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Juni 2006 Interkulturell Vielfalt in der Schule Religiöse Feiertage und Fastenzeiten Sport- und Schwimmunterricht Sexualerziehung Schulfahrten

LI Vielfalt qxp6 071015 - bildungsserver.hamburg.de · Hamburg fördert die Vielfalt und das Zusammenleben der Kulturen. Voraussetzungen dafür sind Verstehen und Verständnis, Akzeptanz

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Juni 2006

Interkulturell

Vielfalt in der Schule∂ Religiöse Feiertage und Fastenzeiten

∂ Sport- und Schwimmunterricht

∂ Sexualerziehung

∂ Schulfahrten

Impressum

Herausgeber: Landesinstitut für Lehrerbildung und SchulentwicklungBeratungsstelle Interkulturelle Erziehung,Felix-Dahn-Straße 3, 20357 Hamburg, Redaktion: Dragica Brügel, Regine Hartung, Nicola Jörn, Birgit Korn, Beate Proll, Arbeitskreis „Schule und Islam“ am LandesinstitutCvD und Layout: Redaktionsbüro franke+buhk,Jens-Harald Buhk, Hamburg, Tel. 040 478980, E-Mail: [email protected]: humantouchphoto.nl: S. 6, 12, 18;Marily Stroux: Titel, S. 4.Auflage: 5000Hamburg: Oktober 2007

Alle Rechte vorbehalten. Jegliche Verwertung diesesDruckwerks bedarf – soweit das Urheberrecht nicht aus-drücklich Ausnahmen zulässt – der schriftlichenEinwilligung des Herausgebers.

Bezug: Hamburger Schulen können diese Broschürebeziehen über das Landesinstitut für Lehrerbildung undSchulentwicklung, Beratungsstelle InterkulturelleErziehung, Felix-Dahn-Straße 3, 20357 Hamburg, LZ 745/5026 Fax: 040 42801-2799E-Mail: [email protected]/bie

Download: ∑ www.hamburger-bildungsserver.de

1

Geleitwort der Senatorin für Bildung und Sport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Religiöse Feiertage und Fastenzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Die besondere Bedeutung religiöser Feste und Feiern . . . . . . . . . . . . 7

Unterrichtsbefreiung aus Anlass religiöser und nationaler Feiertage – rechtliche Lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Beispiele aus der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8Unterrichtsbefreiung aus Anlass …• christlicher Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8• islamischer Feste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

Rücksichtnahme auf die Fastenzeit (Ramadan) . . . . . . . . . . . . . . . 8Info: Ramadan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

• jüdischer Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9• hinduistischer und buddhistischer Feiertage . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Allgemeine Tipps zum Umgang mit religiösen Feiertagen . . . . . . . . . . . . 10Kalender und Termine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Informationen und Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Sport- und Schwimmunterricht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13Koedukativer Sport- und Schwimmunterricht, rechtliche Lage . 14Informationen und Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Sexualerziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Unterrichtsbefreiung – rechtliche Lage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Überforderung des Kindes ? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15Information der Eltern zu Unterrichtsinhalten und -methoden . . . . 16Arbeit in Mädchen- und Jungengruppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

Informationen und Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17

Schulfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19Wie erkläre ich Eltern, was eine Schulfahrt ist? . . . . . . . . . . . . . . . . 19

Teilnahme an Schulfahrten, rechtliche Lage . . . . . . . . . . . . . . . 14Welche Regeln gelten auf einer Schulfahrt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Kosten bei Schulfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20Schulfahrten außerhalb Hamburgs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Informationen bei Aufenthalts- und Passfragen . . . . . . . . . . . . . 21

Eine Klassenfahrt wird geplant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Allgemeine Vorbereitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Vorbereitung auf Gespräche mit Eltern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Informationen und Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

Beratungsstellen und Arbeitsbereiche des Landesinstituts . . . . . . . . . . . . 23

Weitere Beratungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

Freiberufliche Kulturmittlerinnen und Kulturmittler . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Weitere Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

§

§

§

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Inhalt

2

Hamburg fördert die Vielfalt und das Zusammenlebender Kulturen. Voraussetzungen dafür sind Verstehenund Verständnis, Akzeptanz von Vielfalt und Ver-schiedenhaftigkeit, jedoch auch ein klares Bekenntniszu den gesellschaftlichen Regeln des Landes, in demwir leben und arbeiten.

Dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg liegtdas Thema Integration besonders am Herzen. Dies hatder im September 2006 erstmalig durchgeführte Ham-burger Integrationskongress bewiesen. Er bildete dieGrundlage für den im Dezember 2006 verabschiedetenSenatsbeschluss zum Hamburger Handlungskonzeptzur Integration von Zuwanderern, das jetzt in den ein-zelnen Behörden umgesetzt wird.

Für den Schulbereich ist das Thema Integration vonzentraler Bedeutung, denn 45 Prozent der HamburgerSchülerinnen und Schüler zwischen 6 und 18 Jahrenhaben laut Mikrozensus 2005 einen Migrationshinter-grund – mit dieser Zahl führt Hamburg im bundeswei-ten Vergleich. Um dieser Situation konstruktiv zu be-gegnen, bedarf es vielfältiger Bemühungen. Ein großerWunsch von mir ist es, deutlich mehr Erzieher, Sozial-pädagogen und Lehrkräfte mit eigenem Migrations-hintergrund als bisher für unsere KITAS und Schulen zugewinnen.

Die Behörde für Bildung und Sport hat im Jahr 2006die Beratungsstelle Interkulturelle Erziehung am Landes-institut für Lehrerbildung und Schulentwicklung zurUnterstützung der Arbeit der Schulen gegründet. Siebietet Beratung, Fortbildung und Schulbegleitung fürKolleginnen und Kollegen vor Ort.

Die vorliegende Broschüre der Beratungsstelle greifthäufig gestellte Fragen aus der Schulpraxis auf und sollden Kolleginnen und Kollegen eine Hilfe im Umgangmit kultureller Vielfalt sein.

Alexandra Dinges-DierigSenatorin für Bildung und Sport

3

Geleitwort

4

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

„Vielfalt in der Schule“ lautet der Titel dieser Broschü-re, die Ihnen in kulturell oder religiös bedingten Kon-fliktsituationen des Schulalltags als Informationsquel-le, Ratgeber und Orientierungshilfe dienen soll. Wirwollen Ihnen die Rechtslage verdeutlichen sowie Ar-gumente für Gespräche insbesondere mit Eltern liefernund Ihnen ermöglichen, in jedem Gespräch kompe-tent Antworten zu geben.

Der Fokus richtet sich dabei auf die am häufigstengestellten Fragen und Konfliktthemen schulischenZusammenlebens: Wie ist etwa der Umgang mit Fest-und Feiertagen in einer religiös heterogenen Klasse zu regeln? Ist der Sport- und Schwimmunterricht füralle verpflichtend? Wie lässt sich die Bedeutung derSexualerziehung wirksam vermitteln und wie ist dieRechtslage? Wie können Schulfahrten in Abstimmungmit den Eltern schrittweise vorbereitet werden?

Konstruktiver Umgang mit Vielfalt heißt aber auch,von pauschalen Lösungsmustern abzusehen undmöglichst nach Konsens im Dreieck Schule–Schüler–Eltern zu suchen. Vielfalt zu leben bedeutet, kulturel-le Unterschiede zu respektieren, ohne in Beliebigkeitzu verfallen. Dass die Hamburger Schulen dabei dendemokratischen Grundwerten unserer Verfassung ver-pflichtet sind, auf denen auch der Bildungs- undErziehungsauftrag der Schule gründet (§ 2 HmbSG),versteht sich von selbst: Ein friedliches Zusammen-leben der Kulturen ist nur dort möglich, wo die Grund-sätze von Achtung und Toleranz gelten, wo derGleichheitsgrundsatz die Gleichberechtigung der Ge-schlechter einschließt und wo sowohl Schülerinnenals auch Schülern die Entwicklung zu selbstständigenund selbstbestimmten Mitgliedern einer freiheitlichenGesellschaft zugestanden wird.

Nutzen Sie zusätzlich zu dieser Handreichung beiBedarf auch die genannten Informationsmöglichkei-ten. Dringend empfehle ich Ihnen, sich in Ihrer Schuleauf gemeinsam mit dem Elternrat abgestimmteVerfahren zu einigen, über die alle Eltern – möglichstschon bei Schuleintritt ihrer Kinder – informiert wer-den.

Den fachlich zuständigen Referentinnen amLandesinstitut und der Rechtsabteilung der BBS sowieden Mitgliedern des Arbeitskreises Schule und Islamdanke ich für Ihre Arbeit an dieser Publikation.

Peter Daschner, Direktor des Landesinstituts

5

Vorwort

6

Die besondere Bedeutung religiöser Feste und Feiernfür den Einzelnen und die GemeinschaftFeste sind in allen Religionen und Kulturen „heilige,zyklisch wiederkehrende Zeiten“ – „Hoch- bzw. Aus-Zeiten“, die sich auch durch besondere Bräuche ausdem Alltag herausheben und denen nach religiösemVerständnis eine wichtige sinnstiftende und symboli-sche Bedeutung zukommt. Sie gelten nicht nur als Zeitder Erinnerung an vergangene bedeutsame Ereignissein der Heilsgeschichte der jeweiligen Religion, sondernauch als Zeit und Ausdruck der zukünftigen Erwar-tung, Zeit der Erlebnisse, der Lebensbejahung und derErfahrung von Freude und Gemeinschaft. Gemeinsampraktizierte Bräuche und Rituale festigen den Zusam-menhalt. Insofern wirken Feste auch gemeinschafts-stiftend und gemeinschaftserhaltend. Aus diesemGrund sind auch für viele Menschen, denen der reli-giöse Bezug im engeren Sinne verloren gegangen ist,die religiösen Feste der angestammten Religion vonbesonderer Bedeutung.

Da nach der Formulierung in den Richtlinien „dieSchüler zu befreien sind“, reicht für die höchsten Festeeine Mitteilung über die Inanspruchnahme des Feier-tages. Eine Unterrichtsbefreiung für weitere Tage (z. B.um das Fest im Ursprungsland zu begehen oder fürweitere wichtige Feiertage) muss gesondert beantragtwerden und obliegt der Entscheidung der Klassenlehr-kraft oder gegebenenfalls der Schulleitung.

Wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich rechtzeitigAbsprachen mit den Eltern Ihrer Schülerinnen undSchüler zu treffen.

7

1 Fassung des Hamburgi-schen Schulgesetzes vom16. April 1997, zuletztgeändert am 6. Juli 2006

2 In der Praxis gilt dieseRegelung für alle Kinderund Jugendlichen derjeweiligen Religionsge-meinschaften unabhän-gig von der nationalenHerkunft.

3 vgl. hierzu auchElternratgeber Spezial(Stand: 2005) für auslän-dische Eltern, Informati-onen über Mitbestim-mungs- und Mitwir-kungsmöglichkeiten,Download in verschiede-nen Sprachen unter: www.bbs.hamburg.de

Religiöse Feiertage und Fastenzeiten

»Für dieInanspruchnahmereligiöser Feiertage

reicht dieInformation derSchule durch die

Eltern.«

Unterrichtsbefreiung aus Anlass religiöser undnationaler Feiertage – rechtliche Lage

Schülerinnen und Schüler verschiedener Glaubens-richtungen werden in den meisten Bundesländernfür die höchsten Feiertage ihrer Religion vomSchulbesuch beurlaubt. Grundlage dafür ist Art. 4Grundgesetz.

In Hamburg wird die Unterrichtsbefreiung durchdas Hamburgische Schulgesetz geregelt1 sowiedurch die „Richtlinien und Hinweise für die Erzie-hung und den Unterricht ausländischer Kinder undJugendlicher in Hamburger Schulen“ von 1986. Hier heißt es:

„An religiösen Feiertagen sind ausländischeKinder und Jugendliche2, die der entsprechen-den Religion angehören, vom Schulbesuch zubefreien.An nationalen Feiertagen wird den betreffendenSchülern im Allgemeinen keine besondere Unter-richtsbefreiung gewährt. (…)“3

§

8

Beispiele aus der Praxis

Unterrichtsbefreiung aus Anlass christlicher Feiertage Da die hohen christlichen Feiertage (Karfreitag,Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, Weihnachten) offi-ziell unterrichtsfrei sind, ist für weitere kirchlicheFeiertage in der Regel Folgendes zu beachten:∂ Evangelischen Schülerinnen und Schülern muss am

Buß- und Bettag sowie am Reformationstag (31. Ok-tober) die Gelegenheit gegeben werden, am Gottes-dienst teilnehmen zu können. Der Wunsch zumGottesdienstbesuch sollte den Klassenlehrkräftenrechtzeitig angezeigt werden.

∂ Katholischen Schülerinnen und Schülern muss am 6. Januar (Heiligedreikönigstag), Fronleichnam(Donnerstag nach dem Trinitatissonntag) sowie fürAllerheiligen (1. November) die Gelegenheit gege-ben werden, an der Messe teilzunehmen. Die Teil-nahme an der Messe sollte den Klassenlehrkräftenrechtzeitig angezeigt werden.

∂ Bei christlich-orthodoxen Schülerinnen und Schü-lern ist zu beachten, dass sich einige orthodoxe Kir-chen nach dem alten (julianischen) Kalender rich-ten und die hohen christlichen Feste 13 Tage späterfeiern.

Unterrichtsbefreiung aus Anlass islamischer FesteDie wichtigsten religiösen Feste für Muslime sind das4-tägige Opferfest und das 3-tägige Fest des Fasten-brechens. Das Opferfest als wichtigstes islamisches Festerinnert an die Bereitschaft Abrahams, auf GottesWunsch hin seinen Sohn Ismael zu opfern. Das Festdes Fastenbrechens („Ramadanfest“ genannt), beendetdie Fastenzeit des Monats Ramadan. Beide Feste sindzeitlich an den islamischen Mondkalender gebundenund korrespondieren nicht mit dem gregorianischenSonnenkalender. Sie „wandern“ dementsprechenddurch das Jahr.

Muslimische Schülerinnen und Schüler in Hamburgerhalten anlässlich des Ramadanfestes und des Opfer-festes auf Wunsch jeweils einen Tag schulfrei. In denletzten Jahren hat sich eine Beurlaubung für jeweilsden ersten Tag (und nicht wie früher einen Tag nachfreier Wahl der Familien) bewährt. Die Regelung er-leichtert die Planung von Klassenreisen, Ausflügen,Klassenarbeits- und Klausurenplänen. Einsprüche vonEltern gegen diese Praxis sind nicht bekannt.

Rücksichtnahme auf die Fastenzeit (Ramadan) Etliche muslimische Schülerinnen und Schüler betei-ligen sich am Fasten, und es sollte berücksichtigt wer-den, dass sie nicht so belastbar sind wie üblich. Auchbesondere Belastungen (z. B. Bundesjugendspiele) imRahmen des Sportunterrichts sollten vermieden wer-den. Eine Befreiung vom Sportunterricht ist allerdingsnicht vorgesehen.

Da sich der gesamte Tagesrhythmus verschiebt, ist es eine große Herausforderung, das Fasten in einermehrheitlich nicht-muslimischen Umgebung zu hal-ten. Bedenken Sie daher, dass eine Klassenreise wäh-rend dieser Zeit in jedem Fall eine große Belastung darstellt.

Teilweise fasten auch schon Kinder im Grundschul-alter, weil sie gerne an der gemeinschaftlichen Praxisteilnehmen wollen, obgleich sie dies nicht müssten.Wenn Sie sich berechtigt Sorgen um die Konstitution

»MuslimischeSchülerinnen und

Schüler inHamburg erhalten

anlässlich desOpferfestes und

des Ramadanfestesauf Wunsch jeweils

einen Tagschulfrei.«

des Kindes machen, sollten Sie Kontakt mit den Elternaufnehmen und im Interesse des Kindes gemeinsameAbsprachen treffen.

Unterrichtsbefreiung aus Anlass jüdischer FeiertageAls höchste jüdische Feste gelten Rosh Hashana (das jü-dische Neujahrsfest, das im September/Oktober gefei-ert wird), Jom Kippur („Versöhnungstag“, höchsterjüdischer Feiertag, der 10 Tage nach dem jüdischenNeujahr gefeiert wird) und Pesach (März/August, erin-nert an Auszug und Befreiung aus Ägypten). Währendder Pesachwoche sind der einführende Sederabendsowie der anschließende erste Tag der Festwoche vonbesonderer Bedeutung.

Weitere wichtige Feste sind Sukkot („Laubhütten-fest“) und das anschließende Simchat Thora („Thora-freudenfest“), Chanukka („Weihefest“), Purim (Fest der„Lose“) sowie Schawouth („Fest der Wochen“).

Unterrichtsbefreiung aus Anlass hinduistischer undbuddhistischer FeiertageAls wichtigste heilige Feste der hinduistischen Religi-onsgemeinschaften gelten Divali (Lichtfest zu Ehrender Götter Vishnu und Lakshmi, das den Jahreslauf -beschließt und im Oktober/November gefeiert wird)sowie Holi (ausgelassenes Frühlingsfest zu Ehren Krishnas).

Als wichtigstes heiliges Fest des Buddhismus giltVesakh. An diesem Tag werden drei Ereignisse aus dem Leben Buddhas gefeiert (Geburt, Erwachen zum Buddha und sein Parinirvana, sein Eingehen in dasNirvana). Für viele Menschen aus buddhistisch ge-prägten Ländern ist zudem das buddhistische Neu-jahrsfest von großer Bedeutung.

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Info: Ramadan

Das Fasten während des Monats Ramadan gehört zu den „fünf Säulen“(islamischen Pflichten) und ist daher von besonderer Bedeutung. DerFastenmonat ist eine Zeit der intensiven Hinwendung zu Gott, die sich nichtallein im körperlichen Fasten ausdrückt. Wie alle übrigen islamischen Pflichtenist das Fasten eine gemeinschaftliche Handlung, die die Verbindung derMuslime untereinander versinnbildlicht und deutlich macht. Es soll densozialen Zusammenhang der Gemeinde stärken und so einen stabilisierendenEinfluss auf den Einzelnen bewirken.

∂ Die Fastenzeit während des Ramadan beginnt täglich mit der Morgen-dämmerung und endet bei Sonnenuntergang. Während dieser Zeit sindtagsüber Essen, Trinken, Rauchen und Geschlechtsverkehr nicht erlaubt.Allabendlich findet das „Fastenbrechen“ (auch „Iftar“ genannt) alskommunikatives Ereignis im Kreise von Verwandten, Nachbarn undFreunden statt.

∂ Die Fastenpflicht betrifft alle Muslime ab der Geschlechtsreife. Diese wirdfür Mädchen durch die erste Monatsblutung und für Jungen durch denersten Samenerguss festgelegt. Vor diesem Zeitpunkt ist das freiwilligeFasten erwünscht, wobei Kinder nach und nach langsam an das Fastenherangeführt werden sollen.

∂ Alte, kranke und schwache Leute sowie Reisende, Schwangere, Wöchnerin-nen und menstruierende Frauen sind von der Fastenpflicht befreit.

∂ Wer aus gegebenen Gründen nicht fasten kann, soll Almosen zahlen oderdas Fasten nachholen.4

4 Informationsquellen: Zentralrat der Muslime:Köln, 26. Juli 1997,http://www.islam.de; M. u. U. Tworuschka,Kleines Lexikon Islam,Konstanz 1992

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Auch wenn erfahrungsgemäß buddhistische undhinduistische Familien nur selten die Möglichkeit derBeurlaubung in Anspruch nehmen, sollte demWunsch nach Unterrichtsbefreiung an den genanntenTagen von schulischer Seite stattgegeben werden.

Allgemeine Tipps zum Umgang mit religiösenFeiertagen

∂ Versuchen Sie bei Ihrer (Schul-)Jahresplanung undbesonders bei der Planung von Klassenfahrten aufFastenzeiten und religiöse Feiertage Rücksicht zunehmen. Klassenarbeiten und Klausuren solltenmöglichst nicht auf die Festtage gelegt werden.

∂ Da sich die Religionen nach unterschiedlichen Ka-lenderrechnungen richten, gibt es religiöse Feste,die beweglich sind, d. h. dass sie Jahr für Jahr ein an-deres Datum haben. Die Schulen bekommen injedem Jahr einen interreligiösen Kalender, der dieFesttage der Religionen aufführt. Bitten Sie daherdie Schulleitung, die Termine der aktuellen religiö-sen Feiertage im Lehrerzimmer auszuhängen (Infor-mationsmöglichkeiten, vgl. Kasten).

∂ Suchen Sie das Gespräch im Kollegium und mit derSchulleitung und versuchen Sie es zu einer Einigungund einem gemeinsamen Prozedere im Umgangmit religiösen Festen und der damit verbundenenUnterrichtsbefreiung zu kommen, wenn dies in derSchule noch nicht der Fall ist. Informieren Sie aufdieser Grundlage die Eltern Ihrer Klasse rechtzeitigüber die rechtlichen Grundlagen und Möglichkei-ten zur Unterrichtsbefreiung an religiösen Feier-tagen und treffen Sie Vereinbarungen.

∂ Nutzen Sie die Chance und lassen Sie die Schülerin-nen und Schüler aus den verschiedenen Religions-gemeinschaften oder deren Eltern und Großelternüber die Bedeutung und den Ablauf ihrer Feste er-zählen. Somit wird ein lebendiger Einblick in die je-weiligen Traditionen und Bräuche ermöglicht undein interreligiöses Lernen angebahnt.

»BerücksichtigenSie bei Ihrer

Terminplanungdie in Frage

kommenden religi-ösen Feiertage.«

Kalender und Termine:

∏ Ein interreligiöser Kalender, der Aufschluss überreligiöse Feste gibt, wird jährlich von der Beratungs-stelle Interkulturelle Erziehung des Landesinstitutsverschickt oder ist unter verschiedenen Internet-Adressen zu finden, z. B. unter:∑ www.li-hamburg.de/interkulturelle-erziehung

unter: Praxismaterialien ∑ www.raa.de/interkultureller-kalender.html

∏ Eine Übersicht über die Termine der islamischenFeiertage der nächsten Jahre erhalten Sie unter∑ www.islam.de

Rubrik: Termine π islamische Feiertage

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Informationen und Beratung:

Beratung und Fortbildungen rund ums ThemaReligionen und religiöse Feste sowie Unterrichts-materialien und -ideen zur Einbindung der religiösen Feste in den Unterricht und Schulalltagerhalten Sie unter anderem durch:

∏ Landesinstitut für Lehrerbildung und Schul-entwicklung, Arbeitsbereich Religion, Tel.: 42801-2619 E-Mail: [email protected],∑ www.li-hamburg.de/bie π Religion

∏ Pädagogisch-Theologisches Institut Hamburg,Tel.: 30620-1300 und -1311,E-Mail: [email protected],∑ www.pti-hamburg.de

∏ Islamisches Wissenschafts- und Bildungsinstitut, Tel.: 325067-31 und -32,E-Mail: [email protected]∑ www.iwb-hamburg.de

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Sowohl der Sport- als auch der Schwimmunterricht ge-hört zur schulischen Ausbildung; dafür gibt es triftigeGründe, die skeptischen Eltern bei Bedarf erläutert wer-den sollten. Jedes Kind hat das Recht auf eine Entfal-tung seiner körperlichen Fähigkeiten und auf Gesund-heitserziehung. Die speziell für die unterschiedlichen Al-ters- und Schulstufen entwickelten Rahmenpläne be-rücksichtigen die Unterschiedlichkeit der Schülerschaft.Aus kulturellen oder religiösen Gründen geltend ge-machte Bedenken gegen die Beteiligung am Sport- undSchwimmunterricht sollten im Gespräch und mög-lichst konstruktiv geklärt werden. Wenn Eltern trotzkonstruktiver Gesprächsversuche aus religiösen Grün-den gegen die Beteiligung am Sport- und Schwimmun-terricht sind, können sie ihr Kind unter bestimmten Vo-raussetzungen davon befreien lassen und wenn dieSchule einen geschlechtlich getrennten Unterrichtnicht anbieten kann (zur Rechtslage siehe Infokasten).Damit es dazu möglichst nicht kommt, überzeugen Siedie Eltern davon, dass in einem differenzierten Sport-und Schwimmunterricht gelernt und entwickelt, ge-spielt und etwas geleistet wird – und nicht zuletzt, dassdie Sportnote genau so versetzungsrelevant ist wie dieNoten der anderen Fächer. Es ist in unserem gemein-samen Interesse, alle Kinder am Sportunterricht teilha-ben zu lassen. Denn: Durch Sport erleben Kinder Team-geist und stärken ihre Gesundheit. So werden aus akti-ven Kindern später einmal gesunde und selbstbewuss-te Erwachsene. – Folgende Punkte gibt es dabei unterUmständen zu bedenken:

Kleidung im SportunterrichtDie verantwortliche Lehrkraft ist verpflichtet, darauf zuachten, dass die Schülerinnen und Schüler „sportge-rechte Kleidung“ tragen5. Dazu gehören entsprechen-de Sportschuhe, ein T-Shirt oder Ähnliches sowie eineSporthose. Uhren, Halsketten und Schmuckstücke müs-sen unbedingt vor der Sportstunde abgelegt werden, davon ihnen eine erhebliche Verletzungsgefahr ausgeht.

Das Kopftuch im SportunterrichtPrinzipiell ist das religiös begründete Tragen einesKopftuchs im Sportunterricht möglich. Es gibt kaumUnterrichtsinhalte, bei denen ein „sportgerechtesKopftuch“6 behindert oder stört. Bislang sind bei derLandesunfallkasse (LUK) keine Verletzungs- oderUnfallrisiken, die mit dem Tragen eines Kopftuches inVerbindung stehen, bekannt.

Mädchen und Jungen im gemeinsamen SportunterrichtDer Grundsatz der Koedukation (vgl. HmbSG § 3 Absatz2)7 zu Recht wichtig genommen. Manchmal werdendagegen jedoch Bedenken erhoben. Ist es organisato-risch und personell möglich, wäre eine Trennung bei-spielsweise mit Beginn der Mittelstufe (ab Klasse 7) denk-bar und im Interesse der Kinder. Die Entscheidung hier-über liegt bei der jeweiligen Schule. Ist eine Trennungnicht möglich, aber eine Teilnahme am koedukativen

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5 Aus: Grundsätze zurSicherheit im Schulsport;Broschüre der Landes-unfallkasse Hamburg;Bezug: Landesinstitut,Sport, Fax: 42801-2758oder unter www.li-hamburg.de/sport

6 Es gibt zweiteiligeKopftücher aus Baum-wolle, die ohne Nadelngetragen werden undviel Bewegungsfreiheitbieten.

7 Staatliche Schulen sindgrundsätzlich Edukati-onsschulen. Mädchenund Jungen können ineinzelnen Fächern zeit-weise getrennt unterrich-tet werden, wenn dieseiner zeilgerechtenFörderung dient.(HmbSG § 3 Abs. 2)

Sport- und Schwimmunterricht

»Jedes Kind hatdas Recht auf eineEntfaltung seiner

körperlichenFähigkeiten undauf Gesundheits-

erziehung.«

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Sportunterricht aus Elternsicht dem Kind aufgrund vonreligiösen Gründen nicht zumutbar, kann im Ausnah-mefall und nach Prüfung sämtlicher Alternativen ei-nem Antrag auf Befreiung vom Sportunterricht statt-gegeben werden. Diesem Antrag auf Befreiung solltenur stattgegeben werden, wenn die Eltern den Gewis-senskonflikt eindeutig glaubhaft machen können8.

UmkleideräumeIn einigen Kulturen oder Religionen stellt es ein Pro-blem dar, sich – auch innerhalb einer gleichge-schlechtlichen Gruppe – umzuziehen. Einige Schulenhaben daher schon mittels Stoffvorhängen kleineExtra-Räume abgetrennt, die diese Kinder während derUmkleidephase nutzen können. Auch eine Aufteilungder Umkleidezeiten im Umkleideraum kann in Be-tracht kommen.

SchwimmunterrichtDie unter Umständen lebensrettende Fähigkeit, die imSchwimmunterricht erlernt wird, sollte den Elterndeutlich gemacht werden. Mit der Besonderheit derKleiderordnung kann auch hier variabel umgegangenwerden: Sollte das Tragen der üblichen Schwimm-bekleidung als nicht angemessen betrachtet werden,besteht die Möglichkeit, andere Kleidung zu tragen,die mit der religiösen und/oder kulturellen Überzeu-gung der Familie vereinbar ist. Lange und/oder weiteKleidung stellt keine Gefährdung der Sicherheit dar.Die letzte Verantwortung trägt der/die vor Ort für dasSchulschwimmen Verantwortliche. Zum gemeinsa-men Unterricht von Mädchen und Jungen sowie füreine eventuelle Befreiung gilt das oben Beschriebene.

Grundsätzlich sollten Sie, egal bei welchemProblem oder mit welcher Frage, versuchen, mit denEltern in Kontakt zu treten, wenn diese das nichtschon von sich aus tun. Besonderheiten und spezielleAbsprachen können am besten von den beteiligtenParteien selbst vereinbart werden.

8 Bundesverwaltungs-gerichtsurteil 25.8.1993– 6 C 891 zu OVGMünster, 15.11.1991 –19 a 2198/91: „Führt einvom Staat aufgrund sei-nes Bildungs- und Erzie-hungsauftrages aus Art.7 II GG im Rahmen einerallgemeinen Schulpflichtangebotener koedukativerteilter Sportunterrichtfür eine zwölfjährigeSchülerin islamischenGlaubens in Hinblick aufdie Bekleidungsvorschrif-ten des Korans, die sieals für sich verbindlichansieht, zu einem Gewis-senskonflikt, so folgt fürsie aus Art. 4 I und II GGein Anspruch auf Befrei-ung vom Sportunter-richt, solange dieser nichtnach Geschlechtern ge-trennt angeboten wird.“-

Informationen und Beratung:

∏ Landesinstitut für Lehrerbildung undSchulentwicklung, Referat Sport,Tel.: 42801-2506, E-Mail: [email protected]

∏ Sportamt, Referat Schulsport; Tel.: 42863-4037,∑ www.li-hamburg.de/sport

Koedukativer Sport- und Schwimmunterricht – rechtliche Lage:

Eine Schülerin kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeitauf eigenen Antrag, ausnahmsweise aus religiösen Gründen von der Teil-nahme am Unterricht im Fach Sport befreit werden, wenn ein nachGeschlechtern getrennter Sportunterricht nicht möglich ist und wenn vonder Schülerin oder ihren Erziehungsberechtigten begründet und nachvoll-ziehbar dargelegt wird, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am koedukati-ven Sportunterricht einen Gewissenskonflikt mit der eigenen Glaubens-überzeugung hervorrufen würde. Eine Befreiung von der Teilnahme amUnterricht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen in anderenPflicht- und Wahlpflichtfächern oder Aufgabengebieten ist nicht zulässig.(Hamburger Praxis, auf Grundlage des Bundesverwaltungsgerichtsurteilsvom 25. August 1993, AZ.: 6 C 891), (vgl. Elternratgeber Spezial, S. 7).

§

Sexualerziehung ist eine Aufgabe von Elternhaus undSchule (vgl. § 6 Abs. 1 HmbSG). Schulische Sexualer-ziehung sollte deshalb an die Sexualerziehung des El-ternhauses anknüpfen, diese ergänzen und gegebenen-falls erweitern. Der Unterricht trägt dazu bei, dass Kin-der und Jugendliche die Kompetenz erwerben, im se-xuellen Bereich selbstbestimmt und verantwortlich zuhandeln. Dazu gehört auch, dass Kinder und Jugendli-che lernen, sorgsam mit ihrem Körper umzugehen. Vo-raussetzung dafür ist, dass sie ihren Körper kennen. Inunserer Gesellschaft mit ihren vielfältigen Anreizen,Herausforderungen und dem Anspruch auf Selbstver-wirklichung in der Partnerschaft bzw. in der Sexualitätwird es immer wichtiger, dass jeder Mensch über dieseKompetenzen verfügt.

Schulische Sexualerziehung gehört zu den so ge-nannten Aufgabengebieten (vgl. § 5 Abs. 3 HmbSG).Damit Sexualerziehung nicht ausschließlich im Bio-logieunterricht durchgeführt wird, sollte jede Schuleentscheiden, in welcher Jahrgangsstufe welche The-menbereiche in welchen Fächern bearbeitet werden.

Heutzutage wird Sexualerziehung als Teil des sozia-len Lernens verstanden. Themen wie „Umgang mitGefühlen“ oder „Werteorientierung“ sollten deshalbaufgegriffen werden. Klassische Themen der Sexual-erziehung zu Fortpflanzungs- und Körperfunktionensind jedoch genauso wichtig, da Jugendliche nur soauf verlässliche Kenntnisse zurückgreifen können.

Im Gespräch mit Eltern werden häufig zu folgendenAspekten Fragen gestellt:

Überforderung des Kindes ?Folgende Bedenken zur schulischen Sexualerziehungwerden manchmal von Eltern geäußert:∂ Im Unterricht werden andere Wertevorstellungen

als in ihrer Familie dargestellt. So wird der Stellen-wert der Ehe nicht eindeutig genug hervorgehoben.„Dadurch gerät mein Kind in einen inneren Kon-flikt und wird unnötigerweise psychisch belastet.“

∂ Die Lehrerin oder der Lehrer arbeitet mit Anschau-ungsmaterial, etwa mit Fotografien unbekleideterMenschen. „Mein Kind wird somit in Situationen ge-bracht, die es als äußerst peinlich empfindet.“

∂ „Mein Kind wird mit so genannten heiklen Themenkonfrontiert. Dazu gehören meiner Meinung nach

15

9 Beschluss des Verwal-tungsgerichtes Hamburgvom 12. 1. 2004(15VG5827/2003), vgl. auch Elternratgeberspezial S. 7

10 § 28 Abs. 2 HmbSG

Sexualerziehung

»Sexualerziehungist wichtigerBestandteil

sozialen Lernens.«

»Eine Nichtteil-nahme des Kindes

wird als unent-schuldigtes Fehlen

gewertet.«

Unterrichtsbefreiung – rechtliche Lage

Die Sexualerziehung zählt zu den Pflichtaufgabender Schule. – Grundsätzlich ist es nicht möglich,beispielsweise auf Grund von religiösen Wert-vorstellungen Kinder oder Jugendliche vom Unter-richt zu befreien. Entsprechende Gerichtsurteile lie-gen vor.9 Eine Nichtteilnahme des Kindes wird alsunentschuldigtes Fehlen gewertet.10

§

16

Selbstbefriedigung und Homosexualität. Ich möch-te nicht, dass mein Kind sich damit beschäftigt, daes in einem Alter ist, wo es diese Themen nochnicht verarbeiten kann.“

Für ein Elterngespräch können folgende Gesichts-punkte aufgegriffen werden:∂ Der Unterricht berücksichtigt unterschiedliche kul-

turelle und religiöse Wertvorstellungen. Schülerin-nen und Schüler können dabei gerade als Expertenihrer Herkunftskultur eine wichtige Rolle spielen.

∂ Bei der Auswahl und dem Einsatz der Materialienwird das natürliche Schamgefühl der einzelnen Kin-der beachtet. In der Regel wird im Unterricht nichtmehr mit Fotos unbekleideter Menschen gearbeitet,sondern mit Zeichnungen.

∂ Der Unterricht wird so gestaltet, dass es unter-schiedliche Angebote gibt. Kein Kind wird dazu ge-zwungen, ihm unangenehme Dinge mitzumachen.

∂ Die Lehrkraft darf bei der Unterrichtsgestaltungnicht die eigenen persönlichen Wertvorstellungenzum Maßstab machen. Vielmehr hat sie darauf zuachten, dass unterschiedliche Ansichten geäußert,vorgestellt und toleriert werden. Moralische Richt-schnur sind die Grundrechte, die sich an der Men-schenwürde und dem Recht auf freie Entfaltung derPersönlichkeit orientieren. Die Lehrkraft greift nurdann ein, wenn Äußerungen von Schülerinnenbzw. Schülern diese Werte in Frage stellen.

Information der Eltern zu den Unterrichtsinhaltenund -methodenDas Zusammenwirken von Eltern und Lehrkräften inder Erziehung setzt gegenseitige Information voraus.Deshalb müssen Lehrkräfte Eltern über Inhalte, For-men und Ziele des geplanten Unterrichts z. B. aufeinem Elternabend oder durch einen Elternbrief infor-mieren. Eltern können auch das individuelle Gesprächmit der Lehrerin oder dem Lehrer suchen. Dieses In-formationsrecht der Eltern ist in § 6 Abschnitt 2 desHamburger Schulgesetzes festgelegt.11 Eltern haben je-doch nicht das Recht, auf einem Elternabend darüberabzustimmen, welche Themen im Unterricht behan-delt werden und welche nicht.

Arbeit in Mädchen- und JungengruppenEine ständige Trennung ist nicht sinnvoll, da es in derSexualerziehung unter anderem darum geht, dassMädchen und Jungen miteinander ins Gespräch kom-men und sich austauschen. Empfehlenswert ist es je-doch, möglichst ein oder zwei Doppelstunden ge-trennt nach Geschlechtern zu arbeiten.

Für die Planung und Durchführung von Unterrichts-einheiten ist es sinnvoll, sich über eigene Normen undWerte zur Sexualität und Partnerschaft Gedanken zumachen. Als Lehrerin oder Lehrer muss ich mir selbstdarüber im Klaren sein, wo meine Grenzen liegen, wasfür mich Intimität ist und mit welcher Offenheit ichanderen – mir „fremden“ – Einstellungen begegne.Erst dann kann ich selbstbewusst, sensibel und sicheragieren. Dies wiederum ist Voraussetzung dafür, dassich Kindern und Jugendlichen einen geschütztenRaum für einen gleichberechtigten Austausch sowiefür das gegenseitige Erleben und Aushalten von Unter-schieden zur Verfügung stellen kann.

11 Die Erziehungsberech-tigten sind über Ziele,Inhalte und Formen derSexualerziehung recht-zeitig zu informieren. (§ 6 Abs. 2 HmbSG)

»UnterschiedlicheWertvorstellungen

werden in derSexualerziehungberücksichtigt.«

17

Informationen und Beratung:

∏ Landesinstitut für Lehrerbildung undSchulentwicklung, Referat Gesundheitsförderung und Sexualerziehung, Tel.: 42801-3714,E-Mail: [email protected]∑ www.li-hamburg.de/bie

π Gesundheitsförderungoder π Sexualererziehung

18

Wie erkläre ich Eltern, die das deutsche Schulsystemnicht gut kennen, was eine Schulfahrt ist?Eine Schulfahrt ist Schule an einem anderen Ort. Sieunterliegt der Schulpflicht. Sie dient im Zusammen-hang des Unterrichts dazu, Kenntnisse und Erkennt-nisse durch eigenes Betrachten und Erleben zu vertie-fen, und sie fördert das soziale Lernen innerhalb derKlasse. Die Vorbereitung und Durchführung vonSchulfahrten gehört zu den dienstlichen Aufgaben derLehrkräfte. Die Schülerinnen und Schüler sind zurTeilnahme an Schulfahrten verpflichtet.

Das Ziel der Klassenreise wird nach bestimmtenKriterien ausgesucht und sollte mit den Schülerinnenund Schülern sowie den Eltern abgestimmt werden.Die Eltern geben vor einer Klassenfahrt ihr schriftli-ches Einverständnis über die Teilnahme ihrer Kinderhierzu ab.

Als Schulfahrten gelten folgende schulische Veran-staltungen, die außerhalb von Schule stattfinden:∂ Klassen- und Studienfahrten∂ Wandertage∂ Exkursionen∂ Projektfahrten∂ Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wett-

bewerbe∂ internationale Schülerbegegnungen, Schüler-

partnerschaften und Schüleraustausche13

19

12 Richtlinien fürSchulfahrten vom 4. Oktober 2006

13 siehe auch Richtlinienfür Schulfahrten www.bbs.hamburg.de(unter: π Service π Veröffentlichungen π Verordnungen)

Schulfahrten

»Schulfahrtentragen wesentlichzur Entwicklungdes Schullebens

bei.«12

Teilnahme an Schulfahrten – rechtliche Lage:

Alle Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahmean Schulfahrten verpflichtet, soweit sie nicht nach§28 Absatz 3 HmbSG aus wichtigem Grund vonder Teilnahme befreit sind. Ist dies der Fall, so besu-chen sie grundsätzlich den Unterricht einer anderenKlasse oder eines anderen Kurses ihrer Schule. ÜberAusnahmen entscheidet die Schulleitung. (Richtlini-en für Schulfahrten vom 4.10.2006 vgl. MBI SchulNr. 11, S. 125, 1.3)

HmbSG § 28, Abs.3:Auf Antrag kann die Schule Schülerinnen undSchüler aus wichtigem Grund vom Unterricht biszur Dauer von sechs Wochen beurlauben oder vonder Teilnahme an einzelnenUnterrichtsveranstaltungen befreien, ohne dass dasSchulverhältnis unterbrochen wird. Die zuständigeBehörde kann Vorschriften für weitereBeurlaubungen erlassen. Dies gilt insbesondere fürAuslandsaufenthalte, für den Fall der Betreuung deseigenen Kindes und für Schulpflichtige, dieüberbetriebliche Ausbildungsstätten besuchen.

§

20

Welche Regeln gelten auf einer Schulfahrt?Die Verhaltensregeln auf Schulfahrten entsprechendenen in der Schule. Das betrifft sowohl die Verhal-tensregeln gegenüber Mitschülerinnen und -schülernals auch gegenüber Lehrkräften. Sie werden mit Elternsowie Schülerinnen und Schülern besprochen. ∂ Die Lehrkräfte sind während der gesamten Schul-

fahrt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Auf-sichts- und Fürsorgepflicht verpflichtet. Die Auf-sicht muss aktiv, präventiv und kontinuierlich er-folgen.

∂ Während einer Klassenfahrt sind Mädchen undJungen in getrennten Schlafräumen untergebracht– auch Waschräume und Toiletten sind nach Ge-schlechtern getrennt.

∂ Die Schülerinnen und Schüler sind bei Klassenfahr-ten im Falle eines Unfalles gesetzlich versichert,außer bei unbeaufsichtigten Freizeitaktivitäten derSchülerinnen und Schüler und im eigenwirtschaft-lichen Bereich (beim Essen, im Waschraum, wäh-rend der Nachtruhe).

∂ Die Bestimmungen des „Gesetzes zum Schutz derJugend in der Öffentlichkeit“ müssen eingehaltenwerden (z. B. die Regelungen zu Rauchen und Alko-hol).

∂ Darüber hinaus gibt es spezielle Absprachen zwi-schen Lehrkraft und Eltern, beispielsweise Vor-sichtsmaßnahmen bei bestimmten Krankheiten ei-nes Kindes (Asthma, Diabetes etc.) bzw. zu be-stimmten Speisevorschriften.

∂ Die Eltern erteilen schriftlich die Erlaubnis zu spe-ziellen Aktivitäten wie Schwimmen, Radfahren,Skilaufen, Bergwandern oder Bootfahren.

Kosten bei SchulfahrtenDie Eltern geben bei Vertragsabschluss etwa ein Jahrvor der Klassenfahrt schriftlich ein verbindliches Zah-lungsversprechen zu den voraussichtlichen Kosten derKlassenfahrt ab. Auf diese Abgabe sollten Lehrkräfteunbedingt achten. Bezieher von Hartz IV und Arbeits-losengeld II können Zuschüsse beantragen. Ihre Höhevariiert abhängig von der Haushaltslage und von derZahl der Antragssteller.

Schulfahrten außerhalb Hamburgs∂ Verlassenserlaubnis: Bei allen Klassenfahrten an

Orte außerhalb Hamburgs muss für Schülerinnenund Schüler, die keinen deutschen oder keinenEU-Pass haben, überprüft werden, welchen Aufent-haltstitel sie haben, damit gegebenenfalls entspre-chende Anträge für das Verlassen Hamburgs bei derAusländerbehörde gestellt werden können (Ver-lassenserlaubnis).

∂ Bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik ist dieserAntrag als formloser Antrag auf einer Sammellistemit den Namen aller betreffenden Schülerinnenund Schüler zirka 2 bis 3 Wochen vor der Reise zustellen.

∂ Bei Reisen ins Ausland muss der Antrag möglichst 4 Wochen vorher mit einer Reisendenliste gestelltwerden, die in der Ausländerbehörde erhältlich ist. Außerdem müssen bei Auslandsreisen zudem evtl.Visafragen geklärt werden.

»Bei Schulfahrtenaußerhalb

Hamburgs ist derAufenhaltstitel

der Reisenden zubeachten.«

»Die Verhaltens-regeln auf

Schulfahrtenentsprechen denen

in der Schule.«

Eine Klassenfahrt wird geplant

Allgemeine Vorbereitung ∂ Zur allgemeinen Vorbereitung nutzen Sie den Be-

ratungsservice der Arbeitsgemeinschaft HamburgerSchullandheime e. V. (Adresse siehe Seite 24)

∂ Versuchen Sie bei der zeitlichen Planung auf Fasten-zeiten und religiöse Feiertage Rücksicht zu nehmen.Den interreligiösen Kalender des jeweiligen Jahresfinden Sie auf ∑ www.li-hamburg.de/interkulturelle-erziehung Praxismaterialien

∂ Bereiten Sie sich gut vor auf Gespräche mit Eltern,die unsicher sind, ob sie ihr Kind mitfahren lassen.

Vorbereitung auf Gespräche mit Eltern ∫ Schritt 1: Fragen Sie sich zunächst selbst:

• Was möchte ich für die Schülerinnen und Schülermit dieser konkreten Klassenfahrt erreichen?

• Will ich auf jeden Fall eine Klassenreise mit Aus-wärtsübernachtungen durchführen? Mit welchemZiel?

• Welche Vorstellungen und Interessen haben dieSchülerinnen und Schüler bei der Klassenfahrt?Inwiefern berücksichtige ich diese bei der Planung?

• Welche Unsicherheiten vermute ich bei den El-tern (Angst ums Kind, finanzielle Aspekte, reli-giöse Gründe …)?

• Wie könnte ich Raum und Zeit dafür schaffen,damit diese zur Sprache kommen können?

• Wo kann ich mich über die Hintergründe der kul-turellen und religiösen Motive informieren? (Beratende Institutionen – vgl. S. 24)

• Wie schätze ich die Vertrauensbasis zwischen El-tern und Kind ein?

• Wie schätze ich die Vertrauensbasis zwischen El-tern und mir als Lehrkraft ein?

∫ Schritt 2: Führen Sie Gespräche im Kollegium: • Welche Rolle spielen Klassenreisen in unserer

Schule, in unserem Schulprogramm?• Was spricht unter interkulturellen Aspekten für

das Durchführen von Klassenfahrten?• Auf welche Ängste der Eltern muss ich mich vor-

bereiten? • Welche Gründe werden für die Nichtteilnahme

von Kindern an Klassenfahrten genannt?• Welche Erfahrungen haben Kolleginnen und

Kollegen: Was hat bei den Eltern ihrer Klasse zurAkzeptanz einer Klassenfahrt beigetragen?

21

Informationen bei Aufenthalts- und Pass-Fragen:

∏ Ausländerbehörde, Geschäftsstelle E 4, Amsinckstr. 28, Zimmer 415,Tel.: 42839-4061 oder -2049, Fax: 42838-3508 oder -3510, E-Mail: [email protected]

∏ Leitfaden für Klassenreisen mit ausländischenSchülerinnen und Schülern; Wegweiser für einzuhal-tende Formalien, Hinweise auf Ansprechpartner,Ämter und Vertretungen ausländischer Staaten:∑ http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/

inneres/einwohner-zentralamt/service/klassenreisen/start.html

∏ bei Visafragen: Konsulat des jeweiligen Landes

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∫ Schritt 3: Vermittler suchen: Auf dem vorgesehenen Elternabend zur Klassen-fahrt bitten Sie gegebenenfalls eine Mutter odereinen Vater, als Sprach- bzw. Kulturmittler tätig zusein. Diese Person sollte in der Elternschaft aner-kannt sein.

∫ Schritt 4: Einzelgespräch: Verabreden Sie gegebenenfalls ein Einzelgesprächmit den betreffenden Eltern. Lassen Sie genügendRaum für die Eltern und deren Fragen, aber stellenauch Sie Ihre Fragen.∂ Beispiele für Fragen von Eltern an Lehrkräfte:

• Sind Mädchen und Jungen getrennt unterge-bracht?

• Wie wird auf der Klassenreise auf Essgewohn-heiten Rücksicht genommen?

• Gibt es – neben dem Lehrer/der Lehrerin – eineweibliche bzw. eine männliche Begleitperson?

• Ist es auch möglich, dass Eltern als Begleitperso-nen mitfahren?

∂ Beispiele für Fragen von Lehrkräften an Eltern: • Haben Sie selbst früher eine Klassenfahrt erlebt?• Wie stellen Sie sich eine Klassenfahrt vor? • Haben Sie Befürchtungen? Wenn ja: Welche?• Möchte Ihr Kind an der Klassenfahrt teilneh-

men?• Was möchten Sie für Ihr Kind? Haben Sie mit

dem Kind darüber gesprochen?• Welche Auswirkungen hätte es auf Ihr Kind,

wenn Sie ihm die Teilnahme verweigern? • Stellen die Kosten der Klassenfahrt ein unlös-

bares Problem für Sie dar? Benötigen Sie finan-zielle Unterstützung?

• Haben Sie Bedenken aufgrund religiöser Vor-schriften?

• Wie sollte die Klassenfahrt gestaltet sein, damitIhr Kind mitfahren kann?

∫ Schritt 5: Gespräch mit Dolmetscher/Kulturmittler: Führen Sie ggf. das Gespräch zusammen mit einemDolmetscher/Kulturmittler durch, der sowohl diePosition der Schule als auch der Eltern kennt.Versuchen Sie dabei mit den Eltern zusammen zuRahmenbedingungen zu kommen, die den Elterndie Teilnahme ihres Kindes an der Klassenreise er-leichtern. (Info zur Vermittlung und Finanzierungvgl. Anhang S. 25)

Informationen und Beratung:

∏ Arbeitsgemeinschaft Hamburger Schullandheime e. V.,Tel.: 225444, E-Mail: [email protected],∑ www.hamburger-schullandheime.de,Sprechzeiten im Landesinstitut: Mi 16.00–18.00 Uhr

Tel.: 42801-3607

∏ Beratungsstelle Interkulturelle Erziehung, Tel.: 42801-2129,E-Mail: [email protected][email protected]/bie

∏ Weitere Informationen: ∑ http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/bildung-sport/bildung-schule/schulfahrten/start.html

∏ Behörde für Bildung und SportRechtsabteilung (V3)Sekretariat Tel.: 42863-4303

Die folgenden Ansprechpartnerinnen und -partnersind nicht jeden Tag im Büro erreichbar. Bitte hinter-lassen Sie daher Ihre Anfrage auf dem telefonischenAnrufbeantworter oder wenden Sie sich per Fax bzw.E-Mail an die Institution. Ihr Anliegen wird dann bald-möglichst bearbeitet.

Beratungsstellen und Arbeitsbereiche des Landes-instituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung

∏ Beratungsstelle Interkulturelle ErziehungFelix-Dahn-Str. 3, 20357 HamburgBehördenleitzeichen: 745/5026Fax: 42801-2799

R Dragica Brügel Tel.: 42801-2192 E-Mail: [email protected]

R Regine HartungTel.: 42801-2129E-Mail: [email protected]

∑ www.li-hamburg.de/bie

∏ Arbeitsbereich ReligionFelix-Dahn-Str. 3, 20357 HamburgBehördenleitzeichen: 745/5026Fax: 42801-2799

R N. N.E-Mail: [email protected].: 42801-2619

∑ www.li-hamburg.de/bie

∏ Referat Gesundheitsförderung/SexualerziehungHartsprung 23, 22529 HamburgBehördenleitzeichen: 735/5030Fax: 42801-2877

R Beate ProllTel.: 42801-3714E-Mail: [email protected]

∑ www.li-hamburg.de/bie

∏ Referat SportFelix-Dahn-Str. 3, 20357 HamburgBehördenleitzeichen: 745/5026Fax: 42801-2758E-Mail: [email protected]

R Nicola JörnTel.: 42801-2506 E-Mail: [email protected]

∑ www.li-hamburg.de/sport

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Adressen

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∏ Beratungsstelle GewaltpräventionWinterhuder Weg 11, 22085 HamburgBehördenleitzeichen: 721/5014Fax: 42863-6245, Tel: 42863-6244E-Mail: [email protected]

R Dr. Christian Böhm∑ www.li-hamburg.de/bsg

∏ SuchtPräventionsZentrumWinterhuder Weg 11, 22085 HamburgBehördenleitzeichen: 721/5012 Tel.: 42863-2472, Fax: 42863-4354E-Mail: [email protected]

R Hubert Homann∑ www.li-hamburg.de/spz

Weitere Beratungsstellen

∏ Pädagogisch-Theologisches InstitutKönigstr. 54, 22767 HamburgTel.: 30620-1300 und -1311Fax: 30620-1317E-Mail: [email protected]∑ www.pti-hamburg.de

∏ Interkulturelle Jugendhilfe und Beratungbasis & woge e. V. Bahrenfelder Straße 244, 22765 HamburgTel.: 398426-0, Fax: 398426-26E-Mail: [email protected]∑ www.basisundwoge.de

∏ Interkulturelle Beratungsstätten für Opfer vonhäuslicher Gewalt und Zwangsheirat:

R Lâle in der IKB e. V.Rendsburger Straße 10, 20359 Hamburg,Tel.: 729632-26 oder -25, Fax: 729632-24,E-Mail: [email protected]∑ www.ikb-frauen.deoffene Beratungszeit: Mi. 14.00–15.00 Uhr,Do. 13.00–16.00 Uhr, Fr. 14.00–16.00 Uhrund nach VereinbarungSprachen: Deutsch, Farsi, Spanisch, Portugiesisch

R Verikom – i.beraHospitalstraße 109, 22767 Hamburg,Tel.: 2385583-23, Fax: 2385583-2923E-Mail: [email protected]∑ www.verikom.deoffene Beratungszeit: Mo. 14.00–16.00 UhrMi. 10.30–13.00 Uhr und nach VereinbarungSprachen: Deutsch, Türkisch, Kurdisch, Englisch

∏ Beratung zu Schulfahrten:R Arbeitsgemeinschaft Hamburger

Schullandheime e. V.Finkenau 42, 22081 HamburgBehörden-Leitzeichen: 910/62Tel.: 225444, Fax: 224183E-Mail: [email protected]∑ www.hamburger-schullandheime.de

R Sprechzeit im Landesinstitut:Mi. 16.00–18.00 UhrHartsprung 23, 22529 Hamburg, Raum 102 Tel.: 42801-3670, Fax: 42801-2877

Freiberufliche Kulturmittlerinnen und Kulturmittler:

∏ Ali Özdil (Türkisch)Islamisches Wissenschafts- und Bildungsinstitut Buxtehuder Straße 7, 21073 HamburgTel.: 325067-31, Fax: 325067-34E-Mail: [email protected]∑ www.iwb-hamburg.de

∏ Özlem Nas (Türkisch)Muslimische Frauengemeinschaft inNorddeutschlandBöckmannstr. 40, 20099 HamburgTel: 24875975, Fax: 24875974E-Mail: [email protected]∑ www.mfg-nord.de

∏ Latifa Kühn (Farsi)Interkulturelles Training, Beratung, SeminareTel: 2780-7420, Fax: 2780-9358E-mail: [email protected]∑ www.latifakuehn.de

∏ Inga Schwarz (Russisch)zu erreichen über: basis & woge e.V.Bahrenfelder Straße 244, 22765 HamburgTel.: 398426-0, Fax: 398426-26E-Mail: [email protected]∑ www.basisundwoge.de

∏ Dr. Olga Diewold (Russisch)c/o Adolph-Diesterweg-SchuleTel.: 7359360Sprechzeit: Di 13.00–14.00 Uhr

∏ Weitere Kulturmittlerinnen und -mittler:auf Anfrage bei der Beratungsstelle InterkulturelleErziehung (vgl. S. 23) und über dieGeneralkonsulate in Hamburg

∏ Dolmetscher – Vermittlung und Finanzierung:Behörde für Bildung und SportSchulinformationszentrumFrau RasmussenTel.: 42863-3320, Fax: 42863-2728E-Mail: [email protected]

Weitere Informationen:

∏ „Elternratgeber spezial“ (u. a. rechtliche Informa-tionen in neun verschiedenen Sprachen)

R Bezug: Behörde für Bildung und SportSIZ 16 – Barbara BeutnerTel.: 42863-2897Fax: 42863-4035E-Mail: [email protected]

R Download unter:http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/bildung-sport (Service/Veröffentlichungen/Broschüren/Elternratgeber spezial/Kapitel: häufiggestellte Fragen)

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Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklungwww.li-hamburg.de