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M U S T E R R E C H T
Was ist ein Muster ?
§ 1 Abs 2 MuSchG
„[Ein] Muster […] ist die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses […] ergibt.“
Beispiele geschützter Muster (Quelle: HABM)
Musterrecht
im objektiven Sinn im subjektiven Sinn
Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht
Schutz ästhetischer Gestaltungen
MuSchG
Schutz technischer Gestaltungen
GMG
Rechtsquellen
• MuSchG• PAG, PAGV, § 1 UWG
• MusterRL• VO
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
• HMA• Abk Locarno, PVÜ
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
• VO (EG) 2002/6
• eigenständiges und
einheitliches
Musterrecht
• neben dem nationalen
Musterrecht
• Verwaltung: HABM
Internationales Muster• HMA
• Bündel nationaler
Musterrechte
• Inhalt, Schutzbereich und
Rechtsfolgen nach
nationalem Recht
• Verwaltung:
Internationales Büro
der WIPO
Institutionen (bis 31.12.2013)
O P M
R M A
R A
N A
LGS WienHG Wien
Institutionen (NEU seit 1.1.2014)
O L G W i e n
LGS WienHG Wien N A R A
O G H
Neuheit Eigenart
DoppelschutzverbotGute Sitten & öff. Ordnung
Schutzvoraussetzungen
Fallbeispiel: Neuheit• Die „Doppelpyramide“ war 1993 in der BRD
als Muster veröffentlicht worden. Damit wurde sie auch der österreichischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
• Unter Öffentlichkeit iSd § 2 Abs 1 MuSchG ist nämlich nicht bloß die „inländische“ Öffentlichkeit zu verstehen.
• Beachte die Definition der Öffentlichkeit in Art 6 Abs 1 MusterRL: „…die in der Gemeinschaft [Anm.: EU] tätigen Fachkreise des betreffenden Sektors …“
• Eine 1995 in Österreich registrierte „Doppelpyramide“ ist daher nicht neu.
NA 1.9.1997, NMu 3 und 4/96 – „Doppelpyramide“
• Die Neuheit ist dann gegeben, wenn das Muster mit keinem vorbekannten Muster identisch ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
• Die Eigenart ist gegeben, wenn das Muster einen Gesamteindruck hervorruft, der sich von jenem eines vorbekannten Musters unterscheidet. Bei der Beurteilung der Eigenart ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen.
HABM 26.5.2008, ICD 4158 – „iPod“
Fallbeispiel: Neuheit , Eigenart
Weitere Fallbeispiele: Eigenart
HABM 19.7.2010, ICD 7037 und 7038
Weiteres Fallbeispiel: Eigenart
2000 als Gemeinschaftsmarke angemeldet
2005 als Gemeinschaftsgeschmacksmuster
angemeldet
EuGH 18.10.2012, C-101, 102/11 P
Registrierungsverfahren (§§ 11 ff MuSchG)
AnmeldungPrioritätszeitpunkt
Prioritätsrecht
PrüfungFormale
Voraussetzungen
≠ Schutzvoraus-setzungen
RegistrierungMusterregister
Musteranzeiger
Musterzertifikat
Musterinhaber
Schöpfer(§ 7 Abs 1 MuSchG)
Arbeit- oder Auftraggeber(§ 7 Abs 2 MuSchG)
Ausschließungsrecht (§ 4 MuSchG)
„Die Registrierung eines Musters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, […] Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.“
„Der Umfang des Schutzes […] erstreckt sich auf jedes Muster, das […] keinen anderen Gesamteindruck hervorruft.“
idente und ähnliche Muster
Fallbeispiel: Ähnliche Muster• Der Musterschutz erstreckt
sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
• Die entscheidende Frage ist, ob sich die charakteristischen Erscheinungs- und Gestaltungsformen des Musters (Formen, Linien etc) beim inkriminierten Vergleichserzeugnis wieder finden.
OLG Wien 9.12.2004, 1 R 183/04 w – „Raindance“
Weiteres Fallbeispiel: Ähnliche Muster
OLG Düsseldorf 30.12.2009, 14c 294/08 – „Kinderwagen“
Weiteres Fallbeispiel: Unähnliche Muster
OGH 17.12.2013, 4 Ob 83/13 d – „Blume des Lebens“
Vorbestehender Formenschatz
Grenzen des Musterschutzes
Privatbereich
(§ 4a Abs 1 MuSchG)
Erschöpfung
(§ 5a MuSchG)
Vorbenützer
(§ 5 MuSchG)
Schutzdauer (§ 6 MuSchG)
Entstehung mit Eintragung in das Musterregister
Ende nach jeder Schutzperiode (fünf Jahre), sofern nicht erneuert
wird (maximal 4 mal möglich)
Das Musterrecht ist absolut befristet ! Nach 25 Jahren endet es in jedem Fall !
Übertragbares Vermögensrecht
Übertragung
(§ 10 Abs 1 MuSchG)
Lizenzierung Verpfändung
Die Eintragung in das Musterregister hat konstitutive Wirkung !
Streitige Verfahren
Nichtigerklärung (§ 23 MuSchG)
• Auf Antrag eines Betroffenen
• Insb bei einem Verstoß gegen die
Schutzvoraussetzungen
Aberkennung (§ 25 MuSchG)
• Auf Antrag des wahren Berechtigten
• Gegen den unberechtigten Inhaber
• uU Übertragung auf den Antragsteller
Fallbeispiel: Nichtigerklärung
Seit 2001 von einem koreanischen Unternehmen für den Verkauf in
Europa hergestellt
Im Jahr 2004 angemeldet und als Gemeinschaftsgeschmacksmuster
eines US-Unternehmens eingetragen
HABM 15.9.2005, ICD 529 – „Kiss Mixer“
Sanktionen
• Zivilrechtliche Sanktionen
(§ 34 MuSchG)
zB Unterlassungsklage, Schadenersatz
• Strafrechtliche Sanktionen
(§ 35 MuSchG)
Privatanklagedelikt !
• Feststellungsantrag (§ 39 MuSchG)