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L a n des g eset z b l att für Tirol STCK 39 / JAHRGANG 2001 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 31. OKTOBER 2001 94. Kundmachung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauord- nung 1998 94. Kundmachung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998 Artikel I (1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, unter Berücksichti- gung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 7/1999, 79/2000, 42/2001 und 74/2001 erfolgten ˜nderungen wieder ver- lautbart. (2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als Tiroler Bauordnung 2001 TBO 2001 zu bezeichnen. Artikel II (1) Die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, ist mit 1. Mrz 1998 in Kraft getreten. (2) Die Novellen zur Tiroler Bauordnung 1998 sind mit folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten: a) die Novelle LGBl. Nr. 7/1999 mit 17. Februar 1999; b) die 2. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 79/2000, mit 1. Jnner 2001; c) die Novelle LGBl. Nr. 42/2001 mit 1. Juni 2001; d) die 4. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 74/2001, mit 1. Oktober 2001. Artikel III Die bergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 7/1999 lautet: Die Errichtung und die wesentliche ˜nderung von Antennentragmasten bedarf keiner Anzeige nach § 48a Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 in der Fassung des Art. I Z. 6 dieses Gesetzes, wenn mit der Ausführung des Vorhabens im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die- ses Gesetzes bereits begonnen worden ist. Artikel IV Die bergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 74/2001 lautet: (2) Die Verwendung von im Freiland gelegenen Frei- zeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes bedarf abweichend vom § 20 Abs. 1 lit. d in der Fassung des Art. I Z. 23 dann keiner Baubewilligung, wenn die entsprechende ˜nderung des Verwendungszweckes vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erfolgt ist. (3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset- zes anhngige Verfahren aufgrund von Bauanzeigen und von Anzeigen nach § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 48a Abs. 1 sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzu- führen. Abweichend davon hat die Behrde Bescheide in diesen Verfahren nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese sonst nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden knnen. Der Landeshauptmann: Weingartner Der Landesamtsdirektor: Arnold

Landesgesetzblatt - Bauordnungen · Landesgesetzblatt STÜCK 39 / JAHRGANG 2001 für Tirol HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 31. OKTOBER 2001 94. Kundmachung der Landesregierung vom

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Landesgesetzblattfür TirolSTÜCK 39 / JAHRGANG 2001 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 31. OKTOBER 2001

94. Kundmachung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauord-nung 1998

94. Kundmachung der Landesregierung vom 23. Oktober 2001 über die Wiederverlautbarungder Tiroler Bauordnung 1998

Artikel I

(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage die TirolerBauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, unter Berücksichti-gung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 7/1999, 79/2000,42/2001 und 74/2001 erfolgten Änderungen wieder ver-lautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als�Tiroler Bauordnung 2001 � TBO 2001� zu bezeichnen.

Artikel II

(1) Die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, istmit 1. März 1998 in Kraft getreten.

(2) Die Novellen zur Tiroler Bauordnung 1998 sindmit folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

a) die Novelle LGBl. Nr. 7/1999 mit 17. Februar 1999;b) die 2. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 79/2000, mit

1. Jänner 2001;c) die Novelle LGBl. Nr. 42/2001 mit 1. Juni 2001;d) die 4. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 74/2001, mit

1. Oktober 2001.

Artikel III

Die Übergangsbestimmung des Art. II der NovelleLGBl. Nr. 7/1999 lautet:

�Die Errichtung und die wesentliche Änderung vonAntennentragmasten bedarf keiner Anzeige nach § 48aAbs. 1 der Tiroler Bauordnung 1998 in der Fassung desArt. I Z. 6 dieses Gesetzes, wenn mit der Ausführungdes Vorhabens im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die-ses Gesetzes bereits begonnen worden ist.�

Artikel IV

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 und 3der Novelle LGBl. Nr. 74/2001 lautet:

�(2) Die Verwendung von im Freiland gelegenen Frei-zeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als demeines Freizeitwohnsitzes bedarf abweichend vom § 20Abs. 1 lit. d in der Fassung des Art. I Z. 23 dann keinerBaubewilligung, wenn die entsprechende Änderung desVerwendungszweckes vor dem In-Kraft-Treten diesesGesetzes erfolgt ist.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset-zes anhängige Verfahren aufgrund von Bauanzeigen undvon Anzeigen nach § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 48aAbs. 1 sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzu-führen. Abweichend davon hat die Behörde Bescheidein diesen Verfahren nach § 23 des Zustellgesetzes ohnevorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen, wennGrund zur Annahme besteht, dass diese sonst nichtfristgerecht rechtswirksam zugestellt werden können.�

Der Landeshauptmann:Weingartner

Der Landesamtsdirektor:Arnold

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Tiroler Bauordnung 2001 � TBO 2001Anlage

1. A b s c h n i t tAllgemeine Bestimmungen

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen,soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeitdes Bundes sowie sonstige Vorschriften über baulicheAnlagen nicht berührt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende baulicheAnlagen:

a) Eisenbahnanlagen, Schifffahrtsanlagen, Bodenein-richtungen eines Flugplatzes, Flugsicherungsanlagenoder Teile davon;

b) militärische Anlagen, wie Befestigungs- und Sperr-anlagen, Munitionslager, Meldeanlagen, Übungsstättenund dergleichen;

c) Stromerzeugungsanlagen und elektrische Lei-tungsanlagen mit Ausnahme von Gebäuden mit Auf-enthaltsräumen; Telekommunikationsanlagen mit Aus-nahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und dernach § 49 anzeigepflichtigen Antennentragmasten;

d) öffentliche Straßen, private Straßen mit Ausnahmevon Stellplätzen oder Bestandteile solcher Straßen;

e) Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs-und -reinigungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Rohrlei-tungsanlagen oder Teile davon mit Ausnahme von Ge-bäuden mit Aufenthaltsräumen;

f) bauliche Anlagen, die der Gewinnung oder Aufbe-reitung von mineralischen Rohstoffen dienen und denbergrechtlichen Vorschriften unterliegen;

g) Abfallbehandlungsanlagen, Deponien und Kom-postieranlagen; Container zur Sammlung von Abfällen;

h) Messstellen zur Feststellung der Schadstoffbelas-tung der Luft, für gewässer- und wetterkundliche Be-obachtungen und dergleichen einschließlich der zuihrem Schutz erforderlichen baulichen Anlagen;

i) Vorrichtungen zur Anbringung von Straßenver-kehrszeichen, Haltestellenzeichen, Straßentafeln, Park-scheinautomaten und dergleichen; Haltestellenhäus-chen, Telefonzellen, Straßen- und Parkbänke, Wegwei-ser, touristische Informationstafeln und dergleichen;

j) Schleppliftanlagen; land- und forstwirtschaftlicheBringungsanlagen und sonstige Materialseilbahnen;Sprengmittellager für Lawinensprengungen;

k) Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stangger-hütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagenim Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wieDüngerstätten, Fahrsilos, nicht begehbare Folientun-nels, ortsübliche Umzäunungen landwirtschaftlicherFlächen, Weidezäune und dergleichen; diese Ausnah-men gelten jedoch nur für im Freiland und auf Sonder-flächen nach den §§ 44, 45 und 47 des Tiroler Raum-ordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils gel-tenden Fassung errichtete bauliche Anlagen;

l) der Wildhege und der Jagdausübung dienende bau-liche Anlagen, wie Futterplätze, Futtersilos, Hoch-stände, Wildzäune und dergleichen, mit Ausnahme vonGebäuden mit Aufenthaltsräumen;

m) der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagenwie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine unddergleichen;

n) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mitAusnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne unddergleichen;

o) Gipfel- und Feldkreuze, Bildstöcke, Dorfbrunnen,Marterln, Fahnenstangen, Maibäume und dergleichen;

p) Badestege, Spielplätze, Spielplatzeinrichtungenund dergleichen;

q) von Gebietskörperschaften errichtete Verbauun-gen zum Schutz vor Naturgefahren, wie Steinschlag-dämme, Steinschlagnetze, Schneebrücken, Schnee-rechen, Quer- und Längswerke und dergleichen.

(4) Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche An-lagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderenVorschriften einer Bewilligung bedürfen, bei deren Er-teilung auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Inter-essen Bedacht zu nehmen ist.

§ 2Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden ver-bundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellungbautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwie-gend umschlossene bauliche Anlagen, die von Men-schen betreten werden können und die dazu bestimmtsind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zudienen.

(3) Aufenthaltsräume sind Räume in Gebäuden, diezum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschenbestimmt sind.

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(4) Wohnungen sind baulich in sich abgeschlosseneTeile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haus-haltsführung von Menschen bestimmt sind.

(5) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünfWohnungen. Mehrere in einem räumlichen Nahever-hältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünfWohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage,wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisenund für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.

(6) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungenoder sonstige Teile von Gebäuden im Sinne des § 12Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001.

(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes,auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung einesGebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern,weiterverwendet werden.

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durchdie Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehen-der Räume.

(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäu-des, durch die dessen Außenmaße nicht geändert wer-den und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit undStandsicherheit, die Brandsicherheit oder das äußereErscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

(10) Nebengebäude sind Gebäude, die aufgrund ihresVerwendungszweckes einem auf demselben Grund-stück befindlichen Gebäude funktionell untergeordnetund nicht für Wohnzwecke bestimmt sind, wie Garagen,Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen.Nebenanlagen sind sonstige bauliche Anlagen, die auf-grund ihres Verwendungszweckes einem auf demselbenGrundstück befindlichen Gebäude funktionell unterge-ordnet sind, wie Überdachungen, Stellplätze, Zufahrtenund dergleichen.

(11) Die mittlere Wandhöhe ist der Abstand zwischendem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Gelän-des und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit derDachhaut, wobei Höhenunterschiede, die sich aus derNeigung einer Dachfläche bzw. des anschließenden Ge-ländes ergeben, bis insgesamt höchstens 3 m gemitteltwerden. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche denWinkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahmezu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, wobeivom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist,deren Neigung den Winkel von 45° übersteigt. Wurdedas Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hin-blick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so istvom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszu-gehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau

auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Gelände-veränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedochin einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, soist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Ge-bäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstückist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oderim Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeich-net ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren alsGrundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssenaußer im Falle von Sonderflächen nach § 47 des TirolerRaumordnungsgesetzes 2001 eine einheitliche Wid-mung aufweisen.

(13) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, diezum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

(14) Stellplätze sind außerhalb von Gebäuden lie-gende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugenbestimmt sind.

(15) Erker sind an der Fassade vorspringende Gebäu-deteile, die vorwiegend der Gestaltung der Fassade die-nen und die im Verhältnis zur Fassade und zum betref-fenden Innenraum von untergeordneter Größe sind.

(16) Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dach-kapfer, Kamine, Windfänge, Freitreppen, offene Bal-kone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fas-sadengestaltende Bauteile wie Erker, Gesimse, Lisenen,Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erd-geschoss angebrachte offene Schutzdächer sowie anbaulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungenund Solaranlagen.

(17) Folientunnels sind bauliche Anlagen, die keinedauerhafte Fundamentierung und Tragkonstruktionoder eine dauerhafte Fundamentierung ausschließlichmittels Punktfundamenten und eine darauf aufgesetzteTragkonstruktion aufweisen und die nur für die Dauerdes jahreszeitlich notwendigen Schutzes von landwirt-schaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen aufge-stellt werden.

(18) Werbeeinrichtung ist eine im Orts- oder Stra-ßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die derAnpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonstauf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregensoll.

(19) Antennentragmast ist ein dem Betrieb einesöffentlichen Mobilkommunikationsnetzes dienenderMast einschließlich der Antenne und aller sonstigenBauteile.

(20) Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichenVorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zu-

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sammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen er-richteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, dieden güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forst-rechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grund-flächen, die von den in einem Bebauungsplan festgeleg-ten Straßenfluchtlinien umfasst sind.

(21) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mitmindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusam-menhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang beieinem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Ge-bäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlos-senen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportan-lagen und vergleichbare andere weitgehend unbebauteGrundstücke, die überwiegend von einem solchenGebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftlicheGebäude, die nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereichdieses Gesetzes ausgenommen sind oder die nach § 41Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 im Frei-land errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebs-gebäude.

(22) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oderBauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlagedienen, begonnen wird.

(23) Stand der Technik ist der auf den einschlägigenwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwick-lungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungenoder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit er-probt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Stan-des der Technik sind insbesondere vergleichbare Ver-fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuzie-hen.

2. A b s c h n i t tBebauungsbestimmungen

§ 3Grundstücke für bauliche Anlagen

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstückenerrichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage,Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorge-sehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehe-nen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesi-cherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrs-fläche haben.

(2) Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durchLawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erd-rutsch oder andere Naturgefahren ausgesetzt sind, sindder Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden sowie dieÄnderung des Verwendungszweckes von Gebäuden nurunter der Voraussetzung zulässig, dass durch die An-

ordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudesoder durch sonstige bauliche Vorkehrungen im Bereichdes Gebäudes ein im Hinblick auf den vorgesehenenVerwendungszweck ausreichender Schutz vor Natur-gefahren gewährleistet ist. Soweit Gefahrenzonenplänevorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahren-situation darauf Bedacht zu nehmen.

(3) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind aufden Grundstücken so anzuordnen, dass sie sicher zu-gänglich sind und dass der wirksame Einsatz von Feuer-lösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist.

(4) Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtetwerden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwen-dungszweck entsprechende Wasser- und Energieversor-gung sowie Entsorgung der Abwässer und der Nieder-schlagswässer sichergestellt ist.

§ 4Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen

(1) Die Anordnung der Gebäude gegenüber denGrenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grund-stücken wird durch die in einem Bebauungsplan fest-gelegte Bauweise bestimmt. Bei Bauplätzen, für die nichtin einem Bebauungsplan die Bauweise festgelegt ist, so-wie bei Grundstücken im Freiland gelten die Bestim-mungen über die offene Bauweise.

(2) Grenzen Bauplätze, für die verschiedene Bauwei-sen festgelegt sind, aneinander, so gelten an der gemein-samen Grenze die Bestimmungen über die offene Bau-weise.

(3) Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Gren-zen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn dieFestlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht ent-gegenstehen und

a) für die betreffenden Bauplätze eine einheitlicheWidmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Son-derfläche nach den §§ 43 bis 47 oder 50 oder als Vor-behaltsfläche nach § 52 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raum-ordnungsgesetzes 2001 festgelegt ist oder

b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tief-garagen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.

§ 5Abstände baulicher Anlagen

von den Verkehrsflächen

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Ver-kehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplanfestgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in denAbs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

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(2) Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mitt-lere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsflächezugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industrie-gebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteileund frei stehende Werbeeinrichtungen dürfen vor dieBaufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden,wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträch-tigt werden.

Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw.vor dieser errichtet werden:

a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschossige Wind-fänge bis zu 1,50 m;

b) offene Balkone, Erker und dergleichen bis zu 1,50 m;c) fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lise-

nen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;d) unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachte

offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen ange-brachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen miteiner Höhe von höchstens 3 m;

f) Freitreppen, Terrassen, Stützmauern, Geländer,Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen mit einerHöhe von insgesamt höchstens 2 m;

g) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tief-garagen, Verbindungsgänge und dergleichen.

(3) Die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten bau-lichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Stra-ßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Stra-ßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmungdes Straßenverwalters vorliegt.

(4) Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan,so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächenmindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts-und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit desVerkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehendeGebäude einen einheitlichen Abstand von den Ver-kehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichenAnlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten.

(5) Verkehrsflächen überspannende bauliche An-lagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Stra-ßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmungdes Straßenverwalters vorliegt.

(6) Steht in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Straßen-verwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustim-mung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

(7) Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen An-lagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bau-platzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.

§ 6Abstände baulicher Anlagen

von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungs-plan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bau-weise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenz-linien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand ein-zuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut vonbaulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bau-platzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestenseinen horizontalen Abstand aufweisen, der

a) im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet,auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47 und 50 desTiroler Raumordnungsgesetzes 2001 und im Freilanddas 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dembetreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter,jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zuSonderflächen nach den §§ 48, 49 und 51 des TirolerRaumordnungsgesetzes 2001 und zu Vorbehaltsflächenjedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, und

b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den§§ 48, 49 und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes2001 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lot-rechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punktund dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vierMeter,beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Baufüh-rung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Baufüh-rung verändert, so ist bei der Berechnung der Abständenach lit. a und b vom Geländeniveau vor dieser Verän-derung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehendenGeländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenneine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurück-liegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhen-lage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszu-gehen.

(2) Bei der Berechnung der Mindestabstände nachAbs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtetwerden:

a) untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein aus-reichender Brandschutz zum angrenzenden Grund-stück gewährleistet ist;

b) Kamine sowie Dachkapfer bis zu einer Länge voninsgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffendenGebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wo-

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bei vom lotrechten Abstand zwischen dem unterstenSchnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut unddem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist.

(3) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfenin die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oderinnerhalb dieser errichtet werden:

a) oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlichdem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und derenmittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücks-grenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- undIndustriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in denMindestabstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang-oder Abluftfangmündungen aufweisen, einschließlichder Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die demSchutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestab-standsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freieaufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichenAnlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenndiese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Ge-lände liegen oder wenn der betroffene Nachbar demnachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen miteiner höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausge-stattet sein;

b) oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufent-halt von Menschen dienen, wie Terrassen, Pergolen unddergleichen, wenn sie überwiegend offen sind, sowieoffene Schwimmbecken;

c) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedun-gen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhevon insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschlie-ßenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nach-bar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

d) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;e) unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den

Mindestabstandsflächen keine Rauchfang-, Abgasfang-oder Abluftfangmündungen aufweisen;

f) Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungsein-richtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(4) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 2und 3 lit. c sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflas-terungen, Zufahrten und dergleichen vor die Baugrenz-linie ragen oder vor dieser errichtet werden.

(5) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäudeoder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenndie nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüf-tung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernis-sen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- undStraßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(6) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dür-fen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H.der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichenAnlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 verbautwerden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 3lit. c und d sowie Pflasterungen und dergleichen unbe-rücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 3lit. a und b dürfen überdies nur in einem solchen Aus-maß errichtet werden, dass gegenüber den angrenzen-den Grundstücken zu jeder Seite hin mindestens dieHälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagenfrei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einerweitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemein-same Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seitebleiben unberücksichtigt.

(7) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baube-willigung oder der Erstattung der Bauanzeige an derGrundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bau-teiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wennzur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festge-legt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbildnicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche An-lagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der bau-lichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwen-dungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tierenbestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einemsolchen Verwendungszweck angebaut werden.

(8) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemein-samen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bau-plätze oder der daran Bauberechtigten an der Grund-stücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise),

a) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und dasOrts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beein-trächtigt wird oder

b) wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässigist.

Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antra-ges zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eineBaubewilligung, so ist die Errichtung von Gebäuden mitAusnahme von Nebengebäuden in offener Bauweisenicht weiter zulässig.

(9) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vor-schriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraus-setzungen nach den Abs. 1 bis 4 und 6 nicht, so sind einUmbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstigeÄnderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Ver-wendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Falle desAbbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zu-lässig, wenn

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a) von diesen Voraussetzungen nicht weiter als bis-her abgewichen wird,

b) den Erfordernissen des Brandschutzes entspro-chen wird und

c) bei einer Änderung des Verwendungszweckesweiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungenauf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durchLärm, zu erwarten sind.

An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindest-abstände unterschritten werden, darf die Wandhöhegegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößertwerden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderungund die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen.

(10) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an derBauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Ein-richtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser überdie Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbardem nachweislich zustimmt.

§ 7Bauhöhe

(1) Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wirddurch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhebestimmt.

(2) Die Höhe von baulichen Anlagen auf Bauplätzen,für die nicht in einem Bebauungsplan die Bauhöhe fest-gelegt ist, ist so zu wählen, dass sich die bauliche Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild ein-fügt; sie darf 20 m keinesfalls übersteigen. Wurde dasGeländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblickauf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vomGeländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für bauliche Anlagen, die auszwingenden technischen oder sonstigen besonders be-rücksichtigungswürdigen Gründen nur mit einer grö-ßeren Höhe errichtet werden können.

§ 8Abstellmöglichkeiten

(1) Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errich-tung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwar-tenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und derBesucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalböffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglich-keiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichenderAnzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu-und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung bestehtauch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigenÄnderung von Gebäuden, bei der Änderung des Ver-

wendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderungsonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätz-licher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. DieAnzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglich-keiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Im Falledes Vorliegens einer Verordnung nach Abs. 5 dritter Satzkann weiters die höchstzulässige Anzahl an Abstell-möglichkeiten festgelegt werden. Die für Einkaufszen-tren erforderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur inForm von Parkdecks oder unterirdischen Garagen er-richtet werden.

(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglich-keiten dürfen von der betreffenden baulichen Anlagehöchstens 300 m, gemessen nach der kürzesten Weg-verbindung, entfernt sein. Diese Entfernung kann über-schritten werden, wenn

a) aufgrund des Baubestandes oder aufgrund vonVerkehrsbeschränkungen, wie insbesondere durch Fuß-gängerzonen, die Abstellmöglichkeiten nur in entspre-chend größerer Entfernung geschaffen werden könnenoder

b) dies im Interesse der angestrebten Verkehrsberu-higung in bestimmten Gebieten zweckmäßig ist.

In der Baubewilligung kann eine geringere als die imersten Satz bestimmte Entfernung festgelegt werden,wenn dies aufgrund des Verwendungszweckes der be-treffenden baulichen Anlage oder der örtlichen Verhält-nisse geboten ist, sofern nicht einer der in den lit. a und bgenannten Gründe dem entgegensteht. Die nach Abs. 1für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI er-forderlichen Abstellmöglichkeiten dürfen nur auf derbetreffenden Sonderfläche nach § 49 des Tiroler Raum-ordnungsgesetzes 2001 geschaffen werden.

(3) Soweit die nach Abs. 1 erforderlichen Abstell-möglichkeiten nicht bereits bestehen oder Gegenstandeines Bauverfahrens sind, hat der Bauwerber glaubhaftzu machen, dass diese spätestens bis zum voraussicht-lichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden bau-lichen Anlage geschaffen werden.

(4) Fällt eine nach Abs. 1 erforderliche Abstellmög-lichkeit nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigen-tümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einerangemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zuschaffen oder � außer in den Fällen des Abs. 6 dritterSatz � um eine Befreiung nach Abs. 6 erster Satz anzu-suchen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen oder die Befreiung rechtskräftig versagt, so hat die Behördedie weitere Benützung der baulichen Anlage zu unter-sagen.

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(5) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Be-dachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse für be-stimmte Arten von baulichen Anlagen die Anzahl dernach Abs. 1 erster Satz erforderlichen Abstellmöglich-keiten festlegen. Weiters kann die Gemeinde durch Ver-ordnung bestimmen, dass die nach Abs. 1 erforderlichenAbstellmöglichkeiten im Bauland oder in bestimmtenTeilen davon oder die nach Abs. 1 für bauliche Anlagenauf Sonderflächen nach den §§ 43, 48 und 50 und aufVorbehaltsflächen nach § 52 des Tiroler Raumord-nungsgesetzes 2001 erforderlichen Abstellmöglichkei-ten nur in Form von Parkdecks oder unterirdischenGaragen errichtet werden dürfen, wenn dies im Inte-resse der bestmöglichen Nutzung des Baulandes gebo-ten oder zum Schutz der Gesundheit von Menschenoder zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen er-forderlich ist. Ferner kann die Gemeinde durch Verord-nung für bestimmte Gebiete die höchstzulässige Anzahlan Abstellmöglichkeiten festlegen, wenn dies zur Durch-setzung von Maßnahmen der örtlichen Verkehrspla-nung erforderlich ist.

(6) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigen-tümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von derVerpflichtung nach Abs. 1 oder 4 ganz oder teilweise zubefreien, wenn die entsprechenden Abstellmöglichkei-ten nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht ver-tretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabeiist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglich-keiten die Befreiung erteilt wird. Bei Abstellmöglich-keiten für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VIist eine Befreiung nicht zulässig.

§ 9Abstellmöglichkeiten für die Kraft-

fahrzeuge behinderter Personen

(1) Beim Neubau von Wohnanlagen, öffentlichenGebäuden, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen,Einkaufszentren und sonstigen Gebäuden, die regelmä-ßig auch von behinderten Personen aufgesucht werden,sind beim betreffenden Gebäude Abstellmöglichkeitenfür die Kraftfahrzeuge behinderter Personen in einerdem jeweiligen Verwendungszweck des Gebäudes ange-messenen Anzahl zu schaffen. Diese Verpflichtung be-steht auch, wenn solche Gebäude durch die Änderungdes Verwendungszweckes von bisher anderweitig ver-wendeten Gebäuden geschaffen werden. Diese Ver-pflichtung besteht weiters bei jedem Zu- oder Umbauoder jeder sonstigen Änderung solcher Gebäude und beider Änderung des Verwendungszweckes solcher Ge-

bäude, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an sol-chen Abstellmöglichkeiten entsteht. Die Anzahl dermindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist inder Baubewilligung festzulegen. Diese ist auf die Anzahlder nach § 8 zu schaffenden Abstellmöglichkeiten an-zurechnen.

(2) Die Abstellmöglichkeiten nach Abs. 1 müssen soangeordnet und ausgestaltet sein, dass sie von behin-derten Personen ohne besondere Erschwernisse benütztwerden können.

(3) Fällt eine Abstellmöglichkeit nach Abs. 1 nach-träglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer desGebäudes aufzutragen, innerhalb einer angemessenenFrist eine neue solche Abstellmöglichkeit zu schaffen.Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Be-hörde die weitere Benützung des Gebäudes zu unter-sagen.

(4) Die Verpflichtung zur Schaffung von Abstell-möglichkeiten nach Abs. 1 entfällt, wenn diese aufgrunddes Baubestandes oder der Festlegungen in einem Be-bauungsplan nicht oder nur mit einem wirtschaftlichnicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden könnenoder wenn aufgrund von Verkehrsbeschränkungen, ins-besondere durch Fußgängerzonen, ein Zufahren zumbetreffenden Gebäude mit Kraftfahrzeugen nicht mög-lich ist.

§ 10Kinderspielplätze, Nebeneinrichtungen

(1) Beim Neubau von Wohnanlagen ist auf dem Bau-platz ein im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungenausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen. Kin-derspielplätze müssen kindergerecht ausgestaltet undgegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichendabgesichert sein. Diese Verpflichtung besteht auch,wenn eine Wohnanlage durch die Änderung des Ver-wendungszweckes von bisher anderweitig verwendetenGebäuden geschaffen wird.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenna) in unmittelbarer Nähe der betreffenden Wohn-

anlage und für Kinder von dort aus ohne besondereGefahren erreichbar ein öffentlicher Kinderspielplatzoder eine sonstige allgemein zugängliche Fläche, aufdem (der) Kinder im Freien spielen können, wie ent-sprechend ausgestaltete Parkanlagen, Sportanlagen unddergleichen, auf Dauer zur Verfügung steht;

b) aufgrund des besonderen Verwendungszweckesder betreffenden Wohnanlage ein Bedarf nach einemKinderspielplatz nicht zu erwarten ist;

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c) aufgrund des Baubestandes die Schaffung einesKinderspielplatzes für die betreffende Wohnanlagenicht möglich ist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 erster und dritter Satzsind für Wohnanlagen weiters Räume zum Einstellenvon Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstüh-len und dergleichen vorzusehen. Diese Räume müssenabsperrbar und von außen ebenerdig oder über eineRampe zugänglich sein. Die zum Einstellen von Fahr-rädern bestimmten Flächen müssen mindestens so großsein, dass pro Wohnung zwei Fahrräder eingestellt wer-den können. Weiters sind für jede Wohnanlage Anlagenzum Wäschetrocknen und zum Teppichklopfen, die zurordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforder-lichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspurigerKraftfahrzeuge vorzusehen.

§ 11Versorgung in Notzeiten

In jeder Wohnanlage, die mit einem Energieträgerbeheizt wird, bei dem in Krisenzeiten Versorgungseng-pässe eintreten können, sind jene technischen Vorkeh-rungen zu treffen, die in mindestens einem Raum jederWohnung eine für die Erhaltung der Gesundheit derBewohner ausreichende Temperatur gewährleisten.

3. A b s c h n i t tGestaltung des Baulandes

§ 12Änderung von Grundstücksgrenzen

(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstigeÄnderung von als Bauland, Sonderflächen oder Vor-behaltsflächen gewidmeten Grundstücken bedürfen derBewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grund-stücke, die nur zum Teil als Bauland, Sonderfläche oderVorbehaltsfläche gewidmet sind, wenn die Änderungauch diesen Teil des Grundstückes betrifft.

(2) Der Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen nicht Än-derungen von Grundstücksgrenzen

a) im Rahmen eines Baulandumlegungsverfahrensoder eines Zusammenlegungsverfahrens,

b) im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschafts-teilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändertdurch das Gesetz BGBl. I Nr. 140/1997, und

c) im Zusammenhang mit dem Bau öffentlicher Stra-ßen und öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungs-einrichtungen.

§ 13Ansuchen

(1) Um die Erteilung der Bewilligung nach § 12 Abs. 1haben die Eigentümer der betroffenen Grundstückeschriftlich anzusuchen. Den Eigentümern sind Perso-nen gleichzuhalten, die einen Rechtstitel nachweisen,der für die grundbücherliche Einverleibung des Eigen-tums am jeweiligen Grundstück geeignet ist.

(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zu-lässigkeit der beabsichtigten Änderung der Grund-stücksgrenzen erforderlichen Unterlagen anzuschlie-ßen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a) eine planliche Darstellung des betreffendenGrundstückes oder der betreffenden Grundstücke imMaßstab der Katastralmappe in zweifacher Ausferti-gung; ist der Maßstab der Katastralmappe kleiner als1:1000, so ist ein weiterer Plan im Maßstab 1:1000 an-zuschließen;

b) gegebenenfalls ein Nachweis nach Abs. 1 zweiterSatz.

(3) Die Pläne nach Abs. 2 lit. a müssen von einer nach§ 1 Abs. 1 oder 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes be-fugten Person oder Stelle erstellt sein. Im Falle der Ver-einigung von ganzen Grundstücken genügt ein Auszugaus der Katastralmappe des Vermessungsamtes.

§ 14Bewilligung

(1) Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 ist außer in denFällen des § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgeset-zes 2001 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein all-gemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder einBebauungsplan nach § 56 Abs. 3 des Tiroler Raumord-nungsgesetzes 2001 besteht und wenn die vorgeseheneÄnderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebau-ungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstückesowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschlie-ßung nicht verhindert oder erschwert.

(2) In den Fällen des § 55 Abs. 1 des Tiroler Raum-ordnungsgesetzes 2001 ist die Bewilligung nach § 12Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung derGrundstücksgrenzen

a) eine zweckmäßige und bodensparende Bebauungder Grundstücke gewährleistet und weiters einer ge-ordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffen-den Gebietes nicht entgegensteht und

b) einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschlie-ßung und Erschließung des betreffenden Gebietes mitEinrichtungen zur Wasserversorgung und Entsorgung

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der Abwässer und der Niederschlagswässer unter Be-dachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Ge-samterschließung des Gemeindegebietes nicht ent-gegensteht.

(3) Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke,für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darfdie Bewilligung nach § 12 Abs. 1 für Teilungen oder Ab-schreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die be-stehende bzw. die bewilligte bauliche Anlage auch nachder vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzeninnerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraus-setzungen nach § 6 Abs. 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind undden Erfordernissen des Brandschutzes entsprochenwird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedocheine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oderraumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringe-ren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken auf-weist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenndieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibungnicht verringert und den Erfordernissen des Brand-schutzes entsprochen wird.

(4) Die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 tritt außer Kraft,wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintrittder Rechtskraft die grundbücherliche Durchführungder Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.

§ 15Grundbuchsrechtliche Bestimmungen

Das Grundbuchsgericht darf Eintragungen in dasGrundbuch, die eine bewilligungspflichtige Änderungder Grundstücksgrenzen zum Inhalt haben, nur durch-führen, wenn die Bewilligung nach § 12 Abs. 1 vorliegt.Grundbuchsbeschlüsse, mit denen eine solche Eintra-gung bewilligt wird, sind der Gemeinde zuzustellen. DieGemeinde kann dagegen Rekurs erheben, wenn die Ein-tragung ohne die oder entgegen der Bewilligung nach§ 12 Abs. 1 bewilligt wurde.

4. A b s c h n i t tBauvorschriften

§ 16Allgemeine

bautechnische Erfordernisse

(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen ent-sprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführtwerden. Insbesondere müssen sie den für baulicheAnlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissender mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, desBrandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des

Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schall-schutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschut-zes entsprechen.

(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass siemöglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungs-zweck entsprechend benützt werden können. Soweitder jeweilige Verwendungszweck dies erfordert, ist da-bei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindernsowie von älteren und behinderten Menschen Bedachtzu nehmen.

(3) Das Äußere von baulichen Anlagen ist weiters sozu gestalten, dass im Hinblick auf deren Einbindung indie Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbildnicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 17Verwendung von Bauprodukten

Für die Ausführung von Bauvorhaben dürfen nurBauprodukte verwendet werden, deren Verwendbarkeitim Sinne des Tiroler Bauprodukte- und Akkreditie-rungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 95, in der jeweils gelten-den Fassung gegeben ist.

§ 18Technische Bauvorschriften

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nä-here Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bau-technischen Erfordernissen im Sinne des § 16 Abs. 1und 2 bauliche Anlagen allgemein oder im Hinblick aufihre Art jedenfalls zu entsprechen haben. In einer sol-chen Verordnung können auch technische Richtlinien,die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und denErfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fach-lich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, fürverbindlich erklärt werden.

(2) Bei Umbauten und geringfügigen Zubauten vonGebäuden, die vor dem 1. Jänner 1975 errichtet wurden,und beim Ausbau von Dachgeschossen kann die Be-hörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen vonVerordnungen nach Abs. 1 absehen, wenn deren Ein-haltung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre oder wenndurch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernis-sen nach § 16 entsprochen wird.

§ 19Örtliche Bauvorschriften

Die Gemeinde kann durch Verordnung örtliche Bau-vorschriften erlassen. Darin können zum Schutz desOrts- oder Straßenbildes oder im Interesse einer dasOrts- oder Straßenbild prägenden geordneten baulichen

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Entwicklung nähere Bestimmungen getroffen werdenüber:

a) die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen inGebieten mit erhaltenswerten Orts- oder Straßenbil-dern oder erhaltenswerten Gebäudegruppen;

b) die Art und die Gestaltung von Einfriedungen;dabei kann auch bestimmt werden, dass Einfriedungennur eine geringere als die im § 6 Abs. 3 lit. c festgelegteHöhe aufweisen dürfen;

c) die Zulässigkeit, die Art und das Ausmaß von Bo-denversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplät-zen, Innenhöfen und dergleichen;

d) die Notwendigkeit und das Ausmaß von Bepflan-zungen bei großflächigen baulichen Anlagen, die imOrts- oder Straßenbild besonders wirksam werden, wieParkplätze, Spielplätze und dergleichen.

5. A b s c h n i t tVerfahrensbestimmungen

§ 20Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige

Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich ausden Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Ge-

bäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnischeErfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Ge-bäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässig-keit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau-oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Ein-fluss sein kann; hiebei ist vom bewilligten Verwen-dungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, fürdie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften einVerwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem ausder baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Ver-wendungszweck auszugehen;

d) die Verwendung von bisher anderweitig verwen-deten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäude-teilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahme-bewilligung nach § 12 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2001 vorliegt, sowie die Verwendung von imFreiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einemanderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;

e) die Errichtung und die Änderung von sonstigenbaulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautech-nische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie dieErrichtung und die Änderung von sonstigen baulichenAnlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder eeiner Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzei-gen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a) die Anbringung und Änderung von untergeordne-ten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei beste-henden baulichen Anlagen;

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauernund Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m,sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Per-golen und dergleichen sowie von Geräteschuppen,Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grund-fläche von 10 m² und einer Höhe von 2,80 m;

d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichenStädeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwe-cken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweisesowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diesenicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich diesesGesetzes ausgenommen sind;

e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen,Reitplätzen und dergleichen.

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauan-zeige bedürfen:

a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenndadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nichtwesentlich berührt werden, sowie die Anbringung vonVollwärmeschutz und der Austausch von Fenstern undBalkontüren, wenn dadurch die äußere Gestaltung desGebäudes nicht wesentlich berührt wird;

b) Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anbaulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautech-nische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;

c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungenbis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stütz-mauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Ver-kehrsflächen;

d) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlosse-ner Ortschaften;

e) die Anbringung von Solaranlagen bis zu einer Flä-che von 20 m² an baulichen Anlagen.

§ 21Bauansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei derBehörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oderUmbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgese-hene Verwendungszweck anzugeben.

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(2) Dem Bauansuchen sind die Planunterlagen (§ 23)in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Be-urteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach denbau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erfor-derlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben je-denfalls zu enthalten:

a) bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigen-tums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn derBauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberech-tigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigen-tümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubau-ten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentumbesteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums ander Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung desbetreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nach-weises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

b) soweit im Hinblick auf den vorgesehenen Ver-wendungszweck von Gebäuden oder die Art sonstigerbaulicher Anlagen eine entsprechende Aufschließungdes Bauplatzes erforderlich ist, den Nachweis, dass die-ser eine entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindungmit einer öffentlichen Verkehrsfläche hat und eine ent-sprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Ab-wasserbeseitigung sichergestellt ist;

c) ein Verzeichnis der an den Bauplatz angrenzendenGrundstücke einschließlich der Namen und Adressender Eigentümer und allfälliger Bauberechtigter;

d) den Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde, wennder Bauplatz in ein Zusammenlegungsverfahren oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen ist und inder Verordnung über die Einleitung des Zusammenle-gungsverfahrens bzw. im Bescheid über die Einleitungdes Flurbereinigungsverfahrens bestimmt ist, dass Bau-vorhaben der geplanten Art einer Bewilligung der Agrar-behörde bedürfen.

(3) Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder derEinrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder einessonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeit-wohnsitz entgegen dem § 12 Abs. 2 oder 5 des TirolerRaumordnungsgesetzes 2001 nicht auszuschließen, sohat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angabenüber die vorgesehene Nutzung oder über die Art derFinanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwen-dung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.

(4) Ist aufgrund der Größe und der Ausgestaltungeines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, die in einemräumlichen Naheverhältnis stehen und eine funktionaleEinheit bilden, die Verwendung als Einkaufszentrumnicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbeson-

dere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nut-zung und, sofern darin mehrere Betriebe untergebrachtsind, auch über die betriebsorganisatorischen Verhält-nisse dieser Betriebe zueinander glaubhaft zu machen,dass eine Verwendung als Einkaufszentrum nicht beab-sichtigt ist.

§ 22Bauanzeige

(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich ein-zubringen.

(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 23) inzweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauan-zeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerberunter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist dieBehebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesemAuftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mitschriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zuprüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvor-haben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde diesinnerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der voll-ständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid fest-zustellen. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau-oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzuläs-sig, so hat die Behörde dessen Ausführung innerhalbderselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersa-gen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Fest-stellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristge-recht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihndie Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorher-gehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist we-der das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflich-tig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oderstimmt die Behörde der Ausführung des angezeigtenBauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführtwerden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwer-ber eine mit einem entsprechenden Vermerk verseheneAusfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.

§ 23Planunterlagen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnungnähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls dieAnforderungen an die Planunterlagen für bewilligungs-pflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, fürsonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflich-tige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann

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auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonsti-gen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Ver-wendungszweck von baulichen Anlagen, unterschiedenwerden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dassdie Planunterlagen in übersichtlicher und leicht fassba-rer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bau-vorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichenVorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.

(2) Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubautenvon Gebäuden haben die Planunterlagen jedenfalls einenLageplan zu umfassen, aus dem zumindest die Katas-tergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mitden Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Um-risse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und deram Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw.deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzessowie das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu-bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder aufeinen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind. DemLageplan sind die äußeren Wandfluchten nach Baufer-tigstellung zugrunde zu legen.

(3) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die derVerordnung nach Abs. 1 entsprechenden Planunterla-gen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabensnicht ausreichen, die Vorlage weiterer Planunterlagen,insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhält-nisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschicht-linien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kanndem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorha-bens als Modell oder mittels Computersimulation auf-tragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größeoder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erfor-derlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerberweiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Plan-unterlagen aufgetragen werden.

(4) Die Planunterlagen sind vom Bauwerber und vonihrem Verfasser zu unterfertigen. Die Planunterlagenmüssen von einer dazu befugten Person oder Stelle ver-fasst sein.

§ 24Bauverfahren

(1) Die Behörde kann, sofern das Bauansuchen nichtnach § 26 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne wei-teres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlungdurchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick aufdie Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, dieAnzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverstän-digen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im

Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigenVerfahrensabwicklung gelegen ist.

(2) Bei Gebäuden, die in der Nähe von Denkmälernerrichtet werden, ist dem Bundesdenkmalamt Gelegen-heit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben. Zu einerallfälligen Bauverhandlung ist das Bundesdenkmalamtals Beteiligter zu laden.

(3) Bei Bauvorhaben, diea) im Gefährdungsbereich von elektrischen Leitungs-

anlagen oder Eisenbahnanlagen,b) an Bundes- oder Landesstraßen oderc) im Bereich von Kabelanlagen, von Ver- oder Ent-

sorgungsleitungen oder von sonstigen Rohrleitungsan-lagen, soweit diese der Behörde bekannt sind,errichtet werden sollen und die die Schutzinteressen die-ser Anlagen berühren können, ist der jeweilige Betrei-ber oder Erhalter der Anlage zu verständigen oder zueiner allfälligen Bauverhandlung als Beteiligter zu laden.

(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligungfür den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sind,sofern das Bauansuchen nicht nach § 26 Abs. 2 oder 3zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzu-weisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer und einbrandschutztechnischer Sachverständiger beizuziehen.Die Verpflichtung zur Beiziehung eines brandschutz-technischen Sachverständigen entfällt bei Wohngebäu-den mit höchstens fünf Wohnungen, sofern diese nichtTeil einer Wohnanlage sind. Dem Verfahren zur Ertei-lung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Um-bau von Gebäuden oder die Änderung des Verwen-dungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen aufGrundstücken, die einer Gefährdung im Sinne des § 3Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilungder jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachver-ständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawi-nenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik unddergleichen) beizuziehen.

(5) Als hochbautechnische Sachverständige dürfennur herangezogen werden:

a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker imRahmen ihrer Befugnis;

b) Baugewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbe-berechtigung;

c) Bedienstete von Gebietskörperschaften als Amts-sachverständige, die

1. ein einschlägiges Studium an einer Universität ab-geschlossen und eine mindestens einjährige entspre-chende praktische Tätigkeit ausgeübt haben oder

2. eine Abschlussprüfung an einer höheren techni-schen Lehranstalt der einschlägigen Fachrichtung abge-

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legt und eine mindestens dreijährige entsprechendepraktische Tätigkeit ausgeübt haben.

(6) Als brandschutztechnische Sachverständige dür-fen nur allgemein beeidete gerichtliche Sachverständigeauf dem Gebiet des Brandschutzes, Sachverständige derTiroler Landeskommission für Brandverhütung und dieim Abs. 5 lit. a und c genannten Personen herangezogenwerden. Die Tiroler Landeskommission für Brandver-hütung hat nach Maßgabe ihrer personellen Mittel undunter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben aufErsuchen der Behörden brandschutztechnische Sach-verständige zur Verfügung zu stellen.

(7) Als Sachverständige im Sinne des Abs. 4 dritterSatz dürfen nur allgemein beeidete gerichtliche Sach-verständige auf dem betreffenden Gebiet und die imAbs. 5 lit. a und c genannten Personen herangezogenwerden.

(8) Wenn ein Gebäude vom umgebenden Baubestanderheblich abweicht oder wenn die Beurteilung der Aus-wirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oderLandschaftsbild sonst nicht möglich ist, kann die Be-hörde dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhand-lung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustel-len.

§ 25Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber unddie Nachbarn.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder derenGrenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Ab-standes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenzeliegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen aneinem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an denBauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest ineinem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zueinem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt,die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungs-rechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit dieseauch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, so-weit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

b) der Bestimmungen über den Brandschutz;c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsicht-

lich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bau-weise und der Bauhöhe;

d) der Abstandsbestimmungen des § 6.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nicht-einhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vor-schriften geltend zu machen, soweit diese auch ihremSchutz dienen.

(5) Werden in der Bauverhandlung privatrechtlicheEinwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichstauf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigungzustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu be-urkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so istder Nachbar mit seinen Einwendungen auf den ordent-lichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungensind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

(6) Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeit-punkt des letztmöglichen Baubeginns (§ 27) erlangt dieBaubewilligung auch gegenüber Nachbarn Rechtskraft,denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden istund die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behördenicht geltend gemacht haben.

§ 26Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mitschriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bau-verhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spä-testens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlan-gen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einemVerbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des AllgemeinenVerwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auf-trag nach § 24 Abs. 8 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren ab-zuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offen-kundig ist, dass

a) das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einemBebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften wider-spricht oder

b) durch das Bauvorhaben entgegen dem § 12 Abs. 4des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ein Freizeit-wohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 14 Abs. 1oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ein Frei-zeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werdensoll oder

c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 7, § 54 Abs. 5, § 69Abs. 3 zweiter Satz, § 74 Abs. 7, § 109 Abs. 6 dritterSatz, § 110 Abs. 3 fünfter Satz oder § 113 Abs. 1 zwei-ter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 unzu-lässig ist oder

d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde für dasBauvorhaben nicht vorliegt.

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(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen,a) wenn im Zuge des Verfahrens ein Abweisungs-

grund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bau-werber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die An-gaben nach § 21 Abs. 3 oder 4 nicht macht oder

b) wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauungnicht geeignet ist (§ 3) oder � außer im Falle von Son-derflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgeset-zes 2001 � keine einheitliche Widmung aufweist oder

c) wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen oderraumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrecht-lichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 16Abs. 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick aufihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbilderheblich beeinträchtigt wird.

(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oderAbweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behördedie Baubewilligung zu erteilen.

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oderunter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrungder nach den baurechtlichen und raumordnungsrecht-lichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlichist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nichtverändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit derAuflage erteilt werden, dass im Zuge der Bauausführungoder nach der Bauvollendung bestimmte technischeUnterlagen der Behörde vorgelegt werden müssen.

(8) Die Behörde hat dem Bauwerber die Baubewilli-gung in zweifacher Ausfertigung und unter Anschlusszweier mit dem Genehmigungsvermerk versehenerAusfertigungen der Planunterlagen zuzustellen. DerGenehmigungsvermerk hat das Datum und die Ge-schäftszahl der Baubewilligung zu enthalten.

(9) Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilli-gung, dass trotz bescheidgemäßer Ausführung des Bau-vorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesund-heit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem In-haber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid an-dere oder zusätzliche Auflagen im Sinne des Abs. 7 vor-zuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zuläs-sig, als der damit verbundene Aufwand in einem ver-tretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

§ 27Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt,a) wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf

schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im

Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwider-ruflich und wirksam wird, oder

b) wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach demEintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligungfestgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführungdes Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bau-vorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baube-ginn vollendet wird.

(2) Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Bau-bewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstensjedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sichdie Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so kön-nen für die einzelnen Abschnitte unterschiedlicheFristen festgelegt werden.

(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung kanndie Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bau-vollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre er-streckt werden, wenn er glaubhaft macht, dass er amrechtzeitigen Baubeginn bzw. an der rechtzeitigen Bau-vollendung ohne sein Verschulden gehindert gewesenist, und wenn sich in der Zwischenzeit die baurecht-lichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nichtderart geändert haben, dass die Baubewilligung danachnicht mehr erteilt werden dürfte. Um die Erstreckungder Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schrift-lich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringungdes Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Ent-scheidung der Behörde gehemmt.

(4) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvoll-endung sind die Zeiten eines Verfahrens vor der Vor-stellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oderdem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(5) Der Inhaber der Baubewilligung hat nach derenErlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Bauvor-habens unverzüglich zu beseitigen und den Bauplatzwieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihmdie Behörde mit Bescheid die Durchführung dieserMaßnahmen aufzutragen.

6. A b s c h n i t tBauausführung, Erhaltung des Bauzustandes

§ 28Baubeginn, Vorarbeiten

(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichti-gen Bauvorhabens darf erst nach dem Eintritt derRechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Istjedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig,dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung

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des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behördeauf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vor-arbeiten, wie insbesondere die Herstellung der Baustel-leneinrichtung, den Erdaushub und die Sicherung derBaugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. ImBewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchge-führt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.

(2) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bau-vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behördeinnerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollstän-digen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben alsbewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausfüh-rung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des an-gezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat(§ 22 Abs. 4).

§ 29Bauausführung, Pflichten des Bauherrn

(1) Bei der Ausführung eines Bauvorhabens hat derBauherr bzw. der Bauverantwortliche (§ 30) dafür zusorgen, dass das Leben und die Gesundheit von Men-schen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet so-wie unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbe-sondere durch Lärm oder Staub, vermieden werden.Zum Schutz dieser Interessen können in der Baubewil-ligung oder mit gesondertem schriftlichem Bescheidentsprechende Maßnahmen, wie die Aufstellung vonBauplanken, die Anbringung von Schutzdächern, dieAbsicherung von Baugruben, die Kennzeichnung vonVerkehrshindernissen und dergleichen, vorgeschriebenwerden.

(2) Der Bauherr hat nach der Fertigstellung der Bo-denplatte bzw. des Fundamentes durch eine befugte Per-son oder Stelle den aufgrund der Baubewilligung sich er-gebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten mittelseines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sons-tige geeignete Weise zu kennzeichnen und der Behördeeine von der betreffenden Person oder Stelle ausgestellteBestätigung darüber vorzulegen. Mit der Ausführungdes aufgehenden Mauerwerkes darf erst nach dem Vor-liegen dieser Bestätigung begonnen werden. Die Kenn-zeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausfüh-rung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden.

(3) Der Bauherr hat der Behörde nach der Fertig-stellung der Außenwände eine Bestätigung durch einebefugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass dieBauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit demAufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach demVorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. Die

jeweils oberste Ziegelreihe bzw. der jeweilige obereWandabschluss ist auf geeignete Weise deutlich sichtbarzu kennzeichnen. Die Kennzeichnung darf erst im Zugeder weiteren Bauausführung entsprechend dem Bau-fortschritt entfernt werden.

(4) Der Bauherr hat spätestens nach der Fertigstel-lung des Rohbaus die ordnungsgemäße Herstellung allerRauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfängeund festen Verbindungsstücke durch einen Rauchfang-kehrer überprüfen zu lassen. Der Rauchfangkehrer hatüber die Überprüfung einen schriftlichen Befund aus-zustellen.

(5) Der Bauherr hat nach der Vollendung des Bauvor-habens die gesamte Baustelleneinrichtung sowie allfäl-lige sonstige Geräte, Materialreste, Aufschüttungen unddergleichen zu entfernen und die Baustelle so aufzuräu-men, dass den Erfordernissen der Sicherheit entspro-chen und das Orts- und Straßenbild nicht beeinträch-tigt wird. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sohat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung die-ser Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist aufzu-tragen.

§ 30Bauverantwortlicher

(1) Die Behörde kann dem Bauwerber bzw. dem Bau-herrn die Bestellung eines Bauverantwortlichen auftra-gen, wenn dies aufgrund der Art des betreffenden Bau-vorhabens, insbesondere im Hinblick auf seine Größe,Komplexität oder besondere Konstruktionsweise, oderaufgrund von Mängeln bei der Bauausführung notwen-dig ist, um sicherzustellen, dass

a) das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligungund den bautechnischen Erfordernissen ausgeführt wirdoder

b) bei der Bauausführung die im § 29 Abs. 1 ersterSatz genannten Interessen gewahrt werden.

Ein solcher Auftrag kann sich auf das gesamte Bau-vorhaben, auf bestimmte Bauabschnitte oder auf be-stimmte Arbeiten im Zuge der Bauausführung beziehen.Er kann in der Baubewilligung oder, wenn sich die Not-wendigkeit dazu erst zu einem späteren Zeitpunkt er-gibt, mit gesondertem schriftlichen Bescheid ergehen.

(2) Die Bestellung des Bauverantwortlichen ist derBehörde schriftlich mitzuteilen. Als Bauverantwort-liche können nur die im Abs. 5 genannten Personen be-stellt werden. Sie müssen ihrer Bestellung nachweislichzugestimmt haben.

(3) Der Bauverantwortliche hat die Bauausführungzu überwachen und der Behörde Abweichungen von der

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Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauaus-führung unverzüglich mitzuteilen. Er hat der Behördeweiters auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zuerteilen.

(4) Mit der Ausführung von Bauvorhaben, Bauab-schnitten oder Bauarbeiten, für die aufgrund eines Auf-trages nach Abs. 1 ein Bauverantwortlicher zu bestellenist, darf erst begonnen werden, nachdem diesem Auf-trag entsprochen worden ist. Beendet der Bauverant-wortliche seine Tätigkeit vorzeitig, so hat er dies derBehörde unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darfdie Bauausführung erst nach der Bestellung eines neuenBauverantwortlichen fortgesetzt werden.

(5) Als Bauverantwortliche können Baumeister, Zim-mermeister, Technische Büros und staatlich befugte undbeeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis he-rangezogen werden. Gebietskörperschaften können beiihren Bauvorhaben weiters Bedienstete, die die Voraus-setzungen nach § 24 Abs. 5 lit. c erfüllen, als Bauver-antwortliche heranziehen.

§ 31Baulärm

(1) Die Landesregierung kann zum Schutz des Le-bens und der Gesundheit und zur Vermeidung unzu-mutbarer Belästigungen der Bevölkerung sowie imInteresse des Tourismus durch Verordnung Grenzwertefür den zulässigen Gesamtschallpegel auf Baustellen unddie Art der Messung festlegen. Die Grenzwerte könnennach gebietsbezogenen Kriterien sowie in zeitlicherHinsicht abgestuft festgelegt werden.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Bauherrn eineAusnahmebewilligung für das Überschreiten der ineiner Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Grenzwertedurch bestimmte Bauarbeiten erteilen, wenn

a) die Bauarbeiten sonst nicht oder nur mit unver-hältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werdenkönnten oder

b) die Grenzwerte nur geringfügig oder kurzfristigüberschritten werden sollen oder

c) eine Belästigung der Bevölkerung oder eine Beein-trächtigung der Interessen des Tourismus höchstens ineinem geringfügigen Ausmaß zu erwarten ist.

In der Ausnahmebewilligung sind das zulässige Aus-maß und die zulässige Dauer der Überschreitung sowieerforderlichenfalls weitere Einschränkungen in zeit-licher Hinsicht festzulegen.

(3) Die Gemeinden können ausgehend von den ineiner Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Grenzwer-

ten unter Berücksichtigung der speziellen örtlichenGegebenheiten durch Verordnung bestimmen, dass imgesamten Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilendavon während bestimmter Zeiten im Jahr jede Lärm-entwicklung auf Baustellen untersagt ist.

§ 32Aufsicht über die Bauausführung

(1) Die behördliche Bauaufsicht dient der Überprü-fung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben dieBestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlasse-nen Verordnungen eingehalten werden und ob Abwei-chungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeigeerfolgen.

(2) Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsichtsind die Organe der Behörde berechtigt, den Bauplatzzu betreten und die Baustelle zu besichtigen. Der Bau-herr und gegebenenfalls auch der Bauverantwortlichehaben dafür zu sorgen, dass den Organen der Behördeauf deren Verlangen Einsicht in alle das Bauvorhabenund dessen Ausführung betreffenden Unterlagen ge-währt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Aus-künfte erteilt werden. Eine Ausfertigung der Baubewilli-gung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehe-nen Planunterlagen müssen auf der Baustelle aufliegen.

(3) Hält sich der Bauherr während der Zeit der Bau-ausführung nicht nur vorübergehend im Ausland auf, sohat er der Behörde einen im Inland wohnhaften Zustel-lungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt erdieser Verpflichtung nicht nach, so kann die BehördeSendungen nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorher-gehenden Zustellversuch hinterlegen.

§ 33Mängelbehebung,

Baueinstellung

(1) Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentlicheMängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festge-stellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Aus-führung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zuuntersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalbeiner angemessenen Frist aufzutragen. Der Berufunggegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschie-bende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Be-hörde die weitere Bauausführung durch Ausübung un-mittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.

(2) Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauver-antwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet desvorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwort-

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lichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, sohat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführungdes betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittesoder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellungoder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zuuntersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzu-wenden.

(3) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhabenohne Baubewilligung ausgeführt, so hat die Behördedem Bauherrn die weitere Ausführung des Bauvorha-bens zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz istanzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach derUntersagung der weiteren Bauausführung nicht nach-träglich um die Erteilung der Baubewilligung angesuchtoder wird diese versagt, so hat die Behörde dem Bau-herrn die Beseitigung des Bauvorhabens aufzutragen.

(4) Wird ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohneBauanzeige oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraus-setzungen nach § 28 Abs. 2 ausgeführt, so hat die Be-hörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des Bau-vorhabens zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satzist anzuwenden. Die Behörde hat dem Bauherrn weitersdie Beseitigung des Bauvorhabens aufzutragen, wenn

a) die fehlende Bauanzeige nicht innerhalb von zweiWochen nach der Untersagung der weiteren Bauaus-führung nachgeholt wird oder

b) das Bauvorhaben aufgrund der Bauanzeige unter-sagt wird.

(5) Wird ein Bauvorhaben abweichend von der Bau-bewilligung ausgeführt und stellt diese Abweichung eineÄnderung des Bauvorhabens dar, zu deren selbstständi-gen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre,so ist Abs. 3 anzuwenden. Dem Bauherrn kann jedochauf sein begründetes Verlangen statt der Beseitigung desBauvorhabens die Herstellung des der Baubewilligungentsprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(6) Wird ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben erheb-lich abweichend von der Bauanzeige ausgeführt, so istAbs. 4 anzuwenden. Im Übrigen gilt Abs. 5 zweiter Satzsinngemäß.

§ 34Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

(1) Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und diesonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betre-ten und Befahren sowie die sonstige vorübergehendeBenützung dieser Grundstücke und der darauf befind-lichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführungeines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs-

oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebungvon Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungs-arbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden.Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführungvon Grabungsarbeiten und die Anbringung von Veran-kerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Be-nützung hat unter möglichster Schonung der Interessender Eigentümer der betroffenen Grundstücke und dersonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur inso-weit, als

a) die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weisenicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkos-ten durchgeführt werden könnten und

b) bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessendie Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw.der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einemkrassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nach-teilen stehen.

(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oderder sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von derbeabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorherschriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oderder sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung derBauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behördeauf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers derbetreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Be-scheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bau-arbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind diezulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch dieArt ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. DieEntscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochennach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zuerfolgen. Die Duldungspflicht ist im Wege der Verwal-tungsvollstreckung durchzusetzen.

(4) Ergibt sich bereits im Zuge des Bauverfahrens, dasszur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraus-sichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstückdurchgeführt werden müssen, so hat die Behörde mög-lichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümersdes betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüberVerfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert derEigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte dieZustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bau-werbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässig-keit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.

(5) Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffen-den baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen

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Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu derenDurchführung die Benützung von Nachbargrund-stücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers desbetroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Ver-fügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zurWiederherstellung des früheren Zustandes notwendigenMaßnahmen aufzutragen.

(6) Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückesoder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf-grund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermö-gensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bau-herrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichenAnlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigungüber die Vergütung nicht innerhalb von drei Monatennach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kannder Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dersonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigemVerlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahresdie Festsetzung der Vergütung durch die Behörde be-antragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes,LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassungsinngemäß. Gegen die Entscheidung ist Berufung an denunabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

§ 35Bauvollendung

(1) Der Eigentümer der baulichen Anlage hat dieVollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabensnach § 20 Abs. 1 lit. a, b oder e unverzüglich der Behördeschriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvoll-endung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossenerTeile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einersonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sindgegebenenfalls der Befund über die ordnungsgemäßeHerstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch-und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke (§ 29Abs. 4) sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzu-legenden Unterlagen anzuschließen. § 22 Abs. 2 zwei-ter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Bauliche Anlagen, die nicht nach § 36 Abs. 1 einerBenützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon dür-fen nach der Erstattung der Anzeige über die Bauvoll-endung benützt werden, wenn

a) eine dem bewilligten Verwendungszweck entspre-chende, rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzesmit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist;

b) eine dem bewilligten Verwendungszweck entspre-chende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsor-

gung der Abwässer und der Niederschlagswässer vor-handen sind; sofern nach den kanalisationsrechtlichenVorschriften Anschlusspflicht besteht, muss der An-schluss an die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäßhergestellt sein;

c) die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Ab-stellmöglichkeiten nach den §§ 8 und 9, soweit nicht eineBefreiung nach § 8 Abs. 6 erteilt wurde, vorhanden sind;sofern die Abstellmöglichkeiten nicht bereits Teil desbewilligten Bauvorhabens sind (§ 8 Abs. 3), ist derenVorhandensein nachzuweisen.

(3) Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind innerhalbvon zwei Jahren nach dem im § 28 Abs. 2 genanntenZeitpunkt zu vollenden. Andernfalls verliert die Bauan-zeige ihre Wirksamkeit. Der Eigentümer der baulichenAnlage hat die Vollendung eines anzeigepflichtigen Bau-vorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzu-zeigen.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Bauvorhaben,für die eine Baubewilligung aufgrund der Tiroler Bau-ordnung, LGBl. Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch dasGesetz LGBl. Nr. 31/1997, vorliegt und die auch nachdiesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindestanzeigepflichtig sind, sofern sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch nicht vollendet sindoder sofern eine Benützungsbewilligung in diesem Zeit-punkt noch nicht vorliegt.

§ 36Benützungsbewilligung

(1) Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, be-trieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerblicheBetriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, undWohnanlagen dürfen in den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. aund b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung be-nützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einerentsprechenden Verwendung zugeführt werden. EinerBenützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oderGebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung fürsie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteiltwurde.

(2) Der Eigentümer des Gebäudes hat gleichzeitig mitder Anzeige über die Bauvollendung bei der Behördeschriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligunganzusuchen. Die Benützungsbewilligung kann auch hin-sichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudesbeantragt werden (Teilbenützungsbewilligung).

(3) Die Behörde hat die Benützungsbewilligunginnerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des

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Ansuchens zu erteilen, wenn das betreffende Gebäudeentsprechend der Baubewilligung und den bautechni-schen Erfordernissen ausgeführt wurde und die Vor-aussetzungen nach § 35 Abs. 2 erfüllt sind. Liegen nurunwesentliche Baumängel vor oder sind zur Vollendungdes Gebäudes nur noch geringfügige Bauarbeiten erfor-derlich, so kann die Benützungsbewilligung mit ent-sprechenden Auflagen oder unter entsprechenden Be-dingungen erteilt werden. Eine Teilbenützungsbewilli-gung ist erforderlichenfalls mit Auflagen oder unterBedingungen im Sinne des § 29 Abs. 1 zweiter Satz zuerteilen.

(4) Wurde das betreffende Gebäude abweichend vonder Baubewilligung ausgeführt und stellt diese Abwei-chung eine Änderung des Gebäudes dar, zu deren selbst-ständigen Vornahme eine Baubewilligung nicht erfor-derlich wäre, so kann diese Änderung gleichzeitig mitder Erteilung der Benützungsbewilligung bewilligt wer-den. Bei sonstigen Abweichungen von der Baubewilli-gung hat die Behörde die Benützungsbewilligung zu ver-sagen und gleichzeitig eine angemessene Frist festzule-gen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung derBaubewilligung für die Änderung des Gebäudes anzu-suchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wirddie Baubewilligung versagt, so hat die Behörde demEigentümer des Gebäudes dessen Beseitigung aufzutra-gen. Auf sein begründetes Verlangen kann ihm jedochstatt dessen die Herstellung des der Baubewilligung ent-sprechenden Zustandes aufgetragen werden.

(5) Liegen wesentliche Baumängel vor, so hat die Be-hörde die Benützungsbewilligung zu versagen undgleichzeitig eine angemessene Frist für die Behebungdieser Mängel festzulegen. Werden die Mängel innerhalbdieser Frist nicht vollständig behoben, so hat die Be-hörde dem Eigentümer des Gebäudes dessen Beseiti-gung aufzutragen.

§ 37Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige bauliche An-lage ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Baube-willigung errichtet oder geändert, so hat die Behördedem Eigentümer der baulichen Anlage eine angemes-sene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um dieErteilung der Baubewilligung anzusuchen ist. Ver-streicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde)die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde demEigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung auf-zutragen. Dies gilt auch, wenn eine solche bauliche An-

lage abweichend von der Baubewilligung ausgeführtwurde und diese Abweichung eine Änderung der bau-lichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vor-nahme eine Baubewilligung erforderlich wäre. DemEigentümer der betreffenden baulichen Anlage kann je-doch auf sein begründetes Verlangen statt der Beseiti-gung der baulichen Anlage die Herstellung des der Bau-bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragenwerden.

(2) Wurde eine anzeigepflichtige bauliche Anlageohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bauanzeigeerrichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigen-tümer der baulichen Anlage eine angemessene Frist zusetzen, innerhalb der die Bauanzeige nachzuholen ist.Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde)das Bauvorhaben nach § 22 Abs. 3 dritter Satz untersagt,so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen An-lage deren Beseitigung aufzutragen. Dies gilt auch, wenneine solche bauliche Anlage erheblich abweichend vonder Bauanzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer derbetreffenden baulichen Anlage kann jedoch auf sein be-gründetes Verlangen statt der Beseitigung der baulichenAnlage die Herstellung des der Bauanzeige entspre-chenden Zustandes aufgetragen werden.

(3) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach frühe-ren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baube-willigung errichtet oder geändert und ist deren Errich-tung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilli-gungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hatdie Behörde nach Abs. 1 bzw. 2 vorzugehen.

(4) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichenAnlage deren weitere Benützung ganz oder teilweise zuuntersagen,

a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewil-ligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eineBaubewilligung nicht vorliegt,

b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeige-pflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine ent-sprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von derBauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach§ 22 Abs. 3 dritter Satz ausgeführt wurde,

c) wenn er sie vor der Erstattung der Anzeige überdie Bauvollendung oder ohne Vorliegen der Vorausset-zungen nach § 35 Abs. 2 benützt,

d) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligtenbzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervor-gehenden Verwendungszweck benützt,

e) wenn er ein Gebäude im Sinne des § 36 Abs. 1 ohneVorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,

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f) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 12 Abs. 2oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 als Frei-zeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seinerEigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 15 des TirolerRaumordnungsgesetzes 2001) weiter als Freizeitwohn-sitz verwendet oder

g) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem§ 44 Abs. 5 erster Satz oder 6 des Tiroler Raumord-nungsgesetzes 2001 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt,und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieserTätigkeit.

Wird die bauliche Anlage von einem Dritten benützt,so ist diesem die weitere Benützung zu untersagen. BeiGefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlagedurch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangs-gewalt räumen.

§ 38Baugebrechen

(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind ineinem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zuerhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem sol-chen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen derSicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- undLandschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf,durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse be-einträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht ent-sprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der bau-lichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer an-gemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegenjedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Lebenoder die Gesundheit von Menschen bewirken und derenBehebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlichnicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümerder baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisenAbbruch aufzutragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mitschriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützungder baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zuknüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zumSchutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschenerforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer derbaulichen Anlage zu richten.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erfor-derliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kostendes Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne des-sen vorherige Anhörung anordnen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen,die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtetworden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.

§ 39Räumung, sonstige behördliche Bauaufsicht

(1) Die Behörde kann die Räumung einer baulichenAnlage verfügen, wenn aufgrund ihres Bauzustandesoder aufgrund drohender Gefahr von außen, insbeson-dere durch Lawinen, Vermurung, Hochwasser oderBrandeinwirkung, das Leben oder die Gesundheit vonMenschen bedroht ist.

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zumZweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 36,37 und 38 den Bauplatz und alle Teile von baulichenAnlagen zu betreten. Der Eigentümer der baulichenAnlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigtehat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde aufderen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteiltwerden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Be-hörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zugestatten.

7. A b s c h n i t tAbbruch von Gebäuden

§ 40Anzeigepflicht,

Unzulässigkeit des Abbruchs

(1) Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilenist der Behörde anzuzeigen.

(2) Der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudetei-les ist unzulässig, wenn dessen Instandhaltung oderInstandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an derErhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles

a) wegen seiner Bedeutung für das charakteristischeGepräge eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbil-des ein öffentliches Interesse oder

b) ein besonderes landeskulturelles Interessebesteht.

(3) Steht der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäu-deteiles im Zusammenhang mit einem bewilligungs-pflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeigeim Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligungfür den Abbruch des betreffenden Gebäudes oder Ge-bäudeteiles angesucht werden. In diesem Fall ist überdie Zulässigkeit des Abbruchs in der Baubewilligung zuentscheiden. Dabei ist abweichend vom Abs. 2 der Ab-bruch eines Gebäudeteiles zulässig, wenn er mit Bau-maßnahmen im Zusammenhang steht, die auf die Er-haltung charakteristischer bzw. aus landeskultureller

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Sicht wichtiger Bauelemente Bedacht nehmen und derFestigung der verbleibenden Bausubstanz dienen.

(4) Der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäu-den oder Gebäudeteilen ist jedenfalls unzulässig, wennkeine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilli-gung für den Abbruch vorliegt.

§ 41Abbruchanzeige

(1) Die Abbruchanzeige ist bei der Behörde schrift-lich einzubringen. Der Abbruchanzeige sind ein Lage-plan und eine Beschreibung der technischen Ausfüh-rung des Abbruchs, der Sicherungsmaßnahmen und derabschließenden Vorkehrungen in zweifacher Ausferti-gung anzuschließen. Der Lageplan hat jedenfalls dieKatastergrenzen und die Grundstücksnummer desGrundstückes, auf dem der Abbruch vorgenommenwerden soll, und die Grundstücksnummern der an-grenzenden Grundstücke zu enthalten. Bei denkmal-geschützten Gebäuden ist weiters die denkmalschutz-rechtliche Bewilligung für den Abbruch anzuschließen.§ 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Behörde hat den angezeigten Abbruch zu prü-fen. Bei Gebäuden in Erhaltungszonen und Schutz-zonen nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz,LGBl. Nr. 61/1976, in der jeweils geltenden Fassung istjedenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirateseinzuholen.

(3) Ergibt die Prüfung, dass der Abbruch nach § 40Abs. 2 oder 4 unzulässig ist, so hat die Behörde dessenAusführung innerhalb eines Monats nach Vorliegen dervollständigen Abbruchanzeige mit schriftlichem Be-scheid zu untersagen. Ist der Abbruch zulässig und sindzum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-schen oder der Sicherheit von Sachen oder zur Vermei-dung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarn, ins-besondere durch Lärm und Staub, Auflagen oder Be-dingungen notwendig, so hat die Behörde innerhalb der-selben Frist die Zustimmung zum Abbruch mit schrift-lichem Bescheid mit entsprechenden Auflagen oderunter entsprechenden Bedingungen zu erteilen. BestehtGrund zur Annahme, dass ein Bescheid nach dem erstenoder zweiten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zu-gestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellver-such zu hinterlegen.

(4) Ist die Behörde nicht in der Lage, innerhalb derim Abs. 3 erster Satz genannten Frist abschließend zuprüfen, ob der Abbruch zulässig ist oder ob Auflagen

oder Bedingungen notwendig sind, so hat sie dem Ab-bruchwerber innerhalb dieser Frist mitzuteilen, dass derAbbruch vorerst nicht ausgeführt werden darf. BestehtGrund zur Annahme, dass eine solche Mitteilung nichtfristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, sohat sie die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohnevorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(5) Wird die Ausführung des Abbruchs nicht inner-halb der im Abs. 3 erster Satz genannten Frist oder imFalle des Abs. 4 nicht innerhalb von vier Monaten nachdem Vorliegen der vollständigen Abbruchanzeige unter-sagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des an-gezeigten Abbruchs ausdrücklich zu, so darf er ausge-führt werden. In diesen Fällen hat die Behörde demAbbruchwerber eine mit einem entsprechenden Ver-merk versehene Ausfertigung der eingereichten Unter-lagen auszuhändigen.

§ 42Ausführung des Abbruchs

(1) Die Behörde kann dem Abbruchberechtigten dieBestellung eines Abbruchverantwortlichen auftragen,wenn dies zum Schutz der im § 41 Abs. 3 zweiter Satzgenannten Interessen erforderlich ist. Der Auftrag kannsich auf den gesamten Abbruch einschließlich der ab-schließenden Vorkehrungen oder auf bestimmte Arbei-ten im Zuge des Abbruchs beziehen. Er kann im Be-scheid über die Erteilung der Zustimmung zum Ab-bruch oder, wenn sich die Notwendigkeit dazu erst zueinem späteren Zeitpunkt ergibt, mit gesondertemschriftlichen Bescheid ergehen. Im Übrigen gelten § 30Abs. 2 bis 5 und § 33 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Der Abbruchberechtigte bzw. der Abbruchver-antwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Abbruch ord-nungsgemäß und entsprechend dem Stand der Technikausgeführt wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördeden Abbruch durch Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt vorübergehend einstellen.

(3) Die abschließenden Vorkehrungen haben jeden-falls die Auffüllung von unterirdischen Räumen, dieAbsicherung von Wasser- und Energieversorgungslei-tungen sowie die Räumung, Abmauerung und Ausfül-lung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgru-ben zu umfassen.

(4) Kommt der Abbruchberechtigte den Verpflich-tungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nach, so hat ihm dieBehörde die erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommtkeine aufschiebende Wirkung zu.

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(5) Die Vollendung des Abbruchs ist der Behördeschriftlich anzuzeigen. Für die vorübergehende Benüt-zung von Nachbargrundstücken zur Durchführung desAbbruchs gilt § 34 sinngemäß.

(6) Wird mit dem angezeigten Abbruch nicht inner-halb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, ab dem dieser nach§ 41 Abs. 5 ausgeführt werden darf, begonnen, so ver-liert die Abbruchanzeige bzw. die Zustimmung zumAbbruch ihre Wirksamkeit. Wird der Abbruch zwarrechtzeitig begonnen, aber nicht vollendet, so hat dieBehörde dem Abbruchberechtigten die Vollendung desAbbruchs innerhalb einer angemessen festzusetzendenFrist aufzutragen.

§ 43Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde ein Gebäude oder Gebäudeteil ohne dieerforderliche Abbruchanzeige oder ungeachtet einerUntersagung nach § 41 Abs. 3 erster Satz abgebrochen,so hat die Behörde dem Eigentümer des ehemaligenGebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustan-des aufzutragen, wenn der Abbruch nach § 40 Abs. 2 un-zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch im Falle, dass einGebäude oder Gebäudeteil aufgrund einer Baubewilli-gung nach § 40 Abs. 3 zweiter Satz abgebrochen wor-den ist, wenn die Bewilligung erloschen ist und der Ab-bruch allein nach § 40 Abs. 2 unzulässig gewesen wäre.

(2) Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil ohne die er-forderliche Abbruchanzeige oder vorzeitig ohne Vorlie-gen der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 5 erster Satzabgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer desGebäudes die sofortige Einstellung der Abbrucharbei-ten aufzutragen. Der Berufung gegen einen solchen Be-scheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Erfor-derlichenfalls kann die Behörde die Arbeiten durch Aus-übung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein-stellen.

(3) Ist der Abbruch nach § 40 Abs. 2 unzulässig, sohat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes dieWiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.Andernfalls hat sie ihm eine angemessene Frist zu set-zen, innerhalb der entweder die Abbruchanzeige nach-zuholen oder um die Erteilung einer Baubewilligung imSinne des § 40 Abs. 3 anzusuchen ist. Verstreicht dieseFrist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilli-gung versagt, so hat die Behörde den Abbruch auf Ge-fahr und Kosten des Eigentümers des Gebäudes durch-führen zu lassen. Denkmalgeschützte Gebäude dürfenerst nach Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Be-willigung für den Abbruch abgebrochen werden.

(4) Hinsichtlich der Pflichten des Abbruchberech-tigten und gegebenenfalls auch des Abbruchverant-wortlichen und der Befugnisse der Behörde gilt § 32sinngemäß.

8. A b s c h n i t tSonstige Vorhaben

§ 44Bauliche Anlagen

vorübergehenden Bestandes

(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres beson-deren Verwendungszweckes nur für einen vorüberge-henden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bau-ansuchens nach § 21 oder einer Bauanzeige nach § 22um die Erteilung einer befristeten Bewilligung ange-sucht werden.

(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 istbei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchensind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer,für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werdensoll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 21Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Be-schreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls er-gänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, inzweifacher Ausfertigung anzuschließen.

(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere aufdie Lage und den Verwendungszweck der betreffendenbaulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau-und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen,wenn sichergestellt ist, dass

a) den maßgebenden bautechnischen Erfordernissenund

b) den durch diese Vorschriften geschützten Interes-sen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Ge-sundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,

durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend ent-sprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligungweiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteiltwerden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in sei-nem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 26 Abs. 8und 9 sinngemäß.

(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum,der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffendenbaulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf dieDauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraftder Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers derBewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahreerstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage

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weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nachAbs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung derBewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schrift-lich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringungdes Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Ent-scheidung der Behörde gehemmt.

(5) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat der Inha-ber der Bewilligung die bauliche Anlage zu beseitigenund den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zu-stand zu versetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nichtnach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durch-führung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(6) Im Übrigen gelten § 29 Abs. 1 und 5, § 31, § 32,§ 33 Abs. 1, 3 und 5, § 34, § 35 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 4,§ 38 und § 39 sinngemäß.

§ 45Werbeeinrichtungen,

Zulässigkeit und Verfahren

(1) Die Errichtung, Aufstellung und Änderung vonfrei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlos-sener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzei-gen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibungder technischen Ausführung und eine planliche Dar-stellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zwei-facher Ausfertigung anzuschließen. § 22 Abs. 2 zweiterund dritter Satz gilt sinngemäß.

(2) Keiner Anzeige nach Abs. 1 bedürfen die Errich-tung, Aufstellung oder Änderung von

a) Anlagen mit gesetzlich vorgeschriebenen Ge-schäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damitim unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündi-gungen;

b) Anlagen mit Hinweisen auf vorübergehende Ver-anstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vordem Beginn der Veranstaltung errichtet oder aufgestelltund spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veran-staltung entfernt werden;

c) Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durchGruppen, die sich

1. an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäi-schen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem all-gemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsge-benden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertre-tung oder

2. an der Werbung für eine Volksabstimmung, eineVolksbefragung oder ein Volksbegehren aufgrund lan-des- oder bundesrechtlicher Vorschriften beteiligen,sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahl-tag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbe-

fragung bzw. vor dem Beginn der Eintragungszeit undwährend dieser errichtet oder aufgestellt und spätestenszwei Wochen danach entfernt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung eineranzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig,wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form,Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung dasOrts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung, Auf-stellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu prü-fen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Vorhaben nachAbs. 3 unzulässig ist, so hat die Behörde dessen Aus-führung innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen dervollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zuuntersagen. Sind zur Wahrung der nach Abs. 3 ge-schützten Interessen Auflagen, Bedingungen oder eineBefristung notwendig, so hat die Behörde innerhalb der-selben Frist die Zustimmung zur Ausführung des ange-zeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid mit ent-sprechenden Auflagen, unter entsprechenden Bedin-gungen oder befristet zu erteilen. Besteht Grund zurAnnahme, dass ein Bescheid nach dem zweiten oder drit-ten Satz nicht fristgerecht rechtswirksam zugestelltwerden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zu-stellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zuhinterlegen.

(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabensnicht innerhalb der im Abs. 4 zweiter Satz genanntenFrist untersagt oder stimmt die Behörde der Ausfüh-rung des angezeigten Vorhabens ausdrücklich zu, so darfes ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behördedem zur Ausführung des Vorhabens Berechtigten einemit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfer-tigung der eingereichten Unterlagen auszuhändigen.

(6) Im Übrigen gelten § 29 Abs. 1 erster Satz, § 31,§ 32 Abs. 1 und 2, § 38 Abs. 1 zweiter Satz, 2, 4 und 5sowie § 39 Abs. 2 sinngemäß.

§ 46Behördliche Entfernung von Werbeeinrichtungen

(1) Wurde eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtungohne die erforderliche Anzeige errichtet, aufgestelltoder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der diesveranlasst hat, eine höchstens zweiwöchige Frist zu set-zen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Ver-streicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde)die Errichtung, Aufstellung oder Änderung der betref-fenden Werbeeinrichtung nach § 45 Abs. 4 zweiter Satz

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untersagt, so hat die Behörde demjenigen, der die Er-richtung, Aufstellung oder Änderung der betreffendenWerbeeinrichtung veranlasst hat, deren Entfernung auf-zutragen. Kann dieser nur mit einem unverhältnismäßi-gen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht heran-gezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümerdes betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüberVerfügungsberechtigten die Entfernung der Werbeein-richtung aufzutragen.

(2) Wurde eine nicht angezeigte Werbeeinrichtungentgegen dem § 45 Abs. 2 lit. b oder c frühzeitig ange-bracht oder nicht rechtzeitig entfernt, so hat die Be-hörde demjenigen, der die Errichtung oder Aufstellungder betreffenden Werbeeinrichtung veranlasst hat, derenEntfernung aufzutragen. Abs. 1 dritter Satz ist anzu-wenden.

(3) Die Behörde darf Werbeeinrichtungen sofort ent-fernen,

a) wenn sie ohne die erforderliche Anzeige oder un-geachtet einer Untersagung nach § 45 Abs. 4 zweiterSatz errichtet, aufgestellt oder geändert wurden und dasOrts- oder Straßenbild dadurch erheblich beeinträch-tigt wird (§ 45 Abs. 3) oder

b) wenn einem Entfernungsauftrag nach Abs. 1 oder 2nicht entsprochen wird.

Für Schäden, die dabei unvermeidbar eintreten, be-steht gegenüber der Gemeinde kein Anspruch auf Ent-schädigung. Die Behörde hat dem Eigentümer des ent-fernten Gegenstandes oder dem sonst hierüber Verfü-gungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, diesen zuübernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftragesdurch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des Zu-stellgesetzes gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als be-wirkt.

(4) Der Eigentümer des entfernten Gegenstandesoder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat derGemeinde die Kosten der Entfernung und Aufbewah-rung zu ersetzen. Wird der Gegenstand von diesem nichtinnerhalb eines Monats übernommen, so verfällt er zu-gunsten der Gemeinde.

(5) Kann der Eigentümer des entfernten Gegenstan-des oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte nichtoder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand fest-gestellt werden, so hat die Behörde den Verfall desGegenstandes zugunsten der Gemeinde auszusprechen.Ein solcher Bescheid ist durch öffentliche Bekanntma-chung zuzustellen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Werbeeinrich-tungen im Sinne dieses Gesetzes, die ohne die nach der

Tiroler Bauordnung bisher erforderlich gewesene Be-willigung errichtet, aufgestellt oder geändert wurden.

§ 47Aufschüttungen, Abgrabungen

(1) Die Durchführung von Aufschüttungen und Ab-grabungen im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vor-behaltsflächen, die eine Veränderung gegenüber dem ur-sprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m her-beiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. DerAnzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der tech-nischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabungund ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung an-zuschließen. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz giltsinngemäß.

(2) Steht eine Aufschüttung oder Abgrabung nachAbs. 1 im Zusammenhang mit einem bewilligungs-pflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Anzeigeim Bauansuchen auch um die Erteilung der Bewilligungfür die Aufschüttung oder Abgrabung angesucht wer-den. In diesem Fall ist über die Zulässigkeit der Auf-schüttung oder Abgrabung in der Baubewilligung zuentscheiden.

(3) Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Auf-schüttung oder Abgrabung ist unzulässig, wenn die Auf-schüttung oder Abgrabung im Hinblick auf die Boden-und Geländebeschaffenheit den Erfordernissen derSicherheit, insbesondere der bodenmechanischen Fes-tigkeit und Rutschsicherheit, nicht entspricht. In denMindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1) darfdas ursprüngliche Geländeniveau oder, wenn im Bebau-ungsplan eine Höhenlage festgelegt ist, das durch dieHöhenlage bestimmte Geländeniveau durch die Auf-schüttung oder Abgrabung höchstens um 2 m, im Ge-werbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m, ver-ändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmteiner Veränderung in einem größeren Ausmaß nach-weislich zu. Die Durchführung einer anzeigepflichtigenAufschüttung innerhalb geschlossener Ortschaften istweiters unzulässig, wenn das Orts- oder Straßenbilddadurch erheblich beeinträchtigt würde.

(4) Die Behörde hat die angezeigte Aufschüttungoder Abgrabung zu prüfen. Für die Untersagung, dieZustimmung unter Auflagen oder Bedingungen und dieZulässigkeit der Ausführung ist § 45 Abs. 4 und 5 an-zuwenden. Im Übrigen gilt § 29 Abs. 1 und 5, § 31, § 32,§ 33 Abs. 1, 4 und 6, § 34, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 1 zwei-ter Satz, 2, 4 und 5 sowie § 39 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Wurde eine anzeigepflichtige Aufschüttung oderAbgrabung ohne die erforderliche Anzeige durchge-

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führt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betref-fenden Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen,innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreichtdiese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Auf-schüttung oder Abgrabung nach Abs. 4 untersagt, so hatdie Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grund-stückes die Wiederherstellung des ursprünglichen Ge-ländezustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn durchdie Aufschüttung oder Abgrabung das ursprünglicheGeländeniveau in einem gegenüber der Anzeige größe-ren Ausmaß verändert oder die Aufschüttung oder Ab-grabung sonst erheblich abweichend von der Anzeigeausgeführt wurde. Dem Eigentümer des betreffendenGrundstückes kann jedoch auf sein begründetes Ver-langen statt der Wiederherstellung des ursprünglichenGeländezustandes die Herstellung des der Anzeige ent-sprechenden Geländezustandes aufgetragen werden.

9. A b s c h n i t tSonderbestimmungen

§ 48Schutz des Orts- und Straßenbildes

(1) Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaf-ten, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingese-hen werden können, sind in einem solchen Zustand zuerhalten, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblichbeeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die La-gerung oder das Abstellen von Gegenständen, wie Fahr-zeug- und Maschinenwracks, Altreifen, Aushub-, Ab-bruch- und Abraummaterial, Gerümpel und sonstigeAltmaterialien, sofern dafür keine behördliche Bewilli-gung nach anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(2) Befindet sich ein Grundstück nach Abs. 1 in einemdas Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigen-den Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer desGrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungs-berechtigten die Beseitigung dieses Zustandes aufzu-tragen.

(3) Werden Gegenstände entgegen dem Abs. 1 ohneeine entsprechende behördliche Bewilligung so gelagertoder abgestellt, dass das Orts- oder Straßenbild dadurcherheblich beeinträchtigt wird, so hat die Behörde dem-jenigen, der dies veranlasst hat, deren Entfernung auf-zutragen. Kann dieser nicht oder nur mit einem unver-hältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhauptnicht herangezogen werden, so hat die Behörde demEigentümer des betroffenen Grundstückes oder demsonst hierüber Verfügungsberechtigten die Entfernungder Gegenstände aufzutragen. Kommt der Verpflichtete

einem solchen Auftrag nicht nach, so darf die Behördedie Gegenstände sofort entfernen. Im Übrigen gilt § 46Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz, 4 und 5 sinn-gemäß.

(4) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Pla-kate, Anschläge, Transparente, Projektionen und der-gleichen nur so angebracht werden, dass sie das Orts-und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigen. An-dernfalls darf die Behörde diese sofort entfernen. ImÜbrigen gilt § 46 Abs. 3 zweiter, dritter und vierterSatz, 4 und 5 sinngemäß.

(5) Plakate, Anschläge und dergleichen von Gruppen,die sich an der Werbung für eine Wahl, eine Volksab-stimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehrenim Sinne des § 45 Abs. 2 lit. c beteiligen, dürfen frühes-tens sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volks-abstimmung oder der Volksbefragung bzw. vor dem Be-ginn der Eintragungszeit und während dieser angebrachtwerden. Sie sind spätestens zwei Wochen danach zu ent-fernen. Werden solche Plakate, Anschläge und derglei-chen frühzeitig angebracht oder nicht rechtzeitig ent-fernt, so darf sie die Behörde sofort entfernen. Im Übri-gen gilt § 46 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz,4 und 5 sinngemäß.

§ 49Antennentragmasten

(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderungvon Antennentragmasten innerhalb geschlossener Ort-schaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. DerAnzeige sind ein Lageplan und eine zur Beurteilung derAuswirkungen des angezeigten Vorhabens auf das Orts-und Straßenbild ausreichende Beschreibung und plan-liche Darstellung des Vorhabens in zweifacher Ausfer-tigung anzuschließen.

(2) Keiner Anzeige nach Abs. 1 bedarf die Errichtungund die wesentliche Änderung von Antennentragmas-ten im Gewerbe- und Industriegebiet.

(3) Die Behörde hat die angezeigte Errichtung oderwesentliche Änderung eines Antennentragmastes zuprüfen. Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben inner-halb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständi-gen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen,wenn sich ergibt, dass das Orts- oder Straßenbild durchdas Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde. BestehtGrund zur Annahme, dass ein solcher Untersagungs-bescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestelltwerden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zu-stellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zuhinterlegen.

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(4) Sind zum Schutz des Orts- oder StraßenbildesAuflagen oder Bedingungen notwendig, so hat die Be-hörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Zu-stimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabensmit schriftlichem Bescheid unter entsprechenden Auf-lagen oder Bedingungen zu erteilen. Dabei ist auf dietelekommunikationstechnischen Erfordernisse Rück-sicht zu nehmen. Besteht Grund zur Annahme, dass einsolcher Bescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zu-gestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellver-such zu hinterlegen.

(5) Wird die Ausführung des angezeigten Vorhabensnicht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist untersagtoder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeig-ten Vorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführtwerden. In diesen Fällen hat die Behörde dem zur Aus-führung des Vorhabens Berechtigten eine mit einem ent-sprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der ein-gereichten Unterlagen auszuhändigen.

(6) Wurde ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne dieerforderliche Anzeige ausgeführt, so hat die Behördedem Verantwortlichen eine höchstens zweiwöchigeFrist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholenist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw.wurde) die Ausführung des Vorhabens untersagt, so hatdie Behörde dem Verantwortlichen die Entfernung derAnlage aufzutragen.

§ 50Duldung öffentlicher Einrichtungen

(1) Die Eigentümer von Grundstücken oder bau-lichen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsbe-rechtigten haben die Anbringung, die Änderung, dieErhaltung und Instandsetzung, den Austausch und dieEntfernung

a) von Einrichtungen zur Beleuchtung von öffent-lichen Verkehrsflächen sowie

b) von Tafeln und Zeichen zum Hinweis auf Versor-gungsleitungen, Kanalisationsanlagen und dergleichenauf dem Grundstück bzw. der baulichen Anlage ohneAnspruch auf Entschädigung zu dulden, wenn auf öf-fentlichem Gut kein geeigneter Platz zur Anbringungdieser Einrichtungen vorhanden ist.

(2) Die Einrichtungen sind so anzubringen, dass dieBenützung des betroffenen Grundstückes oder der be-troffenen baulichen Anlage nicht wesentlich erschwertwird. Im Übrigen sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 1so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümerder betroffenen Grundstücke oder baulichen Anlagen

oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so ge-ring wie möglich beeinträchtigt werden.

(3) Die beabsichtigte Durchführung von Maßnah-men im Sinne des Abs. 1 ist dem Eigentümer des be-troffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichenAnlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtig-ten schriftlich mitzuteilen.

(4) Erfordern Bau-, Erhaltungs- oder Instandset-zungsmaßnahmen die Entfernung von Einrichtungen imSinne des Abs. 1, so hat der Eigentümer des betroffenenGrundstückes oder der betroffenen baulichen Anlageoder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte dem Be-günstigten diesen Umstand unter Angabe der zu entfer-nenden Einrichtungen, der beabsichtigten Maßnahmenund des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestenszwei Wochen vorher anzuzeigen. Der Begünstigte hat dieEinrichtungen bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zuentfernen oder der Entfernung durch den Eigentümerdes Grundstückes oder der baulichen Anlage oder densonst hierüber Verfügungsberechtigten zuzustimmen.Andernfalls ist dieser zur Entfernung der Einrichtungenberechtigt. Für die Wiederanbringung der Einrichtungengelten die Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.

(5) Bei Streitigkeiten über die sich aus den Abs. 1 bis 4ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet die Be-hörde auf Antrag eines Betroffenen oder von Amtswegen mit schriftlichem Bescheid. Gegen die Entschei-dung ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungs-senat zulässig.

(6) Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne desAbs. 1 unvermeidlich entstehen, sind vom Begünstigtenzu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. ÜberStreitigkeiten darüber entscheiden die ordentlichenGerichte.

10. A b s c h n i t tBehörden

§ 51Behörden außerhalb der Stadt Innsbruck

(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde imSinne dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in denAbs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Über Beru-fungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidetder Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungenist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Soweit Akte der Vollziehung in Bausachen bun-deseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen Zweckendienen, wie der Unterbringung von Behörden undÄmtern des Bundes oder von öffentlichen Anstalten �darunter auch Schulen und Spitälern � oder der kaser-

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nenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigenoder sonstigen Bundesbediensteten, fallen diese Akteder Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung. Indiesen Fällen ist außerhalb der Stadt Innsbruck Behördeim Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbe-hörde. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirks-verwaltungsbehörde entscheidet der Landeshaupt-mann. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordent-liches Rechtsmittel nicht zulässig. Im Bauverfahrenkommt der Gemeinde Parteistellung zur Wahrung derInteressen der örtlichen Raumordnung zu.

(3) Bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet zweieroder mehrerer Gemeinden mit Ausnahme der StadtInnsbruck erstrecken, ist Behörde im Sinne dieses Ge-setzes die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bauvorha-ben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken,die Landesregierung. Im Bauverfahren kommt den be-troffenen Gemeinden Parteistellung zur Wahrung derInteressen der örtlichen Raumordnung zu.

§ 52Behörden in der Stadt Innsbruck

(1) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im Sinne die-ses Gesetzes der Stadtmagistrat, soweit in den Abs. 2und 3 nichts anderes bestimmt ist. Über Berufungengegen Bescheide des Stadtmagistrates entscheidet derStadtsenat. Gegen dessen Entscheidungen ist ein or-dentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Vorstellungan die Landesregierung findet nicht statt.

(2) In den im § 50 Abs. 2 erster Satz genannten Ange-legenheiten ist in der Stadt Innsbruck Behörde im Sinnedieses Gesetzes der Landeshauptmann. Gegen dessenEntscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nichtzulässig. Im Bauverfahren kommt der Stadt InnsbruckParteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichenRaumordnung zu.

(3) Bei Bauvorhaben, die sich auf das Gebiet der StadtInnsbruck und einer angrenzenden Gemeinde erstrecken,ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregie-rung. Im Bauverfahren kommt der Stadt Innsbruck undder betroffenen Gemeinde Parteistellung zur Wahrungder Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

11. A b s c h n i t tSchluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 53Dingliche Wirkung von Bescheiden

Rechte und Pflichten, die sich aus Bescheiden nachdiesem Gesetz mit Ausnahme von Strafbescheiden er-

geben, haften auf dem Grundstück und gehen auf denRechtsnachfolger im Grundeigentum oder Baurechtüber.

§ 54Nichtigkeit

Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wird,leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn

a) dem Bauverfahren entgegen dem § 24 Abs. 4 keinhochbautechnischer oder brandschutztechnischerSachverständiger oder kein Sachverständiger zur Beur-teilung der jeweiligen Gefahrensituation beigezogenwurde;

b) die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl das be-treffende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplanoder einem Bebauungsplan widersprochen hat (§ 26Abs. 3 lit. a) oder obwohl ein Abweisungsgrund nach§ 26 Abs. 3 lit. b oder c vorgelegen ist;

c) im Bauverfahren entgegen dem § 55 Abs. 3 oder§ 113 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001ein Gutachten im Sinne dieser Bestimmungen nicht ein-geholt wurde.

§ 55Strafbestimmungen

(1) Wera) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine

entsprechende Baubewilligung oder abweichend von derBaubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvor-haben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblichabweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einerUntersagung nach § 22 Abs. 3 dritter Satz oder vorzei-tig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2ausführt,

b) als Inhaber der Baubewilligung in der Baubewilli-gung oder in Bescheiden nach § 26 Abs. 9 vorgeschrie-bene Auflagen nicht erfüllt,

c) nach Erlöschen der Baubewilligung einem Auftragnach § 27 Abs. 5 nicht nachkommt,

d) als Inhaber der Baubewilligung in Bescheiden nach§ 29 Abs. 1 zweiter Satz vorgeschriebene Maßnahmennicht durchführt,

e) als Bauherr entgegen dem § 29 Abs. 2 ohne ent-sprechende Kennzeichnung des Verlaufs der äußerenWandfluchten oder ohne die vorherige Vorlage der Be-stätigung darüber an die Behörde mit der Ausführungdes aufgehenden Mauerwerkes beginnt oder diese Kenn-zeichnung vorzeitig entfernt,

f) als Bauherr entgegen dem § 29 Abs. 3 ohne die vor-herige Vorlage einer entsprechenden Bestätigung darü-

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ber, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen,oder ohne die vorherige Kennzeichnung der oberstenZiegelreihe bzw. des oberen Wandabschlusses mit demAufsetzen der Dachkonstruktion beginnt oder dieseKennzeichnung vorzeitig entfernt,

g) als Bauherr entgegen dem § 30 Abs. 4 ungeachteteines Auftrages zur Bestellung eines Bauverantwort-lichen ein Bauvorhaben, einen Bauabschnitt oder Bau-arbeiten ganz oder teilweise ohne die vorherige Bestel-lung eines geeigneten Bauverantwortlichen ausführtoder im Falle der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitdes Bauverantwortlichen die Bauausführung vor derBestellung eines neuen Bauverantwortlichen fortsetzt,

h) einem Auftrag, mit dem ihm nach § 33 Abs. 1 bis 6,gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 6 oder § 47Abs. 4, die weitere Bauausführung untersagt oder dieBeseitigung eines Bauvorhabens oder die Herstellungdes der Baubewilligung entsprechenden Zustandes auf-getragen wird, nicht nachkommt,

i) als Eigentümer oder Bauberechtigter eine baulicheAnlage oder einen Teil davon ohne Vorliegen der Vor-aussetzungen nach § 35 Abs. 2, gegebenenfalls in Ver-bindung mit § 44 Abs. 6, benützt oder anderen zur Be-nützung überlässt,

j) als Eigentümer oder Bauberechtigter ein Gebäudeim Sinne des § 36 Abs. 1 oder einen Teil davon ohne eineentsprechende Benützungsbewilligung benützt oderanderen zur Benützung überlässt,

k) als Eigentümer oder Bauberechtigter � unbescha-det des § 12 Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2001 � eine bauliche Anlage oder einen Teil da-von zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als demaus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehendenVerwendungszweck benützt oder anderen zur Benüt-zung überlässt oder wer entgegen dem § 44 Abs. 5 ers-ter Satz oder Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes2001 auf einer Hofstelle eine gewerbliche Tätigkeit aus-übt oder eine Hofstelle anderen zur Ausübung einer sol-chen Tätigkeit überlässt,

l) als Inhaber der Benützungsbewilligung darin vor-geschriebene Auflagen nicht erfüllt,

m) einem Auftrag, mit dem ihm nach § 37 Abs. 1, 2oder 3 die Beseitigung einer baulichen Anlage oder dieHerstellung des der Baubewilligung oder der Bauanzeigeentsprechenden Zustandes aufgetragen wird, nichtnachkommt,

n) einem Auftrag nach § 38 Abs. 2, gegebenenfalls inVerbindung mit § 44 Abs. 6, § 45 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4,zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen

oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oderzur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Wer-beeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabungnicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage ent-gegen einem Bescheid nach § 38 Abs. 3, gegebenenfallsin Verbindung mit § 44 Abs. 6, weiter benützt oder an-deren zur Benützung überlässt oder Auflagen in einemsolchen Bescheid nicht erfüllt,

o) ein Gebäude oder einen Gebäudeteil ohne die er-forderliche Abbruchanzeige, ungeachtet einer Unter-sagung nach § 41 Abs. 3 erster Satz oder vorzeitig ohneVorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 5 ersterSatz abbricht,

p) als Abbruchberechtigter entgegen dem § 42 Abs. 1in Verbindung mit § 30 Abs. 4 ungeachtet eines Auf-trages zur Bestellung eines Abbruchverantwortlichenden Abbruch bzw. Abbrucharbeiten ohne die vorherigeBestellung eines geeigneten Abbruchverantwortlichenausführt oder im Falle der vorzeitigen Beendigung derTätigkeit des Abbruchverantwortlichen den Abbruchbzw. die Abbrucharbeiten ohne die Bestellung einesneuen Abbruchverantwortlichen fortsetzt,

q) einem Auftrag nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit§ 33 Abs. 2 oder nach § 43 Abs. 1, 2 erster Satz oder 3erster Satz, mit dem ihm die weitere Ausführung desAbbruchs bzw. die sofortige Einstellung der Abbruch-arbeiten oder die Wiederherstellung des früheren Zu-standes aufgetragen wird, nicht nachkommt,

r) als Abbruchberechtigter oder Abbruchverant-wortlicher Auflagen in der Zustimmung zum Abbruchnicht erfüllt oder den Verpflichtungen nach § 42 Abs. 2erster Satz nicht nachkommt oder als Abbruchberech-tigter einem Auftrag nach § 42 Abs. 4 erster Satz nichtnachkommt,

s) als Inhaber einer Bewilligung für eine bauliche An-lage vorübergehenden Bestandes (§ 44) in der Bewilli-gung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt oder nachdem Ablauf der Bewilligung einem Auftrag nach § 44Abs. 5 zweiter Satz nicht nachkommt,

t) eine anzeigepflichtige Werbeeinrichtung ohne dieerforderliche Anzeige, ungeachtet einer Untersagungnach § 45 Abs. 4 zweiter Satz oder vorzeitig ohne Vor-liegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 5 erster Satzerrichtet, aufstellt oder ändert, Auflagen in der Zustim-mung zur Errichtung, Aufstellung oder Änderung einerWerbeeinrichtung nicht erfüllt oder eine Werbeeinrich-tung entgegen dem § 45 Abs. 2 lit. b oder c vorzeitig an-bringt oder nicht rechtzeitig entfernt,

u) einem Auftrag zur Entfernung einer Werbeein-richtung nach § 46 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

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v) eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgra-bung ohne die erforderliche Anzeige, ungeachtet einerUntersagung nach § 47 Abs. 4 in Verbindung mit § 45Abs. 4 zweiter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen derVoraussetzungen nach § 47 Abs. 4 in Verbindung mit§ 45 Abs. 5 erster Satz ausführt oder Auflagen in derZustimmung zur Durchführung einer Aufschüttungoder Abgrabung nicht erfüllt,

w) einen anzeigepflichtigen Antennentragmastenohne die erforderliche Anzeige, ungeachtet einer Unter-sagung nach § 49 Abs. 3 zweiter Satz oder vorzeitig ohneVorliegen der Voraussetzungen nach § 49 Abs. 5 ersterSatz errichtet oder wesentlich ändert oder Auflagen inder Zustimmung zur Errichtung oder wesentlichenÄnderung eines Antennentragmastes nicht erfüllt odereinem Auftrag zur Entfernung eines Antennentragmas-tes nach § 49 Abs. 6 zweiter Satz nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-zirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500.000,�Schilling, ab 1. Jänner 2002 mit Geldstrafe bis zu 36.300,�Euro, zu bestrafen.

(2) Wera) als Bauherr entgegen dem § 30 Abs. 2 erster Satz

die Bestellung des Bauverantwortlichen der Behördenicht mitteilt,

b) als Bauverantwortlicher den Verpflichtungen nach§ 30 Abs. 3 nicht nachkommt,

c) bei der Bauausführung Bestimmungen in Verord-nungen nach § 31 Abs. 1 oder 3 oder Festlegungen inBescheiden nach § 31 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbin-dung mit § 44 Abs. 6, § 45 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4, zu-widerhandelt,

d) als Bauherr oder als Bauverantwortlicher der Ver-pflichtung nach § 32 Abs. 2 zweiter Satz nicht nach-kommt,

e) als Eigentümer einer baulichen Anlage entgegendem § 35 Abs. 1, 3 oder 4, gegebenenfalls in Verbindungmit § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4, die Vollendung einesbewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bau-vorhabens der Behörde nicht anzeigt,

f) als Eigentümer einer baulichen Anlage oder alssonst hierüber Verfügungsberechtiger den Verpflich-tungen nach § 39 Abs. 2 nicht nachkommt oder

g) als Abbruchberechtigter entgegen dem § 42 Abs. 1vierter Satz in Verbindung mit § 30 Abs. 2 erster Satzdie Bestellung des Abbruchverantwortlichen der Be-hörde nicht mitteilt oder entgegen dem § 42 Abs. 5 dieVollendung des Abbruchs der Behörde nicht anzeigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Be-zirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000,�Schilling, ab 1. Jänner 2002 mit Geldstrafe bis zu 3.600,�Euro, zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in dieZuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand-lung bildet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 56Mitwirkung der Bundesgendarmerie

und der Bundespolizeidirektion Innsbruck

Die Organe der Bundesgendarmerie und die Bundes-polizeidirektion Innsbruck haben der Behörde auf ihrErsuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach§ 33 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindungmit § 33 Abs. 2 bis 6, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4, vonMaßnahmen nach § 37 Abs. 4 dritter Satz und § 39Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 6,sowie von Maßnahmen nach § 42 Abs. 2 zweiter Satzund § 43 Abs. 2 dritter Satz im Rahmen ihres gesetz-mäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 57Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mitAusnahme jener nach § 34 Abs. 6, gegebenenfalls in Ver-bindung mit § 42 Abs. 5 zweiter Satz, § 44 Abs. 6 oder§ 47 Abs. 4, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 58Geschlechtsspezifische Bezeichnung

Personenbezogene Begriffe in diesem Gesetz habenkeine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei derAnwendung auf bestimmte Personen in der jeweils ge-schlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 59Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Ge-setzes anhängigen Baubewilligungsverfahren und Ver-fahren aufgrund von Bauanzeigen sind nach der bishe-rigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen, wenn das be-treffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewil-ligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist.Andernfalls ist das Verfahren einzustellen. Die Parteiensind davon zu verständigen.

(2) Alle übrigen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensdieses Gesetzes nach der bisherigen Tiroler Bauordnung

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anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen die-ses Gesetzes weiterzuführen, sofern sie darin eine ge-setzliche Grundlage finden. Andernfalls sind sie einzu-stellen. Die Parteien sind davon zu verständigen.

(3) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Ge-setzes bei der beim Magistrat der Stadt Innsbruck ein-gerichteten Berufungskommission anhängigen Verfah-ren sind vom Stadtsenat weiterzuführen.

(4) § 26 Abs. 9 gilt auch für Bauvorhaben, für die dieBaubewilligung aufgrund früherer baurechtlicher Vor-schriften erteilt wurde, wenn das betreffende Bauvor-haben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigist. § 27 gilt auch für das Erlöschen von Baubewilligun-gen, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnungerteilt wurden. In diesem Fall beginnt die Frist für dieBauvollendung nach § 27 Abs. 1 lit. b frühestens mit demZeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes. Auf-träge nach § 41 Abs. 2 der bisherigen Tiroler Bauord-nung werden unwirksam.

(5) Die Bestimmungen der §§ 28 bis 32, des § 33Abs. 1, 2, 5 und 6 und des § 34 gelten auch für die Aus-führung von Bauvorhaben, für die eine Baubewilligungoder eine Bauanzeige aufgrund der bisherigen TirolerBauordnung vorliegt und die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch nicht vollendet sind. DieBestimmungen des § 29 Abs. 2 und 3 gelten jedoch nicht,wenn die Bauausführung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits weiter fortgeschrittenist.

(6) Für die im 8. Abschnitt dieses Gesetzes geregel-ten sonstigen Vorhaben gilt Abs. 5 erster Satz sinnge-mäß, soweit die entsprechenden Bestimmungen auf-grund des § 44 Abs. 6, § 45 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4 aufdiese Vorhaben Anwendung finden.

(7) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 5 geltenauch für den Abbruch von Gebäuden und Gebäude-teilen, wenn dafür eine Bewilligung aufgrund der bishe-rigen Tiroler Bauordnung vorliegt und der Abbruch imZeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nochnicht vollendet ist. § 35 Abs. 4 der bisherigen TirolerBauordnung ist auf solche Bewilligungen weiter anzu-wenden.

(8) Wird an ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensdieses Gesetzes bestehendes Gebäude ein Vollwärme-schutz angebracht, so darf dieser bis höchstens 20 cmvor die Baufluchtlinie und in die Mindestabstands-flächen nach § 6 Abs. 1 sowie höchstens im selben Aus-maß mit Zustimmung des Straßenverwalters vor dieStraßenfluchtlinie und mit Zustimmung des Eigen-

tümers des betroffenen Grundstückes oder des sonsthierüber Verfügungsberechtigten über die Grenzen desBauplatzes ragen.

(9) An ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens diesesGesetzes bestehendes Gebäude darf im Bereich derDachflächen eine Wärmedämmung bis höchstens 20 cmangebracht werden, auch wenn dadurch die in einem Be-bauungsplan festgelegten Bauhöhen überschritten oderdie Mindestabstände nach § 6 unterschritten werden.

(10) Bei Gebäuden, für die die Baubewilligung auf-grund von Vorschriften vor dem In-Kraft-Treten diesesGesetzes erteilt wurde, dürfen nachträglich angebauteTreppentürme und bauliche Anlagen für Personenauf-züge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ersterSatz vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errich-tet werden. Weiters dürfen solche Anbauten in die Min-destabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 ragen oder inner-halb dieser Flächen errichtet werden, wenn den Erfor-dernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Ist eineBaugrenzlinie festgelegt, so dürfen sie unter dieser Vo-raussetzung vor die Baugrenzlinie ragen oder vor diesererrichtet werden. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen des§ 6 Abs. 6 erster Satz unberücksichtigt. Der Abstandvon 1 m gegenüber anderen Grundstücken als Ver-kehrsflächen darf jedoch nur unterschritten werden,wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zu-stimmt.

(11) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung desBauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindungmit § 26 Abs. 4 lit. b besteht nicht, wenn das Bauansu-chen oder die Bauanzeige vor dem In-Kraft-Treten desneuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach§ 107 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2001 eingebracht wurde.

(12) Für Grundstücke, die bereits nach dem TirolerRaumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4, zuletzt geän-dert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1990, als Baulandoder als Sonderflächen gewidmet worden sind oder fürdie Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darfabweichend vom § 14 Abs. 1 bis zum Ablauf von dreiJahren nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geän-derten Flächenwidmungsplanes im Sinne des Abs. 11 dieBewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzenauch dann erteilt werden, wenn nur die Voraussetzun-gen nach § 14 Abs. 2 vorliegen. In diese Frist sind dieZeiten des Bewilligungsverfahrens und eines Verfahrensvor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsge-richtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht ein-zurechnen.

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§ 60In-Kraft-Treten,

Notifikation

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Bauordnung, LGBl.

Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 31/1997, außer Kraft.

(3) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Be-stimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf demGebiet der Normen und technischen Vorschriften in derFassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EGder Europäischen Kommission notifiziert (Notifika-tionsnummer 97/0469/A).

Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung6010 Innsbruck

Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel-stück beträgt S 1,� je Seite, jedoch mindestens S 10,�. Die Bezugs-gebühr beträgt S 216,� jährlich.Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555.Druck: Eigendruck

Erscheinungsort InnsbruckVerlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b.Zul.-Nr. 00Z020022K

DVR 0059463