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Lehnswesen Definition Der Begriff Lehnswesen, auch Feudalwesen (Feudalismus) oder Benefizialwesen, bezeichnet das politisch-ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen. Lehnswesen in der Stauferzeit erreicht seinen Höhepunkt in der Stauferzeit Staufer waren „Herrscher ohne Volk“ System und Verhältnis zw. Lehnsherr und Lehnsmann Herrscher hatte nur Einfluss auf kleinen Personenkreis Vertrag: Lehnsherr vergibt Besitz und verspricht „Schutz und Schirm“ Vasalle verrichtet Abgaben und leistet „Rat und Hilfe“ (u. a. Kriegsdienst) Verstöße werden vom Lehnsgericht geahndet Belehnungsvorgang 1. Handgang: Lehnsmann legt kniend seine gefalteten Hände in die des Lehnsherrn 2. Treueeid: gegenseitiges Treueversprechen 3. Übertragung des Lehens (= Investitur) Übergabe des Lehnsobjekts (= Investitursymbol) weltliche Fürsten: Fahnen, Wimpel geistliche Fürsten: Zepter Machtverhältnisse der Fürsten Grundsätzlich endet der Lehnsvertrag mit dem Tod aber: Fürsten strebten nach Erbrecht (häufig in der Stauferzeit) Sonderrechte einiger Fürsten schränken die Macht des Königs weiter ein Fürsten wollen Landesherr über ihre Gebiete sein 2 berühmte Urkunden (1220/1232) bestätigen einige als solche aber: keine absoluten Herrscher, da abhängig vom Landesadel Beschränkung der Fürstenmacht durch ungehinderte Teilung von Fürstentümern Goldene Bulle (1356): Festlegung der Unteilbarkeit von Kurfürstentümern

Lehnswesen

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German/DeutschZusammenfassung von Lehnswesen und Lehnsherrschaft.

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Page 1: Lehnswesen

Lehnswesen

DefinitionDer Begriff Lehnswesen, auch Feudalwesen (Feudalismus) oder Benefizialwesen, bezeichnet das politisch-ökonomische System der Beziehungen zwischen Lehnsherren und belehnten Vasallen.

Lehnswesen in der Stauferzeit• erreicht seinen Höhepunkt in der Stauferzeit• Staufer waren „Herrscher ohne Volk“

System und Verhältnis zw. Lehnsherr und Lehnsmann• Herrscher hatte nur Einfluss auf kleinen Personenkreis• Vertrag:

◦ Lehnsherr vergibt Besitz und verspricht „Schutz und Schirm“◦ Vasalle verrichtet Abgaben und leistet „Rat und Hilfe“ (u. a. Kriegsdienst)

• Verstöße werden vom Lehnsgericht geahndet

Belehnungsvorgang1. Handgang: Lehnsmann legt kniend seine gefalteten Hände in die des

Lehnsherrn2. Treueeid: gegenseitiges Treueversprechen3. Übertragung des Lehens (= Investitur)

Übergabe des Lehnsobjekts (= Investitursymbol)◦ weltliche Fürsten: Fahnen, Wimpel◦ geistliche Fürsten: Zepter

Machtverhältnisse der Fürsten• Grundsätzlich endet der Lehnsvertrag mit dem Tod

aber: Fürsten strebten nach Erbrecht (häufig in der Stauferzeit)• Sonderrechte einiger Fürsten schränken die Macht des Königs weiter ein• Fürsten wollen Landesherr über ihre Gebiete sein

2 berühmte Urkunden (1220/1232) bestätigen einige als solche→aber: keine absoluten Herrscher, da abhängig vom Landesadel

• Beschränkung der Fürstenmacht durch ungehinderte Teilung von Fürstentümern Goldene Bulle (1356): Festlegung der Unteilbarkeit von Kurfürstentümern→