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Kommentar zum Außensteuergesetz (Loseblattausgabe). Unter Beteiligung der Handelskammer Deutschland-Schweiz by Hans Flick; Franz Wassermeyer; Helmut Becker Review by: Heinz Paulick FinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 35, H. 2 (1976), pp. 383-386 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40911303 . Accessed: 18/06/2014 16:33 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.126.181 on Wed, 18 Jun 2014 16:33:21 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

Kommentar zum Außensteuergesetz (Loseblattausgabe). Unter Beteiligung der Handelskammer Deutschland-Schweizby Hans Flick; Franz Wassermeyer; Helmut Becker

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Kommentar zum Außensteuergesetz (Loseblattausgabe). Unter Beteiligung der HandelskammerDeutschland-Schweiz by Hans Flick; Franz Wassermeyer; Helmut BeckerReview by: Heinz PaulickFinanzArchiv / Public Finance Analysis, New Series, Bd. 35, H. 2 (1976), pp. 383-386Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40911303 .

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Besprechungen 383

Nr. 1 VwGO) und ist in erster und letzter Instanz die Zuständigkeit des BVerwG gegeben (§ 50 1 VwGO analog). - Es bleibt m. E. gleichwohl fraglich, ob die Beschlüsse der Bundesbank gegenüber den tradierten verwaltungsrechtlichen Handlungsfor- men nicht doch ein aliud darstellen. Während ferner für Maßnahmen der Mindest- reservepolitik (§ 16 BBankG) der Verwaltungsrechtsweg inzwischen nahezu ein- hellig angenommen wird {Moeschel, Wirtschaftsrecht, S. 123 ff.), scheint für die Be- fugnisse aus § 15 BBankG (also die Maßnahmen der Diskontsatzpolitik) unbe- schadet ihres materiell öffentlich-rechtlichen Charakters doch wohl die privat- rechtliche Handlungsform gegen K.s Einordnung zu sprechen. Gleichwohl erscheint die Arbeit als Anregung für die noch ungenügende dogmatische Erfassung der Formen globaler Wirtschaftslenkung wertvoll.

Peter Franke

Flick, Hans, Franz Wassermeyer und Helmut Becker: Kommentar zum Außensteuergesetz (Loseblattausgabe). Unter Beteiligung der Handels- kammer Deutschland-Schweiz. Verlag Dr. Otto Schmidt KG. Köln 1973. Ca. 1550 Seiten.

1. Das Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuer-

gesetz) vom 8.9.1972 bildet Art. 1 des Gesetzes zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen. Sein Ziel ist die Bekämpfung der internationalen Steuerflucht.

International verflochtene Unternehmen haben die Möglichkeit, ihre Geschäfts- beziehungen so einzurichten, daß die dabei entstehenden Gewinne entweder bei dem einen oder bei dem anderen Geschäftspartner entstehen. Sie können über die Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen die Gewinne dahin lenken, wo es ihnen am zweckmäßigsten erscheint. Dies zu unterbinden, ist Aufgabe des Gesetzes im allgemeinen und seines § 1 im besonderen. Mit dieser Vorschrift wurde ein umfas- sender Rechtsmaßstab für die Regulierung des Gesamtbereichs der internationalen Gewinnverschiebungen geschaffen. Insbesondere dient § 1 AStG dem Zweck, Be- richtigungen von Einkünften vornehmen zu können, wenn innerhalb international verflochtener Unternehmenskreise Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die von den zwischen Dritten üblichen Vereinbarungen abweichen. Das ist das Kern- stück des § 1 AStG. Es sollen die Geschäfte zwischen international verbundenen Unternehmen nach dem „arm's length" -Grundsatz ausgerichtet werden, der dem deutschen internationalen Steuerrecht nicht fremd ist und sich in zahlreichen Ein- zelvorschriften findet, wie etwa in den Gewinnberichtigungsregeln der Doppel- besteuerungsabkommen, in den Vorschriften über verdeckte Gewinnausschüttun- gen und verdeckte Einlagen oder in den Vorschriften des Steueranpassungsgesetzes über Rechtsmißbrauch und Treuhandschaft.

Die Tendenz zur Verlagerung von Gewinnen ist darauf zurückzuführen, daß zwischen der Bundesrepublik und zahlreichen europäischen und außereuropäischen Staaten bei den direkten Steuern - Einkommen- und Körperschaftsteuer, Vermö- gensteuer, Erbschaftsteuer - oft ein erhebliches Steuergefälle besteht, was potente deutsche Steuerpflichtige und international verflochtene Unternehmen dazu ver- leiten kann, ihr in der Bundesrepublik erwirtschaftetes Einkommen und Vermögen durch geschickte Rechtsgestaltungen in niedrig besteuernde Länder zu verlagern - eine Tendenz, die durch die bestehende Freizügigkeit im Personen-, Wirtschafts- und Rechtsverkehr zwischen der Bundesrepublik und dem Ausland noch erleichtert wird. Diese Verlagerung vollzieht sich vornehmlich in der Weise, daß ein Inländer seinen Wohnsitz in ein niedrig besteuerndes Land unter Beibehaltung der wirt- schaftlichen Aktivitäten in der Bundesrepublik verlegt, daß die inländischen Ge-

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384 Besprechungen

winne bei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden ausländischen Partnern durch manipulierte Verrechnungspreise vermindert werden oder daß die inländische Besteuerung durch Auffangen von Einkünften in vorgeschalteten ausländischen Gesellschaften, den sog. Basisgesellschaften, vermieden wird.

Das vom Gesetzgeber zu lösende Problem bestand darin, die Ausnutzung der internationalen Steuergefälle zu Steuerersparniszwecken zu unterbinden, ohne dadurch die Freizügigkeit im Auslandsverkehr und die produktive Tätigkeit deut- scher Unternehmer und Unternehmen im Ausland zu beeinträchtigen. Zur Lösung des Problems verfolgt das Außensteuergesetz zwei Ziele: Einmal errichtet es Barrie- ren gegen die Verlagerung von Einkommen und Vermögen in Steueroasenländer, zum anderen verbessert es die steuerliche Wettbewerbslage für die ernsthafte wirtschaftliche Betätigung deutscher Unternehmen im Ausland durch Begünstigung von Direktinvestitionen deutscher Muttergesellschaften in aktiv (werbend) tätigen ausländi sehen Tochtergesellschaften.

II. Die Sachverhalte und Rechtsgestaltungen, die als „Steuerflucht" bezeichnet

werden, sind vielgestaltig und der gesetzlichen Erfassung nur schwer zugänglich. Das Außensteuergesetz bringt deshalb ein Bündel von Einzelmaßnahmen gegen eine mißbräuchliche Ausnutzung des internationalen Steuergefälles. Die Kompli- ziertheit der zu regelnden Lebenssachverhalte bedingte komplizierte steuerrecht- liche Vorschriften, weil bei der Umschreibung der jeweiligen Sachverhalte, die an sich schon nicht einfach gelagert zu sein pflegen, besonders darauf geachtet werden mußte, daß diejenigen, die sich im Ausland echt engagieren, d.h. produktiv oder auf andere Weise werbend betätigen, nicht getroffen werden.

Im einzelnen sieht das Außensteuergesetz die folgenden Maßnahmen vor: Gewinnberichtigungen bei international verflochtenen Unternehmen, wenn Ver- rechnungspreise vorliegen, die den inländischen Gewinn schmälern und die mit unabhängigen Dritten nicht vereinbart worden wären; Aufrechterhaltung der vollen (unbeschränkten) Steuerpflicht für inländische Einkünfte bei Wohnsitz- verlegung in ein niedrig besteuerndes Land für die folgenden zehn Jahre, wenn der Steuerpflichtige nach seinem Wegzug noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat; Besteuerung der stillen Reserven von wesentlichen Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften bei Wegzug ins Ausland; Besteuerung des in einer ausländischen Basisgesellschaft aufgefangenen Einkommens bei den in- ländischen Gesellschaftern, Verstärkung der Mitwirkungspflicht der Steuerpflich- tigen bei Aufklärung von Auslandssachverhalten.

Im einzelnen: 1. International verflochtene Unternehmen können ihre inländischen Ge-

winne dadurch in das Ausland verlagern, daß sie bei ihren gegenseitigen Lieferungen und Leistungen überhöhte oder zu niedrige Verrechnungspreise vereinbaren, was zur Folge hat, daß die Gewinne aus den Geschäften statt im Inland im Ausland entstehen. Derartige Gewinnverlagerungen werden nach dem Außensteuergesetz dadurch korrigiert, daß bei der inländischen steuerlichen Gewinnermittlung die Preise angesetzt werden, die normalerweise mit unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Diese Gewinnkorrekturen sind häufig nur im Schätzungswege mög- lich. Bei der Schätzung ist, wenn keine Vergleichspreise vorliegen und auch andere geeignete Schätzungsgrundlagen fehlen, letztlich von der erfahrungsgemäß übli- cherweise zu erwartenden Kapitalverzinsung oder Umsatzrendite auszugehen. Das Gesetz spricht bei der Umschreibung des von der Gewinnberichtigung betroffenen Personenkreises von Geschäftsbeziehungen eines Steuerpflichtigen zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person. Ein solches „Nahestehen" wird bei unmittel- baren oder mittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beherrschungen oder sonstigen Interessenverzahnungen zwischen inländischen und ausländischen Ge- schäftspartnern angenommen. Praktisch betrifft das nur international verflochtene Unternehmen (§ 1 AStG).

2. Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen, scheiden damit aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht aus und unterliegen nur noch

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der beschränkten Steuerpflicht, die sich lediglich auf bestimmte inländische Ein- künfte im Sinne des § 49 EStG erstreckt. Diese Einengung der beschränkten Steuerpflicht hat Personen mit entsprechend begünstigten Einkünften veranlaßt, ihren Wohnsitz aus der Bundesrepublik in das Ausland - vornehmlich in niedrig besteuernde Länder - zu verlegen, um ihre inländische Steuerbelastung zu ver- mindern. Einer solchen Wohnsitzverlagerung wird durch eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht entgegengetreten (§ 2 AStG).

Betroffen werden nur deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor ihrem Wegzug ins Ausland mindestens fünf Jahre ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig waren und nach ihrem Wegzug noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in der Bundesrepublik haben. Das ist der Fall, wenn sie Inhaber oder vollhaftender Gesellschafter eines inländischen Gewerbebetriebs oder Kommandi- tist mit mehr als 25 v. H. Gewinnbeteiligung sind oder eine wesentliche Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 EStG besitzen oder wenn ihre inländischen Einkünfte oder ihr inländisches Vermögen mehr als 30 v. H. ihrer gesamten Einkünfte bzw. ihres Gesamtvermögens oder mehr als 120 000 DM bzw. 300 000 DM betragen. Außerdem müssen sie ihren neuen Wohnsitz in einem Land haben, in dem die Einkommensteuerbelastung - bezogen auf einen Ledigen mit 150 000 DM Einkommen - weniger als zwei Drittel der deutschen Einkommen- steuer bei gleichen Bedingungen beträgt oder in dem sie eine erhebliche Vorzugs- besteuerung genießen.

Die betroffenen Personen unterliegen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Wegzug ins Ausland mit ihren gesamten inländischen Einkünften, sofern diese mehr als 32 000 DM betragen, der inländischen Einkommensteuer, und zwar mit dem Steuersatz, der sich bei Zugrundelegung ihres Gesamteinkommens ein- schließlich der im Ausland zu versteuernden Einkünfte ergeben würde. Die Steuer- befreiungen und der begünstigte Steuersatz der normalen beschränkten Steuer- pflicht für inländische Einkünfte entfallen.

Auch wird für die betroffenen Personen die beschränkte Vermögensteuer- pflicht auf alle inländischen Vermögenswerte ausgedehnt (§ 3 AStG).

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht greift auch auf die Erbschaftsteuer durch. Der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen alle Teile des Erwerbs, deren Erträge nach deutschem Steuerrecht nicht als aus dem Ausland stammend gelten (§ 4 AStG).

3. Personen, die ins Ausland verziehen und mindestens zehn Jahre im Inland ansässig waren, müssen bei ihrem Wegzug, wenn ihnen eine wesentliche Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG gehört, die stillen Reserven dieser Beteiligung versteuern; es gilt der ermäßigte Steuersatz des § 34 EStG. Der Steueranspruch entfällt, wenn der Wohnsitz im Inland nur vorüber- gehend aufgegeben wird und der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren wieder in das Inland zurückkehrt (§ 6 AStG).

4. Unter Basisgesellschaften - im Außensteuergesetz Zwischengesellschaften genannt - werden ausländische Gesellschaften verstanden, die von im Inland an- sässigen Personen oder Gesellschaften errichtet worden sind, um deren ausländische Einkünfte, insbesondere Dividenden-, Zins- und Lizenzeinnahmen, aus dem Aus- land aufzufangen und durch ihre Thesaurierung in der Gesellschaft der inländischen Besteuerung zu entziehen. Die Basisgesellschaften werden in der Regel in Ländern errichtet, in denen sie keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Entscheidendes Merkmal für die Charakterisierung einer ausländischen Gesellschaft als Basisgesellschaft ist, daß sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und von Inländern beherrscht wird.

Die Einkünfte einer Basisgesellschaft werden zwar formell von dieser im Ausland erzielt, haben aber in der Regel ihren wirtschaftlichen Ursprung im Inland und sind Ausfluß der Betätigung ihrer Gesellschafter. Das Außensteuergesetz rechnet deshalb diese Einkünfte, soweit sie aus nichtwerbender Tätigkeit stammen und von den Basisgesellschaften thesauriert werden, den inländischen Gesellschaftern zu und unterwirft sie bei diesen der inländischen Besteuerung, wenn die Basisgesell-

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schaft im inländischen Mehrheitsbesitz steht und die Einkünfte im Sitzstaat der Basisgesellschaft einer ertragsteuerlichen Belastung von weniger als 30 v. H. unter- liegen.

Da die produktive und werbende Tätigkeit deutscher Unternehmer im Aus- land über dort errichtete Tochtergesellschaften durch das Außensteuergesetz nicht beeinträchtigt werden soll, sieht das Gesetz eine sorgfältige Abgrenzung der wer- benden Tätigkeit - Produktions-, Handels- und Dienstleistungsfunktion - von der nicht werbenden Tätigkeit der Basisgesellschaften vor.

III. Bei dem Umfang des vorliegenden Werkes, das inzwischen bereits in 2. Auflage

vorliegt, und bei der Fülle des in ihm erfaßten und ausgewerteten Materials ist ein Eingehen auf Einzelheiten leider nicht möglich. Zahlreiche Stichproben, die der Rezensent aus Anlaß eigener wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiete des internationalen Steuerrechts gemacht hat, bestätigten die gründliche und er- schöpfende Arbeit der Verfasser, die sich als Spezialisten des Außensteuer rechts seit vielen Jahren einen Namen gemacht haben. Sie erläutern das komplizierte, für den Laien kaum und für den Fachmann nur schwer verständliche Gesetzgebungs- werk aus der Wirtschaftspraxis heraus so, daß es leichter handhabbar wird, wobei anschauliche Übersichten und einprägsame Beispiele den Zugang zu der schwierigen Materie wesentlich erleichtern. Trotz der Praxisnähe sind die Erläuterungen fun- diert, gründlich durchdacht, wohlerwogen und von hohem wissenschaftlichen Niveau. Die Kommentierung gewinnt noch dadurch an Wert und Nutzen, daß jedem einzelnen Paragraphen die Gesetzesmaterialien, eine umfassende Schrift- tumsübersicht und Sinn und Zweck der Vorschrift vorangestellt werden. Besonderer Hervorhebung bedürfen die praktischen Hinweise und die von großem wirtschaft- lichem Verständnis getragenen Ausführungen, die einer einseitigen fiskalischen Auslegung des Gesetzes entgegenwirken. Ohne Vorbehalte kann festgestellt werden, daß der vorliegende Kommentar das Standardwerk auf diesem schwierigen Rechts- gebiete ist, das allen, die mit der Materie des Außensteuerrechts zu tun haben, bestens empfohlen werden kann.

Heinz Paulick

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