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Produktbeschreibung 27.08.2018 [email protected] Artikelbezeichnung: as-pm-2_lof_broschuere Titel: Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßen- verkehr – Vorschriften für den Betrieb auf öffentlichen Straßen Kosten: Kostenlos für Aktionspartner/Polizeipräsidien (Referate Prävention) in Baden-Württemberg* - Schutzgebühr von 0,15 € je Exemplar für andere Besteller Zielgruppe: Fahrer, Halter und Verantwortliche land- oder forstwirt- schaftlicher Betriebe, Kontrollorgane und Multiplikato- ren in der Verkehrsprävention Format/Druck: DIN A5 – 28 Seiten inkl. Deckblatt und Rückseite Auflage: 6. Auflage – Stand August 2018 Herausgeber: Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg und landesweite Verkehrssicherheitsaktion GIB ACHT IM VERKEHR Arbeitsplatz Straße Printmedium - Broschüre Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr Inhalt: Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen beim Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auf öffent- lichen Straßen, u. a. zu Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Steuer- und Versicherungspflicht, Unfallver- hütungsvorschriften, Abmessungen, Massen, Ladung, Unfallgefahren, Personenbeförderung, Brauchtumsver- anstaltungen usw. (siehe Inhaltsangabe Seite 3 der Broschüre). Bezug Quelle Bestellung online über http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0006_medien/online_bestellformular.htm oder mit unserem Bestellformular unter http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0006_medien/formular_druck/bestellformular.doc Besondere Hinweise * Versandkosten werden berechnet – kostenloser Versand per Dienstpost an Polizeidienststellen in Baden-Württemberg – übliche Bestellmenge 50 Exemplare (soweit der Vorrat reicht).

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr€¦ · Landeskriminalamt Baden-Württemberg - Referat Prävention Koordinierungs- und Entwicklungsstelle Verkehrsunfallprävention

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Produktbeschreibung 27.08.2018 [email protected]

Artikelbezeichnung: as-pm-2_lof_broschuere Titel: Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßen-verkehr – Vorschriften für den Betrieb auf öffentlichen Straßen Kosten: Kostenlos für Aktionspartner/Polizeipräsidien (Referate Prävention) in Baden-Württemberg* - Schutzgebühr von 0,15 € je Exemplar für andere Besteller Zielgruppe:

Fahrer, Halter und Verantwortliche land- oder forstwirt-schaftlicher Betriebe, Kontrollorgane und Multiplikato-ren in der Verkehrsprävention

Format/Druck: DIN A5 – 28 Seiten inkl. Deckblatt und Rückseite Auflage: 6. Auflage – Stand August 2018 Herausgeber: Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg und landesweite Verkehrssicherheitsaktion GIB ACHT IM VERKEHR

Arbeitsplatz Straße Printmedium - Broschüre

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr

Inhalt: Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen beim Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge auf öffent-lichen Straßen, u. a. zu Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Steuer- und Versicherungspflicht, Unfallver-hütungsvorschriften, Abmessungen, Massen, Ladung, Unfallgefahren, Personenbeförderung, Brauchtumsver-anstaltungen usw. (siehe Inhaltsangabe Seite 3 der Broschüre). Bezug – Quelle Bestellung online über http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0006_medien/online_bestellformular.htm oder mit unserem Bestellformular unter http://www.gib-acht-im-verkehr.de/0006_medien/formular_druck/bestellformular.doc

Besondere Hinweise * Versandkosten werden berechnet – kostenloser Versand per Dienstpost an Polizeidienststellen in Baden-Württemberg – übliche Bestellmenge 50 Exemplare (soweit der Vorrat reicht).

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Land- oder forstwirtschaftliche

Fahrzeuge im Straßenverkehr

Vorschriften für den Betrieb

auf öffentlichen Straßen

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Impressum

Urheber:Roland Barth, Herbert Duschek, Hubert Walz (ehemals ARGE Arbeitsplatz Straße)

Aktualisierung:Wolfram Meyer, Landeskriminalamt Baden-Württemberg - Referat Prävention - (KEV)

Entwicklung, Text und Gestaltung:Landeskriminalamt Baden-Württemberg - Referat PräventionKoordinierungs- und Entwicklungsstelle Verkehrsunfallprävention (KEV)Konrad-Adenauer-Str. 30, 72072 Tübingen

Quellen / Gewähr• Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, • LandwirtschaftlicheFahrzeugeimStraßenverkehr,AID,23.veränderteAuflage2016• Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-WürttembergEine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann nicht übernommen werden.

Bilder und GrafikenLKABW-KEVmitfreundlicherUnterstützungvonJohnDeere(Deere&Company,EuropeanOffice, Mannheim)

Copyright MinisteriumfürInneres,DigitalisierungundMigrationBaden-Württemberg,April2018

HinweisDiese Broschüre wird auch als PDF-Datei auf www.gib-acht-im-verkehr.de zum Download angebo-ten.

VerteilerhinweisDiese Informationsschrift wird von der Landesregierung in Baden-Württemberg im Rahmen ihrer ver-fassungsmäßigenVerpflichtungzurUnterrichtungderÖffentlichkeitherausgegeben.Siedarfwedervon Parteien noch von deren Kandidatinnen und Kandidaten oder Helferinnen und Helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen.Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbe-mittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeit-lichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Herausgebers zugunsten einzelner politischer Gruppen ver-standen werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig vom Vertriebsweg, also unab-hängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift dem Empfänger zugegangen ist.Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.

6. Auflage Stand: August 2018

Inhaltsverzeichnis

THEMEN SEITE

Einleitung 4

Abkürzungen 4

Begriffsbestimmung 5

Fahrerlaubnisrecht-Grundsätzliches- 6-7

Fahrerlaubnisklassenvom1.1.99-18.1.2013/bis31.12.1998 8

Fahrerlaubnisklassenab19.1.2013 9

ZulassungspflichtigeFahrzeuge 10

ZulassungsfreielofAnhänger 11

ZulassungsfreieFahrzeuge/BeschränkungundUntersagung 12-13

Steuer-undVersicherungspflicht/Feinstaubverordnung/Mautpflicht 14

Unfallverhütungsvorschriften 15

HauptuntersuchungundSicherheitsprüfung 16

ZulässigeZugkombinationenimlofBetrieb 17

ZugkombinationenundBremsanlagen 18

Abmessungen 19

LadungundLadungssicherung/ErlaubnispflichtigeTransporte 20

LichttechnischeEinrichtungenanTraktoren 21-22

Lichttechnische Einrichtungen an Anhängern 22

Kenntlichmachung von Fahrzeugen und Geräten 23

Seitliche Kenntlichmachung 24

Umsturzschutzvorrichtung/Unfallgefahren/Personenbef. 25

Brauchtumsveranstaltungen 26

DiehäufigstenRegelverstöße 27

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Lof-Zugmaschinensind Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung einer Zugkraft besteht und die beson-ders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für lof-Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in lof-Betrieben bestimmt und geeignet sind, auch wenn sie zum Transport von Lasten im Zusammenhang mit lof-Arbeiten eingerichtet oder mit Beifahrersitzen ausgerüstet sind.

AnbaugerätesindfestmitderZug-/ArbeitsmaschineverbundenundhabeninderRegelkeineeigenen,zurVer-wendung im Straßenverkehr bestimmte Achsen oder Räder.

AnhängegerätehabeninderRegeleineodermehrereAchsenoderRäderundwerdenandielofZug-/Arbeitsma-schine angehängt.

Selbsfahrende Arbeitsmaschinen sind Kfz, die nach ihrer Bauart und ihrem besonderen, mit dem Fzg fest verbundenen Einrich-tungen zur Verrichtung von Arbeiten, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.

• BetriebvonLandwirtschaft,Forstwirtschaft,Weinbau,Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fisch- zucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie eine den ZielendesNatur-undUmweltschutzesdienendeLandschaftspflege

• Park-,Garten-,Böschungs-undFriedhofspflegeeinschließlich des Winterdienstes, landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten

• BetriebvonlofLohnunternehmenundandereüberbetriebliche Maschinenverwendung

• BetriebvonUnternehmen,dieunmittelbarderSicherung,Über- wachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (z.B. Lehranstalten für Landwirtschaft)

• BetriebvonWerkstättenzurReparatur,WartungundPrüfungvonFahrzeugen,sowieProbefahr- ten der Hersteller von Fahrzeugen, die im Zusammenhang mit vorstehenden Betriebsarten ein- gesetzt werden (z.B. Landmaschinenwerkstätten)

Hinweis:Transport von Biomasse zur weiteren Verwendung ist dem „landwirtschaftlichen Zweck“ gleichgestellt.

Einleitung

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeugemüssen für denBetrieb im öffentlichenStraßenverkehrden verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die besonderen Einsatzbedingungen in der Land- undForstwirtschafterfordernhäufigwechselndeAusrüstungenoderAnbauten,diespezifischenSi-cherheitsbestimmungen unterliegen. Die Fahrer, Halter und Betriebsverantwortlichen müssen dabei zahlreiche Vorschriften beachten, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten und Unfallgefahren im Straßenverkehr vorzubeugen. Bei den relativ langsam fahrenden Transport- und Arbeitsfahrzeugen, oft in Kombination mit ausla-denden und unübersichtlichen Anbaugeräten, ist selbst bei hohem technischem Standard das Unfall-risiko groß.Vielseitiger Einsatz und hohe Beanspruchung sind meist die Ursachen für technische Mängel an Fahrzeugen und Geräten. Besonders gravierend sind Mängel an Beleuchtung, Bremsen, Lenkung, Bereifung und Zugvorrichtungen.Die Beachtung der einschlägigen Verkehrsvorschriften sowie die ständige Kontrolle und Wartung der Fahrzeuge sind deshalb für die Unfallverhütung von entscheidender Bedeutung.

Die Aktion GIB ACHT IM VERKEHRwillmitdieserBroschüreeinenÜberblickzudenwichtigstenrechtlichen Vorschriften geben. Als Fahrer oder Halter tragen Sie eine große Verantwortung. Helfen Sie durch Ihr persönliches Verhalten mit, unseren Straßenverkehr sicherer zu machen.

Abkürzungen:

AO lof StVZOAbgabenordnung land- oder forstwirtschaftlich Straßenverkehrs- zulassungsordnung bbH PflVersG UVVbauartbedingte Pflichtversicherungsgesetz UnfallverhütungsvorschriftenHöchstgeschwindigkeit BE sfA VkBl.

Betriebserlaubnis selbstfahrende Verkehrsblatt Arbeitsmaschine

FeV SP VSGFahrerlaubnisverordnung Sicherheitsprüfung Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz

FZV StPO zGFahrzeugzulassungs- Strafprozessordnung zulässige Gesamtmasseverordnung

HU StVO ZB Hauptuntersuchung Straßenverkehrsordnung Zulassungsbescheinigung Lkf ZM

Leichtkraftfahrzeuge Zugmaschine

Begriffsbestimmungen

Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke

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Fahrerlaubnisrecht

Die nachfolgenden Tabellen unterscheiden die drei wesentlichsten Änderungen im Fahrerlaubnis-recht–vordem01.01.1999–vordem19.01.2013–aktuelleVersion

Grundsätzliches:Eine alte Fahrerlaubnis wird dabei automatisch auf einen ggf. erweiterten Umfang erweitert, behält aber auf der anderen Seite den ursprünglichen Besitzstand bei.MitderÄnderungzum01.01.1999–UmstellungvonKlasse5zuKlasseL-wirddieland-undforst-wirtschaftlicheZweckbindungeingeführt(sieheExtrablatt)unddiezulässigebbHvon25km/hauf32km/herweitert.ImFalleeineranderenZwecknutzungwerdenjenachGewichtdieFahrerlaubnis-klassenB,C1oderCbenötigt.DarüberhinauserfasstKlasseLauchselbstfahrendeArbeitsmaschi-nenundFlurförderfahrzeugebis25km/h.AusGründendesBesitzstandeswirdbeieinemUmtauschderaltenFahrerlaubnisklassedurchdieSchlüsselzahlL174bzw.L175vermerkt,obdieBeschrän-kung auf lof-Zwecke bzw. auf derartige Fahrzeuge entfällt. Neu eingeführt wurde die Klasse T. Dem Inhaber der Klasse 2 wird bei einem Umtausch die Klasse T zugeteilt; bei einem Führerschein der Klasse 3 wird die Klasse T nur auf Antrag den im lof-Bereich tätigen Personen erteilt.Seitdem01.06.2012wurdediebbHderKlasseLauf40km/herhöht.Zum19.01.2013wurdenindenKlassenLundTzusätzlichselbstfahrendeFuttermischwagen,beiLbisbbH25km/hundbeiTbisbbH40km/heingeführt.EsistwederimaltennochimneuenRechteine Gewichtsbeschränkung enthalten.

Quads: ImFahrerlaubnisrechtbis18.01.2013umfasstedieKlasseSu.a.vierrädrigeLeichtkraftfahrzeugemiteinerbbHbis45km/hundmax.50ccm,max.4kWLeistungbeieinermax.Leermassebis350kg,beiElektrofahrzeugen ohne Masse der Batterien. Die Fahrerlaubnisklasse AM fasst die bisherigen Klas-senMundSzusammenundwirddurchdieEU-Verordnung168/2013neudefiniert.AufGrunddesUmfanges wird auf die Beschreibung dieser leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge, unterteilt in leichte Straßen-Quads und leichte Vierradmobile zur Personen- oder Güterbeförderung nicht eingegangen. BeiÜberschreitungeinesdieserfestgelegtenMerkmaleistdieFahrerlaubnisklasseBerforderlich.

Anhängerbetrieb: Ab01.01.1999 ist inKlasseLAnhängerbetriebmöglich, jedochbeiKlasseLnurbiszueinerGe-schwindigkeitvon25km/h,unabhängigoberzugelassenistodernicht.MitderKlasseTdürfenalleanderen Anhänger gezogen werden. Es dürfen bis zu zwei Anhänger mitgeführt werden, sofern die Betriebserlaubnis es zulässt. Angehängte Arbeitsgeräte sind fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung.

Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisfrei:SfA, lof-ZugmaschinenundFlurförderfahrzeugemiteinerbbHvonnichtmehrals6km/hsindbeientsprechenderSachkunde fahrerlaubnisfrei.Dasselbegilt fürFahrtenaußerhalbdesöffentlichenVerkehrsraumes (z.B. Wiese).

Einschlussregelungen:Die FE-Klasse B schließt die FE-Klasse L und die Klasse CE schließt T mit ein. Die Klasse T beinhal-tet die Klasse L und die Klasse AM.

Probezeit:Die Probezeit wird bei den Fahrerlaubnisklassen L und T nicht angerechnet.

Mindestalter:12Jahre:Mitmedizinisch-psychologischemGutachtenkönnenmithelfendeFamilienangehörigeinder Landwirtschaft vorzeitig eine auf landwirtschaftliche Tätigkeiten beschränkte Fahrerlaubnis, nur Klasse L, für Zugmaschinen erhalten, wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern. In diesem FallkönnenAuflagen(z.B.:5km-UmkreisvomHof)gemachtwerden.

15Jahre:AuszubildendeimAusbildungsberufLandwirt,wennesfürdieBerufsausbildungimlof-Betrieb notwendig ist.

16Jahre:FahrerlaubnisklasseT(nurfürZugmaschinenmiteinerbbHbis40km/h)undL

18Jahre:FahrerlaubnisklasseT(ZugmaschinenmiteinerbbHbis60km/h)

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Fahrerlaubnisrecht Fahrerlaubnisrecht

Fahrerlaubnisrecht vom 01.01.1999 bis 18.01.2013

Fahrerlaubnisrecht bis 31.12.1998

Fahrerlaubnisrecht ab 19.01.2013

§ 5 StVZO -Einteilung der Fahrerlaubnisse- (aufgehoben!)

(1)DieFahrerlaubniswirdinfolgendenKlassenerteilt:Klasse1: Krafträder(Zweiräder,auchmitBeiwagen)miteinemHubraumvonmehrals50ccmoder miteinerbbHvonmehrals50km/h.Klasse1a: KrafträderderKlasse1,jedochmiteinerNennleistungvonnichtmehrals25KW undeinemVerhältnisvonLeistung/Leergewichtvonmichtmehrals0,16KW/kg;Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zgG (einschlißlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als7,5tbeträgt,undZügemitmehrals3Achsen(wobeiAchsenmiteinemAbstand vonwenigerals1mvoneinanderalseineAchsegelten)ohneRücksichtaufdieKlas sedesziehendenFahrzeugs-dasMitführendernach§18Abs.2Nr.6zulassungs freien Anhänger bildet keinen Zug i. S. dieser Vorschrift.Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören;Klasse4: Kleinkrafträder,FahrrädermitHilfsmotor(§18Abs.2Nr.4)Klasse5: Krankenfahrstühle(§18Abs2Nr.5)undZug-oderArbeitsmaschinenmiteinerbbH vonnichtmehrals25km/h.

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Zulassungspflichtige Fahrzeuge

§ 3 FZVFahrzeugedürfenauföffentlichenStraßennurinBetriebgenommenwerden,wennsiezumVerkehrzugelassensind.GenerellausgenommensindKfzundihreAnhängerbiseinschließlich6km/hbbH.

Zulassungsfreie lof Anhänger

Die Zulassungsfreiheit ist zwingend an das Einhalten aller nachfolgend aufgeführten Bedingungen gebunden:

• VerwendungnurinlofBetrieben• VerwendungnurfürlofZwecke• MitführennurhinterZModerSfA• Betriebsgeschwindigkeitvonmax.25km/h• Kennzeichnungmittelseines25km/h-Schildes

Voraussetzungen für den Betrieb zulassungsfreier Fahrzeuge

Die nach § 3 Abs. 2 FZV vom Zulassungsverfahren befreiten Fahrzeuge und lof Arbeitsgeräte über 3tzGdürfenauföffentlichenStraßennurinBetriebgesetztwerden,wennsieeinemgenehmigtenTyp entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

Gemäß § 4 FZV ist ein amtliches Kennzeichen u.a. erforderlich für:

• sfA,StaplerundeinachsigeZMfürlofZweckemiteinerbbHvonmehrals20km/h,• ArbeitsmaschinenundSpezialanhängerzurBeförderungvonSportgerätenoderTierenfür Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden undnichtmiteinem25km/hSchildgekennzeichnetsind.

Zulassungsfreie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge benötigen ein Versicherungskennzeichen.

SfA,StaplersowieeinachsigeZMfürlofZweckemiteinerbbHvonmax.20km/hmüssenmitVor-namen, Namen und Wohnort des Halters oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz dauer-haft und deutlich lesbar an der linken Längsseite gekennzeichnet sein.

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Bedingungen für die Zulassungsfreiheit

Lof-Anhänger

• Verwendungfürlof-Zwecke• MitführenmiteinerGeschwindigkeitvonnichtmehrals25km/hhinterZugmaschinenodersfA• GeschwindigkeitsschildanderRückseitedesAnhängers,wennverdeckt,Anbringungan rechter Längsseite

Weitere Voraussetzungen:

• WiederholungskennzeichenvoneinemaufdenHalterzugelassenenZugfahrzeug• Einzelgenehmigungerforderlich,keineMitführpflicht,nurAufbewahrungspflicht,aufVerlangen Vorzeigepflicht• Steuer-undversicherungsfrei

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfA), Stapler und einachsige Zugmaschinen für lof-Zwecke

Voraussetzungen:

• GrünesamtlichesKennzeichenbeieinerbbHvonmehrals20km/h;beieinerbbHbis20km/h genügt die Angabe des Halters mit Vornamen, Namen und Wohnort oder die Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz, die dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Fahrzeugseite anzubringen ist• DiedreiGeschwindigkeitsschildersindanbeidenLängsseitenundanderRückseiteanzu- bringen• EinzelgenehmigungabeinerzGmvon3terforderlich,Mitführ-undAushändigungspflicht• Steuerfrei,versicherungsfreinurbeieinerbbHbis20km/h

Kleine Quads (leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge)

Eine vollständige Aufzählung aller Varianten mit den einzelnen Merkmalen ist nicht zielführend. Die gemeinsameKonstanteallerVariantenspiegeltsichinderbbHbis45km/hunddesHubraumesvonmax.50cm³imFalleeinesFremdzündungsmotorswieder.

Voraussetzungen:

• VersicherungskennzeicheninderFarbedesjeweiligenVersicherungsjahres• Einzelgenehmigungerforderlich,Mitführ-undAushändigungspflicht• Steuerfrei,versicherungspflichtig

Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe ist gegeben, wenn die Beförderung aufgrund nachbarschaftlicher Verbundenheit erbracht wird und der befördernde lof-Betrieb die Beförderung lediglich zum Ausgleich oder in Erwar-tung gleichwertiger lof-Dienstleistung erbringt. Da die Nachbarschaftshilfe nur zwischen lof-Betrieben zulässig ist, erlischt die Zulassungsfreiheit, wenn Güter für Dritte befördert werden. Der lof-Zweck im eigenen Betrieb umfasst jede Verwendung, die im weitesten Sinne mit dem lof-Betrieb zusammen-hängt, z.B. auch der Transport von Baumaterial.

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Zulassungsfreie Fahrzeuge

Beschränkung und Untersagung des Fahrzeugbetriebs

bei: nach vorgenommenen Änderungen:

• nichtvorschriftsmäßigemFahrzeug • dergenehmigtenFahrzeugart

• NichtbeseitigungfestgestellterMängel • wenneineGefährdunganderer (§5Abs.1FZV). Verkehrsteilnehmerzuerwartenist

• wenneineVerschlechterungdesAbgas- oder Geräuschverhaltens eintritt (§19Abs.2StVZO)

Die Zulassungsstelle kann bei unvorschriftsmäßigen Fahrzeugen eine Frist zur Beseitigung der Män-gel setzen, deren Betrieb beschränken oder untersagen.

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Steuer- und Versicherungspflicht

Gemäß § 3 KraftStG sind von der Steuer befreit:• KraftfahrzeugeundAnhänger,dievonderZulassungspflichtausgenommensind;• ZugmaschinenundSonderfahrzeuge(ausgenommenSattelzugmaschinen); o dahinter mitgeführte Kfz-Anhänger, o einachsige Kfz-Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger), solange diese ausschließlich in lof Betrieben eingesetzt werden.

Gemäߧ2PflVersGsindvonderVersicherungspflichtbefreit:• KfzmiteinerbbHbis6km/h;• VonderZulassungspflichtbefreiteselbstfahrendeArbeitsmaschinenundStaplermiteinerbbH bis20km/hundzulassungsfreieAnhänger.

Feinstaubverordnung

Von Verkehrsverboten nach der Feinstaubverordnung sind

• zwei-oderdreirädrigeKfz,mobileMaschinenundGeräte,• lofZugmaschinensowieArbeitsmaschinen

ausgenommen.

Unfallverhütungsvorschriften

Die Bestimmungen für den Betrieb von Fahrzeugen, Anhängern und Anbaugeräten sind in den Vor-schriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Vorschriften über Sicherheit und Gesund-heitsschutz) enthalten.

DieMissachtung derUnfallverhütungsvorschriften führt häufig zu schwerenUnfällen und damit zustrafrechtlichen Ermittlungen und Konsequenzen.

Die Unfallverhütungsvorschriften können über die zuständigen Berufsgenossenschaften bezogen wer-den.

Internetadresse: www.svlfg.de

Mautpflicht

Neu: AusweitungderLkw-Mautzum01.Juli2018aufalleBundesstraßen (Auswirkungen auf lof Fahrzeuge)

Nach wie vor sind lof Fahrzeuge, die in lof Betrieben für die übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen konstruiertundalssolcheerkennbarsind,vonderMautpflichtausgenommen.

Auch lof Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr (z.B. Lohnunternehmen)miteinerbbHvonmax.40km/hsindwei-terhin von der Gebühr befreit.

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Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung

Grundsätzlich müssen nur Kfz mit einem eigenen Kennzeichen vorgeführt werden.

KeineUntersuchungspflichthabenZugmaschinen,Stapler,Kfzbis6km/hsowiesfAbis20km/hbbH,lofAnhängerbis25km/h(vonLohnunternehmenbis6km/hbbH)undlofArbeitsgeräte.

a)BeiErstzulassung1.SPnach3Jahren,b)BeiErstzulassung1.SPnach2Jahren

c)BeiErstzulassung1.HUnach3Jahren, d)BeiErstzulassung1.SPnach2Jahren

Keine SP für Anhänger ohne eigene Bremsanlage erforderlich!

Zulässige Zugkombinationen im lof Betrieb

Einrichtungen zur Verbindung von ZM und Anhängern sowie Bremsanlagen müssen für die tatsäch-lichen Lasten ausgelegt sein.

Verschiedene Zugkombinationen sind zulässig. Bei der jeweiligen Fahrzeugzusammenstellung sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten:

§41StVZO

ErläuterungensieheSeite19

Kennzeichnungspflicht - Geschwindigkeitsschilder

EinGeschwindigkeitsschildgibtdiezulässigeHöchstgeschwindigkeitdesbetreffendenFahrzeugsinKilometer je Stunde an.

KeineKennzeichnungspflichtbestehtfür

- Lof-ZugmaschinenmiteinerbbHvonnichtmehrals32km/h - Lof-Arbeitsgeräten, die hinter Kfz mitgeführt werden

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Zugkombinationen und Bremsanlagen

ErläuterungenzudenZiffernaufSeite17

ZuZiff.1)EinachsanhängerundZweiachsanhängermiteinemAchsabstandvonwenigerals1Meterbenötigenkeine eigene Bremsanlage wenn:

• derZugdiefürdasziehendeFahrzeugvorgeschriebeneBremsverzögerungerreicht,• dieAchslastdesAnhängersnichtmehralsdieHälftedesLeergewichtsdesZugfahrzeugsbeträgt,• dieAchslastdesAnhängersnichtgrößerals0,75tist.

BeträgtbeidiesenAnhängerndiebbHnichtmehrals30km/h,darfdieAchslastmehrals750kgbismax. 3 t betragen.

ZuZiff.2)AuflaufbremsensindbeiEinachsanhängernnurzulässigbeieinerzGvonnichtmehrals:

• 8tundeinerbbHvonnichtmehrals25km/h,• 8tundeinerbbHvonnichtmehrals40km/h,wenndieBremseaufalleRäderwirkt,• 3,5tundeinerbbHvonmehrals40km/h,wenndieBremseaufalleRäderwirkt.

Hinweis:Werden diese Gesamtgewichte oder die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten überschritten, müssen die Anhänger mit einer Druckmittel-Bremsanlage ausgerüstet sein.Der Einsatz von Druckmittel-Bremsen setzt entsprechend ausgerüstete ZM voraus.

ZuZiff.3)Anhänger-Kennzeichnung BeidieserZugkombinationmüssendieAnhängermitGeschwindigkeitsschild(er)25gekennzeichnetsein.DieBetriebsgeschwindigkeitdesZugesdarf25km/hnichtüberschreiten.

ZuZiff.4)Kombinationsmöglichkeiten DiezulässigenKombinationsmöglichkeitensindaufS.17abgebildet.

Hinweis:Siehe Merkblatt für den Betrieb von lof Zugmaschinen mit einachsigen Anhängern (einschließlich Arbeitsgeräte) VkBl. 2000, S. 404.

Abmessungen

§ 32 StVZOFolgendeMaßangabendürfenvonFahrzeugenzulofZweckenauföffentlichenStraßennichtüber-schritten werden:

• NachvornedarfdieLadungnuroberhalbvon2,50mumbiszu0,50müberdasziehendeFahr-zeug hinausragen.

• Der Abstand zwischen vorderem Ende des Fahrzeugs (einschließlich Frontanbaugerät) und Lenk-radmittedarfmax.3,5mbetragen.

1BeieinerBreitevonmehrals2,75msindParkwarntafelnanzubringen.BeiÜberschreitungdurchBreitreifendarfderInnendruckmax.1,5barbetragen.

2 LängederFahrzeugeohneLadung,mitLadungGesamtlängemax.20,75m.

3 Gilt nur für Ladung aus lof Erzeugnissen, bei lof Geräten ist 4 m Grenze einzuhalten.

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Ladung und Ladungssicherung

• DieLadungdarfbiszueinerWegstreckevon100kmmax.3mnachhintenüberstehen1.• LadungdarfabeinerHöhevon2,5mbiszu0,5mnachvorneüberstehen.• ZugeinschließlichLadungdarf20,75mnichtüberschreiten.

Gemäß § 22 StVO sind Ladung, Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu ver-stauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- oder herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Die zulässige Gesamtmasse eines Zuges darf 40 t nicht überschreiten. Höchstmaße für Achslasten, zulässige Gesamtmassen der Einzelfahrzeuge und Stützlasten sind zu beachten.Um die Lenkbarkeit des Zugfahrzeuges sicher zu stellen, ist eine Mindestachslast von 20% des Fahr-zeugleergewichts auf der Vorderachse erforderlich, gegebenenfalls sind Gegengewichte anzubringen.

Erlaubnispflichtige Transporte

Müssen höchstzulässige Maße oder Massen überschritten werden, sind vor Antritt der Fahrt Ausnah-megenehmigungenund/oderErlaubnissederzuständigenStraßenverkehrsbehörde(n)einzuholen.

Hinweis:Das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen wurde aufgrund neuer lof-Fahr-zeuggenerationenmitErlassdesMinisteriumsfürVerkehrundInfrastrukturv.20.06.2011,Az.3852.1-0/287unddemErlassdesMinisteriumsfürUmwelt,NaturschutzundVerkehrv.20.04.2011,Az.74-3861.6-00/631 neu geregelt.Danach kann unter bestimmtenVoraussetzungen bis zu 3,5mbreiten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, Anbaugeräten oder selbstfahrende Arbeitsma-schinen auf ein Begleitfahrzeug verzichtet werden.

1 Umfasst die Gesamtfahrstrecke zwischen Ausgangs- und Zielort.

Die lichttechnischen Einrichtungen an Traktoren

Grundsätze:Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht und dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein. Verdeckte Scheinwerfer werden oben am Schlepperdach oder am Arbeitsgerät wiederholt. Es darf nur ein Scheinwerferpaar eingeschaltet sein und auch die Geschwin-digkeitvon30km/histbeieinerBefestigungshöheüber1,50meinzuhalten.VerdeckteBegrenzungs-und Blinkleuchten sind auch zu wiederholen.

§ 49a StVZOFront: • Traktoren müssen mit zwei gleich stark nach vorn leuchtenden Scheinwerfern für weis- ses Licht ausgerüstet sein. • Zur Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung sind lof Zugmaschinen nach vorne mit zwei Begrenzungsleuchten auszurüsten. • Zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen dürfen an Traktoren ein oder mehrere Arbeitsscheinwerfer angebracht sein. Sie dürfen jedoch nicht während der Fahrt benutzt werden und auch nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Ver- kehrsteilnehmer nicht blenden.Heck: • zweinichtdreieckigeroteRückstrahler • zweiSchlussleuchtenfürrotesLicht • eineweißeKennzeichenleuchte,oftmitSchlussleuchtevereint • zweiBremsleuchtenfürrotesLichtaußerdem : • Fahrtrichtungsanzeiger -SchlepperbiszueinerBreitevon1,60mundeinerLängevon4,00m: - Blinkleuchten für gelbes Licht an beiden Längsseiten -Schlepperbreiterals1,60m: - an der Vorderseite oder am vorderen Teil der beiden Längsseiten und an der Rückseite gelbe Blinkleuchten • WarnblinkanlageAusnahmen: • vor01.01.1983:BremsleuchtenauchmitgelbemLicht • vor01.01.1970:hintereBlinkleuchtenauchmitrotemLicht

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Die lichttechnischen Einrichtungen an Anhängern

Rückwärtige Sicherung: • zweidreieckigeroteRückstrahler • zweiSchlussleuchten • eineKennzeichenleuchte • zweiBremsleuchten

Grundsatz:Die rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern dürfen mit dem äußersten Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses entfernt sein.

Außerdem: • Fahrtrichtungsanzeiger,beizweiAnhängernnuramzweitenAnhänger,allerdingsnurbiszu einerGeschwindigkeitvon25km/h,sonstbeideAnhänger • Warnblinkanlage

Besonderheit:Bei Anhängern in lof Betrieben dürfen Schluss-, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger und Kennzeichenbeleuchtung auf einem abnehmbaren Leuchtenträger angebracht sein. Ragt der äußerste Punkt des Fahrzeugumrisses eines Anhängers mehr als 400 mm über den äus-sersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des Zugfahrzeuges hinaus, sind an der Vorderseite des Anhängers zwei Begrenzungsleuchten erforderlich.

Überbreite:Ragen die Reifen seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der leuchten-den Fläche der Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten hinaus, so sind während der Dunkelheit, bei Dämmerung oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, zu- sätzliche Begrenzungsleuchten und/oder Schlussleuchten sowie jeweils Rückstrahler erforderlich, die nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumris-ses entfernt sein dürfen. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen klappbar oder ab- nehmbar sein.

Die lichttechnischen Einrichtungen an Traktoren Kenntlichmachung von Fahrzeugen und Geräten

§ 30c StVZOVerkehrsgefährdende Teile am Umriss von Fahrzeugen und Geräten müssen wirksam abgedeckt werden. Ist dies nicht ausreichend möglich, müssen sie durch Warntafeln kenntlich gemacht wer-den. Auch wenn keine verkehrsgefährdenden Teile vorhanden sind, müssen folgende Vorkehrun-gengetroffenundVorschriftenbeachtetwerden:

§§ 53, 53b, und 54 StVZO - Anbaugeräte • RagteinAnbaugerätnachhintenmehrals1müberdieSchlussleuchteneinesZugfahrzeugshi-

naus, muss das Ende mit Warntafeln, Schlussleuchten und Rückstrahlern kenntlich gemacht werden.

• RagteinAnbaugerätseitlichmehrals40cmüberdieBegrenzungs-oderSchlussleuchtenhinaus, müssen nach vorne zwei Warntafeln sowie zwei Begrenzungsleuchten und nach hinten zwei Warntafeln, zwei rote Schlussleuchten und zwei rote Rückstrahler angebracht sein. Schluss-leuchten und Rückstrahler müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden. Außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist, dürfen sie abgenommen sein.

• AnbaugerätemüssenmitBeleuchtungseinrichtungengesichertwerden,wenndiederZugmaschine durch das Gerät verdeckt werden.

Anhängegeräte• AnhängegerätesindAnhängerngleichgestellt.• VorgeschriebeneBeleuchtungseinrichtungenmüssenständigangebrachtundbetriebsbereitsein (§53StVZO).

• WerdendieBlinkleuchtendesziehendenFahrzeugsverdeckt,mussdasangehängteGerätmit Fahrtrichtungsanzeigernausgerüstetwerden(§54StVZO).

• RagtdasAnhängegerätseitlichummehrals40cmüberdieBegrenzungsleuchtendesziehenden Fahrzeugs hinaus, müssen vorne weiße Begrenzungsleuchten vorhanden sein.

Weitere Informationen finden Sie im:• MerkblattfürAnbaugeräteVkBl.1999,S268;• MerkblattfürAnbaugeräte,VkBl.2000,S.479;• Beispielkatalog zurAbsicherung verkehrsgefährdender Teile an Fahrzeugen der Land- und

Forstwirtschaft, VkBl. 2000 S 337;• AktuellesMerkblatt,VkBl.Nr.24v.31.12.2009.

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Seitliche Kenntlichmachung

§ 51a StVZO• Kraftfahrzeuge(auchmitAnbaugeräten)außerPersonenkraftwagen• Anhänger,dieabdem01.01.1981imfrüherenBundesgebietundab01.01.1990indenneuen Ländern erstmals in den Verkehr gekommen sind,• Anhängegeräte,diejeweilseineLängevon6Meterüberschreiten,müssenseitlichmitgelben,nicht dreieckigenRückstrahlernversehensein.AucheineKonturmarkierungistzulässig(§53Abs.10S. 1Nr.3StVZO).

Zu beachten ist:• MindestenseinseitlicherRückstrahlermussimmittlerenDritteldesFahrzeugsangeordnetsein.• DervordereRückstrahlerdarfnichtmehrals3mvomvorderstenPunktdesFahrzeugsentfernt sein. Bei Anhängern wird ab vorderstem Punkt der Zugeinrichtung gemessen.• DerhintereRückstrahlerdarfmax.1mvomhinterstenFahrzeugteilentferntsein.• DerAbstandzwischenzweiaufeinanderfolgenden seitlichen Rückstrahlern darf 3 m nicht über- schreiten.• DieRückstrahlerdürfenmax.900mmüberderFahrbahnangebrachtsein;inAusnahmefällen sind1500mmzulässig.• DieRückstrahleranlofBodenbearbeitungsgeräten,diehinterKfzmitgeführtwerden,dürfenab- nehmbar sein.

Umsturzschutzvorrichtung

UVV VSG 3.1, § 33 Abs. 2 bis Abs. 4Nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-ten müssen Ackerschlepper mit Umsturzschutzvorrichtungen ausgerüstet sein (siehe auch EG-Richtli-nien77/635EWG,79/622EWG,86/298EWG,87/402EWG).DiesgiltnichtfürSchmalspurschlepperleichter Bauart, Raupen- und Stelzenschlepper.

Umsturzschutzvorrichtungen können als• Bügel,• Rahmen,• Führerhauskabinen,ausgestaltet sein.

Unfallgefahren in lof Betrieben

Die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften enthalten u.a. Be-stimmungen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anbaugeräten und Anhängern. Die Beachtung die-ser wichtigen Sicherheitsregeln ist erforderlich, um Unfällen und deren meist erheblichen Folgen vor-zubeugen.BeiUnfällenmitPersonenschädenistdiePolizeiverpflichtet,ErmittlungenzudenUrsachenund nach den Verantwortlichen durchzuführen.

Werden im landwirtschaftlichen Betrieb Personen, insbesondere Kinder, beschäftigt, ist darauf zu ach-ten, dass diese nur mit Arbeiten oder Tätigkeiten betraut werden, die sie mit ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten sicher und zuverlässig leisten können. Darüber hinaus muss jeweils die notwen-dige Sachkunde vorhanden sein.Kinder verfügen nicht über die Erfahrungswerte und Handlungssicherheit wie Erwachsene. Werden KinderaußerhalbdesöffentlichenVerkehrsraumsmitderBedienungvonKfzoderArbeitsgerätenbe-traut, ist besondere Aufsicht geboten.

Personenbeförderung

§ 21 StVOSind geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden, dürfen auf • Zugmaschinen,• Anhängern,diefürlofZweckeeingesetztwerden,• LadeflächenoderinLaderäumenvonKraftfahrzeugenPersonen mitgenommen werden, wenn diese dort notwendige Arbeiten auszuführen haben.Das Stehen während der Fahrt ist nur erlaubt, soweit es zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit aufderLadeflächeerforderlichist.

Hinweis:Eine Sitzgelegenheit ist geeignet, wenn sie einen gefahrlosen Aufenthalt gewährleistet; beilofAnhängernkanndiesdieLadeflächesein.

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Brauchtumsveranstaltungen

Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften befreitZugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60km/hundAnhängerhinterdiesenZugmaschinenvonderZulassungspflicht,wennsie

1. auförtlichenBrauchtumsveranstaltungen,2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschafts- säuberungsaktionen,3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen oder4. aufdenAn-oderAbfahrtenzuEinsätzennachNummer1,2oder3verwendetwerden.

Brauchtumsveranstaltungen sind z.B. Fastnachtsumzüge, Felderfahrten, Schützen- und Feuerwehr-feste. Nach herrschender Rechtsprechung gehören Abiturfeiern, Kirchweih- und Erntedankfeste, Trachtenumzüge, Prozessionen und Vatertagstouren nicht dazu. Die Zulassungsfreiheit ist auf die Verwendung von Zugmaschinen und Anhängern hinter Zugmaschi-nen begrenzt. Dabei muss die Zugmaschine (irgend-)ein amtliches Kennzeichen, z.B. ein Kurzzeit-kennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen zudem über eineentsprechendeHaftpflichtversicherungverfügen,diediebesonderenRisikeneinerBrauchtums-veranstaltung abdeckt.DieBetriebsgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht überschreiten;während derVeranstaltung ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Die Fahrzeuge sind mit einem Geschwindig-keitsschild zu kennzeichnen.Für An- oder Aufbauten erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit nicht beein-trächtigt ist. Die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte dürfen bei entsprechen-dem Gutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-zeugverkehr überschritten werden. Die für zulässig erklärten und vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen können verdeckt und zusätzliche können angebracht sein, wenn während der Veranstal-tung kein Licht eingeschaltet werden muss. Die Zweckbindung der Klassen L und T für lof-Zwecke entfällt, somit dürfen Inhaber dieser Fahrerlaub-nisklassen im Rahmen ihrer Berechtigung solche Fahrzeuge führen, wenn sie nach dieser Vorschrift eingesetztwerdenundderFahrzeugführerdas18.Lebensjahrvollendethat.PersonendürfenaufAnhängernbefördertwerden,wenndieLadeflächeeben,tritt-undrutschfestist,für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind. Dies giltnichtbeiAn-undAbfahrten,hierdarfgrundsätzlichniemandaufderLadeflächevonAnhängernmitgenommen werden.

Weitere Infos unter www.brauchtumsveranstaltungen.de

Die oben aufgeführten Bußgeldbeträge stellen Regelsätze dar. Bei beharrlicher oder vorsätz-licher Begehungsweise, Gefährdung oder Unfall, kann der Regelsatz durch die Bußgeldstelle erhöht werden.

Die häufigsten Regelverstöße

Straßenverkehsordnung (StVO)

§8 VorfahrtsverletzungmitGefährdung 100€ 1Punkt§9 UnachtsamesAbbiegenmitGefährdung 30bis80€ bis1Punkt§10 UnachtsamesEinfahrenaufdieFahrbahnmitGefährdung 30€ §17 VerstoßgegenBeleuchtungsvorschriften 10bis90€ bis1Punkt§18 VerbotenesBefahrenvonBABundKraftfahrstraßen 20€§21 UnerlaubteMitnahmevonPersonenaufZModerAnhängern 5€§22 LadungnichtverkehrssichergesichertmitGefährdung 60€ 1Punkt§32 Straßenverschmutzung 10€ VerloreneGegenständenichtentfernt 60€ 1Punkt

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV)

§4FZV KeineTyp-/Einzelgenehmigung(Betriebserlaubnis) ab70€ bis1Punkt§10FZV AusgestaltungundAnbringungderKennzeichen 10bis65€§30cStVZO VorstehendeAußenkanten 20€§31StVZO HalterverantwortungfürdenBetriebvonFahrzeugen ab10€ bis1Punkt§32StVZO ÜberschreitenderzulässigenAbmessungen 60€ 1Punkt§34StVZO ÜberschreitungvonAchslastoderGesamtgewicht ab10€ bis1Punkt§36StVZO MangelhafteBereifung 15bis75€ bis1Punkt§41StVZO Bremsenmangel ab25€ bis1Punkt§53bStVZOMangelhaftesKenntlichmachenvonAnbaugeräten 15€

Straßenverkehrsgesetz (StVG)

§21 FahrenohneFahrerlaubnisoderohneausreichendeFahrerlaubnis Straftat

Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)

§§1u.6Fahrzeugnichtversichert Straftat

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG)

§ 370 Abgabenordnung (AO) Fahrzeug nicht versteuert Straftat

Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

UmsturzvorrichtungfehltoderistwährendderFahrtabgeklappt 150€

Stand:April2018

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Landwirtschaftliche

Berufsgenossenschaft

Baden-Württemberg

Wir wünschen Ihnen eine

Gute Fahrt!