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Studierende dürfen nur den Nebenwohnsitz in der Schweiz anmelden. Wer den Hauptwohnsitz anmeldet und sich ins AIRE-Register einträgt, verliert den Versicherungsschutz. Prinzipiell gelten die EU-Richtlinien auch in der Schweiz. Da das Prinzip des Wohnsitzes zählt, bleiben Studierende über die Eltern in Südtirol versichert. Sie müssen aber einen Antrag auf Befreiung stellen. Jeder Kanton hat dazu eigene Formulare (z.B. Basel: http://www.kvg.org/de/befreiung-_content---1--1036.html) Im Wesentlichen müssen folgende Dokumente eingereicht/vorgelegt werden: - Immatrikulationsbestätigung - Aufenthaltsgenehmigung - Sanitätsausweis vor der Homepage von kvg.org Art. 2 Abs. 4 KVV Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires und die sie begleitenden Familienangehörigen, sofern sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Eine Befreiung ist für höchstens drei Jahre möglich. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Danach wird die Person automatisch in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Benötigte Dokumente, die mit dem (begründeten) Gesuch beizubringen sind: Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis) Aktueller Versicherungsnachweis der zuständigen ausländischen Stelle über den Versicherungsschutz bei Behandlungen in der Schweiz (gleichwertiger Versicherungsschutz entsprechend KVG) Aus- oder Weiterbildungsbestätigung

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Studierende dürfen nur den Nebenwohnsitz in der Schweiz anmelden. Wer den

Hauptwohnsitz anmeldet und sich ins AIRE-Register einträgt, verliert den

Versicherungsschutz.

Prinzipiell gelten die EU-Richtlinien auch in der Schweiz. Da das Prinzip des Wohnsitzes

zählt, bleiben Studierende über die Eltern in Südtirol versichert. Sie müssen aber einen Antrag

auf Befreiung stellen. Jeder Kanton hat dazu eigene Formulare (z.B. Basel:

http://www.kvg.org/de/befreiung-_content---1--1036.html)

Im Wesentlichen müssen folgende Dokumente eingereicht/vorgelegt werden:

- Immatrikulationsbestätigung

- Aufenthaltsgenehmigung

- Sanitätsausweis

vor der Homepage von kvg.org

Art. 2 Abs. 4 KVV

Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die sich im Rahmen einer Aus-

oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und

Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires und die sie begleitenden

Familienangehörigen, sofern sie über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Eine Befreiung ist für höchstens drei Jahre möglich. Auf Gesuch hin kann die Befreiung

um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Danach wird die Person automatisch in

der Schweiz krankenversicherungspflichtig.

Benötigte Dokumente, die mit dem (begründeten) Gesuch beizubringen sind:

Kopie der Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis)

Aktueller Versicherungsnachweis der zuständigen ausländischen Stelle über den

Versicherungsschutz bei Behandlungen in der Schweiz (gleichwertiger

Versicherungsschutz entsprechend KVG)

Aus- oder Weiterbildungsbestätigung