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KINDERTAGESPFLEGEKOMMUNALE SATZUNGEN AUF DEM PRÜFSTAND
Rechtsanwältin Angela Heinssen, Juni 2015
Es fehlen 185.000 Plätze! 185.000 Familien haben nicht gedeckten Bedarf an Kinderbetreuung für Kinder unter
drei Jahren: (Bericht der Bundesregierung zum Stand des Ausbaus der Kindertagesbetreuung vom 5. März 2015):
41,5 Prozent der Eltern mit Kindern unter drei Jahren benötigten 2014 einen
Betreuungsplatz, die Betreuungsquote lag am 1. März 2014 bei 32,3 Prozent. Damit fehlten zu diesem Zeitpunkt für ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot noch rund
185.000 Plätze (S. 7)"...
Hauptgrund für die fehlenden Plätze sind für 80,7 Prozent der Kommunen "zu wenig zusätzliche Fachkräfte" (S. 29). Als Grund für den Fachkräftemangel nennt der Bericht der Bundesregierung zur Kinderbetreuung das Einkommen der ErzieherInnnen und die Umstände der Tätigkeit: „ Kritischer wird die Höhe des Einkommens bewertet: 70,6 Prozent der Befragten gaben an,
mit dem Einkommen eher nicht oder gar nicht zufrieden zu sein. Auch mit der gesellschaftlichen Anerkennung (63,3 Prozent), der körperlichen Belastung (64,7 Prozent) und den Aufstiegsmöglichkeiten (47,7 Prozent) sind viele pädagogisch Tätige eher nicht oder gar
nicht zufrieden." (S. 45).
Gliederung Laufende Geldleistung an
Kindertagespflegepersonen Förderleistung für Tagespflegepersonen Sachleistung Zuzahlungen
Elternbeiträge Kostenkalkulation unter Berücksichtigung der
Zuwendungen von Bund/Land/Kommune Vergleich zu den Elternbeiträgen bei Krippen Schadensersatz
Laufende GeldleistungSubjektives Recht
Subjektives Recht der Tagespflegeperson auf laufende Geldleistung = Klagerecht und
Klagepflicht, sonst kein Anspruch auf höhere Zuzahlungen (OVG Lüneburg)
Anerkennung der FörderleistungÜbersicht der Bemessungsgrundlagen
Was ergibt sich hinsichtlich der laufenden Geldleistung aus dem Gesetz und der Gesetzesbegründung? Gesetzeswortlaut
Zeitlicher Umfang der Leistung Anzahl der Kinder Förderbedarf der Kinder (z.B. Behinderungen, Kinder ohne bzw. mit
unzureichenden Deutschkenntnissen, Kinder aus dysfunktionalen Familien)
Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck Qualifikation der Tagesmutter Besondere Betreuungszeiten Rücklagen für Urlaub und Krankheit Rücklagen für kurzzeitige und dauerhafte Betreuungsausfälle
Zeiträume der Zahlung Betreuungszeiten
Direkte Betreuungszeiten Indirekte Betreuungszeiten
Fortzahlung der laufenden Geldleistung Urlaub, Krankheit, Mutterschutz
Sonstige Zeiten Eingewöhnung Vorzeitige Beendigung des Betreuungsvertrages Lokaler Wegfalls des Betreuungsbedarfs in der Kindertagespflege
durch Neubau von Krippen in der Nachbarschaft
ZeiträumeVor- und Nachbereitung, Verwaltung, Fortbildung
Auch indirekte Betreuungszeiten sind Teil der Förderleistung!
Vor- und Nachbereitung, Gespräche mit den Eltern (Dauer bis ca. 3 - 6 Stunden pro Woche und Gruppe, das bedeutet schon beim Mindestlohn ca. 0,13 - 0,26 Euro Aufschlag)
Verwaltung bzw. Leitungszeiten (Abrechnung mit Jugendamt, Buchführung, Marketing, Gespräche mit neuen Eltern, Einrichtung und Instandhaltung…)
Zusätzlich Fortzahlung bei Fortbildungstagen
Bisher kaum Berücksichtigung in den Satzungen oder Kalkulationen. Daher sollten unbedingt Anträge in den Kommunen gestellt werden (vgl. CDU Pinneberg 2015)
ZeiträumeFrüh- und Spätdienst, Wochenende, Nachtbetreuung
Früh- und Spätdienst, Wochenende: In der Regel keine Zuschläge Praxis manchmal: Sonderregelung mit 25 %
Zuschlag
Nachtbetreuung Mindestlohn gilt auch für Bereitschaft, keine
Sonderregelung, wie bei Pflege (25 % der Bereitschaftszeit) vorhanden
Regelungen zwischen 1 Euro/h und 50 % Abschlag
ZeiträumeFortzahlung bei Urlaub
Regelungen Mindesturlaubsanspruch: 20 Tage = 4 Wochen im Jahr (§ 3
BUrlG) Urlaubsanspruch ErzieherInnen 30 Tage = 6 Wochen (TvöD)
Regelungen in den kommunalen Satzungen Oft nur Mindesturlaub von 20 Tagen Teilweise kein Urlaub bei Krankheit, unzulässige Verbindung
von Urlaubs- und Krankheitsanspruch. Hier dürfte § 9 BUrlG entsprechend gelten, erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
ZeiträumeFortzahlung bei Krankheit
Durchschnittliche Krankheitszeiten der Erzieherinnen höher als die anderer Arbeitnehmer Besondere körperliche Belastung Großes Infektionsrisiko
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Pauschale Weiterbezahlung für nachgewiesene Krankheitstage bis zu jeweils 6
Wochen, analoge Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Fortzahlung auch bei medizinischer Vorsorge und Rehamaßnahmen
Schätzung durchschnittlicher Krankheitstage und Umrechnung als finanzieller Zuschlag zu dem Anerkennungsbetrag wie bei der Heimarbeit.
Krankengeld Krankentagegeld bei Krankheit der Kindertagespflegepersonen oder Erkrankung des
Kindes auch bei „Nebenberuflichkeit“ der Kindertagespflege gem. § 10 Abs. 2 SGB V einführen (bisher nur im Einzelfall) und
Zuschlag für Krankengeldversicherung durch Kommunen
ZeiträumeMutterschutz
Rechtsanspruch:
Mutterschaftsleistungen gem. RL 2010/41 EU, RL hätte bis August 2012 umgesetzt werden sollen. Jetzt Direktwirkung auch ohne Umsetzung
Konvention zum Schutz der Frauen vor Diskriminierung
Leistungsumfang in Höhe
der Leistung, die die betreffende Person im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde; und/oder
dem durchschnittlichen Einkommens- oder Gewinnverlust gegenüber einem vergleichbaren vorherigen Zeitraum, vorbehaltlich etwaiger Obergrenzen nach innerstaatlichem Recht; und/oder
jeglicher anderer familienbezogenen Leistung nach innerstaatlichem Recht, vorbehaltlich etwaiger Obergrenzen nach innerstaatlichem Recht.
ZeiträumeFortzahlung an Feiertagen
Lohnfortzahlung an Feiertagen analog des § 2 Entgeltfortzahlungsgesetzes sollten auch in der Kindertagespflege Standard sein.
Zeiträume der ZahlungSonstige Zeiten
Was gilt vor und nach dem eigentlichen Betreuungszeitraum?
Eingewöhnung, Begrenzung der täglichen Betreuungszeit darf sich nicht zum Nachteil der Tagesmutter auswirken. Analoge Anwendung des Defizitausgleichsrechts der Kitas
Vorzeitige Beendigung des Betreuungsvertrages, oftmals enthalten die Satzungen kurze Kündigungsfristen der Sorgeberechtigten oder provozieren den Wechsel durch höhere Elternbeiträge. Begrenzung dürfte nicht wirksam sein, da der Vertrag zwischen Tagespflegeperson und Sorgeberechtigten die Kommune bindet. Es sollte wie bei Kitas das Betreuungsjahr im Zweifel bindend sein.
Was gilt, wenn der Bedarf lokal vollständig wegfällt? Lokaler Wegfalls des Betreuungsbedarfs in der Kindertagespflege durch
Neubau von Krippen in der Nachbarschaft. Urteile im Defizitausgleichsrecht der Kitas analog anwenden. Entscheidend ist der Bedarf zu Beginn des Ausbaus und die Aufnahme der Tagespflegepersonen in den Bedarfsplan.
BemessungsgrundlageAusgleich bei grundsätzlicher Begrenzung der Kinderzahl
Kinder unter 2 Jahren, Begrenzung der Betreuungsschlüssel abhängig von den Regelungen in den Bundesländern.
Beispiel Niedersachsen: In der Krippe gem. KitaG und neuen Förderrichtlinien: 12 Kinder drei Betreuungskräfte, d.h. 4 Kinder pro Betreuungskraft.
Entsprechende Anwendung auf Kindertagespflege, Aufstockung des Gesamt Förderbetrages
Großtagespflege, Begrenzung auf unter 5 Kinder pro Kindertagespflegeperson muss zum Ausgleich beim Anerkennungsbetrag führen. OVG Lüneburg: Begrenzung zulässig bei Kindern unter 3 Jahren, Bisher nicht entschieden: Begrenzung auf unter 5 Kinder bei Kindern über 3 bzw. 6 Jahren.
Laufende GeldleistungEinzelne Bestandteile aufführen
Im Hinblick auf diese Überprüfbarkeit und die Steuerfreiheit der Erstattungsbeiträge für die Sozialversicherung müssen die in § 23 Abs. 2 SGB VIII aufgeführten Bestandteile der laufenden Geldleistung einzeln aufgeführt sein (OVG Lüneburg 20. 11. 2012)
Einzelne Bestandteile
Förderleistung für Tagespflegepersonen
Sachleistung
Zuzahlungen zur Finanzierung der zu tragenden Arbeitgeberanteile
Anerkennung der FörderleistungQualifikation der Tagespflegepersonen als Maßstab
Qualifikation der Tagespflegepersonen Ausbildung 160 h Ausbildung nach neuem Curriculum 300 h Fachausbildung im pädagogischen Bereich Berufserfahrung Einstufung analog TVöD
Kriterium für die Höhe des Anerkennungsbetrages laut Fakten und Empfehlungen in der Kindertagespflege des BMFSFJ vom 9. Januar 2015 Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck des § 23 SGB VIII
Anerkennung der FörderleistungQualifikation der Tagespflegepersonen als Maßstab
Einhaltung allgemeiner Mindestlohn? Kindertagespflege als Beruf (Gesetzesziel) Anerkennungsbetrag reicht nur 2009, ab 2011 höherer Betrag nötig Allgemeiner Mindestlohn seit 1. Januar 2015: 8,50 Euro 1,70 Euro/Kind in der
Kindertagespflege Vergaberechtsvorschriften der Bundesländer gelten (Verweis auf Mindestlohn)
Vergleich mit Erzieherinnengehalt bei 39 h/Wo (S6) Einstiegsgehalt 2.366 Euro/Monat = 14,00 Euro/h 2,8 Euro/Kind in der Kindertagespflege 4 Jahre Berufserfahrung 2.589 Euro = 15,32 Euro/h 3,06 Euro/Kind in der
Kindertagespflege Durchschnitt Deutschland 2.811,61 Euro = 16,64 Euro/h 3,33 Euro (Kind in der
Kindertagespflege)
Vergleich mit KinderpflegerInnengehalt (S4), Einstieg 2.154,84 Euro im Monat, bzw. 12,75 Euro pro Stunde 2,55 Euro
Jahressonderzahlungen für ErzieherInnen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, § 20 TVöD), 90 % eines Monatseinkommens 0,20 – 0,25 Euro pro Stunde/Kind in der Kindertagespflege!
SachkostenPauschallösung oder tatsächliche Kosten
Pauschallösung Grundsätzlich Pauschalen als Bestandteil der laufenden
Geldleistung und Möglichkeit der pauschalen Absetzung der Sachkosten bei der
Einkommenssteuerermittlung 1.500 Euro im Monat
Tatsächliche Kosten In angemieteten Räumen, Übernahme der Mietkosten vgl.
Hamburg, interessant für Großtagespflege Investitionskosten bei Neueinrichtung als Teil der laufenden
Geldleistung oder nur über Fördermittel, Welcher Standard ist gewollt?
Verpflegungskosten, laut Fakten und Empfehlungen des BMFSJ vom 9. Januar 2015
Zusatzzahlungen“Arbeitgeberanteile“ werden übernommen
Zuzahlungen zur Finanzierung der zu tragenden Arbeitgeberanteile lt. Spitzenverband der Sozialversicherung 13.03. 2013:
Rente, Bemessungsgrundlage darf nur Förderleistung
nicht Sachleistung sein, Klage in Braunschweig anhängig Kranken- und Pflegeversicherung, weiter nicht
hauptberuflich gemäß § 10 Abs. SGB V => Familienversicherung bzw. geringerer Bemessungsbetrag, aber auch kein Krankengeld
Unfallversicherung (volle Kostenübernahme) Arbeitslosenversicherung empfohlen vom BMFSJ U1 und U2 empfohlen vom BMFSJ
Wie können die Forderungen der höheren laufenden Geldleistung umgesetzt werden?
Widerspruch bzw. Klage gegen Bescheid jede Tagespflegeperson (Monatsfrist bei Rechtsmittelbelehrung, sonst Jahresfrist)
Normenkontrollverfahren gegen die Satzung als Musterverfahren (nur in manchen Bundesländern möglich, oft gilt die Jahresfrist)
Private Zusatzvereinbarungen
Laufende GeldleistungPrivate Vereinbarung über Zusatzzahlungen
Private Vereinbarungen über Zusatzzahlungen mit Kindertagespflegepersonen möglich.
Auswirkungen Tagemutter stellt den Zusatzbetrag der Kommune in Rechnung,
laut BMFSJ
„hat das Jugendamt grundsätzlich für alle aus der bedarfsgerechten Betreuung resultierenden Kosten einzustehen“
Eltern zahlen Zusatzbetrag können dadurch Einkommenssteuer mindern oder Schadensersatz der Kommune in Rechnung stellen Rspr.
Bundesverwaltungsgericht
Laufende GeldleistungPrivate Vereinbarung über Zusatzzahlungen
Schadensersatzanspruch der Eltern gegen die Kommune wegen privater Zusatzzahlungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat 09/2013 festgestellt, dass für einen privatorganisierten Kindertagespflegeplatz gem. § 36a SGB VIII analog ein Schadensersatzanspruch besteht, Voraussetzungen:
Rechtsanspruch auf Kinderbetreuungsplatz Rechtzeitige Mitteilung des Bedarfs an die Kommune
Elternbeitrag § 90 SGB VIII
Grundsätzlich Sozialstaffel des Elternbeitrages gem. § 90 Abs. 1 SGB VIII iVm Länderrecht, pauschaler Verweis auf Zuschussantrag nicht möglich (BVerwG 1997)
Bei geringem Einkommen Zuschussantrag für Kinderbetreuungskosten beim Kreis stellen § 90 Abs. 3 SGB VIII
Steuerrecht Steuerfreier Lohnzuschuss vom Arbeitgeber möglich, 500
Euro Absetzungsmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten vom
Einkommen 2/3 von 4.000 Euro
ElternbeitragZuwendungen Bund
Allgemeine Begrenzung der Elternbeiträge für Kinder unter 3 Jahren auf durchschnittlich 15 % der Kosten! BT Drs 18/2586 S. 12 und 16, 2014:
"... eine zwischen Bund und Ländern getroffen Finanzvereinbarung“ wird damit umgesetzt" und
" Die Kostenkalkulation des Gesetzes zur Förderung von Kindern und drei Jahre in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (BT Drs 16/19299, S.22) wird dabei zugrunde gelegt.„
Bei 4,50 Euro/Stunde inkl. Zuschläge bedeutet das 0,68 Euro Elternbeitrag/Stunde.
halbtags (4 Stunden tgl.): 58,50 Euro Elternbeitrag/Monat
ganztags (9 Stunden tgl.): 131,63 Euro Elternbeitrag/Monat
ElternbeitragZuwendungen Bund
Höchstgrenze der Elternbeiträge bei 20 % der Kosten! Vereinbarung zwischen Bund und Ländern (Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen)
Bei 4,50 Euro/Stunde inkl. Zuschläge bedeutet das 0,90 Euro Elternbeitrag/Stunde:
halbtags (4 Stunden tgl.): 78,00 Euro Elternbeitrag/Monat
ganztags (9 Stunden tgl.): 175,50 Euro Elternbeitrag/Monat
ElternbeitragZuwendungen Bund
Finanzmittel des Bundes
Der Bund finanziert seit 2008 durch eine doppelte Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder (2008 und 2014) und zahlt direkt an die Länder.
Außerdem wird indirekt vom Bund gezahlt, durch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizungskosten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende 2015 bis 2017)
2015 zahlt der Bund an die Länder ca. 1,326 Mrd. Euro zu Finanzierung der Betriebskosten für Kinder unter drei Jahren.
Die Länder sind per Gesetz verpflichtet, die Mittel unverzüglich an die Kommunen weiterzuleiten
Die Kommunen sind verpflichtet auf die Finanzmittel des Bundes angemessen hinzuweisen.
(Quelle: Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen)
ElternbeitragZuwendungen Länder
Bund – Länder Vereinbarung: Eltern tragen durchschnittlich 15 % der Kosten höchstens 20 % der Kosten. 2/3 der restlichen Kosten tragen die Länder (Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen). Erster Nachweis 30. Juni 2016
Konnexitätsklagen der Kommunen in diversen Ländern erfolgreich bzw. freiwillige Verpflichtung NRW Urteil Verfassungsgerichtshof 2010 (u.a. wegen der
leistungsgerechten Bezahlung in der Kindertagespflege) Hessen Staatsgerichtshof 2012 SH Krippeneinigung mit den Kommunen 2012 Niedersachsen freiwillige Zuwendungen 1,68 Euro/
Stunde/Kindertagespflege unter 3 Jahren, 0,78 Euro/Stunde Kindertagespflege über 3 Jahren
ElternbeitragVergleich mit Krippenbeiträgen
Ein Elternbeitrag, der 40 % über dem Elternbeitrag in der Krippe liegt, ist unverhältnismäßig. Die Satzung ist nichtig (VG Köln 12/2014)
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW 02/2014 wird der Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nur dann hinreichend erfüllt, wenn ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet wird, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben.
Vielen Dank