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Angenommene und mit Kommentaren zur aktuellen Rechtslage und Umsetzungsvorschlägen versehene Anträge des 1. SiP 12/13 der LSV Vorarlberg
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LANDESSCHULRAT FÜR VORARLBERG Zahl: 800000.46/0018-LSR/2012 Bregenz, 11.01.2013 (Bei Antwortschreiben bitte anführen)
Sachbearbeiterin: Dr. Christiane Peter
Telefon - DW: 05574 4960 610
Fax: 05574 4960 408
e-mail: [email protected]
Angenommene Anträge des 1. Schüler/innenparlaments 2012/13
vom 10. Dezember 2012 Allgemeine Hinweise:
Der Landesschülervertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Schüler/innen in
Fragen, die Schüler/innen in ihrer Schülereigenschaft betreffen, gegenüber dem
Landesschulrat und anderen Behörden.
Die Vertretung der Schülerinteressen, die in ihrer Bedeutung über den Bereich eines
Bundeslandes hinausgehen obliegt der Bundesschülervertretung. Diese vertritt die Interessen
der Schüler/innen gegenüber dem Unterrichtsministerium und anderen Behörden (vgl. § 2
Abs. 1 und Abs. 2 Schülervertretungengesetz)
Sollen bundesgesetzliche Bestimmungen geändert werden, sind dafür entsprechende
Beschlüsse im Nationalrat notwendig. Die Bundesschülervertretung hat das Recht auf
Stellungnahme zu den geplanten schulrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsvorschlägen.
Hiebei sind auch die Stellungnahmen der einzelnen Landesschüler/innenvertretungen mit
einzubeziehen.
Auf der Homepage des BMUKK finden sich alle aktuellen und geplanten schulrechtlichen
Bestimmungen: www.bmukk.gv.at Bildung, Schulen Schulrecht Neue Gesetze und
Gesetzesnovellen.
Es ist uns ein besonderes Anliegen, die Wünsche der Landesschüler/innenvertretung, die den
Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates für Vorarlberg betreffen, im
Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten umzusetzen und zu unterstützen.
1. Antrag:
Mehr Demokratie in der Schule
- Gefordert wird die Abhaltung von Schüler/innenvollversammlungen bei wichtigen
Entscheidungen, die die Schule betreffen (z.B. Direktor/innenbestellung, Änderung
der Schulzweige ect.)
- Einführung von Unterstufensprecher/innen
Antrag angenommen
A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12
http://www.lsr-vbg.gv.at
DVR: 0106879
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Kommentar:
Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sieht zahlreiche Elemente der schulpartnerschaftlichen
Mitbestimmung vor. Zentrales Gremium der demokratischen Mitbestimmung des Schullebens
für Schüler/innen und Eltern ist der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA, § 64
Schulunterrichtsgesetz), der seine Entscheidungen in schulautonomen Angelegenheiten in der
Regel mit 2/3-Mehrheit trifft.
Die Schulleiter/innen haben gemäß § 58 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz die Aufgabe, die
Tätigkeit der Schülervertreter/innen zu unterstützen und zu fördern. In diesem
Zusammenhang können schulautonom bei Bedarf auch Schüler/innenvollversammlungen
abgehalten werden.
Das Schülervertretungengesetz, welches die Interessensvertretung der Schüler/innen regelt,
sieht eine Mitgliedschaft zur Landesschülervertretung im Wesentlichen ab der 9. Schulstufe
vor. Die Anliegen der Unterstufen-Schüler/innen werden vom/von der Vertreter/in der
Klassensprecher/innen, der/die für die Neuen Mittelschulen und AHS-Unterstufen vorgesehen
ist, vertreten. (§59 Abs. 2 Z 2 SchUG)
Weiters haben laut §§ 58 ff Schulunterrichtsgesetz zu allen wichtigen schulischen Themen die
Klassensprecher/innen sowie auch die Eltern (§ 61 ff SchUG) Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte wie z.B. das Recht auf Anhörung, das Recht auf Abgabe von
Vorschlägen und Stellungnahmen, das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die
die Schüler/innen betreffen, das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts und
auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel. Diese Bestimmungen zur
Schülervertretung und zur Schülermitverwaltung sind Bundesgesetze. Sowohl
Klassensprecher/innen sowie auch die Vertreter der Klassensprecher/innen an den
Unterstufen können ihre Anliegen und Vorschläge im Rahmen der Versammlung der
Schülervertreter/innen der Schule an den/die Schulsprecher/in und durch diese an den
Schulgemeinschaftsausschuss, an die Landesschülervertretung und an das
Schüler/innenparlament herantragen und zum Thema machen.
2. Antrag:
Zentralmatura – mehr Informationen zur neuen Reife- und Diplomprüfung
Antrag angenommen
Kommentar:
Die teilzentrale standardisierte Reifeprüfung wird für AHS im Schuljahr 2014/15, für BHS im
Schuljahr 2015/16 erstmals durchgeführt. Dies ist bundesgesetzlich bereits im
Schulunterrichtsgesetz festgelegt. Derzeit werden an mehreren Schulen Schulversuche zur
neuen Reifeprüfung durchgeführt.
An den Schulen sowie auch im Landesschulrat wurden - und werden auch weiterhin -
zahlreiche Informationsveranstaltungen für die betroffenen Lehrpersonen, Schüler/innen
sowie auch für die Eltern abgehalten. Z.B. im Jänner 2013 (17.01.2013 - AHS) und im
Oktober 2013 (22.10.2013 – HAK, 23.10.2013 – HUM, 24.10.2013 - HTL) sind von den
Landesschulinspektor/innen Informationsveranstaltungen für die Landesschulsprecher/innen
und die Klassensprecher/innen der betroffenen Klassen im Landesschulrat bereits fix geplant.
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Dem Landesschulrat für Vorarlberg ist es ein großes Anliegen, die Schüler/innen gut zu
informieren. Diesbezüglich wurden auch alle Direktionen dringend gebeten, für
entsprechende Informationen zu sorgen.
Weitere Termine können bei Bedarf und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen
Landesschulinspektor/innen festgelegt werden.
Entsprechende Info-Broschüren zur neuen Reifeprüfung werden vom BIFIE (Bundesinstitut
für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung) zur Verfügung gestellt.
Weiters werden auf diversen Homepages des BIFIE und des Unterrichtsministeriums
Materialien, Informationen und Übungen im Hinblick auf die neue Reifeprüfung angeboten.
Siehe:
www.bifie.at ,
www.bmukk.gv.at Link: Bildung und Schule - Unterricht und Schule - die neue Reifeprüfung.
Unter www.ahs-vwa.at wird speziell auf die vorwissenschaftliche Arbeit eingegangen.
Weitere nützliche Informationen, z.B. zur neuen Reifeprüfung aus Mathematik, sind unter
folgenden Links zu finden:
Grundkompetenzen:
https://www.bifie.at/node/1442
http://www.uni-klu.ac.at/idm/inhalt/519.htm
Mathematische Grundkompetenzen:
https://www.bifie.at/node/1442
Musteraufgaben:
http://aufgabenpool.bifie.at/praxis/index.php
Praxishandbuch:
https://www.bifie.at/node/80
Testaufgaben 5. Und 6. Klasse:
http://www.uni-klu.ac.at/idm/inhalt/601.htm
Kommentar der LSV:
Neben einer baldigen Veranstaltung der LSV zu diesem Thema werden auf Wunsch der
LSV auch weitere und mehr Infoveranstaltungen zur neuen Reifeprüfung vom
Landesschulrat für Vorarlberg durchgeführt, vorrangig für AHS, da diese ein Jahr
früher zentral maturieren müssen. BHS erfolgen erstmals im Herbst 2013 wie bereits im
Kommentar oben erwähnt.
Es wird von der LSV auch überlegt, eine Informationsbroschüre, die von der
letztjährigen Bundesschülervertretung in Kooperation mit dem Bundesministerium
erstellt worden ist, an alle von der neuen Reifeprüfung betroffenen Jahrgänge in allen
Vorarlberger Schulen gemeinsam mit dem Landesschulrat auszusenden. Abrufbar
unter: http://www.bmukk.gv.at/medienpool/22594/reifepruefungneu_folder_s.pdf
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4. Antrag:
Integration statt Sonderschulen Gefordert wird die Integration von Kindern mit
Behinderung und spezielle Aus- und Fortbildungen für die betreffenden Lehrpersonen
Antrag angenommen
Kommentar:
Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nicht behinderten Schüler/innen kann auf allen
Schulstufen geführt werden. Von dieser Möglichkeit machen viele Schulen durch die Führung
von Integrationsklassen bereits Gebrauch. Im 9. Schuljahr werden z.B. bereits seit mehreren
Jahren Polytechnische Schulen, Berufsvorbereitungsjahr und Hauswirtschaftsschule
integrativ geführt.
Für spezielle Beeinträchtigungen kann eine gezielte Förderung von Schüler/innen
zweckmäßiger sein (z.B. die Schule für Hör- und Sprachbildung in Dornbirn). In jenen Fällen,
in denen Integration sinnvoll möglich ist, wird integrativer Unterricht zum Wohl aller
Schülergruppen und zur Förderung der sozialen Kompetenz aller Schüler/innen bereits an
vielen Schulstandorten angeboten, wenn entsprechende Betreuungsangebote gegeben sind.
Die dort eingesetzten Lehrpersonen verfügen jeweils über sonderpädagogische Ausbildungen.
Kommentar der LSV:
In Anbetracht des Faktums, dass Sonderschulen genauso ein eigener Schultyp sind wie
z. B. Gymnasien oder Neue Mittelschulen besteht - dem Landesschulrat zufolge - an
ihrem Bestehen kein Rütteln, dennoch ist man insgesamt auf dem Weg zu mehr
Inklusion und Integration von Schüler/-innen mit Behinderung, was aber
selbstverständlich nicht von heute auf morgen geschehen kann. Es gibt darum vereinzelt
sogar schon Neue Mittelschulen, die Integrationsklassen führen und alle Beteiligten sind
sich einig, dass die Möglichkeit, den Schultyp zu wechseln, unabdingbar bestehen muss,
sofern sich das Kind mit Behinderung und dessen Eltern dies zutrauen. Zusätzlich wird
in absehbarer Zeit eine von der Sozialabteilung vom Land Vorarlberg geführte
Arbeitsgruppe konstituiert, die sich unter anderem mit dieser Thematik befassen wird.
Die LSV Vorarlberg ist hierzu angewiesen worden, seine Stellungnahme mit
einzubringen.
5. Antrag:
Politische Bildung und Recht als Pflichtgegenstand
- Gefordert wird Politische Bildung und Recht als Pflichtgegenstand ab der 9.
Schulstufe in allen Schulen
Antrag angenommen
Kommentar:
An den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist Politische Bildung als eigener
Unterrichtsgegenstand bereits vorgesehen. An den allgemein bildenden höheren Schulen sind
im Fach Geschichte Inhalte der Politischen Bildung in den Lehrplänen bereits ab der 3.
Klasse enthalten. An den AHS enthält der Lehrplan der 7. und 8. Klasse das Unterrichtsfach
„Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung“, in dem unter anderem die verschiedenen
Dimensionen und Ebenen von Politik, Demokratie und Menschenrechte, Möglichkeiten
politischer Beteiligungs-, Entscheidungs- und Konfliktlösungsprozesse sowie das politische
und rechtliche System Österreichs und der Europäischen Union, Grundzüge von Verfassung,
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Verwaltung und Rechtsprechung Österreichs, Sozialpartnerschaft, Umfassende
Landesverteidigung, Europäische Union, Europarat uvam. zu behandeln sind.
Demgemäß ist es Aufgabe der unterrichtenden Lehrpersonen, je nach Umfang der
Lehrplaninhalte zur Politischen Bildung diese Inhalte auch anteilsmäßig entsprechend im
Unterricht durchzunehmen.
Die Einführung von Politischer Bildung als eigenes Unterrichtsfach bzw. die Aufnahme von
neuen Lehrplaninhalten erfordert eine Änderung der Lehrpläne, die nur österreichweit durch
das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgenommen werden kann.
Im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte der Schüler/innen (§§ 57a, 58 SchUG) haben die
Schüler/innen das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts und können mit
der jeweiligen Lehrperson für Geschichte zu Schuljahresbeginn entsprechende
Schwerpunktsetzungen zur Politischen Bildung im Rahmen des Lehrplanes vereinbaren.
Weiters kann Poltische Bildung bei Interesse auch vertiefend als Freifach geführt werden
bzw. es besteht bei entsprechendem Interesse die Möglichkeit, schulautonom Projekttage zu
politischen Themen abzuhalten. Diese können im Schulgemeinschaftsausschuss beschlossen
werden.
Kommentar der LSV:
Warum bei BMHS das Fach „Bürgerrecht und politische Bildung“ als verpflichtendes
und eigenes Fach im Lehrplan verankert ist und bei AHS nicht, bleibt nach wie
unverständlich. Dennoch ist es für die Schüler/-innen oder, besser noch, für die
Klassensprecher/-innen einer AHS ratsam, zu Beginn des Jahres mit jedem/-r Lehrer/-
in individuell genau zu vereinbaren, welche und wie viele Stoffgebiete aus dem
Themenpool von „Politische Bildung und Recht“ zu behandeln sein sollen. Dies sollte
schriftlich festgehalten werden, so käme man auch bestens seinem Recht auf
Mitbestimmung im Unterricht nach.
6. Antrag:
Verbindliche Qualitätssicherung des Unterrichts
- Gefordert wird eine bessere Auswahl und Ausbildung der Lehrpersonen und
- Qualitätssicherungsmaßnahmen für den Unterricht
Antrag angenommen
Kommentar:
Die Lehrer/innen sind verpflichtet, ihren Unterricht nach dem neuesten Stand der
Wissenschaft zu halten. Dies wird durch eine laufende Fort- und Weiterbildung der
Lehrpersonen sichergestellt (§§ 17 und 51 Schulunterrichtsgesetz).
Neue Bestimmungen zur Lehrerausbildung an den Hochschulen und ein neues, modernes
Lehrerdienstrecht österreichweit befinden sich im Unterrichtsministerium bereits in
Ausarbeitung.
Als Qualitätsmanagementsystem zur pädagogischen Qualitätsentwicklung und zur
Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen kommt seit dem Jahr 2004 die
„QualitätsInitiative BerufsBildung (QIBB)“ an berufsbildenden Schulen und „Schulqualität
Allgemeinbildung (SQA)“an allgemeinbildenden Schulen zum Einsatz.
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Auf den Websites www.sqa.at und www.qibb.at befinden sich alle wesentlichen Informationen
und umfangreiche Unterstützungsangebote zu diesen beiden Initiativen. Dabei werden für die
handelnden Personen auf allen Ebenen des Schulsystems Methoden und Werkzeuge
angeboten, um die Qualität ihrer Arbeit und die dabei erzielten Ergebnisse zu optimieren.
7.und 9 Antrag:
Keine Benachteiligung der HWI (HAK für Wirtschaftsinformatik)
- Gefordert wird das Fach Volkswirtschaftslehre auch in der HWI und
- Gefordert wird die Einrichtung von Turnmodulen an allen Schulen
Anträge angenommen
Kommentar:
Die Anzahl der theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände sowie das jeweilige
Stundenausmaß sind in den Lehrplänen der einzelnen Schulen bundesweit festgelegt. Die
Lehrpläne sind nach Schularten gegliedert auf der Homepage des Unterrichtsministeriums
unter www.bmukk.gv.at, Link: Bildung, Schulen Unterricht und Schule, abrufbar.
Im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen können an den Schulen eigene
Schwerpunkte gesetzt werden. Dadurch können mehr Stunden für bestimmte Fächer bzw.
auch zusätzliche Fächer in Form von Freigegenständen vorgesehen werden.
Die Schüler/innen haben durch ihre Mitglieder im SGA in diesem Bereich ein
Mitspracherecht.
Kommentar der LSV:
Für eine Einführung ist eine 2/3-Mehrheit im SGA nötig, d. h. insgesamt eine 2/3-
Mehrheit und auch in jeder der drei Kurien.
8. Antrag:
Sozialarbeit – von wegen!
- Gefordert wird die Absetzung des Putzdienstes als Bestrafung.
Antrag angenommen
Kommentar:
Gemäß § 43 Schulunterrichtsgesetz sind die Schüler/innen verpflichtet, sich in der Schul- und
Klassengemeinschaft einzuordnen und die Hausordnung der Schule einzuhalten. Falls
Beschädigungen und Verschmutzungen durch die Schüler/innen verursacht wurden, sind die
Schüler/innen verpflichtet, diese Verschmutzungen selbst zu beseitigen (z.B. verschmutze
Schulbank reinigen, Papierschnipsel aufkehren etc.). Ein darüber hinausgehendes
Heranziehen zu Putz- und Reinigungsdiensten als disziplinäre Maßnahme ist nach den
schulrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.
§ 8 Abs. 1 b der Verordnung über die Schulordnung sieht als Erziehungsmittel u.a. die
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten vor. Hierbei sind
die Versäumnisse des Schülers/der Schülerin sowie auch der Arbeitsauftrag für den/die
Schüler/in genau festzulegen. Bloßes Nachsitzen an einem freien Nachmittag des Schülers/der
Schülerin ist nicht vorgesehen. Die Nachholzeit für unrechtmäßig versäumte Pflichten ist nur
dann zulässig, wenn es sich um ein pädagogisch sinnvolles Nachholen versäumter Pflichten
handelt und ein klarer Arbeitsauftrag vorliegt, der im direkten Kontext zum Versäumten steht.
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Die jeweilige Hausordnung der Schule, die im SGA zu beschließen ist, kann im Sinne einer
gut funktionierenden Schulgemeinschaft weitere Verhaltensvereinbarungen festlegen.
10. Antrag:
Verpflichtende Berufsorientierung an AHS
Antrag angenommen
Kommentar:
Die Lehrpläne der einzelnen Schulen sowie auch die Schulveranstaltungenverordnung
bekennen sich klar zur Berufsorientierung und zu möglichst vielfältigen, unmittelbaren und
anschaulichen Kontakten der Schulen nach außen z.B. zur Wirtschaft, zur Industrie, zu Kunst
und Kultur etc. und zur Durchführung von facheinschlägigen und praxisbezogenen Projekten
und Projektwochen sowie zur Abhaltung von Lehrausgängen und Exkursionen an den
Schulen.
Die verpflichtende Berufsorientierung an AHS ist bereits seit vielen Jahren in der 7. und 8.
Schulstufe im Rahmen von 32 Stunden gesetzlich verankert. Sie erfolgt integriert und der zu
vermittelnde Lehrstoff ist im Klassenbuch zu dokumentieren.
Der A-Check (Acht Plus) wird an fünf Schulen eingesetzt. Zusätzlich finden Projekte wie
Schnuppertage, Schaffer-Tage, girls day, boys day, FIT – Frauen in die Technik, Tage der
offenen Tür, Messebesuche, Lehrausgänge, Firmenbesuche, etc., statt. Das BMUKK hat
durch IBOBB (Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf) einen weiteren
Schwerpunkt auf Berufsorientierung gelegt.
Besonders zu erwähnen sind auch das Paket „Chancen-Pool“, das
Berufsorientierungskonzept im AHS-Bereich sowie die jährliche Veranstaltung „Check it
out“ (heuer am 24.10.2013) an der Fachhochschule Dornbirn zur Berufsorientierung für
Maturant/innen. Nähere Informationen hierzu stehen unter www.check-it-out.at zur
Verfügung. Flächendeckend wird der „Studienchecker“ an 14 Standorten durchgeführt. Es
besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Landesschulrat für Vorarlberg, dem BIFO
und den schulen: Ist-Zustands-Analyse aller Berufsorientierungstätigkeiten liegt vor.
12. Antrag:
Praktika für HAK-Schüler
- Gefordert wird ein verpflichtendes einschlägiges Praktikum in den Sommerferien
für alle HAK-Schüler/innen
- Einführung eines Praktikumspools
Antrag angenommen
Kommentar:
Praktika können an jenen Schulen, die diese nicht verpflichtend vorsehen z.B. im Wege eines
Schulversuches abgehalten werden. Der Schulversuch ist schulautonom im SGA der
jeweiligen Schule zu beschließen und anschließend vom Bundesministerium zu genehmigen.
An jenen Schulen, an denen bereits – freiwillige oder verpflichtende - Praktika durchgeführt
werden, werden in der Regel auch schulintern Firmenlisten geführt, die Praktikumsstellen zur
Verfügung stellen.
Das EU-Bildungsprogramm „Leonardo da Vinci“ ist auf die europaweite Durchführung von
Praktika spezialisiert. Es fördert die europäische Zusammenarbeit und Praktika in der
beruflichen Aus- und Weiterbildung. Diese europäischen Praktika werden von mehreren
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Schulen in Vorarlberg bereits langjährig und mit großem Erfolg durchgeführt. Informationen
hierzu finden sich unter www.lebenslanges-lernen.at.
Weiters unterstützen auch diverse Jugendorganisationen wie zB. das „aha- Tipps und Infos
für junge Leute“ die Schüler/innen auf der Suche nach einer geeigneten Praktikumsstelle.
13. Antrag:
Objektive Benotung
- Gefordert wird ein anonymes Abgabesystem in Schularbeitenfächern (Buchstaben-
Zahlencode bei jeder Schularbeit)
- Einheitliche Benotungssysteme, Doppelkorrektur von verschiedenen Lehrpersonen
Antrag angenommen
Kommentar:
Die Grundsätze der Notengebung und der Leistungsbeurteilung sind in §§ 18 ff
Schulunterrichtsgesetz sowie in der Leistungsbeurteilungsverordnung geregelt (Noten von 1 –
5, genauere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung im Einzelnen etc.) und bieten die
rechtliche Grundlage für eine objektive Benotung der Leistungen der Schüler/innen.
Zusätzlich werden von den Lehrpersonen in fächergruppenweise gegliederten
Arbeitsgemeinschaften einvernehmliche Beurteilungsmodelle an der jeweiligen Schule bzw.
auch landesweit in einem Unterrichtsgegenstand (z.B. Mathematik) erarbeitet und festgelegt.
Die Leistungsbeurteilungsverordnung basiert auf einem persönlichen Lehrer- und
Schülerverhältnis. Ein entsprechendes Codesystem kann als Schulversuch nach vorherigem
Beschluss im SGA bei Interesse an der einzelnen Schule schulautonom durchgeführt werden.
Die Durchführung dieses Vorhabens kann der Objektivität dienen. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass das vorgeschlagene System mit einen großen organisatorischen und
Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Nach vorheriger Rücksprache mit der unterrichtenden Lehrperson, dem/der
Klassenvorstand/-vorständin bzw. nach Festlegung im SGA können an der Schule
schulautonome weitere Vorgangsweisen beschlossen werden, (z.B. Doppelkorrekturen,) die
im Rahmen der oben angeführten schulrechtlichen Bestimmungen eine objektive Benotung
gewährleisten.
Generell hat jede/r Schüler/in das Recht, einmal pro Semester eine mündliche Prüfung zu
verlangen. Auch ein Schüler- (bzw. Eltern-) gespräch mit dem/der Klassenvorstand/-
vorständin und/oder der betreffenden Lehrperson kann in vielen Fällen erklärend wirken und
Einsichten in die jeweilige Notengebung bringen. Als letzte Maßnahme besteht zu
Schuljahresende die Möglichkeit, im Rahmen einer Berufung gegen Nicht genügend und die
Nichtberechtigung zum Aufsteigen die Beurteilung der Lehrperson noch einmal überprüfen zu
lassen.
Kommentar der LSV:
Vorsicht bei Doppelkorrekturen ist geboten, wenn der/die Zweitkorrektor/-in auf ein
insgesamt schlechteres Ergebnis kommt, da es – entgegen dem weit verbreiteten Mythos
– rechtlich erlaubt ist, eine Note (Bewertung) nachträglich sowohl zu verschlechtern als
auch zu verbessern.
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14. Antrag:
Für die Arbeit der Schülervertretungen soll ein Raum zur Verfügung gestellt werden
Antrag angenommen
Kommentar:
Der/die Schulleiter/in ist verpflichtet, die Anliegen der Schüler/innenvertreter zu unterstützen.
Nach Maßgabe der an den einzelnen Schulen vorhandenen räumlichen Möglichkeiten können
an den Schulen, allenfalls auch durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses, den
Schülervertreter/innen eigene Räumlichkeiten für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt werden.
An einigen Schulen bestehen derzeit bereits derartige räumliche Möglichkeiten.
15. Antrag:
Lehrer/innen-Feedback
- Gefordert wird ein Lehrer/innenfeedback auf Online-Basis
- Einsicht der Bewertungen für den jeweiligen Direktor
Antrag angenommen
Kommentar:
Das Lehrer/innenfeedback ist an zahlreichen Vorarlberger Schulen in verschiedenen Formen
seit vielen Jahren bereits fix verankert. Die Durchführung des Lehrer/innenfeedbacks wird
von den zuständigen Landesschulinspektoren als Mittel der Qualitätssicherung laufend stark
eingefordert.
Die Möglichkeit, das Lehrer/innen-Feedback online durchzuführen bzw. die Art und Weise
der Durchführung – z.B. mit Mediatoren – liegt in der schulautonomen
Gestaltungsmöglichkeit der einzelnen Schule. Genauere Bestimmungen dazu können im
Schulgemeinschaftsausschuss festgelegt werden.
16. Antrag:
Deutsch: 2-Phasen Schularbeit für die Unterstufe
- Gefordert wird 10 Minuten Korrekturzeit am nächsten Tag der Deutsch-Schularbeit
Antrag angenommen
Kommentar:
Die 2-Phasen Schularbeit kann im Wege eines Schulversuches in einem oder in mehreren
Unterrichtsgegenständen durchgeführt werden.
Zur Einführung ist vorab das Einvernehmen mit den betreffenden Lehrer/innen herzustellen.
Für eine verbindliche Einführung der 2-Phasen Schularbeit in allen Schularbeitenfächern ist
eine Änderung des Schulunterrichtsgesetzes und der Leistungsbeurteilungsverordnung auf
bundesgesetzlicher Ebene notwendig.
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17. Antrag:
Kein sinnloses Aufstehen zum Unterrichtsbeginn!
- Gefordert wird ein innovativer Unterrichtseinstieg
Antrag angenommen
Kommentar:
Das Aufstehen vor Unterrichtsbeginn ist ein Zeichen der Höflichkeit und des Respekts
gegenüber der Lehrperson, die ein Sammeln der Gedanken vor Unterrichtsbeginn und das
Herstellen von Ruhe bewirken soll.
Grüßen ist ein grundsätzliches Zeichen der gegenseitigen Achtung und soll daher jedenfalls
beibehalten werden. Die Modalitäten der Begrüßung werden an den einzelnen Schulen
unterschiedlich gehandhabt und können bei Bedarf auch in der Hausordnung bzw. in der
schuleigenen Verhaltensvereinbarung der Schule näher festgelegt und schulautonom im SGA
beschlossen werden (§ 64 und § 44 Schulunterrichtsgesetz).
Kommentar der LSV:
Trotz alledem bleibt es jedem selbst überlassen, ob er/sie die Lehrperson mittels
Aufstehen vor Unterrichtsbeginn begrüßen will oder doch auf eine andere angemessene
Art und Weise, folglich darf auch niemand dazu gezwungen werden bzw. es ebenso
wenig sanktioniert werden und auch nicht in die Betragensnote einfließen, wenn man
diesem Ritus – aus welchen Gründen auch immer – nicht folgen möchte. Bei
Zuwiderhandeln wird um Meldung bei der LSV oder beim Landesschulrat gebeten.
18. Antrag:
Schulgeld an der BAKIP
- Gefordert wird eine Unterstützung für alle Schülerinnen der BAKIP
- Das Land Vorarlberg soll sich dafür einsetzen, dass das Schulgeld nicht höher wird
Antrag angenommen
Kommentar:
Artikel 17 des Staatsgrundgesetzes (=Verfassungsgesetz und gehört zu den Grund- und
Freiheitsrechten) normiert die Freiheit der Wissenschaft und der Lehre. Darin ist
ausdrücklich auch das Recht auf Gründung von Privatschulen verankert. Die Privatschulen
tragen wesentlich zum hohen Bildungsniveau in Österreich bei. Die für Privatschulen
vorgesehene Möglichkeit der Einhebung des Schulgeldes dient der Aufrechterhaltung des
Schulbetriebs und der Erhaltung der Schule, Aufwendungen, die bei Privatschulen nicht vom
Staat, sondern von der Schule selbst zu tragen sind.
Für Bedürftige werden vielfach Unterstützungen durch die Schulpartner oder in Form von
Schulgeldreduktion gewährt. Weiters können auch entsprechende Anträge auf Schülerbeihilfe
beim Landesschulrat oder beim Elternverein der Schule gestellt werden.
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19. und 20.Antrag:
Konsequenzen für Lehrer/innen bei Fehlverhalten
- Mögliche Konsequenzen sollen z. B. sein: Klassenwechsel, Versetzung an eine andere
Schule, verpflichtende Gespräche mit Schulpsychologen bzw. Social Networkern
Gefordert wird eine verpflichtende Lehrerfortbildung
Anträge angenommen
Kommentar:
Die Aufgaben der Lehrpersonen sind in §§ 17 ff, 51 SchUG festgelegt. Bei einer vermuteten
Verletzung von Dienstpflichten ist es ratsam, über den/die Klassensprecher/in den/die
Klassenvorstand/-vorständin und den/die Direktor/in zu informieren. Der/die Direktor/in hat
die Aufgabe, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften an der Schule zu sorgen. Dies kann je
nach dem gegebenen Anlass z.B. im Führen von Gesprächen oder in Form von zusätzlichen
Lehrerfort- und -weiterbildungen durchgeführt werden.
Die Kündigung einer Lehrperson ist auf Grund der Bestimmungen des geltenden
Dienstrechtes nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich. In
Lehrerdisziplinarangelegenheiten haben die Schüler/innen keine Mitwirkungsrechte. (vgl. §
58 Abs. 2 Z. 1 lit. d SchUG)
Die Lehrer/innen sind verpflichtet, ihren Unterricht nach dem neuesten Stand der
Wissenschaft zu halten. Dies wird nicht zuletzt auch durch eine laufende Fort- und
Weiterbildung der Lehrpersonen sichergestellt (§§ 17 und 51 Schulunterrichtsgesetz). Von
den Universitäten, der Pädagogischen Hochschule und zahlreichen weiteren
Bildungsinstitutionen wird eine Vielzahl von Lehrerfort- und Weiterbildungsveranstaltungen
angeboten, die von den Lehrpersonen laufend und auch sehr umfangreich in Anspruch
genommen werden. Bei Bedarf und bei organisatorischer Durchführbarkeit finden Lehrerfort-
und Weiterbildungen auch während der Schulferien statt. Den Lehrpersonen wird nach
Abschluss der Lehrveranstaltung jeweils ein Teilnahme-Zertifikat überreicht.
Die Lehrperson wählt in der Regel aus den vorliegenden Angeboten seine Fortbildungen
selbst aus. Ein bestimmtes Kontingent an Mindest- oder Höchststunden der Lehrerfort- und
Weiterbildung ist dabei nicht vorgesehen.