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KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

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KMUEinführung in das Recht

Sommersemester 2015

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Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2015Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug), Produkthaftungsgesetz, Handelsgesetzbuch (Auszug), UN-Kaufrecht, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Umwandlungsgesetz, Insolvenzordnung, Kreditwesengesetz, WertpapierhandelsgesetzTextausgabeAlle im Wirtschaftsleben relevanten Rechtsvorschriften in einem Band

Gesetzestext 16. Auflage 2015. Buch. VIII, 1528 S. KartoniertC.H.BECK ISBN 978-3-406-67209-5 Stand: 2. Oktober 2014Format (B x L): 12,8 x 19,4 cmGewicht: 1039 g

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BGB Bürgerliches GesetzbuchNEUBeck im dtvBuchISBN 978-3-406-67871-420155,50 €

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FalltrainingKornblum/SchünemannPrivatrecht für den BachelorC.F. MüllerBuchISBN 978-3-8114-9492-3201319,95 €

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FalltrainingRechtsfälle aus dem WirtschaftsprivatrechtEisenmann / Quittnat / TavakoliC.F. MüllerBuchISBN 978-3-8114-9514-2201519,99 €

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INHALT Seite

A. Einteilung öffentliches/Zivil- (Privat-)Recht 17-19

B. Rechtsgrundlagen für Zivilrecht 20-158

I. Bürgerliches Gesetzbuch1. Erstes Buch: Allgemeiner Teil des

BGB 20-62

1.1 Rechtsfähigkeit 20-21

1.2 Geschäftsfähigkeit 22-33

1.3 Willenserklärung 34-42

1.4 Einseitiges Rechtsgeschäft 43

1.5 Angebot und Annahme 44-52

1.6 Verjährung 53-62

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2. Zweites Buch: Schuldrecht 63-130

2.1 Allgemeines Schuldrecht 63-86

2.1.1 Entstehen des Schuldverhältnis-ses 63

2.1.1.1 Gesetzliche Schuldverhältnisse 64

2.1.1.2 Vertragliche Schuldverhältnisse 65

2.1.2 Form der Schuldverhältnisse 66

2.1.3 Inhalt des Schuldverhältnisses 67-69

2.1.3.1 Privatautonomie 67

2.1.3.2 Leistungsgegenstand 68

2.1.3.3 Leistungsort und Leistungszeit 69

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2.1.4 Leistungsstörungen 70-85

2.1.4.1 Unmöglichkeit 70-76

2.1.4.2 Schuldnerverzug 77-85

2.1.5 Beendigung des Schuldverhältnis-ses 86

2.1.5.1 Erfüllung 86

2.1.5.2 Aufhebungsvertrag 86

2.1.5.3 Kündigung 86

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2.2. Besonderes Schuldrecht 87-130

2.2.1. vertragliche Schuldverhältnisse 88-116

2.2.1.1 Kaufvertrag 88-99

2.2.1.2 Werkvertrag, jeweils Grundzüge 100-116

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2.2.2. Gesetzliche Schuldverhältnisse 117-130

2.2.2.1 Deliktische Haftung 117-130

3. Drittes Buch: Sachenrecht 131-150

3.1 Eigentum 131-146

3.2 Besitz 147-148

3.3 Pfandrecht an beweglichen Sachen 149-150

Viertes Buch: FamilienrechtFünftes Buch: Erbrechtwerden nicht behandelt

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II. Gerichtsbarkeiten und Instanzen 151-158

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LANGSAM

EINFACH

PRÄZISE

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Gerechtigkeit und Recht: Unterschied oder Gemeinsamkeit?

Gerechtigkeit: unterschiedliche Kriterien- Soziale Gerechtigkeit: jedem kommt das zu,

was ihm zusteht- Leistungsgerechtigkeit: Ansprüche nach

Leistung- politische Gerechtigkeit: Verteilung von

Rechten, Freiheiten, Ämtern und Chancen- Gerechtigkeit zwischen den Geschlechtern:

Gleichbehandlung, gleiche Chancen- Gerechtigkeit gegenüber Minderheiten- Gesetzesgerechtigkeit: Verpflichtung, sich

an Gesetze zu halten sowie Rechtssicherheit

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Recht:

Alle festgelegten Regeln (Gesetze, Verordnungen, Verträge, Gewohnheitsrecht) zwischen einzelnen Rechtssubjekten zur Festlegung deren Ansprüche und Verpflichtungen

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A. Öffentliches Recht/Zivilrecht• Öffentliches Recht • Regeln für das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger

• also Ansprüche und Verpflichtungen des Staates gegen den Bürger und umgekehrt

• Gekennzeichnet durch Obrigkeitsverhältnis• Handlung gegenüber der Allgemeinheit: durch Gesetz

• Gegenüber dem Einzelnen: durch Verwaltungsakt (Verbote und Genehmigungen)

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• Beispiele:• Baurecht• Gaststättenrecht• Ausländerrecht• Öffentliches Recht ist auch: • Strafrecht.• Sanktionen:• Geld- oder Freiheitsstrafe• sonstige Auflagen• OWI-Recht. Sanktion: Bußgeld

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• B. Zivilrecht• Betrifft Rechtsverhältnisse zwischen

Privatpersonen (Bürger und Bürger, Unternehmer und Unternehmer, Bürger und Unternehmer

• Inhalt: Ansprüche aufZahlung, Handlung, Unterlassung und Verpflichtungen untereinander

• Auch der Staat kann sich privatrechtlich betätigen, wenn er als Vertragspartner z. B. als Beteiligter eines Kaufvertrages oder Mietvertrages und nicht als Staat auftritt.

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I. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB1. Erstes Buch: Allgemeiner Teil1.1. Rechtsfähigkeit, § 1 BGB• Natürliche Person (Mensch): Mit der Geburt, § 1 BGB• Juristische Person (GmbH, AG): Mit der

jeweiligen Gründung und Entstehung• Personengesellschaften (OHG, KG, GBR

teilweise): Mit der Gründung/Entstehung

• Träger von Rechten und Pflichten sein (also Rechte und Verpflichtungen haben)

• Rechte sind z.B.: Schutzrechte (z.B. aus Strafrecht), Schuldrechtliche Ansprüche (z.B. aus Gesetz oder Vertrag)

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Gesetzestext

§ 1 BGB Beginn der RechtsfähigkeitDie Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

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Fall 1 Geschäftsfähigkeit Der 13-jährige M. kauft auf dem Heimweg von der Schule recht günstig ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 110,-- €. Den Kaufpreis kann er nicht vollständig entrichten. Er einigt sich mit dem Händler auf eine Ratenzahlung und leistet eine Anzahlung von 40,-- €. Eine Fahrerlaubnis besitzt M. nicht. Gleichwohl fährt er mit dem Mofa nach Hause und verursacht einen Verkehrsunfall. Fragen 1. Ist der Kaufvertrag zwischen M. und dem Händler wirksam zustande gekommen? 2. Haftet M. für den von ihm angerichteten Schaden? Bitte begründen Sie Ihre Antworten und nennen Sie die gesetzlichen Vorschriften.

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1.2 Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB • Bedeutung: Die Befähigung, eigene wirksame

auf eine Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, z.B. auf Abschluss eines Kaufvertrages

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Nicht zu verwechseln mit

• Deliktsfähigkeit, § 828 BGB = Altersabhängige Haftung

• Schuldfähigkeit = persönliche Zurechenbarkeit im Straf- und Zivilrecht durch Vorsatz und Fahrlässigkeit

• Strafmündigkeit = erst ab 14 Jahren kann man bestraft werden

Straffreiheit/Jugendstrafrecht/Erwachsenenstrafrecht

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• Nicht geschäftsfähig: wer

nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat

krankheitsbedingt geistig beschränkt ist (nicht nur vorübergehend), § 104 BGB

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Gesetzestext

§ 104 BGB GeschäftsunfähigkeitGeschäftsunfähig ist:1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

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Beschränkt geschäftsfähig:

• Minderjähriger (also unter 18 Jahre, § 2 BGB) ab dem siebenten Lebensjahr, §§ 106 f. BGB)

• Folge: § 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für Willens-erklärungen, die nicht nur rechtlich vorteilhaft sind

• Andernfalls: schwebend unwirksam, § 108 BGB

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§ 106 BGBBeschränkte Geschäftsfähigkeit MinderjährigerEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 2 BGBEintritt der VolljährigkeitDie Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

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Gesetzestext§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen VertretersDer Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Bis dahin: schwebend unwirksam, § 108 BGB.

Gesetzestext§ 109 BGB Widerrufsrecht des anderen Teils(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war. 29

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• Ausnahme: Taschengeldparagraf, § 110 BGB Bewirkung der Leistung mit eigenen Mitteln

Gesetzestext§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen MittelnEin von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Bewirken beutet vollständige Erfüllung des Vertrages, also nicht durch Teile, z.B. Ratenzahlung

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• § 112 BGB: selbständiger Betrieb• § 113 BGB: Dienst- oder

Arbeitsverhältnis

Gesetzestext§ 112 BGB Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind …

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§ 113 BGB Dienst- oder Arbeitsverhältnis(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

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Lösung Fall 1 1. Nein, M. ist nur beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB, und benötigt die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB. Die Wirksamkeit der Willenserklärung des M. und somit die Wirksamkeit des Vertrages hängt von der Genehmigung des Vertreters ab. 2. Ja, gemäß § 828 Abs. III BGB. M. kann mit 13 Jahren die Verantwortlichkeit seines Verhaltens ohne weiteres erkennen.

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Fall 2 Willenserklärung/AnfechtungIn einer Gaststätte in Trier findet in einem Saal eine Weinversteigerung statt, was für jedermann durch Plakate und Schilder deutlich erkennbar ist. Der Gast G ist möchte sich das einmal ansehen. Im Saal möchte er bei der Bedienung einen Kaffe bestellen und gibt ihr ein entsprechendes Handzeichen. Der Versteigerer V sieht dies und wertet das Handzeichen als ein Gebot von G. Er erteilt ihm mit dem in Versteigerungen üblichen Hammerschlag den Zuschlag für 1000 Liter Riesling zum Preis von 2.000,-- €. 1. Ist zwischen V und G ein Vertrag zustande

gekommen?2. Kann G seine Erklärung anfechten?3. Welche Folgen hat eine Anfechtung?

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1.3 Teilnahme am Rechtsverkehr durch Willenserklärungen

• Arten von Willenserklärungen- Schriftlich, mündlich, konkludent (schlüssig)

•Keine Willenserklärungen sind:- Prospekte, Annoncen, Schaufensterauslagen, Schweigen- Scheingeschäft, § 117 BGB

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• Anfechtbarkeit wegen - Irrtums (Inhalt oder Erklärung), § 119 BGBFrist: unverzüglich, § 121 BGB, Schadensersatz: § 122 BGB

- Täuschung oder Drohung, § 123 BGBFrist: innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung bzw. bei Ende der Zwangslage, § 124 BGB

- Rechtsfolge: Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig, § 142 BGB

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Gesetzestext§ 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

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Gesetzestext§ 121 BGB Anfechtungsfrist(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

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Gesetzestext§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

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Gesetzestext§ 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

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Gesetzestext§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, § 143 BGB

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Lösung Fall 2

1. Ja, es liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor. 2. Ja, G hat über den wahren Inhalt seiner Erklärung Handzeichen geirrt, also darüber, dass sein Handzeichen eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, § 119 BGB 3. Schadensersatzpflicht, § 122 BGB sowie Nichtigkeit, § 142 BGB

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1.4 Einseitiges Rechtsgeschäft

• Die Rechtsfolge einer WE tritt ohne Zustimmung des Empfängers ein

• Eventuell mit und ohne Zugang, § 130 BGB

• Beispiele: Kündigung (mit Zugang), Testament (ohne Zugang)

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1.5 Vertrag /zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft)

• Mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen

• §§ 145, 146 BGB

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Gesetzestext§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht…

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Fall 3 Ferrari V will seinen gebrauchten Ferrari verkaufen. Auf eine entsprechende Zeitungsannonce, in der von einem Preis von Euro 50.000,00 die Rede ist, meldet sich K, der sich den Wagen anschaut. V bietet K den Erwerb des Wagens verbindlich an. Weil K sich jedoch noch nicht entscheiden kann, vereinbaren beide, dass K, wenn er sich zum Kauf entschließe, dem V spätestens bis zum Wochenende Bescheid geben soll. Am Freitag ruft K bei V an, erreicht jedoch nur dessen Frau. Dieser teilt K mit, dass er den Wagen kaufe, und bittet um Benachrichtigung des V. Die Frau des V vergisst den Anruf aber zunächst und informiert ihren Mann erst am Montag. Da V zwischenzeitlich noch einen weiteren Interessenten hat, der Euro 10.000,00 mehr bietet, will V den Wagen K, der am folgenden Tag mit dem Geld bei V erscheint, nicht übergeben. Zu Recht?

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Gestzestext§ 145 BGB Bindung an den AntragWer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Gesetzestextt§ 146 BGB Erlöschen des AntragsDer Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Angebot unter Anwesenden: Annahme sofort, § 147 Abs. 1 BGBAngebot unter Abwesenden: angemessene Frist, § 147 Abs. 2 BGBVerspätete oder geänderte Annahme: Ablehnung und neues Angebot, § 150 BGB

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Gesetzestext§ 147 BGB Annahmefrist(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Aber: Bestimmung einer Annahmefrist durch den Antragenden, § 148 BGB

§ 148Bestimmung einer AnnahmefristHat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

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Gesetzestext§ 150 BGB Verspätete und abändernde Annahme(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

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Lösung Fall 3 FerrariKaufvertrag zwischen V und K, § 433 Abs. 1 BGB ?Angebot und Annahme Zeitungsannonce: kein Angebot sondern eine „invitatio ad offerendum“ Angebot nach der Besichtigung des Wagens V – K:Ferrari für 50.000,00 verbindlich angeboten.Annahme durch K im Telefonat mit der Frau des V.Problem: Rechtzeitiger Zugang im Herrschaftsbereich des Empfängers durch Erklärung gegenüber der Ehefrau und damit rechtzeitig am Freitag?Ja, nach üblicher Gepflogenheit ist die im Haushalt lebende Ehefrau empfangsberechtigt.

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Fall 4 WillenserklärungDas Ehepaar Lustig besichtigt beim Möbelhändler Hiegel eine neue Einbauküche zum Preis von 14.999,-- €. Der Verkaufsmitarbeiter Emsig legt einen schriftlichen Kaufvertrag zur Unterschrift vor, der neben dem Kaufpreis auch eine Montagegebühr von 400,-- € vorsieht. Das Ehepaar lustig erklärt dem Emsig, die Angelegenheit noch einmal überdenken zu wollen und bitten um Aushändigung des Vertrages mit der Ankündigung, den Vertrag bis spätestens am nächsten Tag zurückzugeben. Zu Hause entscheiden sie sich für den Kauf der Küche ohne Montagekosten. Sie streichen diese Position im Vertrag und geben ihn am nächsten Tag unterzeichnet zurück. Als die Küche 3 Wochen später geliefert und montiert wird, erhalten die Eheleute Lustig auch die Rechnung, die Montagekosten von 400,-- € erhebt. Fragen: 1. Ist zwischen den Eheleuten Lustig und dem Möbelhaus Hiegel ein Vertrag zustande gekommen , gegebenenfalls wann?

2. Müssen die Eheleute Lustig auch die Montagekosten bezahlen?

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Lösung Fall 41. Mit der Rückgabe des unterzeichneten Vertrages ist kein Vertrag zustande gekommen. L haben das Angebot von H nicht angenommen, sondern geändert. Die Annahme eines Angebotes unter Abänderung gilt als Ablehnung, § 150 Abs. 2 BGB. 2. Nein, zwischen L und H ist ein Werkvertrag ohne Montagekosten zustande gekommen, da H das neue Angebot von L durch die Lieferung ohne Montagekosten konkludent angenommen hat.

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Fall 5 Anwaltshaftung Mandant M beauftragt am 10.12.2012 den Anwalt F mit der Beitreibung einer Werklohnforderung in Höhe von 15.000,-- € aus einem Werkvertrag. Er legt dem F hierzu eine Rechnung vor, die vom 01.04.2010 datiert. Die Rechnung besteht lediglich aus einer Position: „Dachstuhlreparatur gemäß Leistungsverzeichnis vom 01.08.2009 und Abnahme vom 27.08.2009.“ F, der sich bereits in intensiven Urlaubsvorbereitungen befindet, ist der Auffassung, dass die Angelegenheit noch Zeit habe und legt die Akte auf eine Wiedervorlage zum 15.01.2013. Während des Urlaubs kommen ihm doch Bedenken, ob er nicht doch besser sofort nach Erhalt des Auftrags etwas in der Sache hätte unternehmen müssen.

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Fragen1. Wann verjährt die Forderung?

2. Was kann F unternehmen, um die Verjährung zu hemmen?

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1.6 Verjährung

• Bedeutung• Sogenannte Einrede: muss vom Schuldner erhoben werden (… ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern, § 214 BGB, wird also nicht von Amts wegen berücksichtigt• Wirkung: dauerhafte Blockade, nicht jedoch Wegfall der Forderung• Regelmäßige Verjährung und ihre

Voraussetzungen- Fällige Forderung (Anspruch), § 194 BGB- Frist: 3 Jahre, § 195 BGB- Beginn, § 199 Abs. 1 BGB: ++ Jahresschluss des Entstehens und++ Kenntnis des Gläubigers (oder grob

fahrlässige Unkenntnis) von den Umständen und dem Schuldner

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Gesetzestext§ 194 BGB Gegenstand der Verjährung(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

§ 195 BGB Regelmäßige VerjährungsfristDie regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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• Hemmung der VerjährungBedeutung: Frist wird an- oder aufgehalten für die Dauer des hemmenden Vorgangs und läuft anschließend weiter.

- Bei Verhandlung, § 203 BGB, Verjährungseintritt aber frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung

- durch Rechtsverfolgung, z.B. - Klageerhebung, Einleitung des gerichtlichen

Mahnverfahrens, § 204 BGB

Ende der Hemmung: 6 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung bzw. letzter Verfahrenshandlung bei Stillstand.

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Gesetzestext§ 203 BGB Hemmung der Verjährung bei VerhandlungenSchweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

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Gesetzestext§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung(1)Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,2.die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,3.die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren …4. – 14 …

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• Neubeginn der Verjährung bei- Abschlags-, Zinszahlung, - Sicherheitsleistung oder sonstiges

Anerkenntnis- gerichtlicher oder behördlicher

Vollstreckungshandlung, § 212 BGBGesetzestext§ 212 Neubeginn der Verjährung(1)Die Verjährung beginnt erneut,wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.(2)…(3)…

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• Wirkung der Verjährung, 214 BGB- Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners.

Gesetzestext§ 214 BGB Wirkung der Verjährung(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist…

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Lösung Fall 5

1. Die Verjährung tritt am 31.12.2012 ein, nach 3 Jahren, und beginnt mit der Abnahme, §§ 195, 199 BGB

2. F muss eine gerichtliche Maßnahme gem. § 204 BGB ergreifen.

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Zweites Buch: Schuldrecht2.1 Allgemeines Schuldrecht2.1.1 Wesen und Entstehen des SchuldverhältnissesAnsprüche/Verpflichtungen (= Schuld) zwischen• mehreren Beteiligten (= Verhältnis), § 241

BGB• Gläubiger und Schuldner• die sich entweder aus dem Gesetz oder

einem Vertrag ergeben• (gesetzliches oder vertragliches

Schuldverhältnis)

Gesetzestext§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.(2)…

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• 2.1.1.1 Gesetzliches Schuldverhältnis• Ergibt sich direkt aus dem Gesetz.

• Beispiele:

- Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter

- Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB

- Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten, §§ 1601 ff BGB

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• 2.1.1.2 Vertragliches Schuldverhältnis setzt den Abschluss eines Vertrages voraus

• Mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen, s.o.

• Beispiele: Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag u.a.

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• 2.1.2 Form der vertraglichen Schuldverhältnisse

- Grundsätzlich formlos

- Ausnahmen: Kaufvertrag über Grundstück oder die

Übertragung des gegenwärtigen Vermögens bedarf der notariellen Beurkundung, § 311 b BGB

Schenkungsvertrag ebenfalls, § 518 BGB Aufhebungsvertrag über Arbeitsvertrag: schriftlich, § 623 BGB

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2.1.3 Inhalt des Schuldverhältnisses

• 2.1.3.1 Privatautonomie - eigenverantwortliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen

- durch Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Vertrag

- Abschlussfreiheit (ob und mit wem) - Inhaltsfreiheit (worüber)

- Formfreiheit

- dispositive Rechtsvorschriften (in welchem Umfang)

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2.1.3.2 Leistungsgegenstand

• Stückschuld (= genaue Bezeichnung) • Gattungsschuld § 243 BGB (= mittlere

Art und Güte), Vorratsschuld

2.1.3.3 Leistungsort, § 269 BGB und Leistungszeit, § 271 BGB

Gesetzestext§ 269 BGB Leistungsort(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.(3)… 68

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§ 270 BGB Zahlungsort(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.(3) Erhöhen sich…

§ 271 BGB Leistungszeit(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

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Fall 6 UnmöglichkeitV, Inhaber einer Galerie in München, schließt mit K einen schriftlichen Kaufvertrag über ein einzigartiges Picasso-Gemälde zum Kaufpreis von 150.000,-- €. Sie vereinbaren, dass K das Bild am nächsten Morgen in der Galerie des V abholt und in bar bezahlt. Noch auf dem Heimweg verkauft K das Bild telefonisch zum Preis von 220.000,-- € an einen bekannten spanischen Bildersammler. Als K am nächsten Vormittag bei V das Bild abholen möchte, erklärt ihm V, dass er das Bild leider nicht mehr habe, da er es am Abend zuvor unmittelbar, nachdem K die Galerie verlassen habe, für 190.000,-- € an einen anderen Interessenten aus der Schweiz verkauft und übereignet habe. Fragen 1. Hat K gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Bildes?2. Hat K gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz?

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• 2.1.4 Leistungsstörungen - 2.1.4.1 Unmöglichkeit, §§ 275, 283 BGB:Der Schuldner ist zur Leistung entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage.

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Rechtsfolge für den Schuldner:• Der Vertrag bleibt wirksam.

• Der Schuldner wird gemäß § 275 I BGB von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Dies bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr zu leisten braucht, sofern ihm die Leistung nicht mehr möglich ist.

Diese Rechtsfolge knüpft also ausschließlich an die nicht mehr vorhandene Möglichkeit der Erfüllung und nicht etwa daran an, wer die Unmöglichkeit herbeigeführt hat.• Es spielt an dieser Stelle keine Rolle, ob die

Unmöglichkeit anfänglich, nachträglich, objektiv oder subjektiv entstanden ist.

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Gesetzestext§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326. 73

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• Rechtsfolge für den Gläubiger- Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 283, 280 BGB,- also bei Vertretenmüssen = Verschulden ist vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung der Unmöglichkeit- Wann und in welchem Umfang der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist eine Wertungsfrage oder aber vom Gesetz vorgegeben.Beispiel: § 311 a BGB sagt, dass keine Haftung besteht, wenn der Schuldner bei Abschluss eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses, also einem Vertrag, das Leistungshindernis nicht kannte und die Unkenntnis nicht zu vertreten hatte.

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§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der LeistungspflichtBraucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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Lösung Fall 61.K hat keinen Anspruch gegen V auf

Übereignung des Bildes, da ihm diese unmöglich ist. Er wird gemäß § 275 BGB von der Leistung frei. Es spielt keine Rolle, ob V die Unmöglichkeit verschuldet hat oder nicht, da es bei § 275 BGB um die Unmöglichkeit als solche geht.

2. K hat aber einen Schadensersatzanspruch gegen V auf Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns von 70.000,-- €, der dadurch entsteht, dass K das Bild infolge einer Pflichtverletzung des V dem spanischen Käufer nicht mehr übereignen kann und V diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, §§ 283, 280 BGB. Herausgabeansprüche des K gegen den Schweizer Interessenten bestehen nicht, da K zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Bildes geworden ist und der Schweizer das Eigentum fehlerfrei erworben hat. V war trotz des mit K geschlossenen Vertrages nach wie vor Eigentümer des Bildes und konnte deshalb das Bild auch rechtmäßig an den Schweizer übereignen.

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Fall 7 Schuldnerverzug

Bei der Überprüfung der Buchführung stellt der Geschäftsführer der Car GmbH fest, dass die Transport AG noch eine Zahlung von 10.000,-- € aus der Lieferung eines Kleinlasters schuldet. Die Rechnung wurde am 19.09.2011 erstellt und am selben Tag an die Transport AG versandt. Die Car GmbH hat die Transport AG am 26.09.2011 schriftlich gemahnt. Die Car GmbH nimmt ständig einen Überziehungskredit in Anspruch, den sie mit 18 % jährlich zu verzinsen hat. Frage 1: Wann ist die Transport AG in Verzug geraten? Frage 2: Welchen Verzugsschaden hat die Transport AG zu ersetzen?

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2.1.4.2 Schuldnerverzug, §§ 280, 286 BGBAnspruchsgrundlage: § 280 I, II i.V.m §§ 286, 288 BGBVoraussetzungen• Schuldverhältnis• Verspätete Leistung • Fällige Forderung• Nicht rechtzeitige Leistung• Mahnung des Schuldners durch den

Gläubiger (formlos gültig, aber beweisbar) • Entbehrlichkeit der Mahnung u.a., wenn- Leistungszeit nach dem Kalender bestimmbar- Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, § 286 Abs. 2 BGB

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Ebenfalls Verzug ohne Mahnung,wenn bei einer Entgeltzahlung• keine Leistung innerhalb von 30 Tagen nach

Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder Aufstellung erfolgt, § 286 Abs. 3 BGB.

• (ist der Schuldner Verbraucher, so gilt dies nur, wenn Rechnung oder Aufstellung einen entsprechenden Hinweis enthält)

Kein Verzug, wenn Schuldner die Verzögerung nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB.Bedeutet: Grundsätzlich hat Schuldner die Verzögerung immer zu vertreten,• ausnahmsweise eben nur dann nicht, wenn

er sie nicht zu vertreten hat. • Rechtsfolge: Der Schuldner muss das

Nicht-Vertretenmüssen beweisen, nicht der Gläubiger das Vertretenmüssen.

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§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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Gesetzestext§ 286 BGB Verzug des Schuldners(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

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(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

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• Rechtsfolge: Verzugszinsen, § 288 BGB- 5 PP über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB- 8 PP über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucher, § 288 Abs. 2 BGB- Höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund, § 288 Abs. 3 BGB- Geltendmachung eines weiteren Schadens, z.B. Vertragsstrafe, § 288 Abs. 4 BGB

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Gesetzestext§ 288 BGB Verzugszinsen(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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Lösung Fall 71. Die Transport AG befindet sich seit dem 27.09.2011 in Verzug, vorausgesetzt, dass die Mahnung auch am 27.09.2011 zugegangen ist. Zinsen sind allerdings erst ab dem 28.09.2011 zu bezahlen, da nach dem Rechtsgedanken des § 187 BGB der Tag des Ereignisses – hier: Verzugseintritt - bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird, so dass keine anteiligen Zinsen für den 27.09.2011 zu zahlen sind.

2. Die Car GmbH kann gemäß § 288 Abs. 3 BGB 18 % Verzugszinsen verlangen und muss sich nicht auf die Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz, § 288 Abs. 2 BGB, beschränken. Eine Ursächlichkeit zwischen der geschuldeten Forderung und dem Überziehungskredit ist nicht erforderlich.

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• 2.1.6 Beendigung des Schuldverhältnisses

- Erfüllung, § 362 BGB - Aufhebung durch Vertrag

- Kündigung, z.B. §§ 621, 622 BGB für Dienst- und Arbeitsverhältnisse oder bei Mietverhältnis, §§ 542, 580a BGB

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Fall 8Die Bankangestellte B. kauft beim Autohändler H. ein neues Sportcabriolet zum Kaufpreis von 47.000,-- €. Eine Woche nach der Auslieferung stellt B. fest, dass sich in der Garage unter dem Auto ein größerer Ölfleck befindet. Bei dem Versuch, unter das Auto zu kriechen, um die Ursache des Ölflecks ausfindig zu machen, wird die neue Bluse von B. durch herabtropfendes Getriebeöl beschädigt.

Frage 1: Hat B einen Anspruch auf Rüvknahme des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises?

Frage 2: Hat B Anspruch auf eine neue Bluse?

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Page 88: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

2.2 Besonderes Schuldrecht

• 2.2.1 Vertragliche Schuldverhältnisse• 2.2.1.1 Kaufvertrag, §§ 433 ff. BGB- Beteiligte: Verkäufer und Käufer- Verpflichtungen: Eigentumsübertragung und

Bezahlung• Abstraktionsprinzip- Trennung von Verpflichtungs- und

Verfügungsgeschäft

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GesetzestextBGB § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag(1)1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2 Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2)Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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Mängelgewährleistung

• Mangelfreie Sache, § 434 BGB- Vereinbarte Eigenschaft, sonst- nach dem Vertrag vorausgesetzt

Verwendung, sonst- gewöhnliche Verwendung und übliche

Beschaffenheit- Frei von Rechten Dritter (z.B. nicht

vermietet), § 435 BGB- Keine fehlerhafte

Montage/Bedienungsanleitung- Mangel: auch Falschlieferung• Zum Zeitpunkt der Übergabe

(Beweisproblem)

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GesetzestextBGB § 434 Sachmangel (1)1 Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

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Page 92: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

(2)1 Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. 2 Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.(3)Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

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Page 93: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

Rechtsfolge: Gewährleistungsansprüche, §§ 437 ff. BGB

Zunächst Nacherfüllung, § 439 BGB

- entweder Nachbesserung oder Neulieferung

- Umfang bestimmt zunächst der Käufer, § 439 Abs.1 BGB, Verkäufer kann beschränken, § 439 Abs. 3 BGB

Erst dann und erst nach Fristsetzung (§ 323 BGB) Wandelung, Minderung, Schadensersatz

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Page 94: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

GesetzestextBGB § 437 Rechte des Käufers bei MängelnIst die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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BGB § 439 Nacherfüllung(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.(3)1 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.2

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Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3 Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.(4)Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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Page 97: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

BGB § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz1

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2 Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

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Lösung Fall 8:Frage 1: Bezüglich des Autos könnte ein Anspruch auf Rückgabe gem. §§ 437, 440 BGB bestehen.Voraussetzungen: Kaufvertrag, § 433 BGB (+), Mangel, § 434 BGB (+), bei Übergabe (+) Folge: Zunächst Nacherfüllung, §§ 437, 439 BGB, Rückgabe erst nach Fristsetzung oder bei zweimaligem Scheitern oder bei endgültiger Ablehnung.Frage 2:Bezüglich der Bluse könnte ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Ziff. 3, 280 BGB bestehen.Voraussetzungen: Schuldverhältnis (+), Verletzung des Schuldverhältnisses (+), Schaden (+), Problem: Vertreten müssen - es bestehen keine Anzeichen für ein Vertreten müssen.

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Verjährung, § 438 BGBunter anderem in5 Jahren bei BauwerkenIm übrigen in 2 Jahren

Verjährungsbeginn: bei Übergabe der Grundstücke, im übrigenmit Ablieferung der Sache

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2.2.1.2 Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB• Beteiligte: Unternehmer und Besteller• Geschuldete Leistungen:- Unternehmer: Werk, Ergebnis- Besteller: Bezahlung, § 632 BGB

• Abnahmeverpflichtung des Bestellers, § 640 BGB

- Formlos, schlüssig oder durch Fristsetzung, § 640 Abs. 1 BGB

• Fälligkeit der Vergütung nach Abnahme, § 641 BGB

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GesetzestextBGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag(1)Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.(2)Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

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BGB § 640 Abnahme(1)1

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(2)Nimmt der Besteller…

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BGB § 641 Fälligkeit der Vergütung(1)1 Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2 Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

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Mängelgewährleistung• Sachmangel, § 633 BGB:- Eignung für die vereinbarte oder die vertraglich vorausgesetzte, sonst- die gewöhnliche Verwendung, § 633 BGB

• Rechte des Bestellers, § 634 BGB:- Nacherfüllung, § 635 BGB- Selbstvornahme nach Fristsetzung, § 637 BGB und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen- Rücktritt vom Vertrag nach Fristsetzung, §§ 323, 636 BGB - Minderung des Werklohns nach Fristsetzung, §§ 323, 638 BGB- Schadensersatz, § 636 BGB

• Verjährung, § 634 a BGB

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GesetzestextBGB § 633 Sach- und Rechtsmangel(1)Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.(2)1 Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

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Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

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BGB § 634 Rechte des Bestellers bei MängelnIst das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311 a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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BGB § 635 Nacherfüllung(1)Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.(2)Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.(3)Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.(4)Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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BGB § 637 Selbstvornahme(1)Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.(2)1 § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2 Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.(3)Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

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Fall 9 GewährleistungDie Studentin S richtet sich eine neue Wohnung ein. Sie kauft im Möbelgeschäft des H einen Kleiderschrank und bittet den H ferner, ein altes Bücherregal neu zu lackieren. Bei Lieferung beider Möbelstücke stellt S fest, dass die Schranktüren nicht schließen und an einer Ecke des Bücherregals der Lack abplatzt. S wünscht von H einen neuen Schrank und eine Neulackierung des Regals. H möchte am Schrank lediglich die Türscharniere austauschen. Die bei ihm hierdurch entstehenden Kosten belaufen sich auf 30,-- €, bei der Anschaffung eines Ersatzschrankes entstehen ihm Kosten von 350,-- €. Von der Reparaturarbeit ist anschließend nichts mehr zu sehen. Ferner möchte er nur die schadhafte Stelle am Regal abschleifen und neu lackieren. Auch diese Reparatur, die Kosten von 20,-- € verursacht, ist später nicht mehr zu erkennen. Eine Neulackierung würde 100,-- € kosten.

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Fragen 1. Welche Verträge haben S und H geschlossen? 2. Stehen S gegen H Ansprüche aufa. Lieferung eines neuen Schranksb. Neulackierung des Regalszu?

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Lösung Fall 9 Frage 1. Schrank: Kaufvertrag, § 433 BGB; Regal Werkvertrag, § 631 BGB Frage 2 a. Anspruch auf Neulieferung des Schrankes Der Anspruch könnte sich aus §§ 437, 439 BGB ergeben. Unstreitig haben S und H einen Kaufvertrag geschlossen, § 433 BGB. Der Schrank ist nicht mängelfrei, § 434 BGB, da üblicherweise die Türen eines Kleiderschrankes schließen sollten. Der Mangel ist auch bei der Übergabe vorhanden.Gemäß § 439 Abs. 1 BGB steht S ein Wahlrecht zwischen Neulieferung und Nachbesserung zu, so dass sie grundsätzlich die Neulieferung beanspruchen kann.Gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann H aber die Neulieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, und darf sich auf die Nachbesserung beschränken. Die Reparatur ist wesentlich günstiger und später nicht mehr zu erkennen. Die Neulieferung ist im Verhältnis zur Reparatur unangemessen teuer.

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b. Anspruch auf Neulackierung des Regals Der Anspruch könnte sich aus §§ 634, 635 BGB ergeben. S und H haben eine Werkvertrag geschlossen, § 631 BGB. Das Werk ist auch mangelhaft, § 633 BGB, da der neu angebrachte Lack nicht abplatzen darf. Gemäß § 635 BGB steht S ein Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung oder neues Werk) zu, über den aber allein H nach seiner Wahl entscheidet. Sofern die von ihm vorgesehen Reparatur den Mangel völlig beseitigt – was hier der Fall ist, kann S keine Neulackierung des kompletten Regals verlangen.

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Ausnahme: Werklieferungsvertrag , § 651 BGBbei Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen:Anwendung von Kaufrecht, §§ 433 ff. BGB , also insbesondere Gewährleistung nach Kaufrecht

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BGB § 651 Anwendung des Kaufrechts

Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. 2 § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist.

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Fall 10 Kronleuchter Handwerker H soll bei D einen Kronleuchter aufhängen. Bei den Arbeiten stellt sich der von H sorgfältig ausgesuchte und beaufsichtigte Lehrling L ungeschickt an und fällt von der Leiter. Dabei stößt er derart heftig gegen eine Glasvitrine des D, dass die Scheiben der Vitrine zerspringen. Kann D von L und H Schadensersatz verlangen?

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2.2.2 Gesetzliche Schuldverhältnisse2.2.2.1 Haftung aus unerlaubter Handlung2.2.2.1.1 Grundtatbestand: § 823 I BGB,

absolute RechteVoraussetzungen:- Verletzung eines geschützten Rechtsgutes:

Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte eines anderen (Persönlichkeitsrecht, Besitzrecht, Namens- und Firmenrecht, Urheberrecht)

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- Rechtswidrigkeit, also keine Rechtfertigungsgründe: Notwehr, Nothilfe, Einverständnis des Geschädigten

- Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

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GesetzestextBGB § 823 Schadensersatzpflicht(1)Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.(2)1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

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2.2.2.1.2 Rechtsfolge: Schadensersatz • Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das

Schadensereignis nicht eingetreten, §§ 249 ff. BGB.

• Vergleich zwischen Ist – und Sollzustand• Materieller und immaterieller Schaden

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2.2.2.1.3 Haftung für Dritte 2.2.2.1.3.1 § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB: Haftung

des Geschäftsherrn

• für widerrechtliche Schadenszufügungen

• eines Verrichtungsgehilfen (weisungsabhängig)

• in Ausführung der Verrichtung

• Verschulden: nicht beim Verrichtungsgehilfen, sondern vermutetes Verschulden beim Geschäftsherrn für falsche Anleitung oder Auswahl.

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• Deshalb Ausnahme: Exculpation (Entschuldigung, Entlastung)

Voraussetzungen- ordnungsgemäße Überwachung, Anleitung, Weiterbildung, Belehrung- dezentralisierter Entlastungsbeweis in Großbetrieben- Rechtsfolge bei Exculpation: Das vermutete (s.o.) Verschulden entfällt, daher kein Schadensersatz

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GesetzestextBGB § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen(1)1 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

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Lösung Fall 13A. Anspruch D gegen H aus § 823 BGB?Nein, H hat nicht selbst gehandelt

B. Anspruch D gegen L aus § 823 BGB: ja- Eigentum beschädigt- schuldhaft (fahrlässig)- Widerrechtlich (ohne Rechtfertigungsgrund)- Schaden

C. Anspruch D gegen H aus § 831 BGB?- War L Verrichtungsgehilfe des H? JaL war weisungsgebunden - Eigentum des D verletzt? Ja- Rechtswidrig? Ja, keine Rechtfertigung - Exkulpation nach § 831 I 2 BGB? Ja, dasorgfältig ausgesucht und beaufsichtigt

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D. Anspruch D gegen H aus § 280 BGB - Schuldverhältnis mit D? JaWerkvertrag (§ 631 BGB) über die Anbringung des Kronleuchters.- Pflichtverletzung? JaGlasvitrine beschädigt und damitEigentum des D verletztProblem: Nicht H, sondern L hat die Vitrine zerstört. Es spielt hier noch keine Rolle, wer die Pflichtverletzung begangen hat, Hauptsache, es liegt eine vor.

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- Vertretenmüssen? 1. Vertretenmüssen L handelte fahrlässig (§ 276 II BGB) und deshalb hat er die Zerstörung der Glasvitrine nach § 276 I 1 BGB zu vertreten. 2. des H? Ja, L ist der Erfüllungsgehilfe von H,dann Zurechnung über § 278 BGB! a) Mit Wissen und Wollen des Schuldners H: L handelte mit Wissen und Wollen des H. b) Verbindlichkeit des Schuldners Das Anbringen des Kronleuchters durch L war eine Verbindlichkeit des H gegenüber D aus dem Werkvertrag. c) Bei Erfüllung des WerkvertragesDas Verhalten des L (Sturz auf die Vitrine) stand in einem inneren Zusammenhang zur Aufgabe, welche der L zur Pflichterfüllung für H übernommen hat.

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Schaden Ein Schaden des D liegt vor, da die Glasvitrine beschädigt ist. Ergebnis H ist dem D nach §§ 280 I, 241 II BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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2.2.2.1.4 Deliktsfähigkeit, § 828 BGB • Bedeutung: Verantwortlichkeit für eigene

Schadenszuführung• Keine Verantwortung bis zur Vollendung des

7. Lebensjahr• Keine Verantwortung bis zum 10. Lebensjahr

im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges

• Nach Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je nach Verständnisgrad

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GesetzestextBGB § 828 Minderjährige(1)Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.(2)1 Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. 2 Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

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(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

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Fall 11 Eigentum Der Autovermieter Car-renting, möchte sich neue Fahrzeuge zulegen und einen Teil seines bisherigen Wagenparks veräußern. Eines der Fahrzeuge verkauft er an einem Montag an den Kunden A, der das Fahrzeug am Dienstag direkt auf dem Gelände der car-renting abholt und mitnimmt. Der Kunde A muss den Kaufpreis bei seiner Bank finanzieren. Die Bank verlangt das Auto als Sicherheit und deshalb eine Sicherungsübereignung. Ein weiteres Fahrzeug wird an den Kunden B verkauft, der es bereits auf Grund eines Mietvertrages besitzt. B möchte den Kaufpreis in Raten bezahlen. Die Car-renting möchte sich das Eigentum bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises vorbehalten. Ein drittes Fahrzeug wird an den Kunden C veräußert. Das Fahrzeug befindet sich aber auf Grund eines Mietvertrages beim Kunde D.

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Fragen

1. Wie erfolgt rechtlich die Übereignung der Fahrzeuge an die Kunden A, B und C?

2. Was verstehen Sie unter einer Sicherungsübereignung und wie wird sie vollzogen?

3. Was verstehen Sie unter einem Eigentumsvorbehalt und wie wird er gestaltet?

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Page 133: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

Drittes Buch: Sachenrecht

3.1 Eigentum3.1.1 Erwerb des Eigentums3.1.1.1 durch Rechtsgeschäft 3.1.1.1.1 von beweglichen Sachen• durch Einigung und Übergabe, § 929 Satz 1

BGB• ohne Übergabe, wenn sich der Erwerber

bereits im Besitz der Sache befindet, § 929 Satz 2 BGB

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Sache vorher Sache

nachher

Bisheriger Eigentümer

Erwerber

§ 929 S. 1 BGB

Einigung

Übergabe

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Page 135: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

Bisheriger Eigentümer

Erwerber istSchon Besitzer

Sache vorher

Sache nachher

§ 929 S. 2 BGB

Einigung

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Bisheriger Eigentümer

Erwerber

Besitzer

§ 931 BGB

Einigung

Herausgabeanspruch

Abtretung

Sache vorher

Sache nachher136

Page 137: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

Gesetzestext§ 929 BGB Einigung und ÜbergabeZur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

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Page 138: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

ohne Übergabe auch, wenn der bisherige Eigentümer im Besitz der Sache bleibt (z.B. bei einer Sicherungsübereignung), §§ 929, 930 BGB

Gesetzestext§ 930 BesitzkonstitutIst der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

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Page 139: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

ohne Übergabe auch, wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet (Mieter), durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 931 BGB

Gesetzestext§ 931 Abtretung des HerausgabeanspruchsIst ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

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Lösung Fall 11Frage 1: Kunde A: Durch Einigung und Übergabe, § 929 Satz 1 BGBKunde B: Es genügt die Einigung, § 929 Satz 2 BGBKunde C: Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, den die Car-renting gegen den D hat, § 931 BGB. Frage 2: Zur Sicherungsübereignung an die Bank erfolgt eine Einigung über den Eigentumsübergang an die Bank, das Fahrzeug bleibt im Besitz des Kunden, die Übergabe wird ersetzt (Übergabesurrogat) durch ein sogenanntes Besitzkonstitut (= durch Vereinbarung rechtsbegründendes Besitzmittlungsverhältnis), § 930 BGB. Frage 3: Einigung und Übergabe nach § 929 BGB, die Übergabe erfolgt allerdings unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, § 449 BGB.

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Fall 12 JugendstilvaseK wird auf einem Flohmarkt von V eine wertvolle Jugendstilvase zu einem äußerst günstigen Preis von 280,-- € angeboten. Der V erklärt ihm, die Vase stamme aus dem Nachlass einer verstorbenen Tante, zu der er eine sehr persönliche Beziehung gehabt habe, so dass er sich von der Vase auch nur sehr ungern trenne. Nur die Geldnot treibe ihn zum Verkauf. K bekundet sein aufrichtiges Beileid sowohl zum Tod der Tante als auch der Geldnot bei V. Unter dem Verweis auf seine zwei geschiedenen Ehefrauen und die 5 minderjährigen Kinder, die er allesamt zu unterhalten habe, gelingt es ihm, den Kaufpreis auf 110,-- € zu drücken. K bezahlt und nimmt die Vase mit. Nur drei Tage später nach dem geglückten Coup taucht bei K die Polizei auf und teilt K mit, dass die Vase aus einem kürzlich geschehenen Einbruchsdiebstahl in ein Privathaus im nahegelegen Nobelviertel stamme und der Eigentümer E die Vase gerne zurück hätte. Frage1. Wer ist Eigentümer der Vase?2. Kann E von K die Herausgabe der Vase verlangen?

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• Gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB• Kein gutgläubiger Erwerb bei abhanden

gekommenen Sachen, § 935 BGBLösung Fall 151. Ursprünglicher Eigentümer war E. E hat nicht an K übereignet.Eigentumsübergang durch Übereignung von V an K? Einigung und Übergabe erfolgt, § 929 S. 1 BGBAber: V war nicht Eigentümer.Aber: Gutgläubiger Erwerb gem. § 932 BGBAber: kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen, § 935 BGB 2. Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB. E ist Eigentümer geblieben, K hat kein Recht zum Besitz.

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3.1.1.1.2 Eigentumserwerb von unbeweglichen Sachen:• Einigung (Auflassung) und Eintragung im

Grundbuch, § 873 BGB (notarielle Beurkundung der Auflassung, § 925 BGB)

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Lösung Fall 121. E ist Eigentümer der Vase geblieben. Er hat

das Eigentum auch nicht durch die Übereignung von K verloren. Grundsätzlich kann nur der Eigentümer übereignen. V war nicht Eigentümer. Für diesen Fall ist wohl noch gutgläubiger Erwerb des K nach § 932 BGB denkbar, hier aber ausgeschlossen, da die Vase gestohlen und somit abhanden gekommen war und ein gutgläubiger Erwerb an abhanden gekommenen Sachen nach 935 BGB nicht möglich ist.

2. E kann nach § 985 BGB die Sache von heraus verlangen, da K nicht Eigentümer geworden ist und auch kein Recht zum Besitz hat.

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3.1.2 Rechte des Eigentümers3.1.2.1: Verfahren mit der Sache nach Belieben, soweit gesetzlich zulässig, § 903 BGB3.1.2.2 Herausgabeanspruch gegen den (unberechtigten) Besitzer, § 985- Besitzer darf kein Recht zum Besitz haben (z.B. auf Grund eines Mietvertrages), § 986 BGB

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3.1.2.3 Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, § 1004 BGB• Beeinträchtigung des Eigentums• nicht durch Entziehung oder Vorenthaltung

(da dann § 985 BGB einschlägig)• Einwirkung auf die Sache- fortdauernd (dann Beseitigung)- zu befürchten (dann Unterlassung)• Anspruchsgegner ist Störer:- Handlungsstörer: eigenes Tun oder Unterlassen- Zustandsstörer: Hat willentlichen Einfluss auf

die beeinträchtigende Sache• keine Verpflichtung zur Duldung, z.B.

vertraglich, oder auf Grund von Nachbarschaftsvorschriften oder nach § 906 BGB bei zu duldenden Emissionen wegen Einhaltung der Grenzwerte

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Page 147: KMU Einführung in das Recht Sommersemester 2015 1

3.2 Besitz3.2.1 Erwerb des Besitzes• durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt

entweder durch sich oder einen anderen

• unmittelbarer Besitzer, § 854 Abs. 1 BGB- direkte räumliche Herrschaftsbeziehung- Besitzwille

• mittelbarer Besitzer, § 868: keine direkte Herrschaftsbeziehung, sondern nur eine indirekte (z.B. der Vermieter ist mittelbarer Besitzer, der Mieter unmittelbarer Besitzer)

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3.2.2. Rechte des (berechtigten) Besitzers

3.2.2.1 Selbsthilferecht bei verbotener Eigenmacht, § 859 BGB

3.2.2.2 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, § 862 BGB

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3.3 Pfandrecht an beweglichen Sachen

Unterscheidung: Vertragliche und gesetzliche Pfandrechte

3.3.1 Vertragliches PfandrechtDas Pfandrecht an beweglichen Sachen oder Rechten wird nach §§ 1204 ff, §§ 1273 ff. BGB durch Rechtsgeschäft bestellt. Es entsteht durch Einigung und Übergabe.Beispiel: Pfandleihhäuser

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Verwertung: § 1228 BGB durch Verkauf nach vorheriger Androhung, § 1234 BGBim Rahmen einer öffentlichen Versteigerung nach § 1235 BGB.

3.3.2 Gesetzliches Pfandrechtz.B. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB und Vermieterpfandrecht, § 562 BGBNach § 1257 BGB gelten die Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht auch für das gesetzliche Pfandrecht.

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II. Gerichtsbarkeiten und Instanzen (Rechtszüge)

1. ordentliche Gerichtsbarkeit, GVG1.1 Strafgerichte1.1.1 Erste Instanz: Amtsgericht• Strafrichter oder Schöffengericht, je nach zu

erwartendem Strafmaß• Zweite Instanz: Landgericht (kleine Kammer,

Berufung)• Dritte Instanz Oberlandesgericht

(Revision/Sprungrevision)

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1.1.2 Erste Instanz: Landgericht (schwere Delikte, insbesondere Tötungsdelikte)

• Keine Berufungsinstanz• Zweite Instanz (Revision): BGH

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1.2 Zivilgerichte

1.2.1 Erste Instanz: Amtsgericht bis 5.000,-- €

• Zweite Instanz Landgericht (Berufung, keine Revision)

1.2.2 Erste Instanz Landgericht: ab 5.000,01 €

• Zweite Instanz Oberlandesgericht• (Berufung)• Dritte Instanz BGH (Revision)• Ausnahmen: Familiensachen,

Wohnungsmietangelegenheiten u.a.

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2. Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGO

• Erste Instanz: Verwaltungsgericht • Zweite Instanz (Berufung)

Oberverwaltungsgericht (VGH)• dritte Instanz (Revision)

Bundesverwaltungsgericht

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3. Arbeitsgerichtsbarkeit, ArbGG

• Erste Instanz Arbeitsgericht• Zweite Instanz (Berufung)

Landesarbeitsgericht• Dritte Instanz (Revision/Sprungrevision)

Bundesarbeitsgericht

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4. Sozialgerichtsbarkeit, SGG

• Erste Instanz Sozialgericht• Zweite Instanz (Berufung) Landessozialgericht• Dritte Instanz (Revision/Sprungrevision)

Bundessozialgericht

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5. Finanzgerichtsbarkeit, FinanzGO

• Erste Instanz Finanzgericht• zweite Instanz (Revision/Sprungrevision)

Bundesfinanzhof• Eine Berufungsinstanz existiert nicht

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6. VerfassungsgerichtsbarkeitBundesverfassungsgericht und LandesverfassungegerichtIn Baden Württemberg: StaatsgerichtshofSitz beim Oberlandesgericht Stuttgart

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