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Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - Arbeitsblatt Nr. 605 Vorversion Kommentar zur Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) Dezember 2009

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Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -

Arbeitsblatt Nr. 605 Vorversion

Kommentar zur Verordnung über die Kehrung und

Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)

Dezember 2009

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Vorwort

Die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 soll die bisherigen Kehr- und Überprüfungsordnungen der Bundeslän-der ersetzen. Damit die Umsetzung in der Praxis möglichst reibungslos verläuft, hat sich der ZIV bereits vor einiger Zeit dazu entschlossen, mit dem neuen Arbeitsblatt Nr. 605 einen Kommentar mit Hintergrundinformationen, Begründungen und Auslegungen zur neuen KÜO herauszugeben.

Die Bearbeitung des Kommentars wurde leider durch die parallel erfolgte Novellierung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) verzögert, da diese auch einen erheblichen Einfluss auf die Anwendung der KÜO hat. Zurzeit ist noch nicht bekannt, wann die neue 1. BImSchV in Kraft tritt und wie der Übergang insbesondere hinsichtlich der neuen Fristen gestaltet werden soll. Aus die-sem Grund ist eine endgültige Fertigstellung des Arbeitsblattes Nr. 605 im Moment noch nicht mög-lich.

Da aber die neue KÜO in ihren wesentlichen Teilen am 1. Januar 2010 in Kraft tritt, ist es erforder-lich, den Kommentar möglichst kurzfristig zu veröffentlichen. Deshalb wird das Arbeitsblatt Nr. 605 hiermit zunächst als „Vorversion“ zur Verfügung gestellt mit der Bitte, dass sie von den Innungen an die Mitglieder weitergeleitet wird. Diese Vorversion kann gleichzeitig als Entwurf einer anerkannten Regel der Technik angesehen werden mit der Möglichkeit, dazu bis zum 28. Februar 2010 Stellung zu nehmen.

In dem Vorentwurf sind die Gebührenkürzel und Anwendungsbeispiele noch nicht enthalten. Sie werden gesondert zur Verfügung gestellt.

Der Kommentar wurde in einer Arbeitsgruppe des ZIV unter Federführung des Vorstands Technik, Dr.-Ing. Dieter Stehmeier, unter Mitwirkung des Vizepräsidenten, Klaus Dank, und des Vorstands Finanzen, Hans-Ulrich Gula, erstellt. Die Bearbeitung wurde dadurch unterstützt, dass die Lan-desinnungsverbände Niedersachsen und Sachsen die von ihnen zu den jeweiligen Landes-KÜOs herausgegebenen Kommentare zu Verfügung stellten, wofür wir recht herzlich danken. Sankt Augustin, im Dezember 2009 Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – gez. Hans-Günter Beyerstedt gez. Dr. Dieter Stehmeier Präsident Vorstand Technik

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Einleitung

Bislang sind die kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen, die Intervalle und andere notwendige Regelungen sowie die Kehr- und Überprüfungsgebühren durch Rechtsverordnungen der Länder auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und des § 24 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) [1] geregelt (Kehr- und Überprüfungsordnungen – KÜO). Um möglichst einheitliche Regelungen in den Ländern zu gewährleisten, hatten sich die für das Schornsteinfegerhandwerk zuständigen Referenten aller Bundesländer im Bund-Länder-Ausschuss „Schornsteinfegerwesen“ bereits im Mai 2006 auf einen Musterentwurf (Muster-KÜO) geeinigt. Grundlage dieses Musterentwurfs war ein Technisches Hea-ring (eine Beratung von Fachleuten zu technischen Fragen) zu den Aufgaben des Schornsteinfeger-handwerks, das am 21. und 22. Januar 2004 in Stuttgart stattfand. Dabei wurden so wesentliche Fragen, wie die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung auch bei modernsten Feuerungsan-lagen und die Möglichkeiten der Verlängerung von Kehr- und Überprüfungsintervallen an Feue-rungsanlagen und ähnlichen Anlagen diskutiert. Die in der Muster-KÜO enthaltenen Kehr- und Über-prüfungsgebühren sind auf Basis der neuesten arbeitswissenschaftlichen Gutachten ermittelt wor-den. Details zur Muster-KÜO und deren Hintergründe sind ausführlich im Handbuch für das Schorn-steinfegerwesen von Wolfgang Stehmer [2] dargelegt.

An dieses Muster haben allerdings nur die Länder Niedersachsen und Sachsen ihre Verordnungen angepasst. Grund hierfür waren insbesondere die anhaltenden Diskussionen über die künftige Aus-gestaltung des Schornsteinfegerrechts. Daher ist die Rechtslage in den Bundesländern bislang un-einheitlich.

Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) [3] vom 26. November 2008 wurde die vorher den Ländern obliegende Ermächtigung zur Erstellung einer KÜO dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) übertragen. In Abstimmung mit den für das Schornsteinfe-gerhandwerk zuständigen Referenten aller Bundesländer wurde die bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsordnung (Bundes-KÜO) nach Zustimmung des Bundesrates am 16. Juni 2009 vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie unterzeichnet und am 19. Juni 2009 im Bundesge-setzblatt verkündet [4]. Damit werden bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Kehr- und Überprüfungsgebühren gesichert. Dies entspricht einem ausdrücklichen Wunsch der Länder.

Die Bundes-KÜO orientiert sich an der Muster-KÜO, wobei Erfahrungen der Länder, die die Muster-KÜO umgesetzt haben, berücksichtigt wurden. Die Verordnung ersetzt die entsprechenden Länder-verordnungen. Allerdings können die Länder nach § 1 SchfHwG zusätzliche Anlagen der Kehr- und Überprüfungspflicht unterwerfen. Damit wird Ihnen die Möglichkeit geboten, auf länderspezifische Besonderheiten zu reagieren. Im Übrigen bleibt den Ländern nach Artikel 84 des Grundgesetzes die Möglichkeit, abweichende Regelungen hinsichtlich der Gebühren zu treffen. Sie können somit von den in § 6 in Verbindung mit der Anlage 3 getroffenen Regelungen ganz oder teilweise abweichen.

Von der Ermächtigung in § 20 Abs. 4 SchfHwG, die Kosten für die Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wird derzeit noch kein Gebrauch gemacht, da diese erst ab dem 1. Januar 2013 bestellt werden können.

In diesem Kommentar werden die einzelnen Abschnitte der KÜO erläutert. Dabei sind neben Hinter-grundinformationen auch Begründungen und Auslegungen sowie Anwendungsbeispiele enthalten. Der Text der KÜO ist jeweils eingerahmt und grau hinterlegt (…)

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Literatur:

[1] Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

[2] Stehmer. W.: Muster-Kehr- und Überprüfungsordnung – Handbuch für das Schornsteinfeger-wesen, Stuttgart 2007, Verlag W. Kohlhammer

[3] Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornstein-feger-Handwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt ge-ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643)

[4] Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsord-nung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292)

[5] Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)

[6] Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom Oktober 2008

[7] DIN V 18160-1 Abgasanlagen – Teil 1: Planung und Ausführung, Januar 2006, Beuth-Verlag

[8] Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung ü-ber kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)

[9] DVGW-Arbeitsblatt G600 „Technische Richtlinien Gasinstallation-TRGI“, 2008, Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH

[10] DIN EN 13084-1 „Freistehende Schornsteine – Teil 1: Allgemeine Anforderungen“; Deutsche Fassung EN 13084-1:2007.

[11] ZIV-Arbeitsblatt Nr. 702 „Schornsteinfegerarbeiten unter Beachtung der Anforderungen beim Umgang mit asbesthaltigen Produkten“, Dezember 1996

[12] ZIV-Arbeitsblatt Nr. 601 „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-gesetzes – Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)“, März 1997

[13] ZIV-Arbeitsblatt Nr. 401 „Feuerstättenschau“, März 2003

[14] Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24.Juli 2007 (BGBI. Ι Nr. 34)

[15] ZIV-Arbeitsblatt Nr. 302 „Tätigkeiten an Abgasanlagen“, Oktober 2007

[16] ZIV-Arbeitsblatt Nr. 104 „Tätigkeiten an Ölfeuerungsanlagen – Sicherheitstechnische Über-prüfung“, Oktober 2007

[17] ZIV-Arbeitsblatt Nr. 102 „Abgaswegüberprüfung an Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung und Überprüfung von Abgasanlagen“,

[18] ZIV-Arbeitsblatt Nr. 103 „Abgaswegüberprüfung an Gasfeuerstätten ohne Strömungssiche-rung und Überprüfung von Abgasanlagen – Sicherheitstechnische Überprüfung“, März 2001

[19] Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt ge-ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) (KrW-/AbfG)

[20] Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV), Stand: September 2007

[21] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – M-LüAR), September 2005

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Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen

(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) *)

Vom 16. Juni 2009

Auf Grund

− des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Energie-einsparungsgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,

− des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242)

verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 24 „Gebührenordnung“ Absatz 1 des SchfG [5] lautet:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Gebühren nach Zeit-aufwand, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind nach der Anzahl der geleiste-ten Arbeitsstunden zu bemessen; der mit den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verbundene Perso-nal- und Sachaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters ist zu berücksichtigen.“

§ 1 „Eigentümerpflichten“ Absatz 1 Satz 2 des SchfHwG [3] lautet:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Ein-richtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,

2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicher-heit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,

3. welche Verfahren bei der Reinigung oder Überprüfung einzuhalten sind.“

§ 4 „Nachweise“ Absatz 4 des SchfHwG [3] lautet:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. Die Form-blätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschorn-steinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 relevanten Daten entneh-men können.“

§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1. Abgasanlagen,

2. Heizgaswege der Feuerstätten,

3. Räucheranlagen,

4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998

über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

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Damit unterliegen alle Abgasanlagen, Heizgaswege in Feuerstätten, Räucheranlagen sowie not-wendigen Verbrennungsluft- und Abluftanlagen bundesweit der Kehr- oder Überprüfungspflicht, sofern sie nicht nach Absatz 3 ausdrücklich davon ausgenommen sind.

Nach § 42 Abs. 3 der Musterbauordnung (MBO) [6] müssen Abgasanlagen leicht gereinigt werden können. Somit haben die Eigentümer der Grundstücke oder der Räume die erforderlichen Prüf- und Reinigungsöffnungen an ihren überprüfungs- oder kehrpflichtigen Anlagen herzustellen und instand zu halten. Zur gefahrlosen Ausübung der Schornsteinfegerarbeiten sind Einrichtungen wie Ausstiegsöffnungen, Laufstege, Trittflächen, Leitern vorzuhalten. Neuanlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmo-toren sind entsprechend der DIN V 18160-1 „Abgasanlagen – Teil 1: Planung und Ausführung“ [7] mit Prüföffnungen zu versehen.

Feuerungsanlagen in Kleingartenanlagen, ortsfesten Mobilheimen oder festen und erdverbunde-nen Wohnwagen, sofern diese gemäß dem Landesbaurecht unter den Begriff „Gebäude“ fallen, unterliegen der KÜO.

(2) Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüber-prüfung in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind, bezo-gen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1. gasbeheizten Wäschetrocknern,

2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgas-abführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat.

Kohlenmonoxid (CO) ist ein für den Menschen in bestimmten Dosen gesundheitsschädigendes oder sogar tödliches Gas. Daher ist eine Bestimmung des zulässigen Grenzwertes erforderlich.

Während der CO-Grenzwert bei den Feuerstätten nur für Gasfeuerstätten gilt, gilt er bei Block-heizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren auch für Anlagen, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Nicht betroffen sind dagegen Blockheizkraftwerke für feste Brennstoffe, da diese gemäß Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) Nummer 1.4 der KÜO unter die Kehrpflicht fallen und somit keine Abgaswegüberprüfung daran stattfindet.

Die aus Sicherheitsgründen auch bei den Feuerstätten für flüssige Brennstoffe erforderliche An-gabe eines CO-Grenzwertes erfolgt – entsprechend der Empfehlung der Fachgremien beim Tech-nischen Hearing 2004 (vgl. [2] S. 28 ff.) – in der neuen, 2010 in Kraft tretenden 1. BImSchV, da er gleichzeitig umweltrelevant ist. Gedacht war allerdings, dass – wie bei Verabschiedung der KÜO geregelt – bei jeder Abgaswegüberprüfung auch eine Messung nach der 1. BImSchV durchgeführt wird. Da die neue 1. BImSchV dies nicht vorsieht, sollte auch in den Jahren, in denen nur die Ab-gaswegüberprüfung nach KÜO erfolgt, eine CO-Messung durchgeführt und dabei der Grenzwert nach der neuen 1. BImSchV von 1.300 mg/kWh, der etwa 1.000 ppm bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas entspricht, zugrunde gelegt werden.

Die Einschränkung des CO-Grenzwertes auf Anlagen in Räumen, die für den Aufenthalt von Men-schen vorgesehen oder geeignet sind, ist aufgrund eines Missverständnisses vom Bundesrat in die KÜO eingebracht worden. Dies bedeutet aber nicht, dass an außerhalb solcher Räume aufge-stellten Anlagen keine CO-Messung erforderlich wäre, denn ansonsten hätten die Anlagen in der nachfolgenden Aufzählung mit aufgeführt werden müssen. Somit ist lediglich der CO-Grenzwert nicht in der KÜO festgeschrieben, sodass zur Beurteilung die einschlägigen Gerätenormen heran-gezogen werden müssten, die aber denselben Grenzwert nennen. Im Übrigen dürfte die Ein-schränkung in der Praxis wohl auch kaum greifen, da nahezu alle Räume „für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind“. Jedenfalls sind hier nicht nur „Aufenthaltsräume“ ge-meint, da es sich dabei laut § 2 „Begriffe“ Absatz 5 der Musterbauordnung (MBO) [6] um Räume handelt, „die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind“.

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Im 2. Satz ist klargestellt, dass bei Überschreiten des CO-Grenzwertes immer eine Wiederho-lungsprüfung erfolgen muss, und zwar spätestens nach sechs Wochen. In der Praxis dürften al-lerdings „in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage“ meist kürzere Fristen erforderlich sein; bewährt hat sich für den Regelfall eine Frist von ca. 8 bis 10 Tagen. Bei Anlagen, an denen in Verbindung mit der Abgaswegüberprüfung eine Messung nach der 1. BImSchV durchzuführen ist, sollte diese erst bei der Wiederholungsüberprüfung erfolgen, da vorher aufgrund der mangel-haften Verbrennung kein ungestörter Dauerbetriebszustand gemäß Anlage III Nr. 1.3 der 1. BImSchV [8] vorliegt. Im Übrigen würde es wenig Sinn machen, die Abgasdaten zu beurteilen, wohl wissend, dass diese anschließend im Zuge der Instandsetzung geändert werden.

Die CO-Messung entfällt

− bei gasbeheizten Wäschetrocknern, da wegen der Vermischung des Abgases mit der Abluft und der damit verbundenen hohen Abgasverdünnung keine ausreichende Messgenauigkeit für die Beurteilung der CO-Werte erzielt werden kann, und

− Gas-Außenwandfeuerstätten ohne Gebläse (Geräte der Art C11) mit Abgasausmündungen an unzugänglichen Fassaden, da zum einen davon keine unmittelbare Gefahr in der Umgebung der Abgasausmündungen ausgeht und zum andern wegen der fehlenden Messöffnungen die Messstellen an den Abgasausmündungen nur schwer zugängig sind.

Bei der Abgaswegüberprüfung an solchen Anlagen muss ein erhöhtes Augenmerk auf die Gas-dichtheit gelegt werden z. B. durch Messung des O2-Gehaltes an den äußeren Oberflächen von Feuerstätte und Abgasleitung, um einen Abgasaustritt in den Aufstellraum sicher zu vermeiden.

Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. Die eingesetzten Messeinrichtun-gen sind halbjährlich einmal in einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 2 der Verord-nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

Damit wird klargestellt, dass entsprechend der geübten Praxis im Schornsteinfegerhandwerk für die CO-Messung nur eignungsgeprüfte Messgeräte eingesetzt werden dürfen und dass diese ana-log zu den Messgeräten nach 1. BImSchV bei den dafür zugelassenen Prüfstellen halbjährlich zu überprüfen sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unter-bunden ist,

Für dauernd unbenutzte Anlagen entfällt nur dann die Kehr- oder Überprüfungspflicht, wenn die Anschlussöffnungen an den Abgasanlagen mit dichten Verschlüssen aus nicht brennbaren Stoffen versehen sind und bei Gasfeuerstätten zusätzlich die Gasleitungen dauerhaft verschlossen sind. Falls diese Voraussetzungen nicht vorliegen, gelten die Anlagen als betriebsbereit, jedoch dau-ernd unbenutzt, und sind damit überprüfungspflichtig. Bei Wiederinbetriebnahme solcher Anlagen ist neben den baurechtlichen Vorgaben der letzte Satz in Absatz 4 der KÜO zu beachten.

An die Verschlüsse der Anschlussöffnungen werden außer „dicht“ und „nicht brennbar“ keine wei-teren Anforderungen gestellt. Allerdings können sich weitere Anforderungen aus dem Baurecht insbesondere hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer ergeben. Dies gilt vor allem, wenn die Ab-gasanlage z. B. nach einer Mehrfachbelegung oder Wiederinbetriebnahme für andere Feuerstät-ten genutzt wird. Bezüglich des Verschlusses der Gasleitungen ist die DVGW-TRGI 2008 [9] zu beachten. Nach 5.8.2 „Verwahrung der Innenleitungen“ sind u. a. stillgelegte oder außer Betrieb gesetzte Gasinnenleitungen an allen Leitungsöffnungen mit Stopfen, Kappen, Steckscheiben oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen dicht zu verschließen.

Falls bei einer Gasfeuerungsanlage nur die Anschlussöffnung an der Abgasanlage oder nur die Gasleitung verschlossen ist, ist die Anlage nicht betriebssicher und deshalb zu bemängeln. Bezüg-

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lich der Fristsetzung ist aber zu berücksichtigen, dass die Muster-KÜO bei solchen Anlagen nur den Verschluss der Gasleitung gefordert hat.

2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,

Die Ausnahme von der Kehr- oder Überprüfungsfrist bezieht sich nur auf senkrechte Teile der Ab-gasanlage, d. h. die angeschlossene Feuerstätten und Verbindungsstücke sind ggf. kehr- oder überprüfungspflichtig.

Nach DIN EN 13084-1 „Freistehende Schornsteine – Allgemeine Anforderungen“ [10] gelten au-ßen liegende Abschnitte von Abgasanlagen als freistehend, wenn

− der horizontale Abstand zwischen dem Gebäude und der Außenwand der Abgasanlage mehr als 1 m beträgt oder

− der Abstand zwischen den Abstützungen 4 m überschreitet oder

− der Abstand zur letzten Abstützung 3 m überschreitet.

3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden kön-nen,

Die Ausnahme gilt für frei in Wohnungen verlaufende Ofenrohre, die der ständigen Aufmerksamkeit und der besonderen Sorgfaltspflicht des Betreibers unterliegen. Abgaskanäle sowie fest eingebaute Abgasrohre fallen nicht unter die Ausnahme, es sei denn, sie sind, wie z. B. bei einigen Kachelöfen, Bestandteil der Feuerstätten.

4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, so-fern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,

Gemäß Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) gilt die Ausnahme für alle Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie für alle nicht wiederkehrend nach 1. BImSchV zu messende Feuerstätten für flüssige Brenn-stoffe, die somit nicht der Kehr- oder Überprüfungspflicht unterliegen. Die Ausnahme gilt nicht für offene Kamine, deren Heizgaswege somit kehrpflichtig sind, weil sie durch die offene Verbindung zum Aufstellraum eine erhöhte Brandgefahr darstellen. Nach § 2 „Begriffsbestimmungen“ Nr. 10b der 1. BImSchV ist ein offener Kamin eine „Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungs-gemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zuberei-tung von Speisen bestimmt ist.“

5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,

Dicht geschweißte Abgasanlagen sind in der Regel Sonderanfertigungen oder Bestandteil der Blockheizkraftwerke, Kompressionswärmepumpen bzw. ortsfesten Verbrennungsmotoren und fal-len damit unter die EU-Maschinenrichtlinie. Aufgrund ihrer Konstruktion und der herrschenden Drücke ist davon auszugehen, dass evtl. Verschmutzungen in den Abgasleitungen nicht zur ge-fährlichen Beeinträchtigung der Betriebs- und Brandsicherheit führen und somit eine Überprüfung der Abgasanlage entbehrlich ist.

Übliche Abgasanlagen, die z. B. der Europäischen Norm oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zu-lassung entsprechen, sind nicht dicht geschweißt und unterliegen somit der Überprüfungspflicht. Dies sind überwiegend industriell hergestellte Abgasleitungen für Hochdruck bis 5.000 Pa (Kenn-zeichnung H) oder Abgasanlagen, bei denen das Abgas (nach entsprechender Vergrößerung des lichten Querschnittes) mit einem Überdruck bis 200 Pa (Kennzeichnung P) oder im Unterdruck (Kennzeichnung N) abgeführt werden.

Zu beachten ist, dass die Ausnahme nur für die dicht geschweißten Abgasanlagen und nicht für die daran angeschlossenen Blockheizkraftwerke, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren gilt. Sie unterliegen gemäß Absatz 2 sowie Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Nr. 2.7, 2.10 bzw. 3.4 der Überprüfungspflicht.

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6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,

Gasbeheizte Haushaltswäschetrockner bis 6 kW Nennbelastung sind von der Überprüfungspflicht ausgenommen, weil die davon ausgehende Gefährdung aufgrund der geringen Leistung und der durch die Vermischung des Abgases mit der Abluft hohen Abgasverdünnung verhältnismäßig ge-ring ist.

7. Koch- und Garschränke.

Koch- und Garschränke fallen formal unter den Begriff „Räucheranlagen“ gemäß Anlage 4 (zu § 7) Nr. 19. Da aber deren Rauchentwicklung geringer ist als bei eigentlichen Räucheranlagen, sind sie von der Kehrpflicht ausgenommen.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei An-lagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maß-gebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) rich-tet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Num-mer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

In Anlage 1 ist neben der Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen auch die Zuordnung, ob eine Anlage der Kehrpflicht oder Überprüfungspflicht unterliegt, festgelegt.

Im 2. Satz wird klargestellt, dass für Anlagen, die mehreren Kategorien in Anlage 1 zugeordnet werden können, nur die geringste Anforderung gilt. So würde z. B. eine ganzjährig betriebene, nach der 1. BImSchV wiederkehrend messpflichtige Ölfeuerungsanlage sowohl unter Nr. 2.1 („re-gelmäßig benutzte Feuerstätte“ � 4 Kehrungen im Kalenderjahr), als auch unter Nr. 2.6 („nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte“ � eine Überprüfung im Kalender-jahr) fallen. Die geringere Anforderung ist in diesem Fall die einmalige Überprüfung, so dass hier Nr. 2.6 zutreffen würde. Würde es sich um eine raumluftunabhängige Feuerstätte zur ausschließ-lichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl handeln, käme Nr. 2.8 („Anlage nach 2.6 zur aus-schließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftu-nabhängige Feuerstätte handelt“ � Überprüfung in jedem zweiten Kalenderjahr) zum Tragen.

Im 3. Satz wird klargestellt, dass bei einer Mehrfachbelegung die Feuerstätte mit den höchsten Kehrungen oder Überprüfungen maßgebend ist. Dies gilt auch für gemischt belegte Abgasanla-gen. So muss z. B. ein Schornstein, an dem eine mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig be-nutzte Feuerstätte für feste Brennstoffe (Nr. 1.6 � 2 Kehrungen im Kalenderjahr) und eine Gas-feuerstätte (Nr. 3.1 � 1 Überprüfung im Kalenderjahr) angeschlossen sind entsprechend Nr. 1.6 zweimal im Jahr gekehrt werden. Die angeschlossene Gasfeuerstätte muss entsprechend Nr. 3.1 einmal im Jahr überprüft werden.

Im 4. Satz wird klargestellt, dass Anlagen, die gemäß Absatz 3 Nr. 1 seit längerer Zeit nicht ge-kehrt oder überprüft wurden und deren Betriebs- und Brandsicherheit deshalb nicht mehr gewähr-leistet ist, erst nach einer Überprüfung und erforderlichenfalls Kehrung wieder in Betrieb genom-men werden dürfen. Gleichzeitig soll durch diese Regelung eine missbräuchliche Anwendung des Absatzes 3 Nr. 1 z. B. dadurch, dass ein Betreiber zur Vermeidung der Kehrung die Anschlussöff-nung an der Abgasanlage vor einem angekündigten Termin vorübergehend verschließt, verhindert werden. Bei Wiederinbetriebnahme von Anlagen sind zusätzlich die baurechtlichen Vorgaben zu beachten.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

Neu gegenüber bisherigen Regelungen in den meisten Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder und auch in der Muster-KÜO ist, dass Erhöhungen der Anzahl der Kehrungen oder Über-prüfungen aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit nicht mehr durch die Bezirksschorn-

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steinfegermeister veranlasst werden können, sondern nur noch durch die zuständigen Behörden, die bislang nur bei Uneinigkeit mit den Eigentümern einzuschalten waren. Dies schließt aber nicht aus, dass bei Einigkeit mit den Betreibern zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen auf freiwilli-ger Basis durchgeführt werden.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentü-mers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen Bezirksschornstein-fegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- oder überprü-fungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

Von der Verordnung abweichende Regelungen können nur für nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz genehmigte Anlagen getroffen werden, und zwar von der zuständigen Behörde nur im Einzelfall auf Antrag der Eigentümer nach Anhörung der zuständigen Bezirksschornsteinfeger-meisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters. Dies bedeutet, dass für andere Anlagen Änderungen, wie z. B. Reduzierung der Kehrungen oder Überprüfungen gegenüber den Vorgaben aus Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4), nicht möglich sind.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

Hier gilt Landesrecht.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwar-ten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maß-nahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

Dieser Absatz wurde vom Land NRW über den Bundesrat eingebracht mit der Begründung, dass durch Energieeinsparmaßnahmen die Gebäudehülle häufig stärker abgedichtet wird, sodass nicht mehr die notwendige Verbrennungsluftzufuhr durch natürliche (Rest-)Undichtigkeiten (Fenster- und Türspalte) sichergestellt bleibt. Allerdings sind die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen dies-bezüglich seit vielen Jahren unverändert und dürften deshalb in der Regel auch weiterhin erfüllt werden. Bekanntlich gilt gemäß § 3 Absatz 1 der Muster-Feuerungsverordnung nach wie vor die Grundregel, nach der bei einem Rauminhalt von 4 m³ je kW Nennleistung (Raum-Leistungs-Verhältnis 4:1) die Verbrennungsluftversorgung ausreicht, unabhängig von der tatsächlich vorhan-denen Undichtheit.

Die „unmittelbar veranlassende Person“, also in der Regel der Eigentümer oder Betreiber, hat nach Abschluss der bauliche Maßnahme, wie insbesondere Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der (Rauch- oder) Abgase prüfen zu lassen. Für eine solche Prüfung reicht es im All-gemeinen nicht aus, dass z. B. der Bezirksschornsteinfegermeister nach Aktenlage beurteilt, ob das vorgenannte Raum-Leistungs-Verhältnis eingehalten wird. Vielmehr sollte eine Überprüfung vor Ort erfolgen, da auch andere bauliche Maßnahmen erfolgt sein können. Außerdem sollte nach Möglichkeit auch die einwandfreie Abgasabführung der Feuerstätte im Betrieb überprüft werden, da z. B. bei sehr dichten Fenstern auch bei Einhaltung des Raum-Leistungs-Verhältnisses häufig nicht genügend Verbrennungsluft nachströmen kann.

Die Überprüfung des Verbrennungsluftverbundes wird nach Zeitaufwand (Anlage 3 Nr. 5.2 der KÜO) abgerechnet.

– 11 –

§ 2 Besondere Kehrarbeiten

(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden kön-nen. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Um-stände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Aus-brennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder de-ren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.

Die Auswahl der geeigneten Reinigungsmethode trifft der Schornsteinfeger als Fachmann unter Berücksichtigung der Feuersicherheit und des technischen und wirtschaftlichen Aufwandes. Aus-brennarbeiten dürfen nur von Schornsteinfegermeistern oder Personen mit vergleichbarer Qualifi-kation ausgeführt werden. Wer „Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz“ ist, hängt vom Landesrecht ab, dürfte aber in den meisten Fällen die Feuerwehr sein.

(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere ent-sprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder In-standhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398), durchzuführen.

Nach den TRGS 519 (Technischen Regeln für Gefahrstoffe) dürfen die Arbeiten an asbesthaltigen Produkten nur von Sachkundigen Personen durchgeführt werden. Eine Reinigung ist nach geprüf-ten Arbeitsverfahren durchzuführen, die vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit (BIA) (ab 2010: Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV) he-rausgegeben werden und im ZIV-Arbeitsblatt 702 „Schornsteinfegerarbeiten unter Beachtung der An-forderungen beim Umgang mit asbesthaltigen Produkten“ [11] enthalten sind.

§ 3 Pflichten

der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters

Dieser Paragraph gilt nur für die Übergangszeit bis 2012, er tritt gemäß § 8 am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Eine Anschlussregelung mit den Pflichten der bevollmächtigten Bezirks-schornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers steht noch aus, müsste aber spätestens zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat den Ter-min der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung sowie der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

Die Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung liegt sowohl im Interesse des Bezirksschornsteinfeger-meisters, der für einen erfolglosen unangemeldeten Besuch keine Gebühren verlangen kann, als auch des Kunden, der sich rechtzeitig auf den Besuch einstellen können muss. Die Frist von fünf Tagen hat sich in der Praxis bewährt.

Da Montag bis Samstag Werktage, Sonn- und Feiertage keine Werktage sind, ergeben sich in Regel folgende Zusammenhänge:

– 12 –

Arbeitsdurchführung am Ankündigung spätestens am

Montag Dienstag der Vorwoche

Dienstag Mittwoch der Vorwoche

Mittwoch Donnerstag der Vorwoche

Donnerstag Freitag der Vorwoche

Freitag Samstag der Vorwoche

Falls zwischen Ankündigung und Durchführung ein nicht auf einen Sonntag fallender Feiertag liegt, muss die Ankündigung entsprechend früher erfolgen.

(2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzufüh-ren.

Die Vorgabe, dass die Arbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind, darf nicht zu eng ausgelegt werden. Auch wenn in der Bundes-KÜO im Gegensatz zur Muster-KÜO nicht mehr ausdrücklich erwähnt, müssen aus fachlicher Sicht die Belange der „Feuersicherheit“ (Be-triebs- und Brandsicherheit) und damit der Nutzungsverlauf der Feuerungsanlage bei der Termin-planung berücksichtigt werden. So wäre es wohl wenig sinnvoll, einen Schornstein, an dem eine regelmäßig in der Heizperiode benutzte Feuerstätte für feste Brennstoffe angeschlossen ist, im Februar, Juni und Oktober, also in gleichen Zeitabständen zu kehren, da zwischen Juni und Okto-ber kaum Ruß anfallen wird.

Abhängig von den Heizgewohnheiten empfehlen sich folgende Kehrintervalle (nach [2]):

− bei zwei Kehrungen pro Kalenderjahr

Monate

Nutzung vorwiegend in der sehr kalten Jahres-

zeit

Nutzung vorwiegend in den Übergangszeiten im Herbst

und Frühjahr

1. Q

uart

al

Januar

Februar

März

X

X

X

X

X

X

X

X

2. Q

uart

al

April

Mai

Juni

X

X X

X

X

3. Q

uart

al

Juli

August

September

X

X

X

4. Q

uart

al

Oktober

November

Dezember

X

X

X

X

X

X

− bei drei Kehrungen pro Kalenderjahr

– 13 –

Monate Richtig In begründeten

Fällen *) Falsch

1. Q

uart

al

Januar

Februar

März

X

X

X

X

X

X

X

X

X 2.

Qua

rtal

April

Mai

Juni

X

X

X

X

X

3. Q

uart

al Juli

August

Septem-ber

X

X

X

X

X

4. Q

uart

al

Oktober

November

Dezember

X

X

X

X

X

X

X

X

*) z. B. bei Urlaub des Grundstückseigentümers

Unter Berücksichtigung des Verlaufs der Heizgradtage (durchschnittlicher Wärmebedarf) übers Jahr sind abhängig von der Nutzungsart folgende Kehrtermine möglich:

Anzahl der Kehrungen pro Kalen-

derjahr

4 (nicht für

Heiz-zwecke)

4 (auch für

Heiz-zwecke)

3 2 1

Januar 1. 1. 1. 1. 1.

Februar 1. 1. 1. 1. 1.

März 1. 2. 2. 1.

April 2. 2. 2. 1.

1.

Mai 2. 2.

1.

Juni 2.

1.

Juli 3. 3.

1.

August 3.

September 3. 3.

2. 2.

1.

Oktober 4. 3.

1.

November 4. 4. 3.

3. 2.

1.

Dezember 4. 4. 4. 3. 2. 2.

1.

Bezüglich der Überprüfungsintervalle wird entsprechend dem Vorschlag im ZIV-Arbeitsblatt 601 [12] zu § 15 Absatz 2 (neu: Absatz 3) der 1. BImSchV empfohlen, maximal 3 Monate von dem Termin, der sich aus der vorherigen Überprüfung ergeben würde, abzuweichen. Bei Anlagen, an denen gleichzeitig eine Messung nach der 1. BImSchV erfolgt, ist zudem § 15 Absatz 4 (neu: Absatz 5) in Verbindung mit § 14 Absatz 3 (neu: Absatz 4) der 1. BImSchV zu beachten, wonach die Messungen in der üblichen Be-triebszeit einer Feuerungsanlage durchzuführen sind.

– 14 –

(3) In einem gemeinsamen Arbeitsgang sind durchzuführen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durch-führung wünscht:

1. bei Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:

– Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-gen,

– Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.9 und – Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;

2. bei Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe, die nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wiederkehrend gemessen werden:

– Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-gen,

– Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 2.5 bis 2.10, soweit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt wer-den können, und

– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes;

3. bei Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe: – Emissionsmessungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-

gen, – Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 3, soweit diese

nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1 oder 2 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können, und

– Feuerstättenschauen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes.

Die Zusammenlegung der Arbeiten dient dem Interesse des Kunden, insbesondere weil er auf weniger Termine des Schornsteinfegers Rücksicht nehmen muss. Dieser kann aber ausdrücklich eine getrennte Durchführung verlangen. Andererseits sind auch weitergehende Zusammenfas-sungen im Einzelfall einvernehmlich möglich.

Die Zusammenlegungsregeln umfassen nicht Kehrarbeiten an kehrpflichtigen Anlagen, da sich die Ergänzung „erforderlichenfalls Kehrarbeiten“ im 2. Spiegelstrich von Nr. 2 und 3 nur auf überprü-fungspflichtige Anlagen bezieht. Die in denselben Spiegelstrichen aufgeführte Einschränkung „so-weit diese nicht zweckmäßigerweise zusammen mit Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach Anla-ge 1 Nummer 1 oder 2.1 bis 2.3 auf dem gleichen Grundstück durchgeführt werden können“ er-möglicht es, dass die „Überprüfungs- und erforderlichenfalls Kehrarbeiten“ an überprüfungspflich-tigen senkrechten Teilen von Abgasanlagen nicht zusammen mit der Abgaswegüberprüfung an der Feuerstätte, sondern an einem anderen Termin zusammen mit Kehrarbeiten an kehrpflichtigen Anlagen durchgeführt werden.

Die Feuerstättenschau ist, sofern möglich, immer zusammen mit Überprüfungsarbeiten und Emis-sionsmessungen durchzuführen. Da die Feuerstättenschau nach § 13 Absatz 1 Nr. 2 des SchfG vom Bezirksschornsteinfegermeister persönlich erfolgen muss, geht die KÜO gebührenmäßig da-von aus, dass er auch die Mess- und Überprüfungsarbeiten persönlich vornimmt. Eine Durchfüh-rung in Verbindung mit Kehrarbeiten ist nicht vorgesehen, da bei der Feuerstättenschau evtl. auch schmutzempfindliche Wohn- und Aufenthaltsräume (Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer) begangen werden müssen und deshalb für den ausführenden Bezirksschornsteinfegermeister ei-ne zusätzliche Körperreinigung (Händewaschen) und Kleidungswechsel erforderlich wären. Somit ist bei Gebäuden, in denen keine Mess- und Überprüfungsarbeiten anfallen, für die Feuerstätten-schau in der Regel eine gesonderte Begehung erforderlich. In Gebäuden, in denen nur in jedem zweiten Kalenderjahr eine Abgaswegüberprüfung durchzuführen ist und die Feuerstättenschau in dem Jahr zwischen den Überprüfungen dran wäre, ist je nach Landesregelung u. U. anstatt einer gesonderten Begehung auch das Verschieben der Feuerstättenschau um ein Jahr denkbar. Da § 13 Absatz 1 Nr. 2 des SchfG nur vorgibt, dass die Feuerstättenschau „innerhalb von fünf Jahren“

– 15 –

und nicht „alle fünf Jahre“ zu erfolgen hat, könnte sie formal (bis 2012) auch nach sechs und da-nach nach vier Jahren erfolgen, natürlich unter Berücksichtigung der individuellen Einflüsse auf die Betriebs- und Brandsicherheit. Eine solche Verschiebung wäre nicht sinnvoll, wenn sich in dem Gebäude noch andere Feuerungsanlagen mit abweichenden Überprüfungsintervallen befinden.

(4) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

Die Bescheinigung über das Ergebnis der Feuerstättenschau dient der Information der Eigentümer über den Zustand ihrer Feuerungsanlagen und bietet gleichzeitig die Möglichkeit, den Kunden die Leistungen des Schornsteinfegerhandwerks transparent darzustellen. Die Form der Bescheini-gung ist nicht vorgegeben, sodass die in einigen Ländern bisher verwendeten Formulare weiter-benutzt werden können. Ansonsten können auch die Muster-Bescheinigungen aus dem ZIV-Arbeitsblatt 401 [13] verwendet werden.

§ 4 Durchführung

der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten

(1) Die Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu kehren oder zu überprüfen. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass eine Kehrung erforderlich ist, ist diese durchzuführen; dies gilt nicht für Heizgaswege von Feuerstätten.

Anerkannte Regeln der Technik im Sinne dieser Verordnung sind die ZIV-Arbeitsblätter.

Im 2. Satz ist klargestellt, dass bei Überprüfung festgestellte Verschmutzungen vom Schornstein-feger zu beseitigen sind. Da davon nur die Heizgaswege von Feuerstätten ausgenommen sind, gilt dies für den Bereich der Abgasanlagen (Verbindungsstücke und senkrechte Teile) sowie der not-wendigen Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. Die Beseitigung der Verschmutzung ist Bestand-teil der Überprüfung.

(2) Die bei den Arbeiten anfallenden Rückstände sind von der Schornsteinfegerin oder dem Schornsteinfeger, der oder die die Arbeiten durchgeführt hat, zu entfernen und in die von der Ei-gentümerin oder vom Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder dessen Beauftragten bereitzustellenden geeigneten Behältnisse zu füllen. Dass die Rückstände von der- oder demjenigen, der die Arbeit ausführt, zu beseitigen sind, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein. Aus dem zweiten Satzteil geht aber klar hervor, dass die Betrei-ber dafür geeignete Behältnisse zur Verfügung stellen müssen und damit natürlich auch für die Entsorgung der Rückstände zuständig sind. Der Grund ist, dass die Betreiber die Rückstände in der Regel mit dem Hausmüll entsorgen können, während die Schonsteinfeger als gewerbliche Ab-fallentsorger eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder eine Freistellung davon durch die zuständige Behörde benötigten würden. Genaue Regelungen dazu sind aus dem Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) [19] und den Abfallvorschriften der jeweiligen Stadt- und Landkreise zu entnehmen.

(3) Über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.

Auch diese Bescheinigung dient der Information der Eigentümer über den Zustand ihrer Feue-rungsanlagen und bietet gleichzeitig die Möglichkeit, den Kunden die Leistungen des Schornstein-fegerhandwerks transparent darzustellen. Wenn die Arbeiten von einem fremden (bis 2012 aus-ländischen) Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden, ist die Bescheinigung dem Formblatt ge-mäß § 5 beizufügen.

Die Form der Bescheinigungen ist in Anlage 2 (zu § 5) vorgegeben.

– 16 –

§ 5 Formblätter

Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vor-druck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.

Die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des SchfHwG [3] sind für den Nachweis über die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten durch einen fremden (bis 2012 ausländischer) Schornsteinfegerbe-trieb gegenüber dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister zu verwenden.

§ 6 Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Bran-denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zu-züglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

In Anlage 3 (zu § 6) sind die Arbeitswerte (AW) für die nach Bundesrecht vorgegebenen Schorn-steinfegertätigkeiten festgesetzt. Die Arbeitswerte wurden im Wesentlichen aus der Muster-KÜO übernommen, die auf Basis von arbeitswissenschaftlichen Gutachten ermittelt worden waren. Ein AW entspricht einer Arbeitsminute, die Anzahl der jeweiligen AW somit der im Mittel vor Ort anfal-lenden produktiven Arbeitszeit für die Tätigkeit. Dazu wird die im Mittel anfallende Fahrzeit berück-sichtigt, während sonstige Tätigkeiten, wie Vor- und Nachbereitung der Arbeiten, Büroarbeiten und Verteilzeiten, nicht ausgewiesen werden.

Die Euro-Beträge pro AW wurden aus den bisherigen Geschäftskosten, getrennt nach neuen und al-ten Bundesländern hochgerechnet.

Durch Bezug auf § 13 Absatz 1 des SchfG sind entsprechend der angegebenen Nummern folgen-de Tätigkeiten abgedeckt: 1. Tätigkeiten nach KÜO, 2. Feuerstättenschau, 3. unverzügliche schriftliche Meldung vorgefundener Mängel, 4. Prüfung und Begutachtung außerhalb der Feuerstättenschau, 10. Tätigkeiten nach 1. BImSchV sowie Feststellung und Weiterleitung der für die Aufstellung von

Emissionskatastern erforderlichen Angaben, 12. und 13. Tätigkeiten nach § 26b der EnEV [14].

Nicht abgedeckt sind Landesregelungen z. B. gemäß Rest-KÜOs oder Landesbauordnungen (ent-sprechend § 13 Absatz 1 Nr. 9 des SchfG). Diesbezügliche Gebührenregelungen müssen in den Ländern erfolgen.

Dieser Paragraph gilt nur für die Übergangszeit bis 2012, er tritt gemäß § 8 am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Eine Anschlussregelung gemäß § 20 „Kosten“ Absatz 1 des SchfHwG zur De-ckung der Kosten (Gebühren und Auslagen) für den Verwaltungsaufwand durch die Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger steht noch aus, müsste aber spätestens zum 1. Ja-nuar 2013 in Kraft treten.

§ 7 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 4 aufgeführten Begriffsbestimmun-gen zugrunde zu legen.

In Anlage 4 (zu § 7) sind die in der KÜO verwendeten Begriffe definiert.

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§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Demnach sind die in Anlage 2 (zu § 5) aufgeführten Formblätter sowie die in Anlage 3 (zu § 6) Nr. 5.8 „Ausstellung eines Bescheides“ seit dem 17. Juni 2009 anwendbar, während ansonsten die KÜO ab dem 1. Januar 2010 gültig ist. Somit treten die Landes-KÜOs am 31. Dezember 2009 au-ßer Kraft.

§ 3 „Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters“ und § 6 „Gebühren“ gelten nur bis 2012. Die Anschlussregelungen stehen noch aus, müssten a-ber spätestens zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

_______

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 16. Juni 2009

D e r B u n d e s m i n i s t e r

f ü r W i r t s c h a f t u n d T e c h n o l o g i e

Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g

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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4)

Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen

Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen)

Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr

Anzahl der Überprüfungen

1 Feste Brennstoffe

Die Kehrung umfasst die senkrechrechten Teile der Abgasanlagen, die kehrpflichtigen Verbin-dungsstücke sowie die offenen Kamine. Die Kehrung der Abgasanlage ist entsprechend AB 302 [15] durchzuführen. Kehrpflichtige Verbindungsstücke sind genau so oft zu reinigen wie der senk-rechte Teil der Abgasanlage, weil sie als Feuerbrücke häufig Ursache für Schornsteinbrände sind.

Die innerhalb von nichtkehrpflichtigen Feuerstätten wie Kachelöfen angeordneten Heizgasrohre und Heizgaszüge sind Teile der Feuerstätte und keine Verbindungsstücke. Nachgeschaltete Wär-metauscher oder Staubabscheider, die direkt hinter dem Abgasstutzen montiert sind, gelten in der Regel nicht als Verbindungsstück. Zusatzeinrichtungen, wie z. B. Drosselvorrichtungen, Neben-luftvorrichtungen, Absperrvorrichtungen (ausgenommen Abschlussklappen), Rußabsperrer, Schalldämpfer und Rauchgasventilatoren, sind zwar nicht ausdrücklich als kehrpflichtig genannt, müssen aber bei Beeinträchtigungen durch Verschmutzungen mitgereinigt werden. Wenn dies mit einfachen Mitteln (Kehrbesen) nicht möglich ist, kann der erhöhte Aufwand gemäß Anlage 3 (zu § 6) Nr. 5.4.2. in Rechnung gestellt werden.

1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 4

Als ganzjährig genutzt sind vor allem Feuerstätten in Betrieben oder Einrichtungen anzusehen, die für technische Zwecke oder zur Warmwasserbereitung betrieben werden. Beistell- und Küchen-herde werden nur in wenigen Fällen außerhalb der Heizperiode zum Kochen genutzt. Sie sind da-her in der Regel unter Nummer 1.2 einzustufen. Badeöfen können, wenn diese im Sommer nur selten betrieben werden, im Allgemeinen ebenfalls unter Nummer 1.2 eingeordnet werden.

Reicht die Anzahl der unter Nummer 1.1 festgelegten Kehrungen nicht aus, ist nach § 1 Absatz 5 die Möglichkeit zusätzlicher Kehrungen gegeben. Dies wird insbesondere bei den Feuerungsanla-gen nötig sein, bei denen aufgrund sehr starken Rußanfalls und/oder enger Schornsteinquer-schnitte auch bisher eine erhöhte Kehrfolge nötig war.

1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte 3

Als übliche Heizperiode wird im Allgemeinen die Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. Mai angesehen. Aber auch wenn ein Betreiber seine Feuerstätte grundsätzlich nur (aus welchen Gründen auch immer) vom 15. Oktober bis zum 15. April betreibt, handelt es sich um eine in der üblichen Heizperiode benutz-te Feuerstätte.

1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rück-standsarmer Verbrennung 2

Hierbei handelt es sich um nicht wiederkehrend messpflichtige Feuerstätten, die eigentlich der drei-maligen Kehrung nach 1.2 unterliegen würden. Wenn bei diesen jedoch eine „rückstandsarme Verbrennung“ festgestellt wird, genügt eine zweimalige Kehrung. Dies ist am Rußansatz im Verbin-dungsstück und Schornstein nach einer Mindestbetriebsdauer von einer Heizperiode zu beurteilen.

1.4 Blockheizkraftwerk 2

Hierunter würden ggf. auch Abgasanlagen von ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoff-zellenheizgeräten, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, fallen.

– 19 –

1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuer-stätte 2

Gemeint sind hier eigentlich jährlich wiederkehrend zu überwachende Feuerungsanlagen entspre-chend der zum Zeitpunkt der KÜO-Veröffentlichung geltenden 1. BImSchV. Da die Messintervalle in der neuen 1. BImSchV verlängert werden, wird in den Jahren ohne Messung eine zweimalige Kehrung häufig nicht ausreichen, weil in diesen Jahren meist auch die Kesselreinigung unterblei-ben wird, was wiederum zu verstärkter Staubbildung führt. Die praktische Erfahrung zeigt, dass selbst bei jährlich überwachten Feuerungsanlagen eine zweimalige Kehrung häufig nicht aus-reicht.

Demnach wird sehr oft eine Erhöhung der Kehrfolge gemäß § 1 Absatz 5 der KÜO nötig sein. Die Anzahl der Kehrungen kann aber nur durch die zuständige Behörde erhöht werden.

1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuer-stätte und Räucheranlage 2

Hierbei handelt es sich in der Regel um Feuerstätten, die in Wohnungen, Nutzungseinheiten oder dergleichen, die mit Zentralheizung oder Etagenheizung ausgestattet sind, zusätzlich betrieben werden. In einigen Länder-KÜOs werden diese Feuerstätten als Zusatzfeuerstätten bezeichnet. Diese Feuerstätten sind bestimmungsgemäß dazu da, Räume zu beheizen. Sie dienen bei Ge-bäuden mit Zentral- oder Etagenheizung als zusätzliche Heizmöglichkeit bzw. als alternative Be-heizung, beispielsweise in der Übergangszeit, oder in Heizpausen. Dies gilt sinngemäß auch bei Heizungsanlagen mit begrenzter Wärmequelle (z. B. Wärmepumpe) oder bei Heizungsanlagen, die den Wärmebedarf nicht vollständig abdecken, oder, wenn die Feuerstätte dazu dienen soll, Gas oder Öl für die zentrale Beheizung zu sparen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Raumheizer oder Kaminöfen, Heizkamine, Kachelöfen (Grundöfen), Kachelofen-Luftheizungen, Heizherde bei einer zentralen Beheizung „mehr als gele-gentlich“ betriebene Feuerstätten im Sinne der KÜO sind. Dies gilt auch für zusätzliche Heizkes-sel, die in das Zentralheizungssystem eingebunden sind. Ausgenommen davon sind z. B. offen zu betreibende Kamine und dergleichen sowie Feuerstätten, die nur als Reservefeuerstätten für den Notfall aufgestellt sind.

Aufgrund von sich ändernden Nutzergewohnheiten (seltenerer Betrieb der Feuerstätte) kommt es in der Praxis vor, dass in Schornsteinen an denen Zusatzfeuerstätten angeschlossen sind, ein ver-ringerter Rußansatz festzustellen ist. In solchen Fällen muss der Bezirksschornsteinfegermeister einschätzen, ob eine einmalige Kehrung im Jahr die Brandsicherheit gewährleistet. Er wird dann den Betreiber darüber in Kenntnis setzen und den Schornstein unter Nummer 1.7 einordnen. Es wird also aus einer „mehr als gelegentlich benutzten Feuerstätte“ eine „gelegentlich benutzte Feu-erstätte“. Der Betreiber ist auch darüber zu informieren, dass bei einer eventuell wieder stärkeren Benutzung, ggf. eine erneute Anpassung der Kehrfolge (dann wieder zweimal pro Jahr) die Folge sein wird.

1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage 1

Als „gelegentlich benutzt“ gelten in der Regel Feuerstätten, die nicht mehr als 30 Tage im Jahr benutzt werden. Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 4 Absatz 3 (neu: Absatz 4) der 1. BImSchV ist davon auszugehen, dass hierunter beispielsweise offene Kamine, die offen betrie-ben werden können, fallen. Als „gelegentlich benutzt“ werden sicherlich auch Außenkamine, Waschkessel, Schmiedeessen, Trocknungsanlagen (Saisonbetrieb), nicht gewerbliche Räuche-reien und Beistellherde einzustufen sein. Auch Feuerstätten in nur zeitweise bewohnten Gebäu-den, wie Lauben, Wochenendhäuser, ortsfeste Mobilheime, werden im Allgemeinen nur gelegent-lich benutzt werden.

1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuer-stätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungs-güte (z. B. durch CO-Sensoren) 1

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Die Wirksamkeit der „Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte“ muss entweder durch Typprüfung oder im Einzelfall nachgewiesen werden. Übliche Lambda-Sonden erfüllen die-se Anforderung nicht, da sie nicht eigensicher sind und ansonsten sicherlich mit aufgeführt worden wären. Gemeint sind hier natürlich auch hier jährlich wiederkehrend zu überwachende Feuerungs-anlagen entsprechend der zum Zeitpunkt der KÜO-Veröffentlichung geltenden 1. BImSchV.

1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen

einmal im Kalenderjahr

Notwendige Abluft- und Verbrennungsluftanlagen in Verbindung mit Feuerstätten für feste Brenn-stoffe sind z. B.

− bei Heizräumen gemäß § 6 Absatz 4 der Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) [20] erforderli-che obere und untere Öffnungen ins Freie einschließlich evtl. vorhandener Leitungen (Zu- und Abluftöffnungen oder -schächte),

− zur Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten gemäß § 3 der MFeuV erforderliche Öffnun-gen ins Freie (Zuluftöffnungen oder Verbrennungsluftleitungen von Außen),

− für den Verbrennungsluftverbund gemäß § 3 Absatz 4 der MFeuV erforderliche Öffnungen zwi-schen Räumen,

− die zur Lüftung von Räumen, in denen sich unter Überdruck betriebene Abgasanlagen befin-den, gemäß § 7 Absatz 8 Nummer 1 der MFeuV erforderliche Öffnungen ins Freie.

1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

einmal im Kalenderjahr

Diese Regelung gilt für Abgasanlagen, an die Feuerstätten angeschlossen sind, die nicht benutzt wer-den. Bisher fielen diese je nach Landes-KÜO im Allgemeinen in die Kategorie „selten benutzt“. Der Betreiber möchte die Betriebsfähigkeit für den Notfall erhalten, aber das Verbindungsstück und den Schornstein nicht kehren lassen. Um die sichere Abgasabführung bei Wiederinbetriebnahme zu ge-währleisten, genügt jetzt eine Überprüfung des freien Querschnittes. Diese wird in den meisten Fällen durch herablassen eines Querschnittsprüfgerätes oder mittels Haspel durchgeführt. Das Abspiegeln ei-nes solchen Schornsteines ist keine Überprüfung im Sinne der KÜO.

2 Flüssige Brennstoffe

Die Nummern 2.1 bis 2.5 gelten für kehrpflichtige Anlagen, während die Nummern 2.6 bis 2.10 für überprüfungspflichtige Anlagen gelten. Bei den kehrpflichtigen Anlagen handelt es sich im We-sentlichen um Abgasanlagen von Ölfeuerstätten, die nicht der wiederkehrenden Überwachung nach der 1. BImSchV unterliegen. Da sich diese bezüglich der Emissionen ähnlich wie Feuerstät-ten für feste Brennstoffe verhalten, gelten auch vergleichbare Anforderungen.

Die Kehrung umfasst die senkrechten Teile der Abgasanlagen und die kehrpflichtigen Verbin-dungsstücke. Die Kehrung der Abgasanlage ist entsprechend AB 302 [15] durchzuführen. Kehr-pflichtige Verbindungsstücke sind genau so oft zu reinigen wie der senkrechte Teil der Abgasan-lage, weil sie als Feuerbrücke häufig Ursache für Schornsteinbrände sind.

2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte 3

Bei flüssigen Brennstoffen wird nicht unterschieden zwischen „ganzjährig regelmäßig“ und „regel-mäßig in der üblichen Heizperiode“ benutzten Feuerstätten, da man davon ausgeht, dass die hier-unter fallenden Anlagen nur selten „ganzjährig regelmäßig“ benutzt werden.

2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuer-stätte 2

Siehe Kommentar zu Nr. 1.6.

– 21 –

2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte 1

Siehe Kommentar zu Nr. 1.7.

2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 - 2.3

einmal im Kalenderjahr

Siehe Kommentar zu Nr. 1.9.

2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

einmal im Kalenderjahr

Siehe Kommentar zu Nr. 1.10.

2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuer-stätte

einmal im Kalenderjahr

Gemeint sind hier eigentlich jährlich wiederkehrend zu überwachende Feuerungsanlagen entspre-chend der zum Zeitpunkt der KÜO-Veröffentlichung geltenden 1. BImSchV. Da die Messintervalle in der neuen 1. BImSchV verlängert werden, wird in den Jahren ohne Messung eine Überprüfung häufig nicht ausreichen, weil in diesen Jahren meist auch die Wartung unterbleiben wird, was wie-derum zu verstärkter Rußbildung führt. In solchen Jahren müssten die Anlagen unter Nr. 2.1 bis 2.5 fallen, also mehrmals jährlich gekehrt werden. Eine entsprechende Einstufung ist aber gemäß § 1 Absatz 5 der KÜO nur durch die zuständige Behörde möglich.

Die Überprüfung ist entsprechend dem ZIV-AB 104 [16] und den Ablaufschemen in Anhang 1 oder 2 durchzuführen. Darin ist auch die aus Sicherheitsgründen erforderliche CO-Messung enthalten, obwohl dies nicht in der KÜO direkt vorgesehen ist. Die CO-Messung ist für Feuerstätten für flüs-sige Brennstoffe in der neuen 1. BImSchV geregelt, da sie gleichzeitig umweltrelevant ist. Bei der Verabschiedung der KÜO war man davon ausgegangen, dass – wie zu dem Zeitpunkt geregelt und von den Fachgremien beim Technischen Hearing 2004 (vgl. [2] S. 28 ff.) empfohlen – bei je-der Abgaswegüberprüfung auch eine Messung nach der 1. BImSchV durchgeführt wird, sodass eine zusätzliche CO-Messung nach KÜO als nicht erforderlich angesehen wurde. Da die neue 1. BImSchV andere Überprüfungsfristen als die KÜO vorsieht, sollte auch in den Jahren, in denen nur die Abgaswegüberprüfung nach KÜO erfolgt, eine CO-Messung durchgeführt werden.

Leider ist die in Muster-KÜO enthaltende Möglichkeit, bei nicht nach § 15 1. BlmSchV wiederkehrend zu überwachenden Ölfeuerungsanlagen anstatt der Kehrung eine freiwillige Emissionsmessung mit der damit verbundenen Abgaswegüberprüfung durchführen zu lassen, aufgrund eines offensichtlichen Missverständnisses im Bundesrat nicht mehr vorgesehen. Dies wird sich praktisch aber wohl kaum auswirken, da nach § 15 Absatz 3 der neuen 1. BImSchV auch Ölfeuerungsanlagen zur zentralen Beheizung mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 11 kW, die in erster Linie von der Regelung be-troffenen sind, der wiederkehrenden Messpflicht unterliegen.

Solange die bisherige 1. BImSchV noch in Kraft ist, sollten die seitherigen Regelungen jedoch in Absprache mit dem Kunden beibehalten werden, da bei Anlagen, die die Grenzwerte der 1. BImSchV einhalten können, eine freiwillige jährliche Messung im Allgemeinen günstiger als eine dreimalige Kehrung pro Jahr ist.

2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungs-motor und Brennstoffzellenheizgerät

einmal im Kalenderjahr

An ortsfesten Verbrennungsmotoren, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizgeräten für flüssige Brennstoffe sind jährlich eine Abgaswegüberprüfung einschließlich CO-Messung und eine Über-prüfung des senkrechten Teils der Abgasanlage durchzuführen. Die Überprüfung ist nach dem Ablaufschema in Anhang 6 durchzuführen.

Neuanlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Wär-mepumpen und Brennstoffzellenheizgeräten sind entsprechend der DIN V 18160-1 mit Prüföff-

– 22 –

nungen zu versehen. Dies gilt nicht, wenn es sich um durchgehend geschweißte Leitungen han-delt (siehe dazu auch Beurteilungskriterien des ZIV). Diese durchgehend geschweißten Leitungen (aber nur die Leitungen) sind von der wiederkehrenden Überprüfung ausgenommen.

2.8 Anlage nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwe-felarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raum-luftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt

einmal in je-dem zweiten Kalenderjahr

Ölfeuerungsanlagen, die

− nach § 15 der 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachen sind und

− ausschließlich mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden und

− entweder raumluftunabhängig oder raumluftabhängige Brennwertfeuerstätten an Überdruck-Abgasanlagen sind,

sind einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die ausschließliche Verbrennung von schwefelarmen Heizöl nach DIN 51603 kann durch die Kennzeichnung am Einfüllstutzen (grüner Deckel) erkannt werden.

Die raumluftunabhängige Verbrennungsluftzuführung verringert die Gefahr von Funktionsstörun-gen. Aus diesem Grund wird bei solchen Feuerungsanlagen ein Zweijahresrhythmus als ausrei-chend angesehen.

2.9 Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Rege-lung des Verbrennungsprozesses

einmal in je-dem dritten Kalenderjahr

Ölfeuerungsanlagen, die

− nach § 15 der 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachen sind und

− ausschließlich mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden und

− entweder raumluftunabhängig oder raumluftabhängige Brennwertfeuerstätten an Überdruck-Abgasanlagen sind und

− eine selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses haben, sind einmal in drei Jahren zu überprüfen.

Die Liste über die Ölfeuerstätten mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbren-nungsprozesses wird vom BDH (Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Um-welttechnik) erstellt und aktualisiert, dem ZIV zugeleitet und von diesem per Rundschreiben ver-teilt. Bei Erstellung des Kommentars waren allerdings noch keine Ölfeuerstätten mit dieser Eigen-schaft bekannt.

Wenn der BSM die konkrete Typbezeichnung der Feuerstätte kennt und diese in dem vom ZIV verteilten Rundschreiben genannt ist, erfolgt die nächste Überprüfung im dritten Jahr nach der letzten durchgeführten Überprüfung. Wenn der BSM bzw. der Mitarbeiter erst bei der Überprüfung feststellt, dass es sich um eine Feuerstätte handelt, die in diesem Rundschreiben genannt ist, be-ginnt die Dreijahresfrist am Tag dieser Überprüfung.

2.10 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)

einmal in je-dem dritten Kalenderjahr

An ortsfesten Netzersatzanlagen ist drei Jahre eine Abgaswegüberprüfung einschließlich CO-Mes-sung und eine Überprüfung des senkrechten Teils der Abgasanlage durchzuführen. Die Überprü-fung erfolgt wie bei ortsfester Verbrennungsmotoren, d. h. nach dem Ablaufschema in Anhang 6.

– 23 –

3 Gasförmige Brennstoffe

Gasfeuerungsanlagen sind grundsätzlich überprüfungspflichtig.

3.1 Raumluftabhängige Feuerstätte

einmal im Kalenderjahr

Die Überprüfung ist entsprechend ZIV-AB 102 [17] und 103 [18] sowie dem Ablaufschema in An-hang 3 durchzuführen. Der senkrechte Teil der Abgasanlage und das Verbindungsstück sind im Regelfall mit einem geeigneten Kehrgerät oder geeigneten optischen Gerät zu überprüfen. Geeig-netes Kehrgerät ist jeder Leinen- oder Stoßbesen (einschließlich Haspel). In der Praxis gibt es zwei Überprüfungsmethoden der Abgasanlage:

− Durchfahren mit einem geeigneten Kehrgerät,

− in Ausnahmefällen die optische Überprüfung mittels Durchfahren mit der Kamera.

3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte

einmal in je-dem zweiten Kalenderjahr

Die raumluftunabhängige Verbrennungsluftzuführung verringert die Gefahr von Funktionsstörun-gen. Aus diesem Grund wird bei solchen Feuerungsanlagen ein Zweijahresrhythmus als ausrei-chend angesehen.

Die Überprüfung ist entsprechend ZIV-AB 103 [18] sowie den Ablaufschemen in Anhang 4 oder 5 durchzuführen. Der senkrechte Teil der Abgasanlage und das Verbindungsstück sind im Regelfall mit einem geeigneten Kehrgerät oder geeigneten optischen Gerät zu überprüfen.

Bei verbrennungsluftumspülten Abgasleitungen und Abgasabführung bis 4 m Länge, die bautech-nisch als Einheit zugelassen sind und für die Abgasabführung unter Überdruck zugelassen sind, ist im Allgemeinen eine einfache Sichtprüfung an einer Revisionsöffnung ausreichend. Dies ist z. B. gegeben, wenn durch diese Öffnung in der Abgasleitung oberhalb der Feuerstätte mittels Endoskop zumindest ein repräsentativer Teil der Abgasleitung einsehbar ist, da davon auszuge-hen ist, dass bei hohen Abgasgeschwindigkeiten und geringen Längen Verschmutzungen in der Abgasleitung in der Regel gleichermaßen auftreten.

3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck

einmal in je-dem zweiten Kalenderjahr

Raumluftabhängige Gas-Brennwertfeuerstätten an Überdruck-Abgasleitungen sind aufgrund der erhöhten Dichtheit ebenfalls weniger störanfällig, sodass die Überprüfung nur alle 2 Jahre erfolgen muss.

3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungs-motor und Brennstoffzellenheizgerät

einmal in je-dem zweiten Kalenderjahr

An ortsfesten Verbrennungsmotoren, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizgeräten ist alle zwei Jahre eine Abgaswegüberprüfung einschließlich CO-Messung und eine Überprüfung des senk-rechten Teils der Abgasanlage durchzuführen. Die Überprüfung ist nach dem Schema in Anhang 6 durchzuführen.

Neuanlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Wär-mepumpen und Brennstoffzellenheizgeräten sind entsprechend der DIN V 18160-1 mit Prüföff-nungen zu versehen. Dies gilt nicht, wenn es sich um durchgehend geschweißte Leitungen han-delt (siehe dazu auch Beurteilungskriterien des ZIV). Diese durchgehend geschweißten Leitungen (aber nur die Leitungen) sind von der wiederkehrenden Überprüfung ausgenommen.

– 24 –

3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses

einmal in jedem dritten Kalenderjahr

Gasfeuerungsanlagen, die

− entweder raumluftunabhängig oder raumluftabhängige Brennwertfeuerstätten an Überdruck-Abgasanlagen sind und

− eine selbstkalibrierende kontinuierliche Regelung des Verbrennungsprozesses haben, sind einmal in drei Jahren zu überprüfen.

Die Liste über die Gasfeuerstätten mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbren-nungsprozesses wird vom BDH (Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Um-welttechnik) erstellt und aktualisiert, dem ZIV zugeleitet und von diesem per Rundschreiben ver-teilt. Wenn der BSM die konkrete Typbezeichnung der Feuerstätte kennt und diese in dem vom ZIV verteilten Rundschreiben genannt ist, erfolgt die nächste Überprüfung im dritten Jahr nach der letzten durchgeführten Überprüfung. Wenn der BSM bzw. der Mitarbeiter erst bei der Überprüfung feststellt, dass es sich um eine Feuerstätte handelt, die in diesem Rundschreiben genannt ist, be-ginnt die Dreijahresfrist am Tag dieser Überprüfung.

– 25 –

Anlage 2 (zu § 5)

Formblatt

Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:

Datum des Feuerstättenbescheides:

Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters

Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:

Bezirksschornsteinfegermeister(in)

Liegenschaft:

Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten

(§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)

Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-prüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490) jeweils an dem an-gegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:

Laut Feuerstättenbescheid

Nr. Anlage (Art/Standort oder Verweis auf Anhang)

Datum der Arbeits-

ausführung

Mängel vor-handen ja/nein

Änderungsmitteilung/Bemerkungen (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)

Anschrift und Reg.-Nummer des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde

Ausführender Schornsteinfeger:

Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feu-erstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Datum Unterschrift des Schornsteinfegers

Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten

_ Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters

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Anlage 2 bezieht sich auf § 5 (Formblätter) der KÜO.

Das „Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten“ dient der Nach-weisführung eines fremden (bis 2012 ausländischen) Schornsteinfegerbetriebes gegenüber dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 4 Absatz 1 des SchfHwG, dass die Schorn-steinfegerarbeiten fristgerecht durchgeführt worden sind. Gemäß § 4 Absatz 2 des SchfHwG sind die Formblätter durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausge-führt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen.

Das Formblatt ist so ausgestaltet, dass alle für die Kehrbuchführung nach § 19 des SchfHwG er-forderlichen Daten einzutragen sind. Die Angaben

− Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters,

− Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid,

− Datum des Feuerstättenbescheids,

− Objektnummer laut Feuerstättenbescheid,

− Bezirksschornsteinfegermeister(in),

− Liegenschaft sowie

− Nr. und Art/Standort der Anlage können dem Feuerstättenbescheid entnommen werden. Um den späteren Verwaltungsaufwand beim Bezirksschornsteinfegermeister gering zu halten, empfiehlt es sich daher, die Gliederung dieser Angaben im Feuerstättenbescheid möglichst wie im Formblatt vorzusehen und damit die Wahrscheinlichkeit von Übertragungsfehlern zu minimieren.

Der in der Tabellenüberschrift bei „Anlage“ angegebene mögliche Verweis auf einen Anhang, der z. B. eine Dachskizze mit den kehr- und Überprüfungspflichtigen Abgasanlagen enthalten kann, ist ebenfalls im Zusammenhang mit dem Feuerstättenbescheid zu sehen. Er sollte aber auch (ggf. als Kopie) dem Formblatt beigefügt werden, um sicherzustellen, dass alle darin aufgeführten De-tails bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten berücksichtigt worden sind.

Die Angaben

− Datum der Arbeitsausführung,

− Mängel vorhanden ja/nein,

− Änderungsmitteilung/Bemerkungen,

− Anschrift und Register-Nummer des Schornsteinfegerbetriebs der BAFA-Liste bzw. bei fehlen-der Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde,

− ausführender Schornsteinfeger sowie

− Bestätigung, dass die Schornsteinfegerarbeiten entsprechend dem Feuerstättenbescheid ord-nungsgemäß durchgeführt worden sind, durch Datum und Unterschrift des Schornsteinfegers,

sind von den Schornsteinfegern, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und voll-ständig auszufüllen. Wenn Änderungsmitteilungen oder Bemerkungen auf einem gesonderten Blatt, wie z. B. eine schriftliche Mängelmitteilung, aufgeführt werden, ist ein entsprechender Ver-weis in der Tabelle unter der Rubrik „Änderungsmitteilungen/Bemerkungen“ erforderlich.

Auf dem Formblatt muss die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten zudem vom Eigentümer oder Verwalter durch Datum und Unterschrift bestätigt werden.

Gasförmige Brennstoffe

Tag der Überprüfung und Messung:

Art der Überprüfung und Messung:

§ 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV

Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde

Ausfertigung für den

Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters

Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:

Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490)

Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich Nennleistung

Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich Brennstoff

Feuerstättenart Art der Anlage

Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (� = in Ordnung, X = mangelhaft, − = nicht zutreffend):

Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug Abgasleitung

Feuerstätte an der Strömungssicherung O2-Gehalt im Abgas %

Befestigung/Abstände in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehalt ppm

äußerer Zustand an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %

Brenner/Heizgasweg Abgasklappe Lufttemperatur im Ringspalt °C

Flammenbild Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa

□ Folgende Mängel wurden festgestellt: □ Es wurden keine Mängel festgestellt.

□ Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.

□ Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.

□ Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzlich Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Grenzwert für Abgasverlust %

Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C

Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %

□ Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %

□ Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil Grenzwert für Abgasverlust + Messunsicherheit überschritten wird. Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.

Bemerkungen:

_ Datum Unterschrift

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.

Flüssige Brennstoffe

Tag der Überprüfung und Messung:

Art der Überprüfung und Messung:

§ 1 KÜO und ggf. wiederkehrend nach § 15 1. BImSchV

Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde

Ausfertigung für den

Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters

Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:

Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 14. März 1997, BGBl. I S. 490)

Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich Nennleistung

Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich Brennstoff

Feuerstättenart Art der Anlage

Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (� = in Ordnung, X = mangelhaft, − = nicht zutreffend):

Verbrennungsluft/Lüftung Brenner/Heizgasweg Verbindungsstück

Feuerstätte Abgasabzug Abgasleitung

Befestigung/Abstände in Brennerhöhe O2-Differenz im Ringspalt %

äußerer Zustand an anderer Stelle Druckdifferenz im Ringspalt Pa

□ Folgende Mängel wurden festgestellt: □ Es wurden keine Mängel festgestellt.

□ Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.

□ Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.

□ Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzlich Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

Grenzwerte: Rußzahl Ölderivate keine

Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Abgasverlust %

Rußzahl-Einzelwerte Rußzahl -Mittelwert Ölderivate

Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C

Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %

□ Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %

□ Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil …………………………………………………………………………….. Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu wiederholen.

Bemerkungen:

_ Datum Unterschrift

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb ei-ner Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.

– 29 –

Die Bescheinigungen über das Ergebnis der Überprüfung gemäß der KÜO und Messung 1. BImSchV an Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dienen

− der Information der Eigentümer gemäß § 4 (Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten) Absatz 3 der KÜO über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung und

− der Ergebnismitteilung eines fremden (bis 2012 ausländischen) Schornsteinfegerbetriebes an den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 5 (Formblätter) der KÜO.

Die Bescheinigungen stellen eine Kombination aus den bisherigen Bescheinigungen für die Ab-gaswegüberprüfung nach KÜO und für die Messung nach 1. BImSchV dar. Dabei ist bereits be-rücksichtig, dass in der neuen 1. BImSchV die Form der Bescheinigungen nicht mehr vorgegeben werden soll, sondern nur die Inhalte. So lange die bisherige 1. BImSchV noch in Kraft ist, müssen allerdings gegenüber den Eigentümern noch die bisherigen Bescheinigungen nach 1. BImSchV verwendet werden, während die Ergebnismitteilung eines fremden Schornsteinfegerbetriebes zum Bezirksschornsteinfegermeister über die o. g. Bescheinigungen erfolgen muss.

Solange noch eigene Bescheinigungen nach 1. BImSchV erforderlich sind sowie für Anlagen, die nicht nach der 1. BImSchV gemessen werden, ist dem Eigentümer lediglich eine Bescheinigung gemäß § 4 Absatz 3 der KÜO über das Ergebnis der Abgaswegüberprüfung auszustellen. Bei sol-chen Bescheinigungen ist somit der Teil „Messergebnis gemäß 1. BImSchV“ entbehrlich, der Platz kann für sonstige Hinweise genutzt werden. Allerdings muss dann jeweils auch der Text neben dem Wort „Bescheinigung“ angepasst werden.

Der erste Teil der Bescheinigungen für gasförmige und flüssige Brennstoffe mit den Angaben

− Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes,

− Tag der Überprüfung und Messung,

− Art der Überprüfung,

− Ausfertigung für den …,

− Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters;

− Betreiber/Aufstellungsort der Anlage,

− Gebäudeteil,

dient der allgemeinen Nachvollziehbarkeit und Übersichtlichkeit von wem, wann, was, für wen und bei wem ausgeführt wurde.

Bei den Unterpunkten

− Wärmetauscher (Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung, Leistungsbereich Nennleistung),

− Brenner (Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung, Brennerart, Leistungsbereich, Brennstoff),

− Feuerstättenart,

wird die überprüfte Anlage detailliert beschrieben.

Unter dem Abschnitt Überprüfungsergebnis gemäß KÜO mit den verschiedenen Unterpunkten wird das Prüfergebnis der vorhandenen Anlage dokumentiert. Die Kästchen zum Ankreuzen der Punkte

− Folgende Mängel wurden festgestellt,

− Es wurden keine Mängel festgestellt,

− Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare …,

− Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………… zu beseitigen,

− Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche …,

dienen zur Dokumentation der Überprüfung gemäß KÜO, ob Mängel vorhanden sind oder nicht, ob sie zurzeit schon eine Gefahr darstellen, bis wann sie zu beseitigen sind und ob eine zusätzli-che Überprüfung erforderlich ist.

Der gemessene CO-Gehalt ist unter dem Punkt „Bemerkungen“ einzutragen.

– 30 –

Unter dem Abschnitt Messergebnis gemäß 1. BImSchV mit den verschieden Unterpunkten wird das Messergebnis der vorhanden Anlage dokumentiert. Die Kästchen zum Ankreuzen der Punkte

− Das Messergebnis entspricht der Verordnung,

− Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung …,

dienen zur Dokumentation, ob die Beurteilung gemäß 1. BImSchV positiv oder negativ bewertet wurde.

Das Formblatt ist mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

In der KÜO ist kein Formblatt zur Mitteilung der Mess- und Überprüfungsergebnisse an Feue-rungsanlagen für feste Brennstoffe enthalten, da diese Tätigkeiten nicht in der KÜO, sondern in der 1. BImSchV geregelt sind. Solange noch die bisherige 1. BImSchV in Kraft ist, ist diesbezüg-lich die in Anlage V dieser 1. BImSchV vorgegebene Bescheinigung zu verwenden. Da in der neu-en 1. BImSchV nicht mehr die Form der Bescheinigungen, sondern nur deren Inhalt vorgegeben werden soll, ist die Form der Ergebnismitteilung eines fremden Schornsteinfegerbetriebes zum Bezirksschornsteinfegermeister noch abzuklären.

Für die Abgaswegüberprüfung an Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbren-nungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten ist in der KÜO ebenfalls keine Bescheinigung vor-gegeben. In Anlehnung der Bescheinigungen für Öl- und Gasfeuerstätten wird dafür deshalb nachfolgende Bescheinigung vorgeschlagen:

Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen, ortsfeste Verbren nungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte

Tag der Überprüfung / Messung:

Art der Überprüfung / Messung:

§ 1 KÜO

Anschrift und Reg.-Nr. des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde

Ausfertigung für den

Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters

Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:

Gebäudeteil:

Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung an

□ einem Blockheizkraftwerk □ einer Wärmepumpe

□ einem ortsfesten Verbrennungsmotor □ einem Brennstoffzellenheizgerät

□ einer Feuerungsanlage

für □ flüssige □ gasförmige Brennstoffe

gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Ü-berprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG.

Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich Nennleistung

Feuerstättenart : Art der Anlage Brennerart Aufstellraum Brennstoff

Sonstiges:

Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (� = in Ordnung, X = mangelhaft, − = nicht zutreffend):

Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug Abgasleitung

Feuerstätte an der Strömungssicherung O2-Gehalt im Abgas %

Befestigung/Abstände in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehalt ppm

äußerer Zustand an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %

Brenner/Heizgasweg Abgasklappe Lufttemperatur im Ringspalt °C

Flammenbild Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa

□ Folgende Mängel wurden festgestellt: □ Es wurden keine Mängel festgestellt.

□ Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.

□ Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.

□ Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzlich Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.

_ Datum Unterschrift

Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind.

– 32 –

Anlage 3 (zu § 6)

Gebührenverzeichnis

Das Gebührenverzeichnis entspricht weitgehend der Muster-KÜO; im Gegensatz zur Muster-KÜO wurden allerdings Gebühren für Bauabnahmen nicht aufgenommen, da diese in den unterschiedli-chen Bauordnungen der Länder festgesetzt sind. Grundlage der Gebührenfestsetzung in der Mus-ter-KÜO war eine bundeseinheitliche Arbeitszeitstudie, die von einer Projektgruppe der Länder begleitet wurde. Die Projektarbeit zog sich insgesamt über drei Jahre hin, die Muster-KÜO wurde abschließend 2006 vom Bund-Länder-Ausschuss „Schornsteinfegerwesen“ beschlossen.

In der Tabelle wird jeweils die Tätigkeit beschrieben, der zugehörige Arbeitswert ist in der dritten Spalte aufgeführt. Die Summe der Arbeitswerte ist dann mit dem Entgelt nach § 6 der KÜO zu multiplizieren.

Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte

1 Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr)

Die Grundgebühr für jede Begehung setzt sich aus dem Grundwert je Gebäude und der anteiligen Fahrtzeitpauschale je Nutzungseinheit zusammen.

1.1 Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmes-sungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen

Für einen Arbeitsgang darf nur ein Grundwert je Gebäude angesetzt werden. Falls in einem Ar-beitsgang mehrere Tätigkeiten mit unterschiedlichen Grundwerten ausgeführt werden, wird der jeweils höchste zutreffende Grundwert berechnet.

Beispiel: Überprüfung und Messung in einem Grundstück mit einem Gas-Außenwandraumheizer und einer messpflichtigen Ölzentralheizung treffen zu: − für die Abgaswegüberprüfung des Gas-Außenwandraumheizers: 3,5 AW (gemäß Nr. 1.1.2), − für die Überprüfung des Ölschornsteines alleine: 9,2 AW (gemäß Nr. 1.1.1), − bei Zusammenlegung der Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 der

KÜO: 12,9 AW (gemäß Nr. 1.1.3) Zu berechnen ist somit 12,9 AW, da dies der höchste zutreffende Grundwert ist.

Der Grundwert je Gebäude ist der Teil der Arbeitsleistung des Schornsteinfegers, der unabhängig von der Anzahl und Höhe der Abgasanlage anfällt. Er soll die Vorgabezeit je Gebäude abdecken und enthält nicht das Messen-, Überprüfen oder Kehren. Der Grundwert fällt bei jedem planmäßi-gen Arbeitsgang in einem Gebäude einmal an. Zusätzliche Begehungen eines Gebäudes, weil z. B. in einem Mehrfamilienhaus die Betreiber unterschiedliche Überprüfungstermine wünschen, werden hier nicht berücksichtigt, sondern sind durch die anteilige Fahrtpauschale je Nutzungsein-heit (Nr. 1.2) abgedeckt.

Nachfolgende allgemeine Vorgaben sind in den Grundwerten enthalten:

1.1.1 − für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden

9,2

− Arbeitsgeräte aus dem Fahrzeug nehmen, − Weg vom Fahrzeug zum Gebäude oder von Gebäude zu Gebäude, − Klingeln, − Wege im Gebäude zum Zwecke der Kehrung oder Überprüfung der senkrechten Teile von Ab-

gasanlagen), − Umrüsten der Kehr- und Überprüfungsgeräte, − Entfernen der Kehrrückstände, − Kundengespräch,

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− evtl. Kassieren, − Rückweg vom Gebäude zum Fahrzeug und − Arbeitsgeräte in das Fahrzeug laden.

1.1.2 − für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstät-tenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senk-rechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden

3,5

− Messgeräte aus dem Fahrzeug nehmen, − Weg vom Fahrzeug zum Gebäude oder von Gebäude zu Gebäude, − Klingeln, − Kundengespräch, − ggf. Kassieren, − Rückweg vom Gebäude zum Fahrzeug und − Messgeräte in das Fahrzeug laden.

Wege im Gebäude sind hier nicht enthalten, da diese bei Mess- und Überprüfungsarbeiten jeweils der Überprüfungs- bzw. Messgebühr für die erste Prüf- bzw. Messstelle je Nutzungseinheit zuge-ordnet sind (vgl. Nr. 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1, 3.5.1 bzw. 4.1.2, 4.2.2, 4.3.1, 4.4.1).

1.1.3 Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf

12,9

− Wie unter Nr. 1.1.1 und zusätzlich − mehrmalige Wege vom Fahrzeug zum Gebäude, − persönliche Reinigung (z. B. Händewaschen) und − erhöhter Zeitaufwand für die Pflege der Messgeräte.

In den Jahren, in denen keine Messung nach der 1. BImSchV erfolgt, kann dieser Grundwert nur angesetzt werden, wenn bei der Abgaswegüberprüfung auch eine CO-Messung durchgeführt wird.

1.1.4 Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emis-sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf

18,9

− Wie unter Nr. 1.1.3 und zusätzlich − teilweiser Wechsel der Arbeitskleidung.

Die Nummer 1.1.4 war in der Muster-KÜO noch nicht enthalten, da eine Zusammenlegung von Überprüfungs- und Messarbeiten mit Kehrarbeiten bislang nicht vorgesehen war. Auch die Bun-des-KÜO schreibt eine solche Zusammenlegung nicht vor, verbietet sie aber auch nicht. Da sei-tens der Kunden immer häufiger der Wunsch nach einer Zusammenlegung von Schornsteinfeger-arbeiten geäußert wird, z. B. um nur einmal pro Jahr für den Schornsteinfeger zu Hause bleiben zu müssen, wurde in der Bundes-KÜO die neue Nr. 1.1.4 aufgenommen. Dabei ist berücksichtigt, dass wegen der stärkeren Verschmutzung bei der Kehrung in der Regel vor der Messung bzw. Überprüfung ein Kleidungswechsel des Arbeitsausführenden nötig ist, was wiederum einen höhe-ren Zeitaufwand erfordert.

Dieser Grundwert kann auch angesetzt werden, wenn keine Emissionsmessungen, sondern nur Überprüfungsarbeiten zusammen mit Kehrarbeiten durchgeführt werden, sofern die Überprüfung eine CO-Messung enthält.

1.2 Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden

6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und

8,2 für die übrigen Länder

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Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchstens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet wer-den.

Die anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt je Nutzungseinheit müsste eigentlich „Fahr-zeitpauschale“ heißen, denn sie deckt nicht die Fahrtkosten, sondern anteilig den Zeitaufwand für alle im Kehrbezirk zur Erledigung von Schornsteinfegerarbeiten notwendigen Fahrten ab. Darin enthalten sind pauschal alle Fahrten vom Büro oder von der Werkstatt zu den Kunden sowie zwi-schen einzelnen Kunden einschließlich zusätzlicher Fahrten aufgrund besonderer Terminwünsche der Kunden. Damit wird der Zeitaufwand zum Anfahren aller Nutzungseinheiten im Kehrbezirk ver-gütet. Nicht enthalten ist der Zeitaufwand für Wege vom und zum Fahrzeug sowie zwischen z. B. einzelnen Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern; dieser ist durch die Grundwerte (vgl. Nr. 1.1) und die ersten Prüf- bzw. Messstelle je Nutzungseinheit abgedeckt (vgl. Nr. 3.2.1, 3.3.1, 3.4.1, 3.5.1 bzw. 4.1.2, 4.2.2, 4.3.1, 4.4.1). Da nur die „Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6“ aufge-führt sind, sind An- und Abfahrten für Arbeiten nach Nummer 5 ebenfalls nicht enthalten; dafür gilt Nr. 1.3.

Grundlage für die Festlegung der anteiligen Fahrtpauschale je Nutzungseinheit ist ein arbeitswis-senschaftliches Gutachten zur Ermittlung der Arbeitswerte (vgl. [2]). Darin wurden in repräsentati-ven Kehrbezirken die Jahreskilometerleistungen und mittleren Geschwindigkeiten ermittelt und daraus der in einem Kehrbezirk durchschnittlich notwendige jährliche Zeitaufwand für die Fahrten zu wiederkehrenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten abgeleitet. Dieser wurde durch die durch-schnittliche Anzahl der in einem Kehrbezirk pro Jahr zu bearbeitenden Nutzungseinheiten geteilt, womit sich dann der festgesetzte Arbeitswert für die anteilige Fahrtpauschale je Nutzungseinheit ergeben hat. Kurz gesagt, die gesamte Fahrtzeit für wiederkehrende Arbeiten im Jahr wird durch die Anzahl der Kundenkontakte geteilt.

Der Bezug der anteiligen Fahrtpauschale auf die Nutzungseinheiten ist gerechtfertigt, da in der Regel für jede Nutzungseinheit mit einem anderen Betreiber die Kehr- und Überprüfungstermine vereinbart werden müssen. Bei der anteiligen Fahrtpauschale je Nutzungseinheit handelt es sich um einen Durchschnittssatz, der auch berücksichtigt, dass in Mehrfamilienhäusern mehrere Nut-zungseinheiten an einem Tag bearbeitet werden können. Wenn dies nicht der Fall wäre, also alle Nutzungseinheiten separat angefahren werden müssten, läge die anteilige Fahrtpauschale je Nut-zungseinheit wesentlich höher.

Von der Grundkonzeption ist immer dann eine anteilige Fahrtpauschale gerechtfertigt, wenn Arbei-ten in Nutzungseinheiten, d. h. selbständig nutzbaren und über einen eigenen Zugang verfügen-den Gebäudeteilen (vgl. Anlage 4 Nummer 17 der KÜO) durchzuführen sind. Somit fällt die Fahrt-zeitpauschale auch bei Nutzungseinheiten ohne Feuerstätten an, sofern diese für Schornsteinfe-gertätigkeiten begangen werden müssen. Das gilt z. B. für − die Reinigung einer Abgasanlage, − die Rußentnahme, − die Bedienung von Reglern, wenn beispielsweise mehrere in einem Aufstellraum stehende

Heizkessel jeweils separat von Wohnungen aus geregelt werden, − die Feuerstättenschau.

Die anteilige Fahrtpauschale je Nutzungseinheit wird auch dann fällig, wenn der Schornsteinfeger vor Ort feststellt, dass die Arbeiten trotz rechtzeitiger Ankündigung nicht durchgeführt werden kön-nen, weil sie ohne triftigen Grund verhindert werden oder ein Zugang zur Nutzungseinheit nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Schornsteinfeger tatsächlich vor Ort war.

Der Verweis auf § 3 Absatz 3 stellt klar, dass bei der Festsetzung der „notwendigen Arbeitsgänge“ die Vorgaben für die Zusammenlegung von Tätigkeiten zu beachten sind. So kann z. B. bei ge-trennter Durchführung der Messung und Überprüfung eines Ölheizkessels und der Überprüfung und ggf. Reinigung der zugehörigen Abgasanlage trotz der zwei erforderliche Anfahrten nur eine anteilige Fahrtpauschale in Rechnung gestellt werden, es sei denn, die getrennte Durchführung erfolgt auf Wunsch des Eigentümers.

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Für Arbeiten nach Nummer 3.9, d. h. die Feuerstättenschau ist nach der Anmerkung die anteilige Fahrtpauschale für maximal drei Nutzungseinheiten zu erheben. Dies gilt jedoch nur für Nut-zungseinheiten, die nur ausschließlich zur Feuerstättenschau begangen werden müssen und nicht für Nutzungseinheiten, in denen gleichzeitig Abgaswegüberprüfungen oder Messungen durchzu-führen sind.

Beispiele für anteilige Fahrtpauschalen je Nutzungs einheit: In einem Mehrfamilienhaus befindet sich im Erdgeschoß eine Ölheizung.

Bild 1a (nach [2]) Bild 1b (nach [2])

Müssen sowohl in der Wohnung im Erdgeschoss, als auch in der Wohnung im Dachgeschoss Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt werden, sind zwei anteilige Fahrtpauschalen je Nutzungsein-heit zu berechnen (s. Bild 1a).

Wenn der Schornsteinfeger nicht durch die Wohnung im Dachgeschoss gehen muss, um in den Dachraum zu gelangen, fällt nur eine anteilige Fahrtpauschale je Nutzungseinheit an, da das Treppenhaus keinen eigenen Zugang hat und damit gemäß Anlage 4 (Begriffsbestimmungen) Nummer 4 auch keine eigene Nutzungseinheit ist (s. Bild 1b).

In einem Mehrfamilienhaus befinden sich drei Schornsteine, an denen eine Ölzentralheizung und zwei Kachelöfen (KO) für feste Brennstoffe angeschlossen sind (s. Bild 2).

Bild 2 (nach [2])

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Es fallen folgende anteilige Fahrtpauschalen je Nutzungseinheit an: − Wohnung 1 (Zentralheizung + Dachraum), − Wohnung 3 (Rußentnahme), − Wohnung 6 (Rußentnahme), − Wohnung 7 (nur wenn Reinigung von oberer Reinigungsöffnung erfolgt); − Wohnung 8 (nur wenn Reinigung von oberer Reinigungsöffnung erfolgt):

1.3 Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehr-bezirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt

1,6

Unter Nummer 5 sind „Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühren, Bescheide“ behan-delt. Arbeiten nach Nummer 5 können sein − Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrich-

tungen (gemäß Nr. 5.1), − Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden o-

der − Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüftungsanlagen.

Ein besonderes Entgelt für zusätzliche Fahrten kann nur dann berechnet werden, wenn für die Ar-beiten nach Nummer besondere Fahrten erforderlich sind, die Arbeiten also nicht mit anderen Schornsteinfegerarbeiten, für die die anteilige Fahrtpauschale je Nutzungseinheit gemäß Nr. 1.2 anfällt, verbunden werden kann. Bei Anwendung von Nr. 1.3 empfiehlt es sich, die Eigentümer vorher ausdrücklich auf diesen Faktor hinzuweisen und sein Einverständnis einzuholen.

2 Arbeitsgebühr je Kehrung

2.1 Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter

0,3

Senkrechte Teile von kehrpflichtigen Abgasanlagen werden vorwiegend Schornsteine sein, die laut § 7 Absatz 7 der MFeuV rußbrandbeständig sein müssen. Da § 7 Absatz 2 der MFeuV die Rußbrandbeständigkeit nur für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe fordert, könnten Ölfeuer-stätten auch an Abgasleitungen angeschlossen sein. Dies gilt auch für Ölfeuerungsanlagen, die nicht der Messpflicht nach § 15 der 1. BImSchV unterliegen und somit kehrpflichtig sind.

Die Gebühr deckt vorwiegend den eigentlichen Kehrvorgang (Stoßen und Ableinen der Schorn-steine) ab, die Rußentnahme ist im Grundwert (vgl. Nr. 1.1.1) und den Verteilzeiten enthalten.

2.2 Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Quer-schnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute

0,8

In früheren Entwürfen zur Bundes-KÜO war analog zur Muster-KÜO die Zeitgebühr nur für tat-sächlich bestiegene senkrechte Teile von Abgasanlagen enthalten. Die Ausdehnung auf alle in-nenbesteigbaren Schornsteine erfolgte erst im Bundesrat.

Aufgrund der Formulierung kann für solche Abgasanlage, auch wenn sie durch Ableinen gereinigt werden, nur die Zeitgebühr angesetzt werden und nicht die Pauschalgebühr nach Nr. 2.1. Bei der Ermittlung der Zeitgebühr darf nur die Dauer des eigentlichen Kehrvorgangs (Stoßen und Ableinen der Schornsteine) angerechnet werden, da der Zeitaufwand für Wege im Gebäude, Umrüsten der Kehrgeräte und Entfernen der Kehrrückstände bereits im Grundwert (vgl. Nr. 1.1.1) enthalten sind.

2.3 Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrende Fläche

2.3.1 − bei privat genutzten Anlagen 0,7

2.3.2 − bei gewerblich genutzten Anlagen 3,3

2.3.3 Rauchwagen 6,7

2.3.4 Raucherzeuger, je Arbeitsminute 0,8

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Die Gebühr bezieht sich nur auf das Abkehren der Wände der Räucherkammer bzw. des Rauch-wagens. Zusätzlicher Aufwand wie z. B. Ausbrennen oder Einschlämmen sind nach Nr. 5.1 zu be-rechnen.

2.4 Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter

2.4.1 − bis 500 cm2 Querschnitt 1,5

2.4.2 − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt 2,4

2.4.3 − über 2500 cm2 Querschnitt 6,0

2.5 Abgasrohr

2.5.1 − für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Richtungsänderung)

7,0

2.5.2 − je weiteren vollen und angefangenen Meter 1,0

2.5.3 − je weitere Richtungsänderung 3,0

Umlenkungen von mehr als 15° gelten als Richtungsän derung.

2.5.4 Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger 4,1

2.5.5 Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden

2.5.5.1 − je wärmegedämmte Reinigungsöffnung 6,7

2.5.5.2 − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) 4,9

2.6 Rauchfang vom offenen Kamin 1,3

3 Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer g gf. erforderli-chen Kehrung, Feuerstättenschau

3.1 Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Ab-gasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei

− flüssigen Brennstoffen

− gasförmigen Brennstoffen

− unbenutzten Anlagen

0,3

Die Gebühr für die Überprüfung und ggf. erforderlichenfalls Kehrung von senkrechten Teilen von Abgasanlagen entspricht der Gebühr für die Kehrung. Dies deutet schon darauf hin, dass damit vergleichbare Arbeitsvorgänge gemeint sind, das Überprüfen also mittels „Querschnittsprüfgerät“ und nicht durch einfache Inaugenscheinnahme z. B. mittels Spiegel erfolgen sollte.

Eine Ausnahme davon könnte u. U. bei Abgasleitungen von Gasfeuerstätten mit konzentrischer Verbrennungsluftzu-/Abgasabführung, die maximal 4 m lang und für Abgasabführung unter Über-druck bis ins Freie ausgelegt sind, erforderlich sein. Für solche Anlagen hat der ZIV in Absprache mit anderen Fachverbänden folgende Empfehlung herausgegeben:

„Für Abgasleitungen von Gasfeuerstätten mit konzentrischer Verbrennungsluftzu-/Abgas-abführung, die maximal 4 m lang und für Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie ausgelegt sind, ist eine Sicht- bzw. Prüföffnung ausreichend, sofern eine Sichtprüfung eines Teils der Abgas-leitung möglich ist. Wenn aus diesem Grund von den allgemeinen Anforderungen an Reinigungs-öffnungen abgewichen werden soll, wird empfohlen in der Bescheinigung der Tauglichkeit und si-cheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen darauf hinzuweisen, dass die Anlage für Reinigungs-zwecke ggf. zu demontieren ist.“

Wenn aus diesen Gründen keine Reinigungsöffnung vorhanden ist, wird laut ZIV Arbeitsblatt 103 [18] für diese Abgasanlagen eine vereinfachte Überprüfung (einfache Sichtprüfung an einer Revi-sionsöffnung) als ausreichend beschrieben. In solchen Fällen kann natürlich auch keine Gebühr für die Überprüfung eines senkrechten Teils von Abgasanlagen angesetzt werden. Es ist aller-dings auch nicht möglich, eine ggf. erforderliche Reinigung im vorgenannten Sinne durchzuführen,

– 38 –

so dass dann ein erheblich größerer Aufwand entstehen würde, der gemäß Nr. 5.4.1 abzurechnen wäre.

3.2 Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen

Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungs-lufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.

3.2.1 − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 13,8

3.2.2 − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 7,3

3.2.3 − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum dersel-ben Nutzungseinheit

8,3

3.3 Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten

Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheini-gung mit ein.

3.3.1 − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 15,5

3.3.2 − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,7

3.3.3 − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum dersel-ben Nutzungseinheit

9,7

3.4 Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten

Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein.

3.4.1 − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 18,9

3.4.2 − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 11,7

3.4.3 − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum dersel-ben Nutzungseinheit

12,2

3.5 Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren-nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand

Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein.

3.5.1 − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit 16,0

3.5.2 − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum 8,9

3.5.3 − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum dersel-ben Nutzungseinheit

9,3

Die Gebühren für die Abgaswegüberprüfungen schließen neben der CO-Messung, der Überprü-fung der Verbrennungslufteinrichtungen und der Ausstellung der Bescheinigung auch die Überprü-fung und ggf. erforderliche Reinigung des Verbindungsstückes mit ein. Die Gebühren gelten auch für Gas-Außenwandfeuerstätten ohne Gebläse (Geräte der Art C11) mit Abgasausmündungen an unzugänglichen Fassaden und gasbeheizten Wäschetrocknern, an de-nen nach § 1 Absatz 2 der KÜO keine CO-Messung durchzuführen ist, da bei der Abgaswegüber-prüfung an solchen Anlagen ein erhöhtes Augenmerk auf die Gasdichtheit gelegt werden muss (vgl. Kommentar zu § 1 Absatz 2 der KÜO).

– 39 –

Mit der Gebühr für die erste Prüfstelle in einer Nutzungseinheit wird der Aufwand abgegolten, der unabhängig von der Anzahl der Feuerstätten in der Nutzungseinheit anfällt. Dazu gehören insbe-sondere − Wege im Gebäude zur Nutzungseinheit, − Vergleichen und Anpassen der Arbeitsunterlagen, − Auf- und Abrüsten der Mess- und Prüfgeräte und − Schließen aller Fenster und Türen.

Bei Aufstellräumen oder Nutzungseinheiten mit verschiedenen Feuerstättenarten ergeben sich abhängig von der Reihenfolge der Anlagenzuordnung unterschiedliche Gebühren für die Abgas-wegüberprüfung. Die Ursache liegt in dem unterschiedlichen Aufwand und damit der unterschied-lichen Gebührenzuordnung für die Überprüfung des Abzugs der Abgase bei gleichzeitigem Betrieb der Feuerstätten. Aus diesem Grund sollte folgende Reihenfolge der Gebührenzuordnung gewählt werden: − Raumluftabhängige Gasfeuerstätte (gemäß Nr. 3.3.1) − weitere raumluftabhängige Gasfeuerstätte/n in derselben Nutzungseinheit (gemäß Nr. 3.3.3), − Ölfeuerstätte (gemäß Nr. 3.2.1, wenn keine raumluftabhängige Gasfeuerstätte vorhanden ist,

sonst Nr. 3.2.3), − weitere Ölfeuerstätte/n in derselben Nutzungseinheit (gemäß Nr. 3.2.3), − raumluftunabhängige Gasfeuerstätte (gemäß Nr. 3.4.1, wenn keine raumluftabhängige Gas-

feuerstätte und keine Ölfeuerstätte vorhanden ist, sonst Nr. 3.4.3), − weitere raumluftunabhängige Gasfeuerstätte/n in derselben Nutzungseinheit (gemäß Nr. 3.4.3), − Gasfeuerstätte/n ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Au-

ßenwand in derselben Nutzungseinheit (gemäß Nr. 3.5.3), − Öl- oder Gasfeuerstätten in demselben Aufstellraum (gemäß Nr. 3.2.2, 3.3.2, 3.4.2 und/oder

3.5.2).

Beispiele für Reihenfolge der Gebührenzuordnung:

In einer Wohnung befinden sich in der Küche ein Gas-Umlaufwasserheizer und im Badezimmer ein Gas-Durchlaufwasserheizer und ein raumluftunabhängiger Gas-Wandheizofen: − Erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit: Gas-Umlaufwasserheizer: 15,5 AW (3.3.1) − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit: Gas-Durchlaufwasserheizer: 9,7 AW (3.3.3) − weitere Prüfstelle in demselben Raum: Gas-Außenwandraumheizer: 8,9 AW (3.5.2)

In einem Aufstellraum werden ein atmosphärischer Gas- und ein Ölheizkessel, sowie ein Gas-Vorratswasserheizer betrieben: − Erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit: Gasheizkessel: 15,5 AW (3.3.1) − zwei weitere Prüfstellen in demselben Raum: Ölheizkessel: 7,3 AW (3.2.2)

und Gas-Vorratswasserheizer: 8,7 AW (3.3.2)

In einem Einfamilienhaus ist im Keller eine raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte und Erdge-schoss ein Gas-Durchlaufwasserheizer zu überprüfen: − Erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit: Gas-Durchlaufwasserheizer: 15,5 AW (3.3.1) − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit: Gas-Brennwertkessel 12,2 AW (3.3.3)

3.6 Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute

0,8

Werden im Ringspalt Verengungen oder Verschmutzungen festgestellt, die die sichere Funktion der Feuerungsanlage bis zur nächsten Überprüfung der Anlage in Frage stellen, ist dies dem Ei-gentümer auf der Bescheinigung zur Abgaswegüberprüfung oder über eine Mängelmeldung mitzu-teilen. Wenn der Schornsteinfeger eine Möglichkeit sieht, diese Verengungen oder Verschmut-zungen zu beseitigen, kann er dies dem Eigentümer anbieten. Die dafür benötigte Arbeitszeit ist zu dokumentieren. Dazu gehört auch, dass der Beginn und das Ende der Arbeiten dem Eigentü-mer mitgeteilt wird, wenn dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

– 40 –

3.7 Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 10,0

§ 1 Absatz 2 Satz 2 schreibt eine Wiederholung der CO-Messung nach überschreiten des Grenz-wertes von 1.000 ppm bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas vor. Somit sind auch nur sol-che Wiederholungsüberprüfungen über Nr. 3.7 abzurechnen. Bei Wiederholungsmessungen nach 1. BImSchV kommt Nr. 4.6 zur Anwendungen, bei sonstigen Wiederholungsüberprüfungen Nr. 5.2 (Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden).

Bei der Gebühr unter Nr. 3.7 ist berücksichtigt, dass im Rahmen der erneuten CO-Messung auch ein Teil der Abgaswegüberprüfung wiederholt werden muss, wie z. B. die Überprüfung der ein-wandfreien Abgasabführung. Wenn die Wiederholungsüberprüfung nicht mit anderen Tätigkeiten verbunden werden kann, kann zusätzlich der Grundwert gemäß Nr. 1.1.2 und die anteilige Fahrt-pauschale je Nutzungseinheit gemäß 1.2 in Rechnung gestellt werden.

3.8 Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.4

Anlage 1 Nummer 1.9 der KÜO gilt für kehrpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe und Anlage 1 Nummer 2.4 für kehrpflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe. Nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 un-terliegen nur notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen der Überprüfungspflicht (vgl. Anla-ge 4 Nummer 15 und 16 der KÜO). Somit kommen die nachfolgenden Gebühren nur die Überprü-fung notwendiger Verbrennungsluft- und Abluftanlagen in Verbindung mit kehrpflichtigen Feue-rungsanlagen zum Tragen.

Die Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen in Verbindung mit überprüfungspflichti-gen Feuerungsanlagen ist jeweils in den Gebühren für die Abgaswegüberprüfung enthalten. Auch bei Luft-Abgas-Systemen oder ähnlichen Konstruktionen mit überprüfungspflichtigen Feuerstätten fällt keine gesonderte Arbeitsgebühr für den Lüftungsschacht an.

3.8.1 − Leitungen je vollen und angefangenen Meter 1,0

Hierzu zählen Leitungen, die − der Verbrennungsluftversorgung (Zuluftleitungen) oder − der Entlüftung (Abluftleitungen) von Feuerstätten oder Aufstellräumen dienen (z. B. Heizräume, raumluftabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe mit separater Verbrennungsluftversorgung oder raumluftunabhängige Feuer-stätten für feste Brennstoffe).

3.8.2 − Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie 0,5

Hierzu zählen Öffnungen, die − der Verbrennungsluftversorgung (Zuluftöffnungen) oder − der Entlüftung (Abluftöffnungen) von Aufstellräumen dienen (z. B. Heizräume oder Herstellung eines Verbrennungsluftverbundes).

3.8.3 − Schächte je vollen und angefangenen Meter 0,3

Unter „Schacht“ versteht man in der Regel einen senkrechten Hohlraum. Im Sinne der KÜO soll-ten Leitungen in der Bauart eines senkrechten Teils von Abgasanlagen (Schornsteins) als „Schächte“ eingestuft werden.

3.9 Feuerstättenschau

Die Gebühr für die Feuerstättenschau darf nur im Jahr ihrer Durchführung und zwar erst nach der Durchführung als zusammenhängende Feuerstättenschaugebühr in Rechnung gestellt werden. Bei Jahresrechnung kann sie Bestandteil der Jahresrechnung sein.

3.9.1 Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen

1,0

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Anmerkung: Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgasweg-überprüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Ge-bäuden werden maximal 3 Meter berechnet.

Mehrere Abgasanlagen bilden eine Gruppe im Sinne der KÜO, wenn sie im räumlichen Zusam-menhang stehen. Dazu müssen sie aber nicht, wie bei „Schornsteingruppen“, unmittelbar neben-einander stehen, sondern es reicht, wenn sie von einer Stelle aus einsehbar sind, also z. B. durch denselben Raum führen.

Sofern eine Abgasanlagenseite (z. B. eine Schornsteinwange) im Rahmen der Abgaswegüberprü-fung nicht in Augenschein genommen werden kann und deshalb weitere Räume betreten werden müssen, fällt der Arbeitswert für die volle Meterzahl an. Dies gilt nicht, wenn diese Abgasanlagen-seite bei der Entnahme der Rückstände von der Sohle, beim Begehen des Treppenhauses oder des Wohnungsflures in Augenschein genommen werden kann oder es sich um eine Außenwand des Gebäudes handelt.

3.9.2 Zuschlag je Feuerstätte

Anmerkung: Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Ab-gaswegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird.

3,1

Die Gebühr für die Feuerstättenschau an Feuerstätten, an denen nicht gleichzeitig eine Abgas-wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird, wurde gegenüber der Muster-KÜO von 1,7 auf 3,1 AW angehoben. Der Grund ist, dass für die Eintragung in das Kehrbuch nach § 19 Absatz 1 des SchfHwG bei allen Feuerstätten die Art, der Brennstoff, die Nennwärmeleistung und das Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort zu überprüfen sind, was bis-lang nicht der Fall war. Bei überprüfungs- und messpflichtigen Feuerstätten werden diese Daten bereits im Rahmen der gleichzeitig durchgeführten Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmes-sung aktualisiert.

4 Arbeitsgebühr je Emissionsmessung

4.1 Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit

4.1.1 − zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 10,3

4.1.2 − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess-stelle

19,1

4.1.3 − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle

17,2

4.1.4 Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) 5,8

4.2 Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit

4.2.1 − zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 6,5

4.2.2 − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für die erste Messstelle

15,3

4.2.3 − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für jede weitere Messstelle

13,5

4.2.4 Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) 5,8

Der Arbeitsaufwand für die Emissionsmessung an Feuerstätten, die nach der 1. BImSchV [8] wie-derkehrend zu überwachen sind, ist bei gemeinsamer Durchführung mit einer Abgaswegüberprü-fung (vgl. Nr. 3.2 bis 3.5) deshalb so gering, weil die Wege im Gebäude und in der Nutzungsein-heit, die Bereitstellung des Messgerätes usw. bereits in der Arbeitsgebühr für die Abgaswegüber-prüfung enthalten sind.

– 42 –

Der Zuschlag für eine Messstelle in einer Höhe über 2,5 m (Nr. 4.1.4 und 4.2.4) soll den Aufwand abdecken, der sich durch besondere Erschwernisse ergibt, wie − Einsatz von Leitern − zusätzliche Rüstzeiten und − Einsatz zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen.

4.3 Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1.BImSchV in der Nutzungseinheit

4.3.1 − für die erste Messstelle 62,3

4.3.2 − für jede weitere Messstelle 57,7

4.4 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1.BImSchV in der Nutzungseinheit

4.4.1 − für die erste Messstelle 75,7

4.4.2 − für jede weitere Messstelle 70,0

4.5 Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen Nach Zeit- und Sachaufwand

Die Kosten für die Staubauswertung können nach dem tatsächlich Zeit- und Sachaufwand be-rechnet werden. Neben dem Aufwand in der Auswertestelle des ZIV können dies auch Aufwen-dungen sein, die z. B. bei der Innung durch die Weiterleitung der Messhülsen entstehen. Diese müssen aber in direktem Zusammenhang mit der Auswertung stehen und ggf. nachweisbar sein.

4.6 Wiederholungsmessung Wie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5

Bei einer Wiederholungsmessung fallen die Gebühren wie bei einer entsprechenden Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung an, also in der Regel gemäß Nr. 4.1.2, 4.2.2, 4.3.2 oder 4.4.2. Wenn die Wiederholungsmessung nicht mit anderen Tätigkeiten verbunden werden kann, werden zusätzlich der Grundwert gemäß Nr. 1.1.2 und die anteilige Fahrtpauschale je Nutzungs-einheit gemäß 1.2 in Rechnung gestellt.

5 Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Be scheide

5.1 Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichti-gen Anlagen und Einrichtungen

Nach Zeit- und Sachaufwand

Die Kosten für besondere Kehrarbeiten gemäß § 2 Absatz 1 der KÜO können nach dem tatsäch-lich Zeit- und Sachaufwand berechnet werden. In der Muster-KÜO war dafür eine Zeitgebühr vor-gesehen mit der Ergänzung, dass Verbrauchsmaterialien für diese Arbeiten als Auslagen in Rech-nung gestellt werden konnten.

Nach der neuen Regelung ist nicht klar, wie der Zeitaufwand zu ermitteln ist. Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich, dafür weiterhin 0,8 AW je Arbeitsminute anzusetzen. Der Eigentümer sollte aber vorher ausdrücklich auf diesen Faktor hingewiesen werden und sein Einverständnis er-klären.

5.2 Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute

0,8

Wenn solche Tätigkeiten nicht mit anderen Schornsteinfegertätigkeiten verbunden werden kön-nen, umfasst diese Zeitgebühr die Zeitdauer vom Verlassen des Fahrzeugs bis zum Wiedererrei-chen des Fahrzeugs; die Fahrtzeit für die An- und Abfahrt wird gemäß Nr. 1.3 berechnet. Wenn solche Tätigkeiten mit anderen Schornsteinfegertätigkeiten verbunden werden können, ist nur die zusätzliche Zeitdauer für die besonderen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

– 43 –

Hierunter fallen z. B. − Überprüfungstätigkeiten an Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmo-

toren, Brennstoffzellenheizgeräten und ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregat), so-fern diese nicht wie vergleichbare Feuerstätten behandelt werden können.

− Anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 des SchfHwG. − Mängelkontrollen, sofern aufgrund des Gefahrenzustandes eine Nachschau zwingend erforder-

lich ist. Darunter können auch notwendige Nachüberprüfungen an Abgaswegen fallen. Dagegen fallen Mängelkontrollen im Rahmen der Mitwirkung an Baumaßnahmen nicht unter die Bundes-KÜO.

− Entfernung von sonstigen Stoffen, die zu Querschnittsverengungen in Abgasanlagen führen, wie z. B. Korrosionsabtrag oder Vogelnester, mit besonderem Werkzeug.

Aber auch andere nach Bundesrecht durchgeführte Schornsteinfegerarbeiten, wie z. B. Voll-zugsaufgaben nach EnEV, sollten nach dieser Zeitgebühr abgerechnet werden.

Tätigkeiten, die keine Pflichtleistung sind, wie z. B. das Herstellen einer Messöffnung, können nicht nach Nr. 5.2 abgerechnet werden. Wird vom Schornsteinfeger festgestellt, dass z. B. die Messöffnung (Prüföffnung für das Endoskop) fehlt, muss er dies gegenüber dem Eigentümer be-anstanden. Erst wenn vom Eigentümer der Auftrag zur Herstellung der Messöffnung erteilt wird, kann die Arbeit in Rechnung gestellt werden.

5.3 Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Ent-lüftungsanlagen je Arbeitsminute

0,8

Wenn solche Tätigkeiten nicht mit anderen Schornsteinfegertätigkeiten verbunden werden kön-nen, umfasst diese Zeitgebühr die Zeitdauer vom Verlassen des Fahrzeugs bis zum Wiedererrei-chen des Fahrzeugs; die Fahrtzeit für die An- und Abfahrt wird gemäß Nr. 1.3 berechnet. Wenn solche Tätigkeiten mit anderen Schornsteinfegertätigkeiten verbunden werden können, ist nur die zusätzliche Zeitdauer für die besonderen Tätigkeiten zu berücksichtigen.

5.4 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand

5.4.1 − bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Ar-beitsminute,

0,8

Der Zuschlag kann angesetzt werden, wenn das Fehlen von Reinigungsöffnungen oder Sicher-heitseinrichtungen oder das Verwenden besonderer Sicherheitseinrichtungen (z. B. Steigschutz, Hebebühnen) zu einem erhöhten Aufwand bei der Kehrung oder Überprüfung von Abgasanlagen führt. Dabei kann nur die zusätzliche Zeitdauer gegenüber dem normalen Zeitaufwand in Rech-nung gestellt werden.

5.4.2 − bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute

0,8

Der Zuschlag kann angesetzt werden, wenn durch eine Zusatzeinrichtung ein erhöhter Aufwand bei der Kehrung oder Überprüfung von Feuerungsanlagen entsteht. Auch dabei kann nur die zu-sätzliche Zeitdauer gegenüber dem normalen Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden.

5.4.3 − Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die

sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und

2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent.

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Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zu-sammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbei-ten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeis-terin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendi-ger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlan-gen.

5.4.4 − wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen

0,7

Die Nummern 5.4.3 und 5.4.4 wurden im Bundesrat eingebracht. Sie entsprechen früheren Lan-desregelungen und sollten deshalb auch entsprechend angewendet werden.

5.5 Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne trif-tigen Grund verhindert wurden

10,0

Voraussetzung für die Berechnung dieses Zuschlags ist die rechtzeitige Anmeldung der Arbeit. Es muss sichergestellt sein, dass der Betreiber die Benachrichtigung des Bezirksschornsteinfeger-meisters so rechtzeitig erhalten hat (auch z. B. bei längerer Ortsabwesenheit), dass er darauf rea-gieren konnte. Die Regelung ist im Interesse des Kunden zurückhaltend und frühestens nach ei-nem vergeblichen Arbeitsversuch vor Ort anzuwenden.

Mit der Pauschale von 10,0 AW ist der zusätzliche Aufwand wegen der vergeblichen Anfahrt voll-ständig abgegolten. Der zusätzliche Fahrtaufwand ist gemäß Anlage 3 Nr. 1.3 der KÜO zu be-rechnen und ggf. anteilig umzulegen.

5.6 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden

5.6.1 − von Montag – Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag

in Höhe von 50 v. H. der Beträge

5.6.2 − an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 v. H. der Beträge

Diese Regelung wurde aus den Landes-KÜOs übernommen. Die Zuschläge dürfen erhoben wer-den, wenn die Arbeit in den genannten Zeiten, d. h. außerhalb der üblichen, auch tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten, auf besonderen Wunsch des Kunden ausgeführt wird. Die Zuschläge gelten für alle anfallenden Gebühren.

5.7 Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde

5,0

Vor einer Mahnung muss sichergestellt sein, dass die Gebührenrechnung ordnungsgemäß erstellt und zugestellt worden ist. Das setzt voraus, dass die darin berechneten Arbeiten vorher abge-schlossen worden sind. Im Falle einer Jahresrechnung müssen vor der Mahnung alle darin aufge-führten Arbeiten mindestens 30 Tage vorher abgeschlossen worden sein.

5.8 Ausstellung eines Bescheides

5.8.1 − für bis zu 3 Feuerstätten 10,0

5.8.2 − für mehr als 3 Feuerstätten 10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher

Feuerstätte, insge-samt höchstens 30 je Bescheid

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Anwendungsfall hierfür ist der Feuerstättenbescheid. Bei dessen Ausstellung sind die Eigentums-verhältnisse zu beachten: − Der Bescheid ergeht für jede selbständig vom Eigentümer genutzte Nutzungseinheit; − bei Wohnungseigentum ist der Bescheid an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu

richten; − sofern sich bei Gemeinschaftseigentum die Anlage nur auf die Räume des Sondereigentümers

erstreckt, ergeht ein Bescheid an den Wohnungseigentümer.

Nr. 5.8 ist für jeden Bescheid anzuwenden, sodass bei einem Eigentumsobjekt mit mehreren Feu-erungsanlagen im Sondereigentum auch mehrere Feuerstättenbescheide zu erlassen sind und dementsprechend die 10,0 AW auch mehrfach anfallen würde.

Nach dem Wortlaut von Nr. 5.8 hängt die Gebühr für die Ausstellung eines Bescheides von der Anzahl der Feuerstätten ab, d. h. bis zu 3 Feuerstätten sind mit 10,0 AW abgegolten (Nr. 5.8.1) und für jede weitere Feuerstätte sind 2,0 AW anzusetzen (Nr. 5.8.2). Somit würden sich also bei-spielsweise in einem Gebäude mit 9 Kaminöfen an 3 Schornsteinen 10,0 + (9 – 3) * 2,0 = 22,0 AW ergeben. Da im Bescheid nur die 3 Schornsteine aufgeführt werden und nicht die 9 Kaminöfen, wäre dies aber wohl nicht gerechtfertigt und entspricht auch nicht der Intention des Verordnungs-gebers. Der Begriff „Feuerstätten“ ist auch nur durch ein Versehen im Laufe der Verordnungsge-bung in Nr. 5.8 genannt, in früheren Entwürfen der KÜO waren in Nr. 5.8 stattdessen „Feuerungs-anlagen“ aufgeführt. Passend dazu ist in Anlage 4 Nummer 11 der KÜO zum Begriff „Feuerungs-anlage“ ausgesagt: „wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Ab-gasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage“ (vgl. Kommentar zu Anlage 4 Nummer 11).

Es empfiehlt sich deshalb, in der Praxis folgendermaßen vorzugehen: − Eine Abgasanlage, an der mehrere nichtüberprüfungspflichtige Feuerstätten angeschlossen

sind, zählt als eine Feuerungsanlage. Im Sinne von Nr. 5.8 sollte also je Abgasanlage nur eine Feuerstätte berücksichtigt werden.

− Bei einer Abgasanlage, an der mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten angeschlossen sind, zählt jede überprüfungspflichtige Feuerstätte als Feuerungsanlage. Im Sinne von Nr. 5.8 kann somit jede überprüfungspflichtige Feuerstätte berücksichtigt werden.

Beim obigen Beispiel wären somit nur 3 Feuerstätten anzusetzen, was durch die 10,0 AW abge-deckt würde.

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Anlage 4 (zu § 7)

Begriffsbestimmungen

Es bedeuten die Begriffe:

1. „Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System, für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine An-lage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, orts-festen Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;

Der Begriff wird vor allem in § 1 Absatz 1 der KÜO im Zusammenhang mit kehr- oder überprü-fungspflichtigen Anlagen verwendet.

Mit dem Begriff „Abgasanlage“ sind alle Abgas führenden Leitungen vom Abgasstutzen der Feu-erstätte bis zur Mündung ins Freie (Schornsteinmündung, Mündung des senkrechten Teils der Abgasanlage oder Abgasmündung von Außenwandfeuerstätten) angesprochen. Die Aufzählung der Anlagen „Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System ist nur bei-spielhaft, wie das Wort „…; wie …“ eindeutig anzeigt. Daher sind auch Abgas führende Teile zwi-schen Feuerstätte und Mündung angesprochen, die nicht unter diese vier Begriffe zu fassen sind. Vorraussetzung ist nur, dass sie für die Ableitung von Abgasen geeignet und bestimmt sind. Somit sind auch „Lüftungsanlagen“ im Sinne des § 41 der MBO [6], wenn sie neben der Entlüftung von Räumen auch für die Ableitung von Abgasen genutzt werden, Abgasanlagen im Sinne der KÜO.

Abweichend zur MBO zählen zu den Abgasanlagen auch Anlagen zur Abführung von Verbren-nungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten. Überprüfungspflichtig sind sie nur mit der Einschränkung des § 1 Ab-satz 3 Nummer 5 der KÜO. Notstromaggregate sind ortsfeste Verbrennungsmotoren und werden deshalb nicht detailliert aufgeführt.

Nach § 7 Absatz 1 MFeuV [20] müssen Abgasanlagen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Unterdruck auftreten kann. Erfüllen sie das nicht, sind sie im Sinne der der KÜO dennoch als Abgasanlagen anzusehen, der BSM muss die Anlage dann allerdings gemäß § 13 Absatz 3 SchfG bemängeln.

2. „Abgasanlage für Überdruck“: Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe;

Der Begriff wird in Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) Nummer 2.8 und 3.3 der KÜO verwendet, wonach raumluftabhängige Brennwertfeuerstätten an einer Abgasanlage für Ü-berdruck alle 2 Jahre zu überprüfen sind (bei Öl-Brennwertfeuerstätten, sofern ausschließlich schwefelarmes Heizöl verwendet wird).

Solche Abgasanlagen müssen so dicht sein, dass sie mit Überdruck betrieben werden dürfen. Das Wort „… darf …“ sagt aus, dass der Überdruck nicht vorhanden sein muss, sondern die Anlage so beschaffen sein muss, dass sie einem Überdruck standhalten kann. Dies ist daher nur ein anderer Begriff für erhöhte Dichtheit der Abgasanlage. Abgasanlagen mit der Kennzeichnung P1 oder H1 erfüllen diese Anforderung grundsätzlich, solche mit der Kennzeichnung P2 oder H2, sofern sie sich durchgängig im Freien befinden.

Abgasanlagen für Überdruck müssen innerhalb von Gebäuden die Anforderungen des § 7 Absatz 8 der MFeuV einhalten.

3. „Abgaskanal“: Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist;

Der Begriff wird in Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) der KÜO unter Nummer 2.4 verwendet. Ab-gaskanäle stellen das Pendant (Gegenstück) zu Abgasrohren dar.

Fest verbunden mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen ist ein Verbindungsstück, wenn es nur durch bauliche Änderungen wieder gelöst werden kann. Dies gilt auch für Verbin-

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dungsstücke, die lediglich mit dem senkrechten Teil der Abgasanlage (als anderes Bauteil) fest verbunden sind, wie insbesondere massiv ausgebaute Verbindungsstücke (z. B. mit Ziegel ge-mauert, mehrschalige Bauweise mit mineralischen Baustoffen).

Ein Verbindungsstück, das auf Halterungen liegt und mit einfach lösbaren Schellen befestigt ist oder aus Produkten für Systemabgasanlagen aus nichtmineralischen Baustoffen wie z. B. Edel-stahl-Elementschornsteinen hergestellt ist, ist im Sinne der KÜO kein Abgaskanal.

4. „Abgasleitung“: Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss;

Die Definition entspricht der in DIN V 18160-1. Senkrechte Teile von Abgasleitungen stellen das Pendant (Gegenstück) zu Schornsteinen dar, die gemäß § 7 Absatz 7 der MFeuV rußbrandbe-ständig sein müssen. Nichtsenkrechte Teile von Abgasleitungen gehören zu den Verbindungsstü-cken.

Wie die Worte „… nicht rußbrandbeständig sein muss“ zu interpretieren sind, ist für die KÜO nicht relevant, da der Begriff „Abgasleitung“ nur in Nr. 1 der Anlage 4 der KÜO in einer Aufzählung zu-sammen mit „Schornstein“ und „Verbindungsstück“ verwendet wird.

5. „Abgasrohr“: Frei verlaufendes Verbindungsstück;

Der Begriff wird in Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) der KÜO unter Nummer 2.5 verwendet. Ab-gasrohre stellen das Pendant (Gegenstück) zu Abgaskanälen dar.

„Abgasrohre“ sind somit alle Verbindungsstücke, die nicht „Abgaskanäle“ sind. Im Gegensatz zu Abgaskanälen liegen Abgasohre – abgesehen von ihren Wanddurchführungen – frei und sind er-forderlichenfalls durch Halter (Rohrschellen) unterstützt. Als Abgasrohre gelten auch Verbin-dungsstücke, die von unten durch die Decke in den Schornstein einmünden. Ein Abgasrohr kann auch die Feuerstätte mit einem Abgaskanal oder den Abgaskanal mit dem Schornstein verbinden.

6. „Abgasweg“: Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungs-stücks;

Der Begriff wird in der KÜO nur in der Kombination „Abgaswegüberprüfung“, d. h. Überprüfung des Abgasweges verwendet.

Der Begriff „Abgasweg“ bezeichnet die Strömungsstrecke der Abgase vom Brenner bis zum Ein-tritt in den senkrechten Teil der Abgasanlage. Der Abgasweg beginnt innerhalb der Feuerstätte an der Flamme, geht dann über Abgasrohre oder -kanäle in den senkrechten Teil der Abgasanlage. Der Abgasweg innerhalb der Feuerstätte wird als Heizgasweg bezeichnet. Mit umfasst werden vorhandene Strömungssicherungen und Abgasventilatoren.

Die Abgaswegüberprüfung schließt aber auch weitere Überprüfungen wie Verbrennungsluftver-sorgung und äußerer Zustand der Feuerstätte mit ein.

7. „Blockheizkraftwerk“: Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert;

Der Begriff wird an mehreren Stellen der KÜO verwendet, und zwar in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 5, Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) Nummer 1.4, 2.7 und 3.4 sowie Anla-ge 4 (Gebührenverzeichnis) Nummer 1 und 23.

Blockheizkraftwerke sind modular aufgebaute kleinere Heizkraftwerk, in denen die Abwärme, die in anderen Kraftwerken über Kühltürme oder Kühlwasser ungenutzt abgeleitet wird, für Heizzwe-cke genutzt wird. Betrieben werden Blockheizkraftwerke entweder mit Gas, Öl oder Holz (Holzver-gasung), aber auch mit Raps-Methyl-Ester (RME).

8. „Brennstoffzellenheizgerät“: Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entste-hende Wärme für Heizzwecke nutzt;

Brennstoffzellenheizgeräte, die im Allgemeinen mit Erdgas betrieben werden, ermöglichen eben-falls eine Kraft-Wärme-Kopplung. Im Brennstoffzellenheizgerät wandelt ein zunächst ein Reformer das Erdgas zu Kohlendioxid und Wasserstoff um, der dann in der Brennstoffzelle mit Luftsauer-stoff bei einer geräuschlos ablaufenden „kalten Verbrennung“ zu reinem Wasser reagiert. Dabei

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erzeugt die Brennstoffzelle Gleichstrom und Wärme. Die Zusammensetzung des entstehenden Abgases entspricht dem einer Gasfeuerstätte.

9. „Brennwertfeuerstätte“: Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthalte-nen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

Der Begriff wird in Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) der KÜO unter Nummer 2.8 und 3.3 verwendet.

Die Definition entspricht der in der 1. BImSchV. Sie grenzt Feuerstätten mit Nutzung der Verdamp-fungswärme des Wasserdampfes im Abgas ab von Feuerstätten, bei denen eine solche Nutzung nicht erfolgt. Damit sollen einheitliche Voraussetzungen für die Anwendung von Anlage 1 der KÜO geschaffen werden.

Die Ergänzung „konstruktionsbedingt“ stellt klar, dass eine Kondensation nicht tatsächlich vorhan-den sein muss, sondern es ausreicht, wenn die Feuerstätte dafür geeignet ist. Ob dies der Fall ist, geht in der Regel aus den Herstellerangaben hervor. Feuerstätten, die durch nachträglichen Um-bau so eingerichtet werden, dass sie die Verdampfungswärme nutzen können, gelten ebenfalls als Brennwertfeuerstätten. Für die Anwendung der Nummer 2.8 und 3.3 in Anlage 1 der KÜO sind al-lerdings noch weitere Anforderungen zu erfüllen, wie Raumluftunabhängigkeit oder Anschluss an eine Überdruck-Abgasanlage sowie ausschließliche Verbrennung von schwefelarmem Heizöl.

10. „Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen;

Der Begriff wird an zahlreichen Stellen der KÜO verwendet, insbesondere auch in § 1 Absatz 1 der KÜO im Zusammenhang mit kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen. Die Definition ent-spricht sinngemäß der in der MBO.

Eine Feuerstätte befindet sich im Gebäude, wenn sie im Keller, in den Wohn- oder Abstellräumen, unter dem Dach, in der Garage oder im Nebengebäude aufgestellt ist.

Am Gebäude ist eine Feuerstätte, wenn sie zumindest an einer Fläche an eine Gebäudewand an-stößt. Wenn sie nur mit Halterungen an dem Gebäude festgemacht ist, und ansonsten – wegen der Brandschutzabstände – von der Hauswand einige Zentimeter entfernt steht, erfüllt sie trotz-dem den Begriff „angebaut“. Nicht angebaut ist ein gemauerter Grill im Garten, der weder umbaut, noch an ein Gebäude angebaut ist.

Die Möglichkeit, dass die Feuerstätte mit wenigen Handgriffen versetzt werden kann, verändert ih-ren Status „ortsfest“ noch nicht. Dagegen sind fahrbare Grillwagen, Backöfen, Bunsenbrenner für den Chemieunterricht, Schweißgeräte im Keller oder Lötlampen keine Feuerstätten im Sinne der KÜO.

Eine offene Feuerstelle ist noch keine Feuerstätte. Wird jedoch – wie beim offenen Kamin – dar-über ein Rauchfang errichtet und die Abgase abgeleitet, ist dies eine Feuerstätte.

Die Anlage oder Einrichtung muss dazu bestimmt sein, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Durch Verbrennung wird in jedem Fall Wärme frei. Welchem Zweck die Wärmeerzeugung dient, ist ohne Belang.

11. „Feuerungsanlage“ (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Ein-heit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage ange-schlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage;

Der Begriff wird an mehreren Stellen der KÜO verwendet, wie z. B. in den Formularen in Anlage 2 der KÜO sowie in Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) unter Nummer 4.4 und 5.4.3. In früheren Ent-würfen der KÜO waren in Anlage 3 unter Nummer 5.8 ebenfalls „Feuerungsanlagen“ aufgeführt, durch ein Versehen im Laufe der Verordnungsgebung sind dort stattdessen nunmehr allerdings „Feuerstätten“ genannt.

In § 42 Absatz 1 der MBO erfolgt die Definition der Feuerungsanlage indirekt durch die Vorgabe, dass „Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen)“ Betriebs- und Brandsicher sein müs-sen. Obwohl dabei die Verbrennungsluftversorgung und Räucheranlagen nicht gesondert erwähnt

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werden, sind sie aufgrund entsprechender baurechtlicher Anforderungen natürlich auch enthalten. Durch die gesonderte Erwähnung der „Verbrennungsluftversorgung“ in der KÜO soll verdeutlicht werden, dass diese als wichtiger Bestandteil der Feuerungsanlage in die Überprüfung mit einzu-beziehen ist und evtl. Mängel in den Formularen aus Anlage 2 der KÜO erwähnt werden müssen. Die gesonderte Erwähnung der „Räucheranlage“ liegt darin begründet, dass nicht alle Räucheran-lagen unter den Begriff „Feuerstätten“ fallen, weil z. B. Kalträucheranlagen keine Wärme erzeu-gen.

Die Aussage im zweiten Satzteil zur Mehrfachbelegung war eigentlich als Vorgabe für die Gebüh-ren für die Ausstellung der Feuerstättenbescheide gedacht. Durch die o. g. Verwendung des Beg-riffes „Feuerstätten“ statt „Feuerungsanlagen“ in Anlage 3 Nummer 5.8 der KÜO findet diese Aus-sage allerdings formal keine Anwendung mehr; in der Praxis sollte sie aber trotzdem angewendet werden (vgl. Kommentar zu Anlage 3 Nummer 5.8).

12. „Gebäude“: Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre-ten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;

Der Begriff wird vor allem in Anlage 3 Nummer 1.1 der KÜO im Zusammenhang mit dem Grund-wert je Gebäude und in Anlage 4 Nummer 10 bei der Definition der „Feuerstätte“ verwendet.

Die Definition entspricht der in der MBO und wurde erst im Bundesrat in der Form eingebracht. Der Text in den vorherigen Entwürfen lautete analog zur Muster-KÜO: „12. „Gebäude“: Jedes selbständig nutzbares Bauwerk, einschließlich der unmittelbar angren-

zenden unbewohnten Nebengebäude, wie z. B. Waschküche, Garage, Futterküche oder Stallung;“

Bei beiden Definitionen wird ausgesagt, dass ein Gebäude selbständig nutzbar sein muss, was ist immer dann gegeben, wenn zur Nutzung keine anderen Gebäudeteile notwendig sind und ein ei-gener Zugang vorhanden ist. Zur Art der Nutzung wird in der aktuellen Definition nur vorgegeben, dass ein Gebäude von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sein muss, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Obwohl nicht mehr ausdrücklich vorgegeben, dürfte es für die praktische Anwendung sinnvoll sein, unbewohnte Nebengebäude entsprechend der Definition in der Muster-KÜO nicht als eigene Ge-bäude anzusehen, sondern den Hauptgebäuden zuzurechnen. So ist z. B. eine Garage kein eige-nes Gebäude, auch wenn darin eine Feuerstätte betrieben wird. Nebengebäude sind aber nur unmittelbar angrenzende Gebäude, die unbewohnt sind. Ein bewohntes Nebengebäude ist ein ei-genes Gebäude, auch wenn das Nebengebäude unmittelbar an das Hauptgebäude angrenzt.

Für die Einstufung ist nicht entscheidend, ob das Nebengebäude eine eigene Hausnummer hat oder nicht. Ohne Belang sind auch die Eigentumsverhältnisse über die Gebäude.

13. „Heizgasweg“: Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuer-stätte;

Der Begriff wird in § 1 Absatz 1 der KÜO im Zusammenhang mit kehr- oder überprüfungspflichti-gen Anlagen sowie in § 3 Absatz 1, den Formblättern in Anlage 2 und in Anlage 4 Nummer 6 (Begriffsbestimmung für Abgasweg) verwendet.

Die Strömungsstrecke innerhalb der Feuerstätte umfasst den Bereich zwischen Brenner und Ab-gasstutzen. Der Abgasstutzen bildet den Abgasaustritt aus der Feuerstätte und dient dem An-schluss des Verbindungsstückes.

14. „Luft-Abgas-System“: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden;

Der Begriff wird nur in Anlage 4 (Begriffsbestimmungen) Nummer 1 der KÜO in der Aufzählung zur Definition des Begriffs „Abgasanlage“ verwendet. Die Definition entspricht sinngemäß der in DIN V 18160-1.

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Gemäß § 7 Absatz 10 der MFeuV sind Luft-Abgas-Systeme zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind.

15. „notwendige Abluftanlage“: a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüf-

tung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann, b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;

Der Begriff wird in § 1 Absatz 1 der KÜO im Zusammenhang mit kehr- oder überprüfungspflichti-gen Anlagen sowie in § 2 Absatz 2 (Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Anlagen), in Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) Nummer 1.9 und 2.4 und in Anlage 3 (Gebührenver-zeichnis) Nummer 3.8 verwendet. Da diese Nummern nur für kehrpflichtige Anlagen gelten, ist die Begriffsbestimmung auch nur dafür relevant; dies gilt auch für die weiteren Ausführungen zu die-sem Begriff.

Unter „Schacht“ versteht man in der Regel einen senkrechten Hohlraum, durch die Erweiterung unter a) „oder sonstiges Anlage“ wird aber klargestellt, dass auch andere Lüftungseinrichtungen wie z. B. waagerechte Kanäle zu den Abluftanlagen zählen können.

Als notwendig im Sinne von a) gilt eine Abluftanlagen dann, wenn sie bauordnungsrechtlich vor-geschrieben oder aus anderen Gründen für den sicheren Betrieb der Feuerungsanlage erforder-lich ist. In Verbindung mit kehrpflichtigen Anlagen könnte dies z. B. die bei Heizräumen gemäß § 6 Absatz 4 erforderliche obere Öffnung ins Freie oder die zur Lüftung von Räumen mit unter Über-druck betriebenen Abgasanlagen gemäß § 7 Absatz 8 Nummer 1 der MFeuV erforderliche Öff-nungen ins Freie jeweils einschließlich evtl. vorhandener Leitungen oder Schächte sein.

Die weitere Anforderung unter a) „und deren Betrieb beeinflussen kann“ ist in der Form erst im Bundesrat entstanden; in den vorherigen Entwürfen stand stattdessen analog zur Muster-KÜO „o-der deren Betrieb beeinflussen kann“, was auch dem tatsächlichen Anliegen entspricht. Es dürfte klar sein, dass eine tatsächlich vorhandene Abluftanlage, die zwar nicht erforderlich ist, aber einen Einfluss auf den Betrieb der Feuerungsanlage haben kann (wie z. B. eine Dunstabzugsanlage), mit zu beachten wäre. Bei kehrpflichtigen Anlagen wird sich in solchen Fällen eine gesonderte Überprüfung gemäß Anlage 1 Nummer 1.9 oder 2.4 aber kaum mehr begründen lassen. Dagegen dürfte bei überprüfungspflichtigen Feuerungsanlagen die Beachtung solcher Abluftanlagen im Rahmen der Abgaswegüberprüfung selbstverständlich sein, zumal der o. g. Begriff nicht in Ver-bindung mit überprüfungspflichtigen Anlagen genannt wird.

Unter b) fallen Lüftungsanlagen gemäß § 41 Absatz 4 der MBO. Demnach ist die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten zuläs-sig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Solche Anlagen können im Sinne der KÜO aber auch den Abgasanlagen zugeordnet werde, da der Beg-riff „Abgasanlage“ in Anlage 4 Nummer 1 der KÜO weiter gefasst ist als in MBO. Dies dürfte in je-denfalls immer dann gelten, wenn an einer solchen Anlage der Kehrpflicht unterliegende Feuer-stätten angeschlossen sind, weil dann eine Überprüfung gemäß Anlage 1 Nummer 1.9 oder 2.4 nicht ausreichen würde.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) [21], die mit Stand vom 29.09.2005 unter Abschnitt 9.3 (Küchenabluft und Abgas aus Kochgeräten für feste Brennstoffe) sinngemäß folgendes besagt: Zulässig im Sinne von § 41 Absatz 4 der MBO ist die Abführung der Abgase von Kochgeräten für feste Brennstoffe (z. B. Holzkohlegrillanlagen) über die Abzugseinrichtungen und Abluftleitungen der Küchen, sofern die Lüftungsleitungen in der Bauart von Schornsteinen ausgeführt sind. In die Wandungen dieser Lüftungsleitungen darf Fett in gefahrdrohender Menge nicht eindringen können. Bei Lüftungsleitungen mit Innenrohren aus ge-schweißten oder nahtlosen Rohren aus Edelstahl und mit gegen chemische und mechanische Be-anspruchung unempfindlichen Dichtungen ist dies erfüllt. Diese Lüftungsleitungen müssen an je-der Richtungsänderung Reinigungsöffnungen haben.

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16. „notwendige Verbrennungsluftanlage“: Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes);

Der Begriff wird ebenfalls in § 1 Absatz 1 der KÜO im Zusammenhang mit kehr- oder überprü-fungspflichtigen Anlagen sowie in § 2 Absatz 2 (Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Anlagen), in Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) Nummer 1.9 und 2.4 und in Anlage 3 (Ge-bührenverzeichnis) Nummer 3.8 verwendet. Da diese Nummern nur für kehrpflichtige Anlagen gel-ten, ist die Begriffsbestimmung auch nur dafür relevant; dies gilt auch für die weiteren Ausführun-gen zu diesem Begriff.

Als notwendig im Sinne der KÜO gilt eine Verbrennungsluftanlagen dann, wenn sie bauordnungs-rechtlich vorgeschrieben oder aus anderen Gründen für den sicheren Betrieb der Feuerungsanla-ge erforderlich ist. Im Bereich der kehrpflichtigen Anlagen könnte dies z. B. zur Verbrennungsluft-versorgung von Feuerstätten gemäß § 3 der MFeuV erforderliche Öffnungen ins Freie sein. Der Klammerzusatz weist darauf hin, dass auch für den Verbrennungsluftverbund gemäß § 3 Absatz 4 der MFeuV erforderliche Öffnungen zwischen Räumen notwendige Verbrennungsluftanlagen sein können.

17. „Nutzungseinheit“: Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung);

Der Begriff wird in Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) Nummer 1.2 sowie 3.2 bis 3.5 und 4. der KÜO verwendet.

Ein Gebäude, in dem sich keine selbständig nutzbaren Teile mit eigenem Zugang befinden, stellt selbst die Nutzungseinheit dar. In einem Gebäude mit mehreren selbständig nutzbaren Teilen mit eigenem Zugang ist jeder dieser Teile eine Nutzungseinheit. Selbständig nutzbar sind Teile von Gebäuden insbesondere, wenn sie jeweils unabhängig voneinander für eigene Zwecke genutzt werden können. Einen eigenen Zugang haben die Nutzungseinheiten, wenn sie entweder eine Tür direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus, Laubengang usw. haben. Typische Beispiele für Nut-zungseinheiten sind Wohnungen, Praxen und selbständige Betriebsstätten.

Zu den Gebäude, die selbst die Nutzungseinheit darstellen, zählen insbesondere Einfamilienhäu-ser. Darunter fallen aber z. B. auch Gebäude mit Nebengebäuden, die zwar einen eigenen Zu-gang haben, aber nicht selbständig nutzbar sind, sowie Gebäude mit selbständig nutzbaren Tei-len, sofern diese keinen eigenen Zugang haben, wie z. B. in Einfamilienhäuser eingebundene Bü-ro- oder Geschäftsräume.

Bei Mehrfamilienhäusern und Mietwohnanlagen wird dagegen jede Wohnung eine Nutzungsein-heit sein. Im Sinne der KÜO wirkt sich dies aber nur für Wohnungen aus, in denen sich Feue-rungsanlagen oder Teile von Feuerungsanlagen befinden, an denen notwendigerweise Schorn-steinfegerarbeiten durchzuführen sind. Ein Mehrfamilienhaus, bei dem sich die Feuerstätte in ei-nem Aufstellraum außerhalb der Wohnungen befindet und bei dem zur Überprüfung oder Kehrung bzw. Feuerstättenschau der Abgasanlage keine Wohnung betreten werden muss, wird nur als ei-ne Nutzungseinheit bewertet.

18. „ortsfester Verbrennungsmotor“: Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbren-nung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet;

Der Begriff wird an mehreren Stellen der KÜO verwendet, und zwar in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 5, Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) Nummer 2.7 und 3.4 sowie Anlage 4 (Begriffsbestimmungen) Nummer 1 und 23.

Bei einem Verbrennungsmotor wird ein Kraftstoff-Luft-Gemisch in inneren des Arbeitsraums (Zy-linder oder Brennkammer) entzündet und verbrannt. Der durch die temperaturbedingte Expansion der Verbrennungsgase entstehende Druck wirkt auf einen Kolben, der dadurch bewegt wird, bzw. auf eine Turbine, deren Schaufeln die Achse in Bewegung setzen.

19. „Räucheranlage“: Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebens-mitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder –kammer besteht;

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Der Begriff wird an mehreren Stellen der KÜO verwendet, und zwar in § 1 Absatz 1 der KÜO im Zusammenhang mit kehr- oder überprüfungspflichtigen Anlagen sowie Anlage 1 (Anzahl der Keh-rungen und Überprüfungen) Nummer 1.1, 1.6 und 1.7 und Anlage 4 (Begriffsbestimmung) Num-mer 11 und 23.

Der typische Vorgang in Räucheranlagen ist das Beräuchern von Fleisch, Wurst oder Fisch von einem eigenen Raucherzeuger oder mit dem Abgas einer Feuerstätte zur Verbrennung von Holz.

Im Aufbau werden drei Räucheranlagen unterschieden:

− Ortsfeste Räucherkammern mit eigener oder ohne eigene Feuerung,

− ortsveränderliche Räucherschränke in der Regel aus Stahlblech,

− Koch- und Garschränke

20. „Raumluftunabhängige Feuerstätte“: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Lei-tungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;

Der Begriff wird in Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) Nummer 2.8 und 3.3 so-wie in Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) Nummer 3.4 verwendet.

Die Definition entspricht der in DIN V 18160-1. Sie ist etwas ausführlicher als die Definition in der MFeuV, die aber das gleiche meint.

Raumluftunabhängige Feuerstätten müssen als solche gekennzeichnet sein. Bei Gasfeuerstätten erfolgt dadurch, dass als Geräteart C mit dem Zusatzindex „x“ angegeben wird. Raumluftunab-hängige Feuerstätten für flüssige und feste Brennstoffe benötigen eine entsprechende allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und müssen als Übereinstimmungsnachweis mit einem darauf hinwei-senden Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) versehen sein.

21. „Schornstein“: Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist;

Die Definition entspricht sinngemäß der in DIN V 18160-1. Schornsteine stellen das Pendant (Ge-genstück) zu senkrechten Teilen von Abgasleitungen dar (vgl. Anlage 4 Nummer 4 der KÜO).

Nach § 7 Absatz der MFeuV müssen die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe in Schorn-steine eingeleitet werden, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden. Wird ein Schornstein für die Ableitung von Ab-gasen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffen genutzt, bleibt es beim Begriff „Schornstein“. Für die KÜO macht dies keinen Unterschied.

Ein Schornstein, der nicht (mehr) als Abgasanlage, sondern z. B. zur Lüftung von Räumen genutzt wird, ist im Sinne der KÜO kein Schornstein mehr, sondern eine Lüftungsanlage, die allerdings ggf. als notwendige Verbrennungsluft- oder Abluftanlage überprüfungspflichtig ist.

22. „Senkrechter Teil der Abgasanlage“: Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie füh-render Teil der Abgasanlage;

Der Begriff wird vor allem in Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) Nummer 1.1.2, 2.1 und 3.1 der KÜO, daneben aber auch in § 1 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 4 (Begriffsbestimmungen) Nummer 21 und 23 verwendet. Die Definition entspricht sinngemäß der in DIN V 18160-1.

Senkrecht wird eine Abgasanlage geführt, wenn sie aufwärts führend ist. Das Schrägführen, Zie-hen oder Schleifen wegen des Grundrisses, der Konstruktion oder Ansicht des Gebäudes ändert nichts an der Tatsache, dass die Abgasanlage aufwärts führend und damit senkrecht im Sinne der KÜO ist.

Auf dem Baugrund steht ein senkrechter Teil der Abgasanlage, wenn er auf dem gewachsenen Boden oder einer Bodenplatte des Gebäudes aufgesetzt ist. Auf einem Unterbau steht das senk-rechte Teil der Abgasanlage, wenn er auf einem gemauerten, betonierten oder sonst aus Bautei-len hergestellten Aufbau, wie z. B. einer Konsole, steht oder auf einer dafür geeigneten Ge-schossdecke aufgesetzt ist. Der Unterbau kann auch die Feuerstätte selbst sein, wenn sie dafür

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geeignet ist. Auf welcher Höhe der senkrechte Teil der Abgasanlage aufgesetzt ist, ist unerheb-lich.

Auch die Abgasanlage einer Dachheizzentrale, die von der Feuerstätte aus direkt durch die Dach-haut ins Freie führt, ist in der Regel ein senkrechter Teil der Abgasanlage, weil dieser auf der Feu-erstätte aufgebaut ist (Unterbau). Ist keine Reinigungsmöglichkeit für den senkrechten Teil der Abgasanlage vorhanden, so dass die Überprüfung nur visuell oder messtechnisch möglich ist, ist die Abgasanlage allerdings nicht als senkrechter Teil der Abgasanlage Sinne der KÜO zu werten. Bei einer erforderlichenfalls notwendigen Reinigung ist eine Mängelmeldung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 SchfG auszustellen.

23. „Verbindungsstück“: Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucher-anlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage;

Der Begriff wird vor allem in Anlage 4 (Begriffsbestimmungen) Nummer 1 der KÜO in der Aufzäh-lung zur Definition des Begriffs „Abgasanlage“ und in Nummer 3 und 5 zur Definition von „Abgas-kanal“ und „Abgasrohr“ verwendet.

Die Definition ist gegenüber der in DIN V 18160-1, wo nur der Abgasstutzen der Feuerstätte auf-geführt ist, erweitert, da die KÜO auch die Verbindungsstücke von Räucheranlagen, Blockheiz-kraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten mit abdecken muss.

Verbindungsstücke können als Abgasrohre oder Abgaskanäle ausgebildet sein.

Zu kehren und zu überprüfen sind mit dem Verbindungsstück auch darin ein- oder daran angebau-te Drosselvorrichtungen, Nebenluftvorrichtungen, Absperrvorrichtungen, Rußabsperrer, Abgasven-tilatoren und andere Einrichtungen. Falls eine Reinigung dieser Zubehörteile einen erhöhten Zeit-aufwand verursacht, kann dieser ggf. entsprechend Anlage 3 Nr. 5.4.2 der KÜO in Rechnung ge-stellt werden.

24. „Wärmepumpe“: Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, die-se über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtun-gen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht.

Der Begriff wird an mehreren Stellen der KÜO verwendet, und zwar in § 1 Absatz 2 und Absatz 3 Nr. 5, Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) Nummer 2.7 und 3.4 sowie Anlage 4 (Begriffsbestimmungen) Nummer 1 und 23.

Eine Wärmepumpe ist eine Maschine, die der Umwelt (umgebende Luft, Grundwasser oder Erd-reich) Wärme entzieht, diese über Kompressoren (Kompressions-Wärmepumpe) oder einen Sorp-tionsprozess (Sorptions-Wärmepumpe) von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke und Warmwasserbereitung nutzbar macht. Sie funktioniert ähn-lich wie ein Kühlschrank.

Durch den Zusatz „verbrennungsmotorisch angetriebene“ wird klargestellt, dass elektrisch ange-triebene Kompressions-Wärmepumpen nicht in den Anwendungsbereich der KÜO fallen. Die in den Anwendungsbereich der KÜO fallenden Kompressions-Wärmepumpen werden durch ortsfes-te Verbrennungsmotoren angetrieben, sodass die Tätigkeiten an solchen Wärmepumpen denen an ortsfesten Verbrennungsmotoren entsprechen.

Sorptions-Wärmepumpen funktionieren nach dem physikalisch-chemischen Vorgang der Absorp-tion (Absorptions-Wärmepumpe) oder Adsorption (Adsorptions-Wärmepumpe). Bei der Absorption wird eine Flüssigkeit oder ein Gas von einer anderen Flüssigkeit aufgenommen. Bei der Adsorpti-on wird eine Flüssigkeit an der Oberfläche eines Festkörpers festgehalten. Dies geschieht unter bestimmten Bedingungen durch physikalische Einwirkungen wie Druck oder Temperatur. Sorpti-onsvorgänge sind reversibel.

Sorptions-Wärmepumpen basieren prinzipiell auf den gleichen physikalischen Grundlagen wie Kompressions-Wärmepumpen. Sorptions-Wärmepumpen haben jedoch anstatt eines mechanisch angetriebenen Kompressors einen sog. thermischen Verdichter, der mit Wärme angetrieben wird.

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Wie auch bei Kompressions-Wärmepumpen werden Kältemittel eingesetzt, die unter niedrigen Temperaturen und geringem Druck verdampfen, wobei sie Umgebungsenergie aufnehmen. Der Kältemitteldampf gelangt in den Absorber oder Adsorber und wird dort von einem Lösungsmittel gelöst (absorbiert oder adsorbiert). Dabei wird Lösungswärme frei, die über einen Wärmetauscher an das Heizungsnetz abgegeben wird. Mittels eines thermischen Prozesses oder einer Lösungs-mittelpumpe wird das Lösungsmittel anschließend mit geringem Energieaufwand auf einen höhe-ren Druck gebracht, also insgesamt thermisch verdichtet. Da das Stoffpaar unterschiedliche Sie-detemperaturen hat, kann dann das gelöste Kältemittel durch die Zufuhr von Wärme bei einem höheren Temperaturniveau wieder ausgetrieben (verdampft) werden. Diese Wärmezufuhr erfolgt in der Regel direkt oder indirekt aus einer Feuerungsanlage, die mit üblichen Brennstoffen betrie-ben werden kann. Sorptions-Wärmepumpen werden durch Feuerungsanlagen angetrieben, so-dass die Tätigkeiten an solchen Wärmepumpen denen an Feuerungsanlagen entsprechen.

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Anhänge: Arbeitsvorgänge

Anhang 1 Arbeitsvorgänge der Abgaswegüberprüfung an raumluftabhängigen Feuerstätten mit

flüssigen Brennstoffen (gemäß ZIV-Arbeitsblatt Nr. 104 [16])

01 Betriebsbereitschaft der Feuerstätte und äußeren Zustand von Feuer-stätte und Verbindungsstück überprüfen

02 Fenster und Türen der gesamten Nutzungseinheit schließen

03 Ventilatoren einschalten und Verriegelungen beachten

04 Lüftungsanlagen überprüfen − Lüftungsöffnungen − Luftleitungen

05 Verbindungsstück auf ausreichend freien Querschnitt überprüfen

06 Feuerraum und Heizgaswege überprüfen

07 Feuerstätte in Betrieb nehmen

08 Abgas-Absperrvorrichtung überprüfen

09 Abzug der Abgase an der Feuerungsanlage im Aufstellraum überprüfen − Feuerstätte, − Verbindungsstück, − ggf. Siphon

10 Verbrennung überprüfen: − das Flammenbild in Augenschein nehmen − den CO-Gehalt im unverdünnten Abgas bestimmen

11 Sicherheitseinrichtungen der Abgasanlage überprüfen

12 Abzug der Abgase bei gleichzeitigem Betrieb aller Feuerstätten in der Nutzungseinheit überprüfen

13 Weitergehende Mängel beachten

14 Ursprünglichen Betriebszustand herstellen

15 Arbeitsunterlagen vervollständigen, Bescheinigung oder Prüfprotokoll ausfüllen, Ergebnisse erläutern, beraten

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Anhang 2 Arbeitsvorgänge der Abgaswegüberprüfung an raumluftunabhängigen Feuerstätten

mit flüssigen Brennstoffen (gemäß ZIV-Arbeitsblatt Nr. 104 [16])

01 Betriebsbereitschaft der Feuerstätte und äußeren Zustand von Feuer-stätte und Verbindungsstück überprüfen

02* Fenster und Türen der gesamten Nutzungseinheit schließen

03 Ventilatoren einschalten und Verriegelungen beachten

04 Lüftungsanlagen überprüfen − Lüftungsöffnungen − Luftleitungen

05 Verbindungsstück auf ausreichenden Querschnitt überprüfen

06 Feuerraum und Heizgaswege überprüfen

07 Feuerstätte in Betrieb nehmen

08 Abgas-Absperrvorrichtung überprüfen

09 Abzug der Abgase an der Feuerungsanlage im Aufstellraum überprüfen − Feuerstätte − Verbindungsstück − Siphon

10 Verbrennung überprüfen: − das Flammenbild in Augenschein nehmen − den CO-Gehalt im unverdünnten Abgas bestimmen

11 Sicherheitseinrichtungen überprüfen

12 Abzug der Abgase bei gleichzeitigem Betrieb aller Feuerstätten in der Nutzungseinheit überprüfen

13 Überprüfung der Dichtheit der Abgasanlage durch: − O2-Messung in der Verbrennungsluft

14 Weitergehende Mängel beachten

15 Ursprünglichen Betriebszustand herstellen

16 Arbeitsunterlagen vervollständigen, Bescheinigung oder Prüfprotokoll ausfüllen, Ergebnisse erläutern, beraten

* nur in Verbindung mit Ventilatoren in der Nutzungseinheit

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Anhang 3 Arbeitsvorgänge der Abgaswegüberprüfung an raumluftabhängigen Feuerstätten mit

gasförmigen Brennstoffen (gemäß ZIV Arbeitsblatt Nr. 102 [17])

01 Betriebsbereitschaft der Feuerstätte und äußeren Zustand von Feuer-stätte und Verbindungsstück überprüfen

02 Fenster und Türen der gesamten Nutzungseinheit schließen

03 Ventilatoren einschalten und Verriegelungen beachten

04 Lüftungsanlagen überprüfen − Lüftungsöffnungen − Luftleitungen

05 Verbindungsstück auf ausreichend freien Querschnitt überprüfen

06 Feuerraum und Heizgaswege überprüfen

07 Feuerstätte in Betrieb nehmen

08 Abgas-Absperrvorrichtung überprüfen

09 Abzug der Abgase an der Feuerungsanlage im Aufstellraum überprüfen − Feuerstätte − Verbindungsstück − Siphon

10 Verbrennung überprüfen: − das Flammenbild in Augenschein nehmen − den CO-Gehalt im unverdünnten Abgas bestimmen

11 Sicherheitseinrichtungen überprüfen

12 Abzug der Abgase bei gleichzeitigem Betrieb aller Feuerstätten in der Nutzungseinheit überprüfen

13 Weitergehende Mängel beachten

14 Ursprünglichen Betriebszustand herstellen

15 Arbeitsunterlagen vervollständigen, Bescheinigung oder Prüfprotokoll ausfüllen, Ergebnisse erläutern, beraten

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Anhang 4: Arbeitsvorgänge der Abgaswegüberprüfung an raumluftunabhängigen Feuerstätten

mit gasförmigen Brennstoffen (gemäß ZIV Arbeitsblatt Nr. 103 [18])

01 Betriebsbereitschaft der Feuerstätte und äußeren Zustand von Feuer-stätte und Verbindungsstück (waagerechter Teil der Abgasanlage) ü-berprüfen

02* Fenster und Türen der gesamten Nutzungseinheit schließen

03 Ventilatoren einschalten und Verriegelungen beachten

04 Lüftungsanlagen überprüfen − Lüftungsöffnungen − Luftleitungen

05 Verbindungsstück auf ausreichenden Querschnitt überprüfen

06 Feuerraum und Heizgaswege überprüfen

07 Feuerstätte in Betrieb nehmen

08 Abzug der Abgase an der Feuerungsanlage im Aufstellraum überprüfen − Feuerstätte − Verbindungsstück − Siphon

09 Verbrennung überprüfen: − das Flammenbild in Augenschein nehmen − den CO-Gehalt im unverdünnten Abgas bestimmen

10 Sicherheitseinrichtungen überprüfen

11 Abzug der Abgase bei gleichzeitigem Betrieb aller Feuerstätten in der Nutzungseinheit überprüfen

12 Überprüfung der Dichtheit der Abgasanlage durch: − O2-Messung in der Verbrennungsluft

13 Weitergehende Mängel beachten

14 Ursprünglichen Betriebszustand herstellen

15 Arbeitsunterlagen vervollständigen, Bescheinigung oder Prüfprotokoll ausfüllen, Ergebnisse erläutern, beraten

* nur in Verbindung mit Ventilatoren in der Nutzungseinheit

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Anhang 5 Arbeitsvorgänge der Abgaswegüberprüfung an raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten

ohne Gebläse mit Abgasabführung durch die Außenwand

01 Betriebsbereitschaft der Feuerstätte und äußeren Zustand von Feuer-stätte und Verbindungsstück (waagerechter Teil der Abgasanlage) ü-berprüfen

02 Ventilatoren einschalten und Verriegelungen beachten

03 Lüftungsanlagen überprüfen − Lüftungsöffnungen − Luftleitungen

04 Waagerechter Teil der Abgasanlage auf ausreichenden Querschnitt überprüfen

05 Feuerraum und Heizgaswege überprüfen

06 Feuerstätte in Betrieb nehmen

07 Abzug der Abgase an der Feuerungsanlage im Aufstellraum überprüfen − Feuerstätte − waagerechter Teil der Abgasanlage

08 Verbrennung überprüfen: − das Flammenbild in Augenschein nehmen − den CO-Gehalt im unverdünnten Abgas bestimmen**

09 Weitergehende Mängel beachten

10 Ursprünglichen Betriebszustand herstellen

11 Arbeitsunterlagen vervollständigen, Bescheinigung oder Prüfprotokoll ausfüllen, Ergebnisse erläutern, beraten

** ausgenommen Gas-Außenwandfeuerstätten ohne Gebläse (Geräte der Art C11) mit Abgasausmündungen an unzugänglichen Fassaden, an denen nach § 1 Absatz 2 der KÜO keine CO-Messung durchzuführen ist.

Bei solchen Anlagen muss ein erhöhtes Augenmerk auf die Gasdichtheit gelegt werden z. B. durch Messung des O2-Gehaltes an den äußeren Oberflächen von Feuerstätte und Abgasleitung, um einen Abgasaustritt in den Aufstellraum sicher zu vermeiden (vgl. Kommentar zu § 1 Absatz 2 der KÜO).

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Anhang 6 Arbeitsvorgänge der Abgaswegüberprüfung an Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen,

Verbrennungsmotoren, Notstromaggregaten, Brennstoffzellenheizgeräten

01 Betriebsbereitschaft der Anlage und äußeren Zustand der Anlage und Verbindungsstück überprüfen

02 Fenster und Türen der gesamten Nutzungseinheit schließen

03 Ventilatoren einschalten und Verriegelungen beachten

04 Lüftungsanlagen überprüfen − Lüftungsöffnungen − Luftleitungen

05 Verbindungsstück auf ausreichenden Querschnitt überprüfen

06 Anlage in Betrieb nehmen

07 Abzug der Abgase an der Anlage im Aufstellraum überprüfen − Anlage z.B. Wärmetauscher BHKW − Verbindungsstück − ggf. Siphon

08 Verbrennung überprüfen: − den CO-Gehalt im unverdünnten Abgas bestimmen

09 Sicherheitseinrichtungen überprüfen

10 Weitergehende Mängel beachten

11 Ursprünglichen Betriebszustand herstellen

12 Arbeitsunterlagen vervollständigen, Bescheinigung oder Prüfprotokoll ausfüllen, Ergebnisse erläutern, beraten