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Landkreis Neu-Ulm Handbuch für Tagespflege

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Landkreis Neu-Ulm

2011

Jahresbericht des Landkreisesund des Landratsamtes Neu-Ulm

Hinweis für Druckerei:Von dieser Datei folgende Seiten nicht verwenden:• 1 (Deckblatt)• 2 (Impressum)• 167 (Einband Rückseite)Diese Seiten werden in einer gesonderten Datei geliefert, da sie ein anderes Format ha-ben.

Landkreis Neu-Ulm

Handbuchfür Tagespflege

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Impressum

Herausgeber: Landkreis Neu-Ulm Fachbereich Jugend und Familie

Bildnachweis: Landratsamt Neu-Ulm

Herstellung: Landratsamt Neu-Ulm Kantstraße 8 89231 Neu-Ulm

4. Auflage Stand: 2017

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Tagespflegehandbuch

des Fachbereichs Jugend und Familieund des Landkreises Neu-Ulm

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Tagespflegehandbuch 5

Vorwort 7 Einleitung 81. FormenderTagespflege 91.1 Betreuung im Haushalt der Tagespflegepersonen

1.2 Großtagespflegestelle

1.3 Tagespflege in angemieteten Räumen

1.4 Betreuung durch eine Kinderfrau

2. Kriterien/VoraussetzungenzurAufnahme 103. Pflegeerlaubnis 114. QualifizierungvonTagespflegepersonen 125. Vermittlungsprozess 136. Vereinbarungen 146.1 Pflegevertrag/Kündigung

6.2 Ausfallzeiten

6.3 Schweigepflicht

7. Pflegegeld 157.1 Privat gezahltes Pflegegeld

7.2 Vom Jugendamt gezahltes Pflegegeld

7.3 Einkommenssteuerliche Behandlung des Pflegegeldes

8. Haftungsanfragen 169. Unfallversicherung 179.1 Für das Tagespflegekind

9.2 Für die Tagespflegeperson

10. Krankenversicherung 1810.1 Für das Tagespflegekind

10.2 Für die Tagespflegeperson

11. Rentenversicherung 1912. AnderefinanzielleundsozialeLeistungen 2012.1 Kindergeld

12.2 Elterngeld/Elternzeit/Kindererziehungszeiten

12.3 Arbeitslosengeld/Sozialgeld/Wohngeld

13. GesetzlicheGrundlagen 2113.1 Personensorge

13.2 Kindeswohlgefährdung

14. Anlagen 2214.1 Literaturempfehlungen

14.1.1 Bücher

14.1.2 Internet

Inhaltsverzeichnis

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Tagespflegehandbuch 7

Vorwort

Liebe Pflegeeltern,

die Nachricht ist Aufsehen erregend. An dem Tag, an dem ich dieses Vorwort schreibe, berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ davon, dass die amerika-nischen Internetkonzerne Facebook und Apple Mit-arbeiterinnen bis zu 20.000 US-Dollar zahlen, wenn sie ihre Eizellen einfrieren lassen, um sich ihren Kinderwunsch erst später zu erfüllen. So bizarr das Angebot klingt, es wirft ein Schlaglicht darauf, auf welch abstruse Weise Arbeitgeber mittlerweile darum kämpfen, qualifizierte junge Frauen als Arbeitskräfte an sich zu binden.

Kind oder Karriere - dies ist eine der wichtigsten Ent-scheidungen, die Familien in der modernen Arbeits-welt treffen müssen. Beides miteinander zu vereinba-ren ist immer noch eine Herausforderung, die heute aber leichter als früher fällt, weil die Politik auf allen Ebenen große Anstrengungen unternommen hat, dies zu ermöglichen.

Der starke Ausbau der öffentlichen Betreuungsplätze infolge der gesetzlichen Festschreibung des Rechts- anspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ist zu begrüßen. Neben Krippe, Kindergarten und Hort zählt dazu auch die Tagespflege.

Sie, die Tagesmütter und -väter, sind unverzichtbar, um es jungen Frauen - aber auch Männern - zu er-leichtern, Beruf und Familie unter einen Hut zu brin-gen. Ich möchte Ihnen deshalb sehr herzlich dafür danken, dass Sie bereit sind, diese wichtige gesell-schaftliche Aufgabe zu übernehmen und „fremde“ Kinder zu betreuen und mitzuerziehen.

Diese Broschüre enthält alle Informationen für Tages-pflegepersonen und solche Mitbürgerinnen und Mit- bürger, die es werden wollen. Tagesmutter bezie-hungsweise -vater zu sein, ist eine verantwortungs-volle und sinnerfüllende Aufgabe, die nicht nur ein-

Vorwort

zelnen Eltern und Kindern zugutekommt, sondern auch dem Gemeinwohl dient. Als Landrat freue ich mich deshalb über jede bereits aktive wie neue Ta-gespflegeperson im Landkreis Neu-Ulm.

Mit freundlichen Grüßen

Thorsten FreudenbergerLandrat

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8 Tagespflegehandbuch

Einleitung

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) aus dem Jahre 1990 hatte das vormalige Jugendwohlfahrtsgesetz abgelöst und umfangreiche Änderungen eingeführt, die den neuzeitlichen Auffassungen entsprachen. Auch die „Tagespflege“ wurde einem Paradigmenwechsel unter-zogen – die vormalige Erlaubnispflicht mit der Ahndung als Ordnungswidrigkeit bei Zuwiderhandeln wurde (fast) aufgehoben. Die Regelung sah lediglich eine Erlaubnis-pflicht bei einer Betreuung von mehr als drei Kindern vor. Der Gesetzgeber sah die Verantwortung bei den Eltern des Kindes. Die Funktion der Jugendämter als Berater und Unterstützer für die Eltern, als Partner für Erziehungsfragen und als Vermittler sowie zur Schaffung ausreichender Angebote.

Umfassende bundesweite gesetzliche Reformen, die sich durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) zum 01.01.2005, das Weiterentwicklungsgesetz des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zum 01.10.2005, das seit 01.08.2005 gültige Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) sowie dem seit 01.01.2009 gültigen Kinderförderungsgesetz (KiFöG) haben die Landschaft in der Kindertagesbetreuung

wesentlich verändert. Der Hintergrund ist einerseits die Notwendigkeit der Schaffung neuer Kinderbetreuungs-plätze, andererseits soll die Tagespflege qualitativ neu bewertet werden. Durch Qualifizierungsmaßnahmen und die neu definierte Erlaubnispflicht sowie umfang-reicher versicherungsrechtlicher Absicherungen der Tagespflege hat diese traditionelle Betreuungsform eine neue Kontur erhalten, die gleichsam auch eine neue Herausforderung darstellt.

Durch das Angebot von Qualifizierungs- und Fortbil-dungsmaßnahmen leistet der Fachdienst Tagespflege des Landkreises Neu-Ulm einen wichtigen Beitrag den Bedürfnissen der Tagespflegepersonen, den Eltern und vor allem den Kindern gerecht zu werden. Das Handbuch für Tagespflege zeigt die notwendigen Regelungen und soll Ihnen bei der Bewältigung der wichtigsten Fragen helfen. Sie haben zudem die Möglichkeit, die aktuelle Fassung online unter

www.landkreis.neu-ulm.de

als PDF herunterzuladen.

Einleitung

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Tagespflegehandbuch 9

Tagespflege

1. Formen der Tagespflege

1.1 BetreuungimHaushaltderTagespflegeperson

Die Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespfle-geperson stellt die häufigste Form der Tagespflege dar. Das Kind wird stundenweise oder ganztags im Haushalt der Tagespflegeperson betreut. Durch die wohnortnahe Betreuung wird es dem Kind ermöglicht, weiterhin wichtige Lebensbezüge (z. B. bisherige Schule/bisheriger Kinder-garten, gewohnte Freizeitgestaltung) beizubehalten.

Der tägliche Wechsel zwischen Elternhaus und Tages-pflegestelle erfordert eine harmonische Basis zwischen

den Beteiligten und eine gemeinsame Grundhaltung in Erziehungsfragen. Somit kann sichergestellt werden, dass sich das Kind wohl fühlt und keine Beziehungsabbrüche erleidet. Nur so kann die Tagespflege der Förderung des Kindes dienen, insbesondere in den ersten Lebensjahren.

In Ausnahmefällen kann es unregelmäßig auch zu Über-nachtungen des zu betreuenden Kindes in der Pflegefami-lie kommen, z. B. bei besonderen Arbeitssituationen der Eltern.

1.2 TagespflegeinangemietetenRäumen

Es besteht die Möglichkeit, die Tagespflege in anderen angemieteten Räumlichkeiten abzuhalten. Die Voraus-setzungen, die auch an Privaträume gestellt werden, gelten auch hier. Bei angemieteten Räumen ist vorab die Zweckentfremdungserlaubnis einzuholen, d. h. ein Be-

scheid über den Antrag über die Änderung der Nutzung ist abzuwarten.

Zudem müssen angemietete Räume dem „Standard“ für kindgerechte Betreuung entsprechen.

1.3 Großtagespflegestelle

Mit geeigneten Räumlichkeiten kann eine Großtages-pflegestelle bis zu zehn Kinder gleichzeitig betreuen. Bei mehr als fünf Kindern ist eine Betreuung durch zwei Tagespflegepersonen vorgeschrieben. Bei einer Betreuung von mehr als acht Kindern muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft (Mindestvoraussetzung: Erzieher/in) sein.

Alle Tagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis. Ab dem elften zu betreuenden Kind handelt es sich nicht mehr um eine Großtagespflegestelle. In diesem Fall ist eine Betriebserlaubnis (nach § 45 SGB VIII) zu beantragen.

Für die Großtagespflege gilt ebenfalls die räumliche Voraussetzung einer „Nutzungsänderung“. Zudem sind Brandschutz (Rauchmelder, Fluchtwege), erhöhter sani-tärer Aufwand, getrennte Spiel- und Schlafmöglichkeiten sowie ein sicherer überdachter Abstellplatz für Kinderwa-gen einzurechnen.

Das Bayerische Landesjugendamt hat hierzu ein Infor-mationsblatt herausgegeben: „Großtagespflege in Bayern – fachliche Eckpunkte für die Praxis“. Dieses kann vom Jugendamt erhalten werden.

1.4 BetreuungimHaushaltderEltern

Die Tagespflegeperson betreut das Kind hierbei stunden-weise oder ganztags im Haushalt der Eltern.

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10 Tagespflegehandbuch

Tagespflege

Wer ein Kind in Tagespflege bei sich aufnehmen möch-te, sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Wohnsitz im Landkreis Neu-Ulm

• Angemessene, kindgerechte Räumlichkeiten

• Gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse

• Akzeptanz durch den Partner und die eigenen Kinder

• Bereitschaft zur Kooperation mit den Eltern

• Ausreichende deutsche Sprachkompetenz

• Offenheit und Toleranz gegenüber anderen Le-bensstilen/Kulturen

• Interesse und Einfühlungsvermögen gegenüber dem Tagespflegekind

• Bereitschaft, unangemeldete Besuche durch das Jugendamt zuzulassen

• Mitteilung an das Jugendamt über Veränderungen der Lebenssituation (Wohnort, Trennung/Heirat, Geburt eines Kindes …)

• Keine Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII für eigene Kinder

• Bereitschaft zur Fortbildung

• Bereitschaft zum Austausch mit anderen Tages-müttern/Tagesvätern

Weitere Kriterien richten sich bei jedem Tagespflegever-hältnis nach den speziellen Bedürfnissen des einzelnen Tagespflegekindes.

Folgende Nachweise müssen bei der Bewerbung zur Tagespflegetätigkeit erbracht werden:

• Personalbogen

• Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Be-hörden nach § 30 a BZRG für alle im Betreuungs-haushalt lebenden Volljährigen

• Medizinische Stellungnahme für alle im Betreu-ungshaushalt lebenden Volljährigen

Diese Unterlagen werden auch zur Beantragung einer Pflegeerlaubnis benötigt.

2. Kriterien/Voraussetzungen zur Aufnahme

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Tagespflegehandbuch 11

Tagespflege

Achtung: Jede Tagespflegeperson benötigt ab dem ersten betreuten Kind eine Pflegeerlaubnis. Keine Pfle-geerlaubnis benötigt, wer ein Kind im Haushalt seiner Eltern betreut (Kinderfrau).

Eine Tagespflegeperson (nach § 43 SGB VII) ist, „wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als fünfzehn Stunden wö-chentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will“.

Die Pflegeerlaubnis muss beim zuständigen Jugendamt beantragt werden. Sie gilt für bis zu fünf zeitgleich zu betreuende Kinder aus fremden Haushalten und ist auf fünf Jahre befristet. In Einzelfällen kann die Pfle-geerlaubnis auch mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach Ablauf der Erlaubnis sind eine Neube-antragung und eine erneute Vorlage aller aktualisierten Unterlagen erforderlich.

Folgende Nachweise müssen zum Erhalt einer Pflege-erlaubnis erbracht werden:

• Personalbogen

• Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach § 30 a BZRG * für alle im Betreu-ungshaushalt lebenden Volljährigen

• Medizinische Stellungnahme für alle im Betreu-ungshaushalt lebenden Volljährigen

• Nachweis über einen „Erste-Hilfe-Kurs am Kind“

• Teilnahme an Qualifizierungskursen für Tagespfle-gepersonen

• Teilnahme an der Informationsveranstaltung "Lebensmittelhygienische Anforderungen und In- fektionsschutzgesetz in der Kindertagespflege"

*Achtung: Die Vorlage eines „einfachen“ polizeilichen Führungszeugnisses genügt nicht. Es ist ein Führungs-zeugnis „zurVorlagebeiBehörden“ notwendig.

3. Pflegeerlaubnis

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12 Tagespflegehandbuch

Tagespflege

Die Gesetzeslage (BayKiBiG) verlangt seit August 2005 zudem für Tagespflegepersonen, die einer Pflegeer-laubnis bedürfen, die Teilnahme an speziellen Qua-lifizierungskursen und die Bereitschaft, an jährlichen Fortbildungen teilzunehmen.

Seit dem 01.09.2008 umfassen die Qualifizierungs-kurse einen Grundkurs mit 30 Stunden sowie einen Aufbaukurs mit 70 Stunden (jeweils á 45 Minuten). Für die Kosten der Qualifizierungskurse müssen die Tages-pflegepersonen selbst aufkommen.

Für die jährlichen Fortbildungen sind 15 Stunden veran-schlagt. Eine Liste möglicher Themen für Fortbildungen kann im Fachdienst Tagespflege im Jugendamt Neu-Ulm eingeholt werden. Es können auch anderweitige Veranstaltungen, die nicht auf der Liste zu finden sind, anerkannt werden, sofern die Inhalte dem Anforderungs-profil für Fortbildungen für die Tagespflege entspre-chen. Eine vorherige Abklärung mit dem Jugendamt ist sinnvoll. Für die Kosten der Fortbildungen müssen die Tagespflegepersonen selbst aufkommen.

4. Qualifizierung von Tagespflegepersonen

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Tagespflegehandbuch 13

Tagespflege

Eltern, die eine Tagespflegestelle suchen, benötigen diese häufig aus Gründen der eigenen Berufstätigkeit oder Ausbildung. Wichtig ist daher eine zuverlässige Betreuung und Unterstützung, bei der die Eltern das Kind gut aufgehoben wissen. Die Vermittlung erfolgt in einem Prozess, bei dem das Kind, die Eltern und die Ta-gespflegeperson nach und nach miteinander in Kontakt treten.

Bei der Vermittlung spielen nicht nur die räumliche Nähe und Sympathie, sondern z. B. auch der für das Kind benötigte Zeitaufwand und die zu erbringenden Möglichkeiten der potentiellen Tagespflegeperson eine wichtige Rolle. Die detaillierten Voraussetzungen zur Aufnahme eines Tagespflegekindes wurden bereits in Punkt 2 und 3 näher erläutert.

In den meisten Fällen wenden sich die Eltern direkt an den Fachdienst Tagespflege.Im telefonischen oder persönlichen Gespräch schildern die Eltern den erforderlichen Betreuungsbedarf ihres Kindes und die familiäre Situation, sodass individuell auf diesen Bedarf abgestimmt eine eventuell geeignete Betreuungsperson gesucht werden kann.Berücksichtigt werden hierbei nach Möglichkeit räum-liche Nähe zum Wohnort oder zum Arbeitsplatz der Eltern.

Mit Zustimmung der Eltern gibt der Mitarbeiter des Fach-dienstes Tagespflege die nötigen Informationen über das Kind anonym an die mögliche Tagespflegeperson weiter. Wenn sich die Tagespflegeperson grundsätzlich vorstellen kann, ein Kind mit dem vorgebrachten Be-treuungsbedarf zu betreuen, werden die Kontaktdaten durch das Jugendamt ausgetauscht, sodass Tages-pflegeperson und Eltern zunächst Kontakt zueinander aufnehmen, sich etwas kennen lernen und ein erstes Treffen vereinbaren.

Können sich sowohl die Eltern als auch die Tagespfle-geperson ein Betreuungsverhältnis vorstellen, kommt es zum Vertragsabschluss. Dieser erfolgt in den meis-ten Fällen privat. Es sollte auf jeden Fall ein geeigneter Tagespflegevertrag erstellt werden, der die wichtigsten Aspekte während des Betreuungsverhältnisses regelt und so möglichen Missverständnissen oder Streitigkei-ten vorbeugt.

In vielen Fällen kommt es vor, dass Eltern, die eine stundenweise Betreuung für ihr Kind suchen, bereits eigenständig eine geeignete Person gefunden haben, häufig in der Nachbarschaft oder im Verwandten-/Bekanntenkreis. Die Eltern oder die Tagespflegeperson wenden sich an das Jugendamt, weil für den Betreu-ungsumfang eine Pflegeerlaubnis erforderlich ist. In die-sem Fall muss die Pflegeperson die bereits erwähnten Unterlagen einreichen und sich durch das Jugendamt überprüfen und qualifizieren lassen. In der Regel laufen Überprüfung und Ausstellen der Pflegeerlaubnis auch bei selbst gefundenen Tagespflegepersonen reibungs-los.

Unabhängig davon, wie die Tagespflegeperson vermit-telt wurde, steht das Jugendamt jederzeit zur Beratung und Unterstützung zur Verfügung.

5. Vermittlungsprozess

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14 Tagespflegehandbuch

Tagespflege

6. Vereinbarungen

6.1 Pflegevertrag/Kündigung

Zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson sollte vor Beginn eines Betreuungsverhältnisses immer ein geeigneter Tagespflegevertrag geschlossen werden.

Eine verbindliche Vorlage für einen Tagespflegevertrag gibt es derzeit nicht. Der Fachdienst Tagespflege im Landkreis Neu-Ulm hat einen Mustervertrag erstellt (un-ter www.landkreis.neu-ulm.de als PDF herunterzuladen), der jederzeit genutzt werden kann. Weitere Ausfertigun-gen davon sind auf Nachfrage auch beim Fachdienst Tagespflege erhältlich. Es steht jedoch jedem frei, einen eigenen Tagespflegevertrag zu erstellen und einzuset-zen. Die wichtigsten Aspekte der Tagespflege sollten dort schriftlich vereinbart werden, weitere individuelle Vereinbarungen können jederzeit zusätzlich vertraglich festgelegt werden.

Im Rahmen der Tagespflege gibt es keine vorgeschrie-bene Kündigungsfrist. Es wäre jedoch wünschenswert, rechtzeitig die Auflösung des Pflegeverhältnisses bekannt zu geben. Das Betreuungsverhältnis kann auch auf eine befristete Dauer angelegt sein oder eine vorher vertraglich festgelegte Kündigungsfrist beinhalten. Die vereinbarten Regelungen sollten im Tagespflegevertrag festgehalten werden.

6.2 Ausfallzeiten

Grundsätzlich besteht für die Tagespflegeperson bei Abwesenheit kein gesetzlicher Anspruch auf Weiterbe-zahlung des Pflegegeldes.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgt durch das Jugendamt Neu-Ulm bei Abwesenheit der Tagespflegeperson für 30 Arbeitstage im Jahr keine Kürzung des Pflegegeldes (Empfehlung Bayerischer Städte- und Landkreistag).

6.3 Schweigepflicht

Sämtliche personenbezogene Daten und Informationen unterliegen dem Datenschutzgesetz und werden vom Jugendamt vertraulich behandelt. Die Eltern und die Tagespflegeperson sollten ebenfalls gegenseitig die Vertraulichkeit wahren. Es sollten auch nach Beendigung des Pflegeverhältnisses keine vertraulichen Informati-onen nach außen getragen werden. Individuelle Rege-lungen können auch schriftlich im Tagespflegevertrag festgehalten werden.

Ausnahme: Die Tagespflegeperson hat das Jugendamt über gewichtige Anhaltspunkte zu einer Kindeswohlge-fährdung zu unterrichten (§ 8a SGB VIII).

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Tagespflegehandbuch 15

Tagespflege

7. Pflegegeld

7.1 PrivatgezahltesPflegegeld

Eltern und Tagespflegeperson einigen sich untereinander auf einen bestimmten monatlichen Betrag sowie einen bestimmten Zahlungsmodus, den sie nach eigenem Ermessen, entsprechend der vereinbarten Betreuungs-zeiten, festlegen.

Bei der Höhe des Pflegegeldes gilt das Kriterium der Angemessenheit. Die Zeiten, in denen das Pflegekind den Kindergarten oder die Schule besucht gelten nicht als Betreuungszeiten im Rahmen der Tagespflege.

Wir empfehlen im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf und steuerliche Nachweise, die Bezahlung per Überweisung oder gegen Quittung zu vereinbaren.

7.2 VomJugendamtgezahltesPflegegeld

Das Pflegegeld kann auf Antrag der sorgeberechtigten Eltern vom Jugendamt übernommen werden.

Dieses wird bei einer Mindestbetreuungszeit von 10 Wo-chenstunden gewährt.Von den Eltern wird je nach Einkommenssituation ein Kostenbeitrag in Höhe der vergleichbaren Krippen- bzw.Kindergartenkosten von Seiten des Jugendamtes ver-langt.

Die Höhe der laufenden Geldleistung für Tagespflegeper-sonen, welche vom Jugendamt gewährt wird, ist abhängig vom Alter und Förderbedarf des zu betreuenden Kindes sowie vom Qualifizierungs- bzw. Ausbildungsstatus der Tagespflegeperson.Zudem kann der Tagespflegeperson ein Zuschlag für Fahrtkosten und Betreuung in Randzeiten von Kinderta-gesstätten gewährt werden.

7.3 EinkommenssteuerlicheBehandlungdesPflegegeldes

Sowohl privat gezahltes als auch vom Jugendamt ge-zahltes Pflegegeld sind steuerpflichtige Einnahmen, die dem Finanzamt angegeben werden müssen.Die Tagespflegeperson hat hierbei die Möglichkeit,

monatlich je Kind eine Betriebskostenpauschale geltend zu machen.Weitere Informationen sind beim zuständigen Finanzamt zu erfahren.

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16 Tagespflegehandbuch

Tagespflege

Die Tagespflegeperson übernimmt während der Betreu-ung die Aufsichtspflicht für das Kind. Die Absicherung des Haftungsrisikos über eine private Haftpflichtversi-cherung ist deshalb dringend zu empfehlen.

Ein Kind zwischen 0 und 6 Jahren kann selbst nicht haft-bar gemacht werden, es ist deliktunfähig, während ein minderjähriges Kind zwischen 7 und 17 Jahren bedingt deliktfähig ist und unter Umständen haftbar gemacht werden kann, wenn die Voraussetzung der geistigen

Einsichtsfähigkeit erfüllt ist. Das Haftungsrisiko trägt diejenige Person, welche zum Zeitpunkt des Schadens die Aufsichtspflicht hatte.

Es empfiehlt sich unbedingt, die Tätigkeit in der Tages-pflege sowie den Deckungsumfang bei Schäden am Kind und Schäden durch das Kind mit dem zuständigen Versicherungsvertreter abzusprechen und sich alle Vereinbarungen von der Versicherung schriftlich be-stätigen zu lassen.

8. Haftungsfragen

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Tagespflegehandbuch 17

Tagespflege

9. Unfallversicherung

9.1 FürdasTagespflegekind

Für Kinder in Tagespflege besteht ein gesetzlicher Un-fallversicherungsschutz beim Gemeindeunfallversiche-rungsverband (GUVV) Bayern, sofern die Pflegeperson im Besitz einer Pflegeerlaubnis ist.

Liegt keine Pflegeerlaubnis vor, so besteht für die zu betreuenden Kinder kein Versicherungsschutz.

9.2 FürdieTagespflegeperson

Tagespflegepersonen in einem abhängigen Beschäfti-gungsverhältnis (bei Betreuung von einem oder mehre-ren Kindern aus der gleichen Familie) sind von den Eltern bei der GUVV zu versichern.Die Tätigkeit wird hier weisungsgebunden gesehen, unerheblich ist hierbei, ob die Betreuung im Haushalt der Eltern oder im eigenen Haushalt stattfindet.Beitragspflichtig sind die Eltern des/der betreuten Kindes/r. Diese müssen die Tagespflegeperson bei der Unfallkasse anmelden.

Weitere Informationen zur GUVV finden Sie unter:www.guvv-bayern.de.

Selbstständig tätige Tagespflegepersonen (bei re-gelmäßiger Betreuung von mehreren Kindern aus verschiedenen Familien – hierbei reicht auch schon die Bereitschaft dazu aus) unterliegen der Pflicht, sich bei der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) zu versichern. Die Anmeldung bei der BGW hat innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Pflegetätigkeit zu erfolgen. Eine private Unfallversi-cherung entbindet nicht von einer Versicherung bei der BGW.

Weitere Informationen zur BGW und das Anmeldeformu-lar für Tagespflegepersonen finden Sie im Internet unter: www.bgw-online.de.

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen werden die nachgewiesenen Aufwendungen für die Unfallversiche-rung vom Jugendamt erstattet.

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18 Tagespflegehandbuch

Tagespflege

10. Krankenversicherung

10.1 FürdasTagespflegekind

Das Tagespflegekind ist über die Eltern mitversichert und muss nicht extra krankenversichert werden.

10.2 FürdieTagespflegeperson

Grundsätzlich kann eine Tagespflegeperson weiterhin krankenversichert sein über eine bereits bestehende Familienversicherung. Hierbei ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Einkommen nach Abzug der Betriebskostenpauschale eine sich jährlich ändernde Einkommensgrenze nicht übersteigen darf.Zum Einkommen zählen neben dem zu versteuernden Einkommen aus der Tagespflege z. B. auch alle steuer-relevanten Einnahmen aus Kapitaleinkünften, aus Miet- und Pachteinnahmen oder ein evtl. Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung.

Übersteigt das Einkommen diese Grenze, muss sich die Tagespflegeperson bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung freiwillig versichern und bis zu einem steuerlichen Gewinn in Höhe einer weiteren sich jährlich anpassenden Einkommensgrenze den Mindest-beitrag zahlen.

Erst bei einem steuerlichen Gewinn über dieser weiteren Einkommensgrenze muss die Tagespflegeperson den Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbständige der Kran-kenversicherung bezahlen.

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Tagespflegehandbuch 19

Tagespflege

Bei selbstständig tätigen Tagespflegepersonen besteht eine Rentenversicherungspflicht bei Überschreiten einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze.Hierbei handelt es sich um die Höhe des Gesamtein-kommens nach Abzug der Betriebskostenpauschale.

Die genaueren Bestimmungen sprechen Sie bitte mit Ihrem Rentenversicherungsträger ab.

Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemes-senen Alterssicherung (ähnlich Riester) können bei bestimmten Voraussetzungen hälftig vom Jugendamt erstattet werden.

11. Rentenversicherung

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20 Tagespflegehandbuch

Tagespflege

12. Andere finanzielle und soziale Leistungen

12.1 Kindergeld

Die Tagespflegeperson hat keinen Anspruch auf Kinder-geld.

12.2 Elterngeld/Elternzeit/Kindererziehungszeiten

In der Regel haben Tagespflegepersonen keinen An-spruch auf Elterngeld oder Elternzeit. Sie gehören nicht

zu den zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten berechtigen Personen.

12.3 Arbeitslosengeld/Sozialgeld/Wohngeld

Bei einem Bezug von Arbeitslosengeld I oder II muss die Person dem Arbeitsmarkt auch weiterhin zur Verfügung stehen. Ob und inwieweit sich dies mit einer Tagespflege-tätigkeit vereinbaren lässt, muss im Einzelfall abgeklärt werden und hängt u. a. von der Dauer und dem zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit ab.

Informationen zur Anrechnung des Pflegegeldes auf die laufenden Leistungen sind bei der jeweils zuständigen Behörde zu erfragen. Vor der Aufnahme eines Tages-pflegekindes ist eine Absprache mit der zuständigen Behörde dringend erforderlich.

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Tagespflegehandbuch 21

Tagespflege

13.1 ElterlicheSorge

Die elterliche Sorge verbleibt bei den leiblichen Eltern des Kindes. Während der Betreuung übernimmt die Tages-pflegeperson lediglich die Aufsichtspflicht mit den dazu-gehörigen Rechten und Pflichten. Welche Aufgaben die Tagespflegeperson während der Betreuung eigenständig übernehmen darf oder soll, muss individuell zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson abgesprochen und im Idealfall vertraglich festgelegt werden.

13. Gesetzliche Grundlagen

13.2 Kindeswohlgefährdung

Jede Tagespflegeperson ist verpflichtet, das Jugendamt umgehend zu informieren, sollte sie das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung in Erfahrung bringen, und sollten die Eltern die Gefährdungssituation trotz ihrer Bemühun-gen nicht beheben. Für eine Meldung beim Jugendamt sollte ein begründetes Verdachtsmoment vorliegen.

Es besteht auch vorab die Möglichkeit, sich im Jugend-amt, von einer psychologischen Beratungsstelle oder dem Kinderschutzbund beraten zu lassen, wie man im Zweifelsfall verfahren soll.

Der Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII) richtet sich an alle in der Jugendhilfe tätigen Einrichtungen und Personen. In-sofern sind Tagespflegepersonen ebenfalls aufgerufen, mögliche Kindeswohlgefährdung dem Jugendamt zu melden.

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22 Tagespflegehandbuch

Tagespflege

14. Anlagen

14.1 Literaturempfehlungen

Mein Beruf Tagesmutter/Tagesvater – Wissen und Anregungen für einen alten und neuen BerufInge Michels

Eine Tagesmutter für MarieSabine Rahn

Max geht zur TagesmutterChristian Tielmann, Sabine Kraushaar

Fritz Pommes hat eine TagesmutterMonika Stahlhofer

Die Eingewöhnung meines Sohnes bei seiner TagesmutterJörg Mielczarek

Ein Tag bei meiner TagesmamaMarion Klara Mazzaglia

14.1.1 Bücher

Bayerisches Sozialministeriumhttp://www.sozialministerium.bayern.de/

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend http://www.bmfsfj.de/

Bundesministerium für Arbeit und Sozialeshttp://www.bmas.bund.de/

14.1.3 Internet

14.1.2 Zeitschriften

ZeT – Zeitschrift für Tagesmütter und –väterFriedrich Verlag, Seelze

info KindertagespflegeHrsg. Bundesverband für Kindertagespflege, Berlin

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Tagespflegehandbuch 23

Tagespflege

Deutsches Jugendinstituthttp://www.dji.de/

Handreichung 2005. Kinder in Tagespflegehttp://www.arbeitsministerium.bayern.de/kinderbetreuung/download/tagespflege.pdf

Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG)http://www.arbeitsministerium.bayern.de/kinderbetreuung/download/baykibig.pdf

Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/gesetz-tag.pdf

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s2729

Handbuch der Kindertagespflege http://www.handbuch-kindertagespflege.de/

Das Online-Familienhandbuchhttp://www.familienhandbuch.de/

Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflegehttp://www.tagesmuetter-bundesverband.de/

Eltern im Netzhttp://www.elternimnetz.de/cms/paracms.php?site_id=5

www.tagespflege-bayern.de

www.landkreis.neu-ulm.de

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