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EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt Germany Tel. + 49 6995111920; Fax. + 49 6995111919; site: www.eiopa.europa.eu
EIOPA 2013
EIOPACP 13/08 DE
Leitlinien
zum
GovernanceSystem
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Leitlinien zum GovernanceSystem
1. Einleitung
1.1. Im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 1094/2010 vom 24. November
2010 (nachstehend EIOPAVerordnung oder Verordnung)1 gibt die EIOPA an
die zustndigen nationalen Behrden (NCAs) gerichtete Leitlinien heraus, die
sich auf die Vorgehensweise in der Vorbereitungsphase auf die Anwendung der
Richtlinie 2009/138/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausbung der Versicherungs
und der Rckversicherungsttigkeit (nachfolgend Solvabilitt IIRichtlinie)
beziehen2.
1.2. Diese Leitlinien basieren auf Artikel 40 bis 49, Artikel 93, Artikel 132 und
Artikel 246 der Solvabilitt IIRichtlinie.
1.3. Ohne vorbereitende Leitlinien sehen die zustndigen nationalen Behrden
Europas mglicherweise die Notwendigkeit, nationale Lsungen zu entwickeln,
um eine solide, risikogerechte Aufsicht zu gewhrleisten. Statt zu einer
konsistenten und konvergenten Aufsicht in der EU zu gelangen, kann es zu
unterschiedlichen nationalen Lsungen kommen zum Nachteil eines gut
funktionierenden Binnenmarkts.
1.4. Ein konsistentes und konvergentes Konzept fr die Vorbereitung auf
Solvabilitt II ist von entscheidender Bedeutung. Diese Leitlinien sollten als
Vorarbeit fr Solvabilitt II betrachtet werden, indem sie die Vorbereitung in
Bezug auf Schlsselbereiche von Solvabilitt II frdern, um ein
ordnungsgemes Management von Unternehmen sicherzustellen und zu
gewhrleisten, dass Aufsichtsbehrden ber ausreichende Informationen
verfgen. Diese Bereiche sind das GovernanceSystem, einschlielich des
Risikomanagementsystems und einer vorausschauenden Beurteilung der
unternehmenseigenen Risiken (basierend auf den auch als ORSA [Own Risk and Solvency Assessment] bezeichneten Grundstzen fr die unternehmenseigene
Risiko und Solvabilittsbeurteilung), das Vorantragsverfahren fr interne
Modelle und die Vorlage von Informationen bei den zustndigen nationalen
Behrden.
1.5. Eine frhzeitige Vorbereitung ist von zentraler Bedeutung, damit sichergestellt
ist, dass Unternehmen und zustndige nationale Behrden gut vorbereitet und
in der Lage sind, das neue System anzuwenden, wenn Solvabilitt II voll
anwendbar wird. Zu diesem Zweck wird von den zustndigen nationalen
Behrden erwartet, mit den Unternehmen in einen engen Dialog zu treten.
1 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 4883. 2 ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1155.
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1.6. Als Bestandteil der Vorbereitung auf die Umsetzung von Solvabilitt II sollten
die zustndigen nationalen Behrden die in diesem Dokument dargelegten
Leitlinien ab dem 1. Januar 2014 anwenden, damit Versicherungs und
Rckversicherungsunternehmen geeignete Schritte zur vollen Umsetzung von
Solvabilitt II unternehmen.
1.7. Die zustndigen nationalen Behrden sollten der EIOPA jeweils bis Ende Februar
nach jedem relevanten Jahr einen Fortschrittsbericht ber die Anwendung
dieser Leitlinien bermitteln, erstmalig bis zum 28. Februar 2015 fr den
Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014.
1.8. Diese Leitlinien beinhalten Leitlinien zum Grundsatz der unternehmerischen
Vorsicht. Von den zustndigen nationalen Behrden wird erwartet,
sicherzustellen, dass Unternehmen diesem Grundsatz bereits whrend des
Vorbereitungszeitraums Rechnung tragen und zwar zustzlich zu dem im
Einklang mit dem derzeitigen Aufsichtsregime anwendbaren System von
regulatorischen quantitativen Hchstgrenzen. Darber hinaus wird von den
zustndigen nationalen Behrden erwartet, sicherzustellen, dass Unternehmen
whrend der bergangszeit Fortschritte hinsichtlich des notwendigen bergangs
zur Einrichtung aller erforderlichen GovernanceStrukturen im Zusammenhang
mit Kapitalanlagen machen. Dies impliziert nicht, dass die Anlageportfolios der
Unternehmen bereits so stark verndert werden mssen, wie die Unternehmen
es fr den Zeitpunkt der umfassenden Anwendbarkeit der Solvabilitt II
Regelung fr erforderlich erachten wrden.
1.9. In den Leitlinien zur versicherungsmathematischen Funktion wird auf
Kapitalanforderungen und versicherungstechnische Rckstellungen Bezug
genommen. Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Anforderungen
von Solvabilitt II zu verstehen. Die Aufgaben der
versicherungsmathematischen Funktion beziehen sich mehrheitlich auf die
Koordinierung der versicherungstechnischen Rckstellungen im Einklang mit
Solvabilitt II. Whrend des Vorbereitungszeitraums sind diese Aufgaben vor
allem fr die interimistische Berichterstattung an die zustndigen nationalen
Behrden von Bedeutung. Es gibt keinen abschlieenden Rahmen fr die
Bewertung versicherungstechnischer Rckstellungen whrend dieses Zeitraums.
Fr den Zweck der Berichterstattung whrend des Vorbereitungszeitraums und
nur fr diesen Zweck wird zu einem spteren Zeitpunkt ein Rahmen
vorgegeben.
1.10. Nach der Solvabilitt IIRichtlinie wird von den zustndigen nationalen
Behrden erwartet, sicherzustellen, dass diese Leitlinien in einer Weise
angewandt werden, die der Wesensart, dem Umfang und der Komplexitt der
der Geschftsttigkeit des Versicherungs und Rckversicherungsunternehmens
innewohnenden Risiken entspricht. Durch die Einbettung dieses Grundsatzes in
den Leitlinien kommt in ihnen bereits die Anwendung des Grundsatzes der
Verhltnismigkeit zum Ausdruck.
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1.11. Die zustndigen nationalen Behrden sollten die Leitlinien sowohl auf einzelne
Versicherungsunternehmen als auch sinngem auf der Ebene der Gruppe
anwenden. Darber hinaus haben die zustndigen nationalen Behrden fr
Gruppen auch die gruppenspezifischen Leitlinien anzuwenden. 1.12. Fr die Zwecke dieser Leitlinien wurde die folgende Definition entwickelt:
das zustndige Unternehmen, das in den gruppenspezifischen Leitlinien
verwendet wird, als das fr die Erfllung der GovernanceAnforderungen auf Gruppenebene zustndige Unternehmen.
1.13. Die Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2014.
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Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen fr vorbereitende Leitlinien Leitlinie 1 Allgemeine Bestimmungen fr Leitlinien
1.14. Die zustndigen nationalen Behrden sollten geeignete Schritte unternehmen,
um die vorliegenden Leitlinien zum GovernanceSystem ab dem 1. Januar 2014
anzuwenden.
1.15. Die zustndigen nationalen Behrden sollten sicherstellen, dass Versicherungs
und Rckversicherungsunternehmen und Gruppen geeignete Schritte
unternehmen, um:
a) im Einklang mit den Vorgaben der Solvabilitt IIRichtlinie ein wirksames
GovernanceSystem aufzubauen, das ein solides und vorsichtiges
Management gewhrleistet;
b) ein wirksames Risikomanagementsystem aufzubauen, das die Strategien,
Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die
eingegangenen oder potenziellen Risiken kontinuierlich auf Einzelbasis und
aggregierter Basis sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen,
zu berwachen, zu managen und darber Bericht zu erstatten; und
c) qualitative Informationen bereitzustellen, die zustndigen nationalen
Behrden die Evaluierung der Qualitt des GovernanceSystems
ermglichen.
Leitlinie 2 Fortschrittsbericht an die EIOPA
1.16. Die zustndigen nationalen Behrden sollten der EIOPA jeweils bis Ende Februar
des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen Fortschrittsbericht ber die
Anwendung dieser Leitlinien bermitteln, erstmalig bis zum 28. Februar 2015
fr den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014.
Abschnitt II: GovernanceSystem
Kapitel I: Allgemeine GovernanceAnforderungen
Leitlinie 3 Das Verwaltungs, Management oder Aufsichtsorgan
1.17. Im Einklang mit Artikel 41 der Solvabilitt IIRichtlinie sollten die zustndigen
nationalen Behrden sicherstellen, dass das Verwaltungs, Management oder
Aufsichtsorgan des Unternehmens in angemessener Interaktion mit von ihm
eingesetzten Ausschssen sowie mit den Fhrungskrften und anderen
Schlsselfunktionen innerhalb des Unternehmens steht und von diesen proaktiv
Informationen einfordert und diese Informationen bei Bedarf hinterfragt.
1.18. Im Einklang mit Artikel 246 der Solvabilitt IIRichtlinie sollten die zustndigen
nationalen Behrden sicherstellen, dass auf Gruppenebene das Verwaltungs,
Management oder Aufsichtsorgan des zustndigen Unternehmens in
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angemessener Interaktion mit den Verwaltungs, Management oder
Aufsichtsorganen aller Unternehmen innerhalb der Gruppe steht und proaktiv
Informationen zu Angelegenheiten einfordert und die Entscheidungen
hinterfragt, die Auswirkungen auf die Gruppe haben knnen.
Leitlinie 4 Aufbau und Ablauforganisation
1.19. Im Einklang mit Artikel 41 der Solvabilitt IIRichtlinie sollten die zustndigen
nationalen Behrden sicherstellen, dass das Unternehmen ber eine Aufbau
und Ablauforganisation zur Untersttzung der strategischen Ziele und der
Geschftsttigkeit des Unternehmens verfgt. Diese Strukturen sollten
innerhalb eines angemessenen Zeitraums an nderungen der strategischen
Ziele, der Geschftsttigkeit o