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Mahnverfahren. 1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein? 2. Welche Mahnstufen gibt es und wie sollten die entsprechenden Mahnschreiben aus-sehen, um einerseits die Zahlungsforderung deutlich zu machen und andererseits die Kunden nicht zu verlieren? - PowerPoint PPT Presentation
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MahnverfahrenMahnverfahren1.1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein?
2.2. Welche Mahnstufen gibt es und wie sollten die entsprechenden Mahnschreiben aus-sehen, um einerseits die Zahlungsforderung deutlich zu machen und andererseits die Kunden nicht zu verlieren?
3.3. Erstellung eines Schaubildes zum Ablauf eines Mahnverfahrens mit allen Stufen.
1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein?1. Wann tritt ein Zahlungsverzug ein?
Voraussetzungen des Verzuges:Voraussetzungen des Verzuges:
1. voll wirksamer und fälliger Anspruch2. Grundsätzliches Vorliegen einer Mahnung
Verzug durch Mahnung des GläubigersVerzug durch Mahnung des Gläubigers
Ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner vom Gläubiger eine Mahnung erhält und ihn auffordert die fällige Rechnung zu begleichen, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug. Als Beweis für die Zustellung der Mahnung dient ein Einschreiben mit RückscheinEinschreiben mit Rückschein.
• Verzug ohne MahnungVerzug ohne MahnungEine Mahnung ist entbehrlich, wenn ein Kalenderdatum bestimmt wird, bis wann die Forderung zu bezahlen ist. Ab den letzten Tag der Zah-lungsfrist geht der Schuldner in Zahlungsverzug.
• Gesetz zum ZahlungsverzugGesetz zum ZahlungsverzugDas Gesetz dient zur Hilfe von kleineren Unternehmen. Der Schuldner kommt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rech-nung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderungen in Zahlungsverzug. Denn: Eine Mahnung ist entbehrlich und der Zugang der Rechnung muss bewiesen werden.
Quellen:Quellen: www.mahnung-online.de www.abc-recht.de www.ra-kotz.de www.gesetz.blogg.de www.lag-baden-wuertemberg.de
2.2. Welche Mahnstufen gibt es und wie sollten die ent-sprechenden Mahnschreiben aussehen, um einer-seits die Zahlungsforderung deutlich zu machen und andererseits die Kunden nicht zu verlieren?
MahnstufenMahnstufen
a)a) Zahlungserinnerung
b)b) 1. Mahnung
c)c) 2. Mahnung
d)d) 3. Mahnung
e)e) Gerichtlicher Mahnbescheid
f)f) Vollstreckungsbescheid
a) Zahlungserinnerunga) Zahlungserinnerung
Was ist zu beachten:
Ist die vertraglich vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen (10 – 14 Tage) schicken Sie an einen säumigen Kunden ein Erinnerungsschreiben. In dem Sie dem Kunden an seine Zahlungspflicht erinnern und eine neue Frist setzen (wiederum 5 – 10 Tage). Das Schreiben sollte freundlich abgefasst werden, z. B. „… sicher ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass die nachgenannte Rechnung von Ihnen noch nicht beglichen wurde …“
b) 1. Mahnungb) 1. Mahnung
Erfolgt auf das Erinnerungsschreiben keine Zahlung, versenden Sie an den säumigen Kunden ein Mahnschreiben. Machen Sie das Schreiben mit der fett-gedruckten Bezeichnung „1. Mahnung“ als solches deutlich erkennbar. Zudem sollte die Mahnung eine Charakterisierung genau des Auftrags bzw. Vertrags, sowie das Lieferdatum, die Rechnungsnummer und eine neue Zahlungsfrist er-halten. Setzen Sie eine Frist von 5 – 10 Tagen. Damit der Schuldner die Frist auch einhalten kann, sollte diese auf einen Werktag enden. Geben Sie das ge-naue Datum an bis wann die Schuld beglichen werden soll.
Es ist zu überlegen, ob es sich bei den jeweiligen Schulden lohnt, nochmals zu mahnen oder sofort einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Wenn Sie auf eine 2. oder 3. Mahnung verzichten wollen, stellen Sie sicher, dass der Schuldner die 1. Mahnung erhalten hat, z. B. per Einschreiben, Quittung.
Ist nach Ablauf der 1. Mahnungsfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen, senden Sie Ihrem Kunden eine 2. Mahnung, die nach dem selben Schema auf-gebaut sein sollte wie bereits die 1. Mahnung.
Setzen Sie nunmehr eine Frist von maximal 10 Tagen, die wiederum auf einen Werktag endet. Geben Sie den Tag an, bis zu dem der Schuldner die Forde-rung zu erfüllen hat. Der Verzugsschaden bzw. Ausgaben, die für die Eintrei-bung von Forderungen anfallen, können ab der 2. Mahnung als Verzugs-schaden gegenüber den Schuldner geltend gemacht werden. Die Gebühren dürfen jedoch nicht mehr als 9,17 % Verzugszinsen (bei Handelsgeschäften) betragen.
c) 2. Mahnungc) 2. Mahnung
Beispiel: Kosten gerichtliches – außergerichtliches Mahnverfahren
1. anwaltliche vorgerichtliche Mahnung 27,14 €
2. gerichtlicher Mahnbescheid (Forderung 908,-€) Anwaltskosten 90,48 € Gerichtskosten 22,50 €
3. Klage Anwaltskosten 211,70 € Gerichtskosten 135,00 €
d) 3. Mahnungd) 3. Mahnung
Ist auch die 2. Mahnung erfolglos, sollten Sie mit der 3. Mahnung, um die Ernsthaftigkeit Ihres Unterfangens zur Durchsetzung der Forderung Ihrerseits zu untersreichen, mit dem Gang zum Rechtsanwalt, Gericht oder Inkassounter-nehmen drohen.
Setzen Sie eine weitere, aber kurze Frist. Zudem machen Sie dem säumigen Kunden darauf aufmerksam, dass alle weiteren Schritte für den Schuldner mit Kosten verbunden sind. Versenden Sie diese Mahnung am besten per Ein-schreiben.
Spätestens jetzt sollten Sie die Geschäftsbeziehung zu dem säumigen Kunden überlegen. Stellen Sie den Verkauf an den Kunden ein, stoppen Sie evtl. vor-gesehene Lieferungen bzw. liefern Sie nur noch gegen Vorkasse.
In dieser Situation sollten Sie sich überlegen, ob Sie einen Rechtsanwalt be-auftragen, der auf den Schuldner verstärkten Druck ausübt, um diesen noch zu einer Zahlung zu bewegen. Außerdem können Sie einen gerichtlichen Mahnbe-scheid beantragen oder eine Inkassounternehmen mit der Eintreibung der Schuld beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwaltes und des Inkassounterneh-Die Kosten des Rechtsanwaltes und des Inkassounterneh-mens gehen zu Lasten des Schuldnersmens gehen zu Lasten des Schuldners.
Die Formulare für den Mahnbescheid erhalten Sie im Schreibwarenhandel. Diese müssen vollständig ausgefüllt und an das zuständige Amtsgericht ge-schickt werden. Das Mahngericht prüft den Antrag auf formale Richtigkeit. Das Mahngericht stellt den Mahnbescheid anschließend dem säumigen Schuldner zu. Daraufhin kann dieser die Forderung begleichen oder innnerhalb von 2 Wochen Widerspruch einlegen.
e) Gerichtlicher Mahnbescheide) Gerichtlicher Mahnbescheid
f) Vollstreckungsbescheidf) Vollstreckungsbescheid
Zahlt der säumige Kunde auch nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbeschei-des und legt er auch keinen Widerspruch ein, wird dem Schuldner vom Mahn-gericht nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Vollstreckungsbescheid zugeschickt. Auch in diesem Fall beträgt die Zahlungsfrist 2 Wochen.
Kommt es wiederum nicht zur Zahlung oder zum Widerspruch, erhält der An-tragssteller einen sogenannten „Titel“. Damit kann der Gerichtsvollzieher eine Pfändung beim Schuldner durchführen. Legt der Schuldner Widerspruch gegen das Mahnverfahren ein, wird in einem gerichtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe die Forderung rechtmäßig sind.
3. Erstellung eines Schaubildes zum Ablauf eines Mahnverfahrens 3. Erstellung eines Schaubildes zum Ablauf eines Mahnverfahrens mit allen Stufen.mit allen Stufen.
Antragssteller Gericht
(Rechtspfleger)
Antragsgegner Gericht
(Richter)
Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides
Prüfung des MB-Antrags
Auf Antrag Prozess-verfahren
(Ablauf siehe Urteils-verfahren)
Widerspruch jaja
Widerspruch neinnein
Erlass des MB-AntragsErlass des MB-Antrags
Zustellung an Antragsgegner
Antrag auf Erlass eines Vollstre-ckungsbescheides
Prüfung des VB-Antrags
Erlass des VB-AntragsErlass des VB-Antrags
Zustellung an Antragsgegner
Einspruch jaja Von Amtswegen Pro-zessverfahren
(Ablauf siehe Urteils-verfahren)
VB-Ausfertigung an Antrags-steller
Vollstreckungstitel Einspruch neinnein
Vollstreckungsbe-scheid rechtskräftig
Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvoll-streckung
UrteilsverfahrenUrteilsverfahren
Den überwiegenden Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren (98 %) macht das Urteilsverfahren zu verschiedenen Streitigkeiten aus. Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über den Verfahrensablauf …
Klageschrift Gericht Beklagte Partei
Klageschrift Arbeitsgericht
Zustellung der Klageschrift
Ladung zum Termin
Stellungsnahme zur Klage
Erscheinen zum TerminGütetermin
Richterliche Entscheidung oder Kammerterminsbe-
schluss
Erscheinen zum Termin
Kammertermin
falls erforderlich Beweis-aufnahme
Urteil
Erscheinen zum Termin
falls erforderlich/möglich Angebot Gegenbeweis
Erscheinen zum Termin
falls Klageanspruch bestritten Beweisangebot
Bei den Gerichten für Arbeitsachen besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Bei einkommensschwachen Bürgern übernimmt die Staatskasse ganz oder teil-weise im Zuge der Prozesskostenhilfe die Kosten des Anwaltes. Die Klage wird dem Beklagten durch das Gericht zugestellt. Der Vorsitzende bestimmt regel-mäßig die Termine zur Güteverhandlung. Dieser Termin findet 2 bis 4 Wo-chen nach Klageerhebung statt.
Der Vorsitzende erörtert mit den Parteien die Rechtsstreitigkeit mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Einigen sich die Parteien, so wird ein gerichtlicher Vergleich protokolliert. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so wird ein Termin zur Verhandlung bestimmt. Da an dieser Verhandlung auch die ehrenamtlichen Richter teilnehmen, wird sie auch Kammerverhandlung genannt.
Vor der Verhandlung setzt der Vorsitzende den Parteien Schriftsatzfristen. Die-se müssen eingehalten werden, da ansonsten das Gericht sie zurückweist. Bei der Anfertigung der Schriftsätze kann die Rechtsantragsstelle aufgrund der Un-parteilichkeit des Gerichts keine Hilfestellung leisten.
Die Kammerverhandlung findet in der Regel 2 – 6 Monate nach der Gütever-handlung statt. Auch in der Kammerverhandlung möchte das Gericht eine güt-liche Einigung erreichen. Kommt dies erneut nicht zustande, so entscheidet das Arbeitsgericht die Rechtssache durch ein Urteil.
Der gerichtliche MahnbescheidDer gerichtliche Mahnbescheid
Der VerfahrensablaufDer VerfahrensablaufDas Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer Erlass eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer Klageschrift entsprechen muss. Ist der Antrag korrekt Klageschrift entsprechen muss. Ist der Antrag korrekt gestellt, so ergeht - ohne Prüfung, ob der Anspruch gestellt, so ergeht - ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht - ein Mahnbescheid, durch den der tatsächlich besteht - ein Mahnbescheid, durch den der Schuldner aufgefordert wird, den Anspruch nebst Zinsen Schuldner aufgefordert wird, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen zwei Wochen zu erfüllen oder innerhalb und Kosten binnen zwei Wochen zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen.gleicher Frist Widerspruch einzulegen.Bei einem Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Bei einem Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab.hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab.Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner gleichfalls von Vollstreckungsbescheid, der dem Schuldner gleichfalls von Amts wegen zuzustellen ist. Auch der Amts wegen zuzustellen ist. Auch der Vollstreckungsbescheid kann mit einem Einspruch binnen Vollstreckungsbescheid kann mit einem Einspruch binnen zwei Wochen angefochten werden. zwei Wochen angefochten werden.
Zuständigkeit für das Zuständigkeit für das MahnverfahrenMahnverfahren
Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz/Sitz hat. Bitte beachten Sie die Wohnsitz/Sitz hat. Bitte beachten Sie die im Lande geltenden Verordnungen, die die im Lande geltenden Verordnungen, die die Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer Mahnverfahren aus den Bezirken mehrerer oder aller Amtsgerichte des Landes einem oder aller Amtsgerichte des Landes einem bestimmten Gericht zuweisen. Haben Sie bestimmten Gericht zuweisen. Haben Sie Ihren Wohnsitz/Sitz im Ausland, ist für das Ihren Wohnsitz/Sitz im Ausland, ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht Mahnverfahren das Amtsgericht SchönebergSchöneberg in Berlin zuständig. in Berlin zuständig.
ZEITVORTEILZEITVORTEIL
Wenn die Zustellung des Wenn die Zustellung des Mahnbescheids auf Anhieb gelingt, Mahnbescheids auf Anhieb gelingt, hält der Gläubiger im Idealfall hält der Gläubiger im Idealfall innerhalb weniger Wochen einen innerhalb weniger Wochen einen Vollstreckungsbescheid in den Vollstreckungsbescheid in den Händen, mit dem er gegen den Händen, mit dem er gegen den Schuldner vorgehen kann. Ein Schuldner vorgehen kann. Ein Zivilprozeß dauert erfahrungsgemäß Zivilprozeß dauert erfahrungsgemäß viele Monate. viele Monate.
AUFWANDSVORTEILAUFWANDSVORTEIL
Im Mahnverfahren muss der Gläubiger einer Im Mahnverfahren muss der Gläubiger einer Forderung - auch hier die gelungene Forderung - auch hier die gelungene Zustellung des Mahnbescheids vorausgesetzt Zustellung des Mahnbescheids vorausgesetzt - nur zwei Anträge stellen: den Antrag auf - nur zwei Anträge stellen: den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheids. Es wird Erlaß des Vollstreckungsbescheids. Es wird kein Beweis erhoben und es findet auch nur kein Beweis erhoben und es findet auch nur eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung eine eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung statt. Die Forderung braucht nicht begründet statt. Die Forderung braucht nicht begründet zu werden; die einfache Behauptung, dass zu werden; die einfache Behauptung, dass eine Forderung besteht, ist im Mahnverfahren eine Forderung besteht, ist im Mahnverfahren ausreichend. ausreichend.
KOSTENVORTEILKOSTENVORTEIL
Das Mahnverfahren kostet lediglich Das Mahnverfahren kostet lediglich eine halbe Gebühr nach dem eine halbe Gebühr nach dem jeweiligen Streitwert. Für das jeweiligen Streitwert. Für das Zivilprozessverfahren ist eine Zivilprozessverfahren ist eine dreifache Gebühr zu entrichten. dreifache Gebühr zu entrichten.
ORTSVORTEILORTSVORTEIL
Zuständig für das Zuständig für das MahnverfahrenMahnverfahren ist ist grundsätzlich das Amtsgericht am grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragstellers. Ein Wohnsitz des Antragstellers. Ein Zivilprozess dagegen muss Zivilprozess dagegen muss grundsätzlich am Wohnsitz des grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten geführt werden. Beklagten geführt werden.
Zeitraum: Basiszinssatz(gem. § 247 BGB n. F.)
VerzugszinssatzVerbraucher – 5 %
(gem. § 288 Abs. 1 BGB n. F.)
VerzugszinssatzUnternehmer – 8 %
(gem. § 288 Abs. 2 BGB n. F.)
01.01.-30.06.2002 2,57 % 7,57 % 10,57 %
01.07.-31.12.2002 2,47 % 7,47 % 10,47 %
01.01.- 28.02.2003 1,97 % 6,97 % 9,97 %
01.03.- 31.12.2003 1,97 % 6,97 % 9,97 %
je Buch insgesamt
Erste Mahnung € 1,50 € 1,50
Zweite Mahnung zusätzlich € 3,00 € 4,50
Dritte Mahnung zusätzlich € 6,50 € 11,00
Vierte Mahnung zusätzlich € 6,50 € 17,50
Fünfte Mahnung zusätzlich € 6,50 € 24,00
(zuzügl. einmalige Gebühr für Einschreiben € 3,84)
ForderungsverjährungForderungsverjährung
Juristische Fragen zum Thema Forderungsverjährung können vielfältig und komplex sein. Rechtliche Probleme sollten nie auf die lange Bank geschoben werden, da sich die Fragestellung in der Regel immer dringlicher und im schlimmsten Fall teurer wird. Wichtig ist es auch, sich schon im Vorfeld einer möglichen Auseinandersetzung oder Streitfalles im Bereich Forderungs- verjährung kompetent zu informieren, insb. im Hinblick auf die eigenen Rechte - Sie sparen so Zeit, Geld und Nerven.
VerjährungVerjährung
Bedeutet, dass eine Forderung nach Bedeutet, dass eine Forderung nach einer im Gesetz festgelegten Frist nicht einer im Gesetz festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich eingeklagt werden mehr gerichtlich eingeklagt werden kann.kann.
Wichtige VerjährungsfristenWichtige Verjährungsfristen3 Jahren3 Jahren
1.1. Dreijährige ( regelmäßige ) Verjährungsfrist, sie beginnt Dreijährige ( regelmäßige ) Verjährungsfrist, sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist; z. B. Forderung aus Kauf-, Werk-, und Mietverträgen.ist; z. B. Forderung aus Kauf-, Werk-, und Mietverträgen.
2.2. Dreijährige Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des Dreijährige Verjährungsfrist, die mit der Entstehung des Anspruches beginnt, z. B. Herausgabeansprüche aus Anspruches beginnt, z. B. Herausgabeansprüche aus Eigentum.Eigentum.
3.3. Dreijährige Verjährungsfrist, die mit der entsprechenden Dreijährige Verjährungsfrist, die mit der entsprechenden rechtlichen Feststellung des Anspruches beginnt, z. B. rechtlichen Feststellung des Anspruches beginnt, z. B. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die aufgrund eines vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die aufgrund eines Insolvenzverfahrens vollstreckbar geworden sind.Insolvenzverfahrens vollstreckbar geworden sind.
Wichtige VerjährungsfristenWichtige Verjährungsfristen10 Jahren10 Jahren
Zehnjährige Verjährungsfrist, sie beginnt i. Zehnjährige Verjährungsfrist, sie beginnt i. d. R. mit der d. R. mit der
Entstehung des Anspruchs, z. B.Entstehung des Anspruchs, z. B.- Ansprüche bei Rechten aus einem Ansprüche bei Rechten aus einem
Grundstück Grundstück - Als Höchstfrist für die regelmäßige Als Höchstfrist für die regelmäßige
Verjährung ohne Rücksicht auf die Verjährung ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seitens des Gläubigers.seitens des Gläubigers.
Wichtige VerjährungsfristenWichtige Verjährungsfristen2 Jahren2 Jahren
Zweijährige Verjährungsfrist Zweijährige Verjährungsfrist ( Gewährleistungsfrist ), sie ( Gewährleistungsfrist ), sie
gilt für Ansprüche wegen Mängeln in Kauf- undgilt für Ansprüche wegen Mängeln in Kauf- und
Werkverträgen und beginnt mit der Ablieferung der Werkverträgen und beginnt mit der Ablieferung der Sache.Sache.
Bis zum Jahre 2001 gab es im Großen und Bis zum Jahre 2001 gab es im Großen und Ganzen zwei VerjährungsfristenGanzen zwei Verjährungsfristen
für für ForderungenForderungen eines eines KaufmannsKaufmanns zu zu einem einem KaufmannKaufmann 4 Jahre 4 Jahre
für für ForderungenForderungen eines eines KaufmannsKaufmanns gegenüber einem Privatmann 2 Jahregegenüber einem Privatmann 2 Jahre
Inkassounternehmen bedeutet z.B.:
Eine Privatperson hat bei Vodafone seine Rechnung nicht bezahlt. Zahlt diese Privatperson trotz Mahnung nicht, kann Vodafone ihre Forderung an das Inkassounternehmen abtreten und dieses Inkassounternehmen kümmert sich dann um die Forderung. Nach erfolgter Bezahlung der Privatperson an das Inkassounternehmen übergibt es an Vodafone die Forderungssumme verringert um einen bestimmten Prozentsatz als Gebühr.
d. h.
Ein Inkassounternehmen unterstützt und treibt Geldforderungen von anderen Unternehmen ein.