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TO 3 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: [email protected] www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA VI - 11-1/10 MA 11, Nachprüfung hinsichtlich der Behebung von Sicherheitsmängeln im Ausbildungszentrum der MAG ELF - Lindenhof in Eggenburg Tätigkeitsbericht 2010

KONTROLLAMT DER STADT WIEN · Betriebsbrandschutz - Eigenkontrolle, TRVB O 121 - Brandschutzpläne, TRVB N 115 - Brandschutz in Büro- und Wohngebäuden etc. In Bezug auf die Beschäftigung

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    KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: [email protected] www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191

    KA VI - 11-1/10

    MA 11, Nachprüfung hinsichtlich der

    Behebung von Sicherheitsmängeln

    im Ausbildungszentrum der

    MAG ELF - Lindenhof in Eggenburg

    Tätigkeitsbericht 2010

  • KA VI - 11-1/10 Seite 2 von 30

    KURZFASSUNG

    Das Kontrollamt hat unter Bezugnahme auf seinen Tätigkeitsbericht (TB) 2005 (Magis-

    tratsabteilung 11 - Sicherheitstechnische Überprüfung des Ausbildungszentrums Lin-

    denhof in Eggenburg) den Lindenhof im Hinblick auf die Behebung der damals festge-

    stellten Mängeln einer Nachprüfung unterzogen.

    Dabei zeigte sich, dass diese mittlerweile größtenteils durch Eigenleistungen der Haus-

    professionisten behoben waren. Ferner wurden in die gegenständliche Prüfung neu hin-

    zugekommene bzw. geänderte gesetzliche Bestimmungen (z.B. betreffend das Lebens-

    mittelrecht) mit einbezogen. Die daraus erwachsenen Anpassungen in einigen Lehr-

    werkstätten wird die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie durchführen.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 3 von 30

    INHALTSVERZEICHNIS

    1. Allgemeines .................................................................................................................5

    2. Prüfungsumfang und Vorgehensweise des Kontrollamtes ..........................................6

    3. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................6

    3.1 Rechtliche Grundlagen, die sowohl bei der gegenständlichen als auch bei der

    vorangegangenen Prüfung zur Anwendung kamen.........................................................6

    3.2 Hinzugekommene rechtliche Grundlagen..................................................................9

    4. Änderungen des Ausbildungszentrums MAG ELF - Lindenhof gegenüber der

    Prüfung im Jahr 2005 ....................................................................................................10

    4.1 Organisation ............................................................................................................10

    4.2 Bauliche Änderungen ..............................................................................................12

    4.3 Allgemeines zu Umbaumaßnahmen........................................................................16

    5. Bedienstetenschutz ...................................................................................................17

    5.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente......................................................17

    5.2 Arbeitsmittel.............................................................................................................18

    6. Brandschutz...............................................................................................................19

    6.1 Brandschutzorganisation .........................................................................................19

    6.2 Betrieblicher Brandschutz........................................................................................20

    6.3 Baulicher Brandschutz.............................................................................................21

    6.4 Brandgefährliche Lagerungen .................................................................................22

    7. Periodische Überprüfungen von Anlagen und Einrichtungen ....................................22

    7.1 Elektrische Anlagen.................................................................................................22

    7.2 Blitzschutz ...............................................................................................................24

    8. Behördliche Genehmigungen ....................................................................................24

    9. Weitere Wahrnehmungen des Kontrollamtes ............................................................25

    9.1 Erste-Hilfe-Kästen ...................................................................................................25

    9.2 Schließsystem .........................................................................................................25

    9.3 Hygiene ...................................................................................................................25

    9.4 Fitnessgeräte...........................................................................................................26

    9.5 Dachrinnenheizung..................................................................................................27

  • KA VI - 11-1/10 Seite 4 von 30

    9.6 Bühnenbeleuchtung.................................................................................................27

    9.7 Maurerwerkstatt .......................................................................................................27

    10. Schlussbemerkungen ..............................................................................................27

    Anhang

    ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................29

    ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................30

  • KA VI - 11-1/10 Seite 5 von 30

    PRÜFUNGSERGEBNIS

    1. Allgemeines

    Die Magistratsabteilung 11 betreibt in Eggenburg in Niederösterreich das Ausbildungs-

    zentrum der MAG ELF - Lindenhof. Mithilfe dieser Einrichtung sollen männliche Jugend-

    liche in Form einer betreuten internatsmäßigen Unterbringung bei der sozialen Integra-

    tion unterstützt und ihnen eine berufliche Fachausbildung ermöglicht werden. Ziel des

    Ausbildungsprozesses ist die Heranführung an ein späteres selbstständiges bzw. eigen-

    verantwortliches Leben sowie eine bestmögliche Vorbereitung für das Berufsleben.

    Die Anlage des Lindenhofes umfasst 19 Gebäude, die sich großteils in einem parkähn-

    lichen Gelände befinden. In den Gebäuden sind die Wohneinheiten für je drei bis fünf

    Jugendliche, die Werkstätten, die Bäckerei und Fleischerei sowie dazugehörige Ver-

    kaufsräume, die Lagerräumlichkeiten, die Büros für die Betreuerinnen bzw. Betreuer

    und die Verwaltung sowie eine Portierloge untergebracht. Ein Gebäude verfügt über

    einen Festsaal, der für etwa 300 Personen geeignet ist und der für Veranstaltungen

    genutzt bzw. gemietet werden kann. Aufgrund des Personenkreises, welcher sich am

    Lindenhof aufhält, sowie aufgrund der Verwendung von Werkzeugen, Maschinen bzw.

    gefährlichen Arbeitsstoffen in den Lehrwerkstätten kommt der Beachtung von Sicher-

    heitsaspekten eine wesentliche Bedeutung zu.

    Das Kontrollamt hat im Jahr 2005 eine sicherheitstechnische Prüfung des Ausbildungs-

    zentrums MAG ELF - Lindenhof durchgeführt. Die Ergebnisse sind im TB 2005 (Magis-

    tratsabteilung 11, Sicherheitstechnische Überprüfung des Ausbildungszentrums Linden-

    hof in Eggenburg) dargestellt. Feststellungen umfassten damals im Wesentlichen den

    Brandschutz, die elektrischen Einrichtungen und Betriebsmittel, die Durchführung peri-

    odischer Überprüfungen von Anlagen und Einrichtungen sowie auch Hygienemängel. In

    ihren Stellungnahmen zum damaligen Bericht gaben die Magistratsabteilungen 11 und

    34 - Bau- und Gebäudemanagement bekannt, dass die Behebung der festgestellten

    Mängel kurzfristig in die Wege geleitet worden sei.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 6 von 30

    2. Prüfungsumfang und Vorgehensweise des Kontrollamtes

    Im Rahmen der gegenständlichen Nachprüfung wurden vom Kontrollamt vorrangig

    Maßnahmen zur Behebung der damals festgestellten Mängel einer Einschau unterzo-

    gen. Da sich der Lindenhof gegenüber dem Jahr 2005 strukturell geändert hat und dar-

    über hinaus neue bzw. geänderte rechtliche Rahmenbedingungen zur Geltung kamen,

    wurden diese Umstände in die Prüfung einbezogen. Darüber hinaus wurde eine neuer-

    liche Begehung der gesamten Anlage vorgenommen.

    3. Rechtliche Grundlagen

    3.1 Rechtliche Grundlagen, die sowohl bei der gegenständlichen als auch bei der vo-

    rangegangenen Prüfung zur Anwendung kamen

    Durch das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 (W-BedSchG 1998) wird der Schutz

    des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen der Gemeinde Wien

    bei der dienstlichen Tätigkeit geregelt. Dieses Gesetz ist auf Dienststellen der Gemein-

    de Wien anzuwenden, unabhängig davon, ob sich die Dienststelle im Wiener Stadtge-

    biet befindet.

    Auf der Grundlage des W-BedSchG 1998 sind u.a. nachstehende Verordnungen erlas-

    sen:

    Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraus-

    setzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien,

    - über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,

    - über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,

    - über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten

    bei der Benutzung von Arbeitsmitteln,

    - über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes,

    - über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten

    vor Gefahren durch elektrischen Strom,

    - über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten

    vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen etc.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 7 von 30

    Durch diese Verordnungen sind auch Bestimmungen bundesgesetzlicher Regelungen,

    die auf der Grundlage des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) erlassen sind,

    im Rahmen des W-BedSchG 1998 für rechtlich verbindlich erklärt. Dies betrifft bei-

    spielsweise Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), die detailliertere Re-

    gelungen über die Beschaffenheit und die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel wie z.B.

    Hebebühnen, Schleifmaschinen, Schweißgeräte etc. enthält. Unter diesem Gesichts-

    punkt sind auch die Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung (KennV) hinsicht-

    lich der Verwendung von Verbots-, Warn-, Gebots- und Rettungsschildern sowie Hin-

    weiszeichen zu beachten.

    In Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe sind nach dem W-BedSchG 1998 den Bediens-

    teten Informationen über Gefahren und Verhütung z.B. in Form von Sicherheitsdaten-

    blättern zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 5 leg. cit.). Bei der Lagerung gefährlicher

    Arbeitsstoffe muss die Dienstgeberin dafür sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen

    gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen wer-

    den und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden (§ 38 Abs. 3

    leg. cit). Da hinsichtlich der Berücksichtigung bestehender Gefahren der Stand der

    Technik anzuwenden ist, können als Interpretationshilfe Inhalte von Verordnungen he-

    rangezogen werden, die zwar aufgrund des W-BedSchG 1998 nicht verbindlich sind,

    aber Gültigkeit aufgrund des ASchG haben. Dies betrifft z.B. Bestimmungen der Ver-

    ordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) hinsichtlich der gelagerten Mengen, der

    Zusammenlagerung verschiedener Gefahrenklassen, der Anforderungen an Lagerräu-

    me, deren Kennzeichnung usw.

    Hinsichtlich der konkreten Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen sind die Techni-

    schen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) des österreichischen Bundesfeu-

    erwehrverbandes und der österreichischen Brandverhütungsstelle relevant. Im Beson-

    deren sind dies die TRVB O 119 - Betriebsbrandschutz - Organisation, TRVB O 120 -

    Betriebsbrandschutz - Eigenkontrolle, TRVB O 121 - Brandschutzpläne, TRVB N 115 -

    Brandschutz in Büro- und Wohngebäuden etc.

    In Bezug auf die Beschäftigung gilt gemäß dem Bundesgesetz über die Beschäftigung

    von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG), dass Jugendliche vor der Arbeitsaufnah-

  • KA VI - 11-1/10 Seite 8 von 30

    me unter Verantwortung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers über die im Betrieb

    bestehenden Gefahren und über die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maß-

    nahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterweisen sind. Entsprechend

    dem KJBG sind Jugendliche vor der erstmaligen Verwendung an Maschinen, Arbeiten

    mit Gasen, Chemikalien oder sonstigen gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder das

    Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen hinsichtlich des notwendigen Verhaltens sowie

    über die bestehenden Schutzvorkehrungen und deren Handhabung zu unterweisen.

    In Bezug auf die Unterbringung enthält die niederösterreichische Heimverordnung (NÖ

    Heimverordnung) nähere Bestimmungen für Kinder- und Jugendheime hinsichtlich des

    Ausstattungsbedarfs, der Unfallverhütung, des Brandschutzes, der Hygiene etc. Gemäß

    § 4 Abs. 1 leg. cit. gilt, dass der Träger einer Einrichtung alle Vorkehrungen zu treffen

    hat, dass diese in kürzester Zeit geräumt werden kann. Darüber hinaus ist im Zusam-

    menwirken mit der örtlichen Feuerwehr eine Brandschutzordnung mit einem zweck-

    mäßigen Räumungsplan aufzustellen und eine Fluchtwegbezeichnung vorzunehmen.

    Die Minderjährigen sind mit der Brandschutzordnung und insbesondere mit dem Räu-

    mungsplan vertraut zu machen. Die Räumung ist mindestens einmal jährlich probe-

    weise durchzuführen.

    Entsprechend dem W-BedSchG 1998 sind den Bediensteten in ausreichender Anzahl

    geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach

    Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen

    zur Verfügung zu stellen. Waschräume (Duschräume) sind zur Verfügung zu stellen,

    wenn die Art der Dienstverrichtung, hygienische oder gesundheitliche Gründe eine Kör-

    perreinigung am Dienstort erfordern. Wenn auch im Zeitpunkt dieser Prüfung keine ge-

    setzliche Verpflichtung bestand, bei Boilern und Leitungssystemen von Trinkwasserer-

    wärmungsanlagen (TWE-Anlagen), beispielsweise Duschanlagen, eine Bewertung bzw.

    mikrobiologische Untersuchungen hinsichtlich der Gefahr von Legionellen-Bakterien

    vorzunehmen, kann als Stand des Wissens angesehen werden, dass eine Gefahr bei

    TWE-Anlagen grundsätzlich nie ausgeschlossen ist. Hinsichtlich einer konkreten Vor-

    gehensweise zur Minimierung dieser Gefahr gilt die ÖNORM B 5019 - Hygienerelevante

    Planung, Ausführung, Betrieb, Wartung, Überwachung und Sanierung von zentralen

    TWE-Anlagen als Stand der Technik.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 9 von 30

    3.2 Hinzugekommene rechtliche Grundlagen

    Im Vergleich zu der Prüfung des Kontrollamtes im Jahr 2005 waren bei der gegen-

    ständlichen Prüfung neu hinzugekommene bzw. geänderte gesetzliche Bestimmungen

    bzgl. des Explosionsschutzes sowie bzgl. des Lebensmittelrechts zu berücksichtigen.

    3.2.1 Durch eine Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in

    Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch ex-

    plosionsfähige Atmosphären aus dem Jahr 2005 wurden Bestimmungen der Verord-

    nung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) im Rahmen des W-BedSchG 1998 als

    verpflichtend festgelegt. Die Dienstgeberin ist demnach verpflichtet Explosionsgefahren

    (Wahrscheinlichkeit, Dauer des Auftretens, charakteristische Eigenschaften und Kenn-

    daten von Arbeitsstoffen) zu ermitteln und zu beurteilen. Die Ergebnisse sind gegebe-

    nenfalls in den Explosionsschutzdokumenten aufzunehmen bzw. darzustellen und aus

    diesen entsprechende Maßnahmen zum Explosionsschutz abzuleiten.

    3.2.2 Durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des

    Rates vom 28. Jänner 2002, EG-Basisverordnung, wurden die allgemeinen Grundsätze

    und Erfordernisse des derzeit gültigen Lebensmittelrechts festgelegt. Entsprechend der

    Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

    April 2004 über die Lebensmittelhygiene haben die Lebensmittelunternehmerinnen bzw.

    Lebensmittelunternehmer die Sicherheit der Lebensmittel auf allen Stufen der Lebens-

    mittelkette zu gewährleisten. Weiters sollte deren Verantwortlichkeit durch die allgemei-

    ne Anwendung von auf den HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Point)-Grund-

    sätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis (GHP) ge-

    stärkt werden. Das HACCP- Konzept ist ein Hygiene-Qualitätsmanagementsystem, das

    zur Identifizierung, Bewertung und Beherrschung relevanter Gefahren dient. Unter GHP

    werden alle Belange der Betriebs-, Arbeits- und Personalhygiene verstanden, die dem

    Schutz der Lebensmittel vor Verderb und vor Kontamination mit biologischen, chemi-

    schen und physikalischen Gefahren im jeweiligen Betrieb dienen. Eine funktionierende

    GHP stellt die Voraussetzung für die Umsetzung des HACCP-Konzeptes dar.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 10 von 30

    Neben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wurde die Verordnung (EG) 853/2004 erlas-

    sen, die spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festlegt.

    Die Umsetzung und Durchführung der o.a. Rechtsakte ist in Österreich durch das Le-

    bensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) seit dem Jahr 2006 ge-

    regelt. Aus den angeführten EG-Verordnungen bzw. dem LMSVG ergibt sich die Fest-

    legung und Definition der Lebensmittelunternehmerin bzw. des Lebensmittelunterneh-

    mers sowie des Lebensmittelunternehmens. Das LMSVG gilt für alle Produktions-, Ver-

    arbeitungs- und Vertriebsstufen, jedoch nicht für die Primärproduktion für den privaten

    häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung. Besondere Hygienebestim-

    mungen für Lebensmittel mit tierischem Ursprung gelten für Einzelhandelsunternehmen

    aufgrund der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung. Aufgrund dieser Verordnung sind

    nur bestimmte Anforderungen der EG-Verordnung Nr. 853/2004 verpflichtend. Die Le-

    bensmittel-Einzelhandelsverordnung gilt aber in Bezug auf Fleisch nicht für Einrichtun-

    gen der Gemeinschaftsversorgung.

    Vom ständigen Hygieneausschuss, der als beratendes Gremium für den Bundesminis-

    ter für Gesundheit tätig ist, wurden für die praktische Umsetzung des Lebensmittel-

    rechts Hygieneleitlinien veröffentlicht. Dies sind u.a. eine Leitlinie für eine GHP und die

    Anwendung der Grundsätze des HACCP bei der Schlachtung und Zerlegung von Rin-

    dern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden sowie bei der Herstellung von Flei-

    scherzeugnissen, eine Hygiene-Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswe-

    sens und vergleichbare Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sowie eine Leitli-

    nie für eine GHP und die Anwendung der Grundsätze des HACCP in gewerblichen Bä-

    ckereien. Die Vorgaben der erwähnten Leitlinien stellen den derzeit gültigen Qualitäts-

    standard für die Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung dar und wurden bei der ge-

    genständlichen Prüfung berücksichtigt.

    4. Änderungen des Ausbildungszentrums MAG ELF - Lindenhof gegenüber der Prüfung

    im Jahr 2005

    4.1 Organisation

    4.1.1 In der Magistratsabteilung 11 gehört das Ausbildungszentrum Lindenhof organi-

    satorisch zum Dezernat 6 - Sozialpädagogische Einrichtungen, Sozialpädagogische

  • KA VI - 11-1/10 Seite 11 von 30

    Region 5 - Fachbereich Ausbildung. Dem für die Region 5 zwischenzeitlich neu be-

    stellten Regionalleiter obliegt auch die organisatorische und administrative Leitung des

    Lindenhofes.

    4.1.2 So wie auch während der vorangegangenen Prüfung durch das Kontrollamt war

    vor Ort derselbe Oberaufseher für die Koordinierung von Arbeiten am Lindenhof, die

    Arbeitseinteilung des Hauspersonals, den Fuhrpark, für Behördenverhandlungen, für

    die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Brandschutz, die Durchführung

    von Brandschutzübungen usw. zuständig.

    4.1.3 Hinsichtlich des Ausbildungsangebots wurde aufgrund des fehlenden Interesses

    der Jugendlichen für den Lehrberuf Elektroinstallationstechnik dieser am Lindenhof im

    Zeitpunkt der Nachprüfung nicht mehr angeboten. Die Räumlichkeiten der Lehrwerk-

    stätten waren im Zeitpunkt der Einschau anderwertig genutzt. Die Lehrberufe Maurer,

    Fleischverarbeitung, Metallbearbeitung, Tischler, Bäcker, Gas- und Wasserinstallateur,

    Maler, Landschaftsgärtner, Kraftfahrzeugtechnik und Karosseriebautechnik verblieben

    weiterhin im Berufsausbildungsangebot des Lindenhofes.

    4.1.4 Überlegungen der damaligen Leitung des Ausbildungszentrums auch Mädchen

    aufzunehmen und dazu entsprechende bauliche Adaptierungen vorzunehmen, wurden

    nicht umgesetzt.

    4.1.5 Im Zeitpunkt dieser Prüfung verkleinerte sich die Zahl der an externe Personen

    vermieteten Wohnungen von sieben auf vier. Die restlichen vermieteten Wohnungen

    sollen nach der Beendigung der Mietverhältnisse künftig nicht mehr vermietet werden.

    Wie bereits im TB 2005 hingewiesen, verbessert sich dadurch die Zugänglichkeit der

    allgemeinen Dachböden, weil diese lediglich über die Wohnungen erreichbar sind.

    4.1.6 Gemäß § 5 W-BedSchG 1998 ist die Dienstgeberin verpflichtet, in einer der An-

    zahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der

    Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur

    Gefahrenverhütung schriftlich in Form der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku-

  • KA VI - 11-1/10 Seite 12 von 30

    mente festzuhalten. Das Ausbildungszentrum Lindenhof wurde durch zwei externe Fir-

    men im Jahr 2001, wie schon im TB 2005 erwähnt, erstmals evaluiert.

    Gemäß der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) obliegt der

    Magistratsabteilung 3 - Bedienstetenschutz und berufliche Gesundheitsförderung seit

    dem Jahr 2007 die präventivdienstliche Betreuung sowie Ermittlung und Beurteilung der

    arbeitsbedingten Gefahren, Festlegung von Maßnahmen sowie Erstellung der Sicher-

    heits- und Gesundheitsschutzdokumente unter Bedachtnahme auf die einschlägigen

    Verpflichtungen u.a. des KJBG hinsichtlich der Dienststellen des Magistrats. Die Magis-

    tratsabteilung 3 hat in den Jahren 2008 und 2009 die Sicherheits- und Gesundheits-

    schutzdokumente einer weiteren Evaluierung unterzogen.

    4.2 Bauliche Änderungen

    4.2.1 In der Fleischerei wurden im Jahr 2007 die Wände, auch in Kühl- und Tiefkühlbe-

    reichen, mit Paneelen verkleidet und die Malerei an der Decke erneuert. Der Terrazzo-

    boden im Zerlegebereich wurde entfernt und durch einen Industriebodenbelag auf

    Kunstharzbasis ersetzt.

    Die räumliche Anordnung der Fleischerei wurde geändert, sodass das Personal und

    Besucherinnen bzw. Besucher den Zerlegebereich über eine Schleuse betreten müs-

    sen, in der die Kleidung gewechselt oder Schutzkleidung übergezogen wird.

    Neben der nun optisch ansprechenden Erscheinung der Fleischerei war eine leichte

    Reinigung aller Oberflächen gegeben, was auch den baulichen Voraussetzungen zur

    GHP sowie den Vorgaben der Hygieneleitlinien entsprach. Das Kontrollamt hatte im TB

    2005 auf die schlechte Reinigbarkeit durch ausgebrochene Fliesen hingewiesen und

    damals eine Sanierung empfohlen. Die Empfehlung des Kontrollamtes wurde durch die

    Magistratsabteilung 11 umgesetzt. Lediglich im Kühlbereich war eine Bodenfliese

    schadhaft, wodurch die Reinigung erschwert war. Dem Kontrollamt wurde zugesagt,

    diesen Mangel kurzfristig zu beheben.

    Bei der Begehung fiel auf, dass bei der Ausstattung der Fleischerei keine Einrichtungen

  • KA VI - 11-1/10 Seite 13 von 30

    zur Desinfektion von Messern, Metallringhandschuhen etc. vorhanden waren, wie z.B.

    Steckbecken oder Geschirrspüler mit einer entsprechenden Desinfektionsfunktion. Fer-

    ner wurde festgestellt, dass im Schleusenbereich keine Desinfektionsmittelspender für

    die Handdesinfektion sowie Einwegtücher vorhanden waren. Laut Auskunft der Abtei-

    lung werde der gesamte Zerlegebereich zwar regelmäßig gereinigt aber nur einmal

    wöchentlich desinfiziert. Nach Ansicht des Kontrollamtes war dieses Intervall zu groß-

    zügig bemessen. In der Fleischerei wurden regelmäßige Aufzeichnungen über die Kühl-

    raumtemperaturen geführt, Aufzeichnungen über durchgeführte Entwesungsmaßnah-

    men sowie ein HACCP-Konzept konnten jedoch nicht vorgelegt werden.

    Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung 11, Fachexpertinnen bzw. Fachex-

    perten anderer Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien, wie z.B. der Magistratsab-

    teilung 60 - Veterinäramt oder der Magistratsabteilung 59 - Marktamt, beizuziehen, um

    ein entsprechendes Hygienekonzept zu erstellen, das die lebensmittelrechtlichen Be-

    stimmungen und die Inhalte der Leitlinien berücksichtigt. Ferner wurde empfohlen zu

    überprüfen, ob Ergänzungen der Ausstattung notwendig sind (z.B. Steckbecken, Ge-

    schirrspüler, Desinfektionsmittelspender, Desinfektionsmitteldosieranlage, Temperatur-

    aufzeichnungsgeräte etc.).

    Stellungnahme der Magistratsabteilung 11:

    Die schadhafte Bodenfliese im Kühlbereich der Fleischerei wurde

    ausgetauscht. Im Schleusenbereich wurden mittlerweile ein Hand-

    Desinfektionsmittelspender montiert und Einwegtücher aufgelegt.

    Bezüglich eines Hygienekonzeptes für die Fleischerei wurde mit

    der Magistratsabteilung 60 bereits ein Termin zur Begehung ver-

    einbart. Die Empfehlungen werden dann umgehend umgesetzt.

    Das Kontrollamt vertrat die Auffassung, dass wesentliche Hygienegrundlagen des der-

    zeit gültigen Lebensmittelrechts auch ein Bestandteil der Fachausbildung für den Beruf

    der Fleischverarbeitung sein sollten. Diesbezügliche Kenntnisse bedeuteten eine höhe-

    re Qualifikation und wären bei der späteren Stellensuche von Vorteil.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 14 von 30

    Das Fleisch wurde im Ausmaß von ca. zwei bis drei Schweinehälften pro Woche von ei-

    nem ortsansässigen Schlachthof bezogen. Selbst hergestellte Produkte wurden primär

    für den internen Gebrauch verwendet, wie z.B. in der Gemeinschaftsküche, aber einmal

    wöchentlich im Verkaufsbereich auch an externe Personen verkauft.

    Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlichte auf seiner Homepage eine Liste

    aller in Österreich zugelassenen Betriebe, u.a. auch jene, die in den Geltungsbereich

    der EG-Verordnung 853/2004 fallen. Für das Ausbildungszentrum Lindenhof bzw. für

    die Magistratsabteilung 11 war dort im Zeitpunkt der Prüfung keine Eintragung vorhan-

    den. Insofern war unklar, ob die Fleischerei als Lebensmittelunternehmen im Sinn des

    LMSVG anzusehen ist. Aufgrund der Art der Tätigkeit der Fleischerei und aufgrund des

    Umstandes, dass lediglich ein privater häuslicher Gebrauch oder lediglich eine häus-

    liche Verarbeitung, Handhabung, Lagerung zum häuslichen privaten Verbrauch eher

    nicht gegeben ist, erschien aus Gründen der Rechtssicherheit und auch angesichts der

    geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen (s. Pkt. 3.2.2) eine behördliche Neube-

    wertung des Betriebsumfangs angezeigt.

    Das Kontrollamt empfahl daher der Magistratsabteilung 11 diesbezüglich eine Kontakt-

    aufnahme mit der zuständigen Behörde des Landes Niederösterreich.

    Zur Problematik, ob das Ausbildungszentrum Lindenhof in den An-

    wendungsbereich der EG-Verordnung 853/2004 fällt, finden noch

    Gespräche mit den zuständigen Behörden statt.

    4.2.2 Wie in der Fleischerei wurde auch in der Bäckerei ein Industriebodenbelag auf

    Kunstharzbasis verlegt und der Wandanstrich erneuert. Die Arbeitsflächen wurden re-

    dimensioniert, neu angeordnet und die Geräteausstattung modernisiert. Der damalige

    direkte Zugang in den Produktionsbereich von außen wurde verschlossen. Diese Maß-

    nahmen ergaben mehr Bewegungsfläche im Produktionsbereich, der nun dadurch

    leichter gereinigt werden kann.

    Bei der Begehung präsentierte sich dieser sehr sauber und aufgeräumt. Dies stellte

  • KA VI - 11-1/10 Seite 15 von 30

    eine erhebliche Verbesserung gegenüber den Feststellungen im TB 2005 dar. Ein wö-

    chentlicher Reinigungsplan war vorhanden.

    In der Bäckerei befand sich auch ein Eiaufschlagplatz. Es wurde festgestellt, dass dort

    keine Möglichkeit zur Handdesinfektion vorhanden war. Ferner stand in der Bäckerei

    wie auch in der Fleischerei keine Möglichkeit zur Desinfektion von Arbeitsgeräten zur

    Verfügung.

    Das Kontrollamt empfahl, im Hinblick auf die Gefahr durch Salmonellen-Bakterien einen

    Hand-Desinfektionsmittelspender im Bereich des Eiaufschlagplatzes anzubringen bzw.

    den Reinigungsplan hinsichtlich der Desinfektionsmaßnahmen zu erweitern. Ferner sah

    das Kontrollamt die Anschaffung einer Spülmaschine mit Desinfektionsmöglichkeit für

    die Arbeitsgeräte als wünschenswert an.

    In der Bäckerei wurde der Eiaufschlagplatz mittlerweile verlegt

    und ebenfalls Hand-Desinfektionsmittelspender aufgestellt.

    Grundsätzlich kann Mehlstaub explosionsfähige Atmosphären bilden. Aus diesem

    Grund ist die Entstehung von Mehlstaub bzw. das Vorhandensein von Zündquellen zu

    vermeiden. Laut Auskunft durch Mitarbeiter des Lindenhofes wurden pro Tag etwa

    40 kg Mehl verarbeitet, im Lager befanden sich rd. 350 kg bis 400 kg. Die verarbeiteten

    Mengen konnten für eine Bäckerei als eher gering eingestuft werden. Dem Kontrollamt

    lag ein von einer externen Firma erstelltes Explosionsschutzdokument im Sinn der

    VEXAT vor. Darin wurde das Sauberhalten von Arbeits- und Bodenflächen empfohlen.

    Das Kontrollamt gewann den Eindruck, dass dies in der Bäckerei weitgehend beachtet

    wurde.

    4.2.3 Wie dem Kontrollamt mitgeteilt wurde, plane die Magistratsabteilung 11 einen Um-

    bau bzw. eine Modernisierung der Lackiererwerkstätte sowie der Werkstätte für Ka-

    rosseriebautechnik und Kraftfahrzeugtechnik.

    Von der Magistratsabteilung 11 konnten für die Lackiererwerkstätte Explosionsschutz-

  • KA VI - 11-1/10 Seite 16 von 30

    dokumente vorgelegt werden. Bei der Begehung dieser Werkstätte wurde festgestellt,

    dass Farben bzw. brennbare Flüssigkeiten z.T. in einem offenen Regal bzw. einem

    nicht versperrbaren Metallschrank aufbewahrt wurden. Das Kontrollamt empfahl, für die

    Aufbewahrung des Tagesbedarfs an Farben und Lösungsmitteln einen versperrbaren

    Sicherheitsschrank anzuschaffen.

    In der Lackiererei wurde zur Aufbewahrung des Tagesbedarfs an

    Farben und Lösungsmitteln ein versperrbarer Schrank aufgestellt.

    Weiters wurden im Spülbecken vor der Spritzkabine der Lackiererei Zigarettenreste

    festgestellt. Angesichts des gebotenen bzw. auch deutlich gekennzeichneten Rauch-

    verbots empfahl das Kontrollamt, für dessen strikte Einhaltung Sorge zu tragen.

    Das Kontrollamt stellte auch fest, dass an einem Arbeitstisch, an dem Farben bzw. Lö-

    sungsmittel abgemischt werden, keine mechanische Lüftung vorhanden war. Darüber

    hinaus befanden sich dort elektrische Installationen (Schalter, Steckdosen). Auch wenn

    dem Kontrollamt versichert wurde, dass in der wärmeren Jahreszeit das Zugangstor

    neben diesem Arbeitsplatz in der Regel offen stünde und dadurch eine gute Durchlüf-

    tung gegeben sei, war dennoch eine Absaugung der Lösungsmitteldämpfe bzw. eine Si-

    cherung der elektrischen Installationen unumgänglich.

    Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung 11 im Rahmen des geplanten Umbaus

    der Lackiererei, einen gesetzeskonformen Arbeitsplatz für die Mischarbeiten vorzu-

    sehen.

    Der Umbau der Lackiererei ist für das Jahr 2011 geplant. Im Zuge

    dieses Umbaus werden die empfohlenen gesetzeskonformen Si-

    cherheitsmaßnahmen durchgeführt.

    4.3 Allgemeines zu Umbaumaßnahmen

    Die Magistratsabteilung 11 bemühte sich, die Unterbringungs- und Freizeitbereiche für

    die Jugendlichen laufend auszuweiten und zu modernisieren. Dies dient - wie auch dar-

  • KA VI - 11-1/10 Seite 17 von 30

    über hinausgehende Sanierungsmaßnahmen - der Erhaltung und Verbesserung der

    Gebäudesubstanz.

    Wie bereits im TB 2005 erwähnt, werden sämtliche Arbeiten möglichst in Eigenleistung

    durch die Hausprofessionisten und soweit zumutbar gemeinsam mit den Lehrlingen

    durchgeführt. Neben dem pädagogischen Effekt, das Erlernte praktisch anzuwenden,

    bietet dies den Jugendlichen ein nicht unbedeutendes Erfolgserlebnis, wodurch auch

    mit Einrichtungen und mit dem Inventar des Ausbildungszentrums sorgsamer umge-

    gangen wird. Vandalismus stellt in der Regel eher die Ausnahme dar.

    Aufgrund der Begehungen kam das Kontrollamt zur Ansicht, dass sich das Ausbil-

    dungszentrum gerade wegen der Eigenleistungen bei Umbau- und Renovierungsarbei-

    ten vorteilhaft entwickelt. Dies betraf z.B. die Renovierung von Fenstern, die Herstellung

    von Einrichtungsgegenständen, die Durchführung von Maurerarbeiten usw. Die Beauf-

    tragung externer Handwerksleistungen erfolge lt. Auskunft der Dienststelle nur in sehr

    geringem Ausmaß z.B. dann, wenn eine Befugnis nicht gegeben ist.

    5. Bedienstetenschutz

    5.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

    Das Kontrollamt empfahl der Magistratsabteilung 11 im TB 2005 die Behebung der

    Mängel, die im Zuge der Evaluierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdoku-

    mente im Jahr 2001 festgestellt wurden, zu verfolgen und zu dokumentieren.

    Seit der vorangegangenen Prüfung des Kontrollamtes wurde der Lindenhof, wie bereits

    erwähnt (Pkt. 4.1.6), von der Magistratsabteilung 3 nochmals evaluiert. Das Ergebnis

    war eine Liste, die 159 Mängel enthielt, welche hauptsächlich in die Risikoklassen R3

    (Handlungsbedarf mittelfristig notwendig) und R4 (baldiger Handlungsbedarf) eingestuft

    waren. Nachdem die Mängel bekannt waren, wurde deren Behebung unverzüglich

    durch die Sicherheitsvertrauensperson veranlasst.

    Im Zeitpunkt der gegenständlichen Prüfung verblieben lediglich acht aller vorgefunde-

    nen Mängel im Status "offen". Dies betraf z.B. die Qualifikation einer Brandschutztür im

  • KA VI - 11-1/10 Seite 18 von 30

    Pavillon 4 oder die Anbringung eines Gebotszeichens gemäß KennV hinsichtlich der

    Tragepflicht von Atemschutzgeräten in der Spritzbox der Lackiererei.

    Die Mängel wurden behoben, das fehlende Gebotszeichen wurde

    angebracht.

    Im TB 2005 hat das Kontrollamt der Magistratsabteilung 11 empfohlen, die Umsetzung

    der Mängelbehebung zu verfolgen und entsprechend zu dokumentieren. Das Kontroll-

    amt stellte fest, dass die Magistratsabteilung 11 insbesondere auch durch die Zusam-

    menarbeit mit der Magistratsabteilung 3 dieser Empfehlung nachkam und sich Mängel-

    behebungen nachvollziehbar darstellten.

    5.2 Arbeitsmittel

    5.2.1 Arbeitsmittel sind gem. § 12 Abs. 1 AM-VO so aufzustellen, dass Arbeitnehmerin-

    nen bzw. Arbeitnehmer (Bedienstete) für deren Benutzung sicheren Zugang zu allen

    hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt

    möglich sein. Gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. müssen Wellen, Kupplungen, Riemen- und

    Seilscheiben etc. verkleidet und verdeckt sein.

    Das Kontrollamt stellte bei der Begehung der Werkstätten fest, dass in der Tischlerei

    bei einer Ständerbohrmaschine die Abdeckung des Riementriebes defekt war. Darüber

    hinaus war die Maschine nicht standsicher aufgestellt. Bei den Schleifböcken fehlten in

    derselben Werkstätte die Gebotszeichen "Augenschutz tragen" gemäß KennV.

    Das Kontrollamt empfahl, die fehlenden Piktogramme zu ergänzen und die Abdeckung

    an der Ständerbohrmaschine zu reparieren sowie für eine Standsicherheit des Arbeits-

    mittels zu sorgen.

    In der Tischlerei wurde die Bohrmaschine mittlerweile fest mon-

    tiert. Die fehlenden Gebotszeichen wurden angebracht.

    5.2.2 Gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 leg. cit. sind Leitern derart aufzustellen, dass sie gegen

  • KA VI - 11-1/10 Seite 19 von 30

    Wegrutschen und Umfallen gesichert sind. Das Kontrollamt hat im TB 2005 festge-

    halten, dass in der Maurerwerkstätte Leitern und Aluminiumlatten in großer Zahl unge-

    sichert an der Wand lehnten.

    Bei der gegenständlichen Einschau waren diese mit Ketten gegen Umfallen gesichert.

    Die Empfehlung des Kontrollamtes wurde somit umgesetzt.

    5.2.3 Im Materiallager wurde festgestellt, dass die raumhohen Regale nicht gegen das

    Umfallen gesichert waren. Dem Kontrollamt wurde deren umgehende Befestigung zu-

    gesagt.

    Das raumhohe Regal wurde durch Befestigung gegen das Um-

    fallen gesichert.

    6. Brandschutz

    6.1 Brandschutzorganisation

    Über die Bestimmungen des W-BedSchG 1998 bzw. der NÖ Heimverordnung hinaus

    regelt eine interne Brandschutzrichtlinie der Magistratsabteilung 11 aus dem Jahr 1994

    für das Personal, die Kinder und die Jugendlichen des Ausbildungszentrums die Inter-

    valle der Unterweisungen hinsichtlich des Verhaltens im Brandfall, die Durchführung

    von Brandschutzübungen und die Handhabung der Mittel für die erste Löschhilfe. Diese

    Unterweisungen haben nachweislich zu erfolgen.

    Das Kontrollamt hat bei seiner vorangegangenen Prüfung festgestellt, dass nicht alle

    Punkte dieser Richtlinie eingehalten wurden, und regte eine Überarbeitung der internen

    Richtlinie hinsichtlich der Brandschutzübungen mit den Kindern und Jugendlichen an.

    Die Abteilung konnte dem Kontrollamt schriftliche Aufzeichnungen vorlegen und nach-

    weisen, dass sie sämtliche Bedienstete des Lindenhofes in der Brandschutzordnung

    und in der Handhabung der Geräte für die erste Löschhilfe unterwiesen hat. Damit

    wurde auch diese Empfehlung des Kontrollamtes aus dem Jahr 2005 umgesetzt.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 20 von 30

    Die Unterweisung der Kinder und Jugendlichen erfolgte in den Lehrwerkstätten durch

    das Lehrpersonal im Zuge der Sicherheitsbelehrungen des Lehrbetriebes. In den Wohn-

    bereichen wurde dies durch die Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen und die

    Sicherheitsvertrauensperson durchgeführt.

    Wie bereits erwähnt, sind die Jugendlichen auch aufgrund des KJBG vor der erstmali-

    gen Verwendung an Maschinen, vor Arbeiten mit Gasen, Chemikalien oder sonstigen

    gesundheitsschädlichen Arbeitsstoffen oder vor dem Arbeiten an gefährlichen Arbeits-

    stellen hinsichtlich des notwendigen Verhaltens sowie über die bestehenden Schutzvor-

    kehrungen und deren Handhabung zu unterweisen. Die Sicherheitsbelehrungen in Be-

    zug auf den Brandschutz aber auch in Bezug auf den Umgang mit Maschinen, Chemi-

    kalien etc. würden nach den Informationen der Abteilung gemeinsam durchgeführt bzw.

    seien ein integrierter Teil der Berufsausbildung.

    Zu der Feststellung des Kontrollamtes im TB 2005 hinsichtlich der Umsetzung der

    internen Richtlinie im Bereich der Brandschutzübungen gab die Magistratsabteilung 11

    bekannt, dass diese derzeit entsprechend der Empfehlung des Kontrollamtes über-

    arbeitet werde.

    6.2 Betrieblicher Brandschutz

    6.2.1 Bei der vorangegangenen Prüfung durch das Kontrollamt wurde bemängelt, dass

    der Aufstellungsort eines Feuerlöschers in der Garage zwar gekennzeichnet, jedoch der

    Feuerlöscher nicht vorhanden war. In den Lackierer- und Kraftfahrzeugtechnikwerk-

    stätten waren Löschgeräte entweder zu hoch oder gar nicht montiert.

    Bei der gegenständlichen Prüfung konnten diese Mängel nicht mehr festgestellt werden.

    6.2.2 Die Wohn- und Personalbereiche des Lindenhofes waren zum überwiegenden

    Teil mit Elektrokochmulden ausgestattet, deren Betrieb nur unter ständiger Aufsicht

    zulässig ist. Auch bei der Nachprüfung stellte das Kontrollamt fest, dass nicht bei jeder

    Kochgelegenheit ein diesbezügliches Hinweisschild angebracht war.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 21 von 30

    Die Leitung des Ausbildungszentrums erläuterte dazu, dass diese Schilder oft von den

    Jugendlichen abgenommen würden und der sichere Umgang mit den Kochstellen oh-

    nehin Teil der Sicherheitseinschulung sei. Das Kontrollamt konnte sich überzeugen,

    dass geeignete Schilder in der Kanzlei in ausreichender Anzahl bereitlagen. Es wurde

    zugesichert, diese Schilder im Bedarfsfall wieder anzubringen.

    6.3 Baulicher Brandschutz

    6.3.1 Im Zuge der vorangegangenen Prüfung stellte das Kontrollamt fest, dass vielfach

    nicht mehr entsprechende einfache Blechtüren als Brandschutz- bzw. Zugangstüren zu

    den Dachböden vorhanden waren. Das Kontrollamt empfahl den Austausch dieser Tü-

    ren, weil die allgemeinen Dachböden direkt an die vermieteten Wohnungen grenzten.

    Bei der Begehung wurde festgestellt, dass mittlerweile bis auf zwei alte Blechtüren, de-

    ren Austausch ebenfalls unmittelbar bevorstand, alle übrigen durch normgemäße Türen

    ersetzt worden waren.

    6.3.2 Hinsichtlich der Brandabschnittsbildung wurde im TB 2005 festgehalten, dass ins-

    besondere die Tür zum Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten nicht selbstständig

    schloss.

    Die Begehung durch das Kontrollamt zeigte, dass sich die Brandschutztüren und auch

    jene des Raumes für brennbare Flüssigkeiten in einem ordnungsgemäßen Funktions-

    zustand befanden.

    Im TB 2005 wurde weiters erwähnt, dass in Entsprechung der Bestimmungen der VbF

    die höchst zulässigen Lagermengen an brennbaren Flüssigkeiten an der Zugangstür

    nicht kenntlich gemacht worden waren.

    Es konnte bei dieser Begehung festgestellt werden, dass dieser Mangel ebenfalls be-

    hoben wurde. Nach einer groben Abschätzung waren die zulässigen Maximalmengen

    nicht überschritten. Insgesamt bot sich der Raum aufgeräumt und ordentlich dar, Über-

    kopflagerungen von brennbaren Flüssigkeiten wurden nicht vorgefunden.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 22 von 30

    6.3.3 In einem Nebenraum der Fleischerei, in dem sich die Gasheizungsanlage befin-

    det, wurde festgestellt, dass durch die große Länge der waagrechten Abgasführung

    (Potterie) die Wärmelast zu hoch war bzw. die Be- und Entlüftung des Raumes keine

    ausreichende Wirkung zeigte.

    Das Kontrollamt empfahl, diesbezüglich mit der Magistratsabteilung 34 Kontakt aufzu-

    nehmen.

    Bezüglich der Abgasführung der Gasheizungsanlage wurde be-

    reits ein Termin mit der Magistratsabteilung 34 vereinbart.

    6.4 Brandgefährliche Lagerungen

    6.4.1 Das Kontrollamt konnte sich davon überzeugen, dass die Magistratsabteilung 11

    der Empfehlung des Kontrollamtes nachkam und in einer umfangreichen Aktion sämtli-

    che unzulässigen Lagerungen von den Dachböden entfernt hatte. Hinsichtlich brenn-

    barer Lagerung ergaben sich im Rahmen der Begehung insgesamt nur wenig Mängel.

    Ein solcher lag im Aufstellungsraum der Gasheizungsanlage der Fleischerei vor, wo

    leicht brennbare Kartonagen gelagert wurden.

    Die Kartonagen wurden umgehend entfernt.

    6.4.2 In Bezug auf brennbare Flüssigkeiten wurde dem Kontrollamt mitgeteilt, dass die

    Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Magazins im Besonderen angewiesen wurden,

    nur den maximalen Tagesbedarf an die Werkstätten abzugeben.

    6.4.3 Lagerungen von Farben und Lösungsmitteln im Bereich der Lackiererei wurden

    bereits im Pkt. 4.2.3 behandelt. Dazu wird ergänzend angemerkt, dass dem Kontrollamt

    mitgeteilt wurde, die Anschaffung eines Sicherheitsschranks für brennbare Flüssigkei-

    ten sei noch vor einer Sanierung der Werkstätte geplant.

    7. Periodische Überprüfungen von Anlagen und Einrichtungen

    7.1 Elektrische Anlagen

    Der Zustand der elektrischen Anlage wurde lt. den geltenden elektrotechnischen Si-

  • KA VI - 11-1/10 Seite 23 von 30

    cherheitsvorschriften zuletzt im Jahr 2009 überprüft. Im Ausbildungszentrum Lindenhof

    wird sowohl die Überprüfung als auch die Mängelbehebung von einer externen Firma

    durchgeführt.

    7.1.1 In den eingesehen elektrotechnischen Prüfbefunden waren keine Mängel ausge-

    wiesen. Sie enthielten detaillierte Angaben über Messwerte und Überprüfungsergebnis-

    se sowie die Bezeichnungen der geprüften Teile der elektrischen Anlage und trugen

    einen Sichtvermerk der Magistratsabteilung 34.

    7.1.2 Da die letzte elektrotechnische Befundung Mängelfreiheit bescheinigt und einen

    hohen Aktualitätsgrad besaß, ging das Kontrollamt davon aus, dass sich insbesondere

    die Einrichtungen für den Fehler- und Zusatzschutz (FI-Schutzschalter) in funktions-

    tüchtigem Zustand befinden.

    Im Rahmen der gegenständlichen Prüfung wurde stichprobenweise auf den ordnungs-

    gemäßen Zustand des Basisschutzes (Schutz vor unbeabsichtigtem Berühren strom-

    führender Teile) an den Endgeräten (z.B. Abdeckungen der Schalter und Steckvor-

    richtungen, intakte Isolierung von Leitungen und Kabeln) sowie den einwandfreien me-

    chanischen Zustand (z.B. Zugentlastung) geachtet.

    Dabei wurden eine defekte Zugentlastung bei einem Kraftstromstecker einer Bäckerei-

    maschine und eine weitere beim Fußschalter der Rohrschneidemaschine in der Instal-

    lateurwerkstätte festgestellt. In der Maurerwerkstätte war eine Verlängerungsleitung in

    Verwendung, deren Isolierung beschädigt und die schadhafte Stelle mit Isolierband

    umwickelt war.

    Die Verlängerungsleitung wurde unverzüglich entfernt und die Behebung der beiden

    anderen Mängel noch während der Prüfung in die Wege geleitet.

    7.1.3 Die Magistratsabteilung 11 teilte mit, dass entgegen der früher praktizierten Vor-

    gangsweise eine Beauftragung einer externen Fachfirma nicht mehr durch die Magis-

    tratsabteilung 34 erfolge, sondern dies die Leitung des Lindenhofes selbst durchführe.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 24 von 30

    Die Magistratsabteilung 34 übernahm im Rahmen der Auftragsvergabe lediglich die

    Prüfung und Bestätigung der Preisangemessenheit der angebotenen Leistung.

    Dadurch wäre es lt. Aussage der Leitung des Lindenhofes leichter möglich, Termine

    nach den Vorgaben des Ausbildungszentrums zu koordinieren und auch die Leistungen

    der Beauftragten zu verfolgen und zu beurteilen.

    7.2 Blitzschutz

    Wie alle elektrischen Anlagen sind auch die Blitzschutzanlagen gemäß den elektrotech-

    nischen Sicherheitsvorschriften regelmäßig durch eine befugte Fachkraft überprüfen zu

    lassen.

    7.2.1 Das Kontrollamt hielt im TB 2005 fest, dass die Prüfprotokolle der Fachfirma, wel-

    che die Überprüfung durchgeführt hatte, unvollständig im Lindenhof auflagen und die

    Prüfergebnisse nicht örtlich zugeordnet werden konnten.

    Bei der stichprobenweisen Einschau in die Prüfprotokolle über die Blitzschutzanlage

    aus dem Jahr 2008 zeigte sich, dass den Empfehlungen des Kontrollamtes nachge-

    kommen wurde. Aus den Unterlagen war nun ersichtlich, welches Objekt bzw. welcher

    Teil der Blitzschutzanlage geprüft wurde und welches Ergebnis die Überprüfung ergab.

    Die Prüfprotokolle trugen nun auch einen Sichtvermerk der Magistratsabteilung 34.

    7.2.2 Die stichprobenweise Sichtprüfung der Blitzschutzanlage im Zuge der Begehung

    des Areals des Lindenhofes durch das Kontrollamt ergab, dass die im TB 2005 festge-

    stellten Mängel, wie z.B. die nicht entsprechende Blitzschutzanlage des "Isoliertraktes"

    und die fehlende Anbindung des Glashauses an die Blitzschutzanlage der Gärtnerei,

    behoben worden sind.

    8. Behördliche Genehmigungen

    Im TB 2005 stellte das Kontrollamt fest, dass Fertigstellungsanzeigen von Bauprojekten

    bei der Gemeinde Eggenburg aufgrund fehlender Gutachten über die Abnahmeprüfun-

    gen der elektrischen Anlage nicht eingebracht werden konnten.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 25 von 30

    Die Einschau in die Genehmigungsunterlagen des Lindenhofes zeigte, dass z.B. für die

    sanierte Fleischerei und die Bäckerei Fertigstellungsanzeigen vorlagen und somit der

    Empfehlung des Kontrollamtes nachgekommen worden war.

    9. Weitere Wahrnehmungen des Kontrollamtes

    9.1 Erste-Hilfe-Kästen

    Im Jahr 2005 stellte das Kontrollamt Mängel hinsichtlich der Bestückung der Erste-Hilfe-

    Kästen und abgelaufene Produkte fest.

    Bei der stichprobenweisen Überprüfung der Erste-Hilfe-Kästen im Rahmen der gegen-

    ständlichen Prüfung konnte das Kontrollamt lediglich drei abgelaufene Produkte vorfin-

    den, die unverzüglich entfernt wurden. Gesamt betrachtet wurde der Empfehlung des

    Kontrollamtes nachgekommen.

    9.2 Schließsystem

    Die Leitung des Ausbildungszentrums führte gegenüber dem Kontrollamt an, dass das

    im TB 2005 vom Kontrollamt bemängelte Schließsystem adaptiert wurde und der

    Brandschutzbeauftragte nunmehr über einen Generalschlüssel für sämtliche Räume

    des Lindenhofes, mit Ausnahme der Räume, welche die Energieversorger für die Un-

    terbringung ihrer technischen Infrastruktur benötigen, verfügt.

    Im Zuge der Begehung konnte sich das Kontrollamt von der Richtigkeit der Angaben

    der Dienststelle überzeugen.

    9.3 Hygiene

    9.3.1 Das Kontrollamt hat im TB 2005 berichtet, dass über die Durchführung von Auf-

    heizungsmaßnahmen von Warmwasserboilern und Wasserleitungssystemen keine

    Aufzeichnungen geführt wurden. Es empfahl entsprechende Aufzeichnungen zu führen

    und das Wasser im Hinblick auf eine Legionellenverkeimung untersuchen zu lassen, da

    bekannt ist, dass durch Einatmen kontaminierter Aerosole Lungenentzündungen her-

    vorgerufen werden können.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 26 von 30

    Im Rahmen der gegenständlichen Prüfung konnten dem Kontrollamt entsprechende

    Aufzeichnungen und Befunde vorgelegt werden. In den Jahren 2008 bzw. 2009 wurden

    jeweils acht Aufheizungen zur Desinfektion der Warmwasseranlagen durchgeführt. Die

    Magistratsabteilung 39 - Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien

    untersuchte Wasserproben aus dem Warmwassersystem. Die Befunde ergaben keine

    besonderen Auffälligkeiten bzw. nur ein sehr geringes Ausmaß an Legionellenverkei-

    mung.

    Im Allgemeinen sei angemerkt, dass am Lindenhof Warmwasser durch einen Anschluss

    an das örtliche Fernwärmenetz erzeugt wird. Jedes Gebäude verfügt über einen eige-

    nen Wärmetauscher mit einem relativ kleinen Pufferspeicher und ein eher kleines Lei-

    tungsnetz. Dadurch sind günstige Voraussetzungen zur Minimierung von Legionellen-

    wachstum gegeben. Dennoch sollte das Untersuchungsprogramm fortgesetzt werden.

    9.3.2 Bei der Begehung der Gemeinschaftsküche fiel auf, dass Desinfektionsmittel-

    spender für die Handdesinfektion fehlten. Das Kontrollamt empfahl, diese nachzurüsten.

    In der Gemeinschaftsküche wurde mittlerweile ebenfalls ein Hand-

    Desinfektionsmittelspender aufgestellt.

    Im Allgemeinen war anzumerken, dass sich der Zustand der Küche trotz des laufenden

    Betriebes als besonders sauber und aufgeräumt präsentierte. Auch die Lagerung von

    Lebensmitteln in den Kühlschränken gab keinen Anlass zur Kritik.

    9.4 Fitnessgeräte

    Das Kontrollamt stellte im TB 2005 fest, dass über Wartungsmaßnahmen der Fitness-

    geräte, die den Jugendlichen zum körperlichen Ausgleich zur Verfügung stehen, keine

    nachvollziehbaren Aufzeichnungen geführt worden waren.

    Das Kontrollamt stellte fest, dass die Empfehlung umgesetzt wurde und Aufzeichnun-

    gen über die Wartungsmaßnahmen (z.B. Austausch von Zugseilen), die von einem Be-

    diensteten des Lindenhofes durchgeführt werden, vorhanden waren.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 27 von 30

    9.5 Dachrinnenheizung

    Bei der Begehung durch das Kontrollamt fiel auf, dass es im Bereich mancher Dach-

    rinnen zu Eisbildungen und damit auch zu einer Vereisung der Gehflächen vor den Ge-

    bäuden (z.B. bei der Fleischerei) gekommen war.

    Das Kontrollamt empfahl mit Dachrinnenheizungen gefährdete Bereiche zu entschärfen.

    Sowohl im Bereich der Fleischerei als auch in jenem der Bäckerei

    werden noch im Frühjahr 2011 Heizbänder in den Dachrinnen in-

    stalliert.

    9.6 Bühnenbeleuchtung

    Im Festsaal des Ausbildungszentrums, dessen Sanierung in der Zwischenzeit abge-

    schlossen wurde, befand sich eine Bühne, die bei Darbietungen und Veranstaltungen

    mit Scheinwerfern beleuchtet werden kann. Diese waren über dem Bühnenraum mon-

    tiert. Das Kontrollamt regte an, diese für den Fall des Versagens der Befestigung durch

    zusätzliche Sicherungen, beispielsweise durch eine Kette, nachzurüsten.

    Die Bühnenbeleuchtung wurde umgehend zusätzlich fixiert.

    9.7 Maurerwerkstatt

    Im Bereich der Maurerwerkstatt befand sich zwischen dem Eingangsbereich und dem

    Arbeitsbereich eine Durchgangstür, bei der aufgrund der niedrigen lichten Höhe die Ge-

    fahr bestand, sich den Kopf zu stoßen. Das Kontrollamt empfahl, entweder den Ge-

    fahrenbereich zu markieren oder die Durchgangshöhe zu vergrößern.

    Die Durchgangstür mit zu niedriger lichten Höhe wurde mittler-

    weile mit einer gelben Markierung gekennzeichnet, um ein An-

    stoßen des Kopfes zu verhindern.

    10. Schlussbemerkungen

    Das Kontrollamt merkte an, dass nach den Begehungen, der Einsicht in die Unterlagen

  • KA VI - 11-1/10 Seite 28 von 30

    und den Gesprächen mit den Verantwortlichen, den Bediensteten, dem Lehrpersonal in

    den Werkstätten das erfolgreiche Bemühen erkennbar war, das Ausbildungszentrum in

    einem guten Zustand zu erhalten, zu verbessern und gute Bedingungen für den Ausbil-

    dungsbetrieb zu schaffen.

    Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zu-

    geordnet worden.

    Der Kontrollamtsdirektor:

    Dr. Peter Pollak, MBA

    Wien, im November 2010

  • KA VI - 11-1/10 Seite 29 von 30

    ALLGEMEINE HINWEISE

    Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht

    ausgeglichen.

    Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflich-

    tung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und

    Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es

    wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt

    sein könnte.

  • KA VI - 11-1/10 Seite 30 von 30

    ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

    AM-VO......................................Arbeitsmittelverordnung

    ASchG ......................................ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

    EG ............................................Europäische Gemeinschaft

    GHP..........................................Gute Hygienepraxis

    HACCP.....................................Hazard Analysis and Critical Control Point

    KennV.......................................Kennzeichnungsverordnung

    KJBG ........................................Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und

    Jugendlichen 1987

    LMSVG.....................................Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

    ÖNORM....................................Österreichische Norm

    TB.............................................Tätigkeitsbericht

    TRVB........................................Technische Richtlinien Vorbeugender Brandschutz

    TWE-Anlagen ...........................Trinkwassererwärmungsanlagen

    VbF...........................................Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

    VEXAT......................................Verordnung explosionsfähige Atmosphären

    W-BedSchG 1998.....................Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

    1. Allgemeines2. Prüfungsumfang und Vorgehensweise des Kontrollamtes3. Rechtliche Grundlagen3.1 Rechtliche Grundlagen, die sowohl bei der gegenständlichen als auch bei der vorangegangenen Prüfung zur Anwendung kamen3.2 Hinzugekommene rechtliche Grundlagen4. Änderungen des Ausbildungszentrums MAG ELF - Lindenhof gegenüber der Prüfung im Jahr 20054.1 Organisation4.2 Bauliche Änderungen4.3 Allgemeines zu Umbaumaßnahmen5. Bedienstetenschutz5.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente5.2 Arbeitsmittel6. Brandschutz6.1 Brandschutzorganisation6.2 Betrieblicher Brandschutz6.3 Baulicher Brandschutz6.4 Brandgefährliche Lagerungen7. Periodische Überprüfungen von Anlagen und Einrichtungen7.1 Elektrische Anlagen 7.2 Blitzschutz8. Behördliche Genehmigungen9. Weitere Wahrnehmungen des Kontrollamtes9.1 Erste-Hilfe-Kästen9.2 Schließsystem9.3 Hygiene9.4 Fitnessgeräte9.5 Dachrinnenheizung9.6 Bühnenbeleuchtung9.7 Maurerwerkstatt 10. SchlussbemerkungenALLGEMEINE HINWEISEABKÜRZUNGSVERZEICHNIS