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160 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2018 Nr. 8 Landesverordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft (Landeskompensationsverordnung - LKompVO -) Vom 12. Juni 2018 Aufgrund des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), wird von der Landesregierung und aufgrund des § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1, wird von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten verordnet: § 1 Anwendungsbereich, zuständige Behörde (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Eingriffe im Sin- ne der §§ 14 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und der §§ 6 bis 10 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, BS 791-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung findet keine Anwendung auf 1. Bauleitpläne und Satzungen im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG, 2. Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, 3. die Festlegung von Maßnahmen nach a) § 34 Abs. 5 BNatSchG und b) § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie 4. Ersatz- und Ausgleichsverpflichtungen, die sich aus ande- ren Rechtsvorschriften ergeben. (2) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Kompensation von Eingriffen im Sinne der §§ 14 bis 17 BNatSchG und der §§ 6 bis 10 LNatSchG, insbesondere 1. die Anforderungen an die Ausgleichs- und Ersatzmaßnah- men und deren rechtliche Sicherung, 2. die Prüfung und Anerkennung von Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, 3. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung sowie 4. das Verfahren der Einnahme und Verwendung von Ersatz- zahlungen, einschließlich der Maßnahmendurchführung im Rahmen der Zweckbindung. (3) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entschei- dungen und Maßnahmen zu treffen hat. § 2 Anforderungen an die Kompensation (1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind nach § 13 Satz 1 BNatSchG vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind nach § 13 Satz 2 BNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaß- nahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ein Ersatz in Geld zu kompensieren. Im Falle von Bodenversiegelung kommt als Kompensationsmaßnahme nur eine Entsiegelung als Voll- oder Teilentsiegelung oder eine dieser gleichwertige bodenfunktionsaufwertende Maßnahme, wie die Herstellung oder Verbesserung eines durchwurzelbaren Bodenraums, produktionsintegrierte Maßnahmen mit bodenschützender Wirkung, Nutzungsextensivierung oder Erosionsschutzmaß- nahmen, infrage. (2) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG sowie Maßnahmen aus Ersatzzahlun- gen nach § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG setzen voraus, dass 1. sie eine nachhaltige Aufwertung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in den in § 7 Abs. 1 und 4 LNatSchG genannten Räumen bewirken, 2. sie auf die Ziele nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 LNatSchG gerichtet sind, 3. sie auf dem für die Kompensation entfallenden Anteil ohne anderweitige rechtliche Verpflichtung und ohne Inanspruch- nahme öffentlicher Fördermittel durchgeführt werden, 4. sie die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 BNatSchG berücksichtigen, 5. sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 BNatSchG für den ge- mäß § 3 Abs. 6 Satz 2 festgesetzten Zeitraum unterhalten werden, bis die mit der Kompensation wiederherzustellen- den Funktionen erreicht sind, und 6. die rechtliche und tatsächliche Verfügung für die Kompen- sationsfläche nachgewiesen ist. Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG kommen als Ausgleichs- oder Ersatz- maßnahmen oder als Maßnahmen aus Ersatzzahlungen nicht in Betracht. (3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaft- lich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnah- men oder Maßnahmen aus Ersatzzahlungen ist das Berück- sichtigungsgebot nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu beachten. (4) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs ist insbeson- dere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach § 16 BNatSchG in Verbindung mit § 8 LNatSchG zurückzugrei- fen, soweit diese Maßnahmen die rechtlichen Anforderungen erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. (5) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs kann die obers- te Naturschutzbehörde gemäß § 40 Abs. 2 LNatSchG die er- forderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen oder Vollzugs- hinweise, insbesondere Listen zur Bewertung von bestimmten Eingriffen in Natur und Landschaft, veröffentlichen. (6) Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschät- zen sowie bei Abgrabungen und Aufschüttungen erfolgt die Kompensation, insbesondere durch die in § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG genannten Maßnahmen, möglichst innerhalb der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche. § 3 Prüfung und Anerkennung als Kompensation (1) Die zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Abs. 1 bis 6 BNatSchG und des § 7 LNatSchG erfor- derlichen Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grund- lage der Angaben des Eingriffsverursachers nach § 17 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 LNatSchG, den bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden

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160 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2018 Nr. 8

L a n d e s v e r o r d n u n güber die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft

(Landeskompensationsverordnung - LKompVO -)Vom 12. Juni 2018

Aufgrunddes § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434),wird von der Landesregierung und

aufgrunddes § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1,wird von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forstenverordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, zuständige Behörde

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Eingriffe im Sin-ne der §§ 14 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und der §§ 6 bis 10 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, BS 791-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verordnung findet keine Anwendung auf1. Bauleitpläne und Satzungen im Sinne des § 18 Abs. 1

BNatSchG,2. Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,3. die Festlegung von Maßnahmen nach

a) § 34 Abs. 5 BNatSchG undb) § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie

4. Ersatz- und Ausgleichsverpflichtungen, die sich aus ande-ren Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Kompensation von Eingriffen im Sinne der §§ 14 bis 17 BNatSchG und der §§ 6 bis 10 LNatSchG, insbesondere1. die Anforderungen an die Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-

men und deren rechtliche Sicherung,2. die Prüfung und Anerkennung von Ausgleichs- und Er-

satzmaßnahmen,3. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer

Erhebung sowie4. das Verfahren der Einnahme und Verwendung von Ersatz-

zahlungen, einschließlich der Maßnahmendurchführung im Rahmen der Zweckbindung.

(3) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 BNatSchG die zur Durchführung des § 15 BNatSchG erforderlichen Entschei-dungen und Maßnahmen zu treffen hat.

§ 2 Anforderungen an die Kompensation

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind nach § 13 Satz 1 BNatSchG vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind nach § 13 Satz 2 BNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaß-nahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch ein Ersatz in Geld zu kompensieren. Im Falle von Bodenversiegelung kommt als Kompensationsmaßnahme nur eine Entsiegelung als Voll- oder Teilentsiegelung oder eine dieser gleichwertige bodenfunktionsaufwertende Maßnahme, wie die Herstellung

oder Verbesserung eines durchwurzelbaren Bodenraums, produktionsintegrierte Maßnahmen mit bodenschützender Wirkung, Nutzungsextensivierung oder Erosionsschutzmaß-nahmen, infrage.

(2) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BNatSchG sowie Maßnahmen aus Ersatzzahlun-gen nach § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG setzen voraus, dass1. sie eine nachhaltige Aufwertung des Naturhaushaltes oder

des Landschaftsbildes in den in § 7 Abs. 1 und 4 LNatSchG genannten Räumen bewirken,

2. sie auf die Ziele nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 LNatSchG gerichtet sind,

3. sie auf dem für die Kompensation entfallenden Anteil ohne anderweitige rechtliche Verpflichtung und ohne Inanspruch-nahme öffentlicher Fördermittel durchgeführt werden,

4. sie die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 BNatSchG berücksichtigen,

5. sie nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 BNatSchG für den ge-mäß § 3 Abs. 6 Satz 2 festgesetzten Zeitraum unterhalten werden, bis die mit der Kompensation wiederherzustellen-den Funktionen erreicht sind, und

6. die rechtliche und tatsächliche Verfügung für die Kompen-sationsfläche nachgewiesen ist.

Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG kommen als Ausgleichs- oder Ersatz-maßnahmen oder als Maßnahmen aus Ersatzzahlungen nicht in Betracht.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaft-lich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-men oder Maßnahmen aus Ersatzzahlungen ist das Berück-sichtigungsgebot nach § 15 Abs. 3 BNatSchG zu beachten.

(4) Zur Deckung des Kompensationsbedarfs ist insbeson-dere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach § 16 BNatSchG in Verbindung mit § 8 LNatSchG zurückzugrei-fen, soweit diese Maßnahmen die rechtlichen Anforderungen erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist.

(5) Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs kann die obers-te Naturschutzbehörde gemäß § 40 Abs. 2 LNatSchG die er-forderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen oder Vollzugs-hinweise, insbesondere Listen zur Bewertung von bestimmten Eingriffen in Natur und Landschaft, veröffentlichen.

(6) Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschät-zen sowie bei Abgrabungen und Aufschüttungen erfolgt die Kompensation, insbesondere durch die in § 1 Abs. 5 Satz 4 BNatSchG genannten Maßnahmen, möglichst innerhalb der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche.

§ 3 Prüfung und Anerkennung als Kompensation

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Abs. 1 bis 6 BNatSchG und des § 7 LNatSchG erfor-derlichen Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grund-lage der Angaben des Eingriffsverursachers nach § 17 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 LNatSchG, den bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden

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vorhandenen Informationen und unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG und § 1 LNatSchG. Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG und § 7 Abs. 5 Satz 5 LNatSchG bestimmt sich nach Anlage 1. Die Karte der Na-turräume in Rheinland-Pfalz wird vom Landesamt für Um-welt geführt, auf Datenträgern und archivmäßig gesichert im Maßstab 1 : 25 000 niedergelegt und im Internet bekannt gemacht.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Abs. 2 BNatSchG und des § 5 LNatSchG sind bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft sowie der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen sowie bei der Verwendung der Ersatzzahlung zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(3) Bei der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG vorzunehmen-den Prüfung zumutbarer Alternativen soll auch berücksich-tigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen durch den Eingriff sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu verringern.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung meh-rerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität), um auch die Inanspruchnahme von Flächen so gering wie möglich zu halten. Sie sollen zugleich die Anforderungen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 LNatSchG, § 34 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 LNatSchG, § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG in Verbin-dung mit § 24 Abs. 1 und 2 LNatSchG und § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, nach § 14 des Landeswaldgesetzes sowie für nach § 33 Abs. 1 des Landeswassergesetzes festgesetzte Gewässer-randstreifen erfüllen.

(5) Für die Herstellung der Kompensationsmaßnahme ist von der zuständigen Behörde eine Frist zu bestimmen. Kompensa-tionsmaßnahmen sind mit Eingriffsbeginn, spätestens jedoch drei Jahre nach Eingriffsbeginn herzustellen. Ein Eingriff ist in diesem Sinne begonnen, sobald mit der Veränderung der Gestalt oder Nutzfläche der Fläche, insbesondere durch Ein-richten einer Baustelle oder Herrichten von Flächen für den Eingriff, begonnen wurde.

(6) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum von dem nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG Verpflichteten zu unterhalten. Der Unterhal-tungszeitraum ist im Zulassungsbescheid wie folgt festzuset-zen:1. Zeitraum der Maßnahmen zur Herstellung und Errei-

chung des Entwicklungsziels (Herstellungs- und Entwick-lungspflege) und

2. Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Entwicklungsziels (Unterhaltungspflege), soweit erforderlich.

Der Abschluss der Herstellung der Maßnahme und das Er-reichen des Entwicklungsziels sind der zuständigen Behörde vom Träger der Maßnahme anzuzeigen.

(7) Die Prüfung nach § 17 Abs. 7 BNatSchG umfasst auch das Ermitteln der erforderlichen Maßnahmen der Durch-führung und Unterhaltung sowie ihrer Wirksamkeit und Zielerreichung.

§ 4 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

(1) Agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG sind betroffen, wenn die Art oder der Umfang der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder Maß-nahmen aus Ersatzzahlungen Auswirkungen auf die Land- oder Forstwirtschaft insgesamt oder auf einzelne Betriebe hat. Dies gilt insbesondere, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirt-schaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist. Soweit agrarstrukturelle Belange betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde im Zulassungsverfahren frühzeitig die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und die unteren Forstbehörden. Bei Maßnahmen aus Ersatzzah- lungen nach § 7 Abs. 5 Satz 3 LNatSchG erfolgt die Betei-ligung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der unteren Forstbehörden durch die zuständigen Naturschutz-behörden, bei Maßnahmen nach § 7 Abs. 5 Satz 5 LNatSchG durch die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz.

(2) Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG sind die Böden, die auf der Grundlage vorhandener Informationen be-zogen auf den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. Die Bewer-tung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bo-denschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150 – 3176 –) in der jeweils geltenden Fassung. In die Bewertung sollen weitere Kriterien, wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weite-re natürliche Ertragsbedingungen, einbezogen werden, wenn hierfür ein behördliches Konzept vorliegt. Eine Inanspruch-nahme besonders geeigneter Böden soll nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maß-nahmen zur ökologischen Verbesserung bestehender land- oder forstwirtschaftlicher Bodennutzung und landschaftlicher Strukturen (produktionsintegrierte Maßnahmen), zur Erhal-tung und Verbesserung von Dauergrünland oder zur Entsie-gelung und Renaturierung von nicht mehr benötigten versie-gelten Flächen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 4 LNatSchG erbracht werden kann. Sie bedarf einer Begrün-dung im Rahmen der Angaben nach § 17 Abs. 4 BNatSchG.

§ 5 Rechtliche Sicherung

(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG in dem jeweils erforderlichen Zeitraum im Sinne von § 3 Abs. 6 rechtlich zu sichern. Über die Art und den Umfang dieser rechtlichen Sicherung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rah-men der Verhältnismäßigkeit. Art und Umfang der Sicherung müssen gewährleisten, dass die Kompensationsmaßnahme durchgeführt, gegebenenfalls auch gegenüber künftigen Ei-gentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks durchgesetzt werden kann.

(2) Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden, bedürfen keiner dinglichen Sicherung, wenn die öffentliche Hand als Grundstückseigentümer selbst der Eingriffsverursacher ist oder mit dem Eingriffsverursacher eine vertragliche Vereinbarung nachgewiesen wird. Maßnah-men auf dem Grundstück, auf dem der Eingriff durchgeführt

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wird, bedürfen keiner dinglichen Sicherung, wenn die Festset-zung der Maßnahmen im Zulassungs- oder sonstigen Gestat-tungsbescheid oder die für die Eingriffsgestattung geltenden fachgesetzlichen Regelungen auch gegen den Rechtsnachfol-ger des Eingriffsverursachers wirken. Wird das Eigentum an einem Grundstück im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 auf private Dritte übertragen oder sollen Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen auf dem Grundstück eines privaten Dritten, der nicht Verpflichteter des Zulassungsbescheides ist, durch-geführt werden, sind die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in geeigneter Weise dinglich zu sichern.

(3) Von der dinglichen Sicherung darf nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nur abgesehen werden, wenn der Eingriffsver-ursacher die erforderlichen Angaben für die Eintragung des Grundstücks in das Kompensationsverzeichnis macht und sei-ne Mitwirkungspflichten zur fristgerechten Eintragung erfüllt.

§ 6 Voraussetzungen der Ersatzzahlung

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild sind im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nicht ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen des § 15 Abs. 2 und 3 BNatSchG und des § 7 Abs. 1 bis 4 LNatSchG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn1. die betroffenen Funktionen durch Ausgleichs- oder Ersatz-

maßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belas-tungen herstellbar sind oder

2. Grundstücke, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhan-den oder nicht verfügbar sind.

Nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast- oder Turmbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind; ausgenommen sind Ersatz-maßnahmen in Form eines Rückbaus von Höhenbauwerken und Repoweringmaßnahmen bei Windkraftanlagen im betroffenen Naturraum. Bei der Festsetzung der Ersatzzahlung für Repowe-ringmaßnahmen oder den Ersatzneubau von sonstigen Mast- und Turmbauten ist für die zu leistende Ersatzzahlung die Differenz zwischen der Gesamthöhe der neu zu errichten Anlagen und der Gesamthöhe der abzubauenden Anlagen der Berechnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zugrunde zu legen. Satz 4 gilt nicht für zu ersetzende Anlagen, bei denen eine Rückbauverpflichtung be-reits eingetreten oder die Festsetzung der Ersatzzahlung im Zulas-sungsbescheid befristet worden ist. Eine Rückerstattung bereits geleisteter oder fälliger Ersatzzahlung ist ausgeschlossen.

(2) Der Eingriffsverursacher hat die Gründe für die Nicht-ausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Rahmen der Angaben nach § 17 Abs. 4 BNatSchG und § 9 Abs. 3 LNatSchG darzulegen.

§ 7 Höhe der Ersatzzahlung

(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittli-chen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächen-bereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches festzustellen.

(2) Nicht feststellbar im Sinne von § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinsichtlich der Beein-trächtigung des Landschaftsbildes für Mast- und Turmbauten, Gebäude, Abgrabungen und Aufschüttungen. In diesen Fäl-len bemisst sich die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach den Absätzen 3 bis 5.

(3) Die Erfassung des Schutzgutes „Landschaftsbild“ erfolgt anhand der Kriterien in Anlage 2 Spalte 3. Die Bedeutung des Landschaftsbildes ist anhand der in Anlage 2 Spalte 2 ge-nannten Funktionen gemäß Anlage 2 Spalte 4 den Wertstufen „(1) gering bis mittel“, „(2) hoch“, „(3) sehr hoch“ und „(4) hervorragend“ zuzuordnen. Sind bei der Erfassung des Land-schaftsbildes die Funktionen unterschiedlichen Wertstufen zugeordnet, ist für die Bewertung die jeweils höchste Wert-stufe heranzuziehen.

(4) Die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes beträgt:1. bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windkraft-

anlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleich-baren baulichen Anlagen, entsprechend der nach Absatz 3 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Gesamtanlagenhöhea) in Wertstufe 1: 350 Euro,b) in Wertstufe 2: 400 Euro,c) in Wertstufe 3: 500 Euro,d) in Wertstufe 4: 700 Euro,

2. bei Gebäuden entsprechend der nach Absatz 3 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikme-ter umbauten Raumsa) in Wertstufe 1: 0,02 Euro,b) in Wertstufe 2: 0,03 Euro,c) in Wertstufe 3: 0,05 Euro,d) in Wertstufe 4: 0,08 Euro,

3. bei Abgrabungen entsprechend der nach Absatz 3 ermittel-ten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quad-ratmeter in Anspruch genommener Flächea) in Wertstufe 1: 0,15 Euro,b) in Wertstufe 2: 0,30 Euro,c) in Wertstufe 3: 0,50 Euro,d) in Wertstufe 4: 0,80 Euro,

4. bei Aufschüttungen entsprechend der nach Absatz 3 ermit-telten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materialsa) in Wertstufe 1: 0,40 Euro,b) in Wertstufe 2: 1,00 Euro,c) in Wertstufe 3: 1,60 Euro,d) in Wertstufe 4: 2,40 Euro.

Sind von einem Vorhaben unterschiedliche Wertstufen nach Absatz 3 Satz 3 betroffen, ist für die Bemessung der Ersatz-zahlung ein aus den flächenanteilig ermittelten Einzelwerten gebildeter Gesamtwert in Euro anzusetzen. Beeinträchti-gungen des Naturhaushalts sind gesondert zu kompensieren. Entsprechendes gilt für diejenigen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild, die durch Erschließungs-maßnahmen verursacht werden. Werden Vorhaben für we-niger als 20 Jahre zugelassen, kann die zuständige Behörde eine reduzierte Ersatzzahlung bis zur Hälfte, für Vorhaben für weniger als 5 Jahre bis zu einem Viertel der sich aus Satz 1 ergebenden Summe festsetzen.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Ermitt-lung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. Überlagern sich die Radien mehrerer

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Windkraftanlagen sind bei der Ermittlung des zu bewertenden Raumes die Grenzen der äußeren Radien zugrunde zu legen. Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbau-ten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zu-sammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die Ersatzzahlung um 7 v. H. Für Windkraftanlagen gilt Satz 3 für die vierte und jede weitere Anlage entsprechend; für Repoweringmaßnahmen gilt Satz 3 unabhängig von der Anzahl der verbleibenden Anlagen. Bei Energie- und Fernmeldeleitungen sind je Quadratmeter über-spannter Fläche 0,75 Euro zu erheben; Bemessungsgrundlage ist die zwischen den jeweils äußeren Leitungen projektierte Fläche, bei nur einer Leitung ist ein Quadratmeter je laufenden Meter der Leitungsstrecke zugrunde zu legen.

§ 8 Erhebung und Fälligkeit der Ersatzzahlung

(1) Die Ersatzzahlungen werden von der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz mit einem elektronischen System verwaltet. Das elektronische System ist von den zuständigen Behörden zu nutzen. Für die Naturschutzbehörden des Lan-des Rheinland-Pfalz ist dieses für den jeweiligen Zuständig-keitsbereich einsehbar.

(2) Die zuständige Behörde trägt unverzüglich nach Bekannt-werden das Datum der Fälligkeit der Ersatzzahlung in das elek-tronische System nach Absatz 1 ein. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG auf das eigens eingerichtete Konto der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz mit den Angaben nach Anlage 3 zu leisten. Die Stiftung trägt die auf ihrem Konto eingegangenen Ersatzzahlungen unverzüglich in das elektronische System ein.

(3) Bei Eingriffen, die nach Abschnitten vorgenommen wer-den, kann die Ersatzzahlung für den einzelnen Abschnitt festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Be-ginn des Eingriffs im jeweiligen Abschnitt ist der zuständi-gen Behörde möglichst frühzeitig vor dessen Durchführung anzuzeigen.

(4) Nach § 15 Abs. 6 Satz 6 BNatSchG kann ein anderer Zeit-punkt für die Zahlung nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt wer-den. In diesem Fall soll eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.

§ 9 Verwendung der Ersatzzahlung

(1) Auf Antrag der an der Eingriffsentscheidung beteiligten Naturschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 und 4 LNatSchG sind Ersatzzahlungen entsprechend den Regelungen des öffent-lichen Zuwendungsrechts nach § 44 der Landeshaushaltsord-nung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrif-ten seitens der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz für solche Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-schaftspflege zu verwenden, die von der Naturschutzbehörde entweder selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchge-führt werden. Der Beginn der Drei-Jahres-Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 5 LNatSchG setzt Bestandskraft der Zulassung voraus.

(2) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 1 Satz 1 ruft die be-willigten Mittel aus den Ersatzzahlungen bei der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz unter Angabe der Art der Ver-wendung der Ersatzzahlungen und des Empfängers ab. Sie bestä-tigt und dokumentiert nach Durchführung der Maßnahme die ordnungsgemäße Verwendung der Ersatzzahlungen gegenüber der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz. Sie übermit-telt die erforderlichen Angaben zu den Flächen der Maßnah-men aus Ersatzzahlungen gemäß § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 und § 5 der Landeskompensationsverzeichnisverordnung vom 12. Juni 2018 (GVBl. S. 158, BS 791-5) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 5 LNatSchG können von der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz, von Naturschutzbehörden oder von Dritten durchgeführt werden. Zur Vorbereitung dieser Maßnahmen wirken die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz und die örtlich zuständigen Naturschutzbehörden entsprechend § 3 Abs. 5 BNatSchG zusammen. Zur fachlichen Beteiligung nach § 7 Abs. 5 Satz 5 LNatSchG legt die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz ihren Vorschlag der obersten Naturschutzbe-hörde vor; diese kann innerhalb von sechs Wochen eine fach- liche Beurteilung abgeben. Bei Durchführung der Maßnahmen durch Naturschutzbehörden oder Dritte sind die Regelungen des öffentlichen Zuwendungsrechts nach § 44 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

(4) Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz legt mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde die natur-schutzfachlichen Kriterien der Bewertung von beantragten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die weiteren Einzelheiten des Antrags- und Verwendungsverfahren nach Absatz 1 fest. Diese sind von der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz im Rahmen der Verfahren zu beachten. Die Bewertung nach den naturschutzfachlichen Kriterien ist maßnahmenbezogen in dem elektronischen System nach § 8 Abs. 1 Satz 1 von der Stif-tung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz zu dokumentieren.

(5) Die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz erstatten der obersten Naturschutzbehörde kalenderjährlich Bericht über den aktuellen Stand1. der Ersatzzahlungsverfahren, insbesondere zu deren An-

zahl sowie zu Höhe und Fälligkeit der eingenommenen und ausstehenden Ersatzzahlungen, und

2. der Maßnahmen aus Ersatzzahlungen, insbesondere zu de-ren Anzahl sowie zu Art, Umfang und Vollständigkeit der Umsetzung.

Der schriftliche Bericht ist bis spätestens zum 1. März des Fol-gejahres zu übersenden. Die oberste Naturschutzbehörde prüft auf der Grundlage der Berichte die Notwendigkeit einer Er-höhung der Rahmensätze von Ersatzzahlungen, insbesondere zur Anpassung an die aktuelle Preis- und Kostenentwicklung bei der Durchführung von Maßnahmen aus Ersatzzahlungen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Mainz, den 12. Juni 2018Die Ministerpräsidentin

Malu Dreyer

Die Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten

Ulrike Höfken

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164 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2018 Nr. 8

Anlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

Naturräume in Rheinland-Pfalz

Einteilung nach U. Hauke/ A. Ssymank (BfN 2012) auf der Daten-grundlage von E. Meynen/ J. Schmithüsen (LfU 2009)

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Nr. 8 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2018 165

Legende

D38 Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland) [N33]

D39 Westerwald [N32]

D40 Lahntal und Limburger Becken [N31]

D41 Taunus [N30]

D42 Hunsrück [N24]

D43 Moseltal [N25]

D44 Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge) [N55]

D45 Eifel und Vennvorland [N27/N28]

D49 Gutland (Bitburger Land) [N26]

D50 Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet [N18]

D51 Pfälzer Wald (Haardtgebirge) [N17]

D52 Saar-Nahe-Berg- und Hügelland [N19]

D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland [N22/N23]

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166

Gesetz- und V

erordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom

15. Juni 2018 N

r. 8

Schutzgut Funktionen Erfassungskriterien Wertstufen

Land-schaftsbild

Vielfalt von Landschaft als Ausdruck des natürlichen und kulturel- len Erbes

Landschaftskategorien:

Naturlandschaften - § 1 Abs. 4 BNatSchG: Räume mit naturlandschaftlicher Prä-gung (z. B. Buchenwälder, Moore, Flussauen)

Historisch gewachsene Kulturlandschaften - § 1 Abs. 4 BNatSchG: Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente ge-prägt sind

Naturnahe Landschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infra-struktur - vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG: Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung

Besonders bedeutsame Einzellandschaften, die sich z. B. durch eine weiträumig markante Geländemorphologie oder eine besondere kulturelle oder zeitge-schichtliche Symbolkraft (wie etwa der Grüne Wall im Westen) auszeichnen

hervorragend (4): eine Landschaft von europaweiter Bedeutung aufgrund ihres Ge-samtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie, z. B. Biosphärenreservat, UNESCO-Weltkulturerbe

sehr hoch (3): eine Landschaft von deutschlandweiter (bzw. potentiell europaweiter) Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprä-gung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie, z. B. Land-schaftsschutzgebiete, Naturparke

hoch (2): eine Landschaft von überregionaler Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcha-rakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der je-weiligen Landschaftskategorie

gering bis mittel (1): eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wert-bestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien oder eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen

Bei der Bewertung ist die Vorprägung durch technische Infrastruktur wertmindernd zu berücksichtigen.

Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich landschaftsge- bundener Er- holung

gesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche All-tagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung im Wohnumfeld, am Wochenende und im Urlaub; dabei besondere Berücksichti-gung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps

landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqua-lität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung): - Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft

(den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z. B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt

- weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqua-lität sind etwa: Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung

Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart: - Waldlandschaften/waldreiche Landschaften - strukturreiche Kulturlandschaften

- Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungen

- weitere strukturreiche Kulturlandschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften

- offene Kulturlandschaften- weiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaften- weiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften

- urbane/semi-urbane Landschaften

hervorragend (4): Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erle-ben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Seen, Moore

sehr hoch (3): Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich gepräg-ten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen

hoch (2): Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahr-nehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semi-urbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind; Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit ty-pischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Ge-hölze

gering bis mittel (1): Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze oder Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit geringem Freirau-manteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität

Bei der Bewertung ist die Vorprägung durch technische Infrastruktur wertmindernd zu berücksichtigen.

Anlage 2(zu § 7 Abs. 3)

Bewertungsrahmen

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Nr. 8

Gesetz- und V

erordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom

15. Juni 2018 167

Schutzgut Funktionen Erfassungskriterien Wertstufen

Land-schaftsbild

Vielfalt von Landschaft als Ausdruck des natürlichen und kulturel-len Erbes

Landschaftskategorien:

Naturlandschaften - § 1 Abs. 4 BNatSchG: Räume mit naturlandschaftlicher Prägung (z. B. Buchenwälder, Moore, Flussauen)

Historisch gewachsene Kulturlandschaften - § 1 Abs. 4 BNatSchG: Räume, die durch spezifische historische Nutzungen, Strukturen und/oder Elemente geprägt sind

Naturnahe Landschaften ohne wesentliche Prägung durch technische Infrastruktur - vgl. § 1 Abs. 5 BNatSchG: Landschaftsräume mit einem hohen Anteil an naturnahen Biotopen und einer geringen Zerschneidung

Besonders bedeutsame Einzellandschaften, die sich z. B. durch eine weiträumig markante Geländemorphologie oder eine besondere kulturelle oder zeitgeschichtliche Symbolkraft (wie etwa der Grüne Wall im Westen) auszeichnen

hervorragend (4): eine Landschaft von europaweiter Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hervorragenden Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie, z. B. Biosphärenreservat, UNESCO-Weltkulturerbe

sehr hoch (3): eine Landschaft von deutschlandweiter (bzw. potentiell europaweiter) Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer sehr hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie, z. B. Landschaftsschutzgebiete, Naturparke

hoch (2): eine Landschaft von überregionaler Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters oder aufgrund einer hohen Ausprägung charakteristischer Merkmale der jeweiligen Landschaftskategorie

gering bis mittel (1): eine Landschaft mit einer mittleren Ausprägung mehrerer wertbestimmender Merkmale der in Spalte 3 genannten Landschaftskategorien oder eine Landschaft mit wenigen wertbestimmenden Merkmalen

Bei der Bewertung ist die Vorprägung durch technische Infrastruktur wertmindernd zu berücksichtigen.

Funktionen im Bereich des Erlebens und Wahrnehmens von Landschaft einschließlich landschaftsge-bundener Er-holung

gesamthafte Erfassung der Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Landschaft in konkreten Landschaftsbildeinheiten im Hinblick auf die landschaftliche Alltagserfahrung der Bevölkerung sowie die landschaftsgebundene Erholung im Wohnumfeld, am Wochenende und im Urlaub; dabei besondere Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Landschaftstyps

landschaftsprägende Elemente, die bei der Bestimmung der Landschaftsbildqualität berücksichtigt werden (einschließlich ihrer Dichte und Anordnung):

Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität der Einzelelemente der Landschaft (den zuvor benannten Schutzgütern zugeordnet, z. B. Biotoptypen), sofern ihnen eine landschaftsprägende Bedeutung zukommt weitere Einzelelemente von besonderer Erlebnis- und Wahrnehmungsqualität sind etwa: Hangkanten und Hügel, Einzelbäume, Baumgruppen und Waldränder, Wege unterschiedlicher Ausprägung

Landschaftstypen als erste Stufe der Bestimmung der Eigenart: Waldlandschaften/waldreiche Landschaften strukturreiche Kulturlandschaften

Mittelgebirgslandschaften mit Wechsel von Wald, Ackerbau, Grünland und anderen Landnutzungenweitere strukturreiche Kulturlandschaften, z. B. durch Weinbau, Obstbau, Gewässer, Heiden oder Moore geprägte Kulturlandschaften

offene Kulturlandschaftenweiträumige ackerbaulich geprägte Kulturlandschaftenweiträumige grünlandgeprägte Kulturlandschaften

urbane/semi-urbane Landschaften

hervorragend (4): Landschaftsbildeinheit mit herausragender Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Seen, Moore

sehr hoch (3): Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. großflächige, weitgehend ungestörte Waldgebiete mit charakteristischen Waldtypen und weiteren Elementen wie Felsen oder naturnahen Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen, ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften mit Grünlandauen und weiteren für den konkreten Raum typischen Landschaftselementen

hoch (2): Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. Räume in semi-urbanen Landschaften mit Landschaftselementen, die deren Eigenart betonen und zur landschaftsgebundenen Erholung besonders geeignet sind; Gebiete in strukturreichen Mittelgebirgen mit typischem Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald einschließlich gliedernder Gehölze

gering bis mittel (1): Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. monostrukturierte Wälder oder reliefarme Ackerlandschaften ohne Strukturierung durch Gewässer oder Gehölze oder Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen von Natur und Landschaft, z. B. urbane/semi-urbane Landschaften mit geringem Freiraumanteil und mit geringer städtebaulicher Attraktivität

Bei der Bewertung ist die Vorprägung durch technische Infrastruktur wertmindernd zu berücksichtigen.

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170 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 2018 Nr. 8

Herausgeber und Verleger: Staatskanzlei Rheinland-PfalzDruck: JVA Diez Druckerei, Limburger Str. 122, 65582 DiezBezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 32,00 EUR. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Staatskanzlei vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch das Landeshauptarchiv, Karmeliterstraße 1-3, 56068 Koblenz; Preis je Doppelseite 0,15 EUR zuzügl. Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist.

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