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H. Leasing und Zwangsvollstreckung In der Praxis ist die Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber weit weniger häufig als eine solche in das Vermögen des Leasingnehmers.¹ Denn Leasinggesellschaften sind auf eine (sehr) gute Bonität angewiesen, da sie sich regelmäßig zu 100 % bei Banken refinanzieren. Soweit der Leasinggeber hierzu wirtschaftlich in der Lage ist, wird er ein existenzielles Interesse an der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen haben, um seine Refinanzierung nicht zu gefährden. Denn refinanzierenden Banken lassen sich die Leasinggegenstände zur Sicherheit übereignen und die lau- fenden Leasingraten zur Sicherheit abtreten; der Sicherungsfall tritt nach Maßgabe des Sicherungsvertrages regelmäßig mit Zahlungsrückständen oder Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen ein. I. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer Für die Klärung der Fragen der Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer ist zu unterscheiden, in was die Zwangsvollstreckung der Gläubiger erfolgt. Dem Grunde nach kommt eine Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt, in das Gebrauchsüberlas- sungsrecht des Leasingnehmers, in einen etwaigen Mehrerlösanspruch des Leasingnehmers sowie in eine etwaige Kauf- oder Verlängerungsoption des Leasingnehmers in Betracht.² Während die Zwangsvollstreckung in Sachen dadurch vollzogen wird, dass der Gerichtsvollzieher diese in Besitz nimmt bzw. die Pfändung durch ein Pfandsiegel kenntlich macht (Sachpfändung, § 3 808 ff. ZPO), erfolgt für die drei zuletzt genann- ten Varianten der Zwangsvollstreckung eine Pfändung in das jeweilige Recht³; das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Über- weisungsbeschluss zu erlassen und diesen sodann dem Drittschuldner zuzustellen, §§ 828, 829 ZPO.⁴ Erfolgt eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Leasingnehmers, stellt sich für den Leasinggeber die Frage, ob er den Leasingvertrag gemäß § 543 Abs. 1 BGB kün- digen kann. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB bedarf es einer umfassenden Interessensabwä- gung im Einzelfall, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Für den Leasinggeber bietet es sich an, eine Klausel in den Allgemeinen Leasingbedingungen aufzunehmen, die für den Fall der Zwangsvollstreckung ein Kündigungsrecht für den Leasinggeber vor- 1 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 25, S. 442. 2 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 2, 11, S. 433, 436. 3 Vgl. ausführlich MüKoZPO/Gruber, Bd. 2, § 803, Rn. 1. 4 Zöller/Stöber, § 829, Rn. 3; Thomas/Putzo, § 803, Rn. 4, 5. Bereitgestellt von | De Gruyter / TCS Angemeldet | 212.87.45.97 Heruntergeladen am | 18.02.13 10:12

Leseprobe Handbuch Leasing

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Das Werk behandelt umfassend die praxisrelevanten Bereiche des Leasingrechts. Dem Praktiker wird ermöglicht, Lösungsansätze für sämtliche Problemkreise des Leasingrechts - von der Vertragsgestaltung bis zur Abwicklung der Zwangsvollstreckung - zu entwickeln. Besonderes Augenmerk gilt der geänderten Rechtslage beim Verbraucherleasing sowie der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bedeutsame Änderungen für die Leasingpraxis nach sich ziehen.

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H. Leasing und ZwangsvollstreckungIn der Praxis ist die Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber weit weniger häufig als eine solche in das Vermögen des Leasingnehmers.¹ Denn Leasinggesellschaften sind auf eine (sehr) gute Bonität angewiesen, da sie sich regelmäßig zu 100 % bei Banken refinanzieren. Soweit der Leasinggeber hierzu wirtschaftlich in der Lage ist, wird er ein existenzielles Interesse an der Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen haben, um seine Refinanzierung nicht zu gefährden. Denn refinanzierenden Banken lassen sich die Leasinggegenstände zur Sicherheit übereignen und die lau-fenden Leasingraten zur Sicherheit abtreten; der Sicherungsfall tritt nach Maßgabe des Sicherungsvertrages regelmäßig mit Zahlungsrückständen oder Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen ein.

I. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer

Für die Klärung der Fragen der Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer ist zu unterscheiden, in was die Zwangsvollstreckung der Gläubiger erfolgt.

Dem Grunde nach kommt eine Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt, in das Gebrauchsüberlas-sungsrecht des Leasingnehmers, in einen etwaigen Mehrerlösanspruch des Leasingnehmers sowie in eine etwaige Kauf- oder Verlängerungsoption des Leasingnehmers in Betracht.²

Während die Zwangsvollstreckung in Sachen dadurch vollzogen wird, dass der Gerichtsvollzieher diese in Besitz nimmt bzw. die Pfändung durch ein Pfandsiegel kenntlich macht (Sachpfändung, § 3 808 ff. ZPO), erfolgt für die drei zuletzt genann-ten Varianten der Zwangsvollstreckung eine Pfändung in das jeweilige Recht³; das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss zu erlassen und diesen sodann dem Drittschuldner zuzustellen, §§ 828, 829 ZPO.⁴

Erfolgt eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Leasingnehmers, stellt sich für den Leasinggeber die Frage, ob er den Leasingvertrag gemäß § 543 Abs. 1 BGB kün-digen kann. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB bedarf es einer umfassenden Interessensabwä-gung im Einzelfall, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Für den Leasinggeber bietet es sich an, eine Klausel in den Allgemeinen Leasingbedingungen aufzunehmen, die für den Fall der Zwangsvollstreckung ein Kündigungsrecht für den Leasinggeber vor-

1 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 25, S. 442.2 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 2, 11, S. 433, 436.3 Vgl. ausführlich MüKoZPO/Gruber, Bd. 2, § 803, Rn. 1.4 Zöller/Stöber, § 829, Rn. 3; Thomas/Putzo, § 803, Rn. 4, 5.

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500   H. Leasing und Zwangsvollstreckung

sieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche AGB-Klausel jedenfalls im kaufmännischen Verkehr zulässig. Er begründet diese Ansicht damit, dass die berechtigten Belange des Leasinggebers bei Zwangsvollstreckungsmaßnah-men in das Vermögen des Leasinggebers nachhaltig beeinträchtigt werden können.⁵ Dies muss im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofes – auch wenn eine Rechtsprechung hierzu aussteht – selbst im nicht kaufmännischen Bereich gelten.

1. Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt

Mangels Eigentum des Leasingnehmers kann der Leasinggeber gegen eine Zwangsvollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO gerichtlich vorgehen und somit einen Zugriff auf sein Leasingobjekt verhindern.

In der Praxis sind bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Leasingobjekt häufig anzutreffen, weil für die Pfändung in körperlichen Sachen gemäß § 808 Abs. 1 ZPO der sog. formale Zugriffstatbestand des Gewahrsams entscheidend ist. Demnach überprüft der Gerichtsvollzieher nicht, ob der Pfändungsschuldner Eigentümer des Gegenstandes ist. Es erfolgt lediglich eine Prüfung auf erste Sicht.⁶ Während der Laufzeit des Leasingvertrages hat jedoch nicht der Leasinggeber, sondern vielmehr der Leasingnehmer den Gewahrsam am Leasingobjekt.⁷ Damit wird sich in der Praxis

5 BGH Urteil vom 7.12.1983 – VIII ZR 257/82 = WM 1984, 163 = NJW 1984, 871 = ZIP 84, 185: „Zur Frage der Wirksamkeit eines in AGB geregelten Rechts des Leasinggebers, den Leasingvertrag über einen LKW fristlos zu kündigen, wenn in das Vermögen des Leasingnehmers eine Zwangsvollstreckung betrieben wird.In Leasingverträgen, die im kaufmännischen Verkehr über Investitionsgüter von beträchtlichem Wert abgeschlossen werden, welche, wie Nutzfahrzeuge, Baumaschinen u.ä., durch den bestimmungsgemäßen Einsatz starker Beeinspruchnahme mit hohem Verschleiß ausgesetzt sind, verstößt es nicht gegen § 9 AGBG [entspricht § 307 BGB], wenn der Verwender sich für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Leasingnehmers das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages vorbehält. Die berechtigten Belange des Leasinggebers können bei solcher Fallgestaltung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Leasingnehmers nachhaltig beeinträchtigt werden. Sinn und Zweck des Leasingvertrages besteht darin, dem Leasingnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, den Investitionsaufwand für das Leasingobjekt aus laufenden Erträgen des Unternehmens zu erwirtschaften. Kommt es zur Zwangsvollstreckung, so ist das regelmäßig ein Anzeichen dafür, dass der Schuldner selbst titulierte Leistungspflichten freiwillig nicht erfüllen kann oder will. Wird das Leasingobjekt selbst gepfändet, muss der Leasinggeber sich mit der Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen. Trägt der Leasinggeber, wie hier, im Hinblick auf die Eigenart des Leasingobjektes ein erhöhtes Risiko, so kann unter Kaufleuten nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Kündigungsklausel den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.“6 Zöller/Stöber, § 808, Rn. 3; Thomas/Putzo § 808, Rn. 9. 7 Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 3, S. 833.

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I. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer   501

nicht selten die Frage stellen, wie sich die Pfändung des Leasingobjektes auswirkt und welche Rechte dem Leasinggeber gegen eine solche Pfändung zustehen.

Mangels Eigentums des Leasingnehmers entsteht am Leasingobjekt kein Pfän-dungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) des Vollstreckungsgläubigers am Leasingobjekt.⁸ Denn dem Pfändungsgläubiger steht an schuldnerfremden Sachen zwar kein Verwer-tungsrecht zu, jedoch kommt es an schuldnerfremden Gegenständen zu einer wirk-samen Verstrickung.⁹ Diese Verstrickung ist Grundlage für die Zwangsversteigerung im Rahmen der §§ 814 ff. ZPO. Folglich erwirbt der Ersteigerer durch Zuschlag kraft Gesetz gemäß § 817 Abs. 1 ZPO das Eigentum am Leasingobjekt, wenn der Leasing-geber nicht gegen die Zwangsvollstreckung vorgeht. Denn unabhängig von der Gut-gläubigkeit des Ersteigerers erwirbt dieser die Eigentümerstellung.¹⁰

Daher ist dem Leasinggeber dringend anzuraten, gegen eine Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt rechtlich vorzugehen. Richtiger Rechtsbehelf ist die Drittwider-spruchsklage gemäß § 771 ZPO.¹¹ Aufgrund der Gefahr der prozessualen Überholung ist zudem ein Antrag auf einstweilige Einstellung gemäß § 771 Abs. 3 ZPO anzuraten. Das Eigentum des Leasinggebers ist ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes selbst dann, wenn er als Sicherungsgeber das Leasingobjekt an eine refinanzierende Bank zur Sicher-heit übereignet hat, soweit nicht der Sicherungsfall und damit die Verwertungsreife eingetreten ist.¹²

8 Thomas/Putzo, § 804, Rn. 2 und 3.9 Zöller/Stöber, § 803, Rn. 2; Thomas/Putzo, § 804, Rn. 3; vgl. ausführlich Brox/Walker, Rn. 374 ff. sowie BGHZ 119, 75 = NJW 1992, 2570.10 Thomas/Putzo, § 817, Rn. 2.11 MüKoZPO/Gruber, Bd. 2, § 808, Rn. 50.12 BGH Urteil vom 28.6.1978 – VIII ZR 60/77 = BGHZ 72, 141 = NJW 1978, 1859: „Die Entscheidung muss vom Sinn und Zweck der Vorschrift des § 771 ZPO ausgehen. Maßgebend ist, ob und wieweit der Pfändungsschuldner (Sicherungsnehmer) im Verhältnis zu dem widersprechenden Dritten (Sicherungsgeber) berechtigt ist, das Sicherungsgut zu verwerten (vgl. auch BGHZ 55, 20 [26] = NJW 1971, 799 m.w. Nachw.). Ein solches Recht steht dem Sicherungsnehmer jedenfalls so lange nicht zu, als nach dem Sicherungsvertrag das Sicherungsgut nicht verwertet werden darf. Ist danach der Sicherungsnehmer in seinem Verwertungsrecht gegenüber dem Sicherungsgeber eingeschränkt, so rechtfertigt es sich auch, dem Sicherungsgeber grundsätzlich ein Widerspruchsrecht zuzubilligen, wenn Gläubiger des Sicherungsnehmers die Einzelvollstreckung in das Sicherungsgut betreiben. Daß umgekehrt auch dem Sicherungsnehmer nach überwiegender Ansicht (RGZ 124, 73; BGHZ 12, 232 [234] = NJW 1954, 673 m.w. Nachw.) ein Widerspruchsrecht gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Sicherungsgebers zusteht, steht dem nicht entgegen. Dieses Recht des Sicherungsnehmers lässt sich aus der allgemein die „Veräußerung“ durch Dritte „hindernden“ Wirkung des Eigentums herleiten. Eine in der Sicherungsabrede begründete vertragliche Verwertungsbeschränkung zu Lasten des Sicherungsnehmers und damit ein Widerspruchsrecht des Sicherungsgebers wird dadurch nicht ausgeschlossen. Entfällt aber im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und -nehmer dessen Beschränkung, darf er also das Sicherungsgut zwecks

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502   H. Leasing und Zwangsvollstreckung

Die Möglichkeit einer Drittwiderspruchsklage steht in dieser Fallkonstellation auch der refinanzierenden Bank als Sicherungsnehmerin offen.¹³

Der Leasinggeber hat den Antrag zu stellen, dass die Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt für unzulässig erklärt wird.¹⁴ Dabei ist zu beachten, dass das Recht-schutzbedürfnis der Drittwiderspruchsklage mit Zuschlag zu Gunsten des Ersteige-rers gemäß § 817 Abs. 1 ZPO entfällt; daher ist, wie bereits erwähnt, die einstweilige Einstellung dringend anzuraten.¹⁵

Sollte der Zuschlag gemäß § 817 Abs. 1 ZPO dennoch während des Verfahrens erfolgen, ist eine Klageänderung in eine sog. verlängerte Drittwiderspruchsklage vor-zunehmen. Diese ist stets sachdienlich i.S.d. §§ 763, 264 Nr. 3 ZPO.¹⁶ Der vormalige Eigentümer hat sodann die Drittwiderspruchsklage auf eine Leistungsklage auf Her-ausgabe des Verwertungserlöses gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB umzustellen. Da der Vollstreckungsgläubiger zwar die Verstrickung erreicht, mangels Eigentum des Voll-streckungsschuldners jedoch kein Pfandrecht entstanden ist, stand diesem ein Ver-wertungsrecht nicht zu, so dass die Zwangsvollstreckung ohne Rechtsgrund erfolgt. Für den Fall der Gutgläubigkeit des Vollstreckungsgläubigers, d.h. bei mangelnder Kenntnis von dem Dritteigentum, richtet sich der Anspruch auf den ausgekehrten Ver-wertungserlös, der sich aus dem Zuschlagsbetrag abzüglich der Versteigerungskosten errechnet. Im Übrigen ist eine Entreicherung gemäß §  818 Abs. 3 BGB eingetreten. Hat der Vollstreckungsgläubiger dagegen Kenntnis vom Dritteigentum, kann sich der Leasinggeber auf § 823 BGB stützen und den Wert des Leasinggegenstandes zum Zeit-punkt der Verwertung vom Vollstreckungsgläubiger ersetzt verlangen.¹⁷ Erfährt der Leasinggeber erst nach Zuschlag von der Zwangsvollstreckung, ist Leistungsklage auf Herausgabe des Verwertungserlöses gegen den Vollstreckungsgläubiger zu erheben.

Der Leasinggeber wird zumeist nicht in der Lage sein, die Gefahr einer solchen Zwangsvollstreckung der Gläubiger gegen den Leasingnehmer durch Anbringung einer Kennzeichnung zu verhindern. Wie bereits erläutert, ist der sog. formale Zugriffstatbestand des Gewahrsams maßgebend. Der Gerichtsvollzieher prüft die Eigentümerstellung nicht. Etwas anderes ergibt sich allerdings bei einem sog. evi-denten Dritteigentum.¹⁸ Dies bedeutet, dass für den Gerichtsvollzieher ohne weitere Prüfung erkennbar ist, dass sich der Leasinggegenstand nicht im Eigentum des Leasingnehmers befindet. Während die wohl überwiegende Literaturansicht davon ausgeht, dass die Vorlage eines Leasingvertrages bzw. eines Hinweisschildes auf dem

Befriedigung seiner Forderung verwerten, so lässt sich auch ein Verbot des Zugriffs durch Gläubiger des Sicherungsnehmers nicht mehr rechtfertigen.“; Thomas/Putzo, § 771, Rn. 19.13 Thomas/Putzo, § 771, Rn 15.14 Zöller/Herget, § 771, Rn. 16 mit Verweis auf RGZ 81, 191.15 Zöller/Herget, § 771, Rn. 19 und 19a m.w.N.16 Thomas/Putzo, § 771, Rn. 11. 17 Palandt/Sprau § 812, Rn. 37 ff.18 MüKoZPO/Gruber, Bd. 2, § 808, Rn. 21 f.

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I. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer   503

Leasinggegenstand ein solches evidentes Dritteigentum nicht begründet,¹⁹ hat nach Ansicht des Autors der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung zu unterlassen. Denn dann können für den Gerichtsvollzieher nach Lage der Dinge vernünftigerweise keine Zweifel an der Drittberechtigung bestehen.²⁰

Gemäß §  241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Leasingvertrag ist der Leasingnehmer ver-pflichtet, den Gerichtsvollzieher auf das Dritteigentum und den Leasinggeber auf die Zwangsvollstreckung hinzuweisen. Daher ist eine in Allgemeinen Leasingbedingun-gen aufgenommene Klausel, die eine solche Pflicht dem Leasingnehmer auferlegt, nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2, Abs. 1 BGB.²¹ Für den Fall der Zwangsvollstre-ckung besteht für den Leasinggeber zudem die Möglichkeit der Geltendmachung von Regress- bzw. Schadensersatzansprüchen gegen den Leasingnehmer. Denn den Lea-singnehmer trifft gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Leasingvertrag die Nebenpflicht gegenüber dem Leasinggeber, eine Zwangsvollstreckung in das Leasinggut nicht zuzulassen. Entstehen dem Leasinggeber im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage Kosten, kann er sich gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Leasingver-trag beim Leasingnehmer schadlos halten.²² Eine diese Klausel regelnde Vorschrift in Allgemeinen Leasingbedingungen ist nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Die Ansprüche erstrecken sich auf alle etwaigen Schäden, die dadurch entstehen, dass das Leasinggut durch Zuschlag auf den Meistbietenden übergeht.²³ In der Praxis wird sich sodann jedoch regelmäßig die Frage der Solvenz des Leasingnehmers stellen.

2. Zwangsvollstreckung in das Gebrauchsüberlassungsrecht des Leasingnehmers

Die Zwangsvollstreckung in das Gebrauchsüberlassungsrecht des Leasingnehmers als Vermögens-recht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO ist nur möglich, sofern dem Leasingnehmer ein Recht zur Dritt-überlassung eingeräumt worden ist.

Dem Leasingnehmer steht gegenüber dem Leasinggeber aufgrund des Leasingvertra-ges ein Gebrauchsüberlassungsrecht gem. § 535 Abs. 1 BGB zu. Ein solches ist dem Grunde nach gemäß § 857 Abs. 1 ZPO als anderes Vermögensrecht der Zwangsvoll-streckung über die Forderungspfändung der §§ 828 ff. ZPO der Zwangsvollstreckung

19 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 4, S. 433; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 4, S. 834, Rn. 9, S. 836.20 Siehe zur Offenkundigkeit der Drittberechtigung MüKoZPO/Gruber, Bd. 2, § 808, Rn. 21 f.21 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 20, S. 440; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 7 f., S. 834.22 Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 7 f., S. 834, Rn. 25, S. 841.23 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 9, S. 435; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 8, S. 834.

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504   H. Leasing und Zwangsvollstreckung

unterworfen.²⁴ Das Gerbrauchsüberlassungsrecht i.S.v. §  535 Abs. 1 BGB verkörpert einen Vermögenswert derart, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldan-spruchs des Gläubigers führen kann.²⁵

Nach anderer Ansicht richtet sich die Zwangsvollstreckung in das Nutzungsrecht des Leasingnehmers nach den §§  829 ff. ZPO in direkter Anwendung, da das Nut-zungsrecht einen gewöhnlichen schuldrechtlichen Anspruch darstelle.²⁶

Ein anderes Vermögensrecht i.S.d. §  857 Abs. 1 ZPO ist unpfändbar, wenn es weder übertragen, noch die Ausübung des Rechtes einem Dritten überlassen werden kann, §§ 851, 857 Abs. 3 ZPO. Ist im Leasingvertrag vorgesehen, dass das Leasinggut an Dritte nicht überlassen werden kann, wie dies regelmäßig in der Praxis der Fall sein dürfte, scheidet eine Pfändung aus. Nur für den Fall, dass eine Drittüberlassung zugelassen wird, unterliegt die Gebrauchsüberlassung für die Untervermietung der Zwangsvollstreckung.²⁷

3. Zwangsvollstreckung in einen etwaigen Mehrerlösanspruch des Leasingnehmers

Der Anspruch des Leasingnehmers auf Mehrerlösbeteiligung ist als zukünftige (Geld-)Forderung pfändbar.

Besteht zwischen den Leasingvertragsparteien ein erlasskonformer Teilamortisati-onsleasingvertrag mit Mehrerlösbeteiligung, stellt sich die Frage, ob ein zukünftiger Mehrerlösanspruch pfändbar ist. Bei erlasskonformen Teilamortisationsleasingver-trägen mit Mehrerlösbeteiligung steht dem Leasingnehmer nach Beendigung des Lea-singvertrages und einer etwaigen zum vereinbarten Restwert erhöhten Verwertung bis zu 75 % des über den Restwert erzielten Mehrerlöses zu. Da es sich insofern um eine künftige, folglich betagte (Geld-)Forderung nach Verwertung des Leasingobjekts handelt, ist diese nach herrschender Meinung gemäß §§ 829, 835 ZPO pfändbar.²⁸

24 BGH ZIP 1990, 1133; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1676; vgl. auch Berninghaus, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13, Rn. 8, S. 369; Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 2; Zöller/Stöber, § 857 Rn. 12; Baumbach/Lauterbach, § 857 ZPO, Rn. 14.25 Zöller/Stöber, § 857 Rn. 2 mit Verweis auf BGH MDR 2005, 1311 = NJW 2005, 3353.26 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 12, S. 436 f.27 Berninghaus, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13, Rn. 11, S. 370.28 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 6; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 19, S. 440; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 46, S. 848; vgl. auch Zöller/Stöber, § 829, Rn. 2; a.A. Spittler, S. 86, der davon ausgeht, dass die Mehrerlösbeteiligung Ausschluss des garantierten Restwertes ist und daher eine Pfändung nur dann in Betracht kommt, sollte dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit bis zur ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages zustehen.

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I. Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer   505

Für den Fall der Pfändung einer solchen zukünftigen (Geld-)Forderung ist zu beachten, dass der Pfändungsgläubiger sich gemäß § 836 ZPO sämtliche Einwendun-gen des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag gemäß §§ 404 ff. BGB entgegen halten lassen muss.²⁹ Dies gilt auch für etwaige Sonderabreden, wie eine Verrechnung der Mehrerlösbeteiligung mit Leasingsonderzahlungen.³⁰

4.  Zwangsvollstreckung in eine etwaige Kauf- oder Verlängerungsoption des Leasingnehmers

Wie bereits dargestellt, sind Teilamortisations- und Vollamortisationsverträge mit Verlängerungsoptionen bzw. Kaufoptionen des Leasingnehmers möglich. Sodann stellt sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Frage, ob diese Optionen als For-derungen für einen Gläubiger des Leasingnehmers pfändbar sind.

a. Zwangsvollstreckung in eine Kaufoption des Leasingnehmers

Eine Zwangsvollstreckung in die Kaufoption des Leasingnehmers kommt nicht in Betracht, da das Op-tionsrecht nur eine künftige Erwerbsmöglichkeit des Leasingnehmers darstellt. Einen eigenständigen und somit pfändbaren Vermögenswert wird einer etwaigen Kaufoption nicht zugestanden.

Nach herrschender Ansicht ist ein Optionsrecht auf den Erwerb der Leasingsache nicht pfändbar, da die Kaufoption nicht mit einer Anwartschaft gleichzustellen ist.³¹ Das Kaufoptionsrecht stellt lediglich eine Erwerbsmöglichkeit für den Leasingneh-mer dar, die keinen eigenen Vermögenswert aufzeigt.³² Damit ist eine möglicherweise eingeräumte Kaufoption nicht verwertbar und folglich auch der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen, zumal dem Leasingnehmer andernfalls ein Kaufvertrag durch den

29 Thomas/Putzo, § 836, Rn. 6.30 Berninghaus, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13, Rn. 12, S. 370; ähnlich: Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 49, Rn. 19, S. 440; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 47, S. 848.31 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 6; Staudinger, Leasing, Rn. 33332 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 15, S. 438; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Auflage, Rn. 1480, S. 614; mit Verweis auf LG Berlin, MDR 1976, 409; zum Ganzen siehe auch Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 48 ff., S. 848 ff.

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506   H. Leasing und Zwangsvollstreckung

Pfändungsgläubiger aufgezwungen werden könnte.³³ Eine Zwangsvollstreckung über die §§ 847 ff. ZPO scheidet aus.³⁴

Auch eine Pfändbarkeit gemäß § 857 Abs. 3 ZPO kommt mangels Übertragbarkeit der Kaufoption gem. § 514 BGB analog nicht in Betracht.³⁵

b. Zwangsvollstreckung in eine Verlängerungsoption

Auch die Zwangsvollstreckung in eine mögliche Verlängerungsoption des Leasingnehmers ist unzu-lässig, weil das Optionsrecht lediglich eine nicht zum Vermögen des Schuldners gehörende, künftige Erwerbsmöglichkeit darstellt.

Für eine etwaige Verlängerungsoption des Leasingnehmers bei Beendigung des Lea-singvertrages gilt das zuvor Gesagte entsprechend, da es sich lediglich um eine künf-tige Erwerbsmöglichkeit handelt, die keinen eigenen Vermögenswert aufweist und damit der Zwangsvollstreckung nicht unterliegt.³⁶

Nach Ansicht von Teilen der Literatur ergibt sich die Unpfändbarkeit darüber hinaus aus dem Umstand, dass eine Doppelpfändung von Verlängerungsoption und des künftigen Gebrauchsüberlassungsrechts des Leasingnehmers aus einer Gesamt-schau der §§ 549 BGB und § 857 Abs. 3 ZPO mangels Übertragbarkeit der Gebrauchs-überlassung unzulässig sei.³⁷

II. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber

Dem Grunde nach ist die Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt, in den Rückgabeanspruch ge-mäß § 546 BGB, den Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten und Leasingsonder-zahlungen sowie der Anspruch des Leasinggebers gegenüber den Lieferanten auf Rückzahlung des Kaufpreises aufgrund eines erklärten Rücktritts aus abgetretenem Recht denkbar.³⁸

33 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 15, 438; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 59, S. 852; Spittler S. 86.34 Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 59, S. 852.35 Berninghaus, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13, Rn. 14, S. 371.36 Berninghaus, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13, Rn. 17, S. 371; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Auflage, Rn. 1482, S. 615 f.37 Berninghaus, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13, Rn. 17, S. 371.38 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 25 ff., S. 442 ff.

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II. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber   507

1. Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt

Eine Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt während der Laufzeit des Leasingvertrages ist nicht zulässig, § 809 ZPO. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Leasingnehmer als Gewahrsamsinhaber seine Zustimmung zur Pfändung und Verwertung erteilt hat.

Während der Grundmietzeit ist zu berücksichtigten, dass der Leasinggeber zwar zivilrechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes ist, der Leasingnehmer jedoch den Gewahrsam am Leasinggut ausübt. Damit scheidet eine Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt regelmäßig aus faktischen Erwägungen aus, da gem. § 809 ZPO der Gewahrsamsinhaber (Leasingnehmer) der Zwangsvollstreckung zustimmen muss.³⁹ Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zustimmung des Leasingnehmers als Gewahrsamsinhaber sowohl auf die Pfändung erstrecken muss und darüber hinaus auf die Verwertung des Leasinggutes.⁴⁰ Da der Leasingnehmer aber an der weiteren Nutzung des Leasinggegenstandes interessiert ist, wird er eine solche Zustimmung nicht erteilen, weshalb eine Zwangsvollstreckung in das Leasingobjekt in aller Regel ausscheidet. Sollte eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ohne Zustim-mung des Leasingnehmers erfolgen, steht diesem die Erinnerungsklage gem. § 766 ZPO zu.⁴¹

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Leasinggeber sich bei einer Bank refinanzieren wird. Zur Absicherung der Finanzierung wird sich die Bank das Siche-rungseigentum am Leasingobjekt sichern. Somit steht der refinanzierenden Bank als Sicherungsnehmerin eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu, sollte es zu einer Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber in das Leasinggut kommen.⁴² Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Besitz des Leasingnehmers kein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 ZPO darstellt und diesem damit tatsächlich lediglich die Erinnerungsklage offen steht.⁴³

39 Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 27, S. 442; Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 7; vgl. auch MüKoZPO/Gruber, Bd. 2, § 809, Rn. 8; Zöller/Stöber, § 809, Rn. 6 m.w.N.40 BGH NJW-RR 2004, 252; MüKoZPO/Gruber, Bd. 2, § 809, Rn. 8; Zöller/Stöber, § 809, Rn. 6; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 27, S. 442.41 MüKoZPO/Gruber, Bd. 2, § 809, Rn. 19; Zöller/Stöber, § 809, Rn. 9; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 67, S. 854 f.; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 27, S. 442 f.; Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 7. 42 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 8; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 67, S. 855.43 BGH WM 1987, 1338; Thomas/Putzo, § 771, Rn. 21.

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508   H. Leasing und Zwangsvollstreckung

2. Zwangsvollstreckung in den Rückgabeanspruch des Leasinggebers

Die Zwangsvollstreckung in den nach Ende der Vertragslaufzeit begründeten Rückgabeanspruch aus §§ 546, 985 BGB ist zulässig, da es sich hierbei um einen künftigen Anspruch handelt, §§ 846, 829 ff. ZPO.

Nach Beendigung des Leasingvertrages steht dem Leasinggeber gegenüber dem Lea-singnehmer ein Rückgabeanspruch gemäß §§ 546, 985 BGB zu. Dieser ist als künftiger Anspruch gem. §§ 846, 829 ff. ZPO der Pfändung unterworfen.⁴⁴ Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 836 ZPO i.V.m. mit den §§ 404 ff. BGB dem Leasing-nehmer die Einwendungen zustehen, die er auch gegenüber dem Leasinggeber hat.⁴⁵ Damit ist der Rückgabeanspruch betagt, insbesondere im Hinblick auf eine Verlänge-rungs- und/oder Kaufoption des Leasingnehmers.

3.  Zwangsvollstreckung in den Zahlungsanspruch des Leasinggebers auf Leasingraten

Der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Zahlung der vereinbarten Leasingra-ten unterliegt der Zwangsvollstreckung nach §§ 828 ff. ZPO.Sofern eine Bank die Refinanzierung des Leasinggutes übernommen hat, können Gläubiger des Lea-singgebers neben der Zwangsvollstreckung in den Zahlungsanspruch auf Leasingraten auch den Freigabeanspruch gegen die Bank pfänden und sich überweisen lassen, wenn eine Übersicherung vorliegt.

Die Forderungen des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Zahlung der Lea-singraten und Leasingsonderzahlungen sind über die §§  828 ff. ZPO pfändbar und können mittels Überweisungsbeschluss an die Gläubiger des Leasinggebers überwie-sen werden.⁴⁶

Zu beachten ist, dass der Leasingnehmer Einwendungen gegen den Leasingge-ber auch dem Vollstreckungsgläubiger über § 836 ZPO i.V.m. §§ 404 ff. BGB entgegen halten kann.⁴⁷ Praktische Relevanz dürfte diese Vorgehensweise haben. Mithin wird der Leasinggeber regelmäßig seine Zahlungsansprüche im Rahmen einer Globalzes-

44 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 12; Staudinger, Leasing, Rn. 336; Graf von Westphalen, Kap. O, Rn. 73, S. 856.45 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 12; Staudinger, Leasing, Rn. 36; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 73, S. 856.46 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 10; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 76, S. 857; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 31, S. 443. 47 Thomas/Putzo, § 836, Rn. 21.

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II. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber   509

sion an die refinanzierende Bank abgetreten haben, weshalb aufgrund des Prioritäts-prinzips Pfändung und Überweisung von Gläubigern des Leasinggebers erfolglos sein werden.⁴⁸ Zu beachten ist, dass bei Nichtbestehen der Forderung weder die Pfändung noch die Verstrickung eintritt und damit der Vollstreckungsgläubiger keine Rechte erwerben wird.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise eine Sicherungsabtretung der Leasinggesellschaft an die refinanzierende Bank nicht erfolgt sein sollte, oder aber eine Übersicherung im Rahmen der Globalzession zu Gunsten der refinanzierenden Bank eingetreten ist, was in der Praxis wohl ebenfalls selten anzutreffen sein wird.⁴⁹ Nur in diesen Fällen kann ein Versuch der Gläubiger des Leasinggebers die Zwangs-vollstreckung in die Leasingraten zu betreiben, Erfolg versprechend sein. Dabei ist zu beachten, dass sich die frühere Rechtsprechung geändert hat.⁵⁰ Der Sicherungsgeber, hier der Leasinggeber, hat nunmehr bei revolvierenden Sicherheiten in Folge einer nachträglichen Übersicherung kraft Gesetz einen ermessensunabhängigen Freigabe-anspruch.⁵¹ Dies gilt selbst dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers mit der refinanzierenden Bank eine ermessensabhängige Freigabe-regelung vorsieht. AGB-Regelungen sind darüber hinaus nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, sollten sie eine Freigabe einschränken oder ausschließen. Nach Auffas-sung des Bundesgerichtshofes schränken solche Klauseln wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Sicherungsvertrags ergeben, ein und gefährden die Erreichung des Vertragszwecks.⁵²

48 Beckmann, Finanzierungsleasing, § 9, Rn. 10; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 78, S. 857; Martinek/Stoffels/Wimmer-Leonhardt, Handbuch des Leasingrechts, § 48, Rn. 31, S. 443; vgl. zum Prioritätsprinzip Zöller/Stöber, § 804, Rn. 5. 49 Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 78, S. 857 f.50 BGH Beschluss vom 27.11.1997 – GSZ 1 u. 2/97 = BGHZ 137, 212 = NJW 1998, 671 = NJW-RR 1998, 1273.51 Vgl. zum Freigabeanspruch Palandt/Grüneberg, § 307, Rn. 133; MüKoBGB/Roth, Bd. 2, § 398, Rn. 122 ff.52 BGH Beschluss vom 27.11.1997 – GSZ 1 u. 2/97 = BGHZ 137, 212 = NJW 1998, 671 = NJW-RR 1998, 1273: „Eine Beschränkung des vertraglichen Freigabeanspruchs durch eine Regelung, die die Freigabe in das Ermessen des Sicherungsnehmers stellt, ist bei formularmäßigen Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam. Eine solche Regelung, die nicht lediglich deklaratorische Wirkung hat und deshalb nach § 8 AGBG kontrollfähig ist, schränkt wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Sicherungsvertrags ergeben, ein (§ 9 II Nr. 2 AGBG). Sie ersetzt den ermessensunabhängigen Freigabeanspruch durch einen bloßen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung innerhalb der Grenzen der Billigkeit. Die Beschränkung des Sicherungsgebers auf einen solchen Freigabeprüfungsanspruch gefährdet in der Regel das Erreichen des Vertragszwecks (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Eine ermessensabhängige Freigaberegelung eröffnet dem Sicherungsnehmer einen zweckwidrigen Entscheidungsspielraum, obwohl feststeht, dass er das Sicherungsgut teilweise nicht mehr benötigt. Seine Entscheidung unterliegt zwar gem. § 315 Abs. 3 BGB der richterlichen Nachprüfung, jedoch beschränkt darauf, ob sie die Grenzen der Billigkeit überschreitet. Unter dieser

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510   H. Leasing und Zwangsvollstreckung

Enthält der Sicherungsvertrag keine oder aber eine unangemessene hohe Deckungsgrenze, so tritt kraft Gesetz ein Freigabeanspruch nach Maßgabe des Rechts-gedankens des § 237 S. 1 BGB in der Regel bei 150 % des Schätzwertes des Sicherungs-gutes ein. Dabei berücksichtigen die 150 % bereits etwaige Kosten und rechtfertigen keinen darüber hinaus gehenden Zuschlag.⁵³ Damit unterliegt im Falle einer Übersi-cherung die Leasingrate bzw. der Freigabeanspruch gegenüber der refinanzierenden Bank der Pfändung.

Wiederum ist zu beachten, dass die monatlichen Leasingraten betagte Forderun-gen darstellen, die jeweils erst zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt auch gegenüber dem Leasingnehmer entstehen.⁵⁴ Nur für den Fall, dass der Leasingvertrag vorzei-tig gekündigt wird, tritt eine Fälligkeit sämtlicher Leasingraten bzw. des Restwertes im Rahmen des Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers ein, der sodann der Pfändung und somit auch der Zwangsvollstreckung unterliegt.⁵⁵

4.  Zwangsvollstreckung in einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Leasinggebers gegen den Lieferanten

Auch ein aus dem Rücktritt vom Liefervertrag resultierender Rückzahlungsanspruch des Leasingge-bers gegen den Lieferanten aus §§ 346 Abs. 1 i.V.m. 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB unterliegt der Zwangsvollstre-ckung nach §§ 828 ff. ZPO.

Erklärt der Leasingnehmer im Rahmen der leasingspezifischen Freizeichnungs- und Abtretungskonstruktion den Rücktritt vom Liefervertrag, so erwirbt der Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten gem. den §§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB einen Rückzahlungsanspruch auf den an den Lieferanten geleisteten Kaufpreis. Soweit

Voraussetzung bestünde ein Freigabeanspruch des Sicherungsgebers nur dann, wenn sich der Ermessensspielraum des Sicherungsnehmers ausnahmsweise auf Null reduziert hätte.“„Die Ersetzung des vertraglichen Freigabeanspruchs durch einen Anspruch auf Ermessensausübung nach Billigkeit benachteiligt den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 I, II AGBG). Der Sicherungsgeber hat ein schutzwürdiges Interesse daran, über Sicherungsgegenstände, die zur Absicherung des Sicherungsnehmers nicht benötigt werden, schnell frei zu verfügen, insbesondere sie zur Kreditbeschaffung verwenden zu können. Diese Möglichkeit wird beeinträchtigt, wenn sich seine Rechte auf eine ermessensfehlerfreie Prüfung und Entscheidung seines Freigabeverlangens durch den Sicherungsnehmer beschränken (BGH, NJW 1997, 1570 = LM H. 6/1996 § 138 [Aa] BGB Nr. 53a = WM 1997, 750 [755]).“53 BGH Beschluß vom 27.11.1997 – GSZ 1 u. 2/97 = BGHZ 137, 212 = NJW 1998, 671 = NJW-RR 1998, 1273.54 Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, Kap. O, Rn. 78, S. 857 f.55 Berninghaus, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13, Rn. 25 a.E., S. 374.

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II. Zwangsvollstreckung gegen den Leasinggeber   511

dieser nicht an die refinanzierende Bank abgetreten ist, unterliegt dieser Rückzah-lungsanspruch den Grundsätzen der Forderungspfändung über die §§ 828 ff. ZPO und kann damit von Gläubigern des Leasinggebers gepfändet und an sich zur Überwei-sung überwiesen werden.⁵⁶

56 Berninghaus, in: Büschgen, Praxishandbuch Leasing, § 13, Rn. 25, S. 374.

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