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M U S T E R R E C H T

M U S T E R R E C H T. Was ist ein Muster ? § 1 Abs 2 MuSchG [Ein] Muster […] ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon,

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Was ist ein Muster ?

§ 1 Abs 2 MuSchG

„[Ein] Muster […] ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses […] ergibt.“

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Beispiele geschützter Muster (Quelle: HABM)

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Musterrecht

im objektiven Sinn im subjektiven Sinn

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Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht

Schutz ästhetischer Gestaltungen

MuSchG

Schutz technischer Gestaltungen

GMG

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Rechtsquellen

• MuSchG• PAG, PAGV, § 1 UWG

• MusterRL• VO

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

• HMA• Abk Locarno, PVÜ

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Gemeinschaftsgeschmacksmuster

• VO (EG) 2002/6

• eigenständiges und

einheitliches

Musterrecht

• neben dem nationalen

Musterrecht

• Verwaltung: HABM

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Internationales Muster• HMA

• Bündel nationaler

Musterrechte

• Inhalt, Schutzbereich und

Rechtsfolgen nach

nationalem Recht

• Verwaltung:

Internationales Büro

der WIPO

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Institutionen (bis 31.12.2013)

O P M

R M A

R A

N A

LGS WienHG Wien

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Institutionen (NEU seit 1.1.2014)

O L G W i e n

LGS WienHG Wien N A R A

O G H

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Neuheit Eigenart

DoppelschutzverbotGute Sitten & öff. Ordnung

Schutzvoraussetzungen

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Fallbeispiel: Neuheit• Die „Doppelpyramide“ war 1993 in der BRD

als Muster veröffentlicht worden. Damit wurde sie auch der österreichischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

• Unter Öffentlichkeit iSd § 2 Abs 1 MuSchG ist nämlich nicht bloß die „inländische“ Öffentlichkeit zu verstehen.

• Beachte die Definition der Öffentlichkeit in Art 6 Abs 1 MusterRL: „…die in der Gemeinschaft [Anm.: EU] tätigen Fachkreise des betreffenden Sektors …“

• Eine 1995 in Österreich registrierte „Doppelpyramide“ ist daher nicht neu.

NA 1.9.1997, NMu 3 und 4/96 – „Doppelpyramide“

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• Die Neuheit ist dann gegeben, wenn das Muster mit keinem vorbekannten Muster identisch ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

• Die Eigenart ist gegeben, wenn das Muster einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von jenem eines vorbekannten Musters unterscheidet. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen.

HABM 26.5.2008, ICD 4158 – „iPod“

Fallbeispiel: Neuheit , Eigenart

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Weitere Fallbeispiele: Eigenart

HABM 19.7.2010, ICD 7037 und 7038

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Weiteres Fallbeispiel: Eigenart

2000 als Gemeinschaftsmarke angemeldet

2005 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster

angemeldet

EuGH 18.10.2012, C-101, 102/11 P

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Registrierungsverfahren (§§ 11 ff MuSchG)

AnmeldungPrioritätszeitpunkt

Prioritätsrecht

PrüfungFormale

Voraussetzungen

≠ Schutzvoraus-setzungen

RegistrierungMusterregister

Musteranzeiger

Musterzertifikat

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Musterinhaber

Schöpfer(§ 7 Abs 1 MuSchG)

Arbeit- oder Auftraggeber(§ 7 Abs 2 MuSchG)

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Ausschließungsrecht (§ 4 MuSchG)

„Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, […] Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.“

„Der Umfang des Schutzes […] erstreckt sich auf jedes Muster, das […] keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.“

idente und ähnliche Muster

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Fallbeispiel: Ähnliche Muster• Der Musterschutz erstreckt

sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

• Die entscheidende Frage ist, ob sich die charakteristischen Erscheinungs- und Gestaltungsformen des Musters (Formen, Linien etc) beim inkriminierten Vergleichserzeugnis wieder finden.

OLG Wien 9.12.2004, 1 R 183/04 w – „Raindance“

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Weiteres Fallbeispiel: Ähnliche Muster

OLG Düsseldorf 30.12.2009, 14c 294/08 – „Kinderwagen“

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Weiteres Fallbeispiel: Unähnliche Muster

OGH 17.12.2013, 4 Ob 83/13 d – „Blume des Lebens“

Vorbestehender Formenschatz

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Grenzen des Musterschutzes

Privatbereich

(§ 4a Abs 1 MuSchG)

Erschöpfung

(§ 5a MuSchG)

Vorbenützer

(§ 5 MuSchG)

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Schutzdauer (§ 6 MuSchG)

Entstehung mit Eintragung in das Musterregister

Ende nach jeder Schutzperiode (fünf Jahre), sofern nicht erneuert

wird (maximal 4 mal möglich)

Das Musterrecht ist absolut befristet ! Nach 25 Jahren endet es in jedem Fall !

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Übertragbares Vermögensrecht

Übertragung

(§ 10 Abs 1 MuSchG)

Lizenzierung Verpfändung

Die Eintragung in das Musterregister hat konstitutive Wirkung !

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Streitige Verfahren

Nichtigerklärung (§ 23 MuSchG)

• Auf Antrag eines Betroffenen

• Insb bei einem Verstoß gegen die

Schutzvoraussetzungen

Aberkennung (§ 25 MuSchG)

• Auf Antrag des wahren Berechtigten

• Gegen den unberechtigten Inhaber

• uU Übertragung auf den Antragsteller

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Fallbeispiel: Nichtigerklärung

Seit 2001 von einem koreanischen Unternehmen für den Verkauf in

Europa hergestellt

Im Jahr 2004 angemeldet und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster

eines US-Unternehmens eingetragen

HABM 15.9.2005, ICD 529 – „Kiss Mixer“

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Sanktionen

• Zivilrechtliche Sanktionen

(§ 34 MuSchG)

zB Unterlassungsklage, Schadenersatz

• Strafrechtliche Sanktionen

(§ 35 MuSchG)

Privatanklagedelikt !

• Feststellungsantrag (§ 39 MuSchG)