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LANDESSCHULRAT FÜR VORARLBERG Zahl: 800000.46/0018-LSR/2012 Bregenz, 11.01.2013 (Bei Antwortschreiben bitte anführen) Sachbearbeiterin: Dr. Christiane Peter Telefon - DW: 05574 4960 610 Fax: 05574 4960 408 e-mail: [email protected] Angenommene Anträge des 1. Schüler/innenparlaments 2012/13 vom 10. Dezember 2012 Allgemeine Hinweise: Der Landesschülervertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler/innen in Fragen, die Schüler/innen in ihrer Schülereigenschaft betreffen, gegenüber dem Landesschulrat und anderen Behörden. Die Vertretung der Schülerinteressen, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen obliegt der Bundesschülervertretung. Diese vertritt die Interessen der Schüler/innen gegenüber dem Unterrichtsministerium und anderen Behörden (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Schülervertretungengesetz) Sollen bundesgesetzliche Bestimmungen geändert werden, sind dafür entsprechende Beschlüsse im Nationalrat notwendig. Die Bundesschülervertretung hat das Recht auf Stellungnahme zu den geplanten schulrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsvorschlägen. Hiebei sind auch die Stellungnahmen der einzelnen Landesschüler/innenvertretungen mit einzubeziehen. Auf der Homepage des BMUKK finden sich alle aktuellen und geplanten schulrechtlichen Bestimmungen: www.bmukk.gv.at Bildung, Schulen Schulrecht Neue Gesetze und Gesetzesnovellen. Es ist uns ein besonderes Anliegen, die Wünsche der Landesschüler/innenvertretung, die den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates für Vorarlberg betreffen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umzusetzen und zu unterstützen. 1. Antrag: Mehr Demokratie in der Schule - Gefordert wird die Abhaltung von Schüler/innenvollversammlungen bei wichtigen Entscheidungen, die die Schule betreffen (z.B. Direktor/innenbestellung, Änderung der Schulzweige ect.) - Einführung von Unterstufensprecher/innen Antrag angenommen A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12 http://www.lsr-vbg.gv.at DVR: 0106879

Kommentierte Anträge des 1. SiP

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Angenommene und mit Kommentaren zur aktuellen Rechtslage und Umsetzungsvorschlägen versehene Anträge des 1. SiP 12/13 der LSV Vorarlberg

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Page 1: Kommentierte Anträge des 1. SiP

LANDESSCHULRAT FÜR VORARLBERG Zahl: 800000.46/0018-LSR/2012 Bregenz, 11.01.2013 (Bei Antwortschreiben bitte anführen)

Sachbearbeiterin: Dr. Christiane Peter

Telefon - DW: 05574 4960 610

Fax: 05574 4960 408

e-mail: [email protected]

Angenommene Anträge des 1. Schüler/innenparlaments 2012/13

vom 10. Dezember 2012 Allgemeine Hinweise:

Der Landesschülervertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler/innen in

Fragen, die Schüler/innen in ihrer Schülereigenschaft betreffen, gegenüber dem

Landesschulrat und anderen Behörden.

Die Vertretung der Schülerinteressen, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines

Bundeslandes hinausgehen obliegt der Bundesschülervertretung. Diese vertritt die Interessen

der Schüler/innen gegenüber dem Unterrichtsministerium und anderen Behörden (vgl. § 2

Abs. 1 und Abs. 2 Schülervertretungengesetz)

Sollen bundesgesetzliche Bestimmungen geändert werden, sind dafür entsprechende

Beschlüsse im Nationalrat notwendig. Die Bundesschülervertretung hat das Recht auf

Stellungnahme zu den geplanten schulrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsvorschlägen.

Hiebei sind auch die Stellungnahmen der einzelnen Landesschüler/innenvertretungen mit

einzubeziehen.

Auf der Homepage des BMUKK finden sich alle aktuellen und geplanten schulrechtlichen

Bestimmungen: www.bmukk.gv.at Bildung, Schulen Schulrecht Neue Gesetze und

Gesetzesnovellen.

Es ist uns ein besonderes Anliegen, die Wünsche der Landesschüler/innenvertretung, die den

Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates für Vorarlberg betreffen, im

Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umzusetzen und zu unterstützen.

1. Antrag:

Mehr Demokratie in der Schule

- Gefordert wird die Abhaltung von Schüler/innenvollversammlungen bei wichtigen

Entscheidungen, die die Schule betreffen (z.B. Direktor/innenbestellung, Änderung

der Schulzweige ect.)

- Einführung von Unterstufensprecher/innen

Antrag angenommen

A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12

http://www.lsr-vbg.gv.at

DVR: 0106879

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Kommentar:

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sieht zahlreiche Elemente der schulpartnerschaftlichen

Mitbestimmung vor. Zentrales Gremium der demokratischen Mitbestimmung des Schullebens

für Schüler/innen und Eltern ist der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA, § 64

Schulunterrichtsgesetz), der seine Entscheidungen in schulautonomen Angelegenheiten in der

Regel mit 2/3-Mehrheit trifft.

Die Schulleiter/innen haben gemäß § 58 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz die Aufgabe, die

Tätigkeit der Schülervertreter/innen zu unterstützen und zu fördern. In diesem

Zusammenhang können schulautonom bei Bedarf auch Schüler/innenvollversammlungen

abgehalten werden.

Das Schülervertretungengesetz, welches die Interessensvertretung der Schüler/innen regelt,

sieht eine Mitgliedschaft zur Landesschülervertretung im Wesentlichen ab der 9. Schulstufe

vor. Die Anliegen der Unterstufen-Schüler/innen werden vom/von der Vertreter/in der

Klassensprecher/innen, der/die für die Neuen Mittelschulen und AHS-Unterstufen vorgesehen

ist, vertreten. (§59 Abs. 2 Z 2 SchUG)

Weiters haben laut §§ 58 ff Schulunterrichtsgesetz zu allen wichtigen schulischen Themen die

Klassensprecher/innen sowie auch die Eltern (§ 61 ff SchUG) Mitwirkungs- und

Mitbestimmungsrechte wie z.B. das Recht auf Anhörung, das Recht auf Abgabe von

Vorschlägen und Stellungnahmen, das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die

die Schüler/innen betreffen, das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts und

auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel. Diese Bestimmungen zur

Schülervertretung und zur Schülermitverwaltung sind Bundesgesetze. Sowohl

Klassensprecher/innen sowie auch die Vertreter der Klassensprecher/innen an den

Unterstufen können ihre Anliegen und Vorschläge im Rahmen der Versammlung der

Schülervertreter/innen der Schule an den/die Schulsprecher/in und durch diese an den

Schulgemeinschaftsausschuss, an die Landesschülervertretung und an das

Schüler/innenparlament herantragen und zum Thema machen.

2. Antrag:

Zentralmatura – mehr Informationen zur neuen Reife- und Diplomprüfung

Antrag angenommen

Kommentar:

Die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung wird für AHS im Schuljahr 2014/15, für BHS im

Schuljahr 2015/16 erstmals durchgeführt. Dies ist bundesgesetzlich bereits im

Schulunterrichtsgesetz festgelegt. Derzeit werden an mehreren Schulen Schulversuche zur

neuen Reifeprüfung durchgeführt.

An den Schulen sowie auch im Landesschulrat wurden - und werden auch weiterhin -

zahlreiche Informationsveranstaltungen für die betroffenen Lehrpersonen, Schüler/innen

sowie auch für die Eltern abgehalten. Z.B. im Jänner 2013 (17.01.2013 - AHS) und im

Oktober 2013 (22.10.2013 – HAK, 23.10.2013 – HUM, 24.10.2013 - HTL) sind von den

Landesschulinspektor/innen Informationsveranstaltungen für die Landesschulsprecher/innen

und die Klassensprecher/innen der betroffenen Klassen im Landesschulrat bereits fix geplant.

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Dem Landesschulrat für Vorarlberg ist es ein großes Anliegen, die Schüler/innen gut zu

informieren. Diesbezüglich wurden auch alle Direktionen dringend gebeten, für

entsprechende Informationen zu sorgen.

Weitere Termine können bei Bedarf und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen

Landesschulinspektor/innen festgelegt werden.

Entsprechende Info-Broschüren zur neuen Reifeprüfung werden vom BIFIE (Bundesinstitut

für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung) zur Verfügung gestellt.

Weiters werden auf diversen Homepages des BIFIE und des Unterrichtsministeriums

Materialien, Informationen und Übungen im Hinblick auf die neue Reifeprüfung angeboten.

Siehe:

www.bifie.at ,

www.bmukk.gv.at Link: Bildung und Schule - Unterricht und Schule - die neue Reifeprüfung.

Unter www.ahs-vwa.at wird speziell auf die vorwissenschaftliche Arbeit eingegangen.

Weitere nützliche Informationen, z.B. zur neuen Reifeprüfung aus Mathematik, sind unter

folgenden Links zu finden:

Grundkompetenzen:

https://www.bifie.at/node/1442

http://www.uni-klu.ac.at/idm/inhalt/519.htm

Mathematische Grundkompetenzen:

https://www.bifie.at/node/1442

Musteraufgaben:

http://aufgabenpool.bifie.at/praxis/index.php

Praxishandbuch:

https://www.bifie.at/node/80

Testaufgaben 5. Und 6. Klasse:

http://www.uni-klu.ac.at/idm/inhalt/601.htm

Kommentar der LSV:

Neben einer baldigen Veranstaltung der LSV zu diesem Thema werden auf Wunsch der

LSV auch weitere und mehr Infoveranstaltungen zur neuen Reifeprüfung vom

Landesschulrat für Vorarlberg durchgeführt, vorrangig für AHS, da diese ein Jahr

früher zentral maturieren müssen. BHS erfolgen erstmals im Herbst 2013 wie bereits im

Kommentar oben erwähnt.

Es wird von der LSV auch überlegt, eine Informationsbroschüre, die von der

letztjährigen Bundesschülervertretung in Kooperation mit dem Bundesministerium

erstellt worden ist, an alle von der neuen Reifeprüfung betroffenen Jahrgänge in allen

Vorarlberger Schulen gemeinsam mit dem Landesschulrat auszusenden. Abrufbar

unter: http://www.bmukk.gv.at/medienpool/22594/reifepruefungneu_folder_s.pdf

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4. Antrag:

Integration statt Sonderschulen Gefordert wird die Integration von Kindern mit

Behinderung und spezielle Aus- und Fortbildungen für die betreffenden Lehrpersonen

Antrag angenommen

Kommentar:

Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schüler/innen kann auf allen

Schulstufen geführt werden. Von dieser Möglichkeit machen viele Schulen durch die Führung

von Integrationsklassen bereits Gebrauch. Im 9. Schuljahr werden z.B. bereits seit mehreren

Jahren Polytechnische Schulen, Berufsvorbereitungsjahr und Hauswirtschaftsschule

integrativ geführt.

Für spezielle Beeinträchtigungen kann eine gezielte Förderung von Schüler/innen

zweckmäßiger sein (z.B. die Schule für Hör- und Sprachbildung in Dornbirn). In jenen Fällen,

in denen Integration sinnvoll möglich ist, wird integrativer Unterricht zum Wohl aller

Schülergruppen und zur Förderung der sozialen Kompetenz aller Schüler/innen bereits an

vielen Schulstandorten angeboten, wenn entsprechende Betreuungsangebote gegeben sind.

Die dort eingesetzten Lehrpersonen verfügen jeweils über sonderpädagogische Ausbildungen.

Kommentar der LSV:

In Anbetracht des Faktums, dass Sonderschulen genauso ein eigener Schultyp sind wie

z. B. Gymnasien oder Neue Mittelschulen besteht - dem Landesschulrat zufolge - an

ihrem Bestehen kein Rütteln, dennoch ist man insgesamt auf dem Weg zu mehr

Inklusion und Integration von Schüler/-innen mit Behinderung, was aber

selbstverständlich nicht von heute auf morgen geschehen kann. Es gibt darum vereinzelt

sogar schon Neue Mittelschulen, die Integrationsklassen führen und alle Beteiligten sind

sich einig, dass die Möglichkeit, den Schultyp zu wechseln, unabdingbar bestehen muss,

sofern sich das Kind mit Behinderung und dessen Eltern dies zutrauen. Zusätzlich wird

in absehbarer Zeit eine von der Sozialabteilung vom Land Vorarlberg geführte

Arbeitsgruppe konstituiert, die sich unter anderem mit dieser Thematik befassen wird.

Die LSV Vorarlberg ist hierzu angewiesen worden, seine Stellungnahme mit

einzubringen.

5. Antrag:

Politische Bildung und Recht als Pflichtgegenstand

- Gefordert wird Politische Bildung und Recht als Pflichtgegenstand ab der 9.

Schulstufe in allen Schulen

Antrag angenommen

Kommentar:

An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist Politische Bildung als eigener

Unterrichtsgegenstand bereits vorgesehen. An den allgemein bildenden höheren Schulen sind

im Fach Geschichte Inhalte der Politischen Bildung in den Lehrplänen bereits ab der 3.

Klasse enthalten. An den AHS enthält der Lehrplan der 7. und 8. Klasse das Unterrichtsfach

„Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“, in dem unter anderem die verschiedenen

Dimensionen und Ebenen von Politik, Demokratie und Menschenrechte, Möglichkeiten

politischer Beteiligungs-, Entscheidungs- und Konfliktlösungsprozesse sowie das politische

und rechtliche System Österreichs und der Europäischen Union, Grundzüge von Verfassung,

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Verwaltung und Rechtsprechung Österreichs, Sozialpartnerschaft, Umfassende

Landesverteidigung, Europäische Union, Europarat uvam. zu behandeln sind.

Demgemäß ist es Aufgabe der unterrichtenden Lehrpersonen, je nach Umfang der

Lehrplaninhalte zur Politischen Bildung diese Inhalte auch anteilsmäßig entsprechend im

Unterricht durchzunehmen.

Die Einführung von Politischer Bildung als eigenes Unterrichtsfach bzw. die Aufnahme von

neuen Lehrplaninhalten erfordert eine Änderung der Lehrpläne, die nur österreichweit durch

das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden kann.

Im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte der Schüler/innen (§§ 57a, 58 SchUG) haben die

Schüler/innen das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts und können mit

der jeweiligen Lehrperson für Geschichte zu Schuljahresbeginn entsprechende

Schwerpunktsetzungen zur Politischen Bildung im Rahmen des Lehrplanes vereinbaren.

Weiters kann Poltische Bildung bei Interesse auch vertiefend als Freifach geführt werden

bzw. es besteht bei entsprechendem Interesse die Möglichkeit, schulautonom Projekttage zu

politischen Themen abzuhalten. Diese können im Schulgemeinschaftsausschuss beschlossen

werden.

Kommentar der LSV:

Warum bei BMHS das Fach „Bürgerrecht und politische Bildung“ als verpflichtendes

und eigenes Fach im Lehrplan verankert ist und bei AHS nicht, bleibt nach wie

unverständlich. Dennoch ist es für die Schüler/-innen oder, besser noch, für die

Klassensprecher/-innen einer AHS ratsam, zu Beginn des Jahres mit jedem/-r Lehrer/-

in individuell genau zu vereinbaren, welche und wie viele Stoffgebiete aus dem

Themenpool von „Politische Bildung und Recht“ zu behandeln sein sollen. Dies sollte

schriftlich festgehalten werden, so käme man auch bestens seinem Recht auf

Mitbestimmung im Unterricht nach.

6. Antrag:

Verbindliche Qualitätssicherung des Unterrichts

- Gefordert wird eine bessere Auswahl und Ausbildung der Lehrpersonen und

- Qualitätssicherungsmaßnahmen für den Unterricht

Antrag angenommen

Kommentar:

Die Lehrer/innen sind verpflichtet, ihren Unterricht nach dem neuesten Stand der

Wissenschaft zu halten. Dies wird durch eine laufende Fort- und Weiterbildung der

Lehrpersonen sichergestellt (§§ 17 und 51 Schulunterrichtsgesetz).

Neue Bestimmungen zur Lehrerausbildung an den Hochschulen und ein neues, modernes

Lehrerdienstrecht österreichweit befinden sich im Unterrichtsministerium bereits in

Ausarbeitung.

Als Qualitätsmanagementsystem zur pädagogischen Qualitätsentwicklung und zur

Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen kommt seit dem Jahr 2004 die

„QualitätsInitiative BerufsBildung (QIBB)“ an berufsbildenden Schulen und „Schulqualität

Allgemeinbildung (SQA)“an allgemeinbildenden Schulen zum Einsatz.

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Auf den Websites www.sqa.at und www.qibb.at befinden sich alle wesentlichen Informationen

und umfangreiche Unterstützungsangebote zu diesen beiden Initiativen. Dabei werden für die

handelnden Personen auf allen Ebenen des Schulsystems Methoden und Werkzeuge

angeboten, um die Qualität ihrer Arbeit und die dabei erzielten Ergebnisse zu optimieren.

7.und 9 Antrag:

Keine Benachteiligung der HWI (HAK für Wirtschaftsinformatik)

- Gefordert wird das Fach Volkswirtschaftslehre auch in der HWI und

- Gefordert wird die Einrichtung von Turnmodulen an allen Schulen

Anträge angenommen

Kommentar:

Die Anzahl der theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände sowie das jeweilige

Stundenausmaß sind in den Lehrplänen der einzelnen Schulen bundesweit festgelegt. Die

Lehrpläne sind nach Schularten gegliedert auf der Homepage des Unterrichtsministeriums

unter www.bmukk.gv.at, Link: Bildung, Schulen Unterricht und Schule, abrufbar.

Im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen können an den Schulen eigene

Schwerpunkte gesetzt werden. Dadurch können mehr Stunden für bestimmte Fächer bzw.

auch zusätzliche Fächer in Form von Freigegenständen vorgesehen werden.

Die Schüler/innen haben durch ihre Mitglieder im SGA in diesem Bereich ein

Mitspracherecht.

Kommentar der LSV:

Für eine Einführung ist eine 2/3-Mehrheit im SGA nötig, d. h. insgesamt eine 2/3-

Mehrheit und auch in jeder der drei Kurien.

8. Antrag:

Sozialarbeit – von wegen!

- Gefordert wird die Absetzung des Putzdienstes als Bestrafung.

Antrag angenommen

Kommentar:

Gemäß § 43 Schulunterrichtsgesetz sind die Schüler/innen verpflichtet, sich in der Schul- und

Klassengemeinschaft einzuordnen und die Hausordnung der Schule einzuhalten. Falls

Beschädigungen und Verschmutzungen durch die Schüler/innen verursacht wurden, sind die

Schüler/innen verpflichtet, diese Verschmutzungen selbst zu beseitigen (z.B. verschmutze

Schulbank reinigen, Papierschnipsel aufkehren etc.). Ein darüber hinausgehendes

Heranziehen zu Putz- und Reinigungsdiensten als disziplinäre Maßnahme ist nach den

schulrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

§ 8 Abs. 1 b der Verordnung über die Schulordnung sieht als Erziehungsmittel u.a. die

Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten vor. Hierbei sind

die Versäumnisse des Schülers/der Schülerin sowie auch der Arbeitsauftrag für den/die

Schüler/in genau festzulegen. Bloßes Nachsitzen an einem freien Nachmittag des Schülers/der

Schülerin ist nicht vorgesehen. Die Nachholzeit für unrechtmäßig versäumte Pflichten ist nur

dann zulässig, wenn es sich um ein pädagogisch sinnvolles Nachholen versäumter Pflichten

handelt und ein klarer Arbeitsauftrag vorliegt, der im direkten Kontext zum Versäumten steht.

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Die jeweilige Hausordnung der Schule, die im SGA zu beschließen ist, kann im Sinne einer

gut funktionierenden Schulgemeinschaft weitere Verhaltensvereinbarungen festlegen.

10. Antrag:

Verpflichtende Berufsorientierung an AHS

Antrag angenommen

Kommentar:

Die Lehrpläne der einzelnen Schulen sowie auch die Schulveranstaltungenverordnung

bekennen sich klar zur Berufsorientierung und zu möglichst vielfältigen, unmittelbaren und

anschaulichen Kontakten der Schulen nach außen z.B. zur Wirtschaft, zur Industrie, zu Kunst

und Kultur etc. und zur Durchführung von facheinschlägigen und praxisbezogenen Projekten

und Projektwochen sowie zur Abhaltung von Lehrausgängen und Exkursionen an den

Schulen.

Die verpflichtende Berufsorientierung an AHS ist bereits seit vielen Jahren in der 7. und 8.

Schulstufe im Rahmen von 32 Stunden gesetzlich verankert. Sie erfolgt integriert und der zu

vermittelnde Lehrstoff ist im Klassenbuch zu dokumentieren.

Der A-Check (Acht Plus) wird an fünf Schulen eingesetzt. Zusätzlich finden Projekte wie

Schnuppertage, Schaffer-Tage, girls day, boys day, FIT – Frauen in die Technik, Tage der

offenen Tür, Messebesuche, Lehrausgänge, Firmenbesuche, etc., statt. Das BMUKK hat

durch IBOBB (Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf) einen weiteren

Schwerpunkt auf Berufsorientierung gelegt.

Besonders zu erwähnen sind auch das Paket „Chancen-Pool“, das

Berufsorientierungskonzept im AHS-Bereich sowie die jährliche Veranstaltung „Check it

out“ (heuer am 24.10.2013) an der Fachhochschule Dornbirn zur Berufsorientierung für

Maturant/innen. Nähere Informationen hierzu stehen unter www.check-it-out.at zur

Verfügung. Flächendeckend wird der „Studienchecker“ an 14 Standorten durchgeführt. Es

besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Landesschulrat für Vorarlberg, dem BIFO

und den schulen: Ist-Zustands-Analyse aller Berufsorientierungstätigkeiten liegt vor.

12. Antrag:

Praktika für HAK-Schüler

- Gefordert wird ein verpflichtendes einschlägiges Praktikum in den Sommerferien

für alle HAK-Schüler/innen

- Einführung eines Praktikumspools

Antrag angenommen

Kommentar:

Praktika können an jenen Schulen, die diese nicht verpflichtend vorsehen z.B. im Wege eines

Schulversuches abgehalten werden. Der Schulversuch ist schulautonom im SGA der

jeweiligen Schule zu beschließen und anschließend vom Bundesministerium zu genehmigen.

An jenen Schulen, an denen bereits – freiwillige oder verpflichtende - Praktika durchgeführt

werden, werden in der Regel auch schulintern Firmenlisten geführt, die Praktikumsstellen zur

Verfügung stellen.

Das EU-Bildungsprogramm „Leonardo da Vinci“ ist auf die europaweite Durchführung von

Praktika spezialisiert. Es fördert die europäische Zusammenarbeit und Praktika in der

beruflichen Aus- und Weiterbildung. Diese europäischen Praktika werden von mehreren

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Schulen in Vorarlberg bereits langjährig und mit großem Erfolg durchgeführt. Informationen

hierzu finden sich unter www.lebenslanges-lernen.at.

Weiters unterstützen auch diverse Jugendorganisationen wie zB. das „aha- Tipps und Infos

für junge Leute“ die Schüler/innen auf der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle.

13. Antrag:

Objektive Benotung

- Gefordert wird ein anonymes Abgabesystem in Schularbeitenfächern (Buchstaben-

Zahlencode bei jeder Schularbeit)

- Einheitliche Benotungssysteme, Doppelkorrektur von verschiedenen Lehrpersonen

Antrag angenommen

Kommentar:

Die Grundsätze der Notengebung und der Leistungsbeurteilung sind in §§ 18 ff

Schulunterrichtsgesetz sowie in der Leistungsbeurteilungsverordnung geregelt (Noten von 1 –

5, genauere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung im Einzelnen etc.) und bieten die

rechtliche Grundlage für eine objektive Benotung der Leistungen der Schüler/innen.

Zusätzlich werden von den Lehrpersonen in fächergruppenweise gegliederten

Arbeitsgemeinschaften einvernehmliche Beurteilungsmodelle an der jeweiligen Schule bzw.

auch landesweit in einem Unterrichtsgegenstand (z.B. Mathematik) erarbeitet und festgelegt.

Die Leistungsbeurteilungsverordnung basiert auf einem persönlichen Lehrer- und

Schülerverhältnis. Ein entsprechendes Codesystem kann als Schulversuch nach vorherigem

Beschluss im SGA bei Interesse an der einzelnen Schule schulautonom durchgeführt werden.

Die Durchführung dieses Vorhabens kann der Objektivität dienen. Es ist jedoch zu

berücksichtigen, dass das vorgeschlagene System mit einen großen organisatorischen und

Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Nach vorheriger Rücksprache mit der unterrichtenden Lehrperson, dem/der

Klassenvorstand/-vorständin bzw. nach Festlegung im SGA können an der Schule

schulautonome weitere Vorgangsweisen beschlossen werden, (z.B. Doppelkorrekturen,) die

im Rahmen der oben angeführten schulrechtlichen Bestimmungen eine objektive Benotung

gewährleisten.

Generell hat jede/r Schüler/in das Recht, einmal pro Semester eine mündliche Prüfung zu

verlangen. Auch ein Schüler- (bzw. Eltern-) gespräch mit dem/der Klassenvorstand/-

vorständin und/oder der betreffenden Lehrperson kann in vielen Fällen erklärend wirken und

Einsichten in die jeweilige Notengebung bringen. Als letzte Maßnahme besteht zu

Schuljahresende die Möglichkeit, im Rahmen einer Berufung gegen Nicht genügend und die

Nichtberechtigung zum Aufsteigen die Beurteilung der Lehrperson noch einmal überprüfen zu

lassen.

Kommentar der LSV:

Vorsicht bei Doppelkorrekturen ist geboten, wenn der/die Zweitkorrektor/-in auf ein

insgesamt schlechteres Ergebnis kommt, da es – entgegen dem weit verbreiteten Mythos

– rechtlich erlaubt ist, eine Note (Bewertung) nachträglich sowohl zu verschlechtern als

auch zu verbessern.

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14. Antrag:

Für die Arbeit der Schülervertretungen soll ein Raum zur Verfügung gestellt werden

Antrag angenommen

Kommentar:

Der/die Schulleiter/in ist verpflichtet, die Anliegen der Schüler/innenvertreter zu unterstützen.

Nach Maßgabe der an den einzelnen Schulen vorhandenen räumlichen Möglichkeiten können

an den Schulen, allenfalls auch durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses, den

Schülervertreter/innen eigene Räumlichkeiten für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt werden.

An einigen Schulen bestehen derzeit bereits derartige räumliche Möglichkeiten.

15. Antrag:

Lehrer/innen-Feedback

- Gefordert wird ein Lehrer/innenfeedback auf Online-Basis

- Einsicht der Bewertungen für den jeweiligen Direktor

Antrag angenommen

Kommentar:

Das Lehrer/innenfeedback ist an zahlreichen Vorarlberger Schulen in verschiedenen Formen

seit vielen Jahren bereits fix verankert. Die Durchführung des Lehrer/innenfeedbacks wird

von den zuständigen Landesschulinspektoren als Mittel der Qualitätssicherung laufend stark

eingefordert.

Die Möglichkeit, das Lehrer/innen-Feedback online durchzuführen bzw. die Art und Weise

der Durchführung – z.B. mit Mediatoren – liegt in der schulautonomen

Gestaltungsmöglichkeit der einzelnen Schule. Genauere Bestimmungen dazu können im

Schulgemeinschaftsausschuss festgelegt werden.

16. Antrag:

Deutsch: 2-Phasen Schularbeit für die Unterstufe

- Gefordert wird 10 Minuten Korrekturzeit am nächsten Tag der Deutsch-Schularbeit

Antrag angenommen

Kommentar:

Die 2-Phasen Schularbeit kann im Wege eines Schulversuches in einem oder in mehreren

Unterrichtsgegenständen durchgeführt werden.

Zur Einführung ist vorab das Einvernehmen mit den betreffenden Lehrer/innen herzustellen.

Für eine verbindliche Einführung der 2-Phasen Schularbeit in allen Schularbeitenfächern ist

eine Änderung des Schulunterrichtsgesetzes und der Leistungsbeurteilungsverordnung auf

bundesgesetzlicher Ebene notwendig.

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17. Antrag:

Kein sinnloses Aufstehen zum Unterrichtsbeginn!

- Gefordert wird ein innovativer Unterrichtseinstieg

Antrag angenommen

Kommentar:

Das Aufstehen vor Unterrichtsbeginn ist ein Zeichen der Höflichkeit und des Respekts

gegenüber der Lehrperson, die ein Sammeln der Gedanken vor Unterrichtsbeginn und das

Herstellen von Ruhe bewirken soll.

Grüßen ist ein grundsätzliches Zeichen der gegenseitigen Achtung und soll daher jedenfalls

beibehalten werden. Die Modalitäten der Begrüßung werden an den einzelnen Schulen

unterschiedlich gehandhabt und können bei Bedarf auch in der Hausordnung bzw. in der

schuleigenen Verhaltensvereinbarung der Schule näher festgelegt und schulautonom im SGA

beschlossen werden (§ 64 und § 44 Schulunterrichtsgesetz).

Kommentar der LSV:

Trotz alledem bleibt es jedem selbst überlassen, ob er/sie die Lehrperson mittels

Aufstehen vor Unterrichtsbeginn begrüßen will oder doch auf eine andere angemessene

Art und Weise, folglich darf auch niemand dazu gezwungen werden bzw. es ebenso

wenig sanktioniert werden und auch nicht in die Betragensnote einfließen, wenn man

diesem Ritus – aus welchen Gründen auch immer – nicht folgen möchte. Bei

Zuwiderhandeln wird um Meldung bei der LSV oder beim Landesschulrat gebeten.

18. Antrag:

Schulgeld an der BAKIP

- Gefordert wird eine Unterstützung für alle Schülerinnen der BAKIP

- Das Land Vorarlberg soll sich dafür einsetzen, dass das Schulgeld nicht höher wird

Antrag angenommen

Kommentar:

Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes (=Verfassungsgesetz und gehört zu den Grund- und

Freiheitsrechten) normiert die Freiheit der Wissenschaft und der Lehre. Darin ist

ausdrücklich auch das Recht auf Gründung von Privatschulen verankert. Die Privatschulen

tragen wesentlich zum hohen Bildungsniveau in Österreich bei. Die für Privatschulen

vorgesehene Möglichkeit der Einhebung des Schulgeldes dient der Aufrechterhaltung des

Schulbetriebs und der Erhaltung der Schule, Aufwendungen, die bei Privatschulen nicht vom

Staat, sondern von der Schule selbst zu tragen sind.

Für Bedürftige werden vielfach Unterstützungen durch die Schulpartner oder in Form von

Schulgeldreduktion gewährt. Weiters können auch entsprechende Anträge auf Schülerbeihilfe

beim Landesschulrat oder beim Elternverein der Schule gestellt werden.

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19. und 20.Antrag:

Konsequenzen für Lehrer/innen bei Fehlverhalten

- Mögliche Konsequenzen sollen z. B. sein: Klassenwechsel, Versetzung an eine andere

Schule, verpflichtende Gespräche mit Schulpsychologen bzw. Social Networkern

Gefordert wird eine verpflichtende Lehrerfortbildung

Anträge angenommen

Kommentar:

Die Aufgaben der Lehrpersonen sind in §§ 17 ff, 51 SchUG festgelegt. Bei einer vermuteten

Verletzung von Dienstpflichten ist es ratsam, über den/die Klassensprecher/in den/die

Klassenvorstand/-vorständin und den/die Direktor/in zu informieren. Der/die Direktor/in hat

die Aufgabe, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften an der Schule zu sorgen. Dies kann je

nach dem gegebenen Anlass z.B. im Führen von Gesprächen oder in Form von zusätzlichen

Lehrerfort- und -weiterbildungen durchgeführt werden.

Die Kündigung einer Lehrperson ist auf Grund der Bestimmungen des geltenden

Dienstrechtes nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich. In

Lehrerdisziplinarangelegenheiten haben die Schüler/innen keine Mitwirkungsrechte. (vgl. §

58 Abs. 2 Z. 1 lit. d SchUG)

Die Lehrer/innen sind verpflichtet, ihren Unterricht nach dem neuesten Stand der

Wissenschaft zu halten. Dies wird nicht zuletzt auch durch eine laufende Fort- und

Weiterbildung der Lehrpersonen sichergestellt (§§ 17 und 51 Schulunterrichtsgesetz). Von

den Universitäten, der Pädagogischen Hochschule und zahlreichen weiteren

Bildungsinstitutionen wird eine Vielzahl von Lehrerfort- und Weiterbildungsveranstaltungen

angeboten, die von den Lehrpersonen laufend und auch sehr umfangreich in Anspruch

genommen werden. Bei Bedarf und bei organisatorischer Durchführbarkeit finden Lehrerfort-

und Weiterbildungen auch während der Schulferien statt. Den Lehrpersonen wird nach

Abschluss der Lehrveranstaltung jeweils ein Teilnahme-Zertifikat überreicht.

Die Lehrperson wählt in der Regel aus den vorliegenden Angeboten seine Fortbildungen

selbst aus. Ein bestimmtes Kontingent an Mindest- oder Höchststunden der Lehrerfort- und

Weiterbildung ist dabei nicht vorgesehen.