46
P. b. b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3183 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1986 Ausgegeben am 5. September 1986 197. Stück 472. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes 472. Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. August 1986, mit der das Schul- unterrichtsgesetz wiederverlautbart wird Artikel I Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in der Anlage das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände- rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben: 1. Bundesgesetz vom 27. April 1977, BGBl. Nr. 231, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird; 2. Kundmachung des Bundeskanzlers vom 3. April 1979, BGBl. Nr. 168, betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesge- setzblatt, 2 14; 3. 2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 143/1980; 4. 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 367/1982; 5. 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 271/1985, Art. IV; 6. 4. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 211/1986. Artikel III Durch die Wiederverlautbarung werden fol- gende Bestimmungen nicht berührt: § 3 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. f sublit, cc, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 30, § 31 (einschließlich der auf diese Bestimmung sich beziehenden Verweise im § 22 Abs. 2 lit. f) und § 70 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 231/1977 und BGBl. Nr. 143/1980, soweit sie sich auf die Haupt- schule beziehen und gemäß Art. II Abs. 2 der 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 367/1982) noch in Kraft stehen. Artikel IV (1) Im Hinblick auf Art. I Z 1 des Bundesgeset- zes BGBl. Nr. 211/1986 werden die Bezeichnun- gen „Bundesminister für Unterricht und Kunst" und „Bundesministerium für Unterricht und Kunst" jeweils durch die Bezeichnung „Bundesmi- nister für Unterricht, Kunst und Sport" bzw. „Bun- desministerium für Unterricht, Kunst und Sport" ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestim- mung angepaßt. (2) Im Hinblick auf Art. II Z 1 der Berufsausbil- dungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 231/1977, wird in den §§19 und 56 Abs. 2 der Ausdruck „Lehrherr" durch „Lehrberechtigter" ersetzt. Artikel V (1) In folgenden Bestimmungen werden Verwei- sungen dem Stand der Rechtsordnung entspre- chend aktualisiert: § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 7, § 11 Abs. 8, § 22 Abs. 7, § 25 Abs. 7, § 28 Abs. 5, § 33 Abs. 2 lit. e, § 33 Abs. 7, § 42 Abs. 14, § 45 Abs. 6 und § 49 Abs. 9. (2) Im § 18 Abs. 8 entfällt im Hinblick auf die die Unterrichtsgegenstände für die jeweiligen Schular- ten enthaltenden Bestimmungen des Schulorganisa- tionsgesetzes das Wort „Handarbeit" sowie der diesem Wort voranstehende Beistrich. (3) Art. IV der 8. Schulorganisationsgesetz- Novelle wird als letzter Satz dem § 28 Abs. 3 ange- fügt, wobei die Verweisung entsprechend angepaßt wird. Artikel VI (1) In folgenden Bestimmungen werden Unstim- migkeiten richtiggestellt: § 7 Abs. 4, § 19 Abs. 8, § 20 Abs. 8 und § 45 Abs. 6 (einheitliche Schreibweise des Begriffes „anstelle"), § 22 Abs. 5 und 10 (Verweisrichtigstel- lung), § 23 Abs. 2 (Vereinheitlichung der Schreib- weise), § 31 b Abs. 2, § 78 Abs. 1 (Beistrichsetzung), § 31 c Abs. 6 und 7, § 33 Abs. 3 (terminologische Richtigstellung), §42 Abs. 14, §63 Abs. 4, § 63 a Abs. 3 („Klasse" statt „Klassen"), § 64 Abs. 5, § 68 lit. o (Verweisrichtigstellung). (2) Die Bezeichnung von Schulstufen wird ein- heitlich durch Ziffern ausgedrückt. (3) Die überholten Wendungen „die Bestimmun- gen des", „die Vorschriften des", „finden . . . 46 312

BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

3183

BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 1986 Ausgegeben am 5. September 1986 197. Stück

4 7 2 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Schulunterrichtsgesetzes

472. Kundmachung des Bundeskanzlers unddes Bundesministers für Unterricht, Kunst undSport vom 25. August 1986, mit der das Schul-

unterrichtsgesetz wiederverlautbart wird

Artikel I

Auf Grund des Art. 49 a B-VG wird in derAnlage das Schulunterrichtsgesetz, BGBl.Nr. 139/1974, wiederverlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sichaus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

1. Bundesgesetz vom 27. April 1977, BGBl.Nr. 231, mit dem das Schulunterrichtsgesetzgeändert wird;

2. Kundmachung des Bundeskanzlers vom3. April 1979, BGBl. Nr. 168, betreffend dieBerichtigung von Druckfehlern im Bundesge-setzblatt, 2 14;

3. 2. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 143/1980;

4. 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 367/1982;

5. 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 271/1985, Art. IV;

6. 4. Schulunterrichtsgesetz-Novelle, BGBl.Nr. 211/1986.

Artikel III

Durch die Wiederverlautbarung werden fol-gende Bestimmungen nicht berührt: § 3 Abs. 3, § 22Abs. 2 lit. f sublit, cc, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, § 30,§ 31 (einschließlich der auf diese Bestimmung sichbeziehenden Verweise im § 22 Abs. 2 lit. f) und§ 70 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes in derFassung der Novellen BGBl. Nr. 231/1977 undBGBl. Nr. 143/1980, soweit sie sich auf die Haupt-schule beziehen und gemäß Art. II Abs. 2der 3. Schulunterrichtsgesetz-Novelle (BGBl.Nr. 367/1982) noch in Kraft stehen.

Artikel IV

(1) Im Hinblick auf Art. I Z 1 des Bundesgeset-zes BGBl. Nr. 211/1986 werden die Bezeichnun-

gen „Bundesminister für Unterricht und Kunst"und „Bundesministerium für Unterricht undKunst" jeweils durch die Bezeichnung „Bundesmi-nister für Unterricht, Kunst und Sport" bzw. „Bun-desministerium für Unterricht, Kunst und Sport"ersetzt und grammatikalisch der jeweiligen Bestim-mung angepaßt.

(2) Im Hinblick auf Art. II Z 1 der Berufsausbil-dungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 231/1977,wird in den §§19 und 56 Abs. 2 der Ausdruck„Lehrherr" durch „Lehrberechtigter" ersetzt.

Artikel V

(1) In folgenden Bestimmungen werden Verwei-sungen dem Stand der Rechtsordnung entspre-chend aktualisiert: § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 7, § 11Abs. 8, § 22 Abs. 7, § 25 Abs. 7, § 28 Abs. 5, § 33Abs. 2 lit. e, § 33 Abs. 7, § 42 Abs. 14, § 45 Abs. 6und § 49 Abs. 9.

(2) Im § 18 Abs. 8 entfällt im Hinblick auf die dieUnterrichtsgegenstände für die jeweiligen Schular-ten enthaltenden Bestimmungen des Schulorganisa-tionsgesetzes das Wort „Handarbeit" sowie derdiesem Wort voranstehende Beistrich.

(3) Art. IV der 8. Schulorganisationsgesetz-Novelle wird als letzter Satz dem § 28 Abs. 3 ange-fügt, wobei die Verweisung entsprechend angepaßtwird.

Artikel VI

(1) In folgenden Bestimmungen werden Unstim-migkeiten richtiggestellt:

§ 7 Abs. 4, § 19 Abs. 8, § 20 Abs. 8 und § 45Abs. 6 (einheitliche Schreibweise des Begriffes„anstelle"), § 22 Abs. 5 und 10 (Verweisrichtigstel-lung), § 23 Abs. 2 (Vereinheitlichung der Schreib-weise), § 31 b Abs. 2, § 78 Abs. 1 (Beistrichsetzung),§ 31 c Abs. 6 und 7, § 33 Abs. 3 (terminologischeRichtigstellung), §42 Abs. 14, §63 Abs. 4, § 63 aAbs. 3 („Klasse" statt „Klassen"), § 64 Abs. 5, § 68lit. o (Verweisrichtigstellung).

(2) Die Bezeichnung von Schulstufen wird ein-heitlich durch Ziffern ausgedrückt.

(3) Die überholten Wendungen „die Bestimmun-gen des", „die Vorschriften des", „finden . . .

46 312

Page 2: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3184 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

Anwendung" und dergleichen werden durch einfa-chere Wendungen ersetzt.

(4) Die Schreibweise von Zitaten wird der heuteüblichen Schreibweise angepaßt.

Artikel VII

Der gegenstandslos gewordene § 82 Abs. 2 wirdals nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel VIII

Das Schulunterrichtsgesetz wird mit dem Titel„Bundesgesetz über die Ordnung von Unterrichtund Erziehung in den im Schulorganisationsgesetzgeregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz —SchUG)", wiederverlautbart.

Vranitzky Moritz

Anlage

Bundesgesetz über die Ordnung von Unter-richt und Erziehung in den im Schulorganisa-tionsgesetz geregelten Schulen (Schulunter-

richtsgesetz — SchUG)

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentli-chen und die mit dem Offentlichkeitsrecht ausge-statteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz,BGBl. Nr. 242/1962, geregelten Schularten; ausge-nommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgeset-zes sind jedoch die Schulen für Berufstätige und dieAkademien, nicht aber die Übungsschulen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt ferner für dieöffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrechtausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftli-chen Lehranstalten im Sinne des Land- und forst-wirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichenFachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14 aAbs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in derFassung von 1929 sowie die Forstfachschule imSinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. DieseSchulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes alshöhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 1)

Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

§ 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichi-schen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsge-setzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ord-nung des Schulwesens als Grundlage des Zusam-

menwirkens von Lehrern, Schülern und Erzie-hungsberechtigten als Schulgemeinschaft.

2. ABSCHNITT

AUFNAHME IN DIE SCHULE

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maß-gabe des § 5 aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungenfür die betreffende Schulart und Schulstufeerfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffendenSchule soweit beherrscht, daß er dem Unter-richt zu folgen vermag, und

c) die gesundheitliche und körperliche Eignungfür die betreffende Schulart besitzt, zu derenFeststellung im Zweifelsfalle ein Gutachtendes Schularztes oder Amtsarztes einzuholenist.

(2) Auf Schüler, die nach den Bestimmungen des§ 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet wer-den, ist Abs. 1 lit. b nicht anzuwenden.

(3) In die 1. Stufe einer allgemeinbildendenhöheren Schule mit Unter- und Oberstufe dürfennur Bewerber aufgenommen werden, die höchstensdas 13. Lebensjahr, in die 5. Stufe einer allgemein-bildenden höheren Schule mit Unter- und Ober-stufe oder in die 1. Stufe des Oberstufenrealgymna-siums dürfen nur Bewerber aufgenommen werden,die höchstens das 17. Lebensjahr im Kalenderjahrder Aufnahme vollenden. Bei Bewerbung um Auf-nahme in eine höhere als die 1. bzw. 5. Stufe dergenannten Schularten gelten diese Altersgrenzenjeweils vermehrt um die dazwischenliegende Zahlvon Schulstufen. Die Schulbehörde erster Instanzhat von diesen Bestimmungen Nachsicht zu ertei-len, wenn die Altersgrenze wegen Krankheit,Zurückstellung vom Schulbesuch, Auslandsaufent-haltes oder anderer rücksichtswürdiger Gründeüberschritten worden ist und die Einordnung desBewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schü-lern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossenerscheint. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 1)

(4) Die Aufnahme eines Aufnahmsbewerbers alsordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahresbedarf — ausgenommen in Pflichtschulen — derBewilligung der Schulbehörde erster Instanz,sofern es sich nicht um einen durch Wohnungsän-derung bedingten Schulwechsel handelt. Die Bewil-ligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Persondes Schülers oder seiner Erziehungsberechtigtenliegende Gründe gegeben sind.

(5) Wenn der Aufnahmsbewerber vorher Schülereiner anderen Schule nach österreichischem Lehr-plan war, darf eine Aufnahme als ordentlicher

Page 3: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3185

Schüler — ausgenommen in Pflichtschulen — nurerfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder einZeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mitAbgangsklausel der bisher besuchten Schule vor-legt.

(6) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme ineine Schulstufe anstrebt,

a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichenoder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestat-teten Schule zur Aufnahme in die betreffendeSchulstufe berechtigt zu sein, ferner

b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schul-stufe entspricht und

c) nicht im unmittelbar vorhergegangenenSchuljahr eine Schulstufe besucht hat, derenerfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in dieangestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungs-prüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprü-fung ist die Feststellung, ob die Vorbildung desAufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufeausreicht. Die näheren Bestimmungen über dieAufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfungsind unter Berücksichtigung der Aufgabe und desLehrplanes der einzelnen Schularten durch Verord-nung des Bundesministers für Unterricht, Kunstund Sport zu erlassen.

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, alses sich um den Besuch einer höheren als der1. Schulstufe

a) in einer anderen Fachrichtung bei Erlernungvon zwei Lehrberufen oder

b) bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnissesgemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbil-dungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldungfür alle an der betreffenden Schule geführtenSchulstufen derselben Schulart bis zur Beendigungdes Schulbesuches im Sinne des § 33.

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 4. (1) Voraussetzung für die Aufnahme alsaußerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahms-bewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teil-nahme am Unterricht der betreffenden Schulstufegeeignet ist und wichtige in seiner Person liegendeGründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschu-len können bei Erfüllung dieser Voraussetzungenauch Personen, die nicht schulpflichtig sind, alsaußerordentliche Schüler aufgenommen werden.

(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegendeKinder sind nur dann als außerordentliche Schüleraufzunehmen, wenn

a) ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegenmangelnder Kenntnis der Unterrichtssprachenicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder

b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungs-prüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).

(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schülerim Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer vonzwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Auf-nahme während des zweiten Semesters diese Fristerst mit dem folgenden 1. September zu laufenbeginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Schulbe-hörde erster Instanz die Aufnahme als außeror-dentlicher Schüler für höchstens weitere zwölfMonate bewilligen, wenn die Voraussetzungen fürdie Aufnahme weiter vorliegen und die ausrei-chende Erlernung der Unterrichtssprache ohneVerschulden des Schülers nicht möglich war; nachBeendigung des außerordentlichen Schulbesuchesist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. bals ordentlicher Schüler aufzunehmen. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 2)

(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schul-pflichtige außerordentliche Schüler haben allePflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zubesuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außer-ordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufge-nommen worden sind; auf ihr Ansuchen können siejedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenständebefreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesenPflichtgegenständen mangels entsprechender Vor-kenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderenaußerordentlichen Schüler können zum Besuchaller oder einzelner Unterrichtsgegenstände eineroder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.

(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigenAufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schülerist nur dann zulässig, wenn alle als ordentlicheSchüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewer-ber aufgenommen worden sind. Zum Besuch ein-zelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordent-liche Schüler nur dann aufgenommen werden,wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.

(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe alsordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben,dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichenSchulart nicht als außerordentliche Schüler aufge-nommen werden.

(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtigeaußerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übri-gen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzu-wenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 2)

Aufnahmsverfahren

§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der ein-zelnen Schularten — ausgenommen der Berufs-schulen — hat die Schulbehörde erster Instanz, beiallgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbe-hörde zweiter Instanz, durch Verordnung eineFrist zur Anmeldung festzulegen und jährlich ingeeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbe-hörde zweiter Instanz kann von einer Anmeldungin die 1. Stufe der Hauptschule oder in den Poly-

Page 4: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3186 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

technischen Lehrgang durch Verordung absehen,wenn gewährleistet ist, daß die Schüler, die gemäßdem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, eineöffentliche Hauptschule oder einen öffentlichenPolytechnischen Lehrgang zu besuchen haben oderzu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn desSchuljahres in diese Schulen aufgenommen werden.Die näheren Bestimmungen über die Anmeldungund die zur Prüfung der Erfüllung der Vorausset-zungen für die Aufnahme erforderlichen Unterla-gen sind durch Verordnung der genannten Schul-behörde zu erlassen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. IZ 3)

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Auf-nahmsbewerber einschließlich jener, die die Vor-aussetzungen für die Aufnahme als außerordentli-cher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schullei-ter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durchAnschlag an der Amtstafel der Schule oder in ande-rer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ableh-nung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerberschriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahms-bewerber, die die Voraussetzungen für die Auf-nahme als ordentliche Schüler erfüllen (§ 3), in eineSchule, für die kein Schulsprengel besteht, aufge-nommen werden können, hat der Schulleiter jeneAufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulwegzu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzeroder weniger gefährlich und deren Aufnahme indiese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die inSchulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind,an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. dieFachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abwei-sung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn minde-stens ein Bruder oder eine Schwester des Auf-nahmsbewerbers bereits Schüler der betreffendenSchule ist. Die Schulbehörde erster Instanz kannbei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schu-len gleicher Schulart jeweils für die Dauer einesSchuljahres durch Verordnung abgrenzen.

(4) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nichtalle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die keinSchulsprengel besteht, aufgenommen werden kön-nen, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eig-nung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegtenSchulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligenAufnahms- oder Eignungsprüfung zu reihen. Dienach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sindaufzunehmen.

(5) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, diebei der Anwendung des Abs. 4 nicht aufgenommenwerden können, unverzüglich der Schulbehördeerster Instanz zu melden. Die Schulbehörde ersterInstanz hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbe-werber an andere Schulen gleicher Schulart bzw.Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratungder Erziehungsberechtigten für die Aufnahme mög-lichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für

sie in Betracht kommen, zu sorgen. Wenn sichkeine Schulen gleicher Schulart bzw. Schulformbzw. Fachrichtung im Zuständigkeitsbereich derbetreffenden Schulbehörde befinden, hat sie dieseAufnahmsbewerber unverzüglich der Schulbehördezweiter Instanz zu melden.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht fürPrivatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschuleerfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichenRechts zwischen dem Schüler und dem Privatschul-erhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotzNichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvor-aussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnah-mevertrag rechtsunwirksam.

(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe unddie 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme ineine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffen-den Bundeslandes. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. IZ 3)

3. ABSCHNITT

AUFNAHMS- UND EIGNUNGSPRÜFUNGEN

Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung derAufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat fürjene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegungeiner Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahms-voraussetzung ist, je einen Sommer- und einenHerbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Auf-nahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllungaller anderen Aufnahmsvorausssetzungen für diebetreffende Schulart; hievon ausgenommen ist derAbschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicherAbschluß Voraussetzung für die Aufnahme in dieangestrebte Schulart ist. (BGBl. Nr. 231/1977,Art. I Z 4)

(3) Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungs-prüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbe-werber berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. DieAblegung der Prüfung im Herbsttermin oder zueinem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter aufAnsuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen,wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nichtim Sommertermin ablegen kann oder konnte.

(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegteAufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbeSchuljahr nicht wiederholt werden.

Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprü-fungen

§ 7. (1) Die Prüfungsgebiete der Aufnahms- undEignungsprüfungen hat der Bundesminister fürUnterricht, Kunst und Sport nach den Aufgabender einzelnen Schularten durch Verordnung zu

Page 5: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3187

bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schul-stufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicherBesuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahmeist. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport hat ferner durch Verordnung je nach der Artdes Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfungschriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nurmündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat derSchulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern alsPrüfer zu bestellen.

(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnenPrüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von derSchulbehörde erster Instanz für ein ganzes Bundes-land oder vom Bundesminister für Unterricht,Kunst und Sport für das ganze Bundesgebiet ein-heitlich festgelegt werden, in einer Konferenz derPrüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzuset-zen.

(4) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport kann anstelle oder in Verbindung mitder Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nachwissenschaftlichen Grundsätzen erstellte underprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellungder Eignung für die betreffende Schulart (Formoder Fachrichtung) einführen.

Prüfungsergebnis

§ 8. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidatenin jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer untersinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zubeurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsver-fahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch denPrüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsunter-suchung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nachAbs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigenSchulleistungen in einer Konferenz der Prüferunter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingterMehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen,ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden"oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestan-den" hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleich-heit entscheidet der Schulleiter.

(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbe-urteilung seiner Leistungen bei der Aufnahms- oderEignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kannder Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nichtin die Schule aufgenommen werden, ist ihm aufsein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durchdie Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des stan-dardisierten Untersuchungsverfahrens und dieGesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis aus-zustellen.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms-oder Eignungsprüfung berechtigt — bei Erfüllungder sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen — zurAufnahme in alle Schulen derselben Schulart in

jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde, sowiein den beiden diesem folgenden Schuljahren; ingleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegungder Aufnahmsprüfung in eine berufsbildendehöhere Schule auch zur Aufnahme in eine berufs-bildende mittlere Schule. Die Berechtigungen imSinne des ersten Satzes gelten in berufsbildendenSchulen nur insoweit, als es sich nicht um eineFachrichtung handelt, für die neben der Aufnahms-prüfung für die betreffende Schulart eine zusätzli-che Überprüfung der Eignung für die betreffendeFachrichtung stattfindet.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 ist der Aufnahmsbe-werber zur nochmaligen Ablegung der Aufnahms-oder Eignungsprüfung in den beiden Schuljahrenberechtigt, die jenem, für das die Prüfung abgelegtwurde, folgen; macht der Aufnahmsbewerber vondiesem Recht Gebrauch, so ist dem Aufnahmsver-fahren jeweils das bessere Prüfungsergebniszugrunde zu legen.

4. ABSCHNITT

UNTERRICHTSORDNUNG

Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerver-teilung

§ 9. (1) Die Schüler sind vom Schulleiter unterBeachtung der Vorschriften über die Schulorgani-sation in Klassen (Jahrgänge) einzuteilen (Klassen-bildung). In den lehrgangsmäßigen Berufsschulenhat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klas-senbildung die Einteilung in die einzelnen Lehr-gänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit aufeine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf dieeinzelnen Lehrgänge und auf rücksichtswürdigeUmstände in sozialer und betrieblicher HinsichtBedacht zu nehmen ist.

(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat derSchulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasseeinem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobeiein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur näch-sten nur dann vorgenommen werden darf, wennzwingende pädagogische oder sonstige Gründedies notwendig machen (Klassenzuweisung). Fürdie Zuweisung einzelner Unterrichtsgegenständean andere Lehrer als den Klassenlehrer gilt Abs. 3sinngemäß.

(3) In Schulen mit Fachlehrersystem hat derSchulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangs-mäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nachBeratung der allgemeinen Gesichtspunkte in derSchulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenenWochenstunden der Unterrichtsgegenstände in deneinzelnen Klassen den einzelnen Lehrern derSchule unter Beachtung pädagogischer und didak-tischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf dieVorschriften über die Lehrverpflichtung und überdie Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung

313

Page 6: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3188 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen(Lehrfächerverteilung).

(4) Die Klassenzuweisung und die Lehrfächer-verteilung sind der Schulbehörde erster Instanzschriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Stundenplan

§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasseinnerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres,an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schul-tage einer Klasse, einen Plan über die für dieUnterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung derlehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegen-stände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stun-denplan) in geeigneter Weise kundzumachen. DerStundenplan und jede nicht nur vorübergehendeÄnderung desselben sind der Schulbehörde ersterInstanz schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stun-denplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zusorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstundenvon einem anderen Lehrer gehalten werden (Sup-plierung); die betreffenden Unterrichtsstunden sindnach Möglichkeit für die im Stundenplan vorgese-henen Unterrichtsgegenstände zu verwenden(Fachsupplierung). Wenn der Entfall von Unter-richtsstunden vom Schulleiter angeordnet werdenmuß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler biszum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichts-ende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schü-ler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zubefürchten ist.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oderanderen wichtigen Gründen den fallweisen Aus-tausch von Unterrichtsstunden bewilligen (Stun-dentausch). Die Schüler sind von einem Stunden-tausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 3)

§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenständevorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesenzu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eineFrist von mindestens drei Tagen und längstenseiner Woche einzuräumen, wobei darauf zu achtenist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenndie Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffenwird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessenAnhörung einen der alternativen Pflichtgegen-stände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisunggilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegen-stand lehrplanmäßig geführt wird.

(2) Wenn ein alternativer Pflichtgegenstandweder an der betreffenden Schule noch in einerUnterrichtsgruppe für die Schüler mehrerer Schu-len geführt wird, haben die Schüler unter den ver-bleibenden, mit diesem Pflichtgegenstand alternativverbundenen Pflichtgegenständen zu wählen.

(3) Der spätere Wechsel eines alternativenPflichtgegenstandes darf vom Schulleiter auf Ansu-chen des Schülers nur dann bewilligt werden, wenner in dem angestrebten Pflichtgegenstand Leistun-gen nachweist, die in diesem Pflichtgegenstand bes-sere Ergebnisse als in dem besuchten Pflichtgegen-stand erwarten lassen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn aneiner Schule im Pflichtgegenstand oder in der ver-bindlichen Übung Lebende Fremdsprache die Mög-lichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Sprachenund im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik dieMöglichkeit der Wahl zwischen verschiedenenInstrumenten besteht. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. IZ 4)

(5) Wenn ein Schüler von einer Schule in eineandere Schule übertritt, an der jedoch der bisherbesuchte alternative Pflichtgegenstand (Abs. 1 und2) bzw. die bisher besuchte Fremdsprache (Abs. 4)nicht geführt wird, kann er den alternativen Pflicht-gegenstand bzw. die Fremdsprache in der Formweiterführen, daß er gegebenenfalls den entspre-chenden Freigegenstand besucht oder Externisten-prüfungen (§ 42) über die folgenden Schulstufenablegt. Andernfalls hat der Schüler den bisherbesuchten alternativen Pflichtgegenstand bzw. diebisher besuchte Fremdsprache zu wechseln. ImFalle des Wechsels des Pflichgegenstandes bzw. derFremdsprache hat der Schüler die dem Lehrplanentsprechenden Leistungen der versäumten Schul-stufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzu-weisen, die der Schulleiter mit höchstens einem hal-ben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zubemessen hat.

(6) Auf Ansuchen des Schülers oder von Amtswegen hat der Schulleiter einen Schüler von derTeilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen undverbindlichen Übungen zu befreien, wenn dieseraus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilneh-men kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hie-für die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlan-gen. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport hat durch Verordnung nach den Aufgabender einzelnen Schularten festzulegen, in welchenPflichtgegenständen eine solche Befreiung ohneoder mit Auflage von Prüfungen und für welcheHöchstdauer ohne Verlust der Eigenschaft einesordentlichen Schülers zulässig ist. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 5)

(7) Die Schulbehörde erster Instanz hat einenSchüler auf sein Ansuchen von der Teilnahme aneinzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn erdurch Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgrei-chen Abschluß einer öffentlichen oder mit demÖffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleicheroder größerer Bildungshöhe nachweist, daß ereinen lehrplanmäßig gleichen Pflichtgegenstandbereits mit Erfolg besucht hat. Dies gilt auch beimerfolgreichen Besuch von lehrplanmäßig gleichen

Page 7: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3189

berufsbezogenen Pflichtgegenständen bei erfolgrei-chem Abschluß einer öffentlichen oder mit demÖffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule niedrige-rer Bildungshöhe. Ferner hat der Schulleiter einenSchüler einer berufsbildenden mittleren oder höhe-ren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolg-reich abgelegt hat, auf dessen Antrag im prakti-schen Unterricht vom Unterricht in jenen Werk-stätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Aus-bildung im Lehrberuf nachgewiesen wird. (BGBl.Nr. 211/1986, An. I Z 5),

(8) Für Berufsschulen gilt statt der Abs. 6 und 7der § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(9) Soweit Lehrpläne Pflichtpraktika oder Prak-tika außerhalb des schulischen Unterrichtes vorse-hen, ist der Schüler verpflichtet, diese in der vorge-schriebenen Zeit zurückzulegen. Ist dem Schülerdie Zurücklegung des Pflichtpraktikums oder Prak-tikums in der vorgeschriebenen Zeit ohne sein Ver-schulden nicht möglich, so hat er dieses währendder schulfreien Zeit des folgenden Schuljahreszurückzulegen. Ein Pflichtpraktikum oder Prakti-kum ist jedenfalls vor Abschluß der lehrplanmäßigletzten Schulstufe zurückzulegen. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 5)

(10) Macht ein Schüler glaubhaft, daß er ein vor-geschriebenes Pflichtpraktikum oder Praktikumnicht zurücklegen kann, weil keine derartige Pra-xismöglichkeit bestand, oder weist er nach, daß eran der Zurücklegung aus unvorhersehbaren oderunabwendbaren Gründen verhindert war, so ent-fällt für ihn die Verpflichtung zur Zurücklegungdes Pflichtpraktikums bzw. Praktikums. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. 1 Z 5)

Freigegenstände, unverbindliche Übungen undFörderunterricht

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 6)

§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahmean Freigegenständen und unverbindlichen Übungenanmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eineFrist von mindestens drei Tagen und längstenseiner Woche einzuräumen, wobei darauf zu achtenist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. DieAnmeldung gilt nur für das betreffende Unter-richtsjahr.

(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport kann durch Verordnung die Zahl derFreigegenstände und unverbindlichen Übungen, andenen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken,wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes dereinzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durch-schnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zunehmen ist.

(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahmeeines Schülers an Freigegenständen bzw. unver-bindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die

Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß derSchulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglich-keit des Besuches eines Freigegenstandes (einerunverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt blei-ben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teil-nahme eines Schülers an jenen Freigegenständenbzw. unverbindlichen Übungen im Laufe desUnterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der siefeststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großerWahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daßdurch deren weiteren Besuch der erfolgreicheAbschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Ausden gleichen Gründen können sich die Schüler vonder weiteren Teilnahme abmelden.

(4) Wenn ein Schüler in einem Freigegenstandim Jahreszeugnis mit Nichtgenügend beurteiltwird, kann er sich im darauffolgenden Unterrichts-jahr in diesem Freigegenstand nur zur Wiederho-lung desselben anmelden.

(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufs-schulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) Schüler an Schularten mit Leistungsgruppensind verpflichtet, den Förderunterricht zu besu-chen, sofern von Amts wegen oder auf Antrag desSchülers der den betreffenden Pflichtgegenstandunterrichtende Lehrer feststellt, daß der Schülerzur Vorbereitung auf den Übertritt in eine höhereLeistungsgruppe oder zur Vermeidung des Über-trittes in eine niedrigere Leistungsgruppe des För-derunterrichtes bedarf; dies gilt auch für den För-derunterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch,Mathematik und Lebende Fremdsprache derHauptschule und des Polytechnischen Lehrgangeswährend des Beobachtungszeitraumes und in derniedrigsten Leistungsgruppe, wenn der Schüler desFörderunterrichtes bedarf, weil er die Anforderun-gen in wesentlichen Bereichen nur mangelhafterfüllt oder wegen eines Schulwechsels Umstel-lungsschwierigkeiten hat. (BGBl. Nr. 211/1986,An. I Z 6)

(7) Soweit nicht eine Verpflichtung zur Teil-nahme am Förderunterricht gemäß Abs. 6 besteht,können sich Schüler nach Feststellung der Förde-rungsbedürftigkeit durch den unterrichtenden Leh-rer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.Die Anmeldung gilt nur für den betreffenden Kursdes Förderunterrichtes oder — sofern ein Kurslehrplanmäßig nicht vorgesehen ist — für die fürden betreffenden Schüler vorgesehene Dauer desFörderunterrichtes. (BGBl. Nr. 211/1986, An. IZ 6)

(8) Bei Wegfall der Förderungsbedürftigkeitkann sich der Schüler von der weiteren Teilnahmeam Förderunterricht abmelden. Sofern nach Fest-stellung des Lehrers die Förderungsbedürftigkeitnoch besteht, bedarf die Abmeldung der Zustim-mung des Schulleiters. (BGBl. Nr. 231/1977, An. IZ 7)

Page 8: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3190 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport kann durch Verordnung das Ausmaß fürdie Teilnahme eines Schülers am Förderunterrichtin einem Unterrichtsjahr beschränken; hiebei ist aufdie Anforderungen des Lehrplanes der einzelnenSchulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichenBelastbarkeit der Schüler und auf die Förderungs-bedürftigkeit der Schüler Bedacht zu nehmen.(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 7; BGBl.Nr. 143/1980, Art. I Z l)

Schulveranstaltungen

§ 13. (1) Aufgabe der Schulveranstaltungen istdie Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtesdurch unmittelbaren und anschaulichen Kontaktzum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kultu-rellen Leben, durch die Förderung der musischenAnlagen der Schüler und durch die körperlicheErtüchtigung.

(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung unter Bedacht-nahme auf die Aufgaben der einzelnen Schulartenfestzusetzen, welche Schulveranstaltungen in deneinzelnen Schulstufen durchzuführen sind odernach vorheriger Zustimmung der Schulbehördeerster Instanz durchgeführt werden können. DieZahl der Schulveranstaltungen ist so zu bestimmen,daß die dadurch verursachte Einschränkung derUnterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenenUnterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung desLehrplanes beeinträchtigt. Dabei sind auch die nachder Art der Schulveranstaltung erforderlichenRichtlinien für ihre Durchführung, insbesonderedie zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen, fest-zulegen. Die durch die Schulveranstaltungenerwachsenden Kosten (Fahrpreise, Eintrittsgebüh-ren usw.) müssen dem Grundsatz der Sparsamkeitund Angemessenheit entsprechen.

(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulver-anstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet,ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb derSchulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

a) die Vorschriften über das Fernbleiben vonder Schule (§ 45) anzuwenden sind oder

b) mit der Veranstaltung eine Nächtigungaußerhalb des Wohnortes verbunden ist.

(4) Schüler, die aus dem Grunde des Abs. 3 lit. ban einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sindvom Schulleiter nach Möglichkeit einer anderenKlasse zu einem ersatzweisen Schulbesuch zuzu-weisen. Die Beurteilung der Erreichung des Lehr-zieles der betreffenden Schulstufe hat ohne Rück-sicht auf die Nichtteilnahme an der Schulveranstal-tung zu erfolgen.

Schulbezogene Veranstaltungen

§ 13 a. (1) Veranstaltungen, die nicht Schulver-anstaltungen im Sinne des § 13 sind, können zuschulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden,

wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterrichtaufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der öster-reichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisa-tionsgesetzes dienen und eine Gefährdung derSchüler weder in sittlicher noch in körperlicherHinsicht zu befürchten ist. Die Erklärung einerVeranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstal-tung obliegt der Schulbehörde. Sofern die Veran-staltung nur einzelne Schulen betrifft und wegender Veranstaltung eine Teilnahme am Unterrichtnicht entfällt, kann die Erklärung jeweils auchdurch das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63 a) bzw.den Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) erfolgen,sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zurDurchführung bereit erklären, die Finanzierungsichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustim-mungen anderer Stellen eingeholt worden sind; dasVorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiterfestzustellen. Schulbezogene Veranstaltungen kön-nen zB Wettbewerbe in Aufgabenbereichen einzel-ner Unterrichtsgegenstände oder Fahrten zu Ver-anstaltungen, die nicht unter § 13 fallen, sein.

(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstal-tungen bedarf der vorhergehenden Anmeldungdurch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersa-gen, sofern der Schüler die für die Teilnahme ander schulbezogenen Veranstaltung erforderlichenVoraussetzungen nicht erbringt oder durch dieTeilnahme daran der erfolgreiche Abschluß derSchulstufe in Frage gestellt erscheint. Zuständig fürdie Annahme der Anmeldung und für die Untersa-gung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezubeauftragter Lehrer; die Untersagung hat unterAngabe des Grundes zu erfolgen.

(3) Schüler, die zur Teilnahme an der. schulbezo-genen Veranstaltung angemeldet sind und derenTeilnahme nicht untersagt worden ist, sind zurTeilnahme verpflichtet, sofern kein Grund für dasFernbleiben im Sinne der Vorschriften über dasFernbleiben von der Schule (§ 45) gegeben ist.Sofern die Anmeldung für eine Reihe von Veran-staltungen erfolgt ist, darf sich der Schüler frühe-stens nach der ersten Veranstaltung, spätestensjedoch vier Wochen vor einer weiteren abmelden.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 7)

Unterrichtsmittel

§ 14. (1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, dieder Unterstützung oder der Bewältigung von Teil-aufgaben des Unterrichtes und zur Sicherung desUnterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt undForm dem Lehrplan der betreffenden Schulstufeentsprechen und nach Material, Darstellung undsonstiger Ausstattung zweckmäßig und für dieSchüler der betreffenden Schulstufe geeignet sein.

(3) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport kann nach den Erfordernissen für die

Page 9: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3191

Erfüllung des Lehrplanes der einzelnen Schulartendurch Verordnung bestimmen, mit welchen Unter-richtsmitteln der Schulerhalter eine Schule minde-stens auszustatten hat (Grundausstattung mitUnterrichtsmitteln).

(4) Der Lehrer darf nur solche Unterrichtsmittelim Unterricht einsetzen, die nach dem Ergebnis sei-ner gewissenhaften Prüfung den Voraussetzungennach Abs. 2 entsprechen oder vom Bundesministerfür Unterricht, Kunst und Sport als für den Unter-richtsgebrauch geeignet erklärt worden sind(Abs. 5).

(5) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Ver-legers oder Herstellers hat der Bundesminister- fürUnterricht, Kunst und Sport ein Unterrichtsmittelals für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklä-ren, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 ent-spricht. Diese Eignungserklärung darf sich nichtauf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oderauf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeich-nen, Messen, Rechnen und für den praktischenUnterricht sowie Fachskizzen) beziehen.

(6) Die Schulbehörde erster Instanz hat aufAntrag der Schulkonferenz (in Schulen, die inFachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungs-konferenz) festzulegen, mit welchen Unterrichts-mitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmit-tel) die Schüler auszustatten sind. Für Parallelklas-sen der gleichen Form oder Fachrichtung einerSchulart sind die gleichen Unterrichtsmittel festzu-legen. Die Schulbehörde erster Instanz — für dieallgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbe-hörde zweiter Instanz — kann aus methodischenGründen die Verwendung unterschiedlicher Unter-richtsmittel in Parallelklassen zulassen. Der Klas-senvorstand hat den Schülern bis zum Ende desUnterrichtsjahres die im nächsten Schuljahr erfor-derlichen Unterrichtsmittel bekanntzugeben.

(7) Die Festlegung im Sinne des Abs. 6 darf sichnur auf Unterrichtsmittel beziehen, die vom Bun-desminister für Unterricht, Kunst und Sport als fürden Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wordensind (Abs. 5). Wenn solche Unterrichtsmitteljedoch fehlen, kann die Schulbehörde ersterInstanz auch andere Unterrichtsmittel für die Aus-stattung des Schülers festlegen, wenn diese nachihrer eigenen Prüfung den Voraussetzungen nachAbs. 2 entsprechen; es darf sich aber nicht umUnterrichtsmittel handeln, hinsichtlich derenbereits einmal ein Antrag gemäß Abs. 5 vom Bun-desminister für Unterricht, Kunst und Sport abge-wiesen worden ist.

(8) Die vorstehenden Absätze sind auf Unter-richtsmittel für den Religionsunterricht nicht anzu-wenden.

(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmittelndie Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nachden Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrpla-

nes festzulegen, wobei er aus didaktischen Grün-den oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachungauch Richtlinien hinsichtlich der Art, Größe undAusstattung von Arbeitsmitteln geben kann.

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

§ 15. (1) Bevor der Bundesminister für Unter-richt, Kunst und Sport ein Unterrichtsmittel als fürden Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§14Abs. 5), hat er ein Gutachten einer Gutachterkom-mission über das Vorliegen der Voraussetzungennach § 14 Abs. 2 einzuholen, sofern es sich nichtum Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, anderen Herstellung ein Vertreter des Bundesministe-riums für Unterricht, Kunst und Sport als Beraterteilgenommen hat.

(2) Zum Zweck der Abgabe der Gutachten hatder Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport Sachverständige in Gutachterkommissionenzu berufen, die für einen oder mehrere Unterrichts-gegenstände einer oder mehrerer Schulartenzuständig sind. Die Berufung hat jeweils auf dieDauer von vier Jahren zu erfolgen. Jede Gutachter-kommission hat ihren Vorsitzenden aus ihrer Mittezu wählen.

(3) Der Vorsitzende hat jeden Geschäftsfalleinem oder mehreren Mitgliedern der Gutachter-kommission zuzuweisen (Berichterstatter) oderbeim Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport die Beiziehung eines nicht der Kommissionangehörenden Sachverständigen als Berichterstattermit beratender Stimme zu beantragen, wenn dieswegen der Art des Geschäftsfalles oder zurBeschleunigung des Verfahrens notwendigerscheint. Die Beschlüsse der Gutachterkommissio-nen werden mit unbedingter Stimmenmehrheitgefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet dieStimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen, die miteiner geringeren als der Zweidrittelmehrheit gefaßtwerden, ist dem Gutachten auch die Stellungnahmeder Minderheit anzuschließen, wenn diese denAnschluß ihres Votums (Minderheitsvotum) ver-langt.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl derMitglieder und den Geschäftsbereich der einzelnenKommissionen sowie über die Geschäftsbehand-lung hat der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport durch Verordnung nach den Erforder-nissen einer möglichst gründlichen, zeit- undkostensparenden Erstellung der Gutachten zuregeln.

Unterrichtssprache

§ 16. (1) Unterrichtssprache ist die deutscheSprache, soweit nicht für Schulen, die im besonde-ren für sprachliche Minderheiten bestimmt sind,durch Gesetz oder durch zwischenstaatliche Ver-einbarungen anderes vorgesehen ist.

Page 10: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3192 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

(2) Soweit gemäß § 4 Abs. 3 des Schulorganisa-tionsgesetzes an Privatschulen die Auswahl derSchüler nach der Sprache zulässig ist, kann diebetreffende Sprache auch als Unterrichtssprache insolchen Privatschulen verwendet werden.

(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister fürUnterricht, Kunst und Sport auf Antrag der Schul-behörde erster Instanz die Verwendung einerlebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache ineiner öffentlichen Schule anordnen, wenn dieswegen der Zahl von fremdsprachigen Personen, diesich in Österreich aufhalten, oder zur besseren Aus-bildung in Fremdsprachen zweckmäßig erscheintund dadurch die allgemeine Zugänglichkeit dereinzelnen Formen und Fachrichtungen der Schular-ten nicht beeinträchtigt wird. Diese Anordnungkann sich auch auf einzelne Klassen oder einzelneUnterrichtsgegenstände beziehen. Bei Privatschu-len ist die Verwendung einer lebenden Fremdspra-che auf Ansuchen des Schulerhalters bei Vorliegendieser Voraussetzungen vom Bundesminister fürUnterricht, Kunst und Sport zu bewilligen. Zwi-schenstaatliche Vereinbarungen bleiben davonunberührt.

5. ABSCHNITT

UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLER-BEURTEILUNG

Unterrichtsarbeit

§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger undverantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeitdie Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 desSchulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesemSinne und entsprechend dem Lehrplan der betref-fenden Schulart hat er unter Berücksichtigung derEntwicklung der Schüler und der äußeren Gege-benheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstan-des dem Stand der Wissenschaft entsprechend zuvermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung allerUnterrichtsgegenstände anzustreben, den Unter-richt anschaulich und gegenwartsbezogen zugestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zurMitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jedenSchüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagenentsprechenden besten Leistungen zu führen, durchgeeignete Methoden und durch zweckmäßigenEinsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag desUnterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zusichern und durch entsprechende Übungen zu festi-gen.

(2) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit könnenden Schülern auch Hausübungen aufgetragen wer-den, die jedoch so vorzubereiten sind, daß sie vonden Schülern ohne Hilfe anderer durchgeführtwerden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßesder Hausübungen ist auf die Belastbarkeit derSchüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichts-stunden an den betreffenden Schultagen, die in den

übrigen Unterrichtsgegenständen gestellten Haus-übungen und allfällige SchulveranstaltungenBedacht zu nehmen. Hausübungen, die an Samsta-gen, Sonntagen oder Feiertagen oder während derWeihnachtsferien, der Semesterferien, der Osterfe-rien, der Pfingstferien oder der Hauptferien erar-beitet werden müßten, dürfen — ausgenommen anden lehrgangsmäßigen Berufsschulen — nicht auf-getragen werden. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 8)

(3) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport kann bestimmen, daß der Unterricht inallen oder einzelnen Schulstufen aller oderbestimmter Schulen an bestimmten Tagen oder ineinem bestimmten Zeitraum unter Berücksichti-gung eines Themas zu gestalten ist, das aus erziehe-rischen Gründen von besonderer Bedeutung ist.Solche Themen dürfen, von Einzelfällen abgese-hen, nicht für alle Schularten jährlich wiederholtwerden; die Zahl solcher Themen darf die Erfül-lung des Lehrplanes nicht beeinträchtigen.

Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen derSchüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständenhat der Lehrer durch ständige Beobachtung ihrerMitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unter-richtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftlicheund praktische oder nach anderen Arbeitsformenausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die For-derungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme aufden jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Schü-ler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zuverwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3),Genügend (4), Nicht genügend (5).

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit derArbeit, die Erfassung und die Anwendung desLehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben unddie Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beur-teilen.

(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule(§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbe-zogen werden.

(6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behin-derung eine entsprechende Leistung nicht erbrin-gen können oder durch die Leistungsfeststellunggesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechendden Forderungen des Lehrplanes unter Bedacht-nahme auf den wegen der körperlichen Behinde-rung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichba-ren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen,soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betref-fenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlicherreicht wird. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 8)

Page 11: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3193

(7) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung zu bestimmen,bei welchen Pflichtgegenständen die äußere Formder Arbeit einen wesentlichen Bestandteil der Lei-stung darstellt und bei der Leistungsbeurteilung mitzu berücksichtigen ist. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. IZ 8)

(8) Bei der Beurteilung der Leistungen einesSchülers in Musikerziehung, Bildnerischer Erzie-hung und Werkerziehung sowie Leibesübungensind mangelnde Anlagen und mangelnde körperli-che Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillenzugunsten des Schülers zu berücksichtigen. DieserAbsatz gilt insoweit nicht, als einer der genanntenGegenstände für die Aufgabe einer Schulart vonbesonderer Bedeutung ist. (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 8)

(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, diegemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis derUnterrichtssprache als außerordentliche Schüleraufgenommen worden sind, sind unter Berücksich-tigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 8)

(10) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung nach den Aufga-ben der einzelnen Schularten und nach der Art dereinzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestim-mungen für den Aufbau und die Durchführung vonLeistungsfeststellungen und die Beurteilung derLeistungen der Schüler zu erlassen. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 8)

(11) Wenn die Leistungen von mehr als derHälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder gra-phischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genü-gend" zu beurteilen sind, so ist sie mit neuer Aufga-benstellung ein Mal zu wiederholen. Als Grundlagefür die Beurteilung ist in diesem Falle jene Lei-stungsfeststellung heranzuziehen, bei der der Schü-ler die bessere Leistung erbracht hat. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 8)

(12) Auf Antrag eines Schülers, dessen Mutter-sprache nicht die Unterrichtssprache der betreffen-den Schule ist, hat der Schulleiter zu bestimmen,daß hinsichtlich der Beurteilung die Unterrichts-sprache an die Stelle der lebenden Fremdsprachetritt, wenn eine lebende Fremdsprache als Pflicht-gegenstand in der betreffenden Schulstufe lehrplan-mäßig vorgesehen ist; der Schüler hat in seinerMuttersprache Leistungen nachzuweisen, die jeneneines Schülers deutscher Muttersprache im Pflicht-gegenstand Deutsch entsprechen, allenfalls auch imWege von Externistenprüfungen (§ 42), sofern dieDurchführung von Prüfungen in der betreffendenSprache möglich ist. Dasselbe gilt sinngemäß fürdie Pflichtgegenstände Kaufmännischer Schriftver-kehr, Phonotypie, Kurzschrift und Maschinschrei-ben. Das Jahreszeugnis ist mit einem entsprechen-den Vermerk zu versehen. Dieser Absatz gilt nichtfür die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen,

für Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogikund für Bildungsanstalten für Erzieher. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 8, 9)

(13) Pflichtpraktika und Praktika außerhalb desschulischen Unterrichtes, verbindliche und unver-bindliche Übungen, therapeutische und funktio-nelle Übungen sowie Kurse im Zusammenhang mitder Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit sindnicht zu beurteilen. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. IZ 6; BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 8)

Information der Erziehungsberechtigten und derLehrberechtigten

§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind vonder Beurteilung der Leistungen des Schülers durchSchulnachrichten im Sinne der folgenden Bestim-mungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus istden Erziehungsberechtigten an allgemeinbildendenPflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unter-richtsjahr, an allen anderen Schularten — ausge-nommen an Berufsschulen — durch die wöchentli-che Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie beiBedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaus-sprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflicht-schulen haben die Lehrer den Erziehungsberechtig-ten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigtenund den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zuEinzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

(2) Am Ende des ersten Semesters ist — ausge-nommen die Vorschulstufe, die lehrgangs- und sai-sonmäßigen Berufsschulen, die Lehrgänge undKurse mit einer kürzeren Unterrichtsdauer alseinem Unterrichtsjahr — für jeden Schüler eineSchulnachricht auszustellen. Die Schulnachrichthat die Noten des Schülers in den einzelnen Unter-richtsgegenständen (§ 18) zu enthalten. Sofern derUnterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zurNote auch die bisher besuchte Leistungsgruppe undim Falle der Umstufung in eine andere Leistungs-gruppe mit dem Ende des ersten Semesters auch dieneue Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulenentfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch istim Falle des Besuches von Pflichtgegenständen miterweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§ 47Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbe-züglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieserVermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnungdieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Im Falledes § 31 d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzu-nehmen. Ferner hat die Schulnachricht die Notendes Schülers für das Verhalten in der Schule unddie äußere Form der Arbeiten (§ 21) zu enthalten;in welchen Schularten und Schulstufen die Notenfür das Verhalten des Schülers in der Schule undder äußeren Form der Arbeiten in die Schulnach-richt aufzunehmen sind, hat der Bundesminister fürUnterricht, Kunst und Sport durch Verordnungnach den Aufgaben der einzelnen Schularten undAltersstufen der Schüler zu bestimmen. Für ver-bindliche und unverbindliche Übungen sowie für

Page 12: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3194 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

therapeutische und funktioneile Übungen sind nurTeilnahmevermerke aufzunehmen. Der Bundesmi-nister für Unterricht, Kunst und Sport kann durchVerordnung für die erste oder die ersten beidenStufen der Volksschule und für Sonderschulen mitKlassenlehrersystem bestimmen, daß für alle odermehrere Unterrichtsgegenstände, ausgenommenReligion, nur eine Gesamtnote einzutragen ist. InSonderschulen für Schwerstbehinderte Kinder istanstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstanddes Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonder-schulen für mehrfach behinderte Kinder, wennArten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung dieseForm der Beurteilung erforderlich machen. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 7)

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allge-mein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen inbesonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvor-stand oder der Lehrer des betreffenden Unter-richtsgegenstandes mit den ErziehungsberechtigtenVerbindung aufzunehmen. (BGBl. Nr. 231/1977,Art. I Z 10 lit. b)

(4) Wenn die Leistungen eines Schülers in einemPflichtgegenstand auf Grund der während desUnterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen, beigrößerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Lei-stungen, mit „Nicht genügend" zu beurteilenwären, sind dessen Erziehungsberechtigte währendder zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis späte-stens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahreshievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweiskann entfallen, sofern die Verständigung anläßlicheiner Vorsprache eines Erziehungsberechtigten inder Schule erfolgt ist. Dies gilt für Berufsschulenmit der Maßgabe, daß die Verständigung auch anden Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehr-gangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle desUnterrichtsjahres der Lehrgang tritt und die Erzie-hungsberechtigten sowie die Lehrberechtigten spä-testens drei Wochen vor Ende des Lehrganges zuverständigen sind; diese Verständigungspflichtbesteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulenmit einer geringeren Dauer als acht Wochen.(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 10 lit. b)

(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist denErziehungsberechtigten die Umstufung in eineandere Leistungsgruppe während des Unterrichts-jahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 8)

(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze tre-ten an die Stelle der Erziehungsberechtigten bzw.der Lehrberechtigten die Schüler selbst, wenn sieeigenberechtigt sind. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. IZ 8)

(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6haben ausschließlich Informationscharakter.(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 9)

(8) In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Son-derschulen mit eigenem Lehrplan) und in der8. Schulstufe sind die Erziehungsberechtigtengegen Ende des ersten Semesters oder am Beginndes zweiten Semesters des Unterrichtsjahres überden nach den Interessen und Leistungen des Schü-lers empfehlenswerten weiteren Bildungswegmündlich zu informieren. Die Erziehungsberechtig-ten sind von der Informationsmöglichkeit nach-weislich in Kenntnis zu setzen. Sofern eine mündli-che Information nicht möglich ist und eine Infor-mation dennoch geboten erscheint, kann dieseschriftlich erfolgen. Die Information hat an Schu-len mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Bera-tung der Schulkonferenz und an den übrigen Schu-len auf Grund einer Beratung der Klassenkonfe-renz zu erfolgen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 10)

(9) Ist ein Fernbleiben des Schülers vom Unter-richt in besonderer Weise gegeben, ist mit denErziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 11)

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen einesSchülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einerganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dembetreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen(§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzterreichten Leistungsstand das größere Gewichtzuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenartdes Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau desLehrstoffes zu berücksichtigen. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z ll)

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben desSchülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnah-mefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonne-nen Beurteilung eine sichere Beurteilung für dieganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrereine Prüfung durchzuführen, von der der Schülerzwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststel-lungsprüfung).

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschuldenso viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgrei-che Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwar-ten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestensacht, höchstens zwölf Wochen — bei lehrgangsmä-ßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn desnächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrgan-ges im nächsten Schuljahr — zu stunden (Nach-tragsprüfung).

(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildendenmittleren oder höheren Schule im praktischenUnterricht oder an einer Anstalt der Lehrerbildungund der Erzieherbildung in Kindergarten-, Hort-oder Heimpraxis oder Leibeserziehung mehr alsdas Achtfache der wöchentlichen Stundenzahleines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahrohne eigenes Verschulden versäumt, ist ihm Gele-

Page 13: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3195

genheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstandgeforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch einePrüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnissedurch eine facheinschlägige praktische Tätigkeitnachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser prakti-schen Tätigkeit während des Unterrichtsjahresnicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchi-gen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; indiesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgen-den Schuljahres abgelegt werden. Bei schuldhaftemVersäumnis des Unterrichtes im genannten Ausmaßoder bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schülerin diesem Pflichtgegenstand für die betreffendeSchulstufe nicht zu beurteilen. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 12)

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung,einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäßAbs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeich-nung zu führen.

(6) Zu Beginn der zweiten Woche vor Ende desUnterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zurBeratung über die Leistungsbeurteilung der Schülerstattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkon-ferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigenin die nächsthöhere Schulstufe oder den nichterfolgreichen Abschluß der letzten Stufe derbesuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am fol-genden Tag unter Angabe der Gründe und Beifü-gung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schülerbekanntzugeben. (BGBl. Nr. 231/1977, An. I Z 11lit. a)

(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschulesind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 12)

(8) In Sonderschulen für SchwerstbehinderteKinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwen-dung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstanddes Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigenin die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. InSonderschulen für mehrfach behinderte Kinder istdiese Regelung anzuwenden, wenn sie. durch Artund Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu recht-fertigen ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 11 lit. d)

(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen habendie im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dortvorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonfe-renz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangs-woche zu erfolgen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. IZ 11 lit.d)

Beurteilung des Verhaltens in der Schule und deräußeren Form der Arbeiten

§ 21. (1) Der Bundesminister für Unterricht,Kunst und Sport hat durch Verordnung nach denAufgaben der einzelnen Schularten und der Alters-stufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schul-

arten und Schulstufen das Verhalten des Schülersin der Schule und die äußere Form der Arbeiten zubeurteilen sind.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schü-lers in der Schule und der äußeren Form der Arbei-ten sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zuverwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstel-lend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstel-lend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schü-lers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit seinpersönliches Verhalten und seine Einordnung indie Klassengemeinschaft den Anforderungen derSchulordnung entsprechen. Bei der Beurteilungsind die Anlagen des Schülers, sein Alter und seinBemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zuberücksichtigen. Durch die Noten für die äußereForm der Arbeiten ist der Grad der Sauberkeit,Übersichtlichkeit und Ordnung bei der Ausführungder Arbeiten zu beurteilen.

(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonfe-renz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschlie-ßen.

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestä-tigung

§ 22. (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres,bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende desLehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis überdie betreffende Schulstufe auszustellen, soweit inden Abs. 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu ent-halten:

a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtungder Schulart und den Standort der Schule;

b) die Personalien des Schülers;c) die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung

der Klasse (des Jahrganges);d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden

Schulstufe und die Beurteilung der darinerbrachten Leistungen ' (§ 20), sofern derUnterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auchdie Angabe der Leistungsgruppe; an Berufs-schulen entfällt die Angabe der Leistungs-gruppe, doch ist im Falle des Besuches vonPflichtgegenständen mit erweitertem odervertieftem Bildungsangebot (§ 47 Abs. 3 desSchulorganisationsgesetzes) ein diesbezügli-cher Vermerk aufzunehmen, sofern dieserVermerk nicht wegen der besonderenBezeichnung dieser Pflichtgegenstände ent-behrlich ist; im Falle des § 31 d ist ein diesbe-züglicher Vermerk aufzunehmen; (BGBl.Nr. 143/1980, Art. I Z 3; BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 13)

e) die Beurteilung des Verhaltens des Schülersin der Schule und der äußeren Form derArbeiten nach Maßgabe des § 21 Abs. 1.;

314

Page 14: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3196 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

f) allfällige Beurkundungen über (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 12 lit. a)aa) die Berechtigung oder Nichtberechti-

gung zum Aufsteigen oder den nichterfolgreichen Abschluß der letzten Stufeder besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6,§ 25), (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 12lit. b)

bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegen-ständen die Leistungsgruppe, die derSchüler im folgenden Unterrichtsjahr zubesuchen hat (§20 Abs. 6, § 31 b,§ 31 c); an den Berufsschulen hat dieseBeurkundung nur im Falle einer Umstu-fung in die höhere Leistungsgruppe zuerfolgen (§ 31 c Abs. 7), (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 14)

cc) die Zulässigkeit der Ablegung einerWiederholungsprüfung (§ 23) oder derWiederholung einer Schulstufe (§ 27),(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 14)

dd) die Beendigung des Schulbesucheswegen Überschreitens der zulässigenHöchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d); (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 14)

g) die Feststellung, daß der Schüler die Schul-stufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlos-sen hat, wenn er in mindestens der Hälfte derPflichtgegenstände mit „Sehr gut" und inden übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut"beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit„Befriedigend" diese Feststellung nicht hin-dern, wenn dafür gleich viele Beurteilungenmit „Sehr gut" über die Hälfte der Pflichtge-genstände hinaus vorliegen; an Schulartenmit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedi-gend" in der höchsten Leistungsgruppe als„Gut" bzw. ein „Gut" als „Sehr gut" zubewerten; an Schularten mit drei Leistungs-gruppen ist diese Feststellung nur zu treffen,wennaa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferen-

zierten Pflichtgegenständen in der mitt-leren Leistungsgruppe keine schlechtereBeurteilung als „Gut" aufweist und dasJahreszeugnis — mit Ausnahme des Jah-reszeugnisses der jeweils letzten Stufeder betreffenden Schulart — den Ver-merk enthält, daß der Schüler im näch-sten Unterrichtsjahr in den leistungs-differenzierten Pflichtgegenständen diehöchste Leistungsgruppe zu besuchenhat,

bb) der SchüJer in keinem leistungsdifferen-zierten Pflichtgegenstand den Unter-richt am Ende des Unterrichtsjahres inder niedrigsten Leistungsgruppe besuchthat;

an Berufsschulen ist ein „Befriedigend" ineinem Pflichtgegenstand mit erweitertemoder vertieftem Bildungsangebot als „Gut"

bzw. ein „Gut" als „Sehr gut" zu bewerten,sofern dieses Bildungsangebot nicht in einemzusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 15)

h) im Falle einer Verbesserung der Beurteilungin Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe(§31 a) einen diesbezüglichen Vermerk;(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 16)

i) im Falle der Beendigung der allgemeinenSchulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 16)

j) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschriftdes Schulleiters und des Klassenvorstandes,Rundsiegel der Schule. (BGBl. Nr. 367/1982,Art. I Z 16)

(3) Für verbindliche und unverbindliche Übun-gen sowie für therapeutische und funktioneileÜbungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahme-vermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Des-gleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wennein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtge-genstand befreit ist (§ 11 Abs. 6, 7 oder 8). (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 17)

(4) In Sonderschulen für SchwerstbehinderteKinder und in Sonderschulen für mehrfach behin-derte Kinder treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 andie Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Fest-stellungen eine Darstellung des erreichten Entwick-lungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ober zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplan-stufe geeignet ist. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 12lit. c)

(5) Wenn einem Schüler gemäß § 20 Abs. 3 einePrüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Ver-langen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen,auf das der Abs. 2 lit. a bis e und j mit der Maßgabeanzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilungin dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (denbetreffenden Unterrichtsgegenständen) der Ver-merk über die Stundung der Prüfung zu treten hat.Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jah-reszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis imSinne des Abs. 2 auszustellen.

(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wieder-holungsprüfung (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, istdies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. NachAblegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jah-reszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis aus-zustellen, das die auf Grund der Wiederholungs-prüfung gewonnene Beurteilung enthält.

(7) In Lehrgängen und Kursen (§ 59, § 61 Abs. 1lit. b und c, § 62 a Abs. 1 und § 63 a Abs. 1 desSchulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unter-richtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nachAbschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs-bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Abs. 2und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.

Page 15: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3197

(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlussesder letzten Schulstufe einer Schulart ist neben demJahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesemein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nichtgemäß § 39 Abs. 1 ein Reifeprüfungszeugnis, einBefähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschluß-prüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbilden-den Schulen können auch die damit verbundenengewerblichen Berechtigungen angeführt werden.(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 18)

(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares istdurch Verordnung des Bundesministers für Unter-richt, Kunst und Sport nach den Erfordernissen dereinzelnen Schularten zu bestimmen.

(10) Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einemZeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnisdes Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nichtausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eineSchulbesuchsbestätigung auszustellen, die dieAngaben nach Abs. 2 lit. a bis c und j sowie dieBeurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schü-ler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.

(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schü-lern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. amEnde eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbe-suchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesu-ches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, diedie Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnenPflichtgegenständen enthält.

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Ein Schüler darf — ausgenommen inder Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klas-senlehrersystem — zu Beginn des folgenden Schul-jahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eineWiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahres-zeugnis

1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Lei-stungsgruppen mit „Nicht genügend" beur-teilt worden ist, oder

2. der Schüler in der niedrigsten Leistungs-gruppe eingestuft war und mit „Nicht genü-gend" beurteilt worden ist, oder

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulartin einer höheren Leistungsgruppe eingestuftwar und mit „Nicht genügend" beurteilt wor-den ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit„Nicht genügend" gemäß Z l bis 3 zwei nichtübersteigen. An lehrgangs- und saisonmäßigenBerufsschulen, über kein ganzes Unterrichtsjahrdauernde Berufsschulstufen sowie an Lehrgängenund Kursen, die nicht mit dem Ende des Unter-richtsjahres schließen, darf die Wiederholungsprü-fung frühestens acht Wochen nach Abschluß desLehrganges (Kurses) und spätestens zu Beginn desfolgenden, für den Schüler in Betracht kommendenLehrganges (Kurses) abgelegt werden. Macht einSchüler, der gemäß § 25 Abs. 2 trotz der Note

„Nicht genügend" zum Aufsteigen in die nächsthö-here Schulstufe berechtigt ist, von dieser BefugnisGebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufstei-gen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Lei-stungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten.Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig,wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtrags-prüfung (§ 20 Abs. 3) beruht. (BGBl. Nr. 367/1982,Art. I Z 19)

(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jah-reszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständenmit „Nicht genügend" beurteilt worden sind, abernur höchstens zwei dieser Beurteilungen einemÜbertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entge-genstehen, darf der Schüler aus den betreffendenPflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfungablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederho-lungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beab-sichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf demJahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß,wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend" inhöchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolg-reichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des§28 Abs. 3 entgegensteht. (BGBl. Nr. 367/1982,Art. I Z 20; BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z l3)

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falleeines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegtwerden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechselder Schulart oder des Schulortes verbunden ist undes sich um eine Schule gleicher oder größerer Bil-dungshöhe handelt oder der Wechsel von der allge-meinbildenden höheren Schule in die Hauptschuleerfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederho-lungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermer-ken. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 21)

(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer inden Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zweiFreigegenständen, in denen der Schüler mit „Nichtgenügend" beurteilt worden ist, abgelegt werden.

(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sichauf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsge-genstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.Der Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport hat durch Verordnung nach der Art desUnterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wie-derholungsprüfung schriftlich und mündlich, nurschriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzu-legen ist. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. IZ 22)

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülersbei der Wiederholungsprüfung hat durch den Leh-rer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes inder betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam miteinem zweiten vom Schulleiter zu bestimmendenLehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhin-derung des als Prüfer in Betracht kommenden Leh-rers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prü-fer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestel-len. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden

Page 16: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3198 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihnlehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung isteine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenneine Einigung über die Beurteilung nicht zustandekommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentli-che Schüler

§ 24. (1) Nicht schulpflichtigen außerordentli-chen Schülern ist auf ihr Verlangen im Zeitpunktihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jedenUnterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigungüber die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über dasUnterrichtsjahr und die besuchten Unterrichtsge-genstände auszustellen.

(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentlicheSchüler innerhalb der ersten beiden Monate bean-tragen, daß ihre Leistungen in den von ihnenbesuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt wer-den, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 sinngemäß anzu-wenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestäti-gung auch die Beurteilung der Leistungen in denUnterrichtsgegenständen zu enthalten.

6. ABSCHNITT

AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VONSCHULSTUFEN

Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in dienächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er dieSchulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. EineSchulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn dasJahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eineBeurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegen-stand die Note „Nicht genügend" enthält. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 13 lit. a)

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in dienächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jah-reszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand dieNote „Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeug-nis des vorhergegangenen Schuljahres indemselben Pflichtgegenstand die Note„Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand — ausge-nommen an Berufsschulen — in einer höhe-ren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen istund

c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schü-ler auf Grund seiner Leistungen in den übri-gen Pflichtgegenständen die Voraussetzun-gen zur erfolgreichen Teilnahme am Unter-richt der nächsthöheren Schulstufe im Hin-blick auf die Aufgabe der betreffenden Schul-art aufweist.

(3) Schüler von Volksschulen und Sonderschulensind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den

Pflichtgegenständen Musikerziehung, BildnerischeErziehung, Schreiben, Werkerziehung, Hauswirt-schaft und Leibesübungen zum Aufsteigen berech-tigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigenPflichtgegenstände an den Volksschulen und Son-derschulen nicht anzuwenden. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 23)

(4) Schüler der 1. Schulstufe sind ohne Rücksichtauf die Beurteilungen im Jahreszeugnis berechtigt,in die 2. Schulstufe aufzusteigen.

(5) Schüler, die in leistungsdifferenziertenPflichtgegenständen ein „Nicht genügend" in eineranderen als der niedrigsten Leistungsgruppe erhal-ten haben, sind berechtigt, in die nächsthöhereSchulstufe aufzusteigen, in der sie jedoch denbetreffenden Pflichtgegenstand in der nächstniedri-geren Leistungsgruppe zu besuchen haben. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 24)

(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbe-hinderte Kinder und von Sonderschulen für mehr-fach behinderte Kinder sind berechtigt, in dienächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sienach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäߧ 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 13 lit. c; BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 24)

(7) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehendenAbsätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prü-fung über den zureichenden Erfolg der Teilnahmean einem gleichwertigen Unterricht im Sinne desSchulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 24)

(8) In berufsbildenden Schulen und Anstalten derLehrerbildung und der Erzieherbildung, in denender Lehrplan Pflichtpraktika und Praktika außer-halb des schulischen Unterrichtes vorsieht, ist derSchüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schul-stufe nicht berechtigt bzw. kann die lehrplanmäßigletzte Schulstufe nicht erfolgreich abschließen,wenn er das vor dem abgelaufenen Schuljahr vor-geschriebene Pflichtpraktikum oder Praktikumnicht zurückgelegt hat. Diese Rechtsfolgen tretenim Falle des §11 Abs. 10 nicht ein. (BGBlNr. 231/1977, Art. I Z 13 lit. d; BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 24)

Überspringen von Schulstufen

§26. (1) Ein Schüler, der auf Grund seineraußergewöhnlichen Leistungen die geistige Reifebesitzt, am Unterricht in der übernächsten Stufeeiner Hauptschule, einer mittleren oder einer höhe-ren Schule mit Erfolg teilzunehmen, ist auf seinAnsuchen mit Bewilligung der Schulbehörde ersterInstanz in die übernächste Stufe aufzunehmen,wenn er hinsichtlich seines Alters dieser Schulstufeentspricht und eine Überforderung in körperlicherund geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. AnSchularten mit Leistungsgruppen muß der Schüler

Page 17: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3199

in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstän-den die höchste Leistungsgruppe besuchen undmuß die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht inder jeweils höchsten Leistungsgruppe in der über-nächsten Stufe zu erwarten sein. Im Zweifel hat diezuständige Schulbehörde den Schüler einer Einstu-fungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsy-chologischen und (oder) schulärztlichen Untersu-chung zu unterziehen. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. IZ 25)

(2) Wenn Abs. 1 auf einen nicht mehr schul-pflichtigen Schüler mit der Abweichung zutrifft,daß er im Falle seiner Aufnahme in die übernächsteStufe jünger wäre, als der Schulstufe entspricht, sohat der Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport die Aufnahme zu bewilligen, wenn der Schü-ler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einervom Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport zu bestellenden Prüfungskommission außer-gewöhnlich geeignet erscheint und nicht bereits einMal eine Schulstufe übersprungen hat.

Wiederholen von Schulstufen

§ 27. (1) Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in dienächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist,darf er die betreffende Schulstufe wiederholen,soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Dasgleiche gilt, wenn der Schüler die lehrplanmäßigeletzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreichabgeschlossen hat.

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Klassen-konferenz die Wiederholung einer Schulstufedurch einen Schüler, der zum Aufsteigen in dienächsthöhere Schulstufe berechtigt ist (§ 25), zubewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungs-rückstandes, der aus entwicklungs- oder milieube-dingten oder aus gesundheitlichen Gründen einge-treten ist, ermöglicht werden soll und die Einord-nung des Schülers in die neue Klassengemeinschaftzu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht.Eine Wiederholung der letzten Stufe einer Schulartim Sinne dieses Absatzes — ausgenommen der4. Stufe der Volksschule sowie der letzten Stufeeiner Sonderschule — ist unzulässig. Eine freiwil-lige Wiederholung ist während des gesamten Bil-dungsganges nur ein Mal zulässig; hievon ist derSchüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er istberechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligenWiederholung in die nächsthöhere Schulstufe auf-zusteigen. Dem Schüler ist über die wiederholteSchulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) auszu-stellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufstei-gen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es seidenn, daß das vor der Wiederholung der Schulstufefür ihn günstiger ist. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. IZ 14)

(3) Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholungder Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauerdes Schulbesuches überschreiten würde, darf er diebetreffende Schulstufe nicht wiederholen.

Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einermittleren oder einer höheren Schule

§ 28. (1) Der erfolgreiche Abschluß der 4. Stufeder Volksschule als Voraussetzung für die Auf-nahme in die 1. Stufe einer Hauptschule oder einerallgemeinbildenden höheren Schule ist gegeben,wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschulein allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung auf-weist und in keinem Pflichtgegenstand die Note„Nicht genügend" enthält. Darüber hinaus gilt fürdie Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbil-denden höheren Schule § 40 Abs. 1 des Schulorga-nisationsgesetzes. Für eine Aufnahme in die1. Stufe einer Hauptschule aus einer Sonderschulemit eigenem Lehrplan ist Voraussetzung, daß dieSchulbehörde im Rahmen des Verfahrens nach§ 8 a des Schulpflichtgesetzes 1985 feststellt, daßder Schüler auf Grund seiner Leistungen mit gro-ßer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen derHauptschule genügen wird. (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 15)

(2) Schüler der 4. Stufe der Volksschule, die sichzum Besuch einer allgemeinbildenden höherenSchule angemeldet und dies dem Klassenlehrer mit-geteilt haben, sind — wenn sie die Aufnahmsvor-aussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz desSchulorganisationsgesetzes nicht erfüllen — hievonnachweislich sechs Wochen vor dem Ende desUnterrichtsjahres schriftlich in Kenntnis zu setzen.Der Schüler ist berechtigt, sich in diesem Fall bin-nen zwei Wochen beim Schulleiter der allgemein-bildenden höheren Schule zur Ablegung der Auf-nahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz desSchulorganisationsgesetzes anzumelden.

(3) Der erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufebzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten achtJahre der allgemeinen Schulpflicht als Vorausset-zung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittle-ren oder höheren Schule ist gegeben, wenn dasZeugnis über die 8. Stufe der Volksschule, die4. Stufe der Hauptschule oder der allgemeinbilden-den höheren Schule in allen Pflichtgegenständeneine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtge-genstand die Note „Nicht genügend" enthält;dabei haben in der Hauptschule und der allgemein-bildenden höheren Schule die PflichtgegenständeLatein und Geometrisches Zeichnen außer Betrachtzu bleiben. Ferner ist der erfolgreiche Abschluß der8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung derersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht imSinne des ersten Satzes gegeben, wenn der Schülernach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe inder Volksschule, der Hauptschule oder der allge-meinbildenden höheren Schule den Polytechni-schen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Beider Anwendung des ersten Satzes bleibt bei Zeug-nissen über den Besuch der 8. Schulstufe vor dem1. September 1989 auch ein „Nicht genügend" inden Pflichtgegenständen Lebende Fremdsprache

Page 18: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3200 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

und Kurzschrift außer Betracht. (BGBl.Nr. 271/1985, Art. IV)

(4) Zeugnisse von Sonderschulen, in denen derLehrplan der Volksschule, der Hauptschule oderdes Polytechnischen Lehrganges angewendet wird,sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeug-nisse der Volks- bzw. Hauptschule bzw. des Poly-technischen Lehrganges zu werten.

(5) Einem Zeugnis im Sinne der vorstehendenAbsätze ist die erfolgreiche Ablegung einer Prü-fung über den zureichenden Erfolg der Teilnahmean einem gleichwertigen Unterricht im Sinne desSchulpflichtgesetzes 1985 gleichzuhalten.

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 26)

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andereForm oder Fachrichtung einer Schulart

§ 29. (1) Für den Übertritt in eine höhere, gleicheoder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulartoder eine andere Form oder Fachrichtung einerSchulart gelten, soweit es sich nicht um den Poly-technischen Lehrgang oder um die 1. Stufe einerHauptschule, einer mittleren oder einer höherenSchule oder um den Übertritt von Hauptschülern inallgemeinbildende höhere Schulen im Sinne des§30 handelt, die folgenden Absätze. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 27)

(2) Für den Übertritt von einer Schulstufea) in eine höhere Schulstufe einer Schulart mit

geringerer, gleicher oder größerer Bildungs-höhe und

b) in die gleiche Schulstufe einer Schulart mitgrößerer Bildungshöhe

ist Voraussetzung, daß das Jahreszeugnis derzuletzt besuchten Schulstufe in keinem Pflichtge-genstand, der in den vorhergehenden Schulstufender angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgese-hen ist, ein „Nicht genügend" enthält oder derSchüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder3 erfolgreich abgelegt hat; dies gilt nicht für denÜbertritt in eine Allgemeine Sonderschule. Ein„Nicht genügend" in einer anderen als der niedrig-sten Leistungsgruppe steht dem Übertritt nicht ent-gegen. Ein Schüler einer allgemeinbildenden höhe-ren Schule, der in eine Hauptschule übertritt, isthinsichtlich der Einstufung in die Leistungsgruppeso zu behandeln, wie wenn er bisher in der jeweilshöchsten Leistungsgruppe eingestuft gewesen wäre.(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 28)

(3) Für den Übertritt von einer Schulstufe in diegleiche Schulstufe einer Schulart mit gleicher odergeringerer Bildungshöhe ist Voraussetzung, daßder Schüler mit einem gleichartigen Jahreszeugnisder angestrebten Schulart berechtigt wäre, diebetreffende Schulstufe zu wiederholen. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 29)

(4) Für den Übertritt von einer Schulstufe in eineniedrigere Schulstufe einer Schulart mit niedrigererBildungshöhe gilt § 27 Abs. 2 sinngemäß.

(5) Für den Übertritt ist außer der Erfüllung derVoraussetzungen gemäß den Abs. 2 bis 4 eine wei-tere Voraussetzung die erfolgreiche Ablegung einerAufnahmsprüfung aus jenen Unterrichtsgegenstän-den, die in einer der vorhergehenden Schulstufender angestrebten Schulart oder der angestrebtenForm oder Fachrichtung einer Schulart Pflichtge-genstand waren und die der Schüler noch nichtoder nicht in annähernd gleichem Umfang besuchthat. Diese Aufnahmsprüfung ist vom Schulleiter aufAnsuchen des Schülers bei gleichzeitiger Aufnahmeals außerordentlicher Schüler (§ 4) aufzuschieben,wenn in dessen Person rücksichtswürdige Gründevorliegen. Die Frist zur Ablegung ist mit höchstenseinem halben Unterrichtsjahr je nachzuholenderSchulstufe zu bemessen.

(6) Die näheren Bestimmungen über den Über-tritt in eine andere Schulart oder eine andere Formoder Fachrichtung einer Schulart hat der Bundes-minister für Unterricht, Kunst und Sport durchVerordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenund die Lehrpläne der einzelnen Schularten zuerlassen. Diese Bestimmungen sind so zu gestalten,daß allen geeigneten Schülern der Besuch der ihrerBegabung und ihrem Berufsziel entsprechendenSchulart bzw. Form und Fachrichtung einer Schul-art ohne oder mit geringstem Zeitverlust möglichist (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes).

(7) Für die Aufnahme in eine Sonderschule nachdem Besuch einer Volks- oder Hauptschule und fürdie Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis4. Stufe der Hauptschule nach dem Besuch einerSonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schul-behörde im Verfahren nach § 8 bzw. § 8 a desSchulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistun-gen des Schülers festzustellen, welche Stufe deraufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnissevon Sonderschulen, in denen der Lehrplan derVolksschule, der Hauptschule oder des Polytechni-schen Lehrganges angewendet wird, sind für denÜbertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse derVolks- bzw. Hauptschule bzw. des PolytechnischenLehrganges zu werten. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. IZ 16)

Übertritt von Schülern der Hauptschule in allge-meinbildende höhere Schulen

§ 30. Für den Übertritt von Schülern der Haupt-schule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisations-gesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzu-legende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5 und 6 gilt.

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 30)

§31. (Entfällt samt Überschrift; Art. III derKundmachung)

Page 19: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3201

Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurtei-lungen durch den Besuch des Polytechnischen Lehr-

ganges

§ 31 a. Durch den Besuch des PolytechnischenLehrganges kann die Leistungsbeurteilung in ein-zelnen Pflichtgegenständen auf der 8. Schulstufeverbessert werden, wenn das Bildungsziel und derLehrstoff der betreffenden Pflichtgegenstände imPolytechnischen Lehrgang zumindest jenen derbesuchten 8. Schulstufe entsprechen. In welchenPflichtgegenständen dies zutrifft, hat der Bundes-minister für Unterricht, Kunst und Sport unterBerücksichtigung der Lehrpläne durch Verordnungfestzustellen.

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)

Einstufung in die Leistungsgruppen

§ 31 b. (1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegen-ständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, istder Schüler nach einem Beobachtungszeitraum ineine der Leistungsgruppen einzustufen. Der Beob-achtungszeitraum dient der Feststellung der indivi-duellen Leistungs- und Lernfähigkeit des Schülersim Hinblick auf die Anforderungen der einzelnenLeistungsgruppen auf der Grundlage der ständigenBeobachtung der Mitarbeit des Schülers im Unter-richt, im Falle des Besuches eines vergleichbarenUnterrichtgegenstandes in einer unmittelbar vor-hergehenden Schulstufe auch unter Berücksichti-gung der Beurteilung in diesem Unterrichtsgegen-stand, sowie allenfalls unter Verwendung vonmündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellun-gen.

(2) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung unter Bedacht-nahme auf die Bildungs- und Lehraufgaben der lei-stungsdifferenzierten Pflichtgegenstände den Beob-achtungszeitraum festzusetzen, der ab Beginn desUnterrichtsjahres mindestens zwei Wochen — anlehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen min-destens eine Woche — zu umfassen und spätestensmit dem Ende des ersten Semesters, an lehrgangs-und saisonmäßigen Berufsschulen spätestens vierWochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu endenhat. Sofern der Bundesminister für Unterricht,Kunst und Sport das Ende des Beobachtungszeit-raumes vor dem Ende des ersten Semesters festlegt,kann er in der Verordnung die Schulleiter ermäch-tigen, in begründeten Fällen (wie bei einer besonde-ren Lernsituation, besonderen Klassenzusammen-setzungen, regionalen Erfordernissen) den Einstu-fungstermin zu einem späteren Zeitpunkt, späte-stens jedoch mit Ende des ersten Semesters, festzu-setzen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 17)

(3) Die Einstufung hat eine Konferenz der Leh-rer vorzunehmen, die in den Leistungsgruppen desbetreffenden Pflichtgegenstandes unterrichten wer-den. Der Lehrer, der den Schüler während desBeobachtungszeitraumes unterrichtet hat, hat einen

begründeten Antrag zu stellen. Maßstab für dieEinstufung sind die in der jeweiligen Leistungs-gruppe auf Grund des Lehrplans an den Schülerhinsichtlich seiner Leistungs- und Lernfähigkeitgestellten Anforderungen; der Schüler ist in jeneLeistungsgruppe einzustufen, die ihm demnach amehesten entspricht. Sofern nur ein Lehrer in denLeistungsgruppen des betreffenden Pflichtgegen-standes unterrichten wird, hat dieser die Einstufungvorzunehmen.

(4) Die Einstufung in die Leistungsgruppe istdem Schüler innerhalb von drei Tagen, an ganzjäh-rigen Berufsschulen innerhalb von acht Tagenschriftlich bekanntzugeben. Der Schüler ist berech-tigt, sich beim Schulleiter für die Ablegung der Auf-nahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppeinnerhalb von fünf Tagen, an ganzjährigen Berufs-schulen innerhalb von acht Tagen, anzumelden.Diese Aufnahmsprüfung ist vor einer Prüfungs-kommission abzulegen, der als Prüfer ein vomSchulleiter zu bestimmender, den Pflichtgegen-stand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer derLehrer, der den Schüler im Beobachtungszeitraumunterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist vonbeiden Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommtein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Schul-leiter zu entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prü-fungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungs-gruppe zu besuchen, die er mit der Ablegung derAufnahmsprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Able-gung der Aufnahmsprüfung ersetzt die Einstufungin die angestrebte Leistungsgruppe; besteht derSchüler die Aufnahmsprüfung nicht, hat er die Lei-stungsgruppe zu besuchen, in die er ursprünglicheingestuft wurde (Abs. 3).

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)

Umstufung in höhere und niedrigereLeistungsgruppen

§ 31 c. (1) Für Schularten mit Leistungsgruppenhat der Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport durch Verordnung nach den Aufgaben derbetreffenden Schulart und den Bildungs- und Lehr-aufgaben der leistungsdifferenzierten Pflichtgegen-stände mindestens einen und höchstens drei Ter-mine für die Umstufung der Schüler in die nächst-höhere bzw. nächstniedrigere Leistungsgruppe fest-zusetzen. Ein weiterer Umstufungstermin bestehtam Ende eines Unterrichtsjahres für die nächsteSchulstufe, sofern der betreffende Pflichtgegen-stand in dieser geführt wird. In Schulstufen anBerufsschulen, die einem halben Lehrjahr entspre-chen, besteht kein Umstufungstermin.

(2) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungs-gruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegen-standes umzustufen, wenn auf Grund der bisheri-gen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöh-ten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungs-gruppe voraussichtlich entsprechen wird.

Page 20: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3202 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

(3) Wäre ein Schüler während des Unterrichts-jahres zum Umstufungstermin in einem leistungs-differenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genü-gend" zu beurteilen, ist er in die nächstniedrigereLeistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstan-des umzustufen. Ferner ist der Schüler in dienächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen,wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe indem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit„Nicht genügend" erfolgt.

(4) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport kann die näheren Voraussetzungen fürdie Umstufungen gemäß Abs. 2 unter Bedacht-nahme auf die Aufgaben der einzelnen Leistungs-gruppen durch Verordnung festlegen.

(5) Der Schüler kann spätestens vier Wochen vorEnde des Unterrichtsjahres eine Umstufung in dienächsthöhere Leistungsgruppe für die nächsteSchulstufe beantragen.

(6) Über die Umstufung während des Unter-richtsjahres gemäß den Abs. 2 und 3 entscheidetder Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Leh-rers.

(7) Über die Umstufung für die nächste Schul-stufe gemäß den Abs. 2, 3 und 5 entscheidet dieKlassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar inden Fällen der Abs. 2 und 3 auf Antrag des unter-richtenden Lehrers oder im Falle des Abs. 2 auchauf Antrag des Schülers (Abs. 5). Die Entscheidungder Klassenkonferenz über die Umstufung in eineniedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnungeines Antrages gemäß Abs. 5 sind spätestens am fol-genden Schultag unter Angabe der Gründe undBeifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schü-ler bekanntzugeben. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. IZ 18)

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)

Teilnahme am Unterricht in einer anderen Schul-stufe an Sonderschulen

§ 31 d. Sofern ein Schüler einer AllgemeinenSonderschule auf der betreffenden Schulstufe inden Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder)Mathematik nicht entsprechend gefördert werdenkann, ist ihm die Teilnahme am Unterricht dernächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufezu ermöglichen. Die Erziehungsberechtigten kön-nen den Schüler zur Teilnahme am Unterricht inDeutsch und (oder) Mathematik der nächstniedri-geren oder nächsthöheren Schulstufe anmelden,wenn die Schulkonferenz auf Antrag der Erzie-hungsberechtigten oder von Amts wegen feststellt,daß hiedurch eine bessere Förderungsmöglichkeitgegeben ist. Die Teilnahme am Unterricht in dernächstniedrigeren Schulstufe ist nur zu ermögli-chen, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstandeine Beurteilung für die Schulstufe mit „Nichtgenügend" zu erwarten ist.

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 31)

7. ABSCHNITT

HÖCHSTDAUER UND BEENDIGUNG DESSCHULBESUCHES

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 32. (1) Der Besuch einer allgemeinbildendenPflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unter-richtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinenSchulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweitim Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Schüler von Sonderschulen sind mit Zustim-mung des Schulerhalters und mit Bewilligung derSchulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Son-derschule über den im Abs. 1 genannten Zeitraumhinaus zu besuchen.

(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstensbis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, indem das Lehrverhältnis endet.

(4) An der Unterstufe einer allgemeinbildendenhöheren Schule sowie an den berufsbildenden mitt-leren und höheren Schulen darf ein Schüler für die1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen.(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 32)

(5) Zum Abschluß einer mittleren oder höherenSchule mit einer bis drei Schulstufen darf ein Schü-ler höchstens um ein Schuljahr länger benötigen,als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(6) Zum Abschluß einer mittleren oder höherenSchule mit vier bis neun Schulstufen darf ein Schü-ler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen,als der Zahl der Schulstufen entspricht.

(7) Bei der Anwendung des Abs. 6 auf allgemein-bildende höhere Schulen sind in der Volksschul-oberstufe oder der Hauptschule oder einer anderenForm der allgemeinbildenden höheren Schulezurückgelegte Schulstufen einzurechnen; wenn derSchüler wegen Unzumutbarkeit des Schulweges dieVolksschuloberstufe besucht hat und von dieser ineine niedrigere Stufe der allgemeinbildenden höhe-ren Schule übertritt, ist ein Schuljahr nicht zuberücksichtigen. Die Übergangsstufe des Oberstu-fenrealgymnasiums, des Aufbaugymnasiums unddes Aufbaurealgymnasiums sowie deren allfälligeWiederholung sind auf die zulässige Höchstdauerdes Schulbesuches nicht anzurechnen. (BGBl.Nr. 367/1982, An. I Z 33; BGBl. Nr. 211/1986,An. I Z l9)

(8) Auf Ansuchen des Schülers kann die Schulbe-hörde erster Instanz die Verlängerung der Dauerfür den Abschluß einer mindestens vierstufigenhöheren Schule um drei Schuljahre bewilligen,wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit,Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs. 2oder gleichwertige Gründe bedingt ist. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 16)

Page 21: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3203

Beendigung des Schulbesuches

§ 33. (1) Ein Schüler hört auf, Schüler einerSchule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzteSchulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zurWiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufeberechtigt ist (§ 27) und von diesem RechtGebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß derWiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zusein

a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seinerschriftlichen Abmeldung vom Schulbesuchbeim Schulleiter, sofern darin nicht ein späte-rer Endtermin des Schulbesuches genanntwird;

b) in der Berufsschule mit der Beendigung desLehrverhältnisses, sofern die Berufsschulenicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht wird;

c) mit dem ungenützten Ablauf der einwöchi-gen Frist seit der Zustellung einer schriftli-chen Aufforderung zur Rechtfertigunggemäß § 45 Abs. 5;

d) mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß einSchüler im Falle des Weiterbesuches diegemäß § 32 zulässige Höchstdauer des Schul-besuches überschreitet;

e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Aus-schlusses (§ 49), eines Widerrufes der vorzei-tigen Aufnahme in die Volksschule (§ 7Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) odereiner Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 14des Schulpflichtgesetzes 1985).

(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendi-gung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis(§ 22 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesu-ches nicht mit dem Abschluß einer Schulstufezusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung(§ 22 Abs. 10) ersichtlich zu machen.

(4) Wenn ein Schüler den Besuch einer allge-meinbildenden höheren Schule gemäß Abs. 2 lit. dbeendet, darf er in eine allgemeinbildende höhereSchule nicht aufgenommen werden, ausgenommenin ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasiumoder in ein Gymnasium oder Realgymnasium fürBerufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedochauf Schüler, die die zulässige Höchstdauer desSchulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder-realgymnasium oder in einem Gymnasium oderRealgymnasium für Berufstätige überschreiten,keine Anwendung. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. IZ 34)

(5) Wenn ein Schüler den Besuch einer berufsbil-denden mittleren oder höheren Schule oder einermittleren oder höheren Schule der Lehrer- oderErzieherbildung gemäß Abs. 2 lit. d beendet, darfer in eine Schule gleicher Fachrichtung nicht aufge-nommen werden, ausgenommen in Schulen fürBerufstätige und in Lehrgänge und Kurse.

(6) Die Möglichkeit der Ablegung von Externi-stenprüfungen (§ 42) bleibt von den Abs. 4 und 5unberührt.

(7) Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schul-pflicht unterliegt, gemäß Abs. 2 aufhört, Schülereiner Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüg-lich den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständi-gen Bezirksschulrat davon in Kenntnis zu setzen,der für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflichtim Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgenhat.

(8) Für Privatschulen gelten die vorstehendenBestimmungen mit der Maßgabe, daß der Privat-schulerhalter darüber hinausgehende Gründe fürdie Beendigung des Schulbesuches anläßlich derAufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht§ 4 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes berührtwird.

8. ABSCHNITT

REIFE-, BEFÄHIGUNGS- UND ABSCHLUSS-PRÜFUNGEN; EXTERNISTENPRÜFUNGEN

Reifeprüfung, Befähigungsprüfung und Abschluß-prüfung

§ 34. Reifeprüfungen, Befähigungsprüfungenund Abschlußprüfungen, die nach schulorganisa-tionsrechtlichen Vorschriften einen Bildungsgangabschließen, sind vor Prüfungskommissionengemäß den §§ 35 bis 41 abzulegen.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 17)

Prüfungskommission

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommissionist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes desLandesschulrates zuständige Landesschulinspektor.Wenn seine Inanspruchnahme durch den Prüfungs-vorsitz ein mit seinen sonstigen Dienstobliegenhei-ten nicht vereinbares Ausmaß erreicht oder er aussonstigen zwingenden Gründen verhindert ist, hatder Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport auf Vorschlag des Landesschulrates andereFachleute der betreffenden Schulart mit dem Vor-sitz zu betrauen. Als Vorsitzende der Prüfungs-kommissionen an den Zentrallehranstalten hat derBundesminister für Unterricht, Kunst und SportFachleute der betreffenden Schularten zu bestellen.Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung desVorsitzenden vertritt ihn der Schulleiter.

(2) Mitglieder der Prüfungskommission sind derSchulleiter, der Abteilungsvorstand, die Fachvor-stände, der Werkstättenleiter (Bauhofleiter), derKlassenvorstand sowie jene Lehrer, die einenUnterrichtsgegenstand in der betreffenden Klassezuletzt unterrichtet haben, der zu einem Prüfungs-gebiet (§ 37 Abs. 1) des betreffenden Prüfungskan-didaten gehört (Prüfer). Wenn ein Mitglied der

315

Page 22: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3204 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

Prüfungskommission verhindert ist, hat der Schul-leiter einen Vertreter zu bestellen.

(3) Für einen Beschluß der Prüfungskommissionist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von min-destens zwei Dritteln der Mitglieder (Abs. 2) sowiedie unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern(Abs. 2) abgegebenen Stimmen erforderlich.Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsit-zende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit,stimmt selbst jedoch nicht mit.

Prüfungstermine und Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat fürdie Reife-, Befähigungs- und Abschlußprüfungeneinen Haupttermin sowie zwei Nebentermine zubestimmen.

(2) Die Prüfung besteht aus einer Klausurprü-fung und einer mündlichen Prüfung. Die Klausur-prüfung umfaßt schriftliche, graphische oder prak-tische Arbeiten.

(3) Im Haupttermin haben die Klausurprüfungund die mündliche Prüfung innerhalb der letztenzehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden.Im ersten Nebentermin haben die Klausurprüfungund die mündliche Prüfung innerhalb von sechsWochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres,im zweiten Nebentermin innerhalb von sechsWochen ab dem ersten Montag im Feber stattzufin-den. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegender Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlän-gert werden, und für dreisemestrige Kollegs kannder Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport durch Verordnung festlegen, daß die Klau-surprüfung und die mündliche Prüfung im Haupt-termin innerhalb der ersten zehn Wochen des näch-sten Semesters und in den beiden Nebenterminenjeweils innerhalb der ersten sechs Wochen deszweit- bzw drittfolgenden Semesters stattzufindenhaben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründenerforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausur-prüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfunghaben nach Maßgabe der Prüfungsvorschriften(§ 37 Abs. 1) mindestens zwei Wochen zu liegen.(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 35)

(4) Zur Ablegung der Prüfung im Hauptterminsind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die dieletzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe derbetreffenden Schulart vor Beginn der Klausurprü-fung erfolgreich abgeschlossen haben oder die inhöchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nichtgenügend" beurteilt worden sind. Im letztgenann-ten Fall hat der Prüfungskandidat im Rahmen derReife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung einePrüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstandabzulegen.

(5) Die Ablegung der Prüfung im ersten Neben-termin statt im Haupttermin ist vom Schulleiter aufAnsuchen des Prüfungskandidaten aus wichtigen

Gründen zu bewilligen. Zur Ablegung der Prüfungim ersten Nebentermin sind ferner jene Prüfungs-kandidaten berechtigt, die eine Wiederholungsprü-fung (§ 23) erfolgreich abgelegt haben.

(6) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport kann durch Verordnung die erfolgreicheAblegung von Vorprüfungen zur Voraussetzungfür die Zulassung zur Prüfung machen, wenn diesaus lehrplanmäßigen Gründen zweckmäßig ist; hie-bei kann aus denselben Gründen die Zulassung zurVorprüfung von der Zurücklegung von im Lehr-plan außerhalb des schulischen Unterrichtes vorge-sehenen Pflichtpraktika oder Praktika abhängiggemacht werden, wobei diese Voraussetzung imFalle des § 11 Abs. 10 außer Betracht zu bleibenhat. Die Vorprüfungen sind vor einer Prüfungs-kommission unter dem Vorsitz des Schulleitersabzulegen, deren Mitglieder vom Schulleiter ausden Lehrern der betreffenden Klasse zu bestellensind (Prüfer). Mitglieder der Kommission sind fer-ner der Abteilungsvorstand, der Fachvorstand undder Werkstättenleiter (Bauhofleiter). Die §§ 35Abs. 3 und 38 Abs. 1 bis 4 sind anzuwenden. In dieZeugnisse über Vorprüfungen sind die Prüfungsge-genstände und die Beurteilung der darin erbrachtenLeistungen aufzunehmen; darüber hinaus gilt § 22Abs. 2 lit. a bis c und lit. j sinngemäß. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 18; BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 20)

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvor-gang

§ 37. (1) Der Bundesminister für Unterricht,Kunst und Sport hat durch Verordnung nach denAufgaben und dem Lehrplan der betreffendenSchulart die Prüfungsgebiete zu bestimmen und dienäheren Vorschriften über die Durchführung derPrüfungen auf Grund der Bestimmungen der §§ 35bis 41 zu erlassen (Prüfungsvorschriften). Ein Prü-fungsgebiet hat einen oder mehrere Unterrichtsge-genstände zu umfassen.

(2) Die Aufgabenstellungen in den einzelnenPrüfungsteilen der Klausurprüfung sind nach Ein-holung von Vorschlägen der Prüfer von der Schul-behörde erster Instanz zu bestimmen. Die Aufga-benstellungen in den einzelnen Prüfungsteilen dermündlichen Prüfung und der Vorprüfungen sindjeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vomPrüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prü-fungskommission zu bestimmen.

(3) Die Klausurprüfung sowie die Vorprüfungensind unter entsprechender Aufsicht und unter Aus-schluß einer Beeinträchtigung der Selbständigkeitder Leistungen der Prüfungskandidaten durchzu-führen.

(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vorder Prüfungskommission abzuhalten, wobei derVorsitzende und alle Mitglieder der Prüfungskom-mission anwesend zu sein haben. Dem Vorsitzen-

Page 23: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3205

den obliegt die Leitung der Prüfung; er hat Zuhö-rer von der weiteren Teilnahme auszuschließen,wenn durch diese eine Störung des Prüfungsablau-fes eintritt.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß derPrüfungskandidat bei der Lösung der Aufgabenseine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsichtin die Zusammenhänge zwischen verschiedenenSachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Den-ken und in der Anwendung des Lehrstoffes nach-weisen kann.

(2) Soweit es sich bei Klausurprüfungen umschriftliche Prüfungen handelt, darf der Prüfungs-kandidat die mündliche Prüfung auch dann able-gen, wenn für höchstens zwei Prüfungsteile derKlausurprüfung die Teilbeurteilung mit „Nichtgenügend" festgesetzt wurde (Abs. 3). Im Rahmender mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidatin den Prüfungsgebieten, für die hinsichtlich derPriifungsteile der Klausurprüfung die Teilbeurtei-lung mit „Nicht genügend" festgesetzt wurde,zusätzliche Prüfungen abzulegen, wenn sie nichtohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfungsind. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 19)

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten inden einzelnen Prüfungsteilen der Klausurprüfungund der mündlichen Prüfung sind auf Grund einesAntrages des Prüfers von der Prüfungskommissionunter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurtei-len (Teilbeurteilungen).

(4) Auf Grund der gemäß Abs. 3 festgesetztenTeilbeurteilungen hat die Prüfungskommissionsodann die Beurteilung der Leistungen in den ein-zelnen Prüfungsgebieten unter Anwendung des§ 18 Abs. 2 bis 4 festzusetzen. Dabei ist eine bessereNote als „Nicht genügend" auch bei auf „Nichtgenügend" lautenden Teilbeurteilungen festzuset-zen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen indem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. DieLeistungen, die der Prüfungskandidat in den diePrüfungsgebiete bildenden Unterrichtsgegenstän-den in der jeweils letzten Schulstufe, in der dieseUnterrichtsgegenstände geführt wurden, erbrachthat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in deneinzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(5) Auf Grund der gemäß Abs. 4 festgesetztenBeurteilungen der Leistungen in den Prüfungsge-bieten hat die Prüfungskommission sodann dieGesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungs-kandidaten festzusetzen.

(6) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:a) „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",

wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsge-biete mit „Sehr gut" und die übrigen Prü-fungsgebiete mit „Gut" beurteilt werden;Beurteilungen mit „Befriedigend" hindern

diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich-viele Beurteilungen mit „Sehr gut" über dieHälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

b) „mit gutem Erfolg bestanden", wenn keinesder Prüfungsgebiete schlechter als mit„Befriedigend" beurteilt wird und im übrigenmindestens gleichviele Prüfungsgebiete mit„Sehr gut" wie mit „Befriedigend" beurteiltwerden;

c) „bestanden", wenn kein Prüfungsgebiet mit„Nicht genügend" beurteilt wird und dieVoraussetzungen nach lit. a und b nichtgegeben sind;

d) „nicht bestanden", wenn die Leistungen ineinem oder mehreren Prüfungsgebieten mit„Nicht genügend" beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Gesamtbeurteilung der Leistungendes Prüfungskandidaten ist bei der Reifeprüfung ineinem Reifeprüfungszeugnis, bei der Befähigungs-prüfung in einem Befähigungsprüfungszeugnis undbei der Abschlußprüfung in einem Abschlußprü-fungszeugnis zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung

der Schulart und den Standort der Schule;b) die Personalien des Prüfungskandidaten;c) die Beurteilung der Leistungen in den einzel-

nen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeur-teilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 4 bis6;

d) bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung diedamit verbundenen Berechtigungen bzw. allefür diese Berechtigungen maßgebendenAngaben;

e) die Entscheidung über Termin und Zulässig-keit einer Wiederholungsprüfung, wenn diePrüfung nicht bestanden wird (§ 40);

f) Ort und Datum der Ausstellung, Unterschriftdes Vorsitzenden der Prüfungskommission,des Schulleiters, des Abteilungsvorstandesund des Klassenvorstandes, Rundsiegel derSchule.

(3) Insoweit es für einzelne Schularten zweckmä-ßig ist, kann das Reifeprüfungszeugnis, das Befähi-gungsprüfungszeugnis oder das Abschlußprüfungs-zeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schul-stufe verbunden werden. In diesem Fall hat dasZeugnis hinsichtlich der Prüfungsgebiete die Beur-teilung gemäß § 38 Abs. 4, hinsichtlich der durchdie Prüfungsgebiete nicht erfaßten Unterrichtsge-genstände die Beurteilung gemäß § 20 zu enthalten.Sofern der Prüfungskandidat die Reifeprüfung, dieBefähigungsprüfung oder die Abschlußprüfungnicht bestanden hat, ist die Verbindung des Prü-fungszeugnisses mit dem Jahreszeugnis unzulässig.

(4) Die Gestaltung des Zeugnisformulares istdurch Verordnung des Bundesministers für Unter-

316

Page 24: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3206 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

richt, Kunst und Sport nach den Erfordernissen dereinzelnen Schularten zu bestimmen.

Wiederholung der Prüfung

§ 40. (1) Wenn ein Prüfungskandidat die Prü-fung nicht bestanden hat, ist er von der Prüfungs-kommission zu einem der folgenden drei Prüfungs-termine zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen.

(2) Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsge-biet auf „Nicht genügend" lautet, ist der Prüfungs-kandidat zur Wiederholung der Prüfung aus die-sem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prü-fungstermin zuzulassen. Wenn die Beurteilung insämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genü-gend" lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wieder-holung der ganzen Prüfung zum drittfolgendenTermin zuzulassen. In den übrigen Fällen hat diePrüfungskommission je. nach dem Ergebnis derPrüfung festzulegen, zu welchem Termin und inwelchem Umfang der Prüfungskandidat die Prü-fung zu wiederholen hat. Der Bundesminister fürUnterricht, Kunst und Sport hat durch Verordnungnach den Erfordernissen der einzelnen Schulartenzu bestimmen, nach welchen Richtlinien die Prü-fungskommission bei dieser Entscheidung vorzuge-hen hat, wobei auf die besonderen Aufgaben dereinzelnen Schularten und die Bedeutung der einzel-nen Prüfungsgebiete im Rahmen der PrüfungBedacht zu nehmen ist.

(3) Wenn der Prüfungskandidat auch die Wie-derholungsprüfung nicht besteht, so ist er zu einerweiteren Wiederholungsprüfung berechtigt. Für dieFestlegung des Prüfungstermines und des Umfan-ges der Wiederholungsprüfung sind die Abs. 1 und2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchendes Prüfungskandidaten vom Bundesminister fürUnterricht, Kunst und Sport bewilligt werden. DieBewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtensder Prüfungskommission bei Vorliegen wichtigerGründe oder im Hinblick auf die bisher günstigenLeistungen des Prüfungskandidaten während seinesSchulbesuches erteilt werden. Als wichtige Gründegelten nur unvorhergesehene oder unabwendbareEreignisse.

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprü-fung kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatz-prüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 2 und § 69Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) ablegen,wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an derbetreffenden Schule als Unterrichtsgegenstandgeführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vierWochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiteranzumelden. Der Prüfungskommission gehört indiesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegen-standes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur

hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes Stimm-recht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prü-fungskommission gemäß § 35 Abs. 2 ist. Die Beur-teilung der Leistungen des Prüfungskandidaten beider Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf dieGesamtbeurteilung der Reifeprüfung; sie ist jedoch,sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Reife-prüfungszeugnis oder in einem gesonderten Zeug-nis zu beurkunden.

(2) Personen, die die Reifeprüfung einer höherenSchule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind aufihr Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanzzur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprü-fung einer in Betracht kommenden höheren Schulezuzuweisen. Eine solche Zusatzprüfung kann auchaußerhalb der Reifeprüfungstermine der betreffen-den Schule stattfinden.

(3) Die §§ 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfun-gen zur Reifeprüfung sinngemäß anzuwenden.

Externistenprüfungen

§ 42. (1) Die mit dem Zeugnis über den erfolg-reichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart(Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sowie diemit der erfolgreichen Ablegung einer Reife-, Befä-higungs- oder Abschlußprüfung verbundenenBerechtigungen können auch ohne vorhergegange-nen Schulbesuch durch die erfolgreiche Ablegungeiner entsprechenden Externistenprüfung erworbenwerden.

(2) Ferner kann durch die Ablegung einer Exter-nistenprüfung der Nachweis der Beherrschung desLehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstan-des in einer bestimmten Schulstufe oder Schularterbracht werden. Darüber hinaus kann der Bundes-minister für Unterricht, Kunst und Sport durchVerordnung Prüfungsgebiete aus dem Lehrstoffeines oder mehrerer Unterrichtsgegenstände festle-gen, über die gleichfalls eine Externistenprüfungabgelegt werden kann, wenn im Berufsleben Bedarfan einem solchen Nachweis besteht.

(3) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung nach den Aufga-ben und dem Lehrplan der einzelnen Schularten zubestimmen, aus welchen Prüfungsgegenständen dieExternistenprüfungen im Sinne des Abs. 1 abzule-gen sind. Für Externistenprüfungen, die einerReife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung ent-sprechen, ist die Aufteilung der Prüfungsgegen-stände auf Vorprüfungen und eine Hauptprüfungvorzusehen. Ferner ist vorzusehen, daß Prüfungs-kandidaten auf Ansuchen von der Ablegung einerPrüfung aus jenen Unterrichtsgegenständen ganzoder zum Teil zu befreien sind, über die sie einZeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffent-lichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder über eineExternistenprüfung vorweisen können, soweitdamit der Nachweis der Beherrschung des entspre-chenden Prüfungsstoffes gegeben ist.

Page 25: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3207

(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungs-kommissionen abzulegen. Auf die Kommissionenfür Externistenprüfungen, die einer Reife-, Befähi-gungs- oder Abschlußprüfung entsprechen, ist § 35sinngemäß anzuwenden. In den übrigen Fällenbesteht die Prüfungskommission aus dem Leiter derSchule oder einem von ihm zu bestimmenden Leh-rer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahlvon Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungs-gegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat.Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auchExternistenprüfungskommissionen an bestimmtenSchulen für einen größeren örtlichen Bereich ein-richten und auch Lehrer anderer Schulen als Mit-glieder dieser Prüfungskommission bestellen. DerBundesminister für Unterricht, Kunst und Sportkann für das ganze Bundesgebiet zuständige Prü-fungskommissionen einrichten, wenn dies wegender einheitlichen Vorbereitung der Prüfungskandi-daten oder der geringen Zahl von Prüfern, die fürdie betreffenden Prüfungsgegenstände zur Verfü-gung stehen, zweckmäßig erscheint. Ferner kannder Bundesminister für Unterricht, Kunst undSport durch Verordnung bestimmen, daß Externi-stenprüfungen im Sinne des Abs. 2 vor Einzelprü-fern abzulegen sind, wenn dadurch eine Vereinfa-chung und Beschleunigung des Prüfungsgangeserreicht wird; hiebei ist vorzusehen, daß die Einzel-prüfer Mitglieder der nach diesem Absatz zu bil-denden Prüfungskommissionen sind und die Exter-nistenprüfung an der Schule abzulegen ist, an derdie Prüfungskommission, der der Einzelprüferangehört, eingerichtet ist.

(5) Für die Zulassung zur Ablegung einer Exter-nistenprüfung ist der Vorsitzende der betreffendenPrüfungskommission zuständig.

(6) Voraussetzung für die Zulassung ist, daß derPrüfungskandidat im Zeitpunkt der Externisten-prüfung nicht jünger ist, als er im Falle des Besu-ches der betreffenden Schulart ohne Überspringenvon Schulstufen wäre; ein bisheriger Schulbesuchbleibt außer Betracht, wenn der Prüfungskandidatdie zuletzt besuchte Schulstufe erfolgreich abge-schlossen hat und um mindestens zwei Jahre älteroder ohne erfolgreichen Abschluß der betreffendenSchulstufe um mindestens drei Jahre älter ist als einSchüler im Falle des Besuches der betreffendenStufe(n) der betreffenden Schulart ohne vorzeitigeAufnahme in die Volksschule, Wiederholen vonSchulstufen und Überspringen von Schulstufen.Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt,die einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprü-fung entspricht, bezieht sich dieses Alterserforder-nis auf die Zulassung zur Hauptprüfung. Für dieZulassung zu einer Externistenprüfung über eineStufe einer mittleren oder höheren Schule (ausge-nommen die Unterstufe der allgemeinbildendenhöheren Schule) oder über den ganzen Bildungs-gang einer mittleren oder höheren Schule oder zueiner Externistenprüfung, die einer Reife-, Befähi-

gungs- oder Abschlußprüfung entspricht, ist fernerder Nachweis des erfolgreichen Abschlusses zumin-dest der 8. Schulstufe (§ 28 Abs. 3 bis 5) bzw. dererfolgreichen Ablegung einer Externistenprüfungüber diese Schulstufe Voraussetzung. Soferm fürdie Aufnahme in eine Schulart, Form oder Fach-richtung neben einer Aufnahms- oder Eignungs-prüfung besondere Aufnahmsvoraussetzungen fest-gelegt sind, ist der Nachweis der Erfüllung dieserbesonderen Aufnahmsvoraussetzungen Vorausset-zung für die Zulassung zur Externistenprüfung füreine Schulstufe oder einen ganzen Bildungsgangoder zu einer Externistenprüfung, die einer Reife-,Befähigungs- oder Abschlußprüfung entspricht.(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 21)

(7) Die Zulassung zur Externistenprüfung überden Bildungsgang einer Schulart, zu deren beson-derer Aufgabe eine praktische Unterweisung inFertigkeiten zählt (wie Werkstättenunterricht,Laboratoriumsübungen, Kochunterricht), ist vonder Teilnahme an einem Unterricht bzw. an Übun-gen oder einem anderen.Nachweis der Erlernungentsprechender Fertigkeiten in jenem Ausmaßabhängig zu machen, das für die Erfassung desPrüfungsstoffes wesentlich ist.

(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfungüber den Bildungsgang einer Anstalt der Lehrer-und Erzieherbildung ist von einer entsprechendenEinführung in die Praxis der Lehr- bzw. Erzie-hungstätigkeit, die Zulassung zu einer Externisten-prüfung über den Bildungsgang einer Fachschulefür Sozialberufe ist von einer entsprechenden Ein-führung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zumachen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 20)

(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungs-vorgang gilt § 37 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für dieBeurteilung der Leistungen der Prüfungskandida-ten gilt § 38 Abs. 1 bis 3, ferner, wenn es sich umdie Ablegung einer Externistenprüfung handelt, dieeiner Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungentspricht, auch § 38 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung übereine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist ineinem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden,für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinn-gemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einerReife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung ent-sprechen, ist über die Ablegung der Vorprüfungenein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung derHauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das§ 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Überdas Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne desAbs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustel-len, das die Beurteilung der Leistungen des Prü-fungskandidaten bei der Externistenprüfung in dembetreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. DieGestaltung des Zeugnisformulares ist durch Ver-ordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst

Page 26: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3208 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

und Sport je nach Art der Externistenprüfung zubestimmen.

(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktischeUnterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichenAusmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbil-dungsgang der betreffenden Schulart entspricht, soist dies und die entsprechende Einschränkung dermit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen aufdem Zeugnis zu vermerken.

(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Vorprü-fung nicht besteht, so ist er von der Prüfungskom-mission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zueinem Termin zuzulassen, der nicht weniger alszwei Monate und nicht mehr als vier Monate späterliegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wie-derholungsprüfung nicht besteht, ist er zu einerweiteren Wiederholungsprüfung zuzulassen. Wennein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder,wenn eine Unterscheidung in Vorprüfungen undHauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externi-stenprüfung nicht besteht, so ist er von der Prü-fungskommission zu einer Wiederholungsprüfungzuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwendenist.

(13) Die Bestimmungen des §41 über dieZusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind auch aufExternistenreifeprüfungen sinngemäß anzuwenden.

(14) Die Bestimmungen über die Ablegung vonExternistenprüfungen gelten auch für die aufGrund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prü-fungen zum Nachweis des zureichenden Erfolgesdes Besuches von Privatschulen ohne Öffentlich-keitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie desBesuches von im Ausland gelegenen Schulen.(BGBl. Nr. 367/1982, An. I Z 36)

(15) Die näheren Vorschriften über die Externi-stenprüfungen hat der Bundesminister für Unter-richt, Kunst und Sport auf Grund der vorstehendenAbsätze durch Verordnung zu erlassen. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 36)

9. ABSCHNITT

SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihreMitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaftder Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Auf-gabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulor-ganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unter-richtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unter-richt während der vorgeschriebenen Schulzeitregelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch amUnterricht in den Freigegenständen und unverbind-lichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regel-mäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vor-geschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen

und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubrin-gen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 22)

(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters,eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandesoder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulenauch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durchihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmut-zungen der Schulliegenschaft und schulischer Ein-richtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 22)

Schulordnung und Hausordnung

§ 44. (1) Der Bundesminister für Unterricht,Kunst und Sport hat durch Verordnung die nähe-ren Vorschriften über das Verhalten der Schüler inder Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und beischulbezogenen Veranstaltungen (§ 13 a), überMaßnahmen zur Sicherheit der Schüler in derSchule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbe-zogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichungeines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grunddieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf dasAlter der Schüler, die Schulart sowie die der Schuleobliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum(§ 63 a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß(§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonde-ren Verhältnisse erfordern, eine Hausordnungerlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zurKenntnis zu bringen und durch Anschlag in derSchule kundzumachen. Die Hausordnung einerPrivatschule darf deren besondere Zielsetzungnicht beeinträchtigen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. IZ 23)

(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privat-schule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten derSchüler in der Schule und bei Schulveranstaltun-gen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schülerin der Schule und bei Schulveranstaltungen sowiezur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul-betriebes Vorschriften enthalten, die von dergemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des Bun-desministers für Unterricht, Kunst und Sportabweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungenoder Abweichungen sind der Schulbehörde ersterInstanz zur Kenntnis zu bringen.

Fernbleiben von der Schule

§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nurzulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2und 3),

b) bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),c) bei Befreiung von der Teilnahme an einzel-

nen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbe-sondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahrder Übertragung verbundene Krankheit von Haus-angehörigen des Schülers; Krankheit der Elternoder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend

Page 27: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3209

der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außer-gewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oderin der Familie des Schülers; Ungangbarkeit desSchulweges oder schlechte Witterung, wenn dieGesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist;Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne derBestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oderden Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Auf-schub mündlich oder schriftlich unter Angabe desGrundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen desKlassenvorstandes oder des Schulleiters hat dieBenachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen.Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkran-kung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufi-gerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleibenkann der Klassenvorstand oder der Schulleiter dieVorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen,sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheitoder Erholungsbedürftigkeit gegeben war. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 24)

(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelneStunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand,darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvor-stand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigenGründen erteilen.

(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höhe-ren Schule länger als eine Woche dem Unterrichtfernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen(Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hineine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nichteintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuchabgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederauf-nahme des Schülers ist nur mit Bewilligung derSchulbehörde erster Instanz zulässig, die nur dannzu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglichgerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mit-teilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Grün-den unterblieben ist.

(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schü-ler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9,§ 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985anzuwenden.

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schul-fremden Veranstaltungen, schulfremde Werbung

§ 46. (1) Sammlungen unter den Schülern in derSchule (einschließlich der Einhebung von Mit-gliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig.Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, dienur unter Schülern der betreffenden Schule durch-geführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schul-forum (§ 63 a) bzw. der Schulgemeinschaftsaus-schuß (§ 64), im übrigen die Schulbehörde ersterInstanz — für allgemeinbildende Pflichtschulen dieSchulbehörde zweiter Instanz — zuständig. DieBewilligung darf vom Klassen- und Schulforumbzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamtfür höchstens zwei und von der Schulbehörde

ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schul-jahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wennsichergestellt ist, daß kein wie immer gearteterDruck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, derZweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist undmit der Schule im Zusammenhang steht. Dies giltnicht für Sammlungen, die von den Schülervertre-tern (§ 59) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälleund soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden.(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 25)

(2) Die Teilnahme von Schülern an Veranstal-tungen, die nicht Schulveranstaltungen (§ 13) oderschulbezogene Veranstaltungen (§ 13 a) sind, darfin der Schule nur mit Bewilligung organisiert wer-den. Zur Erteilung der Bewilligung ist das Klassen-bzw. Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsaus-schuß zuständig. Ferner kann die Bewilligungdurch die Schulbehörde erster Instanz erteilt wer-den; sofern die Teilnahme von Schülern mehrererSchulen, für die verschiedene Schulbehörden inerster Instanz zuständig sind, organisiert werdensoll, kann die Bewilligung von der für alle dieseSchulen in Betracht kommenden gemeinsamenSchulbehörde erteilt werden. Die Bewilligung darfnur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß dieTeilnahme der Schüler freiwillig und auf Grundschriftlicher Zustimmungserklärung der Erzie-hungsberechtigten erfolgt sowie eine Gefährdungder Schüler weder in sittlicher noch in körperlicherHinsicht zu befürchten ist und der Zweck der Ver-anstaltung auf andere Weise nicht erreicht werdenkann. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nichtfür die im Religionsunterricht erfolgende Organisa-tion von Schülergottesdiensten sowie religiösenÜbungen und Veranstaltungen (§ 2 a Abs. 1 desReligionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949).(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 25)

(3) Jede Werbung für schulfremde Zwecke imSchulbereich ist verboten.

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schulean der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorgani-sationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unter-richts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssi-tuation angemessenen persönlichkeits- und gemein-schaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden,die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oderZurechtweisung sein können. Diese Maßnahmenkönnen auch vom Klassenvorstand und vom Schul-leiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällenauch von der Schulbehörde erster Instanz ausge-sprochen werden.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oderzur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigerscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eineParallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulenauch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wennmit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen

Page 28: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3210 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz(bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedertsind, die Abteilungskonferenz) die Stellung einesAntrages auf Ausschluß des Schülers (§ 49 Abs. 2)androhen.

(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äuße-rungen und Kollektivstrafen sind verboten.

(4) Im Rahmen der Mitwirkung an der Erzie-hung kann das Verhalten des Schülers außerhalbder Schule berücksichtigt werden; hiebei dürfennur Maßnahmen gemäß Abs. 1 und § 48 gesetztwerden. Eine Bestrafung für ein Verhalten, dasAnlaß zu Maßnahmen der Erziehungsberechtigten,der Jugendwohlfahrtsbehörden, sonstiger Verwal-tungsbehörden oder der Gerichte ist, ist unzulässig.

Verständigungspflichten der Schule

§ 48. Wenn es die Erziehungssituation einesSchülers erfordert, haben der Klassenvorstand oderder Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Ein-vernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pfle-gen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflich-ten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter daszuständige Pflegschafts(Vormundschafts)gericht,.falls voraussichtlich die Voraussetzungen zurAnordnung der Erziehungshilfe nach § 9 desJugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954,gegeben sind, die zuständige Bezirksverwaltungs-behörde (Jugendamt) zu verständigen. Das zustän-dige Pflegschafts(Vormundschafts)gericht ist fernerzu verständigen, wenn die Erfüllung der Aufgabeder Schule durch die Uneinigkeit der Erziehungs-berechtigten gefährdet erscheint.

Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43)in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwen-dung von Erziehungsmitteln (§ 47) erfolglos bleibtoder wenn das Verhalten eines Schülers eine dau-ernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlichihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihresEigentums darstellt, ist der Schüler von der Schuleauszuschließen, soweit Abs. 9 nicht entgegensteht.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nachAbs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die inFachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungs-konferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schü-lers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen.Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über dieAntragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zugeben. Überdies ist den ErziehungsberechtigtenGelegenheit zur Stellungnahme zu geben. DieSchulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für undgegen den Ausschluß sprechenden Gründe zuberücksichtigen und ihren Antrag zu begründen.Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schülerzuzustellen.

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat beiGefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schülervom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. DieSuspendierung darf mit höchstens vier Wochenbemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben,sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß dieVoraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nichtmehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sichwährend der Suspendierung über den durchgenom-menen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. AmEnde eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gele-genheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfunggemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurtei-lung wegen der Dauer der Suspendierung sonstnicht möglich wäre.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat nachDurchführung des Ermittlungsverfahrens die Been-digung des Ausschlußverfahrens festzustellen,wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 füreinen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleichdem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maß-nahme nach § 47 Abs. 2 anordnen, wenn sein Ver-halten zwar einen Ausschluß nicht begründet, eraber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat.Andernfalls hat die Schulbehörde erster Instanzden Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszu-sprechen.

(5) Der Ausschluß kann sich auf die betreffendeSchule oder auf alle Schulen in einem näher zubestimmenden Umkreis erstrecken. Von den ver-schiedenen Formen des Ausschlusses ist jeweils nurjene Form auszusprechen, mit der der angestrebteSicherungszweck im Sinne des Abs. 1 bereitserreicht werden kann.

(6) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung andie Schulbehörde zweiter Instanz zulässig; gegendie Entscheidung der Schulbehörde zweiter Instanzist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Falle eines Ausschlusses ist die Aufnahmein eine Schule, auf die sich der Ausschluß erstreckt,weder als ordentlicher noch als außerordentlicherSchüler zulässig. Die Zulassung zu einer Externi-stenprüfung (§ 42) wird davon nicht berührt.

(8) Der Ausschluß kann von jener Schulbehörde,die ihn rechtskräftig ausgesprochen hat, auf Antragdes Schülers eingeschränkt oder aufgehoben wer-den, wenn und soweit die Gründe für seine Ver-hängung wegfallen oder der Sicherungszweck aufandere Weise erreicht werden kann.

(9) An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist einAusschluß nicht zulässig. An seine Stelle tritt dieEinleitung eines Verfahrens über Aufnahme in eineSondererziehungsschule gemäß § 8 des Schul-pflichtgesetzes 1985 oder der Antrag auf Einleitungeines Verfahrens nach den Vorschriften desJugendwohlfahrtsrechtes. Bei Gefahr im Verzuggilt jedoch auch an allgemeinbildenden Pflichtschu-len Abs. 3 über die Suspendierung vom Schulbe-such sinngemäß.

Page 29: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3211

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentli-che Schüler

§ 50. Die §§ 43 bis 49 sind auf nicht schulpflich-tige außerordentliche Schüler sinngemäß anzuwen-den.

10. ABSCHNITT

FUNKTIONEN DES LEHRERS; LEHRER-KONFERENZEN

Lehrer

§ 51. (1) Der Lehrer hat das Recht und diePflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzu-wirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 ent-sprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Erhat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,erzieherischen und administrativen Aufgaben hatder Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen einesKlassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhoflei-ters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitglie-des einer Prüfungskommission zu übernehmen undan den Lehrerkonferenzen teilzunehmen. (BGBl.Nr. 211/1986, An. I Z 26)

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Dienst-einteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minu-ten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unter-richtspausen — ausgenommen die zwischen demVormittags- und dem Nachmittagsunterricht lie-gende Zeit — und unmittelbar nach Beendigungdes Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowiebei allen Schulveranstaltungen und schulbezogenenVeranstaltungen innerhalb und außerhalb desSchulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nachdem Alter und der geistigen Reife der Schülererforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf diekörperliche Sicherheit und auf die Gesundheit derSchüler zu achten und Gefahren nach Kräftenabzuwehren. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 27)

Kustos

§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegeben-heiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrermit der Vorsorge für einen den pädagogischenGrundsätzen entsprechenden Einsatz der Unter-richtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zubetrauen (Kustoden). Die ihnen in diesem Zusam-menhang obliegenden Pflichten sind durch Dienst-anweisung des Bundesministers für Unterricht,Kunst und Sport festzulegen.

Werkstättenleiter und Bauhofleiter

§ 53. An berufsbildenden mittleren und höherenSchulen hat der Schulleiter Lehrer mit der Leitungder Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Siehaben für die Betriebsführung, den geordnetenAusbildungsablauf im Werkstättenunterricht unddie Beschaffung der erforderlichen Materialien zu

sorgen. Die ihnen im einzelnen obliegenden Pflich-ten sind durch Dienstanweisung des Bundesmini-sters für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen.

Klassenvorstand

§ 54. (1) An Schulen, an denen der Unterrichtdurch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiterfür jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klas-senvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegt für seine Klassein Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern dieKoordination der Erziehungsarbeit, die Abstim-mung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssi-tuation der Klasse und die Belastbarkeit der Schü-ler, die Beratung der Schüler in unterrichtlicherund erzieherischer Hinsicht, die Pflege der Verbin-dung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten,die Wahrnehmung der erforderlichen organisatori-schen Aufgaben sowie die Führung der Amtsschrif-ten.

(3) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommendie Aufgaben des Klassenvorstandes dem Klassen-lehrer zu.

(4) An den berufsbildenden höheren Schulen trittan die Stelle der Bezeichnung Klassenvorstand dieBezeichnung Jahrgangsvorstand.

Fachkoordinator

§ 54 a. (1) Der Schulleiter hat Fachkoordinato-ren zu bestellen:

Schulen mit Leistungsgruppen für die ein-nen leistungsdifferenzierten Pflichtgegen-

stände je einen den betreffenden Pflichtge-genstand unterrichtenden Lehrer;

b) an Schulen unter besonderer Berücksichti-gung der musischen oder sportlichen Ausbil-dung je einen Lehrer.

(2) Den Fachkoordinatoren obliegen:a) an Schulen mit Leistungsgruppen die Koordi-

nation der Unterrichtstätigkeit der denbetreffenden Pflichtgegenstand unterrichten-den Lehrer im Hinblick auf die Erleichterungder Umstufung in andere Leistungsgruppenund die Durchführung des Förderunterrich-tes in Unterordnung unter den Schulleiter;

b) an Schulen unter besonderer Berücksichti-gung der musischen oder sportlichen Ausbil-dung die Koordinierung der Unterrichtstätig-keit jener Lehrer, die im musischen bzw.sportlichen Bereich unterrichten.

Die den Fachkoordinatoren im einzelnen obliegen-den Pflichten sind durch Dienstanweisung des Bun-desministers für Unterricht, Kunst und Sport fest-zulegen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung festzulegen, abwelcher Zahl von Klassen bzw. Schülergruppen die

Page 30: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3212 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

Bestellung eines Fachkoordinators im Hinblick aufden Lernstoff des betreffenden Pflichtgegenstandeserforderlich ist.

(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 37)

Abteilungsvorstand und Fachvorstand

§ 55. (1) Dem Abteilungsvorstand an berufsbil-denden Schulen obliegt außer den ihm als Lehrerzukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachab-teilung in Unterordnung unter den Schulleiter.(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 22 lit. a)

(2) Dem Abteilungsvorstand an den Bildungsan-stalten für Kindergartenpädagogik obliegt außerden ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben dieLeitung des Übungskindergartens, gegebenenfallsauch des Übungshortes, und der Kindergarten- undHortpraxis in Unterordnung unter den Schulleiter.(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 28)

(3) Dem Fachvorstand obliegt die Betreuungeiner Gruppe fachlicher Unterrichtsgegenstände inUnterordnung unter den Schulleiter. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 22 lit. b)

(4) Die dem Abteilungsvorstand und dem Fach-vorstand im einzelnen obliegenden Pflichten sinddurch Dienstanweisungen des Bundesministers fürUnterricht, Kunst und Sport festzulegen. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 22 lit. b)

Schulleiter

§ 56. (1) Der Schulleiter ist zur Besorgung allerAngelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zustän-dig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit andererschulischer Organe oder der Schulbehörden fest-legt. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 23 lit. a)

(2) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorge-setzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonsti-gen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung derSchule und die Pflege der Verbindung zwischender Schule, den Schülern und den Erziehungsbe-rechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberech-tigten. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 23 lit. b)

(3) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unter-richts- und Erziehungsarbeit (§ 17) zu beraten undsich vom Stand des Unterrichtes und von den Lei-stungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 23 lit. b)

(4) Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen,erzieherischen und administrativen Aufgaben hat erfür die Einhaltung aller Rechtsvorschriften undschulbehördlichen Weisungen sowie für die Füh-rung der Amtsschriften der Schule und die Ord-nung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichti-gung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat ereine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schul-erhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegen-schaften und ihrer Einrichtungen zu melden.(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 23 lit. b)

(5) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund vonanderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vor-schriften obliegen, bleiben unberührt. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 23 lit. b)

(6) In Schulen, an denen ein ständiger Stellver-treter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser denSchulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zuunterstützen. Die ihm im einzelnen obliegendenPflichten sind durch Dienstanweisung des Bundes-ministers für Unterricht, Kunst und Sport festzule-gen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 23 lit. b)

(7) In Schulen, in denen ein Lehrer zur Unter-stützung des Schulleiters bestellt wird, obliegt ihmdie Wahrnehmung jener Verwaltungsaufgaben, diein engem Zusammenhang mit der pädagogischenArbeit in der Schule stehen. Die diesem Lehrer imeinzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienst-anweisung des Bundesministers für Unterricht,Kunst und Sport festzulegen. (BGBl. Nr. 231/1977,Art. I Z 23 lit.b)

Lehrerkonferenzen

§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonfe-renz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenleh-rer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonfe-renz.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter demVorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, dieLehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz desAbteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, dieLehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter demVorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) dieWerkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und dieLehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassen-vorstandes die Klassenkonferenz.

(3) Aus besonderen Anlässen können zur Errei-chung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonfe-renzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einenUnterrichtsgegenstand, einberufen werden. DenVorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat derjeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen.In Lehrerkonferenzen gemäß § 31 b Abs. 3, in Leh-rerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdiffe-renzierte Pflichtgegenstände und an Schulen unterbesonderer Berücksichtigung der musischen odersportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzenbetreffend den Schwerpunktbereich hat der jewei-lige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; istkein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhin-dert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesendendienstältesten Lehrer. (BGBl. Nr. 211/1986, An. IZ 29)

(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllungder ihnen durch die Rechtsvorschriften übertrage-nen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fra-gen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oderzur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzu-führen.

Page 31: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3213

(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzenobliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus könnenvom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzenbzw. auf den Bereich der Kindergarten- und Hort-praxis bezogene Konferenzen, vom FachvorstandLehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbe-reich, vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werk-stättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klas-senvorstand Klassenkonferenzen und vom Fachko-ordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäßAbs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt,jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberu-fen werden; Klassenkonferenzen können auch mitZustimmung des Abteilungsvorstandes einberufenwerden. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 30)

(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fach-vorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassen-vorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrer-konferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittelder für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzenjeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorge-sehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter(Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenlei-ter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordina-tor) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferen-zen jene Angelegenheiten zu beraten, derenBehandlung von einem Drittel der für die Teil-nahme an den Lehrerkonferenzen jeweils inBetracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) ver-langt wird. (BGBL Nr. 211/1986, Art. I Z 30)

(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz istdie Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrerMitglieder und die unbedingte Mehrheit der abge-gebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzendenund jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. BeiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-sitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig.Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befan-genheit (§ 7 AVG 1950) unzulässig. Über den Ver-lauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Auf-zeichnung zu führen.

(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitzeiner Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhofleh-rer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkon-ferenz gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand denVorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. ImFalle der Übernahme des Vorsitzes einer Abtei-lungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oderKlassenkonferenz oder einer. Lehrerkonferenzgemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einerKlassenkonferenz durch den Abteilungsvorstandkommt diesen jedoch nur dann beschließendeStimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffendenLehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheithaben sie jedoch das Entscheidungsrecht.

(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassenkönnen auch in der Weise abgehalten werden, daßdie Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen

eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber beider Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nurdie Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Dasgleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame Abhal-tung mehrerer Abteilungskonferenzen.

(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kom-men die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schul-konferenz zu.

(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeitvon Lehrerkonferenzen fallen und bei denen denSchülern und Erziehungsberechtigten ein Mitent-scheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von denVertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtig-ten im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durchTeilnahme an den Beratungen und Abstimmungenin den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antragdes Schulsprechers kann an den Beratungen in denAngelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klas-sensprecher der Klasse des betroffenen Schülersteilnehmen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 31)

11. ABSCHNITT

SCHULE UND SCHÜLER

Rechte der Schüler

§ 57 a. Der Schüler hat außer den sonst gesetz-lich festgelegten Rechten das Recht, sich nachMaßgabe seiner Fähigkeiten im Rahmen der Förde-rung der Unterrichtsarbeit (§ 43) an der Gestaltungdes Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmit-tel zu beteiligen, ferner hat er das Recht auf Anhö-rung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stel-lungnahmen.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 32)

Schülermitverwaltung

§ 58. (1) Die Schüler einer Schule haben dasRecht der Schülermitverwaltung in Form der Ver-tretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung desSchullebens. Die Schüler haben sich bei dieserTätigkeit von der Aufgabe der österreichischenSchule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leitenzu lassen.

(2) Im Rahmen der Interessenvertretung gegen-über den Lehrern, dem Schulleiter und den Schul-behörden stehen den Schülervertretern folgendeRechte zu:

1. Mitwirkungsrechte:a) das Recht auf Anhörung,b) das Recht auf Information über alle Ange-

legenheiten, die die Schüler allgemeinbetreffen;

c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägenund Stellungnahmen,

d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonfe-renzen, ausgenommen Beratungen undBeschlußfassungen über Angelegenheitender Leistungsbeurteilung einzelner Schü-

Page 32: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3214 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

ler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31 b unddes § 31 c sowie über dienstrechtlicheAngelegenheiten der Lehrer und ausge-nommen die Teilnahme an Lehrerkonfe-renzen zur Wahl von Lehrervertretern,

e) das Recht auf Mitsprache bei der Gestal-tung des Unterrichtes im Rahmen desLehrplanes,

f) das Recht auf Beteiligung an der Wahl derUnterrichtsmittel;

2. Mitbestimmungsrechte:a) das Recht auf Mitentscheidung bei der

Anwendung von Erziehungsmittelngemäß § 47 Abs. 2,

b) das Recht auf Mitentscheidung bei derAntragstellung auf Ausschluß eines Schü-lers.

Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte ste-hen erst ab der 9. Schulstufe zu. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 33)

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben dieSchüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen,die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hin-ausreichen. Als solche kommen Vorhaben inBetracht, die der politischen, staatsbürgerlichenund kulturellen Bildung der Schüler im Sinnedemokratischer Grundsätze dienen, ihr sozialesVerhalten entwickeln und festigen und ihren Nei-gungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten inder Freizeit bieten.

(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung(Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht desLehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer(des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzu-nehmen, wird davon nicht berührt.

Schülervertreter, Wählbarkeit, Wahl und Abberu-fung; Versammlung der Schülervertreter

§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2)und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen dieVorschulstufe und Grundschule der Volksschulesowie die Vorschulstufe und die Grundstufen derSonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Siesind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer,geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Wer-den an einer Schule mehrere Schularten geführt, soist nur eine Schülervertretung zu bestellen, derenTätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schuleerstreckt. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 34)

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:1. der von den Schülern einer Klasse zu wäh-

lende Klassensprecher, der an Schulen mitJahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zubezeichnen ist,

2. der von den Klassensprechern einer Fachab-teilung zu wählende Abteilungssprecher,

3. an ganzjährigen Berufsschulen die von denfür die Klassen eines Schultages gewählten

Klassensprechern einer Schule für die betref-fenden einzelnen Schultage einer Woche zuwählenden Tagessprecher,

4. der von den Klassensprechern einer Schule zuwählende Schulsprecher; in Schulen mit min-destens fünf Fachabteilungen der von denAbteilungssprechern zu wählende Schulspre-cher; in ganzjährigen Berufsschulen der vonden Tagessprechern zu wählende Schulspre-cher.

An allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Aus-nahme der Polytechnischen Lehrgänge sind nurKlassensprecher zu wählen. An allgemeinbildendenhöheren Schulen sind die Schulsprecher nur vonden Klassensprechern der Oberstufe zu wählen.(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 34)

(3) Die Schülervertreter werden im Falle derVerhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter ver-treten. An ganzjährigen Berufsschulen wird derSchulsprecher vom jeweiligen Tagessprecher ver-treten. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 34)

(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) unddie Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3)obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klasseneiner Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher,soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen,dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur ein-zelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfengegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungs-leiter oder Klassenvorstand auch vom Schulspre-cher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teil-nahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schul-gemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.(BGBl. Nr. 211/1986, Art. 1 Z 34)

(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bil-den in ihrer Gesamtheit die Versammlung derSchülervertreter. Der Versammlung der Schüler-vertreter obliegt die Beratung über Angelegenhei-ten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens(§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeu-tung sind. Ferner dient die Versammlung der Schü-lervertreter der Information der Schülervertreterdurch den Schulsprecher und den Abteilungsspre-cher sowie der Wahl der Schülervertreter in denSchulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5). Die Ein-berufung der Versammlung obliegt dem Schulspre-cher (dessen Stellvertreter). Die Versammlungendürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünfUnterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulenin einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insge-samt vier Unterrichtsstunden, während der Unter-richtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Ver-sammlungen der Schülervertreter während derUnterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigungder Schulbehörde erster Instanz abgehalten wer-den, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teil-

Page 33: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3215

nahme von Schülervertretern an der Versammlungwegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittelaußerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. DieserAbsatz ist an allgemeinbildenden Pflichtschulen mitAusnahme der Polytechnischen Lehrgänge nichtanzuwenden. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 34)

(6) Wählbar zum Klassensprecher ist jeder Schü-ler der betreffenden Klasse ab der 5. Schulstufe.Wählbar zum Abteilungssprecher ist jeder Schülerder betreffenden Abteilung, zum Schulsprecherjeder Schüler der Schule (an allgemeinbildendenhöheren Schulen jedoch nur Schüler der Ober-stufe), zum Tagessprecher jeder Schüler des betref-fenden Schultages. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. IZ 34)

(7) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter derLeitung des Klassenvorstandes, zum Abteilungs-sprecher unter der Leitung des Abteilungsvorstan-des, zum Schulsprecher und zum Tagessprecherunter der Leitung des Schulleiters oder eines vonihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zweiMonate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zurnächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesenWahlen ist — ausgenommen für den Schulsprecheran ganzjährigen Berufsschulen — jeweils ein Stell-vertreter zu wählen. Sofern die Wahl nur in einerKlasse einer Schule in Betracht kommt, sind zweiStellvertreter zu wählen. (BGBl. Nr. 231/1977,Art. I Z 25 lit. c)

(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit derabgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreichtkeiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehr-heit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, diedie meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eineStichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet das Los.

(9) Die gewählten Schülervertreter bedürfen kei-ner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertre-ters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus demVerband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fach-abteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. EinSchülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbe-dingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten(Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 7 mitder Abweichung anzuwenden, daß zu diesemZweck der Klassenvorstand bzw. der Abteilungs-vorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihmbeauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigteneinzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesenverlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zweiWochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem dasVerlangen gestellt wurde. (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 35)

(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters ausseiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlendurchzuführen. Die Funktion des neugewähltenSchülervertreters dauert bis zur nächsten gemäßAbs. 7 durchzuführenden Wahl.

(11) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung die näherenBestimmungen über die Durchführung der Wahlder Schülervertreter zu erlassen.

12. ABSCHNITT

SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

Erziehungsberechtigte

§ 60. (1) Unter den Erziehungsberechtigten imSinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zuverstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichemRecht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich einesSchülers mehr als einer Person zu, so ist jeder vonihnen mit Wirkung auch für den anderen hand-lungsbefugt.

Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten

§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben dasRecht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erzie-hungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie habendas Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe vonVorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind ver-pflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unter-richtsmitteln auszustatten und auf die gewissen-hafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch erge-benden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowiezur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizu-tragen.

(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes derErziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie derTätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63haben die Erziehungsberechtigten das Recht aufInteressenvertretung gegenüber den Lehrern, demSchulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbe-hörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63 aAbs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemein-schaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben fol-gende Rechte:

1. Mitwirkungsrechte:a) das Recht auf Anhörung,b) das Recht auf Information über alle Ange-

legenheiten, die die Eltern und Schüler all-gemein betreffen,

c) das Recht auf Abgabe von Vorschlägenund Stellungnahmen,

d) das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonfe-renzen, ausgenommen Beratungen undBeschlußfassungen über Angelegenheitender Leistungsbeurteilung einzelner Schü-ler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31 b unddes § 31 c sowie über dienstrechtlicheAngelegenheiten der Lehrer und ausge-nommen die Teilnahme an Lehrerkonfe-renzen zur Wahl von Lehrervertretern;dieses Recht besteht nicht an Schulen, andenen Klassenforen einzurichten sind(§ 63 a Abs. 1),

Page 34: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3216 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

e) das Recht auf Stellungnahme bei derWahl von Unterrichtsmitteln;

2. Mitbestimmungsrechte:a) das Recht auf Mitentscheidung bei der

Androhung des Antrages auf Ausschluß,b) das Recht auf Mitentscheidung bei der

Antragstellung auf Ausschluß eines Schü-lers.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für dieFührung der Amtsschriften der Schule erforderli-chen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zugeben sowie erhebliche Änderungen dieser Anga-ben unverzüglich der Schule mitzuteilen.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 36)

Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberech-tigten

§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigtehaben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allenFragen der Erziehung und des Unterrichtes derSchüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzel-aussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Bera-tungen zwischen Lehrern und Erziehungsberech-tigten über Fragen der Erziehung, den Leistungs-stand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 desSchulorganisationsgesetzes) und die Schulgesund-heitspflege durchzuführen.

(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrernund Erziehungsberechtigten können im Rahmenvon Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenel-ternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jederSchulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowiedann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsbe-rechtigten eines Drittels der Schüler der betreffen-den Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klas-senforen eingerichtet sind (§ 63 a Abs. 1), sindKlassenelternberatungen nach Möglichkeit gemein-sam mit Sitzungen des Klassenforums durchzufüh-ren.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 36)

Elternvereine

§ 63. (1) Die Schulleiter haben die Errichtungund die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern,die satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigtenvon Schülern der betreffenden Schule zugänglichsind.

(2) Die Organe des Elternvereines können demSchulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge,Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schullei-ter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfenund mit den Organen des Elternvereines zu bespre-chen.

(3) Dem Elternverein ist Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu einem Antrag der Schulkonferenz(Abteilungskonferenz) auf Festlegung eines Unter-richtsmittels (§ 14 Abs. 6) zu geben; die Stellung-

nahme ist mit dem Antrag der Schulbehörde ersterInstanz vorzulegen.

(4) Die Rechte gemäß den Abs. 1 bis 3 stehennur zu, wenn an einer Schule nur ein Elternvereinerrichtet werden soll oder besteht und sich dessenWirkungsbereich nur auf diese Schule bezieht; siestehen ferner zu, wenn sich der Wirkungsbereichdes Elternvereines auf mehrere in einem engen ört-lichen Zusammenhang stehende Schulen oder derWirkungsbereich des Elternvereines einer Volks-,Haupt- oder Sonderschule auch auf einen Poly-technischen Lehrgang bezieht. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 37)

13. ABSCHNITT

LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBE-RECHTIGTE

Klassen- und Schulforum

§ 63 a. (1) In den Volksschulen, Hauptschulenund Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplandes Polytechnischen Lehrganges geführt werden,sind zur Förderung und Festigung der Schulge-meinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforumund für jede Schule ein Schulforum einzurichten.

(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfas-sung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sienur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegtdie Beschlußfassung in den folgenden Angelegen-heiten, soweit sie mehr als eine Klasse berührenund im Falle des Überganges der Zuständigkeitgemäß Abs. 7:

1. die Entscheidung übera) Fragen der Planung von mehrtägigen

Schulveranstaltungen, soweit sie die vonden Schülern zu tragenden Kosten und —im Falle einer Wahlmöglichkeit durch dieSchule — die Art dieser Schulveranstal-tung betreffen,

b) die Erklärung einer Veranstaltung zueiner schulbezogenen Veranstaltung(§ 13 a Abs. 1),

c) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,d) die Bewilligung zur Durchführung von

Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,e) die Bewilligung zur Organisierung der

Teilnahme von Schülern an Veranstaltun-gen gemäß § 46 Abs. 2,

f) die Durchführung von Veranstaltungender Schulbahnberatung,

g) die Durchführung von Veranstaltungenbetreffend die Schulgesundheitspflege;

2. die Beratung insbesondere übera) wichtige Fragen des Unterrichtes,b) wichtige Fragen der Erziehung,c) Fragen der Planung von Schulveranstal-

tungen (insbesondere von Wandertagenund mehrtägigen Schulveranstaltungen),soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,

Page 35: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3217

d) die Termine und die Art der Durchfüh-rung von Elternsprechtagen,

e) die Wahl von Unterrichtsmitteln,f) die Verwendung von der Schule zur Ver-

waltung übertragener Budgetmittel,g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenleh-rer oder Klassenvorstand und die Erziehungsbe-rechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an.Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenleh-rer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiteranwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen.Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mitberatender Stimme am Klassenforum teilzuneh-men.

(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oderKlassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung inner-halb der ersten sechs Wochen jedes Schuljahres ein-zuberufen. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klas-senvorstand das Klassenforum einzuberufen, soferneine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlichist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmä-ßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforumeinzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtig-ten eines Drittels der Schüler der betreffendenKlasse unter gleichzeitiger Einbringung einesAntrages auf Behandlung einer der im Abs. 2genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist fürdie Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet vondem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestelltwurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einbe-rufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen;über die Einberufung ist das Einvernehmen mitdem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustel-len. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zuübermitteln. Die Einberufung hat spätestens zweiWochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(5) Das Klassenforum hat in der ersten Sitzungjedes Schuljahres einen Klassenelternvertreter undeinen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungs-falle zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer,geheimer und persönlicher Wahl für die Zeit biszur nächsten Wahl zu wählen. Vor dieser Wahl hatdas Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus demKreis der Erziehungsberechtigten der Schüler derbetreffenden Klasse in gleicher, unmittelbarer undpersönlicher Wahl zu wählen. Besteht an derSchule ein Elternverein im Sinne des § 63, so istdieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestel-len und einen Wahlvorschlag für die Wahl desKlassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstat-ten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat fürdie Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertre-ter) sein. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertre-ter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von diebetreffende Klasse besuchenden Schülern gewähltwerden. Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung die näherenBestimmungen über die Durchführung der Wahlder Klassenelternvertreter zu erlassen.

(6) Im Klassenforum kommt dem Klassenlehreroder dem Klassenvorstand und den Erziehungsbe-rechtigten jedes Schülers der betreffenden Klassejeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahldes Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommtdem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keineStimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. EineÜbertragung der Stimme auf eine andere Person istunzulässig und unwirksam.

(7) Das Klassenforum ist beschlußfähig, wennder Klassenlehrer oder Klassenvorstand und dieErziehungsberechtigten mindestens eines Drittelsder Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeitist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvor-aussetzungen gegeben, sofern die Einladung ord-nungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenenBeginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen istund zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvor-stand oder der Schulleiter und mindestens einErziehungsberechtigter anwesend sind. Für einenBeschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgege-benen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheitin den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet die Stimmedes Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und inden Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abge-lehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrersoder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit derabgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszuset-zen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfas-sung auf das Schulforum über. Werden anläßlichder Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassen-elternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stim-men für zwei Kandidaten in gleicher Anzahl abge-geben, entscheidet das Los, wer von ihnen Wahl-vorsitzender bzw. Klassenelternvertreter (derandere ist Stellvertreter) ist.

(8) Dem Schulforum gehören der Schulleiter,alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alleKlassenelternvertreter aller Klassen der betreffen-den Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führtder Schulleiter.

(9) Das Schulforum kann beschließen, daß zurBehandlung und Beschlußfassung der ihm oblie-genden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Aus-schuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören jeein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je einKlassenelternvertreter für jede an der betreffendenSchule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehreroder Klassenvorstände haben die Lehrervertreterund die Klassenelternvertreter die Elternvertreter inden Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Aus-schuß führt der Schulleiter.

(10) Das Schulforum ist vom Schulleiter jeden-falls zu einer Sitzung innerhalb der ersten achtWochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner istdas Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittelseiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringungeines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für

Page 36: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3218 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet vondem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestelltwurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangenauf Einberufung das Schulforum einzuberufen,sofern eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erfor-derlich ist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung istdie Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufunghat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zuerfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einemfrüheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hatmindestens eine Sitzung stattzufinden.

(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommtden ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klas-senvorständen und Klassenelternvertretern jeweilseine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung istunzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eineandere Person ist unzulässig und unwirksam.Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder demAusschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klas-senvorstand angehört, hat er keine beschließendeStimme.

(12) Das Schulforum und der Ausschuß sindbeschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit-glieder mit beschließender Stimme anwesend ist.Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit derabgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmen-gleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidetder Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt derAntrag als abgelehnt.

(13) Kann das Schulforum in den Fällen desAbs. 2 Z 1 lit. a und c bis g keine Entscheidung tref-fen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist,hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zueiner neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulfo-rum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfä-hig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergan-gen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzungeine halbe Stunde vergangen ist und zumindest einKlassenlehrer oder Klassenvorstand und minde-stens ein Klassenelternvertreter anwesend sind.Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.

(14) Sofern Tagesordnungspunkte besondereAngelegenheiten betreffen, die die Beteiligunganderer Lehrer oder von Klassensprechern zweck-mäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter diebetroffenen Lehrer bzw. Klassensprecher einzula-den; die Einladung von Klassensprechern ist nurzulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Ver-hältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, mög-lich ist. Bei Behandlung von Angelegenheiten derBildungsberatung ist ein entsprechend befähigterLehrer, bei der Behandlung von Angelegenheitender Schulgesundheitspflege der Schularzt einzula-den. Der Schulleiter hat weiters den pädagogischenLeiter eines Schülerheimes einzuladen, sofern dasSchülerheim überwiegend von Schülern der betref-fenden Schule besucht wird und Angelegenheitenberaten werden, die die Anwesenheit dieses päd-

agogischen Leiters zweckmäßig erscheinen lassen.Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt nurberatende Stimme zu.

(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eineschriftliche Aufzeichnung zu führen.

(16) Das Schulforum kann für sich, den Aus-schuß und die Klassenforen bei Bedarf eineGeschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schul-behörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

(17) Der Schulleiter hat für die Durchführungder Beschlüsse des Klassenforums bzw. des Schul-forums bzw. des Ausschusses in den Fällen desAbs. 2 Z 1 zu sorgen; hält er einen derartigenBeschluß für rechtswidrig, hat er diesen auszuset-zen und die Weisung der Schulbehörde ersterInstanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fäl-len des Abs. 2 Z 2 nicht an den Schulleiter gerichtetist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelleweiterzuleiten.

(18) In den Angelegenheiten der Klassenforen,des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt dieVertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstan-des bei dessen Verhinderung einem für ihn vomSchulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertre-tung des Schulleiters bei dessen Verhinderungeinem von ihm namhaft gemachten Lehrer. BeiVerhinderung eines Klassenelternvertreters ist die-ser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mit-glied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen ist,gilt als verhindert.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 38)

Schulgemeinschaftsausschuß

§ 64. (1) In den Polytechnischen Lehrgängen, inden Sonderschulen, die nach dem Lehrplan desPolytechnischen Lehrganges geführt werden, inden Berufsschulen und in den mittleren und höhe-ren Schulen ist zur Förderung und Festigung derSchulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschafts-ausschuß zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen1. die Entscheidung über

a) Fragen der Planung von mehrtägigenSchulveranstaltungen, soweit sie die vonden Schülern zu tragenden Kosten und —im Falle einer Wahlmöglichkeit durch dieSchule — die Art dieser Schulveranstal-tungen betreffen,

b) die Erklärung einer Veranstaltung zueiner schulbezogenen Veranstaltung(§ 13 a Abs. 1),

c) die Durchführung (einschließlich der Ter-minfestlegung) von Elternsprechtagen(§ 19 Abs. 1),

d) die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,e) die Bewilligung zur Durchführung von

Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,

Page 37: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3219

f) die Bewilligung zur Organisierung derTeilnahme von Schülern an Veranstaltun-gen gemäß § 46 Abs. 2,

g) die Durchführung von Veranstaltungender Schulbahnberatung,

h) die Durchführung von Veranstaltungenbetreffend die Schulgesundheitspflege,

i) Vorhaben, die der Mitgestaltung desSchullebens dienen (§ 58 Abs. 3);

2. die Beratung insbesondere übera) wichtige Fragen des Unterrichtes,b) wichtige Fragen der Erziehung,c) Fragen der Planung von Schulveranstal-

tungen (insbesondere von Wandertagenund mehrtägigen Schulveranstaltungen),soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,

d) die Wahl von Unterrichtsmitteln,e) die Verwendung von der Schule zur Ver-

waltung übertragenen Budgetmitteln,f) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehörender Schulleiter und je drei Vertreter der Lehrer, derSchüler und der Erziehungsberechtigten an. An denBerufsschulen gehören dem Schulgemeinschafts-ausschuß Vertreter der Erziehungsberechtigten nurdann an, wenn dies die Erziehungsberechtigten von20 vH der Schüler oder der Elternverein verlangen;das Verlangen hat für ein Schuljahr Gültigkeit.

(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schul-konferenz aus dem Kreis der an der betreffendenSchule tätigen Lehrer innerhalb der ersten dreiMonate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zurnächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigenBerufsschulen sind die Lehrervertreter im Septem-ber jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenzkann beschließen, daß die Wahl der Vertreter derLehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt. Beiweniger als vier Lehrern (wobei der Schulleiternicht mitzuzählen ist) an einer Schule ist keineWahl durchzuführen; in diesem Fall gehören alleLehrer dem Schulgemeinschaftsausschuß an.Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Lehrersind drei Stellvertreter zu wählen.

(5) Die Vertreter der Schüler sind der Schulspre-cher sowie zwei weitere Schüler, die zumindest die9. Schulstufe besuchen und von der Versammlungder Schülervertreter der betreffenden Schule (§ 59Abs. 5) aus dem Kreis der Schülervertreter inner-halb der ersten drei Monate eines jeden Schuljah-res, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalbder ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, fürdie Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen sind. Beiweniger als drei Schülervertretern (wobei derSchulsprecher nicht mitzuzählen ist) an einerSchule ist keine Wahl durchzuführen; in diesemFall gehören alle Schülervertreter dem Schulge-meinschaftsausschuß an. Gleichzeitig mit der Wahlder Vertreter der Schüler sind zwei Stellvertreterzu wählen.

(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigtensind von den Erziehungsberechtigten der Schülerder betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalbder ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigenBerufsschulen innerhalb der ersten drei Wocheneines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres fürdie Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleich-zeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungs-berechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen.Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des§ 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtig-ten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfennur Erziehungsberechtigte von Kindern, die diebetreffende Schule besuchen, entsendet werden.

(7) Die Wahlen der Vertreter der Lehrer sindunter der Leitung des Schulleiters, die Wahlen derVertreter der Schüler unter der Leitung des Schul-leiters (oder einem vom Schulleiter namhaftgemachten Lehrer) und dem Beisitz des Schulspre-chers durchzuführen. Die Wahl ist geheim. DasWahlrecht ist persönlich durch Übergabe desStimmzettels an den Leiter der Wahl auszuüben. Istdie Wahl ungültig oder wurde nicht die erforderli-che Anzahl von Vertretern und Stellvertreterngewählt, obwohl Wählbare in genügender Zahlvorhanden sind, ist die Wahl unverzüglich zu wie-derholen.

(8) Der Schulleiter hat den Schulgemeinschafts-ausschuß einzuberufen, wenn dies ein Drittel derMitglieder des Schulgemeinschaftsausschussesunter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages aufBehandlung einer der im Abs. 2 genannten Angele-genheiten verlangt; die Frist für die Einberufungbeträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt,zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schullei-ter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung denSchulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, soferneine Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 1 erforderlichist oder eine Beratung gemäß Abs. 2 Z 2 zweckmä-ßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tages-ordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spä-testens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen,sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früherenTermin zustimmen. Jedes Schuljahr haben minde-stens zwei Sitzungen, davon die erste innerhalb vonzwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-,Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr,stattzufinden; an Berufsschulen hat mindestens eineSitzung im Schuljahr stattzufinden.

(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschußführt der Schulleiter.

(10) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschafts-ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler,Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließendeStimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. EineÜbertragung der Stimme auf eine andere Person istunzulässig und unwirksam. Der Schulleiter hatkeine beschließende Stimme.

Page 38: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3220 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß istbeschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit-glieder mit beschließender Stimme und mindestensje ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Grup-pen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwe-send sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigenBerufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschußbei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls einehalbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenenBeginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist dieunbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmenerforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällendes Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in denFällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt.

(12) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2genannten Angelegenheiten kann der Schulgemein-schaftsausschuß Unterausschüsse einsetzen. DieEinsetzung eines Unterausschusses unterliegt denBeschlußerfordernissen des Abs. 11.

(13) Sofern Tagesordnungspunkte besondereAngelegenheiten einzelner Abteilungen oder Klas-sen betreffen, hat der Schulleiter die entsprechen-den Abteilungsvorstände, Fachvorstände, Lehrer,Abteilungssprecher bzw. Klassensprecher einzula-den, soweit dies zweckmäßig ist; bis einschließlichzur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassen-sprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund derbesonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit derSitzung, möglich ist. Bei Behandlung von Angele-genheiten der Bildungsberatung ist ein entspre-chend befähigter Lehrer, bei der Behandlung vonAngelegenheiten der Schulgesundheitspflege derSchularzt einzuladen. Der Schulleiter hat weitersden pädagogischen Leiter eines Schülerheimes ein-zuladen, sofern das Schülerheim überwiegend vonSchülern der betreffenden Schule besucht wird undAngelegenheiten beraten werden, die die Anwesen-heit dieses pädagogischen Leiters zweckmäßigerscheinen lassen. Den nach diesem Absatz Einge-ladenen kommt nur beratende Stimme zu.

(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eineschriftliche Aufzeichnung zu führen.

(15) Der Schulgemeinschaftsausschuß kann beiBedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Dieseist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zubringen.

(16) Der Schulleiter hat für die Durchführungder Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschussesin den Fällen des Abs. 2 Z 1 zu sorgen; hält ereinen derartigen Beschluß für rechtswidrig, hat erdiesen auszusetzen und die Weisung der Schulbe-hörde erster Instanz einzuholen. Sofern einBeschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 2 nicht an denSchulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß andie zuständige Stelle weiterzuleiten.

(17) Kann der Schulgemeinschaftsausschuß inden Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a und c bis i keine Ent-scheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht

gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemein-schaftsausschuß unverzüglich zu einer neuerlichenSitzung einzuladen; der Schulgemeinschaftsaus-schuß ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschluß-fähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergan-gen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzungeine halbe Stunde vergangen ist und zumindest jeein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppenanwesend ist.

(18) In den Angelegenheiten des Schulgemein-schaftsausschusses obliegt die Vertretung desSchulleiters bei dessen Verhinderung dem Leiter-stellvertreter (§ 56 Abs. 6) oder einem vom Schul-leiter namhaft gemachten Lehrer und die Vertre-tung des Schulsprechers seinem Stellvertreter. BeiVerhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schul-gemeinschaftsausschusses hat das verhinderte Mit-glied aus den Stellvertretern der betreffendenGruppe seinen Vertreter zu bestellen; sofern dasverhinderte Mitglied seinen Stellvertreter nichtbestimmen kann, hat das älteste nicht verhinderteMitglied der betreffenden Gruppe den Vertreterfür das verhinderte Mitglied zu bestimmen. EinMitglied, das im Sinne des § 7 AVG 1950 befangenist, gilt als verhindert.

(19) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat durch Verordnung die näherenBestimmungen über die Durchführung der Wahlder Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusseszu erlassen.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 39)

14. ABSCHNITT

ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT

Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben

§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischenden berufsbildenden Schulen und dem Wirtschafts-leben notwendigen engen Verbindung können alserweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusam-menarbeit vom Bundesminister für Unterricht,Kunst und Sport vorgesehen werden.

(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinnedes Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulaus-schüsse und an den berufsbildenden mittleren undhöheren Schulen Kuratorien geschaffen werden,denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrerund der Schüler der betreffenden Schule sowie derErziehungsberechtigten von Schülern dieserSchule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzli-chen Interessenvertretungen der Arbeitgeber undder Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Ein-richtungen angehören.

Page 39: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3221

15. ABSCHNITT

SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG

Schulgesundheitspflege

§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Leh-rer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweitsie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen,zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersu-chungen der Schüler durchzuführen.

(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich — abgese-hen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung —einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersu-chung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Unter-suchungen mit Zustimmung des Schülers möglich.Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Män-gel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vomSchularzt in Kenntnis zu setzen.

(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzun-gen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schul-gemeinschaftsausschusses Angelegenheiten desGesundheitszustandes von Schülern oder Fragender Gesundheitserziehung behandelt werden, sinddie Schulärzte zur Teilnahme an den genanntenKonferenzen bzw. Sitzungen mit beratenderStimme einzuladen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. IZ 40)

(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unter-richt, Kunst und Sport unterstehenden Schulbehör-den des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bun-desminister für Unterricht, Kunst und Sport imEinvernehmen mit dem Bundesminister fürGesundheit und Umweltschutz zu erlassen.

16. ABSCHNITT

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

§ 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesge-setzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), dienicht eigenberechtigt sind, soweit im folgendennicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsbe-rechtigten vertreten.

Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigtenSchülers

§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenbe-rechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbstän-digen Handeln in nachstehenden Angelegenheitenbefugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erzie-hungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kennt-nisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulenzu entfallen. Die Erziehungsberechtigten könnendurch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüberauf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen inlit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich

verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schrift-lich widerrufen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 27lit. a; BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 41)

a) Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzel-ner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),

b) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung derAufnahms- oder Eignungsprüfung imHerbsttermin oder zu einem späteren Zeit-punkt (§6 Abs. 3), (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 42)

c) Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnissesgemäß §8 Abs. 3, (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 42)

d) Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenstän-den, späterer Wechsel eines alternativenPflichtgegenstandes, Weiterführen oderWechsel des bisher besuchten alternativenPflichtgegenstandes bzw. der bisher besuch-ten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes ineine andere Schule, Stellung eines Ansuchensum Befreiung von der Teilnahme an einzel-nen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3bis 7), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)

e) Antrag, Anmeldung und Abmeldung betref-fend Teilnahme an Freigegenständen, unver-bindlichen Übungen sowie am Förderunter-richt (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8), (BGBl.Nr. 143/1980, Art. I Z 4; BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 42)

f) Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltun-gen (§ 13 a), (BGBl. Nr. 211/1986, Art.IZ 42)

g) Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachi-ger Schüler (§ 18 Abs. 12), (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 43)

h) Ansuchen um Stundung der Feststellungsprü-fung (§ 20 Abs. 3),

i) Ansuchen um Durchführung einer Prüfungüber Kenntnisse und Fertigkeiten des prakti-schen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),

j) Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigenJahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),

k) Verlangen auf Ausstellung einer Schulbe-suchsbestätigung (§§22 Abs. 10 und 24Abs. 1),

1) Antrag auf Beurteilung der Leistungen in denbesuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24Abs. 2),

m) Ansuchen um Aufnahme in die übernächsteSchulstufe (§ 26 Abs. 1),

n) Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholungeiner Schulstufe (§ 27 Abs. 2),

o) Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprü-fung anläßlich des Übertrittes in eine andereSchulart oder eine andere Form oder Fach-richtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch imZusammenhalt mit § 30),

p) Ansuchen um Verlängerung der Höchst-dauer für den Abschluß einer höheren Schule(§ 32 Abs. 8),

Page 40: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3222 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

q) Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung derReife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungim ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 5),

r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholungder Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprü-fung oder eines Teiles der genannten Prüfun-gen (§ 40),

s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfun-gen zur Reifeprüfung (§41 Abs. 1) undAnsuchen gemäß § 41 Abs. 2,

t) Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einerExternistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchenum Zulassung zur Wiederholung der im § 42Abs. 12 genannten Prüfungen, (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 39)

u) Benachrichtigung von einer Verhinderungam Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung derErlaubnis zum Fernbleiben von der Schule(§ 45 Abs. 3 und 4),

v) Ansuchen um Nostrifikation ausländischerZeugnisse (§ 75 Abs. 1), (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 27 lit. c)

w) Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestäti-gung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1).(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 27 lit. d)

Untätigbleiben des nichteigenberechtigtenSchülers

§ 69. Macht der nichteigenberechtigte Schülervon der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständi-gen Handeln in den im § 68 angeführten Angele-genheiten keinen Gebrauch, so sind die Erzie-hungsberechtigten zum Handeln befugt. In denFällen des § 68, in denen Handlungen des nichtei-genberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind,erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigtenzum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen,gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. ImFalle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtig-ten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumtenBefugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend;dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahmeam Freigegenstand Religion an Berufsschulen.

Verfahren

§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfah-ren auf Grund dieses Bundesgesetzes andereOrgane als die Schulbehörden des Bundes (Schul-leiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.)berufen sind, sind in den nachstehend angeführtenAngelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eineandere Schulart oder eine andere Form oderFachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29,30), (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 40)

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprü-fungen (§ 6),

c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegen-ständen, unverbindlichen Übungen sowieFörderunterricht (§§ 11, 12),

d) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagengemäß §18 Abs. 12, (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 44)

e) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20Abs. 3),

f) Zulassung zu Reife-, Befähigungs- undAbschlußprüfungen einschließlich Vorprü-fungen und Zusatzprüfungen in einer ande-ren als der beantragten Form und Nichtzu-lassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassungzu Externistenprüfungen (§§ 36, 40 bis 42),

g) Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),h) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen

anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat dieFeststellung des maßgebenden Sachverhaltes,soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist,durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittelkommt alles in Betracht, was zur Feststellung desmaßgebenden Sachverhaltes geeignet und nachLage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. DemSchüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten)ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornhereinklar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht voll-inhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gele-genheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellun-gen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich alsauch schriftlich erlassen werden. Sofern einemAnsuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird,kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Aus-fertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entschei-dung hat zu enthalten:

a) Bezeichnung und Standort der Schule,Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anfüh-rung der angewendeten Gesetzesstellen;

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt desSchülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskan-didaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getra-gen wird;

d) Datum der Entscheidung;e) die Unterschrift des entscheidenden Organes,

bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;f) die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansu-

chen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)

Berufung

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angele-genheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an dieSchulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufungist schriftlich oder telegraphisch innerhalb von fünfTagen bei der Schule, im Falle der Externistenprü-fungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

Page 41: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3223

(2) Gegen die Entscheidung,a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eig-

nungsprüfung nicht bestanden worden ist(§§ 3, 8, 28 bis 30),

b) daß der Schüler zum Aufsteigen nichtberechtigt ist oder die letzte Stufe derbesuchten Schulart nicht erfolgreich abge-schlossen hat (Entscheidung gemäß § 20Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung voneiner oder zwei Wiederholungsprüfungen,jeweils in Verbindung mit § 25),

c) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31 bAbs. 4 nicht bestanden worden ist, (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 41)

d) daß der Schulet auf der nächsten Schulstufeeine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchenhat oder daß sein Antrag auf Umstufung indie höhere Leistungsgruppe für die nächsteSchulstufe abgelehnt wird (§ 31 c Abs. 7),(BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z41)

e) daß eine Reife-, Befähigungs- oderAbschlußprüfung, eine Zusatzprüfung odereine Externistenprüfung nicht bestandenworden ist (§§38, 41, 42), (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 41)

ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanzzulässig. Die Berufung ist schriftlich oder telegra-phisch innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, imFalle der Externistenprüfungen bei der Prüfungs-kommission, einzubringen. Der Schulleiter (derVorsitzende der Prüfungskommission) hat dieBerufung unter Anschluß einer Stellungnahme derLehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich dieEntscheidung gründet, sowie unter Anschluß allersonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbe-hörde erster Instanz vorzulegen.

(3) Die Frist für die Einbringung der Berufungbeginnt im Falle der mündlichen Verkündung derEntscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichenAusfertigung der Entscheidung jedoch mit derZustellung.

(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in denFällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung aufbehauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nichtgenügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn dieUnterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf„Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtigoder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zuunterbrechen und der Berufungswerber zu einerkommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. DieÜberprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassungzur kommissionellen Prüfung hat auch dann zuerfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage füreine Änderung der angefochtenen Entscheidunggibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellenPrüfung gelten die Bestimmungen über die Wieder-holungsprüfung (§23 Abs. 6) mit der Maßgabe,daß die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulauf-sichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten

Vertreters stattzufinden hat und für den Fall, daßeine rechtzeitige ordnungsgemäße Zusammenset-zung der Prüfungskommission nicht möglich ist,der Vorsitzende einen für den betreffenden Unter-richtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähig-ten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer alsBeisitzer zu bestellen hat. Wenn eine Einigung überdie Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfungnicht zustande kommt, entscheidet der Vorsit-zende.

(6) Der der Berufung stattgebenden oder dieseabweisenden Entscheidung ist die Beurteilungzugrunde zu legen, die die Behörde nach der Über-prüfung bzw. die Prüfungskommission nach derDurchführung der Prüfung für richtig hält. Soferndiese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend" lau-tet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurtei-lung enthält.

(7) Im Berufungsverfahren gegen die Entschei-dung der Schulbehörde erster Instanz darf einekommissionelle Prüfung im Sinne der Abs. 4 und 5nicht wiederholt werden.

(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71Abs. 2 lit. c und d ist gegen die Entscheidung derSchulbehörde erster Instanz ein ordentlichesRechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71Abs. 2 lit. a, b und e und in allen Fällen der Beendi-gung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzen-zug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiterInstanz, gegen deren Entscheidung kein ordentli-ches Rechtsmittel zulässig ist. (BGBl.Nr. 367/1982, Art. I Z 42)

(9) Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1noch im Abs. 2 genannt werden, noch in ersterInstanz von einer Schulbehörde zu treffen sind, isteine Berufung nicht zulässig. (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 45)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)

Zustellung

§ 72. (1) Schriftliche Ausfertigungen von in denFällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 erlasse-nen Entscheidungen sind den Schülern, sofern siejedoch nicht eigenberechtigt sind und Abs. 3 nichtanzuwenden ist, den Erziehungsberechtigten nach-weislich zuzustellen.

(2) Die Zustellung an die Erziehungsberechtig-ten kann auch in der Weise erfolgen, daß die Aus-fertigungen dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prü-fungskandidaten) zur Übergabe an die Erziehungs-berechtigten ausgehändigt werden und diese dieEmpfangnahme schriftlich bestätigen.

(3) Ist der Schüler (Prüfungskandidat) zum selb-ständigen Handeln befugt (§ 68), so hat die Zustel-lung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zuerfolgen. Die Erziehungsberechtigten könnenjedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach

Page 42: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3224 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

Beginn des Schuljahres verlangen, daß in diesenFällen die Zustellung neben der Zustellung an denSchüler (Prüfungskandidaten) auch an sie zu erfol-gen hat.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)

Entscheidungspflicht

§ 73. (1) In den Fällen des § 70 Abs. 1 haben diezuständigen Organe über Ansuchen des Schülers(Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) späte-stens vier Wochen nach deren Einlangen, in denFällen des § 70 Abs. 1 lit. a spätestens zwei Wochennach Erfüllung sämtlicher Aufnahmsvoraussetzun-gen, die Entscheidung zu erlassen. Bei Nichteinhal-ten dieser Fristen geht die Zuständigkeit zur Ent-scheidung auf schriftliches Verlangen des Schülers(Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) auf dieSchulbehörde erster Instanz über. Ein solches Ver-langen ist unmittelbar bei der Schulbehörde ersterInstanz einzubringen. Das Verlangen ist abzuwei-sen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nichtausschließlich auf ein Verschulden des zuständigenOrganes zurückzuführen ist.

(2) Die Fristen des Abs. 1 werden für die Dauerder Hauptferien, der Weihnachtsferien, der Seme-sterferien, der Osterferien und der Pfingstferiengehemmt.

(3) Die Schulbehörden haben über Ansuchenund Berufungen des Schülers (Aufnahmsbewerbers,Prüfungskandidaten) spätestens, soweit im Abs. 4nicht anderes bestimmt ist, drei Monate nach derenEinbringung die Entscheidung zu erlassen.

(4) In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die Schulbe-hörde erster Instanz über die Berufung innerhalbvon drei Wochen nach deren Einlangen bei derSchule die Entscheidung zu erlassen.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)

Fristberechnung

§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, dienach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mit-gerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignisfällt, nach dem sich der Anfang der Frist richtensoll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fri-sten enden mit dem Ablauf desjenigen Tages derletzten Woche oder des letzten Monats, der durchseine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, andem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag indem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablaufdes letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durchSonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzterTag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristnicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die aufGrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verord-nungen festgesetzte Fristen können, wenn nichtausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändertwerden.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 28)

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse

§ 75. (1) Zeugnisse über einen im Auslandzurückgelegten Schulbesuch oder über im Auslandabgelegte Prüfungen von Personen mit ordentli-chem Wohnsitz im Inland oder von österreichi-schen Staatsbürgern mit ordentlichem Wohnsitz imAusland sind auf deren Ansuchen Vom Bundesmini-ster für Unterricht, Kunst und Sport mit einemZeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegungvon Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes alsgleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wennglaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation fürdas Erlangen einer angestrebten Berechtigung odereines angestrebten Anspruches erforderlich ist unddie in den folgenden Bestimmungen festgelegtenVoraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikationist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Auf-nahme in eine Schule anstrebt und die Ablegungvon Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist.Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen vonSchularten und mit Prüfungen, die nicht mehrbestehen, vorgenommen werden; ausgenommendavon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einerLehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich umdie Lehrbefähigung handelt. (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 46)

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:a) Geburtsurkunde;b) bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren

ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben,der Nachweis der österreichischen Staatsbür-gerschaft, bei Personen, die ihren ordentli-chen Wohnsitz im Inland haben, der Nach-weis des ordentlichen Wohnsitzes im Inland;

c) Nachweise über den zurückgelegten Schulbe-such bzw. die abgelegten Prüfungen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht, Kunstund Sport hat zu prüfen, ob der Schulbesuch unddie abgelegten Prüfungen den Anforderungen fürein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhal-tung angestrebt wird.

(4) Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nurzum Teil entsprochen wird, ist die Nostrifikationvom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufenoder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicherSchüler oder von der erfolgreichen Ablegung vonPrüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfun-gen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.

Page 43: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3225

(5) Nostrifizierte Zeugnisse gewähren die glei-chen Berechtigungen wie Zeugnisse, mit denen siegleichgehälten werden. Wenn die Anforderungennach Abs. 3, allenfalls in Verbindung mit Abs. 4,.zwar hinsichtlich der Bildungshöhe erfüllt sind,aber eine lehrplanmäßig gleiche Fachrichtung oderForm einer Schulart in Österreich nicht vorgesehenist oder nicht alle Voraussetzungen für die miteinem gleichwertigen österreichischen Zeugnis ver-bundenen Berechtigungen gegeben sind, kann dieNostrifikation auch mit eingeschränkten Berechti-gungen ausgesprochen werden.

(6) Die Nostrifikation ist auf dem Zeugnis odereinem damit fest verbundenen Anhang zu beurkun-den. Wenn die Voraussetzungen für die Nostrifika-tion nicht gegeben sind, ist das Ansuchen abzuwei-sen.

(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über dieAnerkennung von im Ausland erworbenen Zeug-nissen werden hiedurch nicht berührt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für denBesuch von Privatschulen mit ausländischem Lehr-plan, die das Öffentlichkeitsrecht besitzen, und vonSchulen, die auf Grund zwischenstaatlicher Verein-barungen in Österreich bestehen. Die Nostrifika-tion kann im Einzelfall oder — sofern dies ausGründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmä-ßig ist — durch Verordnung erfolgen. Bei Nostrifi-kation durch Verordnung kann ein diesbezüglicherVermerk von der Schule in das betreffende Zeugnisaufgenommen werden. (BGBl. Nr. 367/1982, Art. IZ 43)

(BGBl. .Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

Ersatzbestätigungen für. verlorene Zeugnisse

§ 76. (1) Die Ausstellung einer Ersatzbestätigungfür ein verlorenes inländisches Zeugnis kann beimörtlich zuständigen Landesschulrat beantragt wer-den. Die Ausstellung einer Ersatzbestätigung fürein verlorenes ausländisches Zeugnis kann von Per-sonen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Inlandhaben, beim Bundesministerium für Unterricht,Kunst und Sport beantragt werden. Der Antragstel-ler hat glaubhaft zu machen, daß die Bemühungenum die Wiedererlangung des verlorenen Zeugnissesoder die Ausstellung einer Zweitschrift ohne seinVerschulden ergebnislos geblieben sind.

(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:a) Geburtsurkunde;b) Staatsbürgerschaftsnachweis und Nachweis

des ordentlichen Wohnsitzes;c) Angaben über Beweismittel, aus denen der

seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervor-geht.

(3) Die Ersatzbestätigung ist auszustellen, wennsich der Erwerb des Zeugnisses im Ermittlungsver-fahren zweifelsfrei ergibt. Andernfalls ist der An-trag abzuweisen.

(4) Mit einer gemäß Abs. 3 ausgestellten Ersatz-bestätigung sind die gleichen Berechtigungen wiemit dem verlorenen Zeugnis verbunden.

(5) Eine Ersatzbestätigung für ein ausländischesZeugnis kann bei Vorliegen der im § 75 Abs. 1genannten Voraussetzungen auch einer Nostrifika-tion gemäß § 75 unterzogen werden, wobei die bei-den Verfahren verbunden werden können. (BGBl.Nr. 211/1986, Art. I Z 47)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter

§ 77. Die Landesschulräte und, soweit Bedarfnach einer einheitlichen Regelung besteht, der Bun-desminister für Unterricht, Kunst und Sport habendurch Verordnung nach den Erfordernissen dereinzelnen Schularten Bestimmungen über Form,Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in denSchulen zu führenden Aufzeichnungen und überdie sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesge-setzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.Als solche kommen insbesondere in Betracht:

a) Schülerstammblätter, in die die für die Aus-stellung von Zeugnissen (§ 22) notwendigenDaten sowie die Noten der Jahreszeugnisseund die darin enthaltenen Entscheidungenund Verfügungen aufzunehmen sind;Gesundheitsblätter; (BGBl. Nr. 211/1986,Art. I Z 48)

b) Klassenbücher für jede Klasse, die zur Ein-tragung der Namen der Schüler der Klasse,der Unterrichtsgegenstände eines jedenSchultages, der unterrichtenden Lehrer, desdurchgenommenen Lehrstoffes, der vomUnterricht fernbleibenden Schüler undbesonderer Vorkommnisse ua. bestimmt wer-den können;

c) Prüfungsprotokoll über die Durchführungvon Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6), Auf-nahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8),Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2), Nach-tragsprüfungen (§ 20 Abs. 3), Prüfungen überKenntnisse und Fertigkeiten des praktischenUnterrichtes (§ 20 Abs. 4), Wiederholungs-prüfungen (§ 23), Reife-, Befähigungs- undAbschlußprüfungen (§§ 34 bis 41) und Exter-nistenprüfungen (§ 42), Prüfungen im Beru-fungsverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5); in denPrüfungsprotokollen sind die Prüfungskom-mission (der bzw. die Prüfer), die Daten desPrüfungskandidaten, die Aufgabenstellun-gen, die Beschreibung der Leistungen undihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse unddie bei der Prüfung oder auf Grund der Prü-fungsergebnisse getroffenen Entscheidungenund Verfügungen zu verzeichnen. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 29)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

Page 44: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3226 197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472

17. ABSCHNITT

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Schulversuche

§ 78. (1) Im Wege der Durchführung von Schul-versuchen darf nur von den Abschnitten 2 bis 9,ausgenommen die §§ 48 und 49 dieses Bundesgeset-zes sowie den auf Grund dieser Bestimmungenerlassenen Verordnungen, abgewichen werden. Aufsolche Schulversuche ist § 7 des Schulorganisations-gesetzes sinngemäß anzuwenden; ihre Zahl istjedoch nicht auf die im § 7 des Schulorganisations-gesetzes genannten Hundertsätze anzurechnen.

(2) Ferner darf im Rahmen der Schulversuchegemäß Art. II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, und gemäß Art. IIund III der 5. Schulörganisationsgesetz-Novelle,BGBl. Nr. 323/1975, von den im Abs. 1 genanntenBestimmungen insoweit abgewichen werden, als esdie Durchführung dieser Schulversuche erfordert.(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 30)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

Kundmachung von Verordnungen

§ 79. (1) Wenn auf Grund dieses Bundesgesetzeszu erlassende Verordnungen sich nur auf einzelneSchulen beziehen, so sind sie abweichend von densonst geltenden Bestimmungen über die Kundma-chung solcher Verordnungen ein Monat lang bzw.bei kürzerer Geltungsdauer der Verordnung fürdiesen Zeitraum, durch Anschlag in der betreffen-den Schule kundzumachen. Sie treten; soweit darinnicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tagesdes Anschlages in der Schule in Kraft. Die Schülerund die Erziehungsberechtigten sind in geeigneterWeise auf diese Kundmachungen hinzuweisen.

(2) Spätestens nach Ablauf eines Monats sind dienach Abs. 1 kundgemachten Verordnungen bei derSchulleitung zu hinterlegen und zumindest für dieDauer ihrer Geltung aufzubewahren; abweichendeAufbewahrungsvorschriften werden von dieserRegelung nicht berührt. Auf Verlangen ist Schülernund Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Erklärungen von Veranstaltungen zu schul-bezogenen Veranstaltungen gemäß § 13 a Abs. 1sind abweichend von sonstigen Kundmachungsvor-schriften durch Anschlag in der (den) betreffendenSchule(n) kundzumachen. Eine Kundmachungkann unterbleiben, wenn alle in Betracht kommen-den Schüler und deren Erziehungsberechtigte vonder Erklärung in Kenntnis gesetzt werden.

(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 49)

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsab-gaben

§ 80. Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide undZeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder

der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenenVerordnungen sind — ausgenommen im Verfahrennach § 14 Abs. 5, § 15, sowie den §§ 42, 75 und 76— von allen Stempelgebühren und Verwaltungsab-gaben des Bundes befreit. (BGBl. Nr. 231/1977,Art. I Z 31)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

§ 81. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesge-setzes treten alle bisherigen Vorschriften über dieAufnahme in die Schule, die Aufnahms- und Eig-nungsprüfungen, die Unterrichtsordnung, dieUnterrichtsarbeit und die Schülerbeurteilung, dasZeugniswesen, das Aufsteigen und das Wiederho-len von Schulstufen, die Höchstdauer und Beendi-gung des Schulbesuches, die Reife-, Befähigungs-und Abschlußprüfungen, die Externistenprüfungen,die Prüfungstaxen, die Schulordnung, die Funktio-nen des Lehrers, die Lehrerkonferenzen, die Bezie-hungen zwischen Schule und Schülern sowieSchule und Erziehungsberechtigten, das Verfahrenschulischer Organe, die Nostrifikation ausländi-scher Zeugnisse, die Ersatzbestätigung für verlo-rene Zeugnisse und die in den Schulen zu führen-den Aufzeichnungen außer Kraft.

(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere dienoch geltenden Bestimmungen folgender Vor-schriften außer Kraft:

a) die Verordnung des Ministers für Cultus undUnterricht vom 16. Dezember 1854, RGBl.Nr. 315, mit der Bestimmungen über dieOrganisation der Gymnasien in Kraft gesetztwerden;

b) das Reichsvolksschulgesetz, RGBl.Nr. 62/1869, in der geltenden Fassung, aus-genommen die §§ 38 Abs. 2 bis 5, 39 und 40;

c) die Schul- und Unterrichtsordnung für allge-meine Volksschulen und für Bür-ger(Haupt)schulen, RGBl. Nr. 159/1905;

d) das Burgenländische Landesschulgesetz1937, LGBl. Nr. 40, mit Ausnahme des § 7;

e) die Allgemeine Schulordnung für Mittelschu-len, BGBl. Nr. 294/1937, in der geltendenFassung.

(3) Das Religionsunterrichtsgesetz und das Min-derheiten-Schulgesetz für Kärnten bleiben unbe-rührt.

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

Inkrafttreten

§ 82. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Septem-ber 1974 in Kraft.

(2) (Entfällt; Art. VII der Kundmachung)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

Page 45: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

197. Stück — Ausgegeben am 5. September 1986 — Nr. 472 3227

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesge-setzes — ausgenommen des § 80 — ist der Bundes-minister für Unterricht, Kunst und Sport, hinsicht-lich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mitdem Bundesminister für Gesundheit und Umwelt-schutz betraut. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 32lit. a; BGBl. Nr. 168/1979, Z 14)

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundes-minister für Finanzen betraut. (BGBl.Nr. 231/1977, Art. I Z 32 lit.b; BGBl.Nr. 168/1979, Z 14)

(BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 33)

Page 46: BUNDESGESETZBLATT - ris.bka.gv.at · Nr. 139/1974, wiederverlautbart. Artikel II Bei der Wiederverlautbarung werden die Ände-rungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus

3228