1
Käserklärt Sie haben zivilrechtliche Fragen? RA Dr. Hans-Martin Käser klärt! Senden Sie bis zum 01. Juni 2019 Ihr Anliegen per Mail an [email protected] oder an [email protected] Eine individuelle Rechtsberatung oder Fallbearbeitung erfolgt nicht. Ihre Frage sollte von allgemeinem Interesse sein. Wir behalten uns vor, Ihre Frage redaktionell zu bearbeiten, zu abstrahieren und/oder zu kürzen (je Frage max. 300-400 Zeichen inkl. Leerzeichen). RA Dr. Hans-Martin Käser wählt aus den Einsendungen eine oder mehrere Fragen aus, die von besonderem Interesse sind. Die Antwort(en) wird/werden am 29. Juni 2019 veröffentlicht. Kontaktinformationen: Dr. Käser & Dr. Bullinger Rechtsanwälte Rotebühlplatz 1 70178 Stuttgart Telefon: 0711 23 99 90 www.kb.legal Dr. Hans-Martin Käser Käserklärt Ein Leser schreibt: Mein Sohn möchte seit Abschluss seines Studiums keinen Kontakt mit mir. Ich habe seine E-Mail-Adresse ausfindig gemacht und um seine Anschrift und Telefonnummer gebeten. Ich habe seine Anschrift über die Behörde ermittelt und ihm einen Brief geschrieben. Er antwortet nicht. Er verweigert jeglichen Kontakt mit mir. Ich habe meinen Sohn weder beleidigt noch geschädigt. Ich möchte meinem Sohn daher kein Erbe und keinen Pflichtteil zukommen lassen. Ich sehe nicht ein, dass er je einen Euro erhält. Ich habe mein Vermögen selbst erarbeitet und erspart und möchte darüber auch selbst entscheiden. Dr. Käser antwortet: Sie können Ihren Sohn enterben, indem Sie in einer Verfügung von Todes wegen andere Personen zu Erben einsetzen und bestimmen, dass Ihr Sohn nicht Erbe werden soll. Ihrem Sohn steht jedoch ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Diesen Pflichtteilsanspruch könnten Sie Ihrem Sohn nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des § 2333 BGB entziehen, wenn Ihr Sohn Ihnen oder Ihren Angehörigen nach dem Leben trachtet, sich eines vorsätzlichen schwereren Vergehens gegen Sie oder Ihre Angehörigen schuldig macht oder etwa seine Ihnen gegenüber obliegende Unterhalts- pflicht verletzt oder wegen einer sonstigen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder zur Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt rechtskräftig verurteilt wurde. Ebenso könnten Sie ihm den Pflichtteil nach § 2338 bei Vermögensverfall und Gefährdung des späteren Erwerbs entziehen. Die Pflichtteilsentziehung müsste durch Verfügung von Todes wegen erfolgen und die Gründe müssen in dieser Verfügung von Todes wegen so genau wie möglich angegeben werden, damit sie später von den Erben auch bewiesen werden können. Die Weigerung Ihres Sohnes, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen, rechtfertigt die Entziehung des Pflichtteils nicht. Es gibt jedoch andere Pflichtteilsvermeidungsstrategien, von denen ich einige kurz darstellen möchte. Durch Heirat oder Adoption kann die Erb- und Pflichtteilsquote ebenso verringert werden, wie durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrags mit der Wahl eines geeigneten Güterstandes. Vermögensgegenstände können zu Lebzeiten verschenkt werden. Von deren Wert werden für jedes Jahr vor dem Tod 10 % abgeschmolzen, so dass sie nach zehn Jahren vor dem Tod bei der Berechnung des Pflichtteils Ihres Sohnes nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht bei Schenkungen an Ihren Ehegatten oder wenn Sie sich den Nießbrauch vorbehalten. Möglicherweise kann die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes auch als Entlohnung für Leistungen des Empfängers wie z.B. Pflege oder Arbeit gestaltet werden. Dann wäre die Zuwendung zumindest teilweise keine Schenkung und insoweit bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Bei entsprechenden Vermögenswerten kann sich auch die Einbringung eines Vermögensgegenstandes in eine Gesellschaft mit entsprechender Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag lohnen. Es gilt der Grundsatz: Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht. In einer solchen Nachfolgeklausel kann geregelt werden, dass ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil ersatzlos den übrigen Gesellschaftern anwächst. Bei richtiger Gestaltung einer solchen Nachfolgeklausel fällt der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen nicht in den Nachlass und wird bei der Berechnung des Pflichtteils Ihres Sohnes nicht berücksichtigt. Es gibt schließlich die Möglich- keit eines notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung. Unabhängig von allen rechtlichen Möglichkeiten können Sie Ihrem Sohn auch nochmals schreiben, dass Sie ihn lieben und wie sehr Sie unter seiner Ablehnung leiden. Vielleicht kann vor Ihrem Tod doch noch eine Aussprache und eine Versöhnung stattfinden. An dieser Stelle klärt RA Dr. Hans-Martin Käser zivilrechtliche Fragen Kontaktinformationen: Dr. Käser & Dr. Bullinger Rechtsanwälte Rotebühlplatz 1 70178 Stuttgart Telefon: 0711 23 99 90 www.kb.legal

Käserklärt ANZEIGE Käserklärtˆser klärt - 29... · Käserklärt Sie haben zivilrechtliche Fragen? RA Dr. Hans-Martin Käser klärt! Senden Sie bis zum 01. Juni 2019 Ihr Anliegen

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Käserklärt ANZEIGE Käserklärtˆser klärt - 29... · Käserklärt Sie haben zivilrechtliche Fragen? RA Dr. Hans-Martin Käser klärt! Senden Sie bis zum 01. Juni 2019 Ihr Anliegen

KäserklärtSie haben zivilrechtliche Fragen?

RA Dr. Hans-Martin Käser klärt! Senden Sie bis zum 01. Juni 2019 Ihr Anliegen per Mail an [email protected] oder an [email protected]

Eine individuelle Rechtsberatung oder Fallbearbeitung erfolgt nicht.

Ihre Frage sollte von allgemeinem Interesse sein.Wir behalten uns vor, Ihre Frage redaktionell zu bearbeiten, zu abstrahieren und/oder zu kürzen (je Frage max. 300-400 Zeichen inkl. Leerzeichen). RA Dr. Hans-Martin Käser wählt aus den Einsendungen eine oder mehrere Fragen aus, die von besonderem Interesse sind.Die Antwort(en) wird/werden am 29. Juni 2019 veröffentlicht.

Kontaktinformationen:Dr. Käser & Dr. BullingerRechtsanwälteRotebühlplatz 1 70178 StuttgartTelefon: 0711 23 99 90www.kb.legal

Dr. Hans-Martin Käser

ANZEIGEKäserklärtSie haben zivilrechtliche Fragen?

RA Dr. Hans-Martin Käser klärt! Senden Sie bis zum 01. Juni 2019 Ihr Anliegen per Mail an [email protected] oder an [email protected]

Eine individuelle Rechtsberatung oder Fallbearbeitung erfolgt nicht.

Ihre Frage sollte von allgemeinem Interesse sein.Wir behalten uns vor, Ihre Frage redaktionell zu bearbeiten, zu abstrahieren und/oder zu kürzen (je Frage max. 300-400 Zeichen inkl. Leerzeichen). RA Dr. Hans-Martin Käser wählt aus den Einsendungen eine oder mehrere Fragen aus, die von besonderem Interesse sind.Die Antwort(en) wird/werden am 29. Juni 2019 veröffentlicht.

Ein Leser schreibt:Mein Sohn möchte seit Abschluss seines Studiums keinen Kontakt mit mir. Ich habe seine E-Mail-Adresse ausfindig gemacht und um seine Anschrift und Telefonnummer gebeten. Ich habe seine Anschrift über die Behörde ermittelt und ihm einen Brief geschrieben. Er antwortet nicht. Er verweigert jeglichen Kontakt mit mir. Ich habe meinen Sohn weder beleidigt noch geschädigt. Ich möchte meinem Sohn daher kein Erbe und keinen Pflichtteil zukommen lassen. Ich sehe nicht ein, dass er je einen Euro erhält. Ich habe mein Vermögen selbst erarbeitet und erspart und möchte darüber auch selbst entscheiden.

Dr. Käser antwortet:Sie können Ihren Sohn enterben, indem Sie in einer Verfügung von Todes wegen andere Personen zu Erben einsetzen und bestimmen, dass Ihr Sohn nicht Erbe werden soll.Ihrem Sohn steht jedoch ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu.Diesen Pflichtteilsanspruch könnten Sie Ihrem Sohn nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des § 2333 BGB entziehen, wenn Ihr Sohn Ihnen oder Ihren Angehörigen nach dem Leben trachtet, sich eines vorsätzlichen schwereren Vergehens gegen Sie oder Ihre Angehörigen schuldig macht oder etwa seine Ihnen gegenüber obliegende Unterhalts-pflicht verletzt oder wegen einer sonstigen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung oder zur Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt rechtskräftig verurteilt wurde. Ebenso könnten Sie ihm den Pflichtteil nach § 2338 bei Vermögensverfall und Gefährdung des späteren Erwerbs entziehen. Die Pflichtteils entziehung müsste durch Verfügung von Todes wegen erfolgen und die Gründe müssen in dieser Verfügung von Todes wegen so genau wie möglich angegeben werden, damit sie später von den Erben auch bewiesen werden können.Die Weigerung Ihres Sohnes, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen, rechtfertigt die Entziehung des Pflichtteils nicht. Es gibt jedoch andere Pflichtteilsvermeidungsstrategien, von denen ich einige kurz darstellen möchte. Durch Heirat oder Adoption kann die Erb- und Pflichtteilsquote ebenso verringert werden, wie durch den Abschluss eines notariellen Ehevertrags mit der Wahl eines geeigneten Güterstandes. Vermögensgegenstände können zu Lebzeiten verschenkt werden. Von deren Wert werden für jedes Jahr vor dem Tod 10 % abgeschmolzen, so dass sie nach zehn Jahren vor dem Tod bei der Berechnung des Pflichtteils Ihres Sohnes nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nicht bei Schenkungen an Ihren Ehegatten oder wenn Sie sich den Nießbrauch vorbehalten. Möglicherweise kann die Zuwendung eines Vermögensgegenstandes auch als Entlohnung für Leistungen des Empfängers wie z.B. Pflege oder Arbeit gestaltet werden. Dann wäre die Zuwendung zumindest teilweise keine Schenkung und insoweit bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.Bei entsprechenden Vermögenswerten kann sich auch die Einbringung eines Vermögensgegenstandes in eine Gesellschaft mit entsprechender Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag lohnen. Es gilt der Grundsatz: Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht. In einer solchen Nachfolgeklausel kann geregelt werden, dass ein Gesellschafter mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil ersatzlos den übrigen Gesellschaftern anwächst.Bei richtiger Gestaltung einer solchen Nachfolgeklausel fällt der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen nicht in den Nachlass und wird bei der Berechnung des Pflichtteils Ihres Sohnes nicht berücksichtigt. Es gibt schließlich die Möglich-keit eines notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung. Unabhängig von allen rechtlichen Möglichkeiten können Sie Ihrem Sohn auch nochmals schreiben, dass Sie ihn lieben und wie sehr Sie unter seiner Ablehnung leiden. Vielleicht kann vor Ihrem Tod doch noch eine Aussprache und eine Versöhnung stattfinden.

An dieser Stelle klärt RA Dr. Hans-Martin Käser zivilrechtliche Fragen

Kontaktinformationen:Dr. Käser & Dr. Bullinger Rechtsanwälte Rotebühlplatz 1 70178 Stuttgart Telefon: 0711 23 99 90 www.kb.legal