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Lithium Batterien……. …….die unendliche Geschichte Beratung Schulung Transportlösungen 1 IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut - 27.02.2020

Lithium Batterien……. …….die unendliche Geschichte · _____Risiken _____ Beratung Schulung Transportlösungen 4 IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut - 27.02.2020 Kurzschlussgefahr

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Lithium Batterien…….…….die unendliche Geschichte

Beratung Schulung Transportlösungen

1IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

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Beratung Schulung Transportlösungen

2IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Wie alles begann……..

Philadelphia; Februar 2006

Quelle: jetphotos.net

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Beratung Schulung Transportlösungen

3IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Quelle: Feuerwehr Landeck

19.10.2017Teslabrand vor Tunneleinfahrt in Landeck/Österreich

September 2019Wohnungsbrand MünchenE Scooter in Wohnung

Quelle: BF München

03.11.2019ChemnitzBrennt E Scooter in KinderzimmerQuelle: Harry Haertel

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____________ Risiken ______________

Beratung Schulung Transportlösungen

4IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

▪ Kurzschlussgefahr tiefendladener Zellen/Batterien (zu geringe Elektrolytlösung kann die Energiezufuhr nicht mehr speichern → Zelle/Batterie erhitzt

▪ Mechanische Beschädigungen ( können zum inneren Kurzschluss führen)

▪ Thermal Runway ( das schlagartige Freisetzen der Energie in Form eines Brandes)

▪ Freisetzung beim Brand von Kohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid, Flourwasserstoffen, Wasserstoff,…..

Gesamtzeit: ca. 2,2sek. / Temperaturmessung ergab 680°C

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Klassifizierung von LiBatt seit 01.01.2009

5IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Nicht wiederaufladbare(Primäre)

UN 3090Lithium Metall Zellen/Batterien

UN 3091Lithium Metall Zellen/Batterien in Ausrüstungen/mit Ausrüstungen

Wiederaufladbare(Sekundäre)

UN 3480Lithium Ionen Zellen/Batterien

UN 3481Lithium Ionen Zellen/Batterien in Ausrüstungen/mit Ausrüstungen

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Klassifizierung von LiBatt seit 01.01.2009

6IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Festlegung von Grenzwerten zum Transport in „vereinfachter Form“ (kleine Zellen und Batterien)

Zelle Batterie

Li Met. 1 Gramm 2 Gramm

Li Ionen 20Wh 100Wh

UN 3480

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Klassifizierung von LiBatt seit 01.01.2009

7IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Werden die Grenzwerte überschritten, ist die Sendung als „reines Gefahrgut“ zu befördern!

Ab einer Menge von 333kg ist der Transport Kennzeichnungspflichtig! Siehe hierzu:Tabelle 1.1.3.6.3 ADRBef.-Kat. 2

Quelle: USFG Bildarchiv

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Klassifizierung von LiBatt seit 01.01.2009

8IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Werden die Grenzwerte überschritten, ist das gesamte Gefahrgutrecht anwendbar

Gefahrzettelmuster 9A seit 2019 auf allen Verkehrsträgern verbindlich!

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______________Klassifizierung___________________

Beratung Schulung Transportlösungen

9IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

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UN 3480 ? UN 3481 ?

UN 3171?

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_____________Definition Fahrzeug________________

Beratung Schulung Transportlösungen

10IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

„Fahrzeuge“ im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind…..Quelle: SV 388 ADR

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_____________Definition Fahrzeug________________

Beratung Schulung Transportlösungen

11IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert….

Elektrofahrräder sind daher als UN 3481, Batteriebetriebene Geräte, definiert!

Straßenverkehrsgesetz (StVG)§ 1 Zulassung

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_____________Elektromobilität ________________

Beratung Schulung Transportlösungen

12IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

HV-Batterien zum Betrieb von E-Fahrzeugen

14083Wh

Quelle: USFG Bildarchiv

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_____________Elektromobilität ________________

Beratung Schulung Transportlösungen

13IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

HV-Batterien zum Betrieb von E-Fahrzeugen

Fahrzeug ist bei 2 Kisten schon Kennzeichnungspflichtig

Quelle: USFG Bildarchiv

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Klassifizierungskriterien von LiBatt seit 01.01.2019

14IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

In jeder Gefahrgutvorschrift eigenes KlassifizierungskapitelAnforderungen auf allen Verkehrsträgern identisch

(ADR: 2.2.9.1.7)Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit

Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer

3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert

werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die

Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III

Unterabschnitt 38.3 erfüllt;

e) Zellen und Batterien sind nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt…..

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Klassifizierungskriterien von LiBatt seit 01.01.2019

15IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Jeder Inverkehrbringer hat auf Verlangen den entsprechenden Test(report) auszuhändigen!

Weitergabe an Endkunde?

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Klassifizierungskriterien von LiBatt seit 01.01.2019

16IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Informationsweitergabe Endkunde

17IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni

2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und

Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte

Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.Quelle: Kap. 2.2.9.1.7, Abs. g) ADR

Achtung:

Das ADR hatte bisher in 1.6.1.47 eine Übergangsfrist bis 31.12.2019 für

die Prüfzusammenfassung eingeräumt!

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

18IHK Leipzig - Weiterbildung Gefahrgut -

27.02.2020

Muster einer Prüfzusammenfassung

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____________Klassifizierung LiBatt________________

Beratung Schulung Transportlösungen

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27.02.2020

Auszug aus Tabelle A – ADR 2019

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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______

Beratung Schulung Transportlösungen

Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:a) Eine Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens

1 g Lithium und eine Zelle mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh.

b) Eine Batterie mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung enthält höchstens eine Gesamtmenge von 2 g Lithium und eine Batterie mit Lithiumionen hat eine Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh. Batterien mit Lithium-Ionen, die unter diese Vorschrift fallen, müssen auf dem Außengehäuse mit der Nennenergie in Wattstunden gekennzeichnet sein, ausgenommen vor dem 1. Januar 2009 hergestellte Batterien.

c) Jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften der Absätze 2.2.9.1.7 a), e), gegebenenfalls f), und g)

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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______

Beratung Schulung Transportlösungen

d) Die Zellen und Batterien müssen, sofern sie nicht in Ausrüstungen

eingebaut sind, in Innenverpackungen verpackt sein, welche die Zelle oder Batterie vollständig einschließen. Die Zellen und Batterien müssen so geschützt sein, dass Kurzschlüsse verhindert werden. Dies schließt den Schutz vor Kontakt mit elektrisch leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung ein, der zu einem Kurzschluss führen kann. Die Innenverpackungen müssen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die den Vorschriften der

Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 entsprechen.

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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______

Beratung Schulung Transportlösungen

e) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind,

müssen gegen Beschädigung und Kurzschluss geschützt sein; die Ausrüstungen müssen mit wirksamen Mitteln zur Verhinderung einer unbeabsichtigten Auslösung ausgestattet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Einrichtungen, die während der

Beförderung absichtlich aktiv sind (Sender für die Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Wellen (RFID), Uhren, Sensoren usw.) und die nicht in der Lage sind, eine gefährliche Hitzeentwicklung zu erzeugen.

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Wirksames Mittel…..

Quelle: USFG Bildarchiv

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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______

Beratung Schulung Transportlösungen

e) Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, müssen die Ausrüstungen in starken Außenverpackungen verpackt sein, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt.

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Quelle: USFG Bildarchiv

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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______

Beratung Schulung Transportlösungen

f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in Unterabschnitt 5.2.1.9 abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein.

Diese Vorschrift gilt nicht für:

(i) Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und

(ii) Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die

Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst.

Wenn Versandstücke in eine Umverpackung eingesetzt werden, muss das Kennzeichen für Lithiumbatterien entweder deutlich sichtbar sein oder auf

der Außenseite der Umverpackung wiederholt werden und die Umverpackung muss mit dem Ausdruck „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet

sein. Die Buchstabenhöhe des Ausdrucks „UMVERPACKUNG“ muss mindestens 12 mm sein.

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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______

Beratung Schulung Transportlösungen

g) Jedes Versandstück muss, sofern die Batterien nicht in Ausrüstungen eingebaut sind, in der Lage sein, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe, unabhängig von seiner Ausrichtung, ohne Beschädigung der darin enthaltenen Zellen oder Batterien, ohne Verschiebung des Inhalts, die zu einer Berührung der Batterien (oder der Zellen) führt, und ohne Freisetzen des Inhalts standzuhalten.

h) Die Bruttomasse der Versandstücke darf 30 kg nicht überschreiten, es sei denn, die Batterien sind in Ausrüstungen eingebaut oder mit Ausrüstungen verpackt.

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______Transport nach SV 188 ADR/IMDG-Code______

Beratung Schulung Transportlösungen

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Abfertigungskennzeichen mit UN-Nummer sowie einer Telefonnummer des Versenders.

Quelle: USFG Bildarchiv

Angabe der UN-Nummer

Angabe einer Telefonnummer des Versenders

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_________Transport als Gefahrgut Klasse 9__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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Bei Überschreitung der festgelegten Grenzwerte nach SV 188, kann nur nach „vollem Gefahrgutrecht“ transportiert werden.

Unterscheidung wichtig, ob:

Zelle/Batterie alleine

UN 3480/UN 3090

Zelle/Batterie eingebaut im Gerät

UN 3481/UN 3091

Verpackung nach P 903

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_________Transport als Gefahrgut Klasse 9__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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Quelle: USFG Bildarchiv

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_________Transport als Gefahrgut Klasse 9__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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Bauartgeprüfte Verpackung

Gefahrzettelmuster 9A

UN NummerGgf. Versandbezeichnung

Quelle: USFG Bildarchiv

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___________Markieren und Kennzeichnen__________

Beratung Schulung Transportlösungen

Nach Auswahl des Transportweges, der Verpackung und des Transportgutes, müssen alle erforderlichen Markierungen und Kennzeichen auf der Außenseite der Verpackung angebracht werden.

Verantwortlichkeit des Versenders/Verpackers

Unterschied Markierung / Kennzeichnung

Alle Markierungen und Kennzeichen müssen:▪ Dauerhaft und lesbar

▪ Beständig gegen Witterungseinflüsse

▪ Nach den gesetzlichen Vorgaben in Form, Farbe und Größe sein

▪ Auf mindestens 1 Versandstückseite aufgebracht werden

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___________Markieren und Kennzeichnen__________

Beratung Schulung Transportlösungen

Markierungen und Kennzeichen sollen auf den jeweiligen Längsseiten angebracht werden!

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_________Transport als Gefahrgut Klasse 9__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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Zweiradhandel Flinke KettePedalstr. 1112345 Musterstadt

Fam. Peter PanMusterstraße 199999 Beispieldorf

UN 3481, Lithium Ionen Batterien in Ausrüstungen, 9 , (E)

6 Kisten aus Pappe

15 Kg

Punkte nach 1.1.3.6.3 ADR: 45 Punkte

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_______________Lagerung von Li Batt_____________

Beratung Schulung Transportlösungen

Lagern heißt:

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______________Lagerung von Li Batt______________

Beratung Schulung Transportlösungen

▪ Derzeit keine rechtsverbindliche Rechtsgrundlage zur Lagerung

▪ Lagerhalter sollte unbedingt Absprachen mit Hausversicherer treffen

▪ Größere Lagermengen → gemeinsame Begehung mit der örtlichen Feuerwehr empfehlenswert

▪ Lagerempfehlungen in der VDS 3103

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27.02.2020Quelle: USFG Bildarchiv

Quelle: USFG Bildarchiv

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___________Lagerung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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27.02.2020

Lagerung von „kleinen“ Zellen und Batterien in einem Gefahrstofflagerschrank mit Absaugung

Feuerbeständigkeit F 90

Hier:Vorgabe des Hausversicherers

Quelle: USFG Bildarchiv

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___________Entsorgung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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27.02.2020

Quelle: USFG Bildarchiv

Quelle: USFG Bildarchiv

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___________Entsorgung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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Wichtig!▪ Genaues Identifizieren erforderlich, ob Zellen/Batterien defekt oder kritisch

sind

▪ Zellen/Batterien zur Entsorgung (keine kritischen Batterien) nach Sondervorschrift 377 i.V.m. P 909 ADR

▪ Zellen/Batterien die Defekt sind (auch kritische) nach Sondervorschrift 376 i.V.m. P 911 ADR

→ Kopie der behördlichen Genehmigung in Bezug auf dieTransportverpackung muss dem Beförderungsdokument beigefügtwerden.

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___________Entsorgung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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27.02.2020

Sondervorschrift 377 ADR

Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien und Ausrüstungen mit

solchen Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling

befördert werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die

keine Lithiumbatterien sind, dürfen gemäß Verpackungsanweisung P909 des

Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sein.

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___________Entsorgung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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27.02.2020

Verpackungsvorschrift P909

VERPACKUNGSANWEISUNG

P909

Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert

werden und die mit oder ohne andere Batterien verpackt sind, die keine Lithiumbatterien sind.

(1) Zellen und Batterien müssen wie folgt verpackt sein:

a) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3

erfüllt sind:

Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),

Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H2),

Kanister (3A2, 3B2, 3H2).

b) Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen.

c) Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für

die vorgesehene Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein.

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___________Entsorgung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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27.02.2020

Verpackungsvorschrift P909

(2) Lithium-Ionen-Zellen mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 20 Wh, Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von höchstens 100 Wh, Lithium-Metall-Zellen mit einer Menge von höchstens 1 g Lithium und Lithium-Metall-Batterien mit einer Gesamtmenge von höchstens 2 g Lithium dürfen jedoch wie folgt verpackt werden:a) in einer widerstandsfähigen Außenverpackung mit einer Bruttomasse von höchstens 30 kg, welche die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Unterabschnitt 4.1.1.3, und 4.1.3 erfüllt.b )Metallverpackungen müssen mit einem nicht elektrisch leitfähigen Werkstoff (z. B. Kunststoff) von einer für die vorgesehene Verwendung angemessenen Stärke ausgekleidet sein.

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___________Entsorgung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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Verpackungsvorschrift P909

(3) Für Zellen und Batterien in Ausrüstungen dürfen widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen.

Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen. Ausrüstungen dürfen auch unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.

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___________Entsorgung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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27.02.2020

Verpackungsvorschrift P909

(4) Zusätzlich dürfen für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse widerstandsfähige Außenverpackungen verwendet werden, die aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und ihrer beabsichtigten Verwendung eine geeignete Festigkeit und Auslegung aufweisen. Die Verpackungen müssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen.

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___________Entsorgung von Li Batt__________

Beratung Schulung Transportlösungen

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Verpackungsvorschrift P909

Zusätzliche Vorschriften

1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass

Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden.

2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:

– den Schutz der einzelnen Batteriepole;

– Innenverpackungen, um einen Kontakt zwischen Zellen und

Batterien zu verhindern;

– Batterien mit eingelassenen Polen, die für den Schutz gegen

Kurzschlüsse ausgelegt sind, oder

– die Verwendung nicht elektrisch leitfähigen und nicht brennbaren Polstermaterials,

um den Leerraum zwischen den Zellen oder Batterien in der Verpackung

aufzufüllen.

3. Zellen und Batterien müssen innerhalb der Außenverpackung gesichert werden, um

übermäßige Bewegungen während der Beförderung zu verhindern (z. B. durch die

Verwendung nicht brennbaren und nicht elektrisch leitfähigen Polstermaterials oder eines

dicht verschlossenen Kunststoffsacks).

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___________Entsorgung von Li Batt__________

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Das tatsächliche Gewicht lag hier bei 103kg!

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_________________Gefahrgut____________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Verantwortlichkeit des Inverkehrbringers:

▪ Genaues Identifizieren, ob Zelle oder Batterie

▪ Zuordnung zu einer der 4 UN-Nummern

▪ Auswahl der richtigen Transportverpackung

▪ Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

Achtung: Aufgaben- und Tätigkeitsbezogen!

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Weitergabe der Info´s an den Beförderer

unabdingbar!

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_________________Gefahrgut____________________

Beratung Schulung Transportlösungen

Verantwortlichkeit des Inverkehrbringers:

▪ Schulung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach Kap. 1.3 ADR/IMDG-Code für den Versand (Gefahrgut)

▪ Schulung UND Prüfung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach ICAO/IATA Tabelle 1.5.A (Gefahrgut) bzw. Abschnitt 1.6 für Freigestellte Lithium Batterien

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____________Verantwortlichkeiten______________

Beratung Schulung Transportlösungen

Der Transport/die Beförderung umfasst:

▪ Klassifizieren

▪ Identifizieren

▪ Verpacken

▪ Markieren und Kennzeichnen

▪ Verladen

▪ Befördern

▪ Entladen

▪ Auspacken

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Wichtig: Auch das Personal der Frachtdienstleister sollte über die Risiken beim Umschlag von LiBattausreichend informiert sein.

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_________Verantwortlichkeiten - Delegation_________

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Unternehmer/Betriebs-inhaber

Abteilungsleiter, Meister, etc.

Sonstiges Personal

Gefahrgutberater

§ 5 + 8 GBV

§ 9 OWiG

§ 130 OWiG

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_________Verantwortlichkeiten - Delegation_________

Beratung Schulung Transportlösungen

• Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)§ 130

• (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.

• Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

( Gefahrgut-/Gefahrstoffbeauftragter)

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_________Verantwortlichkeiten - Delegation_________

Beratung Schulung Transportlösungen

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)§ 9 Handeln für einen anderen

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen.

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???Fragen???

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Ihr Ansprechpartner:USfG

Utracik-Service für GefahrgutMarc Utracik

0341 – 65 14 [email protected]

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