aufbauend auf einer Bestandsaufnahme der deutschen staatlichen EZ (Ka-pitel 3) sowie auf ausgewhlten Erfahrungen anderer

    bilateraler Geber und nichtstaatlicher Akteure (Kapitel 4) legt sie dar, welche BMZ-Instrumente geeignet sind, die Verankerung der Rechte von Kindern und Jugend-lichen wirksamer zu befrdern (Kapitel 5).

    Die Empfehlungen beider Studien richten sich an das BMZ, an die BMZ-Leitung und an das beauftragende BMZ-Referat mit der Zustndigkeit fr Menschenrech-te, Gleichberechtigung der Geschlechter, Kultur und Entwicklung. Die vorliegende Kurzfassung stellt die wichtigsten Ergebnisse der Studien vor; die unverf-fentlichten Langfassungen sind beim BMZ erhltlich.

    Die Forschung wurde zwischen Oktober 2010 und Juli 2011 durchgefhrt; die redaktionelle Bearbeitung er-folgte bis November 2011. Die Studie zur deutschen Entwicklungszusammenarbeit beruht auf der Auswer-tung von schriftlichen, meist unverffentlichten Ma-terialien aus BMZ und Durchfhrungsorganisationen. Darber hinaus wurden zahlreiche Interviews mit Fach-krften gefhrt, berwiegend in Deutschland sowie in Feldstudien in Pakistan und Kenia.

    Endnoten1 Simon, Uta (2011): (K)eine Politik fr Kinderrechte? Wege zur Verankerung der Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen in der

    deutschen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit. Studie im Auftrag des Bundesministeriums fr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Berlin: Deutsches Institut fr Menschenrechte. Unverffentlichte Langfassung; Blscher, Viola (2011): Verankerung von Kinderrechten in der Entwicklungszusammenarbeit der Europischen Union. Studie zur Verankerung der Menschenrechte von Kin-dern und Jugendlichen in der europischen Entwicklungspolitik. Berlin: Deutsches Institut fr Menschenrechte. Unverffentlichte Lang-fassung.

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    Die Kinderrechtskonvention 2

    2 Die KinderrechtskonventionIn der Konvention ber die Rechte des Kindes (Con-vention on the Rights of the Child, im Folgenden UN-Kinderrechtskonvention beziehungsweise KRK) sind die Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre niedergelegt, die damit verbundenen Pflichten des Staates sowie die Auswirkungen auf das Handeln anderer Verantwortlicher, darunter Eltern und Lehrer. Die Kinderrechtskonvention ist ein rechtlich bindender Vertrag, zu dessen Umsetzung sich die 193 Unterzeich-nerstaaten freiwillig verpflichtet haben.

    Staaten sind durch die Kinderrechtskonvention sowohl auf dem eigenen Territorium als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit verpflichtet. Das gilt auch fr andere internationale Menschenrechtsabkom-men, die die Rechte junger Menschen ber das 18. Le-bensjahr hinaus schtzen. Die Verpflichtung zur inter-nationalen Zusammenarbeit ist insbesondere relevant fr die Verwirklichung von wirtschaftlichen und sozi-alen Rechten wie den Rechten auf Bildung, Gesund-heit oder sauberes Trinkwasser und Sanitrversorgung. Die UN-Menschenrechtsabkommen werden durch re-gionale Vertrge ergnzt; in Afrika zum Beispiel sind die Rechte junger Menschen Gegenstand eigener Ab-kommen. Diese regionalen Abkommen unterstreichen das Bekenntnis der afrikanischen Staaten zu diesen Rechten und die Relevanz der Menschenrechte in der Region.

    2.1 Anforderungen fr die innerstaatliche Umsetzung

    Die zentralen Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention sind:

    Kinder haben ein Recht auf besonderen Schutz durch die Staaten (Schutzrechte);

    Kinder haben ein Recht, gehrt und als eigenstn-dige Rechtssubjekte ernst genommen zu werden; als solche haben sie ein Recht auf Beteiligung bei

    allen Manahmen, die sie betreffen, und ein Recht auf gesellschaftliche Teilhabe und Mitsprache (Be-teiligungsrechte);

    die Bedrfnisse von Kindern, etwa nach einem an-gemessenen Lebensstandard (sauberes Trinkwas-ser, Ernhrung, angemessene Unterbringung) oder nach Bildung, sind Rechtsansprche. Die Verwirk-lichung dieser Entwicklungs- und Frderrechte ist kein Ausdruck von Wohlttigkeit, sondern Teil ei-ner rechtlichen Verpflichtung, die die Vertragsstaa-ten der Kinderrechtskonvention freiwillig einge-gangen sind.

    Die Umsetzung der KRK ist wie die jedes Menschen-rechtsdokuments politisch, wird aber oft als apoli-tisch wahrgenommen. Dies hat Schattenseiten: Viele Akteure messen den Schutzrechten grere Aufmerk-samkeit zu als den Beteiligungsrechten von Kindern. So werden Kinder oft primr als (potentielle) Opfer dargestellt und wahrgenommen. Die Ausbung ihrer Rechte durch sie selbst und der daraus folgende Re-gelungsanspruch fr staatliche Strukturen und Ver-fahren treten dabei in den Hintergrund. Dies ist jedoch Ausdruck der gesellschaftspolitischen Dimension der Kinderrechte: Damit die Ausbung von Rechten durch Kinder und Jugendliche und so ihre Eigenstndigkeit als Rechtssubjekte gestrkt werden kann, ist eine Ver-nderung der Rahmenbedingungen notwendig. Das er-fordert tief greifende gesellschaftliche Vernderungen, die jungen Menschen mehr Einfluss auf Entscheidungs-prozesse ermglichen. Erwachsene, die ber sie Auto-ritt ausben, wie zum Beispiel Sorgeberechtigte oder Lehrende, mssen dafr einen Perspektivwechsel voll-ziehen und gegebenenfalls ihr Verhalten ndern. Die Anerkennung der Rechtstrgerschaft von Kindern und Jugendlichen und die Umsetzung ihrer Beteiligungs-rechte sind somit eminent politisch und anspruchsvoll; sie betreffen die Gesellschaft insgesamt.

    Die Fachausschsse, die die Umsetzung der Menschen-rechtsabkommen berwachen und die Menschen-

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    Die Kinderrechtskonvention2

    rechtsstandards interpretieren, haben die notwendi-gen innerstaatlichen Erfordernisse zur Umsetzung der KRK detailliert ausgearbeitet. Diese sind in ihren All-gemeinen Bemerkungen (General Comments)2 sowie in ihren Empfehlungen an die Vertragsparteien im Rah-men des Staatenberichtsverfahrens (so genannte Ab-schlieende Bemerkungen, Concluding Observations3) dargelegt. Grundstzlich mssen Staaten folgende menschen- und kinderrechtliche Prinzipien beachten:

    Nichtdiskriminierung: Die Rechte der Konvention mssen fr alle Kinder ohne Diskriminierung um-gesetzt werden. Dies setzt auch voraus, dass staat-liche Organe einzelne Kinder und Gruppen von Kin-dern identifizieren, die von Diskriminierung betrof-fen sind, und dass sie geeignete Manahmen zur Frderung benachteiligter Kinder ergreifen.

    Vorrangige Erwgung des Kindeswohls (best inte-rest of the child): Bei allen Kinder betreffenden Manahmen muss das Kindeswohl Vorrang haben. Aus dieser Empfehlung des Kinderrechtsausschus-ses wird von einigen Akteuren eine Verpflichtung fr ein umfassendes Mainstreaming von Kinder-rechten in allen staatlichen Institutionen abgelei-tet.

    Recht auf Leben, berleben und Entwicklung: Das Recht aller Kinder auf Leben, berleben und Ent-wicklung muss besonders geschtzt werden.

    Beteiligung des Kindes und Bercksichtigung sei-ner Meinung: Staaten mssen sicherstellen, dass Kinder an Manahmen, die sie betreffen, beteiligt und ihre Meinungen bercksichtigt werden.

    Der Kinderrechts-Ausschuss empfiehlt auerdem, dass Staaten auf Politikkohrenz in Bezug auf Kinderrechte achten und einen effektiven Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Konvention erstellen. Geeignete Schulungs- und Ausbildungsprogramme sollen all je-nen zur Verfgung stehen, die an der Umsetzung der Konvention beteiligt sind oder mit Kindern arbeiten. Ferner sollen Staaten Daten ber die Situation von Kin-dern erheben und Indikatoren fr die Umsetzung der Kinderrechte entwickeln. Der Ausschuss empfiehlt auch, dass der nationale Haushalt ein gesondertes Bud-get fr Kinder ausweist. Weder Privatisierung der Da-seinsvorsorge noch Dezentralisierung oder fderale Ordnung entbinden den Staat von seiner Verpflichtung

    zur Umsetzung der Konvention. Staaten sollen daher stets auch den Einfluss ihrer wirtschafts- und sozial-politischen Manahmen auf die Rechte von Kindern berwachen.

    2.2 Anforderungen an die Entwicklungs-politik

    Die UN-Fachausschsse haben sich bislang nicht sys-tematisch und tief greifend mit den Staatenverpflich-tungen in der Internationalen Zusammenarbeit be-schftigt. Der UN-Fachausschuss fr die KRK hat dazu bislang in seinen Allgemeinen Bemerkungen folgende Vorgaben gemacht:

    Programme von Geberstaaten mssen die Rechte des Kindes achten.

    Staaten sollen das vereinbarte Ziel erreichen, 0,7% ihres Bruttosozialprodukts fr Entwicklungshilfe aufzuwenden.

    Ein wesentlicher Anteil dieser Hilfe soll Kindern zu-gutekommen, und die Hhe des Anteils soll im Bud-get erkennbar sein.

    Staaten sollen die Kinderrechtskonvention als Rah-men fr Programme der Entwicklungszusammen-arbeit heranziehen, ihre Partner also bei der inner-staatlichen Umsetzung der KRK untersttzen.

    Strategien zur Armutsreduzierung und sektorwei-te Anstze sollen fr Kinder relevante Entwick-lungsziele einbeziehen, einen ganzheitlichen, kin-derbezogenen Ansatz verfolgen und Kinder als Rechtstrger/innen anerkennen.

    Deutsche Entwicklungspolitik knpft vielfach nicht an diese allgemeinen Vorgaben an. Zum Teil fehlen geeig-nete Verfahren und Instrumente, die fr die Umsetzung dieser Empfehlungen notwendig sind, wie zum Beispiel eine separate Haushaltslinie. Auch die lnderspezifi-schen Abschlieenden Bemerkungen des Kinderrechts-ausschusses werden bisher kaum fr die Gestaltung von Lnderprogrammen und des Politikdialogs verwen-det. Ihr Nutzen beispielsweise zur Erstellung von Menschenrechts- und Kinderrechtsanalysen oder als konkrete Ansatzpunkte fr die Gestaltung von Lnder-programmen - wird noch nicht ausreichend erkannt.

    2 Die Allgemeinen Bemerkungen des Kinderrechtsausschusses finden sich in Englisch auf: http://www2.ohchr.org/english/bodies/crc/comments.htm (Stand: 29.02.2012).

    3 Die Abschlieenden Bemerkungen des Kinderrechtsausschusses finden sich in Englisch auf der Sitzungsseite des Ausschusses. Dort sind die Staaten aufgefhrt, deren Berichte in den jeweiligen Ausschusssitzungen behandelt werden: http://www2.ohchr.org/english/bodies/crc/sessions.htm. Alternative Fundstelle: http://www.bayefsky.com/docs.php/area/conclobs/node/2/treaty/crc/opt/0. (Stand: 29.02.2012).

    http://www2.ohchr.org/english/bodies/crc/comments.htmhttp://www2.ohchr.org/english/bodies/crc/comments.htmhttp://www.bayefsky.com/docs.php/area/conclobs/node/2/treaty/crc/opt/0

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    Manahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit 3

    3 Manahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit 3.1 Manahmen und Vorhaben bisherige Praxis

    Spezielle Manahmen mit Fokus auf Kinder und Ju-gendliche sind selten in der deutschen EZ und gelten bei Fachkrften hufig als marginales Aufgabenfeld. Obwohl die Bedeutung der jngeren Generationen fr die zuknftige Entwicklung der Partnerlnder weithin anerkannt ist, genieen andere Themen in der Praxis hhere Prioritt. Zustzlich werden die verschiedenen Manahmen zur Umsetzung von Kinderrechten inner-halb des BMZ von verschiedenen Einheiten gesteuert.

    Viele Manahmen der deutschen staatlichen EZ haben zur Verbesserung der Entwicklungschancen junger Menschen beigetragen. Darunter waren vor allem Vor-haben oder Komponenten mit Zielgruppe Kinder und/oder Jugendliche, die seit Ende der 1990er Jahre be-auftragt wurden. Auch wenn diese Vorhaben oft kei-nen erklrten Rechte-Bezug hatten, erzielten sie posi-tive entwicklungspolitische Wirkungen fr Kinder und Jugendliche und schafften Voraussetzungen fr eine verbesserte Umsetzung ihrer Rechte. Methoden und Instrumente aus diesen Vorhaben, vor allem aus dem Bereich der Jugendfrderung, knnen wirksam mit ei-ner konsequenten Orientierung an den Menschenrech-ten verknpft werden und so zur Verbesserung der Rah-menbedingungen fr die Umsetzung der Rechte junger Menschen beitragen.

    Sehr vereinzelt wurden auch Vorhaben des Kinder-schutzes durchgefhrt; vor allem zur Bekmpfung der Kinderarbeit. Trotz der menschenrechtlichen Zielset-zung wurden nicht alle diese Vorhaben der technischen und finanziellen Zusammenarbeit umfassend nach menschenrechtlichen Kriterien gestaltet. Vorhaben zur Bekmpfung der Kinderarbeit waren besonders erfolg-reich, wenn sie das Familieneinkommen steigern und das Bildungsangebot verbessern konnten. hnliche Er-fahrungen dokumentiert auch das Programm der In-ternationalen Arbeitsorganisation zur Bekmpfung der Kinderarbeit. In der deutschen EZ hat sich allerdings

    gezeigt, dass gerade im Bereich Kinderarbeit die Wirk-samkeit der Vorhaben stark vom Willen und von der Kapazitt der Partnerregierung abhngig ist, gegen die Ursachen von Kinderarbeit vorzugehen.

    Whrend die beschriebenen Vorhabentypen durchaus positive Wirkungen fr Kinder und Jugendliche hatten, blieben sie oft isoliert von den entwicklungspolitischen Schwerpunkten und damit wenig breitenwirksam und nachhaltig. Die meisten Sektoren - abgesehen vom Gesundheits- und Bildungssektor sind nach wie vor nicht auf Kinder und Jugendliche als Begnstigte aus-gerichtet. Selbst dort, wo sie als Zielgruppe im Vorder-grund stehen, werden Kinder und Jugendliche hufig nicht als eigenstndige Rechtssubjekte wahrgenom-men. Viele entwicklungspolitische Interventionen be-ruhen auf der Annahme, dass effektive Armutsminde-rung oder andere positive Wirkungen von Vorhaben automatisch auch positive Wirkung auf Kinder und Ju-gendliche haben. Sehr selten sind junge Menschen an Manahmen der Entwicklungszusammenarbeit betei-ligt. Zwar ist in Jugendvorhaben die Partizipation von jungen Menschen erprobt worden; es gibt aber keine dokumentierten Informationen darber, inwiefern die entsprechenden Methoden auch von Vorhaben genutzt werden, die sich nicht auf junge Menschen konzent-rieren. Fr die Beteiligung von Kindern unter zehn Jah-ren gibt es noch keine erprobten Modelle.

    Auerhalb von altersgruppenspezifischen Vorhaben oder Komponenten werden Kinder und Jugendliche vor allem in Sektoren der Zusammenarbeit berck-sichtigt, in denen sie als natrliche Zielgruppe ge-sehen werden. Die ist vor allem in den Sektoren Bil-dung und Gesundheit der Fall, in geringerem Ma auch in den Sektoren Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung (insbesondere im Bereich Beschftigungsfrderung), Gute Regierungsfhrung (Bereich Kommunalentwick-lung) sowie in einzelnen Manahmen im Sektor Frie-den und Sicherheit. Obwohl auch jenseits dieser Sek-toren viele EZ-Programme von positiven Wirkungen auf Kinder und Jugendliche ausgehen, werden diese

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    Manahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit3

    selten durch kinder- oder jugendbezogene Indikato-ren erfasst. Beispiele aus dem Gesundheitssektor zei-gen, dass eine Menschenrechtsorientierung des Sek-tors die Chancen erhht, dass Manahmen mit der Zielgruppe Kinder und Jugendliche nach menschen-rechtlichen Kriterien gestaltet werden. Insgesamt be-steht in den meisten Sektoren und Lnderprogrammen noch erheblicher Bedarf bei der Ausrichtung nach dem Menschenrechtsansatz; Erfolge dabei wrden die Ver-ankerung der Kinderrechte erleichtern.

    Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist eine besonders groe Herausforderung bei der Ver-ankerung ihrer Rechte, geht es doch nicht allein um ihre Partizipation an Vorhaben der Entwicklungszu-sammenarbeit, sondern um die berwindung ihrer gesellschaftlichen Randstellung. Partizipation von Kindern und Jugendlichen setzt Zeit und finanzielle Ressourcen ebenso voraus wie die Bereitschaft zu in-stitutionellen Vernderungen: Prfmissionen unter Zeitdruck und kurze Frderungshorizonte bei hohen Wirkungserwartungen sind Hindernisse. Daneben wirft die Partizipation junger Menschen methodische und sozio-kulturelle Fragen auf: Sie braucht jeweils eigene, altersgeme Methoden und dem Kontext an-gemessene Strategien, denn in der Regel haben lte-re Generationen Autoritt und Entscheidungshoheit inne (Seniorittsprinzip).

    3.2 Ansatzpunkte fr eine verbesserte Verankerung der Kinderrechte

    Fr eine bessere Verankerung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in den Sektoren der entwicklungs-politischen Zusammenarbeit sollte daher an drei Punk-ten angesetzt werden:

    strkere menschenrechtliche Ausrichtung des je-weiligen Sektors, in geeigneter Form erweitert um kinderrechtliche Prinzipien;

    ein angemessener Fokus auf die Altersgruppe der Kinder und/oder Jugendlichen;

    die differenzierte Betrachtung unterschiedlicher Altersgruppen bei der inhaltlichen Zielsetzung und Entwicklung von Methoden.

    Insgesamt bentigt die Verankerung der Menschen-rechte von Kindern und Jugendlichen geeignete Inst-rumente, mit denen die Relevanz von Kindern und Ju-gendlichen in Lnderportfolios sowie die mglichen Auswirkungen entwicklungspolitischer Manahmen auf junge Menschen gezielt beobachtet, geprft und umgesetzt werden knnen. Zu solchen Instrumenten gehren Monitoring-Instrumente sowie Menschen- und Kinderrechtsanalysen, die auch dazu dienen, kon-textbezogen Prioritten fr die Programmgestaltung zu entwickeln.

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    Querschnittsverankerung der Kinderrechte bei anderen Akteuren 4

    4 Querschnittsverankerung der Kinderrechte bei anderen Akteuren Erfahrungen anderer Akteure zeigen, dass die Veran-kerung der Kinderrechte fr alle Organisationen eine groe Herausforderung und ein langjhriger Prozess ist. Dies gilt insbesondere fr die Darstellung von Er-gebnissen und Wirkungen und fr die Verbesserung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen.

    4.1 UNICEF

    Den Ansto fr die menschenrechtliche Ausrichtung der Programmarbeit von UNICEF gab ein ffentliches Bekenntnis der UNICEF-Leitung zur Kinderrechtskon-vention. Das war die Voraussetzung dafr, dass Zeit und Ressourcen fr die notwendigen Lernprozesse der Organisation und ihrer Mitarbeitenden zur Verfgung gestellt wurden. Hinzu kamen die 1999 verabschiede-ten Richtlinien, die festlegten, wie die KRK in der prak-tischen Arbeit der Organisation umgesetzt werden soll-te.4 UNICEF stellte bei seiner Umorientierung zunchst bewusst instrumentelle Aspekte in den Vordergrund (Welchen Mehrwert hat eine Kinderrechtsorientie-rung?). So sollten Verbesserungen fr Programme, Pro-zesse und Wirkungen deutlich werden. Diese Argumen-tation richtete sich an Skeptiker und Skeptikerinnen, die durch die normative Erfordernis der KRK allein nicht zu berzeugen waren. Ein wichtiger Erfolgsfaktor von UNICEF bestand in der relativen Unabhngigkeit der Auenstruktur bei der Gestaltung von Programmen. So konnten Mitarbeitende Instrumente und Wirkungs-mglichkeiten einer Kinderrechtsorientierung erpro-ben. Wirkungsmonitoring und Steuerung waren dann besonders erfolgreich, wenn sie sich nicht nur auf quantitative Zielvorgaben, sondern auch auf Prozesse konzentrierten. Dadurch konnten Mitarbeitende in Zen-trale und Durchfhrung in einen geregelten Austausch ber die Voraussetzungen fr das Mainstreaming von Kinderrechten treten.

    4.2 Deutsche Nichtregierungs-organisationen

    Auch deutsche NGOs, die auf den Schutz und die Fr-derung von Kindern spezialisiert sind, haben sich in ih-rer Inlands- und Auslandsarbeit seit Mitte der 2000er Jahre zunehmend an den Kinderrechten orientiert, so die Kindernothilfe oder Terre des Hommes. Zentrale Ziele der Organisationen sind die Ausrichtung von Pro-jektzielen an der Kinderrechtskonvention und die Ein-forderung staatlicher Verpflichtungen auf der natio-nalen und internationalen Ebene. Die Wahrnehmung der Kinderrechte als Querschnittsaufgabe erfordert zu-dem, dass Kinder in Projekten systematisch beteiligt werden. Der Kinderrechtsansatz wird dabei als ein auf die spezielle Zielgruppe der Kinder ausgerichteter Men-schenrechtsansatz definiert. So ist fr die Kindernot-hilfe beispielsweise das Ziel dieser Orientierung, dass jede entwicklungspolitische Intervention dem Rechts-anspruch der Kinder auf Verwirklichung dieser Rechte Sorge tragen muss. Zu dem dafr erforderlichen Per-spektivenwechsel gehren Lernprozesse, damit Mitar-beitende in allen Bereichen Analyse, Planung und Management die Kinderrechtsperspektive verstehen und bercksichtigen. Die Kindernothilfe hat ihre inzwi-schen sechsjhrige Erfahrung mit der Umsetzung des Rechte-Ansatzes innerhalb der Organisation dokumen-tiert;5 Dokumentationen von Wirkungen des Kinder-rechtsansatzes auf Projektebene sind bisher noch von keiner der Organisationen vorgelegt worden.

    Aufgrund ihrer Spezialisierung auf Kinder und Jugend-liche hatten es die NGOs und UNICEF bei der Orientie-rung an den Kinderrechten vergleichsweise leichter als multi- und bilaterale Geber mit ihrem breiten Aufga-benspektrum. Nicht nur in der deutschen EZ, sondern auch bei anderen bilateralen Gebern spielen junge

    4 UNICEF (1999): Programme Cooperation for Children and Women from a Human Rights Perspective. UNICEF Dok. E/ICEF/1999/11 vom 5. April 1999.

    5 Kindernothilfe (2008): Der Kinderrechtsansatz in der In- und Auslandsarbeit der Kindernothilfe. Duisburg: Kindernothilfe.

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    Querschnittsverankerung der Kinderrechte bei anderen Akteuren4

    Menschen als Begnstigte bislang eine untergeordne-te Rolle; auch im Entwicklungsausschuss der Organi-sation fr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-wicklung (OECD-DAC) werden Kinder und ihre Rechte nur fragmentarisch behandelt. Insgesamt gibt es bei den bilateralen Gebern kaum Erfahrung mit Program-men, die Kinderrechte explizit bercksichtigen, und die wenigsten Geber haben Fachkrfte mit Zustndigkeit fr Kinderrechte. Wo solche Stellen existieren, sind sie in der Regel unterfinanziert und institutionell ohne nennenswertes Gewicht.

    4.3 Bilaterale staatliche Geber

    Unter den bilateralen Gebern haben vor allem Schwe-den und Norwegen Bemhungen unternommen, Kin-derrechte als Querschnittsthema in der Entwicklungs-zusammenarbeit zu verankern. Die Lnder sind dabei unterschiedliche Wege gegangen und lieen ihre Er-fahrungen in einer 2011 verffentlichten Studie eva-luieren.6 Bei der Swedish International Development Cooperation Agency (SIDA) ist die Verankerung von Kinderrechten zweigleisig erfolgt durch einen Main-streaming-Prozess in Verbindung mit spezifischen Kin-derrechts-Vorhaben. Die Norwegian Agency for Deve-lopment Cooperation (NORAD) hingegen hat sich auf einzelne Interventionen fr die Rechte von Kindern be-schrnkt und kein umfassendes Mainstreaming ver-folgt. Laut der Evaluierung setzt SIDA trotz einzelner erfolgreicher Manahmen seine ambitionierte Strate-gie bisher nur mangelhaft um. Der Mainstreaming-Prozess sei nicht mit angemessenen Ressourcen aus-gestattet worden, Mitarbeitende seien durch konkur-rierende Themen berlastet und htten nur ungen-gend Zugang zu fachlicher Untersttzung.

    Sowohl NORAD als auch SIDA verfgen ber erste Er-fahrungen mit Analyseinstrumenten, die die Einbezie-hung von Kinderrechtsthemen bei der Planung und Entwicklung von EZ-Vorhaben ermglichen so eine nutzungsfreundliche Checkliste und beispielhafte Stu-dien, mit denen NGOs beauftragt wurden. hnlich wie andere Akteure stehen auch NORAD und SIDA vor He-rausforderungen bei der Verwirklichung von Partizipa-tion und beim Monitoring der Wirkungen des Kinder-rechts-Mainstreamings. Besonders schwierig ist das Wirkungsmonitoring in Bereichen, in denen es bisher

    weder Indikatoren noch Mastbe fr die Umsetzung gibt, so zum Beispiel bei der Orientierung am Kindes-wohl.

    4.4 Kinderrechtsregime der EU

    Auf EU-Ebene sind Kinderrechte Gegenstand einer Viel-zahl von Richtlinien verschiedener Rechtsnatur. Sie umfassen sowohl rechtsverbindliche Vertrge und Ver-ordnungen mit Gesetzeskraft fr EU-eigene Finanzie-rungsinstrumente als auch rechtlich nicht verbindliche Regelungen, wie zum Beispiel Leitlinien des Rats der Europischen Union oder Mitteilungen der Kommissi-on. Zusammengenommen bilden sie ein umfassendes Regelungsregime, in dem die Untersttzung fr die Umsetzung der Kinderrechte in den Auenbeziehun-gen mit Drittstaaten verankert ist. Das so entstandene Kinderrechtsregime besteht aus drei Sulen; es um-fasst:

    ein Kinderrechtsmainstreaming, die Behandlung von spezifischen Themen (Kinder

    in bewaffneten Konflikten, Gewalt gegen Kinder, Kinderhandel) sowie

    die Priorisierung spezifischer Rechte, die eng mit den Millenniumsentwicklungszielen in Verbindung stehen, darunter das Recht auf Bildung, das Recht auf Gesundheit und das Recht auf Leben und ber-leben.

    Allerdings werden die Ziele und Inhalte des EU-Kin-derrechtsregimes bislang mangelhaft umgesetzt. Mit Ausnahme der EU-Verordnung zur European Initiative for Democracy and Human Rights sind die kinderrecht-lichen Leitlinien des Rates bisher nur implizit in Ver-ordnungen zu Finanzierungsinstrumenten der Entwick-lungspolitik eingegangen. Auf der fr die Umsetzung der Kinderrechte in Drittstaaten entscheidenden Ebe-ne Strategien, Aktionsplne und Ausschreibungen der Brsseler Zentrale und der EU-Delegationen - ist bislang wenig von den ambitionierten Anstzen und Zielen des EU-Kinderrechtsregimes wiederzufinden. So kann in diesem Bereich von einer chronischen Umset-zungslcke gesprochen werden. Begrifflich lsst sich der Schwund von Inhalten auf der Umsetzungsebene als Politikverdunstung fassen, ein Prozess, der auch aus Erfahrungen mit anderen Querschnittsthemen, wie dem Gender-Mainstreaming, bekannt ist.

    6 Tostensen, Arne et al. (2011): Supporting Child Rights. Synthesis of Lessons Learned in Four Countries. Joint Evaluation 2011:1. Im Auf-trag von Norad und Sida. Stockholm: Sida. http://www.oecd.org/dataoecd/43/43/48350333.pdf (Stand: 29.02.2012).

    http://www.oecd.org/dataoecd/43/43/48350333.pdf

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    Querschnittsverankerung der Kinderrechte bei anderen Akteuren 4

    Offenbar in Anerkennung dieser Tatsache hat die EU 19 Delegationen in Drittstaaten zur Umsetzung der konfliktbezogenen Kinderrechtsleitlinien verpflichtet. Die fr Ende 2011 geplanten Auswertungen der Erfah-rungen aus diesen Pilotlndern lagen bei Abschluss dieser Studie noch nicht vor. Das gleiche gilt fr eine Auswertung der Rolle der Ansprechpartner und An-sprechpartnerinnen fr Menschen- und Kinderrechte in den EU-Delegationen.7

    7 Fr Details zur Entwicklungspolitik der EU und von SIDA und NORAD: Blscher (2011), siehe Funote 1.

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    Empfehlungen5

    5 Empfehlungen5.1 Wesentliche Elemente einer Strategie zur Querschnittsverankerung in der deutschen staatlichen EZ

    Eine Querschnittsverankerung der Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen in der Entwicklungszusam-menarbeit setzt zwei wichtige Prozesse voraus:

    die Strkung einer altersdifferenzierten Orientie-rung in Analysen, Planungen und Konzeptionen un-ter Bercksichtigung der Bevlkerungsdynamik in Kooperationslndern sowie

    die Umsetzung von Vorhaben unter Beachtung des Menschenrechtsansatzes auf der Grundlage des BMZ-Menschenrechtskonzeptes.

    Diese beiden Aspekte zur Begrndung einer Quer-schnittsverankerung sollten konsistent in der Entwick-lungspolitik vertreten werden.

    In Sektoren, in denen Kinder und Jugendliche bereits als wichtige Zielgruppe wahrgenommen werden (z.B. Bildung, Gesundheit oder Beschftigungsfrderung), kann im Zusammenhang mit der Umsetzung des BMZ-Menschenrechtskonzepts - auf eine gezieltere Ausrich-tung an den Menschenrechten von Kindern und Ju-gendlichen hingewirkt werden. Dies sollte vorwiegend durch die Beteiligung an der Ausarbeitung entspre-chender Handreichungen fr die Steuerungsinstrumen-te sowie durch Beratungsangebote fr entsprechende Vorhaben geschehen.

    In Programmen, in denen der Menschenrechtsansatz teilweise umgesetzt wird, knnen Methoden und Er-fahrungen aus der Jugendfrderung und aus Kinder-schutzvorhaben genutzt werden, um solche Vorhaben auch fr Kinder und Jugendliche relevant und zugng-lich zu machen. Dafr sollten entsprechende Wirkungs-ketten und Indikatoren erarbeitet werden.

    Als Teil der Strategie sollte das fr Menschenrechte zustndige Referat im BMZ konsequent die Aufarbei-

    tung und Verbreitung Guter Praxis zu erfolgreichen Vorhaben und Verfahren frdern. Damit knnen die Kompetenz und die Motivation fr die Verankerung der Kinderrechte sowohl bei Fachkrften im BMZ als auch auf der Durchfhrungsebene gefrdert werden.

    Als Bestandteil ihrer Strategie sollten die Zustndigen gemeinsam mit ihrem Beratungsumfeld klren, in wel-chem Verhltnis die Frderung von Kindern und Ju-gendlichen zur Frderung ihrer Rechte steht, und wie dies konsistent kommuniziert werden kann. Damit wr-de Fachkrften wie Auenstehenden das Verstndnis erleichtert, und es ergben sich Chancen fr eine str-kere Nachfrage nach den entsprechenden Beratungs-leistungen.

    5.2 Kooperation innerhalb des BMZ

    Das Menschenrechtsreferat und sein Beratungsumfeld sollten ihre Expertise bedarfs- und lsungsorientiert anbieten und dabei mglichst zur Entlastung der Ln-derreferate beitragen, die durch die Vielzahl der zu be-achtenden Querschnittsthemen strukturell hoch belas-tet sind. Dabei sollte das Menschenrechtsreferat seine Ressourcen auf solche Prozesse und Produkte konzen-trieren, die am Bedarf von Lnder- und Sektorrefera-ten orientiert sind. Bemhungen zur Verankerung der Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen sollten damit beginnen, die Bedeutung der Altersgruppe in der entwicklungspolitischen Praxis zu erhhen. Vorausset-zung dafr ist die Zusammenfhrung relevanter Ex-pertise: Neben Erfahrungen mit dem Menschenrechts-ansatz und in der Kinder- und Jugendarbeit sind Fach-kenntnisse im jeweiligen Sektor sowie Regionalexper-tise frderlich.

    Angesichts der nachgewiesenen Erfolge mit der Be-auftragung von Vorhaben mit Fokus auf Kinder und Jugendliche erscheint es sinnvoll, auf diese Erfolge aufzubauen. Um die Vorhaben konsistenter nach men-schenrechtlichen Zielen und Kriterien zu gestalten,

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    Empfehlungen 5

    sollte die gezielte Zusammenarbeit mit denjenigen Sek-tor- und Lnderreferaten angestrebt werden, die lau-fende Kinder- und Jugendvorhaben betreuen. Daneben sollte das BMZ fr Kinder- und Jugendvorhaben in aus-gewhlten Lndern werben, in denen die demographi-sche Entwicklung, die kinderrechtliche Lage, oder auch die Bereitschaft der Partnerregierung Grundlagen fr eine Intensivierung der EZ mit Fokus auf Kinder und Jugendliche bieten. Gute Aussichten auf positive Wir-kungen haben Vorhaben, die Rahmenbedingungen in den Partnerlndern systemisch verbessern.

    Fr eine Querschnittsverankerung der Kinderrechte in den Sektoren der EZ empfiehlt sich eine Konzentrati-on auf diejenigen Sektoren, in denen Kinder und Ju-gendliche bereits bercksichtigt werden. Dabei sollte auf die Gestaltung nach dem Menschenrechtsansatz hingewirkt und dessen Mehrwert dokumentiert wer-den. In anderen Sektoren steht zunchst im Vorder-grund, dass Kinder und Jugendliche als Begnstigte von Entwicklungs-Manahmen strker wahrgenom-men werden und dass Wirkungen auf sie angestrebt und dokumentiert werden.

    5.3 Beauftragung von Vorhaben

    In der Vergangenheit wurden Vorhaben zur Jugendfr-derung oder zum Kinderschutz oft als bersektorale Manahmen im Gestaltungsspielraum durchgefhrt. Wenngleich dies die multisektorale Ausrichtung der Manahmen befrdert hat, trug ihre Durchfhrung au-erhalb von sektoralen Schwerpunkten dazu bei, dass sie in die langfristige Kooperation mit Partnerlndern und auch in die politische Steuerung beim BMZ sowie bei den Durchfhrungsorganisationen kaum integriert waren. Sie wurden vielmehr als Spezialthemen wahr-genommen und ihre Relevanz fr Sektorpolitik oft nicht erkannt. In vielen Partnerlndern kann jedoch keine nachhaltige Sektorpolitik formuliert werden, wenn Kin-der und Jugendliche nicht bedacht und einbezogen werden, eben weil junge Menschen eine Mehrheit der Bevlkerung sind. In Zukunft sollte dafr geworben werden, Vorhaben beziehungsweise Komponenten mit Fokus auf Kinder und Jugendliche innerhalb der Schwerpunktsektoren zu beauftragen und ihre Rele-vanz fr den Sektor und/oder das Portfolio herauszu-stellen.

    Dabei sollten die Arbeitsanstze aus Vorhaben der Ju-gendfrderung um kinder- und menschenrechtliche Aspekte erweitert werden. So knnen die Hebel, die durch den Aufbau und die Strkung staatlicher und nichtstaatlicher Jugendstrukturen und durch Jugend-

    beteiligung entstehen, systematischer genutzt werden, um einen Beitrag zur Verankerung der Rechte von Kin-dern und Jugendlichen zu erreichen. Gleichzeitig kann konsistenter dargestellt werden, welchen Beitrag Vor-haben mit Fokus auf Kinder und Jugendliche zur Um-setzung des Menschenrechtsansatzes leisten.

    Auch auf jngere Kinder ausgerichtete Vorhaben kn-nen nachweisbare Wirkungen erzielen und ihre ber-lebens- und Entwicklungschancen verbessern. Da vie-le Entwicklungen, die im frhen Kindesalter versumt werden, nicht nachgeholt werden knnen, sollten Ma-nahmen fr jngere Kinder in der Entwicklungspolitik einen hheren Stellenwert einnehmen als bisher - und damit der ffentlichen Wahrnehmung der Bedeutung der Kinderrechte entsprechen. Diesen hohen Stellen-wert der Frderung von Kindern und ihren Rechten ver-mittelt das BMZ zum Teil ber gezielte Untersttzung fr kinderrechtliche NGOs sowie multilaterale Organi-sationen und Programme (UNICEF, IPEC). Diese Akteu-re knnen aufgrund ihrer Spezialisierung und Partner-netzwerke unmittelbarer fr die Kinderrechte wirken.

    Untersttzend und komplementr zu Frderung von NGOs und multilateralen Organisationen sollten in der staatlichen Zusammenarbeit vor allem solche Ma-nahmen fr Kinder beauftragt werden, die die Rah-menbedingungen in den Partnerlndern systemisch verbessern, im Sinne von Guter Regierungsfhrung fr Kinder und ihre Rechte.

    Vorhaben zur berwindung der Kinderarbeit und Durchsetzung von Sozialstandards, die in Zusammen-arbeit mit der Wirtschaft durchgefhrt werden, sollten nicht auf die Untersttzung freiwilliger Unternehmens-kodizes beschrnkt bleiben: Die Strkung der staatli-chen Regulierungsverantwortung sollte immer ein Teil der Strategie sein, zum Beispiel in Form von Unterstt-zung bei der Formulierung geeigneter rechtlicher Grundlagen, bei der Strkung staatlicher Strukturen sowie der Einrichtung von Beschwerde- und Rechen-schaftsmechanismen. Nur das Zusammenspiel der un-terschiedlichen Akteure in Staat und Wirtschaft sowie zwischen freiwilligen und verbindlichen Instrumenten kann zu einer Verbesserung der Menschenrechtssitu-ation fr Kinder und Jugendliche fhren.

    Das BMZ sollte vermehrt darauf achten, dass in Vor-haben, die in seinem Auftrag durchgefhrt bzw. von ihm finanziert werden, Kinder effektiver beteiligt wer-den. Das schliet eine Anerkennung des entsprechen-den Ressourcenaufwandes ein. Ziele der Beteiligung von Kindern sollten realistisch definiert und in existie-rende Prozesse der politischen Verhandlung und des

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    Empfehlungen5

    gesellschaftlichen Dialogs integriert werden. Eltern und andere Erwachsene mssen dabei mit einbezogen werden. Eine so angelegte langfristige Beteiligung von Kindern hat mehr Chancen, in die Gesellschaft hinein-zuwirken und nachhaltige Vernderungen anzustoen als Einzelmanahmen von groer Sichtbarkeit, wie zum Beispiel Kinderdelegationen bei internationalen Kon-ferenzen. Das Thementeam Kinder- und Jugendrech-te in der EZ ist zum Beispiel ein geeignetes Forum, um einen Austausch ber Methoden und Indikatoren fr die Beteiligung von Kindern zu frdern und die Erstel-lung entsprechender Materialien zu untersttzen (Gute Praxis oder Leitfden).

    Da nichtstaatliche Trger unabhngig von der staatli-chen EZ arbeiten und ihre Antrge getrennt von Ln-derportfolios bearbeitet werden, ist der Grad der Ko-ordination und Kooperation in den Partnerlndern sehr heterogen. So werden etwaige Synergien zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Trgern bisher nicht ausgeschpft. Fr die Frderung privater Trger im Be-reich Kinderrechte ist wichtig, dass ihre Advocacy- und ffentlichkeitsarbeit fr Menschen- und Kinderrechte explizit als frderungswrdige Aktivitten anerkannt werden. Weiterhin leisten NGOs wichtige Beitrge zur Forschung, zum Beispiel mit Bezug auf die Ursachen von Kinderarmut und ber erfolgreiche Strategien zu ihrer Bekmpfung; darin sollten NGOs bestrkt und ge-frdert werden. Und letztlich gibt es auch bei NGOs Bedarf fr ein verstrktes Monitoring, die Evaluierung und die Aufarbeitung erfolgreicher Anstze zur Um-setzung der Kinderrechte. Das gleiche gilt fr die Par-tizipation von Kindern.

    Mit Blick auf die vorgestellten Instrumente der Durch-fhrung sollte das Menschenrechtsreferat auf einige inhaltliche und methodische Aspekte besonders ach-ten. So muss der Mehrwert der menschenrechtlichen Orientierung, einschlielich der Bercksichtigung von spezifisch kinderrechtlichen Aspekten, wie das Kindes-wohl und die Partizipation von Kindern, dargestellt und der hhere Ressourcenaufwand fr die Durchfhrung anerkannt werden. Bei der Beauftragung von Vorha-ben sollte bercksichtigt werden, dass Kinder und Ju-gendliche keine homogene Gruppe sind, sondern je nach Alter, Geschlecht und Vulnerabilitt sehr unter-schiedliche Bedarfe haben; entsprechend sollte der Ein-satz von differenzierten Methoden und Instrumenten vorgesehen werden. Vor allem sollte sichergestellt wer-

    den, dass Wirkungen auf jngere und auf benachtei-ligte Kinder, z.B. Kinder mit Behinderungen, nicht ver-gessen oder aus Wirkungen auf Frauen oder Jugendli-che abgeleitet werden. Und letztlich: Auch bei der Be-auftragung in einem Sektor ist multisektorales Han-deln auf mehreren Ebenen unter Einbeziehung aller relevanten staatlichen wie nichtstaatlichen Akteure ein Schlsselfaktor fr Erfolg.

    5.4 Ausblick

    Die Analyse der beschriebenen BMZ-Instrumente zeigt, dass diese auf vielfltige Weise fr die Verankerung der Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen ge-nutzt werden knnen. Dafr sollte sich das BMZ-Men-schenrechtsreferat fr eine Strategie entscheiden, wie es Prozesse der Kooperation so gestaltet, dass sie Ln-derverantwortliche entlasten anstatt sie zu belasten. Je nach Strategie kann das BMZ-Menschenrechtsre-ferat dann gezielt auf den Einsatz der unterschiedli-chen Durchfhrungsinstrumente hinwirken und Ln-derreferate dabei untersttzen, die Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen besser zu frdern und zu verankern. Die Umsetzung der jeweiligen Optionen bedarf eines entsprechenden politischen Willens der Hausleitung. Dieser sollte mit Blick auf die Kinderrech-te situationsgerecht prziser formuliert werden. Das Menschenrechtsreferat kann dies befrdern, indem es die BMZ-Leitung dabei untersttzt, die disparaten BMZ-Aktivitten zum Thema innerhalb und auerhalb des BMZ konsistent und politisch wirksam darzustel-len. Ein politischer Wille, der die Kinderrechte als Teil der Menschenrechte deutlich konturiert und priorisiert (Menschenrechte sind Leitprinzip und Kinderrechte gehren dazu!) wird Rckwirkungen ins Haus haben und bei Lnderverantwortlichen und der Auenstruk-tur fr mehr Nachfrage nach den Beratungsleistungen des Menschenrechtsreferats sorgen. Um diese Nach-frage bedienen zu knnen, braucht es Menschen- und Kinderrechtsexpertise sowie Regional- und Sektorkom-petenz. In der Folge sollten bisherige Erfahrungen und Gute Praxis aufbereitet und verbreitet werden - und zwar fr den politischen Raum und fr die jeweiligen Fachkreise der Entwicklungszusammenarbeit. So kann einerseits der politische Wille genhrt werden und an-dererseits das institutionelle Lernen zur Verankerung der Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen.

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  • Deutsches Institut fr Menschenrechte

    Zimmerstr. 26/27 10969 Berlin

    Tel.: 030 25 93 59 - 0Fax: 030 25 93 59 - [email protected]

    www.institut-fuer-menschenrechte.de

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    ImpressumDie AutorinDas InstitutInhaltVorwortVorwort der Autorin1 Kontext2 Die Kinderrechtskonvention2.1 Anforderungen fr die innerstaatliche Umsetzung2.2 Anforderungen an die Entwicklungs-politik

    3 Manahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit3.1 Manahmen und Vorhaben bisherige Praxis3.2 Ansatzpunkte fr eine verbesserte Verankerung der Kinderrechte

    4 Querschnittsverankerung der Kinderrechte bei anderen Akteuren4.1 UNICEF4.2 Deutsche Nichtregierungs-organisationen4.3 Bilaterale staatliche Geber4.4 Kinderrechtsregime der EU

    5 Empfehlungen5.1 Wesentliche Elemente einer Strategie zur Querschnittsverankerung in der deutschen staatlichen EZ5.2 Kooperation innerhalb des BMZ5.3 Beauftragung von Vorhaben5.4 Ausblick