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Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten Klinische Studienzentrale (CSC) Antje Wiede 1

Klinische Prüfungen mit Medizinprodukten - mzb.ovgu.de · KP mit MP 21.11.2012 23. Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für die Veranlassung,

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Klinische Prüfungen mit

Medizinprodukten

Klinische Studienzentrale (CSC)Antje Wiede

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Überblick

� Begriffe

� relevante Regularien und Gesetze

� GCP bei KP mit Medizinprodukten

� Antragstellung und Genehmigung über DIMDI

� Unerwünschte Ereignisse

� Probleme und Beispiele

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KP mit MP 21.11.2012

KP mit MP 21.11.2012

23. Sponsor

ist eine natürliche oder juristische Person, die die

Verantwortung für die Veranlassung, Organisation und

Finanzierung einer klinischen Prüfung bei Menschen oder

einer Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika

übernimmt.

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� Begriffe aus MPG 2012 §3 Abs. 23-25

KP mit MP 21.11.2012

�Begriffe aus MPG 2012 §3 Abs. 23-25

24. Prüfer

ist in der Regel ein für die Durchführung der klinischen

Prüfung bei Menschen in einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt

oder in begründeten Ausnahmefällen eine andere Person,

deren Beruf auf Grund seiner wissenschaftlichen

Anforderungen und der seine Ausübung voraussetzenden

Erfahrungen in der Patientenbetreuung für die Durchführung

von Forschungen am Menschen qualifiziert.

…..Wird eine Prüfung in mehreren Prüfstellen durchgeführt,

wird vom Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prüfung

benannt.

KP mit MP 21.11.2012

� Begriffe aus MPG 2012 §3 Abs. 23-25

25. Klinische Daten sind Sicherheits- oder Leistungsangaben,

die aus der Verwendung eines Medizinproduktes

hervorgehen. Klinische Daten stammen aus folgenden

Quellen:

a) einer klinischen Prüfung des betreffenden

Medizinproduktes…

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� Europäische Richtlinien für Klinische Prüfungen

1. RL 93/42/EWG + 2007/47/EG

Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993

über Medizinprodukte ist eine von insgesamt drei

Medizinprodukte-EU-Richtlinien und wird in Deutschland

und Österreich kurz als Medizinprodukterichtlinie

bezeichnet. International spricht man von der Richtlinie als

Medical Device Directive (MDD).

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weiter

Sie ist das wichtigste Regelungsinstrument zum Nachweis der

Sicherheit und der medizinisch-technischen Leistungsfähigkeit von

Medizinprodukten im Europäischen Wirtschaftsraum. Sie wurde zuletzt

im Jahr 2007 über die Änderungsrichtlinie 2007/47/EG in großen Teilen

modifiziert.

Diese Änderungen wurden am 21. März 2010 mit der 4. Novelle des

Medizinproduktegesetzes national umgesetzt und rechtswirksam.

�Europäische Richtlinien für Klinische Prüfungen

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� Europäische Richtlinien für Klinische Prüfungen

2. MEDDEV-Leitlinien (2.1 bis 2.15)

2.7 Clinical investigation, clinical evaluation

z. B. MEDDEV 2.7/3: Clinical investigations: Serious Adverse Event Reporting - SAE reporting formDecember 2010

3. DIN EN ISO 14155:2011

2.7 Clinical investigation of Medical Devices for human subjects

- Good Clinical Practice

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� Deutsches Gesetz und Verordnungen

� 1. Medizinproduktegesetz 2012 MPG

Vierter Abschnitt:

Klinische Bewertung, Leistungsbewertung, klinische Prüfung,

Leistungsbewertungsprüfung §§ 19 - 24

(angepasst an §§ 40 - 42 AMG)

§ 20

Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung

§ 21

Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung

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§ 22 Verfahren bei der Ethik-Kommission

Die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 erforderliche zustimmende

Bewertung der Ethik-Kommission ist vom Sponsor bei der nach

Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen

interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission zu beantragen.

Landesrecht in SA = Hochschulmedizingesetz §1 (4)

……Das Nähere regeln Ordnungen der Medizinischen Fakultät,

die dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen

sind = Satzung der EK §2 (5)

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§ 22a Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbe-hörde (BfArM) über

DIMDI

(Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information)

Man bekommt eine Eudamed-Nr.!!!

(EudraCT nur bei AM)

Antrag für Eudamed-Nr. einreichen

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KP mit MP 21.11.2012

� MPG § 20 Abs. 1 S. 2

Bei klinischen Prüfungen von Medizinprodukten mit geringem

Sicherheitsrisiko kann die zuständige Bundesoberbehörde

von einer Genehmigungspflicht absehen.

Stellung eines Antrags auf Absehen von der Genehmigung

einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsbewertungs-

prüfung gemäß MPG § 20 Abs. 1 S. 2 über DIMDI.

Informationen zur Antragsstellung

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Ein Absehen von der Genehmigung einer klinischen Prüfung ist möglich bei:

1. Medizinprodukten der Klasse I (nicht invasiv, invasiv aber nicht aktiv;

z. B. Rollstühle, Verbandmittel, wieder verwendbare chirurgische Instrumente, EEG)

2. nicht-invasiven Medizinprodukten der Klasse IIa

z. B. Diagnostische Ultraschallgeräte, Hörgeräte, Kontaktlinsen, Muskel- und Nervenstimulationsgeräte)

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� MPG § 13 Klassifizierung von Medizinprodukten, Abgrenzung zu anderen Produkten

• (1) Medizinprodukte mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und der aktiven implantierbaren Medizinprodukte werden Klassen zugeordnet. Die Klassifizierung erfolgt nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs IX der Richtlinie 93/42/EWG.

• MEDDEV-Leitlinie 2.4/1 Rev. 9 June 2010

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Absehen von Genehmigung…..

3. Medizinprodukten, die nach den §§ 6 und 10 MPG die CE-Kennzeichnung tragen dürfen und deren klinische Prüfung zusätzliche invasive oder andere belastende Untersuchungen beinhaltet, es sei denn, diese Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des Medizinprodukts zum Inhalt, … = Phase IV AMG

MPG § 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung (= NIS)

Die §§ 20 bis 23a sind nicht anzuwenden, wenn eine klinische Prüfung mit Medizinprodukten durchgeführt wird, die nach den §§ 6 und 10 die CE-Kennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, diese Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden zusätzlich

invasive oder andere belastende Untersuchungen durchgeführt.

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Aus dem MPG resultierende Verordnungen

für Klinische Prüfungen

MPKPV:

Verordnung über klinische Prüfungen von

Medizinprodukten 2010

(= GCP-Verordnung für KP nach AMG)

beschreibt Verantwortlichkeiten für Sponsor und Prüfer

MPSV:

Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-

Sicherheitsplanverordnung)

beschreibt Vorgehen bei unerwünschten Ereignissen

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� GCP bei MP-Prüfungen = DIN EN ISO 14155:2011

Klinische Prüfung von Medizinprodukten an Menschen

Gute klinische Praxis (GCP)

3. Begriffe

4. Ethische Erwägungen

5.-6.-7. Planung und Durchführung der Klinischen Prüfung,

Unterbrechung, Beendigung oder Abbruch

8. Verantwortlichkeiten Sponsor

9. Verantwortlichkeiten Prüfer

(muss man kaufen ca. 150€ )

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DIN EN ISO 14155:2011

Anhang A ���� Prüfplan (CIP)

Anhang B ���� Prüferinformation (IB)

Anhang C ���� Prüfbögen (CRFs)

Anhang D ���� Prüfbericht

Anhang F ���� Kategorisierung unerwünschter Ereignisse

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DIN EN ISO 14155:2011

Anhang F = Kategorisierung unerwünschter Ereignisse

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KP mit MP 21.11.2012

� Meldung SAE über BfArM-Formular

Hinweise zum Meldeformular

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Probleme:

Randomisierte Prüfungen/Studien mit zugelassenem AM und CE-

gekennzeichneten MP: nach welchem Gesetz genehmigen lassen, NIS

oder risikoarm??

Wenn beide nicht zugelassen, dann nach beiden Gesetzen genehmigen lassen und bei Landesbehörden melden!

Meldung KP mit MP bei Landesbehörde:

Die Meldung erfolgt direkt mit dem Antrag auf Genehmigung/Befreiung über

DIMDI

Zuständige Behörde:Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt Tel: +49-340-65010

Dezernat 54, Gewerbeaufsicht Ost Fax: +49-340-6501294

Kühnauer Straße 70

06846 Dessau

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KP mit MP 21.11.2012

Kombinationen aus AM und MP:

1. Applikatoren

z. B. ���� (Inhalator, Spritze, Messlöffel) ���� MP

2. AM und MP bilden ein einheitliches Produkt

z. B. ���� Fertigspritze (ausschließlich in dieser Kombi zu verwenden, nicht wieder verwendbar) ���� AM

3. MP mit arzneilicher Hilfsfunktion

z.B. ���� Heparin-beschichteter Katheter, Knochenzement mit Antibiotikum, Pflaster mit Antiseptika) ���� MP

aber: Kommt dem Arzneimittel mehr als Hilfsfunktion zu? ���� AM

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KP mit MP 21.11.2012

Beispiel: Macrogol (bei Verstopfung)

o Transportiert Flüssigkeit in den Darm, regt Tätigkeit an, erweicht

Stuhl, und es wird dabei mit ausgeschieden!!

Rechtssprechung:

02/2006 ���� AM Landgericht HH

04/2006 ���� MP Landgericht HH

01/2008 ���� AM Landgericht HH

04/2009 ���� MP Landgericht HH

05/2009 ���� AM Landgericht Köln

12/2009 ���� MP Bundesgerichtshof

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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

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