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http://www.lsr-ooe.gv.at Parteienverkehr Montag, Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr DVR.0064351 Mittwoch und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 12.30 Uhr _ LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICH A - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20 Bezirksschulräte sowie Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der Berufsschulen in O B E R Ö S T E R R E I C H Bearbeiter: Fr. Mag. SCHWARZMAIR Tel: 0732 / 7071-2252 Fax: 0732 / 7071-2250 E-mail: [email protected] Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vom A3-23-10/3-2001 3.10.2001 Schulorganisationsrecht – Wiederverlautbarung der Erläuternden Bemerkungen zur 15. SchOG- Novelle Sehr geehrte Damen und Herren! Das Rundschreiben Nr. 98/1993 des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 29.7.1993, Zl. 12.690/110-III/2/93 (verlautbart mit unserem Erlass A9-37/2-93 vom 8.9.93), wird zwecks Abrufbarkeit auf der Homepage in unveränderter Form wiederver- lautbart, wobei Änderungen der Schulbezeichnung („Polytechnischer Lehrgang“) unbe- rücksichtigt blieben, zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen wurden als Anmer- kung in Klammer angefügt: „Der Nationalrat hat am 8. Juli 1993 im Rahmen der 15. Schulorganisationsgesetz-No- velle samt Nebengesetzen (Schulpflichtgesetz 1985, Schulunterrichtsgesetz, Pflicht- schulerhaltungs-Grundsatzgesetz und Schulzeitgesetz 1985) zwei wichtige bildungspo- litische Anliegen dieser Legislaturperiode beschlossen, nämlich den gemeinsamen Un- terricht behinderter und nicht behinderter Kinder in der Volksschule und die Einführung der ganztägigen Schulformen im Regelschulwesen. Die Kundmachung der genannten Gesetze im Bundesgesetzblatt erfolgte am 30. Juli 1993 unter den Nummern BGBl 512/1993, 513/1993, 514/1993, 515/1993 und 516/1993. Ursprünglich wurden die Themenbereiche ‚Integration behinderter Kinder‘ und ‚Ganztä- gige Schulformen‘ in voneinander getrennten Regierungsvorlagen der parlamentari- schen Behandlung zugeführt. Im Zusammenhang mit dieser Schulorganisationsgesetz-Novelle wurden auch Regie- rungsvorlagen zu einer Schulpflichtgesetz-Novelle (1045 der Beilagen), zu einer Schul- unterrichtsgesetz-Novelle (1046 der Beilagen) und zu einer Pflichtschulerhaltungs- Grundsatzgesetz-Novelle (1047 der Beilagen) der parlamentarischen Behandlung zu- geführt.

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http://www.lsr-ooe.gv.atParteienverkehr Montag, Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

DVR.0064351 Mittwoch und Freitag 08.00 - 12.00 Uhr, Donnerstag 08.00 - 12.30 Uhr

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LANDESSCHULRAT FÜR OBERÖSTERREICHA - 4040 LINZ, SONNENSTEINSTRASSE 20

Bezirksschulräte sowieDirektionender allgemein bildenden Pflichtschulen,der allgemein bildenden höheren Schulen sowieder Berufsschulenin O B E R Ö S T E R R E I C H

Bearbeiter:Fr. Mag. SCHWARZMAIR

Tel: 0732 / 7071-2252Fax: 0732 / 7071-2250

E-mail: [email protected]

Ihr Zeichen vom Unser Zeichen vomA3-23-10/3-2001 3.10.2001

Schulorganisationsrecht – Wiederverlautbarungder Erläuternden Bemerkungen zur 15. SchOG-Novelle

Sehr geehrte Damen und Herren!

Das Rundschreiben Nr. 98/1993 des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom29.7.1993, Zl. 12.690/110-III/2/93 (verlautbart mit unserem Erlass A9-37/2-93 vom8.9.93), wird zwecks Abrufbarkeit auf der Homepage in unveränderter Form wiederver-lautbart, wobei Änderungen der Schulbezeichnung („Polytechnischer Lehrgang“) unbe-rücksichtigt blieben, zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderungen wurden als Anmer-kung in Klammer angefügt:

„Der Nationalrat hat am 8. Juli 1993 im Rahmen der 15. Schulorganisationsgesetz-No-velle samt Nebengesetzen (Schulpflichtgesetz 1985, Schulunterrichtsgesetz, Pflicht-schulerhaltungs-Grundsatzgesetz und Schulzeitgesetz 1985) zwei wichtige bildungspo-litische Anliegen dieser Legislaturperiode beschlossen, nämlich den gemeinsamen Un-terricht behinderter und nicht behinderter Kinder in der Volksschule und die Einführungder ganztägigen Schulformen im Regelschulwesen.

Die Kundmachung der genannten Gesetze im Bundesgesetzblatt erfolgte am 30. Juli1993 unter den Nummern BGBl 512/1993, 513/1993, 514/1993, 515/1993 und516/1993.

Ursprünglich wurden die Themenbereiche ‚Integration behinderter Kinder‘ und ‚Ganztä-gige Schulformen‘ in voneinander getrennten Regierungsvorlagen der parlamentari-schen Behandlung zugeführt.Im Zusammenhang mit dieser Schulorganisationsgesetz-Novelle wurden auch Regie-rungsvorlagen zu einer Schulpflichtgesetz-Novelle (1045 der Beilagen), zu einer Schul-unterrichtsgesetz-Novelle (1046 der Beilagen) und zu einer Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz-Novelle (1047 der Beilagen) der parlamentarischen Behandlung zu-geführt.

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Die ursprünglich 16. Schulorganisationsgesetz-Novelle (1126 der Beilagen) sah dieÜberführung der Schulversuche betreffend ganztägige Schulformen in das Regelschul-wesen vor, wodurch auch Novellen zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (1127der Beilagen), zum Schulunterrichtsgesetz (1128 der Beilagen) und zum Schulzeitge-setz (1129 der Beilagen) bedingt waren.

Da die Erläuternden Bemerkungen zur ursprünglich 15. und zur ursprünglich 16. Schul-organisationsgesetz-Novelle samt den oben angeführten Nebengesetzen wertvolle In-halte für eine effiziente Vollziehung beinhalten, werden im Anhang auszugsweise dieErläuternden Bemerkungen zu den beiden Themenbereichen ‚Integration von Kindernmit sonderpädagogischem Förderbedarf‘ und ‚Überführung der Schulversuche betref-fend ganztägige Schulformen in das Regelschulwesen‘ in zusammengefasster Formwiedergegeben. Durch die Zusammenfassung bedingte geringfügige Änderungen oderErgänzungen im Text der Erläuterungen sind durch Kursivschrift hervorgehoben.

Anhang

Erläuternde Bemerkungen zur 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle samt Ne-bengesetzen

I. Themenschwerpunkt:

INTEGRATION VON KINDERN MIT SONDERPÄDAGOGISCHEM FÖRDERBEDARF(Auszüge aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlagen 1044, 1045,

1046 und 1047 der Beilagen)

Allgemeiner Teil

Durch die vorliegenden Novellen zum Schulpflichtgesetz, zum Schulorganisationsge-setz, zum Schulunterrichtsgesetz und zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz solldem Anliegen des Arbeitsübereinkommens der Regierungsparteien für die XVIII. Ge-setzgebungsperiode des Nationalrates auf verstärkte Anstrengungen zur Integrationbehinderter Kinder in das Regelschulwesen Rechnung getragen werden.

Dieses Anliegen gründet sich darin, dass nach den bestehenden Regelungen desSchulpflichtgesetzes physisch oder psychisch behinderte Kinder, die dem Unterrichteiner Volksschule, einer Hauptschule oder eines Polytechnischen Lehrganges nicht zufolgen vermögen, ihre Schulpflicht in einer Sonderschule erfüllen mussten. Das Schul-pflichtgesetz nimmt auf den Umstand nicht Rücksicht, dass behinderte Kinder bei ent-sprechenden Stützmaßnahmen z.B. in der Volksschule verbleiben könnten. Daher wur-den durch die 11. SchOG-Novelle, BGBl 327/1988, die rechtlichen Grundlagen fürSchulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder(§ 131a des Schulorganisationsgesetzes) geschaffen, welche insbesondere wegen dererwähnten Regelung des Schulpflichtgesetzes erforderlich waren.

Aus den Schulversuchen zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behin-derter Kinder hat sich gezeigt, dass behinderte Kinder auch in den Volksschulen unter-richtet werden können, wenn unterstützende Maßnahmen eingesetzt werden. Dahersieht die Schulpflichtgesetz-Novelle eine Wahlmöglichkeit der Eltern für die Betreuung

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ihrer behinderten Kinder entweder in der Sonderschule oder in einer Volksschule mitentsprechenden Fördermöglichkeiten vor. (Ab der 5. Schulstufe liegen noch nicht sogesicherte Schulversuchsergebnisse vor. Der Schulversuchszeitraum ist noch zu kurz,um zu gesicherten Ergebnissen kommen zu können. Dazu ist zu bemerken, dass derSchulversuchszeitraum gemäß § 131a Abs 6 des SchOG noch nicht abgelaufen ist.)

Die 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle soll die im Rahmen des Schulorganisations-rechtes notwendigen Grundlagen für die Übertragung des Schulversuches gemäߧ 131a des Schulorganisationsgesetzes in die Regel-Volksschule bringen. Durch dieSchulpflichtgesetz-Novelle soll an die Stelle der Feststellung der Sonderschulbedürftig-keit und der damit verbundenen Aufnahme in eine Sonderschule nunmehr nur dieFestlegung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes treten. Wie bereits erwähnt,soll der Sonderschulbesuch nur mehr eine mögliche Form der Berücksichtigung beson-derer Erziehungsbedürfnisse behinderter Kinder sein. Grundbedingung dafür ist jedochnach wie vor das Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung und diedaraus resultierende mangelnde Fähigkeit, dem Unterricht folgen zu können. Somit isthinsichtlich der Bewertung des Grades der Behinderung als Grundlage für die Feststel-lung des sonderpädagogischen Förderbedarfes keine Änderung gegenüber der derzei-tigen Festlegung der Sonderschulbedürftigkeit vorgesehen.

Die Überführung der Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes indas Regelschulwesen hat auch Auswirkungen auf den Bereich des Schulunterrichts-rechtes und bezüglich der Sprengelangehörigkeit und den sich daraus ergebenden Fol-gerungen auf den Bereich des Pflichtschulerhaltungsrechtes.

Besonderer Teil

1. Schulorganisationsgesetz (1044 der Beilagen):

Zu § 9 Abs 2:§ 9 enthält die Umschreibung der Aufgabe der Volksschule. Diese Aufgabe ist im Zu-sammenhang mit der Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarfzu erweitern. Hiebei ist zu beachten, dass bei bestimmten Arten der Behinderung vonvornherein davon auszugehen ist, dass eine ‚gemeinsame Elementarbildung‘ (alle Kin-der nach dem Volksschullehrplan) nicht erreicht werden kann. Andererseits sind beieinzelnen Behinderungen kompensatorische Fertigkeiten auszubilden bzw. müssen diefür den Bildungsprozess hinderlichen Folgewirkungen einer physischen oder psychi-schen Schädigung durch sonderpädagogische Zielsetzungen vermindert oder verhin-dert werden. Der Bildungsauftrag der Volksschule ist somit um die für ein bestimmtesKind relevanten Bildungsaufgaben der entsprechenden Sonderschulart zu erweitern,was selbstverständlich auch Konsequenzen in methodisch-didaktischer Hinsicht inner-halb des Volksschulunterrichtes erfordert.

Zu § 10 Abs 4:Ausgehend von den Erläuterungen zu § 9 Abs 2 ergibt sich, dass anstelle des oder ne-ben dem Volksschullehrplan für die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf derentsprechende Sonderschullehrplan zur Gänze oder teilweise angewendet werdenmuss. Dies gilt einerseits für einzelne spezielle Unterrichtsangebote in den Sonder-schullehrplänen (z.B. das Erlernen der Brailleschrift bei blinden Kindern) bei grundsätz-licher Möglichkeit, dass das Lehrziel der Volksschule erreicht werden kann. Anderer-

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seits kann auch eine Einstufung in einen Lehrplan für Allgemeine Sonderschulen (beiLernbehinderung) oder schwerstbehinderte Kinder (bei geistiger Behinderung) in ein-zelnen Pflichtgegenständen oder insgesamt erfolgen. Unterschiedliche Gesamtwochen-stundenzahlen sind nach Lage des Falles und unter Berücksichtigung der Behinderungin einer Weise auszugleichen, dass der Lehrplan der Volksschule als Richtmaß heran-gezogen wird. Die behinderungsspezifische Förderung muss dabei im größtmöglichenAusmaß sichergestellt bleiben.

Zu § 11 Abs 4: (Anm.: dzt. § 11 Abs 6)Diese Bestimmung trägt der bildungspolitischen Zielsetzung der Integration bei bereitsvorhandenen Sonderschulklassen Rechnung, ohne dass die jeweilige Organisations-form der verschiedenen Schularten insgesamt aufgelöst werden muss. Dadurch wirddie Vielfalt der Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung und sozialen Lernensentsprechend den Erfahrungen mit dem Schulversuchsmodell der kooperativen Klassebeibehalten.

Die Zusammenlegung einer Volksschulklasse und einer Sonderschulklasse kann einezu große Zahl von Schülern ergeben, sodass eine Teilung – jedoch unabhängig davon,ob es sich um Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf handelt – ausorganisatorischen und pädagogischen Notwendigkeiten erforderlich sein kann. Diesbe-züglich erscheint keine besondere grundsatzgesetzliche Regelung erforderlich.

Durch die kooperativen Klassen wird sich im Regelfall kein zusätzlicher Lehrerbedarfergeben.

Zu § 13 Abs 1:Die Anwesenheit von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zieht nichtautomatisch den Einsatz zusätzlicher Lehrer nach sich. Primär wird es Aufgabe desKlassenlehrers sein, nach dem didaktischen Grundsatz der Individualisierung und Dif-ferenzierung (siehe die entsprechenden Ausführungen des Volksschullehrplanes)einem allfälligen sonderpädagogischen Förderbedarf zu entsprechen. Rein medizinischals hochgradig einzustufende Behinderungen können unter Umständen pädagogischweitgehend folgenlos bleiben und auch für den Lehrer keinerlei Erschwernis der Unter-richtsarbeit nach sich ziehen. Neben Art und Ausmaß der Behinderung werden daherauch die Schülerzahl und die Schülerzusammensetzung einer Klasse sowie die päda-gogischen Fähigkeiten des Lehrers für einen zusätzlichen Lehrereinsatz zu berücksich-tigen sein. Voraussetzungen, die nur in den konkreten Einzelsituationen beurteilt wer-den können und eine verantwortungsvolle Beurteilung der pädagogischen Gesamtsi-tuation erfordern. Hiebei wird auf die Erfahrungen im Schulversuchsbereich Bedacht zunehmen sein.

Die Wendung ‚entsprechend ausgebildeter Lehrer‘ weist darauf hin, dass der zusätzli-che Lehrereinsatz an das Vorliegen von besonderen Erziehungsbedürfnissen geknüpftist, deren Bewältigung von einem Lehrer mit Normausbildung nicht erwartet werdenkann. Dadurch soll einer bloß quantitativen Arbeitsteilung entgegen getreten und Qua-litätsverlust in der sonderpädagogischen Förderung vorgebeugt werden.

Auch die seinerzeitigen Schulversuche zur Integration von Kindern mit nicht deutscherMuttersprache ergaben, dass in diesem Zusammenhang der Einsatz eines zusätzlichenentsprechend ausgebildeten Lehrers zweckmäßig sein kann. Da diese Schulversuchebereits durch die Änderung des Lehrplans für die allgemein bildenden Pflichtschulendurch die Verordnung BGBl 528/1992 in das Regelschulwesen übernommen worden

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sind, erscheint es zweckmäßig, die diesbezügliche Klarstellung im § 13 Abs 1 vorzu-nehmen (diesbezügliche zusätzliche Lehrerplanstellen sind seit der Durchführung derSchulversuche – und auch nach deren Übernahme in das Regelschulwesen – ständigim Stellenplan vorgesehen, sodass durch die vorgesehene gesetzliche Klarstellung keinzusätzlicher Aufwand entsteht).

Zu § 14 Abs 1:Wie bereits zu § 13 Abs 1 ausgeführt, stehen Schülerzahl und Schülerzusammenset-zung in einem Wechselverhältnis mit dem zusätzlichen Lehrereinsatz. Die Erfahrungender Schulversuche haben bewiesen, dass eine erfolgreiche Unterrichtsarbeit keinesfallsvon der generellen Vorgabe bestimmter Höchst- oder Verhältniszahlen abhängt (z.B.hinsichtlich einer Höchstzahl von 20 Schülern in einer Integrationsklasse). Letztendlichwerden auch die Vorgaben der Stellenpläne eine im Hinblick auf die Schülerzahlzweckmäßige Klassenbildung ermöglichen.

Zu § 23:Da in der Volksschule vom Prinzip des einheitlichen Lehrplanes abgewichen wird (ziel-differentes anstelle von zielidentem Lernen), wodurch der Klassenbildung nach sozialenGesichtspunkten der Vorzug gegenüber einer Klassenbildung nach Leistungsmerkma-len gegeben wird, muss diese Möglichkeit auch an Sonderschulen geschaffen werden.Eigentlich wird dadurch die schon bisher vorhandene Möglichkeit, in Deutsch und/oderMathematik den Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu besuchen, konsequentweiterentwickelt. Insbesondere Schüler der Allgemeinen Sonderschule erhalten da-durch die Chance, einen Schulabschluss einer allgemeinen Schule innerhalb der Son-derschule zu erreichen.

Zu § 27a:Gerade in der Übergangszeit von der ausschließlichen Betreuung behinderter Kinderdurch die Sonderschulen zu einem Angebotssystem der Integration in der allgemeinenSchule erscheint eine regionale Koordination der sonderpädagogischen Maßnahmenvon besonderer Bedeutung. Die zusätzliche Aufgabe soll bestimmten Sonderschulenübertragen werden, da dort die fachlichen Kompetenzen und auch materielle und per-sonelle Möglichkeiten für mit der Integration verbundene sonderpädagogische Maß-nahmen gegeben sind. Die Hauptaufgaben bestehen in einem sonderpädagogischenKompetenztransfer und in einer Sicherstellung sonderpädagogischer Betreuungsquali-tät, einer Beratung und Unterstützung von Lehrern und Eltern sowie in der Bereitstel-lung materieller und personeller Ressourcen zur Unterstützung der Volksschulen beider Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

Die vorstehenden Zielsetzungen werden durch die bisherige Definition des Schulbe-griffes nicht erfasst. Daher erhebt sich die Frage, ob nach den bisherigen Kompetenz-bestimmungen derartige Maßnahmen im Bereich der Schulerhaltung, des Aufbaues derSchule usw. gedeckt sind. Ferner zählt die Beratung von Lehrern an anderen Schulennach den bisherigen Rechtsvorschriften nicht zum unmittelbaren Aufgabenbereich derSonderschule, sondern jeweils nach dem Inhalt zu den Aufgaben Pädagogischer Insti-tute oder der Schulbehörden, insbesondere des Bezirksschulrates. Schließlich sollenderartige Aufgaben, die nicht von vornherein Aufgaben der an den Schulen unterrich-tenden Lehrer darstellen, Lehrern an Sonderschulen systemimmanent übertragen wer-den können. Da sich in diesem Zusammenhang somit eine Reihe verfassungsrechtli-cher Probleme ergeben können, soll die Erklärung der Regelungen betreffend die Son-derpädagogischen Zentren zur Verfassungsbestimmung ein möglichst problemlosesFunktionieren dieser wichtig erscheinenden Einrichtung gewährleisten.

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Durch Abs 1 werden die Aufgaben der Sonderpädagogischen Zentren umschrieben.

Wie bereits oben ausgeführt, sollen nach der regionalen Situation bestimmte Sonder-schulen neben den bisherigen Aufgaben auch die im Abs 1 umschriebenen Aufgabendes Sonderpädagogischen Zentrums übertragen erhalten, wodurch langfristig eine neueStruktur der sonderpädagogischen Förderung entstehen wird. Da der örtliche Zustän-digkeitsbereich Sonderpädagogischer Zentren zum Teil auch bezirksgrenzen-übergrei-fend sein kann, erscheint es zweckmäßig, die Zuständigkeit zur Erklärung von Sonder-schulen zu Sonderpädagogischen Zentren den Landesschulräten zu übertragen. Hiebeierscheint jedoch die Bindung an Anträge der Bezirksschulräte zweckmäßig, weil diesedie unmittelbare Kenntnis der regionalen Situation besitzen.

Da gerade die Unterrichtstätigkeit bei behinderten Kindern eine laufende Verfolgungsonderpädagogischer Entwicklungen und den Austausch fachlicher Neuerungen (Hilfs-mittel, Förderprogramme usw.) erfordert, soll der unmittelbare Bezug zu den speziellenschulischen Einrichtungen für behinderte Kinder aufrecht erhalten bleiben. Die bisheri-gen Erfahrungen im Schulversuchsbereich haben die besondere Bedeutung dieserKontaktnahme gezeigt.

Wie bereits einleitend in den Erläuterungen zu § 27a ausgeführt wurde, erscheint einebesondere Beratung der Lehrer an Volksschulklassen mit Kindern mit sonderpädagogi-schem Förderbedarf wichtig, um eine optimale sonderpädagogische Förderung sicher-zustellen.Insbesondere ist diese Beratungstätigkeit in jenen Fällen von besonderer Bedeutung, indenen ein behindertes Kind in eine Klasse integriert ist, ohne dass ständig ein zusätzli-cher Lehrer anwesend ist. Die Beratungstätigkeit wird sich jedoch im Bedarfsfalle auchauf die speziell für die behinderten Kinder eingesetzten zusätzlichen Lehrer erstrecken.

Dem Schulerhalter können durch die Führung einer Schule als SonderpädagogischesZentrum zusätzliche administrative und ausstattungsmäßige Kosten erwachsen, diehinsichtlich des nachgewiesenen Mehraufwandes als nicht unmittelbarer Schulaufwandder Bund auf der Grundlage von mit den Schulerhaltern abzuschließenden Vereinba-rungen zu tragen haben wird.

Zu § 131:Gemäß § 131a Abs 6 SchOG durften Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht be-hinderter und nicht behinderter Kinder letztmalig im Schuljahr 1992/93 begonnen wer-den, sodass sie nur mehr auslaufend zu führen sind. Dementsprechend sind die schul-organisatorischen Regelungen betreffend die Überführung der Schulversuchsergeb-nisse im Volksschulbereich ab 1. September 1993 aufbauend in das Regelschulwesenzu überführen. Wenngleich eine entsprechend längere Legisvakanz für die Überführungsowohl vom rechtlichen als auch verwaltungsmäßigen Standpunkt zweckmäßig gewe-sen wäre, so erscheint sie im Hinblick auf die rasche Ermöglichung der Integration fürweitere Bereiche, als dies beim Schulversuch im Hinblick auf die prozentmäßige Be-schränkung zulässig ist, nicht vertretbar. Dazu kommt, dass zumindest für die bisheri-gen Schulversuchsstandorte ohnehin bereits die entsprechenden Vorkehrungen für dieWeiterführung der Integration auch im Bereich der äußeren Schulorganisation getroffenworden sind. Da im Hinblick auf die positiven Schulversuchsergebnisse keine Änderun-gen im Bereich der äußeren Organisation gegenüber den Richtlinien im Schulversucherforderlich erscheinen, kann der gemeinsame Unterricht behinderter und nicht behin-derter Kinder weitergeführt werden. Soweit auch an anderen Standorten als den bishe-

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rigen Schulversuchsstandorten die Möglichkeit zu einer entsprechenden sonderpäda-gogischen Förderung besteht, kann auch an diesen Schulen unter Bedachtnahme aufdie bisherigen Richtlinien die Integration durchgeführt werden. Dazu kommt, dass nachder Übergangsbestimmung des § 28a des Schulpflichtgesetzes 1985 in der Fassungder im Zusammenhang mit der Integration vorgeschlagenen Novelle die erforderlichenschulpflichtrechtlichen Voraussetzungen für eine rasche Überführung in das Regel-schulwesen geschaffen werden.

Zu § 131c: (Anm.: überholt)Nach dem derzeitigen Schulpflichtrecht sind schulpflichtige Kinder, die noch nicht schul-reif für die 1. Schulstufe sind (§ 7 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes) und im Pflichtspren-gel einer Vorschulstufe wohnen, verpflichtet, die Vorschulstufe zu besuchen. Wohnensie nicht im Pflichtsprengel einer Vorschulstufe, so sind sie vom Schulbesuch zurückzu-stellen und haben die Möglichkeit (Berechtigung, keine Verpflichtung), die Vorschulstufezu besuchen. Im Gegensatz dazu müssen sonderschulbedürftige Kinder die erste Stufeder Sonderschule (allenfalls die Vorschulstufe an einer Sonderschule) besuchen.

Im Zusammenhang mit der Integration behinderter Kinder ergibt sich die Problematik,dass an Standorten ohne Vorschulstufe ein behindertes Kind (auch bei Lernschwäche)in die erste Schulstufe aufzunehmen ist, wogegen einem nur noch nicht schulreifenKind die Aufnahme in die Volksschule verwehrt ist. Diese Diskrepanz kann nur durcheine Einbindung aller schulpflichtigen Kinder im Rahmen einer flexiblen Form desSchuleingangsbereiches mit einer individuelleren Förderung der Kinder beseitigt wer-den. Zur Erreichung dieses Zieles sollen die hier vorgesehenen Schulversuche dienen.

2. Schulpflichtgesetz 1985 (1045 der Beilagen):

Zu § 8:Derzeit hat § 8 des Schulpflichtgesetzes die Aufnahme und den Besuch der Sonder-schule zum Inhalt, wobei es im wesentlichen um das Verfahren zur Feststellung derSonderschulbedürftigkeit geht. Da im Rahmen des Verfahrens betreffend die Sonder-schulbedürftigkeit es auch um die Feststellung geht, an welchen (Sonder-) Schulen demFörderbedarf am besten Rechnung getragen werden kann (vgl. die verschiedenen Ar-ten der Sonderschulen im § 25 Abs 2 des SchOG), erscheint es im Zusammenhang mitder vorgesehenen Überführung der Schulversuche des § 131a des SchOG im Volks-schulbereich und der Weiterführung dieser Versuche ab der 5. Schulstufe zweckmäßig,eine allgemein gültige Regelung in der Form der Feststellung des sonderpädagogi-schen Förderbedarfes zu treffen. Aus pädagogischer Sicht wird dadurch aus der Diag-nose der Sonderschulbedürftigkeit eine mehr schülerorientierte Diagnose eines beson-deren pädagogischen Unterstützungsbedarfs; anstelle einer ‚Selektionsdiagnostik‘ tritteine maßnahmenorientierte ‚Förderdiagnostik‘. Die Folgerung, welche Schulen aufGrund der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes besucht werdenkönnen, ist aus systematischen Gründen von der Feststellung des Förder b e d a r f e sgesondert zu betrachten und soll daher Inhalt des § 8a sein.

Im einzelnen wird zum Inhalt des § 8 Abs 1 festgestellt:

Entsprechend der derzeitigen Regelung des § 8 Abs 2 ist bezüglich der Einleitung desVerfahrens der Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, der Antragdes Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessenSchule es besucht, oder die amtswegige Einleitung vorgesehen. Bezüglich des Antra-

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ges der Schule ist festzustellen, dass vorerst alle pädagogischen Möglichkeiten desallgemeinen Schulwesens (wie z.B. Förderunterricht, Beratung, Wiederholung vonSchulstufen u.a.) – so wie bisher – voll ausgeschöpft werden müssen, bevor ein Antragauf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes gestellt werden kann, dakeine Änderung in der Definition der besonderen Erziehungsbedürfnisse vorgesehenist.

Primäres Ziel der vorliegenden Novelle ist die Integration der bisher als sonderschulbe-dürftig geltenden Schüler und keine Ausweitung der als behindert einstufbaren Kinder.Dies geht aus der Wortidentität der Gründe für eine entsprechende Entscheidung imderzeit geltenden § 8 Abs 1 und dem vorgesehenen § 8 Abs 1 hervor, wo in beidenFällen von Kindern gesprochen wird, die ‚infolge physischer oder psychischer Behinde-rung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule ... nicht zu folgen vermögen‘.

Hinsichtlich der sachlichen Entscheidungszuständigkeit (Bezirksschulrat) ist keine Än-derung vorgesehen. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit soll jedenfalls der Bezirks-schulrat des Wohnsitzes des Kindes vorgesehen werden, da in diesem Zusammenhangdie Bezugnahme auf die konkrete Situation des Kindes am besten beurteilt werdenkann.

Bezüglich der vorgeschriebenen Gutachten wird eine der konkreten Situation besserentsprechenden Auswahl der Gutachten ermöglicht.Hiebei ist besonders hervorzuheben, dass nunmehr die Eltern verlangen können sollen,dass bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auch Personen, diedas Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, mitwirken.Die Gutachter im Verfahren können auch zu einer mündlichen Verhandlung eingeladenwerden, um durch ihr Zusammenwirken eine intensive Beratung der Eltern im Sinneeiner Förderkommission sicherzustellen. Dabei wird sicherlich auch über verschiedeneVarianten der schulischen Förderung zu diskutieren sein, wo und in welcher Form demsonderpädagogischen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. DiesenÜberlegungen entsprechen die drei letzten Sätze des Abs 1, wobei den Eltern beson-dere Rechte eingeräumt werden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben dieEltern die Möglichkeit, jene Gutachter mitzubringen, welche das Kind bisher betreut ha-ben und deren Gutachten sie vorbringen.

Die im Abs 2 vorgesehene Regelung entspricht dem vorletzten Satz des geltenden § 8Abs 2 und stellt die Möglichkeit sicher, dass in Zweifelsfällen verschiedene Schullauf-bahnvarianten erprobt werden können. Damit kann auch überprüft werden, ob demsonderpädagogischen Förderbedarf eines Kindes in einer bestimmten Schulart tatsäch-lich entsprochen werden kann bzw. ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen ge-schaffen werden können.

Abs 3 entspricht dem derzeitigen § 8a, wobei auf die im ersten Absatz der Erläuterun-gen zu § 8 dargelegten Zielsetzungen Bedacht genommen wird.

Abs 4 entspricht dem § 8 Abs 3 bzw. dem § 8a Abs 3 in der geltenden Fassung.

Zu § 8a:Anstelle der absoluten Sonderschulpflicht tritt nun für die ersten Jahre der Schulpflichteine Berechtigung zum Besuch einer geeigneten Sonderschule (Sonderschulklasse)oder einer geeigneten Volksschule. Die Sonderschule wird dadurch zu einer Angebots-schule für physisch oder psychisch behinderte Kinder, deren Konzept für die Eltern eine

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attraktive Alternative und ein sonderpädagogisch ausgefeiltes Angebot sein muss.Nachdem sich Eltern nun freiwillig und bewusst nach Beratung für die Sonderschuleentscheiden können, ist mit einer deutlich verbesserten Annahme dieser Schulart zurechnen.

Als zweite Möglichkeit wurde nun der Besuch einer den sonderpädagogischen Förder-bedarf erfüllenden Volksschule vorgesehen. Somit wird es sich im Regelfall nicht umeine Volksschule in bisheriger Form handeln, sondern ist jeweils für ein bestimmtesKind zu prüfen, ob das höherwertige Ziel einer dem Stand der pädagogischen Wissen-schaften entsprechenden bestmöglichen Erziehung eines behinderten Kindes erreichtwerden kann.

Voraussetzung für eine Bildungswegentscheidung ist eine möglichst vollständige Über-sicht über verschiedene Bildungsmöglichkeiten und ihre Vor- und Nachteile. Der Be-zirksschulrat hat nach Vorlage der Gutachten und allfälligen ergänzenden mündlichenVerhandlungen einen Überblick über die bestehenden bzw. herstellbaren Möglichkeiten.Somit wird der Bezirksschulrat Vorschläge über den jeweils zweckmäßigsten Schulbe-such und die dem Wohnort des Kindes nächstgelegene geeignete Volksschule unter-breiten, wodurch dem Prinzip des wohnortnahen Schulbesuches Rechnung getragenwerden kann. Die gesetzlichen Grundlagen für die Beratungstätigkeit enthält Abs 2.

Gerade in der Einführungsphase der neuen Regelungen wird noch nicht an allen Volks-schulstandorten eine entsprechende Fördermöglichkeit unter Bedachtnahme auf dieunterschiedlichen Behinderungsarten bestehen. In diesem Zusammenhang ist es Auf-gabe der Schulbehörden, konstruktiv dazu beizutragen, die Sprengelvolksschule oderdie dem Wohnort des Kindes nächstgelegene Volksschule materiell und personell soauszustatten, dass diese Volksschule den sonderpädagogischen Förderbedarf einesKindes erfüllen kann. Bei der diesbezüglichen Regelung im Abs 3 ist jedoch darauf Be-dacht zu nehmen, dass gemäß Art. 14 Abs 3 lit.b B-VG in den Angelegenheiten deräußeren Organisation der öffentlichen Volksschulen und gemäß Art. 14 Abs 2 B-VG inden Angelegenheiten des Landeslehrerdienstrechtes die Vollziehungszuständigkeit beiden Ländern liegt. Sofern durch Landesgesetze die diesbezügliche Kompetenz den Be-zirksschulräten übertragen wurde, hat dieser selbst die entsprechenden Maßnahmen zutreffen; in den übrigen Fällen wird er die entsprechenden Maßnahmen bei den zustän-digen Stellen zu beantragen haben. Grundsätzlich kommt auch eine Spezialisierungoder Sonderausstattung einzelner Volksschulen (und nicht aller Volksschulen) in Be-tracht, weil eine Konzentration aus Gründen einer besseren Finanzierbarkeit ange-bracht sein kann.

Zu § 8b:Wie bereits oben ausgeführt sollen nunmehr die Schulversuche gemäß § 131a desSchOG im Bereich der Volksschule in das Regelschulwesen übernommen und im Übri-gen entsprechend der geltenden Rechtslage weitergeführt werden. Daher sieht § 8bvor, dass entsprechend der derzeitigen Regelung des § 8 des Schulpflichtgesetzesschulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (= derzeitige Sonder-schulbedürftigkeit) die der ‚Eigenart und Schulfähigkeit entsprechende Sonderschule‘(Sonderschulklasse) zu besuchen haben, sofern sie keine Volksschule oder Integra-tionsklasse im Rahmen des Schulversuches gemäß § 131a des SchOG besuchen.

Zu § 14 Abs 1: (Anm.: seit 1.9.1999 außer Kraft)In dieser Gesetzesbestimmung wird auf die ‚Vorschriften des § 8 über die Aufnahme indie Sonderschule‘ verwiesen. Auf Grund der vorgesehenen Novellierung des § 8 ist die-

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ser Verweis nicht mehr zutreffend. Da dieser Verweis inhaltlich nunmehr auch entbehr-lich erscheint, wäre er zu streichen.

Zu § 14 Abs 9a: (Anm.: seit 1.9.1999 außer Kraft)Derzeit dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur noch nicht schulreife, nicht abersonderschulbedürftige Kinder eine Vorschulstufe an der Volksschule besuchen. Im Zu-sammenhang mit der Integration behinderter Kinder in die Volksschule könnte es fürdas behinderte Kind zweckmäßig sein, statt sofort in die erste Schulstufe aufgenommenzu werden, bei Bestehen der Vorschulstufe mit entsprechender Förderungsmöglichkeitin der Vorschulstufe betreut zu werden. Eine generelle diesbezügliche Regelung könntejedoch im Einzelfall Probleme ergeben, sodass in diesem Zusammenhang die Beratungdurch den Bezirksschulrat (§ 8a Abs 2 in der Fassung der vorliegenden Novelle) maß-geblich sein soll.

Zu § 15 Abs 2 und 3:Die derzeitige Umschreibung der Schulunfähigkeit im § 15 Abs 2 wird mehr durch dieausstattungsmäßigen Voraussetzungen der Sonderschule bestimmt, als durch die Bil-dungsvoraussetzungen eines behinderten Kindes. Dementsprechend wären die Vor-aussetzungen für die Feststellung der Schulunfähigkeit zu ändern. Ein absolutes Krite-rium für Schulunfähigkeit kann aus medizinischen Gründen erwachsen. Aus pädagogi-scher Sicht muss festgestellt werden, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Bildungnach einem angemessenen Beobachtungszeitraum, wie ihn die Novelle vorsieht, ausder Beobachtung des Entwicklungsfortschrittes Hinweise darüber erzielbar sind, ob dasKind im Rahmen eines schulmäßigen Unterrichtes oder nur im Rahmen von Einzel-maßnahmen der Behindertenvorsorge (Institutionen des Sozial- und Gesundheitswe-sens) gefördert werden sollte.

§ 15 Abs 3 erfordert eine Änderung im Hinblick auf den neuen § 8. Da oftmals in Ver-fahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit auch geprüft wird, ob nicht doch mit einerentsprechenden sonderpädagogischen Förderung ein Schulbesuch möglich ist, er-scheint die volle Parallelität der Verfahren erforderlich. Dies erfolgt durch die Anwend-barerklärung des § 8 auch für den Bereich des § 15, wobei jedoch die im § 8 Abs 2 vor-gesehene Beobachtung im Hinblick auf die speziellen sonderpädagogischen Kennt-nisse der beobachtenden Lehrer auf die Sonderschule (Sonderschulklasse) fürschwerstbehinderte Kinder einzuschränken ist.

Durch den neuen Abs 4 wird eine besondere Beratungsmöglichkeit durch den Bezirks-schulrat normiert, damit im Interesse des Kindes allfällige Förderungsmöglichkeitenaußerhalb des Schulwesens genützt werden.

Zu § 15 Abs 5 und 6:Die Abs 4 bis 6 des § 15 in seiner geltenden Fassung hätten wegen der Neuregelungim § 8 und der Anwendbarerklärung der dort enthaltenen Verfahrensbestimmungendurch den neuen § 15 Abs 3 zu entfallen. Da der bisherige Abs 4 bereits durch denneuen Abs 4 ersetzt wird (siehe den vorstehenden Absatz der Erläuterungen) wären nurnoch die Abs 5 und 6 zu streichen.

Zu § 28a: (Anm.: infolge Zeitablauf überholt)Die Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kin-der durften gemäß § 131a Abs 6 des Schulorganisationsgesetzes im Schuljahr 1992/93letztmalig begonnen werden. Aus diesem Grund ist die Überführung dieser Schulversu-che im Volksschulbereich ab 1. September 1993 in das Regelschulwesen vorzusehen.

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Da die Kundmachung der vorgesehenen Novellierung des Schulpflichtgesetzes 1985voraussichtlich erst Ende Juni oder im Juli zu erwarten ist, werden bis dahin bereitsviele Verfahren zur Aufnahme in die Sonderschule nach den derzeitigen Bestimmungendes § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgeschlossen sein. Um den Erziehungsbe-rechtigten nach der Überführung dieser Schulversuche in das Regelschulwesen mitkommendem Schuljahr die Möglichkeit zu geben, dass ihre behinderten Kinder bereitsab diesem Schuljahr in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe aufgenommenwerden können, bedarf es einer Übergangsbestimmung. Diese hat festzulegen, dassSonderschulaufnahmen in die Vorschulstufe und die erste Schulstufe für das Schuljahr1993/94 als Feststellungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne der Neu-regelung zu gelten haben.

Zu § 30:Wie bereits vorhin erwähnt, durften gemäß § 131a Abs 6 des SchOG Schulversuchezum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder letztmalig imSchuljahr 1992/93 begonnen werden, sodass sie nur mehr auslaufend zu führen sind.Parallel dazu sind die im Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Neuregelungena u f s t e i g e n d in Kraft zu setzen, soweit sie unmittelbar mit dem Schulbesuch zu-sammenhängen. Für die Zeit ab 1. August 1996 soll die Novelle für alle Schulstufen derVolksschule gelten, wobei es möglich sein soll, dass in Volksschulen mit Volksschul-oberstufe behinderte Kinder bereits ab diesem Zeitpunkt auch nach der vierten Schul-stufe integrativ betreut werden können. Soweit nicht ausdrücklich ein aufsteigendes In-krafttreten erforderlich ist, hätte die Novelle ab 1. August 1993 zu gelten.

3. Schulunterrichtsgesetz (1046 der Beilagen):

Zu § 3 Abs 7a: (Anm.: dzt. § 3 7b)Gemäß § 3 Abs 1 lit.c dürfen u.a. nur Schüler in eine Schule aufgenommen werden, diedie gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzen. Dieswürde bedeuten, dass physisch behinderte Kinder mit einem sonderpädagogischenFörderbedarf (siehe § 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes) nicht in die allgemeine Schule(im Sinne der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen vorerst die Volksschule) aufge-nommen werden dürften. Daher bedarf es für diese Kinder einer Sonderregelung, wel-che durch den neuen Abs 7a geschaffen werden soll.

Zu § 9 Abs 1:Die laufenden Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes habenergeben, dass der Anteil der behinderten Kinder in Integrationsklassen im Regelfall vierKinder nicht übersteigen soll. Bei besonders schwerer Behinderung kann auch die Zahlvon vier behinderten Kindern zu hoch sein, während andererseits die Schulversuchegezeigt haben, dass auch mehr als vier behinderte Kinder in einer Integrationsklasseentsprechend gefördert werden können, ohne dass eine Beeinträchtigung der Ausbil-dung der nicht behinderten Kinder eintritt. Es kommt hier sehr auf die Art und das Aus-maß der Behinderung sowie auf die möglichen Begleitmaßnahmen zur Förderung an.Die vorgesehene Einfügung in den § 9 Abs 1 soll die entsprechende Grundlage für dieBildung von Integrationsklassen für den Schulleiter geben.

Zu § 9 Abs 1a:Im Rahmen der Schulversuche gemäß § 131a wurden nicht nur Integrationsklassen,sondern auch Kooperationsklassen erprobt. Bei diesen Kooperationsklassen bleibenentsprechend der bisherigen Entwicklung des österreichischen Schulwesens die Son-

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derschulen als eigenständige Schularten mit spezifischem methodisch-didaktischen undtherapeutischen Gepräge bestehen, doch soll durch die Kooperation mit der allgemei-nen Schule ein Abkoppelungsprozess, der zu einer Verminderung der Durchlässigkeit,zur Isolierung und zur Reduktion von Sozialkontakten zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern führen kann, verhindert oder doch wenigstens vermindert werden.In diesem Modell soll insbesondere in weniger leistungsorientierten Unterrichtsberei-chen ein gemeinsamer Unterricht erfolgen. Ferner sollen Schulveranstaltungen undschulbezogene Veranstaltungen gemeinsam durchgeführt werden. In den Fächern mitstärker kognitiven Komponenten und im Bereich der spezifischen sonderpädagogischenFörderung bleiben die verschiedenen Lerngruppen entsprechend den Voraussetzungenerhalten. Da die derzeitige Regelung des § 9 Abs 1 einer derartigen Kooperation zwi-schen verschiedenen Schularten (die bei diesem Modell bestehen bleiben) widerspricht,bedarf es einer entsprechenden Ausnahmeregelung, die durch den neuen Abs 1a ge-schaffen werden soll.

Zu § 17 Abs 4:Gemäß § 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes hat der Bezirksschulrat bei physisch oderpsychisch behinderten Kindern den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen.Zur Erfüllung dieses Förderbedarfs sehen die Lehrpläne für die Sonderschulen die derjeweiligen Behinderung entsprechenden lehrplanmäßigen Regelungen vor. Wenn nunein behindertes Kind nicht die Sonderschule, sondern eine allgemeine Schule besucht,werden im Regelfalle zur entsprechenden Förderung des Kindes die entsprechendenSonderschul-Lehrplanbestimmungen anzuwenden sein, wobei zu bedenken ist, dassdies jedoch nicht für alle Unterrichtsgegenstände notwendig sein muss. Im Hinblick dar-auf, dass der Bezirksschulrat im Rahmen des Verfahrens nach § 8 des Schulpflichtge-setzes auf Grund der vorliegenden Gutachten den sonderpädagogischen Förderbedarfsfeststellt, erscheint es zweckmäßig, dass der Bezirksschulrat auch die Lehrplanfestle-gungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf trifft. Die diesbezüglicheGrundlage soll durch den neuen § 17 Abs 4 lit.a getroffen werden.

Darüber hinaus kann es für das Kind zweckmäßiger sein, dass das behinderte Kind inbestimmten Bereichen nicht nach einem Sonderschullehrplan, sondern nach dem Lehr-plan der besuchten allgemeinen Schule unterrichtet wird, wobei jedoch der Unterrichtfür dieses Kind nach dem Lehrplan für eine niedrigere Schulstufe erfolgt.Eine diesbezügliche Entscheidung soll der Schulkonferenz übertragen werden, welcherauch die Entscheidungen für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe im Volks-schulbereich zukommt (vgl. § 31d des Schulunterrichtsgesetzes, den neuen § 25 Abs5a, ferner § 57 Abs 10 des Schulunterrichtsgesetzes).

Zu § 18 Abs 13:Hier ist keine inhaltliche Änderung, sondern nur eine Anpassung an die im Schulpflicht-gesetz vorgesehene Neuregelung des § 8 des Schulpflichtgesetzes vorgesehen.

Zu § 19 Abs 2 und § 22 Abs 2:Diese Änderungen haben ihre Grundlage in der geltenden Schulversuchsbestimmungdes § 131a Abs 2.

Zu § 25 Abs 5a:Gemäß § 31d besteht bereits derzeit für die Schüler an Allgemeinen Sonderschulen dieMöglichkeit der Teilnahme am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöherenSchulstufe der Sonderschule. Im Sinne der dafür maßgebenden Zielsetzungen sollauch den Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine Volksschule besu-

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chen, die Möglichkeit eingeräumt werden, dass sie mit der Klasse aufsteigen, jedoch injenen Einzelbereichen, wo sie dem Unterricht in der neuen Klasse noch nicht folgenkönnen, nach dem Lehrplan der vorhergehenden Schulstufe unterrichtet werden. Vgl.diesbezüglich auch den zweiten Absatz der Ausführungen zu § 17 Abs 4.

Zu § 49:§ 49 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht es, Schüler, die ihre Pflichten in schwer-wiegender Weise verletzen, für den Fall, dass die Anwendung von Erziehungsmittelnerfolglos bleibt oder das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung andererSchüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums dar-stellt, von der Schule auszuschließen. Ein solcher Ausschluss kommt jedoch nicht imBereich der allgemein bildenden Pflichtschulen in Betracht, wo in derartigen Fällen dieEinweisung in die Sondererziehungsschule vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass nebenden Erziehungsmitteln gemäß § 8 Abs 1 der Schulordnung, BGBl 373/1974, und beiVorhandensein von Parallelklassen neben der Versetzung in die Parallelklasse (wennkeine vorhanden sind, besteht auch diese Möglichkeit nicht) nur das Aufnahmeverfah-ren in die Sondererziehungsschule eingeleitet werden kann. In einer Reihe von Fällenkann jedoch schon durch einen Ausschluss und die weitere Erfüllung der allgemeinenSchulpflicht in einer anderen allgemeinen Schule das Aufnahmeverfahren in eine Son-dererziehungsschule vermieden werden. Um eine Integration auch der erziehungs-schwierigen Kinder in die allgemeine Schule zu ermöglichen, ist nunmehr die Möglich-keit eines Ausschlusses auch im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen vorge-sehen, jedoch eingeschränkt auf jene Fälle, in denen andere Schüler gefährdet werden.Die in diesem Zusammenhang erforderlichen schulerhaltungsrechtlichen Vorkehrungensind in der Novelle des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes (siehe die Neufas-sung des § 8 Abs 2) enthalten.

Zu § 57 Abs 3:Für eine Integration behinderter Kinder ist auch eine entsprechende Koordination derpädagogischen Arbeit der in der Klasse unterrichtenden Lehrer erforderlich. Daher istvorzusehen, dass die bereits derzeit aus besonderen Anlässen möglichen besonderenLehrerkonferenzen auch zur Erreichung der bestmöglichen Integration von Kindern mitsonderpädagogischem Förderbedarf einberufen werden können.

Zu § 62 Abs 1:§ 62 behandelt die Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten, ausgehendvon der Zielsetzung einer möglichst engen Zusammenarbeit zwischen Lehrern und Er-ziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler.Um mögliche Probleme beim gemeinsamen Unterricht von behinderten und nicht be-hinderten Kindern aus dem Grund mangelnder Information zu vermeiden, soll im § 62Abs 1 ausdrücklich auf die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förder-bedarf hingewiesen werden.

Zu § 70 Abs 1:§ 70 enthält besondere Verfahrensbestimmungen für wichtige Entscheidungen in denSchulen. Zweifellos zählt auch die Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen fürSchüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf – soweit sie in der Schule zu entschei-den sind – zum Bereich der wichtigen Maßnahmen. Dementsprechend ist § 70 Abs 1 zuerweitern. Sofern gemäß § 17 Abs 1 lit.a der Bezirksschulrat zu entscheiden hat, sindnicht die Verfahrensregelungen des Schulunterrichtsgesetzes, sondern jene des AVGanzuwenden.

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Zu § 82:Dieser Absatz enthält die Inkrafttretensbestimmung für die vorliegende Novelle.

4. Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (1047 der Beilagen):

Zu § 4:Derzeit muss dafür Vorsorge getroffen werden, dass möglichst alle sonderschulbedürf-tigen Kinder in eine entsprechende Sonderschule (Sonderschulklasse) aufgenommenwerden können. In Hinkunft wird diese Vorsorge insoferne eingeschränkt sein, als jeneKinder, die eine allgemeine Schule (vorerst im Regelschulwesen die Volksschule oderim Rahmen der Schulversuche die Hauptschule oder den Polytechnischen Lehrgang)besuchen, bei der Bereitstellung von Sonderschulen (Sonderschulklassen) nicht mehrzu berücksichtigen sind. Darauf nimmt die vorgeschlagene Fassung des § 4 Bedacht.

Zu § 8 Abs 2:Die vorgesehenen Neuregelungen im Bereich des Schulpflichtgesetzes und des Schul-organisationsgesetzes sollen den Eltern das Recht einräumen, ihre Kinder mit sonder-pädagogischem Förderbedarf entweder in eine Sonderschule oder in eine Volksschule,die den erforderlichen sonderpädagogischen Förderbedarf decken kann, zu geben.

Sofern die übliche Sprengelvolksschule im konkreten Fall den sonderpädagogischenFörderbedarf nicht decken kann, jedoch eine entsprechende Volksschule, die das Kindbesuchen kann, zur Verfügung steht, muss Vorkehrung getroffen werden, dass die denFörderbedarf deckende Schule ohne Probleme für die Erziehungsberechtigten besuchtwerden kann. Hiefür sollen durch die Neufassung des § 8 Abs 2 die erforderlichenGrundlagen geschaffen werden (siehe § 8 Abs 2 Z 1).

Die vorgesehene Novellierung des Schulunterrichtsgesetzes sieht – ebenfalls im Zu-sammenhang mit der Möglichkeit der Vermeidung einer Einweisung in eine Sonder-schule (hier die Sondererziehungsschule) – den Entfall des Verbotes des Schulaus-schlusses (siehe die Neufassung des § 49 des Schulunterrichtsgesetzes) vor. Auch hiersind die erforderlichen schulerhaltungsrechtlichen Begleitmaßnahmen zu treffen (siehe§ 8 Abs 2 Z 2).

Die derzeitige Regelung schränkt die Beteiligung einer Gemeinde am Schulsachauf-wand einer anderen Gemeinde stark ein, sodass es in Einzelfällen zu einer nicht ge-rechtfertigten zusätzlichen Belastung von Gemeinden kommt, die im Regelfall für dieTragung des Schulsachaufwandes zuständig sind. Die Neuregelung soll auch für dieSonderfälle einen entsprechenden Kostenausgleich ermöglichen; dies bedeutet, dassdie Landesgesetzgebung für alle oder nur für einzelne Fälle Regelungen treffen kann,wobei auch die bisherige Regelung betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwi-schen den beteiligten Gebietskörperschaften bestehen bleiben kann.

Zu § 19:Dieser enthält die Inkrafttretensbestimmungen, welche sich hinsichtlich der Integra-tionsmaßnahmen im Volksschulbereich an der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelleorientieren.

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Themenschwerpunkt:

ÜBERFÜHRUNG DER SCHULVERSUCHE BETREFFEND GANZTÄGIGE SCHUL-FORMEN IN DAS REGELSCHULWESEN

(Auszüge aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlagen 1126, 1127,1128 und 1129 der Beilagen)

Allgemeiner Teil

Das Arbeitsübereinkommen der Regierungsparteien für die XVIII. Gesetzgebungspe-riode des Nationalrates fordert auf Grund der gesellschaftlichen Erfordernisse durchentsprechende gesetzliche Maßnahmen die Sicherstellung, dass ein flächendeckendesAngebot ganztägiger Schulformen (auf der Grundlage des Initiativantrages betreffendSchulversuche für ganztägige Schulformen, II-11085 der Beilagen zu den stenographi-schen Protokollen des NR XVII. GP.) im Regelschulwesen eingerichtet wird. Daher wirddurch die Schulorganisationsgesetz-Novelle Vorsorge getroffen, dass die derzeit ge-führten ganztägigen Schulversuche entsprechend dem Arbeitsübereinkommen in dasRegelschulwesen, und zwar bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie im Polytechni-schen Lehrgang, übergeführt werden. Die Möglichkeit der Ausweitung der ganztägigenSchulformen entsprechend dem Wunsch des Arbeitsübereinkommens wird durch dasProgramm eröffnet, dass der Bund sowohl für jene ganztägige Schulformen, für die erSchulerhalter ist, als auch für die öffentlichen Pflichtschulen, für die Länder und Ge-meinden (Gemeindeverbände) gesetzliche Schulerhalter sind, jedenfalls den Aufwandfür die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit übernimmt. Im übrigenkommt die Tragung des Aufwandes bei öffentlichen ganztägigen Schulformen dem ge-setzlichen Schulerhalter zu, der jedoch sozial gestaffelte Beiträge der Eltern einhebenkönnen soll.

Bei den ganztägigen Schulformen ist das Prinzip der Freiwilligkeit besonders wichtig.Dies wird durch die 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit den ganztägigen Schulformen ist auch eine Novellierung desPflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulzeitgesetzes, des Schulunter-richtsgesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften erforderlich.

Besonderer Teil

1. Schulorganisationsgesetz (1126 der Beilagen):

Zu § 2 Abs 3:§ 2 Abs 1 des Schulorganisationsgesetzes enthält die allgemeine Aufgabe der österrei-chischen Schule. In dieser grundsätzlichen Gesetzesbestimmung wird festgelegt, dassdie österreichische Schule durch einen entsprechenden Unterricht an einer wertorien-tierten Erziehung der Schüler mitzuwirken hat. Da die pädagogische Tätigkeit imBetreuungsteil ganztägiger Schulformen ebenso wie an Schülerheimen nicht im Unter-richt sondern in der Erzieherarbeit besteht, ist auch für diese die Mitwirkung an derwertorientierten Erziehung der Jugend festzulegen. Dies soll durch die Anfügung eines3. Absatzes an den § 2 des Schulorganisationsgesetzes erfolgen.

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Zu § 5 Abs 2 und 3:Für die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen Schulen besteht Schul-geldfreiheit. Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage findet sich hinsichtlich der öffent-lichen Pflichtschulen im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz sowie in den dazu er-gehenden Ausführungsgesetzen der Länder, bezüglich der sonstigen öffentlichenSchulen im § 5 Abs 1 des Schulorganisationsgesetzes. Ausgenommen von der Schul-geldfreiheit ist gemäß § 5 Abs 2 des Schulorganisationsgesetzes in der derzeitigenFassung die ‚durch gesonderte Vorschriften geregelte oder zu regelnde Einhebung vonLern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien und eines höchstenskostendeckenden Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öf-fentlichen Schülerheimen‘.

Wie bereits im allgemeinen Teil der Erläuterungen festgestellt wurde, ist die Einhebungeines Kostenbeitrages für die Verpflegung und Betreuung im Betreuungsteil ganztägigerSchulformen (ausgenommen für die gegenstandsbezogene Lernzeit) vorgesehen.Diesbezüglich muss daher § 5 Abs 2 ergänzt werden. Ferner soll klargestellt werden,dass derartige Beiträge durch Verordnung festzulegen sind.

Die vorgesehene Einhebung von Beiträgen für Unterbringung, Verpflegung und Be-treuung im Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) ganztägiger Schulformenentspricht inhaltlich den diesbezüglichen Regelungen für die öffentlichen Schülerheimeund ist auf Grund der Parallelität dieser beiden Einrichtungen erforderlich, um gegen-seitige Konkurrenzierung auszuschließen.

Für den Bereich der öffentlichen Pflichtschulen werden entsprechende Regelungendurch die Landesgesetze auf Grund des zu ergänzenden § 14 Abs 2 des Pflicht-schulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu erfolgen haben.

Die bestehende Bestimmung betreffend die Einhebung von Unfallversicherungsprämienist durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung überholt. Sofern Schüler auf freiwil-liger Basis Unfallversicherungen abschließen, besteht diesbezüglich kein rechtlicherZusammenhang mit dem die Schulgeldfreiheit regelnden § 5 Abs 2.

Zu § 6 Abs 1 und 4a:Für den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist hinsichtlich der Lernzeiten einBetreuungsplan vorgesehen, der unter den Oberbegriff ‚Lehrplan‘ (vgl. den ersten Satzdes Absatz 1) fällt.

Der neue Abs 4a ist in diesem Zusammenhang erforderlich, um festzustellen, dass inden Lernzeiten keine Erarbeitung neuer Lehrinhalte erfolgen darf. Der Betreuungsplanentspricht somit inhaltlich den Lehrplanbestimmungen des Förderunterrichtes. Darausergibt sich auch der Anknüpfungspunkt für eine Kostentragung durch den Bund für denPflichtschulbereich und für eine Subventionierung konfessioneller Privatschulen aufGrund des § 18 Abs 1 des Privatschulgesetzes, BGBl 244/1962, für den Bereich dergegenstandsbezogenen und individuellen Lernzeit.

Es besteht die Absicht, für den Bereich der Lernzeiten insgesamt 5 Lehrerwochenstun-den vorzusehen, wobei die gegenstandsbezogene Lernzeit analog dem Förderunter-richt als Lehrerwochenstunde zu werten sein wird und die individuelle Lernzeit analogden Regelungen der Lernzeiten in Schülerheimen (somit in der Umrechnung: zweiStunden individuelle Lernzeit = eine Lehrerwochenstunde) zu berechnen wäre. Danach

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könnten entsprechend dem letzen Satz des Abs 5 zwei Stunden gegenstandsbezogeneLernzeit und bis zu sechs Stunden individuelle Lernzeit oder drei Stunden gegen-standsbezogene Lernzeit und bis zu vier Stunden individuelle Lernzeit oder vier Stun-den gegenstandsbezogene Lernzeit und bis zu zwei Stunden individuelle Lernzeit wö-chentlich angeboten werden.

Im übrigen wird festgestellt, dass der erste Satz im neuen Abs 4a dem im § 131b Abs 2Z.3 des Initiativantrages betreffend Schulversuche für ganztägige Schulformen(II-11085) der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVII. GP.) wört-lich entspricht.

Zu § 8 lit.i: (Anm.: dzt. lit.j)§ 8 des Schulorganisationsgesetzes enthält Begriffsbestimmungen. Diese wären durchdie Umschreibung des Inhaltes des Begriffes ‚ganztägige Schulformen‘ zu ergänzen.Aus der vorliegenden lit.i geht insbesonders hervor:

1. Eine Schule wird dadurch zu einer ganztägigen Schulform, dass neben demlehrplanmäßig üblichen Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, zudessen Besuch eine Anmeldung des Schülers erforderlich ist (die diesbezügli-chen näheren Bestimmungen enthält der neue § 8 Abs 1 des Schulorganisa-tionsgesetzes sowie der neue § 12a des Schulunterrichtsgesetzes).

2. Ferner enthält die Begriffsbestimmung eine nähere Beschreibung des Be-treuungsteiles. Hiezu ist festzustellen, dass der Betreuungsteil in allen Fällen ausden in lit.i genannten Teilen zu bestehen hat. Es ist daher nicht möglich, eineganztägige Schulform z.B. nur mit gegenstandsbezogener und individueller Lern-zeit, jedoch ohne Freizeit und Verpflegung zu führen.

Zu § 8a:Entsprechend dem System des § 8a in der Fassung der 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung auch dieMindestzahl von Schülern für die Bildung von Schülergruppen an ganztägigen Schul-formen festzulegen. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Regelungen im Pflicht-schulbereich durch die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen.

Zu § 8d:Abs 1 enthält die näheren Bestimmungen über die Gliederung ganztägiger Schulfor-men, wobei auf den Wortlaut des § 131b Abs 2 Z.1 des oben erwähnten Initiativantra-ges Bedacht genommen wurde.

Die Festlegung, ob eine Schule als ganztägige Schulform zu führen ist, obliegt dem je-weiligen Schulerhalter. Soweit der Bund gesetzlicher Schulerhalter ist, kommt die Fest-legung der Schulbehörde des Bundes erster Instanz zu, welche diese Festlegung nurim Rahmen des zu Verfügung stehenden Personal- und Sachaufwandes durchführenkann. Mangels sonstiger Schulerhaltungsvorschriften für die Bundesschulen erfolgt diediesbezügliche Bestimmung im Rahmen des Schulorganisationsgesetzes. Die Festle-gung der Standorte ganztägiger Schulformen an öffentlichen allgemein bildendenPflichtschulen (mit Ausnahme der Übungsschulen), wo die Gemeinden, Gemeindever-bände oder Länder Schulerhalter sind, hat auf Grund der einschlägigen Schulerhal-tungsvorschriften zu erfolgen, wofür die Erweiterung des § 1 Abs 2 sowie des § 11Abs 1 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes die grundsatzgesetzliche Rege-lung bringen soll. Bei den Privatschulen ist die Einrichtung ganztägiger Schulformeneine Angelegenheit des Privatschulerhalters.

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Im Gegensatz zur Festlegung der Standorte der ganztägigen Schulformen ist die Frageder Gliederung der ganztägigen Schulformen in den Unterrichts- und Betreuungsteil unddessen Führung in getrennter oder verschränkter Abfolge eine Angelegenheit derSchulorganisation im Rahmen des Schulorganisationsgesetzes, sodass sich die mate-riellen Grundsatzbestimmungen für die allgemein bildenden Pflichtschulen hinsichtlichdieses Bereiches im ersten Satz des Abs 3 finden.

Zu § 11 Abs 5 und § 13 Abs 2a: (Anm.: dzt. § 11 Abs 7Diese Bestimmungen enthalten entsprechend Art. 14 Abs 3 lit.b B-VG die Grundsatzbe-stimmungen für die als ganztägige Schulformen geführten Volksschulen.

Dem § 11 wird ein neuer Abs 5 angefügt, der die Führung der Volksschulen als ganztä-gige Schulformen ermöglicht. Die Festlegung, ob die Volksschule als ganztägige Volks-schule geführt wird, obliegt dem Schulerhalter. Für die öffentlichen Pflichtschulen isteine diesbezügliche Ergänzung des § 1 Abs 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzge-setzes vorgesehen.

Die gegenstandsbezogene Lernzeit soll im Hinblick auf die enge Verknüpfung mit be-stimmten Unterrichtsgegenständen – wie dies auch z.B. beim Förderunterricht der Fallist – durch Lehrer betreut werden. Für die übrigen Bereiche des Betreuungsteiles kön-nen jedoch Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Da der Betreuungsteil neben demUnterrichtsteil ein Bestandteil der ganztägigen Volksschule ist, kommt die Gesamtlei-tung der Schule dem gemäß § 13 Abs 2 zu bestellenden Leiter zu. Unbeschadet des-sen soll die Möglichkeit bestehen, einen Leiter des Betreuungsteiles zu bestellen. Dienäheren Bestimmungen betreffend die Bestellung des Leiters des Betreuungsteiles anganztägigen Schulformen sowie dessen Aufgaben werden im Schulunterrichtsgesetzfestzulegen sein.

Zu § 18 Abs 4 und § 20 Abs 3:Die hier vorgesehenen Ergänzungen enthalten für die Hauptschule sinngemäß die Re-gelungen des § 11 Abs 5 und des § 13 Abs 2a.

Zu § 24 Abs 3 und § 25 Abs 1: (Anm.: dzt. § 24 Abs 4)Auch die Sonderschule betreffenden Bestimmungen für die ganztägigen Schulformendieser Schulart entsprechen denen der §§ 11 Abs 5, 13 Abs 2a und 18 Abs 4, wobeiallerdings darauf Bedacht zu nehmen ist, dass Sonderschulen sowohl als selbständigeSchulen als auch als Sonderschulklassen, die einer anderen allgemein bildendenSchule angeschlossen sind, geführt werden. Zur Förderung der Integration behinderterKinder kommt gerade im Betreuungsteil der Bildung von Gruppen mit behinderten undnicht behinderten Schülern besondere Bedeutung zu, was bei angeschlossenen Son-derschulklassen leicht möglich erscheint.

Zu § 30 Abs 4 und § 32 Abs 3:Die hier vorgesehenen Ergänzungen enthalten für den Polytechnischen Lehrgang sinn-gemäß die Regelungen der §§ 11 Abs 5 und 13 Abs 2a.

Zu § 35 Abs 5 und § 42 Abs 2a:Die hier vorgesehenen Änderungen enthalten für die ganztägige Führung der Unter-stufe allgemein bildender höherer Schulen die den Regelungen für die Volksschule, dieHauptschule und den Polytechnischen Lehrgang entsprechenden Bestimmungen.

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Die Regelungen der neuen §§ 35 Abs 5 und 42 Abs 2a sind im Gegensatz zu den bis-her beschriebenen organisatorischen Bestimmungen für die öffentlichen Pflichtschulenunmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Zu § 119 Abs 8a und § 123 Abs 5:Diese Änderungen sind im Hinblick auf die Ermöglichung ganztägiger Schulformen anden im Rahmen der Pädagogischen Akademien geführten Übungsschulen erforderlich.

Zu § 131:Diese Bestimmungen enthalten die Inkrafttretenstermine, wobei im Hinblick auf den er-forderlichen Vorbereitungszeitraum vorgesehen ist, dass die ganztägigen Schulformenerst mit dem Schuljahr 1994/95 aufbauend vom Schulversuchsbereich in das Regel-schulwesen überführt werden sollen.

2. Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (1127 der Beilagen):

Zu § 1 Abs 2 und § 11 Abs 1:Durch die Ergänzungen im § 1 Abs 2 und im § 11 Abs 1 wird klargestellt, dass die Be-stimmung von Schulen als ganztägige Schulformen eine Angelegenheit des Schuler-halters ist. Die im § 11 Abs 1 vorgesehene Anhörung der betroffenen Erziehungsbe-rechtigten und Lehrer entspricht dem im Initiativantrag der XVII. Gesetzgebungsperiodedes NR (Nr. II-11085 der Beilagen) enthaltenen § 131b Abs 2 Z 4 des Schulorganisa-tionsgesetzes.

Zu § 10:Zur Neufassung des § 10 wird bemerkt: Zum Begriff einer Anstalt – und die Schulenzählen rechtstheoretisch zu diesem Begriff – gehört die Beistellung von Personen undSachwerten zur Erreichung eines bestimmten Zieles. Dies geht auch aus § 10 desPflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes hervor, wo eine Sonderregelung hinsichtlichder Beistellung der erforderlichen Lehrer insofern getroffen wird, als diese dem Landobliegt. Daraus geht hervor, dass im Rahmen des Pflichtschulerhaltungsrechtes auchfür die Beistellung der Lehrer bzw. Erzieher für den Betreuungsteil Aussagen zu treffensind, unabhängig davon, wer letztlich hiefür die Kosten zu tragen hat. Ferner muss § 10hinsichtlich der zusätzlichen Erfordernisse wegen der ganztägigen Schulformen ergänztwerden.

Zu § 14 Abs 2 und 3:Die Neufassung des § 14 Abs 2 und 3 entspricht bezüglich der ganztägigen Schulfor-men der in der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle vorgesehenen Neufassung des§ 5 des Schulorganisationsgesetzes. Auf die Ausführungen in den Erläuterungen hiezuwird verwiesen.

Aus den vorgesehenen Änderungen bezüglich der ganztägigen Schulformen ergibt sichhinsichtlich der Kostentragung:

a) Zum Personalaufwand: Bezüglich der Kosten für die Lernzeiten ist vorgesehen, dassdiese vom Bund getragen werden (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungenzum Schulorganisationsgesetz). Der Personalaufwand für die übrigen Tätigkeiten imBetreuungsteil ist entsprechend den zu erwartenden ausführungsgesetzlichen Re-gelungen vorerst entweder vom Land oder von den Gemeinden zu tragen. Die Aus-führungsgesetzgebung kann jedoch vorschreiben, dass dieser Personalaufwand

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durch Beiträge der Erziehungsberechtigten abgedeckt wird, wie das auch sonst beivergleichbaren Einrichtungen (Horte, Schülerheime) der Fall ist. Nur bei Ermäßigun-gen dieser Beiträge aus Gründen der Bedürftigkeit ergeben sich daher Kosten fürdas betreffende Land bzw. die betreffende Gemeinde.

b) Zum Sachaufwand: Der Sachaufwand wird ebenfalls zumindest vorerst vom Schul-erhalter zu tragen sein. Auch in diesem Bereich sind Beiträge der Erziehungsbe-rechtigten auf Grund der Neufassung des § 14 Abs 2 und 3 möglich.

Zu § 19:Dieser enthält die Inkrafttretensbestimmungen gegenüber den Ländern. Da gemäß der15. Schulorganisationsgesetz-Novelle die ganztägigen Schulformen im Regelschulwe-sen erst ab dem Schuljahr 1994/95 vorgesehen sind, besteht die Möglichkeit, für dieErlassung der Ausführungsgesetze eine einjährige Frist einzuräumen.

3. Schulunterrichtsgesetz (1128 der Beilagen):

Zu § 9 Abs 5:Derzeit enthält das Schulunterrichtsgesetz nur Bestimmungen über die Zuweisung derSchüler in die einzelnen Klassen (Klassenbildung), nicht jedoch bei Klassenteilungen inSchülergruppen auch Bestimmungen über die Zuweisung der Schüler in die einzelnenGruppen. Für die letztgenannten Fälle wurden die Bestimmungen über die Klassenbil-dung sinngemäß angewendet. Im Zusammenhang mit der zusätzlichen Bildung vonSchülergruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen soll dieser Mangel behobenund gleichzeitig durch Bestimmungen für die ganztägigen Schulformen im Sinne der 15.Schulorganisationsgesetz-Novelle ergänzt werden.

Zu § 12a:§ 8d Abs 1 in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle sieht vor:

‚Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil zu glie-dern. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für dieFührung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungs-teiles ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während derganzen Woche teilnehmen sowie die Erziehungsberechtigten von zwei Dritteln der be-troffenen Schüler und zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigenFällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen. Bei getrennter Ab-folge dürfen die Schüler in klassenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werdenund darf der Betreuungsteil auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruchgenommen werden.‘

Aus dem vorliegenden § 12a der die An- und Abmeldung zu den ganztägigen Schulfor-men als eine Angelegenheit der inneren Ordnung der Schule im Schulunterrichtsgesetzregeln soll, in Verbindung mit der organisationsrechtlichen Regelung des § 8d in derFassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle ergibt sich als wesentlichsterGrundsatz, dass der Besuch ganztägiger Schulformen nur auf Grund einer Anmeldungmöglich ist (siehe den ersten Satz des § 12a Abs 1), weshalb für alle Schüler, die nichtzu einer ganztägigen Betreuung angemeldet werden, öffentliche Schulen (oder Klassenan solchen Schulen) in zumutbarer Entfernung ohne ganztägige Betreuung oder ganz-tägige Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles (wo

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systemimmanent der Besuch nur des Unterrichtsteiles möglich ist) zur Verfügung ste-hen müssen.

Die vorliegende Schulunterrichtsgesetz-Novelle unterscheidet hinsichtlich der Anmel-dung wegen der Schulerhaltung wohl zwischen der Anmeldung für ganztägige Schul-formen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles (§ 12a Abs 1 Z1) und mit verschränkter Abfolge (§ 12a Abs 1 Z 2), doch bedeutet dies keine Ein-schränkung der Wahlmöglichkeit durch die Erziehungsberechtigten.

Zum Vorgang der Errichtung ganztägiger Schulformen und der Anmeldung folgendeBeispiele:

1. Es besteht noch keine ganztägige Schulform am betreffenden Standort:Vor Errichtung der ganztägigen Schulform wird der Schulerhalter den Bedarf prüfen.Dies kann auch im Rahmen der Anmeldung zum Besuch der ersten Stufe derbetreffenden Schule in der Weise erfolgen, dass den Schülern (Erziehungsberech-tigten) die Möglichkeit eingeräumt wird, gleichzeitig mit der Anmeldung zum Besuchder betreffenden Schule sich auch zum Betreuungsteil anzumelden. Hiebei könntegleichzeitig im Falle der Anmeldung zur ganztägigen Betreuung an allen Schultagenim Sinne des neuen § 8d Abs 1 des Schulorganisationsgesetzes auch die Frage ge-stellt werden, ob einer verschränkten Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungs-teiles zugestimmt wird. Bei bereits an der Schule befindlichen Schülern würde nurdie Anmeldung betreffend die ganztägige Betreuung, nicht jedoch zum Besuch derbetreffenden Schule selbst zu erfolgen haben. Sollte eine getrennte Willensäuße-rung zweckmäßig erscheinen, so ist auch diese nach der vorliegenden Novelle mög-lich. Diese enthält sich diesbezüglich einer näheren Aussage, um den einzelnenSchulen die zweckmäßigste Lösung zu ermöglichen.

2. Es besteht bereits eine ganztägige Schulform:Sofern die Schule zur Gänze nach dem Schulversuchsmodell ‚Ganztagsschule‘ oderin Hinkunft mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ge-führt wird, muss für jene Schüler, die nicht zur ganztägigen Schulform oder nicht füralle Tage zur ganztägigen Betreuung angemeldet werden sollen, auch in der Näheliegende Schulen zur Verfügung stehen, die nicht als ganztägige Schulen oder alsganztägige Schulen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungstei-les geführt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass von Parallelklassen einerSchule, welche mit verschränkter und andere mit nicht verschränkter Abfolge desUnterrichts- und des Betreuungsteiles geführt werden, damit dem Elternwahlrechtentsprochen werden kann.

Sofern die Schule oder einzelne ihrer Klassen nach dem Schulversuchsmodell ‚Tages-heimschule‘ oder in Hinkunft mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und des Betreu-ungsteiles geführt werden, ergibt sich bei der Anmeldung keine Notwendigkeit einerzusätzlichen Befragung im Sinne des dritten Satzes des vorgesehenen § 8d Abs 1 desSchulorganisationsgesetzes.

Neben der Bedeutung der Beachtung des Wunsches der Erziehungsberechtigten istjedoch – soweit dieser nicht beeinträchtigt wird – auch darauf Bedacht zu nehmen, dassmöglichst alle Erziehungsberechtigten, die einen Bedarf an ganztägigen Schulplätzenfür ihre Kinder haben, diesen Bedarf auch befriedigt erhalten. In diesem Zusammen-hang sind auch die Investitionskosten, die eine ganztägige Betreuung erfordert, zu be-rücksichtigen. Aus diesem Grund enthält der vorliegende § 12a Abs 1 eine unterschied-

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liche Regelung für die Anmeldung für ganztägige Schulformen mit getrennter und mitverschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles. Dementsprechend istauch eine Unterscheidung hinsichtlich der Abmeldung erforderlich.

Auf die besondere Folge der Abmeldung vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulfor-men mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles wird hinge-wiesen: Wenn die ganze Schule in dieser Form geführt wird, kann die Abmeldung eineseinzigen Schülers vom Betreuungsteil nicht eine Umorganisation der ganzen Schulebedingen. In diesem Fall bedeutet die Abmeldung, dass der Schüler eine andere, in derNähe liegende Schule besuchen muss (vgl. die vorstehenden Ausführungen). Werdenan der betreffenden Schule auch Klassen ohne der verschränkten Form von Unter-richts- und Betreuungsteil geführt, so bedingt die Abmeldung vom Betreuungsteil nureinen Klassenwechsel.

Zu § 17 Abs 1:§ 17 Abs 1 in der geltenden Fassung regelt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit, wo-bei die eigenständige und verantwortliche Tätigkeit des Lehrers sich ausdrücklich aufdie Unterrichtstätigkeit bezieht. Da ein Betreuungsteil ganztägiger Schulformen vor-nehmlich eine Erziehungsarbeit im Sinne des § 2 Abs 3 des Schulorganisationsgeset-zes in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle erfolgt, ist § 17 Abs 1entsprechend zu ergänzen.

Zu § 33 Abs 7a:§ 33 des Schulunterrichtsgesetzes regelt die Beendigung des Schulbesuches in demSinne, dass ein Schüler aufhört, Schüler einer bestimmten Schule zu sein. In diesemZusammenhang wäre auf die Sondersituation ganztägig geführter Schulen Bedacht zunehmen, wo auch die Nichtbezahlung des Beitrages für den Betreuungsteil mit entspre-chenden Rechtsfolgen zu verknüpfen ist.

Zu § 43 Abs 1 und § 45 Abs 7:Ebenso wie die Schüler nach § 43 Abs 1 verpflichtet sind, den Unterricht während dervorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch am Unter-richt in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldetsind, regelmäßig teilzunehmen, ist eine Regelung in den § 43 Abs 1 aufzunehmen,nach der Schüler, die zum Betreuungsteil in ganztägigen Schulformen angemeldet sind,diesen regelmäßig und pünktlich zu besuchen haben.

In diesem Zusammenhang steht auch der zusätzliche Abs 7 im § 45, der im Gegensatzzu den Abs 1 bis 5 auch für der Schulpflicht unterliegende Schüler gilt, weil der Betreu-ungsteil nicht mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängt. Hiebei ist zu beachten,dass bezüglich des Fernbleibens vom Betreuungsteil nicht derselbe strenge Maßstabanzuwenden ist wie hinsichtlich des Fernbleibens vom Unterrichtsteil. Aus diesemGrunde ist die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Betreuungsteil bereits ‚aus vertretbarenGründen‘ zu gewähren, wogegen eine derartige Erlaubnis bezüglich des Unterrichtesgemäß Abs 4 nur aus ‚wichtigen Gründen‘ zulässig ist.

Zu § 47 Abs 1:Im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen können nach den Bestimmungen der15. Schulorganisationsgesetz-Novelle für die individuelle Lernzeit und die Freizeit nichtnur Lehrer sondern auch Erzieher bestellt werden. Aus diesem Grund sind im Rahmen

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der Bestimmungen über die Mitwirkung der Schule an der Erziehung im § 47 Abs 1auch die Erzieher im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen zu berücksichtigen.

Zu § 51 Abs 3:Bezüglich der Aufsichtspflicht des Lehrers enthält § 51 Abs 3 diesbezügliche Bestim-mungen hinsichtlich des Unterrichtes, der Pausen, der Schulveranstaltungen und derschulbezogenen Veranstaltungen. Im Hinblick auf die Einführung des Betreuungsteiles(neben dem Unterrichtsteil) wären die Bestimmungen hinsichtlich der Aufsichtsführungauch auf diesen Bereich zu übertragen. Wenngleich bei nicht ganztägigen Schulformendie Zeit zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht nicht unter die Be-aufsichtigung fällt, ist bei den ganztägigen Schulformen auch für diesen Zeitraum eineAufsichtsführung erforderlich, da der Betreuungsteil entweder unmittelbar an den Unter-richtsteil anschließt oder mit diesem verschränkt ist; daher ist an diesen Schulformendie Beaufsichtigung ganztägig zu gewährleisten.

Zu § 55a:Wie bereits erwähnt, können an ganztägigen Schulformen auch Erzieher eingesetztwerden. Daher sind auch die Rechte und Pflichten der Erzieher im 10. Abschnitt desSchulunterrichtsgesetzes zu umschreiben. Die vorgesehene Neuregelung orientiert sicham § 51 in der Fassung der vorliegenden Novelle.

Zu § 56 Abs 8:Durch die 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle soll für ganztägige Schulformen dieBestellung eines Lehrers oder Erziehers zur Unterstützung des Schulleiters bezüglichdes Betreuungsteiles ermöglicht werden können (Leiter des Betreuungsteiles). In die-sem Zusammenhang erscheint es im Bereich des Schulunterrichtsgesetzes notwendig,in Analogie zum § 56 Abs 7 die Aufgaben des Leiters des Betreuungsteiles zu um-schreiben.

Zu § 57 Abs 7:Um den Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen dasselbe Stimmrecht inden Lehrerkonferenzen bei Beratungen betreffend den Betreuungsteil einzuräumen,bedarf es einer diesbezüglichen Ergänzung des § 57 Abs 7.

Zu § 62 Abs 3:Derzeit enthält § 62 nur Bestimmungen hinsichtlich der Beratungen zwischen Lehrernund Erziehungsberechtigten. Da – wie bereits erwähnt – im Betreuungsteil ganztätigerSchulformen auch Erzieher tätig sein können, ist für die Zusammenarbeit der Erziehermit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteilangemeldeten Schüler eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Dies erfolgt durch denneuen Abs 3.

Zu § 70 Abs 1 lit.c:Da der Besuch des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen hinsichtlich der Ver-fahrensregelungen dem Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unver-bindlichen Übungen und Förderunterricht gleichzustellen wäre, bedarf es einer entspre-chenden Ergänzung des § 70 Abs 1.

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Zu § 82:Diese Bestimmungen enthalten die Regelungen betreffend das Inkrafttreten. Die Neu-regelungen sollen gleichzeitig mit den vorgesehenen Neuerungen im Schulorganisa-tionsgesetz betreffend die ganztägigen Schulformen mit 1. September 1994 in Krafttreten. Im Bereich des Schulunterrichtsrechtes muss das stufenweise Inkrafttreten, wiees in der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle enthalten ist, nicht vorgesehen werden,da sich die schulunterrichtsrechtlichen Regelungen nur auf die bereits im Regelschul-wesen befindlichen ganztägigen Schulformen beziehen.

4. Schulzeitgesetz 1985 (1129 der Beilagen):

Zu § 5 Abs 6:Das Schulzeitgesetz 1985 enthält die schulzeitrechtlichen Regelungen unter Bedacht-nahme auf den üblichen lehrplanmäßigen Unterricht. Demnach wird der Schultag inUnterrichtsstunden und Pausen gegliedert. Die Einführung ganztägiger Schulformen imSinne der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle bedarf einer besonderen Berücksichti-gung des Betreuungsteiles.

Für den Gesamtbereich ganztägiger Schulformen soll ein Mindestzeitausmaß derBetreuungszeit festgelegt werden, was dadurch erfolgt, dass die Mindestdauer desBetreuungsteiles an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis 16.00 Uhr be-stimmt wird. Bei den Bundesschulen soll der Betreuungsteil bis längstens 18.00 Uhrangeboten werden.

Da nicht nur in ganztägigen Schulformen mit verschränktem Unterrichts- und Be-treuungsteil, sondern auch bei getrennter Abfolge auf Unterrichtsstunden (im letzterenFall wegen des zum Teil auch an Hauptschulen und Unterstufen der allgemein bilden-den höheren Schulen erforderlichen Nachmittagunterrichtes) Bedacht genommen wer-den muss, ist es erforderlich, die Zeiteinheiten des Betreuungsteiles an jene des Unter-richtsteiles anzupassen.

Zu § 9 Abs 4:An die Stelle des bisherigen Abs 4 tritt ein neuer Abs 4, welcher wegen der ganztägigenSchulformen an allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen die Übungsschulen)erforderlich ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs 6 verwiesen.

Zu § 16a:Dieser enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Die Regelungen betreffend die ganztä-gigen Schulformen sollen gleichzeitig mit den vorgesehenen Neuerungen im Schulor-ganisationsgesetz mit 1. September 1994 in Kraft treten. Im Bereiche des Schulzeit-rechtes muss das stufenweise Inkrafttreten, wie es in der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle enthalten ist, nicht vorgesehen werden, da sich die schulzeitrechtlichen Rege-lungen nur auf die bereits im Regelschulwesen befindlichen ganztägigen Schulformenbeziehen.“

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Der Erlass A9-37/2-1993 tritt hiermit außer Kraft.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden PräsidentenDr. Kepplinger eh.