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LANDESSCHULRAT FÜR SALZBURG Lehrplan für den Lehrberuf DROGIST in Kraft gesetzt für die 1. Klasse ab 1. September 2011 2. Klasse ab 1. September 2012 3. Klasse ab 1. September 2013 Dieser Lehrplan besteht aus 45 Seiten und gliedert sich in folgende Bereiche: Seitenanzahl 1 Deckblatt mit Inkraftsetzungsdatum .................................................................. 1 2 Rechtsgrundlagen und Förderunterricht............................................................ 2 3 Stundentafel ...................................................................................................... 1 4 Allgemeine Bestimmungen, allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien .......................... 5 5 Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Einzelnen Unterrichtsgegenstände 5.1 Politische Bildung .............................................................................................. 3 5.2 Deutsch und Kommunikation ............................................................................ 2 5.3 Berufsbezogene Fremdsprache ........................................................................ 3 5.4 Betriebswirtschaftlicher Unterricht ..................................................................... 6 5.5 Fachunterricht ................................................................................................... 7 5.6 Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht ................ 15

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LANDESSCHULRAT FÜR SALZBURG

Lehrplan

für den Lehrberuf

DROGIST

in Kraft gesetzt für die

1. Klasse ab 1. September 2011 2. Klasse ab 1. September 2012 3. Klasse ab 1. September 2013

Dieser Lehrplan besteht aus 45 Seiten

und gliedert sich in folgende Bereiche: Seitenanzahl 1 Deckblatt mit Inkraftsetzungsdatum .................................................................. 1 2 Rechtsgrundlagen und Förderunterricht ............................................................ 2 3 Stundentafel ...................................................................................................... 1 4 Allgemeine Bestimmungen, allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und Unterrichtsprinzipien .......................... 5 5 Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Einzelnen Unterrichtsgegenstände 5.1 Politische Bildung .............................................................................................. 3 5.2 Deutsch und Kommunikation ............................................................................ 2 5.3 Berufsbezogene Fremdsprache ........................................................................ 3 5.4 Betriebswirtschaftlicher Unterricht ..................................................................... 6 5.5 Fachunterricht ................................................................................................... 7 5.6 Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht ................ 15

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Lehrplan für den Lehrberuf

DROGIST beginnend mit der ersten Klasse ab 1. Sep. 2011 für das Bundesland Salzburg.

Schulversuch gem. § 7 SchOG zum Lehrberuf Drogist/Drogistin BGBl. II Nr. 142/2011 BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung

Einrichtung von Leistungsgruppen gemäß § 46 (2) und § 47 (3) SchOG:.

In den Pflichtgegenständen

Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr ................ … 1. bis 3. Klasse Rechnungswesen ................................................. 1. bis 3. Klasse Somatologie und Gesundheitspflege ............... … 1. bis 3. Klasse

ist ein vertieftes Bildungsangebot zu führen Eine Leistungsgruppe hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule not-wendigen Erfordernisse und die andere ein vertieftes Bildungsangebot zu vermit-teln. Der Beobachtungszeitraum für die Einstufung in die Leistungsgruppe hat an lehr-gangsmäßigen Berufsschulen sechs bis neun Unterrichtstage und an ganzjährigen Berufsschulen sechs bis zwölf Wochen zu umfassen. Schülerinnen und Schüler, die den entsprechenden Fachbereich in einer anderen berufsbildenden Schule oder in der Polytechnischen Schule erfolgreich abgeschlossen haben, sind in die höhere Leistungsgruppe einzustufen, in welcher der Unterricht auf dem bisher erlernten Lehrstoff aufzubauen hat. Für diese Schülerinnen und Schüler entfällt der Beobach-tungszeitraum für die Leistungsgruppen im betriebswirtschaftlichen und fachtheoreti-schen Unterricht. Für die Umstufung in eine höhere oder niedrigere Leistungsgrup-pe besteht ein Termin während des Unterrichtsjahres und ein weiterer Termin am Ende des Unterrichtsjahres für die nächste Klasse, sofern der betreffende Pflichtge-genstand in dieser geführt wird. In Klassen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, besteht kein Umstufungstermin. Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. aa und cc des SchOG: Unterrichtsveranstaltungen im Zuge des Förderunterrichtes sind nicht zu beurteilen. Der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in we-sentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Um-stellungsschwierigkeiten haben, ist in den Pflichtgegenständen des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes, ausgenommen „La-boratoriumsübungen“, für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je

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Unterrichtsgegenstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unter-richtsstunden nicht unterschreiten darf. Die Schülerinnen und Schüler dürfen diesen Förderunterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Klasse besuchen. Der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen, und für Schülerinnen und Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll, ist für eine Kursdauer von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Unterrichtsge-genstand einzurichten, wobei die Dauer eines Kurses sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreiten darf. Die Schülerinnen und Schüler haben bei Bedarf diesen Förder-unterricht insgesamt im Ausmaß von höchstens 18 Unterrichtsstunden je Klasse zu besuchen. Eine Schülerin bzw. ein Schüler darf beide Arten des Förderunterrichtes auf einer Schulstufe im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Unterrichtsstunden besuchen.

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Stundentafel für den Lehrberuf DROGIST

Gesamtstundenanzahl: 3 Klassen zu insgesamt 1419 Unterrichtsstunden (473/473/473) in den Pflichtgegenständen.

Unterrichtsausmaß an lehrgangsmäßigen Berufsschulen: 3 Klassen (Lehrgänge) zu je 11 Wochen in einem Unter-

richtsjahr. In jeder Woche 43 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen.

Wöchentliche Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen:

Pflichtgegenstände Lehrgangsmäßige

Berufsschulen Gesamt-stunden

1. 2. 3.

Politische Bildung 2 2 2 66

Deutsch und Kommunikation 2 2 - 44

Berufsbezogene Fremdsprache 3 4 4 121

Betriebswirtschaftlicher Unterricht: Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Betriebswirtschaftliches Praktikum Rechnungswesen Computerunterstützes Rechnungswesen

3 4 4 -

4 4 4 2

4 3 5 2

121 121 143 44

Fachunterricht: Botanik und Pharmakognosie Chemie und Chemikalienkunde Somatologie und Gesundheitspflege Pharmakologie und Toxikologie Werbetechnisches Praktikum Warenspezifisches Verkaufspraktikum Drogistisch-pharmazeutisches Praktikum

4 4 6 3 0 4 4

3 3 5 2 2 3 3

4 4 7 2 2 4 0

121 121 198 77 44 121 77 110

Gesamtstundenanzahl 43 43 43 1419

Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Lehrgangsmäßige Berufsschulen

Gesamt-stunden

1. 2. 3.

Freigegenstände: Religion Lebende Fremdsprache Deutsch Angew. Informatik - Betriebssysteme Angew. Informatik - Textverarbeitung Angew. Informatik - Tabellenkalkulation Angew. Informatik - Datenbanken Angew. Informatik - Grafik und Präsentation Angew. Informatik - Internet zur Informationsgewinnung

2 4 4 -

20 - - -

20

2 4 4 - -

20 20 - -

2 4 4

20 - - -

20 -

60 120 120 20 20 20 20 20 20

Unverbindliche Übungen:

Leibesübungen

2

2 2

60

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4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ALLGEMEINES BILDUNGS- ZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND UNTERRICHTSPRINZIPIEN

4.1 Allgemeine Bestimmungen:

Der Lehrplan der Berufsschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der Unter-richtsziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozes-sen angibt. Er ermöglicht die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes innerhalb des vorgegebenen Umfangs. Die Lehrpläne umfassen: Allgemeine Bestimmungen Allgemeines Bildungsziel Allgemeine didaktische Grundsätze Unterrichtsprinzipien Stundentafel Stundenausmaß und Lehrpläne für den Religionsunterricht Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der einzel-nen Unterrichtsgegenstände. Der Lehrplan jedes Unterrichtsgegenstandes umfasst: - Bildungs- und Lehraufgabe, welche angibt, zu welchen Haltungen und Fertigkeiten der Schüler geführt werden und über welches Wissen er verfügen soll. - Lehrstoff, welcher den Umfang der Unterrichtsinhalte festlegt. - Didaktische Grundsätze als Handlungsanweisungen für den Lehrer. Anordnungen, Gliederung und Gewichtung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Lehrstoffs (Lehrstoffverteilung) im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe sind der verantwortlichen Entscheidung der Lehrer überlassen, wobei aus didakti- schen wie schulorganisatorischen Gründen Koordinationen unbedingt erforderlich sind. Die Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet nur eine Empfehlung und ist nicht bindend. Bei der Gewichtung der Lehrstoffe ist auf die Möglichkeit und Notwendigkeit der exemplarischen Vermittlung sowie auf die jeweils verfügbare Zeit zu achten. Die Auswahl der Beispiele hat dem Grundsatz der Wirklichkeitsnähe zu entsprechen. Die Arbeit mit dem Lehrbuch ist diesen Überlegungen unterzuordnen. Die Unterrichtsplanung (Vorbereitung) erfordert vom Lehrer - die Konkretisierung des allgemeinen Bildungszieles sowie der Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände durch Festlegung der Unterrichtsziele, - die Festlegung der Methoden und Medien für den Unterricht.

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Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Erfordernissen des Lehrplanes zu entspre-chen und andererseits didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse und Berufsnotwendigkeiten ein-zugehen.

4.2 Allgemeines Bildungsziel: Die Berufsschule hat nach § 46 und unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisa-tionsgesetzes die Aufgabe, in einem berufsbegleitenden fachlich einschlägigen Un-terricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kennt-nisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern. In den im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegen-ständen sind die Schüler durch Leistungsgruppen zu fördern. Darauf ergeben sich folgende allgemeine Bildungsaufgaben: Die Bildungsarbeit in der Berufsschule hat die durch die betriebliche Lehre bewirkte enge Verbindung mit der Berufswelt zu berücksichtigen und die dadurch gegebenen pädagogischen Möglichkeiten zu nützen. Das durch einen zusätzlichen Pflichtgegen-stand erweiterte oder im Pflichtgegenstand vertiefte Bildungsangebot soll die berufli-che Mobilität des Schülers erhöhen, seine fachliche Bildung erweitern und das Stre-ben nach höherer Qualifikation fördern. Ausgehend von der Erlebniswelt muss die Bildungsarbeit bestrebt sein, den Berufs-schüler zur selbständigen Aneignung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Einstellun-gen zu befähigen und ihn zur Weiterbildung anzuregen. Die Berufsschule soll zu mitmenschlichen Verhaltensweisen erziehen, die Bereit-schaft für eine verantwortungsbewusste Zusammenarbeit im Betrieb, in der Gesell-schaft und im Staat fördern und dadurch das kritische Verständnis für Gesellschaft und Wirtschaft wecken.

4.3 Allgemeine didaktische Grundsätze: 4.3.1 Zur Erreichung des Bildungszieles der Berufsschule ist es erforderlich, den Lehrstoff unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen des Schülers und dessen in der Berufswelt gemachten Erfahrungen zu behandeln. Die der Berufsschu-le zur Verfügung stehende Zeit soll durch eine überlegte Stoff- und Methodenwahl besonders gut genützt werden. 4.3.2 Der Lehrer orientiert sich bei der Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes am jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik. Damit der Schüler seine Kenntnisse und Fertigkeiten in verschiedenen Situationen anwenden kann, ist eine fächerüber-greifende Aufbereitung des Lehrstoffes wichtig. Besonders in den höheren Klassen

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sollten durch Projektunterricht die Zusammenhänge der einzelnen Stoffgebiete und Unterrichtsgegenstände verständlich gemacht werden. Die Kritik der Mitschüler und die angemessene Unterstützung durch den Lehrer bei der Problemlösung sind für den Lernfortschritt bedeutsam. 4.3.3 Es sollten vom Lehrer methodische Wege eingeschlagen werden, die dem Schüler ein selbständiges Erarbeiten des Bildungsgutes erlauben und die Zusam-menarbeit in der Gemeinschaft fördern. Die Grundsätze der Aktualität, der Anschau-lichkeit, Lebensnähe und Stoffsicherung sind zu beachten. 4.3.4 Aufgaben mit der Möglichkeit der Selbstkontrolle durch den Schüler motivieren zum eigenständigen Lernen. Überdies belebt der Wechsel von Individualphasen und Sozialphasen den Lernprozess sehr. Mit Methoden des selbständigen Bildungser-werbes wird über die Berufsschule hinaus die Grundlage für die Weiterbildung ge- legt. 4.3.5 Der qualitativen Behandlung des Lehrstoffes einschließlich der erforderlichen Festigung und Übung ist der Vorzug gegenüber der quantitativen zu geben. Haus-aufgaben sollten gerade beim Berufsschüler unter Bedachtnahme auf die zeitliche Zumutbarkeit und im Hinblick auf die didaktischen Absichten genau überlegt sein. In vielen Fällen wird das Prinzip der Freiwilligkeit bei der Erledigung solcher Aufgaben pädagogisch ertragreicher sein. 4.3.6 Die Kommunikationsfähigkeit der Schüler ist gezielt zu fördern. Dazu eignen sich besonders der Gruppenunterricht, die Partnerarbeit und andere Sozialformen des Unterrichtes sowie alle problem- und prozessorientierten Lehrverfahren. 4.3.7 Unterrichtsgegenstände, die praktischen Übungen und manuelle Fertigkeiten zum Inhalt haben, dienen nicht primär der Festigung von im Betrieb zu vermittelnden Aufbildungsinhalten. Praktische Unterrichtsgegenstände und Laboratoriumsübungen haben die der betreffenden Tätigkeit innewohnende Problematik und die Hintergrün-de für eine sinnvolle Lösung aufzuzeigen. Diese Unterrichtsgegenstände tragen zum besseren Verständnis der abstrakten Sachgebiete des fachtheoretischen Unterrich-tes und zur Sicherung des Unterrichtsertrages bei. 4.3.8 Neben dem zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln sind die Kriterien der Verständlichkeit bei der Unterrichtserteilung zu beachten. 4.3.9 Lehrausgänge und Exkursionen leisten einen wichtigen Beitrag zur Veran-schaulichung, wenn sie gewissenhaft vorbereitet sind und angemessen ausgewertet werden. 4.3.10 Der Einsatz von Maschinen und Geräten der Mikroelektronik ist dem Schüler vorwiegend aus der Sicht des Anwenders zugänglich zu machen. 4.3.11 Im leistungsdifferenzierten Unterricht liegt der Zweck des vertieften Bildungs- angebotes in der durchdachten Integration der komplexen oder zusätzlichen Inhalte mit dem Normallehrstoff. 4.3.12 Förderkurse zeichnen sich durch eine besondere methodische Dichte und ei-nen hohen Grad an Individualisierung bei der Behandlung des Lehrstoffes aus und

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haben keinesfalls den Zweck der ausschließlichen Wiederholung von Schulübungs- beispielen.

4.4 Unterrichtsprinzipien Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind der Berufsschule auch Aufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zu-geordnet werden können, sondern auch fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für die-se Bildungsaufgaben ist, dass sie in besonderer Weise die Grundsätze der Lebens-nähe und Handlungsbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, dass sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden kön-nen, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind und schließlich, dass sie unter Wah-rung ihres fächerübergreifenden Charakters jeweils in bestimmten Unterrichts-gegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwer-punkt haben. Solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind: - Erziehung zur Gleichstellung von Männern und Frauen - Erziehung zu unternehmerischem Denken und Handeln - Gesundheitserziehung - Lese- und Sprecherziehung - Medienerziehung - Politische Bildung - Sexualerziehung - Umwelterziehung - Verkehrserziehung Für diese Unterrichtsprinzipien sind die einschlägigen Erlässe des BMBWK zu be-achten. Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Ko-ordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor al-lem projektorientierter Unterricht und Projekte an.

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Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewir-ken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegteren Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffes beitragen. Unterrichtsprinzipien sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehr-stoffinhalte vorgesehen sind.

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5. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

5.1 Politische Bildung

Bildungs- und Lehraufgabe: Schülerinnen und Schüler sollen zur aktiven, kritischen und verantwortungsbewuss-ten Gestaltung des Lebens in der Gemeinschaft befähigt sein. Sie sollen sich der persönlichen Position bewusst sein, andere Standpunkte und Überzeugungen vorur-teilsfrei und kritisch prüfen sowie die eigene Meinung vertreten können. Sie sollen zur Mitwirkung am öffentlichen Leben bereit sein, nach Objektivität streben und an-deren mit Achtung und Toleranz begegnen. Sie sollen für humane Grundwerte eintreten, sich für die Belange Benachteiligter ein-setzen und in jeder Gemeinschaftsform zwischenmenschliche Beziehungen partner-schaftlich gestalten. Sie sollen Vorurteile erkennen und bereit sein, sie abzubauen. Sie sollen die Verantwortung des Einzelnen und der Gesellschaft für eine gesunde Umwelt und die sich daraus ergebenden Interessenskonflikte erkennen und umwelt-bewusst handeln. Sie sollen Konflikte gewaltfrei lösen können und für Frieden und Gleichberechtigung eintreten. Sie sollen sich der Stellung Österreichs in Europa und in der Welt sowie der Notwen-digkeit internationaler Zusammenarbeit bewusst sein. Sie sollen mit Rechtsgrundlagen, die ihn in Beruf und Alltag betreffen, vertraut sein und die Grundzüge der staatlichen Rechtsordnung kennen. Sie sollen das Wirken der Kräfte in Staat und Gesellschaft im Zusammenhang mit der zeitgeschichtlichen Entwicklung verstehen und die Mitwirkungsmöglichkeiten er-kennen und nützen. Lehrstoff: Lehrling und Schule: Klassen- und Schulgemeinschaft in der Berufsschule. Lehrling und Betrieb:

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Berufsbildung. Rechtliche Bestimmungen über die duale Berufsausbildung sowie die Beschäftigung von Jugendlichen und ihre Vertretung im Betrieb. Weiterbildung. Berufliches Umfeld: Arbeitsrecht. Sozialrecht. Interessensvertretungen. Arbeitsmarkt. Zeitgeschichte: Werden und Entwicklung der Republik Österreich. Österreich in der Völkergemeinschaft: Internationale Beziehungen. Internationale Organisationen. Österreich in der EU: Personenverkehr in der EU Rechtliche Grundlagen des österreichischen Staates, politisches System Österreichs: Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung. Österreichs Neutralität. Landes-verteidigung. Grund- und Freiheitsrechte. Staatsbürgerschaft. Politische Parteien und Verbände. Sozialpartnerschaft. Wahlen. Direkte Demokratie. Bundesgesetzgebung. Bundesverwaltung. Gerichtsbarkeit. Landesgesetzgebung. Landesverwaltung. Ge-meinde. Budget. Didaktische Grundsätze: Der Unterricht soll auf den Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler aufbauen, sich an ihren Bedürfnissen orientieren und die gesellschaftliche Realität einbeziehen. Das aktuelle Zeitgeschehen ist zu berücksichtigen. Zeitgeschichte ist insoweit zu behandeln, als entsprechende Kenntnisse für das Ver-ständnis der Gegenwart notwendig ist. Gesetze sollen nur in ihren wesentlichen Bereichen dargestellt werden. Auf bestehende Diskrepanzen zwischen Gesetzesanspruch und Wirklichkeit ist ein-zugehen. Die politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und humanitären Leistungen Österreichs sollen bei sich bietender Gelegenheit hervorgehoben und die österreichischen Ver-hältnisse im Vergleich zu anderen Staaten dargestellt werden. Auf die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler, kritisch zu den-ken, sich anderen mitzuteilen, kooperativ zu handeln und selbständig zu arbeiten, soll besonderer Wert gelegt werden. Dies soll durch die Auswahl entsprechender Sozialformen und Unterrichtsmethoden gefördert werden. Die Lehrerinnen und Lehrer müssen sich ihrer Wirkung im Umgang mit Schülerinnen und Schüler bewusst sein. Unabhängig von ihrer eigenen Meinung haben Sie auch

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andere Standpunkte und Wertvorstellungen darzustellen, um den Schülerinnen und Schülern eine selbständige Meinungsbildung zu ermöglichen.

5. 2 Deutsch und Kommunikation Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen Situationen des beruflichen und privaten Alltags sprachlich bewältigen und mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen entsprechend kommunizieren können. Sie sollen durch aktive Erprobung von schriftlichen und vor allem mündlichen Kom-munikationsformen Erfahrungen über ihre Sprech- und Verhaltensweisen sammeln, ihren Kommunikationsstil verbessern und ihre Rechtschreibkenntnisse festigen und erweitern. Sie sollen dadurch ihre Kommunikations- und Handlungsfähigkeit verbessern, ihren Wortschatz erweitern und persönliche und betriebliche Interessen sprachlich ange-messen vertreten können. Lehrstoff: Kommunikation: Elemente und Aufgaben der verbalen und nonverbalen Kommunikation. Kommunika-tionsstörungen (Ursachen, Behebung). Schriftliche Kommunikation: Sammeln und Sichten von Informationen. Erstellen von Notizen und Auszügen. Ab-fassen einfacher Berichte und Sachverhaltsdarstellungen. Mündliche Kommunikation: Formulieren von Beschreibungen und Sachverhalten. Einfache Reden und Einzelge-spräche. Kommunikationsnormen beim Telefonieren. Gespräche mit Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen: Höflichkeitsnormen. Mitteilungs- und Fragetechniken. Schreibnormen: Ausgewählte Kapitel der Rechtschreibung (kaufmännischer Grundwortschatz, kauf-männische Fremdwörter) und Zeichensetzung. Gebrauch des Wörterbuches.

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Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Kommunikationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, wobei das zur Verfügung stehende Stundenausmaß zu beachten ist. Texte, Medienbeispiele und Problemstellungen sollen sich vor allem an der berufli-chen und privaten Erfahrungswelt orientieren und auf die erworbenen Kenntnisse aus der Pflichtschule aufbauen. Das selbstständige Beschaffen von Informationsmaterialien soll gefördert werden. Im Bereich der mündlichen Kommunikation sind Übungen individueller Aufgabenstel-lung bzw. Übungen in Kleingruppen empfehlenswert. Situationsgerechte Gesprächs- und Sozialformen motivieren die Schülerinnen und Schüler zu aktiver Mitarbeit, wodurch eine Vielzahl kommunikativer Selbst- und Fremderfahrungen ermöglicht und ein wichtiger Beitrag zur Persönlichkeitsbildung geleistet werden kann. Es empfehlen sich Methoden, die die Sprechfertigkeit und die Mitteilungsleistung der Schülerinnen und Schüler fördern (z.B. Rollenspiele, Dialoge). Der gezielte Einsatz audiovisueller Medien ermöglicht Übungen zu angemessenem Verhalten durch Rückmeldungen sowie Selbst- und Fremdkritik. Bei jeder Gelegenheit ist auf die Verbesserung des Ausdrucks, des Stils und der grammatikalischen Richtigkeit Wert zu legen. Der Lehrstoff „Schreibnormen” soll sich an den individuellen Vorkenntnissen der Schülerinnen und Schüler und konkreten Schreibanlässen orientieren und zeitlich höchstens ein Viertel der Gesamtstundenzahl abdecken.

5.3 Berufsbezogene Fremdsprache Englisch Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler soll Situationen des beruflichen und privaten Alltags in der Fremdsprache bewältigen können. Sie sollen - erforderlichenfalls unter Verwen-dung eines zweisprachigen Wörterbuches - Gehörtes und Gelesenes verstehen und sich mündlich und schriftlich angemessen ausdrücken sowie die erworbenen Kennt-nisse und Fertigkeiten selbstständig anwenden und weiterentwickeln können. Sie sollen Menschen anderer Sprachgemeinschaften und deren Lebensweise ach-ten. Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen ihren mündlichen und schriftlichen Ausdruck bei der Behandlung und Präsentation von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen vertiefen können.

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In den einzelnen Klassen sollen die Schülerinnen und Schüler das Wesentliche des Klassengespräches und das Wesentliche einfacher themenbe-zogener Hörtexte verstehen und Einzelheiten heraushören können; das Wesentliche einfacher themenbezogener Lesetexte verstehen und Einzelheiten mit Übersetzungshilfen hervorheben können; sich themenbezogen mit einfachen Worten und Redewendungen verständlich ma-chen und Rückfragen stellen können; Stichworte und Redewendungen notieren, Formulare ausfüllen und einfache Texte umgestalten können; das Klassengespräch und das Wesentliche authentischer Hörtexte verstehen und wichtige Details heraushören und bearbeiten können; das Wesentliche authentischer Lesetexte nach gelegentlichen Rückfragen verstehen und mit Hilfe von Wörterbüchern weiterbearbeiten können; sich themenbezogen einfach und im Wesentlichen richtig ausdrücken und an Klas-sengesprächen teilnehmen können; Hör- und Lesetexte zusammenfassen, Konzepte als Hilfe für mündliche Äußerungen und einfache Mitteilungen verfassen können. dem Klassengespräch und authentischen Hörtexten folgen und wichtige Details ver-stehen und bearbeiten können; längere Lesetexte im Wesentlichen verstehen, selektiv lesen und wichtige Informati-onen selbständig erschließen und bearbeiten können; sich themenbezogen, insbesondere in berufsspezifischen Gesprächen, im normalen Sprechtempo äußern und an Klassengesprächen initiativ teilnehmen können; Notizen und Konzepte für das freie Sprechen erstellen, einfache Briefe nach Mustern verfassen können sowie Hör- und Lesetexte einfach zusammenfassen können. Lehrstoff: (1., 2. und 3. Klasse) Die folgenden Themen sind in jeder der Klassen im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln. Wirtschaft und Arbeitswelt: Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildung. Berufsspezifischer Schriftverkehr und Stellenbe-werbung. Sicherheit und Umweltschutz.

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Alltag und Aktuelles: Selbstdarstellung. Familie und Freunde. Wohnen. Gesundheit und Sozialdienste. Essen und Trinken. Ortsangaben. Freizeit. Reise und Tourismus. Einkaufen. Natio-nale und internationales Zeitgeschehen. Beruf: Grundbegriffe der Botanik und Pharmakognosie. Geschäftseinrichtung und Arbeits-materialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation. Lehrstoff für Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten: Mündlicher und schriftlicher Ausdruck: Behandlung und Präsentation von gesell-schaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen (Quellenstudium, Konzeption und Ausarbeitung von komplexen Texten). Didaktische Grundsätze: Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit auf Situationen des beruflichen und privaten Alltags der Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Er-fordernisse des Lehrberufes. Hierbei ist auf das zur Verfügung stehende Stunden-ausmaß Bedacht zu nehmen. Um die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe zu gewährleisten, empfiehlt es sich, von den Vorkenntnissen und dem Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schü-ler auszugehen. Zur Verbesserung der Chancen von Schülerinnen und Schüler , die keine oder nur geringe Vorbildung in der Fremdsprache haben, tritt bei der Vermitt-lung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwerge-wicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Die Behandlung der Themen soll die Schülerinnen und Schüler auf Begegnungen mit Ausländern und mit fremdsprachlichen Texten vorbereiten und Vergnügen bereiten. Auf die Inhalte des Fachunterrichtes wäre Bezug zu nehmen. Die kommunikativen Fertigkeiten werden durch weitgehende Verwendung der Fremdsprache als Unterrichtssprache sowie durch Einsatz von Hörtexten auf Tonträ-gern und Filmen, zB von Telefon- und Verkaufsgesprächen, Radio- und Fernsehbe-richten, gefördert. Die Verwendung fachspezifischer Originaltexte, zB Bedienungs-, Wartungs- und Re-paraturanleitungen, Anzeigen, Produkt- und Gebrauchsinformationen, Geschäftsbrie-fe, Fachzeitschriften, fördern nicht nur das Leseverständnis, sondern verstärkt auch den Praxisbezug.

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Für die Schulung der Sprechfertigkeit eigenen sich besonders Partnerübungen, Rol-lenspiele und Diskussionen. Die besten Ergebnisse werden erzielt, wenn die Freude an der Mitteilungsleistung Vorrang vor der Sprachrichtigkeit genießt. Einsichten in die Grammatik der Fremdsprache und das Erlernen des Wortschatzes ergeben sich am wirkungsvollsten aus der Bearbeitung authentischer Texte und kommunikativer Situationen. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unter- richtsstunden beträgt.

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5.4 Betriebswirtschaftlicher Unterricht 5.4.1 Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen das, sie als Drogistinnen und Drogisten betref-fende Grundwissen über die Vorgänge und Zusammenhänge der Wirtschaft, insbe-sondere des Handels, haben. Sie sollen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Organisation von Be-trieben und die handelsspezifischen Abwicklungsprozesse kennen. Sie sollen Verständnis für die Vorgänge im Wirtschaftsleben unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte haben. Sie sollen die wichtigsten Schriftstücke des privaten und betrieblichen Schriftverkehrs fachlich und sprachlich in richtiger Weise abfassen können. Die Schülerinnen und Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. jene, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Wirtschaft: Wesen und Begriffe. Gütererzeugung, -verteilung und -verbrauch. Umweltschutz und Ökologie. Handelsbetrieb: Arten. Aufgaben. Organisation. Ergonomie. Kaufvertrag: Rechtliche Grundlagen. Formen und Inhalt. Anbahnung, Abschluss und Erfüllung. Konsumentenschutz. Gestörter Verlauf. Geld- und Kreditwesen: Zahlungsverkehr. Teilzahlungsgeschäft. Geldanlage. Finanzierung. Material- und Warenwirtschaft: Transportmöglichkeiten. Gewerbeordnung: Gewerbearten. Gewerbeberechtigungen. Die Unternehmerin/Der Unternehmer:

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Rechtliche Grundlagen. Begriff. Geschäftsfähigkeit. Firma. Firmenbuch. Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter der Unternehmerin/des Unternehmers und ihre Vollmachten. Handelsvermittlerin/Handelsvermittler: Kommissionärin/Kommissionär. Selbständige Handelsvertreterin/Selbstständiger Handelsvertreter. Unternehmen: Arten. Rechtsformen. Finanzierung. Unternehmensführung. Unternehmensgründung. (persönliche, rechtliche, infrastrukturelle und finanzielle Voraussetzungen. Behörden und Kontaktstellen). Sanierung. Auflösung. Insolvenz. Privatkonkurs. Personalwesen: Organisation. Stellenbewerbung. Lebenslauf. Dienstzeugnis. Marktorganisationen: Märkte. Messen. Steuern: Begriff. Arten. Schriftverkehr: Normung und Gliederung von Schriftstücken. Konzeption von Schriftstücken für das betriebswirtschaftliche Praktikum. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Geld- und Kreditwesen: Geldanlage. Finanzierung. Schriftverkehr. Didaktische Grundsätze: Bei der Auswahl der Sachgebiete ist neben der Verflechtung der Wirtschaftskunde mit dem Schriftverkehr im Besonderen auf das Prinzip des fächerübergreifenden Un-terrichts Bedacht zu nehmen. Dies gilt vornehmlich für den Unterrichtsgegenstand „Betriebswirtschaftliches Prakti-kum“. Die Bedeutung der Ökologie ist entsprechend zu betonen. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden be-trägt.

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5.4.2 Betriebswirtschaftliches Praktikum Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen Personalcomputer in Betrieb nehmen, mit der Tastatur arbeiten und Standardsoftware verwenden können. Sie sollen Schriftstücke des privaten und betrieblichen Schriftverkehrs normgerecht, formschön und fehlerfrei abfassen können und sich der Wirkung eines gut gestalte-ten Schriftstückes bewusst sein. Sie sollen in der Berufspraxis eingesetzte Software kennen und berufsspezifische Informationen auf elektronischem Weg beschaffen und bearbeiten können. Sie sollen die Funktion und die Einsatzmöglichkeiten elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme kennen und diese unter Einsatz der Internettechnolo-gie bedienen können. Die Schülerinnen und Schüler sollen über die gesellschaftlichen Auswirkungen der elektronischen Informationsverarbeitung Bescheid wissen. Lehrstoff: Keyboard: Inbetriebnehmen des Personalcomputers. Arbeiten auf der Tastatur. Schriftstückgestaltung: Genormte und freigestaltete Schriftstücke. Anfertigen von Schriftstücken nach Kon-zepten und ungegliederten Vorlagen. Anfertigen und Ausfüllen von Formularen. Er-stellen von e-mails. Textverarbeitungsprogramme: Standardfunktionen. Zusatzfunktionen. Informations- und Kommunikationssysteme: Internet. Informationsbeschaffung. Suchbegriffe und -maschinen. Berufsspezifisches Datenmanagement: Beschaffen und Bearbeiten externer und interner Datenbestände. Einsetzen von e-mail beim Einkauf und Verkauf im Handel. Gesellschaftliche Aspekte: Datenschutz. Ergonomie. Die Bedeutung der EDV im Beruf und in der Gesellschaft.

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Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes ist die Bedeutung in der Praxis der Drogistinnen und Drogisten. Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind nur insoweit zu behandeln, wie dies für das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems erforderlich ist. Der komplexe Bereich der neuen Technologien bedarf kooperativer Arbeits- und Unterrichtsformen. Das fächerübergreifende Arbeiten mit anderen betriebswirtschaftlichen Unterrichts-gegenständen ist unbedingt erforderlich. Bei allen Übungen ist auf die Übertragbarkeit in die berufliche Praxis zu achten, wes-halb die Texte und Schriftstücke aus der beruflichen und schulischen Erfahrungswelt der Schülerinnen und Schüler zu nehmen sind. Dabei kommt dem didaktisch richti-gen Einsatz der Internettechnologie besondere Bedeutung zu. Bei der Gestaltung von Schriftstücken sind die ÖNORMEN zu beachten. Auf die Einsatzmöglichkeiten der erworbenen Fertigkeiten in anderen Unterrichtsge-genständen ist zu verweisen. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden be-trägt.

5.4.3 R e c h n u n g s w e s e n Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen die im Wirtschaftsleben vorkommenden Rech-nungen beherrschen und anwenden können. Sie sollen dabei die Ergebnisse vor der Rechenausführung schätzen, den Rechner sinnvoll einsetzen und die Rechenaufgabe formgerecht lösen können. Sie sollen den Zweck einer geordneten Buchführung verstehen, sowie Kenntnisse der Buchführung und der betrieblichen Auswertung haben. Sie sollen zu wirtschaftlichem und sozialem Verhalten sowie kritischem Verständnis gegenüber lohn- und preispolitischen Maßnahmen befähigt sein und die Bedeutung eines funktionierenden Rechnungswesens für das Unternehmen kennen. Die Schülerinnen und Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. jene, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff:

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Einführung in das kaufmännische Rechnen: Durchschnittsrechnung. Verteilungsrechnung. Bargeldverrechnung. Valutenrech-nung. Mengen- und Preisberechnungen: Rechnungsausstellung. Rabatt. Skonto. Umsatzsteuer. Preiserhöhungen. Preissen-kungen. Angebotsvergleiche. Kalkulation: Bezugskalkulation. Absatzkalkulation. Personalverrechnung: Lehrlingsentschädigung. Gehälter. Finanzierungsformen: Kreditwesen. Kostenvergleiche. Mischungsrechnungen. Controlling als Instrument der Unternehmensführung: Berechnung und Interpretation von Kennzahlen. Grundlagen der Buchführung: Notwendigkeit der Buchführung. Formvorschriften. Belege. Nebenaufzeichnungen der Buchführung: Kassenaufzeichnung. Wareneingangsbuch. Inventarium. Anlagenverzeichnis. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Aufzeichnungen. Erfolgsermittlung. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Mengen- und Preisberechnungen. Controlling als Instrument der Unternehmensführung. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden be-trägt. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens in der Praxis des Lehrberufes. Demnach ist beim kaufmännischen Rechnen Gewicht auf die Zusammenhänge der berufsbezogenen wirtschaftlichen Vorgänge und ihre rechnerische Erfassung zu le-gen. Der Interpretation der Ergebnisse kommt große erzieherische Bedeutung zu.

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Etwaige mangelhafte Rechenfertigkeiten (z.B. Schluss-, Prozent-, oder Zinsrechnun-gen) sind nicht isoliert, sondern im Rahmen der im Rechnungswesen vorkommenden Rechnungen zu üben und anzuwenden. Beim Thema „Personalverrechnung“ wäre die Berechnung der Lehrlingsentschädi-gung und der Gehälter nur in dem Ausmaß zu unterrichten, dass der Lehrling seine Bezüge nachvollziehen kann. Beim Thema „Controlling als Instrument der Unternehmungsführung“ wäre das Le-sen und die Interpretation von Kennzahlen zu üben. Der äußeren Form aller Ausarbeitungen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

5.4.4 Computerunterstütztes Rechnungswesen Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen einfache kaufmännische Problemstellungen un-ter Verwendung von Standardsoftwarepaketen lösen können. Sie sollen den Warenfluss eines Betriebes datenverarbeitungsgerecht erfassen so-wie Computerausdrucke lesen können. Sie sollen mit dem Einsatz der modernen Bürotechnik und den damit verbundenen ergonomischen und arbeitsorganisatorischen Problemen vertraut sein. Lehrstoff: Organisation des computerunterstützten Rechnungswesens: Grundlagen. Einsatz. Datenschutz. Praxisbezogene Anwendungen: Warenbewirtschaftung. Didaktische Grundsätze: Schwerpunkt soll auf die Bedienung der Geräte und die Verwendung von Standard-softwarepaketen gelegt werden. Datensicherung und Fehlerkontrollen sind laufend durchzuführen. Der Lehrstoff soll anhand vollständiger, kleinerer Geschäftsbeispiele erarbeitet wer-den; dabei empfiehlt es sich, auf belegunterstützte Geschäftsfälle aufzubauen.

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5.5 Fachunterricht 5.5.1 Botanik und Pharmakognosie Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen die in der Branche gebräuchlichsten Grundbe-griffe der botanischen Systematik sowie Morphologie, Anatomie und Physiologie der Pflanzen kennen. Sie sollen Heilkräuter und Gewürze erkennen und ihre Inhaltstoffe, Verwendung und Zubereitung angeben können. Sie sollen die gebräuchlichsten handelsüblichen Drogen sowie die daraus gewonne-nen pharmazeutischen Fertigprodukte entsprechend den geltenden rechtlichen Vor-schriften kennen. Sie sollen die Notwendigkeit eines gesunden Natur- und Umwelt-bewusstseins bejahen. Lehrstoff: Morphologie: Wurzeln. Sprossen. Rinden. Blüten. Blätter. Früchte. Samen. Anatomie: Zelle. Gewebe. Physiologie: Assimilation. Dissimilation. Transpiration. Herbarium und Drogensammlung: Anleitung. Richtlinien. Pharmakognosie: Begriff. Einteilung. Nomenklatur. Drogen: Wirkstoffe. Bearbeitung. Zubereitung. Indikation. Kontraindikation. Nebenwirkungen. Gewinnung. Lagerung. Monographie: Wurzeldrogen. Rindendrogen. Blätterdrogen. Blütendrogen. Früchtedrogen. Drogen von Kryptogamen. Fruchtschalendrogen und Holzdrogen. Samendrogen. Kräuter-drogen. Pflanzensekrete. Bienenprodukte. Tierische Drogen. Ökologie: Begriff. Wechselbeziehung unter Lebewesen. Natur- und Umweltschutz. Tee- und Gewürzmischungen: Fertigerzeugnisse aus Drogen.

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Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Vorkommens in der drogistischen Praxis. Den Anforderungen der Praxis entsprechend empfiehlt sich bei den einzelnen Dro-gen die Behandlung von Nomenklatur, Stammpflanze, natürlichem Standort und An-baugebiet, Erkennungsmerkmalen, Inhaltstoffen insbesondere Hauptwirkstoffen, Verwendung, Sonderfällen der Anwendung, Zubereitung und Lagerung. Da die Beherrschung der wichtigsten botanischen Grundbegriffe die Voraussetzung für das Verständnis in der Pharmakognosie bildet, steht bei der Lehrstoffanordnung und -darbietung stets der Zusammenhang zwischen Botanik und Pharmakognosie im Vordergrund. Um den Unterricht anschaulicher gestalten zu können, empfiehlt es sich, Warenpro-ben und audiovisuelle Hilfsmittel zu verwenden. Lehrausgänge und botanische Ex-kursionen sollen nach Möglichkeit das Anlegen eines Herbariums unterstützen und das Umweltbewusstsein fördern. Die Querverbindung zu den übrigen Pflichtgegenständen des Fachunterrichts ist wichtig.

5.5.2 Chemie und Chemikalienkunde Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen die chemischen Grundbegriffe und Gesetze kennen. Sie sollen die üblichen Bezeichnungen, wesentlichen Eigenschaften und Verwen-dungsmöglichkeiten handelsüblicher Chemikalien kennen und deren Lagerung sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Entsorgung angeben können. Sie sollen umweltschädliche Wirkungen erkennen und im Hinblick auf den Umwelt-schutz verantwortungsbewusst handeln. Lehrstoff: Allgemeine Chemie: Begriff. Element. Atom. Molekül. Gemenge. Verbindung. Chemische Formeln. Atom-bau. Atommasse. Wertigkeit. Chemische Gleichungen. Oxidation und Reduktion. Elektrolytische Disso-ziation. Säuren. Basen. Salze. Das Periodensystem.

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Anorganische Chemie: Metalle. Nichtmetalle. Handelsübliche Verbindungen. Organische Chemie: Systematik der Kohlenwasserstoffe. Organisch-chemische Grundreaktionen. Halo-genwasserstoffe. Alkohole. Aldehyde. Ketone. Säuren. Ether. Ester. Fette. Kohlen-hydrate. Eiweißstoffe. Zyklische organische Verbindungen. Handelsübliche Verbin-dungen. Biochemie: Allgemeine Grundlagen. Querverbindungen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der drogistischen Praxis. Die Behandlung einzelner Gebiete der allgemeinen Chemie (chemische Vorgänge, Grundgesetze, Begriffe) bilden die Voraussetzung für das Verständnis in der Chemi-kalienkunde. Auf Querverbindungen zu den anderen Pflichtgegenständen des Fachbereiches ist besonderer Wert zu legen. Der Theorieunterricht ist mit einfachen chemischen Versuchen zu veranschaulichen.

5.5.3 Somatologie und Gesundheitspflege Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie besitzen. Sie sollen Maßnahmen zur Förderung der gesunden Lebensweise und die Notwen-digkeit für ein besseres Verständnis der Wirkung diätetischer und kosmetischer Pro-dukte auf den menschlichen Körper bejahen. Die Schülerinnen und Schüler der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot bzw. jene, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, sollen zusätzlich komplexe Aufgaben zu einzelnen Lehrstoffinhalten lösen können. Lehrstoff: Grundkenntnis der Anatomie und der Physiologie: Anatomie. Physiologie. Funktionsstörungen. Haut und Hautanhangsgebilde: Aufbau und Funktion. Hauttypen. Hygiene. Pflegeprodukte und deren Anwendung. Säuglingspflege. Dekorative Kosmetik. Düfte.

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Grundkenntnis der Ernährungsphysiologie: Aufbau und Zusammensetzung der Nahrung. Rechtliche Grundlagen. Wirkung gesunder Ernährung: Säuglingsernährung. Diätetik. Möglichkeiten und Maßnahmen bei ernährungsbedingten Krankheiten: Reformwaren. Diätetische Präparate. Medizinprodukte. Lehrstoff der Vertiefung: Komplexe Aufgaben: Grundkenntnis der Anatomie und der Physiologie. Wirkung gesunder Ernährung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der drogistischen Praxis. Die einzelnen einschlägigen Artikel sind besonders vom Gesichtspunkt der Kunden-beratung zu besprechen. Querverbindungen zu den Pflichtgegenständen des Fach-unterrichts sind zwecks Bereitstellung der Vorkenntnisse und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten wichtig.

5.5.4 Pharmakologie und Toxikologie Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen die gebräuchlichsten Arzneimittel, Arzneiformen und Gifte, ihre Zusammensetzung sowie Dosierung, Verwendung, Wirkung und Ne-benwirkungen kennen. Sie sollen Grundkenntnisse über die einschlägigen für die Drogerie bedeutsamen Vorschriften haben und sich fachliche Informationen beschaffen können. Lehrstoff: Gesetzliche Grundlagen: Arzneimittelrecht. Abgrenzungsverordnung. Chemikalienrecht. Pflanzenschutz. Pharmakologie: Begriff. Aufgabe. Pharmakodynamik. Pharmakokinetik. Grundkenntnisse über Arzneimittel und Arzneispezialitäten.

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Pharmaka: Arzneiformen. Einteilung nach Indikationsgruppen. Toxikologie: Begriff. Aufgabe. Gefährliche Stoffe: Einteilung. Kennzeichnung. Abgabe. Sicherheitsmaßnahmen. Lagerung. Entsorgung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens in der dro-gistischen Praxis. Es empfiehlt sich die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen möglichst an Hand von Beispielen aus der Berufspraxis zu besprechen. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit soll darauf hingewiesen werden, dass das Ein-halten der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Gebrauchsanweisungen un-bedingt notwendig ist, um Menschen, Tiere und Umwelt vor Schaden zu bewahren. Die Querverbindungen zu den Pflichtgegenständen des Fachunterrichts sind zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelglei-sigkeiten wichtig.

5.5.5 Werbetechnisches Praktikum Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen im Rahmen eines Marketingkonzeptes wesent-liche Teile der Werbung und Verkaufsförderung beherrschen und umsetzen können. Sie sollen Visual Merchandising als Marketingstrategie werbewirksam gestalten und einsetzen können. Sie sollen die Waren, vor allem jene des eigenen Fachbereiches, nach Gestaltungs-grundsätzen präsentieren können. Sie sollen kreativ arbeiten und eigene Ideen umsetzen können. Lehrstoff: Werbung und Verkaufsförderung: Gesetzliche Grundlagen. Werbelehre. Neuromarketing. Werbeplanung. Werbegestaltung:

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Linie. Schrift. Raum. Farbe und Licht. Fertigungstechniken: Entwurf. Herstellen von Schriften und Hilfsmitteln. Warenpräsentation: Branchenübliche Darstellung von Waren im Verkaufsraum, im Schaufenster und au-ßerhalb des Betriebes. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die detaillierte Auswahl und Behandlung des Lehrstoffes ist die Bedeutung in der Praxis der Drogistin und des Drogisten. Zur Sicherung des Unterrichtserfolges empfiehlt es sich, Waren und audiovisuelle Mittel einzusetzen. Es ist großer Wert auf Förderung der Kreativität sowie der Stärkung des Selbstver-trauens zu legen; Lehrausgänge zwecks Ideenfindung werden empfohlen. Die Schülerinnen und Schüler sollen möglichst selbstständig komplexe Aufgabenstel-lungen lösen und Waren im Schaufenster und außerhalb gestalten. Im Bereich der Fertigungstechniken sind die Schriften wie auch die Hilfsmitteln so-wohl handschriftlich wie auch mittels Computer herzustellen. In allen Bereichen der Werbung und Verkaufsförderung sind neueste Technologien unter Verwendung von modernsten Hilfsmitteln und Geräten einzusetzen, wobei ökonomische und ökologische Grundsätze zu beachten sind.

5.5.6 Warenspezifisches Verkaufspraktikum Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen systematische Kenntnisse der facheinschlägi-gen Warengruppen haben und über den Gebrauch der Produkte Bescheid wissen. Sie sollen die psychologischen Grundlagen des Verkaufens kennen sowie den Ab-lauf eines zielorientierten Verkaufsgespräches beherrschen. Sie sollen sich ihrer Verantwortung gegenüber der Wirtschaft und den Konsumentin-nen und Konsumenten bewusst sein. Lehrstoff: Verkaufspsychologische Grundlagen:

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Zielgruppen. Kaufmotive. Gesprächsplanung. Gesprächsführung. Diskussion. Argu-mentation. Kundengespräche und Telefonverkauf: Kontaktaufnahme. Bedarfsermittlung. Präsentation. Beratung. Abschlusstechnik. Er-gänzungsverkauf. Verabschiedung. Sonderfälle: Diebstahl. Reklamation. Branchenübliche Produkte: Kenntnis des Sortiments. Be- und Verarbeitung. Qualitätsanalyse. Verwendung. Fotographie: Grundlegende Kenntnisse der digitalen Bildbearbeitung. Kosmetik: Beraten und argumentieren. Medizinprodukte: Fachspezifische Beratung. Gesundheits- und Ernährungsberatung. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit des Auftretens in der dro-gistischen Praxis. Die einzelnen Lehrstoffinhalte sollen nicht isoliert, sondern im integrativen Zusam-menhang unterrichtet werden. Methodisch empfiehlt sich der Einbau von Rollenspie-len und Verkaufsgesprächen, wobei auf die größtmögliche Selbstständigkeit der Schülerinnen und Schüler zu achten ist. Die Querverbindung zum Unterrichtsgegenstand „Deutsch und Kommunikation” soll aus Gründen der Argumentation und Präsentation gepflegt werden. Der Pflege der Sprache ist besonderes Augenmerk beizumessen. Es empfiehlt sich, mit einfachen Versuchen den praktischen Bezug zu den fachein-schlägigen Warengruppen herzustellen. Die Querverbindungen mit den Pflichtgegenständen des Fachunterrichts sind zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelglei sigkeiten wichtig.

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5.5.7 Drogistisch-pharmazeutisches Praktikum Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen Kenntnisse und Fertigkeiten in der drogistischen Laborpraxis haben und die branchenüblichen Identitätsprüfungen durchführen kön-nen. Sie sollen Grundkenntnisse der Herstellung und Anwendung von kosmetischern Pro-dukte haben. Lehrstoff: Kosmetika: Hauttypbestimmung. Herstellung. Anwendung. Identitätsprüfung: Drogenerkennung. Mikroskopie. Chemische Analyse. Methoden des Arzneibuches. Tätitgkeiten aus der drogistische Laborpraxis. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Integration der in den an-deren Pflichtgegenständen des Fachbereiches erworbenen Kenntnisse und zum Er-werb von Fertigkeiten im Sinne der Berufspraxis. Als Unterrichtsmethode empfiehlt sich das selbstständige Arbeiten im Labor, wobei Beobachtungsergebnisse und Untersuchungsergebnisse als Verkaufsargumente ausgewertet werden. Auf gewissenhaftes und genaues Arbeiten ist besonderer Wert zu legen.

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5.6 Freigegenstände:

Wöchentliche Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen bei 3 ½ Schulstufen

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Lehrgang

Klasse: 1. 2. 3. 4.

Freigegenstände Religion 2 2 2 2 65 Lebende Fremdsprache 4 4 4 4 131 Deutsch 4 4 4 4 131 Angew. Mathematik 2 2 2 2 65 Angew. Informatik - Betriebssysteme 2 19 Angew. Informatik - Textverarbeitung 2 19 Angew. Informatik – Tabellenkalkulation 2 19 Angew. Informatik – Datenbanken 2 19 Angew. Informatik – Grafik u . Präsentation 2 19 Angew. Informatik – Internet z. Informationsgew. 2 19 Projektmanagement 2 2 28

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen 2 2 2 2 65

Wöchentliche Unterrichtsstunden in den einzelnen Klassen bei 4 Schulstufen

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Lehrgang

Klasse: 1. 2. 3. 4.

Freigegenstände Religion 2 2 2 2 75 Lebende Fremdsprache 4 4 4 4 149 Deutsch 4 4 4 4 149 Angew. Mathematik 2 2 2 2 75 Angew. Informatik - Betriebssysteme 2 19 Angew. Informatik - Textverarbeitung 2 19 Angew. Informatik – Tabellenkalkulation 2 19 Angew. Informatik – Datenbanken 2 19 Angew. Informatik – Grafik u . Präsentation 2 19 Angew. Informatik – Internet z. Informationsgew. 2 19 Projektmanagement 2 2 2 38

Unverbindliche Übungen

Leibesübungen 2 2 2 2 75

5.6.1 Religion (RL) Die Lehrpläne wurden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft erlassen und vom Bundesminister für Unterricht und Kunst mit Verordnung bekanntgemacht (BGBl. Nr. 181-1987, Anlage A, II Abschnitt).

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5.6.2 Lebende Fremdsprache (LF): Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll seinen Wort- und Phrasenschatz aus dem Alltags- und Berufsleben erweitern und Informationsquellen nützen können. Er soll zu aktuellen Themen aus der Gesellschaft und seinem Berufsleben schriftlich und mündlich Stellung nehmen können. Lehrstoff: Sprachnormen: Schreibweise und Bedeutung von Wörtern und Phrasen. Grammatische Grundstruk-turen. Gebrauch von Wörterbüchern. Informationsquellen: Nützen von Bibliotheken, Literatur und Medien. Mündliche Kommunikation: Erweiterung des Wort- und Phrasenschatzes. Redeübungen mit Vorbereitung, Ge-sprächsübungen. Freies Kommunizieren. Schriftliche Kommunikation: Konzeption. Gliederung. Formale und inhaltliche Aspekte. Kreatives Schreiben: Behandlung von Themen aus dem Erlebnisbereich des Schülers. Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur mündlichen und schriftli-chen Kommunikationsfähigkeit in der Fremdsprache. Die Vorkenntnisse der Schüler ermöglichen von Beginn an die Verwendung der Fremdsprache als Unterrichtssprache. Der Vermittlung kommunikativer Kompetenz ist der Vorrang vor kognitiver Kompetenz und der Förderung der Sprachverständlich-keit vor sprachlichem Perfektionismus zu geben. Es ist wichtig, dass die mündlichen Fertigkeiten laufend geübt werden. Dies wird ei-nerseits durch den Wechsel zwischen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und ande-rerseits durch eine abwechslungsreiche Gestaltung des Unterrichtes gefördert. Der Veranschaulichung der Lehrinhalte und der Motivierung der Schüler dienen authenti-sche Materialien, einschlägige Schulveranstaltungen und Unterrichtsprojekte sowie die Mitarbeit von native speakers. Bei der Behandlung berufsspezifischer Themen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Lehrern des Fachunterrichtes.

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5.6.3 Deutsch (D) Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll unter Verwendung von Wörterbüchern die Rechtsschreibung und Grammatik im Deutschen handhaben und Inhalte aktueller Texte aus Informations-quellen nützen können. Er soll insbesondere zu aktuellen Themen der Gesellschaft und seines Berufes schriftlich Stellung nehmen können. Lehrstoff: Sprachnormen: Anwendung der Rechtsschreib- und Zeichensetzungsregeln. Schreibweise und Be-deutung häufiger Fremdwörter und fachsprachlicher Ausdrücke. Grammatische Grundstrukturen (Wörter, Sätze). Gebrauch von Wörterbüchern. Informationsquellen: Nützen von Bibliotheken, Literatur und Medien. Schriftliches Arbeiten: Konzeption. Gliederung. Formale Aspekte. Kreatives Schreiben: Behandlung von Themen aus dem Erlebnisbereich des Schülers. Behandlung von gesellschaftsrelevanten und berufsspezifischen Themen. Didaktische Grundsätze: Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Schulung der Ausdrucksfähigkeit zum Verfassen schriftlicher Arbeiten. Der Unterricht ist in enger Verbindung zum Pflichtgegenstand „Deutsch und Kommu-nikation“ zu gestalten und soll diesen ergänzen und vertiefen. Bei der Behandlung von berufsspezifischen Themen empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit den Lehrern des Fachunterrichtes. Problemstellungen, die sich am Erfahrungshorizont und an den Interessen der Schü-ler sowie an aktuellen Anlässen orientieren, fördern die Motivation der Schüler zum kreativen Schreiben. Der Computer kann im Unterricht praxisgerecht für das Erstellen von Unterlagen und Informationen eingesetzt werden. Übungen zu den Sprachnormen sollen sich an den individuellen Bedürfnissen der Schüler orientieren und einen Schwerpunkt bilden, da unterschiedliche Vorkenntnis-se aufeinander abgestimmt und bestehende Defizite abgebaut werden sollen. Die regelmäßige Verwendung des Österreichischen Wörterbuches erzieht zu Selb-ständigkeit und erhöht das Verständnis für die deutsche Sprache.

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5.6.4. Angewandte Mathematik (AMF) Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler

können ausgehend von den berufsspezifischen mathematischen Aufgaben-stellungen lösen und erhalten zusätzliche Qualifikationen zur Lösung komplexer Aufgaben.

können selbstständig die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden und entwickeln diese weiter.

können sich der mathematischen Symbolik bedienen und benutzen Rechner, Tabellen, Formelsammlungen sowie EDV-gestützte Programme zweckent-sprechend.

Lehrstoff:

Integration von Vorkenntnissen: Mengenlehre, Zahlenmengen, Potenzen, Rechnen mit Termen. Aussagenlogik: Funktionsbegriff, lineare Funktion. Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit einer Variablen, lineare Gleichungssysteme und Ungleichungssysteme, lineare Optimie-rung. Polynomfunktionen. Gleichungen höheren Grades. Berufsspezifische Anwendungen: Winkelfunktionen, Kraft und Drehmoment, Kräftezerlegung, Hebelgesetz, Auflager-kräfte. Finanzmathematik: Zinseszins- und Rentenrechnung, Schuldentilgung, Investitionsrechnung, Kurs- und Rentabilitätsrechnung. Exponential- und logarithmische Funktionen: Wachstums- und Abnahmeprozesse, Simulationsverfahren in Form von Fallbeispie-len, Exponentialgleichungen. Folgen und Reihen: Begriff, Eigenschaften, Grenzwert, Summenformel endlicher und unendlicher Reihen. Wahrscheinlichkeitsrechnung: Klassischer und statischer Wahrscheinlichkeitsbegriff, Rechnen mit Wahrscheinlich-keiten, Darstellungen und Kenngrößen von diskreten und stetigen Verteilungen. Beschreibende Statistik: Häufigkeitsverteilungen und ihre Darstellungen, Zentralmaße, Streuungsmaße, Re-gression, Korrelation und Kontingenz. Beurteilende Statistik:

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Schätzverfahren, Statistische Modelle des Qualitätsmanagements, Testen von Hypo-thesen. Differentialrechnung: Einführung in die Differentialrechnung. Differenzen und Differenzialquotient, Differen-tiationsregeln, Funktionsdiskussion, Extremwertaufgaben. Integralrechnung: Stammfunktion und bestimmtes Integral, Integrationsregeln, numerische Integration. Grafische Darstellungen: Grafische Darstellungen einfacher und komplexer Funktionen mittels EDV-gestützter Programme. Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Vorbereitung auf die Be-rufsreifeprüfung. Der Unterricht geht von der engen Verbindung zum Pflichtgegenstand „Angewandte Mathematik“ aus und führt zu themenkonzentrierten, gesamtmathematischen Schwerpunkten. Problemstellungen, die sich am Erfahrungshorizont der Schülerinnen und Schüler orientieren sind Grundlage für die Aufgabenstellung und fördern die Auseinanderset-zung mit den Erarbeitungs- und Lösungswegen. Übungen sollen sich an den individuellen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler orientieren und dadurch unterschiedliche Vorkenntnisse und bestehende Defizite ausgleichen bzw. abbauen. Schularbeiten: zwei bzw. eine in jeder Schulstufe, sofern das Stundenausmaß auf der betreffenden Schulstufe mindestens 40 bzw. 20 Unterrichtsstunden be-trägt.

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5.6.5. Angewandte Informatik (AI)

5.6.5.1. Angewandte Informatik - Betr iebssysteme (AI -1) Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Daten-schutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen. Sie sollen im Rahmen der Desktop-Umgebung effektiv arbeiten und mit Dateien und Ordnern arbeiten können. Sie sollen die Arbeitsumgebung eines modernen Betriebssystems verwenden sowie mit Suchfunktionen und einfachen Texteditoren, wie sie im Betriebssystem verfügbar sind, arbeiten können. Lehrstoff: Computer und Peripheriegeräte: In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz. Desktop-Umgebung: Arbeiten mit Icons und Fenstern. Dateiorganisation: Anlegen, Ordnen und Umbenennen von Dateien. Kopieren, Verschieben und Lö-schen von Daten. Verwenden von Suchfunktionen. Texteditoren: Verwenden von Texteditoren in der Betriebssystemumgebung. 5 .6.5.2. Angewandte Informatik - Textverarbeitung (AI -2) Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Daten-schutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen. Sie sollen Texte erstellen und bearbeiten sowie Tabellen, Bilder und Objekte einfü-gen und bearbeiten können. Sie sollen verschiedene Dokumente auch mit fortgeschrittenen Aufgaben sowie Seri-enbriefe erstellen können. Lehrstoff: Computer und Peripherie: In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz. Textgestaltung: Erstellen. Formatieren. Verändern. Löschen.

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Tabellen, Bilder und Objekte: Einfügen. Formatieren. Verändern. Dokumente: Erstellen. Formatieren. Nummerieren von Seiten. Hinzufügen von Kopf- und Fußzei-len. Überprüfen der Rechtschreibung und Grammatik. Einrichten der Dokumente. Arbeiten mit Textbausteinen. Fortgeschrittene Aufgaben. Serienbriefe erstellen. Aus-drucken. 5 .6.5.3. Angewandte Informatik - Tabel lenkalkulat ion (AI -3) Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Daten-schutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen. Sie sollen die wesentlichen Arbeitsschritte für die Erstellung einer Tabellenkalkulation beherrschen. Sie sollen mathematische und logische Operationen unter Verwendung von Formeln und Funktionen anwenden und fortgeschrittene Funktionen einsetzen können. Lehrstoff: Computer und Peripherie: In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz. Tabellengestaltung: Eingeben, Formatieren, Kopieren, Verändern, Sortieren und Löschen von Daten. Su-chen und Ersetzen von Zelleinträgen. Manipulieren von Zeilen und Spalten. Formeln und Funktionen: Verwenden von arithmetischen und logischen Operationen. Arbeiten mit Funktionen. Fortgeschrittene Aufgaben: Einfügen von Objekten und Diagrammen. 5 .6.5.4. Angewandte Informatik – Datenbanken (AI -4) Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Daten-schutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen. Sie sollen einfache Datenbanken unter Verwendung eines Standardprogramms kon-zipieren, erstellen und bearbeiten können. Sie sollen Informationen aus vorhandenen Datenbanken unter Verwendung von ver-fügbaren Such-, Auswahl- und Sortierfunktionen abfragen und diese in Berichtsform darstellen und modifizieren können.

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Lehrstoff: Computer und Peripherie: In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz. Datenbankendesign: Konzipieren, Erstellen, Formatieren, Verändern und Löschen von Daten. Abfragen von Informationen. Einsetzen von Such-, Auswahl- und Sortierfunktionen. Formular in Datenbanken: Auswählen und Erstellen von Formularen unter Verwendung von Daten, Tabellen, Bildern und Grafiken. Berichte: Darstellen. Modifizieren. Abfragen von Datenbanken. 5 .6.5.5. Angewandte Informatik - Graf ik und Präsentat ion (AI -5) Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Daten-schutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen. Sie sollen Texte, Grafiken und Diagramme für Präsentationsunterlagen erstellen und bearbeiten sowie mit Bildern arbeiten können. Sie sollen dadurch Folien erstellen und ausdrucken und Effekte bei Folienpräsentati-onen erarbeiten können. Lehrstoff: Computer und Peripherie: In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz. Textgestaltung: Erstellen. Formatieren. Verändern. Schriftbild. Layout. Bilder, Grafiken und Diagramme: Erstellen. Verändern. Löschen. Foliengestaltung: Erstellen von Präsentationsfolien unter Verwendung von Text, Bilder, Grafiken und Diagramme. Erarbeiten von Effekten. Ausdrucken.

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5 .6.5.6. Angewandte Informatik - Internet zur Informationsgewin-nung (AI -6) Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen einen Computerarbeitsplatz mit Peripherie in Betrieb nehmen, bedienen und instand halten können. Sie sollen über den Daten-schutz und ergonomische Aspekte Bescheid wissen. Sie sollen Fertigkeiten bei der Informationsgewinnung im Internet und Emails haben und über die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen globaler elektronischer Net-ze Bescheid wissen. Lehrstoff: Computer und Peripherie: In Betrieb nehmen, Bedienen und Instand halten. Ergonomie. Datenschutz. Email: Grundlagenwissen. Versenden, Ablegen und Weiterleiten von Emails. Anfügen von Attachement. Kopieren. Verwalten und Einsetzen von Adressbüchern. Informationsgewinnung im Internet: Herstellen von Verbindungen. Abfragen von Informationen. Suchen mit Maschinen im World-Wide-Web. Webbrowser. Informationsmanagement in betrieblichen Netzen (Intranet). Didaktische Grundsätze: Der Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend steht vor Vermittlung der speziellen Anwendungsbereiche die Einschulung im Umgang mit dem Computer und der Peri-pherie im Vordergrund. Dementsprechend empfiehlt sich, den Teilbereich „Ange-wandte Informatik- Betriebssysteme“ vor den anderen Teilbereichen anzubieten. Das Hauptkriterium des Unterrichts ist die Beherrschung des speziellen Bereiches der Computeranwendung. Dementsprechend sind neben der fortschreitenden Lehr-stoffvermittlung genügend Wiederholungs- und Übungsphasen einzuplanen. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung empfiehlt es sich, auch Anforderungen und Zertifizierungen außerschulischer Prüfungen (zB zum ECDL) zu beachten.“

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5.6.6. Projektmanagement Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können praxis- und berufsbezogene Projekte planen und organisieren. Lehrstoff:

Organisation von Arbeitsabläufen: Konzeption und Projektplanung. Arbeitsvorbereitung. Kooperationsmodelle. Material-, Termin- und Kostenplanung. Warenfluss. Logistik. Lagerhaltung. Sozial-formen des Arbeitsprozesses. Zeitwirtschaftstechniken. Dokumentation des Arbeits-ablaufes. Planungsabläufe: Technische Unterlagen. Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern. Präsen-tations- und Verkaufstechniken. Auswahl und Beschaffung der Materialien. Überwa-chung der Arbeitsabläufe zur Sicherung der Planungsqualität. Didaktische Grundsätze:

Insbesondere ist beim Projektieren und Durchführen von Arbeitsaufträgen auf die praxisbezogene Kundinnen- und Kundenbetreuung Wert zu legen. Schülerinnen und Schüler sind zum logischen und vernetzten Denken zu führen. Es ist auf die Verknüpfung von allgemein bildenden, sprachlichen, betriebs-wirtschaftlichen, technischen, mathematischen und zeichnerischen Sachthemen zu achten.

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Unverbindliche Übungen: 5.6.7. Bewegung und Sport (BSP) Allgemeine didaktische Bemerkungen: Die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ hat in den berufsbildenden Pflicht-schulen einen wichtigen Beitrag zur ganzheitlichen Bildung und Erziehung der Schü-lerinnen und Schüler zu leisten. Für den Erfolg ist es wichtig, dass eine über die Schulzeit hinausreichende Einstellung zur nachhaltigen Ausübung von Bewegung und Sport vor allem unter Berücksichtigung einer gesunden Lebensführung geweckt und zu Grunde gelegt wird. Bildungs- und Lehraufgabe: Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre motorischen Grundlagen und sportlichen Fertigkeiten weiterentwickeln. Sie sollen die Bedeutung von Bewegung und Sport für die Gesundheit erfahren, über vielfältiges Sporttreiben Freude an der Bewegung erleben, in ihrer Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit gefördert werden, Bewegung, Spiel und Sport sowohl als Einzelne als auch insbesondere in der Gruppe erleben sowie sich mit der gesellschaftlichen Funktion von Bewegung, Spiel und Sport auseinandersetzen. Die Schülerinnen und Schüler sollen in den Grundlagen zum Bewegungshandeln ihre Wahrnehmungsfähigkeit verbessern, ihre Bewegungserfahrungen erweitern und ihre eigenen Stärken erkennen. Sie sollen in den könnens- und leistungsorientierten Bewegungshandlungen das Leisten erfahren und reflektieren. Sie sollen in den spielerischen Bewegungshandlungen gemeinsam handeln, spielen und sich verständigen können. Sie sollten in den gestaltenden und darstellenden Bewegungshandlungen Bewegung gestalten, darstellen und sich körperlich ausdrücken können. Sie sollen in den gesundheitsorientierten und ausgleichenden Bewegungshandlun-gen ein Gesundheitsbewusstsein entwickeln und ihre Fitness verbessern. Sie sollen in den erlebnisorientierten Bewegungshandlungen Erlebnis und Wagnis in Verantwortung für sich selbst und andere erfahren.

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Lehrstoff: Grundlagen zum Bewegungshandeln Weiterentwicklung und Sicherung der konditionellen Fähigkeiten (Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer). Verbesserung der Beweglichkeit. Verbesserung und Stabilisierung der koordinativen Fähigkeiten. Gleichgewicht. Raumwahrnehmung. Orientierung. Rhythmusfähigkeit. Reaktionsfähigkeit. Bewegungsqualität und Bewegungsökono-mie. Rückmeldung durch Durchführung motorischer Tests. Sportbiologische Grundlagen kennen und einbeziehen. Könnens- und leistungsorientierte Bewegungshandlungen Leistungsgrenzen erfahren lassen. Möglichkeit der Teilnahme an Einzel- und Grup-penwettkämpfen. Bewegungsverbindungen erarbeiten und präsentieren. Entwickeln der Fähigkeit, sich mit Wettkampfnormen konstruktiv auseinanderzuset-zen. Spielerische Bewegungshandlungen Erhalten und Weiterentwickeln von nicht regelgebundener Spielfähigkeit und Spiel-können. Kennenlernen und Ausüben vielfältiger verschiedener Sport- und Trendspie-le. Verbessern der regelgebundenen Spielfähigkeit unter technikrelevanten Ge-sichtspunkten. Verhalten auf Spielsituationen abstimmen und taktische Entscheidun-gen in der Gruppe bzw. Mannschaft zu treffen. Entwicklung eines entsprechenden Spielverständnisses unter wettbewerbsrelevanten Aspekten. Entwicklung der Fähig-keit zur Analyse von Spielergebnissen und von Strategien zur Lösung allfälliger Kon-fliktsituationen. Weiterentwickeln der Fähigkeit, (Spiel-) Vereinbarungen und (Spiel-) Regeln anzuerkennen, situativ abzuändern und neu zu gestalten. Entwickeln der Fä-higkeit, verantwortliche Organisation und Spielleitung zu übernehmen. Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen Erfahren der Körperhaltung. Verbessern der Bewegungs- und Ausdrucksmöglichkei-ten des Körpers. Erweiterung des Bewegungsrepertoires und Entwicklung eines dif-ferenzierten Bewegungsgefühls. Sich mit Aspekten der Bewegungsqualität ausei-nandersetzen. Umsetzten von Musik und Rhythmus in Bewegung. Die Wirkung von Kunst und eigener Kreativität in Bezug auf das individuelle Leben erfahren. Gesundheitsorientierte und ausgleichende Bewegungshandlungen Bewegung und Sport gesundheitsgerecht ausüben. Die Fitness in der Schule und nach Möglichkeit auch in außerschulischen Einrichtungen erfahren, verbessern und beurteilen lernen. Das Gefühl für den eigenen Körper festigen und auf dessen Be-dürfnisse reagieren. Die Körperwahrnehmung verbessern und die Reaktionen des Körpers deuten können. Bewusstmachen von und auseinandersetzen mit gesund-heitsgefährdenden Phänomenen; Aufzeigen von Folgeschäden und Erarbeiten von Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung. Haltungsbelastende Bewegungs-gewohnheiten und deren Auswirkungen erkennen und ausgleichen.

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Erlebnisorientierten Bewegungshandlungen Erfahren und Erleben von Bewegungs- und Sportaktivitäten in verschiedenen Räu-men und Elementen, in unterschiedlichen Situationen, mit verschiedenen Geräten, die sich von alltäglichen Bewegen abheben und mit besonderen Gefühlen verbunden sind und due etwas Neues und Unerwartetes bieten. Aufsuchen und selbsstätiges Bewältigen von herausfordernden Bewegungssituationen, dabei die persönlichen Grenzen und Verhaltensweisen erfahren, ausloten und reflektieren. Sportaktivitäten und – Projekte gemeinsam planen, gestalten und reflektieren. Eine umweltgerechte Einstellung bei der Ausübung von Natur- und Trendsportarten entwi-ckeln. Fachspezifische Kenntnisse zu Art, Aufbau und Wartung von Sportgeräten erwerben. Didaktische Grundsätze: Insbesondere sind die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihrer Berufsschulzeit zu befähigen und anzuregen, Bewegung, Speil und Sport in ausreichenden Ausmaß, unter Berücksichtigung einer gesunden Lebensführung, auch über die Schulzeit hin-aus zu betreiben. In Lehrberufen mit steigenden gesundheitlichen Belastungen sollen geeignete Unter-richtsinhalte und Maßnahmen den gesundheitlichen Belastungen entgegenwirken helfen. Der Lehrstoff ist gemäß der Bildungs- und Lehraufgabe unter Wahrung der Vielfalt zu erfüllen. Schwerpunkte können gesetzt werden, sind Teilbereichen des Lehrstoffes (Bewegungshandlungen) zuzuordnen und auch unter Beachtung geschlechtsspezifi-scher Anliegen festzulegen. Bei der Wahl der Lehrinhalte, bei Schwerpunktsetzung und Leistungsanforderung sind die Altersgemäßheit, die jeweils spezielle Situation der Berufsschule, des Lehr-berufes und die zur Verfügung stehenden Sportstätten zu berücksichtigen, wobei die Inhalte des Unterrichtes jedoch nicht ausschließlich von den örtlichen Rahmenbedin-gungen am jeweiligen Schulstandort abhängen sollen. Entsprechend den örtlichen Möglichkeiten an den einzelnen Schulen wird empfohlen, zur Verbesserung des Unterrichts die Unterrichtsplanung in Form eines „Schulplans“ zu koordinieren (z.B. Nutzung von dislozierten Übungsstätten, schulbezogene Ver-anstaltungen, Kooperationen mit außerschulischen Partnern, Berücksichtigung des Schulprofils etc.) Die Lern- und Leistungsbereitschaft ist durch motivierende Unterrichtsgestaltung und Methodenvielfalt sowie durch Berücksichtigung der Interessen der Schülerinnen und Schüler fördern. Sie kann auch durch die Einbeziehung der Berufs-, Bewegungswelt und entsprechender Freizeittrends der Jugendlichen gesteigert wer-den. Weitere wichtige Motivationsmöglichkeiten sind die Vorbereitung auf und die Teilnahme an Wettkämpfen und Aufführungen sowie der Erwerb von Leistungsab-zeichen.

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Durch innere Differenzierung des Unterrichtes sollen sowohl die begabten, leistungs-fähigen wie auch die leistungsschwachen, ängstlichen Schülerinnen und Schüler mo-tiviert und gefördert werden. Gruppenarbeit und Formen offenen Unterrichtes können dazu beitragen, das selbstständige sportliche Handeln zu entwickeln. Die besonderen Bedürfnisse von behinderten Schülerinnen und Schülern sind nach Maßgabe der Möglichkeit zu berücksichtigen. Sie sind möglichst oft in gemeinsame Bewegungsangebot und gemeinsam Sport einzubinden. Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schülerin-nen und Schülern zu gewährleisten. 5.6.8 Förderunterricht a) Förderunterrich gemäß § 8 lit. F sublit. aa des SCHOG Bildungs- und Lehraufgabe: Vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene Schülerinnen und Schüler sol-len jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihnen die sichere Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglicht. Lehrstoff: Pflichtgegenstände des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des theoretischen Unterrichtes ausgenommen Laboratoriumsübungen. Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen notwendig sind. Didaktische Grundsätze: Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Brei-te und Tiefe. Dabei ist es wichtig, dass die anschauliche Darstellung der zu wieder-holenden Lehrinhalte im Vordergrund ist und Abstraktionen vermieden werden, sowie dass die Übungsbeispiele möglichst auf den Lehrberuf der Schülerinnen und Schüler bezogen sind. Da die Schwächen der Schülerinnen und Schüler im Allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu. Ständige Kontakte mit der Lehrerin/dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegen-standes sind eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

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b) Förderunterricht gemäß § 8 lit. F sublit. cc des SCHOG Bildungs- und Lehraufgabe: Grundsätzliche geeignete und leistungswillige Schülerinnen und Schüler sollen jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes in der Leistungsgruppe mit erwei-tertem oder vertieftem Bildungsangebot ermöglicht bzw. jene Kenntnisse und Fertig-keiten erwerben, die sie zu einem Aufstieg in die höhere Leistungsgruppe befähigen. Lehrstoff: (Pflichtgegenstände des erweiterten Bildungsangebotes) Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte die für die Errichtung der Bildungs- und Lehraufgaben in diesem Pflichtgegenstand wesentlich sind. (Pflichtgegenstände des vertieften Bildungsangebotes) Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Teile des zusätzlichen Lehrstoffes der Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebotes, die für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgaben dieser Leistungsgruppe im betref-fenden Pflichtgegenstand wesentlich sind. Didaktische Grundsätze: Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die sorgfältige Auswahl des wesentlichen Lehrstoffes des erweiterten oder vertieften Bildungsangebotes im betreffenden Pflichtgegenstand. Dabei ist es wichtig, dass die Übungsbeispiele möglichst auf den Lehrberuf der Schülerinnen und Schüler bezogen sind. Ansonsten gelten die didakti-sche Grundsätze des betreffenden Pflichtgegenstandes. Ständige Kontakte mit der Lehrerin/dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstan-des sind eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.