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TO 3 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: [email protected] www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA I - 6-3/09 MA 6, Prüfung der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen in den Jahren 2006 bis 2008 Tätigkeitsbericht 2009

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TO 3

KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: [email protected] www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191

KA I - 6-3/09

MA 6, Prüfung der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen

in den Jahren 2006 bis 2008

Tätigkeitsbericht 2009

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KURZFASSUNG

Der Magistrat der Stadt Wien ist aufgrund der Bestimmungen des Verwaltungsvoll-

streckungsgesetzes 1991 (VVG) im Gebiet der Stadt Wien Vollstreckungsbehörde.

Nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) ist dafür die Ma-

gistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen zuständig.

Bei der Prüfung der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen wurde die ordnungsgemäße

und wirtschaftliche Durchführung des Strafvollzuges festgestellt. Das Kontrollamt emp-

fahl, die Verfahrensabläufe in bestimmten Bereichen zu automatisieren und zu verein-

heitlichen. Zur Beurteilung der Effizienz und Effektivität der Verfahrensabläufe sollten

künftig weitere Kennzahlen erfasst werden.

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INHALTSVERZEICHNIS

1. Zuständigkeiten ...........................................................................................................5

2. Aufgaben der Magistratsabteilung 6 ............................................................................5

3. Aufbauorganisation der Magistratsabteilung 6.............................................................5

3.1 Strategische Steuerung .............................................................................................6

3.2 Operative Steuerung..................................................................................................6

4. Rechtliche Voraussetzungen für den Strafvollzug .......................................................8

5. Ablauf des Strafvollzuges ............................................................................................9

5.1 Vollstreckungstitel......................................................................................................9

5.2 Vollstreckungsverfügung .........................................................................................10

5.3 Exekutionslauf .........................................................................................................10

5.4 Einhebungsversuch .................................................................................................11

5.5 Androhung der Wohnungsöffnung...........................................................................12

5.6 Vollstreckungsauftrag und Fahrnispfändung ...........................................................12

5.7 Vermögensverzeichnis ............................................................................................13

5.8 Lohnpfändung..........................................................................................................13

5.9 Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ...................................................14

5.10 Vorführung zum Strafantritt....................................................................................14

5.11 Zahlungsaufschub .................................................................................................15

5.12 Fristen....................................................................................................................16

6. Aktengebarung ..........................................................................................................17

6.1 Aktenstatistik der MA 6 - BA 32 ...............................................................................17

6.2 Aktenstatistik der MA 6 - BA 35 ...............................................................................18

6.3 Weitere Anmerkungen.............................................................................................18

6.4 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen ........................................................................19

7. Stichprobenweise Akteneinschau..............................................................................19

7.1 Akten der MA 6 - BA 32 ...........................................................................................19

7.2 Akten der MA 6 - BA 35 ...........................................................................................20

8. Personal ....................................................................................................................21

8.1 Entwicklung des Personalstandes der MA 6 - BA 32...............................................21

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8.2 Entwicklung des Personalstandes der MA 6 - BA 35...............................................22

9. Weitere Kennzahlen ..................................................................................................22

9.1 Abschreibungen.......................................................................................................22

9.2 Verfahrensdauer ......................................................................................................24

Anhang

ALLGEMEINE HINWEISE.............................................................................................25

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS......................................................................................26

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PRÜFUNGSERGEBNIS

1. Zuständigkeiten

Der Magistrat der Stadt Wien ist aufgrund der Bestimmungen des VVG im Gebiet der

Stadt Wien Vollstreckungsbehörde. Nach der GEM ist dafür die Magistratsabteilung 6

zuständig, die sich für diese Vollziehungsagenden der Buchhaltungsabteilung 32 - Ver-

kehrsstrafen (MA 6 - BA 32), der Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben- und Verwal-

tungsstrafen (MA 6 - BA 35) und des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes (MA 6 -

EuVD) bedient.

2. Aufgaben der Magistratsabteilung 6

Gemäß der GEM hat die Magistratsabteilung 6 u.a. folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- Die Durchführung des Strafvollzuges für den gesamten Magistrat,

- die Handhabung des VVG, soweit keine andere Dienststelle zuständig ist,

- die Vorschreibung und Einbringung der von den anordnungsbefugten Dienststellen

festgestellten Strafen,

- die Einleitung des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Si-

cherungsverfahrens,

- die Behandlung von Ansuchen um Zahlungserleichterung und um Nachsicht betref-

fend Strafen,

- die Durchführung verwaltungsbehördlicher Zwangsvollstreckungen,

- die Vollstreckung von Bescheiden und Erlassung von Vollstreckungsverfügungen

sowie Kostenbescheiden hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter,

- Erhebungen im Zusammenhang mit zwangsweisen Einbringungen,

- die Vertretung der Stadt Wien bei Meistbots- und Verkaufserlösverhandlungen bzgl.

Strafen und

- den Strafvollzug über Ersuchen auswärtiger Verwaltungsbehörden.

3. Aufbauorganisation der Magistratsabteilung 6

Die Magistratsabteilung 6 gliedert sich in die beiden Bereiche strategische und opera-

tive Steuerung. Im Bereich der strategischen Steuerung sind die Abteilungsleitung, der

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Fachbereich R - Recht und strategische Leitung (Fachbereich R), der Fachbereich C -

Controlling (Fachbereich C) sowie der Fachbereich E - Einbringung und Kundenservice

(Fachbereich E) u.a. mit der Einbringung von Verwaltungsstrafen befasst. Im Bereich

der operativen Steuerung sind die MA 6 - BA 32, die MA 6 - BA 35 sowie die MA 6 -

EuVD u.a. für die Einbringung von Verwaltungsstrafen zuständig.

3.1 Strategische Steuerung

3.1.1 Der Fachbereich R setzt sich aus der interimistischen Abteilungsleiterin bzw. Fachbereichsmanagerin und einer Kanzleibediensteten zusammen. Die Aufgaben um-

fassen u.a. die Erstellung von Rechtsgutachten für den gesamten Wirkungsbereich der

Magistratsabteilung 6, die rechtliche Beratung sowohl für den strategischen als auch

operativen Bereich sowie die Vollziehung des EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgeset-

zes (EU-VStVG).

3.1.2 Der Fachbereich C, besetzt mit einer Fachbereichsmanagerin und einer Assisten-

tin, erstellt das Leistungscontrolling und schließt mit den jeweiligen organisatorischen

Einheiten der Magistratsabteilung 6 Zielvereinbarungen ab. Anhand der erfassten Daten

wurden Kennzahlen ermittelt, Belastungsfeststellungen getroffen und schließlich die

Ressourcen entsprechend eingesetzt.

3.1.3 Der Fachbereich E setzt sich aus dem Fachbereichsmanager und zwei Assisten-

tinnen zusammen. Die Aufgaben dieses Fachbereiches umfassen u.a. die Belange des

E-Government, insbesondere die Entwicklung neuer Technologien für die Einhebung

und Einbringung sowie den Datenverbund mit anderen Behörden wie z.B. das System

"WinCaus" als Datenverbund zu den Gerichten. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten

organisatorische Maßnahmen für die Einbringung und Einhebung sowie die dazugehö-

rigen EDV-Werkzeuge.

3.2 Operative Steuerung

3.2.1 Der MA 6 - BA 32 obliegt u.a. die Verrechnung der Verwaltungsstrafen der Magis-

tratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung nach dem Parkometergesetz 2006 und des

"ruhenden Verkehrs" nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie nach

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dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), die Durchführung des Strafvollzuges, die Be-

handlung von Ansuchen um Zahlungserleichterung, das Mahnwesen, die Einleitung von

verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren,

die Veranlassung von Abschreibungen sowie die Vertretung der Stadt Wien bei

Meistbots- und Verkaufserlösverfahren.

Zum Zeitpunkt der Einschau des Kontrollamtes gliederte sich die Dienststelle in die Lei-

tung mit einer Leiterin und in fünf Gruppen mit je einer Gruppenleiterin bzw. einem

Gruppenleiter und je vier bis sieben Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern. Diese Gruppen

sind mit der Vollstreckung von Strafen nach dem Parkometergesetz 2006 und des "ru-

henden Verkehrs" betraut. Ferner gab es eine Gruppe mit einer Mitarbeiterin, welche für

die Magistratsabteilung 51 - Sportamt die Buchhaltung erledigt. Der Kanzlei mit insge-

samt sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegt die kanzleimäßige Bearbeitung.

Für den operativen Bereich, wie z.B. EDV-Innenbetreuung, ist eine Mitarbeiterin bzw.

ein Mitarbeiter zuständig.

3.2.2 Die Aufgaben der MA 6 - BA 35 umfassen u.a. die Durchführung des Strafvollzu-

ges der Stadt Wien sowie auswärtiger Behörden, die Behandlung von Ansuchen um

Zahlungserleichterung, das Mahnwesen und die Einleitung von verwaltungsbehördli-

chen und gerichtlichen Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren.

Die Dienststelle gliedert sich in die Leitung mit einer Leiterin und in zwei Gruppen mit je

einer Gruppenleiterin und je fünf bis sieben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Diese

Gruppen sind mit der Vollstreckung von Verwaltungs- und Abgabenstrafen befasst. Die

Kanzlei ist mit insgesamt fünf MitarbeiterInnen besetzt, und zusätzlich gibt es den ope-

rativen Bereich mit einem Mitarbeiter, der für gruppenübergreifende Agenden zuständig

ist.

3.2.3 Die MA 6 - EuVD führt die Eintreibung von Geldleistungen im Interesse der

Raschheit und der Kostenersparnis als eigene spezialisierte Vollstreckungsabteilung im

Gebiet der Stadt Wien durch. Sie vollzieht die verwaltungsbehördliche Vollstreckung

von Geldleistungen durch exekutive Einhebung oder Fahrnisexekution, führt Erhebun-

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gen im Zusammenhang mit zwangsweisen Einbringungen durch und ist Vollstreckungs-

hilfe für die Bundesrepublik Deutschland.

Zum Zeitpunkt der Einschau des Kontrollamtes gliederte sich die Aufbauorganisation

der MA 6 - EuVD in die Leitung mit dem Dienststellenleiter und in fünf Dezernate, die für

die Fahrnisexekution zuständig sind. Diesen Dezernaten steht jeweils eine Dezernats-

leiterin bzw. ein Dezernatsleiter vor. Den fünf Dezernaten sind rd. 50 Exekutionsorgane

zugeteilt. Seit September 2008 gibt es auch das Dezernat "Gerichtliche Exekution" mit

fünf MitarbeiterInnen, welche die entsprechenden Verfahrensschritte für die Einleitung

der gerichtlichen Exekution in die Wege leiten. In der Kanzlei sind insgesamt sieben

MitarbeiterInnen beschäftigt, wobei eine Mitarbeiterin den Pfändungskataster betreut.

4. Rechtliche Voraussetzungen für den Strafvollzug

4.1 Nach § 10 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) richten sich Strafart und

Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht an-

deres bestimmt ist. Die wichtigste Strafart des Verwaltungsstrafrechtes ist die Geld-

strafe. Die Höhe der zu verhängenden Geldstrafe richtet sich nach den jeweiligen Ver-

waltungsvorschriften.

4.2 Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist im Fall der Verhängung einer Geldstrafe zugleich für

den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 16 Abs. 2

VStG legt allgemeine Grenzen für die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe fest. Demnach darf

die Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung

angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen. Ist eine solche Freiheitsstrafe nicht an-

gedroht und nicht anderes bestimmt, insbesondere eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht aus-

drücklich geregelt, darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen. Eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist jedenfalls nicht zulässig.

Das VStG sieht keinen fixen Umrechnungsschlüssel für die Festsetzung der Ersatzfrei-

heitsstrafe vor. Diese richtet sich vielmehr nach den Regeln der Strafbemessung gem.

§§ 19 ff VStG. Sie muss sich auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zur ver-

hängten Geldstrafe bewegen, was nach der angedrohten Obergrenze der Geldstrafe zu

beurteilen ist.

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4.3 Sobald der Strafbescheid rechtskräftig ist, sind Geldstrafen gem. § 54b VStG zu

vollstrecken. Wenn die Geldstrafe uneinbringlich ist, ist die festgesetzte Ersatzfreiheits-

strafe in Vollzug zu setzen.

5. Ablauf des Strafvollzuges

5.1 Vollstreckungstitel

5.1.1 Die Grundlage der Vollstreckung ist zunächst das Vorliegen eines Vollstreckungs-

titels. Als Vollstreckungstitel kommen im Verwaltungsstrafverfahren Strafverfügungen

oder Straferkenntnisse, die von den zuständigen Dienststellen erlassen werden, sowie

Berufungsbescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate in Betracht.

Ferner gibt es ein Rechtshilfeabkommen zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland, wonach auch Entscheidungen deutscher Behörden in

Österreich vollstreckbar sind.

Seit dem Jahr 2008 gibt es das EU-VStVG, nach dem sowohl Entscheidungen anderer

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Österreich als auch Entscheidungen

österreichischer Verwaltungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der EU voll-

streckbar sein sollen. Beiden Buchhaltungsabteilungen waren jedoch im Prüfungszeit-

raum diesbezüglich keine Fälle bekannt.

5.1.2 Voraussetzung der Vollstreckung ist die Rechtskraft des Strafbescheides. Das

bedeutet, dass der Bescheid durch die Bestraften nicht mehr mit einem ordentlichen

Rechtsmittel angefochten werden kann. Die bescheiderlassenden Dienststellen des

Magistrats tragen zunächst das Rechtskraftdatum in die zentrale Datenbank ein. Mit

diesem Eintrag wird die Vollstreckung durch die zuständige Buchhaltungsabteilung in

die Wege geleitet.

5.1.3 Der zu vollstreckende Strafbescheid wird durch die bescheiderlassende Dienst-

stelle mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen. Diese Vollstreckbarkeitsbestäti-

gung ist der Vermerk, dass der Bescheid keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden

Rechtszug mehr unterliegt, und bildet gem. § 3 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 1 Exe-

kutionsordnung (EO) einen Exekutionstitel.

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5.2 Vollstreckungsverfügung

5.2.1 Die Zwangsmaßnahmen, die im Zuge der Verwaltungsvollstreckung aufgrund des

Vollstreckungstitels anzuwenden sind, sind zunächst durch Bescheid anzuordnen. Dazu

wird im Rahmen des "automatischen Mahnlaufes" durch die Magistratsabteilung 14 -

Automationsunterstützte Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstech-

nologie eine Vollstreckungsverfügung erstellt und der bzw. dem Verpflichteten zuge-

stellt. In dieser wird die Zwangsvollstreckung verfügt und der bzw. dem Verpflichteten

eine Frist zur Bezahlung der Geldstrafe auferlegt.

5.2.2 An Personen, die im Gebiet von Wien eine Verwaltungsübertretung begangen

haben, deren Hauptwohnsitz aber außerhalb Wiens liegt, ergeht aufgrund der gesetzli-

chen Zuständigkeitsbestimmungen keine Vollstreckungsverfügung sondern eine Mah-

nung. Die Mahnung ist kein Bescheid sondern eine Erinnerung an eine Zahlungsver-

pflichtung ohne selbstständigen normativen Charakter.

5.3 Exekutionslauf

5.3.1 Wird nach oben erwähnter Frist die Geldstrafe nicht bezahlt, wird der automati-

sche Exekutionslauf in Gang gesetzt. Dabei erhält die MA 6 - EuVD jeden Mittwoch ihre

Aufträge und die dazugehörigen Daten aus der elektronischen Datenbank. Im Bedarfs-

fall kann auch täglich ein manueller Datenimport durchgeführt werden.

Die importierten Aufträge werden nach verschiedenen Kriterien wie Adresse, Dringlich-

keit, Erstellungsdatum, Betragshöhe und Sprengel sortiert und von den Dezernatsleite-

rinnen bzw. Dezernatsleitern den Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeitern zugeteilt.

5.3.2 Mit der Zuteilung durch die Dezernatsleiterin bzw. den Dezernatsleiter ergeht an

die Magistratsabteilung 14 automatisch der Auftrag, eine Zahlungsaufforderung inkl.

dem Bescheid über die Pfändungsgebühr und Rückstandsausweis zu drucken. Diese

wird per Post an die MA 6 - EuVD übermittelt und in weiterer Folge vom Exekutionsor-

gan bei der ersten Amtshandlung mitgenommen.

5.3.3 Bei Verpflichteten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, werden die

von den Buchhaltungsabteilungen an die MA 6 - EuVD übermittelten Daten vom Dezer-

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nat "Gerichtliche Exekution" mit dem System "WinCaus" dem zuständigen Gericht

übermittelt. Die weiteren Schritte werden schließlich vom Gericht veranlasst. Im Fall des

Vorliegens eines Vermögensverzeichnisses überträgt die Buchhaltungsabteilung den

Strafvollzug gem. § 29a VStG an die zuständige Behörde.

Bei Verpflichteten, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,

ergeht ein Vollstreckungshilfeersuchen an die zuständige deutsche Behörde. Hiebei

wird das entsprechende Formblatt automatisch von der Magistratsabteilung 14 an die

zuständige Buchhaltungsabteilung übermittelt. Die Buchhaltungsabteilung fügt die zu-

ständige deutsche Behörde händisch in das Formblatt ein und übermittelt dieses so-

dann postalisch an die deutsche Behörde. Da das Rechtshilfeabkommen den Vollzug

von Ersatzfreiheitsstrafen nicht vorsieht, ist in solchen Fällen nur die Einhebung der

Geldstrafe möglich.

5.4 Einhebungsversuch

5.4.1 Nach Zuteilung der Akten durch die Dezernatsleiterin bzw. den Dezernatsleiter an

die Exekutionsorgane fertigt sich das Exekutionsorgan für jeden Tag elektronisch eine

sogenannte Gehliste an. In dieser werden die Akten nach Adresse und Dringlichkeit

sortiert, damit die Begehung möglichst effizient erfolgen kann. Die Aktenerledigung er-

folgt durch die Exekutionsorgane im Weg von Teleworking.

5.4.2 Die erste Amtshandlung durch das Exekutionsorgan erfolgt an der Wohnsitz-

adresse des Verpflichteten, dem die Zahlungsaufforderung übergeben wird. Im Idealfall

ist der Verpflichtete bereit, die Geldstrafe und die Pfändungsgebühr sofort zu bezahlen.

Das Exekutionsorgan bringt den eingehobenen Geldbetrag noch am gleichen Tag,

spätestens am nächsten Tag zur Einzahlung auf die Bank. Die jeweilige Buchhaltungs-

abteilung sieht in der Datenbank sofort die Bezahlung und schließt somit den Akt. Bei

mehreren offenen Strafbeträgen des Verpflichteten wird der Geldbetrag in Anbetracht

der Verjährung auf den ältesten Strafbetrag angerechnet.

5.4.3 Wird an der Adresse der Verpflichtete nicht angetroffen, ist jedoch eine andere

Person anwesend, übergibt das Exekutionsorgan dieser Person die Zahlungsaufforde-

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rung. Wenn an der Adresse niemand angetroffen wird, hinterlässt das Exekutionsorgan

die Zahlungsaufforderung an der Tür. Dem Verpflichteten wird nochmals eine Frist ge-

setzt, um die Geldstrafe und Pfändungsgebühr zu bezahlen.

5.5 Androhung der Wohnungsöffnung

Wenn in weiterer Folge immer noch keine Einzahlung erfolgt ist, wird die Wohnungsöff-

nung angedroht. Dieses Schriftstück wird automatisch durch die Magistratsabteilung 14

erstellt und an den Verpflichteten gesendet. In dieser wird der Verpflichtete nochmals

unter Setzung einer Frist aufgefordert, den Rückstand zu bezahlen. Andernfalls muss

mit einer zwangsweisen Öffnung der Räumlichkeiten und Pfändungsvollzug auch in

Abwesenheit des Verpflichteten gerechnet werden.

Solche zwangsweisen Wohnungsöffnungen dürfen immer nur mit dem vorherigen Ein-

vernehmen des Leiters der MA 6 - EuVD durchgeführt werden, da nach § 2 VVG bei der

Handhabung der Zwangsbefugnisse das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende

Zwangsmittel anzuwenden ist.

5.6 Vollstreckungsauftrag und Fahrnispfändung

5.6.1 Nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung wird automatisch in der Magis-

tratsabteilung 14 der Vollstreckungsauftrag ausgedruckt und an die MA 6 - EuVD wei-

tergeleitet. Das Exekutionsorgan hat unverzüglich außerhalb der Normalarbeitszeit

(7.30 Uhr bis 15.30 Uhr) einen zweiten Exekutionsschritt zu setzen und dem Verpflich-

teten den Vollstreckungsauftrag zu übergeben.

Mit diesem Vollstreckungsauftrag ist das Exekutionsorgan beauftragt, eine Fahrnispfän-

dung im Sinn der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) durchzuführen. Dabei werden

alle gepfändeten Gegenstände in einem Pfändungsprotokoll erfasst.

Nach der Fahrnispfändung wird dem Verpflichteten von der MA 6 - EuVD schriftlich mit-

geteilt, dass die gepfändeten Gegenstände zu einem bestimmten Termin abgeholt wer-

den. Gleichzeitig wird der Verpflichtete wieder aufgefordert, den Rückstand zu bezah-

len.

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5.6.2 Wird der Verpflichtete beim zweiten Exekutionsschritt des Exekutionsorgans nicht

angetroffen und findet auch keine Wohnungsöffnung statt, weil mit verwertbaren Ge-

genständen nicht zu rechnen ist, hinterlässt das Exekutionsorgan den Vollstreckungs-

auftrag. Nun müssen die Buchhaltungsabteilungen weitere Schritte zum Strafvollzug

setzen.

Das Kontrollamt wollte an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen, dass die Verpflichteten

in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit haben, den Rückstand zu begleichen, wo-

durch der Vollzug sofort gestoppt werden würde.

5.7 Vermögensverzeichnis

Ist der Pfändungsvollzug erfolglos geblieben, weil beim Verpflichteten keine Fahrnisse

vorgefunden wurden, die in Exekution gezogen werden konnten, dann hat der Ver-

pflichtete dem Exekutionsorgan über dessen Aufforderung ein unterfertigtes Vermö-

gensverzeichnis gem. § 31a AbgEO vorzulegen. In diesem werden die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten dargestellt.

Wird der Verpflichtete am Vollzugsort nicht angetroffen, ist jedoch eine andere Person

anwesend, dann wird mit dieser Person ein sogenannter Mangelbericht aufgenommen,

der die gleichen Daten enthält wie das Vermögensverzeichnis, jedoch von der anwe-

senden Person unterfertigt ist.

Das Vermögensverzeichnis bzw. der Mangelbericht werden von der MA 6 - EuVD elek-

tronisch erfasst und sind für die Buchhaltungsabteilungen ersichtlich.

5.8 Lohnpfändung

Ergibt sich im Zuge der Erhebungen, dass der Verpflichtete ein Einkommen hat, kann

die Buchhaltungsabteilung nun selbst gem. §§ 53 ff AbgEO die Lohnpfändung durchfüh-

ren oder die MA 6 - EuVD damit beauftragen.

Aus wirtschaftlichen Gründen führt die Buchhaltungsabteilung bei Personen mit Haupt-

wohnsitz in Wien die Lohnpfändung selbst durch, während bei Personen mit Haupt-

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wohnsitz außerhalb von Wien die MA 6 - EuVD die weiteren Exekutionsschritte veran-

lasst. In diesem Fall übermittelt das Dezernat "Gerichtliche Exekution" der MA 6 -EuVD

die Daten mit dem System "WinCaus" dem zuständigen Gericht, welches die Lohn- und

Fahrnispfändung bewilligt und durchführt.

5.9 Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit

Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheits-

strafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die

ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hin-

zuweisen.

Wurde daher im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die Geldstrafe un-

einbringlich ist, wird der Verpflichtete gem. § 53b Abs. 1 VStG von den Buchhaltungs-

abteilungen zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Der Verpflichtete hat un-

verzüglich nach Erhalt des Schreibens die Strafe bei der Bundespolizeidirektion Wien

(Polizei) anzutreten. In der Aufforderung wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefol-

gung dieser Aufforderung der Verpflichtete zum Strafantritt zwangsweise vorgeführt

werden kann. Ferner wird mitgeteilt, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch

Bezahlung der Geldstrafe abgewendet werden kann.

Eine Ausfertigung dieser Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ergeht an die

Polizei. Diese wird von der jeweiligen Buchhaltungsabteilung ersucht, die Ersatzfrei-

heitsstrafe zu vollziehen und darüber zu berichten. Für den Fall, dass der Verpflichtete

die Strafe nicht innerhalb einer bestimmten Frist antritt, wird um umgehende Mitteilung

an die Buchhaltungsabteilung gebeten.

Die Einschau des Kontrollamtes ergab, dass die Rückmeldungen der Polizei durch-

schnittlich rd. ein bis zwei Monate dauerten.

5.10 Vorführung zum Strafantritt

Ergeht von der Polizei an die Buchhaltungsabteilung die Meldung, dass der Verpflich-

tete die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten hat, ersucht die Buchhaltungsabteilung die

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Polizei, die zwangsweise Vorführung gem. § 53 Abs. 2 VStG zu veranlassen. Zu die-

sem Zweck bekommt die Polizei von der Buchhaltungsabteilung ein Schreiben über die

Vorführung zum Strafantritt, das von der Polizei dem Verpflichteten zu übergeben ist.

Wenn der Verpflichtete die Geldstrafe vor oder anlässlich der Abholung zur Vorführung

bezahlt, hat die Vorführung jedoch zu unterbleiben.

Die Polizei hat schließlich der Buchhaltungsabteilung zu berichten, ob und in welchem

Ausmaß die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt wurde bzw. ob der Verpflichtete die Geldstrafe

bezahlt hat.

5.11 Zahlungsaufschub

5.11.1 Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirt-

schaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen

angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Im Fall, dass ein Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt wird, wird nach Prüfung der Ak-

tenlage durch die Buchhaltungsabteilung zunächst meist eine Sofortzahlung zum

Nachweis der Zahlungsfähigkeit verlangt, damit dem Antrag auf Zahlungsaufschub

stattgegeben wird. Die Höhe der Sofortzahlung richtet sich in erster Linie nach der Ak-

tenlage und nach der Höhe des Rückstandes. Die Entrichtung der Geldstrafe kann als

Einmalzahlung oder in Teilbeträgen erfolgen.

Die Einschau des Kontrollamtes ergab, dass dieser Antrag sowohl bei einem Exekuti-

onsorgan als auch bei der zuständigen Buchhaltungsabteilung bis zum Zeitpunkt der

Vorführung zum Strafantritt gestellt werden kann. Wenn der Verpflichtete bereits inhaf-

tiert ist, ist ein Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht mehr möglich. Um aus der Haft

entlassen zu werden, kann der Verpflichtete jedoch die gesamte aushaftende Geld-

strafe bezahlen.

5.11.2 Nach § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit

ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Unter anderem sind Zei-

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KA I - 6-3/09 Seite 16 von 26

ten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder

unterbrochen war, nicht einzurechnen.

Das bedeutet, dass die Zeiten des Zahlungsaufschubes nicht in die Vollstreckbarkeits-

verjährungsfrist einzurechnen sind. Das Verjährungsdatum verschiebt sich also um die

Dauer der Bewilligung des Zahlungsaufschubes.

5.11.3 Das Kontrollamt überzeugte sich bei seiner Einschau davon, dass bei der Be-

willigung von Zahlungsaufschüben die SachbearbeiterInnen sehr bemüht waren, darauf

zu achten, dass einerseits der Bußcharakter der Strafe erhalten bleibt und die Tilgung

innerhalb eines absehbaren Zeitraumes gewährleistet ist, andererseits die Höhe der

Teilbeträge und die Frist so festgesetzt werden, dass sie vom Verpflichteten eingehal-

ten werden können. Obwohl die Gewährung von Zahlungsaufschüben im Ermessen der

Behörde liegt, empfahl das Kontrollamt dennoch aus Gründen der Zweckmäßigkeit, die

Bewilligung von Zahlungsaufschüben in vereinzelten Fällen restriktiver zu handhaben.

Stellungnahme der Magistratsabteilung 6:

Hinsichtlich der Bewilligung von Zahlungsaufschüben sind in der

Internen Dokumentation der Abläufe und Werkzeuge des Rech-

nungswesens - Zahlungsvereinbarungen, unter Pkt. 4. Strafen, die

Kriterien und die Handhabung genau geregelt. Die Magistratsab-

teilung 6 wird die Handhabung erneut überprüfen.

5.12 Fristen

Bei einem Vergleich der Verfahrensabläufe der MA 6 - BA 32 und MA 6 - BA 35 war

festzustellen, dass zwischen den einzelnen Verfahrensschritten teilweise unterschied-

lich lange Fristen lagen. Um die Verfahrensabläufe zu vereinheitlichen, empfahl das

Kontrollamt, in Zukunft in beiden Buchhaltungsabteilungen gleich lange Fristen zu set-

zen. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen sollte ein Abweichen möglich sein.

Mit der Einführung von SAP PS-CD werden Standards für die Er-

ledigungsdauer bereits berücksichtigt.

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6. Aktengebarung

Zu den in den folgenden Tabellen dargestellten Aktenstatistiken ist anzumerken, dass

jede einzelne zu vollstreckende Verwaltungsstrafe als eigene Aktenzahl geführt wird.

Die Anzahl der Zahlungsaufschübe ist jedoch personenbezogen dargestellt.

Diese unterschiedliche Darstellungsform ist darin begründet, dass bei Gewährung eines

Zahlungsaufschubes mit einem Bescheid über sämtliche nicht beglichenen Strafen der

jeweiligen Person abgesprochen wird. Ausgehend von den bisherigen Erfahrungswer-

ten schätzte die MA 6 - BA 32 die Anzahl der Zahlungsaufschübe auf durchschnittlich

rd. 20 Strafen pro Person, die MA 6 - BA 35 ging bei ihrer Schätzung von durchschnitt-

lich rd. zehn Strafen pro Person aus.

6.1 Aktenstatistik der MA 6 - BA 32

6.1.1 Die MA 6 - BA 32 führte im Prüfungszeitraum u.a. die folgenden Verfahrens-

schritte bei der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nach dem Parkometergesetz

2006 bzw. des "ruhenden Verkehrs" durch:

2006 2007 2008 Vollstreckungsverfügungen 129.699 126.933 117.260Mahnungen 33.522 31.917 29.348Exekutionsanträge an die MA 6 - EuVD 82.812 82.699 72.512Exekutionsanträge an Gerichte 10.988 11.186 10.529Übertragungen gem. § 29a VStG 11.641 11.709 10.226Aufforderungen zum Strafantritt 76.657 75.181 67.018Vorführungen zum Strafantritt 52.782 52.224 47.200Vollstreckungshilfeersuchen an deutsche Behörden 2.318 2.165 2.141Zahlungsaufschübe 4.721 4.578 4.524

6.1.2 Generell war im Prüfungszeitraum ein Zurückgehen aller Verfahrensschritte fest-

zustellen. So wurden um 9,6 % bzw. 12,5 % weniger Vollstreckungsverfügungen bzw.

Mahnungen ausgestellt, bei den Aufforderungen bzw. Vorführungen zum Strafantritt war

eine Reduktion von 12,6 % bzw. 10,6 % zu verzeichnen. Auch die Zahl der gewährten

Zahlungsaufschübe verringerte sich um 4,2 %.

Die Reduktion der Verfahrensschritte ergab sich lt. Auskunft der Magistratsabteilung 6

aus einem im Prüfungszeitraum feststellbaren Rückgang der von der Magistratsabtei-

lung 67 verhängten Strafen.

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6.2 Aktenstatistik der MA 6 - BA 35

6.2.1 Die MA 6 - BA 35 führte im Prüfungszeitraum u.a. die folgenden Verfahrens-

schritte bei der Vollstreckung von diversen Verwaltungsstrafen durch:

2006 2007 2008 Vollstreckungsverfügungen 10.055 9.088 10.400Mahnungen 1.477 1.231 1.314Exekutionsanträge an die MA 6 - EuVD 8.961 7.727 8.536Exekutionsanträge an Gerichte 1.219 986 1.088Übertragungen gem. § 29a VStG 889 739 800Aufforderungen zum Strafantritt 6.654 6.287 6.344Vorführungen zum Strafantritt 5.559 4.932 4.881Vollstreckungshilfeersuchen an deutsche Behörden 182 73 108Zahlungsaufschübe 2.183 2.493 3.202

6.2.2 Laut Auskunft der MA 6 - BA 35 stiegen im Prüfungszeitraum die zu vollstrecken-

den Verwaltungsstrafen, weshalb sich die Anzahl der Vollstreckungsverfügungen um

3,4 % erhöhte.

Die Zahl der Mahnungen ging jedoch um 11 % zurück, bei den Aufforderungen bzw.

Vorführungen zum Strafantritt war ebenfalls eine Reduktion von 4,7 % bzw. 12,2 % zu

verzeichnen. Hiezu gab die MA 6 - BA 35 an, dass sich aufgrund der Steigerung der

gewährten Zahlungsaufschübe um 46,7 %, die meist mehrere Strafakten umfassten,

eine Reduktion der andernfalls zu setzenden Vollstreckungsschritte ergab.

6.3 Weitere Anmerkungen

6.3.1 Wie sich bei der Einschau des Kontrollamtes zeigte, entfielen oftmals mehrere Ak-

tenzahlen - insbesondere bei den Strafen nach dem Parkometergesetz 2006 - auf die-

selbe Person. Daher geben die oben angeführten Aktenstatistiken z.B. keinen Auf-

schluss darüber, wie viele Personen zum Strafantritt aufgefordert oder vorgeführt wur-

den.

6.3.2 Anhand dieser Aktenstatistiken war auch nicht erkennbar, wie viele Strafen an-

lässlich der Vorführung der Verpflichteten von diesen doch noch beglichen wurden, so-

dass es zu keinem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kam. Bei der Einschau wurde vom

Kontrollamt festgestellt, dass in vielen Fällen in dieser Phase des Vollzuges die Geld-

strafe schließlich bezahlt wurde, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.

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6.4 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen

Insgesamt erzielten die MA 6 - BA 32 und die MA 6 - BA 35 in den Jahren 2006 bis

2008 Einnahmen aus Verwaltungsstrafen in der Höhe von 86.275.363,69 EUR, wovon

58.665.988,14 EUR auf die Vollstreckungsverfahren der MA 6 - BA 32 und

27.609.375,55 EUR auf die Vollstreckungsverfahren der MA 6 - BA 35 entfielen.

7. Stichprobenweise Akteneinschau

Das Kontrollamt nahm in insgesamt 36 Strafakten stichprobenweise Einschau, wobei 18

Strafakten in den Zuständigkeitsbereich der MA 6 - BA 32 und 18 Strafakten in den Zu-

ständigkeitsbereich der MA 6 - BA 35 fielen.

In die Stichprobenauswahl wurden ausschließlich jene Akten einbezogen, in denen

entweder eine Aufforderung zum Strafantritt oder eine Vorführung zum Strafantritt oder

beide Vollstreckungsschritte von der zuständigen Buchhaltungsabteilung verfügt wur-

den.

7.1 Akten der MA 6 - BA 32

7.1.1 Bei den 18 Strafakten der MA 6 - BA 32 wurden in zehn Fällen die offenen Ver-

waltungsstrafen bezahlt, in einem Fall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Eine

Verwaltungsstrafe wurde wegen Verjährung abgeschrieben. Sechs Verwaltungsstrafen

waren zum Prüfungszeitpunkt noch nicht beglichen.

7.1.2 Im Zuge der Einschau stellte das Kontrollamt fest, dass die Berechnung von

neuen Verjährungsfristen - z.B. im Fall von bewilligten Zahlungsaufschüben oder Haft-

unterbrechungsbescheiden - von jeder Sachbearbeiterin bzw. jedem Sachbearbeiter

selbst zu erfolgen hatte. Die neue Verjährungsfrist ist manuell im Handakt zu verzeich-

nen, sie wird aber in der Datenbank nicht erfasst. Insbesondere wenn eine Person meh-

rere Geldstrafen zu entrichten hat bzw. mehrere Zahlungsaufschübe gewährt wurden,

ist diese Vorgangsweise fehleranfällig und unübersichtlich.

Das Kontrollamt empfahl, beim Umstieg auf das neue "Strafensystem" Maßnahmen zu

setzen, damit die Berechnung der neuen Verjährungsfristen automatisch in der Daten-

bank erfolgt.

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KA I - 6-3/09 Seite 20 von 26

Mit der Einführung von SAP PS-CD wird dieser Empfehlung Rech-

nung getragen werden.

7.1.3 Das Kontrollamt konnte grundsätzlich die genaue Dokumentation der Verfahrens-

schritte in den sogenannten Notizseiten in der Datenbank feststellen, lediglich in einem

Fall war ein Verbesserungsbedarf aufgefallen.

7.1.4 Des Weiteren wurde in zwei Fällen festgestellt, dass wiederholt Aufforderungen

zum Strafantritt den Verpflichteten zugestellt wurden, obwohl als nächster Verfahrens-

schritt die Vorführung zum Strafantritt möglich gewesen wäre. Das Kontrollamt verkann-

te nicht das Bemühen der SachbearbeiterInnen, das gelindeste zum Ziel führende Mittel

einzusetzen. Es wurde jedoch empfohlen, zur Hintanhaltung drohender Verjährungen

bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Vorführung zum Strafantritt als

nächsten Verfahrensschritt zu setzen. Nur in begründeten Ausnahmefällen wäre noch-

mals eine Aufforderung zum Strafantritt zuzustellen.

Die MitarbeiterInnen wurden durch die Leiterin der betroffenen

Buchhaltungsabteilung darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen

der rechtlichen Voraussetzungen, die als nächste zu setzenden

Verfahrensschritte einzuhalten sind.

7.2 Akten der MA 6 - BA 35

7.2.1 Bei den 18 Strafakten der MA 6 - BA 35 wurden in 14 Fällen die offenen Verwal-

tungsstrafen bezahlt, in zwei Fällen wurde die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt. Zwei Ver-

waltungsstrafen waren noch nicht beglichen, wobei in beiden Fällen die Verpflichteten

unbekannten Aufenthaltes waren.

7.2.2 Wie bei der Einschau festgestellt wurde, waren z.T. händische Eingaben in der

Datenbank erforderlich, die sich auf die Aktenbearbeitung zeitverzögernd und ineffizient

auswirkten. Durch diese händischen Eingaben wurde auch die Fehleranfälligkeit erhöht.

So wurde z.B. festgestellt, dass zur Einhebung der Lebensmitteluntersuchungskosten,

die aufgrund der Tätigkeit der Magistratsabteilung 38 - Lebensmitteluntersuchungsan-

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KA I - 6-3/09 Seite 21 von 26

stalt der Stadt Wien entstanden waren, diese zunächst händisch in der Datenbank er-

fasst werden mussten, damit sie in der Folge dem Verpflichteten vorgeschrieben wer-

den konnten.

Damit in der Datenbank die Vorführung zum Strafantritt veranlasst werden kann, darf

die Aufforderung zum Strafantritt nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Falls eine län-

ger als ein Jahr zurückliegende Aufforderung einer Vorführung zum Strafantritt voran-

geht, muss nochmals eine Aufforderung in der Datenbank eingegeben werden. Diese

Aufforderung wird jedoch dem Verpflichteten nicht zugestellt. In der Vorführung wird

sodann das Datum der ersten - tatsächlich zugestellten - Aufforderung händisch einge-

fügt. Die Fehleranfälligkeit und Unübersichtlichkeit dieser systembedingten Vorgangs-

weise zeigte sich bei einer Stichprobe auf die Weise, dass die Vorführung zum Strafan-

tritt erging, obwohl im gegenständlichen Fall die erste vor über einem Jahr veranlasste

Aufforderung zum Strafantritt nicht zugestellt worden war.

Um in Hinkunft händische Eingaben der SachbearbeiterInnen und dadurch bedingte

Fehlerquellen hintanzuhalten, empfahl das Kontrollamt, im neuen "Strafensystem" auto-

matisierte Verfahrensschritte und Fristberechnungen verstärkt einzusetzen.

Mit der Einführung von SAP PS-CD wird dieser Empfehlung Rech-

nung getragen werden.

8. Personal

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter ordnet seine Tätigkeit und die dafür aufgewen-

dete Zeit den in der Magistratsabteilung 6 definierten Produkten, Leistungen oder Vor-

haben zu. Die LeiterInnen haben diese Zeitbuchungen zu kontrollieren. Anhand dieser

Aufzeichnungen werden im Bereich des Controllings die eingesetzten MitarbeiterInnen-

äquivalente (MÄ) berechnet. Dabei wird von einem Vollzeitäquivalent von 1.680 Ar-

beitsstunden pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Jahr ausgegangen.

8.1 Entwicklung des Personalstandes der MA 6 - BA 32

In der nachfolgenden Tabelle sind für den Prüfungszeitraum der Jahre 2006 bis 2008

die Anzahl der MitarbeiterInnen lt. Dienstpostenplan und die eingesetzten MÄ der

MA 6 - BA 32 dargestellt:

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Dienstpostenplan MÄ 2006 47,0 50,62007 47,0 52,22008 47,0 52,3

Die Abweichungen der eingesetzten MÄ zum Dienstpostenplan begründeten sich da-

durch, dass in den betrachteten Jahren pro Jahr durchschnittlich rd. vier Lehrlinge und

eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter über dem Stand in der Dienststelle beschäftigt

waren.

8.2 Entwicklung des Personalstandes der MA 6 - BA 35

In folgender Tabelle sind für denselben Prüfungszeitraum die Anzahl der MitarbeiterIn-

nen lt. Dienstpostenplan und die eingesetzten MÄ der MA 6 - BA 35 dargestellt:

Dienstpostenplan MÄ 2006 22,0 21,92007 21,0 22,12008 20,0 21,6

In allen betrachteten Jahren war in der MA 6 - BA 35 eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitar-

beiter zusätzlich zum Dienstpostenplan über dem Stand beschäftigt. Wie aus der Ta-

belle ersichtlich, gab es in diesen Jahren keine erheblichen Abweichungen.

Das Kontrollamt begrüßte die Aufzeichnungen im Personalcontrolling, da dadurch eine

effektive Personalsteuerung gewährleistet ist.

9. Weitere Kennzahlen

9.1 Abschreibungen

Nach der Haushaltsordnung für den Magistrat der Stadt Wien (HO 2001) ist zwischen

den anordnungsbefugten Dienststellen und den jeweils für die Verrechnung zuständi-

gen Dienststellen der Magistratsabteilung 6 zu vereinbaren, welche Schritte diese zur

Einbringung von fälligen Forderungen zu unternehmen haben und welche Kriterien er-

füllt sein müssen, damit weitere Einbringungsmaßnahmen als offenkundig aussichtslos

bzw. als wirtschaftlich nicht mehr vertretbar anzusehen sind und die Forderung daher

unter Beachtung der Zuständigkeitsbestimmungen der Wiener Stadtverfassung (WStV)

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KA I - 6-3/09 Seite 23 von 26

abzuschreiben sind. Die Abschreibung hat zu Lasten der Post 690, Schadensfälle, des

betreffenden Ansatzes zu erfolgen.

Sowohl in den Angelegenheiten der MA 6 - BA 32 als auch der MA 6 - BA 35 werden

Geldstrafen nur dann abgeschrieben, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt wurde,

Verjährung eingetreten ist oder die bzw. der Verpflichtete stirbt. Die zuständige Buch-

haltungsabteilung beantragt die Abschreibung schließlich bei der anordnungsbefugten

Dienststelle, d.i. jene, die den Strafbescheid erlassen hat, welche die Abschreibung

veranlasst.

Da die Abschreibungen betragsmäßig nur bei den anordnungsbefugten Dienststellen

erfasst werden, stellte das Kontrollamt in nachfolgender Tabelle die Anzahl der abge-

schriebenen Verwaltungsstrafen der jeweiligen Buchhaltungsabteilung der Jahre 2007

bis 2008 dar. Für das Jahr 2006 lagen keine Auswertungen vor, da diese erst ab dem

Jahr 2007 erstellt wurden.

MA 6 - BA 32 MA 6 - BA 35 2007 26.685 3.1292008 26.983 3.063

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass in den beiden betrachteten Jahren bei beiden

Buchhaltungsabteilungen eine annähernd gleich hohe Abschreibungsquote vorliegt.

Ein Vergleich zwischen den beiden Buchhaltungsabteilungen konnte nicht vorgenom-

men werden, da von der MA 6 - BA 32 bedeutend mehr Verwaltungsstrafen zu voll-

strecken waren als von der MA 6 - BA 35.

Da der Grund der Abschreibung statistisch nicht erfasst wurde, konnte die Anzahl der

Verjährungen bzw. der Verbüßungen der Ersatzfreiheitsstrafe nicht festgestellt werden.

Die Kennzahl der Verjährungen hätte darüber Aufschluss geben können, wie Verfah-

rensabläufe beschleunigt werden könnten, um Verjährungen und den damit verbunde-

nen Nachteil im Hinblick auf die Generalprävention und den Entgang von Strafgeldern

hintanzuhalten. Mit der Kennzahl der Verbüßungen der Ersatzfreiheitsstrafe hätte die

Effektivität der Einbringung beurteilt werden können.

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KA I - 6-3/09 Seite 24 von 26

Das Kontrollamt empfahl, in Zukunft derartige Kennzahlen zu erfassen, damit die Buch-

haltungsabteilungen die Effizienz und Effektivität der Verfahrensabläufe beurteilen und

steuern können.

Die Magistratsabteilung 6 wird künftig ein derartiges Kennzahlen-

system erarbeiten und zum Einsatz bringen.

9.2 Verfahrensdauer

Das Kontrollamt bemängelte, dass es im Bereich der MA 6 - BA 32 und der MA 6 -

BA 35 bzgl. der Verfahrensdauer des Vollstreckungsverfahrens keine statistischen Aus-

wertungen gab. Diese Kennzahl würde für die EntscheidungsträgerInnen ein wichtiges

Steuerungsinstrument darstellen. Bei Bedarf hätten gezielte Maßnahmen zur Effizienz-

steigerung in den Verfahrensabläufen gesetzt werden können.

Aus diesem Grund empfahl das Kontrollamt, in Zukunft die Verfahrensdauer statistisch

zu erfassen.

Die Magistratsabteilung 6 wird eine entsprechende Auswertungs-

möglichkeit entwickeln.

Die Stellungnahme der geprüften Einrichtung ist den jeweiligen Berichtsabschnitten zu-

geordnet worden.

Der Kontrollamtsdirektor:

Dr. Erich Hechtner

Wien, im November 2009

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ALLGEMEINE HINWEISE

Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht

ausgeglichen.

Schützenswerte personenbezogene Daten wurden im Sinn der rechtlichen Verpflich-

tung zum Schutz derartiger Daten anonymisiert, auf die Wahrung von Geschäfts- und

Betriebsgeheimnissen wurde bei der Abfassung des Berichtes Bedacht genommen. Es

wird um Verständnis gebeten, dass dadurch die Lesbarkeit des Berichtes beeinträchtigt

sein könnte.

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KA I - 6-3/09 Seite 26 von 26

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

AbgEO.......................................... Abgabenexekutionsordnung

EDV .............................................. Elektronische Datenverarbeitung

EU ................................................ Europäische Union

EU-VStVG .................................... EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

Fachbereich C .............................. Fachbereich C - Controlling

Fachbereich E .............................. Fachbereich E - Einbringung und Kundenservice

Fachbereich R .............................. Fachbereich R - Recht und strategische Leitung

GEM ............................................. Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien

MA 6 - BA 32 ................................ Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgaben-

wesen, Buchhaltungsabteilung 32 - Verkehrsstrafen

MA 6 - BA 35 ................................ Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgaben-

wesen, Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben- und

Verwaltungsstrafen

MA 6 - EuVD................................. Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgaben-

wesen, Erhebungs- und Vollstreckungsdienst

MÄ ................................................ MitarbeiterInnenäquivalente

Polizei ........................................... Bundespolizeidirektion Wien

SAP PS-CD .................................. SAP Public Sector-Collection and Disbursement

(Kassen- und Einnahmenmanagement)

VStG............................................. Verwaltungsstrafgesetz 1991

VVG.............................................. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991