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 Laufzeit ab 01.01.2015 erstmals kündbar zum 31.12.2016 AVE ab ........................ BAZ Nr. ......... vom ........................ LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2015 gültig mit Wirkung ab 1. Januar 2015 Zwischen dem BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT (BDSW), Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, - einerseits - und der Vereinte Dienstlei stungsgewerkschaft (ver.di) , Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesbezirksl eitung Nordrhein-Westfalen, - andererseits - wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen: 1. Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt: räumlich: für das Land Nordrhein- Westfalen. fachlich: für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsge werbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein- Westfalen liegen. persönlich: für alle in diesen Betrieben tätigen gewerbli chen Arbeitnehmer. Alle Berufsbezeichnung en gelten sowohl für weiblic he als auch für männliche Arbeitnehmer.

Lohntarifvertrag Wachgewerbe NRW Ab 01012015

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  • Laufzeit ab 01.01.2015 erstmals kndbar zum 31.12.2016

    AVE ab ........................

    BAZ Nr. ......... vom ........................

    L O H N T A R I F V E R T R A G

    fr Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

    vom 5. Februar 2015 gltig mit Wirkung ab 1. Januar 2015

    Zwischen dem

    BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT (BDSW), Landesgruppe Nordrhein-Westfalen,

    - einerseits - und der

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen,

    - andererseits - wird folgender Lohntarifvertrag geschlossen:

    1. Geltungsbereich

    Dieser Tarifvertrag gilt:

    rumlich: fr das Land Nordrhein-Westfalen.

    fachlich: fr alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie fr alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, fr alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, die in Nordrhein-Westfalen liegen.

    persnlich: fr alle in diesen Betrieben ttigen gewerblichen Arbeitnehmer.

    Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl fr weibliche als auch fr mnnliche Arbeitnehmer.

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 2

    2. Lhne

    Die Lhne betragen in den Lohngruppen

    A ab dem

    01.01.2015

    ab dem 01.03.2015

    1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/ Revierdienst, Mitarbeiter mit Ttigkeiten im betriebseigenen technischen Bereich sowie Kurierfahrer

    Stunden-Grundlohn 11,44 11,84 2. a) Mitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstellen

    ohne Anordnungsbefugnis (NSL-Fachkraft)

    Stunden-Grundlohn 11,85 12,26 2. b) Mitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und

    Serviceleitstellen, dem die Anordnungsbefugnis gegenber allen Beschftigten des Interventions- / Revier- und Objektschutzdienstes sowie den Kontrolleuren bertragen ist (leitende NSL-Fachkraft)

    Stunden-Grundlohn 12,60 13,04 3. Kontrolleur im Auendienst und Schichtfhrer im

    Interventions- / Revierdienst

    Stunden-Grundlohn 12,24 12,67 4. Sicherheitsmitarbeiter im Personenschutz Stunden-Grundlohn 14,58 15,09 5. Sicherheitsmitarbeiter, der auf Wunsch des Auftraggebers

    an einer Ausbildung zur Geprften Schutz- und Sicherheitskraft teilnehmen soll und eine Prfung als IHK-Geprfte Werkschutzfachkraft oder Geprfte Schutz- und Sicherheitskraft ablegen muss sowie Sicherheitsmitarbeiter in Kernkraftwerken oder Kernkraftwerkbaustellen

    a) ohne IHK-Prfung als IHK-Geprfte Werkschutzfachkraft oder Geprfte Schutz- und Sicherheitskraft

    Stunden-Grundlohn 12,91 13,36 b) mit IHK-Prfung als IHK-Geprfte Werkschutzfachkraft oder

    Geprfte Schutz- und Sicherheitskraft

    Stunden-Grundlohn 14,07 14,56 c) Sicherheitsmitarbeiter in kerntechnischen Anlagen

    mit IHK-Prfung als IHK-Geprfte Werkschutzfachkraft oder Geprfte Schutz- und Sicherheitskraft

    Stunden-Grundlohn 14,25 14,82 6. Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst in

    Verkehrsmitteln des ffentlichen Personenverkehrs oder in Bahnhfen sowie Mitarbeiter, dem die Sicherung der Einnahmen der Verkehrsbetriebe im ffentlichen Personenverkehr bertragen ist

    Stunden-Grundlohn 12,90 13,35

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 3

    B ab dem

    01.01.2015

    ab dem 01.03.2015

    7. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, im Servicedienst und im Pfrtnerdienst

    Stunden-Grundlohn 9,00 9,35 8. Sicherheitsmitarbeiter im Pfrtnerdienst, der sich von der

    Lohngruppe 7. dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann

    Stunden-Grundlohn 10,17 10,53 9. Sicherheitsmitarbeiter im Pfrtnerdienst, der sich von der

    Lohngruppe 8. dadurch abhebt, indem er im Empfangsdienst ttig ist und dem auch die berwachungsfunktion von technischen Anlagen und die Bedienung der Telefonzentrale obliegt

    Stunden-Grundlohn 10,67 11,04 10. a) Sicherheitsmitarbeiter, der bei Ausbung seines Dienstes

    eine Schusswaffe tragen muss oder der dem UZwGBw unterliegt

    Stunden-Grundlohn 10,45 10,82 10. b) Sicherheitsmitarbeiter, der bei Ausbung seines Dienstes

    eine Schusswaffe tragen muss oder der dem UZwGBw unterliegt und laut Dienstanweisung einen Wachhund zu fhren hat, bei Ausbung dieser Funktion

    Stunden-Grundlohn 11,18 11,57 11. Mitarbeiter als Kassierer auf Parkpltzen und in

    Parkhusern

    Stunden-Grundlohn 10,31 10,67 12. Mitarbeiter als Kassierer auf Parkpltzen und in

    Parkhusern an Flughfen, bei Messen und Veranstaltungen

    Stunden-Grundlohn 11,45 11,85

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 4

    B ab dem

    01.01.2015

    ab dem 01.03.2015

    13. Sicherheitsmitarbeiter bei Messen und Veranstaltungen, soweit er im Kontrolldienst in Zugangsbereichen, im Ordnungs- oder Informationsdienst eingesetzt ist, sowie Doorman und Kaufhausdetektiv

    Stunden-Grundlohn 9,56 9,91 14. Sicherheitsmitarbeiter, der auf Anweisung des

    Arbeitgebers den Objektschutzdienst als Fahrer eines PKW ausbt

    Stunden-Grundlohn 10,67 11,04 15. Fachkraft fr Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber

    in einer Funktion eingesetzt wird, fr die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft fr Schutz und Sicherheit fordert

    Stunden-Grundlohn 14,41 14,91 16. Ttigkeiten nach 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughfen

    a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 10,09 10,72 b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 10,55 11,20

    17. Ttigkeiten nach 5 LuftSiG an Verkehrsflughfen a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 13,40 13,99 b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 14,70 15,35

    18. Servicemitarbeiter an Verkehrsflughfen, der im Wesentlichen mobilittseingeschrnkte Menschen betreut

    Stunden-Grundlohn 9,10 9,54

    C HANDWERKER

    19. a) Handwerker und Facharbeiter

    Stunden-Grundlohn 13,99 14,48 b) Handwerker und Facharbeiter mit selbststndiger

    Ttigkeit

    Stunden-Grundlohn 14,75 15,27 c) Handwerker und Facharbeiter mit langjhriger

    Berufserfahrung und besonderen Spezialkenntnissen

    Stunden-Grundlohn 15,53 16,07

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 5

    Die Lhne betragen in den Lohngruppen ab 01.01.2016

    A ab dem

    01.01.2016 1. Sicherheitsmitarbeiter im Interventions-/ Revierdienst,

    Mitarbeiter mit Ttigkeiten im betriebseigenen technischen Bereich sowie Kurierfahrer

    Stunden-Grundlohn 12,25 2. a) Mitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und Serviceleitstellen

    ohne Anordnungsbefugnis (NSL-Fachkraft)

    Stunden-Grundlohn 12,69 2. b) Mitarbeiter in betriebseigenen Notruf- und

    Serviceleitstellen, dem die Anordnungsbefugnis gegenber allen Beschftigten des Interventions- / Revier- und Objektschutzdienstes sowie den Kontrolleuren bertragen ist (leitende NSL-Fachkraft)

    Stunden-Grundlohn 13,50 3. Kontrolleur im Auendienst und Schichtfhrer im

    Interventions- / Revierdienst

    Stunden-Grundlohn 13,11 4. Sicherheitsmitarbeiter im Personenschutz Stunden-Grundlohn 15,62 5. Sicherheitsmitarbeiter, der auf Wunsch des Auftraggebers

    an einer Ausbildung zur Geprften Schutz- und Sicherheitskraft teilnehmen soll und eine Prfung als IHK-Geprfte Werkschutzfachkraft oder Geprfte Schutz- und Sicherheitskraft ablegen muss sowie Sicherheitsmitarbeiter in Kernkraftwerken oder Kernkraftwerkbaustellen

    a) ohne IHK-Prfung als IHK-Geprfte Werkschutzfachkraft oder Geprfte Schutz- und Sicherheitskraft

    Stunden-Grundlohn 13,83 b) mit IHK-Prfung als IHK-Geprfte Werkschutzfachkraft oder

    Geprfte Schutz- und Sicherheitskraft

    Stunden-Grundlohn 15,07 c) Sicherheitsmitarbeiter in kerntechnischen Anlagen

    mit IHK-Prfung als IHK-Geprfte Werkschutzfachkraft oder Geprfte Schutz- und Sicherheitskraft

    Stunden-Grundlohn 15,41 6.

    Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst in Verkehrsmitteln des ffentlichen Personenverkehrs oder in Bahnhfen sowie Mitarbeiter, dem die Sicherung der Einnahmen der Verkehrsbetriebe im ffentlichen Personenverkehr bertragen ist

    Stunden-Grundlohn 13,82

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 6

    B ab dem

    01.01.2016 7. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, im

    Servicedienst und im Pfrtnerdienst

    Stunden-Grundlohn 9,70 8. Sicherheitsmitarbeiter im Pfrtnerdienst, der sich von der

    Lohngruppe 7. dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann

    Stunden-Grundlohn 10,90 9. Sicherheitsmitarbeiter im Pfrtnerdienst, der sich von der

    Lohngruppe 8. dadurch abhebt, indem er im Empfangsdienst ttig ist und dem auch die berwachungsfunktion von technischen Anlagen und die Bedienung der Telefonzentrale obliegt

    Stunden-Grundlohn 11,43 10. a) Sicherheitsmitarbeiter, der bei Ausbung seines Dienstes

    eine Schusswaffe tragen muss oder der dem UZwGBw unterliegt

    Stunden-Grundlohn 11,20 10. b) Sicherheitsmitarbeiter, der bei Ausbung seines Dienstes

    eine Schusswaffe tragen muss oder der dem UZwGBw unterliegt und laut Dienstanweisung einen Wachhund zu fhren hat, bei Ausbung dieser Funktion

    Stunden-Grundlohn 11,97 11. Mitarbeiter als Kassierer auf Parkpltzen und in

    Parkhusern

    Stunden-Grundlohn 11,04 12. Mitarbeiter als Kassierer auf Parkpltzen und in

    Parkhusern an Flughfen, bei Messen und Veranstaltungen

    Stunden-Grundlohn 12,26

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 7

    B ab dem

    01.01.2016 13. Sicherheitsmitarbeiter bei Messen und Veranstaltungen,

    soweit er im Kontrolldienst in Zugangsbereichen, im Ordnungs- oder Informationsdienst eingesetzt ist, sowie Doorman und Kaufhausdetektiv

    Stunden-Grundlohn 10,26 14. Sicherheitsmitarbeiter, der auf Anweisung des

    Arbeitgebers den Objektschutzdienst als Fahrer eines PKW ausbt

    Stunden-Grundlohn 11,43 15. Fachkraft fr Schutz und Sicherheit, die vom Arbeitgeber

    in einer Funktion eingesetzt wird, fr die der Auftraggeber die abgeschlossene Fachausbildung zur Fachkraft fr Schutz und Sicherheit fordert

    Stunden-Grundlohn 15,43 16. Ttigkeiten nach 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughfen

    a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 11,34 b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 11,85

    17. Ttigkeiten nach 5 LuftSiG an Verkehrsflughfen a) Stunden-Grundlohn in der Probezeit 14,58 b) Stunden-Grundlohn nach der Probezeit 16,00

    18. Servicemitarbeiter an Verkehrsflughfen, der im Wesentlichen mobilittseingeschrnkte Menschen betreut

    Stunden-Grundlohn 10,00

    C HANDWERKER

    19. a) Handwerker und Facharbeiter

    Stunden-Grundlohn 14,99 b) Handwerker und Facharbeiter mit selbststndiger

    Ttigkeit

    Stunden-Grundlohn 15,80 c) Handwerker und Facharbeiter mit langjhriger

    Berufserfahrung und besonderen Spezialkenntnissen

    Stunden-Grundlohn 16,63

    2.1. Der Lohnzuschlag fr den Leiter einer Wachgruppe betrgt

    zum eigenen Stunden-Grundlohn ............................ 12 %.

    Der Konsolenbediener im Betreibermodell der Bundeswehr ist stets Leiter einer Wachgruppe.

    Der Lohnzuschlag fr den Terminalleiter an Verkehrsflughfen betrgt

    pro Stunde ............................................................... 1,50 .

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 8

    Der Lohnzuschlag fr den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughfen gem EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und ber die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfgt) betrgt

    pro Stunde ............................................................ 1,50 .

    2.2. Der Zuschlag fr den Sicherheitsmitarbeiter in kerntechnischen Anlagen betrgt fr die Zeit, in der er auf Weisung des Arbeitgebers in der kerntechnischen Anlage eine Schusswaffe fhrt,

    pro Stunde ............................................................. 0,40 .

    2.3. Vorbergehende Zuweisung in eine hhere Lohngruppe berechtigt nicht zu einem Dauerzahlungsanspruch nach dieser Lohngruppe.

    3. Vergtung fr die Pflege des Diensthundes / Aufwandsersatz fr die Stellung des Hundefutters

    3.1. Sofern der Sicherheitsmitarbeiter selbst die Kosten der Beschaffung des Hundefutters fr einen dienstlich verwendeten Hund trgt, vergtet der Betrieb fr die Beschaffung des Hundefutters und die Pflege des Diensthundes insgesamt 1,53 pro Dienstschicht. Hlt der Sicherheitsmitarbeiter darber hinaus einen betriebseigenen Diensthund in seinem eigenen Haushalt, wird die vorstehende Vergtung fr jeden Tag gezahlt, an dem er den Diensthund fhrt oder in seinem Haushalt hlt.

    3.2. Sofern der Betrieb das Hundefutter auf eigene Kosten beschafft und der Sicherheitsmitarbeiter den Diensthund pflegt, erhlt er eine Vergtung fr die Pflege von 0,61 je Dienstschicht.

    3.3. Erforderliche und nachgewiesene Fahrtauslagen fr die dienstliche Verwendung des Hundes werden vom Betrieb erstattet.

    3.4. Fr einen eigenen Hund des Sicherheitsmitarbeiters besteht ein Anspruch auf die Vergtung gem den Ziffern 3.1 bis 3.3 nur fr diejenigen Dienstschichten, in denen der Hund auf schriftliche Veranlassung des Betriebes gestellt wird.

    3.5. Hundesteuer, Haftpflichtversicherung und Kosten der medizinischen Betreuung trgt fr betriebseigene Diensthunde der Betrieb. Werden die Kosten der medizinischen Betreuung durch eine vom Betrieb veranlasste dienstliche Verwendung verursacht, trgt der Betrieb solche Kosten auch fr den eigenen Hund des Sicherheitsmitarbeiters.

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 9

    4. Ausbildungsvergtung

    Die Ausbildungsvergtungen fr die Fachkraft fr Schutz und Sicherheit sowie die Servicekraft fr Schutz und Sicherheit betragen

    ab 01.01.2015

    ab 01.03.2015

    ab 01.01.2016

    4.1. im 1. Ausbildungsjahr 580 610 631

    4.2. im 2. Ausbildungsjahr 646 680 704

    4.3. im 3. Ausbildungsjahr 773 810 838

    5. Allgemeine Bestimmungen

    5.1. Bestehende gnstigere arbeitsvertragliche Regelungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berhrt. Aus einer neuen Eingruppierung aus Anlass des Abschlusses dieses Lohntarifvertrages drfen sich keine Nachteile fr den Mitarbeiter ergeben.

    5.2. Soweit ein Arbeitsverhltnis bis zu einem Betriebsbergang ( 613 a Abs. 1 S. 1 BGB) den Tarifvertrgen fr die Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie, chemische Industrie oder des ffentlichen Dienstes unterliegt, tritt eine kollektivvertragliche Ablsung der bisher geltenden Rechte und Pflichten durch die in diesem Tarifvertrag getroffenen Regelungen im Sinne des 613 a Abs. 1 S. 3 BGB nicht ein.

    5.3. Bisher bertariflich gezahlte Vergtungen und Zulagen knnen bei Erhhung der tariflichen Mindestlohnstze angerechnet werden.

    5.4. Smtliche gegenseitigen Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis erlschen beiderseits drei Monate nach Flligkeit, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Grnde schriftlich geltend gemacht worden sind.

    Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfllt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

    Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprche, die auf vorstzlichen oder grob fahrlssigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

    5.5. Die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien erwirkt werden.

  • NRW LTV 010115-311216.doc Seite 10

    6. Flligkeit der Bezge

    Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung und Auszahlung ist regelmig unbar sptestens bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen.

    7. Geltungsdauer

    7.1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

    7.2. Er kann mit einer Kndigungsfrist von drei Monaten - erstmals zum 31. Dezember 2016 - gekndigt werden.

    7.3. ber den mit der Kndigung vorzulegenden nderungsvorschlag soll so rechtzeitig verhandelt werden, dass der neue Tarifvertrag Anschluss an den vorhergehenden hat.

    Dsseldorf, den 5. Februar 2015

    BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

    Gunnar Vielhaack (Landesgruppenvorsitzender)

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die

    Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

    Gabriele Schmidt Andrea Becker

  • NRW ProtNot MTV 081205_LTV 01012015.doc

    P R O T O K O L L N O T I Z

    zum Manteltarifvertrag vom 08.12.2005 und zum Lohntarifvertrag vom 05.02.2015

    fr Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

    Die Tarifvertragsparteien sind sich dahingehend einig, dass die Ausnahme gem 3 Ziffer 5 Satz 2 des MTV vom 08.12.2005 keine Gltigkeit mehr hat.

    Fr die Lohngruppe 10. a) und 10. b) besteht Anspruch auf den Nachtzuschlag gem 3 Ziffer 5 Satz 1 des Manteltarifvertrages.

    3 Satz 1 des Manteltarifvertrages wird wie folgt gendert: Auf den tariflichen Stundengrundlohn gem Lohngruppen unter Ziffer 2 A-C des Lohntarifvertrages und des Gehaltstarifvertrages werden folgende Zuschlge gezahlt:

    In 3 Ziffer 5 Satz 1 des Manteltarifvertrages werden die Formulierungen von der Lohngruppe 2.0.1 durch von der Lohngruppe 1 und von der Lohngruppe 2.0.11 durch von der Lohngruppe 7 ersetzt.

    Dsseldorf, den 5. Februar 2015

    BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

    Gunnar Vielhaack (Landesgruppenvorsitzender)

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

    vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

    Gabriele Schmidt Andrea Becker

  • NRW LTV_GTV 010115-311216 ProtNot Maregelung.doc

    P R O T O K O L L N O T I Z

    Maregelungsverbot zum Lohntarifvertrag

    und zum Gehaltstarifvertrag

    fr Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

    jeweils vom 5. Februar 2015, gltig mit Wirkung vom 1. Januar 2015

    Jede Maregelung von Beschftigten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifauseinandersetzung und ihrer Beteiligung an Arbeitskampfmanahmen zum o. g. Lohntarifvertrag und zum o. g. Gehaltstarifvertrag fr Sicherheitsdienst-leistungen in NRW unterbleibt oder wird rckgngig gemacht, sofern keine strafbare Handlung vorliegt.

    Dsseldorf, den 5. Februar 2015

    BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

    Gunnar Vielhaack (Landesgruppenvorsitzender)

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

    vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

    Gabriele Schmidt Andrea Becker

  • NRW LTV 010115-311216 ProtNot Aviation.doc

    P R O T O K O L L N O T I Z

    Sicherheitskrfte an Verkehrsflughfen zum Lohntarifvertrag fr Sicherheitsdienstleistungen

    in Nordrhein-Westfalen

    vom 5. Februar 2015, gltig mit Wirkung vom 1. Januar 2015

    Die Tarifvertragsparteien treffen folgende Klarstellung:

    Es besteht Einigkeit, dass fr Ttigkeiten der Sicherheitskrfte an Verkehrsflughfen in Nordrhein-Westfalen (Lohngruppen 16., 17., 18.) die fr das gesamte Bundesgebiet jeweils mit der Gewerkschaft ver.di geltenden tariflichen Regelungen eines Manteltarifvertrages fr Sicherheitskrfte an Verkehrsflughfen, Entgeltrahmentarifvertrages fr Sicherheitskrfte an Verkehrsflughfen und berleitungstarifvertrages fr Sicherheitskrfte an Verkehrsflughfen Anwendung finden und den Manteltarifvertrag fr das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ersetzen.

    Dsseldorf, den 5. Februar 2015

    BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

    Gunnar Vielhaack (Landesgruppenvorsitzender)

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

    vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

    Gabriele Schmidt Andrea Becker

  • P R O T O K O L L N O T I Z

    Sicherungsposten zum Lohntarifvertrag fr Sicherheitsdienstleistungen

    in Nordrhein-Westfalen

    vom 5. Februar 2015, gltig mit Wirkung vom 1. Januar 2015

    Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass fr die Ttigkeit von Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme eine Lohngruppe im Lohntarifvertrag fr Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2015 aufgenommen werden soll, sobald sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lohnhhe geeinigt haben. Diese Lohngruppe entfllt jedoch mit In-Kraft-Treten eines bundesweiten Tarifvertrages fr Sicherungsposten im Bereich spurgebundener Fahrbetriebe/Transportsysteme. Bis zur Einigung der Tarifvertragsparteien gelten die Regelungen, die sich aus der Protokollnotiz Sicherungsposten zum Lohntarifvertrag vom 9. Mrz 2007, gltig mit Wirkung vom 1. Mai 2007, ergeben (s. Anlage), sofern der Mitarbeiter am Stichtag 30. Juni 2011 bereits den dort bezeichneten Stundengrundlohn erhlt (Besitzstandswahrung).

    Dsseldorf, den 5. Februar 2015

    BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

    Gunnar Vielhaack (Landesgruppenvorsitzender)

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

    vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

    Gabriele Schmidt Andrea Becker

    NRW LTV 010115-311216 ProtNot Sipo.doc

  • NRW LTV 010113311214 Anhang Werkfeuerwehr Seite 1

    Anhang Werkfeuerwehr zum Lohntarifvertrag

    fr Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen

    vom 5. Februar 2015, gltig mit Wirkung vom 1. Januar 2015

    Prambel

    Die nachfolgenden Regelungen gelten fr die Ausfhrung von Werkfeuerwehrdienstleistungen durch Gesellschaften des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Nordrhein-Westfalen.

    Diese Sonderregelungen haben fr den Ttigkeitsbereich der Werkfeuerwehrdienstleistungen, zustzlich und ergnzend zum Manteltarifvertrag Nordrhein-Westfalen und zum Mantelrahmentarifvertrag (MRTV), abschlieenden Charakter.

    1 Geltungsbereich

    Dieser Tarifvertrag gilt fr Gesellschaften des Wach- und Sicherheitsgewerbes und deren Beschftigte, die Werkfeuerwehraufgaben gem 3 Absatz 3 MRTV ausben.

    Dieser Anhang gilt nicht fr Betriebe, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages fr den ffentlichen Dienst (TVD) vom 13. September 2005 bzw. dem Tarifvertrag fr den ffentlichen Dienst der Lnder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in ihrer jeweils sich ndernden, ergnzenden bzw. ersetzenden Fassung unterliegen. Dasselbe gilt fr Beschftigte, auf welche die im vorhergehenden Satz genannten Tarifvertrge kraft Tarifbindung Anwendung finden. Fr diese Beschftigten tritt in einem Anwendungsfall des 613 a BGB die in 613 a Absatz 1 Satz 3 BGB genannte Rechtsfolge nicht ein.

    Stattdessen werden die Rechtsnormen des TVD bzw. TV-L zum Inhalt des Arbeitsverhltnisses zwischen dem neuen Inhaber des Betriebes oder Betriebsteils, welcher diesem Tarifvertrag kraft verbandstarifvertraglicher Bindung unterliegt, und dem Beschftigten.

  • NRW LTV 010115311216 Anhang Werkfeuerwehr Seite 2

    Die Vernderungssperre des 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB gilt entsprechend.

    Des Weiteren tritt die Rechtsfolge des 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ein fr Beschftigte, deren Arbeitsverhltnis bis zum Betriebsbergang dem Geltungsbereich des Tarifrechts fr die Metall- und Elektroindustrie, Stahlindustrie oder chemischen Industrie in Nordrhein-Westfalen unterlegen hat, wenn diese am 30.06.2001 der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) angehrten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am Tag des Betriebsbergangs weiterhin angehren.

    2 Begriffsbestimmungen fr den Werkfeuerwehrdienst

    a) Werkfeuerwehrmann-Anwrter in Ausbildung zu B 1 in den ersten drei Monaten der Beschftigung in einer Werkfeuerwehr

    b) Werkfeuerwehrmann-Anwrter in Ausbildung zu B 1 nach Ablauf von drei Monaten der Beschftigung in einer Werkfeuerwehr

    c) Werkfeuerwehrmann mit B 1 Abschluss innerhalb einer sechsmonatigen Objekteinweisungsphase

    d) Werkfeuerwehrmann mit B 1 Abschluss nach Ablauf der Objekteinweisungsphase

    3 Tariflohngruppen Werkfeuerwehrdienst

    1. Es gibt folgende Tariflohngruppen:

    in ab 01.01.2015

    in ab 01.03.2015

    in ab 01.01.2016

    a) Werkfeuerwehrmann-Anwrter gem 2a 9,67 10,06 10,46

    b) Werkfeuerwehrmann-Anwrter gem 2b 10,14 10,55 10,97

    c) Werkfeuerwehrmann gem 2c 10,38 10,80 11,23

    d) Werkfeuerwehrmann gem 2d 10,55 10,97 11,41

    2. Bei den vorbezeichneten tariflichen Grundlhnen handelt es sich um Bruttobetrge pro Schichtstunde. Fr eine 24-Stunden-Schicht werden 24 Stunden mit den in Ziffer 1 genannten Grundlhnen vergtet.

    3. Mitarbeiter/innen, die nach der Lohngruppe 1. a), 1. b) vergtet werden, haben einen Anspruch auf eine Vergtung gem Lohngruppe 1. d), wenn sie in ihrer Person die fachlichen Voraussetzungen der Lohngruppe 1. d) erfllen und bereits seit 24 Monaten nach einer der Lohngruppen [1. a), 1. b)] bezahlt werden.

  • NRW LTV 010115311216 Anhang Werkfeuerwehr Seite 3

    4 Zuschlge

    1. Nachtarbeitnehmer im Sinne des 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erhalten einen Nachtzuschlag in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr in Hhe von 18 % des jeweiligen Stundengrundlohnes.

    2. Auf den jeweiligen Stundengrundlohn wird ab der dreizehnten 24-Stunden-Schicht im Monat ein Mehrarbeitszuschlag von 10 % gezahlt, ab der vierzehnten 24-Stunden-Schicht ein solcher von 25 %.

    3. Auf den jeweiligen Stundengrundlohn werden die Sonn- und Feiertagszuschlge gem Manteltarifvertrag fr das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen in der jeweils gltigen Fassung gezahlt.

    5 Schichtzeiten unter 24 Stunden

    Fr Schichtzeiten unter 24 Stunden werden die Stunden-Grundlhne gem 3 um 16,1 % erhht.

    6 Allgemeines

    Bestehende einzelvertragliche Regelungen, die fr den Beschftigten gnstiger sind, werden durch diese Regelung nicht aufgehoben.

    Dsseldorf, den 5. Februar 2015

    BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

    Gunnar Vielhaack (Landesgruppenvorsitzender)

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

    vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

    Gabriele Schmidt Andrea Becker

  • NRW LTV 010115-311216 ProtNot Lohnstruktur.doc

    P R O T O K O L L N O T I Z

    Lohnstruktur zum Lohntarifvertrag fr Sicherheitsdienstleistungen

    in Nordrhein-Westfalen

    vom 5. Februar 2015, gltig mit Wirkung vom 1. Januar 2015

    Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit dieses Lohntarifvertrages Verhandlungen ber eine neue Lohnstruktur aufzunehmen, mit dem ernsthaften Willen, einen abgestimmten Entwurf zum Beginn der Tarifverhandlungen fr den Lohntarifvertrag mit Wirkung ab 01.01.2017 vorzulegen. Ein erster Verhandlungstermin ist vor dem 30.06.2015 vorzusehen.

    Dsseldorf, den 5. Februar 2015

    BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT Landesgruppe Nordrhein-Westfalen

    Gunnar Vielhaack (Landesgruppenvorsitzender)

    Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

    vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen

    Gabriele Schmidt Andrea Becker