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Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Studienseminar GHRF Darmstadt zur Informationsveranstaltung Prüfungsrecht 1

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Landesschulamt und LehrkräfteakademieStudienseminar GHRF Darmstadt

zur Informationsveranstaltung

Prüfungsrecht

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TOP 1:

Abschlussfeier (Zeugnisfeier) des Prüfungssemesters

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Seminarratsbeschluss:

Die Abschiedsfeier (Zeugnisfeier) des jeweiligen Prüfungssemesters

wird von allen LiV des jeweiligen 1. Hauptsemesters vorbereitet.

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Termin der Zeugnisfeier:

30.01.2015 – Kurt-Schumacher-Schule ____________________________

Vorbereitungsgruppe?

Kontakt Frau von Ketelhodt-Kuznik

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Top 2:

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst (Leistungsbewertung in den

Modulen/Modulprüfung)

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Leistungsbewertung (in den Modulen/ Modulprüfung)

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HlBG § 41

Leistungen in der praktischen Unterrichtstätigkeit, die mit weniger als fünf Punkten bewertet werden, können nicht ausgeglichen werden.

Ein mit weniger als fünf Punkten bewertetes Modul ist nicht bestanden. Es können höchsten zwei nicht bestandene Module der Hauptsemester durch jeweils eine gesonderte Modulprüfung ausgeglichen werden.

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TOP 3:

Zweite Staatsprüfung

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a. Pädagogische Facharbeitb. Zeitpunkt und Organisation der Zweiten Staatsprüfungc. Zulassung/ Nichtzulassung/Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung,

Prüfungsunfähigkeitd. Teile der Prüfung (unterrichtspraktische Prüfung, mündliche Prüfung)e. Prüfungsausschuss/ Lehrkraft des Vertrauens/Gästef. Gesamtbewertung/ Gutachten Schuleg. Nichtbestehenh. Wiederholungsprüfungi. Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

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Auf Vorschlag der LiV Bestimmung des betreuenden Ausbilders oder der betreuenden Ausbilderin durch Seminarleitung spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters.

Thema spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt.

Abgabe mit der Meldung zur Prüfung (Nichtabgabe = 0 Punkte), gegebenenfalls ist Nachfrist von 4 Wochen möglich (unverzüglich Kontakt zur Seminarleitung aufnehmen).

Umfang 20-30 Seiten (mit Anhang 40 Seiten) Am Ende der Arbeit Versicherung nach § 25 Abs. 7 abgeben. Gruppenarbeit ist möglich Betreuender Ausbilder/ betreuende Ausbilderin bewertet in einem

Gutachten die Arbeit, Bekanntgabe durch Seminarleitung

Pädagogische Facharbeit (§46 HLbG DV)

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Prüfungszeitraum 15.10. 2015 bis 22.01.2016 „Orga – Angaben“ Erstellung des Prüfungsplans und Genehmigung durch LSA Bekanntgabe des Prüfungstermins spätestens vier Wochen vorher

(nach Genehmigung)

Zeitpunkt und Organisation

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Zuständig ist die Leiterin des Studienseminars Meldung zur Prüfung: LiV meldet sich spätestens zwei Monate nach

Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leitern des Studienseminars zur Prüfung an.

Vorzulegen sind:- Portfolio - Pädagogische Facharbeit- Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe ( nicht älter als drei

Jahre) Voraussetzung für die Zulassung: 8 bestandene Module, AV

Einführung (50 Stunden), AV BRB (30 Stunden), AV SMS (20 Stunden)

Zulassung, Prüfungsverfahren(§ 48 HLbG DV)

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Bei Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung gilt sie als endgültig nicht bestanden. Bei von der LiV zu vertretender Versäumnis des Meldetermins gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden.

Nichtzulassung

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Gutachten der Schule (HLbG § 42,1)

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Die Schulleiterin oder der Schulleiter bewertet in einem Gutachten die Arbeit der LiV in der Schule unter besonderer Berücksichtigung der praktischen Unterrichtsfächer.

HLbG DV § 47:Mit der Meldung zur Prüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Gutachten beim zuständigen Studienseminar vor. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist eine Durchschrift auszuhändigen.

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Bewertung des Ausbildungsstandes(HLbG § 42)

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ergibt sich aus der Summe aus den Bewertungen von acht Modulen und den verdoppelten Bewertungen des (Schulleitungs-)Gutachtens und der pädagogischen Facharbeit.

8 Module + 2x Schulleitungsgutachten+ 2x pädagogische Facharbeit

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Krankheit ( Amtsärztliches Attest innerhalb von 3 Tagen) Rücktritt aus selbst zu vertretendem Grund (außer Krankheit)

bedeutet Nichtbestehen. Verhinderung ist schriftlich mitzuteilen. (Alle Prüfungsleistungen Null

Punkte)

Täuschungsversuche führen zum Nichtbestehen

Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit (HLbG § 25)

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Die Zweite Staatsprüfung umfasst die unterrichtspraktische Prüfung sowie die mündliche Prüfung.

Prüfungsvorsitz, 2 Ausbilderinnen und Ausbilder, Mitglied Schulleitung

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ansonsten entscheidet PV

Teile der Prüfung, Prüfungsausschuss (HLbG § 44)

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Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus zwei Prüfungslehrproben, die sich auf zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine Fachrichtung erstrecken. Sie kann unter Berücksichtigung der curricularen Vorgaben für die entsprechend Schulform, Schulstufe oder den Bildungsgang in einer zusammenhängenden Lehrprobe oder fächerverbindend durchgeführt werden, wobei die Inhalte des jeweiligen Faches oder der Fachrichtung schwerpunktmäßig vertreten sein müssen.

Unterrichtspraktische Prüfung (HLbG § 47)

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Inklusiver Unterricht HR: nicht in Lerngruppen mit gymnasialen Bildungsgang oder

Bildungsgang Grundschule / bei schulformübergreifenden Schulformen nicht in Lerngruppe mit höchstem Leistungsniveau

Fö: inklusiver Unterricht oder Fö Vorbereitung 8 Seiten ( Exemplare für STS, Schule und

Prüfungsausschuss) Erörterung i.d.R. 45 Minuten

Unterrichtspraktische Prüfung

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In der mündlichen Prüfung werden die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen unter fachdidaktischen, allgemeinpädagogischen, schulrechtlichen und die Mitgestaltung der Schule betreffenden Fragestellungen behandelt.

30 Minuten Vorbereitung60 Minuten mündliche Prüfung (15 Minuten Vortrag, danach Gespräch)

Mündliche Prüfung(HLbG §48 / HLbG DV § 51)

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Die LiV kann eine Lehrkraft des Vertrauens benennen, die an der Prüfung und an den Beratungen des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme teilnimmt.

Lehrkraft des VertrauensHLbG § 44,5

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HKM, Landesschulamt:anwesend bei Prüfung, Beratung des PA und Bekanntgabe der Bewertung

PV entscheidet über Gäste mit dienstlichem Interesse (mit Zustimmung PV bei Beratung und Bekanntgabe der Bewertung zugelassen) oder LiV (nicht Prüfungssemester)

Kirchenvertreter im Fach Religion ( keine Mitwirkung bei den Noten)

Teilnahme von vorgesetzten Behörden, von Gästen und Kirchen (HLbG DV § 9)

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© Rindfuß April 2013

Gesamtbewertung

60%Bewertung des Ausbildungsstandes

1. Lehrprobe(15%)

2. Lehrprobe(15%)

Mündliche Prüfung (10%)

40%Zweite Staatsprüfung

Fachdidaktik 1Modul A (5%)

Fachdidaktik 2 Fachrichtung FSModul A (5%)

Diversität in Lehr- und Lernprozessen

nutzen (5%)

EBB: Erziehen, Beraten,

Betreuen (5%)

DFB: Diagnostizieren,

Fördern, Beurteilen (5%) Schulleiter-

Gutachten(10%)

Fachdidaktik 1Modul B (5%)

Fachdidaktik 2 Fachrichtung FSModul B (5%)

Lehr- und Lernprozesse in der Schulform innovativ

gestalten (5%)

Pädagogische Facharbeit

(10%)

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Bewertung des AusbildungsstandesSumme der Module+ 2 x Pädagogische Facharbeit+ 2 x Schulgutachten

+ 3 x Unterrichtspraktische Prüfung (Lehrprobe 1 + Lehrprobe 2) + 2 x mündliche Prüfung

Gesamtbewertung

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1. Prüfungslehrprobe Null Punkte oder2. Summe der Lehrproben weniger als zehn Punkte oder3. Mündliche Prüfung Null Punkte oder4. Gesamtbewertung weniger als 100 Punkte

Im Falle von 1 oder 2 ist die Prüfung nicht fortzusetzen.

Nichtbestehen

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Auf Antrag (innerhalb einer Woche zu stellen) kann einmal wiederholt werden. (Wahrung der Frist!!)

Wiederholungsprüfung

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Nach bestandener Zweiten Staatsprüfung (21 Monate) Wiederholungsprüfung: wenn nicht innerhalb einer Woche nach

Nichtbestehen die Zulassung auf eine zweite Wiederholungsprüfung beantragt wurde (Ablauf Ende des entsprechenden Monats) oder zur zweiten Wiederholungsprüfung nicht zugelassen wurde (Monat, indem die Entscheidung bekannt gegeben wurde).

Täuschungsversuche Bei Fehlen der gesundheitlichen Eignung, das durch ein

amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist Wenn ein nichtbestandenes Modul nicht ausgeglichen werden kann

(Module im 1. + 2. HS!)

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst