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Lärmschutz in Gaststätten und Biergärten - umwelt.nrw.de · gastronomie verbunden sind,z. B. Musik und Fernseh-übertragungen, gilt die Verlängerung der Öffnungszeiten nicht

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Lärmschutz in Gaststättenund Biergärten

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Rechtliche Regelungen

Gaststätten unterliegen den Vorschriften des Gaststätten-gesetzes und denen des Bundes-Immissionsschutzgeset-zes (BImSchG), das durch die Technische Anleitung zumSchutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert wird.

Aus diesen Vorgaben ergeben sich Betreiberpflichten, wiez. B. die Einhaltung bestimmter Lärmrichtwerte. DiesePflichten setzt die zuständige Behörde – meist das Ord-nungsamt einer Stadt – mit den Mitteln des Gaststätten-rechtes durch. Hierbei kommen sowohl Auflagen zumtechnischen Schallschutz und organisatorische Maß-nahmen als auch die Änderung der Sperrzeiten bis zumWiderruf der Erlaubnis in Betracht.

Immissionsrichtwerte der TA Lärm(vor dem geöffneten Fenster)

Tags dB(A) Nachts dB(A)

Misch-, Kern- und Dorfgebiete 60 45

Allgemeine Wohngebiete 55 40

Reine Wohngebiete 50 35

Kurgebiete, Krankenhäuserund Pflegeanstalten 45 35

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Die Außengastronomie einer Gastwirtschaft unterliegt zwarnicht den Vorgaben der TA Lärm. Als Erkenntnisquelle kanndie TA Lärm jedoch herangezogen werden. Darauf hat die Landesregierung NRW in einem Erlass zur „Messung,Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionenbei Freizeitanlagen“ ausdrücklich hingewiesen.

Das Landes-Immissionsschutzgesetz in NRW regelt in § 9allgemein den Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr. Für dieAußengastronomie gibt es verlängerte Öffnungszeiten bis24 Uhr. Die Beurteilung der Außengastronomie bis 24 Uhrerfolgt nach den Lärmrichtwerten für die Tagzeit.

Dies gilt nur für Geräusche, die typisch für die Bewirtungsind, also z. B. für die Gespräche der Gäste und die Bedie-nung. Für Geräusche, die normalerweise nicht mit Außen-gastronomie verbunden sind, z. B. Musik und Fernseh-übertragungen, gilt die Verlängerung der Öffnungszeitennicht. Die Gemeinden können den Beginn der Nachtruheauf 22 Uhr vorverlegen, wenn es ihnen zum Schutz derNachbarschaft – insbesondere in Wohn- und Mischgebie-ten – geboten erscheint.

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Problemfelder und Lärmquellen

Lärmbelästigungen durch Gaststätten und Biergärtenkönnen durch sogenannte „verhaltensbezogene Geräu-sche“ entstehen: durch Gespräche, Rufe oder Lachen.Eine andere Quelle sind technische Geräusche, die vonMusik- und Fernsehübertragungen ausgehen, aber auchvon Abluftanlagen und der An- und Abfahrt bei Waren-lieferungen.

Die Betreiber von Gaststätten sind in jedem Fall verpflich-tet, die technisch und organisatorisch möglichen Schutz-maßnahmen zu ergreifen. Die dazu erforderliche Maß-nahme kann manchmal ganz einfach und kostengünstig,manchmal aber auch aufwendig und kostenintensiv sein.Bei anspruchsvollen Schutzmaßnahmen empfiehlt essich immer, Sachverständige einzuschalten.

Es kann in Einzelfällen vorkommen, dass die Einhaltungder Nachtruhe trotz Berücksichtigung aller möglichenLärmschutzmaßnahmen nicht zu gewährleisten ist,z. B. bei großen Veranstaltungen. In diesen Fällen kannauf Antrag die örtliche Ordnungsbehörde eine Ausnahmenach Landes-Immissionsschutzgesetz erteilen – nachAbwägung aller Interessen. Gleiches gilt für die Benut-zung von Tonträgern.

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Maßnahmen zur Minderung von Lärmbelastungen

•bauliche und bauakustische Maßnahmen– Windfänge innerhalb der Gaststätte mit zwei hin-

tereinander angeordneten Türen in den Eingangs-bereichen

– schallgedämmte Belüftung der Gasträume(zur Vermeidung von geöffneten Fenstern)

– Einbau von Pegelbegrenzern an Musikanlagen– bei baulichem Verbund mit Wohnungen sind Vorsatz-

schalen vor den Wänden und abgehängte Deckenempfehlenswert

•organisatorische Maßnahmen– zeitliche Begrenzung von Musikbeschallung auf die

Zeit bis 22 Uhr– räumliche Anordnung der Freisitzflächen so dass mög-

lichst große Abstände zur Nachbarschaft entstehen– Schallschutzwände zur nahegelegenen Nachbarschaft

hin– Bepflanzung und Sichtschutz (z. B. durch Flechtzäune).

Diese haben zwar meist nur eine geringe akustischeWirkung, tragen aber zum Schutz der Privatsphärefür Anwohner und Gäste bei und verringern dadurchdie Belästigungswirkung.

Bei Belästigungen durch den Kneipenlärm zunächst mit demWirt persönlich sprechen.

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Was tun, wenn es zu laut ist?

Bei Belästigungen durch den Lärm von (Freiluft)-Gaststät-ten empfiehlt sich zunächst das persönliche Gesprächmit den Gaststättenbetreibern. Lässt sich das Problemauf diesem Weg nicht lösen, besteht die Möglichkeit, diezuständige Behörde, das Ordnungsamt bzw. die untereImmissionsschutzbehörde, einzuschalten. Die Behördewird die Einhaltung der Lärmrichtwerte prüfen. Für denFall, dass Lärmrichtwerte überschritten werden, muss die Behörde entsprechende lärmmindernde Maßnahmennach dem Stand der Technik anordnen.

Abgrenzung zu Sport- und Freizeitlärm

Sämtliche Veranstaltungen wie Konzerte und Filmvorfüh-rungen, die in der Außengastronomie stattfinden, fallenunter den Runderlass „Messung, Beurteilung und Vermin-derung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen”.

Die Anforderungen dieses Erlasses gleichen denen der TA Lärm zwar im Grundsatz. Allerdings sind zum Schutzder Ruhezeiten (20.00 bis 22.00 Uhr) abgesenkte Immis-sionsrichtwerte vorgesehen, die in einer eigenen Beurtei-lungszeit von zwei Stunden ermittelt werden.

Nach 22.00 Uhr gelten für Freizeitanlagen die vergleich-baren Anforderungen der TA Lärm.

Gaststätten und Vereinsheime von Sportanlagen unter-liegen der Sportanlagenlärmschutzverordnung, solangedie Gastronomie gleichzeitig mit dem Sportbetrieb statt-findet.

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Weiterführende Informationen und Rechtsvorschriften

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,Natur- und Verbraucherschutz des LandesNordrhein-Westfalenwww.umwelt.nrw.de/umwelt/laerm

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutzwww.lanuv.nrw.de/geraeusche/sport_freizeit5.htm

Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchGwww.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –TA Lärmwww.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/talaerm.pdf

Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchVwww.bundesrecht.juris.de/bimschv_18/index.html

Gaststättengesetzwww.bundesrecht.juris.de/gastg/index.html

Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LImschG)www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/LImSchG.pdf

Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei FreizeitanlagenRunderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutzvom 16.09.2009www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/freizeitlaermerlass.pdf

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Herausgeber:Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf, Referat Öffentlichkeitsarbeit

Fachredaktion:Referat „Immissionsschutz bei Lärm und anderen physikalischen Einwirkungen”

Gestaltung:Projekt-PR Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit mbh, www.projekt-pr.de

Bildnachweis:vario images (1), VRD (2), Muhs/Caro (3), Bildagentur Huber (4), andresr (5), lisegagne (8)

Druck:JVA Druck+Medien, Geldern

Stand:Februar 2014

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Land-wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen40190 DüsseldorfTelefon 0211 4566-666Telefax 0211 [email protected]